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Leitfaden Migration - Kreis Stormarn

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Ausbildungs- und Berufsförderung für<br />

MigrantInnen<br />

Dokumentation der Fachtagung für<br />

MultiplikatorInnen aus den <strong>Kreis</strong>en <strong>Stormarn</strong> und<br />

Herzogtum Lauenburg am 3. Juni 2002 im<br />

Arbeitsamt Bad Oldesloe<br />

Die Veranstalterinnen sind<br />

♦ das Arbeitsamt Bad Oldesloe, vertreten durch die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Sylvia Freund<br />

und Jutta Vornhusen,<br />

♦ die <strong>Migration</strong>sberatungsstelle des Kirchenkreises <strong>Stormarn</strong>, vertreten durch Chrisoula Grekopoulou,<br />

♦ die Beratungstelle Frau & Beruf, vertreten durch Birgit Harring-Boysen und Birgit Siemssen,<br />

♦ die hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, vertreten durch Claudia Riegler.<br />

Stand Juni 2002 1


Vorwort<br />

Aus dem Arbeitsalltag der <strong>Migration</strong>ssozialarbeit wird festgestellt, dass ein Teil der MigrantInnen große Schwierigkeiten hat, ins Berufsleben<br />

einzusteigen und sich in unsere Gesellschaft zu integrieren.<br />

Das steht oft in Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Status und den individuellen bildungsspezifischen Ausgangsbedingungen<br />

der Betroffenen.<br />

Der Informationsbedarf der MigrantInnen ist sehr groß und daraus ergibt sich für die BeraterInnen die Notwendigkeit, einen umfassenden<br />

Überblick darüber zu haben, wie dieser Personenkreis im Konkreten gefördert werden kann.<br />

Wichtig sind hier Kenntnisse<br />

♦ des Ausländerrechts<br />

♦ der Förderungsmöglichkeiten des Arbeitsamtes<br />

♦ der Sprachförderung.<br />

Mit der Tagung haben wir fachlich fundierte Grundlagen für die tägliche Beratungsarbeit angeboten.<br />

Unsere Zielewaren und sind:<br />

• MigrantInnen in Problemlagen zu erreichen und zu helfen,<br />

• die Dienste in ihrer interkulturellen Kompetenz zu stärken. damit die Kooperation und Kommunikation zwischen Diensten und MigrantInnen<br />

verbessert werden.<br />

Die Tagung und die hier vorliegende Dokumentation möchten einen Beitrag zur Integration von MigrantInnen leisten.<br />

Bad Oldesloe, den 21. August 2002 Sylvia Freund<br />

Chrisoula Grekopoulou<br />

Birgit Harring-Boysen<br />

Claudia Riegler<br />

Birgit Siemssen<br />

Jutta Vornhusen<br />

Stand Juni 2002 2


Inhaltsverzeichnis:<br />

1. Rechtliche Grundlagen des Aufenthaltsrechtes in Zusammenhang mit der Arbeitserlaubnis ............ 5<br />

1.1. Rechtsgrundlagen:....................................................................................................................................... 5<br />

1.2. Wer ist Ausländer/in : ................................................................................................................................. 5<br />

1.3. Rechtsstatus und Staatsangehörigkeit: ........................................................................................................ 6<br />

1.4. Welche Dokumente oder Genehmigungen benötigt ein/e Ausländer/in:.................................................... 6<br />

1.5. Personen mit besonderen Rechtsstellungen: ............................................................................................... 6<br />

1.6. Arten der Aufenthaltsgenehmigungen: ....................................................................................................... 7<br />

1.7. Weitere Unterlagen/Papiere: ....................................................................................................................... 8<br />

1.8. Auflagen:..................................................................................................................................................... 9<br />

1.9. Neues Zuwanderungsgesetz:....................................................................................................................... 9<br />

2. Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis und Arbeitsberechtigung.......................................................... 11<br />

3. Schul- und Ausbildungsabschlüsse anerkennen und nachholen............................................................. 22<br />

3.1. Allgemeines: ............................................................................................................................................. 22<br />

a) Anteil der Ausländer an der Gesamtbevölkerung in Schleswig-Holstein.................................................. 22<br />

b) Schulabschlüsse der in Deutschland lebenden Türken .............................................................................. 22<br />

c) Verbleib ausländischer Bewerber .............................................................................................................. 22<br />

d) Ausbildungsberufe mit wenigen Bewerbern.............................................................................................. 22<br />

