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Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen

Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen - xEMP . Extra ...

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Entwurf - März 20123. Risikoanalyse- und bewertungGefahren sind Zustände oder Umstände, die durch ihre Verwirklichung eine unerwünschte,schädigende Wirkung entfalten. Risiken lassen sich durch die Merkmale„Eintrittshäufigkeit“ und „mögliches Ausmaß“ beschreiben. Ziel des Risikomanagementsist die Reduktion unerwünschter Ereignisse (hinsichtlich ihrer Häufigkeit unddes Grades ihrer Auswirkungen) auf ein vertretbares Maß zur Erreichung desSchutzziels.Für die Durchführung und den Betrieb von <strong>Veranstaltungen</strong>/Versammlungsstätten,sind bestimmte Gefahrenquellen zu betrachten. Bei dieser Betrachtung muss unterschiedenwerden zwischen1. vernünftigerweise auszuschließenden und2. vernünftigerweise nicht auszuschließenden Gefahrenquellen.Vernünftigerweise NICHT auszuschließende Gefahrenquellen können zu Störfällenführen, die zu verhindern sind, in dem Maßnahmen entsprechend einer Risiko- undMaßnahmenbewertung nach Punkt 3 und 4 getroffen werden.Vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenquellen können zu sog. Dennoch-Störfällen führen, deren Eintreten zwar nicht zu verhindern ist, gegen deren Auswirkungenjedoch unabhängig von den Maßnahmen nach Punkt 3 und 4 Vorkehrungenzu treffen sind. Das Versagen von Vorkehrungen stellt beispielsweise einevernünftigerweise auszuschließende Gefahrenquelle dar, die zu einem Dennoch-Störfall führen kann. 6Alle Gefahren, die als „vernünftigerweise nicht auszuschließen“ einzustufen sind,müssen vom Veranstalter auf ein akzeptables Risiko gesenkt werden. Dazu kann dieHäufigkeit der Verwirklichung einer Gefahr oder die Auswirkung reduziert werden.Alle bereits -AUCH NUR EINMAL- eingetretenen Gefahren müssen als bekannt vorausgesetztwerden und sind daher nicht mehr als „vernünftigerweise auszuschließen“klassifizierbar.Gefahren, die vernünftigerweise auszuschließen sind, brauchen im Verantwortungsbereichdes Veranstalters nicht beherrscht zu werden. An der Begrenzung derAuswirkungen hat der Veranstalter jedoch eine Mitwirkungspflicht (z.B. Informationspflichtzur Vorplanung seitens der Gefahrenabwehrbehörden). Hierzu gehörenbeispielsweise Gefahren, die hinreichend unwahrscheinlich sind oder durch genügendwirksame vorbeugende Maßnahmen beherrscht werden, die sich aber dennochverwirklichen.Abb. 03 - Störfälle - Dennoch Störfälle nach SFK-GS 266 Abschlussbericht der Störfall Kommission beim BMU SFK-GS-26Seite 20 von 28

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