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Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

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<strong>Sicherheit</strong> <strong>durch</strong> <strong>Immobilien</strong><br />

Wenn nicht jetzt wann dann...<br />

<br />

<br />

1


INHALT<br />

Verantwortlichkeitserklärung 04<br />

Vorbemerkung 05<br />

1. Die Investitions-Philosophie 06<br />

2. Der Markt (Mit Pressestimmen) 08<br />

3. Das Angebot 12<br />

4. Blind Pool und geschlossener <strong>Immobilien</strong>fonds -<br />

vereint zum Investoren-bestimmten Fonds 20<br />

5. Risikohinweise 22<br />

6. Beispiele für gekaufte Objekte der ZBI 1, ZBI 2, ZBI 3 und ZBI 4-Fonds 34<br />

7. Das Management / Leistungsbilanz<br />

7.1. Das Management 38<br />

7.2. Leistungsbilanz 40<br />

8. Beteiligungsstruktur 46<br />

9. Emittentin und Vertragspartner 47<br />

10. Prospektverantwortung 50<br />

11. Wirtschaftliche Prognosen 53<br />

11.1 Investitions- und Finanzierungsplan auf Ebene der<br />

ZBI 5 HOLDING KG (konsolidierte Sicht – Basis Planprognose) 53<br />

11.2 Planprognose Vermietungs- und Veräußerungsphase<br />

auf Ebene der ZBI 5 HOLDING KG<br />

(konsolidierte Sicht) – Liquiditätssicht (Planprognose) 60<br />

11.2.1 Steuerliche Sicht zur Planprognose (Planprognose) 66<br />

11.2.2 Kapitalkontoentwicklung (Planprognose) 68<br />

11.3 Prognoserechnungen pro 100.000 Euro Kommanditanteil<br />

auf Gesellschafterebene 70<br />

11.3.1 Kapitalrückflussrechnung gemäß IdW S 4 – (Basis Planprognose) 73<br />

12. Prognose-Sensitivitätsanalysen 74<br />

12.1 Vergleichsprognose Liquidität: Low- /Plan- /High-Case 75<br />

12.2 Prognose steuerliche Ergebnisse für<br />

(Low-/Plan-/High-Case) 75<br />

2


13. Rechtliche Grundlagen 76<br />

14. Steuerliche Grundlagen 102<br />

15. Wesentliche Verträge 118<br />

15.1 Gesellschaftsvertrag der ZBI 5 HOLDING KG und Schiedsvertrag 118<br />

15.2 Gesellschaftsvertrag Musterobjektpersonengesellschaft 143<br />

15.3 Mittelverwendungskontrollvertrag 149<br />

15.4 Treuhandvertrag für mittelbar gehaltene Beteiligungen der<br />

Treugeberkommanditisten 154<br />

16. Pflichtangaben gemäß „VermVerkProspV“ 158<br />

16.1 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin<br />

(Prognose)<br />

Eröffnungsbilanz der ZBI 5 HOLDING KG,<br />

HGB-Planbilanzprognosen 2008 bis einschließlich Geschäftsjahr 2011 162<br />

17. Glossar 165<br />

18. Abwicklungshinweise 169<br />

Wichtiger Hinweis nach § 2 Abs. 2 VermVerkProspV:<br />

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat vor Ges-<br />

der Veröffentlichung dieses Verkaufsprospektes ausschließlich die<br />

tattung<br />

formelle Prüfung gemäß VermVerkProspV vorgenommen. Die inhaltliche<br />

Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der<br />

Prüfung des Prospekts <strong>durch</strong> die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

3


Verantwortung für den Prospektinhalt:<br />

Die Gesamtverantwortung für das Angebot trägt die Emittentin ZBI Zentral<br />

Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG,<br />

Kleinseebacher Str. 8, 91096 Möhrendorf. (Anbieterin)<br />

Die Verantwortung für die Konzeption des Angebotsprospektes trägt die PI<br />

Analyse & Research GmbH & Co. KG, Am Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach<br />

a.d. Pegnitz.<br />

Der Prospekt gibt die zum 1. Dezember 2008 bekannten und erkennbaren<br />

Fakten wieder.<br />

Vollständigkeits- bzw. Verantwortlichkeitserklärung:<br />

Die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte <strong>Immobilien</strong> Holding KG,<br />

Sitz: 91096 Möhrendorf und die PI Analyse & Research GmbH & Co. KG, Sitz<br />

90552 Röthenbach a.d. Pegnitz, als Konzeptionärin erklären, dass ihres Wissens<br />

nach die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />

sind.<br />

Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes:<br />

Möhrendorf, den 1. Dezember 2008<br />

.............................................................................<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong><br />

Holding KG, vertreten <strong>durch</strong> ihre Komplementärin, die ZBI Fondsverwaltungs<br />

GmbH, diese vertreten <strong>durch</strong> Herrn Dieter Lahner<br />

.............................................................................<br />

Rudi Krötz Geschäftsführer der PI Analyse & Research GmbH &<br />

Co. KG<br />

4


„Täglich überschütten uns die Medien<br />

mit Horror-Meldungen über den Verfall<br />

der Aktien, die Vernichtung von Vermögen<br />

und die Krise der Banken und Versicherungen.“<br />

Mit diesem Satz begann im Dezember<br />

2002 das Vorwort des ZBI Professional 1<br />

Fonds, geschrieben vom Firmengründer<br />

der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> AG,<br />

Peter Groner – und er ist heute wieder<br />

aktuell. Ebenso wie Peter Groners damalige<br />

Antwort auf die Frage, wo ein<br />

Investor sein Geld mit attraktiven Renditen<br />

und trotzdem über<strong>durch</strong>schnittlich<br />

sicher anlegen könne: „Im <strong>Immobilien</strong>sektor.<br />

Die Voraussetzung dafür ist<br />

genügend Eigenkapital, um sich an Projekten<br />

und den damit verbundenen Gewinnen<br />

beteiligen zu können, die sonst<br />

nur Institutionellen zugänglich sind, die<br />

mit wesentlich höheren Summen „einkaufen“<br />

können als Privatpersonen.“<br />

Was dann folgte, ist die Erfolgsgeschichte<br />

der ZBI Professional Fonds 1 bis 4 (siehe<br />

Seite 40 die jetzt mit dem ZBI Professional<br />

5 fortgesetzt wird.<br />

Zusätzlich zu dem Vorteil für die Investoren,<br />

im Verbund mit Anderen eine finanzstarke<br />

und deshalb auch verhandlungsstarke<br />

Marktmacht darzustellen,<br />

bieten die ZBI-Fonds auch eine ungewöhnlich<br />

starke Stellung der Investoren<br />

im Fonds selbst. Nur sie entscheiden,<br />

zum Beispiel auch, über den Kauf- und<br />

Verkauf der Objekte.<br />

Die Ergebnisse der ZBI-Fonds haben in<br />

der Vergangenheit bewiesen, dass sich<br />

<strong>Sicherheit</strong> und attraktive Gewinne nicht<br />

widersprechen müssen. Unter diesem<br />

Gesichtspunkt wurde auch der ZBI Professional<br />

5 für Sie konzipiert.<br />

Vorbemerkung<br />

5


ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong><br />

Holding KG, genannt ZBI 5 HOLDING KG (bezeichnet ausschließlich<br />

die Beteiligungsgesellschaft der Investoren) oder ZBI 5 (bezeichnet<br />

die Beteiligungsgesellschaft mit ihren künftigen Objektgesellschaftstöchtern,<br />

also den konsolidierten Fonds).<br />

1. Die<br />

Investitionsphilosophie<br />

ZBI-Fonds und<br />

andere <strong>Immobilien</strong>fonds –<br />

der Unterschied<br />

Von Beginn an war der Leitgedanke der<br />

ZBI-Fonds, ein anlegerorientiertes Produkt<br />

zu schaffen, das als Priorität das Kapital<br />

des Investors <strong>durch</strong> wertbeständige Sachwerte<br />

sichert und ihm für das Vertrauen<br />

in seine Investition in ZBI, eine hohe<br />

Kapitalkontoverzinsung auszahlt, bevor<br />

die Geschäftsführung am Gewinn partizipiert.<br />

Zusätzlich war Bedingung, dass<br />

die Investoren alleine entscheiden, welche<br />

Objekte, aus einer sorgfältig geprüften<br />

Auswahl, tatsächlich eingekauft werden<br />

sollen.<br />

Aus diesen Grundgedanken entstand die<br />

Investitionsphilosophie, die sich auch im<br />

ZBI 5 nicht geändert hat. Etliche dieser<br />

Punkte sind nach wie vor einzigartig auf<br />

dem deutschen Markt und haben sich in<br />

den Vorgängerfonds bestens bewährt:<br />

Der Fonds kauft ausschließlich zum<br />

Selbstkostenpreis. So genannte „frontups“<br />

– neudeutsch für den Gewinnaufschlag<br />

des Initiators, entstanden <strong>durch</strong><br />

Zwischenhandel oder mit dem Verkäufer<br />

vereinbarte Provisionen, sind ausgeschlossen.<br />

(Gesellschaftsvertrag § 5 Abs. 5)<br />

Ausschließlich die Investoren beschließen,<br />

welche Objekte der ZBI 5 kauft. Dies<br />

geschieht in der Gesellschafterversammlung<br />

oder über einen Beirat.<br />

Es wird nur über Objekte abgestimmt, die<br />

den eindeutig definierten Investitionskriterien<br />

entsprechen (siehe „Rechtliche<br />

Grundlagen, S. 76 ff.). Dazu zählt, dass sie<br />

unter Verkehrswert oder <strong>durch</strong> Veredelung<br />

(Modernisierung) mit deutlichem<br />

Mietsteigerungspotential erworben werden,<br />

um auch beim Verkauf eine hohe<br />

Wertschöpfung zu ermöglichen.<br />

Das Management erhält während der<br />

Laufzeit einen Kostenersatz für seine Tätigkeit,<br />

wie z.B. Objektakquisition, Vermietungsoptimierung<br />

und einen angemessenen<br />

Ausgleich für die Arbeitsleistung des Unternehmens.<br />

Eine nennenswerte Gewinnbeteiligung<br />

des Managements findet aber<br />

erst statt, wenn die Investoren Auszahlungen<br />

in Höhe ihrer Einlage plus Agio zuzüglich<br />

7,5% pro Jahr Kapitalkontoverzinsung<br />

für die Gesellschafter des Typs „Klassisch“<br />

und 7% plus Zinseszins zuzüglich<br />

1,5% Bonus pro Jahr für die Gesellschafter<br />

des Typs „Optimal“ erhalten haben.<br />

Ereignisse wie Mietausfälle, Zinserhöhungen,<br />

Fehlkalkulationen bei Instandsetzungen<br />

etc. gehen damit auch zu<br />

Lasten des Gewinnes des Managements.<br />

Diese Regelung verstärkt das Interesse<br />

des Managements, <strong>durch</strong> geschickten<br />

Einkauf, Vermietung bzw. späteren Verkauf,<br />

so viel Ertrag wie möglich zu erwirtschaften.<br />

Die Erträge dieser Philosophie<br />

kommen in erster Linie dem Investor zugute.<br />

Investiert wird in Wohn- und Gewerbeimmobilien,<br />

die, ausgelöst <strong>durch</strong> die Finanzkrise,<br />

wieder vermehrt auf den Markt<br />

kommen.<br />

6


Bietet der ZBI 5 auch Garantien?<br />

Ganz klar: Nein. Auf Garantien wurde bewusst<br />

verzichtet, sie kaschieren lediglich<br />

vom Initiator vorab gemachten Gewinn.<br />

Es ist jedem Initiator betriebswirtschaftlich<br />

nur möglich, Garantien zu bieten,<br />

wenn er bereits bei Gründung des Fonds<br />

seinen Gewinn <strong>durch</strong> Preis- oder Kostenaufschläge<br />

gemacht hat.<br />

Im günstigen Einkauf, in vernünftigen für<br />

eine breite Mieterschicht bezahlbaren<br />

Lagen und in guter Bauqualität liegt der<br />

Gewinn - das ist die tatsächliche <strong>Sicherheit</strong>,<br />

die mehr zählt als jede Garantie, die<br />

nichts wert ist.<br />

Die im ZBI 5 vorgesehenen Vergütungen<br />

für das Management sind in der Investitionsphase<br />

und während der Vermietung<br />

so bemessen, dass sie als Selbstkostenersatz<br />

mit angemessenem Unternehmerlohn<br />

zu sehen sind. Es ist kein Spielraum<br />

vorhanden, zusätzliche Garantien zu geben.<br />

Es muss die Frage erlaubt sein, ob nicht<br />

gerade die hohen Gewinnaufschläge in<br />

der Vergangenheit bei vielen Angeboten<br />

genau das Problem darstellten, das dazu<br />

führte, dass die gestellten Garantien im<br />

besten Fall ohne Schadensfall abliefen,<br />

jedoch zu oft nicht eingehalten wurden?<br />

Wäre es jemals zu den häufigen Garantieausfällen<br />

gekommen, wenn Investoren<br />

Wohnimmobilien unter Verkehrswert erworben<br />

hätten, anstatt zum vollen Verkehrswert<br />

oder häufig genug sogar darüber<br />

zu erwerben?<br />

Hätten die Investoren bei Investitionen<br />

ohne entsprechende Gewinnaufschläge<br />

dann nicht mehr Spielraum für Mietausfälle<br />

oder Mietreduzierungen gehabt?<br />

7


Da die Aktienmärkte immer häufiger keinen<br />

logischen und ökonomischen Gesetzen<br />

mehr folgen, sondern ein Paradies der<br />

Spekulanten geworden sind, sind Gewinn<br />

und Verlust völlig unkalkulierbar geworden.<br />

Wer hätte denn gedacht, dass z.B.<br />

eine Bank wie Lehman Brothers insolvent<br />

werden kann? Ein Blick in die Geschichte<br />

der Bundesrepublik Deutschland zeigt,<br />

wer auf Dauer gesehen, sein Vermögen<br />

retten, bewahren und vermehren konnte:<br />

Die Eigentümer von SACHWERTEN, wie<br />

z.B. Grundstücken und <strong>Immobilien</strong>.<br />

Eine sinnvolle Anlage kann in dieser Situation<br />

insbesondere eine Investition in <strong>Immobilien</strong><br />

sein und zwar in ausgewählte<br />

Wohn- und Gewerbeimmobilien, die unabhängig<br />

von der Wirtschaftslage immer<br />

benötigt werden.<br />

Folgende Faktoren prägen derzeit den <strong>Immobilien</strong>markt:<br />

2. Der Markt Die kluge Investition – Vermögenssicherung<br />

mit Sachwerten<br />

Die Nachfrage nach Sachwerten, insbesondere<br />

<strong>Immobilien</strong> in Deutschland,<br />

nimmt zu. Dies bestätigt auch eine Umfrage<br />

von Feri und Ernst & Young Real Estate<br />

aus dem Jahr 2008. Die Umfrage hat<br />

ergeben, dass Versicherungen, Pensionskassen<br />

und Stiftungen, also institutionelle<br />

Anleger, wieder vermehrt in <strong>Immobilien</strong><br />

investieren wollen.<br />

Woher kommt dieser Sinneswandel? <strong>Immobilien</strong>,<br />

speziell Wohnimmobilien, galten<br />

lange Zeit als ausgesprochen unattraktiv,<br />

während Anlagen in Hedgefonds<br />

und andere Finanzprodukte, wie z. B. Zertifikate,<br />

die selbst von ausgewiesenen<br />

Fachleuten kaum noch verstanden wurden,<br />

als Gelddruck-Maschinen hochgejubelt<br />

wurden.<br />

Die derzeitige Bankenkrise, die zu einer<br />

weltweiten Finanzkrise geführt hat, belehrt<br />

viele Anleger nun eines Besseren<br />

und zeigt deutlich, dass die „konservativen<br />

Sachwerte“ einen wesentlich beständigeren<br />

und sichereren Vermögensaufbau<br />

gewährleisten, als die aufregende Börse.<br />

Zurzeit und voraussichtlich auch auf längere<br />

Sicht, besteht ein klassischer Käufermarkt,<br />

da das Angebot an <strong>Immobilien</strong><br />

die Nachfrage bei weitem übersteigt und<br />

da<strong>durch</strong> die Preise fallen.<br />

Bei <strong>Immobilien</strong>finanzierungen bedarf es<br />

eines Anteils an Eigenkapital, um Fremdkapital,<br />

also das Darlehen, zu erhalten. Vor<br />

der Finanzkrise war dieser Anteil oftmals<br />

sehr niedrig. Heute jedoch muss ein sehr<br />

hoher Anteil an Eigenkapital eingebracht<br />

werden, um überhaupt eine <strong>Immobilien</strong>finanzierung<br />

zu erhalten.<br />

Eigentümer von <strong>Immobilien</strong>, die bisher<br />

mit einem geringen Eigenkapitalanteil<br />

finanziert haben, müssen bei der Verhandlung<br />

von Anschlussdarlehen Zusatzsicherheiten<br />

oder erheblich mehr Eigenkapital<br />

aufbringen, oder sich, oft notgedrungen,<br />

von ihren Objekten trennen.<br />

Dies führt zu einem erhöhten Angebot<br />

auf dem Markt.<br />

Da es aber gleichzeitig sehr schwierig geworden<br />

ist, überhaupt eine Finanzierung<br />

zu bekommen, ist die Schicht der Käufer<br />

stark eingeschränkt. Nur sehr vermögende<br />

Privatpersonen oder z.B. <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

wie der ZBI Professional 5 verfügen<br />

über ausreichend liquides Kapital,<br />

um den erforderlichen Eigenkapitalanteil<br />

aufzubringen.<br />

8


Es steht also nur eine kleinere Zahl an<br />

potentiellen Käufern einer größeren Zahl<br />

von Angeboten gegenüber. In der Folge<br />

fallen die Preise, verstärkt <strong>durch</strong> den Verkaufsdruck<br />

einiger Eigentümer.<br />

Die Konsequenz<br />

Die sich derzeit abzeichnende Situation<br />

ähnelt beeindruckend stark dem Szenario,<br />

das 2002/2003 die Idee zur Konzeption<br />

und Auflage der ZBI-Fonds hervorbrachte.<br />

Die damals angespannte Wirtschaftslage<br />

führte zu historisch niedrigen <strong>Immobilien</strong>preisen,<br />

verbunden mit niedrigen<br />

Darlehenszinsen. Gleichzeitig wuchs<br />

die Nachfrage nach Mietwohnungen an<br />

Standorten mit guten Arbeitsplatzchancen,<br />

da es kaum Neubauaktivitäten gab<br />

und immer mehr Singlehaushalte entstanden<br />

– zwei Faktoren, die sich bis heute<br />

nicht verändert haben.<br />

Angeboten wurden damals <strong>Immobilien</strong><br />

aus Sondersituationen wie Insolvenzmassen<br />

und/oder aus Verkaufserfordernissen<br />

<strong>durch</strong> Liquiditätsengpässe der Eigentümer.<br />

Die Investoren, die damals den ZBI-Fonds<br />

vertrauten und antizyklisch in Wohnimmobilien<br />

investierten, während alle Welt<br />

verkaufte, wurden beim Verkauf der Fonds<br />

ZBI 1, 2 und 50% von ZBI 3 für diese Weitsicht<br />

mit zweistelligen Renditen belohnt:<br />

Gesamtergebnisse Verkauf in 2007<br />

für die Gesellschafter Typ A und B der ZBI Fonds 1-3<br />

Beteiligungsart ZBI 1 Typ A Typ B<br />

Beteiligungshöhe inkl. Agio 105.000,00 105.000,00<br />

Gesamtergebniss je Gesellschafter in € 56.537,07 65.768,73<br />

Entspricht...% des gebundenen Kapitals 53,84% 62,64%<br />

Durchschnittsertrag p.a. basierend auf den erfolgten<br />

Einzahlungen aller Gesellschafter (Typ A = 4,20 Jahre und<br />

Typ B = 3,66 Jahre - Stichtag Dez. 07) 12,82% 17,11%<br />

Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals inkl. Agio erfolgte zu 100% ab dem 28.12.2007.<br />

Beteiligungsart ZBI 2 Typ A Typ B<br />

Beteiligungshöhe inkl. Agio 105.000,00 105.000,00<br />

Gesamtergebniss je Gesellschafter in € 36.184,57 38.635,26<br />

Entspricht...% des gebundenen Kapitals 34,46% 36,80%<br />

Durchschnittsertrag p.a. basierend auf den erfolgten<br />

Einzahlungen aller Gesellschafter (Typ A = 2,59 Jahre und<br />

Typ B = 2,40 Jahre - Stichtag Dez. 07) 13,31% 15,33%<br />

Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals inkl. Agio erfolgte zu 100% ab dem 28.12.2007.<br />

Beteiligungsart ZBI 3 Typ A Typ B<br />

Beteiligungshöhe inkl. Agio 105.000,00 105.000,00<br />

./. Reduzierung Beteiligungskapital für Anteil der weiter in<br />

der Vermietungsphase verbleibt - 52.500,00 - 52.500,00<br />

ergibt Bemessungsgrundlage für verkauften Anteil 52.500,00 52.500,00<br />

Gesamtergebniss je Gesellschafter in € 22.309,49 22.510,28<br />

Entspricht...% des gebundenen Kapitals 42,49% 42,88%<br />

Durchschnittsertrag p.a. basierend auf den erfolgten<br />

Einzahlungen aller Gesellschafter (Typ A = 2,36 Jahre und<br />

Typ B = 2,19Jahre - Stichtag Dez. 07) 18,01% 19,58%<br />

Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals inkl. Agio erfolgte zu 50% im Januar 2008.<br />

Bei den Ausschüttungsergebnissen der ZBI Fonds 1-3 handelt es sich um die Darstellung der Gesamtergebnisse (laufende Entnahmen<br />

und bereits geflossene Entnahmen aus dem Verkaufsergebnis sowie den derzeit einbehaltenen Abwicklungsrücklagen) im Durchschnitt<br />

der Gesellschafter Typ A und Typ B. Bei den angegebenen Laufzeiten handelt es sich jeweils um die insgesamt <strong>durch</strong>schnittliche Haltedauer,<br />

welche bezogen auf die tatsächlichen Einzahlungszeitpunkte und Einzahlungshöhen der Gesellschafter Typ A und Typ B (Monatsdarstellung)<br />

ermittelt worden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass es z.B. aufgrund der unterschiedlichen Beitritte, Einzahlungszeitpunkte<br />

etc. sich nicht um eine Darstellung handelt, die auf jede individuelle Beteiligung übertragen werden kann.<br />

9


Heute entsteht wieder ein Käufermarkt.<br />

Deshalb ist es sinnvoll, dem Beispiel früherer<br />

ZBI Fonds zu folgen und, ausgestattet<br />

mit dem erforderlichen Eigenkapital,<br />

wieder unter Verkehrswert einzukaufen.<br />

Für den privaten Investor stellt sich jedoch<br />

das Problem, dass er oft weder über<br />

das Netzwerk für den Zugriff auf attraktive<br />

Objekte, noch über das erforderliche<br />

Eigenkapital für Investitionen in ausreichenden<br />

Größenordnungen verfügt, um<br />

mehr <strong>Sicherheit</strong> <strong>durch</strong> eine breite Streuung<br />

zu erreichen. Der ZBI 5 bietet diese<br />

Möglichkeiten zu außergewöhnlichen<br />

Bedingungen:<br />

Das Management des ZBI 5 Fonds hat den<br />

Zugang zu <strong>Immobilien</strong> in Sondersituationen<br />

wie Insolvenzmassen und Objekten<br />

aus Liquiditätsengpässen u.a. der öffentlichen<br />

Hand (z.B. Wohnungsgesellschaften<br />

der Kommunen) sowie von börsennotierten<br />

Unternehmen (bzw. institutionellen<br />

Investoren) und Banken.<br />

Das leistungsfähige Management der<br />

ZBI-Gruppe stellt sein Know-how und seine<br />

Verbindungen zur Verfügung, um die<br />

renditeträchtigsten Objekte am Markt<br />

zu finden, der Gesellschafterversammlung<br />

zum Ankauf vorzustellen und die<br />

Vermietung zu optimieren, um sie dann<br />

abschließend, zum geeigneten Zeitpunkt,<br />

mit hoher Wertschöpfung zu veräußern.<br />

Da unter dem normalen Verkehrswert<br />

eingekauft wird, sind beim ZBI 5 die besten<br />

Voraussetzungen gegeben, um bei<br />

professionellem Mietmanagement und<br />

Erreichen der ursprünglichen Verkehrswerte<br />

über<strong>durch</strong>schnittliche Erträge zu<br />

erzielen.<br />

10


Trübe Konjunkturaussichten<br />

Dax-Ausblick: Kaum Anlass für Hoffnungen<br />

Pressespiegel<br />

Die Anzeichen, dass die Wirtschaft weiter<br />

in die Rezession driftet, verdichten<br />

sich. Unternehmen müssen ihre Erwartungen<br />

zurückfahren. Beobachter rechnen<br />

daher damit, dass sich die Aussichten<br />

für den deutschen Aktienmarkt weiter<br />

eintrüben...<br />

Die Finanzkrise weitet sich zusehends<br />

auf andere Branchen aus. Es gibt wenig<br />

Anlass, zuversichtlich zu sein, fasst<br />

SEB-Anlagestratege Klaus Schrüfer die<br />

Stimmung zusammen.<br />

Handelsblatt.com 15.11.2008<br />

Preise fallen weiter<br />

Ältere Häuser und Wohnungen verlieren<br />

in Deutschland weiter an Wert. Seit<br />

2000 sind die Preise laut Statistischem<br />

Bundesamt um 5 Prozent gesunken...<br />

Manager-magazin.de mit Material von ddp 15.11.2008<br />

Deutsche <strong>Immobilien</strong><br />

Es droht eine Zeit der Notverkäufe<br />

Die <strong>Immobilien</strong>branche gerät vor dem<br />

Hintergrund der Bankenkrise in einen<br />

Teufelskreislauf. Während die Not von<br />

Investoren mit hohen Fremdkapitalquoten<br />

immer größer wird und den Verkaufsdruck<br />

steigen lässt, nutzen finanzstarke<br />

Interessenten ihre Chancen. Zwar<br />

ist das Transaktionsvolumen mit großen<br />

Paketen von Wohn- und Gewerbeimmobilien<br />

zum Erliegen gekommen. Doch<br />

steigt die Zahl der gezielten Käufe ausgesuchter<br />

<strong>Immobilien</strong>....<br />

Das wurde auf der Expo Real in München<br />

bekannt, die in diesem Jahr ganz<br />

von den dramatischen Ereignissen auf<br />

den Finanzmärkten geprägt war. Die<br />

Krise könnte die Weltwirtschaft in eine<br />

Rezession reißen und die <strong>Immobilien</strong>wirtschaft<br />

schwer beeinträchtigen.<br />

Investoren ohne Kapitalkraft werden<br />

Notverkäufe vorhergesagt, wenn Kredite<br />

prolongiert werden müssen. Der Finanzmarkt<br />

ist wie leergefegt. Keiner der<br />

Fachleute kann sich an eine vergleichbare<br />

Kreditklemme erinnern. Christian<br />

Ulbrich, Europa-Chef des <strong>Immobilien</strong>makler-<br />

und Beratungsunternehmens<br />

Jones Lang LaSalle (JLL), erwartet<br />

keine Verbesserung in den kommenden<br />

neun bis zwölf Monaten.<br />

... den 42.000 Teilnehmern auf der Messe<br />

war <strong>durch</strong>aus bewusst, dass die Stabilität<br />

des gesamten Finanzsystems gefährdet<br />

ist.<br />

Von einer solch bedrohlichen Situation<br />

müssten die <strong>Immobilien</strong>märkte eigentlich<br />

profitieren. Doch gibt es so gut wie<br />

keine Kredite. Die Banken sind entweder<br />

nicht in der Lage oder nicht willens,<br />

größere Kredite auszuleihen. Wer nicht<br />

mindestens 40 bis 50 Prozent Eigenkapital<br />

einsetzen kann, hat schlechte Karten.<br />

Dagegen zählen Beteiligungsgesellschaften<br />

.............mit prall gefüllter<br />

Kriegskasse zu den wenigen Adressen,<br />

die auf nachgebende Preise und Notverkäufe<br />

reagieren können.<br />

F.A.Z. 14.10.2008<br />

11


3. Das Angebot Gegenstand der Gesellschaft<br />

können außerordentlich günstige Einkaufsgelegenheiten<br />

genutzt werden.<br />

Der Ertrag für die Investoren entsteht zum<br />

einen aus den laufenden Mieteinnahmen<br />

und aus dem Unterschied zwischen den<br />

derzeit niedrigen Einkaufspreisen der <strong>Immobilien</strong>,<br />

die Verkäufer bei einem schnellen<br />

Verkauf oft akzeptieren müssen, und<br />

Gegenstand der ZBI 5 HOLDING KG ist der<br />

Erwerb und die Verwaltung von Wohnund<br />

Gewerbeimmobilienbeständen zu<br />

Preisen unter dem Verkehrswert oder mit<br />

deutlicher Mietsteigerungschance, unter<br />

der Voraussetzung, dass die Flächen im<br />

Wesentlichen vermietet sind. Die Investitionen<br />

erfolgen über mehrere Objektgesellschaften<br />

– in der Regel in der Rechtsform<br />

der Kommanditgesellschaft - an denen<br />

sich die Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

Die detaillierten Investitionskriterien<br />

sind im Gesellschaftsvertrag § 5 aufgelistet.<br />

Es ist eine Laufzeit des Fonds von 11<br />

Jahren vorgesehen. Das <strong>Immobilien</strong>-Portfolio<br />

wird mittel- bis langfristig (10 Jahre<br />

Haltedauer) mittels dem sog. „Veredelungsgeschäft“<br />

in der Miet- und Wertentwicklung<br />

optimiert. Damit ergibt sich für<br />

Investoren ein überschaubarer Anlagezeitraum<br />

mit interessanten kalkulierbaren<br />

Anlageergebnissen. Die Gesellschaft<br />

erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />

Konzept<br />

Derzeit werden Darlehen für <strong>Immobilien</strong><br />

nur ausgereicht, wenn der Käufer über<br />

ein vergleichsweise hohes Eigenkapital<br />

verfügt. Ist dies, wie beim ZBI 5 der Fall,<br />

zum anderen aus ihrem späteren Verkauf<br />

zum tatsächlichen Verkehrswert. Zum<br />

Teil wird dieser Verkehrswert <strong>durch</strong> Umbaumaßnahmen<br />

und optimierte Bewirtschaftung<br />

eines Objektes noch erheblich<br />

gesteigert.<br />

Für einen Investor bestehen für eine Beteiligung<br />

als Gesellschafter zwei Möglichkeiten:<br />

als Kommanditist Typ „Klassisch“, der laufende<br />

Auszahlungen erhält<br />

und<br />

als Kommanditist Typ „Optimal“, der bis<br />

mindestens 2019 auf laufende Auszahlungen<br />

zugunsten eines höheren Bonus<br />

und einer Zinseszinsanrechnung verzichtet.<br />

12


Die Investitionskriterien – Ihre <strong>Sicherheit</strong><br />

Die ZBI 5 HOLDING KG verfügt im Gesellschaftsvertrag<br />

§ 5 über Mindestanforderungen<br />

an Objektvorschläge <strong>durch</strong> das<br />

Management. Damit soll sichergestellt<br />

werden, dass der Gesellschafterversammlung<br />

bzw. einem Beirat nur über<strong>durch</strong>schnittlich<br />

interessante Kaufgelegenheiten<br />

vorgeschlagen werden.<br />

Für alle geeigneten Objekte ab 1.000.000<br />

Euro Kaufpreis, inklusive Aufwendungen<br />

für Instandsetzung, besteht das so genannte<br />

First-Look-Recht zugunsten der<br />

Investoren – einzigartig auf dem deutschen<br />

Kapitalanlagemarkt. Dabei verpflichtet<br />

sich die Geschäftsleitung sowie<br />

verbundene Unternehmen und Personen,<br />

die Objekte erst den ZBI-Fonds bzw. den<br />

ZBI Invest AGs, ZBI SCIAP Fonds (solchen,<br />

wie dem zuletzt genannten SICAR-Fonds<br />

nur bei Objekten oder Objektpaketen pro<br />

Verkäufer und Angebot von mindestens 5<br />

Mio. Euro) vorzuschlagen, bevor das Management,<br />

bzw. verbundene Personen/<br />

Gesellschaften außerhalb der ZBI Fonds,<br />

sie kaufen können. Dies gilt auch für alle<br />

Unternehmen, an denen die Geschäftsleitung<br />

oder mit ihr verbundene Personen<br />

zu mehr als 50% beteiligt sind. So wird<br />

ein möglicherweise bestehender „Interessenkonflikt“<br />

von vorneherein wirksam<br />

minimiert.<br />

Kommen mehrere ZBI Fonds als Erwerber<br />

in Betracht, so wird ein Objekt bzw.<br />

Objektpaket zuerst der Gesellschaft vorgestellt,<br />

welche die erforderlichen Mittel<br />

zuerst bereitstellen kann. Stellen mehrere<br />

Gesellschaften die erforderlichen Mittel<br />

gleichzeitig zur Verfügung, ist diesen<br />

Gesellschaften eine quotal gleiche Beteiligung<br />

an dem Investitionsobjekt / -objektpaket<br />

vorzuschlagen, wenn dieses ein<br />

Investitionsvolumen von Euro 5.000.000<br />

überschreitet. Lehnt eine der Gesellschaften<br />

eine solche Beteiligung ab, entscheidet<br />

ein notariell beaufsichtigtes Losverfahren<br />

welcher Fondsgesellschaft und<br />

ggf. in welcher Reihenfolge das/die Objekte/Projekte<br />

vorzustellen sind.<br />

Der Einkaufspreis von Bestandsimmobilien,<br />

inkl. ggf. zu kalkulierender Instandsetzungsaufwendungen<br />

und abzüglich evtl.<br />

geldwerter Vorteile, soll das 11fache der<br />

jährlichen Nettomieteinnahmen nicht<br />

überschreiten (dies entspricht ca. 9%<br />

Mietertrag pro Jahr vor Berücksichtigung<br />

von Kauf- und Fondsnebenkosten). Liegen<br />

jedoch die Mieterträge so weit unter der<br />

Marktmiete, dass kurzfristig ein Mietsteigerungspotential<br />

von mindestens 15%<br />

gegeben ist, darf bis zum 12,5fachen der<br />

aktuellen Jahresmiete gekauft werden.<br />

Unvermietete Bestandsflächen können<br />

bei der Kaufpreisermittlung insoweit<br />

berücksichtigt werden, als dass sie bei<br />

Wohnflächenleerständen (nicht bei Gewerbeflächen)<br />

dem Grenzwert des 11fachen<br />

bzw. 12,5fachen Faktor erhöhend<br />

zugerechnet werden können. Dies gilt für<br />

bis zu 30% der Gesamtfläche mit 50% der<br />

<strong>durch</strong>schnittlich erzielten Miete des jeweiligen<br />

Objektes. Die Investoren können<br />

den Ankauf von den vorstehend genannten<br />

Investitionskriterien abweichenden<br />

Objekten in der Gesellschafterversammlung<br />

beschließen. Hierzu ist jedoch eine<br />

qualifizierte Mehrheit von mindestens<br />

75% der vertretenen Stimmen erforderlich.<br />

Das bedeutet für den Investor einerseits,<br />

dass mit der einfachen Zustimmung der<br />

Gesellschafterversammlung oder des<br />

Beirats nur solche Wohnimmobilien angekauft<br />

werden können, die einen begrenzten<br />

Leerstand aufweisen und diese<br />

Flächen bei der Kaufpreisermittlung<br />

nur mit maximal der Hälfte der <strong>durch</strong>schnittlichen<br />

Miete angesetzt werden.<br />

Andererseits haben die Investoren die<br />

Möglichkeit, mit qualifizierter Mehrheit<br />

zu beschließen, eine Wohnimmobilie mit<br />

einem höheren Leerstand aber guten<br />

Wertsteigerungsmöglichkeiten, so z.B.<br />

auch typische Sanierungsobjekte zu erwerben.<br />

Die aktuell erzielten Mieten dürfen zur<br />

Ermittlung des vorgenannten Kauffaktorgrenzwertes<br />

(11fach) nicht über dem zum<br />

Kaufzeitpunkt ortsüblichen, bzw. branchenüblichen<br />

Mietpreis liegen. Sollten sie<br />

höher sein, wird zur Ermittlung des Kauffaktorgrenzwertes<br />

lediglich die ortsübliche<br />

Miete gerechnet.<br />

Bei den Einkaufsfaktoren ist gemäß § 5<br />

Abs. 2 Gesellschaftsvertrag ein eventueller<br />

13


Instandhaltungsstau zu berücksichtigen,<br />

so dass die Kosten für ggf. erforderliche<br />

Erhaltungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen,<br />

um einen marktüblichen<br />

mittleren Mietstandard herzustellen, zu<br />

ermitteln sind. Diese Instandsetzungsaufwendungen<br />

sind dann im Basiswert<br />

zur Faktorermittlung nach Abzug evtl.<br />

geldwerter Vorteile einzukalkulieren.<br />

Investitionsentscheidung<br />

Über die Verwendung der Investorengelder<br />

für konkrete <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />

wird in den Gesellschafterversammlungen,<br />

zu denen alle Gesellschafter schriftlich<br />

geladen werden, oder <strong>durch</strong> schriftliche<br />

Umlaufbeschlüsse entschieden. Die<br />

Gesellschafter können dieses Recht an<br />

einen von ihnen gewählten Beirat übertragen.<br />

Investoren-Beirat<br />

Es ist vorgesehen, einen aus mindestens<br />

drei natürlichen Personen aus dem Gesellschafterkreis<br />

bestehenden Investoren-Beirat<br />

einzurichten (Gesellschaftsvertrag<br />

§ 21 Abs. 3), wenn mindestens<br />

50% des geplanten Kommanditkapitals<br />

gezeichnet ist. Wird ein Beirat gewählt,<br />

so kann die Gesellschafterversammlung<br />

dem Beirat Entscheidungsbefugnis für<br />

bestimmte Angelegenheiten <strong>durch</strong> einfachen<br />

Mehrheitsbeschluss übertragen.<br />

Die Entscheidungen des Beirats haben<br />

dann die Wirkung von Gesellschafterbeschlüssen.<br />

Die Entscheidungsbefugnis<br />

über unmittelbare und mittelbare <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />

gilt mit der Wahl<br />

eines Beirats als an diesen übertragen,<br />

bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafterversammlung<br />

generell oder für<br />

den Einzelfall etwas anderes beschließt.<br />

Darüber hinaus berät der Beirat die Komplementärin<br />

bei der Geschäftsführung<br />

und überprüft die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen.<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Die Mittelverwendungskontrolle erfolgt<br />

<strong>durch</strong> eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

Diese hat insbesondere die Einhaltung<br />

der Investitionskriterien gemäß<br />

§ 5 und § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

zu prüfen. Siehe hierzu auch Kapitel<br />

13.3 Rechtliche Grundlagen und Kapitel<br />

15.3Mittelverwendungskontrollvertrag.<br />

Mindesteinlage bzw. Einlagereduzierung<br />

Die Mindesteinlage (Mindest-Erwerbspreis)<br />

beträgt 25.000 Euro, in Ausnahmefällen,<br />

die der Zustimmung der Geschäftsleitung<br />

bedürfen, 15.000 Euro. Höhere<br />

Zeichnungsbeträge müssen <strong>durch</strong><br />

1.000 ohne Rest teilbar sein. Zusätzlich<br />

Vergütungen in der Investitionsphase (Prognose)<br />

in Euro<br />

Geschäftsführungsvergütung 2.099.160,00<br />

Treuhänder und Mittelverwendung 911.420,00<br />

Konzeption des Prospektes und<br />

finanzmathematische Wirtschaftlichkeitsanalyse 1.150.640,00<br />

Strukturierung 690.384,45<br />

Eigenkapitalvermittlung incl. Agio 5.598.108,98<br />

Finanzanalyse Objekte und Kalkulation 258.646,50<br />

10.708.359,93<br />

in % des Gesamtaufwandes der Investition 9,64%<br />

in % des Eigenkapitals inkl. Agio 26,35%<br />

14


zur Zeichnungssumme ist ein Agio in<br />

Höhe von 5% zu leisten.<br />

Gesellschafter<br />

Der Investor hat in der Beitrittserklärung<br />

die Wahl zwischen zwei Beteiligungsformen:<br />

Der Kommanditist Typ „Klassisch“<br />

erhält in den Jahren 2009 und 2010 Auszahlungen<br />

von je 4%, in den folgenden<br />

Jahren 7% p.a., entsprechende Liquidität<br />

der Gesellschaft vorausgesetzt. Ab dem<br />

vierten des auf die Einzahlung folgenden<br />

Monatsersten erhält er für die gesamte<br />

Laufzeit eine Kapitalkontoverzinsung von<br />

7,5% p.a. Die Zuweisung erfolgt rückwirkend<br />

ab Erreichen des Totalgewinns.<br />

Bei Veräußerung der <strong>Immobilien</strong> erhält<br />

der Investor die nicht entnommenen Kapitalkontoverzinsungen<br />

und sein einbezahltes<br />

Kapital plus Agio zurück, letzteres<br />

jedoch nachrangig nach den Kommanditisten<br />

des Typ „Optimal“. Das heißt für die<br />

Jahre 2009 und 2010 erhält er die Differenz<br />

der Kapitalkontoverzinsung zu den<br />

jährlichen Entnahmen von planmäßig je<br />

3,5% und für die Folgejahre 0,5% p.a.<br />

Die über die vorbeschriebene Kapitalkontoverzinsung<br />

(Typ „Klassisch„ und Typ<br />

„Optimal“) hinausgehenden Restgewinne<br />

werden zwischen den Gesellschaftern<br />

und dem Management 50:50 geteilt.<br />

Der Kommanditist Typ „Optimal“<br />

verzichtet auf laufende Auszahlungen<br />

und erhält im Gegenzug ab dem vierten<br />

des auf die Einzahlung folgenden Monatsersten<br />

über die gesamte Laufzeit eine<br />

Kapitalkontoverzinsung von 8,5% p.a., wobei<br />

für einen Teilzins in Höhe von 7% p.a.<br />

jährlich zusätzlich Zinseszinsen seinem<br />

Kapitalkonto gutgeschrieben werden.<br />

Sollte wider Erwarten ein Verkauf nach<br />

10 Jahren nicht oder nur teilweise erfolgt<br />

sein, kann die Geschäftsleitung ab dem<br />

01.01.2020 Entnahmen bis zu 8,5% p.a.<br />

bezogen auf das jeweilige Geschäftsjahr<br />

und das saldierte Kapitalkonto des Kommanditisten<br />

vornehmen.<br />

Nach Veräußerung sämtlicher <strong>Immobilien</strong><br />

erhält der Gesellschafter Typ „Optimal“<br />

im Liquidationsjahr sein einbezahltes Kapital<br />

plus Agio bevorzugt gegenüber den<br />

Kommanditisten Typ „Klassisch“ zurück.<br />

Die über die vorbeschriebene Kapitalkontoverzinsung<br />

(Typ „Klassisch„ und Typ<br />

„Optimal“) hinausgehenden Restgewinne<br />

werden zwischen den Gesellschaftern<br />

und dem Management 50:50 geteilt.<br />

Vgl. zum Begriff der „Kapitalkontoverzinsung“<br />

die Erläuterung im Glossar (ab S.<br />

165).<br />

Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />

Die Mindesteinlage für neu beitretende<br />

Kommanditisten beträgt 25.000 Euro,<br />

zzgl. 5% Agio. Höhere Zeichnungen müssen<br />

<strong>durch</strong> 1.000 Euro ohne Rest teilbar<br />

sein. Die Geschäftsleitung kann für bis zu<br />

15% des gezeichneten Kapitals eine geringere<br />

Mindesteinlage im Einzelfall zulassen.<br />

Jedoch darf die Beteiligungssumme<br />

auch in diesen Einzelfällen 15.000 Euro<br />

nicht unterschreiten, so dass der zu platzierende<br />

Mindestbetrag von 970.000 Euro<br />

mindestens in einen und maximal in 42<br />

Kommanditanteile aufgeteilt ist.<br />

Zunächst erfolgt der Beitritt zur Gesellschaft,<br />

zur Vermeidung einer Haftung des<br />

Zeichners über die von ihm gewünschte<br />

Kommanditeinlage hinaus, für alle Beteiligten<br />

als Treugeberkommanditisten.<br />

15


Treugeberkommanditisten sind über eine<br />

weisungsgebundene Treuhandgesellschaft<br />

(Treuhänderin) mittelbar an der<br />

ZBI 5 HOLDING KG beteiligt. Im Handelsregister<br />

wird nur die Treuhänderin und<br />

zwar mit jeweils 10% des gezeichneten<br />

Kommanditkapitals eingetragen.<br />

Der Investor kann in der Beitrittserklärung<br />

auch seine direkte Eintragung ins<br />

Handelsregister, auf eigene Kosten, verlangen<br />

und wird mit Eintragung zu einem<br />

Direktkommanditisten, der mit 10%<br />

seiner Zeichnungssumme als Haftkapital,<br />

im Handelsregisterauszug der Gesellschaft<br />

als Kommanditist geführt wird.<br />

Auch hier bleibt die Treuhänderin als Verwalterin<br />

für den Direktkommanditisten<br />

informierend tätig.<br />

Die mit der Vermögensanlage verbundenen<br />

Rechte<br />

Ein Investor, unabhängig davon, ob er<br />

mittelbar oder unmittelbar an der ZBI 5<br />

HOLDING KG beteiligt ist, verfügt über<br />

alle wesentlichen, mit einer Kommanditbeteiligung<br />

verbundenen Gesellschafterrechte.<br />

Dazu gehören nach Maßgabe<br />

des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages<br />

das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung,<br />

ein Auskunftsund<br />

Informationsrecht, ein Gewinnverteilungsrecht,<br />

ein Entnahmerecht sowie ein<br />

gesetzliches Kontroll- und Widerspruchsrecht<br />

gegenüber der Geschäftsleitung,<br />

Zahlungstermin<br />

20% der Beteiligungssumme plus 5%<br />

Agio sind nach Annahme der Beitrittserklärung<br />

fällig. Das restliche Kapital wird<br />

nur nach Anforderung der Geschäftsleitung<br />

ganz oder in Teilbeträgen fällig.<br />

Zahlstelle<br />

Zuständig für die Ausführung von Zahlungen<br />

und verantwortliche Emittentin<br />

ist die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong><br />

GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong><br />

Holding KG, Kleinseebacher Str. 8,<br />

91096 Möhrendorf.<br />

Ausgabestelle für den Emissionsprospekt<br />

Ausgabestelle für den Emissionsprospekt<br />

und damit verantwortlich für Zeichnungs-<br />

bzw. Prospektanfragen von Interessenten<br />

ist die von der Emittentin bestellte<br />

Vertriebsbeauftragte<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination<br />

GmbH & Co. KG, Am<br />

Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach a.d.<br />

Pegnitz.<br />

Zeichnungsfrist<br />

Das öffentliche Angebot beginnt frühestens<br />

einen Werktag nach Veröffentlichung<br />

des Verkaufsprospekts und endet<br />

voraussichtlich zum 31.12.2009.<br />

Die Geschäftsleitung hat das Recht zur<br />

Verlängerung der Zeichnungsfrist bis<br />

zum 31.12.2010. Die vorzeitige Schließung<br />

ist nicht möglich. Kommt der Anleger<br />

mit der Zahlung der Zeichnungssumme<br />

in Verzug, besteht die Möglichkeit, mit<br />

Zustimmung der Geschäftsleitung, die<br />

Zeichnung, Anteile bzw. die Beteiligung<br />

zu kürzen.<br />

Laufzeit<br />

Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf unbestimmte<br />

Zeit errichtet. Sie wird aufgelöst<br />

mit Veräußerung der letzten mittel-<br />

16


ar oder unmittelbar gehaltenen Immobilie<br />

jedoch nicht vor dem 31.12.2020.<br />

Für jeden Verkauf ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

bzw. des Beirats<br />

zwingend notwendig. Dies gilt auch für<br />

die geplante(n) Objektgesellschaft(en) in<br />

Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

(mittelbare <strong>Immobilien</strong>investitionen mit<br />

über 10 Jahren Haltedauer).<br />

Verfügbarkeit bzw. Kündigung der Beteiligung<br />

Die Beteiligung an der ZBI 5 HOLDING KG<br />

ist nur aus wichtigem Grund kündbar. In<br />

diesem Fall ergibt sich eine Abfindung<br />

zum Verkehrswert gemäß § 20 des Gesellschaftsvertrages.<br />

Kommanditisten Typ „Optimal“ verzichten<br />

bis mindestens 2019 auf Entnahmen<br />

aus der Gesellschaft.<br />

Steuervorteile<br />

Gemäß Planprognose ergibt sich aus<br />

der Investitionsphase, ein steuerlicher<br />

Verlust. Dies führt gemäß § 15b EStG zu<br />

einem mit den künftigen Gewinnen aus<br />

der ZBI 5 HOLDING KG verrechenbaren<br />

Verlustvortrag mit dem Ergebnis, dass<br />

die vorstehend genannten Entnahmen<br />

des Typs „Klassisch“ bzw. die Ergebnisse<br />

des Typs „Optimal“ bis voraussichtlich<br />

2019 nicht zu Einkommensteuerzahlungen<br />

führen. (Siehe hierzu auch Kapitel 14<br />

„Steuerliche Grundlagen“).<br />

Die Beteiligung endet grundsätzlich mit<br />

Verkauf oder Liquidation der Gesellschaft.<br />

Der Verkauf der Beteiligung <strong>durch</strong> den<br />

Investor ist zum einen grundsätzlich<br />

nur mit Zustimmung der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin möglich, zum<br />

anderen besteht kein gesetzlich organisierter<br />

Handel z.B. über eine Börse für<br />

Personengesellschaftsanteile. Insofern<br />

ist die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />

eingeschränkt.<br />

Bisher konnten bei den Vorläuferfonds<br />

von veräußerungswilligen Gesellschaftern<br />

innerhalb von wenigen<br />

Wochen erfüllt werden. Dabei wurden in<br />

der Vergangenheit z.B. für Beteiligungen<br />

an den Fonds ZBI 1 und ZBI 2 Kurse von<br />

über 100% der Beteiligungssumme als<br />

Kaufpreis bezahlt.<br />

Entnahmen<br />

Kommanditisten Typ „Klassisch“ erhalten,<br />

für die jeweilige Einzahlung erstmals ab<br />

dem vierten des auf die Einzahlung folgenden<br />

Monatsersten, in den Kalenderjahren<br />

2009 und 2010 eine Entnahme<br />

von p.a. 4% p.r.t., auf ihre Einlage, inklusive<br />

Agio. Ab 2011 erhöht sich diese auf<br />

7% p.a. p.r.t. Die Auszahlungen erfolgen<br />

jeweils zum 31.05. und 30.11. eines Jahres<br />

- entsprechende Liquidität der Gesellschaft<br />

vorausgesetzt.<br />

17


Prognostiziertes Gesamtergebnis<br />

Gesellschafter Typ „Klassisch“<br />

300.000<br />

250.000<br />

200.000<br />

150.000<br />

100.000<br />

50.000<br />

0<br />

Gesamtrückfluss vor Steuern<br />

Typ "Klassisch" Prognose<br />

<br />

261.370<br />

236.780<br />

185.210<br />

Low-<br />

Case<br />

Mid-<br />

Case<br />

High-<br />

Case<br />

Gemäß Planprognose errechnet sich für<br />

diese Kommanditisten auf der Gesellschaftsebene<br />

eine Gesamtauszahlung<br />

vor Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag<br />

von ca. 236.780 Euro, bezogen<br />

auf eine Beteiligung von 105.000<br />

Euro inklusive Agio mit Beitritt und Einzahlung<br />

im Juni 2009. Dieser Berechnung<br />

liegen die laufenden Vermietungsüberschüsse,<br />

der Veräußerungserlös des, über<br />

die Objektgesellschaften der ZBI 5 HOL-<br />

DING KG gehaltenen, <strong>Immobilien</strong>vermögens<br />

zugrunde (Kapitel „Wirtschaftliche<br />

Prognosen“, S. 62 ff.).<br />

Das Gesamtergebnis gemäß gesonderter<br />

Feststellungserklärung wird entsprechend<br />

den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

auf die Kommanditisten und<br />

auf die alleinvertretungsberechtigte<br />

Komplementärin verteilt. Das dargestellte<br />

Planergebnis für Kommanditisten versteht<br />

sich somit als Ergebnis nach Abzug<br />

der nachgelagerten Gewinnbeteiligung<br />

des Managements.<br />

Gesellschafter Typ „Optimal“<br />

350.000<br />

300.000<br />

250.000<br />

200.000<br />

150.000<br />

100.000<br />

50.000<br />

Gesamtrückfluss vor Steuern<br />

Typ "Optimal" Prognose<br />

230.340<br />

281.910<br />

306.500<br />

Low-<br />

Case<br />

Mid-<br />

Case<br />

High-<br />

Case<br />

Gemäß Planprognose errechnet sich für<br />

diese Kommanditisten auf der Gesellschaftsebene<br />

eine Gesamtauszahlung<br />

vor Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag<br />

von ca. 281.910 Euro, bezogen<br />

auf eine Beteiligung von 105.000<br />

Euro inklusive Agio mit Beitritt und Einzahlung<br />

im Juni 2009. Dieser Berechnung<br />

liegen die laufenden Vermietungsüberschüsse<br />

sowie der Veräußerungserlös<br />

des, über die Objektgesellschaften der ZBI<br />

5 HOLDING KG gehaltenen, <strong>Immobilien</strong>vermögens<br />

zugrunde.<br />

0<br />

Das Gesamtergebnis gemäß gesonderter<br />

Feststellungserklärung wird entsprechend<br />

den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

auf die Kommanditisten und<br />

auf die alleinvertretungsberechtigte<br />

Komplementärin verteilt. Das geschilderte<br />

Planergebnis für Kommanditisten versteht<br />

sich somit als Ergebnis nach Abzug<br />

der nachgelagerten Gewinnbeteiligung<br />

des Managements.<br />

Vergütungen an das Management<br />

18


Vorausgesetzt, die <strong>durch</strong> das Management<br />

vorgestellten <strong>Immobilien</strong> werden<br />

nach positivem Beschluss <strong>durch</strong> die Gesellschafterversammlung<br />

bzw. des Beirats<br />

erworben, darf das Management und mit<br />

ihm gesellschaftsrechtlich verbundene<br />

Unternehmen und Personen keine individualvertraglichen<br />

Gewinnaufschläge<br />

oder Vergütungsvereinbarungen zu seinen<br />

Gunsten, über die Selbstkosten hinaus,<br />

vereinbaren.<br />

Hiervon ausgenommen sind die in § 5<br />

Abs. 5 Gesellschaftsvertrag erwähnten<br />

Vergütungen, da diese zur Deckung der<br />

Selbstkosten dienen.<br />

Zu diesen Selbstkosten zählen:<br />

Courtagen für Vermietungsmakler, Makler<br />

für die Objekteinbringung zugunsten<br />

der ZBI Fondsverwaltungs GmbH oder<br />

einem anderen verbundenen Unternehmen<br />

bis zu den gesellschaftsvertraglich<br />

festgelegten Höchstgrenzen,.<br />

Hausverwaltung inklusive Hausmeisterdiensten.<br />

Bei Durchführung geplanter Sanierungen<br />

auch Honorare z.B. für Bauüberwachungen<br />

nach HOAI.<br />

Etwaige über die vereinbarten Höchstgrenzen<br />

hinausgehende Maklerfremdkosten<br />

sowie bis zu 1% Fremdkapitalvermittlungs-<br />

oder Bearbeitungskosten<br />

werden von der geschäftsführenden Gesellschafterin<br />

ohne weitere Kosten für<br />

den Fonds übernommen.<br />

Übernimmt die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

oder eine mit ihr mittelbar<br />

oder unmittelbar verbundene Person<br />

oder Unternehmen eine Bürgschaft für<br />

Fremdmittel, soweit dies Kreditinstitute<br />

fordern, ist die hierfür anfallende Avalgebühr<br />

im § 5 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrags<br />

geregelt (vgl. hierzu das Kapitel<br />

„Rechtliche Grundlagen“, S. 76 ff.).<br />

Weiter erhält die alleinvertretungsberechtigte<br />

Komplementärin Vorausgewinne<br />

gemäß § 14 Gesellschaftsvertrag (vgl.<br />

hierzu das Kapitel „Rechtliche Grundlagen“,<br />

S. 76 ff.).<br />

Mit den Vorausgewinnen und eventuell<br />

zufließenden Maklervergütungen wird<br />

der erhebliche Kostenaufwand für Personal<br />

und Dienstleister abgegolten, welcher<br />

der geschäftsführenden Gesellschafterin<br />

insbesondere im Rahmen der Vorauswahl<br />

von Objektangeboten und Vermietungsoptimierung<br />

entsteht.<br />

Objektauswahl<br />

Über Beteiligungsgesellschaften (Objektgesellschaften)<br />

der ZBI 5 HOLDING<br />

KG wird vornehmlich mittelbar in bestehende<br />

Wohn- und Gewerbeimmobilien<br />

investiert.<br />

Ziel des Managements ist es, Objekte vorzuschlagen,<br />

deren Einkaufspreis bei dem<br />

11fachen der Jahresnettomiete oder weniger<br />

liegt. Die Investoren bzw. gegebenenfalls<br />

der Beirat können in der Gesellschafterversammlung<br />

die Überprüfung des<br />

Verkehrswertes bzw. der Marktüblichkeit,<br />

der pro Investitionsvorschlag aktuell angesetzten<br />

Mieteinnahmen <strong>durch</strong> einen<br />

vom Initiator unabhängigen Sachverständigen<br />

fordern (§ 5 Abs. 6 Gesellschaftsvertrag).<br />

Die Kosten des Sachverständigen<br />

gehen zu Lasten der Gesellschaft.<br />

Im Standardfall müssen die unter § 5 Investitionskriterien<br />

und § 6 Mittelverwendungskontrollkriterien<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

genannten Auflagen erfüllt sein,<br />

damit potentielle Investitionsobjekte zur<br />

Vorlage bei der Gesellschafterversammlung<br />

bzw. dem Beirat gelangen und das<br />

Kapital gemäß Mittelverwendungskontrollkriterien<br />

<strong>durch</strong> die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

freigegeben<br />

wird. Sollten Objekte nicht 100%ig<br />

den Anforderungen entsprechen, aber<br />

nach Überzeugung des Managements<br />

trotzdem gewinnversprechend sein, werden<br />

sie ebenfalls der Gesellschafterversammlung<br />

vorgestellt, es muss die Investition<br />

jedoch mit einem Anteil von 75%<br />

aller anwesenden Stimmen beschlossen<br />

werden.<br />

19


4. Blind Pool und<br />

geschlossener<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds<br />

– vereint zum<br />

Investorenbestimmten<br />

Fonds<br />

Herkömmliche Fonds<br />

Geschlossene <strong>Immobilien</strong>fonds sind seit<br />

rund 30 Jahren bekannt. Es handelt sich<br />

dabei um eine Investitionsform mit einem<br />

festgelegten Mindest- und Maximalkapital.<br />

Sobald das benötigte Eigenkapital<br />

gezeichnet ist, wird der Fonds<br />

geschlossen. Damit ist die Zahl der Investoren<br />

begrenzt. Die zu erwerbenden<br />

Objekte sind in der Regel fertig konzipiert<br />

und werden detailliert im Angebot beschrieben.<br />

Der Vorteil: Der Investor weiß<br />

genau, in welche Immobilie sein Kapital<br />

fließt. Der Nachteil: Die Rendite ist häufig<br />

relativ gering, da, oft bedingt <strong>durch</strong> die<br />

Gewinnaufschläge für den jeweiligen Initiator,<br />

teuer gebaut oder eingekauft wird.<br />

Auch ist die Risikostreuung auf meist wenige<br />

Objekte begrenzt.<br />

Bei einem Blind Pool handelt es sich um<br />

einen Fonds, in den Geld fließt, ohne dass<br />

die konkreten Investitionsobjekte vorher<br />

bekannt sind. Normalerweise sind aber<br />

klar definierte Investitionskriterien gegeben.<br />

Ein Management entscheidet an<br />

Hand dieser Investitionskriterien, welche<br />

Objekte gekauft werden. Gewählt wurde<br />

diese Form der Investition bisher hauptsächlich<br />

von institutionellen Investoren.<br />

Der Vorteil: Mit dem bereits eingesammelten<br />

Kapital können die besten Angebote<br />

am Markt flexibel genutzt werden,<br />

so dass eine hohe Rendite erzielt werden<br />

kann. Der Nachteil: Dem Investor fehlt die<br />

Kontrolle, er muss sich voll auf die Entscheidungen<br />

des Investitionsmanagements<br />

verlassen.<br />

Der Investorenbestimmte Fonds:<br />

Der vorliegende Fonds vereint die Vorteile<br />

beider Investitionsformen, so dass<br />

die Nachteile weitgehend eliminiert<br />

werden. Alle endgültigen Investitionsund<br />

Verkaufsentscheidungen werden<br />

ausschließlich <strong>durch</strong> die Gesellschafterversammlung<br />

oder <strong>durch</strong> den von den<br />

Investoren aus ihren Reihen gewählten<br />

Beirat getroffen, so dass aus Blind Pool<br />

und geschlossenem <strong>Immobilien</strong>fonds ein<br />

„Investorenbestimmter Fonds“ wird.<br />

Der ZBI 5 hat klar definierte Investitionskriterien,<br />

nach denen <strong>Immobilien</strong> vom<br />

Management ausgesucht werden. Diese<br />

werden jedem einzelnen Gesellschafter<br />

mit zuvor übersandten Unterlagen in der<br />

Gesellschafterversammlung vorgestellt.<br />

Die Gesellschafter entscheiden dann, in<br />

welches Projekt investiert werden soll, so<br />

dass ab diesem Zeitpunkt kein Blind Pool<br />

mehr vorliegt. Wer möchte, kann sich dabei<br />

natürlich von einer Person seines Vertrauens<br />

wie Anlageberater, Steuerberater<br />

oder Familienmitgliedern, <strong>durch</strong> Stimmrechtsvollmacht<br />

vertreten lassen. Auch<br />

der Verkauf von <strong>Immobilien</strong> oder der Verkauf<br />

von Beteiligungen an den Objektgesellschaften<br />

ist <strong>durch</strong> die Gesellschafterversammlung<br />

abstimmungspflichtig.<br />

Darüber hinaus haben die Gesellschafter<br />

auch Entscheidungsbefugnis über viele<br />

andere Details, die ihre starke Stellung in<br />

diesem investorenbestimmten Fonds untermauern<br />

(Gesellschaftsvertrag § 8).<br />

Hintergründe und Fakten<br />

Das modifizierte Element des Blind-Pools<br />

wurde für den ZBI 5 aus folgenden Gründen<br />

gewählt:<br />

Auch bedingt <strong>durch</strong> die Finanzkrise,<br />

müssen viele Darlehen für <strong>Immobilien</strong><br />

abgelöst werden, die trotz geringem Eigenkapital<br />

gewährt wurden, aber in der<br />

derzeitigen Situation nicht mehr weiterfinanziert<br />

werden können. Darüber hinaus<br />

werden viele Objekte aus Liquiditätsgründen<br />

zum Verkauf angeboten. Derzeit<br />

herrscht auf dem Markt allerdings eine<br />

relativ große Kaufzurückhaltung, da zum<br />

einen Finanzierungen schwer zu bekommen<br />

sind und zum anderen die potentiel-<br />

20


len Käufer darauf warten, dass die Preise<br />

weiter fallen. Aus diesem Grund ist absehbar,<br />

dass viele Eigentümer, unter dem<br />

Druck verkaufen zu müssen, ihre Kaufpreisforderungen<br />

deutlich nach unten<br />

reduzieren werden. Zusätzlich wird ein<br />

hohes Angebot an Objekten den Markt<br />

überfluten und in Folge werden die Preise<br />

weiter nachgeben und weit unter dem<br />

langfristig zu realisierenden Wert liegen.<br />

Dies nennt man einen klassischen Käufermarkt.<br />

Ziel dieses Fonds ist es, genau solche <strong>Immobilien</strong><br />

zu erwerben. Da es notwendig<br />

sein wird, schnell und flexibel auf die<br />

Angebote zu reagieren, ist es unmöglich<br />

für jede Chance einen eigenen Fonds mit<br />

einem Emissionsprospekt aufzulegen. Bis<br />

die Investoren gezeichnet hätten, wäre<br />

das Objekt meist schon anderweitig verkauft.<br />

Das investorenbestimmte Konzept<br />

des ZBI 5 bietet die Möglichkeit, die gebotenen<br />

Einkaufsmöglichkeiten zu nutzen.<br />

Entscheidungsträger<br />

Die geschäftsführende ZBI Fondsverwaltungs<br />

GmbH des ZBI 5 HOLDING KG<br />

ist eine 100%ige Tochter der ZBI Zentral<br />

Boden <strong>Immobilien</strong> AG. Das in den bisherigen<br />

ZBI-Fonds 1 bis 4 erfolgreiche Management<br />

stellt weiterhin sein gesamtes,<br />

in vielen Berufsjahren gesammeltes<br />

Know-how den Investoren zur Verfügung.<br />

Der Geschäftsführer der ZBI Fondsverwaltungs<br />

GmbH Dieter Lahner ist in seiner<br />

Funktion als Vorstand und später Vorstandsvorsitzender<br />

der ZBI Zentral Boden<br />

<strong>Immobilien</strong> AG, seit dem ZBI Professional<br />

1 im Jahr 2003 ein Mann der ersten Stunde.<br />

Auch Peter Groner, Gründungsgesellschafter<br />

der Muttergesellschaft ZBI Zentral<br />

Boden <strong>Immobilien</strong> AG, steht ebenso,<br />

wie die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong><br />

AG selbst mit allen Ressourcen, in seiner<br />

Funktion als Aufsichtsratvorsitzender zur<br />

Verfügung, um den Anlageerfolg auch<br />

zukünftig zu gewährleisten. Zusammen<br />

mit weiteren Sachverständigen wurden<br />

Investitionskriterien erarbeitet, die den<br />

Erfolg einer <strong>Immobilien</strong>investition sichern<br />

sollen.<br />

Nur Objekte, die strengen Anforderungen<br />

gerecht werden, finden Eingang in<br />

die Vorstellung bei der Gesellschafterversammlung.<br />

Überwacht wird dies <strong>durch</strong><br />

die Mittelverwendungskontrolleurin. Auf<br />

Antrag kann die Gesellschafterversammlung<br />

zusätzlich die Prüfung pro Objekt<br />

<strong>durch</strong> einen unabhängigen <strong>Immobilien</strong>-<br />

Sachverständigen verlangen.<br />

Die Gesellschafterversammlung, also die<br />

Investoren, entscheiden dann <strong>durch</strong> Abstimmung,<br />

in welche Projekte investiert<br />

wird, so dass ausschließlich die Investoren,<br />

bzw. ab 50% platziertem Kommanditkapital<br />

auch ein von diesen gewählter<br />

Investitionsbeirat aus dem Kreis der Gesellschafter,<br />

die Entscheidungsträger für<br />

die Verwendung des Geldes sind. Da die<br />

Investoren ausführlich über die einzelnen<br />

Objekte Kenntnis erhalten können und<br />

sachliche Kriterien überprüfen können, ist<br />

das Problem aus Unwissenheit falsch zu<br />

bewerten praktisch kaum gegeben. Erst<br />

wenn diese Entscheidung nachweislich<br />

vorliegt, gibt die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

das Kapital für die Investition<br />

frei (§ 6 Gesellschaftsvertrag).<br />

21


5. Risikohinweise<br />

Allgemeines:<br />

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle<br />

wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen<br />

Risiken, die im Zusammenhang mit<br />

der Investition eintreten können und der<br />

Anbieterin bei Prospektaufstellung bekannt<br />

sind, beschrieben werden müssen.<br />

Als Investor sind Sie an der ZBI Zentral Boden<br />

<strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional<br />

<strong>Immobilien</strong> Holding KG – nachstehend<br />

kurz ZBI 5 HOLDING KG genannt<br />

- direkt oder über einen Treuhänder beteiligt.<br />

Daraus ergeben sich typischerweise<br />

Risiken.<br />

Das Anlageergebis ist von vielfältigen<br />

rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Umständen abhängig. Diese können<br />

sich über die voraussichtliche Dauer<br />

der Beteiligung auch ändern, ohne dass<br />

diese Änderungen – selbst bei größtmöglicher<br />

Sorgfalt – vorausgesehen werden<br />

können. Interessierte Investoren, die nicht<br />

über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen<br />

für <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />

verfügen, sollten daher eine Beteiligung<br />

an diesem Beteiligungsangebot nicht<br />

ohne die Einschaltung fachkundiger Berater<br />

eingehen.<br />

Mit der nachfolgenden Darstellung sollen<br />

dem Investor für seine persönliche<br />

Entscheidungsfindung alle wesentlichen<br />

Risiken transparent gemacht werden.<br />

Hierbei wird zwischen so genannten<br />

prognosegefährdenden Risiken, anlagegefährdenden<br />

und anlegergefährdenden<br />

Risiken unterschieden.<br />

Prognosegefährdende Risiken sind diejenigen<br />

Risiken, deren Eintritt die prognostizierten<br />

Ergebnisse geringer ausfallen<br />

lassen und damit zu geringeren Auszahlungen<br />

an die Investoren führen können;<br />

Risiken die dieser Kategorie zuzuordnen<br />

sind, sind mit (1) gekennzeichnet. Anlagegefährdende<br />

Risiken sind diejenigen Risiken,<br />

die entweder die Anlageobjekte oder<br />

die Vermögensanlage als solche gefährden;<br />

Risiken die dieser Kategorie zuzuordnen<br />

sind, sind mit (2) gekennzeichnet.<br />

Unter anlegergefährdenden Risiken versteht<br />

man schließlich diejenigen Risiken,<br />

die neben dem Verlust der Zeichnungssumme<br />

auch auf das weitere Vermögen<br />

des Investors Auswirkungen haben und<br />

dieses gefährden können; Risiken dieser<br />

Art sind mit (3) gekennzeichnet.<br />

Durch die Unterscheidung dieser Risikotypen<br />

wird keine Aussage über die Gefahr<br />

der Risikoverwirklichung oder über<br />

die Auswirkungen einer Risikoverwirklichung<br />

beim Investor getroffen. Verschiedene<br />

Risiken, die für sich alleine betrachtet<br />

geringe Auswirkungen haben, können<br />

kumulativ auftreten und sich gegenseitig<br />

verstärken, so dass Entwicklungen eintreten<br />

können, die von einem vollständigen<br />

oder teilweisen Verzicht auf Auszahlungen<br />

bis hin zu einem Totalverlust des gezeichneten<br />

Kapitals reichen.<br />

Bei der Beteiligung an der ZBI 5 HOLDING<br />

KG handelt es sich im Wesentlichen um<br />

eine Beteiligung an einem gesamthänderisch<br />

gebundenen <strong>Immobilien</strong>vermögen,<br />

i.d.R. von der ZBI 5 HOLDING KG mittelbar<br />

über Objektgesellschaften in der Rechtsform<br />

der Kommanditgesellschaft gehaltenen<br />

<strong>Immobilien</strong>, mit einer geplanten<br />

Haltedauer von mindestens zehn Jahren,<br />

so dass das Kapital der Investoren für die<br />

Dauer der Haltefrist grundsätzlich gebunden<br />

ist. Jedoch ist auch der direkte<br />

Erwerb von <strong>Immobilien</strong> <strong>durch</strong> die Fondsgesellschaft<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

