Leitfaden Migration - Kreis Stormarn
Leitfaden Migration - Kreis Stormarn
Leitfaden Migration - Kreis Stormarn
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ausbildungs- und Berufsförderung für<br />
MigrantInnen<br />
Dokumentation der Fachtagung für<br />
MultiplikatorInnen aus den <strong>Kreis</strong>en <strong>Stormarn</strong> und<br />
Herzogtum Lauenburg am 3. Juni 2002 im<br />
Arbeitsamt Bad Oldesloe<br />
Die Veranstalterinnen sind<br />
♦ das Arbeitsamt Bad Oldesloe, vertreten durch die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Sylvia Freund<br />
und Jutta Vornhusen,<br />
♦ die <strong>Migration</strong>sberatungsstelle des Kirchenkreises <strong>Stormarn</strong>, vertreten durch Chrisoula Grekopoulou,<br />
♦ die Beratungstelle Frau & Beruf, vertreten durch Birgit Harring-Boysen und Birgit Siemssen,<br />
♦ die hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, vertreten durch Claudia Riegler.<br />
Stand Juni 2002 1
Vorwort<br />
Aus dem Arbeitsalltag der <strong>Migration</strong>ssozialarbeit wird festgestellt, dass ein Teil der MigrantInnen große Schwierigkeiten hat, ins Berufsleben<br />
einzusteigen und sich in unsere Gesellschaft zu integrieren.<br />
Das steht oft in Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Status und den individuellen bildungsspezifischen Ausgangsbedingungen<br />
der Betroffenen.<br />
Der Informationsbedarf der MigrantInnen ist sehr groß und daraus ergibt sich für die BeraterInnen die Notwendigkeit, einen umfassenden<br />
Überblick darüber zu haben, wie dieser Personenkreis im Konkreten gefördert werden kann.<br />
Wichtig sind hier Kenntnisse<br />
♦ des Ausländerrechts<br />
♦ der Förderungsmöglichkeiten des Arbeitsamtes<br />
♦ der Sprachförderung.<br />
Mit der Tagung haben wir fachlich fundierte Grundlagen für die tägliche Beratungsarbeit angeboten.<br />
Unsere Zielewaren und sind:<br />
• MigrantInnen in Problemlagen zu erreichen und zu helfen,<br />
• die Dienste in ihrer interkulturellen Kompetenz zu stärken. damit die Kooperation und Kommunikation zwischen Diensten und MigrantInnen<br />
verbessert werden.<br />
Die Tagung und die hier vorliegende Dokumentation möchten einen Beitrag zur Integration von MigrantInnen leisten.<br />
Bad Oldesloe, den 21. August 2002 Sylvia Freund<br />
Chrisoula Grekopoulou<br />
Birgit Harring-Boysen<br />
Claudia Riegler<br />
Birgit Siemssen<br />
Jutta Vornhusen<br />
Stand Juni 2002 2
Inhaltsverzeichnis:<br />
1. Rechtliche Grundlagen des Aufenthaltsrechtes in Zusammenhang mit der Arbeitserlaubnis ............ 5<br />
1.1. Rechtsgrundlagen:....................................................................................................................................... 5<br />
1.2. Wer ist Ausländer/in : ................................................................................................................................. 5<br />
1.3. Rechtsstatus und Staatsangehörigkeit: ........................................................................................................ 6<br />
1.4. Welche Dokumente oder Genehmigungen benötigt ein/e Ausländer/in:.................................................... 6<br />
1.5. Personen mit besonderen Rechtsstellungen: ............................................................................................... 6<br />
1.6. Arten der Aufenthaltsgenehmigungen: ....................................................................................................... 7<br />
1.7. Weitere Unterlagen/Papiere: ....................................................................................................................... 8<br />
1.8. Auflagen:..................................................................................................................................................... 9<br />