3.2. Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse:..................................................................................... 22<br />

Stand Juni 2002 3


3.3 Bildungswege für HauptschülerInnen....................................................................................................... 22<br />

3.4. Bildungswege für Realschülerinnen ......................................................................................................... 22<br />

4. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und Ausbildung incl. finanzieller Förderung .................. 22<br />

4.1. Förderung der Berufsausbildung §§ 241/242 SGB III und JuSoPro......................................................... 22<br />

5. Arbeit und Weiterbildung........................................................................................................................... 22<br />

5.1. Arbeitsmarktsituation für ausländische Arbeitnehmer.............................................................................. 22<br />

5.2. Externe Partnerorganisationen der Bundesanstalt für Arbeit.................................................................... 22<br />

5.3. Das Selbstinformationsangebot des Arbeitsamtes im Überblick: ............................................................ 22<br />

5.4. Finanzielle Anreize für Firmen,die Arbeitslose einstellen........................................................................ 22<br />

5.5. Ziele der beruflichen Weiterbildung nach SGB III................................................................................... 22<br />

5.6. Wer ist Berufsrückkehrerin/Berufsrückkehrer? ........................................................................................ 22<br />

6. Sprachkurse ............................................................................................................................................... 22<br />

6.1. Anspruch Sprachkursförderung nach dem SGB III .................................................................................. 22<br />

6.2. Sprachförderung im <strong>Kreis</strong> Südstormarn.................................................................................................... 22<br />

6.2.1 Beratungsstelle für Migranten im <strong>Kreis</strong> Südstormarn/Reinbek ............................................................ 22<br />

6.3. Sprachkurse für Nordstormarn.................................................................................................................. 22<br />

6.3.1. Kursangebote: ...................................................................................................................................... 22<br />

7. Nachtrag........................................................................................................................................................ 22<br />

7.1. RednerInnen.............................................................................................................................................. 22<br />

7.2. Kontaktadressen:....................................................................................................................................... 22<br />

Stand Juni 2002 4


1. Rechtliche Grundlagen des<br />

Aufenthaltsrechtes in Zusammenhang mit der<br />

Arbeitserlaubnis<br />

1.1. Rechtsgrundlagen<br />

1.2. Wer ist Ausländer/in<br />

1.3. Rechtsstatus und Staatsangehörigkeit<br />

1.4. welche Dokumente oder Genehmigungen benötigt ein/e Ausländer/in<br />

in Deutschland<br />

1.5. Personen mit besonderen Rechtsstellungen<br />

1.6. Arten der Aufenthaltsgenehmigungen<br />

1.7. weitere Unterlagen/ Papiere<br />

1.8. Auflagen und welche sind üblich<br />

1.9. Neues Zuwanderungsgesetz<br />

1.1. Rechtsgrundlagen:<br />

Ausländergesetz vom 09.07.1990 das zum 01.01.1991 in kraft getreten ist,<br />

Aufenthaltsgesetz EWG<br />

Sowie die dazu ergangenen Verordnungen:<br />

� hinsichtlich der Einreisebestimmungen (mit oder ohne Visum) zum Begriff der<br />

Erwerbstätigkeit usw. ist die Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz<br />

(DVAuslG) maßgebend.<br />

� die wichtigste Vorschrift in bezug auf die erstmalige Einreise zur Arbeitsaufnahme ist<br />

ausländerrechtlich die Arbeitsaufenthalteverordnung ,<br />

� außerdem ist noch für EU-Staatsangehörige und deren Familienangehörigen die<br />

Freizügigkeitsverordnung-EWG wichtig.<br />

� Die sonstigen Verordnungen die von der Ausländerbehörde zu beachten sind, sind für Sie<br />

nicht relevant, so dass ich sie hier nicht erwähnen möchte.<br />

1.2. Wer ist Ausländer/in :<br />

Ausländer/in ist jede natürliche Person die nicht (auch) deutscher Staatsangehöriger ist.<br />