Der Investor wird über die Fondsgesellschaft,<br />

in Höhe der Beteiligungsquote,<br />

mittelbarer Eigentümer der Mietobjekte<br />

(Gewerbe- und Wohnimmobilien) und<br />

trägt somit auch alle mit dem <strong>Immobilien</strong>erwerb<br />

und -besitz zusammenhängenden<br />

Risiken.<br />

Im Folgenden wird – soweit nichts anderes<br />

gesagt wird - davon ausgegangen,<br />

dass die <strong>Immobilien</strong> von Objektgesellschaften<br />

erworben werden, an denen die<br />

ZBI 5 HOLDING KG beteiligt ist. Soweit die<br />

ZBI 5 HOLDING KG unmittelbar <strong>Immobilien</strong><br />

erwirbt, können sich die dargestellten<br />

Risiken darüber hinaus auch unmittelbar<br />

bei der Fondsgesellschaft realisieren.<br />

Mieterträge der Objektgesellschaften<br />

Bei den Mietverträgen kann es u.a. bei<br />

wirtschaftlichen Schwierigkeiten der<br />

Mieter bzw. im Rahmen einer erforderlichen<br />

Anschlussvermietung zu Mietausfällen,<br />

Leerständen und/oder <strong>durch</strong><br />

Nachverhandlungen zu schlechteren<br />

Mietmodalitäten kommen. Zudem können<br />

zusätzliche Aufwendungen für den<br />

Umbau, die Modernisierung oder für die<br />

22


Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

der Immobilie auf dem Markt anfallen.<br />

Auch ist es möglich, dass nach Ankauf<br />

einer Immobilie oder bei Anschlussvermietungen<br />

eine Restflächenvermietung<br />

nicht, nicht zeitnah oder nicht zu der kalkulierten<br />

Miete erfolgen kann.<br />

Dies kann z. B. insbesondere bei Wohnimmobilien<br />

<strong>durch</strong> negative Veränderungen<br />

der sozialen Strukturen im Objekt oder<br />

dem unmittelbaren Umfeld bzw. <strong>durch</strong><br />

Veränderung des Arbeitsplatzangebotes<br />

am Standort oder der Wettbewerbersituation<br />

bei Gewerbeimmobilien aber auch<br />

<strong>durch</strong> Veränderung der Verkehrsführung<br />

geschehen.<br />

Für den Fall, dass die vereinbarte Nutzbarkeit<br />

der Mietobjekte ganz oder teilweise<br />

eingeschränkt bzw. langfristig ausgeschlossen<br />

ist und die Mieter diese Gründe<br />

nicht zu vertreten haben, können die<br />

Mieter die Miete entsprechend mindern<br />

oder den Mietvertrag kündigen.<br />

Insbesondere bei zwangsverwalteten<br />

oder über Zwangsversteigerung erstandenen<br />

<strong>Immobilien</strong> besteht zudem das<br />

Risiko, dass die tatsächlich eingehenden<br />

Mieten von dem vertraglich vom Verkäufer<br />

zugesicherten Mietertrag zum Nachteil<br />

der Objektgesellschaft abweichen,<br />

weil mangels aktueller und kompletter<br />

Unterlagen bei Kauf von solchen Objekten<br />

seitens des Käufers manchmal nur<br />

eine stichprobenweise Überprüfung der<br />

einzelnen Mietverträge erfolgen kann.<br />

Darüber hinaus ist die Höhe der Mieteinnahmen<br />

abhängig von der allgemeinen<br />

Mietentwicklung. Sollte diese nicht wie<br />

prognostiziert eintreten, kann es zu Mindereinnahmen<br />

gegenüber der Liquiditäts-<br />

und Ertragsvorschau kommen.<br />

Die in den umlagefähigen Nebenkosten<br />

enthaltenen kommunalen Gebühren<br />

hatten in den letzten Jahren einen überproportionalen<br />

Anstieg zu verzeichnen.<br />

Sollte sich diese Entwicklung auch in Zukunft<br />

fortsetzen, könnte das Mietsteigerungspotential<br />

begrenzt werden, wenn<br />

die „Warmmiete“ inklusive aller Nebenkosten<br />

das akzeptierte Niveau insgesamt<br />

überschreitet.<br />

In sämtlichen genannten Fällen ist nicht<br />

auszuschließen, dass geringere als in<br />

der Prognoserechnung kalkulierte Mieteinnahmen<br />

erzielt werden, zusätzliche<br />

Aufwendungen – ggf. zu Lasten der Liquiditätsrücklage<br />

- entstehen oder weitere<br />

Kreditaufnahmen erforderlich werden.<br />

Dies könnte jeweils zu einer Reduzierung<br />

bis zu einem vollständigen Wegfall der<br />

Auszahlungen führen. Die Reduzierung<br />

oder der Wegfall von Auszahlungen der<br />

Objektgesellschaften an die Fondsgesellschaft<br />

würde eine entsprechende Reduzierung<br />

der Auszahlungen bzw. den Wegfall<br />

der Auszahlungen an die Investoren<br />

zur Folge haben. (1)<br />

Bei einer besonders nachteiligen Entwicklung<br />

der Mieterträge ist nicht auszuschließen,<br />

dass die Mieteinnahmen<br />

die laufenden Kosten einer Objektgesellschaft,<br />

vor allem den Kapitaldienst für die<br />

Fremdfinanzierung, nicht mehr decken.<br />

In diesem Fall besteht das Risiko, dass die<br />

finanzierende(n) Bank(en) die Darlehensverträge<br />

kündigen und eine oder mehrere<br />

<strong>Immobilien</strong> unter Umständen zwangsverwerten.<br />

(2)<br />

Beschädigung, Untergang der <strong>Immobilien</strong>,<br />

Versicherungsschutz<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass <strong>durch</strong> Gewalteinwirkung auf das<br />

Gebäude (Feuer-, Wasser-, Sturm-, Erdbebenschäden,<br />

Krieg und Terrorismus etc.)<br />

Vermögensschäden für die Gesellschaft<br />

eintreten, die nicht oder nur zum Teil versichert<br />

bzw. nicht versicherbar sind.<br />

Der teilweise oder vollständige Verlust<br />

der Immobilie ginge - soweit kein Versicherungsschutz<br />

besteht oder eine<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers<br />

zum Tragen kommt - zulasten der<br />

jeweiligen Objektgesellschaft, was neben<br />

erheblichen Einnahmeausfällen die<br />

zwangsweise Verwertung der Immobilie<br />

<strong>durch</strong> die finanzierende Bank sowie ggf.<br />

auch die Insolvenz der Objektgesellschaft<br />

bedeuten kann. (1, 2)<br />

Außerdem ist nicht auszuschließen, dass<br />

bei der Verwirklichung von versicherten<br />

Risiken mögliche Leistungen der Versicherung<br />

nicht ausreichen, den gesamten<br />

Schaden, wie Beschädigung und Nutzungsausfall<br />

zu kompensieren. Hier<strong>durch</strong><br />

können der jeweiligen Objektgesellschaft<br />

erhebliche Kosten entstehen, die zu einer<br />

Reduzierung oder zum Wegfall der Aus-<br />

23


zahlungen an die Fondsgesellschaft und<br />

damit auch an die Investoren führen können.<br />

Im Falle einer besonders starken Beschädigung<br />

und einem damit verbundenen<br />

langfristigen Nutzungsausfall kann<br />

auch die Insolvenz der Objektgesellschaft<br />

nicht ausgeschlossen werden. (1, 2)<br />

Nicht gänzlich auszuschließen sind außerdem<br />

Rechtsänderungen, die die entschädigungslose<br />

Enteignungsmöglichkeit<br />

der Grundstücke beinhalten. Auch in<br />

diesem Fall würde der Objektgesellschaft<br />

die Insolvenz drohen und die Kapitaleinlagen<br />

der Investoren in Bezug auf die Objektgesellschaft<br />

verloren gehen. (1, 2)<br />

Instandhal-<br />

<strong>Immobilien</strong>betriebskosten,<br />

tungskosten, Altlasten<br />

Soweit die Betriebskosten den in der<br />

Prognoserechnung kalkulierten Umfang<br />

übersteigen und die Kosten nicht auf die<br />

Mieter umzulegen sind, sind diese vom<br />

Eigentümer zu tragen. Insofern tragen<br />

die Objektgesellschaften das Risiko der<br />

Kostensteigerung. Unerwartet starke<br />

Kostensteigerungen können in diesem<br />

Fall zu geringeren Auszahlungen an die<br />

Fondsgesellschaft und damit auch an die<br />

Investoren führen. (1)<br />

Die bei Instandhaltung, Umbau, Modernisierung<br />

und Entwicklung einer Immobilie<br />

eingeschalteten Handwerker können Insolvenz<br />

anmelden. Es besteht das Risiko,<br />

dass Teilzahlungen an das insolvente Unternehmen<br />

geleistet werden, für die im<br />

Zeitpunkt der Insolvenz noch keine entsprechende<br />

Gegenleistung im Gewerk<br />

gegenübersteht. Übersteigen diese Vorschüsse<br />

die Fertigstellungs-, Festpreisund<br />

Gewährleistungsbankbürgschaft<br />

oder den Gewährleistungseinbehalt,<br />

kann es zu höheren Gestehungskosten<br />

für die Gesellschaft kommen. Der erforderliche<br />

Abschluss neuer Verträge kann<br />

u. U. nur zu ungünstigeren Konditionen<br />

erfolgen. Dies hätte für die Objektgesellschaften<br />

höhere Kosten zur Folge, was zu<br />

einer Verringerung der Auszahlung an die<br />

Fondsgesellschaft führen kann. Hier<strong>durch</strong><br />

kann es zu geringeren Auszahlungen an<br />

die Investoren kommen. (1)<br />

Das gleiche gilt, wenn nach Fertigstellung<br />

ein Gewährleistungsfall entsteht oder die<br />

umgesetzte Bauqualität nicht für eine<br />

dauerhafte Vermietbarkeit genügend ist,<br />

und das betreffende Unternehmen insolvent<br />

ist. (1)<br />

Es besteht bei Ankauf von <strong>Immobilien</strong>beständen<br />

bzw. insbesondere bei Modernisierungen<br />

das Risiko unentdeckter bautechnischer<br />

bzw. bauphysischer Mängel,<br />

die gegenüber der in der Gesellschafterversammlung<br />

vorgestellten Sanierung<br />

deutlich erhöhte Instandsetzungsaufwendungen<br />

verursachen können und ein<br />

Ersatz vom Verkäufer – gleich aus welchen<br />

Gründen – nicht erlangt werden kann.<br />

Auch können Altlasten des Gebäudes<br />

oder Grundes (Kontaminierungen) unentdeckt<br />

geblieben sein und erst später<br />

im Rahmen der Sanierung, Modernisierung<br />

oder Verwaltung der Immobilie zur<br />

Kenntnis gelangen. Wie der Verursacher<br />

ist auch der Eigentümer der Liegenschaft<br />

in gleicher Weise sanierungsverpflichtet.<br />

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der<br />

Eigentümer von den Bodenkontaminationen<br />

etwas wusste oder hätte wissen können.<br />

Die hieraus resultierenden höheren<br />

Kosten der jeweiligen Objektgesellschaft<br />

können zu geringeren Auszahlungen an<br />

die Fondsgesellschaft und damit auch an<br />

die Investoren führen. Soweit die Kosten<br />

besonders hoch liegen, kann auch die Insolvenz<br />

einer Objektgesellschaft und damit<br />

der teilweise Verlust der Vermögensanlage<br />

nicht ausgeschlossen werden. (1,<br />

2)<br />

Finanzierung<br />

Die Kreditgeber der Objektgesellschaften,<br />

deren Konditionen sowie die Auszahlungshöhe<br />

bzw. -zeitpunkte sind zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch<br />

nicht verbindlich vereinbart bzw. stehen<br />

noch nicht fest. Liegt das Zinsniveau zum<br />

Zeitpunkt der Kreditaufnahme über den<br />

in der wirtschaftlichen Planprognose<br />

genannten Nominalsätzen mit 100%<br />

Auszahlung, ist <strong>durch</strong> die höheren Finanzierungskosten<br />

eine nicht plangemäße<br />

Reduzierung der Liquiditätsreserve der<br />

jeweiligen Objektgesellschaft und damit<br />

letztlich der Auszahlungen an die Investoren<br />

möglich. (1)<br />

Außerdem ist zu beachten, dass die Realisierung<br />

der geplanten hohen Fremdkapitalquote<br />

fehlschlagen könnte, weil<br />

Kreditinstitute nicht bereit sind, im kal-<br />

24


kulierten Umfang Fremdmittel zur Verfügung<br />

zu stellen. Eine vollständige oder<br />

teilweise Versagung von Kreditmitteln<br />

gegenüber dem kalkulierten Wert, kann<br />

zu erheblichen Abweichungen von den<br />

in diesem Prospekt vorgestellten Kalkulationen<br />

führen, weil der <strong>durch</strong> die Fremdfinanzierung<br />

erzielte Leverage-Effekt geringer<br />

wird, je weniger Fremdkapital für<br />

Investitionen zur Verfügung steht. (1)<br />

Beim Einsatz von Fremdwährungskrediten<br />

und Tilgungsvarianten mit Tilgungsaussetzung<br />

gegen alternative Tilgungsansparung<br />

bzw. endfällige Tilgung, können<br />

Vermögensverluste eintreten, die zu<br />

Reduzierungen von Auszahlungen führen<br />

können. (1)<br />

Investitionsrisiko<br />

Es besteht das Risiko, dass zum Zeitpunkt<br />

der geplanten Investition nicht genügend<br />

den Investitionskriterien entsprechende<br />

<strong>Immobilien</strong> am Markt zur Verfügung<br />

stehen und die Fondsmittel nicht, nicht<br />

vollständig oder nur zu einem späteren<br />

Zeitpunkt investiert werden können, was<br />

zu geringeren Einnahmen führen kann.<br />

Aufgrund der geringeren Einnahmen der<br />

Fondsgesellschaft könnten sich die geplanten<br />

Auszahlungen an die Investoren<br />

reduzieren. (1)<br />

Weiter ist es denkbar, dass die ZBI 5 HOL-<br />

DING KG mangels Angebote an interessanten<br />

<strong>Immobilien</strong> das Gesellschaftskapital<br />

nicht oder nur zu höheren Kaufpreisen<br />

als vorgesehen investieren kann.<br />

Hier<strong>durch</strong> kann es zu einer geringeren<br />

Rentabilität der jeweiligen <strong>Immobilien</strong><br />

kommen. (1)<br />

Soweit für die geplante Gesamtinvestition<br />

nicht ausreichend passende Investitionsobjekte<br />

erworben werden können,<br />

könnte dies zu einem insgesamt schlechteren<br />

Ergebnis der Vermögensanlage führen<br />

und sich zudem unvorteilhaft auf die<br />

Risikostreuung des Fonds auswirken.<br />

(1, 2)<br />

Soweit die ZBI 5 HOLDING KG über eine<br />

Objektkapitalgesellschaft erworbene<br />

<strong>Immobilien</strong> kurzfristig wieder veräußert,<br />

besteht insoweit das dargestellte Investitionsrisiko<br />

auch hinsichtlich der Reinvestitionen.<br />

(1)<br />

Bei Zusammentreffen mehrerer dieser<br />

Risiken, ist insbesondere bei geringer<br />

Vermögensstreuung aufgrund eines geringen<br />

Investitionsvolumens und einer<br />

nicht nachhaltigen, kapitaldienstdeckenden<br />

Vermietung (z. B. aufgrund schlechter<br />

Bauqualität), ein Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

nicht auszuschließen. (1, 2)<br />

Risiko der Fremdkapitalaufnahme<br />

Einzahlung des Eigenkapitals<br />

Außerdem könnte es vorkommen, dass<br />

das geplante Fremdkapital inklusive aller<br />

Nebenkosten nicht oder nicht in voller<br />

Höhe beschafft werden kann und deshalb<br />

evtl. größere und besonders interessante<br />

Objekte nicht von den Objektgesellschaften<br />

der ZBI 5 HOLDING KG erworben werden<br />

können.<br />

Dies gilt auch für das Risiko, dass die ZBI<br />

5 HOLDING KG das von den Investoren<br />

einzuzahlende Eigenkapital trotz Anforderung<br />

nicht, nicht rechtzeitig oder nicht<br />

vollständig erhält.<br />

Soweit bereits Kaufverträge über Objekte<br />

abgeschlossen sind, besteht das Risiko,<br />

dass Zahlungsverpflichtungen aus den<br />

Kaufverträgen nicht oder nur verspätet<br />

gegenüber dem Verkäufer bezahlt werden<br />

können, falls das Eigenkapital oder<br />

Fremdkapital wie beschrieben nicht, nicht<br />

rechtzeitig oder nicht vollständig eingeworben<br />

oder eingezahlt wird. Sollte die<br />

Verbindlichkeit aus vorgenannten Gründen<br />

von der Gesellschaft dauerhaft nicht<br />

bezahlt werden, kann dies im schlimmsten<br />

Falle zum Totalverlust der bis dahin<br />

investierten Kapitaleinlagen führen. (1, 2)<br />

Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass<br />

die Fremdmittelaufnahme niedriger als<br />

kalkuliert ausfällt oder nicht termingemäß<br />

beschafft werden kann. (1)<br />

Zinsentwicklung (Guthabenzinsen)<br />

Sowohl auf Ebene der Objektgesellschaften<br />

als auch auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

besteht das Risiko, dass die auf<br />

die freie Liquidität kalkulierten Zinsen<br />

nicht in der prospektierten Höhe erzielt<br />

werden können. Ein geringerer Zinssatz<br />

kann sich negativ auf die auszahlbare Liquidität<br />

sowohl auf Objekt- als auch auf<br />

Fondsgesellschaftsebene und damit auf<br />

25


die Auszahlungen an die Investoren auswirken.<br />

(1)<br />

Darlehensgewährungen an andere ZBI<br />

Professional Fonds<br />

Bei der Zwischenanlage von Liquidität<br />

gemäß § 4 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages<br />

in Form von Darlehensausreichungen<br />

an andere verbundene Publikumsgesellschaften<br />

der ZBI-Professional Fonds mit<br />

erstrangiger Grundschuldbesicherung<br />

oder in Form von stillen Beteiligungen<br />

besteht das Risiko, das die ausgereichten<br />

Mittel nicht, nicht zum vertraglich vorgesehenen<br />

Zeitpunkt oder nicht vollständig<br />

zurückgezahlt werden, so dass diese Mittel<br />

nicht oder erst später als geplant zur<br />

Investition in <strong>Immobilien</strong> zur Verfügung<br />

stehen. Dies kann insbesondere dann<br />

eintreten, wenn das zwischenfinanzierte<br />

Beleihungsobjekt, wider Erwarten, ganz<br />

oder teilweise nicht oder erst später als<br />

geplant <strong>durch</strong> eine Bank endfinanziert<br />

würde. (1,2)<br />

<strong>Immobilien</strong>- und finanzierungsbezogene<br />

Risiken auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

Soweit die ZBI 5 HOLDING KG von der<br />

Möglichkeit des unmittelbaren Erwerbs<br />

einer oder mehrerer <strong>Immobilien</strong> Gebrauch<br />

macht, können sich sämtliche<br />

für die Objektgesellschaften beschriebenen,<br />

immobilien- und finanzierungsbezogenen<br />

Risiken auch auf der Ebene der<br />

Fondsgesellschaft realisieren.<br />

Dies kann zu einer Reduzierung oder einem<br />

Wegfall der Auszahlungen an Investoren<br />

führen. Zudem besteht das Risiko,<br />

dass es zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der Kapitaleinlage im<br />

Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

kommen kann. Von diesem Verlust wären<br />

auch die von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />

Objektgesellschaften betroffen.<br />

Insofern kann sich ein auf Ebene der Objektgesellschaften<br />

an sich prognosegefährdendes<br />

Risiko bei einer Realisierung<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft wegen<br />

der fehlenden Abschirmungswirkung zu<br />

einem anlagegefährdenen Risiko verstärken<br />

(1, 2).<br />

Platzierungsrisiko für das Gesellschaftskapital,<br />

Rückabwicklung<br />

Der Investitionsplan der Fondsgesellschaft<br />

sieht Investitionen in <strong>Immobilien</strong>gesellschaften<br />

und <strong>Immobilien</strong> mit<br />

einem konsolidierten Gesamtaufwand<br />

von über 111 Mio. Euro und ein einzuwerbendes<br />

Eigenkapital von über 40,6 Mio.<br />

Euro vor. Es wurde keine Platzierungsgarantie<br />

für die Beschaffung des Eigenkapitals<br />

(Kommanditkapital der Investoren)<br />

gegeben. Für den Fall, dass weniger<br />

Eigenkapital platziert werden kann, kann<br />

die Risikostreuung nicht wie beabsichtigt<br />

umgesetzt werden. Negative Entwicklungen<br />

bei einem oder mehreren der erworbenen<br />

Objekte können sich in diesem Fall<br />

auf die wirtschaftliche Gesamtentwicklung<br />

der Fondsgesellschaft gravierender<br />

auswirken. (1,2)<br />

Die Freigabe der Kapitaleinlagen der Investoren<br />

erfolgt frühestens dann, wenn<br />

insgesamt 1.000.000 Euro gezeichnet<br />

wurden. Sollte dieser Mindestbetrag bis<br />

zum 30.06.2009 nicht vorliegen, so wird<br />

der Treuhandvertrag aufgelöst und bereits<br />

eingezahlte Mittel inklusive Agio<br />

unverzinst an die jeweiligen Investoren<br />

zurückgezahlt. Investitionen finden<br />

nicht statt. Bis dahin eingezahltes Kapital<br />

könnte somit bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung<br />

nicht anderweitig angelegt<br />

werden und keine Erträge erwirtschaften.<br />

(1)<br />

Auch nach Erreichen des Mindestkapitals<br />

bis zum 30.06.2009 besteht das Risiko,<br />

dass nur wenig oder kein weiteres Kommanditkapital<br />

platziert werden kann, so<br />

dass die Gesellschaft die geplanten Investitionen<br />

nur mit einem schlechteren<br />

Ergebnis für den Investor <strong>durch</strong>führen<br />

kann. Sollte die Gesellschafterversammlung<br />

die Liquidation der Gesellschaft beschließen,<br />

wäre nicht sichergestellt, dass<br />

die Investoren ihre Kapitaleinlage vollständig<br />

zurückerhalten. (2)<br />

Soweit die Gesellschaft nicht aufgelöst<br />

wird, würden sich die Kosten der Investitionsphase,<br />

die sich nicht nach dem platzierten<br />

Eigenkapital bemessen (z.B. Beratungskosten,<br />

Marketingkosten, Prospektdruck,<br />

Tagungskosten in der Investitionsphase)<br />

verhältnismäßig stärker auf die<br />

26


Investitionsquote auswirken. Dies könnte<br />

eine Verminderung der Anlagerentabilität<br />

zur Folge haben. Letzteres würde auch<br />

in dem Fall gelten, in dem zwar weiteres<br />

Kommanditkapital platziert werden kann,<br />

das geplante Eigenkapital aber gleichwohl<br />

nicht vollständig erreicht wird. (1)<br />

Es besteht zudem das Risiko, dass in der<br />

Platzierungsphase das für interessante<br />

Objektinvestitionen erforderliche Kapital<br />

nicht oder nicht in der erforderlichen<br />

Höhe gezeichnet ist oder zu spät einbezahlt<br />

wird. Außerdem besteht das Bonitätsausfallrisiko<br />

für die Einzahlung der<br />

Resteinlagen von einzelnen Gesellschaftern<br />

bis zu dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.<br />

Soweit keine entsprechende Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

zu erhalten<br />

ist, könnten rentable Objekte nicht angekauft<br />

werden und die wirtschaftliche<br />

Entwicklung der Fondsgesellschaft von<br />

der Prognose negativ abweichen. (1)<br />

Risiko der Anlegerstruktur<br />

Die Prognoserechnung sieht ein bestimmtes<br />

Verhältnis der Anzahl von Investoren<br />

vom Kommanditisten Typ „Klassisch“<br />

und der Anzahl von Investoren vom<br />

Kommanditisten Typ „Optimal“ vor, um<br />

die Auszahlung der Vorabentnahmen der<br />

Investoren Typ „Klassisch“ sicherzustellen.<br />

Sollten sich die Investoren während<br />

der Platzierung überwiegend für die Beteiligungsform<br />

„Klassisch“ entscheiden,<br />

besteht das Risiko, dass die Geschäftsführung<br />

zur Sicherstellung der Liquidität<br />

die Annahme der Beitrittserklärungen<br />

für Beteiligungen als Kommanditist Typ<br />

„Klassisch“ vorübergehend oder dauerhaft<br />

nicht vornimmt.<br />

Soweit bereits Teilbeträge von Interessenten<br />

des Kommanditisten Typs „Klassisch“<br />

eingezahlt wurden, würden diese bis zur<br />

Annahme der Beitrittserklärung oder der<br />

endgültigen Ablehnung der Zeichnung<br />

nicht verzinst.<br />

Sollte das geplante Verhältnis der verschiedenen<br />

Beteiligungsarten nicht erreicht<br />

werden, sondern deutlich mehr<br />

oder sogar ausschließlich Kommanditisten<br />

vom Typ „Klassisch“ der Fondsgesellschaft<br />

beitreten, so sind die geplanten<br />

anfänglichen Auszahlungen der Fondsgesellschaft<br />

an die Kommanditisten vom<br />

Typ „Klassisch“ mangels ausreichender Liquidität<br />

der Fondsgesellschaft ggf. nicht<br />

zu realisieren. Soweit die Gesellschafterversammlung<br />

in diesem Fall die Liquidation<br />

der Fondsgesellschaft beschließt, ist<br />

die Rückzahlung des Eigenkapitals nicht<br />

gewährleistet. (1, 2)<br />

Blind-Pool-Risiko<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

des hier vorliegenden Emissionsprospektes<br />

sind keine konkreten Investitionsobjekte<br />

vorhanden. Insofern besteht ein<br />

Blind-Pool-Risiko. Das bedeutet, dass der<br />

Investor sich kein konkretes Bild über die<br />

Investitionsobjekte machen und anhand<br />

dessen eine eigene Risikoabwägung<br />

vornehmen kann. Er kann sich lediglich<br />

über die im Gesellschaftsvertrag und<br />

im Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

festgelegten Investitionskriterien einen<br />

Eindruck verschaffen, welche wirtschaftlichen<br />

Kriterien bei den <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />

einzuhalten sind. Die in diesem<br />

Prospekt befindliche Planprognose kann<br />

daher nur beispielhaften Charakter haben.<br />

Mangels konkret zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung bekannter tatsächlicher<br />

Objektdaten ist es systemimmanent,<br />

dass sich die tatsächlichen Ergebnisse<br />

der Fondsgesellschaft pro Jahr und auch<br />

insgesamt verändern werden und nicht<br />

genau in der im Prospekt dargestellten<br />

Größe erzielt werden. Sie können sich<br />

insbesondere ungünstiger als dargestellt<br />

entwickeln. (1,2)<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Die oft erst nachträglich mögliche bzw.<br />

geschuldete Mittelverwendungskontrolle<br />

kann Abweichungen vom vorgestellten<br />

Planverlauf nicht von vorneherein verhindern.<br />

Es besteht somit grundsätzlich das<br />

Risiko von vertragswidrigen oder sogar<br />

kriminellen Handlungen von Vertragspartnern.<br />

Dieses Risiko können weder der<br />

Mittelverwendungskontrolleurin, noch<br />

die verantwortliche Prospektherausgeberin<br />

wirksam ausschließen. (1, 2)<br />

27


Widerruf von Beitrittserklärungen, Rückabwicklung<br />

Seit dem am 08.12.2004 in Kraft getretenen<br />

Gesetz zur Änderung der Vorschriften<br />

über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen<br />

(Fernabsatzgesetz) ist<br />

vorgesehen, dass Investoren zum Schutz<br />

vor einer unüberlegten Investitionsentscheidung<br />

mit entsprechenden Verbraucherinformationen<br />

ausgestattet werden<br />

müssen. Darüber hinaus erhält der Investor<br />

ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ab<br />

Vertragsabschluss. Das Fernabsatzgesetz<br />

findet Anwendung, wenn die Zeichnung<br />

ausschließlich über Fernkommunikationsmittel<br />

(Telefon, Telefax, E-Mail, Internet)<br />

zustande gekommen ist. Sollte das<br />

vertragliche Mindestvolumen von 1 Mio.<br />

Euro Eigenkapital bis zum 30.06.2009<br />

mangels Platzierungserfolges oder wegen<br />

so zahlreicher Widerrufe von Beitrittserklärungen<br />

nicht erreicht werden,<br />

erfolgt die Rückabwicklung aller Beteiligungen.<br />

Eingezahlte Kapitaleinlagen<br />

können bis zur Rückzahlung nicht anderweitig<br />

angelegt werden und erwirtschaften<br />

in diesem Zeitraum keine Erträge. (1)<br />

Wird eine Beitrittserklärung wirksam widerrufen,<br />

so ist dem jeweiligen Investor,<br />

die evtl. bereits geleistete Zeichnungssumme<br />

inklusive Agio zurückzuzahlen.<br />

Soweit die Zeichnungssumme von der<br />

Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt eines<br />

Widerrufs bereits investiert wurde, hat<br />

die Rückzahlung aus den übrigen liquiden<br />

Mitteln zu erfolgen. Werden so viele<br />

Beitrittserklärungen widerrufen, dass die<br />

Rückzahlungen aus den liquiden Mitteln<br />

nicht zu leisten sind, so wird die Fondsgesellschaft<br />

gezwungen sein <strong>Immobilien</strong>vermögen<br />

kurzfristig wieder zu veräußern<br />

oder Fremdkapital aufzunehmen. Gelingt<br />

ihr dies nicht zu dem erforderlichen oder<br />

gewünschten Preis oder überhaupt nicht,<br />

so wird sie ggf. die Auszahlungen an die<br />

Investoren reduzieren; daneben ist die Insolvenz<br />

der Fondsgesellschaft nicht ausgeschlossen.<br />

(1, 2)<br />

Haftungsrisiken der Investoren als Kommanditisten<br />

Eine Inanspruchnahme von Gesellschaftern<br />

<strong>durch</strong> Gläubiger der Gesellschaft z. B.<br />

für Fremdmittel der Gesellschaft besteht<br />

in dem Falle, dass die Kommanditeinlage<br />

<strong>durch</strong> Entnahmen unter die im Handelsregister<br />

eingetragene Haftsumme gemindert<br />

wurde. In diesem Fall lebt die Außenhaftung<br />

wieder bis zur Höhe der im<br />

Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />

auf. Dasselbe gilt für einen Anleger,<br />

der aus der Gesellschaft ausscheidet für<br />

die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens<br />

begründeten Verbindlichkeiten der<br />

Fondsgesellschaft, wenn diese ihm gegenüber<br />

innerhalb von 5 Jahren geltend<br />

gemacht werden. (1, 2)<br />

Daneben kommt eine Haftung im Innenverhältnis<br />

in entsprechender Anwendung<br />

der §§ 30 ff. GmbHG bis zur Höhe der empfangenen<br />

Auszahlungen in Betracht, soweit<br />

Auszahlungen erfolgt sind, obwohl<br />

die finanzielle Lage der Fondsgesellschaft<br />

dies nicht zugelassen hätte. (1, 2)<br />

Soweit sich ein Investor als Kommanditist<br />

Typ „Optimal“ beteiligt, kommt eine<br />

Außenhaftung überhaupt erst dann in<br />

Frage, wenn der Investor Entnahmen tätigt.<br />

Sollte sich ein Investor entscheiden,<br />

eine direkte Beteiligung sowohl als Kommanditist<br />

Typ „Klassisch“ als auch als Typ<br />

„Optimal“ zu übernehmen, so können<br />

beide Beteiligungen im Handelsregister<br />

nur als einheitliche Beteiligung geführt<br />

werden. Dies kann dazu führen, dass sich<br />

aus den Entnahmen, die an sich auf einer<br />

Beteiligung als Typ „Klassisch“ beruhen,<br />

hinsichtlich der einheitlichen Gesamtbeteiligung<br />

und damit auch hinsichtlich<br />

des gedanklichen Teils Typ „Optimal“ zu<br />

einem Wiederaufleben der Haftung führen.<br />

Wiedereinzahlungsrisiken im Rahmen der<br />

Liquidation der Gesellschaft<br />

Risiko des Kommanditisten Typ „Klassisch“:<br />

Sollten die Kommanditisten Typ „Optimal“<br />

im Falle eines ungünstigen Verlaufes<br />

der Beteiligung ihr eingesetztes Kapital<br />

nicht zurückerhalten und / oder bis<br />

zur Auflösung der Gesellschaft weniger<br />

erhalten können als die Kommanditisten<br />

Typ „Klassisch“ bereits erhalten haben, besteht<br />

das Risiko, dass die Kommanditisten<br />

Typ „Klassisch“ im Zuge der Liquidation<br />

der Gesellschaft an sie bereits geleisteten<br />

Auszahlungen der Gesellschaft erstatten<br />

müssen, damit die Kommanditisten Typ<br />

„Optimal“ ihre Einlage zurückerhalten.<br />

28


Durch eine geforderte Rückzahlung würden<br />

sich die Auszahlungen an den Kommanditisten<br />

in jedem Fall verringern, im<br />

schlechtesten Fall muss er die Auszahlungen<br />

vollständig zurückzahlen. Soweit<br />

dem Kommanditisten Typ „Klassisch“ die<br />

bereits erhaltenen Auszahlungen, aus<br />

welchem Grund auch immer, nicht mehr<br />

zur Verfügung stehen, muss er zur Rückzahlung<br />

weiteres Vermögen einsetzen.<br />

Im besonders ungünstigen Fall kann es<br />

zur Insolvenz des Kommanditisten Typ<br />

„Klassisch“ kommen (1,3)<br />

Risiko des Kommanditisten Typ „Optimal“:<br />

Sollten die Kommanditisten Typ „Optimal“<br />

im Falle eines ungünstigen Verlaufes<br />

der Beteiligung ihr eingesetztes Kapital<br />

nicht zurückerhalten und/oder bis<br />

zur Auflösung der Gesellschaft weniger<br />

erhalten können als die Kommanditisten<br />

Typ „Klassisch“ bereits erhalten haben,<br />

besteht das Risiko, dass die Kommanditisten<br />

Typ „Klassisch“ im Zuge der Liquidation<br />

der Gesellschaft an sie bereits geleisteten<br />

Auszahlungen der Gesellschaft<br />

erstatten müssen, damit die Kommanditisten<br />

Typ „Optimal“ ihre Einlage zurückerhalten.<br />

Insofern ist der Kommanditist<br />

Typ „Optimal“ in Bezug auf seine Kapitalrückzahlung<br />

darauf angewiesen, dass<br />

der Kommanditist Typ „Klassisch“ willens<br />

und in der Lage ist, die bereits erhaltenen<br />

Auszahlungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen.<br />

Somit trägt der Kommanditist<br />

Typ „Optimal“ das Risiko, dass Ansprüche<br />

der Gesellschaft gegen Kommanditisten<br />

Typ „Klassisch“ gerichtlich <strong>durch</strong>gesetzt<br />

werden müssen sowie das Insolvenzrisiko<br />

des Kommanditisten Typ „Klassische“.<br />

Da<strong>durch</strong> können sich die Auszahlungen<br />

an den Kommanditisten Typ „Optimal“<br />

verringern, im schlechtesten Fall kann er<br />

seine Einlage teilweise oder auch ganz<br />

verlieren. (1, 2)<br />

Schlüsselpersonenrisiko/Managementfehlentscheidungen<br />

Ein Ausfall des Managements der ZBI<br />

Unternehmensgruppe, kann, auch falls<br />

nachfolgende Managementbeauftragte<br />

nicht mit gebotener Qualität wirtschaften,<br />

zu Schäden für die Gesellschaft führen.<br />

Insbesondere sind die persönlichen<br />

Kontakte und das Know-how des Managements<br />

für Einkauf, Entwicklung und<br />

Optimierung der Mietverhältnisse und<br />

einen eventuellen späteren Gewinn bringenden<br />

Verkauf von <strong>Immobilien</strong>, wie bei<br />

jeder vermieteten Immobilie, erfolgsentscheidend.<br />

Auch ist nicht gänzlich auszuschließen,<br />

dass die aktuellen Vorstände/Geschäftsführer<br />

Fehlentscheidungen<br />

treffen könnten, die zu einer Vermögensminderung<br />

führen, oder sie sich vertragswidrig<br />

verhalten und dies zu Vermögensschäden<br />

bei der Fondsgesellschaft führt.<br />

Je nach Ausmaß und Vielzahl der Fehlentscheidungen<br />

und/ oder Vertragsverletzungen<br />

kann dies zu einer Reduzierung<br />

der geplanten Auszahlungen oder auch<br />

zu einem Verlust der Kapitalanlagen führen.<br />

(1, 2)<br />

Interessenskonflikte der Geschäftsleitung<br />

Grundsätzlich besteht das Risiko von Interessenskonflikten,<br />

wenn die Gesellschaft<br />

mit anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe<br />

der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin Geschäftsbeziehungen<br />

unterhält.<br />

So ist z.B. darauf hinzuweisen, dass die<br />

geschäftsführende Gesellschafterin die<br />

Objektbeschaffung, Due Diligence, die<br />

Finanzierungs- und Bürgschaftsvermittlung<br />

oder auch Instandhaltungs- und<br />

Sanierungsmaßnahmen, Miet- und<br />

Hausverwaltung nicht im Fremdauftrag<br />

<strong>durch</strong>führen lassen muss, sondern auch<br />

berechtigt ist, diese ganz- oder teilweise<br />

selbst, auch <strong>durch</strong> verbundene Unternehmen,<br />

zu leisten. Soweit in diesem<br />

Zusammenhang Entscheidungen zum<br />

wirtschaftlichen Nachteil der Objektgesellschaften<br />

oder der ZBI 5 HOLDING KG<br />

getroffen werden, kann dies zu einer Verschlechterung<br />

gegenüber der Planprognose<br />

bis hin zum Verlust der Vermögensanlage<br />

führen. (1, 2)<br />

Eingeschränkte Verfügbarkeit, Gefahr des<br />

gewerblichen Grundstückshandels<br />

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte<br />

Zeit errichtet und endet mit Verkauf der<br />

letzten Objektgesellschaft bzw. mit Verkauf<br />

der letzten mittelbar oder unmittelbar<br />

gehaltenen Immobilie. Eine ordentliche<br />

Kündigung seitens des Gesellschafters<br />

ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit<br />

der Kündigung aus wichtigem Grund<br />

29


leibt davon unberührt. Der Investor hat<br />

keinen Anspruch gegen die Gesellschaft<br />

auf Veräußerung seines Anteiles. Die Verfügbarkeit<br />

des gebundenen Kapitals ist<br />

damit stark eingeschränkt. Damit besteht<br />

das Risiko, dass ein Investor im Falle von<br />

unvorhergesehenem Liquiditätsbedarf<br />

darauf angewiesen ist, die Beteiligung zu<br />

veräußern statt zu kündigen. Sollte eine<br />

Veräußerung nicht möglich sein (s. u.), so<br />

würde sich das nachteilig auf seine Liquidität<br />

auswirken können.<br />

Die Anteile der Investoren an der Fondsgesellschaft<br />

sind an Dritte nur bei entsprechender<br />

Nachfrage zu veräußern.<br />

Einen geregelten Markt wie bei börsennotierten<br />

Wertpapieren gibt es für hier<br />

gegenständliche Beteiligungen nicht, so<br />

dass sich ein Verkauf tatsächlich schwierig<br />

gestalten kann. Es besteht die Möglichkeit,<br />

dass eine Beteiligung gar nicht<br />

oder nur zu einem geringeren als dem<br />

gewünschten Preis oder sogar nur unter<br />

dem tatsächlichen Wert veräußert werden<br />

kann. (2)<br />

Darüber hinaus kann über eine Beteiligung<br />

nur mit Zustimmung der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin verfügt werden.<br />

Diese Zustimmung darf aus wichtigem<br />

Grund verweigert werden. Liegt ein<br />

solcher Grund vor, ist die Übertragung<br />

ausgeschlossen.<br />

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass bei<br />

einem Verkauf vor Ablauf von 10 Jahren<br />

Haltedauer der Beteiligung nicht auszuschließen<br />

ist, dass der Verkauf der Beteiligung<br />

zur Ermittlung eines evtl. gewerblichen<br />

Grundstückshandels auf der<br />

Gesellschafterebene herangezogen wird.<br />

D.h. der Verkauf der Beteiligung, soweit<br />

der anteilig gehaltene Verkehrswert der<br />

<strong>Immobilien</strong> inklusive Fremdmittelanteil<br />

der Gesellschaft 250.000 Euro übersteigt,<br />

könnte zu einer gewerblichen Infizierung<br />

privater <strong>Immobilien</strong>verkäufe des Gesellschafters,<br />

die sich weniger als 10 Jahre<br />

im Eigentum des Gesellschafters befanden,<br />

führen (siehe „Steuerliche Risiken“,<br />

S. 31). Dies hat zur Folge, dass der Veräußerungsgewinn<br />

aus privaten <strong>Immobilien</strong>verkäufen<br />

zusätzlich gewerbesteuerpflichtig<br />

würde. Außerdem würde beim<br />

Verkauf der Beteiligung ein evtl. zum<br />

betreffenden Bilanzstichtag bestehender<br />

gewerbesteuerlicher Verlustvortrag anteilig<br />

entfallen. Diesen Nachteil hat der<br />

ausscheidende Gesellschafter zu ersetzen.<br />

(3)<br />

Risiken <strong>durch</strong> allgemeine rechtliche und<br />

steuerliche Veränderungen<br />

Der Fonds ist so konzipiert, dass er den<br />

aktuellen rechtlichen und steuerlichen<br />

Grundlagen entspricht. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass die Finanzverwaltung<br />

und/oder die Rechtsprechung hiervon abweichende<br />

Rechtsauffassungen vertreten<br />

und es da<strong>durch</strong> zu einer Verschlechterung<br />

der Ergebnisse auf der Ebene<br />

der Objektgesellschaften und/ oder der<br />

Fondsgesellschaft kommt. (1,2)<br />

Zukünftige wirtschaftliche, rechtliche<br />

und steuerrechtliche Entwicklungen, die<br />

jetzt nicht absehbar sind, wie zum Beispiel<br />

Änderungen in der Gesetzgebung,<br />

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis,<br />

können die Ertragslage und damit die<br />

prognostizierten Gewinne beeinträchtigen<br />

und auch die Vermögensanlage als<br />

Ganzes gefährden. (1,2)<br />

Risiko <strong>durch</strong> beherrschende Gesellschafter<br />

und gesellschaftsrechtliches Majoritätsprinzip<br />

Es gilt für alle Abstimmungen im Rahmen<br />

von Gesellschafterversammlungen ein<br />

teils qualifiziertes Majoritätsprinzip der<br />

anwesenden Stimmen (Quorum 30%). Es<br />

besteht somit das Risiko, dass Beschlüsse<br />

von Mitgesellschaftern evtl. gegen den<br />

Willen eines Gesellschafters bzw. ohne<br />

Zustimmung der Mehrheit von Gesellschaftern<br />

gefasst werden.<br />

Grundsätzlich besteht das Risiko, dass ein<br />

neu beitretender Gesellschafter (Investor)<br />

die Gesellschaft majorisieren kann, wenn<br />

er die Mehrheit der Stimmen zeichnet<br />

oder ein Investor gegenüber den übrigen<br />

anwesenden Stimmen bei einer Gesellschafterversammlung<br />

die Mehrheit hat.<br />

Steuerliche Risiken<br />

Absicht der Totalgewinnerzielung<br />

Darüber hinaus könnte die Finanzverwaltung<br />

fehlendes Totalgewinnstreben<br />

unterstellen, wenn in diesem Fonds die<br />

geplante Mindesthaltedauer von mehr<br />

30


als 10 Jahren unterschritten würde und<br />

kein steuerpflichtiges Totalergebnis erzielt<br />

wird. Die Folge eines fehlenden Totalgewinnstrebens<br />

wäre die Aberkennung<br />

der Gewinnerzielungsabsicht (sog. „Liebhaberei“)<br />

und die Zuordnung der Beteiligung<br />

zur privaten Vermögensebene. Ergebnisse<br />

des Fonds wären somit steuerlich<br />

irrelevant.<br />

Anschaffungskosten<br />

Es besteht das Risiko, dass anschaffungsnahe<br />

Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben<br />

anerkannt werden sondern<br />

den Anschaffungskosten zugerechnet<br />

werden, was die teilweise Zuordnung<br />

zu den nicht abschreibungsfähigen Kosten<br />

(Grund und Boden) und der AfA-Bemessungsgrundlage,<br />

im Verhältnis zum<br />

Gesamtaufwand für Grund und Gebäude,<br />

zu Lasten der sofort abzugsfähigen<br />

Betriebsausgaben, bedeutet.<br />

Dieses Risiko besteht auch bei Aberkennung<br />

des wesentlichen Einflusses der Gesellschafter<br />

auf die Gesellschaft analog<br />

einem Hersteller im Sinne des Fondserlasses.<br />

Dieses Risiko würde insbesondere<br />

bestehen, falls ein von den Gesellschaftern<br />

aus ihrem Kreis gewählter Investitionsbeirat<br />

vor Einzahlung von mindestens<br />

50% des prospektierten oder voraussichtlichen<br />

Kommanditkapitals bei Schließung<br />

des Fonds gewählt wird und dieser<br />

anstatt der Gesellschafterversammlung<br />

über die Investitionen der Gesellschaft<br />

beschließt. (1)<br />

Das Risiko der Umqualifizierung von sofort<br />

abzugsfähigen Kosten in zu aktivierende<br />

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

bewirkt, dass sich der gemäß Planprognose<br />

anfänglich erwartete Verlust<br />

im Sinne des § 15b EStG entsprechend<br />

reduziert und sich früher als in den Wirtschaftlichkeitsplanprognosen<br />

kalkuliert,<br />

steuerpflichtige Ergebnisse ergeben. (1)<br />

Verlustvortrag nach § 15b EStG und Entnahmen<br />

Negative Ergebnisse aus der Beteiligung<br />

sind aufgrund der Vorschrift des § 15b<br />

EStG nicht mit anderen Einkünften des<br />

Investors, sondern mit späteren Einkünften<br />

aus der Beteiligung zu verrechnen,<br />

was nach der Planprognose dazu führt,<br />

dass bis zum Jahr 2019 voraussichtlich<br />

keine persönliche Einkommensteuer anfällt.<br />

Sollte sich das Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />

– gleich aus welchen Gründen<br />

- gegenüber der Planprognose verbessern,<br />

besteht das Risiko, dass bereits früher<br />

als prognostiziert eine Einkommensteuerbelastung<br />

anfällt und die Entnahmen<br />

des Kommanditisten Typ „Klassisch“<br />

nicht mehr vollständig beim Anleger verbleiben.<br />

(1)<br />

Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Es ist darauf hinzuweisen, dass die gewerblichen<br />