1.9. Neues Zuwanderungsgesetz:....................................................................................................................... 9<br />
2. Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis und Arbeitsberechtigung.......................................................... 11<br />
3. Schul- und Ausbildungsabschlüsse anerkennen und nachholen............................................................. 22<br />
3.1. Allgemeines: ............................................................................................................................................. 22<br />
a) Anteil der Ausländer an der Gesamtbevölkerung in Schleswig-Holstein.................................................. 22<br />
b) Schulabschlüsse der in Deutschland lebenden Türken .............................................................................. 22<br />
c) Verbleib ausländischer Bewerber .............................................................................................................. 22<br />
d) Ausbildungsberufe mit wenigen Bewerbern.............................................................................................. 22<br />
3.2. Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse:..................................................................................... 22<br />
Stand Juni 2002 3
3.3 Bildungswege für HauptschülerInnen....................................................................................................... 22<br />
3.4. Bildungswege für Realschülerinnen ......................................................................................................... 22<br />
4. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und Ausbildung incl. finanzieller Förderung .................. 22<br />
4.1. Förderung der Berufsausbildung §§ 241/242 SGB III und JuSoPro......................................................... 22<br />
5. Arbeit und Weiterbildung........................................................................................................................... 22<br />
5.1. Arbeitsmarktsituation für ausländische Arbeitnehmer.............................................................................. 22<br />
5.2. Externe Partnerorganisationen der Bundesanstalt für Arbeit.................................................................... 22<br />
5.3. Das Selbstinformationsangebot des Arbeitsamtes im Überblick: ............................................................ 22<br />
5.4. Finanzielle Anreize für Firmen,die Arbeitslose einstellen........................................................................ 22<br />
5.5. Ziele der beruflichen Weiterbildung nach SGB III................................................................................... 22<br />
5.6. Wer ist Berufsrückkehrerin/Berufsrückkehrer? ........................................................................................ 22<br />
6. Sprachkurse ............................................................................................................................................... 22<br />
6.1. Anspruch Sprachkursförderung nach dem SGB III .................................................................................. 22<br />
6.2. Sprachförderung im <strong>Kreis</strong> Südstormarn.................................................................................................... 22<br />
6.2.1 Beratungsstelle für Migranten im <strong>Kreis</strong> Südstormarn/Reinbek ............................................................ 22<br />
6.3. Sprachkurse für Nordstormarn.................................................................................................................. 22<br />