� Personen, die die deutsche und eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten<br />

haben sind als Deutsche zu behandeln und fallen nicht unter die ausländerrechtlichen<br />

Bestimmungen<br />

� auch Personen mit besonderen Rechtsstellungen wie z.B. asylberechtigt oder anerkannte<br />

Flüchtlinge sind ausländische Staatsangehörige<br />

� Aussiedler werden mit der Ausstellung der Bescheinigung gem. § 15 BVFG deutsche<br />

Staatsangehörige<br />

� nicht deutsch sind jedoch die in der Bescheinigung gem. § 15 BVFG eingetragenen:<br />

Familienangehörigen bei denen als Grundlage der Eintragung § 8 BVFG steht.<br />

Stand Juni 2002 5


1.3. Rechtsstatus und Staatsangehörigkeit:<br />

Welche Staatsangehörigkeit oder welchen aufenthaltsrechtlichen Status oder Rechtsstellung<br />

eine Person hat, ergibt sich ausschließlich aus den Ausweispapieren und den darin<br />

enthaltenen ausländerrechtlichen Eintragungen<br />

� deutsch >> Nachweis nur durch Personalausweis oder Pass<br />

� ausländische Staatsangehörigkeit: >> durch ausländischen Pass, ausländischen<br />

Personalausweis, Internationalen Reiseausweis für anerkannte Asylberechtigte oder<br />

Flüchtlinge oder Staatenlose, Reisedokument oder Ausweisersatzpapiere<br />

� die IRA , das Reisedokument und der Ausweisersatz werden dabei von deutschen<br />

Behörden ausgestellt.<br />

1.4. Welche Dokumente oder Genehmigungen benötigt<br />

ein/e Ausländer/in:<br />

� Ausweisdokument und<br />

� Aufenthaltsgenehmigung oder Eintragung aus der folgendes ‚erkennbar‘ ist:<br />

>> das Aufenthaltsrecht (grundsätzlich auf Dauer oder nur vorübergehend) und<br />

>> was darf diese Person (z.B. Arbeit aufnehmen oder nicht arbeiten, oder nicht selbständig<br />

erwerbstätig sein oder nur in einem bestimmten Bundesland oder Bezirk wohnen oder<br />

sich aufhalten.<br />

>> besteht evtl. eine sogenannte Bedingung in der Aufenthaltsgenehmigung (z.B.<br />

ausreisepflichtig bei Beendigung der Beschäftigung oder des Studiums, da die<br />

Aufenthaltsgenehmigung dann automatisch erlischt = sog. Auflösende Bedingung.)<br />

1.5. Personen mit besonderen Rechtsstellungen:<br />

a) Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge<br />

b) Staatenlose<br />

c) Kontingentflüchtlinge<br />

a) Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge:<br />

� dies sind Personen die in der Bundesrepublik Deutschland als asylberechtigt oder als<br />

Flüchtling anerkannt wurden;<br />

>> sie erhalten einen Internationalen Reiseausweis (ein hellblauer Leineneinband) nach<br />

der Genfer Flüchtlingskonvention , dieser Ausweis wird von der deutschen<br />

Ausländerbehörde ausgestellt und enthält eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (wird<br />

noch erklärt) oder bei Personen die nur ‚tlw. anerkannt sind eine 2 Jahre gültige<br />

Aufenthaltsbefugnis<br />

>> der Reiseausweis selbst ist immer nur für 2 Jahre gültig bzw. wird entsprechend<br />

verlängert<br />

b) Staatenlose:<br />

� Personen die keinem Staat angehören und auch nicht deutsch sind;<br />

>> sie erhalten ebenfalls einen Internationalen Reiseausweis nach dem<br />

Staatenlosenübereinkommen der ebenfalls einen hellblauen Leineneinband hat –<br />

jedoch etwas anders beschriftet ist-<br />

>> dieser Reiseausweis wird auch immer nur für 2 Jahre ausgestellt.<br />

Stand Juni 2002 6


c) Kontingentflüchtlinge:<br />

� Kontingentflüchtlinge sind Personen die nach dem Gesetz über die im Rahmen von<br />

humanitären Maßnahmen aufgenommenen Personen. Hier sind sicherlich die früheren<br />

