9. Änderung des Bebauungsplanes 70 / 6 für Königswinter-Ittenbach ...
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Stadt <strong>Königswinter</strong> - Landschaftspflegerischer Begleitplan zum BP <strong>70</strong> / 6, ‚Auf dem Taubenberg’, <strong>9.</strong> <strong>Änderung</strong> Seite 9<br />
Anlage zu diesen textlichen Festsetzungen zu verwenden. Die übrigen Flächen sind als Extensivrasen<br />
anzulegen und dauerhaft zu erhalten.<br />
5.3 Stellplatzflächen / -zufahrten<br />
Stellplätze <strong>für</strong> Pkw sowie die Zufahrten dazu auf den privaten Grundstücken sind mit<br />
wassergebundener Decke, mit Rasengittersteinen, Schotterrasen oder sonstiger wasserdurchlässiger<br />
Befestigung auszuführen.<br />
Diese Maßnahmen sind in einem Gestaltungsplan <strong>für</strong> die Außenanlagen mit den<br />
Bauantragsunterlagen nachzuweisen und bedürfen der Genehmigung durch die Stadt <strong>Königswinter</strong>.<br />
5.4 Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern auf privaten Grundstücken<br />
Auf den Baugrundstücken sind min<strong>des</strong>tens 20 % der Flächen als Vegetationsfläche anzulegen.<br />
Bäume und Sträucher müssen einheimisch und standortgerecht sein. Es sind Arten aus den Listen der<br />
Anlage zu diesen textlichen Festsetzungen zu verwenden.<br />
Die Gehölzpflanzungen sollen zur Eingrünung insbesondere an den Grundstücksgrenzen in Pflanzstreifen<br />
vorgenommen werden. Einfriedungen sollen in die Bepflanzung eingebunden werden.<br />
Diese Maßnahmen sind in einem Gestaltungsplan <strong>für</strong> die Außenanlagen mit den<br />
Bauantragsunterlagen nachzuweisen und bedürfen der Genehmigung durch die Stadt <strong>Königswinter</strong>.<br />
5.5 Heckenpflanzung am Böschungsrand<br />
Auf den Baugrundstücken, die an der Westseite an den großkronigen Baumbestand im Bereich der<br />
Böschung <strong>des</strong> Rottbachtales angrenzen, ist entlang der östlichen Grundstücksgrenze mittig innerhalb<br />
der gekennzeichneten Fläche eine frei wachsende einzeilige Hecke zu pflanzen und dauerhaft zu<br />
erhalten. Einfriedungen dürfen nur auf der Grundstück zugewandten Seite errichtet werden und sind in<br />
die Pflanzung einzubinden. Die Anpflanzungsmaßnahme ist auf die nach Punkt 5.4 geforderte<br />
Vegetationsfläche (20 % <strong>des</strong> Baugrundstücks) anrechenbar.<br />
5.6 Anpflanzungen von Bäumen auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind min<strong>des</strong>tens 12 Bäume zu pflanzen. Es sind<br />
großkronige, hochstämmige Einzelbäume, min<strong>des</strong>tens dreimal verpflanzt, mit einem Stammumfang<br />
von 16 - 18 cm in 1,00 m Höhe zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Bei Abgängigkeit ist<br />
artgleich eine Neuanpflanzung vorzunehmen. Es sind Arten aus den Listen der Anlage zu diesen<br />
textlichen Festsetzungen zu verwenden.<br />
5.7 Fledermaussteine<br />
Bei der Errichtung von Neubauten im Plangebiet wird aus Gründen <strong>des</strong> Artenschutzes der Einbau<br />
geeigneter einzelner Fledermaussteine in Form von Flach- oder Einbausteinen oder von speziellen<br />
Fledermausdachpfannen empfohlen, um Fledermäusen Quartier zu bieten (1 Einbaustein und 2 - 3<br />
Dachpfannen pro Gebäude).<br />
5.8 Pflanzlisten<br />
1. Gehölzauswahl <strong>für</strong> die öffentlichen Verkehrsflächen<br />
Linde Tilia ‚Greenspire’<br />
Spitz-Ahorn Acer platanoi<strong>des</strong> ‚Emerald Queen’<br />
Scharlach-Kastanie Aesculus carnea ‚Briotii’<br />
Esche Fraxinus excelsior<br />
2. Bäume und Sträucher auf sonstigen Flächen<br />
Auf den nicht überbaubaren Flächen der Baugebiete sowie der Grünflächen sind Bäume und<br />
Sträucher der in der folgenden Liste aufgeführten Arten zu pflanzen. Die Bäume sollen einen<br />
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