6.3.1. Kursangebote: ...................................................................................................................................... 22<br />
7. Nachtrag........................................................................................................................................................ 22<br />
7.1. RednerInnen.............................................................................................................................................. 22<br />
7.2. Kontaktadressen:....................................................................................................................................... 22<br />
Stand Juni 2002 4
1. Rechtliche Grundlagen des<br />
Aufenthaltsrechtes in Zusammenhang mit der<br />
Arbeitserlaubnis<br />
1.1. Rechtsgrundlagen<br />
1.2. Wer ist Ausländer/in<br />
1.3. Rechtsstatus und Staatsangehörigkeit<br />
1.4. welche Dokumente oder Genehmigungen benötigt ein/e Ausländer/in<br />
in Deutschland<br />
1.5. Personen mit besonderen Rechtsstellungen<br />
1.6. Arten der Aufenthaltsgenehmigungen<br />
1.7. weitere Unterlagen/ Papiere<br />
1.8. Auflagen und welche sind üblich<br />
1.9. Neues Zuwanderungsgesetz<br />
1.1. Rechtsgrundlagen:<br />
Ausländergesetz vom 09.07.1990 das zum 01.01.1991 in kraft getreten ist,<br />
Aufenthaltsgesetz EWG<br />
Sowie die dazu ergangenen Verordnungen:<br />
� hinsichtlich der Einreisebestimmungen (mit oder ohne Visum) zum Begriff der<br />
Erwerbstätigkeit usw. ist die Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz<br />
(DVAuslG) maßgebend.<br />
� die wichtigste Vorschrift in bezug auf die erstmalige Einreise zur Arbeitsaufnahme ist<br />
ausländerrechtlich die Arbeitsaufenthalteverordnung ,<br />
� außerdem ist noch für EU-Staatsangehörige und deren Familienangehörigen die<br />
Freizügigkeitsverordnung-EWG wichtig.<br />
� Die sonstigen Verordnungen die von der Ausländerbehörde zu beachten sind, sind für Sie<br />
nicht relevant, so dass ich sie hier nicht erwähnen möchte.<br />
1.2. Wer ist Ausländer/in :<br />
Ausländer/in ist jede natürliche Person die nicht (auch) deutscher Staatsangehöriger ist.<br />
� Personen, die die deutsche und eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten<br />
haben sind als Deutsche zu behandeln und fallen nicht unter die ausländerrechtlichen<br />
Bestimmungen<br />
� auch Personen mit besonderen Rechtsstellungen wie z.B. asylberechtigt oder anerkannte<br />
Flüchtlinge sind ausländische Staatsangehörige<br />
� Aussiedler werden mit der Ausstellung der Bescheinigung gem. § 15 BVFG deutsche<br />
Staatsangehörige<br />
� nicht deutsch sind jedoch die in der Bescheinigung gem. § 15 BVFG eingetragenen:<br />
Familienangehörigen bei denen als Grundlage der Eintragung § 8 BVFG steht.<br />
Stand Juni 2002 5
1.3. Rechtsstatus und Staatsangehörigkeit:<br />
Welche Staatsangehörigkeit oder welchen aufenthaltsrechtlichen Status oder Rechtsstellung<br />
eine Person hat, ergibt sich ausschließlich aus den Ausweispapieren und den darin<br />
enthaltenen ausländerrechtlichen Eintragungen<br />
� deutsch >> Nachweis nur durch Personalausweis oder Pass<br />
� ausländische Staatsangehörigkeit: >> durch ausländischen Pass, ausländischen<br />
Personalausweis, Internationalen Reiseausweis für anerkannte Asylberechtigte oder<br />
Flüchtlinge oder Staatenlose, Reisedokument oder Ausweisersatzpapiere<br />
� die IRA , das Reisedokument und der Ausweisersatz werden dabei von deutschen<br />
Behörden ausgestellt.<br />
1.4. Welche Dokumente oder Genehmigungen benötigt<br />
ein/e Ausländer/in:<br />
� Ausweisdokument und<br />
� Aufenthaltsgenehmigung oder Eintragung aus der folgendes ‚erkennbar‘ ist:<br />
>> das Aufenthaltsrecht (grundsätzlich auf Dauer oder nur vorübergehend) und<br />