Boatpeople aus Vietnam noch bekannt und heute die jüdischen Emigranten aus der<br />

früheren Sowjetunion die hier Aufnahme finden.<br />

>> diese Personen erhalten i.d. Regel im ausländischen Pass eine unbefristete<br />

Aufenthaltserlaubnis ohne Auflage und eine zusätzliche Bescheinigung (nicht im Pass<br />

sondern auf Din A 4 Blatt, die die Rechtsstellung bestätigt<br />

>> erst wenn der Heimatstaat sich weigert einen Pass auszustellen, erhalten die Personen<br />

ein Reisedokument von der Ausländerbehörde .<br />

1.6. Arten der Aufenthaltsgenehmigungen:<br />

a) Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der EU nach EU-Recht<br />

� wird aufgrund des EWG-Gesetzes und für Staatsangehörige der Europäischen Union<br />

erteilt sowie auch für deren Familienangehörige auch wenn diese eine andere<br />

Staatsangehörigkeit haben,<br />

� es ist ein grünrosa Klappdokument mit Passbild und Angaben zum Ausweisinhaber und<br />

wird von der Ausländerbehörde ausgestellt,<br />

� diese Personen haben also 2 Dokumente Pass oder ID-Carte= ausländischer<br />

Personalausweis und Aufenthaltsgenehmigung/ EU;<br />

� Personen die diese Aufenthaltsgenehmigung /EU haben dürfen arbeitsrechtlich praktisch<br />

alles, sie brauchen keine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes und dürfen sich selbständig<br />

machen.<br />

b) Aufenthaltsgenehmigungen nach dem AuslG<br />

aa) Aufenthaltsberechtigung<br />

bb) Aufenthaltserlaubnis<br />

cc) Aufenthaltsbewilligung<br />

dd) Aufenthaltsbefugnis<br />

ee) deutsches Visum<br />

aa) Aufenthaltsberechtigung:<br />

� die beste Aufenthaltsgenehmigung, die ohne jede Auflage (Einschränkung) ist und auch<br />

nicht zeitlich begrenzt ist.<br />

bb) Aufenthaltserlaubnis:<br />

� es gibt einmal eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis bis zu max. 2 Jahren<br />

(Ausnahme bei mdj. Kindern wenn 1 Elternteil mindestens die unbefristete AE hat, dann<br />

bis zum 8. LJ. Oder 16. LJ. oder<br />

� die unbefristete Aufenthaltserlaubnis<br />

� die zeitlich befristete AE enthält in der Regel bestimmte Auflagen evtl. zur<br />

Arbeitsaufnahme oder Erlöschensbestimmungen<br />

� die unbefristete Aufenthaltserlaubnis wird (wie die Berechtigung) ohne jede Auflage<br />

erteilt.<br />

cc) Aufenthaltsbewilligung:<br />

� ist auch eine zeitlich befristete Aufenthaltsgenehmigung und nur für einen<br />

vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland bestimmt<br />

Stand Juni 2002 7


� Aufenthaltsbewilligungen werden z.B. für Austauschschüler, Studenten, au-pairs usw.<br />

erteilt.<br />

� Diese ABew. haben immer Auflagen zur Erwerbstätigkeit und auch in der Regel<br />

auflösende Bedingungen (also z. B. nur gültig als au-pair bei Familie X. Erlischt mit<br />

Beendigung der Beschäftigung bei der o.a. Familie)<br />

dd) Aufenthaltsbefugnisse:<br />

� sind Aufenthaltsgenehmigungen aus humanitären Gründen, die sich oftmals aus einem<br />

vorangegangenen Asylverfahren ergeben (z.B. Feststellung von Abschiebehindernissen,<br />

sog. kleines Asyl, oder auf Dauer erkrankt und nicht reisefähig)<br />

� die Befugnis ist auf 1 oder 2 Jahre befristet und enthält Auflagen zur Erwerbstätigkeit und<br />

evtl. zur Wohnsitznahme<br />

ee) deutsches Visum:<br />

� wird von einer deutschen Auslandsvertretung erteilt und ist nur für Deutschland gültig.<br />