Einkünfte der Objektgesellschaft<br />

sowie der Fondsgesellschaft aufgrund<br />

der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr.<br />

1 Satz 2 GewStG (ausschließlichen Verwaltung<br />

eigenen <strong>Immobilien</strong>vermögens)<br />

ohne Gewerbesteuer kalkuliert wurden.<br />

Dies gilt auch hinsichtlich der Veräußerungs-und<br />

Aufgabegewinne.<br />

Soweit die Fondsdauer bzw. die Haltedauer<br />

der nicht über eine Kapitalgesellschaft<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong> ganz oder<br />

teilweise weniger als zehn Jahre beträgt<br />

oder diese im Rahmen der Liquidation<br />

(Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung)<br />

vor Ablauf von 10 Jahren Haltedauer<br />

veräußert werden, besteht das Risiko,<br />

dass die Finanzverwaltung einen gewerblichen<br />

Grundstückshandel annimmt, der<br />

zur Gewerbesteuerpflicht führen würde.<br />

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass<br />

die Kürzung der Veräußerungsgewinne<br />

bei Ermittlung eines gewerbesteuerlich<br />

relevanten Gewinnes im Rahmen einer<br />

Liquidation bei unterstelltem Grundstückshandel<br />

versagt wird.<br />

Auch wenn kein gewerblicher Grundstückshandel<br />

vorliegt, besteht das Risiko,<br />

dass die Finanzverwaltung Teile des<br />

Gewinns, z.B. die Zinseinnahmen der<br />

Gesellschaften, nicht der an sich gewerbesteuerfreien<br />

Grundstücksverwaltung<br />

zurechnet sondern der Gewerbesteuer<br />

unterwirft.<br />

Soweit in diesen Fällen Gewerbesteuer<br />

anfiele, würde dies zu geringeren Auszahlungen<br />

an die ZBI 5 HOLDING KG bzw. den<br />

Investor führen. (1)<br />

Darüber hinaus könnten im Fall eines<br />

gewerblichen Grundstückshandels auch<br />

privat von Gesellschaftern gehaltene <strong>Immobilien</strong><br />

in einen gewerblichen Grundstückshandel<br />

auf Ebene des Gesellschafters<br />

einbezogen werden, was insoweit<br />

31


neben der Einkommensteuer auch zu<br />

einer Gewerbesteuerpflicht des Investors<br />

führen würde. (3)<br />

Außerdem besteht das Risiko, dass die<br />

Gesellschaft bzw. die Objektgesellschaften<br />

keine Absetzungen für Abnutzungen<br />

(AfA) geltend machen können, wenn die<br />

Finanzverwaltung die Auffassung vertreten<br />

sollte, dass die <strong>Immobilien</strong> bilanziell<br />

nicht im Anlagevermögen, sondern als<br />

Umlaufvermögen zu erfassen sind. (1)<br />

Umsatzsteuer auf Vermittlungsleistungen<br />

Hinsichtlich der Umsatzsteuer besteht<br />

das Risiko, dass auf die gesamte Vermittlungsleistung<br />

für Eigen- und Fremdkapital<br />

Umsatzsteuer in Höhe von 19% entsteht<br />

und die Liquiditätsrücklage mindert, soweit<br />

das zum Zeitpunkt der Herausgabe<br />

des Prospektes geltende BMF-Schreiben<br />

hierzu aufgehoben wird oder von der<br />

Finanzverwaltung mit anderer Begründung<br />

unberücksichtigt bleibt. Dies würde<br />

zu einem geringeren Gesamtergebnis<br />

und damit zu geringeren Auszahlungen<br />

an den Investor führen. (1)<br />

Erbschaft-und Schenkungsteuer<br />

Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion<br />

um die Erbschaftsteuer besteht<br />

das Risiko, dass die erbschaftsteuerliche<br />

Belastung <strong>durch</strong> die Neuregelung höher<br />

sein wird als zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />

(3)<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Sollte die ZBI 5 HOLDING KG vor Platzierung<br />

von mindestens 6% des endgültigen<br />

Kommanditkapitals der Gesellschaft,<br />

unmittelbar oder mittelbar in <strong>Immobilien</strong><br />

investieren, besteht innerhalb von 5<br />

Jahren das Risiko, dass erneut Grunderwerbsteuer<br />

für diese <strong>Immobilien</strong> ausgelöst<br />

wird, soweit weitere Investoren der<br />

Fondsgesellschaft neu beitreten (Kapitalaufstockung).<br />

(1)<br />

Risiko bei Anteilsfinanzierung <strong>durch</strong> den<br />

Kommanditisten<br />

Bei einer Fremdfinanzierung der Beteiligung<br />

<strong>durch</strong> einen Investor stellt das jeweilige<br />

Kreditinstitut bei der Kreditentscheidung<br />

i.d.R. nicht nur auf den Wert<br />

des Fondsanteils, sondern auf die persönliche<br />

Bonität des Investors ab, da regelmäßig<br />

eine persönliche und unbegrenzte<br />

Haftung mit dem gesamten persönlichen<br />

Vermögen und Einkommen besteht. Unter<br />

Umständen verlangt das Kreditinstitut<br />

die Mitverpflichtung des Ehegatten. Jede<br />

persönliche Anteilsfinanzierung schränkt<br />

daher einerseits den Kreditspielraum für<br />

zukünftige Kreditaufnahmen ein. (3)<br />

Andererseits ist zu beachten, dass die<br />

Zinsen und die Tilgung ab Valutierung<br />

des Darlehens anfallen. Den Kapitaldienst<br />

muss ein Investor unabhängig von<br />

Zeitpunkt und Höhe der Auszahlungen<br />

<strong>durch</strong> die Fondsgesellschaft und auch<br />

im Falle des Totalverlusts der Beteiligung<br />

bedienen. Bei einer Verringerung, dem<br />

gänzlichen Wegfall der prognostizierten<br />

Auszahlungen oder dem Totalverlust der<br />

Kapitaleinlage muss ein Investor daher<br />

weiteres eigenes Vermögen für den Kapitaldienst<br />

aufwenden. Im schlimmsten<br />

Fall kann dies zur Zahlungsunfähigkeit<br />

des Investors führen. (3)<br />

Die Wirtschaftlichkeit der Fondsbeteiligung<br />

würde sich außerdem erheblich<br />

verschlechtern, falls die vereinbarten<br />

Zinskonditionen teuerer als die tatsächlich<br />

erwirtschafteten Gewinne aus der<br />

Fondsgesellschaft sind. Sollte sich <strong>durch</strong><br />

die Anteilsfinanzierung eine „Überentnahme“<br />

im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG<br />

ergeben, kann der Gesellschafter seine<br />

Darlehenszinsen anteilig nicht als Sonderbetriebsausgabe<br />

bei dem Ergebnis der<br />

Gesellschaft steuerlich mindernd geltend<br />

machen. (1)<br />

Aus den genannten Gründen rät die Anbieterin<br />

ausdrücklich von der Fremdfinanzierung<br />

einer Beteiligung ab; sie bietet<br />

auch keine entsprechende Anteilsfinanzierung<br />

an.<br />

Risiken der „kleineren“ Beteiligungssummen<br />

Im Ausnahmefall, kann die Geschäftsleitung<br />

Investoren den Beitritt zu Gesellschaft<br />

mit einer Kapitaleinlage von lediglich<br />

15.000 Euro gestatten. Es wird darauf<br />

hingewiesen, dass bei kleineren Beteiligungen<br />

die Gewinne und Ausgaben im<br />

Missverhältnis stehen können. So können<br />

z.B. hohe Rechts- und Beratungskosten,<br />

Reisekosten und sonstige Sonderbetriebsausgaben<br />

auf Gesellschafterebene<br />

auch zu einem Totalverlust führen. Zumindest<br />

wird die Rentabilität gegenüber<br />

größeren Zeichnungen gemindert. (1, 2)<br />

32


Maximales Risiko<br />

Das maximale Risiko eines Investors besteht<br />

neben dem Totalverlust seiner Kapitaleinlage<br />

in der Gefährdung seines<br />

weiteren Vermögens <strong>durch</strong> die Fremdfinanzierung<br />

seiner Beteiligung, die Rückzahlung<br />

der Auszahlungen im Falle des<br />

Kommanditisten Typ „Klassisch“ und<br />

<strong>durch</strong> die Realisierung der beschriebenen<br />

steuerlichen Risiken, insbesondere die<br />

Annahme des gewerblichen Grundstückhandels<br />

<strong>durch</strong> die Finanzverwaltung.<br />

Weitere wesentliche, über die in diesem<br />

Kapitel dargestellten Risiken hinausgehende<br />

Risiken, existieren nach Kenntnis<br />

der Anbieterin nicht.<br />

33


6. Beispiele für gekaufte Objekte der ZBI 1, ZBI 2, ZBI 3 und ZBI 4-Fonds<br />

Objektbeispiele ZBI 1<br />

Baujahr 1996<br />

5.780 qm Wohnfläche<br />

156 Tiefgaragenstellplätze<br />

Ursprünglicher Herstellungspreis<br />

für den damaligen Bauträger<br />

(Selbstkosten)<br />

mehr als 1.450 Euro / qm<br />

Kaufpreis für den Fonds:<br />

nur: 632 Euro / qm Wohnfläche<br />

inklusive Tiefgaragenstellplätze<br />

Baujahr ca. 1900<br />

hochwertige Sanierung 1993-95<br />

17 exklusiv möblierte Wohnungen<br />

Gesamtwohnfläche ca. 747 qm<br />

Kaufpreis für den Fonds:<br />

nur: 960 Euro / qm Wohnläche<br />

34


Objektbeispiele ZBI 2<br />

Baujahr ca. 1900<br />

890 qm Nutzfläche<br />

14 Wohneinheiten<br />

6 Stellplätze<br />

Kaufpreis für den Fonds:<br />

nur: 655 Euro / qm Wohnläche<br />

inklusive Stellplätze<br />

Baujahr ca. 1905<br />

umfassende Sanierung/<br />

Modernisierung 1996-1997<br />

6 Wohneinheiten<br />

3 Gewerbeeinheiten<br />

403 qm Wohnfläche<br />

393 qm Gewerbefläche<br />

Kaufpreis für den Fonds:<br />

nur: 729 Euro / qm<br />

35


Objektbeispiele ZBI 3<br />

Baujahr 1997<br />

57 Wohneinheiten<br />

73 Außenstellplätze<br />

4.037 qm Wohnfläche<br />

Kaufpreis für den Fonds:<br />

nur: 665 Euro / qm Wohnläche<br />

Baujahr 1904<br />

Sanierung 2000<br />

8 Wohneinheiten<br />

630 qm Wohnfläche<br />

Kaufpreis für den Fonds:<br />

nur: 692 Euro / qm Wohnfläche<br />

36


Objektbeispiele ZBI 4<br />

Baujahr 1997<br />

24 Wohneinheiten<br />

2 Gewerbeeinheiten<br />

11 Außenstellplätze<br />

13 Tiefgaragenstellplätze<br />

1.204 qm Wohnfläche<br />

250 qm Gewerbefläche<br />

Kaufpreis für den Fonds:<br />

nur: 640 Euro / qm Wohnläche<br />

Baujahr 1890<br />

Sanierung 1993<br />

14 Wohneinheiten<br />

8 Gewerbeeinheiten<br />

1.041 qm Wohnfläche<br />

596 qm Gewerbefläche<br />

Kaufpreis für den Fonds:<br />

770 Euro / qm<br />

37


7. Das<br />

Management /<br />

Leistungsbilanz<br />

7.1 Das Management<br />

ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />

Dieter Lahner<br />

Geschäftsführer<br />

Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin<br />

Herr Lahner ist seit Februar 2003 für die<br />

Finanzen und die Verwaltung der <strong>Immobilien</strong>bestände<br />

der ZBI-Fonds zuständig.<br />

Davor war er bereits über 20 Jahre in leitenden,<br />

verantwortlichen Positionen in<br />

der <strong>Immobilien</strong>branche tätig.<br />

Michael Weise<br />

Geschäftsführer<br />

ab dem 01.01.2009<br />

Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin<br />

Herr Weise wird für die Hausverwaltung,<br />

Vermietung und Verpachtung und den<br />

Hausmeisterservice zuständig sein.<br />

Als einige Stationen seiner Berufslaufbahn<br />

seien genannt:<br />

- Direktor/Niederlassungsleitung, bzw.<br />

Leitung <strong>Immobilien</strong>vertrieb, WestHyp AG,<br />

Dresden und Dortmund.<br />

- Direktor und Niederlassungsleitung,<br />

Aareal Bank AG, Leipzig und Berlin.<br />

- Geschäftsführende Tätigkeit in der Barg<br />

Holding GmbH, Berlin. Im Verwaltungsbestand<br />

der Unternehmensgruppe befinden<br />

sich derzeit Wohn- und Gewerbeimmobilienportfolien<br />

mit mehreren 10.000<br />

Wohn- und Gewerbeeinheiten.<br />

Die ZBI Fondsverwaltungs GmbH ist eine 100% Tochtergesellschaft der ZBI<br />

Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> AG und kann zur Erfüllung ihrer Geschäftsführungsaufgaben<br />

von den gesamten Ressourcen und Erfahrungen der Muttergesellschaft<br />

profitieren.<br />

ZBI Zentral Boden<br />

<strong>Immobilien</strong> AG<br />

Dieter Lahner<br />

Vorstandsvorsitzender<br />

Siehe ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />

Dr. Hans Joachim Huss<br />

Vorstand<br />

Dr. Huss ist zuständig für das Auslandsgeschäft.<br />

Als einige Stationen seiner Berufslaufbahn<br />

seien genannt:<br />

- Economist, Internationaler Währungsfonds,Washington.<br />

- Bundesministerium der Finanzen,Bonn.<br />

Direktor im Geschäftsbereich Investment<br />

Banking; Bankgesellschaft Berlin, Niederlassung<br />

London.<br />

38


Dr. Winfried Wroszkowiak-<br />

Schierholz<br />

Vorstand<br />

Dr. Wroszkowiak-Schierholz ist zuständig<br />

für die Bewertung und Sanierung von <strong>Immobilien</strong>.<br />

Als einige Stationen seiner Berufslaufbahn<br />

seien genannt:<br />

- Leitende und verantwortliche Positionen<br />

in Bereichen der <strong>Immobilien</strong>bewertung, -<br />

ankauf, -entwicklung und –planung.<br />

- Lehrtätigkeit an der TU Berlin im Bereich<br />

Real Estate, Management und <strong>Immobilien</strong>wirtschaft.<br />

- Stabsstelle beim Vorstand der STRABAG<br />

AG.<br />

Hans-Joachim Härtling<br />

Vorstand ab dem 01.01.2009<br />

Herr Härtling wird für Akquisition und<br />

Objektfinanzierungen zuständig sein.<br />

Er verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung<br />

in leitenden und verantwortlichen<br />

Positionen im Bereich <strong>Immobilien</strong>finanzierung<br />

und <strong>Immobilien</strong>betreuung.<br />

Als exemplarische Stationen seiner Berufslaufbahn<br />

seien genannt:<br />

- Leitende und verantwortliche Positionen<br />

im Bereich der <strong>Immobilien</strong>finanzierung<br />

bei Sparkassen und Banken.<br />

- Geschäftsbereichsleitung „<strong>Immobilien</strong>management“<br />

der heutigen Landesbank<br />

Berlin AG.<br />

- Geschäftsführung der Grundstücksgesellschaft<br />

Berlin, LBB-Grundstücks-Gesellschaft<br />

mbH, sowie der BB-Grundstücksgesellschaft<br />

mbH.<br />

Michael Weise<br />

Vorstand ab dem 01.01.2009<br />

Siehe ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />

Peter Groner<br />

Gründungsgesellschafter und Aufsichtsratsvorsitzender<br />

der ZBI Zentral Boden<br />

<strong>Immobilien</strong> AG.<br />

Peter Groner ist der Begründer des <strong>Immobilien</strong>konzepts,<br />

das auch im ZBI 5<br />

fortgeführt wird. Herr Groner verfügt<br />

über eine mehr als 25jährige Erfahrung<br />

als Projektentwickler von Einzelhandelsflächen<br />

und hat sich seit über 15 Jahren<br />

bundesweit einen Namen mit der Sanierung<br />

und Modernisierung von Wohnimmobilien<br />

gemacht.<br />

39


7.2 Leistungsbilanz<br />

In der Vergangenheit wurden bereits 4 ZBI<br />

Professional Fonds erfolgreich platziert.<br />

Es handelt sich nachstehend aus Gründen<br />

der Übersichtlichkeit um gekürzte<br />

Informationen zu den Leistungsbilanzen<br />

ZBI 1, ZBI 2, ZBI 3 und ZBI 4. Die ausführlichen<br />

Leistungsbilanzen ZBI 1, ZBI 2, ZBI<br />

3 und ZBI 4 bzw. Objektdatenlisten zum<br />

31.12.2007 für ZBI 3 und 4 können schriftlich<br />

über die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

Vertriebskoordination GmbH<br />

& Co. KG, Am Gewerbepark 4, 90552<br />

Röthenbach a.d. Pegnitz (Kommunikationsdaten<br />

siehe Seite 49) angefordert<br />

werden. Von dieser erhalten Sie eine entsprechende<br />

Auskunftsvereinbarung der<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die mit<br />

der prüferischen Durchsicht beauftragt<br />

wurde. Nach unterzeichneter Rücksendung<br />

dieser Auskunftsvereinbarung erhalten<br />

Sie die entsprechenden ausführlichen<br />

Leistungsbilanzen bzw. die Objektdatenlisten.<br />

Leistungsbilanz ZBI 1<br />

31.12.2003 31.12.2004 31.12.2005 31.12.2006 31.12.2007<br />

Typ A Typ B Typ A Typ B Typ A Typ B Typ A Typ B Typ A Typ B<br />

Soll 6.677.250 2.225.750 6.677.250 2.225.750 6.677.250 2.225.750 6.677.250 2.225.750 6.677.250 2.225.750<br />

gez. Kommanditkapital<br />

inkl. 5% Agio<br />

in Euro<br />

Ist 10.913.750 7.476.000 11.139.500 17.246.250 11.139.500 17.246.250 11.139.500 17.246.250 11.139.500 17.246.250<br />

Diff. 4.236.500 5.250.250 4.462.250 15.020.500 4.462.250 15.020.500 4.462.250 15.020.500 4.462.250 15.020.500<br />

Ausschüttung**p.<br />

a. auf akkumuliertes<br />

Kommanditkapital<br />

inkl. Agio gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

(Vorabausschüttung)<br />

zu Lasten der<br />

Kapitalkonten - ohne<br />

Berücksichtigung der<br />

Rückzahlungen bezüglich<br />

des Verkaufs*<br />

Soll 8% 10% 8% 10% 8% 10% 8% 10% 8% 10%<br />

Ist 8% 10%*** 8% 10%*** 8% 10%*** 8% 10%*** 2% 4%***<br />

Diff. 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% -6%* -6%*<br />

steuerliches Ergebnis<br />

p.a.**** bezogen auf<br />

akkumuliertes Kommanditkapital<br />

inkl.<br />

Agio z.B. für Beitritt<br />

in 2003<br />

Soll -44,51% 0,50% 5,36% 7,36% 18,28% 2,00% 18,78% 2,00% 109,27% 102,81%<br />

Ist -44,26% 1,90% -28,89% 2,00% -6,90% 2,00% 0,96% 2,00% 132,50% 49,62%<br />

Diff. 0,25% 1,40% -34,25% -5,36% -25,18% 0,00% -17,82% 0,00% 23,23% -54,19%<br />

* Mit Gesellschafterbeschluss wurden nach Beginn der Vorverhandlungen die Ausschüttungen (quartalsweise 2%) ab dem zweiten Quartal 2007 (somit 6% für<br />

2007) ausgesetzt. Diese wurden, ohne gesonderten Ausweis, im Rahmen der Ausschüttung des Verkaufsüberschusses an die Gesellschafter nachbezahlt. Am<br />

28.12.2007 bzw. im Laufe des Januars 2008 erfolgte die Rückzahlung von 100% des Kommanditkapitals zzgl. der 5% Agio an alle Gesellschafter. Daneben erfolgte<br />

Ende Januar 2008 eine zusätzliche Ausschüttung von 10% an alle Gesellschafter des Typs A sowie 14% an alle Gesellschafter Typ B (Nachholung der zusätzlichen<br />

2% für die Jahre 2006 und 2007, vgl. auch ***). Im September 2008 erfolgte eine weitere Ausschüttung entsprechend dem tatsächlichen Stand des jeweiligen Kapitalkontos,<br />

so dass mit der Endabrechnung nach der im Jahr 2009 beginnenden Betriebsprüfung sämtliche Ausschüttungen <strong>durch</strong>geführt sein werden. (Vergleiche<br />

auch „Gesamtergebnisse Verkauf in 2007 für die Geesellschafter Typ A und B ZBI Fonds 1-3* auf Seite 9).<br />

** Die Prozentangaben verstehen sich pro Jahr. Das einbezahlte Kommanditkapital (zzgl. Agio) war gemäß Gesellschaftsvertrag des ZBI 1 mit Einzahlung p.r.t.<br />

taggenau vorabausschüttungsberechtigt. Die Ausschüttungen wurden in 1/4jährlichen Raten ausbezahlt.<br />

*** Typ B erhielt eine Vorausgewinnzuweisung von 2% p.a. für das gesamte erste Wirtschaftsjahr ab Beitritt, unabhängig von dem Beitrittsmonat bzw. Einzahlungszeitpunkt<br />

der Zeichnungssumme inkl. Agio, als Vorausgewinn gemäß Gesellschaftsvertrag. Abweichend davon wurde in der Gesellschafterversammlung<br />

beschlossen, dass die Ausschüttung p.r.t. auch für den Vorausgewinn von 2% ab Einzahlung erfolgt. Der Restvorausgewinn vom 1.1. bis zur jeweiligen Einzahlung<br />

wird bei Beendigung der Gesellschaft bevorzugt gegenüber Typ A an die Typ B Gesellschafter bezahlt. Die Ausschüttungen erfolgen nicht im Geschäftsjahr<br />

der Gewinnzuweisung, sondern wurden in den jeweiligen Folgegeschäftsjahren nach Feststellung der Jahresabschlüsse beschlossen.<br />

**** Es handelt sich um die Werte der Steuerbilanz bzw. der einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung und nicht um die handelsrechtlichen Ergebnisse.<br />

Individuelle Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben der Gesellschafter sind nicht berücksichtigt.<br />

40


Zu ZBI 1:<br />

Gemäß Investitionskriterien ist darauf zu<br />

achten, dass <strong>Immobilien</strong>kaufpreise zzgl.<br />

evtl. zu kalkulierender Instandsetzungsaufwendungen<br />

und aller kauf- und fondsbedingten<br />

Nebenkosten zum 11,5fachen<br />

der Jahresnettomiete den Gesellschaftern<br />

zur Abstimmung vorgeschlagen<br />

werden. Das 11,5fache inkl. aller NK entspricht<br />

einem Kauffaktor als vergleichbaren<br />

Soll-Wert vom 10,86fachen ohne<br />

kauf- und fondsbedingte Nebenkosten lt.<br />

Prospekt-Planprognose. In begründeten<br />

Fällen kann davon abgewichen werden,<br />

wenn die Gesellschafter mit qualifizierter<br />

Mehrheit von mind. 75% dafür stimmen.<br />

Im ZBI 1 Fonds ergibt sich per 31.12.2005<br />

(Ende der Investitionsphase <strong>durch</strong> Übergang<br />

von Nutzen und Lasten bei allen<br />

Objekten) gemäß Objektdatenliste, (diese<br />

ist mit prüferischer Durchsicht des<br />

Wirtschaftsprüfers versehen), ein Kaufpreisvolumen<br />

inklusive bereits bezahlter<br />

und teils kalkulierter Instandsetzungsaufwendungen<br />

von 74.216.133 Euro.<br />

Da die Investitionsphase des ZBI 1 Fonds,<br />

wie oben dargestellt, erst mit dem Geschäftsjahr<br />

2005 endete, fand für zahlreiche<br />

Objekte der Übergang von Nutzten<br />

und Lasten naturgemäß erst im Geschäftsjahr<br />

2005 statt, weshalb in 2005<br />

keine vollen Jahresmieten eingenommen<br />

werden konnten. Per 31.12.2005 war aus<br />

diesem Grund nur eine Betrachtung im<br />

Verhältnis zur mietvertraglich vereinbarten<br />

Nettojahres-Soll-Miete in Höhe von<br />

6.706.940 Euro sinnvoll.<br />

Der sich so ergebende Kaufpreisfaktor<br />

betrug zum 31.12.2005 das 11,07-fache der<br />

Nettojahres-Soll-Miete, sodass die Vorgaben<br />

der gesellschaftsvertraglichen Investitionskriterien<br />

(10,86) mit dem Ende<br />

der Investitionsphase (0,21) überschritten<br />

wurden.<br />

Die weitere Entwicklung des ZBI 1 Fonds<br />

lässt sich <strong>durch</strong> einen Abgleich mit der<br />

Objektdatenlisten per 31.12.2007 (diese<br />

ist mit prüferischer Durchsicht des Wirtschaftsprüfers<br />

versehen) ermitteln. Diese<br />

weist in der Anlage ein Kaufpreisvolumen<br />

inklusive Instandsetzungsaufwendungen<br />

von 74.443.163,82 Euro aus. Diese Instandsetzungsaufwendungen<br />

sind zum<br />

31.12.2007 nicht mehr bloß kalkulatorisch,<br />

sondern im Wesentlichen bezahlt. Zum<br />

Teil wurden sie im Hinblick auf den Verkauf<br />

des gesamten <strong>Immobilien</strong>portfolios<br />

mit Billigung der Gesellschafterversammlung<br />

zeitlich vorgezogen.<br />

Setzt man dieses Kaufpreisvolumen ins<br />

Verhältnis zu einer Nettojahres-Ist-Miete<br />

in Höhe von 6.558.786 Euro so ergibt sich<br />

ein Kaufpreisfaktor von 11,35. Setzt man<br />

dieses Kaufpreisvolumen ins Verhältnis<br />

zu einer Nettojahres-Soll-Miete (Basis<br />

Geschäftsbericht 2007, Seite 67) in Höhe<br />

von 6.807.283 Euro so ergibt sich ein Kaufpreisfaktor<br />

von 10,94.<br />

41


Leistungsbilanz ZBI 2<br />

31.12.2004 31.12.2005 31.12.2006 31.12.2007<br />

Typ A Typ B Typ A Typ B Typ A Typ B Typ A Typ B<br />

Soll 4.101.875 4.102.875 13.603.850 13.604.850 13.603.850 13.604.850 13.603.850 13.604.850<br />

gez. Kommanditkapital inkl.<br />

5% Agio in Euro<br />

Ist 7.522.250 3.921.750 14.709.500 20.320.650 14.657.000 20.373.150 14.657.000 20.373.150<br />

Diff. 3.420.375 -181.125 1.105.650 6.715.800 1.053.150 6.768.300 1.053.150 6.768.300<br />

Ausschüttung**p.a. auf<br />

akkumuliertes Kommanditkapital<br />

inkl. Agio gemäß<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

(Vorabausschüttung) zu<br />

Lasten der Kapitalkonten<br />

- ohne Berücksichtigung der<br />

Rückzahlungen bezüglich<br />

des Verkaufs*<br />

Soll 8% 8% 8% 8% 8% 10% 8% 10%<br />

Ist 8% 8% 8% 8% 8% 10%*** 2% 4%***<br />

Diff. 0% 0% 0% 0% 0% 0% -6%* -6%*<br />

steuerliches Ergebnis<br />

p.a.**** bezogen auf akkumuliertes<br />

Kommanditkapital<br />

inkl. Agio<br />

Soll -41,71% 0,00% -3,34% 0,00% 14,64% 2,00% 14,24% 2,00%<br />

Ist -58,16% 0,00% -24,68% 0,00% -4,29% 1,85% 112,02% 32,87%<br />

Diff. -16,45% 0,00% -21,34% 0,00% -18,93% -0,15% 97,78% 30,87%<br />

* Mit Gesellschafterbeschluss wurden nach Beginn der Vorverhandlungen die Ausschüttungen (quartalsweise 2%) ab dem zweiten Quartal 2007<br />

(somit 6% für 2007) ausgesetzt. Diese wurden, ohne gesonderten Ausweis, im Rahmen der Ausschüttung des Verkaufsüberschusses an die Gesellschafter<br />

nachbezahlt. Am 28.12.2007 bzw. im Laufe des Januars 2008 erfolgte die Rückzahlung von 100% des Kommanditkapitals zzgl. der 5% Agio<br />

an alle Gesellschafter. Daneben erfolgte Ende Januar 2008 eine zusätzliche Ausschüttung von 8% an alle Gesellschafter des Typs A sowie 12% an<br />

alle Gesellschafter Typ B (Nachholung der zusätzlichen 2% für die Jahre 2006 und 2007, vgl. auch ***). Im September 2008 erfolgte eine weitere Ausschüttung<br />

entsprechend dem tatsächlichen Stand des jeweiligen Kapitalkontos, so dass mit der Endabrechnung nach der im Jahr 2009 beginnenden<br />

Betriebsprüfung sämtliche Ausschüttungen <strong>durch</strong>geführt sein werden. (Vergleiche auch „Gesamtergebnisse Verkauf in 2007 für die Geesellschafter Typ<br />

A und B ZBI Fonds 1-3* auf Seite 9).<br />

** Die Prozentangaben verstehen sich pro Jahr. Das einbezahlte Kommanditkapital (zzgl. Agio) war gemäß Gesellschaftsvertrag des ZBI 2 ab dem<br />

Ende des auf die Einzahlung folgenden 3. Monats vorabausschüttungsberechtigt. Die Ausschüttungen wurden in 1/4jährlichen Raten ausbezahlt.<br />

*** Die Restausschüttung, die die 8%ige Vorabausschüttung um 2% (Vorausgewinn) p.a. übersteigt, wurde, nach Genehmigung der jeweiligen Jahresabschlüsse<br />

der Vorjahre <strong>durch</strong> die Gesellschafterversammlung in den Folgejahren ausbezahlt.<br />

**** Es handelt sich um die Werte der Steuerbilanz bzw. der einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung und nicht um die handelsrechtlichen<br />

Ergebnisse. Individuelle Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben der Gesellschafter sind nicht berücksichtigt.<br />

Zu ZBI 2:<br />

Gemäß Investitionskriterien ist darauf zu<br />

achten, dass <strong>Immobilien</strong>kaufpreise zzgl.<br />

evtl. zu kalkulierender Instandsetzungsaufwendungen<br />

zum 10,5fachen der Nettojahres-Ist-Miete<br />

den Gesellschaftern<br />

zur Abstimmung vorgeschlagen werden.<br />

In begründeten Fällen kann davon abgewichen<br />

werden, wenn die Gesellschafter<br />

mit qualifizierter Mehrheit von mind.<br />

75% dafür stimmen.<br />

Im ZBI 2 Fonds ergibt sich per 31.12.2006<br />

(Ende der Investitionsphase <strong>durch</strong> Übergang<br />

von Nutzen und Lasten bei allen<br />

Objekten) gemäß Objektdatenliste, (diese<br />

ist mit prüferischer Durchsicht des<br />

Wirtschaftsprüfers versehen) ein Kaufpreisvolumen<br />

inklusive bereits bezahlter<br />

Instandsetzungsaufwendungen von<br />

81.649.511 Euro.<br />

Da die Investitionsphase des ZBI 2 Fonds,<br />

wie oben dargestellt, erst mit dem Geschäftsjahr<br />

2006 endete, fand für zahlreiche<br />

Objekte der Übergang von Nutzten<br />

und Lasten naturgemäß erst im Geschäftsjahr<br />

2006 statt, weshalb in 2006<br />

keine vollen Jahresmieten eingenommen<br />

werden konnten. Per 31.12.2006 war aus<br />

diesem Grund nur eine Betrachtung im<br />

Verhältnis zur mietvertraglich vereinbarten<br />

Nettojahres-Soll-Miete in Höhe von<br />

7.753.434 Euro sinnvoll.<br />

42


Der sich so ergebende Kaufpreisfaktor<br />

betrug zum 31.12.2006 das 10,53-fache der<br />

Nettojahres-Soll-Miete, sodass die Vorgaben<br />

der gesellschaftsvertraglichen Investitionskriterien<br />

mit dem Ende der Investitionsphase<br />

geringfügig (0,03) überschritten<br />

wurden.<br />

Die weitere Entwicklung des ZBI 2 Fonds<br />

lässt sich <strong>durch</strong> einen Abgleich mit der<br />

Objektdatenlisten per 31.12.2007 (diese<br />

ist mit prüferischer Durchsicht des Wirtschaftsprüfers<br />

versehen) ermitteln. Diese<br />

weist in der Anlage ein Kaufpreisvolumen<br />

inklusive bereits im wesentlichen bezahlter<br />

Instandsetzungsaufwendungen von<br />

85.847.760 Euro aus. Gemäß Beschluss<br />

der Gesellschafterversammlung durften<br />

im Hinblick auf den Gesamtverkauf des<br />

Fondsportfolios jedoch außerplanmäßige<br />

Instandsetzungen aus der Liquidität<br />

<strong>durch</strong>geführt werden, um einen optimierten<br />

Kaufpreis erzielen zu können.<br />

Unter Bereinigung um diese Aufwendungen<br />

ergibt sich ein Kaufpreisvolumen von<br />

Euro 83.058.585 im Verhältnis zu einer<br />

Nettojahres-Ist-Miete laut Mietverträge<br />

in Höhe von 7.367.375 Euro und einer Nettojahres-Soll-Miete<br />

(Basis Geschäftsbericht<br />

2007, Seite 62) in Höhe von 7.488.927<br />

Euro.<br />

Dies ergibt einen <strong>durch</strong>schnittlichen<br />

Kauffaktor in Höhe des 11,27fachen bezogen<br />

auf die Nettojahres-Ist-Miete und<br />

11,09fachen bezogen auf die Nettojahres-<br />

Soll-Miete.<br />

Leistungsbilanz ZBI 3<br />

31.12.2005 31.12.2006 31.12.2007<br />

Typ A Typ B Typ A Typ B Typ A Typ B<br />

Soll 1.989.800 1.990.800 18.077.375 18.078.375 18.077.375 18.078.375<br />

gez. Kommanditkapital inkl. 5% Agio in Euro<br />

Ist 18.841.250 33.668.250 16.652.000 47.681.550 16.405.250 47.928.300<br />

Diff. 16.851.450 31.677.450 -1.425.375 29.603.175 -1.672.125 29.849.925<br />

Ausschüttung**p.a. auf akkumuliertes Kommanditkapital<br />

inkl. Agio gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

(Vorabausschüttung) zu Lasten der Kapitalkonten<br />

- ohne Berücksichtigung der Rückzahlungen<br />

bezüglich des Verkaufs*<br />

Soll 0,0% 0,0% 7,5% 7,5% 7,5% 8,5%<br />

Ist 0,0% 0,0% 7,5% 7,5% 7,5% 8,5%***<br />

Diff. 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%<br />

Soll -47,24% 0,00% 0,00% 0,00% -0,95% 1,05%<br />

steuerliches Ergebnis p.a.**** bezogen auf<br />

akkumuliertes Kommanditkapital inkl. Agio<br />

Ist -100,00% 0,00% -46,88% 0,00% 64,53% 1,00%<br />

Diff. -52,76% 0,00% -46,88% 0,00% 65,48% -0,05%<br />

* Im Laufe des Januars 2008 erfolgte die Rückzahlung von 50% des Kommanditkapitals zzgl. 5% Agio an alle Gesellschafter. Am 06.11.2008<br />

erfolgte eine zusätzliche Ausschüttung aus dem Verkaufsüberschuss von 2% an alle Gesellschafter.<br />

** Die Prozentangaben verstehen sich pro Jahr. Das einbezahlte Kommanditkapital (zzgl. Agio) war gemäß Gesellschaftsvertrag des ZBI 3 p.r.t. ab<br />

dem 91. Tag nach der jeweiligen Einzahlung vorabausschüttungsberechtigt. Die Ausschüttungen wurden jährlich in drei Raten, jeweils zum 31.03.,<br />

30.07. und 30.11. ausbezahlt.<br />

*** Die Restausschüttung, die die 7,5%ige Vorabausschüttung um 1% (Vorausgewinn) p.a. übersteigt, wurde am 31.03.2008 ausbezahlt. Die<br />

zukünftigen zusätzlichen 1% Vorausgewinn der Gesellschafter Typ B werden ab 2008 mit den Raten zum 31.03., 30.07. und 30.11. laufend ausbezahlt.<br />

**** Es handelt sich um die Werte der Steuerbilanz bzw. der einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung und nicht um die handelsrechtlichen<br />

Ergebnisse. Individuelle Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben der Gesellschafter sind nicht berücksichtigt.<br />

43


Zu ZBI 3:<br />

Gemäß Investitionskriterien ist darauf zu<br />

achten, dass <strong>Immobilien</strong>kaufpreise zzgl.<br />

evtl. zu kalkulierender Instandsetzungsaufwendungen<br />

zum 11,5fachen der Nettojahres-Ist-Miete<br />

den Gesellschaftern<br />

zur Abstimmung vorgeschlagen werden.<br />

In begründeten Fällen kann davon abgewichen<br />

werden, wenn die Gesellschafter<br />

mit qualifizierter Mehrheit von mind.<br />

75% dafür stimmen.<br />

Im ZBI 3 Fonds ergibt sich per 31.12.2007<br />

gemäß Objektliste, (diese ist mit prüferischer<br />

Durchsicht des Wirtschaftsprüfers<br />

versehen) ein Kaufpreisvolumen inklusive<br />

bereits bezahlter und teils kalkulierter<br />

Instandsetzungsaufwendungen von<br />

133.545.009 Euro. Im Hinblick auf den<br />

Teilverkauf des Fondsportfolios wurden<br />

außerplanmäßige Instandsetzungen aus<br />

der Liquidität <strong>durch</strong>geführt, um einen optimierten<br />

Kaufpreis erzielen zu können.<br />

Unter Bereinigung um diese Aufwendungen<br />

ergibt sich ein Kaufpreisvolumen von<br />

Euro 132.033.567.<br />

Für zahlreiche Objekte fand der Übergang<br />

von Nutzten und Lasten im Jahr 2007<br />

statt, so dass für diese naturgemäß im<br />

Geschäftsjahr 2007 keine vollen Jahresmieten<br />

eingenommen werden konnten.<br />

Aus diesem Grund ist derzeit nur eine Betrachtung<br />

im Verhältnis zur mietvertraglich<br />

vereinbarten Nettojahres-Soll-Miete<br />

(bei Kauf) in Höhe von Euro 11.765.585<br />

sinnvoll.<br />

Dies ergibt einen <strong>durch</strong>schnittlichen<br />

Kauffaktor in Höhe des 11,22fachen bezogen<br />

auf die Nettojahres-Soll-Miete.<br />

Zu ZBI 4:<br />

ZBI 4 befindet sich noch in der Investitionsphase<br />

so dass zur Zeit keine aussagekräftigen<br />

Zahlen gegenübergestellt<br />

werden können. Der Fonds wurde zum<br />

15.08.2008 <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung<br />

bei einem Kommanditkapital von<br />

190.133.000 Euro zzgl. Agio von 9.505.650<br />

Euro geschlossen. Die Vorabausschüttungen<br />

von 7% p.a. wurden ab dem vierten.<br />

des auf die Einzahlung folgenden Monatsersten<br />

in drei Raten zum 31.03., 31.07.<br />

und 30.11. p.r.t. vertrags- und prospektkonform<br />

ausgeschüttet. Ende Oktober 2008<br />

wurden die Gesellschafter schriftlich davon<br />

in Kenntnis gesetzt, dass wegen der<br />

in der Gesellschafterversammlung vom<br />

01.10.2008 besprochenen Verlängerung<br />

der Investitionsphase und aufgrund der<br />

Turbulenzen an den Finanzmärkten eine<br />

Reduzierung der Ausschüttungen für<br />

eine Zeit von ca. 1 – 1,5 Jahren (bis zum<br />

Abschluss der Investitionsphase) auf 4%<br />

p.a. erfolgt.<br />

Aufgrund der sich allgemein in letzter<br />

Zeit verschärfenden Haftungsrechtsprechung<br />

des BGH und aktuellen Bemühungen<br />

des VGF Verband Geschlossene Fonds<br />

(www.vgf-online.de) <strong>durch</strong> Branchenkonsens<br />

Grundsätze und Leitlinien zur Erstellung<br />

von Leistungsbilanzen in 2007 zu<br />

begründen, sehen wir uns veranlasst ergänzende<br />

Angaben zu dem initiierenden<br />

Gesellschafter der Muttergesellschaft der<br />

geschäftsführenden Gesellschafterin ZBI<br />

Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> AG, Herrn Peter<br />

Groner zu machen. Bis zum heutigen<br />

Tage war kein eindeutiger Branchenkonsens<br />

gefunden worden, ob auch Angaben<br />

zu Leistungsbilanzdaten anderer Unternehmen<br />

für unternehmenstragende Personen<br />

im aktuellen Fondsunternehmen<br />

erforderlich sind und für welchen zurückliegenden<br />

Zeitraum dies auch rechtlich<br />

unangreifbar sinnmachend ist, sofern<br />

diese in dem früheren Unternehmen wesentlich<br />

beteiligte Geschäftsleiter waren<br />

und die Altgesellschaft von den verbliebenen<br />

Gesellschaftern unter deren alleiniger<br />

Verantwortung fortgeführt wurde.<br />

Soweit dieses Altunternehmen keine Leistungsbilanz<br />

erstellt, da z.B. liquidiert wurde<br />

oder sich kein aktuelles Fondsangebot<br />

in der Platzierung befindet, hat man<br />

kaum zugängliche nachprüfbare Leistungsdaten<br />

für einen Soll/Ist Vergleich.<br />

Dabei hat sich herausgestellt, dass eine<br />

vollständige Erfüllung der umfassenden<br />

Abbildung einer Leistungsbilanz gemäß<br />

DFI Leistungsbilanzrichtlinien oder VGF<br />

Grundsätze und Leitlinien für das Altunternehmen,<br />

<strong>durch</strong> den ausgeschiedenen<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer defacto<br />

nicht erfüllbar sein dürfte.<br />

Begründung: bei Ausscheiden wäre es<br />

strafrechtlich relevant gesellschaftsinterne<br />

Originale <strong>durch</strong> den ausscheidenden<br />

Gesellschafter zurückzubehalten oder<br />

auch nur in Kopie ohne Genehmigung zu<br />

veröffentlichen. Auch zivilrechtliche Ansprüche<br />

können entstehen, je nachdem<br />

welche Regelungen eine Verschwiegen-<br />

44


heitserklärung bei Austritt bzw. Verkauf<br />

der Firmenbeteiligung beinhaltet. Nur<br />

<strong>durch</strong> good-will der Altgesellschafter bzw.<br />

aufgrund von bisher öffentlich zugänglichen<br />

Prospekten und Anlegerinformationen,<br />

meist aus den damals eingeschalteten<br />

Vertriebsunternehmen sind Unterlagen<br />

zumindest in Kopie und nur unvollständig<br />

zu beschaffen. Dazu kommt,<br />

dass die bisherige Aufbewahrungsfrist 10<br />

Jahre betrug und ältere Unterlagen i.d.R.<br />

vernichtet sind.<br />

Aus diesem Grund erklärt Herr Peter Groner<br />

zur Leistungsbilanz der ZBI Unternehmensgruppe<br />

folgendes:<br />

1. Herr Groner war in einer anderen Unternehmensgruppe<br />

(GfG Gesellschaft<br />

für Grundbesitz mbH, Fürth/Bay) innerhalb<br />

der letzten 15 Jahre zuletzt bis zu<br />

seinem Ausscheiden als Mitgesellschafter<br />

(50%) und Mitgeschäftsführer tätig.<br />

Dieses Unternehmen emittierte ab 1993<br />

im wesentlichen Wohnungsmodernisierungs-<br />

GBR`s als kleinere Publikumsfonds<br />

und Private Placements. Herr Peter<br />

Groner beendete mit Übernahme seiner<br />

Anteile <strong>durch</strong> die verbliebenen Gesellschafter<br />

per Ende 1997 seine Aktivitäten<br />

für diese Unternehmensgruppe. Damit<br />

endete auch jegliche Verantwortung und<br />

Verpflichtung für die Geschäftsführung<br />

der von diesem Unternehmen emittierten<br />

Fonds. Förmlich erfolgte die Austragung<br />

im Handelsregister im Jahre 1998.<br />

Im Jahr 1998 begründete Herr Groner<br />

die heute in diesem Emissionsangebot<br />

relevante ZBI Unternehmensgruppe.<br />

Ehemalige Gesellschafter des Altunternehmens<br />

sind an dieser nicht beteiligt.<br />

Im Zuge der Anteilsübernahme wurde<br />

Herr Groner vertraglich zur Verschwiegenheit<br />

gegenüber der Öffentlichkeit,<br />

hinsichtlich interner Informationen und<br />

Kenntnis der Sachstände über die bisherige<br />

Unternehmensgruppe, verpflichtet.<br />

2. Das unter Geschäftsführung in der<br />

vorherigen Unternehmensgruppe von<br />

Herrn Groner abgewickelte und verkaufte<br />

<strong>Immobilien</strong>umsatzvolumen betrug ca.<br />

1 Mrd. DM. Es handelte sich dabei sowohl<br />

um die Herstellung/Modernisierung<br />

von Wohnimmobilien als auch um die<br />

Projektentwicklung bzw. Erstellung von<br />

Fachmarktzentren bzw. Gewerbeimmobilien,<br />

welche teilweise auch an andere<br />

geschlossene Fonds veräußert wurden.<br />

3. Herr Groner erklärt hiermit nach bestem<br />

Wissen und Gewissen, dass in seiner<br />

Amtszeit bis einschließlich 1997 bei der<br />

Altunternehmensgruppe die emittierten<br />

<strong>Immobilien</strong>-GbR-Fonds (beginnend per<br />

1993) weitgehend plangemäß verliefen<br />

und Mietgarantien eingehalten wurden.<br />

4. Aufgrund der generellen Marktentwicklung<br />

bei <strong>Immobilien</strong>preisen aus den<br />

90er Jahren im Verhältnis zu heutigen<br />

Kaufgeboten, ist nicht auszuschließen,<br />

dass die damals üblichen und bezahlten<br />

Kaufpreise noch nicht wieder erreicht<br />

wurden oder zum heutigen Tage realisiert<br />

werden könnten. Auch kann es zu teilweisen<br />

Mietausfällen nach der vereinbarten<br />

Mietgarantiezeit gekommen sein, hierüber<br />

kann Herr Groner jedoch nur Vermutungen<br />

anstellen, konkrete und vor allem<br />

vollständige Unterlagen können hierüber<br />

– insbesondere aus den rechtlich<br />

vorstehend erwähnten Gründen – nicht<br />

vorgelegt werden. Die vertraglichen Verpflichtungen<br />

der vorgehenden Unternehmensgruppe<br />

waren nach seinen Informationen<br />

wohl erfüllt worden, da nach<br />

handelsregisterlichen Informationen die<br />

Liquidation des damaligen Beteiligungsunternehmens<br />

in 2002 erfolgte.<br />

Es ist deshalb ausdrücklich darauf hinzuweisen,<br />

dass aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

und vorstehend erläuterten<br />

gesetzlichen Gegebenheiten, die<br />

hier gemachten Angaben zur Leistungsbilanz,<br />

keinen repräsentativen Zeitraum<br />

der jüngeren Vergangenheit (15 Jahre) in<br />

Bezug auf alle Emissionstätigkeiten von<br />

geschlossenen Fonds und <strong>Immobilien</strong>geschäften<br />

im Hinblick auf die Person des<br />

Herrn Peter Groner abbilden können.<br />

45


8. Beteiligungsstruktur<br />

ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />

alleinvertretungsberechtigte geschäftsführende Gesellschafterin<br />

(Vollhaftende Komplementärin der Holding KG)<br />

mit Sitz in 91054 Erlangen<br />

Mittelverwendungskontrolleur<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />

Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />

Beteiligungsgesellschaft für Investoren<br />

Holdingfunktion (Fondsgesellschaft)<br />

Geplante Objektgesellschaft(en)<br />

der Holding<br />

für Wohn - und Geschäftshäuser<br />

Rechtsform: GmbH & Co. KG<br />

(Vermietung)<br />

Treuhänder<br />

Kommanditistin der Fondsgesellschaft<br />

Investoren<br />

Direktkommanditisten<br />

Treugeberkommanditisten<br />

46


Fondsgesellschaft und Prospektverantwortliche, Prospektherausgeberin<br />

(Emittentin, Anbieterin und Zahlstelle):<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG,<br />

Sitz: Kleinseebacher Str. 8, 91096 Möhrendorf, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts Fürth/Bay.: HRA 8973. Der Sitz entspricht der Geschäftsanschrift der<br />

Emittentin.<br />

9. Emittentin<br />

und Vertragspartner<br />

Es handelt sich um eine sog. „Vorratsgesellschaft unter vormals anderen Namen“ die<br />

wirtschaftliche Neugründung erfolgte mit Wirkung zum 21.11.2008.<br />

Rechtsform:<br />

Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als vollhaftende Komplementärin der KG.<br />

Die Investoren als Kommanditisten haften beschränkt mit ihrer im Handelsregister<br />

eingetragenen Einlage von 10% der Bareinlage.<br />

Die Emittentin unterliegt der deutschen Rechtsordnung.<br />

Geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin ist die:<br />

ZBI Fondsverwaltungs GmbH, Sitz 91054 Erlangen, Henkestraße 10, eingetragen seit dem<br />

07.06.1999 im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth/Bay. HRB 7972.<br />

Rechtsform:<br />

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)<br />

Das Stammkapital der GmbH beträgt Euro 1.000.000 und ist in voller Höhe einbezahlt.<br />

Einlage bei der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional Immoblien<br />

Holding KG:<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen<br />

der Gesellschaft nicht beteiligt., sie ist Gründungsgesellschafterin der Emittentin.<br />

Geschäftsführer (Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin):<br />

Dieter Lahner, Ebermannstadt<br />

und ab 01.01.2009, Michael Weise, Potsdam<br />

Geschäftsanschrift der vorgenannten Geschäftsführer ist der Sitz der ZBI Fondsverwaltungs<br />

GmbH.<br />

Gesellschafter:<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> AG (100%), 91054 Erlangen, Henkestraße 10<br />

Gründungskommanditisten der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional<br />

<strong>Immobilien</strong> Holding KG (Fondsgesellschaft und Prospektherausgeberin):<br />

Das gezeichnete Kapital beträgt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung: 30.000 Euro<br />

volleinbezahltes Kommanditkapital und setzt sich zusammen aus:<br />

Stephanie Groner, Geschäftsanschrift: Kleinseebacher Str. 8, 91096 Möhrendorf mit Euro<br />

10.000.<br />

Erlanger Consulting GmbH, Sitz und Geschäftsanschrift: Rathsberger Straße 6, 91054 Erlangen,<br />

mit Euro 10.000.<br />

PI Analyse & Research GmbH & Co. KG, Sitz und Geschäftsanschrift: Am Gewerbepark 4,<br />

90552 Röthenbach a.d. Pegnitz, mit Euro 10.000.<br />

Für die Gründungskommanditisten bestehen grundsätzlich die gleichen Rechte und<br />

Pflichten wie bei weiteren beitretenden Kommanditisten. (Z.B. Informations-, Stimm-,<br />

Kontroll- und Gewinnrechte). Sie sind nicht zur Zahlung eines Agios verpflichtet.<br />

47


Treuhandkommanditistin der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional<br />

<strong>Immobilien</strong> Holding KG:<br />

Erlanger Consulting GmbH, Sitz und Geschäftsanschrift :Rathsberger Str. 6, 91054 Erlangen,<br />

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth/Bay. HRB 7209, seit 03.12.1998.<br />

Rechtsform:<br />

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung).<br />

Geschäftsführer:<br />

Christine Kasanmascheff, Bubenreuth,<br />

Robert Hörner, Viereth.<br />

Geschäftsanschrift ist für beide Geschäftsführer ist der Sitz der Erlanger Consulting GmbH.<br />

Das Stammkapital beträgt DM 50.000.<br />

Gesellschafter:<br />

Christine Kasanmascheff, Bubenreuth,<br />

Waltraud Schorr, Langensendelbach OT Bräuningshof.<br />

Die Erlanger Consulting GmbH ist berechtigt, die Zeichnungen oder auf den Erwerb<br />

von Anteilen oder Beteiligungen gerichtete Willenserklärungen des Publikums<br />

entgegenzunehmen.<br />

Mittelverwendungskontrolleur:<br />

Treuhand GmbH Franken Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Rathsberger Straße 6,<br />

91054 Erlangen.<br />

Eingetragen seit dem 29.10.2002 im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth/Bay. unter<br />

HRB 9121.<br />

Das Stammkapital beträgt Euro 25.500.<br />

Geschäftsführer:<br />

Johann Schorr, Langensendelbach OT Bräunigshof,<br />

Matthias Kasanmascheff, Bubenreuth,<br />

Wolfgang Eggert, Höchstadt a.d. Aisch.<br />

Geschäftsanschrift sämtlicher Geschäftsführer ist der Sitz der Treuhand GmbH Franken.<br />

Gesellschafter:<br />

Johann Schorr, Matthias Kasanmascheff und Wolfgang Eggert jeweils 33,3%.<br />

Geschäftsanschrift sämtlicher Geschäftsführer ist der Sitz der Treuhand GmbH Franken.<br />

Konzeption des Fondsangebotes und finanzmathematische Analyse des <strong>Immobilien</strong>portfolios,<br />

Prospektverantwortliche:<br />

PI Analyse & Research GmbH & Co. KG, Sitz: Am Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach a.d.<br />

Pegnitz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg HRA 14862, seit<br />

09.04.2008.<br />

Das Stammkapital beträgt: Euro 31.000.<br />

Geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin:<br />

PI Verwaltung & Management GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

Nürnberg HRB 24141, seit 07.03.2008<br />

diese vertreten <strong>durch</strong> die Geschäftsführer:<br />

48


Rudi Krötz, Forchheim<br />

Klaus Wolfermann, Schnaittach<br />

Geschäftsanschrift der Geschäftsführer ist der Sitz der PI Analyse & Research GmbH & Co. KG<br />

Gesellschafter:<br />

Rudi Krötz, Forchheim<br />

Klaus Wolfermann, Schnaittach<br />

O & K Objekt & Kapital GmbH & Co. Consult KG, Simmelsdorf, HRA Nürnberg 11412,<br />

wirtschaftlich berechtigt: Sonja Büttner, Schwaig, Beate Büttner, Simmelsdorf, Edith Reuter,<br />

Simmelsdorf.<br />

Die PI Analyse & Research GmbH & Co. KG unterliegt der deutschen Rechtsordnung.<br />

Vertriebsbeauftragte für Gesellschaftsbeteiligungen und<br />

Einreichungsstelle für Beitrittserklärungen:<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination GmbH & Co. KG, Sitz:<br />

Am Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach a.d. Pegnitz, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts Nürnberg HRA 12868, seit 05.02.2003 (wirtschaftliche Neugründung).<br />

Das Kommanditkapital beträgt Euro 50.000.<br />

Geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin:<br />

PI Verwaltung & Management GmbH, HRB Nürnberg 24141,<br />

diese vertreten <strong>durch</strong> die Geschäftsführer:<br />

Rudi Krötz, Forchheim<br />

Klaus Wolfermann, Schnaittach<br />

Sitz: Am Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach a.d. Pegnitz.<br />

Gesellschafter:<br />

Rudi Krötz, Forchheim<br />

O & K Objekt & Kapital GmbH & Co. Consult KG, Simmelsdorf, HRA Nürnberg 11412,<br />

wirtschaftlich berechtigt: Sonja Büttner, Schwaig, Beate Büttner, Simmelsdorf, Edith Reuter,<br />

Simmelsdorf.<br />

Telefon: 0911 - 91 99 696, Fax: 0911 - 91 99 620<br />

E-Mail: info@ZBI-Vertriebskoordination.de<br />

Die Vertriebsbeauftragte ist <strong>durch</strong> unwiderrufliche Vollmacht ermächtigt, zusätzlich andere<br />

Vertriebspersonen tätig werden zu lassen bzw. auch unmittelbar tätigen Vertriebspersonen<br />

die Kündigung im Namen der Emittentin zu erklären.<br />

Geplante Beteiligungsgesellschaften der Emittentin:<br />

Objektpersonengesellschaft(en) - (Rechtsform GmbH & Co. KG)<br />

Es bestehen noch keine Beteiligungen der Emittentin an einer oder mehreren Objektpersonengesellschaften.<br />

Dies erfolgt erst nach ersten von der Gesellschafterversammlung<br />

beschlossenen Investitionen zum Erwerb <strong>durch</strong> die jeweils neu gegründete oder übernommene<br />

Objektpersonengesellschaft. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet den unter Kapitel<br />

15.3 abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Musterpersonengesellschaft in dieser(n)<br />

umzusetzen und diese zu veranlassen dem unter Kapitel 15.4 abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

beizutreten.<br />

Organigramm der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong><br />

Holding KG: siehe Kapitel 8.<br />

49


10. Prospektverantwortung<br />

Prospektverantwortung<br />

und Vorbehaltsangaben<br />

Angabenvorbehalt / Haftung<br />

Alle Angaben wurden mit Sorgfalt zusammengestellt.<br />

Eine Haftung für Angaben<br />

Dritter für vom Prospekt abweichende<br />

Aussagen kann die Anbieterin nicht<br />

übernehmen. Es wird weder gegenüber<br />

den Zeichnern noch gegenüber Dritten<br />

eine Haftung seitens der Prospektverantwortlichen<br />

für den Eintritt der Planprognosezahlen<br />

bzw. der daraus resultierenden<br />

Wirtschaftlichkeit übernommen, da<br />

es sich um eine Prognose handelt, die auf<br />

beispielhaften Objektannahmen basiert.<br />

Abweichungen, die <strong>durch</strong> künftige wirtschaftliche<br />

Entwicklungen und vor allem<br />

<strong>durch</strong> die jeweiligen Investitionsentscheidungen<br />

der Investoren im Rahmen der<br />

Gesellschafterversammlung entstehen,<br />

sowie <strong>durch</strong> neue gesetzliche Bestimmungen,<br />

Änderung der Rechtsprechung<br />

und/oder der Verwaltungsansicht und/<br />

oder sonstige behördliche Auflagen bedingt<br />

sind, müssen vorbehalten bleiben.<br />

Die Haftung der Geschäftsführer bzw.<br />

geschäftsführenden Gesellschafter der<br />

Emittentin sowie die ihrer Organe und<br />

Gesellschafter ist, bezüglich des Prospektinhaltes,<br />

soweit gesetzlich zulässig<br />

auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.<br />

Registertreuhänderin<br />

Die Erlanger Consulting GmbH hat weder<br />

bei der Entwicklung des Anlagekonzeptes<br />

noch bei der Erstellung des Prospektes<br />

mitgewirkt. Sie hat die hierin enthaltenen<br />

Angaben auch nicht auf ihre Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit überprüft; sie<br />

war hierzu auch nicht verpflichtet.<br />

Die Treuhänderin wird ausschließlich im<br />

Auftrag und Interesse der zukünftigen<br />

Investoren der Fondsgesellschaft tätig.<br />

Grundlage ist der mit den Investoren jeweils<br />

zu schließende Treuhandvertrag.<br />

Ansprüche gegen die Treuhänderin verjähren<br />

jeweils in drei Jahren ab Entstehung<br />

eines Schadens.<br />

Mittelverwendungskontrolleurin<br />

Die Mittelverwendungskontrolleurin hat<br />

weder bei der Entwicklung des Anlagekonzeptes<br />

noch bei der Erstellung des<br />

Prospektes mitgewirkt. Sie hat die hierin<br />

enthaltenen Angaben auch nicht auf ihre<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft;<br />

sie war hierzu auch nicht verpflichtet.<br />

Die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

wird ausschließlich im Auftrag und Interesse<br />

der Fondsgesellschaft tätig. Grundlage<br />

sind der mit der Fondsgesellschaft<br />

abgeschlossene Mittelverwendungsvertrag<br />

und der Gesellschaftsvertrag.<br />

Die Haftung der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

ist auf vorsätzliches und grob<br />

fahrlässiges Handeln beschränkt. Weiterhin<br />

ist die Haftung auf Euro 1.000.000<br />

pro Fall beschränkt; dies gilt auch dann,<br />

wenn eine Haftung gegenüber einer anderen<br />

Person als dem Auftraggeber begründet<br />

sein sollte. Ansprüche gegen die<br />

Mittelverwendungskontrolleurin verjähren<br />

spätestens innerhalb von drei Jahren<br />

nach dem anspruchsbegründeten Ereignis,<br />

wobei der Schadensersatzanspruch<br />

nur innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />

einem Jahr nach dem der Anspruchsberechtigte<br />

von dem Schaden und dem<br />

anspruchsbegründeten Ereignis Kenntnis<br />

erlangt hat, geltend gemacht werden<br />

kann. Weiterhin erlischt der Anspruch auf<br />

Schadensersatz, wenn geltend gemachte<br />

Ansprüche nach schriftlicher Ablehnung<br />

nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten<br />

<strong>durch</strong> Klageerhebung geltend ge-<br />

50


macht werden, wenn in der schriftlichen<br />

Ablehnung hierauf hingewiesen wurde.<br />

Vertriebspersonen, Mittelverwendungskontrolleurin,<br />

steuerliche und rechtliche<br />

Berater, finanzierende Kreditinstitute<br />

Die Vertriebspartner sind nicht verpflichtet,<br />

die im Prospekt gemachten Angaben<br />

auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

zu überprüfen. Sie haften nicht für etwaige<br />

Prospektfehler und Prospektlücken.<br />

Entsprechendes gilt für die Vertriebsbeauftrage,<br />

die Mittelverwendungskontrolleurin,<br />

steuerliche und rechtliche Berater<br />

der Gesellschaft und finanzierende Kreditinstitute.<br />

Verflechtungen:<br />

Verwandtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche<br />

Verflechtungen zwischen der<br />

ZBI Fondsverwaltungs GmbH bzw. ihren<br />

Gesellschaftern und Organen und der<br />

Mittelverwendungskontrolleurin (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

in Rechtsform<br />

GmbH) bzw. der Treuhänderin bestehen<br />

nicht.<br />

Es bestehen sowohl verwandtschaftliche<br />

Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern<br />

der Treuhänderin und der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

als auch<br />

zwischen der die Emittentin und die Konzeptionärin<br />

beratenden Steuerberaterund<br />

Anwaltssozietät (Rechtsform GbR).<br />

Weiter bestehen personelle Verflechtungen<br />

zwischen der die Emittentin beratenden<br />

Steuerberater- und Anwaltssozietät<br />

und der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

und der Treuhänderin, vgl. S. 47f.<br />

Es besteht eine personelle Verflechtung<br />

zwischen der ZBI Fondsverwaltungs<br />

GmbH bzw. deren Organen oder Gesellschaftern<br />

zu anderen Unternehmen, die<br />

für die Emittentin als Hausverwalter,<br />

Makler, etc. tätig werden. Auch könnte<br />

ein verbundenes Unternehmen Generalbauunternehmer<br />

oder als Vertrieb für Beteiligungen<br />

tätig werden. Dies ist jedoch<br />

derzeit nicht geplant. Zwischen der Konzeptionärin<br />

PI Analyse & Research GmbH<br />

& Co. KG und der Vertriebsbeauftragten<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination<br />

GmbH & Co. KG, bestehen<br />

auf personeller Ebene Verflechtungen,<br />

vgl. S. 47f.<br />

Diese Verflechtungen können Interessenkonflikte<br />

der Treuhänderin und der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

begründen.<br />

Die ZBI Fondsverwaltungs GmbH und<br />

deren gesetzliche Vertreter erklären hiermit,<br />

dass über die im Emissionsprospekt<br />

dargestellten gesellschaftsrechtlichen<br />

oder personellen Verflechtungen hinaus<br />

keine weiteren, einen möglichen Interessenskonflikt<br />

auslösende Verflechtungen<br />

irgendwelcher, Art bestehen.<br />

51


11. Wirtschaftliche Prognosen<br />

52


11.1 Planprognose - Zusammenfassung der Holding und der<br />

Objektgesellschaften der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />

Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />

Investitions- u. Finanzierungsplan 2009/2010 mit beispielhaften Objekten<br />

<br />

Summen € in % 2009 2010<br />

1. Mittelherkunft Holding KG (Beteiligungsgesellschaft für Investoren)<br />

1.1 Eigenmittelzuflüsse inklusive 5 % Agio 40.640.850 33.200.550 7.440.300<br />

1.2 Summe Einzahlungen Holding KG 40.640.850 33.200.550 7.440.300<br />

2. Mittelverwendung Holding KG<br />

2.1 Treuhänder und Mittelverwendungskontrolle -911.420 -0,82% -447.360 -464.060<br />

2.2 Rechts- und Steuerberatung -70.686 -0,06% -51.408 -19.278<br />

2.3 Prospekt-Steuergutachten -26.775 -0,02% -26.775 0<br />

2.4 Vermittlung Kommanditkapital -5.598.109 -5,04% -4.572.481 -1.025.628<br />

2.5 Tagungs- und Verwaltungskosten Gesellschafterversammlung während der Investtitionsphase -219.678 -0,20% -98.772 -120.907<br />

2.6 Konzeption, finanzmathematische Wirtschaftlichkeitsanalyse, Prospektdruck -1.210.641 -1,09% -999.832 -210.809<br />

2.7 Fonds-Strukturierung -690.384 -0,62% -563.899 -126.485<br />

2.8 Sachverständigenvergütung u. Sonstiges -318.000 -0,29% -160.000 -158.000<br />

2.9 Summe fondsbedingte Kosten Holding KG -9.045.693 -8,15% -6.920.528 -2.125.166<br />

2.10 Beteiligungskapital Objektgesellschaften -26.200.000 -21.400.000 -4.800.000<br />

2.11 Zwischensumme -35.245.693 -28.320.528 -6.925.166<br />

2.12 Liquiditätsreserve -5.395.157 -4,86% -4.880.022 -515.134<br />

2.13 Summe Mittelverwendung Holding KG -40.640.850 -13,00% -33.200.550 -7.440.300<br />

3. Mittelherkunft Objektgesellschaften<br />

3.1 Eigenmittelzuflüsse aus der Holding KG 26.200.000 21.400.000 4.800.000<br />

3.2 Fremdkapital 70.400.000 21.120.000 49.280.000<br />

3.3 Summe Mittelherkunft Objektgesellschaften 96.600.000 42.520.000 54.080.000<br />

4. Mittelverwendung Objektgesellschaften<br />

4.1 Kaufpreis Grundstücksanteil -12.000.000 -4.800.000 -7.200.000<br />

4.2 Kaufpreis Gebäudeanteil -68.000.000 -27.200.000 -40.800.000<br />

4.3 Kaufpreis gesamt -80.000.000 -72,05% -32.000.000 -48.000.000<br />

4.3.1 Erhaltungsaufwand -7.200.000 -6,48% -2.880.000 -4.320.000<br />

4.3.2 Baunebenkosten -800.000 -0,72% -320.000 -480.000<br />

4.4 Bemessungsgrundlage für die Kauffaktorgrenze gemäß § 5 Gesellschaftsvertrag -88.000.000 -79,25% -35.200.000 -52.800.000<br />

4.4.1 Erwerbsnebenkosten -7.664.800 -6,90% -3.065.920 -4.598.880<br />

4.4.2 Analysekosten (Wirtschaftlichkeit) -258.647 -0,23% -113.847 -144.799<br />

4.4.3 Objektspezifische Nebenkosten: -7.923.447 -93,59% -3.179.767 -4.743.679<br />

4.5 Liquiditätsreserve Objektgesellschaften -676.554 -0,61% -4.140.233 3.463.679<br />

4.6 Summe Mittelverwendung Objektgesellschaften -96.600.000 -87,00% -42.520.000 -54.080.000<br />

5. Gesamtmittelverwendung von Holding KG und Objektgesellschaften konsolidiert -111.040.850 -100,00% -54.320.550 -56.720.300<br />