>> was darf diese Person (z.B. Arbeit aufnehmen oder nicht arbeiten, oder nicht selbständig<br />
erwerbstätig sein oder nur in einem bestimmten Bundesland oder Bezirk wohnen oder<br />
sich aufhalten.<br />
>> besteht evtl. eine sogenannte Bedingung in der Aufenthaltsgenehmigung (z.B.<br />
ausreisepflichtig bei Beendigung der Beschäftigung oder des Studiums, da die<br />
Aufenthaltsgenehmigung dann automatisch erlischt = sog. Auflösende Bedingung.)<br />
1.5. Personen mit besonderen Rechtsstellungen:<br />
a) Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge<br />
b) Staatenlose<br />
c) Kontingentflüchtlinge<br />
a) Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge:<br />
� dies sind Personen die in der Bundesrepublik Deutschland als asylberechtigt oder als<br />
Flüchtling anerkannt wurden;<br />
>> sie erhalten einen Internationalen Reiseausweis (ein hellblauer Leineneinband) nach<br />
der Genfer Flüchtlingskonvention , dieser Ausweis wird von der deutschen<br />
Ausländerbehörde ausgestellt und enthält eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (wird<br />
noch erklärt) oder bei Personen die nur ‚tlw. anerkannt sind eine 2 Jahre gültige<br />
Aufenthaltsbefugnis<br />
>> der Reiseausweis selbst ist immer nur für 2 Jahre gültig bzw. wird entsprechend<br />
verlängert<br />
b) Staatenlose:<br />
� Personen die keinem Staat angehören und auch nicht deutsch sind;<br />
>> sie erhalten ebenfalls einen Internationalen Reiseausweis nach dem<br />
Staatenlosenübereinkommen der ebenfalls einen hellblauen Leineneinband hat –<br />
jedoch etwas anders beschriftet ist-<br />
>> dieser Reiseausweis wird auch immer nur für 2 Jahre ausgestellt.<br />
Stand Juni 2002 6
c) Kontingentflüchtlinge:<br />
� Kontingentflüchtlinge sind Personen die nach dem Gesetz über die im Rahmen von<br />
humanitären Maßnahmen aufgenommenen Personen. Hier sind sicherlich die früheren<br />
Boatpeople aus Vietnam noch bekannt und heute die jüdischen Emigranten aus der<br />
früheren Sowjetunion die hier Aufnahme finden.<br />
>> diese Personen erhalten i.d. Regel im ausländischen Pass eine unbefristete<br />
Aufenthaltserlaubnis ohne Auflage und eine zusätzliche Bescheinigung (nicht im Pass<br />
sondern auf Din A 4 Blatt, die die Rechtsstellung bestätigt<br />
>> erst wenn der Heimatstaat sich weigert einen Pass auszustellen, erhalten die Personen<br />
ein Reisedokument von der Ausländerbehörde .<br />
1.6. Arten der Aufenthaltsgenehmigungen:<br />
a) Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der EU nach EU-Recht<br />
� wird aufgrund des EWG-Gesetzes und für Staatsangehörige der Europäischen Union<br />
erteilt sowie auch für deren Familienangehörige auch wenn diese eine andere<br />
Staatsangehörigkeit haben,<br />
� es ist ein grünrosa Klappdokument mit Passbild und Angaben zum Ausweisinhaber und<br />
wird von der Ausländerbehörde ausgestellt,<br />
� diese Personen haben also 2 Dokumente Pass oder ID-Carte= ausländischer<br />
Personalausweis und Aufenthaltsgenehmigung/ EU;<br />
� Personen die diese Aufenthaltsgenehmigung /EU haben dürfen arbeitsrechtlich praktisch<br />
alles, sie brauchen keine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes und dürfen sich selbständig<br />
machen.<br />
b) Aufenthaltsgenehmigungen nach dem AuslG<br />
aa) Aufenthaltsberechtigung<br />
bb) Aufenthaltserlaubnis<br />
cc) Aufenthaltsbewilligung<br />
dd) Aufenthaltsbefugnis<br />
ee) deutsches Visum<br />
aa) Aufenthaltsberechtigung:<br />
� die beste Aufenthaltsgenehmigung, die ohne jede Auflage (Einschränkung) ist und auch<br />
nicht zeitlich begrenzt ist.<br />
bb) Aufenthaltserlaubnis:<br />
� es gibt einmal eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis bis zu max. 2 Jahren<br />