� Ist in der Regel max. 3 Monate gültig und für die Einreise nach Deutschland vorgesehen<br />

z.B. für Familienzusammenführung, Arbeitsaufnahme, Studiumsaufnahme usw.<br />

� Der Visaerteilung ist grundsätzlich ein Verfahren bei der Ausländerbehörde des<br />

voraussichtlichen Wohnortes vorgeschaltet<br />

� Das Visum enthält dann die entsprechenden Auflagen z.B. nur gültig zur FZF oder nur<br />

eine bestimmte Erwerbstätigkeit ist erlaubt usw.<br />

� nach der Anmeldung beim Meldeamt wird dann von der Ausländerbehörde entsprechend<br />

dem Vorverfahren die Aufenthaltsgenehmigung erteilt<br />

1.7. Weitere Unterlagen/Papiere:<br />

Weitere Unterlagen oder Papiere mit denen sich eine ausländische Person ausweisen kann<br />

sind Duldungen, Grenzübertrittsbescheinigungen oder Aufenthaltsgestattungen.<br />

� die Art des Papiers ist durch Überschrift oder Titel jeweils erkennbar<br />

a) Duldung:<br />

� Duldung heißt: Aussetzung der Abschiebung, d. h. die Person ist ausreisepflichtig und<br />

steht vor der Ausreise oder Abschiebung<br />

� Es fehlen entweder aa) das Reisedokument,<br />

bb) Abschiebemöglichkeiten oder<br />

cc) vorübergehende Reiseunfähigkeit<br />

� die Duldung ist in der zeitlichen Gültigkeit i.d. Regel kurz bemessen<br />

� mit einer Auflage zur Wohnsitznahme zum Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme<br />

versehen<br />

� der Aufenthalt ist grundsätzlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde mindestens jedoch<br />

auf das Bundesland beschränkt.<br />

b) Grenzübertrittsbescheinigung:<br />

� dies ist eine DIN A 4 Bescheinigung mit einem gesetzten Ausreisetermin<br />

� die Person steht unmittelbar vor der Ausreise,<br />

� Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.<br />

Stand Juni 2002 8


c) Aufenthaltsgestattung:<br />

� ist ein hellgrünes Ausweispapier mit Foto und jeweils 6 Monate gültig bzw. bis zum<br />

Abschluss des Asylverfahrens<br />

� die Gestattung ist ebenfalls mit Auflagen zur Wohnsitznahme, Arbeitsaufnahme und<br />

Aufenthalt versehen<br />

� die 1jährige Wartezeit für Gestattungsinhaber oder Duldungsinhaber ist vom Arbeitsamt<br />

zu prüfen<br />

� nach dem Asylverfahrensgesetz erhalten die Personen die normale Auflage, das eine<br />

unselbständige Arbeit aufgenommen werden darf mit Erlaubnis des Arbeitsamtes.<br />

1.8. Auflagen:<br />

� Auflagen sind Nebenbestimmungen der eigentlichen Aufenthaltsgenehmigung oder<br />

Duldung oder Gestattung. Diese schränken den eigentlichen Verwaltungsakt ein .<br />

� Enthält eine Aufenthaltsgenehmigung keine Auflage, so kann der Inhaber praktisch alles<br />

machen (unselbständig oder selbständig arbeiten umziehen usw.)<br />

Folgende Auflagen sind z.B. möglich:<br />

� Erwerbstätigkeit nicht gestattet.<br />

� Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht<br />

gestattet.<br />

� Nur gültig für die Tätigkeit als au-pair bei Familie X. Die Aufenthaltsgenehmigung<br />

erlischt mit Beendigung der o.a. Beschäftigung.<br />

� Der Aufenthalt ist auf Schleswig-Holstein beschränkt.<br />

� Bei Sozialhilfebezug ist die Wohnsitznahme nur in Schleswig-Holstein gestattet.<br />

� Erwerbstätigkeit nicht gestattet, außer als ....bei Fa.Xy. Die AG erlischt bei Beendigung<br />

der Beschäftigung.<br />

� Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Aufenthaltsgenehmigung des<br />

Vaters/der Mutter.<br />

� Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gem. § 4 Abs. 4 AAV im Restaurant XY bei XY bis<br />

zum ... gestattet. Die Erlaubnis erlischt bei vorzeitiger Beendigung der o.a. Tätigkeit.<br />