5.1 Davon Mittel von Holding KG - Kommanditkapital inkl. Agio ca. 40.640.850 36,60% 33.200.550 7.440.300<br />

5.2 Davon über Fremdmittel der Objektgesellschaften ca. 70.400.000 63,40% 21.120.000 49.280.000<br />

6. Gesamtsumme 111.040.850 100,00% 54.320.550 56.720.300<br />

53


Die Investitionsobjekte des Fonds stehen<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht fest. Aus diesem Grund wurde<br />

bei der Erstellung des Investitions- und<br />

Finanzierungsplans eine Vielzahl von Annahmen<br />

getroffen, die im Folgenden erläutert<br />

werden.<br />

Die Investitions- und Finanzierungsplanprognose<br />

geht davon aus, dass das vorgesehene<br />

Gesellschaftskapital in 2009<br />

vollständig eingeworben wird, zu 80%<br />

im Jahr 2009 und zu 20% im Jahr 2010<br />

eingezahlt und sukzessive nach Anforderung<br />

den jeweiligen Objektgesellschaften<br />

zur Verfügung gestellt wird, die die Mittel<br />

zusammen mit dem aufzunehmenden<br />

Fremdkapital zum Erwerb diverser<br />

Wohn- bzw. Wohn- und Geschäftshäuser<br />

verwenden. Die Einwerbung des Eigenkapitals<br />

endet vertraglich zum 31.12.2009,<br />

sie kann jedoch von der Geschäftsleitung<br />

bis zum 31.12.2010 verlängert werden. Die<br />

Gesellschaft beabsichtigt die Einwerbung<br />

von Kommanditkapital in Höhe von<br />

rd. 40,6 Mio. Euro einschließlich Agio, wobei<br />

die letztendliche Kapitalerhöhung je<br />

nach Zeichnungsstand höher oder niedriger<br />

ausfallen kann. Die ersten Investitionen<br />

wurden für den Oktober 2009 unterstellt.<br />

Die letzte Valutierung der Fremdfinanzierung<br />

wurde zum 31.12.2010 angenommen.<br />

Die Geschäftsleitung beabsichtigt, ausschließlich<br />

Endfinanzierungen zu beantragen.<br />

Zwischenfinanzierungen sind nicht<br />

geplant. Es bestehen zum Zeitpunkt der<br />

Aufstellung dieses Emissionsprospektes<br />

keine Zwischen- und Endfinanzierungen.<br />

Die Zusammensetzung des Portfolios und<br />

die Höhe der Investitionen hängen insbesondere<br />

von den Entscheidungen der Gesellschafterversammlungen<br />

über die von<br />

der Geschäftsführung vorzuschlagenden<br />

Objekte ab. Es ist beabsichtigt überwiegend<br />

in Wohnimmobilien bzw. Wohn- /<br />

Geschäftshäusern zu investieren, da hier<br />

<strong>durch</strong> die unter den Verkehrswerten liegenden<br />

Einkaufspreise derzeit das größte<br />

Wertschöpfungspotential gegeben ist<br />

und sich da<strong>durch</strong> eine gute Basis für eine<br />

nachhaltig erfolgreiche Vermietung sowie<br />

eine langfristige Wertsteigerung der<br />

<strong>Immobilien</strong> ergibt. Gewerbeimmobilien<br />

werden aus Diversifizierungsgründen mit<br />

in das Angebot integriert, wenn günstige<br />

Einkaufschancen bestehen.<br />

In der Planprognose wird mit einem<br />

<strong>durch</strong>schnittlichen Einkaufsfaktor in<br />

Höhe der 11fachen Jahresnettomiete gerechnet.<br />

Wie die Vorläuferfonds zeigen,<br />

entscheiden sich die Anleger davon abweichend<br />

teilweise auch für Objekte<br />

mit höheren Ankaufsfaktoren. So liegt<br />

der <strong>durch</strong>schnittliche Einkaufsfaktor der<br />

Vorläuferfonds 1, 2 und 3 unter dem 11,5fachen,<br />

während im Fonds 4 der Schnitt<br />

derzeit beim ca. 12fachen liegt. Die Prospektherausgeber<br />

erwarten jedoch aufgrund<br />

der derzeitigen Finanzkrise für die<br />

Zukunft wieder etwas nachgebende Einkaufspreise<br />

Zum 11fachen der Jahresnettomiete erworbene<br />

<strong>Immobilien</strong> stellen eine Mietrendite<br />

von ca. 9% p.a. ohne Kauf- und<br />

Fondsnebenkosten dar. Dabei ist die eingehende<br />

Ist-Miete mit marktüblichem<br />

Ansatz unterstellt. Im Falle der Wohngebäude<br />

bzw. Wohngeschäftshäuser<br />

der Objektgesellschaften wurde davon<br />

ausgegangen, dass bei einem Kauffaktor<br />

zum 11fachen anfänglich im Durchschnitt<br />

ein Leerstand von 10% besteht und somit<br />

auch ohne Indexanpassung ein Mietsteigerungspotential<br />

vorliegt. Bei einer erfolgreichen<br />

Vermietung der Restflächen,<br />

die im Planbeispiel bis Anfang 2012 unterstellt<br />

wurde, führt dies zu einem tatsächlichen<br />

<strong>durch</strong>schnittlichen Einkaufsfaktor<br />

in Höhe des 10,45fachen bei Erzielung<br />

von 95% der Soll-Miete.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass es den<br />

Objektgesellschaften gelingt, <strong>durch</strong>schnittliche<br />

Wohnlagen mit im Schnitt<br />

unter dem Markt liegendem Mietniveau<br />

bzw. Restflächenvermietung zu erwerben<br />

und damit ein über<strong>durch</strong>schnittliches<br />

Wertschöpfungspotential über die<br />

Fondslaufzeit zu realisieren.<br />

Die Umsatzsteuer wurde in der Investitionsrechnung<br />

in voller Höhe als nicht<br />

abzugsfähig berücksichtigt, so dass<br />

sämtliche Aufwendungen der Fondsgesellschaft<br />

mit dem Bruttobetrag als Ausgabe<br />

erfasst sind, soweit Umsatzsteuer<br />

anfällt.<br />

Gesellschafter, die nach bereits getätigten<br />

Investitionen beitreten, werden insbesondere<br />

darauf hingewiesen, dass der<br />

hier dargestellte Investitionsplan bzw.<br />

die sonstigen in diesem Emissionsprospekt<br />

dargestellten Prognoserechnungen,<br />

54


esonders für zuletzt beitretende Gesellschafter<br />

(z.B. 2. Quartal 2010), nicht die bis<br />

zum jeweiligen Beitritt tatsächlich eingekauften<br />

Objekte widerspiegeln können,<br />

sondern nur beispielhafte bei Emissionsbeginn<br />

ausgewählte Objektberechnungen<br />

sind.<br />

Im Folgenden werden die einzelnen Positionen<br />

der Investitions- und Finanzierungsplanprognose<br />

entsprechend dem Aufbau<br />

der Tabelle in der Weise erläutert, dass<br />

zunächst die Mittelherkunft und Mittelverwendung<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

(Holding KG) erläutert wird, bevor<br />

dies im Anschluss zusammengefasst für<br />

die Objektgesellschaften erfolgt.<br />

I. Ebene der Fondsgesellschaft (Holding<br />

KG)<br />

Zu Zeile A) 1.1 Eigenmittelzuflüsse:<br />

Der Investitions- und Finanzierungsplan<br />

geht davon aus, dass <strong>durch</strong> die Platzierung<br />

der Beteiligungen Anlegermittel in<br />

Höhe von ca. 33 Mio EUR im Jahr 2009<br />

sowie ca. 7,64 Mio. EUR im Jahr 2010<br />

zufließen. Diese beinhalten die jeweiligen<br />

Zeichnungssummen zuzüglich des<br />

Agios in Höhe von 5%. Die Aufnahme von<br />

Fremdkapital ist auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

nicht vorgesehen.<br />

Zu Zeile A) 2.1 Treuhänder und Mittelverwendungskontrolle<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält<br />

während der Platzierungsphase und 9<br />

Monate danach eine jährliche Vergütung<br />

(pro rata temporis) in Höhe von 0,34%<br />

zuzüglich der gesetzlichen MWSt. des<br />

jeweils bis 31.12. wirksam gezeichneten<br />

Kommanditkapitals der Gesellschaft. Danach<br />

erhält die Treuhandkommanditistin<br />

eine jeweils anteilig zum Ende des Quartals<br />

fällige jährliche Vergütung (pro rata<br />

temporis) in Höhe von 0,09% zuzüglich<br />

der gesetzlichen MWSt. des rechtswirksam<br />

gezeichneten Kommanditkapitals.<br />

Diese Vergütung ist alle drei Jahre auf<br />

ihre Angemessenheit unter Berücksichtigung<br />

der Entwicklung des Lebenshaltungskostenniveaus<br />

zu überprüfen und<br />

ggf. anzupassen. Insoweit wurde in der<br />

Berechnung ab 2009 mit 2,25% p.a. Indexierung<br />

kalkuliert.<br />

Für die Mittelverwendungskontrolle<br />

während der Platzierungsphase erhält<br />

der Mittelverwendungskontrolleur eine<br />

mit Schließung des Fonds fällige jährliche<br />

Vergütung (pro rata temporis) in Höhe<br />

von 0,85% zuzüglich gesetzlicher MWSt.<br />

des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

wirksam gezeichneten Kommanditkapitals.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

kann angemessene Abschlagszahlungen<br />

nach Maßgabe des eingeworbenen<br />

Kapitals, erstmals nach Zeichnung<br />

des Mindestkapitals gemäß § 3 Absatz<br />

3, verlangen. Für die laufende Mittelverwendungskontrolle<br />

in der Gesellschaft<br />

erhält der Mittelverwendungskontrolleur<br />

nach Beendigung der Platzierungsphase<br />

für neun weitere Monate eine jeweils zu<br />

einem Viertel zum 31.03, 30.6, 30.09 und<br />

31.12 eines Jahres fällige jährliche Vergütung<br />

(pro rata temporis) in Höhe von<br />

0,85%, zuzüglich gesetzlicher MWSt. des<br />

bis zur Schließung der Gesellschaft wirksam<br />

gezeichneten Kommanditkapitals,<br />

nach Ablauf dieser neun Monate eine<br />

jeweils zu einem Viertel zum 31.03, 30.6,<br />

30.09 und 31.12 eines Jahres fällige jährliche<br />

Vergütung (pro rata temporis) in<br />

Höhe von 0,21%, zuzüglich gesetzlicher<br />

MWSt. des wirksam gezeichneten und<br />

nicht zurückbezahlten Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft.<br />

Zu Zeile A) 2.2 Rechts- u. Steuerberatung<br />

und 2.3 Prospekt-Steuer Gutachten:<br />

Für die Gestaltung und Prüfung der gesamten<br />

mit dieser Gesellschaft und<br />

deren Beteiligungsgesellschaft(en) zusammenhängenden<br />

Verträge erhält die<br />

von der Gesellschaft beauftragte Wirtschaftsprüfer-,<br />

Steuerberatungs- und<br />

Rechtsanwalts-Sozietät eine einmalige<br />

Vergütung für die Platzierungsphase,<br />

fällig bei Schließung des Fonds. Diese<br />

einmalige Vergütung beträgt 0,45% des<br />

gezeichneten Kommanditkapitals ohne<br />

Agio, maximal 22.500 Euro zzgl. gesetzlicher<br />

MWSt. Für die Steuerberatung bzw.<br />

ein steuerliches Gutachten in Zusammenhang<br />

mit der Konzeption und Gründung<br />

wendet die Gesellschaft Euro 4.500<br />

zzgl. gesetzlicher MWSt. auf. Für die Prospektprüfung<br />

<strong>durch</strong> einen Wirtschaftsprüfer<br />

gemäß IDW Standard S 4 wendet die<br />

Gesellschaft voraussichtlich Euro 22.500<br />

zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer auf.<br />

55


Zu Zeile A) 2.4 Vermittlung Kommanditkapital:<br />

Für die Vermittlung des Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft sind 13,6% des Kommanditkapitals<br />

(ohne Agio) vorgesehen,<br />

wobei 4,6% der gesetzlichen MWSt. unterliegen.<br />

Damit sind sämtliche Marketingkosten<br />

im Zusammenhang mit der<br />

Eigenkapitaleinwerbung abgegolten.<br />

Zu Zeile A) 2.5 Tagungs- / Verwaltungskosten<br />

Gesellschafterversammlung:<br />

Für Aufwendungen im Zusammenhang<br />

mit den Gesellschafterversammlungen<br />

während der Investitionsphase rechnet<br />

die Fondsgesellschaft mit den angegebenen<br />

Kosten. Die Beträge entsprechen der<br />

bisherigen Erfahrung aus den Vorgängerfonds.<br />

Zu Zeile A) 2.6 Konzeption, finanzmathematische<br />

Wirtschaftlichkeitsanalyse, Prospektdruck<br />

und 2.7 Strukturierung:<br />

Für die Konzeption des Emissionsprospektes<br />

erhält die PI Analyse & Research<br />

GmbH & Co. KG eine einmalige Vergütung<br />

in Höhe von 1,5% zzgl. MWSt., bezogen<br />

auf die jeweils gezeichneten Kommanditbeteiligungen.<br />

Diese Vergütung<br />

ist in Höhe von 1,5% nach Einzahlung<br />

der ersten Rate von 20% zuzüglich 5%<br />

Agio des gezeichneten Kommanditkapitals<br />

fällig, soweit gesichert ist, dass das<br />

nach § 3 Absatz 3 erforderliche Mindestkapital<br />

gezeichnet wurde. Darüber hinaus<br />

erhält sie für die Strukturierung der<br />

Vermögensanlage eine Vergütung von<br />

1,5% zzgl. MWSt sowie für die finanzmathematische<br />

Wirtschaftlichkeitsanalyse<br />

der Objektvorschläge und der gekauften<br />

Objekte einmalig eine Vergütung in Höhe<br />

von 1% des gezeichneten Kommanditkapitals<br />

zzgl. MWSt.<br />

Die Druckkosten und Nebenkosten für<br />

Emissionsprospekte und sonstiges Vertriebsmaterial<br />

sowie Unterlagen für Gesellschafterversammlungen<br />

trägt die<br />

Gesellschaft gesondert. Diese wurden<br />

auf Basis der bisherigen Erfahrungswerte<br />

mit 60.000 Euro incl. MWSt angesetzt.<br />

Zu Zeile A) 2.8 Sachverständigenvergütung<br />

u. Sonstiges:<br />

Bei den dargestellten Aufwendungen<br />

handelt es sich um Kosten für das gutachterliche<br />

Rating und Monitoring des<br />

Fonds sowie Mikrostandort-Analysen für<br />

einzelne oder alle <strong>Immobilien</strong>objekte z.B.<br />

bei der Feri Research GmbH oder einer<br />

Rating-Agentur. Die Höhe der angenommenen<br />

Aufwendungen basiert auf den<br />

Erfahrungen der Geschäftsführung in der<br />

Vergangenheit.<br />

Ab 2011 wird mit einem angenommenen<br />

pauschalen Aufwand für Sonstiges von<br />

23.800 Euro p.a. und einer Indexierung ab<br />

2012 mit 2,25% p.a. gerechnet. Darin sind<br />

5.000 Euro p.a. für die prüferische Durchsicht<br />

der Leistungsbilanz des Wirtschaftsprüfers<br />

enthalten.<br />

Zu Zeile A) 2.10 Beteiligungskapital Objektgesellschaften:<br />

In Höhe des Betrages von 26.200.000<br />

EUR ist die Einbringung von Kommanditkapital<br />

in die von der Fondsgesellschaft<br />

zu gründenden Objektgesellschaften vorgesehen,<br />

über die die <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />

erfolgen.<br />

Zu Zeile A) 2.12 Liquiditätsreserve<br />

Der verbleibende Betrag der Anlegermittel<br />

dient als Liquiditätsreserve für erhöhte<br />

oder unvorhergesehene Kosten sowie<br />

zum Ausgleich von Ertragsschwankungen<br />

auf Ebene der Holding KG.<br />

II. Ebene der Objektgesellschaften<br />

Die Holding KG beabsichtigt, voraussichtlich<br />

vier Objektgesellschaften zu gründen,<br />

über die die <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />

erfolgen. Da die jeweiligen Mittelzu- und<br />

-abflüsse voraussichtlich bei jeder der<br />

Objektgesellschaften parallel verlaufen,<br />

geben die Zahlen in der Investitions- und<br />

Finanzierungsplanprognose die zusammengefassten<br />

Werte aller vorgesehenen<br />

Objektgesellschaften wieder. Zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung bestehen<br />

noch keine Beteiligungen an Objektgesellschaften.<br />

Zu Zeile A) 3. Mittelherkunft Objektgesellschaften,<br />

3.1 Eigenkapital aus der Holding<br />

KG, 3.2 Fremdkapital:<br />

Das Eigenkapital der Objektgesellschaf-<br />

56


ten wird <strong>durch</strong> Beteiligung der HOLDING<br />

KG als Kommanditkapital (mit jeweils ca.<br />

6 Mio. Euro) gestellt. Als Objektgesellschaft<br />

kommt auch eine Mehrheitsbeteiligung<br />

an einer Objektgesellschaft von<br />

Vorläuferfonds der ZBI in Frage.<br />

Der über den Betrag des Eigenkapitals<br />

hinausgehende Teil der Investitionen der<br />

Objektgesellschaften soll über Fremdkapital<br />

finanziert werden, das jeweils von<br />

den Objektgesellschaften aufzunehmen<br />

ist. Die Höhe des Fremdkapitals beträgt<br />

voraussichtlich ca. 70% der Gesamtinvestition<br />

der Objektgesellschaften. Es<br />

wurden bislang keine verbindlichen Vereinbarungen<br />

über Fremdmittel geschlossen.<br />

Hierbei ist für Investitionen im Jahr 2009<br />

zunächst eine relativ hohe Eigenkapitalquote<br />

von ca. 50% angestrebt, bevor die<br />

Fremdkapitalquote <strong>durch</strong> Nachfinanzierungen<br />

im Jahr 2010 dann auf insgesamt<br />

bis zu 80% der Anschaffungskosten einschließlich<br />

Erhaltungsaufwand und Baunebenkosten<br />

erhöht werden soll.<br />

Hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

oder eine mit ihr mittelbar oder<br />

unmittelbar verbundene Person oder ein<br />

mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />

Unternehmen auf Verlangen<br />

des/der finanzierenden Kreditinstitut(e)<br />

die Bürgschaft für die gesamten oder für<br />

einen Teil der an die Gesellschaft oder<br />

an eine ihrer Tochtergesellschaften zur<br />

<strong>Immobilien</strong>finanzierung ausgereichten<br />

Darlehen übernommen, so erhält sie für<br />

die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 eine<br />

Avalvergütung in Höhe von bis zu 0,3%<br />

der verbürgten Summen p.a. p.r.t., jedoch<br />

nur unter der aufschiebenden Bedingung,<br />

dass zum 31.12.2011 der <strong>durch</strong>schnittliche<br />

Darlehenszins einschließlich evtl. Avalgebühren<br />

bei 5,25% p.a. und die Finanzierungsquote<br />

aller Fondsimmobilien bei<br />

<strong>durch</strong>schnittlich 80% der Anschaffungskosten<br />

einschließlich Erhaltungsaufwand<br />

und Baunebenkosten liegt. Da in<br />

der Liquiditäts- und Ertragsvorschau mit<br />

einem Zinsaufwand von 5,25% gerechnet<br />

wurde, ergeben sich insoweit keine Aufwendungen.<br />

Zu Zeilen A) 4.1 bis 4.3.2. Investitionen in<br />

<strong>Immobilien</strong><br />

Nach dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

werden die Objektgesellschaften<br />

insgesamt voraussichtlich 80 Mio.<br />

Euro für den Erwerb von <strong>Immobilien</strong> aufwenden,<br />

wovon schätzungsweise ca. 12<br />

Mio. auf den Grund und Boden, der Rest<br />

auf die Gebäude entfallen wird.<br />

Da erfahrungsgemäß einige Objekte,<br />

insbesondere diejenigen, die unter<br />

Zwangsverwaltung von Gläubigerbanken<br />

standen, einen teils erheblichen Instandhaltungs-<br />

bzw. Modernisierungsstau aufweisen,<br />

wurden hierfür Aufwendungen<br />

nach bisherigen Erfahrungswerten der<br />

ZBI Gruppe mit brutto 9% der notariellen<br />

Kaufpreise kalkuliert. Daneben wurde<br />

von Baunebenkosten in Höhe von brutto<br />

ca. 1% der Kaufpreise ausgegangen.<br />

Insgesamt ergibt sich somit ein Gesamtinvestitionsvolumen<br />

von insgesamt ca. 88<br />

Mio Euro. Dies entspricht einem <strong>durch</strong>schnittlichen<br />

Kaufpreis einschließlich der<br />

Instandsetzungsaufwendungen in Höhe<br />

des 11fachen der Jahresnettomiete, die<br />

mit anfänglich insgesamt ca. 8 Mio. Euro<br />

angesetzt wurde. Durch die Einbeziehung<br />

der Instandsetzungsaufwendungen in<br />

den Kaufgrenzfaktor kann von einer weitgehend<br />

einwandfreien Mietsubstanz mit<br />

der entsprechend kalkulierten Faktormiete<br />

ausgegangen werden.<br />

Bei den kalkulierten Erwerbsnebenkosten<br />

handelt es sich um die Aufwendungen<br />

für Grunderwerbsteuer, Notarkosten,<br />

Grundbuchämter und Makler u.ä. Da für<br />

in Berlin gelegene <strong>Immobilien</strong> insbesondere<br />

hinsichtlich der Grunderwerbsteuer<br />

höhere Aufwendungen anfallen, wurde<br />

aus Vorsichtsgründen hinsichtlich eines<br />

Teilportfolios von 25% der Gesamtinvestition<br />

mit erhöhten Erwerbsnebenkosten<br />

kalkuliert.<br />

Zu Zeilen A) 4.4.2 Analysekosten:<br />

Für finanzmathematische Wirtschaftlichkeitsanalysen<br />

der Objektvorschläge<br />

und der gekauften Objekte in den Jahren<br />

2009 und 2010 erhält die PI Analyse &<br />

Research GmbH & Co. KG einmalig 0,23%<br />

des jeweiligen Eigen- und Fremdkapitals<br />

der Objektgesellschaften zzgl. Mehrwertsteuer.<br />

Die Vergütung wurde steuerlich zu<br />

25% als sofort abzugsfähig behandelt, da<br />

diese Wirtschaftlichkeitsanalysen auch<br />

zur Fremdmittelbeschaffung dienen.<br />

57


Zu Zeilen A) 4.5 Liquiditätsreserve:<br />

Die verbleibende Liquidität der Objektgesellschaften<br />

dient als Liquiditätsreserve<br />

für unerwartete oder erhöht anfallende<br />

Kosten. Die Höhe ist nach den Erfahrungen<br />

der ZBI Gruppe hierfür ausreichend.<br />

Zu Zeilen A) 5. Gesamtmittelverwendung<br />

5.1 Eigenmittel der ZBI 5 HOLDING KG und<br />

5.2 Fremdmittel der Objektgesellschaften:<br />

Bei einer konsolidierten Betrachtung der<br />

Holding KG und ihrer Tochtergesellschaften<br />

ergeben sich auf Basis der Investitions-<br />

und Finanzierungsplanprognose<br />

Ausgaben im Zusammenhang mit den<br />

<strong>Immobilien</strong>investitionen der Jahre 2009<br />

und 2010 von insgesamt 111.040.850 Euro.<br />

Diese werden zu 40,64 Mio. Euro aus Anlegermitteln<br />

der Holding KG, im Übrigen<br />

aus dem von den Objektgesellschaften<br />

aufzunehmenden Fremdkapital bestritten.<br />

In der Planberechnung wurde von ca. 63%<br />

Fremdmitteln ausgegangen. Ziel ist es,<br />

mindestens 60% Fremdmittelanteil zu<br />

erreichen, die tatsächliche Relation hängt<br />

jedoch letztendlich von der jeweiligen<br />

Beleihungsgrenze der Objekte ab. Sehen<br />

Sie hierzu auch Kapitel 5 Risikohinweise<br />

„Finanzierung“.<br />

58


11.2 Planprognose Vermietungs- und Veräußerungsphase auf Ebene der ZBI 5 HOLDING KG<br />

(konsolidierte Sicht) - Liquiditätssicht (Planprognose)<br />

Liquiditäts- und Ertragsvorschau anhand beispielhafter Objekte:<br />

2009<br />

Vermietung €<br />

2010<br />

Vermietung €<br />

2011<br />

€<br />

2012<br />

€<br />

Vermietungsphase<br />

1. Ebene Holding KG<br />

1.1 Zinseinnahmen aus Liquiditätsreserve 0 159.991 96.802 88.975<br />

1.2 Entnahmen Liquiditätsüberschuss aus Objektgesellschaften 0 0 3.394.436 2.151.729<br />

1.3 Summe laufende Einnahmen Holding KG 0 159.991 3.491.238 2.240.704<br />

2.1 Allgemeine Verwaltungskosten -41.650 -15.470 -15.470 -15.818<br />

2.2 Treuhänder / Mittelverwendungskontrolle laufend -194.363 -141.184<br />

2.3 Rechtsberatungspauschale -19.278 -19.712<br />

2.4 Tagungs- und Verwaltungskosten Gesellschafterversammlung laufend -14.509 -14.835<br />

2.5 Sachverständigenvergütung u. Sonstiges -28.800 -29.448<br />

2.6 Summe laufende Ausgaben Holding KG -41.650 -15.470 -272.420 -220.997<br />

2.7 Übertrag Liquiditätsüberschuss / -unterdeckung aus Investphase 4.880.022 515.134<br />

3. Laufende Liquidität Holding KG vor Entnahmen 4.838.372 659.656 3.218.818 2.019.708<br />

3.1 Vorab-Entnahmen 4% bzw. 7% p.a. Kommanditisten Typ „Klassisch“ -166.003 -812.817 -1.422.430 -1.422.430<br />

3.2 Entnahme lfd. Liquiditätsüberschüsse, Restgewinn bzw. Liquiditätsreserve f. Kommanditisten 0 0 0<br />

3.3 Entnahme Kommanditisten gesamt jährlich: -166.003 -812.817 -1.422.430 -1.422.430<br />

3.4 Vorausgewinn Geschäftsführung -672.588 -1.426.572 -1.992.060 -590.726<br />

3.5 Restgewinnanteil Komplementärin 50% 0 0<br />

3.6 Liquidität nach Entnahmen akkumuliert 3.999.782 2.420.048 2.224.377 2.230.928<br />

4. Ebene Objektgesellschaften<br />

4.1 Mieteinnahmen 66.667 3.333.333 8.266.667 9.077.778<br />

4.2 Zinseinnahmen aus Liquiditätsreserve 0 157.185 72.709 63.069<br />

4.3 Veräusserungserlös <strong>Immobilien</strong> 0 0 0 0<br />

4.4 Summe laufende Einnahmen Objektgesellschaften 66.667 3.490.518 8.339.376 9.140.846<br />

5.1 Übertrag Liquiditätsrücklage Objektgesellschaften ohne Überschüsse aus Vermietung 4.140.233 -3.463.679<br />

5.2 Zinsaufwand Fremdkapital -92.361 -1.431.736 -3.688.377 -3.633.052<br />

5.3 Tilgung Fremdfinanzierung -8.839 -136.356 -1.053.822 -1.109.148<br />

5.4 Vermietungs- / Grundstückskosten laufend -5.633 -281.667 -698.533 -767.072<br />

5.5 Instandhaltung 0 0 -826.667 -826.667<br />

5.6 Kosten Makler Verkauf 0 0 0 0<br />

5.7. Kosten Makler Vermietung 0 0 -124.058 -251.871<br />

5.8 Kalkulierter Mietausfall -2.333 -116.667 -289.333 -317.722<br />

5.9 Vorausgewinn Geschäftsführung in der Vermietungsphase -5.712 -5.712 -5.712 -5.712<br />

5.10 Verwaltungskosten Objektgesellschaften -162.400 -166.600 -76.160 -77.874<br />

5.11 Summe laufende Ausgaben Objektgesellschaften 3.862.954 -5.602.416 -6.762.662 -6.989.117<br />

6. Liquidität aus Saldo Einnahmen/Ausgaben Objektgesellschaften 3.929.621 -2.111.898 1.576.713 2.151.729<br />

6.1 Entnahme Liquiditätsüberschüsse für Holding KG 0 0 -3.394.436 -2.151.729<br />

6.2 Liquidität aus Objektgesellschaften nach Entnahmen (kumuliert) 3.929.621 1.817.723 0 0<br />

7. Fremdmittelstand 21.111.161 70.254.806 69.200.983 68.091.836<br />

60


2013<br />

€<br />

2014<br />

€<br />

2015<br />

€<br />

2016<br />

€<br />

2017<br />

€<br />

2018<br />

€<br />

2019<br />

€<br />

2020<br />

€<br />

2020 Verkauf in<br />

€<br />

Summen bei Verkauf in<br />

2020<br />

89.237 97.400 105.938 124.261 143.416 163.056 208.726 256.935 0 1.534.738<br />

2.353.957 2.360.254 2.601.557 2.609.336 2.607.732 3.244.428 3.267.894 95.343.375 119.934.700<br />

2.443.194 2.457.654 2.707.495 2.733.598 2.751.148 3.407.484 3.476.620 256.935 95.343.375 121.469.438<br />

-16.174 -16.538 -16.910 -17.290 -17.680 -18.077 -18.484 -23.205 0 -232.766<br />

-144.360 -147.608 -150.930 -154.325 -157.798 -161.348 -164.979 -168.691 0 -1.585.585<br />

-20.155 -20.609 -21.072 -21.547 -22.031 -22.527 -23.034 -23.552 0 -213.517<br />

-15.169 -15.510 -15.859 -16.216 -16.581 -16.954 -17.336 -17.726 0 -160.695<br />

-30.111 -30.788 -31.481 -32.189 -32.913 -33.654 -34.411 -35.185 0 -318.980<br />

-225.969 -231.053 -236.252 -241.568 -247.003 -252.561 -258.243 -268.359 0 -2.511.544<br />

5.395.157<br />

2.217.225 2.226.601 2.471.243 2.492.030 2.504.145 3.154.923 3.218.377 -11.424 95.343.375 124.353.050<br />

-1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -5.149.175 -18.929.862<br />

0 0 0 0 0 0 0 -81.415.654 -81.415.654<br />

-1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 0 -86.564.829 -100.345.516<br />

-590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -8.817.029<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 -15.190.505 -15.190.505<br />

2.434.998 2.648.443 3.106.530 3.585.404 4.076.393 5.218.161 6.423.382 0 0<br />

9.077.778 9.077.778 9.758.611 9.758.611 9.758.611 10.490.507 10.490.507 11.277.295 100.434.142<br />

86.069 94.158 94.410 104.062 104.373 104.309 129.777 130.716 1.140.838<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 152.360.000 152.360.000<br />

9.163.847 9.171.936 9.853.021 9.862.673 9.862.985 10.594.816 10.620.284 11.408.011 152.360.000 253.934.980<br />

676.554<br />

-3.574.821 -3.513.534 -3.613.269 -3.531.857 -3.445.968 -3.355.356 -3.259.759 -3.158.905 0 -36.298.996<br />

-1.167.378 -1.228.665 -1.480.205 -1.561.616 -1.647.505 -1.738.118 -1.833.714 -57.434.635 0 -70.400.000<br />

-767.072 -767.072 -824.603 -824.603 -824.603 -886.448 -886.448 -952.931 -8.486.685<br />

-826.667 -826.667 -826.667 -826.667 -826.667 -826.667 -826.667 -826.667 -8.266.667<br />

0 0 0 0 0 0 0 -5.439.252 -5.439.252<br />

-70.892 -70.892 -76.209 -76.209 -76.209 -81.924 -81.924 -88.069 -998.255<br />

-317.722 -317.722 -341.551 -341.551 -341.551 -367.168 -367.168 -394.705 -3.515.195<br />

-5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 0 -68.544<br />

-79.626 -81.417 -83.249 -85.122 -87.038 -88.996 -90.998 -123.760 -1.203.240<br />

-6.809.890 -6.811.682 -7.251.464 -7.253.337 -7.255.252 -7.350.388 -7.352.390 -62.985.383 -5.439.252 -134.000.280<br />

2.353.957 2.360.254 2.601.557 2.609.336 2.607.732 3.244.428 3.267.894 -51.577.373 146.920.748 119.934.700<br />

-2.353.957 -2.360.254 -2.601.557 -2.609.336 -2.607.732 -3.244.428 -3.267.894 0 -95.343.375 -119.934.700<br />

0 0 0 0 0 0 0 -51.577.373 0 0<br />

66.924.458 65.695.792 64.215.588 62.653.971 61.006.466 59.268.349 57.434.635 0 0 0<br />

61


Erläuterungen zur Liquiditäts- und<br />

Ertragsvorschau<br />

Die Liquiditäts- und Ertragsvorschau beruht<br />

auf den im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(Seite 53) angenommenen<br />

Daten. Aus Vereinfachungsgründen wurde<br />

davon ausgegangen, dass das gesamte<br />

<strong>Immobilien</strong>portfolio der Objektgesellschaften<br />

einheitlich im Jahr 2020 veräußert<br />

wird.<br />

In der Berechnung wurden sämtliche Aufwendungen<br />

brutto einschließlich einer<br />

eventuell anfallenden Umsatzsteuer von<br />

19% berücksichtigt. Die Mieteinnahmen<br />

wurden netto ohne MWSt. berücksichtigt.<br />

Soweit hinsichtlich der gewerblichen<br />

Objekte eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung<br />

erfolgen wird und sich insoweit<br />

die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug ergibt,<br />

würde die zu erstattende Vorsteuer<br />

das Ergebnis erhöhen.<br />

In der Liquiditäts- und Ertragsvorschau<br />

sind zunächst die Zahlungsströme der<br />

ZBI 5 HOLDING KG dargestellt bevor im<br />

Anschluss die zusammengefasste Ergebnis-<br />

und Liquiditätsvorschau aller Objektgesellschaften<br />

folgt.<br />

I. Ebene der Holding KG<br />

Zu B) 1.1 Zinseinnahmen aus der Liquiditätsreserve:<br />

Die Berechnung geht von einem <strong>durch</strong>schnittlichen<br />

Guthabenzins von 4% p.a.<br />

für die verzinsliche Anlage der Liquidität<br />

der Holding KG aus. Aus Vereinfachungsgründen<br />

wurde davon ausgegangen,<br />

dass der Vorjahressaldo vor Entnahmen<br />

jährlich nachträglich verzinst wird und<br />

dabei die Ausschüttung des aktuell zu berechnenden<br />

Jahres jeweils zum Jahresende<br />

belastet wird. Die Anlage erfolgt über<br />

Festgeldkonto einer deutschen Bank, die<br />

über den Einlagensicherungsfonds gesichert<br />

ist, oder vergleichbar sichere Anlagen.<br />

Zu B) 1.2 Entnahmen Liquiditätsüberschuss<br />

aus Objektgesellschaften<br />

Der dargestellte Betrag ist der Liquiditätsüberschuss<br />

der Objektgesellschaften,<br />

soweit dieser an die ZBI 5 HOLDING KG<br />

ausbezahlt wird.<br />

Zu B) 2.1 Allgemeine Verwaltungskosten:<br />

Die Kosten betreffen insbesondere Jahresabschluss–<br />

und Buchführungskosten.<br />

Deren Höhe wurde anhand der Angaben<br />

des beauftragten Steuerberaters kalkuliert<br />

und ab 2012 mit 2,25% p.a. indexiert.<br />

Zu B) 2.2 Treuhänder / Mittelverwendungskontrolle:<br />

Für die Treuhänderfunktion und nachträgliche<br />

Mittelverwendungskontrolle in<br />

der Vermietungsphase fallen 0,30% des<br />

eingeworbenen Kommanditkapitals p.a.<br />

zzgl. MWSt. an. Die Beträge wurden ab<br />

2012 mit 2,25% p.a. indexiert.<br />

Zu B) 2.3 Rechtsberatungspauschale:<br />

Für die laufende Rechtsberatung erhält<br />

der von der Gesellschaft beauftragte<br />

Rechtsanwalt ab dem 01.01.2009 eine<br />

pauschale monatliche Vergütung in Höhe<br />

von 1.350 Euro zzgl. Auslagen und MWSt.<br />

Es wurde in der Planprognose ab 2012 mit<br />

2,25% p.a. Indexierung für die laufende<br />

Rechtsberatung kalkuliert.<br />

Zu B) 2.4 Tagungs- und Verwaltungskosten<br />

Gesellschafterversammlung:<br />

Die Gesellschaft wendet voraussichtlich<br />

die kalkulierten Beträge insbesondere<br />

für die Gesellschafterversammlung auf.<br />

Während der Investitionsjahre 2009 und<br />

2010 (siehe Zeile A 2.5 , S. 53) des Investitions-<br />

und Finanzierungsplans wurden<br />

höhere Beträge als in der Folgezeit kalkuliert,<br />

da aufgrund der zu treffenden Investitionsentscheidungen<br />

der Gesellschafter<br />

mehrere Gesellschafterversammlungen<br />

pro Jahr erforderlich sind. In der Vermietungsphase<br />

wird von einer ordentlichen<br />

Jahresgesellschafterversammlung ausgegangen.<br />

Es wurde in der Planprognose<br />

ab 2012 mit 2,25% p.a. Indexierung gerechnet.<br />

Zu B) 2.5 Sachverständigenvergütung und<br />

Sonstiges:<br />

Für die Erstellung von Gutachten, insbesondere<br />

im Zusammenhang mit der<br />

Finanzierung der Objekte, geht die Geschäftsführung<br />

aufgrund der bestehen-<br />

62


den Erfahrungswerte von den dargestellten<br />

Kosten aus. Ansonsten werden Gutachten<br />

auf Antrag <strong>durch</strong> Gesellschafter in<br />

der Gesellschafterversammlung erstellt<br />

oder seitens der Geschäftsleitung gemäß<br />

§ 4 Abs. 9 Gesellschaftsvertrag veranlasst.<br />

Die Vergütungen verstehen sich inklusive<br />

MWSt und ab 2012 wurde mit einer Indexierung<br />

von 2,25% p.a. gerechnet.<br />

Zu B) 2.7 Übertrag Liquiditätsüberschuss:<br />

Die Beträge sind dem Investitions- und<br />

Finanzierungsplan (Seite 53) auf Ebene<br />

der Holding KG aus den Jahren 2009 und<br />

2010 als Übertrag entnommen.<br />

Zu B) 3.1 Vorabentnahmen der Anleger Typ<br />

„Klassisch“:<br />

Bei den ausgewiesenen Beträgen handelt<br />

es sich um die Vorabentnahmen der Anleger<br />

des Typs „Klassisch“, die anfänglich<br />

4% p.a., ab 2011 7% p.a. betragen. (Vergl.<br />

hierzu Wirtschaftlichkeitsprognosen Gesellschafterebene<br />

pro 100.000 Euro Beteiligung<br />

Spalte 2 ab Seite 70)<br />

Zu B) 3.2 Entnahme Liquiditätsüberschüsse<br />

bzw. Restausschüttung an Kommanditisten:<br />

Es handelt sich um den Liquiditätsüberschuss<br />

der HOLDING KG vor Abzug der<br />

Gewinnanteile für die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin und nach Berücksichtigung<br />

der Kapitalkontenverzinsung für<br />

die Kommanditisten.<br />

Zu B) 3.4 und 3.5 Gewinnanteile der Komplementärin:<br />

Die angegebenen Beträge enthalten<br />

zusammengefasst die nachfolgenden<br />

Vergütungskomponenten der Komplementärin:<br />

Zunächst steht der Geschäftsführung<br />

eine laufende Vergütung in Höhe von<br />

90.000 Euro zzgl. MWSt zu. Bei Beginn<br />

der reinen Vermietungsphase, die<br />

mit der Valutierung der letzten Fremdfinanzierung<br />

beginnt, erhält die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin darüber<br />

hinaus einen einmaligen Vorausgewinn<br />

in Höhe von 4,5% der Summe der von<br />

Finanzierungsinstituten ausgereichten<br />

Fremdfinanzierungen der Tochtergesellschaften.<br />

Hiervon werden 2,25% nach<br />

Übergang von Nutzen und Lasten, weitere<br />

2,25% anteilig und bei Nachweis der<br />

Beendigung einer eventuellen Sanierung<br />

und erstmaligem Erreichen eines Vermietungsstandes<br />

von 95% der zu vermietenden<br />

Flächen geleistet.<br />

Ab dem Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr<br />

folgt, in dem die letzte mittelbare<br />

oder unmittelbare Fremdfinanzierung<br />

valutiert wurde folgt, erhält die<br />

Komplementärin dann jährlich einen<br />

Vorausgewinn in Höhe von 1% der Kommanditkapitalkonten<br />

I und II zum 31.12<br />

des jeweiligen Geschäftsjahres. Diese<br />

Gewinnberechtigung endet in dem Wirtschaftsjahr,<br />

in dem die sie erstmals Restgewinne<br />

von mehr als 1% p.a. der Bemessungsgrundlage<br />

des jeweils laufenden<br />

Geschäftsjahres zugewiesen bekommt<br />

(gemäß Prognose im Jahr 2020).<br />

Der Vorabgewinn ist stets in Höhe der von<br />

der Komplementärin darauf zu zahlenden<br />

Ertragssteuer auszuzahlen, darüber<br />

hinaus jedoch nur, wenn die Kommanditisten<br />

Typ „Klassisch“ ihre Vorabausschüttungen<br />

erhalten haben und die verbleibende<br />

Restliquidität ausreichend ist.<br />

Soweit es sich nicht um eine Tätigkeitsvergütung,<br />

sondern um eine Vorausgewinnbeteiligung<br />

für eine Gesellschaft<br />

mit Gesellschaftsvertrag handelt, ist diese<br />

grundsätzlich von der Umsatzsteuer<br />

befreit. Aus Vorsichtsgründen wurden<br />

jedoch auch die Vorausgewinne in der<br />

Berechnung mit dem Bruttowert einschließlich<br />

Umsatzsteuer eingestellt. Soweit<br />

diese nicht anfällt, erhöht sich die<br />

Liquiditätsreserve der Gesellschaft.<br />

II. Ebene der Objektgesellschaften<br />

Die dargestellten Werte entstehen in den<br />

jeweiligen Objektgesellschaften. Die Werte<br />

von allen Objektgesellschaften sind zusammengefasst<br />

pro Jahr dargestellt.<br />

Zu B) 4.1 Mieteinnahmen:<br />

Für die Berechnung wird von einem Mietertrag<br />

aus Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen<br />

und Wohn-/Geschäftshäusern<br />

mit überwiegend <strong>durch</strong>schnittlichem<br />

Wohnstandard ausgegangen. Als<br />

Kaufpreis und Rentabilitätsannahme<br />

wird mit einem <strong>durch</strong>schnittlichen Ankaufsfaktor<br />

in Höhe des 11fachen der tatsächlich<br />

zum Kaufzeitpunkt eingehenden<br />

63


marktüblichen Jahresnettomiete bei 10%<br />

Leerstand kalkuliert.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass überwiegend<br />

<strong>Immobilien</strong> mit Ist-Mieten unterhalb<br />

des Markt<strong>durch</strong>schnittes, z.B. aufgrund<br />

einer unzureichenden Haus- und<br />

Mieterverwaltung, Finanzdruck des Verkäufers<br />

oder Renovierungsbedürftigkeit,<br />

gekauft werden können, die zumindest<br />

mittel- bis langfristig ein hohes Wertschöpfungspotential<br />

<strong>durch</strong> Mietsteigerungen<br />

und Restflächenvermietung aufweisen.<br />

Beim Kauf der <strong>Immobilien</strong> ist davon auszugehen,<br />

dass eine tatsächliche Vermietung<br />

(IST-Miete) im Jahr 2012 von 95% der<br />

Sollmiete (Vollvermietung) vorliegt.<br />

Im Jahr 2011 wurde von 93% tatsächlicher<br />

Vermietung ausgegangen. Mietsteigerungen<br />

wurden mit jeweils 7,5% in 2012,<br />

2015 und 2018 und 2020 kalkuliert. Zusätzlich<br />

wurde ab Kauf mit 3,5% Mietausfall<br />

bis einschließlich 2020 gerechnet.<br />

Bei dem Veräußerungsfaktor wurde ein<br />

Leerstand von 5% berücksichtigt. Somit<br />

wurde der Veräußerungspreis nur auf<br />

95% der Sollmiete 2020 gerechnet. Weiter<br />

sind die umlagefähigen Nebenkosten<br />

in Abzug gebracht.<br />

Hiervon abweichend wurden die Mieteinnahmen<br />

in der Investitionsphase vereinfacht<br />

wie folgt berücksichtigt: Für die<br />

in 2009 erworbenen <strong>Immobilien</strong> (ca. 40%<br />

des Gesamtportfolios) wird davon ausgegangen,<br />

dass in 2009 bereits eine, ab<br />

2010 zwölf Monatsmieten zufließen. Für<br />

die im Jahr 2010 erworbenen <strong>Immobilien</strong><br />

wird aus Vorsichtsgründen davon ausgegangen,<br />

dass aus 20% des Gesamtportfolios<br />

nur eine Monatsmiete, aus 40%<br />

des Gesamtportfolios noch keine Miete<br />

zufließt.<br />

Zu B) 4.2 Zinseinnahmen aus Liquiditätsreserve:<br />

Es wird mit einem <strong>durch</strong>schnittlichen<br />

beispielhaften Guthabenzins von 4% p.a.<br />

aus dem Liquiditätssaldo auf Ebene der<br />

Objektgesellschaften kalkuliert. Als Berechnungsbasis<br />

wurde zur Vereinfachung<br />

unterstellt, dass der Vorjahressaldo vor<br />

Entnahmen jährlich nachträglich verzinst<br />

wird und dabei die Ausschüttung des aktuell<br />

zu berechnenden Jahres nicht alle<br />

3 Monate sondern erst zum Jahresende<br />

belastet wird. Die Anlage erfolgt über ein<br />

Festgeldkonto und ist kurzfristig verfügbar.<br />

Zu B) 4.3 Veräußerungserlös <strong>Immobilien</strong>:<br />

Die für das Jahr 2020 dargestellten Veräußerungserlöse<br />

ergeben sich bei der<br />

mittleren Chancenerwartung, die <strong>Immobilien</strong><br />

im Durchschnitt mit dem 14fachen<br />

der Jahresnettomiete Ende 2020 verkaufen<br />

zu können. Hierbei wird die als Basis<br />

unterstellte letzte Jahresnettomiete um<br />

theoretisch unterstellten Leerstand von<br />

5% gekürzt.<br />

Zu B) 5.1 Übertrag Liquiditätsrücklage an<br />

die ZBI 5 HOLDING KG:<br />

Die Beträge sind dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(Seite 53) auf Ebene der<br />

Objektgesellschaften Zeile A 4.5 als Übertrag<br />

entnommen.<br />

Zu B) 5.2 Zinsaufwand Fremdkapital:<br />

Die Darlehenszinsen der Objektgesellschaften<br />

sind anfänglich mit <strong>durch</strong>schnittlich<br />

5,25% p.a. Zins (variabel), ab<br />

2014 mit <strong>durch</strong>schnittlich 5,5% p.a. und<br />

teilweise langfristigen Zinsfestschreibungen<br />

von 5-10 Jahren kalkuliert. Die<br />

Aufwendungen ergeben sich auf Basis<br />

der angenommenen Höhe bei einer kalkulierten<br />

Fremdkapitalhöhe von ca. 63%<br />

der Gesamtaufwendungen der Holding<br />

KG konsolidiert mit ihren Objektgesellschaften..<br />

Zu B) 5.3 Tilgung Fremdfinanzierung:<br />

Die Tilgung des Fremdkapitals wurde im<br />

Planfall annuitätisch mit anfänglich 0,5%<br />

p.a., ab 2010 mit 1,5% p.a. und ab 2014 mit<br />

1,75% zzgl. ersparter Zinsen angenommen.<br />

Der Ansatz entspricht den jüngsten<br />

Erfahrungen der Geschäftsführung bei<br />

den Vorgängerfonds.<br />

Anstelle einer laufenden Tilgung kann die<br />

Geschäftsführung teilweise auch eine<br />

Tilgungsansparung über eine Kapitalversicherung,<br />

einen Investmentfonds oder<br />

Fondspolicen gegen Tilgungsaussetzung<br />

vereinbaren, soweit ihr dies günstiger erscheint.<br />

64


Zu B) 5.4 Vermietungs- und Grundstückskosten<br />

laufend:<br />

Für die Hausverwaltung wurden 5% der<br />

Mieteinnahmen p.a. zzgl. MWSt. bzw.<br />

zusätzlich 2,5% einschließlich MWSt. für<br />

nicht nichtumlagefähige Kosten in Ansatz<br />

gebracht.<br />

Zu B) 5.5 Instandhaltung:<br />

Ab 2011 wurde mit Instandhaltungsaufwendungen<br />

in Höhe von 10% der Mieteinnahmen<br />

kalkuliert. Dieser Ansatz liegt<br />

über den tatsächlichen Erfahrungswerten<br />

der Geschäftsführung und wurde aus<br />

Vorsichtgründen gewählt.<br />

Zu B) 5.6 Kosten Makler Verkauf:<br />

Im Jahr 2020 wurden Aufwendungen für<br />

Makler im Zusammenhang mit dem Verkauf<br />

der <strong>Immobilien</strong> in Höhe von 3% des<br />

angenommenen Verkaufspreises) zzgl.<br />

MWSt angenommen.<br />

Die Kosten betreffen insbesondere Jahresabschluss-<br />

und Buchführungskosten.<br />

Die Höhe ist gemäß Angabe des Steuerberaters<br />

kalkuliert. Es wurde in der Planprognose<br />

ab 2012 mit 2,25% p.a. Indexierung<br />

gerechnet.<br />

Zu B) 6.1 Entnahme Liquiditätsüberschüsse:<br />

Bei den angegebenen Beträgen handelt<br />

es sich um die Liquiditätsüberschüsse der<br />

Objektgesellschaften <strong>durch</strong> die Vermietung<br />

bzw. den Verkauf der <strong>Immobilien</strong>,<br />

die von der ZBI 5 HOLDING KG entnommen<br />

werden können.<br />

Zu B) 7. Fremdmittel:<br />

Die angegebenen Werte geben den jeweiligen<br />

Stand des von den Objektgesellschaften<br />

aufzunehmenden Fremdkapitals<br />

wieder, wie er sich nach Abzug der<br />

vorgesehenen Tilgungsleistungen ergibt.<br />

Zu B) 5.7 Kosten Makler Vermietung:<br />

Für Aufwendungen im Zusammenhang<br />

mit der Neuvermietung bei Mieterwechsel<br />

wurden bei Wohnungen 2,0 und bei<br />

Gewerbeimmobilien 3 Monatsmieten<br />

jeweils zzgl. MWSt. gerechnet, wobei die<br />

Anzahl der Neuvermietungen auf Basis<br />

bestehender Erfahrungswerte geschätzt<br />

wurde. Der gewerbliche Anteil am Gesamtportfolio<br />

wurde mit 25% unterstellt.<br />

Zu B) 5.8 Kalkulierter Mietausfall:<br />

Auf Basis der bestehenden Erfahrungen<br />

wurde mit einem Mietausfall von ca. 3,5%<br />

der Planmieten kalkuliert.<br />

Zu B) 5.9 Vorausgewinn Geschäftsführung<br />

in der Vermietungsphase:<br />

Für die Geschäftsführung der Objektgesellschaften<br />

wurden mit der ZBI Fondsverwaltungs<br />

GmbH jeweils 1.200 Euro<br />

p.a. zzgl. MWSt. pro Gesellschaft als Vorausgewinn<br />

fest vereinbart.<br />

Zu B) 5.10 Verwaltungskosten Objektgesellschaften:<br />

65


11.2.1 Steuerliche Sicht zur Planprognose (Planprognose)<br />

Steuerliche Ergebnisrechnung Holding und Objektgesellschaften konsolidiert: 2009 2010 2011 2012<br />

1. Steuerliches Ergebnis aus Objektgesellschaften für Holding KG:<br />

1.1 Miet- und Zinseinahmen 66.667 3.490.518 8.339.376 9.140.846<br />

1.2 Veräußerungsgewinn (2020)<br />

1.3 Gesamtertrag Objektgesellschaften 66.667 3.490.518 8.339.376 9.140.846<br />

2.1 ./. Ausgaben mit sofortigem Betriebsausgabenabzug -3.491.190 -6.832.869 -5.703.128 -5.874.257<br />

2.2 ./. AfA 2% -56.403 -804.560 -1.596.415 -1.596.415<br />

2.3 ./. Vorausgewinn der Komplementärin -5.712 -5.712 -5.712 -5.712<br />

2.4 Gesamtaufwand Objektgesellschaft -3.553.305 -7.643.141 -7.305.255 -7.476.384<br />

2.5 = Gewinn/Verlust aus Saldo Ertrag u. Aufwand Objektgesellschaften -3.486.639 -4.152.623 1.034.121 1.664.462<br />

3. + Steuerliches Ergebnis Holding-KG -2.299.273 -595.596 -175.618 -132.022<br />

3.1 ./. Vorausgewinn Kommanditisten 8,5 % p.a. bzw. 7,5 % p.a. 0 0 0 0<br />

3.2 ./. Vorabgewinne Komplementärin<br />

-672.588 -1.426.572 -1.992.060 -590.726<br />

3.3 ./. Managementgewinnbeteiligung Komplementärin 50 %<br />

0 0 0 0<br />

3.4 + Hinzurechnung Vorausgewinn Kommanditisten 0 0 0 0<br />

3.5 Steuerliches Ergebnis Holding gesamt für Kommanditisten -6.458.499 -6.174.791 -1.133.557 941.715<br />

Erläuterungen zur konsolidierten<br />

steuerlichen Ergebnisprognose (Holding<br />

und Objektgesellschaften):<br />

Zu C) 1.1 Miet- und Zinseinnahmen:<br />

Die angegebenen Werte stellen die Mietund<br />

Zinseinnahmen der Objektgesellschaften<br />

dar.<br />

Zu C) 1.2 Veräußerungsgewinn:<br />

Es handelt sich um den steuerlichen Gewinn<br />

der Objektgesellschaften aus der<br />

Veräußerung der <strong>Immobilien</strong> (Verkaufserlös<br />

abzüglich Restbuchwert).<br />

Zu C) 2.1 und 2.2 Ausgaben mit sofortigem<br />

Betriebsausgabenabzug, Abschreibungen:<br />

Es handelt sich um die sofort abzugsfähigen<br />

Betriebsausgaben der Objektgesellschaften,<br />

die Absetzungen für Abnutzungen<br />

(Abschreibungen) für die <strong>Immobilien</strong><br />

der Objektgesellschaften in Höhe von 2%<br />

der jeweiligen Bemessungsgrundlage.<br />

Zu C) 2.3. Vorausgewinn der Komplementärin:<br />

Die angegebenen Beträge geben den Ergebnisanteil<br />

der Komplementärin als Vergütung<br />

für die Geschäftsführung wieder.<br />

Zu C) 3. Steuerliches Teilergebnis auf Ebene<br />

der Holding KG:<br />

Dargestellt ist der Saldo aus den Zinseinnahmen<br />

der Holding KG und deren steuerlich<br />

abzugsfähigen Betriebsausgaben,<br />

somit das Ergebnis der Holding vor Einbeziehung<br />

des steuerlichen Ergebnisses<br />

der Objektgesellschaften.<br />

Zu C) 3.1 bis 3.5 Ermittlung des steuerlichen<br />

Ergebnisses der Kommanditisten:<br />

Nach Abzug der auf die Komplementärin<br />

entfallenden Gewinnanteile ergibt sich<br />

das steuerliche Ergebnis, das im Rahmen<br />

der einheitlichen und gesonderten Feststellung<br />

des Gewinns der Holding KG<br />

auf die Kommanditisten zu verteilen ist.<br />

Inwieweit die Ergebnisse auf Anleger des<br />

Typs „Klassisch“ bzw. des Typs „Optimal“<br />

66


2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />

Summen bei bei Verkauf<br />

in in 2020<br />

9.163.847 9.171.936 9.853.021 9.862.673 9.862.985 10.594.816 10.620.284 11.408.011 101.574.980<br />

75.278.371 75.278.371<br />

9.163.847 9.171.936 9.853.021 9.862.673 9.862.985 10.594.816 10.620.284 86.686.382 176.853.351<br />

-5.636.800 -5.577.304 -5.765.547 -5.686.009 -5.602.035 -5.606.558 -5.512.964 -10.984.289 -72.272.951<br />

-1.596.415 -1.596.415 -1.596.415 -1.596.415 -1.596.415 -1.596.415 -1.596.415 -1.596.415 -16.825.109<br />

-5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -68.544<br />

-7.238.927 -7.179.431 -7.367.674 -7.288.136 -7.204.162 -7.208.685 -7.115.091 -12.586.415 -89.166.604<br />

1.924.920 1.992.505 2.485.348 2.574.538 2.658.823 3.386.132 3.505.193 74.099.966 87.686.747<br />

-136.732 -133.654 -130.314 -117.307 -103.587 -89.505 -49.517 -11.424 -3.974.547<br />

00 00 00 00 00 00 00 -3.726.745 -3.726.745<br />

-590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -107.100 -8.924.129<br />

00 00 00 00 00 00 00 -15.083.405 -15.083.405<br />

00 00 00 00 00 00 00 3.726.745 3.726.745<br />

00<br />

1.197.462 1.268.126 1.764.307 1.866.505 1.964.510 2.705.901 2.864.951 58.898.038 59.704.666<br />

entfallen, ergibt sich aus den Darstellungen<br />

auf Seite 70 ff.<br />

Mit einer Verrechnung mit anderen positiven<br />

Einkünften auf der jeweiligen<br />

Gesellschafterebene ist aufgrund der Regelung<br />

des § 15b des Einkommensteuergesetzes<br />

nicht zu rechnen. Vielmehr sind<br />

zuzuweisende Verluste vorzutragen und<br />

mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung<br />

zu verrechnen.<br />

67


11.2.2 Kapitalkontoentwicklung (Planprognose)<br />

8. Kapitalkontoentwicklungsprognose Kommanditisten (Investoren) auf Holding Ebene: 2009 2010 2011<br />

8.1 Kapitalkonto I Einlagen 33.200.550 7.440.300<br />

8.2 ./. Verlust /+ Gewinn nach Entnahme Komplementärin -7.634.766 -3.407.216 -2.167.678<br />

8.3 ./. Entnahmen -166.003 -812.817 -1.422.430<br />

8.4 Handelsrechtl. Kapitalkontostand jährlich 25.399.782 28.620.048 25.029.941<br />

Erläuterungen zu der Kapitalkontoentwicklung<br />

auf Ebene der ZBI 5<br />

Holding KG<br />

Zu 1.1 Kapitalkonto I und II Einlagen:<br />

Darunter sind die Kommanditeinlagen<br />

der Gesamtheit aller Kommanditisten<br />

zu verstehen. Aufgrund des unterschiedlichen<br />

Gewinnanteils und Entnahmeverhaltens<br />

bei Anlegern des Typs „Klassisch“<br />

oder Optimal können hieraus keine Rückschlüsse<br />

auf die Kapitalkonten der jeweiligen<br />

Anlegertypen gezogen werden<br />

(Vergleiche hierzu vielmehr die Kapitalrückflussprognosen,<br />

Seite 73). Gemäß § 3<br />

Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages wird die<br />

gezeichnete Kommanditeinlage auf Kapitalkonto<br />

I und das Agio auf Kapitalkonto<br />

II gebucht. Das Agio ist abweichend vom<br />

sonst üblichen Marktgebrauch bei der<br />

Kapitalkontoverzinsung der Kommanditisten<br />

gemäß Gesellschaftsvertrag in die<br />

Berechnungsbasis mit einzubeziehen.<br />

Zu 1.2 und 1.3 Verlust/Gewinn/Entnahmen<br />

Verrechnung mit Kapitalkonto:<br />

Die nach handelsrechtlichen Vorschriften<br />

ermittelten Verluste werden in das<br />

Verlustvortragskonto, handelsrechtlichen<br />

Gewinne und Entnahmen in das Verrechnungskonto<br />

eingebucht und mit den Kapitalkonten<br />

I und II verrechnet. (Siehe § 3<br />

Abs. 9 Gesellschaftsvertrag)<br />

Zu 1.4 Handelsrechtlicher Kapitalkontostand:<br />

Die Werte entsprechen den bilanziellen<br />

Kapitalkonten aller Kommanditisten<br />

nach Verrechnungs- und Verlustvortragskonten.<br />

68


2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />

-722.748 -727.458 -724.380 1.168.609 1.972.618 2.070.623 2.812.013 2.971.063 64.093.985<br />

-1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -86.564.829<br />

22.884.763 20.734.875 18.588.066 18.334.245 18.884.433 19.532.626 20.922.210 22.470.844 0<br />

69


11.3 Prognoserechnungen pro 100.000 Euro Kommanditanteil auf Gesellschafterebene<br />

FÜR GESELLSCHAFTER TYP „Klassisch“<br />

Unterstellt letzter Zeichnungsstand bei Schließung des Fonds: z.B. 50% Gesellschafter Typ „Klassisch“ und 50% Gesellschafter Typ „Optimal“<br />

Prognosebeispiel mit einer 105%igen Einzahlung - Juni 2009<br />

Beispielhafte Wirtschaftlichkeitsprognose<br />

Objekt:<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />

Berechnung für Gesellschafter Mustermann Spitzensteuersatz ohne KiSt.<br />

Einzahlungssumme: 100.000 zzgl. 5 % Agio<br />

Jahr<br />

Einzahlungen<br />

Auszahlungen<br />

steuerliches<br />

Ergebnis aus der<br />

Beteiligung<br />

- alle Angaben in € -<br />

akkumuliertes<br />

steuerliches<br />

Ergebnis*<br />

Steuersatz<br />

Steuerersparnis/<br />

-zahlung (-)<br />

2009 -105.000 1.050 -20.420 -20.420 44,30 % 0<br />

2010 0 4.200 -12.210 -32.630 44,30 % 0<br />

2011 0 7.350 -2.930 -35.560 44,30 % 0<br />

2012 0 7.350 2.430 -33.130 44,30 % 0<br />

2013 0 7.350 3.090 -30.040 44,30 % 0<br />

2014 0 7.350 3.280 -26.760 44,30 % 0<br />

2015 0 7.350 4.560 -22.200 44,30 % 0<br />

2016 0 7.350 4.820 -17.380 44,30 % 0<br />

2017 0 7.350 5.080 -12.300 44,30 % 0<br />

2018 0 7.350 6.990 -5.310 44,30 % 0<br />

2019 0 7.350 9.490 4.180 44,30 % -1.850<br />

2020 0 165.380 127.600 131.780 44,30 % -56.530<br />

Summen -105.000 236.780 131.780 131.780 -58.380<br />

Rundungsdifferenzen sind softwarebedingt möglich.<br />

Spalte -1- -2- -3- -3a- -4- -5-<br />

-6-<br />

jährliche Liquidität<br />

nach Steuer<br />

-103.950<br />

4.200<br />

7.350<br />

7.350<br />

7.350<br />

7.350<br />

7.350<br />

7.350<br />

7.350<br />

7.350<br />

5.500<br />

108.850<br />

73.400<br />

150.000<br />

100.000<br />

jährliche Liquidität nach Steuer<br />

73.400<br />

50.000<br />

0<br />

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />

-50.000<br />

-100.000<br />

-103.950 -99.750<br />

-92.400<br />

-85.050<br />

-77.700<br />

-70.350<br />

-63.000<br />

-55.650<br />

-48.300<br />

-40.950<br />

-35.450<br />

kumulierte Liqudität<br />

-150.000<br />

Ein- und Auszahlungen sind jeweils jährlich nachschüssig gerechnet. Die steuerlichen Ergebnisse und Auszahlungen sind auf 100, die Steuerzahlugen auf 10 gerundet!<br />

Bei der Berechnung wird unterstellt, dass die Ausschüttungen und Steuerzahlungen im gleichen Wirtschaftsjahr erfolgen. Hier kann es ebenso zu Abweichungen kommen.<br />

Es wurde mit den aktuellen Spitzensteuersätzen der Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag v. 5,5 % und ohne Kirchensteuer kalkuliert.<br />

70


FÜR GESELLSCHAFTER TYP „Optimal“<br />

Unterstellt letzter Zeichnungsstand bei Schließung des Fonds: z.B. 50% Gesellschafter Typ „Klassisch“ und 50% Gesellschafter Typ „Optimal“<br />