(Ausnahme bei mdj. Kindern wenn 1 Elternteil mindestens die unbefristete AE hat, dann<br />
bis zum 8. LJ. Oder 16. LJ. oder<br />
� die unbefristete Aufenthaltserlaubnis<br />
� die zeitlich befristete AE enthält in der Regel bestimmte Auflagen evtl. zur<br />
Arbeitsaufnahme oder Erlöschensbestimmungen<br />
� die unbefristete Aufenthaltserlaubnis wird (wie die Berechtigung) ohne jede Auflage<br />
erteilt.<br />
cc) Aufenthaltsbewilligung:<br />
� ist auch eine zeitlich befristete Aufenthaltsgenehmigung und nur für einen<br />
vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland bestimmt<br />
Stand Juni 2002 7
� Aufenthaltsbewilligungen werden z.B. für Austauschschüler, Studenten, au-pairs usw.<br />
erteilt.<br />
� Diese ABew. haben immer Auflagen zur Erwerbstätigkeit und auch in der Regel<br />
auflösende Bedingungen (also z. B. nur gültig als au-pair bei Familie X. Erlischt mit<br />
Beendigung der Beschäftigung bei der o.a. Familie)<br />
dd) Aufenthaltsbefugnisse:<br />
� sind Aufenthaltsgenehmigungen aus humanitären Gründen, die sich oftmals aus einem<br />
vorangegangenen Asylverfahren ergeben (z.B. Feststellung von Abschiebehindernissen,<br />
sog. kleines Asyl, oder auf Dauer erkrankt und nicht reisefähig)<br />
� die Befugnis ist auf 1 oder 2 Jahre befristet und enthält Auflagen zur Erwerbstätigkeit und<br />
evtl. zur Wohnsitznahme<br />
ee) deutsches Visum:<br />
� wird von einer deutschen Auslandsvertretung erteilt und ist nur für Deutschland gültig.<br />
� Ist in der Regel max. 3 Monate gültig und für die Einreise nach Deutschland vorgesehen<br />
z.B. für Familienzusammenführung, Arbeitsaufnahme, Studiumsaufnahme usw.<br />
� Der Visaerteilung ist grundsätzlich ein Verfahren bei der Ausländerbehörde des<br />
voraussichtlichen Wohnortes vorgeschaltet<br />
� Das Visum enthält dann die entsprechenden Auflagen z.B. nur gültig zur FZF oder nur<br />
eine bestimmte Erwerbstätigkeit ist erlaubt usw.<br />
� nach der Anmeldung beim Meldeamt wird dann von der Ausländerbehörde entsprechend<br />
dem Vorverfahren die Aufenthaltsgenehmigung erteilt<br />
1.7. Weitere Unterlagen/Papiere:<br />
Weitere Unterlagen oder Papiere mit denen sich eine ausländische Person ausweisen kann<br />
sind Duldungen, Grenzübertrittsbescheinigungen oder Aufenthaltsgestattungen.<br />
� die Art des Papiers ist durch Überschrift oder Titel jeweils erkennbar<br />
a) Duldung:<br />
� Duldung heißt: Aussetzung der Abschiebung, d. h. die Person ist ausreisepflichtig und<br />
steht vor der Ausreise oder Abschiebung<br />
� Es fehlen entweder aa) das Reisedokument,<br />
bb) Abschiebemöglichkeiten oder<br />
cc) vorübergehende Reiseunfähigkeit<br />
� die Duldung ist in der zeitlichen Gültigkeit i.d. Regel kurz bemessen<br />
� mit einer Auflage zur Wohnsitznahme zum Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme<br />
versehen<br />
� der Aufenthalt ist grundsätzlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde mindestens jedoch<br />
auf das Bundesland beschränkt.<br />
b) Grenzübertrittsbescheinigung:<br />
� dies ist eine DIN A 4 Bescheinigung mit einem gesetzten Ausreisetermin<br />
� die Person steht unmittelbar vor der Ausreise,<br />
� Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.<br />
Stand Juni 2002 8
c) Aufenthaltsgestattung:<br />
� ist ein hellgrünes Ausweispapier mit Foto und jeweils 6 Monate gültig bzw. bis zum<br />
Abschluss des Asylverfahrens<br />
� die Gestattung ist ebenfalls mit Auflagen zur Wohnsitznahme, Arbeitsaufnahme und<br />
Aufenthalt versehen<br />
� die 1jährige Wartezeit für Gestattungsinhaber oder Duldungsinhaber ist vom Arbeitsamt<br />
zu prüfen<br />
� nach dem Asylverfahrensgesetz erhalten die Personen die normale Auflage, das eine<br />
unselbständige Arbeit aufgenommen werden darf mit Erlaubnis des Arbeitsamtes.<br />