Grundsätzlich ist für eine Arbeitsaufnahme zu sagen, das in der Aufenthaltsgenehmigung oder<br />

den sonstigen Papieren zunächst zu prüfen ist, darf diese Person arbeiten oder besteht eine<br />

Einschränkung oder gar Verbot der Arbeitsaufnahme.<br />

� dies beinhaltet aber immer nur die ausländerrechtliche Prüfung.<br />

� Zusätzlich wäre bei unselbständiger Arbeit immer die Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes<br />

zusätzlich einzuholen (außer EU-Staatsangehörige).<br />

1.9. Neues Zuwanderungsgesetz:<br />

Das Gesetz soll zum 01.01.2003 in kraft treten , wenn der Bundespräsident es ratifiziert und<br />

das Bundesverfassungsgericht kein Veto einlegt.<br />

� es ist ein sog. Artikelgesetz, d.h. es besteht aus mehreren Gesetzen und Verordnungen<br />

bzw. ändert auch bestehende Gesetze und Verordnungen.<br />

� Art. 1 ist das Aufenthaltsgesetz es ersetzt das bish. Ausländergesetz)<br />

� Art. 2 enthält das Freizügigkeitsgesetz/EU und ersetzt das bish. EWG-Gesetz und die VO<br />

dazu<br />

� Art. 3 ändert das AsylVfG usw.<br />

Stand Juni 2002 9


� Es werden auch das StAngG, das BVFG, das Gesetz über heimatl. Ausländer, das III.<br />

Buch Sozialgesetzbuch sowie weitere zahlreiche Gesetze und Verordnungen geändert<br />

oder gar aufgehoben.<br />

� Das Zuwanderungsgesetz enthält nun neue Regelungen zur Einwanderung von<br />

Arbeitskräften und Erwerbstätigen oder Selbständigen.<br />

� Die Zahl der Aufenthaltstitel im Ausländerrecht wird auf 2 reduziert (unbefristete<br />

Niederlassungserlaubnis und befristete Aufenthaltserlaubnis) je nach Aufenthaltszweck<br />

enthalten sie jedoch wieder Abstufungen<br />

� Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis werden in einem Verwaltungsakt erteilt. Das bisherige<br />

Doppelgenehmigungsverfahren wird durch ein interne Zustimmungsverfahren ersetzt.<br />

� Die Aufenthaltsgenehmigung erteilt die Ausländerbehörde unter vorheriger Einschaltung<br />