Prognosebeispiel mit einer 105 %igen Einzahlung - z.B. Juni 2009<br />

Beispielhafte Wirtschaftlichkeitsprognose<br />

Objekt:<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />

Berechnung für Gesellschafter Mustermann Spitzensteuersatz ohne KiSt.<br />

Einzahlungssumme: 100.000 zzgl. 5 % Agio<br />

Jahr<br />

Einzahlungen<br />

Auszahlungen<br />

steuerliches<br />

Ergebnis aus der<br />

Beteiligung<br />

- alle Angaben in € -<br />

akkumuliertes<br />

steuerliches<br />

Ergebnis*<br />

Steuersatz<br />

Steuerersparnis/<br />

-zahlung (-)<br />

2009 -105.000 0 -20.420 -20.420 44,30 % 0<br />

2010 0 0 -12.210 -32.630 44,30 % 0<br />

2011 0 0 -2.930 -35.560 44,30 % 0<br />

2012 0 0 2.430 -33.130 44,30 % 0<br />

2013 0 0 3.090 -30.040 44,30 % 0<br />

2014 0 0 3.280 -26.760 44,30 % 0<br />

2015 0 0 4.560 -22.200 44,30 % 0<br />

2016 0 0 4.820 -17.380 44,30 % 0<br />

2017 0 0 5.080 -12.300 44,30 % 0<br />

2018 0 0 6.990 -5.310 44,30 % 0<br />

2019 0 0 5.310 0 44,30 % 0<br />

2020 0 281.910 176.910 176.910 44,30 % -78.370<br />

Summen -105.000 281.910 176.910 176.910 -78.370<br />

Rundungsdifferenzen sind softwarebedingt möglich.<br />

Spalte -1- -2- -3- -3a- -4- -5-<br />

-6-<br />

jährliche Liquidität<br />

nach Steuer<br />

-105.000<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

203.540<br />

98.540<br />

250.000<br />

200.000<br />

jährliche Liquidität nach Steuer<br />

150.000<br />

100.000<br />

98.540<br />

50.000<br />

0<br />

-50.000<br />

-100.000<br />

-150.000<br />

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />

-105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 kumulierte Liquidität<br />

Ein- und Auszahlungen sind jeweils jährlich nachschüssig gerechnet. Die steuerlichen Ergebnisse und Auszahlungen sind auf 100, die Steuerzahlungen auf 10 gerundet!<br />

Bei der Berechnung wird unterstellt, dass die Ausschüttungen und Steuerzahlungen im gleichen Wirtschaftsjahr erfolgen. Hier kann es ebenso zu Abweichungen kommen.<br />

Es wurde mit den aktuellen Spitzensteuersätzen der Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag v. 5,5 % und ohne Kirchensteuer kalkuliert.<br />

71


Erläuterungen zu Wirtschaftlichkeitsprognosen<br />

aus Sicht des Investors<br />

pro 100.000 Euro (Typ „Klassisch“<br />

und „Optimal“)<br />

Alle Werte der vorstehenden Prognoserechnungen<br />

beruhen auf der Planprognose.<br />

Sie gehen davon aus, dass sich jeweils<br />

50% der Anleger für die Variante Klassisch<br />

bzw. Optimal entschieden haben.<br />

In Spalte 1 ist die Einzahlung der Beteiligungsraten<br />

erfasst. Die Einzahlung wurde<br />

für Zwecke der Berechnung mit 100%<br />

des Nominalbetrages zzgl. 5% Agio im Juli<br />

2009 unterstellt. Eine Anzahlung in Höhe<br />

von 20% zzgl. 5% Agio wird nach Annahme<br />

der Beitrittserklärung fällig. Die<br />

Resteinzahlung erfolgt je nach Investitionsverlauf<br />

auf Anforderung <strong>durch</strong> die Geschäftsführung.<br />

Der genaue Betrag wird<br />

dem Gesellschafter rechtzeitig schriftlich<br />

mitgeteilt.<br />

In Spalte 2 sind die geplanten Auszahlungen<br />

erfasst. Ab dem vierten auf die Einzahlung<br />

folgenden Monatsersten wird<br />

für den Typ „Klassisch“ eine Auszahlung<br />

von zeitanteilig 4% p.a. bis einschließlich<br />

2010 kalkuliert. Ab dem Jahr 2011 erhöht<br />

sich die Auszahlung um 3% p.a. auf dann<br />

7% p.a..<br />

Investoren des Typs „Optimal“ erhalten<br />

während der Fondslaufzeit keine laufenden<br />

Auszahlungen. Diesem Verzicht auf<br />

Entnahmen steht eine bevorrechtigte<br />

Beteiligung am Veräußerungserfolg gegenüber,<br />

die plangemäß im Jahr 2020<br />

dargestellt ist.<br />

In Spalte 3 ist jeweils das jährliche steuerliche<br />

Ergebnis dargestellt, wie es sich<br />

auf Basis der getroffenen Annahmen<br />

der Planprognose (vgl. Seite 66) ergibt, in<br />

Spalte 3a jeweils das kumulierte steuerliche<br />

Ergebnis.<br />

Durch die unterschiedliche Ergebniszuweisung<br />

bei Investoren des Typs „Klassisch“<br />

und „Optimal“ ergeben sich unterschiedliche<br />

steuerliche Ergebnisse.<br />

In beiden Fällen ist jedoch das anfänglich<br />

negative steuerliche Ergebnis nicht mit<br />

anderen Einkünften des Investors sondern<br />

gemäß § 15b Einkommensteuergesetz<br />

mit künftigen positiven Ergebnissen<br />

aus der Beteiligung zu verrechnen.<br />

Der in Spalte 4 dargestellte Steuersatz<br />

ist der derzeit aktuelle Höchststeuersatz<br />

der Einkommensteuer (42%) bei einem<br />

Einkommen von maximal 250.000 EUR,<br />

im Falle von zusammen veranlagten<br />

Ehegatten EUR 500.000, einschließlich<br />

des Solidaritätszuschlages von 5,5% der<br />

jeweiligen Einkommensteuer. Eventuell<br />

individuell anfallende Kirchensteuer ist<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Die Spalte 5 zeigt jeweils die sich ergebenden<br />

Steuerzahlungen (rote Zahl bzw.<br />

mit Minuszeichen)<br />

Die Spalte 6 ist der Saldo aus Einzahlungen,<br />

steuerlichen Wirkungen und den<br />

Auszahlungen dargestellt. Die Steuerzahlungen<br />

wurden aus Gründen der Vereinfachung<br />

jeweils im Jahr ihrer Entstehung<br />

berücksichtigt.<br />

Die laufenden Auszahlungen resultieren<br />

in den Jahren 2009 bis einschließlich<br />

2019 aus Miet- sowie Zinseinnahmen aus<br />

der verzinslichen Anlage der Liquiditätsreserve.<br />

In den Auszahlungen 2020 bzw.<br />

10 Jahre nach dem Erwerb der letzten<br />

Immobilie sind darüber hinaus Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Verkauf der<br />

<strong>Immobilien</strong> und der Rückzahlung des bis<br />

dahin noch gebundenen Beteiligungskapitals<br />

nach Rückführung der Fremdmittel<br />

der Objektgesellschaften enthalten.<br />

In diesem Zusammenhang wurde aus<br />

Vereinfachungsgründen davon ausgegangen,<br />

dass das gesamte <strong>Immobilien</strong>portfolio<br />

der Objektgesellschaften einheitlich<br />

zum 31.12.2020 veräußert wird.<br />

72


11.3.1 Kapitalflussrechnung gemäß IdW S 4 (Basis Planprognose)<br />

Kapitalrückflussprognose Sicht des Investors Typ „Klassisch“ (Beitritt 2009) (Prognose)<br />

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Gesamt<br />

1. Gebundenes Kapital<br />

-105.000 -100.800 -93.450 -86.100 -78.750 -71.400 -64.050 -56.700 -49.350 -42.000 -36.500 76.412<br />

2.1 Gewinnausschüttung<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 131.597 131.597<br />

2.2 Steuererstattungen (+) /<br />

Steuerzahlungen (./.)<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 -1.850 -56.530 -58.380<br />

2.3 Eigenkapitaleinzahlungen<br />

(./.)<br />

/Eigenkapitalrückzahlungen<br />

(+) 1.050 4.200 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 33.600 105.000<br />

2.4 Summe des Rückflusses<br />

3. Haftungsvolumen<br />

1.050 4.200 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 5.500 108.667 178.217<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10.000<br />

4. Fremdkapital<br />

(Objektgesellschaften) 54.541 181.504 178.782 175.916 172.900 169.726 165.902 161.867 157.611 153.120 148.383 0<br />

Kapitalrückflussprognose aus Sicht des Investors Typ „Optimal“ (Beitritt 2009) (Prognose)<br />

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Gesamt<br />

1. Gebundenes Kapital<br />

-105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 102.782<br />

2.1 Gewinnausschüttung<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 176.910 176.910<br />

2.2 Steuererstattungen (+) /<br />

Steuerzahlungen (./.)<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 -78.370 -78.370<br />

2.3 Eigenkapitaleinzahlungen<br />

(./.)<br />

/Eigenkapitalrückzahlungen<br />

(+) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 105.000 105.000<br />

2.4 Summe des Rückflusses<br />

3. Haftungsvolumen<br />

4. Fremdkapital<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 203.540 203.540<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10.000<br />

54.541 181.504 178.782 175.916 172.900 169.726 165.902 161.867 157.611 153.120 148.383 0<br />

Erläuterungen<br />

Die Kapitalrückflussrechnungen zeigen<br />

am Beispiel einer Beteiligung von jeweils<br />

100.000 Euro die Entwicklung des gebundenen<br />

Kapitals bei einer Beteiligung<br />

Typ „Klassisch“ sowie Typ „Optimal“, der<br />

jeweiligen Haftung sowie des anteilig<br />

auf den Anleger entfallenden Teils des<br />

von den Objektgesellschaften aufgenommenen<br />

Fremdkapitals. Die angegebenen<br />

Werte beruhen auf den Annahmen des<br />

Investitions- und Finanzierungsplanes<br />

sowie der Liquiditäts- und Ertragsvorschau.<br />

Hierbei wurde über die gesamte<br />

Dauer von einem Einkommensteuersatz<br />

von 42% zzgl. des Solidaritätszuschlages<br />

von 5,5% ausgegangen.<br />

Der Kapitalrückluss für den Investor Typ<br />

„Klassisch“ fällt im Rahmen der Kapitalrückflussprognose<br />

um einmalig 183 Euro<br />

geringer aus, als in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung<br />

auf Seite 70 dargestellt.<br />

Die Abweichung ist darauf zurückzuführen,<br />

dass die Kapitalrückflussprognosen<br />

sowohl für Typ „Klassisch“ als auch für<br />

Typ „Optimal aus Vereinfachungsgründen<br />

auf eine gemeinsame Zahlengrundlage<br />

zurückgreifen und sich hierbei geringe<br />

Verschiebungen ergeben.<br />

73


12. Prognose-<br />

Sensitivitätsanalysen<br />

Die Berechnungen in diesem Prospekt<br />

basieren auf einer Vielzahl von Annahmen.<br />

Da die Parameter abweichen können,<br />

sollen dem Investor anhand der<br />

nachstehenden Modifikationen gezeigt<br />

werden, wie sich die prognostizierten<br />

Gesamtauszahlungen, die Entwicklung<br />

der gebundenen Liquidität nach Steuern<br />

und das kumulierte steuerliche Ergebnis<br />

verändern, wenn hiervon abweichende<br />

Annahmen zugrundegelegt werden. Dies<br />

wird in einem nach oben (High-Case)<br />

und einem nach unten abweichenden<br />

Fall dargestellt, bei denen die Parameter<br />

<strong>durch</strong>gängig positiv oder negativ verändert<br />

wurden. Es kommt hierbei also in<br />

beiden Fällen zu einer Kumulation verschiedener<br />

nachteiliger oder vorteilhafter<br />

Abweichungen. Für die Sensitivanalysen<br />

wurden die der Ergebnis- und Liquiditätsprognose<br />

zugrundeliegenden Annahmen<br />

wie folgt verändert:<br />

Low-Case<br />

(Abweichung von der<br />

Prognose)<br />

Mid-Case<br />

(Prognose)<br />

High-Case<br />

(Abweichung von der<br />

Prognose)<br />

Zinssatz ab 2009 6,00% 5,25% 4,75%<br />

Zinssatz ab 2010 6,00% 5,50% 4,75%<br />

Vermietungsstand bis 2010 85,00% 90,00% 90,00%<br />

Vermietungsstand bis 2011 90,00% 93,00% 95,00%<br />

Vermietungsstand bis 2012 92,00% 95,00% 97,00%<br />

Vermietungsstand bei Verkauf 92,00% 95,00% 97,00%<br />

Mietsteigerungen 2012, 2015,<br />

2018, 2020<br />

5,75% 7,50% 7,50%<br />

Mietausfall 4,00% 3,50% 3,00%<br />

Verkaufsfaktor 13 14 15<br />

300.000<br />

250.000<br />

200.000<br />

150.000<br />

100.000<br />

50.000<br />

Gesamtrückfluss vor Steuern<br />

Typ "Klassisch" Prognose<br />

<br />

261.370<br />

236.780<br />

185.210<br />

Low-<br />

Case<br />

Mid-<br />

Case<br />

High-<br />

Case<br />

350.000<br />

300.000<br />

250.000<br />

200.000<br />

150.000<br />

100.000<br />

50.000<br />

Gesamtrückfluss vor Steuern<br />

Typ "Optimal" Prognose<br />

230.340<br />

281.910<br />

306.500<br />

Low-<br />

Case<br />

Mid-<br />

Case<br />

High-<br />

Case<br />

0<br />

0<br />

74


12.1 Vergleich Liquidität: Low- / Plan- / High-Case<br />

Prognose und Abweichungen von der Prognose<br />

140.000<br />

120.000<br />

100.000<br />

80.000<br />

60.000<br />

40.000<br />

20.000<br />

0<br />

-20.000<br />

-40.000<br />

-60.000<br />

-80.000<br />

-100.000<br />

-120.000<br />

Kumulierte Liquidität nach Steuern - Gesellschafter Typ "Klassisch"<br />

(Annahme und Einzahlung von 100% + 5% Agio im Juni 2009)<br />

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />

Low-Case<br />

Mid-Case<br />

High-Case<br />

140.000<br />

120.000<br />

100.000<br />

80.000<br />

60.000<br />

40.000<br />

20.000<br />

0<br />

-20.000<br />

-40.000<br />

-60.000<br />

-80.000<br />

-100.000<br />

-120.000<br />

Kumulierte Liquidität nach Steuern - Gesellschafter Typ "Optimal"<br />

(Annahme und Einzahlung von 100% + 5% Agio im Juni 2009)<br />

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />

Low-Case<br />

Mid-Case<br />

High-Case<br />

12.2 Vergleich steuerliche Ergebnisse für die Gesellschafter:<br />

Low- / Plan- / High-Case<br />

Prognose und Abweichungen von der Prognose<br />

220.000<br />

200.000<br />

180.000<br />

160.000<br />

140.000<br />

120.000<br />

100.000<br />

80.000<br />

60.000<br />

40.000<br />

20.000<br />

0<br />

-20.000<br />

-40.000<br />

-60.000<br />

Kumulierte steuerliche Ergebnisse - Gesellschafter Typ "Klassisch"<br />

(Annahme und Einzahlung von 100% + 5% Agio im Juni 2009)<br />

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />

Low-Case<br />

Mid-Case<br />

High-Case<br />

220.000<br />

200.000<br />

180.000<br />

160.000<br />

140.000<br />

120.000<br />

100.000<br />

80.000<br />

60.000<br />

40.000<br />

20.000<br />

0<br />

-20.000<br />

-40.000<br />

-60.000<br />

Kumulierte steuerliche Ergebnisse - Gesellschafter Typ "Optimal"<br />

(Annahme und Einzahlung von 100% + 5% Agio im Juni 2009)<br />

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />

Low-Case<br />

Mid-Case<br />

High-Case<br />

75


13. Rechtliche<br />

Grundlagen<br />

Vorbemerkungen<br />

Die folgenden Ausführungen sollen dem<br />

Investor einen Überblick über die rechtlichen<br />

Grundlagen des Beteiligungsangebots<br />

verschaffen, insbesondere über die<br />

wesentlichen Vertragsgrundlagen informieren.<br />

Da diese Darstellungen jedoch<br />

lediglich eine Zusammenfassung der<br />

wesentlichen Aspekte ist, ist darüber hinaus<br />

zu empfehlen, den Prospekt und die<br />

eigentlichen Vertragstexte, insbesondere<br />

den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft,<br />

vollständig und sorgfältig zu<br />

lesen.<br />

Eine Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt<br />

<strong>durch</strong> Zeichnung einer privatschriftlichen<br />

Beitrittserklärung auf der Grundlage<br />

des Gesellschaftsvertrages der ZBI<br />

Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />

Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> HOL-<br />

DING KG (nachfolgend: ZBI 5 HOLDING<br />

KG) und des Treuhandvertrages. Alle Vertragswerke<br />

finden sich im vollständigen<br />

Wortlaut im Prospekt ab Seite 118 und<br />

sind Bestandteile dieses Beteiligungsangebotes.<br />

Der Investor erkennt mit seiner<br />

Unterschrift auf der Beitrittserklärung<br />

den bestehenden Gesellschaftsvertrag<br />

den Treuhandvertrag sowie den Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

an.<br />

13.1 Gesellschaftsvertrag der ZBI 5<br />

HOLDING KG<br />

13.1.1.Gesellschaftsdaten<br />

Die Firma der Gesellschaft lautet: ZBI<br />

Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />

Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> HOL-<br />

DING KG (Emittentin bzw. Fondsgesellschaft),<br />

in der Folge kurz ZBI 5 HOLDING<br />

KG genannt. Sie wurde am 27.12.2007 gegründet<br />

und ist im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts Fürth unter HRA 8973 eingetragen.<br />

Die wirtschaftliche Neugründung<br />

erfolgte zum 21.11.2008. Der Sitz der<br />

Gesellschaft ist in 91096 Möhrendorf. Die<br />

ZBI 5 HOLDING KG unterliegt deutschem<br />

Recht.<br />

Komplementärin ist die ZBI Fondsverwaltungs<br />

GmbH mit Sitz in Erlangen. Sie leistet<br />

keine Einlage und ist am Vermögen<br />

der Gesellschaft nicht beteiligt. Die Beteiligung<br />

der Komplementärin beinhaltet<br />

das Recht zur Vertretung der Gesellschaft<br />

und zur Geschäftsführung sowie ein<br />

Recht auf eine Haftungs-, Geschäftsführungs-<br />

und Erfolgsvergütung. Kommanditisten<br />

sind Frau Stephanie Groner, die<br />

Erlanger Consulting GmbH als Treuhandkommanditistin<br />

und die PI Analyse & Research<br />

GmbH & Co. KG mit einem eingezahlten<br />

Kommanditkapital von je 10.000<br />

Euro, letztere jedoch im Außenverhältnis<br />

erst dann, wenn ihre Eintragung im Handelsregister<br />

erfolgt ist. Zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung stehen keine Einlagen<br />

aus. Es wurden bisher keine Wertpapiere<br />

oder Vermögensanlagen im Sinne<br />

des § 8f Verkaufsprospektgesetz in Bezug<br />

auf die Emittentin ausgegeben.<br />

Bei der Gesellschaft handelt es sich um<br />

eine Personengesellschaft in der Rechtsform<br />

einer Kommanditgesellschaft. Das<br />

gesetzliche Leitbild einer Kommanditgesellschaft<br />

ist nur bedingt geeignet, allen<br />

Anforderungen eines geschlossenen<br />

Fonds in Form einer Publikums-Kommanditgesellschaft<br />

Rechnung zu tragen. In<br />

dem Gesellschaftsvertrag der ZBI 5 HOL-<br />

DING KG wurden daher von der gesetzlichen<br />

Regelung abweichende Bestimmungen<br />

getroffen. Im Einzelnen handelt<br />

es sich um die folgenden Abweichungen:<br />

Mittelbar beteiligte Treugeber sind den<br />

Kommanditisten im Hinblick auf die Rechte<br />

und Pflichten in der Gesellschaft im<br />

Wesentlichen gleichgestellt. Gesellschafterbeschlüsse<br />

werden nicht einstimmig<br />

gefasst, sondern bedürfen grundsätzlich<br />

nur einer Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

Die Beteiligung der Kommanditisten an<br />

der Gesellschaft und ihr Stimmrecht in<br />

der Gesellschafterversammlung richten<br />

sich nach ihrer Zeichnungssumme<br />

und sind grundsätzlich unveränderlich.<br />

Rechtsgeschäftliche Übertragungen bedürfen<br />

der Zustimmung der Komplementärin.<br />

Schließlich wird nur ein Betrag in<br />

Höhe von zehn Prozent der Zeichnungssumme<br />

als Haftsumme in das Handelsregister<br />

eingetragen. Bei der Komplementärin<br />

handelt es sich um eine Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung, deren<br />

Stammkapital 1.000.000 Euro beträgt<br />

und vollständig erbracht ist. Zwar haftet<br />

sie für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

persönlich und unbeschränkt, faktisch<br />

steht hierfür jedoch nur das Gesellschaftsvermögen<br />

der Komplementärin<br />

zur Verfügung.<br />

76


Die Verteilung des Jahresergebnisses<br />

und die Entnahme desselben sind in der<br />

vorliegenden Gesellschaft anders geregelt<br />

als das Handelsgesetzbuch dies in<br />

den §§ 167, 169, 120, 122 vorschlägt. Siehe<br />

hierzu auch die Absätze „Vermögens-,<br />

Verlust- und Gewinnverteilung“ (13.1.12)<br />

und „Entnahmen“ (13.1.13), §§ 13 bis 15 des<br />

Kommanditgesellschaftsvertrages.<br />

Erfolgt die Beteiligung über die Handelsregistertreuhänderin,<br />

so treffen, in Abweichung<br />

vom Handelsgesetzbuch (§ 105 Abs.<br />

3 HGB i.V.m. § 705 BGB), jedoch in Einklang<br />

mit den bürgerlich rechtlichen Grundsätzen<br />

zur Treuhandschaft, die Rechtsfolgen<br />

der Gesellschaftsbeteiligung im Außenverhältnis<br />

zunächst die Treuhänderin, die<br />

diese auf der Basis des Treuhandvertrages<br />

an den Investor weiterleitet.<br />

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Komplementärin weichen von<br />

den gesetzlichen Regelungen insofern<br />

ab, als dass die Zustimmung aller Gesellschafter<br />

zur Veräußerung oder Belastung<br />

eines Geschäftsanteils erforderlich ist<br />

und ein Übernahmerecht der übrigen Gesellschafter<br />

an den Gesellschaftsanteilen<br />

besteht. Die Geschäftsführer können die<br />

Gesellschaft auch zusammen mit einem<br />

Prokuristen vertreten; soweit für die<br />

Komplementärin nur ein Geschäftsführer<br />

bestellt ist, kann er die Komplementärin<br />

auch allein vertreten. Im Übrigen kann<br />

Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden<br />

und die Geschäftsführer der Komplementärin<br />

können dazu ermächtigt werden, im<br />

Namen der Komplementärin mit sich im<br />

eigenen Namen oder als Vertreter eines<br />

Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.<br />

13.1.2 Gesellschaftsgegenstand<br />

Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

bestehen der Gegenstand und damit die<br />

wichtigsten Tätigkeitsbereiche der ZBI 5<br />

HOLDING KG in der Verwaltung und Bewirtschaftung<br />

eigenen <strong>Immobilien</strong>vermögens<br />

und der Beteiligung an <strong>Immobilien</strong>objektgesellschaften.<br />

Die Emittentin beabsichtigt Bestandsimmobilien,<br />

insbesondere Wohnimmobilien<br />

zu erwerben und ggf. <strong>durch</strong> Instandsetzung-<br />

bzw. Modernisierungsaufwendungen<br />

für die Vermietung und späteren Veräußerung<br />

zu optimieren.<br />

13.1.3 Gesellschaftskapital<br />

Die Gesellschaft beabsichtigt, das Kommanditkapital<br />

von bislang 30.000 Euro<br />

<strong>durch</strong> Aufnahme von Investoren zu erhöhen.<br />

Es ist weder eine Obergrenze<br />

noch ein Platzierungsziel definiert. Das<br />

im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

genannte Gesellschaftskapital (Kapitel<br />

11) ist daher beispielhaft und aufgrund<br />

der bisherigen Platzierungserfahrungen<br />

aus den Vorläuferfonds der ZBI in dieser<br />

Größenordnung realistisch. Die Durchführung<br />

des Fonds erfolgt nur, wenn der<br />

Gesellschaft zum 30.06.2009 ein rechtsverbindlich<br />

gezeichnetes Kapital von<br />

mindestens Euro 1 Million vorliegt. Andernfalls<br />

wird die Treuhänderin bis dahin<br />

bereits eingezahlte Zeichnungssummen<br />

an die Investoren zurückzahlen.<br />

Das zu zeichnende Mindestkapital besteht<br />

somit, neben den drei bereits gezeichneten,<br />

im Handelsregister eingetragenen<br />

und einbezahlten Gründungskommanditanteilen<br />

von insgesamt 30.000<br />

Euro, mindestens aus einem zusätzlichen<br />

Kommanditanteil oder mehrfachen<br />

Anteilen von insgesamt mindestens<br />

970.000 Euro.<br />

Nach Platzierung des Kapitals ist die<br />

Emittentin nicht in einen Konzern eingebunden.<br />

Die Mindesteinlage für neu beitretende<br />

Kommanditisten beträgt 25.000 Euro,<br />

höhere Zeichnungen müssen <strong>durch</strong> 1.000<br />

ohne Rest teilbar sein. Die Geschäftsleitung<br />

kann für bis zu 15% des gezeichneten<br />

Kapitals eine geringere Mindesteinlage<br />

pro Einzelfall zulassen. Jedoch darf die<br />

Beteiligungssumme auch in diesen Einzelfällen<br />

15.000 Euro nicht unterschreiten,<br />

so dass das zu platzierende Mindestkapital<br />

von 970.000 Euro mindestens in<br />

einen und maximal in 42 Kommanditanteile<br />

aufgeteilt ist. Die Gründungskommanditisten<br />

haben die gleichen Rechte<br />

und Pflichten wie die weiter beitretenden<br />

Kommanditisten.<br />

Anleger können das Angebot ab dem<br />

Werktag nach Veröffentlichung des<br />

Verkaufsprospektes bis zur Schließung<br />

zeichnen. Diese ist für den 31.12.2009 vorgesehen.<br />

Die Frist kann jedoch von der<br />

Komplementärin bis maximal 31.12.2010<br />

verlängert werden. Bis dahin ist sie berechtigt,<br />

Kapital erhöhende Kommandit-<br />

77


einlagen ohne betragsmäßige Begrenzung<br />

anzunehmen.<br />

Die Vermögensanlage wird nur in<br />

Deutschland angeboten.<br />

Die Kommanditisten haben ohne Anforderung<br />

der Geschäftsleitung 20% der<br />

Einlage – bei Zeichnung einer ausnahmsweise<br />

gemäß § 3 Abs. 2 zulässigen Beteiligungssumme<br />

unterhalb der Mindesteinlage<br />

100% der Einlage - zzgl. eines Agios<br />

in Höhe von 5% der Zeichnungssumme<br />

innerhalb von 10 Tagen nach Annahme<br />

der Beitrittserklärung, den Rest ihrer Einlage,<br />

gegebenenfalls in weiteren Raten -<br />

innerhalb von 10 Tagen nach Anforderung<br />

der Geschäftsleitung, jedoch frühestens<br />

zum in der Beitrittserklärung definierten<br />

Termin, zu leisten. Die Anforderung der<br />

Resteinlage erfolgt frühestens, wenn gesichert<br />

erscheint, dass das für die Durchführung<br />

des Fonds erforderliche Kommanditkapital<br />

gezeichnet wird. Die Einlageverpflichtung<br />

der Treuhandkommanditistin<br />

gegenüber der ZBI 5 HOLDING KG wird jedoch<br />

erst dann und insoweit zur Zahlung<br />

fällig, als sie ihrerseits Zahlungen von den<br />

Treugebern erhält.<br />

Leistet ein Investor seine Einlage trotz<br />

schriftlicher Fristsetzung mit Androhung<br />

des Ausschlusses nicht, nicht rechtzeitig<br />

oder nicht vollständig, so kann er <strong>durch</strong><br />

einseitige Erklärung aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen werden. Alternativ hierzu<br />

kann sein Anteil an einen von ihm zu benennenden<br />

Dritten übertragen werden.<br />

Ein Abfindungsanspruch des ausscheidenden<br />

Gesellschafters besteht in Höhe<br />

seiner geleisteten Nominaleinlage ohne<br />

Agio. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />

von dem ausscheidenden Gesellschafter<br />

die Zahlung der <strong>durch</strong> die Ausschließung<br />

entstandenen Kosten sowie einen pauschalisierten<br />

Schadensersatzes in Höhe<br />

von 25% der Einlage zu verlangen. Dem<br />

Gesellschafter bleibt der Nachweis eines<br />

geringeren Schadens, der Gesellschaft der<br />

Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.<br />

Unbeschadet der Möglichkeit des<br />

Ausschlusses ist die Geschäftsleitung ermächtigt<br />

einen säumigen Gesellschafter<br />

auf die verspätete Einzahlung zur Zahlung<br />

von Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von<br />

12% p.a. zu verpflichten.<br />

Kommt ein Treugeber gegenüber<br />

der Treuhänderin seiner Einzahlungsverpflichtung<br />

nicht, nicht vollständig oder<br />

nicht fristgerecht nach, so ermächtigt die<br />

Treuhänderin die Geschäftsleitung, den<br />

Treugeber analog einem unmittelbaren<br />

Gesellschafter und mit denselben Folgen<br />

auszuschließen.<br />

Reduzierungen einer rechtskräftig gezeichneten<br />

Beteiligung bedürfen der<br />

Zustimmung der Geschäftsführung. Auf<br />

Verlangen der Geschäftsführung fällt ein<br />

pauschaler Schadensersatz von 25% des<br />

Reduzierungsbetrages an, vorbehaltlich<br />

des Nachweises eines geringeren Schadens<br />

an.<br />

13.1.4 Rechtsstellung des Investors<br />

Die Beteiligung an der ZBI 5 HOLDING KG<br />

ist als mittelbare Beteiligung über einen<br />

Registertreuhänder oder als unmittelbar<br />

ins Handelsregister eingetragener Kommanditist<br />

möglich. In der privatschriftlichen<br />

Beitrittserklärung zur Gesellschaft<br />

obliegt dem Investor die Wahl einer Beteiligungsart.<br />

Dabei ist es auch möglich,<br />

sich über zwei Zeichnungen für beide<br />

Beteiligungsarten kumulativ zu entscheiden,<br />

wobei hinsichtlich jeder die Mindestzeichnungssumme<br />

erfüllt sein muss.<br />

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes<br />

genannt ist, wird im Folgenden von Investoren<br />

beider Beteiligungsarten einheitlich<br />

von Kommanditisten gesprochen.<br />

Darüber hinaus kann sich ein Investor entweder<br />

als Kommanditist des Typs „Klassisch“<br />

oder als Kommanditist des Typs<br />

„Optimal“ beteiligen. Die Gesellschaftertypen<br />

unterscheiden sich da<strong>durch</strong>, dass<br />

der Kommanditist „Klassisch“ planmäßig<br />

laufende Auszahlungen entnimmt, während<br />

der Kommanditist „Optimal“ auf<br />

laufende Auszahlungen zugunsten einer<br />

bevorrechtigten Kapitalrückzahlung bei<br />

Auflösung der Gesellschaft verzichtet.<br />

Die Wahl eines bestimmten Gesellschaftertyps<br />

bestimmt also die Rechtsstellung<br />

des Investors bei der Zuweisung und Entnahme<br />

der Jahresergebnisse und in der<br />

Liquidation der Gesellschaft. Die genauen<br />

Unterschiede werden deshalb unter Ziffer<br />

13.1.12 nochmals detailliert erläutert.<br />

Durch privatschriftliche Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung zur Gesellschaft<br />

gibt der Investor sein Angebot auf Abschluss<br />

des in diesem Verkaufsprospekt<br />

abgedruckten Treuhandvertrags ab, der<br />

78


von der Treuhänderin anzunehmen ist.<br />

Der (mittelbare) Beitritt zur ZBI 5 HOL-<br />

DING KG ist rechtswirksam vollzogen<br />

<strong>durch</strong> Gegenzeichnung der geschäftsführenden<br />

Komplementärin und der<br />

Treuhänderin. Die Treuhänderin ist den<br />

Treugeberkommanditisten gegenüber<br />

weisungsgebunden.<br />

Ein mittelbar beteiligter Treugeberkommanditist<br />

kann gegenüber der Treuhänderin<br />

Erlanger Consulting GmbH jederzeit<br />

verlangen, im Handelsregister als<br />

unmittelbar beteiligter Kommanditist<br />

eingetragen zu werden. Hierzu erhält<br />

der Investor von seinem zuständigen<br />

Vermittler bzw. von der Vertriebsbeauftragten<br />

auf Anfrage eine Handelsregistervollmacht,<br />

die mit einer notariellen<br />

Unterschriftsbeglaubigung zu versehen<br />

ist. Die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung<br />

und Handelsregistereintragung<br />

trägt der Investor. Die Eintragung erfolgt<br />

analog der Treuhändereintragung mit einer<br />

Haftsumme von 10% der gezeichneten<br />

Nominaleinlage (ohne Agio).<br />

Bei Beantragung einer direkten Eintragung<br />

als Kommanditist <strong>durch</strong> den Investor<br />

ist dieser in der Zeit zwischen der<br />

Annahme seiner Beitrittserklärung und<br />

seiner Eintragung ins Handelsregister<br />

zum Schutz vor der unbeschränkten Gesellschafterhaftung<br />

des § 176 I HGB vorübergehend<br />

trotzdem Treugeberkommanditist.<br />

Mit Eintragung endet aber die bloße<br />

mittelbare Beteiligung als Treugeberkommanditist.<br />

Das Treuhandverhältnis<br />

besteht als Verwaltungsverhältnis fort,<br />

d.h. die Treuhänderin dient fortan nur<br />

noch als Kontaktperson für den nunmehr<br />

direkt eingetragenen Kommanditisten.<br />

13.1.5 Haftung des Investors<br />

Der Investor bzw. dessen Treuhänder<br />

wird mit einer Haftsumme von 10% des<br />

gezeichneten Kapitals in das Handelsregister<br />

eingetragen. Darauf beschränkt<br />

sich die Haftung gegenüber Dritten. Eine<br />

Nachschusspflicht besteht nach Einzahlung<br />

von mindestens 10% grundsätzlich<br />

nicht, soweit die Einlage nicht an den Investor<br />

zurückgezahlt wird. Die Haftung<br />

lebt wieder auf, wenn Gewinnanteile<br />

entnommen werden, soweit das Kapitalkonto<br />

I (100% geleistete Bareinlage) und<br />

II (5% einbezahltes Agio) <strong>durch</strong> Verluste<br />

unter die im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme gemindert sind, oder die<br />

Kapitalkonten <strong>durch</strong> Entnahmen unter<br />

den Betrag der Haftsumme gemindert ist<br />

(§ 171 ff. HGB).<br />

Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft<br />

aus und erhält er seine Einlage zurück,<br />

so haftet er ab Eintragung seines<br />

Ausscheidens im Handelsregister für<br />

alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

für die Dauer von 5 Jahren bis zur Höhe<br />

seiner Haftsumme, wenn die Ansprüche<br />

innerhalb dieser Frist fällig werden und<br />

gerichtlich oder schriftlich gegen ihn<br />

geltend gemacht werden. Bei der Auflösung<br />

der Gesellschaft verjähren Ansprüche<br />

von Gläubigern gegenüber den<br />

Kommanditisten 5 Jahre nach Eintragung<br />

der Auflösung, werden sie erst nach der<br />

Eintragung fällig, 5 Jahre nach Eintritt der<br />

Fälligkeit.<br />

Hat sich ein Anleger mittelbar über die<br />

Treuhänderin beteiligt, so haftet er zwar<br />

nicht unmittelbar gegenüber den Gläubigern,<br />

da nicht er, sondern die Treuhänderin<br />

im Handelsregister eingetragen ist. Da<br />

er diese jedoch von jeder Inanspruchnahme<br />

freihalten muss, ist der mittelbar beigetretene<br />

Anleger dem unmittelbar beigetretenen<br />

Kommanditisten hinsichtlich<br />

der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt.<br />

Darüber hinaus ist der Anleger nicht verpflichtet,<br />

weitere Leistungen zu erbringen,<br />

insbesondere weitere Zahlungen zu<br />

leisten.<br />

13.1.6 Investitionskriterien<br />

Ziel der ZBI 5 HOLDING KG ist es, die Nettoeinnahmen<br />

aus der Platzierung des Beteiligungsangebotes<br />

in bestehende Gewerbeimmobilien,<br />

Wohn- und Geschäftshäuser<br />

sowie in Wohnimmobilien zu investieren.<br />

Die Investitionen sollen in der<br />

Regel über Objektgesellschaften in der<br />

Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

erfolgen, bei denen die ZBI 5 HOLDING KG<br />

i.d.R. alleinige Kommanditistin ist. Daneben<br />

ist es auch möglich, dass die Investitionen<br />

unmittelbar von der ZBI 5 HOLDING<br />

KG vorgenommen werden oder – soweit<br />

<strong>Immobilien</strong> kurzfristig wieder veräußert<br />

werden sollen – über Tochterkapitalgesellschaften<br />

in der Rechtsform der GmbH<br />

erfolgen. Bislang sind noch keine Investitionen<br />

erfolgt.<br />

79


Sämtliche Investitionen, sei es unmittelbar<br />

oder mittelbar, bedürfen vor Ihrer<br />

Umsetzung der Zustimmung <strong>durch</strong> die<br />

Gesellschafterversammlung der ZBI 5<br />

HOLDING KG.<br />

Zur Vorbereitung und qualitativen<br />

Eingrenzung der in der Gesellschafterversammlung<br />

vorzutragenden Investitionsvorschläge<br />

gelten nachfolgende<br />

Investitionskriterien.<br />

1. Die vorgeschlagene Immobilie muss<br />

über deutliches Wertschöpfungspotential<br />

(d.h. mindestens 15% auf den Kaufpreis)<br />

innerhalb von maximal 3 Jahren, aufgrund<br />

von zum Einkaufszeitpunkt unter Markt<br />

liegender Miete, verfügen. Der Einkaufspreis<br />

darf zuzüglich zu kalkulierender<br />

Erhaltungsaufwendungen bei Instandhaltungsrückstand<br />

das 12,5-fache der<br />

Jahresnettomiete nicht übersteigen. Wird<br />

auf der Basis der marktüblichen Miete erworben,<br />

darf der Kauffaktor maximal das<br />

11,0-fache betragen. Diese Miete versteht<br />

sich als Nettomiete ohne Umsatzsteuer<br />

und umlagefähige Nebenkosten nach<br />

dem jeweiligen Miet- oder Pachtvertrag.<br />

Sie ist aber maximal mit dem laut Due<br />

Diligence Prüfung aktuell am Markt zu<br />

erzielenden Wert anzusetzen. Leerstandsflächen<br />

von bis zu 30% der Gesamtfläche<br />

können mit 50% der <strong>durch</strong>schnittlichen<br />

Quadratmetermiete des jeweiligen Investitionsobjektes<br />

pro leerstehenden<br />

Quadratmeter zur Ermittlung der vorstehenden<br />

Einkaufsfaktorgrenzen erhöhend<br />

berücksichtigt werden; dies gilt nicht für<br />

Gewerbe- bzw. Büroflächen.<br />

Einkaufspreis in diesem Sinne ist der notarielle<br />

Kaufpreis für Grundstück und Gebäude,<br />

gegebenenfalls nach Abzug aller<br />

geldwerten Vorteile, die bei Kaufpreisfälligkeit<br />

zufließen. Erhaltungsaufwendungen<br />

zur Beseitigung von Instandhaltungsstau<br />

und die Kosten jener Renovierungsmaßnahmen,<br />

die zur Schaffung eines<br />

marktüblichen mittleren Mietstandards<br />

nötig sind, sind dem Einkaufspreis zur Ermittlung<br />

der Einkaufsfaktorgrenzen hinzuzurechnen.<br />

Alle weiteren Nebenkosten<br />

der Gesellschaft oder deren Objektgesellschaften<br />

zählen nicht zu dem Einkaufspreis<br />

in der vorstehenden Definition.<br />

2. Eine nachhaltige Vermietung muss bei<br />

Gewerbeflächen für mindestens 70% der<br />

Fläche gesichert sein.<br />

3. Die Wirtschaftlichkeit der Investition<br />

ist von der PI Analyse & Research GmbH<br />

& Co. KG, jeweils anhand der von der<br />

Geschäftsleitung mitzuteilenden Detailinformationen,<br />

mit einer statischen<br />

Planprognoserechnung über Investitionshöhe,<br />

Finanzierung, Ertrag und Liquidität<br />

vor Steuern als Mid-Case Szenario<br />

zu kalkulieren und in der Gesellschafterversammlung<br />

auf Basis der Ist - Miete(n),<br />

zzgl. eventueller Leerstands-Soll-Mieten,<br />

zu präsentieren. Steuerliche Vor- und<br />

Nachteile sind bei der zu beschließenden<br />

Investition, falls vom Prospekt negativ<br />

abweichendes Recht <strong>durch</strong> aktuellere<br />

Rechtsentwicklungen droht, <strong>durch</strong> einen<br />

Steuerberater zumindest mündlich der<br />

Gesellschafterversammlung aufzuzeigen,<br />

soweit eine Schriftform nicht <strong>durch</strong><br />

andere Bestimmungen dieses Vertrages<br />

oder standesrechtlicher Auflagen vorgeschrieben<br />

ist.<br />

4. Die Geschäftsleitung und deren gesellschaftsrechtlich<br />

verbundene Unternehmen<br />

und Personen dürfen bei der Einbringung<br />

von Investitionsobjekten in den<br />

Fonds individualvertraglich keine Handelsaufschläge,<br />

Bauträgergewinnaufschläge<br />

oder Vergütungsvereinbarungen<br />

zu deren Gunsten über die Selbstkosten<br />

hinaus weder mittelbar noch unmittelbar<br />

vereinbaren.<br />

5. Die im Rahmen der Kaufabwicklung<br />

zu erbringenden Dienstleistungen (z.B.<br />

technische und kaufmännische Due Diligence<br />

Prüfung aller Vertragsverhältnisse,<br />

Verifizierung diverser Objektvorschläge,<br />

Finanzierungsvermittlung, etc.) gehören<br />

zu den originären Geschäftsführungsaufgaben,<br />

für deren Erfüllung der Geschäftsleitung<br />

grundsätzlich keine dienst- oder<br />

werkvertraglichen Vergütungen von der<br />

Gesellschaft geschuldet werden. Baubetreuungsleistungen<br />

darf die Geschäftsleitung<br />

bzw. mit ihr mittelbar oder unmittelbar<br />

verbundene Unternehmen<br />

oder mit ihr mittelbar oder unmittelbar<br />

verbundene Personen jedoch nach HOAI<br />

nach Abschluss der Sanierung abrechnen,<br />

wenn bei der Sanierung die für das so<br />

betreute <strong>Immobilien</strong>projekt kalkulierten<br />

Sanierungskosten eingehalten bzw. maximal<br />

um 5% überschritten wurden und<br />

die kalkulierten Sanierungskosten auch<br />

nach Begleichung dieser HOAI-Rechnung<br />

eingehalten bzw. um maximal 5% überschritten<br />

werden würden.<br />

80


6. Für Vermietungsmaklertätigkeit bezahlt<br />

die Gesellschaft den tätigen Vermietungsmaklern<br />

die martktüblichen<br />

Maklervergütungen, maximal jedoch 2,5<br />

Nettomonatsmieten bei Wohnimmobilien<br />

und maximal 3,5 Nettomonatsmieten<br />

bei Gewerbeimmobilien bezogen auf<br />

die vermittelten Räumlichkeiten jeweils<br />

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />

Der Geschäftsleitung bzw. den mit ihr<br />

mittelbar oder unmittelbar verbundenen<br />

Unternehmen oder den mit ihr mittelbar<br />

oder unmittelbar verbundenen Personen<br />

bezahlt die Gesellschaft, wenn diese die<br />

Vermietungsmaklertätigkeit nachweislich<br />

selbst übernommen haben, eine Maklervergütung<br />

bis zur Höhe von maximal<br />

zwei Nettomonatsmieten bezogen auf<br />

die vermittelten Räumlichkeiten zzgl. der<br />

gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Gesellschaft<br />

bezahlt außerdem die Vergütungen<br />

für die laufende Hausverwaltung.<br />

7. Die mit Ankauf fällige, dem den Ankauf<br />

vermittelnden Makler – auch wenn es sich<br />

bei diesem um die Geschäftsleitung oder<br />

ein mit ihr mittelbar oder unmittelbar<br />

verbundenes Unternehmen oder um eine<br />

mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundene<br />

Person handelt -versprochene<br />

Vergütung wird ebenfalls bezahlt, soweit<br />

sie 3,0% des notariellen Kaufpreises zzgl.<br />

gesetzlicher Mehrwertsteuer nicht überschreitet.<br />

Eine höhere Maklervergütung<br />

bis zu maximal 5% des notariellen Kaufpreises<br />

zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer<br />

kann von der Gesellschafterversammlung<br />

für den Einzelfall und ausschließlich<br />

zugunsten echter Fremdmakler, die in<br />

keiner mittelbaren oder unmittelbaren<br />

gesellschaftsrechtlichen Beziehung zur<br />

Geschäftsleitung stehen, beschlossen<br />

werden. Der Geschäftsleitung bzw. den<br />

mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenen<br />

Unternehmen oder den mit<br />

ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenen<br />

Personen ist es nicht gestattet,<br />

für solche Fremdmakler als Untermakler<br />

zu fungieren. Wird ein Objekt im Wege<br />

der Zwangsversteigerung erworben ist<br />

die Geschäftsleitung ermächtigt, einem<br />

Makler – auch wenn es sich bei diesem<br />

um die Geschäftsleitung oder ein mit ihr<br />

mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />

Unternehmen oder um eine mit ihr<br />

mittelbar oder unmittelbar verbundene<br />

Person handelt - eine Provision in Höhe<br />

von 3,0% des den Zuschlag erhaltenden<br />

Gebots zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer<br />

zu Lasten der Gesellschaft zu versprechen,<br />

wenn der Makler der Geschäftsleitung<br />

die Gelegenheit zur Teilnahme an<br />

der öffentlichen Versteigerung nachgewiesen<br />

hat.<br />

8. Die mit Verkauf fällige, dem den Verkauf<br />

mittelbar oder unmittelbar gehaltener<br />

Fondsimmobilien vermittelnden<br />

Makler – auch wenn es sich bei diesem<br />

um die Geschäftsleitung oder ein mit ihr<br />

mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />

Unternehmen oder um eine mit ihr<br />

mittelbar oder unmittelbar verbundene<br />

Person handelt -versprochene Vergütung<br />

wird ebenfalls bezahlt, soweit sie 3,0%<br />

des notariellen Kaufpreises zzgl. gesetzlicher<br />

Mehrwertsteuer nicht überschreitet.<br />

Eine höhere Maklervergütung kann<br />

von der Gesellschafterversammlung für<br />

den Einzelfall beschlossen werden.<br />

Hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

oder eine mit ihr mittelbar oder<br />

unmittelbar verbundene Person oder ein<br />

mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />

Unternehmen auf Verlangen<br />

des/der finanzierenden Kreditinstitut(e)<br />

die Bürgschaft für die gesamten oder für<br />

einen Teil der an die Gesellschaft oder<br />

an eine ihrer Tochtergesellschaften zur<br />

<strong>Immobilien</strong>finanzierung ausgereichten<br />

Darlehen übernommen, so erhält sie für<br />

die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 eine<br />

Avalvergütung in Höhe von bis zu 0,3%<br />

der verbürgten Summen p.a. p.r.t., jedoch<br />

nur unter der aufschiebenden Bedingung,<br />

dass zum 31.12.2011 der <strong>durch</strong>schnittliche<br />

Darlehenszins einschließlich evtl. Avalgebühren<br />

nach diesem Unterabsatz bei<br />

5,25% p.a. und die Finanzierungsquote<br />

aller Fondsimmobilien bei <strong>durch</strong>schnittlich<br />

80% bezogen auf die Einkaufspreise<br />

im Sinne des §5 Absatz 2 UA 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

liegt. Die Avalvergütung<br />

ist mit dem 31.12.2011 und dem Nachweis<br />

des Bedingungseintritts zur Zahlung fällig.<br />

Für die Geschäftsjahre 2012 ff. erhält sie<br />

pro Geschäftsjahr jeweils eine Avalvergütung<br />

in Höhe von bis zu 0,3% der verbürgten<br />

Summen p.r.t., jedoch jeweils nur unter<br />

der aufschiebenden Bedingung, dass<br />

zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

der <strong>durch</strong>schnittliche Darlehenszins einschließlich<br />

evtl. Avalgebühren bei 5,25%<br />

p.a. und die Finanzierungsquote aller<br />

Fondsimmobilien bei <strong>durch</strong>schnittlich<br />

80% bezogen auf die Einkaufspreise, im<br />

81


Sinne des §5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

liegt. Die jeweilige Avalvergütung<br />

ist mit dem 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

und dem Nachweis des Bedingungseintritts<br />

zur Zahlung fällig.<br />

Die Gesellschafter haben in jeder Gesellschafterversammlung,<br />

ohne dass es<br />

einer vorherigen Ankündigung dieser Beschlussvorlage<br />

in der Ladung zur Gesellschafterversammlung<br />

bedarf, das Recht,<br />

<strong>durch</strong> einfachen Beschluss zu entscheiden,<br />

dass das Vorliegen eines oder aller<br />

Investitionskriterien hinsichtlich eines<br />

bestimmten Investitionsobjektes <strong>durch</strong><br />

technische Gutachten z.B. über den TÜV<br />

Süddeutschland unter zusätzlicher Heranziehung<br />

einer <strong>Immobilien</strong>wirtschaftlichkeits-<br />

und Standortanalyse <strong>durch</strong><br />

ein renommiertes Marktforschungsunternehmen<br />

oder einem unabhängigen<br />

Sachverständigen für <strong>Immobilien</strong> gutachtlich<br />

zu überprüfen ist. Dieses Recht<br />

erstreckt sich auch auf die Überprüfung<br />

rechtlicher und betriebswirtschaftlicher<br />

Fragen <strong>durch</strong> geeignete Sachverständige.<br />

Die Kosten gehen zu Lasten des Fonds.<br />

Abweichungen von nachstehenden Kriterien<br />

sind nur in von der Geschäftsleitung<br />

begründeten Fällen und nur nach Genehmigung<br />

der Gesellschaftersammlung mit<br />

qualifizierter Mehrheit von 75% zulässig.<br />

13.1.7 Geschäftsführung und Vertretung<br />

der ZBI 5 HOLDING KG<br />

Die ZBI Fondsverwaltungs GmbH ist als<br />

persönlich haftende Gesellschafterin zur<br />

Führung der Geschäfte und zur Vertretung<br />

der ZBI 5 HOLDING KG sowohl berechtigt<br />

als auch verpflichtet. Sie vertritt<br />

die Gesellschaft in jedem Fall alleine. Die<br />

geschäftsführende Gesellschafterin ist<br />

für alle Geschäfte mit den Objektgesellschaften<br />

von § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot)<br />

befreit und somit ermächtigt,<br />

mit sich selbst oder anderen von<br />

ihr vertretenen Unternehmen Verträge<br />

rechtswirksam zu schließen. Die übrigen<br />

Gesellschafter sind für die Dauer der Gesellschaft<br />

von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Haftungsmaßstab für die<br />

Geschäftsführung sind die Sorgfalt und<br />

Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes.<br />

Es ist insbesondere Aufgabe der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin, der<br />

Gesellschaft geeignete Investitionen<br />

unter Vorlage eines konkreten Investitionsplans<br />

zur Abstimmung in der Gesellschafterversammlung<br />

vorzuschlagen.<br />

Die Geschäftsleitung ist ohne Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlungen<br />

nicht ermächtigt, für die Gesellschaft unmittelbar<br />

bzw. mittelbar rechtsverbindlich<br />

Beteiligungen oder Investitionen<br />

einzugehen. Bei Sanierungsmaßnahmen,<br />

die ein Kostenvolumen pro Investitionsobjekt<br />

von 500.000 Euro überschreiten,<br />

hat die Geschäftsleitung ein Generalunternehmer-Angebot<br />

mit Festpreis einzuholen<br />

und der Gesellschafterversammlung<br />

vorzulegen. Darüber hinaus hat die<br />

Geschäftsführung der Gesellschaft das<br />

für die Investitionen benötigte Fremdkapital<br />

<strong>durch</strong> Einschaltung von Kreditund<br />

Finanzierungsinstituten für die Objektgesellschaften<br />

zu beschaffen, wobei<br />

die Haftung für die Fremdfinanzierung<br />

auf das Vermögen der jeweiligen Objektgesellschaft<br />

zu begrenzen und eine<br />

gesamtschuldnerische Haftung weiterer<br />

Beteiligungsgesellschaften bzw. der<br />

Gesellschaft (HOLDING) vertraglich auszuschließen.<br />

Das Anlage- / Umlaufvermögen<br />

der einzelnen Beteiligungsgesellschaften<br />

soll aus diesem Grund jeweils<br />

auf <strong>Immobilien</strong>objektvolumina von nicht<br />

mehr als 20 Mio. Euro pro Beteiligungsgesellschaft<br />

begrenzt bleiben.<br />

Darüber hinaus ist die Geschäftsführung<br />

ermächtigt, bei ausreichender Liquidität,<br />

bis zu 10% des gesamten einbezahlten<br />

Kommanditkapitals zum Ankauf von Beteiligungen<br />

bisher emittierter ZBI – Fonds<br />

zu verwenden, oder kurzfristig im Wege<br />

des Darlehens an andere Publikumsgesellschaften<br />

der ZBI-Unternehmensgruppe<br />

auszureichen oder als <strong>Sicherheit</strong><br />

für deren kurzfristige Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

zur Verfügung zu stellen<br />

oder sich im Wege der stillen Gesellschaft<br />

an diesen zu beteiligen, wenn für diese<br />

Finanztransaktionen von den anderen<br />

Publikumsgesellschaften ausreichende<br />

<strong>Sicherheit</strong>en in Form von erstrangigen<br />

Grundschulden bestellt werden. Der Kauf<br />

solcher Beteiligungen hat zum Buchwert,<br />

maximal zum Nominalwert zzgl. Agio zu<br />

erfolgen.<br />

Die Geschäftsleitung ist auch ermächtigt,<br />

sich selbst oder einer anderen Gesellschaft<br />

der ZBI Zentral Boden Immobilen<br />

Gruppe, an jedem für Investitionszwe-<br />

82


cke angeschafften Grundstück ein unwiderrufliches<br />

schuldrechtliches und/oder<br />

dingliches Vorkaufsrecht einzuräumen.<br />

Von der Geschäftsführung in der ZBI 5<br />

HOLDING KG ist die Geschäftsführung in<br />

den Objektgesellschaften zu unterscheiden.<br />

In den Objektgesellschaften kann eine<br />

andere Person oder Gesellschaft die Geschäftsführung<br />

innehaben. In aller Regel<br />

werden aber die in den Musterverträgen<br />

hierfür vorgesehenen Personen auch<br />

die für sie vorgesehenen Geschäftsführungsaufgaben<br />

übernehmen. Da die ZBI<br />

5 HOLDING KG in diesen Gesellschaften<br />

i.d.R. Mehrheitsgesellschafterin ist, wird<br />

mit ihren Stimmen in allen Objektgesellschaften<br />

der in diesem Prospekt abgedruckte<br />

Mustergesellschaftsvertrag für<br />

Objektgesellschaften die Grundlage allen<br />

geschäftlichen Handelns bilden. Dieser<br />

sieht eine Bindung der Geschäftsführung<br />

der Objektgesellschaften an die Mittelfreigabekriterien<br />

und einen Beschlusskatalog<br />

vor, der eine Umsetzung der Ziele<br />

der ZBI 5 HOLDING KG in den Objektgesellschaften<br />

sicherstellt.<br />

13.1.8 Informations- und Kontrollrechte<br />

Die Gesellschafter werden mit einer<br />

Frist von mindestens zwei Wochen über<br />

die Einberufung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

informiert. In<br />

dieser Einladung werden Ort und Zeit<br />

der Versammlung, sowie die Tagesordnungspunkte<br />

bekannt gegeben. Bei der<br />

Gesellschafterversammlung wird unter<br />

anderem über die Auswahl und die tatsächlich<br />

zu realisierenden Investitionen<br />

entschieden.<br />

Wenn mindestens 10 von Hundert der<br />

Stimmen der Gesellschafter oder die Geschäftsführung<br />

es verlangen, kann jederzeit<br />

eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einberufen werden. Die<br />

Einladungsfrist beträgt hierbei eine Woche,<br />

wobei der Tag der Absendung und<br />

der Tag der Versammlung nicht mitzählen.<br />

Die außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

kann auch im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren erfolgen.<br />

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn Gesellschafter, die<br />

insgesamt mindestens 30% der Stimmen<br />

der Gesellschaft auf sich vereinen, anwesend<br />

oder vertreten sind.<br />

Jeder Gesellschafter kann jederzeit in Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft Auskunft<br />

von der Geschäftsleitung, der Mittelverwendungskontrolle,<br />

dem Treuhänder und<br />

ggf. dem Beirat verlangen. Sollte er in einer<br />

angemessenen Frist keine Auskunft<br />

erhalten, kann er einen zur Verschwiegenheit<br />

verpflichteten Sachverständigen<br />

mit der Einsichtnahme in die Bücher der<br />

Gesellschaft beauftragen.<br />

Die Gesellschafterversammlung kann einen<br />

aus mindestens drei Gesellschaftern<br />

bestehenden Beirat mit einzelnen ihrer<br />

Befugnisse ausstatten oder einen solchen<br />

Beirat als reines Kontrollgremium<br />

einsetzen.<br />

Die Gesellschafterversammlung beschließt<br />

grundsätzlich über alle Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft. Sie beschließt<br />

insbesondere über:<br />

1. Die konzeptionelle Ausrichtung der Gesellschaft.<br />

2. Die Beteiligung der Gesellschaft zum<br />

Zwecke der <strong>Immobilien</strong>investition an anderen<br />

Gesellschaften und deren vertragliche<br />

Gestaltung.<br />

3. Die Gründung von bzw. die Beteiligung<br />

an <strong>Immobilien</strong>handelsgesellschaften in<br />

der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />

und deren vertragliche Ausgestaltung.<br />

4. Durchführung der von der Geschäftsführung<br />

vorzulegenden <strong>Immobilien</strong>modernisierungskonzepte<br />

und die Entscheidung<br />

ob ein Festpreisangebot eines<br />

Bauunternehmers einzuholen oder ein<br />

ggf. vorliegendes Angebot zu akzeptieren<br />

ist bzw. welche Bonitätsanforderungen<br />

hierfür gestellt werden.<br />

5. Die <strong>durch</strong>zuführenden Investitionen<br />

gemäß den Vorschlägen der Geschäftsführung<br />

auf der Grundlage der vorgelegten<br />

Investitionspläne.<br />

6. Richtlinien der vertraglichen Gestaltung<br />

beschlossener Investitionen.<br />

7. Abschluss, Änderung und Beendigung<br />

von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere<br />

Darlehensverträge, Mietverträ-<br />

83


ge, Pachtverträge und Leasingverträge<br />

soweit dies nicht mit den Investitionen<br />

der Gesellschaft und dem dafür benötigten<br />

mittelbaren oder unmittelbaren<br />

Fremdkapital in Zusammenhang steht.<br />

Werden die <strong>Immobilien</strong>investitionen der<br />

Gesellschaft auch mit mezzaninem Kapital<br />

finanziert, so hat die Gesellschafterversammlung<br />

über das ob und die Konditionen<br />

der mezzaninen Finanzierung zu<br />

entscheiden.<br />

8. Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen,<br />

ausgenommen Fremdwährungsdarlehen<br />

in Schweizer Franken<br />

(CHF), wenn diese max. 25% aller jeweils<br />

zum Stichtag zugesagten konsolidierten<br />

Fremdmittel der Gesellschaft betragen.<br />

9. Die Feststellung des Jahresabschlusses,<br />

die Entnahmen sowie die Entlastung<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter<br />

für das abgelaufene Geschäftsjahr.<br />

10. Die Wahl und Entlastung eines Beirats.<br />

11. Die Führung von Aktivprozessen und<br />

Prozess beendenden Handlungen und<br />

Erklärungen ab einem Streitwert von<br />

500.000 Euro.<br />

12. Den Verkauf von mittelbar oder unmittelbar<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft.<br />

Ausgenommen ist der Verkauf<br />

von über eine Kapitalgesellschaft mittelbar<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong>. Hier ist die<br />

entsprechende Auflage gemäß Satzung<br />

der Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />

13. Änderungen des Gesellschaftsvertrages.<br />

14. Die Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />

§ 1 UmwG<br />

15. Eine evtl. Notierung (Listung) an der<br />

Börse und/oder Börsengang der Gesellschaft<br />

(IPO).<br />

16. Entlastung des Treuhänders und des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs.<br />

17. Die Annahme der von der Geschäftsleitung<br />

vorzulegenden Generalunternehmer-Angebote<br />

oder die Einzelvergabe der<br />

Gewerke.<br />

Stimmabgabe der Geschäftsführung<br />

in der Gesellschafterversammlung von<br />

Tochtergesellschaften über vorgenannte<br />

Punkte<br />

Alle sonstigen von der Geschäftsführung<br />

oder dem Beirat zur Beschlussfassung<br />

vorgelegten Angelegenheiten.<br />

Folgende Beschlüsse bedürfen der qualifizierten<br />

Mehrheit von 75% der sich an<br />

der Abstimmung beteiligenden Stimmen,<br />

wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegeben<br />

gelten:<br />

1. Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

und im Falle von negativen Abweichungen<br />

bei den Investitionskriterien für Objektvorschläge<br />

mit Einzelfallentscheidung<br />

ohne eine Änderung der vorgenannten<br />

Auswahlkriterien in diesem Vertrag;<br />

2. Ausschluss eines Kommanditisten aus<br />

wichtigem Grund außerhalb des Anwendungsbereichs<br />

des § 3 Absatz 8 des<br />

Gesellschaftsvertrages;<br />

3. Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />

§ 1 UmwG.<br />

4. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss<br />

von Garantieverträgen, Schuldbeitritten,<br />

Abgabe von Patronatserklärungen<br />

und die Übernahme jeglicher sonstiger<br />

<strong>Sicherheit</strong>en einschließlich solcher<br />

zugunsten von Gesellschaftern, wenn<br />

dies nicht im Rahmen des in der Gesellschafterversammlung<br />

beschlossenen Investitionsplanes,<br />

vorgesehen ist.<br />

5. Der Verkauf von mittelbar oder unmittelbar<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft.<br />

Ausgenommen ist der Verkauf von<br />

über eine Kapitalgesellschaft mittelbar<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong>. Hier ist die entsprechende<br />

