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DER ROTE FADEN - Anette Kramme

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VERANSTALTUNGEN IM BLICKPUNKT<br />

Ausgabe November/ Dezember 2006<br />

Informationsveranstaltung der AG 60 plus: Wohnen im Pflegeheim – Müssen Kinder zahlen?<br />

Pflegebedürftigkeit und Elternunterhalt<br />

- aufgrund der steigenden Kosten<br />

für die Unterbringung in Pflegeheimen<br />

ist das ein Thema, das jung<br />

und alt betrifft. Was ist, wenn die<br />

eigenen Finanzen (irgendwann)<br />

nicht mehr ausreichen? Werden<br />

Kinder und auch Schwiegerkinder<br />

für Kosten eines Aufenthalts in<br />

einem Pflegeheim herangezogen?<br />

Um Antworten auf diese Fragen zu<br />

erhalten, kamen rund 130 interessierte<br />

Bürgerinnen und Bürger in die<br />

BSV-Stadiongaststätte zum Informationsnachmittag:<br />

„Wohnen im<br />

Pflegeheim - Müssen Kinder zahlen?“<br />

Als Referentin konnte die<br />

SPD-Bundestagsabgeordnete und<br />

Rechtsanwältin <strong>Anette</strong> <strong>Kramme</strong><br />

gewonnen werden. Christine Hacker,<br />

die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft<br />

60plus Bayreuth<br />

Stadt, die mit ihrem Team und dem<br />

SPD-Unterbezirk Bayreuth die Veranstaltung<br />

organisiert hatte, war<br />

erfreut über die Resonanz. „Das<br />

große Interesse an der Veranstaltung<br />

zeigt, dass erheblicher Informationsbedarf<br />

besteht.“<br />

MdB <strong>Kramme</strong> startete zunächst mit<br />

einer allgemeinen Einführung. „Es<br />

kommt immer häufiger vor, dass<br />

Menschen nicht in der Lage sind,<br />

die Kosten für die Unterbringung in<br />

einem Pflegeheim selbst zu zahlen.<br />

Die Pflegeheimsätze liegen im Bundesdurchschnitt<br />

mittlerweile bei ca.<br />

3.000 Euro monatlich“, erklärte<br />

<strong>Kramme</strong>. Wenn die Pflegekosten<br />

den Betrag übersteigen, den die<br />

Kasse bezahlt, und der Restbetrag<br />

zusammen mit den Unterbringungsund<br />

Verpflegungskosten höher ist<br />

als die Eigenmittel des Pflegebedürftigen,<br />

springt der Sozialhilfeträger<br />

ein. Beim Einsatz der Eigenmittel<br />

ist dem pflegebedürftigen Eltern-<br />

P R E S S E M I T T E I L U N G<br />

Wohnen im Pflegeheim – Müssen Kinder zahlen?<br />

teil ein Schonvermögen zu belassen,<br />

wie z.B. ein Sparguthaben in<br />

Höhe von zurzeit 2.600 Euro (sog.<br />

Notgroschen). „Der Sozialhilfeträger<br />

wird aber in der Regel versuchen,<br />

bei Angehörigen, z. B. den Kindern<br />

des Pflegebedürftigen, Rückgriff zu<br />

nehmen“, so MdB <strong>Kramme</strong>. „Kinder<br />

sind als Verwandte in gerader Linie<br />

unmittelbar zum Unterhalt verpflichtet.“<br />

Sie müssen laut <strong>Kramme</strong> jedoch<br />

leistungsfähig sein. Als leistungsfähig<br />

gelte nur, wer bei Berücksichtigung<br />

seiner sonstigen<br />

Verpflichtungen imstande sei, ohne<br />

Gefährdung seines angemessenen<br />

Lebensunterhalts Unterhalt zu gewähren.<br />

Die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten<br />

Kindes beurteilt<br />

sich insbesondere nach seinem<br />

Einkommen, den erzielbaren Einkünften<br />

und seinem Vermögen.<br />

Berücksichtigung finden u. a. vorrangige<br />

Unterhaltsverpflichtungen,<br />

Altersvorsorgeaufwendungen und<br />

der Eigenbedarf des Kindes. So<br />

steht jedem unterhaltspflichtigen<br />

Kind das Recht zu, einen Teil seines<br />

Bruttoeinkommens für die angemessene<br />

zusätzliche Altersvorsorge<br />

zu verwenden.<br />

Besonders hob die Abgeordnete<br />

hervor, dass das Kind auch einen<br />

sog. Mindestselbstbehalt hat, der<br />

dem Unterhaltspflichtigen monatlich<br />

bleiben muss. „Dieser liegt zur Zeit<br />

bei 1.400 Euro“, stellte <strong>Kramme</strong><br />

klar. „Nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesgerichtshofs können von<br />

dem unterhaltspflichtigen Kind lediglich<br />

50 % des den Mindestbehalt<br />

übersteigenden Betrages als Unterhalt<br />

verlangt werden.“ Grundsätzlich<br />

müssen die Kinder im Rahmen der<br />

bestehenden Grenzen auch eigene<br />

Vermögenswerte einsetzen. Das<br />

selbst genutzte Eigenheim des<br />

unterhaltspflichtigen Kindes muss<br />

jedoch nicht verwertet werden.<br />

„Was ist mit den Schwiegerkindern?“<br />

wollte ein Zuhörer wissen.<br />

„Schwiegerkinder können zwar nicht<br />

unmittelbar, aber gegebenenfalls<br />

mittelbar auch herangezogen werden“,<br />

erläuterte <strong>Anette</strong> <strong>Kramme</strong>.<br />

Die Bundestagsabgeordnete hatte<br />

Beispiele vorbereitet, um die<br />

schwierige Materie der Zuhörerschaft<br />

zu verdeutlichen. An Musterfällen<br />

erklärte sie Schritt für Schritt<br />

die Rechenwege bei der Ermittlung<br />

der Unterhaltshöhe, die ein zum<br />

Unterhalt verpflichtetes Kind zu<br />

leisten hat oder nicht. „Manch einer<br />

könnte auf die Idee kommen, einer<br />

Unterhaltspflicht durch das Eingehen<br />

von Schulden zu entgehen;<br />

aber auch in diesem Bereich gibt es<br />

natürlich Bestimmungen“, so<br />

<strong>Kramme</strong>. „In der Regel werden<br />

Schulden, die vor Kenntnis der<br />

Pflegebedürftigkeit des Elternteils<br />

eingegangen wurden, einkommensmindernd<br />

berücksichtigt.“<br />

Als problematisch stellte <strong>Anette</strong><br />

<strong>Kramme</strong> auch noch Vermögensumschichtungen<br />

des bedürftigen Elternteils<br />

heraus. Beispielhaft nannte<br />

sie dazu Schenkungen (z. B. von<br />

bebauten Grundstücken) und Übergabeverträge<br />

(z. B. mit Vereinbarungen<br />

über ein Wohnrecht und<br />

sonstiger Leistungen).<br />

Zahlreiche Fragen und Anmerkungen<br />

während und nach den Ausführungen<br />

der SPD-Abgeordneten<br />

verdeutlichten das Interesse an der<br />

Thematik.<br />

Bayreuth, den 19.10.2006<br />

<strong>DER</strong> <strong>ROTE</strong> <strong>FADEN</strong><br />

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