des Arbeitsamtes<br />

Stand Juni 2002 10


2. Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis und<br />

Arbeitsberechtigung<br />

Ausländerbeschäftigung<br />

in Deutschland<br />

Gerd Hansen<br />

LAA Nord<br />

Stand Juni 2002 11


Erteilung einer Arbeitsgenehmigung<br />

(§§ 284 - 288 SGB III) - Übersicht -<br />

A)Wer braucht eine Arbeitsgenehmigung ?<br />

1. Personenkreis<br />

2. Für welche Tätigkeit/Beschäftigung<br />

B) Wer kann eine Arbeitsgenehmigung erhalten ?<br />

1. Aufenthaltsstatus<br />

2. Versagungsgründe<br />

C) Wer hat Anspruch auf eine<br />

Arbeitsberechtigung ?<br />

D) Wer erhält eine Arbeitserlaubnis ?<br />

E) Geltungsbereich u. Geltungsdauer<br />

1. Arbeitsberechtigung<br />

2. Arbeitserlaubnis<br />

Stand Juni 2002 12


A) Wer braucht eine Arbeitsgenehmigung ?<br />

Deutsche i. S.<br />

Artikel 116 GG<br />

keine<br />

Arbeitsgenehmigung<br />

erforderlich<br />

1. Personenkreis:<br />

Nichtdeutsche<br />

grundsätzlich<br />

Arbeitsgenehmigung<br />

erforderlich<br />

Ausnahmen<br />

Stand Juni 2002 13


Nichtdeutsche<br />

benötigen grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung<br />

Staatsangehörige<br />

aus den Staaten<br />

des EWR<br />

gem. EG-VO 1612/68<br />

keine<br />

Arbeitsgenehmigung<br />

erforderlich<br />

Ausnahmen<br />

Staatsangehörige<br />

aus sog.<br />

Drittstaaten<br />

grundsätzlich<br />

Arbeitsgenehmigung<br />

erforderlich<br />

Ausnahmen<br />

Stand Juni 2002 14


Nur Staatsangehörige aus sog. Drittstaaten<br />

benötigen grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung<br />

Ausländer mit einer<br />

• Aufenthaltsberechtigung<br />

• unbefr. Aufenthaltserlaubnis<br />

keine<br />

Arbeitsgenehmigung<br />

erforderlich<br />

Ausnahme<br />

übrige Ausländer<br />

grundsätzlich<br />

Arbeitsgenehmigung<br />

erforderlich<br />

Fazit:<br />

Arbeitsgenehmigungspflichtig sind Ausländer<br />

aus sog. Drittstaaten ohne unbefristete<br />

Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung<br />

Stand Juni 2002 15


A)<br />

Wer braucht eine Arbeitsgenehmigung ?<br />

2. Für welche Tätigkeit/Beschäftigung<br />

selbständige u.<br />

freiberufliche<br />

Tätigkeiten<br />

keine<br />

Arbeitsgenehmigung<br />

erforderlich<br />

Beschäftigung im<br />

Sinne von<br />

§ 7 SGB IV<br />

grundsätzlich<br />

Arbeitsgenehmigung<br />

erforderlich<br />

Ausnahmen:<br />

Stand Juni 2002 16


wann ist eine unselbständige<br />

Tätigkeit<br />

nicht<br />

arbeitsgenehmigungspflichtig ?<br />

a) aufgrund von<br />

Gesetzen und VO<br />

z. B.<br />

§ 9 ArGV<br />

b) aufgrund von<br />

zwischenstaatl. Vereinb.<br />

z. B. mit<br />

Polen, Ungarn<br />

Stand Juni 2002 17


B)<br />

Wie erhält ein ausländischer Arbeitnehmer<br />

die erforderliche Arbeitsgenehmigung<br />

Er besitzt eine<br />

Aufenthaltsgenehmigung<br />

oder sonst. Nachweis<br />

Erteilung<br />

möglich<br />

ungünstigere<br />

Arbeitsbedingungen<br />

nein<br />

Er besitzt keinen<br />

rechtm. Aufenthalt<br />

Versagung der<br />

Arbeitsgenehmi<br />

gung<br />

Erteilung<br />

möglich<br />

Stand Juni 2002 18


Die Arbeitsgenehmigung<br />

wird erteilt als<br />

C) D)<br />

Arbeitsberechtigung<br />

Besitz einer<br />

oder<br />

und<br />

oder<br />

oder<br />

oder<br />

C) Arbeitsberechtigung<br />

Voraussetzungen:<br />

Arbeitserlaubnis<br />

- Aufenthaltserlaubnis (befristet)<br />

- Aufenthaltsbefugnis<br />

- anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten<br />

von 5 Jahren<br />

- 6 Jahre rechtm. Aufenthalt<br />

- Tatbestände nach § 2 ArGV<br />

Stand Juni 2002 19


Der Ausländer<br />

lebt im Inland<br />

ja<br />

D) Arbeitserlaubnis<br />

Voraussetzungen:<br />

nein<br />

grundsätzlich<br />

Versagung<br />

Ausnahmen<br />

nach ASAV mögl.<br />

bei erstm. Besch.<br />

Wartezeit erfüllt nein Versagung<br />

ja<br />

nachteilige<br />

Auswirkungen<br />

auf den Arbeitsmarkt<br />

nei<br />

bevorr. AN stehen<br />

zur Verfügung<br />

nein<br />

- ja -<br />

Erteilung<br />

möglich<br />

- ja -<br />

Stand Juni 2002 20


E) Geltungsbereich und Geltungsdauer<br />

der<br />

Arbeitsberechtigung<br />

1. Geltungsbereich<br />

der<br />

Arbeitserlaubnis<br />

unbeschränkt Tätigkeit u. Betrieb<br />

im AA-Bezirk<br />

2. Geltungsdauer<br />

unbefristet bzw<br />

Dauer der Ausb. max. 3 Jahre<br />

ENDE<br />

Stand Juni 2002 21

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