1.8. Auflagen:<br />
� Auflagen sind Nebenbestimmungen der eigentlichen Aufenthaltsgenehmigung oder<br />
Duldung oder Gestattung. Diese schränken den eigentlichen Verwaltungsakt ein .<br />
� Enthält eine Aufenthaltsgenehmigung keine Auflage, so kann der Inhaber praktisch alles<br />
machen (unselbständig oder selbständig arbeiten umziehen usw.)<br />
Folgende Auflagen sind z.B. möglich:<br />
� Erwerbstätigkeit nicht gestattet.<br />
� Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht<br />
gestattet.<br />
� Nur gültig für die Tätigkeit als au-pair bei Familie X. Die Aufenthaltsgenehmigung<br />
erlischt mit Beendigung der o.a. Beschäftigung.<br />
� Der Aufenthalt ist auf Schleswig-Holstein beschränkt.<br />
� Bei Sozialhilfebezug ist die Wohnsitznahme nur in Schleswig-Holstein gestattet.<br />
� Erwerbstätigkeit nicht gestattet, außer als ....bei Fa.Xy. Die AG erlischt bei Beendigung<br />
der Beschäftigung.<br />
� Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Aufenthaltsgenehmigung des<br />
Vaters/der Mutter.<br />
� Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gem. § 4 Abs. 4 AAV im Restaurant XY bei XY bis<br />
zum ... gestattet. Die Erlaubnis erlischt bei vorzeitiger Beendigung der o.a. Tätigkeit.<br />
Grundsätzlich ist für eine Arbeitsaufnahme zu sagen, das in der Aufenthaltsgenehmigung oder<br />
den sonstigen Papieren zunächst zu prüfen ist, darf diese Person arbeiten oder besteht eine<br />
Einschränkung oder gar Verbot der Arbeitsaufnahme.<br />
� dies beinhaltet aber immer nur die ausländerrechtliche Prüfung.<br />
� Zusätzlich wäre bei unselbständiger Arbeit immer die Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes<br />
zusätzlich einzuholen (außer EU-Staatsangehörige).<br />
1.9. Neues Zuwanderungsgesetz:<br />
Das Gesetz soll zum 01.01.2003 in kraft treten , wenn der Bundespräsident es ratifiziert und<br />
das Bundesverfassungsgericht kein Veto einlegt.<br />
� es ist ein sog. Artikelgesetz, d.h. es besteht aus mehreren Gesetzen und Verordnungen<br />
bzw. ändert auch bestehende Gesetze und Verordnungen.<br />
� Art. 1 ist das Aufenthaltsgesetz es ersetzt das bish. Ausländergesetz)<br />
� Art. 2 enthält das Freizügigkeitsgesetz/EU und ersetzt das bish. EWG-Gesetz und die VO<br />
dazu<br />
� Art. 3 ändert das AsylVfG usw.<br />
Stand Juni 2002 9
� Es werden auch das StAngG, das BVFG, das Gesetz über heimatl. Ausländer, das III.<br />
Buch Sozialgesetzbuch sowie weitere zahlreiche Gesetze und Verordnungen geändert<br />
oder gar aufgehoben.<br />
� Das Zuwanderungsgesetz enthält nun neue Regelungen zur Einwanderung von<br />
Arbeitskräften und Erwerbstätigen oder Selbständigen.<br />
� Die Zahl der Aufenthaltstitel im Ausländerrecht wird auf 2 reduziert (unbefristete<br />
Niederlassungserlaubnis und befristete Aufenthaltserlaubnis) je nach Aufenthaltszweck<br />
enthalten sie jedoch wieder Abstufungen<br />
� Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis werden in einem Verwaltungsakt erteilt. Das bisherige<br />
Doppelgenehmigungsverfahren wird durch ein interne Zustimmungsverfahren ersetzt.<br />
� Die Aufenthaltsgenehmigung erteilt die Ausländerbehörde unter vorheriger Einschaltung<br />
des Arbeitsamtes<br />
Stand Juni 2002 10
2. Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis und<br />
Arbeitsberechtigung<br />
Ausländerbeschäftigung<br />
in Deutschland<br />
Gerd Hansen<br />
LAA Nord<br />
Stand Juni 2002 11
Erteilung einer Arbeitsgenehmigung<br />
(§§ 284 - 288 SGB III) - Übersicht -<br />
A)Wer braucht eine Arbeitsgenehmigung ?<br />
1. Personenkreis<br />
2. Für welche Tätigkeit/Beschäftigung<br />
B) Wer kann eine Arbeitsgenehmigung erhalten ?<br />
1. Aufenthaltsstatus<br />
2. Versagungsgründe<br />