Auflage gemäß Satzung der<br />

Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />

6. Die Beteiligung an einer ausländischen<br />

Gesellschaft.<br />

7. Die Beteiligung der Gesellschaft zum<br />

Zwecke der <strong>Immobilien</strong>investition an anderen<br />

Gesellschaften und deren vertragliche<br />

Gestaltung. Die Beschlussvorlage<br />

hat die Anteilsquote der Beteiligung im<br />

Verhältnis zum stimmberechtigten Gesellschaftskapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

zu enthalten.<br />

Beschlüsse, die eine Nachschusspflicht<br />

begründen oder den Gegenstand der Gesellschaft<br />

ändern, bedürfen der Zustimmung<br />

aller Gesellschafter.<br />

84


Je Euro 1.000,-- Beteiligung am Gesellschaftskapital<br />

gewähren eine Stimme.<br />

Solange ein Gesellschafter seine Beitrittserklärung<br />

noch widerrufen kann, ruht<br />

sein Stimmrecht. Der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin steht eine Stimme<br />

zu.<br />

Die Anfechtung von Beschlüssen kann<br />

nur innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />

einem Monat nach Zugang der über den<br />

Beschluss gefertigten Niederschrift <strong>durch</strong><br />

Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />

der Frist gilt ein etwaiger Mangel als<br />

geheilt.<br />

13.1.9 Beirat<br />

Für die Gesellschaft kann ein aus mindestens<br />

drei Personen bestehender Beirat<br />

bestellt werden. Wird ein Beirat gewählt,<br />

beginnt das Amt der Beiratsmitglieder<br />

mit der Annahme der Wahl und endet am<br />

31.12. des dritten auf die Wahl folgenden<br />

Jahres. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für<br />

die Beiratswahl können nur nicht initiatorennahe<br />

Gesellschafter zur Wahl vorgeschlagen<br />

werden.<br />

Die Geschäftsführung kann die Entscheidung<br />

über die Wahl des Beirates in den<br />

Gesellschafterversammlungen bis zum<br />

Ende des Kalenderjahres 2009 auf der Tagesordnung<br />

als Beschluss aufführen. Danach<br />

kann die Gesellschafterversammlung<br />

dies unter Tagesordnungspunkt<br />

Sonstiges jederzeit beantragen und beschließen.<br />

Wird ein Beirat gewählt, berät dieser<br />

die geschäftsführenden Gesellschafter<br />

in Angelegenheiten der Gesellschaft,<br />

überwacht die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen<br />

und beschließt<br />

selbstständig in Angelegenheiten der<br />

Gesellschaft.<br />

Die Gesellschafterversammlung kann<br />

dem Beirat die ihr zustehende gesellschaftsrechtliche<br />

Entscheidungsbefugnis<br />

für bestimmte Angelegenheiten <strong>durch</strong><br />

einfachen Mehrheitsbeschluss übertragen.<br />

Die Entscheidungsbefugnis über unmittelbare<br />

und mittelbare <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />

gilt mit Einrichtung eines<br />

Beirats als an diesen übertragen, bis zu<br />

dem Zeitpunkt in dem die Gesellschafterversammlung<br />

generell oder für den Einzelfall<br />

etwas anderes beschließt.<br />

Der Beirat kann jederzeit Auskünfte verlangen<br />

und die Bücher und Schriften der<br />

Gesellschaft sowie die der Objektgesellschaften<br />

nach vorheriger mindestens<br />

einwöchiger Ankündigung einsehen.<br />

Der Beirat haftet nur für Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit. Haftungsansprüche<br />

der Gesellschaft gegen den Beirat als gesellschaftsrechtliches<br />

Gremium sind auf<br />

höchstens 50.000 Euro pro Haftungsfall<br />

beschränkt. Die einzelnen Mitglieder des<br />

Beirates haften als Gesamtschuldner.<br />

Schadenersatzansprüche gegen den Beirat<br />

verjähren drei Jahre nach Kenntniserlangung<br />

über den die Ersatzpflicht begründenden<br />

Sachverhalt, soweit sie nicht<br />

kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung<br />

unterliegen.<br />

Für seine Tätigkeit erhält jedes Beiratsmitglied<br />

eine pauschale Vergütung. Diese<br />

beträgt 750 Euro pro Sitzungstag für die<br />

Teilnahme an einer Beiratssitzung und 150<br />

Euro für die Teilnahme an einem schriftlichen<br />

Umlaufverfahren. Das Beiratsmitglied<br />

darf außerdem pro Teilnahme an<br />

einer Beiratssitzung bzw. pro Teilnahme<br />

an einem schriftlichen Umlaufverfahren<br />

gegen Nachweis Fahrtkosten für Anfahrt<br />

bzw. Objektbesichtigungen in Höhe der<br />

jeweils geltenden steuerlichen Fahrtkostensätze<br />

für bis zu 400 gefahrene Kilometer<br />

abrechnen. Alle übrigen Aufwendungen<br />

des Beiratsmitgliedes sind mit<br />

der Pauschalvergütung abgegolten.<br />

13.1.10 Wettbewerbsverbot, First Look-<br />

Recht<br />

Die Gesellschafter, auch die Geschäftsleitung,<br />

unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />

Die Geschäftsleitung sowie verbundene<br />

Unternehmen und Personen<br />

sind jedoch verpflichtet, alle ihr bekannt<br />

gewordenen Investitionsmöglichkeiten<br />

ab 1.000.000 Euro pro Objekt, die<br />

die Investitionskriterien des § 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

erfüllen, den Publikumsgesellschaften<br />

der ZBI–Unternehmensgruppe<br />

(ab 5.000.000 Euro pro<br />

Objekt auch den ZBI Invest AG`s, den<br />

luxemburgischen SICAR-Fonds und den<br />

geplanten offenen <strong>Immobilien</strong>fonds (Kapitalanlagegesellschaften)<br />

der ZBI-Un-<br />

85


ternehmensgruppe) zur Investition vorzuschlagen,<br />

um einen Interessenkonflikt<br />

der Geschäftsleitung weitgehend auszuschließen<br />

(First-Look-Recht). Sollte(n) die<br />

jeweilige(n) Gesellschaft(en) noch nicht<br />

über genügend Kapital verfügen, um die<br />

vorgeschlagene Investition <strong>durch</strong>zuführen<br />

und eine zeitnahe Platzierung bis zum<br />

letztmöglichen Entscheidungstermin<br />

nicht gesichert sein oder die jeweilige(n)<br />

Gesellschafterversammlung(en) das vorgeschlagene<br />

Objekt ablehnen, steht es<br />

der Geschäftsleitung frei, die Investition<br />

selbst oder über Dritte <strong>durch</strong>zuführen.<br />

Dies gilt auch für solche Investitionsmöglichkeiten,<br />

die den mit den geschäftsführenden<br />

Gesellschaftern gesellschaftsrechtlich<br />

verbundenen Unternehmen<br />

oder Personen, bekannt werden, wenn die<br />

Geschäftsleitung und/oder deren gesellschaftsrechtlich<br />

verbundenen Unternehmen<br />

oder Personen an diesen zu mehr als<br />

50% beteiligt sind. Die Geschäftsleitung<br />

ist in diesem Falle verpflichtet, die Beachtung<br />

obigen First-Look-Rechts gegenüber<br />

den verbundenen Unternehmen und Personen<br />

rechtlich <strong>durch</strong>zusetzen. Die Objekte<br />

werden im „Windhundverfahren“<br />

zuerst der Gesellschaft vorgestellt, die die<br />

erforderlichen Mittel zuerst bereitstellen<br />

kann. Bestehen mehrere Gesellschaften,<br />

die dies erfüllen, ist diesen Gesellschaften<br />

quotal gleiche Beteiligung an dem Investitionsobjekt/-objektpaket<br />

vorzuschlagen,<br />

wenn dieses ein Investitionsvolumen<br />

von Euro 5.000.000 überschreitet. Lehnt<br />

auch nur eine der in Frage kommenden<br />

Gesellschaften eine solche Beteiligung ab,<br />

entscheidet ein notariell beaufsichtigtes<br />

Losverfahren, welcher Fondsgesellschaft<br />

und ggf. in welcher Reihenfolge das/die<br />

Objekte/Projekte vorzustellen sind.<br />

Das First Look Recht besteht nicht für<br />

<strong>Immobilien</strong>projektentwicklungen, da die<br />

Durchführung von solchen Investitionen<br />

im <strong>Immobilien</strong>bereich nicht Gegenstand<br />

der Fondsgesellschaft ist.<br />

13.1.11 Jahresabschluss und Berichtswesen<br />

Die geschäftsführenden Gesellschafter<br />

sind gehalten, die Bilanz, die Gewinn- und<br />

Verlustrechnung sowie den Anhang innerhalb<br />

von sechs Monaten nach Schluss<br />

des Geschäftsjahres aufzustellen und zu<br />

unterzeichnen. Für die Aufstellung des<br />

Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen<br />

Bestimmungen und die Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Buchführung. Der Jahresabschluss<br />

ist ungeachtet der gesetzlichen<br />

Bestimmungen, namentlich rechts-,<br />

form- und größenabhängiger Vorschriften,<br />

nach den Grundsätzen aufzustellen,<br />

die eine mittelgroße Kapitalgesellschaft<br />

bei der Aufstellung zu beachten hat, soweit<br />

nicht die Gesellschaft verpflichtet<br />

ist, weitergehende Anforderungen zu erfüllen.<br />

Die Geschäftsführung hat die Aufstellung<br />

des Abschlusses <strong>durch</strong> einen Wirtschaftsprüfer<br />

zu veranlassen mit der Maßgabe,<br />

dass im Rahmen der Aufstellung Prüfungshandlungen<br />

vorgenommen und<br />

Bericht erstattet wird. Die Gesellschafterversammlung<br />

kann beschließen, stattdessen<br />

den Jahresabschluss einem Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zur vollumfänglichen<br />

Prüfung vorzulegen. Die Prüfung soll<br />

nach Art, Umfang und Berichterstattung<br />

der handelsrechtlichen Pflichtprüfung<br />

für Kapitalgesellschaften mittlerer Größe<br />

entsprechen, unabhängig von der Frage,<br />

ob die Gesellschaft die entsprechenden<br />

Merkmale erfüllt. Weitergehende gesetzliche<br />

Anforderungen bleiben unberührt.<br />

Die Jahresabschlüsse in Kurzform nebst<br />

Prüfungsvermerk oder Bescheinigung<br />

des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

für die Gesellschaft<br />

und deren Objektgesellschaften<br />

sind allen Gesellschaftern zuzuleiten.<br />

Dem Mittelverwendungskontrolleur ist<br />

der Prüfungsbericht bzw. der ihn ersetzende<br />

Bericht über die Aufstellung der<br />

Jahresabschlüsse zu übermitteln.<br />

13.1.12 Vermögensbeteiligung, Verlust- und<br />

Gewinnverteilung<br />

Am Vermögen der Gesellschaft sind die<br />

Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten<br />

I zueinander beteiligt. Die Verteilung<br />

des Jahresergebnisses ergibt sich<br />

aus §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages<br />

und beinhaltet folgende Regelungen:<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

erhält für die Übernahme der Geschäfts-<br />

86


führung und der persönlichen Haftung<br />

die folgenden Vorausgewinne, die bei<br />

der Verteilung des Jahresergebnisses unabhängig<br />

davon, ob die Gesellschaft im<br />

konkreten Wirtschaftsjahr einen Gewinn<br />

oder Verlust erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

a) Zunächst erhält sie eine feste Vergütung<br />

von 90.000Euro p.a. p.r.t. (Vorabgewinn<br />

I)<br />

b) Für die Geschäftsjahre, in denen Nutzen<br />

und Lasten der von der Gesellschaft<br />

mittelbar oder unmittelbar erworbenen<br />

<strong>Immobilien</strong> übergehen, bis zu einschließlich<br />

dem Geschäftsjahr, in dem die letzte<br />

Fremdfinanzierung für diesen <strong>Immobilien</strong>erwerb<br />

valutiert wird, erhält sie darüber<br />

hinaus einen Vorausgewinn in Höhe<br />

von 4,5% der Summe der insgesamt<br />

aufgenommenen Fremdfinanzierungen.<br />

Hiervon werden 2,25% nach dem Übergang<br />

von Nutzen und Lasten, weitere<br />

2,25% nur bei Nachweis der Beendigung<br />

einer evtl. Sanierung und nach erstmaligem<br />

Erreichen eines Vermietungsstandes<br />

von 95% der zu vermietenden Flächen zugewiesen<br />

(Vorabgewinn II)<br />

c) Ab dem Geschäftsjahr, das auf das<br />

Geschäftsjahr der letzten Fremdkapitalvalutierung<br />

folgt, spätestens jedoch ab<br />

dem Geschäftsjahr 2012, erhält die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin einen<br />

Vorausgewinn in Höhe von 1% der Kommanditkapitalkonten<br />

I und II zum 31.12<br />

des jeweiligen Geschäftsjahres p.a. p.r.t<br />

zugewiesen. Diese Gewinnberechtigung<br />

endet in dem Wirtschaftsjahr, in dem die<br />

alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />

haftende Gesellschafterin erstmals Gewinne<br />

aus der Restverteilung gemäß § 13<br />

Absatz 6 UA 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

von mehr als 1% p.a. des Kommanditkapitals<br />

(Kapitalkonto I und II) zum 31.12 des<br />

jeweils laufenden Geschäftsjahres zugewiesen<br />

bekommt (Vorabgewinn III)<br />

Ergibt sich nach Verbuchung der genannten<br />

Vorausgewinne ein Verlust, so wird<br />

dieser im Verhältnis der Kapitalkonten I<br />

auf alle Kommanditisten verteilt. Eine<br />

Verlustgleichstellungsklausel regelt, dass<br />

alle Kommanditisten, die aufgrund ihres<br />

unterschiedlichen Beitrittszeitpunktes in<br />

den Jahren 2009 und 2010 unterschiedliche<br />

Verluste in unterschiedlicher Höhe<br />

zugewiesen bekommen haben, am Ende<br />

des Wirtschaftsjahres 2010 die gleiche<br />

Verlustquote entsprechend ihrer Beteiligungsdauer<br />

erhalten haben. Nach der<br />

Verlustphase werden die positiven Jahresergebnisse<br />

so lange den Kommanditisten<br />

zugewiesen, bis die anfänglich zugewiesenen<br />

Verluste ausgeglichen wurden.<br />

Das darüber hinausgehende Ergebnis<br />

wird im Verhältnis der Kapitalkonten I so<br />

lange auf die Kommanditisten des Typs<br />

„Klassisch“ verteilt, bis jeder Kommanditist<br />

des Typs „Klassisch“ Gewinne in Höhe<br />

einer mit dem vierten auf die Einzahlung<br />

folgenden Monatsersten beginnenden<br />

nachläufigen Verzinsung von 7,5% p.a.<br />

p.r.t. auf das auf den Kapitalkonten I und II<br />

des jeweiligen Kommanditisten des Typs<br />

„Klassisch“ zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

ausgewiesene, tatsächlich<br />

einbezahlte und nicht zurückbezahlte<br />

Kommanditkapital erhalten hat. Die Verzinsung<br />

für neu einbezahltes Kommanditkapital<br />

beginnt mit dem vierten auf<br />

die Einzahlung folgenden Monatsersten.<br />

Ist dies erreicht, wird ein nach Verbuchung<br />

der Vorausgewinne verbleibender<br />

Restgewinn im Verhältnis der Kapitalkonten<br />

I so lange auf die Kommanditisten<br />

des Typs „Optimal“ verteilt, bis jeder<br />

Kommanditist des Typs „Optimal“ Gewinne<br />

in Höhe einer mit dem vierten auf<br />

die Einzahlung folgenden Monatsersten<br />

beginnenden nachläufigen Verzinsung<br />

von 8,5% p.a. p.r.t. auf das auf den Kapitalkonten<br />

I und II des jeweiligen Kommanditisten<br />

des Typs „Optimal“ zum 31.12. des<br />

jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesene,<br />

tatsächlich einbezahlte und nicht zurückbezahlte<br />

Kommanditkapital erhalten<br />

hat, wobei für einen Teilzins in Höhe von<br />

7% p.a. jährlich zusätzlich Zinseszinsen zu<br />

berechnen sind.<br />

Nicht als Kapitalrückzahlung in diesem<br />

Sinne gelten die planmäßigen laufenden<br />

Auszahlungen.<br />

Ein nach Verbuchung dieser Vorausgewinne<br />

verbleibender Restgewinn wird<br />

sodann zu 50% im Verhältnis der Kapitalkonten<br />

I auf alle Kommanditisten verteilt<br />

und zu 50% der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

zugewiesen.<br />

87


13.1.13 Entnahmen<br />

Die Geschäftsführung hat der<br />

Gesellschafterversammlung einen Vorschlag<br />

über die Höhe der Entnahmen vorzulegen.<br />

Über Entnahmen entscheidet<br />

die Gesellschafterversammlung mit einfacher<br />

Mehrheit, soweit nicht die Komplementärin<br />

zur Entnahme ohne Gesellschafterbeschluss<br />

ermächtigt ist.<br />

Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, für<br />

Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />

eine angemessene Entnahme von bis zu<br />

7,0% p.a – in den Geschäftsjahren 2009<br />

bis 2010 von bis zu 4,0% p.a. - des auf<br />

den Kapitalkonten I und II des jeweiligen<br />

Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />

zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

ausgewiesenen, tatsächlich einbezahlten<br />

und nicht zurückbezahlten Kommanditkapitals,<br />

gemäß individuellem Beitritt,<br />

beginnend jedoch nicht vor dem vierten<br />

auf die Einzahlung des zu verzinsenden<br />

Kommanditkapitals folgenden Monatsersten,<br />

ohne Gesellschafterbeschluss in<br />

zwei Raten zum 31.05 und 30.11. des Jahres<br />

auszuzahlen.<br />

Diese Auszahlungen werden auf dem<br />

Verrechnungskonto eines Kommanditisten<br />

Typ „Klassisch“ gebucht. Soweit im<br />

Rahmen der Liquidation der Gesellschaft<br />

die Einlagen der Kommanditisten Typ<br />

„Optimal“ nicht zurückgezahlt werden<br />

können, sind die Entnahmen von den<br />

Kommanditisten Typ „Klassisch“ zurückzuzahlen.<br />

Ab dem 01.01.2020 ist die Geschäftsleitung<br />

ermächtigt, für Kommanditisten<br />

des Typs „Optimal“ eine gegenüber den<br />

Entnahmen der Kommanditisten des Typs<br />

„Klassisch“ bevorrechtigte Entnahme von<br />

bis zu 8,5% p.a bezogen auf den Stand der<br />

saldierten Kapitalkonten des jeweiligen<br />

Kommanditisten zum 31.12. des jeweiligen<br />

Geschäftsjahres in zwei Raten zum<br />

31.05. und 30.11. des Jahres auszuzahlen.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, ohne<br />

vorherigen Gesellschafterbeschluss ihren<br />

Vorabgewinn I (13.1.12c) sowie Entnahmen<br />

in Höhe der auf den Vorabgewinn<br />

III entfallenden Steuerbetrag zu tätigen.<br />

Außerdem darf sie im Hinblick auf zu<br />

erwartende Gewinne ohne Gesellschafterbeschluss<br />

kumulierte Entnahmen in<br />

Höhe von bis zu 2,25% bezogen auf 80%<br />

der Einkaufspreise jener <strong>Immobilien</strong>, die<br />

von Tochterobjektgesellschaften rechtswirksam<br />

angekauft wurden, jedoch nur<br />

anteilig bezogen auf jene <strong>Immobilien</strong>, die<br />

im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich<br />

rechtswirksam von einer Tochterimmobiliengesellschaft<br />

angekauft wurden, tätigen.<br />

Solche Entnahmen kürzen allerdings<br />

das Entnahmerecht der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin gemäß § 15 Absatz<br />

6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages.<br />

13.1.14 Übertragung von Beteiligungen,<br />

Erbfolge<br />

Die Veräußerung einer Beteiligung ist<br />

grundsätzlich nur zum 31.12. 24 Uhr eines<br />

jeden Jahres möglich. Jeder Gesellschafter<br />

kann seinen Gesellschaftsanteil <strong>durch</strong><br />

Abtretung übertragen oder in sonstiger<br />

Weise darüber verfügen.<br />

Die Abtretung oder sonstige Verfügung<br />

über den Gesellschaftsanteil einschließlich<br />

der Verpfändung bedarf zu ihrer<br />

Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin, der die beabsichtigte<br />

Übertragung oder sonstige Verfügung<br />

vorab schriftlich anzuzeigen ist. Die Zustimmung<br />

kann nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden. Als solcher gilt<br />

stets ein fälliger Zahlungsanspruch der<br />

Gesellschaft oder der Treuhänderin gegen<br />

den Gesellschafter.<br />

Für die erstmalige Verpfändung der Beteiligung<br />

zum Zwecke der Refinanzierung an<br />

ein inländisches Kreditinstitut gilt die Zustimmung<br />

als erteilt. Dies gilt auch wenn<br />

das Treuhandverhältnis zwischen der<br />

Treuhänderin und einem Treugeberkommanditisten,<br />

gleich aus welchem Grunde<br />

endet und die Treuhänderin nach den<br />

Bestimmungen des Treuhandvertrages<br />

verpflichtet ist, die treuhänderisch gehaltene<br />

Beteiligung auf den Treugeberkommanditisten<br />

oder auf einen von diesem<br />

benannten Ersatztreuhänder zu übertragen.<br />

Der übertragende Gesellschafter<br />

bzw. für diesen selbstschuldnerisch haftend<br />

der eintretende Gesellschafter stellt<br />

die Gesellschaft und die Gesellschafter<br />

von allen aus dem Übergang resultierenden<br />

Nachteilen, insbesondere von einem<br />

etwaigen Steuermehraufwand, frei. Für<br />

Kosten einer Übertragung oder sonstigen<br />

Verfügung über Gesellschaftsanteile,<br />

insbesondere die Kosten der Handelsre-<br />

88


gistereintragungen, haften im Verhältnis<br />

zur Gesellschaft der übertragende Gesellschafter<br />

und der Neugesellschafter<br />

gesamtschuldnerisch. Die Geschäftsleitung<br />

ist berechtigt, eine Verwaltungsgebühr<br />

in Höhe von 0,4% der betroffenen<br />

Kommanditeinlage, höchstens aber Euro<br />

1.500.- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer,<br />

zu erheben, für die ebenfalls<br />

der Übertragende und der Neugesellschafter<br />

gesamtschuldnerisch haften.<br />

Die Geschäftsleitung ist berechtigt. bei<br />

Zahlungsverzug die Kosten mit Entnahmen<br />

des betreffenden Gesellschafters zu<br />

verrechnen.<br />

Die Übertragung von treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditanteilen <strong>durch</strong> die<br />

Treuhänderin ist nur zusammen mit der<br />

gleichzeitigen Übertragung der Rechte<br />

und Pflichten aus dem mit dem jeweiligen<br />

Treugeber und der Treuhänderin<br />

abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

möglich. Für die Mitwirkung<br />

bei der Übertragung hat die Treuhänderin<br />

Anspruch auf eine Vergütung in<br />

Höhe von 0,3% des Beteiligungsbetrages,<br />

höchstens aber 250 Euro.<br />

Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft<br />

von den verbleibenden Gesellschaftern<br />

mit den nachrückenden Erben<br />

des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt.<br />

Die Erben haben sich <strong>durch</strong> Vorlage<br />

eines notariellen Testaments oder<br />

eines Erbscheines jeweils im Original<br />

oder in beglaubigter Kopie zu legitimieren.<br />

Rücken mehrere Erben, die bislang<br />

noch nicht an der Gesellschaft beteiligt<br />

waren, in die Gesellschafterstellung des<br />

Erblassers ein, so können sie die aus der<br />

Beteiligung des Erblassers resultierenden<br />

Stimm- und sonstigen Gesellschafterrechte<br />

nur einheitlich <strong>durch</strong> einen<br />

gemeinsamen Vertreter ausüben. Die Erben<br />

sind verpflichtet, unverzüglich einen<br />

solchen gemeinsamen Vertreter gegenüber<br />

der Gesellschaft zu benennen. Gemeinsamer<br />

Vertreter kann nur ein Gesellschafter/Erbe<br />

oder ein kraft Gesetzes zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied<br />

der rechts-, wirtschafts- oder steuerberatenden<br />

Berufe sein.<br />

Soll eine Auseinandersetzung unter den<br />

Erben erfolgen, müssen die sich nach<br />

Auseinandersetzung ergebenden einzelnen<br />

Gesellschaftsanteile (Nominaleinlage)<br />

mindestens einen Betrag Euro 15.000<br />

aufweisen und <strong>durch</strong> 1.000 teilbar sein.<br />

Ist dies nicht möglich, kann eine Auseinandersetzung<br />

gegenüber der Gesellschaft<br />

nicht erfolgen und die Erben haben<br />

sich weiter <strong>durch</strong> einen einheitlichen<br />

Vertreter vertreten zu lassen.<br />

Solange die Erben sich nicht legitimiert<br />

haben und/oder ein gemeinsamer Vertreter<br />

nicht bestellt ist, ruhen die Gesellschafterrechte<br />

der Erben mit Ausnahme<br />

des Rechts auf Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />

und auf Ausübung des Stimmrechtes,<br />

soweit Beschlussfassungen die Änderung<br />

oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages<br />

zum Gegenstand haben.<br />

13.1.15 Auflösung der Gesellschaft, Kündigung,<br />

Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Sie endet mit dem Stichtag<br />

des letzten <strong>Immobilien</strong>verkaufs oder im<br />

Falle eines Liquidationsbeschlusses der<br />

Gesellschafterversammlung. Zum Liquidator<br />

ist ein Mitglied der Geschäftsleitung<br />

zu bestellen. Über die Höhe der<br />

Liquidationsvergütung beschließt die Gesellschafterversammlung,<br />

der Liquidator<br />

erhält jedoch mindestens eine Vergütung<br />

in Höhe von 90.000 Euro p.a. p.r.t.<br />

In der Liquidation sind aus dem Gesellschaftsvermögen<br />

zunächst die Gesellschaftsschulden<br />

zu berichtigen. Aus dem<br />

nach der Berichtigung der Schulden der<br />

Gesellschaft übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen<br />

sind dann zunächst<br />

die noch nicht zurückbezahlten Einlagen<br />

der Kommanditisten des Typs „Optimal“<br />

zurückzuerstatten. Haben alle Investoren<br />

des Typs „Optimal“ ihre Einlagen zurückerhalten,<br />

sind aus dem übrig bleibenden<br />

Gesellschaftsvermögen die noch nicht<br />

zurückbezahlten Einlagen der Investoren<br />

des Typs „Klassisch“ zurückzuerstatten.<br />

Verbleibt nach der Berichtigung der<br />

Gesellschaftsschulden und nach der<br />

Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss,<br />

so gebührt er den Gesellschaftern<br />

nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages.<br />

An einem in der Liquidation<br />

eintretenden Verlust ist die alleinvertretungsberechtigte<br />

persönlich haftende<br />

Gesellschafterin allerdings beteiligt.<br />

Verkäufe von <strong>Immobilien</strong>teilportfolien<br />

werden in analoger Anwendung der Li-<br />

89


quidationsregelungen als Teilliquidation<br />

behandelt. Hier<strong>durch</strong> werden ggf. die vorstehend<br />

beschriebenen Gewinnverteilungen<br />

und Entnahmeregelungen modifiziert.<br />

Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages<br />

ist ausgeschlossen, das<br />

Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass es keinen<br />

amtlich geregelten bzw. organisierten<br />

Handel mit geschlossenen Fondsanteilen<br />

gibt. Investoren sind gut beraten,<br />

nur zu investieren, wenn sie mittel- bis<br />

langfristig auf den Investitionsbetrag<br />

selbst nicht angewiesen sind.<br />

Durch die Kündigung eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />

vielmehr scheidet der kündigende Gesellschafter<br />

aus der Gesellschaft aus.<br />

Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig,<br />

wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder dessen Eröffnung<br />

mangels Masse abgelehnt, scheidet er<br />

mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft<br />

aus, auch wenn diese bereits ihre<br />

Auflösung beschlossen hat. Wird gegen<br />

einen Gesellschafter oder sein Vermögen<br />

eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung<br />

aus einem nicht nur vorläufig<br />

vollstreckbaren Titel in seinen Gesellschaftsanteil<br />

eingeleitet, so scheidet er<br />

nach Ablauf von acht Wochen, gerechnet<br />

vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />

Zwangsvollstreckung an, aus der Gesellschaft<br />

- auch, wenn diese bereits ihre Auflösung<br />

beschlossen hat - aus, wenn nicht<br />

die Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb<br />

dieser Frist aufgehoben wird. Ein<br />

Gesellschafter, der Klage auf Auflösung<br />

der Gesellschaft erhebt, scheidet mit<br />

Rechtsanhängigkeit der Klage aus der<br />

Gesellschaft aus, die auch in diesem Falle<br />

von den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt wird. Darüber hinaus kann<br />

ein Investor aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden, wenn in seiner Person<br />

ein wichtiger Grund gemäß § 133 Absatz 1<br />

und 2 HGB gegeben ist. Der ausscheidende<br />

Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung<br />

kein Stimmrecht.<br />

Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

aus, so ist unverzüglich eine<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />

die eine oder mehrere neue persönlich<br />

haftende Gesellschafter wählt.<br />

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, erhält er eine Abfindung<br />

in Geld. Die Abfindung beläuft sich beim<br />

Ausscheiden aufgrund der Insolvenz des<br />

Gesellschafters, der Zwangsvollstreckung<br />

in seinen Gesellschaftsanteil, der Auflösungsklage<br />

oder im Falle des Ausschlusses<br />

aus wichtigem Grund bzw. wegen<br />

nicht oder nicht vollständig geleisteter<br />

Einlage auf den Buchwert der Beteiligung<br />

zum 31.12 des vorangegangenen Jahres,<br />

höchstens aber den Betrag der von ihm<br />

geleisteten Einlage, jeweils abzüglich<br />

zwischenzeitlicher Entnahmen, zuzüglich<br />

des anteiligen Gewinnes und abzüglich<br />

eines etwaigen anteiligen Verlustes.<br />

In allen anderen Fällen erhält er ein Abfindungsguthaben<br />

in Höhe des Verkehrswertes<br />

seiner Beteiligung. Hierzu werden<br />

die beweglichen Wirtschaftsgüter der<br />

Gesellschaft mit einem anhand einschlägiger<br />

Listen oder Indizes zu schätzenden<br />

Teilwert angesetzt, der Grundbesitz bei<br />

einem Ausscheiden während der Geschäftsjahre<br />

2008 bis einschließlich 2011<br />

mit dem 11,0-fachen der <strong>durch</strong>schnittlich<br />

für die vorausgegangenen drei Kalenderjahre<br />

erzielten Jahresnettomiete (ohne<br />

Nebenkosten und Mehrwertsteuer), bei<br />

einem Ausscheiden während der Geschäftsjahre<br />

2012 ff. mit dem 12,5-fachen<br />

der <strong>durch</strong>schnittlich für die vorausgegangenen<br />

drei Kalenderjahre erzielten Jahresnettomiete<br />

(ohne Nebenkosten und<br />

Mehrwertsteuer) bzw. jeweils maximal<br />

mit 20% über dem jeweils ursprünglich<br />

bezahlten Einkaufspreis. Die <strong>durch</strong> das<br />

Ausscheiden des Gesellschafters bedingten<br />

Kosten und Abgaben sind in Abzug zu<br />

bringen.<br />

Der Abfindungsbetrag wird von dem<br />

Steuerberater der Gesellschaft nach billigem<br />

Ermessen auf den Tag des Ausscheidens<br />

ermittelt. Sollte zwischen der<br />

Gesellschaft und dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter keine Einstimmigkeit<br />

über das Auseinandersetzungsguthaben<br />

erzielt werden, ist das Auseinandersetzungsguthaben<br />

<strong>durch</strong> das Gutachten<br />

eines anderen Wirtschaftsprüfers als<br />

Schiedsgutachter nach billigem Ermessen<br />

festzustellen ist. Die Entscheidung<br />

des Schiedsgutachters ist für die Gesellschaft<br />

und den ausscheidenden Gesellschafter<br />

verbindlich. Können die Parteien<br />

sich nicht auf einen Wirtschaftsprüfer<br />

einigen, hat auf den Antrag einer der Par-<br />

90


teien die Wirtschaftsprüferkammer einen<br />

Wirtschaftsprüfer zu benennen. Die Kosten<br />

des Gutachtens tragen die Parteien<br />

unter entsprechender Anwendung des §<br />

91 Absatz 1 ZPO. Über die Kostentragung<br />

entscheidet der Schiedsgutachter.<br />

Das Abfindungsguthaben ist vier Wochen<br />

nach Wirksamwerden des Ausscheidens<br />

des Gesellschafters in einem Betrag zur<br />

Zahlung fällig. Ergibt sich eine Zahllast<br />

des Ausscheidenden, muss dieser den<br />

offenen Betrag bis zum Höchstbetrag<br />

seiner Einlage binnen 4 Wochen nach<br />

Anforderung <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung<br />

an die Gesellschaft leisten. Zahlt er innerhalb<br />

dieser Frist nicht, hat er den fälligen<br />

Betrag ab dem Fälligkeitszeitpunkt mit<br />

5 vom Hundert p.a. über dem Basiszins<br />

der Europäischen Zentralbank (EZB) zu<br />

verzinsen. Der Abfindungsanspruch eines<br />

ausscheidenden Treugeberkommanditisten<br />

kann ausschließlich gegen die<br />

Gesellschaft und nicht gegenüber der<br />

Treuhänderin geltend gemacht werden.<br />

<strong>Sicherheit</strong>sleistung für die Zahlung des<br />

Abfindungsguthabens kann der ausscheidende<br />

Gesellschafter nicht verlangen.<br />

13.1.16 Laufende Gesellschaftskosten<br />

Die laufenden Gesellschaftsaufwendungen<br />

einschließlich der Vorausgewinne für<br />

die Geschäftsführung betragen 90.000<br />

Euro pro Jahr zzgl. 1.200 Euro p.a. pro Objektgesellschaft<br />

und 1% p.a. des Kommanditkapitals<br />

inklusive Agio ab spätestens<br />

2012, jeweils pro rata temporis. Weitere<br />

lfd. Kosten sind Jahresabschlusskosten,<br />

Aufwendungen für Gesellschafterversammlungen,<br />

ggf. Beirat und die Kosten<br />

der Steuer- und Rechtsberatung. Des Weiteren<br />

fallen auf das Investitionsobjekt bezogene<br />

Kosten an. Vergleiche hierzu die<br />

Planprognose Seite 60 sowie die dortigen<br />

Erläuterungen.<br />

13.1.17 Kosten des Erwerbs, der Verwaltung<br />

und Veräußerung der Vermögensanlage<br />

Neben Ihrer Zeichnungssumme haben<br />

Investoren ein Agio in Höhe von 5%, bezogen<br />

auf die Zeichnungssumme zu zahlen.<br />

Soweit ein Investor die fällige Zeichnungssumme<br />

und das Agio nicht fristgerecht<br />

einzahlt, ist die Gesellschaft berechtigt,<br />

Zinsen in Höhe von 12% auf den<br />

fälligen Betrag zu verlangen. Versäumt<br />

es ein Investor nach schriftlicher Fristsetzung<br />

mit Androhung des Ausschlusses<br />

seine fällige Einlage fristgerecht oder vollständig<br />

zu leisten, so ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, ihn auszuschließen bzw. den<br />

Beteiligungsbetrag zu reduzieren. In diesen<br />

Fällen schuldet der Investor einen<br />

pauschalen Schadenersatz in Höhe von<br />

25% des nicht eingezahlten Betrages.<br />

Ein Investor, der unmittelbar als Kommanditist<br />

an der Gesellschaft beteiligt<br />

sein möchte und in das Handelsregister<br />

eingetragen wird, hat die Kosten der<br />

Beglaubigung einer Handelsregistervollmacht<br />

sowie die Kosten der Eintragung<br />

selbst zu tragen.<br />

Kann im Falle des Ausscheidens eines<br />

Investors keine Einigung über den Wert<br />

seines Auseinandersetzungsguthabens<br />

erzielt werden und wird ein Gutachter<br />

mit der Festsetzung dieses Guthabens<br />

beauftragt, so hat der Anleger die hierfür<br />

anfallenden Kosten entsprechend § 91<br />

ZPO zu tragen.<br />

Im Falle einer rechtsgeschäftlichen Übertragung<br />

hat ein Investor eine Verwaltungsgebühr<br />

in Höhe von 0,4%, höchstens<br />

jedoch 1.500 Euro zzgl. Umsatzsteuer<br />

an die Gesellschaft zu zahlen. Treugeber<br />

haben darüber hinaus eine Gebühr von<br />

0,3%, höchstens jedoch 250 Euro, an die<br />

Treuhänderin für die Mitwirkung bei der<br />

Übertragung zu zahlen. Im Erbfall können<br />

für den Erben der Beteiligung außerdem<br />

Kosten für die Erteilung eines Erbscheins<br />

anfallen.<br />

Schließlich können einem Investor Kosten<br />

<strong>durch</strong> die ggf. von ihm in Auftrag gegebene<br />

Rechts- und Steuerberatung im<br />

Zusammenhang mit der Vermögensanlage<br />

oder <strong>durch</strong> die Inanspruchnahme von<br />

Maklerdiensten im Falle der Veräußerung<br />

der Beteiligung entstehen.<br />

Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb,<br />

der Verwaltung und der Veräußerung<br />

der Vermögensanlage keine weiteren<br />

Kosten.<br />

13.1.18 Gesellschaftsinterne Kommunikation<br />

Die Geschäftsleitung, die Treuhänderin<br />

und der Mittelverwendungskontrolleur<br />

91


stellen den Investoren die nach diesem<br />

Vertrag geschuldeten Berichte, Informationen,<br />

Daten und Anfragen grundsätzlich<br />

im Wege moderner datenträger- oder<br />

computergestützter e-Kommunikation<br />

zur Verfügung. Jeder Investor kann darauf<br />

bestehen, dass die an ihn zu versendenden<br />

Berichte, Informationen, Daten und Anfragen<br />

ihm in gedruckter Form zugehen<br />

müssen. Dieser Wunsch ist der Geschäftsleitung<br />

schriftlich mitzuteilen. Sonderbetriebsausgaben<br />

(wie Reisekosten oder<br />

Darlehenszinsen für eine evtl. teilweise<br />

Refinanzierung der Kommanditeinlage)<br />

oder Sondereinnahmen muss jeder Kommanditist<br />

und Treugeber spätestens bis<br />

31.3. des auf ein Geschäftsjahr folgenden<br />

Jahres der Geschäftsführung schriftlich<br />

bekannt geben. Die Geschäftsleitung bedient<br />

sich zur Erfüllung der steuerlichen<br />

Verpflichtungen der Gesellschaft eines<br />

Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers.<br />

Der entsprechende Dienstleistungsvertrag<br />

sieht vor, dass verspätet gemeldete<br />

Sonderbetriebsausgaben/Sondereinnahmen<br />

nur gegen Zusatzhonorar bearbeitet<br />

werden. Die Mehrkosten treffen den Gesellschafter.<br />

Die Zulassung nachträglich<br />

gemeldeter Sonderbetriebsausgaben<br />

kann die Geschäftsleitung von der vorschussweisen<br />

Zahlung dieser Kosten abhängig<br />

machen.<br />

13.1.19 Schiedsgericht<br />

Über alle Streitigkeiten über das Zustandekommen<br />

und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages<br />

zwischen den Gesellschaftern<br />

und der Gesellschaft und<br />

einzelnen oder mehreren Gesellschaftern<br />

entscheidet unter Ausschluss des<br />

ordentlichen Rechtsweges ausschließlich<br />

ein Schiedsgericht nach Maßgabe des im<br />

Prospekt abgedruckten Schiedsvertrages.<br />

13.2 Treuhandvertrag<br />

13.2.1. Allgemeines<br />

Jeder beitretende Gesellschafter schließt<br />

über die Beitrittserklärung einen Treuhandvertrag<br />

mit der Erlanger Consulting<br />

GmbH, die sich als Handelsregistertreuhänderin<br />

an der ZBI 5 HOLDING KG beteiligt<br />

hat.<br />

Der Treuhandvertrag ist als Muster im<br />

Anhang abgedruckt. Die Treuhänderin<br />

wird dann für den Treugeber (Investor)<br />

mit 10% Hafteinlage pro tatsächlich eingezahltem<br />

Einlagebetrag ohne Agio im<br />

Handelsregister eingetragen. Sie hat insbesondere<br />

die Aufgabe die im eigenen<br />

Namen zu übernehmende Beteiligung<br />

für Rechnung der Treugeberkommanditisten<br />

treuhänderisch zu halten. Der ZBI<br />

5 HOLDING KG gegenüber erfolgt die Beteiligung<br />

der Treuhänderin unter der auflösenden<br />

Bedingung des Widerrufs der<br />

Beitrittserklärung <strong>durch</strong> den Treugeber.<br />

Die Treuhänderin wird die Beteiligung<br />

des Treugebers zusammen mit weiteren<br />

Beteiligungen anderer Treugeber aufgrund<br />

gleichlautender Verträge nach<br />

außen als einheitliche Beteiligung halten.<br />

Der Treugeber trägt in Höhe seiner<br />

Beteiligung das anteilige wirtschaftliche<br />

Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener<br />

Kommanditist und nimmt nach<br />

Maßgabe des Gesellschaftsvertrages am<br />

Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil.<br />

Die sich aus der Beteiligung ergebenden<br />

steuerlichen Wirkungen treffen ausschließlich<br />

den Treugeber.<br />

Die Treuhänderin wird von der Gesellschafterversammlung<br />

beschlossene Entnahmen<br />

nur dann vor Beendigung der<br />

Gesellschaft an den Treugeber weiterleiten,<br />

wenn entweder das handelsrechtliche<br />

Kapitalkonto I zuzüglich des kumulierten<br />

Saldos der Verrechnungskonten,<br />

mit dem Stand vor der jeweils aktuellen<br />

Entnahme, für Einlagen/Entnahmen/<br />

Verlust- und Gewinn des Treugebers im<br />

Zeitpunkt der Entnahme die im Handelsregister<br />

eingetragene Hafteinlage mindestens<br />

um den Betrag der vorgesehenen<br />

Entnahme übersteigt oder der Treugeber<br />

zuvor unmittelbar als Kommanditist in<br />

das Handelsregister eingetragen worden<br />

ist.<br />

Die Treuhänderin ist gegenüber dem<br />

Treugeber (Investor) stets weisungsgebunden.<br />

Die Beteiligungen der direkt<br />

eingetragenen Kommanditisten verwaltet<br />

die Treuhänderin als unechte Verwaltungstreuhänderin.<br />

13.2.2 Rechte und Pflichten der Treuhänderin<br />

Die Treuhänderin ist als fremdnützige<br />

Verwaltungstreuhänderin tätig. Sie darf<br />

gegenüber Dritten die Beteiligung des<br />

Treugebers nur mit dessen ausdrücklicher<br />

schriftlicher Zustimmung offenlegen, so-<br />

92


weit eine solche Offenlegung nicht zwingend<br />

gesetzlich - insbesondere gegenüber<br />

der Finanzverwaltung - vorgeschrieben<br />

ist. Sie ist verpflichtet, das im Rahmen<br />

ihrer Treuhandaufgaben erworbene<br />

Vermögen von ihrem eigenen getrennt<br />

zu halten und zu verwalten. Sie wird alles,<br />

was sie aufgrund dieses Treuhandverhältnisses<br />

und aufgrund ihrer Rechtsstellung<br />

als Treuhandkommanditistin erlangt, an<br />

die Treugeber herausgeben, soweit dieser<br />

Vertrag nichts anderes vorsieht.<br />

Die Treuhänderin ist verpflichtet, die jährlichen<br />

Sonderbetriebsausgaben - oder<br />

Werbungskosten und evtl. Sonderbetriebseinnahmen,<br />

mit Fristsetzung spätestens<br />

zum 28.2. eines Geschäftsjahres,<br />

abzufragen. Die Treuhänderin übernimmt<br />

keine Haftung für Fristversäumnis aufgrund<br />

verspäteter Abgabe bzw. auch<br />

nicht für nicht gemachte Angaben seitens<br />

des Gesellschafters.<br />

Die Treuhänderin ist verpflichtet, die auf<br />

dem Treuhandkonto einbezahlten Einlagen<br />

an das „Und“ Konto der Gesellschaft<br />

mit gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung<br />

der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

zur Verwendung gemäß<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag umgehend<br />

nach Eingang zu überweisen.<br />

Bevollmächtigt der Treugeber die Treuhänderin<br />

zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte,<br />

hat der Treuhänder<br />

allen Weisungen des Treugebers Folge<br />

zu leisten. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte<br />

kann nur <strong>durch</strong> pro<br />

Gesellschafterversammlung ausgestellte<br />

Einzelvollmacht erfolgen, auf der zu jedem<br />

Tagesordnungspunkt konkrete Weisungen<br />

vermerkt sein müssen. Differieren<br />

die Weisungen der verschiedenen, die<br />

Treuhänderin bevollmächtigenden Treugeber,<br />

so ist die Treuhänderin verpflichtet<br />

und berechtigt, ihre Rechte entsprechend<br />

den unterschiedlichen Weisungen unterschiedlich<br />

auszuüben. Soweit Stimmrechtsvollmachten<br />

oder Weisungen nicht<br />

erteilt werden, ist die Treuhänderin nicht<br />

berechtigt, selbstständig nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu entscheiden. Dies<br />

gilt auch für Fälle unabweisbarer Dringlichkeit<br />

oder bei Gefahr im Verzug.<br />

Die Treuhänderin hat Anspruch auf Freistellung<br />

von allen Verbindlichkeiten, die<br />

ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />

und der pflichtgemäßen treuhänderischen<br />

Verwaltung der Beteiligung des<br />

Treugebers entstehen. Eine gesamtschuldnerische<br />

Haftung der Treugeber ist<br />

ausgeschlossen.<br />

13.2.3 Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

Die Treuhänderin erhält für ihre Tätigkeit<br />

in der Platzierungsphase eine mit Schließung<br />

des Fonds fällige jährliche Vergütung<br />

(pro rata temporis) in Höhe von<br />

0,34% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />

des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

wirksam gezeichneten Kommanditkapitals.<br />

Sie kann angemessene Abschlagszahlungen<br />

nach Maßgabe des<br />

eingeworbenen Kapitals, erstmals nach<br />

Zeichnung des Mindestkapitals (Eine Mio.<br />

Euro) verlangen. Nach Beendigung der<br />

Platzierungsphase erhält sie für neun weitere<br />

Monate eine jeweils zu einem Viertel<br />

zum 31.03, 30.6, 30.09 und 31.12 eines Jahres<br />

fällige jährliche Vergütung (pro rata<br />

temporis) in Höhe von 0,34% zuzüglich der<br />

gesetzlichen MWSt. des rechtswirksam<br />

gezeichneten Kommanditkapitals, nach<br />

Ablauf dieser neun Monate eine jeweils<br />

zu einem Viertel zum 31.03, 30.6, 30.09<br />

und 31.12 eines Jahres fällige jährliche Vergütung<br />

(pro rata temporis) in Höhe von<br />

0,09% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />

des rechtswirksam gezeichneten Kommanditkapitals.<br />

Diese Vergütung ist alle<br />

drei Jahre auf ihre Angemessenheit unter<br />

Berücksichtigung der Entwicklung des Lebenshaltungskostenniveaus<br />

zu überprüfen<br />

und ggf. anzupassen.<br />

13.2.4 Verantwortlichkeit der Treuhänderin<br />

Die Treuhänderin hat ihre Aufgaben mit<br />

der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes<br />

wahrzunehmen. Die Ausführung von<br />

Weisungen des Treugebers stellt die Treuhänderin<br />

von jeder Verantwortlichkeit<br />

frei, soweit dem nicht zwingende gesetzliche<br />

Bestimmungen entgegenstehen.<br />

Die Treuhänderin, ihre Organe und Erfüllungsgehilfen<br />

haften für ein vor dem Vertragsabschluss<br />

liegendes Verhalten nur,<br />

soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

zur Last gelegt werden kann.<br />

Ansprüche gegen die Treuhänderin aus<br />

Schäden infolge nicht vorsätzlicher Verletzungen<br />

ihrer Sorgfaltspflicht verjähren<br />

6 Monate nach Kenntnis des Treugebers,<br />

ohne Rücksicht auf die Kenntnis 12 Mo-<br />

93


nate nach Eintritt des schadenstiftenden<br />

Ereignisses. Soweit auf Kenntnis des Treugebers<br />

abgestellt wird, genügt die Möglichkeit<br />

der Kenntnisnahme der tatsächlichen<br />

Umstände, die eine Haftung der<br />

Treuhänderin begründen. Die Möglichkeit<br />

wird unwiderleglich vermutet, wenn<br />

die Umstände sich aus dem Geschäftsbericht<br />

der Gesellschaft oder einem schriftlichen<br />

Bericht der Treuhänderin ergeben.<br />

Die Frist beginnt mit Ende des siebten Tages<br />

nach der Absendung des jeweiligen<br />

Berichtes an die zuletzt bekanntgegebene<br />

Adresse des Treugebers.<br />

13.2.5. Übertragung<br />

Der Treugeber kann die für ihn gehaltene<br />

mittelbare Beteiligung mit Zustimmung<br />

der Treuhänderin und der Geschäftsleitung<br />

ganz oder teilweise auf einen Dritten<br />

übertragen oder diese verpfänden.<br />

Ein Erwerber tritt mit allen Rechten und<br />

Pflichten an die Stelle des bisherigen<br />

Treugebers. Die Zustimmung kann nur<br />

aus wichtigem Grund versagt werden.<br />

Für die Mitwirkung bei der Übertragung<br />

hat die Treuhänderin Anspruch auf eine<br />

Vergütung in Höhe von 0,3% des Beteiligungsbetrages,<br />

höchstens aber Euro<br />

250.-. Die erstmalige Verpfändung an ein<br />

inländisches Kreditinstitut bedarf nicht<br />

der Zustimmung, Gebühren fallen insoweit<br />

nicht an.<br />

Eine Übertragung oder sonstige Verfügung<br />

oder Belastung ist nur möglich,<br />

wenn die verbleibende oder die entstehende<br />

Beteiligung mindestens Euro<br />

15.000 beträgt. Jede Beteiligung muss<br />

<strong>durch</strong> 1.000 teilbar sein. Stirbt ein Treugeber,<br />

so gehen alle Rechte aus diesem Vertrag<br />

auf seine Rechtsnachfolger über. Sind<br />

mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so<br />

haben diese einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

zu bestellen, der gegenüber<br />

der Treuhänderin für alle Rechtsnachfolger<br />

nur einheitlich handeln kann. Bis zu<br />

dessen Bestellung kann die Treuhänderin<br />

Zustellungen an jeden Rechtsnachfolger<br />

vornehmen mit Wirkung für und gegen<br />

jeden anderen Rechtsnachfolger. Weisungen<br />

der Rechtsnachfolger braucht<br />

die Treuhänderin bis zur Bestellung des<br />

gemeinsamen Bevollmächtigten nur zu<br />

berücksichtigen, wenn diese von allen<br />

Rechtsnachfolgern einheitlich ergehen.<br />

Der Treugeber ist entsprechend den Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrages der<br />

Gesellschaft jederzeit berechtigt, sich<br />

selbst anstelle der Treuhänderin mit der<br />

von dieser bisher für ihn gehaltenen<br />

Kommanditeinlage in das Handelsregister<br />

eintragen zu lassen. Macht der Treugeber<br />

von diesem Recht Gebrauch, wird<br />

das Treuhandverhältnis als Verwaltungsverhältnis<br />

fortgesetzt. Die Regelungen<br />

dieses Vertrages gelten fort, soweit sich<br />

aus der unmittelbaren Beteiligung nicht<br />

zwingend etwas anderes ergibt.<br />

Das Treuhandverhältnis wird auf die<br />

Dauer der Gesellschaft geschlossen. Die<br />

Zulässigkeit der Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt. Im Falle<br />

der Kündigung ist die Treuhänderin stets<br />

berechtigt, die Umwandlung der Beteiligung<br />

des Treugebers in eine unmittelbare<br />

Beteiligung zu verlangen, wenn nicht<br />

der Treugeber eine andere Treuhänderin<br />

bestellt und diese eine der Beteiligung<br />

des Treugebers entsprechende Kommanditeinlage<br />

übernimmt und im Handelsregister<br />

eingetragen wird. Das Treuhandverhältnis<br />

endet ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf,<br />

a) mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen der Treuhänderin<br />

oder dessen Ablehnung mangels Masse<br />

oder der Vollstreckung in die Beteiligung<br />

der Treuhänderin mit Eintragung im Handelsregister<br />

b) wenn der Treugeber von seinem Recht<br />

auf Umwandlung der Beteiligung in eine<br />

unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft<br />

Gebrauch gemacht hat, mit Eintragung<br />

des Treugebers im Handelsregister<br />

c) wenn im Zeitpunkt des Zugangs einer<br />

Kündigung der Treugeber nicht als Kommanditist<br />

im Handelsregister eingetragen<br />

ist, mit Eintragung des Treugebers im<br />

Handelsregister<br />

d) in allen anderen Fällen mit Beendigung<br />

der Liquidation der Gesellschaft<br />

und Schlussrechnung der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

bzw. der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin der Gesellschaft.<br />

Unter der aufschiebenden Bedingung des<br />

Eintritts der Voraussetzungen der Teilziffern<br />

a) oder c) tritt die Treuhänderin hiermit<br />

eine der Beteiligung des Treugebers<br />

entsprechende Kommanditeinlage unter<br />

der weiteren aufschiebenden Bedingung<br />

der Eintragung des jeweiligen Treugebers<br />

in das Handelsregister an den Treugeber<br />

ab. Dieser nimmt die Abtretung an.Endet<br />

das Treuhandverhältnis gemäß Ziffer d)<br />

94


und ist die Treuhänderin nicht nur als<br />

Verwalterin für den Investor tätig, hat sie<br />

nach ihrer Wahl eine der Beteiligung des<br />

Treugebers entsprechende Kommanditbeteiligung<br />

an den Treugeber abzutreten<br />

oder das an den Treugeber weiterzuleiten,<br />

was aufgrund der Auseinandersetzungsregelung<br />

des Gesellschaftsvertrages auf<br />

die der Beteiligung des Treugebers entsprechende<br />

Kommanditbeteiligung entfällt.<br />

Weitergehende Ansprüche des Treugebers<br />

sind ausgeschlossen.<br />

13.3 Mittelverwendungskontrolle<br />

Die ZBI 5 HOLDING KG hat mit der Treuhand<br />

GmbH Franken Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

einen Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

geschlossen, der im<br />

Anhang dieses Prospektes im Wortlaut<br />

abgedruckt ist, S.149f. Aus ihm ergeben<br />

sich die wesentlichen Rechte und Pflichten.<br />

Hiernach ist es Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs,<br />

die Einlagen<br />

und Fremdmittel zur Erstverwendung<br />

nur nach den definierten Investitionsauswahl-<br />

und Freigabekriterien freizugeben.<br />

Auch danach kontrolliert die Mittelverwendungskontrolle<br />

die Verwendung der<br />

Verkaufserlöse und nachträglich die laufenden<br />

Einnahmen und Ausgaben nach<br />

Maßgabe des Mittelverwendungskontrollvertrages.<br />

Die für die Mittelfreigabe an den Verkäufer<br />

maßgeblichen Kriterien sind hauptsächlich:<br />

a) das Vorliegen folgender, <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung<br />

überprüften und bestätigten<br />

Unterlagen:<br />

I. Kaufvertrag.<br />

II. Grundbuchauszug.<br />

III. Brandversicherungsnachweis.<br />

IV. Ggf. Altlastengutachten, ggf. Bodengutachten,<br />

ggf. Holzschutzund<br />

Feuchtigkeitsgutachten.<br />

V. Ggf. Verträge für Dienstbarkeiten.<br />

VI. Ggf. Teilungserklärungen oder<br />

Unterlagen zur Grundstücksvereinigung.<br />

VII. Ggf. Protokoll über eventuell bestehende<br />

Baumängel.<br />

VIII. Ggf. Verwaltervertrag.<br />

IX. Die Exposé- und oder Planunterlagen,<br />

bestehend aus Stadtplan,<br />

amtlichem Lageplan/Flurkarte,<br />

Bauberechnungen, Grund-<br />

risspläne, Baubeschreibung und<br />

Objektfotos.<br />

X. Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />

einer zu kaufenden<br />

Gesellschaft inklusive aller<br />

Nachträge und einen aktuellen<br />

Handelsregisterauszug.<br />

XI. Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />

der kaufenden<br />

Objektgesellschaft inklusive aller<br />

Nachträge und einen aktuellen<br />

Handelsregisterauszug.<br />

XII. Bei Gewerbeobjekten Mietverträge<br />

über mindestens 70% der<br />

Mietfläche und/oder kapitaldienstdeckend<br />

für die Fremdmittel;<br />

bei Wohnobjekten vollständige<br />

Mieterlisten und stichpro<br />

benweise einzelne Mietverträge.<br />

XIII. Das Grundstück und die Immobilie<br />

sind im Erwerbsvorgang<br />

lastenfrei zu stellen außer den<br />

Belastungen in Abteilung III,<br />

die in Anrechnung auf den Kaufpreis<br />

übernommen werden und<br />

in Abteilung II, die nicht als wertmindernde<br />

Rechte angesehen<br />

werden.<br />

XIV. Technische und kaufmännische<br />

Due Diligence Prüfung.<br />

XV.<br />

XVI.<br />

Finanzmathematische Objektanalyse.<br />

Bei investmentnahen Ausbauten,<br />

Umbauten, Sanierungen<br />

und Modernisierungen eine<br />

schlüssige Gesamtkalkulation<br />

der Geschäftsleitung über die<br />

hierfür zu erwartenden Kosten.<br />

b) die Einhaltung der Investitionskriterien<br />

des § 5 Abs. 2 bis Abs. 6, vgl. hierzu S. 122 ff .<br />

13.4 Mustervertrag für die Objektgesellschaften<br />

Zur Durchführung der Investitionen wird<br />

die ZBI 5 HOLDING KG sich an Objektgesellschaften<br />

beteiligen, für die der im Anhang<br />

abgedruckte und im folgenden erläuterte<br />

Kommanditgesellschaftsvertrag<br />

abgeschlossen werden wird.<br />

Die Objektgesellschaften werden in der<br />

Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

betrieben, deren Sitz in Möhrendorf liegt.<br />

Gegenstand der Objektgesellschaften ist<br />

die Verwaltung und Bewirtschaftung<br />

von eigenem <strong>Immobilien</strong>vermögen und<br />

die Beteiligung an <strong>Immobilien</strong>objektgesellschaften.<br />

95


13.4.1 Gesellschafter, Gesellschaftskapital,<br />

Einlagen<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin wird<br />

die ZBI Fondsverwaltungs GmbH, die keine<br />

Kapitaleinlage leistet und am Vermögen<br />

der Gesellschaft nicht beteiligt ist.<br />

Kommanditistin wird die ZBI 5 HOLDING<br />

KG mit einer Kommanditeinlage von jeweils<br />

voraussichtlich 3.500.000 Euro.<br />

13.4.2 Geschäftsführung, Vertretung<br />

Zur Geschäftsführung und Vertretung<br />

der Objektgesellschaft ist die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin berechtigt und<br />

verpflichtet. Sie ist für alle Rechtsgeschäfte<br />

mit der ZBI 5 HOLDING KG und mit anderen<br />

Objektgesellschaften von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit. Die<br />

Geschäftsführungsbefugnis kann nur<br />

aus wichtigem Grund entzogen werden.<br />

Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, sich<br />

selbst oder einer anderen Gesellschaft der<br />

ZBI Zentral Boden Immobilen Gruppe, an<br />

jedem für Investitionszwecke angeschafften<br />

Grundstück, unter Befreiung von § 181<br />

BGB, ein unwiderrufliches schuldrechtliches<br />

und/oder dingliches Vorkaufsrecht<br />

einzuräumen.<br />

13.4.3 Investitionsbeschlüsse und Mittelverwendungskontrolle<br />

Die Objektgesellschaft wird nur über solche<br />

mittel- und unmittelbaren <strong>Immobilien</strong>investitionsvorschläge<br />

beschließen, die<br />

die ZBI 5 HOLDING KG vorher <strong>durch</strong> Beschluss<br />

der Gesellschafterversammlung<br />

für kaufenswert befunden hat. Die Freigabe<br />

der Investitionsmittel für <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />

unterliegt der Mittelverwendungskontrolle<br />

und richtet sich<br />

nach den einschlägigen Vorschriften des<br />

Mittelverwendungskontrollvertrages der<br />

ZBI 5 HOLDING KG. Die Gesellschaft hat<br />

somit folgende vom Mittelverwendungskontrolleur<br />

benötigten Unterlagen vorzubereiten<br />

und zur Verfügung zu stellen:<br />

Kaufvertrag<br />

Grundbuchauszug<br />

Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid<br />

Grenzbescheinigung und Abgeschlossenheitsbescheinigungen<br />

Brandversicherungsurkunde<br />

Ggf. Altlastengutachten, ggf. Bodengutachten,<br />

ggf. Holzschutz- und Feuchtigkeitsgutachten<br />

Ggf. Verträge für Dienstbarkeiten<br />

Ggf. Teilungserklärungen oder Unterlagen<br />

zur Grundstücksvereinigung<br />

Ggf. Protokoll über eventuell bestehende<br />

Baumängel<br />

Ggf. Verwaltervertrag<br />

Die Exposé- und oder Planunterlagen,<br />

bestehend aus Stadtplan, amtlichem<br />

Lageplan/Flurkarte, Bauberechnungen,<br />

Grundrisspläne, Baubeschreibung und<br />

Objektfotos<br />

Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />

einer zu kaufenden Gesellschaft inklusive<br />

aller Nachträge und einen aktuellen<br />

Handelsregisterauszug<br />

Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />

der kaufenden Objektgesellschaft<br />

inklusive aller Nachträge und einen aktuellen<br />

Handelsregisterauszug<br />

Bei Gewerbeobjekten Mietverträge über<br />

mindestens 70% der Mietfläche und/<br />

oder kapitaldienstdeckend für die Fremdmittel;<br />

bei Wohnobjekten vollständige<br />

Mieterlisten, hinterlegt mit mindestens<br />

fünf Mietverträgen<br />

Das Grundstück und die Immobilie sind<br />

im Erwerbsvorgang lastenfrei zu stellen<br />

außer den Belastungen in Abteilung III<br />

des Grundbuches, die in Anrechnung auf<br />

den Kaufpreis übernommen werden und<br />

in Abteilung II, die nicht als wertmindernde<br />

Rechte angesehen werden<br />

Technische und kaufmännische Due Diligence<br />

Prüfung<br />

Finanzmathematische Objektanalyse<br />

Bei investmentnahen Ausbauten, Umbauten,<br />

Sanierungen und Modernisierungen<br />

eine schlüssige Gesamtkalkulation<br />

der Geschäftsleitung über die hierfür<br />

zu erwartenden Kosten.<br />

13.4.4 Gesellschafterrechte<br />

Die Gesellschafter entscheiden über die<br />

ihnen nach dem Gesetz oder diesem<br />

Vertrag zugewiesenen Angelegenheiten<br />

<strong>durch</strong> Beschluss. Das Stimmrecht richtet<br />

sich nach der Höhe des jeweiligen Kommanditanteils.<br />

Soweit sich die ZBI 5 HOL-<br />

DING KG als alleinige Kommanditistin an<br />

den Objektgesellschaften beteiligen wird,<br />

verfügt sie somit stets über die absolute<br />

qualifizierte Mehrheit der Stimmen.<br />

Die Gesellschafter beschließen insbesondere<br />

über:<br />

Durchzuführende <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />

und deren Finanzierung.<br />

Modernisierungs- und Sanierungskonzepte<br />

Abschluss, Änderung und Beendigung von<br />

96


Dauerschuldverhältnissen ohne Bezug zu<br />

<strong>Immobilien</strong>investitionen. Werden die <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />

der Gesellschaft<br />

auch mit mezzaninem Kapital finanziert,<br />

so hat die Gesellschafterversammlung<br />

über das ob und die Konditionen der mezzaninen<br />

Finanzierung zu entscheiden.<br />

Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen.<br />

Ausgenommen Fremdwährungsdarlehen<br />

in Schweizer Franken (CHF),<br />

wenn diese max. 25 % aller jeweils zum<br />

Stichtag zugesagten konsolidierten<br />

Fremdmittel der Gesellschaft betragen.<br />

Feststellung des Jahresabschlusses und<br />

Entnahmen.<br />

Entlastung der geschäftsführenden Gesellschafterin.<br />

Verkauf von <strong>Immobilien</strong>.<br />

Änderungen des Gesellschaftsvertrages.<br />

13.4.5 Verteilung des Jahresergebnisses,<br />

Entnahmen<br />

Als Vergütung für die Geschäftsführung<br />

erhält die Komplementärin eine Vergütung<br />

in Höhe von 1.200 Euro p.a. pro rata<br />

temporis als Vorausgewinn. Das verbleibende<br />

Ergebnis entfällt auf die Kommanditisten<br />

nach dem Verhältnis ihrer Nominaleinlage<br />

zum Gesamtbetrag der Nominaleinlagen<br />

aller Kommanditisten.<br />

Über die Entnahmen entscheidet die Gesellschafterversammlung<br />

mit einfacher<br />

Mehrheit. Entnahmen sind nur zulässig<br />

wenn der Gesellschaft eine angemessene<br />

Liquiditätsreserve verbleibt.<br />

13.4.6 Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

und Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf unbestimmte<br />

Zeit errichtet. Sie wird aufgelöst<br />

mit Veräußerung der letzten gehaltenen<br />

Immobilie, jedoch nicht vor dem<br />

31.12.2020.<br />

Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages<br />

ist ausgeschlossen. Das<br />

Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, erhält er für seine Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen eine<br />

Abfindung in Geld. Von Ausnahmen<br />

abgesehen, z.B. der Insolvenz oder der<br />

Hinauskündigung des Gesellschafters,<br />

ergibt sich das Abfindungsguthaben in<br />

Höhe des Verkehrswertes der Beteiligung.<br />

Hierzu werden die beweglichen<br />

Wirtschaftsgüter der Gesellschaft mit einem<br />

anhand einschlägiger Listen oder Indizes<br />

zu schätzenden Teilwert angesetzt,<br />

der Grundbesitz bei einem Ausscheiden<br />

bis einschließlich 2011 mit dem 11,0-fachen<br />

der <strong>durch</strong>schnittlich für die vorausgegangenen<br />

drei Kalenderjahre erzielten<br />

Jahresnettomiete, bei einem Ausscheiden<br />

während der Geschäftsjahre 2012 ff.<br />

mit dem 12,5-fachen der <strong>durch</strong>schnittlich<br />

für die vorausgegangenen drei Kalenderjahre<br />

erzielten Jahresnettomiete bzw. jeweils<br />

maximal mit 20% über dem jeweils<br />

ursprünglich bezahlten Einkaufspreis.<br />

Sollten sich die Gesellschafter nicht auf<br />

einen Wert einigen können, so ist auch<br />

bei den Objektgesellschaften der Wert<br />

<strong>durch</strong> einen Schiedsgutachter verbindlich<br />

festzusetzen. Das Abfindungsguthaben<br />

ist vier Wochen nach Wirksamwerden<br />

des Ausscheidens des Gesellschafters in<br />

einem Betrag zur Zahlung fällig.<br />

13.4.7 Liquidation und Auflösung<br />

Die Liquidation erfolgt auf Beschluss der<br />

Gesellschafter <strong>durch</strong> die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin. Das nach Befriedigung<br />

der Gläubiger verbleibende Vermögen<br />

der Gesellschaft ist im Verhältnis<br />

der Kapitalanteile unter den Kommanditisten<br />

zu verteilen.<br />

Für alle Streitigkeiten über das Zustandekommen<br />

und den Inhalt des Objektgesellschaftsvertrages<br />

zwischen den Gesellschaftern<br />

und der Gesellschaft und<br />

einzelnen oder mehreren Gesellschaftern<br />

wurde unter Ausschluss des ordentlichen<br />

Rechtsweges die Zuständigkeit eines<br />

Schiedsgerichtes vereinbart.<br />

13.5 Vergütungen bzw. fondsbedingte<br />

Dienstleistungsaufwendungen während<br />

der Investitionsphase<br />

13.5.1 Investitionsphase<br />

Nachfolgend werden die in der geplanten<br />

Gesamtinvestition enthaltenen fondsabhängigen<br />

Kosten, insbesondere die Vergütungen<br />

für die Initiatoren bzw. diesen<br />

nahestehende Personen dargestellt. Soweit<br />

nichts anderes angegeben wird, beziehen<br />

sich die Prozentangaben jeweils<br />

auf den Betrag des Gesamtaufwandes<br />

der Investition. Der Vergütungsaufwand<br />

in Höhe von 10,0% setzt sich wie folgt zusammen:<br />

97


1. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

der ZBI 5 HOLDING KG erhält für die<br />

Übernahme der Geschäftsführung und<br />

der persönlichen Haftung die folgenden<br />

Vergütungen als Vorausgewinn:<br />

a) Zunächst erhält sie eine feste Vergütung<br />

von Euro 90.000 p.a. p.r.t.(Vorabgewinn I)<br />

b) Für die Geschäftsjahre in denen Nutzen<br />

und Lasten der von der Gesellschaft<br />

mittelbar oder unmittelbar erworbenen<br />

<strong>Immobilien</strong> übergehen, bis zu einschließlich<br />

dem Geschäftsjahr, in dem die letzte<br />

Fremdfinanzierung für diesen <strong>Immobilien</strong>erwerb<br />

valutiert wird, erhält sie darüber<br />

hinaus einen Vorausgewinn in Höhe<br />

von 4,5% der Summe der insgesamt aufgenommenen<br />

Fremdfinanzierungen.<br />

Hiervon entfallen 2,25% auf die Zeit bis<br />

zum Ende der Investitionsphase, die verbleibenden<br />

2,25% auf die Vermietungsphase<br />

bis zum Erreichen eines Vermietungsstandes<br />

von 95% der zu vermietenden<br />

Flächen.<br />

Zusammen beläuft sich die Vergütung<br />

der Komplementärin während der Investitionsphase<br />

auf Basis der Zahlen des Investitions-<br />

und Finanzierungsplans somit<br />

auf 2.099.160 Euro einschließlich der aus<br />

Vorsichtsgründen mit berücksichtigten<br />

Mehrwertsteuer.<br />

Unter Einbeziehung der Vergütung in<br />

Höhe der weiteren 2,25% (bis zum Vermietungsstand<br />

von 95%) fallen somit<br />

Gesamtkosten für die Geschäftsführung<br />

in Höhe von 3.984.120 Euro einschließlich<br />

Mehrwertsteuer. Hierin nicht enthalten<br />

sind die festen Geschäftsführungsvergütungen<br />

von 1.200 Euro p.a. pro Objektgesellschaft.<br />

2. Für Treuhänder und Mittelverwendungskontrolle<br />

wendet die Gesellschaft<br />

ca. 0,82% bzw. kalkulierte ca. 911.420<br />

Euro bis Ende 2010 auf. Bis zur geplanten<br />

Beendigung der Gesellschaft Ende<br />

2020 fallen auf Basis der getroffenen<br />

Annahmen insgesamt 735.408 Euro für<br />

die Treuhänderin und 1.761.595 Euro die<br />

Mittelverwendungskontrolle an. Die Berechnungsgrundlagen<br />

für diese Honorare<br />

sind dem § 12 Absätze 1 bis 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft<br />

zu entnehmen.<br />

3. Für die Konzeption des Emissionsprospektes<br />

erhält die Konzeptionärin eine<br />

Vergütung in Höhe von 1,5% zzgl. gesetzlicher<br />

MWSt. und für die finanzmathematische<br />

Wirtschaftlichkeitsanalyse in<br />

der Platzierungsphase eine Vergütung<br />

von 1% zzgl. gesetzlicher MWSt. jeweils<br />

bezogen auf die gezeichneten Kommanditbeteiligungen.<br />

Die Vergütung in Höhe<br />

von zusammen kalkuliert 1.150.641 Euro<br />

entspricht somit 1,07% des Gesamtvolumens.<br />

Die Druckkosten und Nebenkosten<br />

für Emissionsprospekte und sonstiges<br />

Vertriebsmaterial sowie Unterlagen<br />

für Gesellschafterversammlungen trägt<br />

die Gesellschaft nach Freigabe <strong>durch</strong> die<br />

Geschäftsleitung gesondert. Hierfür wurden<br />

60.000 Euro einschließlich MWSt<br />

angesetzt.<br />

4. Für die Strukturierung des Beteiligungsangebotes<br />

erhält die Konzeptionärin<br />

darüber hinaus eine einmalige Vergütung<br />

in Höhe von 1,5% zzgl. gesetzlicher<br />

MWSt., bezogen auf die gezeichneten<br />

Kommanditbeteiligungen. Die Vergütung<br />

in Höhe von kalkuliert 690.384 Euro<br />

beläuft sich somit auf 0,64% des Gesamtvolumens.<br />

5. Für die Vermittlung des Kommanditkapitals<br />

erhält die ZBI Zentral Boden<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination<br />

GmbH & Co. KG eine Vergütung in Höhe<br />

von 13,6%, davon 4,6% zzgl. gesetzlicher<br />

MWSt. Die Gesamtkosten für die Eigenkapitalbeschaffung<br />

belaufen sich somit<br />

auf 5.598.109 Euro, was 5,23% des Gesamtvolumens<br />

entspricht.<br />

6. Die Vergütung für die Finanzanalyse<br />

der Objekte und der Fondskalkulation beträgt<br />

0,23% der Summe aus Eigenkapital<br />

und Fremdkapital der Objektgesellschaften<br />

bzw. in der Planprognose 258.647<br />

Euro. Die Berechnungsgrundlage für dieses<br />

Honorar ergibt sich aus § 12 Absatz 10<br />

des Gesellschaftsvertrages der ZBI 5 HOL-<br />

DING KG.<br />

13.5.2 Vermietungsphase<br />

Der Beginn der sich anschließenden Vermietungsphase<br />

wurde bei der Konzeption<br />

dieses Fonds beispielhaft zum 1.1.2012<br />

angenommen. Soweit Einmalvergütungen<br />

für initiatorennahe Personen danach<br />

anfallen, ist dies nachfolgend gesondert<br />

erwähnt.<br />

98


1. Pro Jahr und Objektgesellschaft fallen<br />

Geschäftsführungskosten in Höhe von<br />

1.200 Euro p.a. an. Darüber hinaus erhält<br />

die Komplementärin ab dem Geschäftsjahr,<br />

das auf das Geschäftsjahr in dem<br />

die letzte mittelbare oder unmittelbare<br />

Fremdfinanzierung valutiert wurde folgt,<br />

spätestens jedoch ab dem Geschäftsjahr<br />

2012 einen Vorausgewinn in Höhe von<br />

1% der Kommanditkapitalkonten I und II<br />

zum 31.12 des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

p.a. p.r.t zugewiesen.<br />

2. Hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

oder eine mit ihr mittelbar oder<br />

unmittelbar verbundene Person oder ein<br />

mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />

Unternehmen auf Verlangen<br />

des/der finanzierenden Kreditinstitut(e)<br />

die Bürgschaft für die gesamten oder für<br />

einen Teil der an die Gesellschaft oder<br />

an eine ihrer Tochtergesellschaften zur<br />

<strong>Immobilien</strong>finanzierung ausgereichten<br />

Darlehen übernommen, so erhält sie für<br />

Die Avalvergütung ist mit dem 31.12.2011<br />

und dem Nachweis des Bedingungseintritts<br />

zur Zahlung fällig. Für die Geschäftsjahre<br />

2012 ff. erhält sie pro Geschäftsjahr<br />

jeweils eine Avalvergütung in Höhe von<br />

bis zu 0,3% der verbürgten Summen p.r.t.,<br />

jedoch jeweils nur unter der aufschiebenden<br />

Bedingung, dass zum 31.12. des<br />

jeweiligen Geschäftsjahres der <strong>durch</strong>schnittliche<br />

Darlehenszins einschließlich<br />

evtl. Avalgebühren bei 5,25% p.a. und die<br />

Finanzierungsquote aller Fondsimmobilien<br />

bei <strong>durch</strong>schnittlich 80% der Anschaffungskosten<br />

einschließlich Erhaltungsaufwand<br />

und Baunebenkosten liegt. Die<br />

jeweilige Avalvergütung ist mit dem 31.12.<br />

des jeweiligen Geschäftsjahres und dem<br />

Nachweis des Bedingungseintritts zur<br />

Zahlung fällig.<br />

Aufteilung der Investitionskosten gemäß IdW S4 (Prognose)<br />

1.<br />

Aufwand für den Erwerb der <strong>Immobilien</strong><br />

einschließlich Kaufnebenkosten<br />

in EURO<br />

in % des<br />

Gesamtaufwandes<br />

in % des<br />

Eigenkapitals<br />

inkl. Agio<br />

95.664.800 89,35% 235,39%<br />

2. Fondsabhängige Kosten:<br />

2.1<br />

Einmalige Vergütungen Invest- u.<br />

Vermietungsphase bis 2010 10.708.360 10,00% 26,35%<br />

2.2 Nebenkosten der Vermögensanlage<br />

3. Sonstiges (ohne Liquiditätsreserve)<br />

4. Gesamtaufwand<br />

Rundungsdifferenzen sind softwarebedingt!<br />

677.140 0,63% 1,67%<br />

18.000 0,02% 0,04%<br />

107.068.300 100,00%<br />

die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 eine<br />

Avalvergütung in Höhe von bis zu 0,3%<br />

der verbürgten Summen p.a. p.r.t., jedoch<br />

nur unter der aufschiebenden Bedingung,<br />

dass zum 31.12.2011 der <strong>durch</strong>schnittliche<br />

Darlehenszins einschließlich evtl. Avalgebühren<br />

bei 5,25% p.a. und die Finanzierungsquote<br />

aller Fondsimmobilien bei<br />

<strong>durch</strong>schnittlich 80% der Anschaffungskosten<br />

einschließlich Erhaltungsaufwand<br />

und Baunebenkosten liegt liegt.<br />

Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />

innerhalb und außerhalb<br />

des Gesellschaftsvertrages keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte und auch<br />

keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere<br />

Gehälter, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen<br />

oder Nebenleistungen jeder Art.<br />

13.6 Gesamtprovisionen<br />

Auf Basis des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

sowie der Liquiditäts- und<br />

Ertragsvorschau belaufen sich die Gesamtaufwendungen<br />

während der Gesamtdauer<br />

des Fonds für Provisionen,<br />

insbesondere Vermittlungsprovisionen<br />

und vergleichbaren Vergütungen auf<br />

15.447.667 Euro. Dies entspricht der Gesamthöhe<br />

der Provisionen. Hierin nicht<br />

99


Gesamtprovisionen lt. § 4 Satz Nr. 12 VermVerkProspV: alle Werte in Euro (Prognose):<br />

1. Gemäß Investitions- und Finanzierungsplan<br />

1.1 Vermittlung Kommanditkapital<br />

1.2 Makler Ankauf <strong>Immobilien</strong><br />

5.598.109<br />

3.332.000<br />

Zwischensumme: 8.930.109<br />

2. Gemäß Liquiditäts- und Ertragsvorschau:<br />

2.1 Makler Neuvermietung<br />

2.2 Makler Verkauf<br />

1.106.509<br />

5.411.049<br />

Totalsumme Provisionen: 15.447.667<br />

enthalten ist die Gewinnbeteiligung der<br />

Komplementärin am Gewinn der ZBI 5<br />

HOLDING KG. Diese beläuft sich ohne<br />

die laufenden Vergütungen für die Geschäftsführung<br />

auf insgesamt 14.465.277<br />

Euro.<br />

13.7. Weitere wesentliche Vertragsverhältnisse<br />

Die Fondsgesellschaft hat folgende wesentliche<br />

Verträge geschlossen:<br />

13.7.1 Vertrag über die Erbringung von Konzeptions-<br />

und Analyseleistungen<br />

Die Fondsgesellschaft hat in Anlehnung<br />

an einen bestehenden Rahmenvertrag<br />

zwischen der PI Analyse & Research<br />

GmbH & Co. KG und der ZBI Zentral Boden<br />

<strong>Immobilien</strong> AG eine Vereinbarung<br />

mit der PI Analyse & Research GmbH &<br />

Co. KG über die Erbringung von Konzeptions-<br />

und Analyseleistungen abgeschlossen.<br />

Darin wird die PI Analyse & Research<br />

GmbH & Co. KG mit der Konzeption dieses<br />

Verkaufsprospektes, der Erstellung<br />

aller erforderlichen Werbemittel sowie<br />

der Erstellung finanzmathematischer<br />

Prognosen, Analysen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen<br />

im Zusammenhang<br />

mit der Anschaffung und Finanzierung<br />

von Investitionsobjekten der Fondsgesellschaft<br />

beauftragt.<br />

Für die Konzeption erhält die erhält die PI<br />

Analyse & Research GmbH & Co. KG ein<br />

Honorar in Höhe von 1,5% zzgl. gesetzlicher<br />

MwSt. bezogen auf die gezeichneten<br />

Kommanditbeteiligungen. Die Druckkosten<br />

und Nebenkosten für Emissionsprospekte<br />

und sonstiges Vertriebsmaterial<br />

sowie Unterlagen für Gesellschafterversammlungen<br />

trägt die Gesellschaft nach<br />

Freigabe <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung gesondert.<br />

Diese Vergütung ist nach Einzahlung von<br />

mindestens 20% zuzüglich 5% Agio des gezeichneten<br />

Kommanditkapitals in die hier<br />

gegenständliche Gesellschaft zur Zahlung<br />

fällig, soweit gesichert ist, dass das gesellschaftsvertraglich<br />

festgelegte Mindestkapital<br />

von 1.000.000 Euro gezeichnet wurde.<br />

Für die Erstellung der finanzmathematischen<br />

Prognosen und Analysen wird die<br />

PI Analyse & Research GmbH & Co.KG<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe von<br />

1% des einbezahlten Kommanditkapitals<br />

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer<br />

zzgl. 0,23% der Summe der für die Investition<br />

aufzunehmenden Bankdarlehen<br />

und des Eigenkapitals erhalten. Im Falle<br />

der Reinvestitionen <strong>durch</strong> eine Objektgesellschaft<br />

in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft<br />

wird die Vergütung 0,23%<br />

bezogen auf den notariellen Kaufpreis<br />

inklusive evtl. zu kalkulierender Instandsetzungsaufwendungen<br />

und Kaufnebenkosten<br />

für Notar, Grunderwerbsteuer,<br />

Grundbuchamt bzw. Makler, zzgl. der<br />

gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen.<br />

Die Vergütungen sind anteilig pro Investitionsprojekt<br />

fällig mit Übergang von<br />

Nutzen und Lasten. Die Geschäftsleitung<br />

ist ermächtigt, angemessene Abschlagszahlungen<br />

zu leisten.<br />

Die PI Analyse und Research GmbH & Co.<br />

KG wird der Fondsgesellschaft beschränkt<br />

100


auf die geschuldete kaufmännische Sorgfaltspflicht<br />

und, bei bloß fahrlässiger<br />

Verletzung ihrer Pflichten, bis zu einem<br />

Betrag von 1.000.000 Euro haften, wobei<br />

Ansprüche innerhalb von drei Jahren<br />

nach Emissionsbeginn bzw. Erstellung<br />

von Prognosen und Analysen verjähren.<br />

Die ordentliche Kündigung ist während<br />

der Objekteinkaufsphase der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen, im Übrigen ist<br />

die Vereinbarung mit einer Frist von vier<br />

Wochen zum Quartalsende kündbar.<br />

13.7.2 Vertrag über die Strukturierung der<br />

Vermögensanlage<br />

Ferner hat die Fondsgesellschaft mit der<br />

PI Analyse & Research GmbH & Co. KG<br />

einen Vertrag über die Strukturierung<br />

der Vermögensanlage geschlossen. Hiernach<br />

wird diese die Struktur der Vermögensanlage<br />

unter Einbeziehung von<br />

externen Rechts- und Steuerberatern<br />

ausrichten und festlegen. Hierfür erhält<br />

die PI Analyse & Research GmbH & Co.<br />

KG eine einmalige Vergütung in Höhe<br />

von 1,5% zzgl. gesetzlicher MWSt., bezogen<br />

auf die gezeichneten Kommanditbeteiligungen.<br />

Diese Vergütung ist<br />

anteilig nach vollständiger Einzahlung<br />

des jeweils gezeichneten Kommanditkapitals<br />

inkl. Agio zur Zahlung fällig, soweit<br />

gesichert ist, dass das erforderliche<br />

Mindestkapital gezeichnet wurde. Die<br />

Geschäftsleitung ist ermächtigt, angemessene<br />

Abschlagszahlungen zu leisten.<br />

Die PI Analyse & Research GmbH & Co. KG<br />

haftet der Fondsgesellschaft beschränkt<br />

auf die geschuldete kaufmännische Sorgfaltspflicht<br />

und, bei bloß fahrlässiger<br />

Verletzung ihrer Pflichten bis zu einem<br />

Betrag von 1.000.000 Euro, wobei Ansprüche<br />

innerhalb von drei Jahren nach<br />

Emissionsbeginn bzw. Erstellung von Prognosen<br />

und Analysen verjähren.<br />

13.7.3 Vertrag über den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen<br />

Die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

Vertriebskoordination GmbH & Co. KG<br />

wird mit der Fondsgesellschaft eine Vereinbarung<br />

über den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen<br />

abschließen, in dessen<br />

Rahmen sie bevollmächtigt wird, die<br />

Fondsgesellschaft in allen Angelegenheiten<br />

des Vertriebs umfassend zu vertreten.<br />

Sie verfügt über eine Erlaubnis gemäß §<br />

34 der Gewerbeordnung. Die ZBI Zentral<br />

Boden <strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination<br />

GmbH & Co. KG ist ermächtigt,<br />

Untervertriebspartner und Kooperationspartner<br />

bei der Vermittlung von Beteiligungen<br />

einzubeziehen. Die Vergütung<br />

für die Vermittlung der Kommanditanteile<br />

beträgt insgesamt 13,6% inklusive des<br />

Agios. Für den Fall, dass Umsatzsteuer auf<br />

die Vermittlungsleistungen fällig werden<br />

sollte, versteht sich die Vergütung zuzüglich<br />

Umsatzsteuer. Die Vertriebsvergütung<br />

wird frühestens fällig, wenn sämtliche<br />

erforderlichen Unterlagen vorliegen,<br />

der Investor 20% seiner Kapitaleinlage<br />

und das Agio erbracht hat, die Beitrittserklärung<br />

von der Treuhänderin und der<br />

Fondsgesellschaft angenommen wurde<br />

und das Mindestkapital in Höhe von<br />

1.000.000 Euro gezeichnet wurde.<br />

Die Fondsgesellschaft ist in Bezug auf<br />

ihre Geschäftstätigkeit einerseits abhängig<br />

von dem genannten Vertrag über die<br />

Erbringung von Konzeptions- und Analyseleistungen,<br />

da sie selbst über die Möglichkeit<br />

zur Erstellung der erforderlichen<br />

finanzmathematischer Analysen im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen<br />

oder <strong>Immobilien</strong> und<br />

deren Bewirtschaftung als bloße Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht in der Lage ist.<br />

Andererseits ist die Fondsgesellschaft zur<br />

Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals<br />

von der Durchführung des Vertrages<br />

über den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen<br />

abhängig, da sie selbst nicht über<br />

die Möglichkeiten verfügt, Eigenkapital<br />

am Markt wirksam zu platzieren. Schließlich<br />

ist die Fondsgesellschaft in Bezug auf<br />

ihre Geschäftstätigkeit abhängig vom<br />

Zustandekommen der Darlehensverträge<br />

auf Ebene der Objektgesellschaften, da<br />

das Eigenkapital der Gesellschaften für<br />

den Erwerb und die ggf. erforderlichen<br />

weiteren Aufwendungen in Bezug auf die<br />

<strong>Immobilien</strong>investitionen im geplanten<br />

Umfang voraussichtlich nicht ausreichen<br />

wird.<br />

Darüber hinaus besteht keine Abhängigkeit<br />

der Emittentin von Patenten, Lizenzen,<br />

Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren,<br />

die von wesentlicher Bedeutung<br />

für die Geschäftstätigkeit oder<br />

Ertragslage der Emittentin sind.<br />

101


14. Steuerliche<br />

Grundlagen<br />

14.1 Vorbemerkung<br />

Die folgende Darstellung der wesentlichen<br />

steuerlichen Grundlagen der Konzeption<br />

der Vermögensanlage geht davon<br />

aus, dass die Investoren Privatpersonen<br />

sind, die ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />

halten und in der Bundesrepublik<br />

Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind. Soweit die Beteiligung von juristischen<br />

Personen gehalten wird, kommt<br />

es zu einer abweichenden Besteuerung.<br />

Die im Folgenden dargestellten Besteuerungsaspekte<br />

beschränken sich auf die für<br />

die Investoren sowie die Beteiligungsgesellschaft<br />

wesentlichen Steuerarten und<br />

Besteuerungsgrundsätze. Sie beruhen auf<br />

der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geltenden Steuergesetzgebung, der<br />

veröffentlichten Rechtsprechung sowie<br />

der Auffassung der Finanzverwaltung.<br />

Gesetzgebung, Rechtsprechung und die<br />

Auffassung der Finanzverwaltung zu einzelnen<br />

Besteuerungsfragen unterliegen<br />

einer ständigen Entwicklung. Siehe hierzu<br />

auch Kapitel 5 Risikohinweise hier S. 31<br />

„Steuerliche Risiken“.<br />

Ungeachtet der nachfolgenden Ausführungen<br />

wird jedem Investor empfohlen,<br />

sich vor einer Zeichnung mit seinem steuerlichen<br />

Berater zu verständigen, da die<br />

nachstehenden Steuerlichen Grundlagen<br />

die individuellen Umstände der jeweiligen<br />

Investoren nur in eingeschränktem<br />

Umfang berücksichtigen können.<br />

Eine verbindliche Anfrage bei der Finanzverwaltung<br />

wurde hinsichtlich des vorliegenden<br />

Konzeptes nicht gestellt. Die endgültige<br />

Anerkennung der steuerlichen<br />

Konzeption bleibt der Betriebsprüfung<br />

<strong>durch</strong> die Finanzverwaltung vorbehalten.<br />

14.2 Allgemein<br />

Der Investor beteiligt sich entweder unmittelbar<br />

als Direktgesellschafter (Kommanditist)<br />

an der ZBI Zentral Boden<br />

<strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. KG Fünfte Professional<br />

<strong>Immobilien</strong> KG (nachfolgend<br />

kurz ZBI 5 HOLDING KG genannt) oder<br />

mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin.<br />

Sämtliche steuerlichen<br />

Ausführungen gelten auch für treuhänderisch<br />

beteiligte Gesellschafter, da<br />

der Treuhandvertrag die im koordinierten<br />

Ländererlass vom 1.9.1994 – IV B3 – S2253a<br />

– 15/94, BStBl 1994 I 605) geregelten Voraussetzungen<br />

für die steuerliche Anerkennung<br />

von Treuhandverhältnissen bei<br />

der Einkommensteuer wie folgt beachtet:<br />

• Der vorgeschlagene Treuhandvertrag<br />

schließt individuelle Verhandlungen über<br />

die Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses<br />

grundsätzlich nicht aus.<br />

• Das Treuhandverhältnis ist jederzeit<br />

<strong>durch</strong> Umwandlung in eine Direktkommanditbeteiligung<br />

kündbar bzw. kann<br />

ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile<br />

beendet werden. Der Treugeber kann<br />

jederzeit über das Treugut frei verfügen.<br />

Einwände gegen einen Erwerber bzw.<br />

Rechtsnachfolger des Treugebers sind nur<br />

aus wichtigem Grund möglich.<br />

• Den Treugebern stehen dieselben Mitwirkungs-<br />

und Kontrollrechte wie einem<br />

unmittelbar beteiligten Gesellschafter<br />

zu. Sie entfalten damit Mitunternehmerinitiative.<br />

Weisungen des Treugebers sind<br />

ungeachtet der ggf. anders lautenden<br />

Weisungen anderer Treugeber, in jedem<br />

Fall <strong>durch</strong> die Treuhänderin zu beachten<br />

und umzusetzen.<br />

• Die Treuhänderin ist auf fremde Rechnung<br />

und Gefährdung tätig, da die Einnahmen<br />

ausschließlich dem Treugeber<br />

zustehen und dieser alle im Zusammenhang<br />

mit dem Gesellschaftsvermögen<br />

stehenden Aufwendungen zu tragen<br />

hat.<br />

Nach Ansicht der Prospektherausgeberin<br />

erfüllt somit der Treuhandvertrag mit seinen<br />

umfangreichen Entscheidungs- und<br />

Weisungsrechten des Treugebers die Anforderungen<br />

der Finanzverwaltung.<br />

Zur abweichenden Behandlung von Treuhandverhältnissen<br />

bei der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer vgl. die Ausführungen<br />

zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />

14.2.1 Einkunftsart<br />

Die ZBI 5 HOLDING KG verwaltet ausschließlich<br />

eigenes Vermögen. Sie ist jedoch<br />

aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen<br />

Struktur, bei der ausschließlich die<br />

ZBI Fondsverwaltungs GmbH als Komplementärin<br />

zur Geschäftsführung befugt<br />

ist, gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) gewerblich geprägt.<br />

102


Sämtliche Einnahmen wie auch zum Beispiel<br />

die Einnahmen aus der verzinslichen<br />

Anlage der Liquiditätsrücklage oder Dividenden<br />

aus einer als Kapitalgesellschaft<br />

strukturierten Objektgesellschaft stellen<br />

aufgrund dieser gewerblichen Prägung<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.<br />

Die Gesellschaft wird sich an verschiedenen<br />

Objektpersonengesellschaften<br />

beteiligen. Diese Objektgesellschaften<br />

erwerben und verwalten mittelbar für<br />

die ZBI 5 HOLDING KG <strong>Immobilien</strong>. Darüber<br />

hinaus ist es auch denkbar, dass die<br />

ZBI 5 HOLDING KG sich daneben auch an<br />

Objektkapitalgesellschaften beteiligt, um<br />

Chancen nutzen zu können, die sich aus<br />

dem kurzfristigen Weiterverkauf einer<br />

Immobilie ergeben können. Da sich insoweit<br />

unterschiedliche steuerliche Konsequenzen<br />

ergeben, werden im Folgenden<br />

beide Varianten dargestellt.<br />

14.2.2 Transparenz von Personengesellschaften<br />

Der Gesellschaftsvertrag bzw. bei Treugeberkommanditisten<br />

der Treuhandvertrag<br />

in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag<br />

gewährt jene Stimm-, Mitsprache-<br />

und Kontrollrechte, die einem Kommanditisten<br />

nach den Vorschriften des<br />

Handelsgesetzbuches (HGB) zustehen.<br />

Die Anleger sind damit steuerlich als Mitunternehmer<br />

anzusehen, denen somit<br />

die Einkünfte zuzurechnen sind.<br />

Die ZBI 5 HOLDING KG selbst sowie die<br />

Objektpersonengesellschaften sind einkommensteuerrechtlich<br />

keine selbständigen<br />

Steuersubjekte. Es handelt sich<br />

vielmehr einkommensteuerrechtlich um<br />

sogenannte transparente Gesellschaften.<br />

Die steuerlichen Ergebnisse werden<br />

auf Ebene der Gesellschaft und gegenüber<br />

dem Betriebsstättenfinanzamt im<br />

Rahmen einer einheitlichen und gesonderten<br />

Feststellungserklärung erklärt.<br />

Von dort aus wird das auf den Anleger<br />

entsprechend seiner Beteiligungsquote<br />

entfallende Ergebnis der ZBI 5 HOLDING<br />

KG an das jeweilige Wohnsitzfinanzamt<br />

mitgeteilt.<br />

Die Gesellschaft ist aufgrund handelsrechtlicher<br />

Vorschriften zur Führung von<br />

Büchern und Erstellung von Abschlüssen<br />

verpflichtet. Der steuerliche Gewinn ergibt<br />

sich <strong>durch</strong> Betriebsvermögensvergleich<br />

gemäß § 4 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1<br />

EStG und – im Falle der Objektkapitalgesellschaften<br />

- i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG.<br />

14.2.3 Beteiligung an Objektkapitalgesellschaft<br />

Anders als bei transparenten Personengesellschaften<br />

ist die Objektkapitalgesellschaft<br />

selbständiges Steuersubjekt<br />

hinsichtlich der Körperschaftsteuer<br />

und Gewerbesteuer.<br />

Zu diesem Zweck ermittelt die Objektkapitalgesellschaft<br />

ihren Gewinn und<br />

daraus abgeleitet ihr körperschaftsteuerliches<br />

Einkommen. Hierauf fällt Körperschaftsteuer<br />

in Höhe von derzeit 15% zzgl.<br />

eines Solidaritätszuschlages in Höhe von<br />

5,5% der festgesetzten Körperschaftsteuer<br />

an.<br />

Zudem unterliegt die GmbH dem Grunde<br />

nach der Gewerbesteuer. Solange jedoch<br />

die Voraussetzungen der Kürzung nach §<br />

9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die ausschließliche<br />

Verwaltung eigenen Grundbesitzes<br />

vorliegen und die Gesellschaft keinen gewerblichen<br />

Grundstückshandel betreibt,<br />

fällt auf den Gewerbeertrag jedoch keine<br />

Gewerbesteuer an.<br />

Die Prospektherausgeberin ist der Auffassung,<br />

dass zumindest anfänglich bis<br />

zum ersten Verkauf von <strong>Immobilien</strong> die<br />

gewerbliche Tätigkeit als vermögensverwaltend<br />

im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2<br />

GewStG eingestuft wird, wo<strong>durch</strong> Gewerbesteuer<br />

erst ab dem Geschäftsjahr<br />

mit dem Verkauf von <strong>Immobilien</strong> anfallen<br />

würde. Eine eventuell bei der Objektkapitalgesellschaft<br />

anfallende Gewerbesteuer<br />

wäre für die Holding KG bzw. deren<br />

Gesellschafter nicht gemäß § 35 EStG bei<br />

der Einkommensteuer auf gewerbliche<br />

Einkünfte anrechenbar.<br />

Soweit sich auf Ebene der Objektkapitalgesellschaft<br />

in einzelnen Geschäftsjahren<br />

negative Ergebnisse ergeben würden,<br />

mindern diese nicht das Ergebnis der<br />

Holding sondern sind innerhalb der Objektkapitalgesellschaft<br />

im Wege des Verlustabzugs<br />

nach § 10d EStG zurück- bzw.<br />

vorzutragen und mit späteren positiven<br />

Ergebnissen der Gesellschaft auszugleichen.<br />

103


Dividendenausschüttungen seitens der<br />

Objektkapitalgesellschaft und Gewinne<br />

aus deren Veräußerung unterliegen<br />

hingegen dem Teileinkünfteverfahren.<br />

Dies bedeutet, dass die bereits auf der<br />

Ebene der Objektkapitalgesellschaft mit<br />

Körperschaftsteuer/Solidaritätszuschlag<br />

und ggf. mit Gewerbesteuer belasteten<br />

Gewinne im Falle ihrer Ausschüttung auf<br />

Ebene der Investoren nur in Höhe von<br />

60% ( 2008: 50%) der Einkommensteuer<br />

zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegen.<br />

Die auf Ebene der GmbH einzubehaltende<br />

Kapitalertragsteuer von 25% der<br />

Dividende wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Investoren auf deren persönliche<br />

Einkommensteuer angerechnet.<br />

Bei ausländischen, ggf. beschränkt<br />

steuerpflichtigen Investoren ist die jeweilige<br />

Bestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

mit dem betreffenden<br />

Wohnsitz Staat des Gesellschafters maßgeblich.<br />

Eine individuelle Beratung <strong>durch</strong><br />

den persönlichen Steuerberater ist bei<br />

Gesellschaftern mit erstem Wohnsitz im<br />

Ausland (ggf. beschränkt steuerpflichtig<br />

in Deutschland) auf Grund unterschiedlicher<br />

Regelungen im jeweiligen ausländischen<br />

Staat und im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen<br />

unbedingt erforderlich!<br />

Für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf<br />

der Anteile an der Objektkapitalgesellschaft,<br />

ist grundsätzlich ebenfalls<br />

das Teileinkünfteverfahren anzuwenden.<br />

Schüttet die Objektkapitalgesellschaft<br />

hingegen nach der Veräußerung der von<br />

ihr gehaltenen <strong>Immobilien</strong> eine Dividende<br />

an die ZBI 5 HOLDING KG aus, so unterliegt<br />

diese stets dem Teileinkünfteverfahren.<br />

Die in Zusammenhang mit der Beteiligung<br />

an einer GmbH stehenden Betriebsausgaben<br />

bzw. Werbungskosten<br />

sind bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens<br />

nur in Höhe von 60% (2008:<br />

50%) steuerlich zu berücksichtigen.<br />

14.2.4 Gewinn- bzw. Einkünfteerziellungsabsicht<br />

Die Anerkennung einer steuerlich relevanten<br />

Betätigung mit (anfänglich) negativen<br />

steuerlichen Ergebnissen erfordert<br />

eine Darlegung der sog. Einkünfteerzielungsabsicht.<br />

Aufgrund der Rechtsprechung des<br />

Bundesfinanzhofes zu den sog.<br />

Verlustzuweisungsgesellschaften bejaht<br />

die Finanzverwaltung nur dann das Vorliegen<br />

einer Gewinnerzielungsabsicht,<br />

wenn bei Gründung der Gesellschaft<br />

oder bei Beitritt der Gesellschafter die<br />

Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns<br />

sowohl auf Ebene der Gesellschaft als<br />

auch auf Ebene des jeweiligen Investors<br />

vorgelegen hat. Andernfalls würde eine<br />

steuerlich nicht relevante Tätigkeit (sog.<br />

„Liebhaberei“) vorliegen.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

(länderkoordinierter Erlass IV C3-S2253-<br />

91/04, BStBl 2004 I 933) vom 8.10.2004,<br />

allerdings dort ergangen für die Einkunftsart<br />

Vermietung und Verpachtung,<br />

ist bei der Prognosebetrachtung für das<br />

Totalgewinnstreben nicht mehr von einem<br />

Betrachtungszeitraum von 100 Jahren<br />

sondern von 30 Jahren auszugehen,<br />

soweit nicht andere Tatbestände dafür<br />

sprechen, dass die Beteiligung bzw. die<br />

<strong>Immobilien</strong> weniger als 30 Jahre gehalten<br />

werden. Da dies die restriktive Sicht<br />

der Finanzverwaltung widerspiegelt,<br />

wurde aus Gründen der Vorsicht als Betrachtungszeitraum<br />

für die Ermittlung<br />

eines steuerpflichtigen Totalgewinnes<br />

nur 11 Jahre in der Planprognose unterstellt.<br />

Bereits in diesem relativ kurzen<br />

Zeitraum wird in der Planprognose der<br />

ZBI 5 HOLDING KG ein deutlicher steuerpflichtiger<br />

Totalüberschuss erzielt. Dies<br />

ist insbesondere <strong>durch</strong> die Einbeziehung<br />

von Veräußerungsgewinnen in die Beurteilung<br />

gegeben.<br />

Bei der Frage, ob auch auf Ebene des jeweiligen<br />

Gesellschafters eine Totalgewinnerzielungsabsicht<br />

vorliegt, sind die<br />

beim jeweiligen Investoren entstehenden<br />

Sonderbetriebsausgaben (z.B. Darlehenszinsen/Disagio<br />

einer individuellen<br />

Anteilsfinanzierung) und die beabsichtigte<br />

Dauer seiner Beteiligung an der Gesellschaft<br />

zu berücksichtigen. Sollte sich<br />

zum Beispiel <strong>durch</strong> die Zinsaufwendungen<br />

für die Refinanzierung der Einlage<br />

oder <strong>durch</strong> andere Sonderbetriebsausgaben<br />

ein negatives Totalergebnis auf<br />

Ebene des Gesellschafters ergeben, kann<br />

die steuerliche Anerkennung der Beteiligungsergebnisse<br />

für diesen Beteiligten<br />

im Einzelfall entfallen.<br />

Im Falle einer beabsichtigten Refinanzie-<br />

104


ung sollten die konkreten steuerlichen<br />

Konsequenzen ebenso sowie bei ggf.<br />

anderen Sonderbetriebsausgaben unbedingt<br />

mit dem persönlichen Steuerberater<br />

unter Zugrundelegung einer individualisierten<br />

Wirtschaftlichkeitsprognose<br />

für den Investor besprochen werden.<br />

14.2.5 Verfahrensrecht<br />

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die<br />

auf Ebene einer Personengesellschaft erzielt<br />

werden, sind gemäß § 180 Abs. 1 Nr.<br />

2 a AO gesondert und einheitlich festzustellen.<br />

Zuständig für die gesonderte und<br />

einheitliche Feststellung der Einkünfte ist<br />

das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die<br />

Geschäftsleitung befindet. Der endgültigen<br />

Feststellung der Einkünfte geht regelmäßig<br />

eine steuerliche Außenprüfung<br />

(Betriebsprüfung) voraus.<br />

Der Feststellungsbescheid für die ZBI 5<br />

HOLDING KG ist Grundlagenbescheid für<br />

die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung<br />

der Gesellschafter<br />

(§§ 182 Abs. 1 AO) mit der Folge, dass die<br />

Wohnsitzfinanzämter / Betriebsfinanzämter<br />

der Gesellschafter an die amtsintern<br />

mitgeteilten anteiligen Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb gebunden sind.<br />

Soweit bei der Anlage von liquiden Mitteln<br />

der Gesellschaft Zinsabschlagsteuer<br />

bzw. bei Dividenden der Objektkapitalgesellschaft<br />

Kapitalertragsteuer bzw.<br />

Solidaritätszuschlag einbehalten und<br />

unmittelbar an das Finanzamt abgeführt<br />

wird, wird der insgesamt in einem Kalenderjahr<br />

einbehaltene Zinsabschlag, die Kapitalertragsteuer<br />

und der Solidaritätszuschlag<br />

im Rahmen der einheitlichen und<br />

gesonderten Feststellung der Einkünfte<br />

ermittelt und anteilig entsprechend der<br />

jeweiligen Beteiligungsquote auf die einzelnen<br />

Gesellschafter verteilt, wo diese<br />

auf die jeweilige persönlichen Steuerbeträge<br />

angerechnet werden können.<br />

Soweit Feststellungsbescheide, beispielsweise<br />

aufgrund steuerlicher Außenprüfungen<br />

geändert werden, sind gegebenenfalls<br />

bereits ergangene Einkommensteuerbescheide<br />

/ Körperschaftsteuerbescheide<br />

der Gesellschafter ungeachtet<br />

einer bereits gegebenen Bestandskraft<br />

gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO von Amts wegen<br />

zu ändern.<br />

Soweit der sofortige Betriebsausgabenabzug<br />

im Rechtsbehelfsverfahren <strong>durch</strong>gesetzt<br />

werden muss, kann eine vorläufige<br />

Anerkennung im Wege der Aussetzung<br />

der Vollziehung gemäß § 361 AO erreicht<br />

werden, sofern ernstliche Zweifel an der<br />

Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes<br />

bestehen. Eine gegebenenfalls<br />

auch anteilige Aussetzung der<br />

Vollziehung des Feststellungsbescheides<br />

als Grundlagenbescheid hat zur Folge,<br />

dass die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheide<br />

der Gesellschafter<br />

als Folgebescheide ebenfalls von der<br />

Vollziehung auszusetzen sind, so dass der<br />

ausgesetzte Einkommensteuer- / Körperschaftsteuerbetrag<br />

regelmäßig erst nach<br />

Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens<br />

gezahlt werden muss. Sofern das Rechtsbehelfsverfahren<br />

allerdings nicht mit<br />

Erfolg abgeschlossen wird, ist die ausgesetzte<br />

Steuer nachzuzahlen und gemäß<br />

§ 237 AO ab dem Tag der Aussetzung mit<br />

0,5% pro Monat für jeden vollen Monat<br />

zu verzinsen.<br />

Die voraussichtlichen steuerlichen Ergebnisse<br />

werden den Gesellschaftern/<br />

Treugebern für Zwecke der Fertigung der<br />

Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung<br />

jeweils <strong>durch</strong> den Steuerberater<br />

der Gesellschaft mitgeteilt. Die persönliche<br />

Steuererklärung kann unabhängig<br />

von der Mitteilung über die Höhe der<br />

steuerlichen Werte aus der Beteiligung<br />

abgegeben werden, da die Werte amtsintern<br />

mitgeteilt werden. Es genügt bei der<br />

Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung<br />

den Namen und die Steuernummer<br />

der Gesellschaft anzuführen.<br />

14.3 Investitions- Erwerbsphase<br />

14.3.1 Einkommensteuer:<br />

Gegenstand der Fondsgesellschaft ist<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag die Verwaltung<br />

und Bewirtschaftung eigenen<br />

<strong>Immobilien</strong>vermögens und die Beteiligung<br />

an <strong>Immobilien</strong>objektgesellschaften.<br />

Die Gesellschaft erzielt hierbei jedoch<br />

wegen der gewerblichen Prägung<br />

gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 EStG gewerbliche<br />

Einkünfte.<br />

105


14.3.1.1 Steuerliche Behandlung der<br />

Investitions- und fondsbedingten<br />

Nebenkosten<br />

In dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(Seiten 53 ff.) geht die Prospektherausgeberin<br />

davon aus, dass die fondsbedingten<br />

Nebenkosten der Investitionsphase<br />

gemäß dem koordinierten Ländererlass<br />

(sog. 5. Bauherrenerlass bzw. Fondserlass)<br />

vom 20. Oktober 2003 teilweise<br />

sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

darstellen und nicht als Anschaffungsnebenkosten<br />

aktiviert werden müssen. Mit<br />

diesem Erlass des Bundesfinanzministeriums<br />

wurde u.a. für <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

geregelt, unter welchen Voraussetzungen<br />

und in welcher Höhe Fondsnebenkosten<br />

wie z.B. Finanzierungskosten und Eigenkapitalvermittlungsvergütungen<br />

als<br />

laufende Betriebsausgaben geltend gemacht<br />

werden können bzw. wann diese<br />

Aufwendungen den Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten des jeweiligen Objektes<br />

und damit – ggf. anteilig - lediglich<br />

der AfA-Bemessungsgrundlage zugewiesen<br />

werden müssen.<br />

Hiernach sind die Nebenkosten dann zu<br />

aktivieren, wenn ein auf einem Gesamtplan<br />

beruhendes einheitliches Gesamtkonzept<br />

vorliegt. Soweit die Investoren<br />

tatsächlich über mehrere wirtschaftlich<br />

ernsthaft zur Diskussion stehende Investitionsalternativen<br />

zu entscheiden<br />

haben und nicht die Geschäftsleitung,<br />

der Konzeptionär oder die Treuhänderin<br />

automatisch kraft Gesellschaftsvertrag<br />

etc. diese Entscheidung ohne objektbezogene<br />

Einzelweisung des Investors pro Tagesordnungspunkt<br />

treffen können, liegt<br />

kein auf einem Gesamtplan beruhendes<br />

einheitliches Gesamtkonzept und damit<br />

zu aktivierende Nebenkosten vor. Nach<br />

der aktuell geltenden Rechtsauffassung<br />

ist die tatsächliche Entscheidungsfreiheit<br />

der Investoren über die Investitionsgegenstände<br />

und auch deren tatsächlicher<br />

Einfluss auf die Gestaltung der Verträge<br />

entscheidend. D.h. es muss eine wesentliche<br />

bzw. tatsächliche Einflussnahme<br />

der Gesellschafter bei einer Gesellschaft<br />

vorliegen. Eine lediglich theoretische bzw.<br />

nur vertraglich gestaltete Entscheidungsfreiheit<br />

genügt somit nicht.<br />

Die inzwischen erfolgte Betriebsprüfung<br />

des Betriebsstättenfinanzamtes Erlangen<br />

hinsichtlich der vergleichbar konzipierten<br />

Vorläuferfonds hat ergeben, dass die<br />

„Herstellereigenschaft“ für diese Fonds<br />

anerkannt wurde, wenngleich sich hieraus<br />

keine Bindungswirkung für dieses<br />

Beteiligungsangebot ergibt.<br />

Soweit die Investitionsentscheidung<br />

<strong>durch</strong> einen Investorenbeirat erfolgt,<br />

ändert dies ebenfalls nichts an dem vorstehenden<br />

Ergebnis, soweit sich dessen<br />

Mitglieder nicht ganz oder teilweise aus<br />

dem Initiator nahe stehenden Personen<br />

zusammensetzen und die Beiratsentscheidung<br />

frühestens zu einem Zeitpunkt<br />

erfolgt, zu dem bereits zumindest<br />

50% des prospektierten Fondskommanditkapitals<br />

einbezahlt sind. Im Gegensatz<br />

zu dem Investitionsbeirat ist auch eine<br />

pro Gesellschafterversammlung erteilte<br />

Stimmrechtsvollmacht bereits vor Platzierung<br />

von 50% des Kapitals steuerunschädlich,<br />

da diese zu dem allgemeinen<br />

Rechtsgebrauch eines Gesellschafters<br />

gehört.<br />

Da im vorliegenden Fall der Investitionsbeirat<br />

erst ab Einzahlung von mindestens<br />

50% des prospektierten Kapitals bzw.<br />

darüber hinaus gehend mit 50% der beschlossenen<br />

Kapitalerhöhung der Gesellschaft<br />

entscheiden kann und der Beirat<br />

auch nicht aus initiatornahen Personen<br />

bestehen darf, geht die Prospektherausgeberin<br />

davon aus, dass die maßgeblichen<br />

Nebenkosten u. Vergütungen wie<br />

Vorausgewinn der Geschäftsleitung, Kapitalvermittlungsgebühr,<br />

Treuhänderin<br />

und evtl. Bearbeitungsgebühr oder Disagio<br />

der finanzierenden Bank in der im<br />

BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 definierten<br />

Höhe als Betriebsausgaben zu<br />

behandeln sind.<br />

Im Übrigen unterliegen die in Frage<br />

kommenden typischen Kosten und Vergütungen<br />

der Vermietungsphase, also<br />

nach Beendigung der Investitionsphase<br />

nach Übergang von Nutzen und Lasten<br />

pro Objekt, nicht den Einschränkungen<br />

des Fondserlasses und sind somit im Rahmen<br />

der allgemeinen Regelungen als Betriebsausgaben<br />

abzugsfähig.<br />

Von der Frage, ob Aufwendungen zu aktivieren<br />

oder als Betriebsausgaben zu<br />

berücksichtigen sind, ist die weitere Frage<br />

zu unterscheiden, inwieweit ein sich<br />

dabei ergebendes negatives steuerliches<br />

Ergebnis mit anderen positiven Einkünf-<br />

106


ten des Anlegers ausgeglichen werden<br />

kann oder ob dieses nach § 15b EStG nur<br />

mit späteren Gewinnen aus derselben<br />

Beteiligung verrechnet werden kann (vgl.<br />

hierzu unten).<br />

14.3.1.2 Absetzungen für Abnutzungen,<br />

Modernisierungsaufwendungen<br />

Für Modernisierungskosten, die den<br />

Wohnwert deutlich steigern, können in<br />

Sanierungsgebieten und städtebaulichen<br />

Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG)<br />

sowie bei Baudenkmälern (§ 7i EStG) im<br />

Herstellungsjahr und den folgenden 7<br />

Jahren (unter den in den entsprechenden<br />

Vorschriften genannten Voraussetzungen)<br />

Abschreibungen in Höhe von je 9%<br />

p.a. und in den darauf folgenden 4 Jahren<br />

in Höhe von je 7% p.a. in Anspruch genommen<br />

werden..<br />

Aufteilung der sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben in der Investitionsphase (Prognose)<br />

Gesamtbetrag in<br />

€<br />

davon sofort als<br />

Betriebsausgabe<br />

abzugsfähig in €<br />

Sofort abzugsfähig in %<br />

des Beteiligungskapitals<br />

ohne Agio*<br />

Allgem. Verwaltungskosten für Jahresabschluss 386.120 386.120 1,00%<br />

Treuhänder / Mittelverwendungskontrolle 911.420 227.855 0,59%<br />

Sachverständigenvergütung u. Sonstiges 300.000 75.000 0,19%<br />

Rechtsberatung 70.686 38.556 0,10%<br />

Prospekt- und Steuer- Gutachten 26.775 0 0,00%<br />

Analysekosten 258.647 64.662 0,17%<br />

Gesellschafterversammlungskosten 219.678 219.678 0,57%<br />

Kapitalvermittlungsvergütung 5.598.109 2.436.651 6,30%<br />

Konzeptionsvergütung, finanzmathematische<br />

1.210.641 0 0,00%<br />

Wirtschaftlichkeitsanalyse, Prospektdruck<br />

Erhaltungsaufwand 7.200.000 7.200.000 18,60%<br />

BaFin Gebühren und Sonstiges 18.000 0 0,00%<br />

Vorausgewinn Vermietungsphase pro Objekt 2.099.160 2.099.160 5,42%<br />

Summe 18.299.235 12.747.682 32,93%<br />

*Rundungsdifferenzen sind softwarebedingt möglich.<br />

Die auf den Gebäudeanteil entfallenden<br />

Anschaffungskosten der zu erwerbenden<br />

<strong>Immobilien</strong> werden im Rahmen der Absetzungen<br />

für Abnutzungen (Abschreibungen)<br />

steuerlich berücksichtigt. Hierzu<br />

sind die Anschaffungskosten auf die<br />

Restnutzungsdauer von 40 Jahren (Altgebäude<br />

hergestellt bis 31.12.1924) mit 2,5%<br />

p.a. bzw. in anderen Fällen auf 50 Jahren<br />

linear mit 2% p.a. abzuschreiben. Bei Gewerbeimmobilien<br />

können teilweise geringere<br />

Restnutzungsdauern vorliegen,<br />

was zu entsprechend höheren linearen<br />

Abschreibungssätzen führt.<br />

Aufwendungen für Instandsetzungen<br />

und Modernisierungen können, soweit<br />

diese nicht zu einer wesentlichen Verbesserung<br />

des Bauwerkes führen und somit<br />

nicht den Gebrauchswert deutlich steigern,<br />

innerhalb der ersten 3 Jahre nach<br />

Erwerb bis max. 15% der Anschaffungskosten<br />

des Gebäudeanteils sofort als<br />

Betriebsausgabe berücksichtigt werden<br />

(§6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Übersteigen sie die<br />