C) Wer hat Anspruch auf eine<br />
Arbeitsberechtigung ?<br />
D) Wer erhält eine Arbeitserlaubnis ?<br />
E) Geltungsbereich u. Geltungsdauer<br />
1. Arbeitsberechtigung<br />
2. Arbeitserlaubnis<br />
Stand Juni 2002 12
A) Wer braucht eine Arbeitsgenehmigung ?<br />
Deutsche i. S.<br />
Artikel 116 GG<br />
keine<br />
Arbeitsgenehmigung<br />
erforderlich<br />
1. Personenkreis:<br />
Nichtdeutsche<br />
grundsätzlich<br />
Arbeitsgenehmigung<br />
erforderlich<br />
Ausnahmen<br />
Stand Juni 2002 13
Nichtdeutsche<br />
benötigen grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung<br />
Staatsangehörige<br />
aus den Staaten<br />
des EWR<br />
gem. EG-VO 1612/68<br />
keine<br />
Arbeitsgenehmigung<br />
erforderlich<br />
Ausnahmen<br />
Staatsangehörige<br />
aus sog.<br />
Drittstaaten<br />
grundsätzlich<br />
Arbeitsgenehmigung<br />
erforderlich<br />
Ausnahmen<br />
Stand Juni 2002 14
Nur Staatsangehörige aus sog. Drittstaaten<br />
benötigen grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung<br />
Ausländer mit einer<br />
• Aufenthaltsberechtigung<br />
• unbefr. Aufenthaltserlaubnis<br />
keine<br />
Arbeitsgenehmigung<br />
erforderlich<br />
Ausnahme<br />
übrige Ausländer<br />
grundsätzlich<br />
Arbeitsgenehmigung<br />
erforderlich<br />
Fazit:<br />
Arbeitsgenehmigungspflichtig sind Ausländer<br />
aus sog. Drittstaaten ohne unbefristete<br />
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung<br />
Stand Juni 2002 15
A)<br />
Wer braucht eine Arbeitsgenehmigung ?<br />
2. Für welche Tätigkeit/Beschäftigung<br />
selbständige u.<br />
freiberufliche<br />
Tätigkeiten<br />
keine<br />
Arbeitsgenehmigung<br />
erforderlich<br />
Beschäftigung im<br />
Sinne von<br />
§ 7 SGB IV<br />
grundsätzlich<br />
Arbeitsgenehmigung<br />
erforderlich<br />
Ausnahmen:<br />
Stand Juni 2002 16
wann ist eine unselbständige<br />
Tätigkeit<br />
nicht<br />
arbeitsgenehmigungspflichtig ?<br />
a) aufgrund von<br />
Gesetzen und VO<br />
z. B.<br />
§ 9 ArGV<br />
b) aufgrund von<br />
zwischenstaatl. Vereinb.<br />
z. B. mit<br />
Polen, Ungarn<br />
Stand Juni 2002 17
B)<br />
Wie erhält ein ausländischer Arbeitnehmer<br />
die erforderliche Arbeitsgenehmigung<br />
Er besitzt eine<br />
Aufenthaltsgenehmigung<br />
oder sonst. Nachweis<br />
Erteilung<br />
möglich<br />
ungünstigere<br />
Arbeitsbedingungen<br />
nein<br />
Er besitzt keinen<br />
rechtm. Aufenthalt<br />
Versagung der<br />
Arbeitsgenehmi<br />
gung<br />
Erteilung<br />
möglich<br />
Stand Juni 2002 18
Die Arbeitsgenehmigung<br />
wird erteilt als<br />
C) D)<br />
Arbeitsberechtigung<br />
Besitz einer<br />
oder<br />
und<br />
oder<br />
oder<br />
oder<br />
C) Arbeitsberechtigung<br />
Voraussetzungen:<br />
Arbeitserlaubnis<br />
- Aufenthaltserlaubnis (befristet)<br />
- Aufenthaltsbefugnis<br />
- anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten<br />
von 5 Jahren<br />
- 6 Jahre rechtm. Aufenthalt<br />
- Tatbestände nach § 2 ArGV<br />
Stand Juni 2002 19
Der Ausländer<br />
lebt im Inland<br />
ja<br />
D) Arbeitserlaubnis<br />
Voraussetzungen:<br />
nein<br />
grundsätzlich<br />
Versagung<br />
Ausnahmen<br />
nach ASAV mögl.<br />
bei erstm. Besch.<br />
Wartezeit erfüllt nein Versagung<br />
ja<br />
nachteilige<br />
Auswirkungen<br />
auf den Arbeitsmarkt<br />
nei<br />
bevorr. AN stehen<br />
zur Verfügung<br />
nein<br />
- ja -<br />
Erteilung<br />
möglich<br />
- ja -<br />
Stand Juni 2002 20
E) Geltungsbereich und Geltungsdauer<br />
der<br />
Arbeitsberechtigung<br />
1. Geltungsbereich<br />
der<br />
Arbeitserlaubnis<br />
unbeschränkt Tätigkeit u. Betrieb<br />
im AA-Bezirk<br />
2. Geltungsdauer<br />
unbefristet bzw<br />
Dauer der Ausb. max. 3 Jahre<br />
ENDE<br />
Stand Juni 2002 21