Grenze von 15%, sind sie insgesamt zu aktivieren.<br />

14.3.1.3 Verlustausgleichsbeschränkung<br />

auf die Einkunftsquelle <strong>durch</strong><br />

§ 15b EStG<br />

Auch bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht<br />

ist zu prüfen, ob anfänglich<br />

auftretende negative Ergebnisanteile aus<br />

der Beteiligung beim Anleger sofort steuerlich<br />

zu berücksichtigen sind oder ob<br />

diese unter die Verlustverrechnungsbeschränkung<br />

des § 15b EStG fallen.<br />

Durch § 15b EStG werden bei „modellhaften<br />

Gestaltungen“ wie dem hier vorliegenden<br />

Verluste, soweit sie in der Anlaufphase<br />

mehr als 10% bezogen auf das<br />

Eigenkapital der Investition betragen, in<br />

der betreffenden Einkunftsquelle „eingekapselt“,<br />

d.h. ein Ausgleich der Verluste<br />

mit deren anderen positiven Einkünften<br />

der Gesellschafter im Verlustentstehungsjahr<br />

ist nicht möglich.<br />

Nachdem die ZBI 5 HOLDING KG für die<br />

Objektpersonengesellschaften in der In-<br />

107


vestitionsphase plangemäß Anlaufverluste<br />

von mehr als 10% des Eigenkapitals<br />

erwartet, greift die Verlustverrechnungsbeschränkung<br />

des § 15b EStG. Dies bedeutet,<br />

dass die anfallenden Verluste nur mit<br />

künftigen Gewinnen aus den jeweiligen<br />

Objektpersonengesellschaften der jeweiligen<br />

Gesellschaft verrechnet werden<br />

können.<br />

Gleichwohl ist es Ziel der Geschäftspolitik,<br />

die laufenden Ausschüttungen (Entnahmen)<br />

möglichst langfristig steuerneutral<br />

vornehmen zu können. Damit dieses Ziel<br />

erreicht wird, hat die sofortige Absetzbarkeit<br />

von Betriebsausgaben gemäß<br />

Fondserlass vom 20.10.2003 weiter einen<br />

hohen Stellenwert für die Prospektherausgeberin.<br />

14.3.2 Grunderwerbsteuer<br />

Der Erwerb inländischer Grundstücke<br />

unterliegt der Grunderwerbsteuer. Diese<br />

beträgt 3,5% (Berlin: 4,5%) des für die Immobilie<br />

aufgewendeten Kaufpreises, ggf.<br />

inklusive der Dienstleistungen bzw. Modernisierungsaufwendungen,<br />

insbesondere<br />

wenn diese Leistungen <strong>durch</strong> den<br />

Verkäufer erbracht werden und/oder die<br />

Gesellschafter keinen wesentlichen Einfluss<br />

auf die Auswahl von verschiedenen<br />

Dienstleistern haben (Herstellerrechte).<br />

Die zu erwartende Grunderwerbsteuer<br />

wurde daher bei der Planprognose bereits<br />

berücksichtigt.<br />

Darüber hinaus fällt Grunderwerbsteuer<br />

an, wenn mehr als 95% der mittelbar oder<br />

unmittelbar gehaltenen Anteile an einer<br />

grundbesitzenden Personengesellschaft<br />

innerhalb von 5 Jahren auf einen oder<br />

mehrere neue Gesellschafter übergehen.<br />

Diese Regelung des § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz<br />

(GrEStG) gilt nach<br />

herrschender Auffassung auch dann,<br />

wenn eine Kapitalaufstockung <strong>durch</strong> neu<br />

beitretende Gesellschafter erfolgt.<br />

Dies hat zur Konsequenz, dass hinsichtlich<br />

bereits von der ZBI 5 HOLDING KG direkt<br />

oder von den Objektpersonengesellschaften<br />

erworbener Grundstücke auch<br />

dann Grunderwerbsteuer anfallen kann,<br />

wenn im Rahmen der Platzierung der Anteile<br />

an der ZBI 5 HOLDING KG mehr als<br />

95% der Anteile an der ZBI 5 HOLDING KG<br />

übergehen. Diese Auffassung vertritt die<br />

Finanzverwaltung darüber hinaus auch<br />

hinsichtlich der erst nach Platzierung<br />

erworbenen Grundstücke, wenn dies insgesamt<br />

aufgrund eines vorgefassten Gesamtplanes<br />

erfolgt. Letzteres wird in der<br />

Literatur jedoch abgelehnt, da es an einer<br />

gesetzlichen Grundlage fehle.<br />

Als Bemessungsgrundlage ist in den Fällen<br />

des § 1 Abs. 2a GrESt diesem Fall der<br />

Grundbesitzwert nach § 138 Bewertungsgesetz<br />

(BewG) anzusetzen. Schuldner der<br />

Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall die<br />

Personengesellschaft selbst.<br />

14.4 Nutzungs- Verwaltungsphase<br />

14.4.1 Einkommensteuer<br />

14.4.1.1 Steuerliche Behandlung von<br />

Sonderbetriebsausgaben und<br />

Sonderbetriebseinnahmen der<br />

Gesellschafter<br />

Auf der Ebene der Investoren können<br />

Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen<br />

entstehen. Hierzu gehören<br />

alle Kosten, die für die Beteiligung als<br />

im Sinne des Betriebsausgabenbegriffs<br />

betrieblich notwendig veranlasst angesehen<br />

werden, wie z.B. Fremdkapitalzinsen<br />

für eine evtl. Refinanzierung der<br />

Zeichnungssumme oder Reisekosten zur<br />

Gesellschafterversammlung.<br />

Sonderbetriebseinnahmen sind Einnahmen,<br />

die ein Gesellschafter zwar in eigenem<br />

Namen erzielt, die jedoch im Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung stehen. So<br />

z.B. bei Anlagevermittlern, die Vermittlungsprovision<br />

für die Vermittlung von<br />

Eigenkapital dieses Fonds vereinnahmen<br />

und selbst an der Gesellschaft beteiligt<br />

sind.<br />

Diese Aufwendungen bzw. Einnahmen<br />

sind im Rahmen der einheitlichen und<br />

gesonderten Feststellungserklärung der<br />

Gesellschaft zu berücksichtigen, eine<br />

Erfassung im Rahmen der individuellen<br />

Steuererklärung des Investors ist hingegen<br />

nicht möglich. Aus diesem Grund<br />

sind die Sonderbetriebseinnahmen bzw.<br />

-ausgaben bis spätestens Ende März des<br />

dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden<br />

Jahres ohne Aufforderung seitens<br />

der Gesellschaft dem Treuhänder oder<br />

dem Steuerberater der Gesellschaft mitzuteilen.<br />

Können verspätet eingegangene<br />

Angaben nur noch im Rahmen einer<br />

Änderung der Steuererklärung oder des<br />

108


Feststellungsbescheides berücksichtigt<br />

werden, so sind die hierfür anfallenden<br />

Kosten von dem jeweiligen Gesellschafter<br />

zu tragen.<br />

14.4.1.2 Schuldzinsenabzug<br />

Ggf. anfallende Schuldzinsen sind nicht<br />

als Betriebsausgaben abziehbar, wenn<br />

sog. Überentnahmen im Sinne des § 4<br />

Abs. 4a EStG getätigt worden sind. Da<br />

diese Regelung allerdings nicht bei der<br />

Finanzierung von Anlagevermögen anzuwenden<br />

ist, dürfte sich insoweit keine<br />

Einschränkung des Schuldzinsenabzuges<br />

ergeben.<br />

Mit der Unternehmenssteuerreform<br />

2008 wurde zum 01. Januar 2008 zudem<br />

die sogenannte Zinsschranke eingeführt,<br />

die sowohl auf Kapitalgesellschaften als<br />

auch auf Personengesellschaften anwendbar<br />

ist. Danach dürfen Zinsaufwendungen<br />

grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben<br />

für Zwecke der Besteuerung<br />

in Abzug gebracht werden, wenn sie<br />

die Zinserträge zzgl. 30% des steuerlichen<br />

EBITDA nicht übersteigen. Der in einem<br />

Veranlagungszeitraum nicht abziehbare<br />

Betrag der Zinsaufwendungen kann jedoch<br />

vorgetragen werden und erhöht in<br />

den Folgejahren die für die Berechnung<br />

maßgeblichen Zinsaufwendungen. Bei<br />

Aufgabe oder Übertragung des Betriebes<br />

geht ein nicht verbrauchter Zinsvortrag<br />

unter, scheidet ein Mitunternehmer aus<br />

der Gesellschaft aus, geht der Zinsvortrag<br />

anteilig mit der Quote unter, mit der der<br />

ausgeschiedene Gesellschafter an der<br />

Gesellschaft beteiligt war.<br />

Das Abzugsverbot kommt jedoch nicht<br />

zum Tragen, wenn der Betrag der Zinsaufwendungen<br />

den Betrag der Zinserträge,<br />

soweit er die Zinserträge übersteigt, weniger<br />

als 1 Mio. Euro beträgt und/oder der<br />

Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem<br />

Konzern gehört oder zwar eine Konzernzugehörigkeit<br />

besteht, die Eigenkapitalquote<br />

des Betriebes aber am Schluss<br />

des vorangegangenen Abschlussstichtages<br />

gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote<br />

des Konzerns.<br />

Da die Abzugsfähigkeit jeweils auf Ebene<br />

der einzelnen Objektgesellschaften zu<br />

prüfen ist, geht die Prospektherausgeberin<br />

auf Basis der Planprognose davon<br />

aus, dass Zinsaufwendungen uneingeschränkt<br />

abziehbar sind, da die Betragsgrenze<br />

nicht überschritten ist.<br />

14.4.1.3 Steuersätze in der Einkommensteuer<br />

ab 2008<br />

Die Einkommensteuersätze betragen<br />

zwischen 15% und 42%, ab einem Einkommen<br />

von EUR 250.001 (zusammenveranlagte<br />

Ehegatten: EUR 500.001) 45%. Der<br />

Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2008<br />

EUR 7.664. Daneben wird ein Solidaritätszuschlag<br />

von 5,5% auf die festgesetzte<br />

Einkommensteuer erhoben.<br />

Nicht berücksichtigt ist bei vorstehenden<br />

Prozentsätzen und allen Prognoseberechnungen<br />

in diesem Emissionsprospekt die<br />

ggf. anfallende Kirchensteuer.<br />

14.1.3 Beteiligung im Betriebsvermögen<br />

Die Beteiligung an der Gesellschaft ist<br />

im Rahmen der Steuerbilanz der Gesellschafter,<br />

die ihre Beteiligung im Gesellschaftsvermögen<br />

halten, spiegelbildlich<br />

mit dem jeweiligen Kapitalkonto bei der<br />

ZBI 5 HOLDING KG zu bilanzieren.<br />

14.4.1.4 Verwendung einer gebildeten<br />

Reinvestitionsrücklage gemäß<br />

§ 6b und evtl. §6c EStG.<br />

Sollte ein Anleger im Zusammenhang mit<br />

dem Verkauf von Betriebsvermögen eine<br />

Rücklage nach § 6b bzw. § 6c EStG gebildet<br />

haben, kann diese unter bestimmten<br />

Voraussetzungen innerhalb von zumeist<br />

4 Jahren auf die Beteiligung an der ZBI 5<br />

HOLDING KG übertragen und aufgelöst<br />

werden. Begünstigte Betriebe sind gemäß<br />

§ 6b EStG Unternehmen, die ihren<br />

Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG<br />

und im Falle § 6 c EStG gemäß § 4 Abs. 3<br />

EStG oder nach Durchschnittssätzen (Einkünfte<br />

aus Land- und Forstwirtschaft), ermitteln.<br />

Die Auflösung der Rücklage mindert<br />

über eine für den Gesellschafter zu<br />

erstellende Ergänzungsbilanz die steuerlichen<br />

Anschaffungskosten der <strong>Immobilien</strong><br />

hinsichtlich des auf ihn entfallenden<br />

Anteils. Infolgedessen reduzieren sich die<br />

auf ihn entfallenden, bei der steuerlichen<br />

Gewinnermittlung der ZBI 5 HOLDING KG<br />

berücksichtigten Abschreibungen, was<br />

bei dem Gesellschafter über die Laufzeit<br />

109


des Fonds zu einem entsprechend höheren<br />

individuellen steuerlichen Ergebnis<br />

führt.<br />

Voraussetzung hierfür ist u. a., dass das<br />

ursprünglich veräußerte Betriebsvermögen,<br />

das zur Rücklagenbildung führte,<br />

i.d.R. 6 Jahre zum Betriebsvermögen gehört<br />

hat. Darüber hinaus ist zu beachten,<br />

dass die Reinvestitionsobjekte ebenfalls<br />

zum Anlagevermögen eines inländischen<br />

Betriebes gehören müssen. Dies ist bei<br />

der vorgesehenen Haltedauer der <strong>Immobilien</strong><br />

der Objektpersonengesellschaften<br />

hinsichtlich deren <strong>Immobilien</strong> i.d.R. gegeben.<br />

Falls die Gesellschafter die vorzeitige Liquidation<br />

oder Verkauf der Gesellschaft(en)<br />

bzw. der <strong>Immobilien</strong> vor Ablauf der 6-jährigen<br />

Behaltensfrist zustimmen, ergibt<br />

sich ein entsprechender Veräußerungsgewinn,<br />

für den nach heute geltendem<br />

Recht mangels ausreichender Haltefrist<br />

keine (erneute) Rücklage nach § 6b/6c<br />

EStG gebildet werden kann.<br />

Im Falle des land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebes wird (mangels der Ermittlung<br />

des Betriebsergebnisses <strong>durch</strong> Vermögensvergleich)<br />

keine Rücklage gebildet<br />

und stattdessen der Übertragungswert<br />

der hier gezeichneten Beteiligung als<br />

Betriebsausgabe (gewinnmindernd) und<br />

die Auflösung als Betriebseinnahme gewinnerhöhend<br />

erfasst.<br />

Die <strong>durch</strong> die Erstellung der Ergänzungsbilanz<br />

entstehenden Mehrkosten der Gesellschaft<br />

trägt der jeweilige Gesellschafter,<br />

soweit die Geschäftsleitung einer<br />

Beteiligung an der ZBI 5 HOLDING KG zur<br />

steuerneutralen Übertragung einer § 6boder<br />

§ 6c-Rücklage zustimmt. Hierfür ist<br />

eine gesonderte schriftliche individuelle<br />

Vereinbarung und Haftungsbelehrung<br />

zwischen der Emittentin und dem jeweils<br />

Beitrittswilligen vor rechtswirksamer<br />

Zeichnung einer Beteiligung zu schließen.<br />

In jedem Fall ist die individuelle Beratung<br />

<strong>durch</strong> einen Steuerberater für den<br />

betreffenden Gesellschafter vor Zeichnung<br />

einer Beteiligung für § 6b- oder §<br />

6c-Rücklagen unbedingt erforderlich, da<br />

in diesem Prospekt nicht alle Aspekte der<br />

hier wirkenden Vorschriften angesprochen<br />

werden können.<br />

14.4.2. Gewerbesteuer<br />

14.4.2.1 Allgemeines<br />

Die ZBI 5 HOLDING KG sowie die Objektgesellschaften<br />

unterliegen mit ihrem<br />

jeweiligen laufenden Gewinn grundsätzlich<br />

der Gewerbesteuer und sind insoweit<br />

– anders als bei der Einkommensteuer -<br />

selbst Steuersubjekt.<br />

Ausgehend von dem zu ermittelnden<br />

Gewerbeertrag ergibt sich nach Abzug<br />

des Freibetrages von 24.500 Euro der<br />

Gewerbesteuermessbetrag (3,5% des auf<br />

volle hundert Euro abgerundeten Gewerbeertrages),<br />

auf den dann der Gewerbesteuerhebesatz<br />

der Sitzgemeinde der jeweiligen<br />

Gesellschaft anzuwenden ist.<br />

Der Gewerbeertrag ist auf Basis des<br />

steuerlichen Gewinns der jeweiligen Gesellschaft<br />

und unter Berücksichtigung<br />

der Hinzurechnungen und Kürzungen<br />

nach §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz<br />

(GewStG) zu ermitteln. Mit der Umsetzung<br />

der Unternehmenssteuerreform<br />

2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr<br />

als Betriebsausgabe anzusetzen und<br />

mindert daher nicht mehr den einkommensteuerlichen<br />

Gewinn bzw. das körperschaftsteuerliche<br />

Einkommen und<br />

damit die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer<br />

selbst.<br />

Als Hinzurechnungen kommen insbesondere<br />

die Entgelte für Schulden der jeweiligen<br />

Objektgesellschaft bzw. der ZBI 5<br />

HOLDING KG in Betracht. Hierzu gehören<br />

nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung<br />

auch diejenigen Zinsen, die<br />

ein Anleger für die Refinanzierung seiner<br />

Beteiligung aufwendet. Hinzuzurechnen<br />

sind bei der jeweiligen Gesellschaft die<br />

Zinsen zu 25%, soweit sie einen Betrag<br />

von Euro 100.000 übersteigen. Soweit<br />

die Zinsen der Verwaltung und Nutzung<br />

des Grundbesitzes zuzurechnen sind,<br />

sind zwar zunächst hinzuzurechnen, im<br />

Rahmen der erweiterten Kürzung jedoch<br />

wieder auszusondern (s.u.).<br />

Soweit im steuerlichen Gewinn der ZBI 5<br />

HOLDING KG Ergebnisanteile der Objektgesellschaften<br />

enthalten sind, die bereits<br />

(zumindest dem Grunde nach) der Gewerbesteuer<br />

unterlegen haben, ist insoweit<br />

eine Kürzung vorzunehmen, um<br />

eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung<br />

zu vermeiden. Für Ergebnisse aus ei-<br />

110


ner Objektkapitalgesellschaft ist dies nur<br />

dann möglich, wenn die ZBI 5 HOLDING<br />

KG zu Beginn des Erhebungszeitraumes<br />

zu mindestens 15% beteiligt war.<br />

Anfängliche Gewerbeverluste sind nach<br />

derzeitigem Recht begrenzt auf 1 Mio. zzgl.<br />

60% des übersteigenden Gewerbeertrages<br />

des/r betreffenden bzw. folgenden<br />

Geschäftsjahre(s) vortragsfähig. Scheidet<br />

ein Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, so kann ein Verlustvortrag<br />

und damit die Verrechnung mit späteren<br />

Gewerbeerträgen hinsichtlich des anteilig<br />

auf den Ausgeschiedenen entfallenden<br />

Gewerbeverlustes nicht mehr stattfinden.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der ZBI<br />

5 HOLDING KG sieht daher vor, dass ein<br />

etwaiger Gewerbesteuermehraufwand,<br />

welcher der Gesellschaft <strong>durch</strong> den Gesellschafterwechsel<br />

entsteht, <strong>durch</strong> den<br />

übertragenden Gesellschafter zu übernehmen<br />

ist und bei Nichtabgabe einer<br />

entsprechenden Freistellungserklärung<br />

der Komplementär bzw. der Treuhänder<br />

ihre Zustimmung zur Übertragung verweigern<br />

können.<br />

Da jedenfalls die Objektpersonengesellschaften<br />

konzeptgemäß ausschließlich<br />

eigenen, in ihrem Betriebsvermögen<br />

befindlichen Grundbesitz verwalten, ist<br />

der Gewinn um den Teil des Gewerbeertrages<br />

zu kürzen, der auf die Verwaltung<br />

und Nutzung des eigenen Grundbesitzes<br />

entfällt (erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1<br />

Satz 2 GewStG).<br />

Ob auch bei der Objektkapitalgesellschaft<br />

die Verwaltung und Nutzung der <strong>Immobilien</strong><br />

im Vordergrund steht und damit<br />

auch bei ihr die Voraussetzungen der<br />

erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz<br />

2 GewStG vorliegen oder ob die spätere<br />

Veräußerung der <strong>Immobilien</strong> die Haupttätigkeit<br />

ausmacht, läßt sich zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt noch nicht abschließend<br />

sagen. Die Prospektherausgeberin<br />

geht jedoch davon aus, dass auch eine<br />

Objektkapitalgesellschaft anfänglich zur<br />

Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung<br />

berechtigt ist und frühestens mit<br />

dem Verkauf von mindestens einer Immobilie<br />

eine Gewerbesteuerpflicht besteht.<br />

Die Gesellschaft bzw. deren Objektgesellschaften<br />

sind somit bei ausschließlicher<br />

Verwaltung eigenen Vermögens de facto<br />

gewerbesteuerfrei <strong>durch</strong> die erweiterte<br />

Kürzung des Gewerbeertrages für unmittelbar<br />

gehaltene <strong>Immobilien</strong> nach § 9 Nr.<br />

1 Satz 2 bzw. die Kürzung gemäß § 9 Nr. 2<br />

GewStG bei bloß mittelbarer <strong>Immobilien</strong>beteiligung<br />

in Form einer Beteiligungspersonengesellschaft.<br />

14.4.2.2 Anrechung von Gewerbesteuer<br />

bei der Einkommensteuer<br />

Sofern auf Ebene der Objektpersonengesellschaften<br />

Gewerbesteuer anfallen<br />

sollte, wäre diese über die ZBI 5 HOLDING<br />

KG bei deren Gesellschaftern im Rahmen<br />

des § 35 EStG auf die persönliche Einkommensteuer<br />

der Investoren anrechenbar,<br />

soweit diese auf im zu versteuernden<br />

Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte<br />

entfällt. Gleiches gilt, falls sich auf<br />

Ebene der ZBI 5 HOLDING KG selbst ein<br />

positiver Gewerbeertrag ergeben würde.<br />

Die Anrechnung erfolgt bis zur Höhe des<br />

3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages,<br />

maximal jedoch in Höhe der jeweils<br />

festgesetzten Gewerbesteuer.<br />

Bei Personengesellschaften werden die<br />

auf die Gesellschafter entfallenden anteiligen<br />

Anrechnungsbeträge <strong>durch</strong> das<br />

Betriebsstättenfinanzamt gesondert und<br />

einheitlich festgestellt, wobei sich der<br />

Anteil eines Gesellschafters am Gewerbesteuermessbetrag<br />

nach dem jeweiligen<br />

Gewinnverteilungsschlüssel richtet.<br />

Die Wohnsitzfinanzämter berücksichtigen<br />

nach entsprechender Mitteilung<br />

<strong>durch</strong> das Betriebsstättenfinanzamt die<br />

Anrechnungsbeträge dann von Amts wegen,<br />

ohne dass es eines zusätzlichen Antrags<br />

des Gesellschafters bedarf. Die Gewerbesteueranrechnung<br />

ist beschränkt<br />

auf die im zu versteuernden Einkommen<br />

der Gesellschafter enthaltenen Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb und die darauf entfallende<br />

Einkommensteuer. Die konkrete<br />

Entlastungswirkung ist folglich von den<br />

individuellen Verhältnissen abhängig<br />

und kann daher hier nicht abschließend<br />

dargestellt werden. Die Konsultierung<br />

des persönlichen Steuerberaters wird daher<br />

empfohlen.<br />

14.4.2.3 Gewerblicher Grundstückshandel<br />

a) Objektpersonengesellschaften<br />

Wie oben dargestellt, liegen hinsichtlich<br />

der Objektpersonengesellschaften, die<br />

sich ausschließlich mit Verwaltung und<br />

Nutzung von Grundvermögen befassen,<br />

111


die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2<br />

GewStG vor. Dies hat zur Konsequenz,<br />

dass diese Einkünfte trotz der an sich gewerblichen<br />

Prägung der Gesellschaften<br />

nicht der Gewerbesteuer unterliegen, da<br />

es sich um eine rein vermögensverwaltende<br />

Tätigkeit handelt.<br />

Diese an sich rein vermögensverwaltende<br />

Tätigkeit verändert jedoch ihren Charakter,<br />

wenn <strong>durch</strong> An- und Verkäufe von<br />

Grundstücken die Schwelle der bloßen<br />

Fruchtziehung aus dem Vermögen überschritten<br />

und die Gesellschaften <strong>durch</strong><br />

gezielte Umschichtung von Vermögen<br />

quasi als Grundstückshändler tätig wird.<br />

In diesem Falle entfielen die Voraussetzungen<br />

des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und<br />

sowohl die laufenden Einkünfte als auch<br />

die Veräußerungsgewinne unterlägen<br />

der Gewerbesteuer.<br />

Das Bundesministerium für Finanzen<br />

hat mit Schreiben vom 26.03.2004<br />

Abgrenzungskriterien zu der Frage erlassen,<br />

unter welchen Voraussetzungen<br />

im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen<br />

nicht mehr von privater<br />

Vermögensverwaltung, sondern von gewerblichem<br />

Grundstückshandel auszugehen<br />

ist.<br />

Bei dem vorgenannten Erlass handelt es<br />

sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung<br />

der in den vergangenen Jahren<br />

<strong>durch</strong> die Rechtsprechung entwickelten<br />

Grundsätze zur Frage der Abgrenzung<br />

zwischen privater Vermögensverwaltung<br />

und gewerblichem Grundstückshandel.<br />

Hiernach ist die in einem Zeitraum von 5<br />

Jahren erfolgte Veräußerung von bis zu<br />

drei Grundstücken, Grundstücksanteilen<br />

bzw. Anteilen an Grundbesitz haltenden<br />

Gesellschaften (sogenannte „Drei-Objekt-Grenze“),<br />

die innerhalb von 5 Jahren<br />

vor deren Veräußerungen erworben<br />

wurden, noch im Rahmen der privaten<br />

Vermögensverwaltung möglich. Bei Anzeichen,<br />

dass bereits bei Anschaffung der<br />

<strong>Immobilien</strong> oder danach in einem kürzeren<br />

zeitlichen Zusammenhang bereits<br />

der Veräußerungsauftrag z.B. an einen<br />

Makler erteilt wurde, kann es bereits bei<br />

einem Objektverkauf zur Anwendung<br />

der Grundsätze des gewerblichen Grundstückshandels<br />

<strong>durch</strong> die Finanzverwaltung<br />

kommen.<br />

Bei Verkäufen nach 10 Jahren Haltedauer<br />

wird grundsätzlich kein gewerblicher<br />

Grundstückhandel unterstellt. Vor diesem<br />

Hintergrund ist eine Gewerbesteuerpflicht<br />

in den Objektpersonengesellschaften<br />

unwahrscheinlich, da ein Verkauf vor<br />

Ablauf von 10 Jahren nicht geplant ist.<br />

Bei der Prüfung der Frage, ob die „Drei-<br />

Objekt-Grenze“ überschritten wurde,<br />

sind auch Auswirkungen aus Beteiligungen<br />

an Grundstücksgesellschaften einzubeziehen,<br />

sofern eine Beteiligung von<br />

mindestens 10% an der jeweiligen Gesellschaft<br />

besteht. Neben der vorgenannten<br />

relativen Beteiligungsgrenze, die bereits<br />

in den vorangegangenen Erlassen der Finanzverwaltung<br />

zu dieser Thematik Eingang<br />

gefunden hat, sieht der Erlass nunmehr<br />

zusätzlich eine absolute Grenze von<br />

250.000Euro vor. Dabei ist es unerheblich,<br />

ob Objektgesellschaft Grundstücke,<br />

die Fondsgesellschaft eine Beteiligung an<br />

der Objektpersonengesellschaft, oder der<br />

Steuerpflichtige seine Beteiligung an der<br />

ZBI 5 HOLDING KG veräußert.<br />

Sollte ein Verkauf der Objekte vor Ablauf<br />

von 10 Jahren erwogen werden, so ist<br />

dann die aktuelle Rechtslage zu prüfen<br />

und vom Steuerberater der Gesellschaft<br />

zu diesem Zeitpunkt die aktuellen Vorund<br />

Nachteile steuerlich darzustellen.<br />

Nach derzeitigem Recht wäre eine evtl.<br />

Gewerbesteuerzahlung auf Ebene der<br />

Objektpersonengesellschaften bei den<br />

Anlegern als Mitunternehmer der ZBI 5<br />

Holding KG mit dem 3,8-fachen des anteiligen<br />

Gewerbesteuermessbetrages,<br />

maximal jedoch in Höhe tatsächlichen<br />

Gewerbesteuer auf deren Einkommensteuerschuld<br />

anrechenbar, so dass – ohne<br />

Berücksichtigung der ggf. weiteren Auswirkungen<br />

auf Ebene des Anlegers - eine<br />

zumindest teilweise Steuerneutralität erreicht<br />

würde.<br />

b) Auf Ebene des Anlegers<br />

Zusätzlich zur Ebene der Fonds- bzw. Objektgesellschaften<br />

sind ggf. auch Auswirkungen<br />

eines gewerblichen Grundstückshandels<br />

auf Ebene der Gesellschafter zu<br />

beachten.<br />

Denn auch hier ist zu prüfen, ob ein Gesellschafter<br />

mehr als drei Objekte innerhalb<br />

des 5 bzw. 10 Jahreszeitraumes veräußert<br />

hat. Als Objekt in diesem Sinne<br />

gilt nicht nur die unmittelbar vom Anle-<br />

112


ger sondern auch der mittelbar über eine<br />

Personengesellschaft gehaltene Anteil an<br />

<strong>Immobilien</strong>.<br />

Veräußern die Fondsgesellschaft bzw. die<br />

Objektgesellschaften ihre <strong>Immobilien</strong>, ist<br />

die Veräußerung bei den an ihr beteiligten<br />

Gesellschaftern bei der Frage, ob auf<br />

der Ebene der beteiligten Gesellschafter<br />

ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

begründet wird, zu berücksichtigen,<br />

wenn Gesellschafter an der Gesellschaft<br />

<strong>durch</strong>gerechnet entweder zu mindestens<br />

10% beteiligt sind oder der Verkehrswert<br />

des Gesellschaftsanteils oder der Anteil<br />

an dem veräußerten Objekt mehr als<br />

250.000Euro beträgt. Dies kann dazu führen,<br />

dass Verkäufe an sich privat gehaltener<br />

<strong>Immobilien</strong> des Anlegers im Rahmen<br />

eines gewerblichen Grundstückshandels<br />

zu erfassen sind.<br />

Veräußert der Anleger seinen Anteil an<br />

der ZBI 5 HOLDING KG, ist diese Veräußerung<br />

einer anteiligen Grundstücksveräußerung<br />

gleichzustellen. Für die Prüfung<br />

der Frage, ob die „Drei-Objekt-Grenze“<br />

überschritten wird, kommt es auf die Zahl<br />

der im Gesellschaftsvermögen (mittelbar<br />

oder unmittelbar) befindlichen Grundstücke<br />

an. Voraussetzung für eine Zurechnung<br />

der Anteilsveräußerung ist jedoch<br />

in diesen Fällen stets, dass der jeweilige<br />

Gesellschafter zu mindestens 10% an der<br />

Gesellschaft beteiligt ist bzw. war oder<br />

der Verkehrswert der Beteiligung mehr<br />

als 250.000 Euro beträgt. Abweichend<br />

von der Veräußerung des Grundstücks<br />

<strong>durch</strong> die Objektpersonengesellschaft<br />

kommt dem anteilig dem anteilsveräußernden<br />

Gesellschafter zuzurechnenden<br />

Verkehrswert des Grundstückes in diesen<br />

Fällen keine Bedeutung zu.<br />

14.4.2.4 Gewerbesteuer bei der Objektkapitalgesellschaft<br />

Verkauft eine Objektkapitalgesellschaft<br />

kurzeitig <strong>Immobilien</strong>, so führt dies zwar<br />

auf Ebene der Objektkapitalgesellschaft<br />

ggf. zum Wegfall der Kürzung nach § 9 Nr.<br />

1 Satz 2 GewStG, darüber hinaus ergeben<br />

sich jedoch keine Auswirkungen auf Ebene<br />

der Anleger, da die Rechtsform der Kapitalgesellschaft<br />

insoweit eine Abschirmungswirkung<br />

erreicht.<br />

Auch der Verkauf von Anteilen an der Objektkapitalgesellschaft<br />

vor Ablauf einer<br />

Haltedauer von 10 Jahren führt nicht zu<br />

einer Infizierung der Gesellschafter der<br />

Kapitalgesellschaft bzw. der ZBI 5 HOL-<br />

DING KG. Eine andere Auffassung könnte<br />

vertreten werden, wenn eine Objektpersonengesellschaft<br />

in eine Kapitalgesellschaft<br />

umgewandelt wird und die<br />

Anteile an der Kapitalgesellschaft zeitnah<br />

nach der Umwandlung verkauft werden,<br />

ohne dass hierfür außersteuerliche wirtschaftliche<br />

Gründe vorliegen.<br />

Vor dem Hintergrund der ggf. weitreichenden<br />

Auswirkungen, die sich bei Vorliegen<br />

eines gewerblichen Grundstückshandels<br />

ergeben können, wird jeder Anleger ausdrücklich<br />

gebeten, vor einer Beteiligung<br />

an der ZBI 5 HOLDING KG den Rat seines<br />

steuerlichen Beraters einzuholen.<br />

14.4.3. Vermögensteuer<br />

Aufgrund des Beschlusses des BVerfG<br />

vom 22.06.1995 und der vom BVerfG geforderten,<br />

aber nicht erfolgten gesetzlichen<br />

Neuregelung kann die Vermögensteuer<br />

ab 01.01.1997 nicht mehr erhoben<br />

werden. Ob eine künftige gesetzliche<br />

Neuregelung zu einer Wiedererhebung<br />

der Vermögensteuer kommt, ist derzeit<br />

nicht absehbar.<br />

14.4.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Übertragungsvorgänge im Wege der<br />

Schenkung oder von Todes wegen unterliegen<br />

der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer,<br />

sofern entweder der Schenkende<br />

bzw. Erblasser oder der Beschenkte bzw.<br />

Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />

ist. Die Besteuerung beider<br />

Vorgänge ergibt sich aus dem Erbschaftsteuergesetz.<br />

In der am 1. Februar 2007 veröffentlichten<br />

Entscheidung vom 7. November<br />

2006 hat das Bundesverfassungsgericht<br />

das Erbschaftsteuergesetz insoweit wegen<br />

eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz<br />

des Grundgesetzes für verfassungswidrig<br />

erklärt, als dass nach § 19<br />

Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zwar ein<br />

einheitlicher Steuersatz auf alle Vermögensarten<br />

angewandt wird, die Ermittlung<br />

der Besteuerungsgrundlagen aber<br />

so stark voneinander abweichen, dass<br />

eine Gleichbehandlung nicht gewährleis-<br />

113


tet ist. Zugleich wurde der Gesetzgeber<br />

verpflichtet, das Erbschaftsteuergesetz<br />

bis spätestens 31. Dezember 2008 neu zu<br />

fassen. Bis zu einer Neufassung bleiben<br />

die bisherigen Vorschriften anwendbar.<br />

Im Folgenden werden daher zunächst die<br />

noch aktuellen Regelungen dargestellt<br />

und im Anschluss auf die vorgesehenen<br />

Neuregelungen eingegangen.<br />

Bisherige Regelungen<br />

Der Erwerb einer Beteiligung an der ZBI 5<br />

HOLDING KG <strong>durch</strong> Schenkung oder von<br />

Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer.<br />

Die Bewertung des Betriebsvermögens<br />

der ZBI 5 HOLDING KG richtet sich nach<br />

§ 12 Abs. 5 ErbStG grundsätzlich nach<br />

den Steuerbilanzwerten, das Grundvermögen<br />

hingegen ist seit Einführung<br />

der neuen Grundbesitzwerte <strong>durch</strong> das<br />

Jahressteuergesetz 1997 auf Basis eines<br />

vereinfachten Ertragswertverfahrens zu<br />

bewerten. Danach werden die <strong>Immobilien</strong><br />

mit dem 12,5fachen der <strong>durch</strong>schnittlichen<br />

Jahresnettomiete der letzten drei<br />

Jahre bzw. der ortsüblichen Miete abzüglich<br />

eines Alterungsabschlages in Höhe<br />

von 0,5% p.a. ab Fertigstellung (max. 25%)<br />

bewertet, mindestens jedoch mit dem<br />

80%igen Grundstückswert. Mit dem Nominalwert<br />

werden Bankguthaben und<br />

Verbindlichkeiten berücksichtigt. Für Beteiligungen<br />

in Form einer Kapitalgesellschaft<br />

sind unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Verkaufspreise maßgebend,<br />

soweit dies nicht möglich ist, ist der Wert<br />

nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu<br />

ermitteln.<br />

Bei der Wertermittlung des Betriebsvermögens<br />

sind auch die Wirtschaftsgüter<br />

des Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter<br />

(z.B. der Darlehensstand einer<br />

Anteilsfinanzierung) zu berücksichtigen.<br />

Im Falle der Erbschaft und unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auch im<br />

Rahmen der so genannten vorweggenommenen<br />

Erbfolge wird nach noch<br />

geltender Rechtslage nach § 13a ErbStG<br />

der ermittelte anteilige Wert – soweit es<br />

sich um inländisches Betriebsvermögen<br />

handelt - nur zu 65% einer Besteuerung<br />

unterworfen, soweit er - zusammen mit<br />

ggf. anderem übergehenden Betriebsvermögen<br />

- den Betrag von 225.000 Euro<br />

übersteigt. Sind mehrere Erben oder Beschenkte<br />

vorhanden, wird der Freibetrag<br />

nur anteilig gewährt. Voraussetzung<br />

für die Gewährung des Freibetrages und<br />

des Abschlages von 35% ist jedoch u.a.,<br />

dass die Beteiligung nach dem Übergang<br />

mindestens 5 Jahre von dem Rechtsnachfolger<br />

fortgeführt wird und die Summe<br />

seiner Entnahmen seine Einlagen und die<br />

auf ihn entfallenden Gewinnanteile um<br />

nicht mehr als 52.000 Euro übersteigen.<br />

Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer,<br />

bei deren Ermittlung verschiedene<br />

persönliche Freibeträge zu berücksichtigen<br />

sind, hängt neben dem Umfang<br />

der Bereicherung von dem Verwandtschaftsgrad<br />

zu dem Schenker bzw. Erblasser<br />

ab und beträgt zwischen 7% (bis<br />

52.000 Euro bei Steuerklasse 1) und 50%<br />

(Steuerklasse 3 ab 25.565.000 Euro Wert<br />

des steuerpflichtigen Erwerbs).<br />

Beteiligt sich ein Investor nicht unmittelbar<br />

als Kommanditist, sondern als Treugeber<br />

an der Beteiligungsgesellschaft,<br />

ist nach den koordinierten Erlassen der<br />

Finanzverwaltung (z.B. Erlass des Finanzministeriums<br />

Baden-Württemberg vom<br />

27. Juni 2005, DB 2005 S. 1493) der Gegenstand<br />

der Übertragung eines Anteils<br />

an der Beteiligungsgesellschaft nicht die<br />

jeweilige Kommanditbeteiligung, sondern<br />

der Herausgabeanspruch des Treugebers<br />

gegen die Treuhänderin, der für Zwecke<br />

der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist.<br />

Der gemeine Wert wird dabei <strong>durch</strong> den<br />

fiktiven Veräußerungspreis bestimmt,<br />

der bei einer zum Bewertungsstichtag<br />

angenommenen Veräußerung der treuhänderisch<br />

gehaltenen Beteiligung zu<br />

erzielen wäre (Verkehrswert). Außerdem<br />

können danach bei der Übertragung einer<br />

treuhänderisch gehaltenen Beteiligung<br />

an der Beteiligungsgesellschaft die<br />

oben genannten Begünstigungen nicht<br />

in Anspruch genommen werden. Damit<br />

würde bei der Übertragung solcher Beteiligungen<br />

der gesamte Verkehrswert des<br />

Anteils – und nicht wie derzeit nur 65%<br />

dieses Wertes – der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

unterworfen. Des Weiteren<br />

entfiele damit u.a. die Möglichkeit, bei der<br />

Übertragung solcher Beteiligungen den<br />

Freibetrag und den Entlastungsbetrag in<br />

Anspruch zu nehmen. Zur Frage, wie der<br />

Verkehrswert bei der Übertragung treuhänderisch<br />

gehaltener Kommanditbeteiligungen<br />

zu ermitteln ist, hat sich die Finanzverwaltung<br />

bislang nicht geäußert.<br />

114


Die Direkteintragung kann auch nach<br />

erfolgter Beteiligung als Treugeberkommanditist<br />

jederzeit vorgenommen werden.<br />

Besonderheiten bei Schenkungen<br />

Wird die Beteiligung z.B. unter Übernahme<br />

von Verbindlichkeiten schenkweise<br />

übertragen, ist zu beachten, dass der<br />

entgeltliche Teil der Schenkung (z.B. die<br />

Übernahme einer Beteiligungsfinanzierung)<br />

ertragsteuerlich als teilentgeltlicher<br />

<strong>Immobilien</strong>verkauf qualifiziert wird,<br />

was neben erbschaftsteuerlichen ggf.<br />

auch ertragsteuerliche Konsequenzen<br />

nach sich ziehen kann. Insoweit wird angeraten,<br />

vor einer Übertragung den steuerlichen<br />

Berater zu befragen.<br />

Geplante Neuregelung<br />

Zur Neuregelung der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer wurde im Dezember<br />

2007 der Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

veröffentlicht. Die sich anschließende<br />

politische Diskussion wurde mit<br />

einem Kompromiss im Koalitionsausschuss<br />

vom 6. November 2008 beendet,<br />

der weitgehend auf den Regierungsentwurf<br />

zurückgreift. Die Reform soll am<br />

27.11.2008 im Bundestag beschlossen<br />

werden. Die Abstimmung im Bundesrat<br />

ist für den 5. Dezember vorgesehen.<br />

Nach der Reform des Regierungsentwurfes<br />

kommen die für Betriebsvermögen<br />

vorgesehenen Vergünstigungen für die<br />

Übertragung von unmittelbaren Beteiligungen<br />

an der ZBI 5 HOLDING KG nicht<br />

in Betracht, da das Betriebsvermögen der<br />

ZBI 5 HOLDING KG zu mehr als 50% aus<br />

<strong>Immobilien</strong> und somit aus sogenanntem<br />

Verwaltungsvermögen besteht. Die <strong>Immobilien</strong><br />

sind daher – soweit es sich um<br />

zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke<br />

handelt – mit 90% anzusetzen, im<br />

Übrigen mit 100% ihres Wertes anzusetzen.<br />

Die ebenfalls neuen Bewertungsregelungen<br />

sehen eine Bewertung der <strong>Immobilien</strong><br />

mit einem neu gefassten Ertragswertverfahren<br />

vor, bei dem der Wert auf Basis<br />

der nachhaltig erzielbaren Erträge ermittelt<br />

wird. Dabei sind Boden- und Gebäudewert<br />

jeweils separat zu ermitteln. Ist<br />

ein übliches Nutzungsentgelt nicht zu<br />

ermitteln, kommt es zu einer Bewertung<br />

im Sachwertverfahren.<br />

Hinsichtlich der Übertagung mittelbar<br />

über die Treuhänderin gehaltener Beteiligungen<br />

an der ZBI 5 HOLDING KG verbleibt<br />

es bei der Bewertung der mittelbaren<br />

Beteiligung mit dem Verkehrswert<br />

des Herausgabeanspruchs gegenüber<br />

der Treuhänderin (vgl. oben).<br />

Vorgesehen ist in der Neuregelung eine<br />

Anhebung der persönlichen Freibeträge<br />

der<br />

Ehegatten von 307.000 auf 500.000 Euro,<br />

der Kinder von 205.000 auf 400.000 Euro<br />

sowie der Enkel von 51.000 auf 200.000<br />

Euro.<br />

14.4.5 Umsatzsteuer<br />

Die ZBI 5 HOLDING KG ist, soweit diese<br />

sich auf das Halten von Beteiligungen an<br />

Objektgesellschaften beschränkt, gemäß<br />

des Urteils des EuGH vom 29.04.2004<br />

(„Empresa de Desenvolvimento Mineiro<br />

SGPS SA (EDM)“), nicht Unternehmer im<br />

Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz<br />

(UStG) und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt.<br />

Die Objektgesellschaften hingegen erbringen<br />

mit der Vermietung der <strong>Immobilien</strong><br />

steuerbare Ausgangsumsätze und<br />

sind somit Unternehmer im Sinne des<br />

Umsatzsteuergesetzes.<br />

Die Vermietung und Verpachtung und<br />

der Verkauf von <strong>Immobilien</strong> sind grundsätzlich<br />

gemäß § 4 Nr. 9a bzw. Nr. 12a UStG<br />

umsatzsteuerbefreit. Jedoch besteht für<br />

Gewerbeimmobilien nach § 9 UStG die<br />

Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren,<br />

falls der mietende Unternehmer<br />

keine Ausgangsumsätze ausführt, die<br />

den Vorsteuerabzug ausschließen. Soweit<br />

diese Voraussetzungen vorliegen und zur<br />

Umsatzsteuerpflicht optiert wird, sind die<br />

Objektgesellschaften berechtigt, die ihnen<br />

von anderen Unternehmern in Rechnung<br />

gestellten Umsatzsteuerbeträge<br />

als Vorsteuern abzuziehen.<br />

Bei den Objektgesellschaften mit Gewerbeobjekten<br />

bzw. Wohn- Geschäftshäusern<br />

wird i.d.R. eine Option zur Regelbesteuerung<br />

sinnvoll sein, da die Umsatzsteuer<br />

von den Mietern zusätzlich erhoben<br />

werden kann ohne dass dies für die<br />

Mieter zu einer Mehrbelastung führt. In<br />

Höhe des umsatzsteuerpflichtigen Anteiles<br />

der Vermietung ist die jeweilige<br />

Objektgesellschaft daher zum Vorsteuer-<br />

115


abzug berechtigt. Dies wurde in den Planprognosen<br />

dieses Verkaufsprospektes aus<br />

Vorsichtsgründen nicht berücksichtigt<br />

und würde ggf. die Ergebnisse der Objektgesellschaften<br />

verbessern.<br />

Vergütungen für die Vermittlung des<br />

Kommanditkapitals sind grundsätzlich<br />

bisher bei mittelbarer und unmittelbarer<br />

Vermittlung gemäß § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerbefreit.<br />

Gemäß einem Schreiben<br />

des Bundesfinanzministeriums ist<br />

die mittelbare Vermittlungsleistung bis<br />

auf Weiteres umsatzsteuerfrei. Sollte das<br />

BMF künftig eine Umsatzsteuerpflicht<br />

annehmen, wären lediglich die Vermittlungen<br />

umsatzsteuerfrei, bei denen die<br />

Vermittlungsleistung unmittelbar zwischen<br />

dem Anleger und der Fondsgesellschaft<br />

erfolgt, nicht aber im Falle des sogenannten<br />

mehrstufigen Vertriebs.<br />

Aus Vorsichtsgründen wurde daher in<br />

der Planprognose eine Umsatzsteuerbelastung<br />

von 19% auf mittelbare Vermittlungsleistungen<br />

in Höhe von 5% des<br />

Kommanditkapitals der ZBI 5 HOLDING<br />

KG kalkuliert. Sollte diese Umsatzsteuerbelastung<br />

nicht anfallen, würde sich die<br />

Liquiditätsrücklage gemäß Planprognose<br />

in diesem Emissionsprospekt um die eingesparten<br />

Umsatzsteuerbeträge erhöhen.<br />

14.4.6. Grundsteuer<br />

Das Eigentum an Grundstücken unterliegt<br />

der Grundsteuer (§ 2 Nr. 2 Grundsteuergesetz,<br />

GrStG). Üblicherweise wird<br />

die Grundsteuer im Rahmen von Umlagen<br />

von den Mietern getragen. Bei den<br />

in der Planprognose kalkulierten Nebenkosten<br />

wird daher unterstellt, dass die<br />

Grundsteuer bei Mieten aus Wohnungen<br />

auf die Mieter umgelegt wird. Dagegen<br />

erfolgt i.d.R. keine Umlage bei gewerblichen<br />

Mietern, weshalb die Grundsteuer<br />

kalkuliert in den lfd. Mietnebenkosten der<br />

Planprognose berücksichtigt wurde.<br />

14.4.7 Lebensversicherung als Finanzierungsalternative<br />

Überschüsse von Kapitalversicherungen<br />

sind für den Versicherungsnehmer nicht<br />

mehr steuerfrei, auch wenn vermögensverwaltende<br />

Einkünfte erzielt würden.<br />

(Änderung im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes<br />

mit Wirkung für alle<br />

Neuabschlüsse ab 1.1.2005). Bei vor dem<br />

1.1.2005 abgeschlossenen Kapitalversicherungen<br />

und Fondspolicen führte die<br />

Steuerfreiheit der Kapitalversicherungsüberschüsse,<br />

bei der Einhaltung der Mindestlaufzeit<br />

und der sonstigen Vorgaben,<br />

zu steuerfreien Erträgen. Im Vergleich<br />

zu einem Annuitätendarlehen, bei dem<br />

Tilgung die abzugsfähigen Schuldzinsen<br />

laufend mindert, ergab sich hierbei<br />

bisher ein Steuervorteil zu Gunsten der<br />

Kapitalversicherungsfinanzierung. Dieses<br />

sog. Steuerparadoxon (die Vorteilhaftigkeit<br />

wird <strong>durch</strong> die steuerlichen Effekte<br />

erreicht) ist nach der Neuregelung<br />

nicht mehr vorhanden, da bei Neuabschlüssen<br />

zu versteuernde Überschüsse<br />

aus der Versicherung den absetzbaren<br />

Darlehenszinsmehraufwendungen gegenüberstehen.<br />

Die Geschäftsführung<br />

wird daher gehalten, eine Tilgung über<br />

Lebensversicherung nur <strong>durch</strong>zuführen,<br />

insoweit die Zinskonditionen gegenüber<br />

anderen Angeboten von Kreditinstituten<br />

mit annuitätischer Tilgung entsprechend<br />

günstiger liegen.<br />

14.5 Beendigung der Vermögensanlage<br />

14.5.1 Einkommensteuer<br />

Veräußerungsgewinne bzw. der Gewinn<br />

bei Betriebsaufgabe (Liquidation) sind<br />

bei der ZBI 5 HOLDING KG und deren<br />

Objektpersonengesellschaften unabhängig<br />

von dem Zeitpunkt der Veräußerung<br />

grundsätzlich steuerpflichtig. Der Veräußerungsgewinn<br />

ergibt sich aus dem<br />

Veräußerungserlös abzüglich der Summe<br />

aus den damit zusammenhängenden Betriebsausgaben<br />

und den Restbuchwerten<br />

des betreffenden Anlagevermögens (aktivierte<br />

Anschaffungskosten abzüglich der<br />

geltend gemachten Abschreibungen).<br />

Veräußerungsgewinne, die unter § 16<br />

EStG fallen (beispielsweise solche aus<br />

Betriebsveräußerung, Veräußerung von<br />

Mitunternehmeranteilen etc.), zählen,<br />

ggf. nach dem Abzug des Freibetrags gemäß<br />

§ 16 Abs. 4 EStG, zu den sog. außerordentlichen<br />

Einkünften i.S.d. § 34 Abs. 2<br />

Nr. 1 EStG. Sie sind unter Beachtung der<br />

sog. Fünftelregelung zu versteuern. Dabei<br />

wird in einem ersten Schritt die tarifliche<br />

Einkommensteuer ohne die außer-<br />

116


ordentlichen Einkünfte ermittelt. Sodann<br />

wird ein Fünftel der außerordentlichen<br />

Einkünfte den laufenden Einkünften<br />

hinzugerechnet und die auf das so ermittelte<br />

Einkommen entfallende Steuer<br />

errechnet. Die auf die außerordentlichen<br />

Einkünfte entfallende Steuer beträgt das<br />

Fünffache der Differenz zwischen der<br />

Steuer unter Berücksichtigung der außerordentlichen<br />

Einkünfte und der Steuer<br />

ohne Berücksichtigung der außerordentlichen<br />

Einkünfte.<br />

Hiervon abweichend kann der Veräußerungsgewinn,<br />

der den Betrag von 5 Mio.<br />

Euro nicht übersteigt, auf Antrag den<br />

Begünstigungen des § 34 Abs. 3 EStG unterliegen,<br />

wenn die dort genannten Voraussetzungen<br />

vollständig erfüllt sind.<br />

Hiernach ist ein ermäßigter Steuersatz<br />

anzuwenden, der sich auf 56% des normalen<br />

Steuersatzes beläuft, der sich ergäbe,<br />

wenn die tarifliche Einkommensteuer<br />

nach dem gesamten zu versteuernden<br />

Einkommen zuzüglich der dem<br />

Progressionsvorbehalt unterliegenden<br />

Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens<br />

jedoch 15%. Voraussetzung hierfür<br />

ist u.a., dass der Gesellschafter das 55.<br />

Lebensjahr vollendet hat oder dauernd<br />

berufsunfähig ist. Die Vergünstigung des<br />

§ 34 Abs. 3 EStG kann nur einmal im Leben<br />

eines Steuerpflichtigen und - wenn der<br />

Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum<br />

mehrere Veräußerungsgewinne<br />

im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG erzielt - nur<br />

für einen dieser Veräußerungsgewinne in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Veräußert der Anleger nur einen Teil seiner<br />

Beteiligung, führt dies nicht zu außerordentlichen<br />

Einkünften, ein hierbei<br />

realisierter Gewinn ist als laufender Gewinn<br />

zu versteuern. Keine Vorteile aus §<br />

34 EStG haben körperschaftsteuerpflichtige<br />

Gesellschafter der ZBI 5 HOLDING<br />

KG.<br />

Veräußert die ZBI 5 HOLDING KG ihre Beteiligung<br />

an einer Objektkapitalgesellschaft,<br />

so unterliegen daraus resultierende<br />

Veräußerungsgewinne dem Teileinkünfteverfahren,<br />

das heißt zu 60% der<br />

Einkommen- und Gewerbesteuer.<br />

14.5.2. Gewerbesteuer<br />

Veräußert die Objektpersonengesellschaft<br />

die von ihr gehaltenen <strong>Immobilien</strong>,<br />

ohne dass dies als gewerblicher Grundstückshandel<br />

zu beurteilen ist, so kommt<br />

insoweit die erweiterte Kürzung nach § 9<br />

Nr. 1 Satz 2 GewStG zum tragen. Bei der<br />

Beantwortung der Frage, ob ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel vorliegt, ist<br />

maßgebend, ob die Veräußerung noch<br />

(letzter) Teilakt der auf die Fruchtziehung<br />

aus zu erhaltender Substanz gerichteten<br />

Tätigkeit ist, oder die Substanzverwertung<br />

<strong>durch</strong> Umschichtung in den Vordergrund<br />

tritt (dann gewerblicher Grundstückshandel).<br />

Gleiches gilt, wenn die ZBI<br />

5 HOLDING KG unmittelbar von ihr gehaltene<br />

Grundstücke veräußert.<br />

Ein Gewinn aus der Veräußerung der<br />

Anteile an der ZBI 5 HOLDING KG <strong>durch</strong><br />

den Investor ist nach geltendem Recht<br />

gewerbesteuerfrei, soweit dieser auf eine<br />

unmittelbar beteiligte natürliche Person<br />

entfällt. Hingegen gehört der Gewinn<br />

aus der Veräußerung der Beteiligung an<br />

der Objektpersonengesellschaft <strong>durch</strong><br />

die ZBI 5 HOLDING KG zum Gewerbeertrag<br />

der Gesellschaft, da er gerade nicht<br />

„auf eine natürliche Person als unmittelbar<br />

beteiligten Mitunternehmer entfällt“,<br />

sondern auf die ZBI 5 HOLDING KG, über<br />

die der Anleger nur mittelbar an der Objektgesellschaft<br />

beteiligt ist. Dies gilt aufgrund<br />

der ausdrücklichen Regelung des §<br />

9 Nr. 1 Satz 6 GewStG auch dann, wenn<br />

hinsichtlich der laufenden Einkünfte der<br />

veräußerten Objektpersonengesellschaft<br />

an sich die Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift<br />

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG<br />

vorliegen.<br />

Erfolgt die Veräußerung der Beteiligung<br />

an der ZBI 5 HOLDING KG vor Ablauf von<br />

10 Jahren, kann dies die Annahme eines<br />

gewerblichen Grundstückshandels begründen.<br />

Insoweit wird auf die Ausführungen<br />

unter „Steuerliche Risiken“, S.31 ff.<br />

verwiesen.<br />

117


15. Wesentliche<br />

Verträge<br />

15.1. Gesellschaftsvertrag<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong><br />

GmbH & Co. Fünfte Professional<br />

<strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />

§ 1 Firma und Sitz<br />

1. Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />

Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />

KG<br />

- nachstehend Gesellschaft genannt -<br />

2. Der Sitz der Gesellschaft ist 91096<br />

Möhrendorf, Amtsgericht Fürth/Bay.<br />

§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die<br />

Verwaltung und Bewirtschaftung eigenen<br />

<strong>Immobilien</strong>vermögens und die<br />

Beteiligung an <strong>Immobilien</strong>objektgesellschaften.<br />

§ 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital,<br />

Einlagen<br />

1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist:<br />

ZBI Fondsverwaltungs GmbH mit Sitz in<br />

91054 Erlangen<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

leistet keine Kapitaleinlagen und ist am<br />

Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

Kommanditisten sind:<br />

a) Frau Stephanie Groner mit einer Kommanditeinlage<br />

von Euro 10.000 (in Worten:<br />

Zehntausend) und die<br />

b) Erlanger Consulting GmbH, Erlangen<br />

mit einer Kommanditeinlage von Euro<br />

10.000 (in Worten: Zehntausend), nachfolgend<br />

Treuhänderin genannt.<br />

c) PI Analyse & Research GmbH & Co.<br />

KG, Röthenbach a.d. Pegnitz mit einer<br />

Kommanditeinlage von Euro 10.000 (in<br />

Worten: Zehntausend).<br />

Die Gründungskommanditisten zu a) und<br />

b) sind Kommanditisten des Typs „Klassisch“,<br />

die Gründungskommanditistin zu<br />

c) ist Kommanditistin des Typs „Optimal“.<br />

2. Die Geschäftsleitung ist berechtigt<br />

und bevollmächtigt, die Aufnahme weiterer<br />

Gesellschafter und/oder die Aufstockung<br />

der Beteiligung der Treuhänderin<br />

ohne Zustimmung der Mitgesellschafter<br />

und hierfür unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB zu beschließen.<br />

Weitere Gesellschafter können der<br />

Gesellschaft als Kommanditisten des<br />

Typs „Klassisch“ oder als Kommanditisten<br />

des Typs „Optimal“ beitreten. Die für<br />

Kommanditisten in das Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme entspricht in<br />

diesem Fall 10% der auf den einzelnen<br />

Kommanditisten entfallenden Kommanditeinlage<br />

ohne Agio. Die Mindesteinlage<br />

beträgt Euro 25.000. Die Kapitaleinlage<br />

muss <strong>durch</strong> Euro 1.000 ohne Rest teilbar<br />

sein und versteht sich zzgl. 5% Agio. Die<br />

Geschäftsleitung ist nicht ermächtigt,<br />

einzelnen neu beitretenden Gesellschaftern<br />

Agionachlässe zu erteilen. Weiter ist<br />

die Geschäftsleitung ermächtigt, <strong>durch</strong><br />

Einzelfallentscheidung für maximal 15%<br />

des jeweils gezeichneten Kapitals eine<br />

niedrigere Mindesteinlage von mindestens<br />

15.000 Euro zu akzeptieren. Die Geschäftsleitung<br />

ist bis zum 31.12.2009 ermächtigt,<br />

Kapitalaufstockungen für beitretende<br />

Kommanditisten ohne Betragsbegrenzung<br />

anzunehmen, vorausgesetzt<br />

den Investitionskriterien § 5 entsprechende<br />

entscheidungsreife Investitionen sind<br />

gemäß Auffassung der Geschäftsleitung<br />

zeitnah vorhanden. Ab diesem Zeitpunkt<br />

sollen keine weiteren Beitritte mehr erfolgen.<br />

Die Geschäftsleitung ist allerdings<br />

berechtigt, die Aufnahmefrist für<br />

weitere bis zu 12 Monate bis spätestens<br />

zum 31.12.2010 zu verlängern.<br />

3. Die Freigabe des Kapitals <strong>durch</strong> die<br />

Mittelverwendungskontrolle und damit<br />

die Durchführung des Fonds erfolgt nur,<br />

wenn der Gesellschaft insgesamt ein<br />

rechtsverbindlich gezeichnetes Kapital<br />

von mindestens Euro 1.000.000 spätestens<br />

bis zum 30.06.2009 vorliegt .<br />

4. Die Kapitalaufstockung der Gesellschaft<br />

erfolgt über die Treuhänderin.<br />

Dies geschieht in der Weise, dass die<br />

Treuhänderin im eigenen Namen, jedoch<br />

für Rechnung der neuen Gesellschafter<br />

118


Kommanditbeteiligungen im Außenverhältnis<br />

als einheitliche Kommanditbeteiligung<br />

übernimmt und hält. Nur die<br />

Treuhänderin wird für die treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />

- nachstehend Treugeber-Kommanditisten<br />

genannt - im Handelsregister eingetragen.<br />

Entsprechend dem Verhältnis der<br />

Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft<br />

werden die Treugeber-Kommanditisten<br />

mit ihrem jeweiligen Anteil an der<br />

vom Treuhänder gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

unmittelbar berechtigt und<br />

verpflichtet. Die Annahme der auf Beitritt<br />

zur Gesellschaft als Treugeber gerichteten<br />

Erklärung bedarf der Zustimmung eines<br />

geschäftsführenden Gesellschafters<br />

gegenüber der Treuhänderin. Die Treuhänderin<br />

ist zur Einzahlung der übernommenen<br />

Einlage nur insoweit verpflichtet,<br />

als der Treugeber seine Einzahlungsverpflichtung<br />

erfüllt. Treugeber, die sich über<br />

die Treuhänderin beteiligt haben, können<br />

jederzeit die Umwandlung ihrer Beteiligung<br />

in eine unmittelbare Gesellschaftsbeteiligung<br />

(Kommanditeinlage) verlangen.<br />

Die Treuhandkommanditistin sowie<br />

Direktkommanditisten werden nur mit<br />

einer Hafteinlage in Höhe von 10% (vgl. §<br />

3 Absatz 2) der Einlagen eingetragen, die<br />

sie tatsächlich an die Gesellschaft geleistet<br />

hat.<br />

5. Bis zur Eintragung eines auf Antrag<br />

des Gesellschafters der Gesellschaft unmittelbar<br />

beitretenden Kommanditisten<br />

im Handelsregister, wird mit Annahme<br />

der Beitrittserklärung vorerst eine mittelbare<br />

Treugeberkommanditistenstellung<br />

begründet. Die Regelungen dieses<br />

Gesellschaftsvertrages gelten analog, soweit<br />

nicht zwingende Gründe entgegenstehen.<br />

Ohne dass es einer gesonderten<br />

Erklärung seitens des Treuhänders oder<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter<br />

bedarf, wird die mittelbare Treugeberkommanditbeteiligung<br />

nach schriftlicher<br />

Beantragung <strong>durch</strong> den Treugeberkommanditisten<br />

mit Eintragung des Gesellschafters<br />

im Handelsregister zur unmittelbaren<br />

Kommanditbeteiligung.<br />

6. Alle unmittelbar im Handelsregister<br />

einzutragenden Kommanditisten sind<br />

verpflichtet, mit ihrem Beitritt die Geschäftsleitung<br />

in notariell beglaubigter<br />

Form zu bevollmächtigen, alle Anmeldungen<br />

zum Handelsregister vorzunehmen.<br />

Alle mit der Handelsregistereintragung<br />

trägt der Gesell-<br />

verbundenen Kosten<br />

schafter.<br />

7. Die Kommanditisten haben ohne Anforderung<br />

der Geschäftsleitung 20% der<br />

Einlage – bei Zeichnung einer ausnahmsweise<br />

gemäß § 3 Abs. 2 zulässigen Beteiligungssumme<br />

unterhalb der Mindesteinlage<br />

100% der Einlage - zzgl. 5% Agio<br />

innerhalb von 10 Tagen nach Annahme der<br />

Beitrittserklärung , den Rest ihrer Einlage<br />

- gegebenenfalls in weiteren Raten - innerhalb<br />

von 10 Tagen nach Anforderung der<br />

Geschäftsleitung, jedoch frühestens zum<br />

in der Beitrittserklärung definierten Termin,<br />

zu leisten. Die Anforderung der Resteinlage<br />

erfolgt frühestens wenn gesichert<br />

erscheint, dass das für die Durchführung<br />

des Fonds gemäß § 3 Absatz 3 erforderliche<br />

Kommanditkapital gezeichnet wird.<br />

Die Einlageverpflichtung der Treuhandkommanditistin<br />

wird jedoch erst dann<br />

und insoweit zur Zahlung fällig, als sie<br />

ihrerseits Zahlungen von den Treugebern<br />

erhält.<br />

8. Die Geschäftsleitung wird ermächtigt,<br />

einen Gesellschafter, der die Einlage trotz<br />

schriftlicher Fristsetzung mit Androhung<br />

des Ausschlusses nicht, nicht rechtzeitig<br />

oder nicht vollständig leistet, <strong>durch</strong> einseitige<br />

Erklärung aus der Gesellschaft<br />

auszuschließen. Der Ausschluss wird mit<br />

Zugang der Ausschließungserklärung an<br />

die der Gesellschaft zuletzt genannte<br />

Adresse des jeweiligen Gesellschafters<br />

wirksam. Die Geschäftsleitung ist unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB berechtigt, den Anteil des<br />

ausscheidenden Gesellschafters an einen<br />

von ihm zu benennenden Dritten zu<br />

übertragen. Ein Abfindungsanspruch des<br />

ausscheidenden Gesellschafters besteht<br />

in Höhe seiner geleisteten Nominaleinlage<br />

ohne Agio. Die Geschäftsleitung ist<br />

ermächtigt von dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter die Zahlung der <strong>durch</strong><br />

die Ausschließung entstandenen Kosten<br />

sowie einen pauschalisierten Schadensersatz<br />

in Höhe von 25% der Einlage zu<br />

verlangen. Dem Gesellschafter bleibt der<br />

Nachweis eines geringeren Schadens, der<br />

Gesellschaft der Nachweis eines höheren<br />

Schadens vorbehalten. Für den Fall<br />

des Ausschlusses erhält die alleinvertretungsberechtigte<br />

persönlich haftende<br />

Gesellschafterin von allen übrigen Gesellschaftern<br />

unwiderrufliche Vollmacht<br />

für die Vollziehung im Handelsregister.<br />

119


Unbeschadet der Möglichkeit des Ausschlusses<br />

ist die Geschäftsleitung ermächtigt<br />

einen der Gesellschaft gegenüber<br />

säumigen Gesellschafter auf die<br />

verspätete Einzahlung zur Zahlung von<br />

Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 12% p.a.<br />

zu verpflichten.<br />

Kommt ein Treugeber gegenüber der<br />

Treuhänderin seiner Einzahlungsverpflichtung<br />

nicht, nicht vollständig oder<br />

nicht fristgerecht nach, so ermächtigt<br />

die Treuhänderin die Geschäftsleitung,<br />

den Treugeber analog einem unmittelbaren<br />

Gesellschafter und mit denselben<br />

Folgen auszuschließen. Insoweit erhält<br />

die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />

haftende Gesellschafterin von allen<br />

übrigen Gesellschaftern unwiderrufliche<br />

Vollmacht. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist zu Schadenersatz- und Zinszahlungen<br />

jedoch nur insoweit verpflichtet, als<br />

sie ihrerseits entsprechende Zahlungen<br />

von ihren säumigen Treugebern erhält.<br />

Sie scheidet mit dem Teil ihrer Kommanditbeteiligung<br />

aus der Gesellschaft aus,<br />

den sie treuhänderisch für den säumigen<br />

Treugeber hält.<br />

Eine Reduzierung des <strong>durch</strong> die Beitrittserklärung<br />

vertraglich zugesagten Kommanditkapitals<br />

ist nur mit Zustimmung<br />

der Geschäftsleitung und ggf. gegen Leistung<br />

eines Schadensersatzes in Höhe von<br />

25% des Reduzierungsbetrages möglich.<br />

Dem Gesellschafter bleibt der Nachweis<br />

eines geringeren Schadens, der Gesellschaft<br />

der Nachweis eines höheren Schadens<br />

vorbehalten. Die Geschäftsleitung<br />

soll einer Reduzierung nur zustimmen,<br />

wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,<br />

dass das vertraglich zugesagte Kommanditkapital<br />

nicht eintreibbar sein wird.<br />

9. Für jeden Gesellschafter werden ein<br />

Kapitalkonto I, ein Kapitalkonto II, und als<br />

Unterkonten der Kapitalkonten I und II<br />

ein Verrechnungskonto und ggf. ein Verlustvortragskonto<br />

geführt.<br />

Das Kapitalkonto I wird in der ursprünglich<br />

einbezahlten Höhe als Festkonto für<br />

die Kommanditeinlage der Gesellschafter<br />

geführt. Es ist maßgebend für das Stimmrecht.<br />

Auf dem Kapitalkonto II wird das<br />

Agio gebucht. Die Kapitalkonten I und II<br />

sind unveränderlich.<br />

Auf dem Verrechnungskonto werden<br />

sämtliche nicht das Kapitalkonto I betreffende<br />

finanziellen Vorfälle zwischen der<br />

Gesellschaft und ihren Gesellschaftern<br />

gebucht.<br />

Die Verluste werden auf einem besonderen<br />

Verlustvortragskonto gebucht und<br />

sind nur mit künftigen Gewinnen zu verrechnen.<br />

10. Für die Treuhandkommanditisten<br />

gilt § 3 Absatz 9 mit der Maßgabe, dass<br />

für jeden Kommanditanteil, den die Treuhänderin<br />

für einen Treugeber hält, eigene<br />

Konten geführt werden, und diese Konten<br />

den rechnerischen Anteil des Treugebers<br />

an der Gesellschaft wiedergeben.<br />

11. Über die Verpflichtung zur Leistung<br />

der in der Beitrittserklärung vereinbarten<br />

Kommanditeinlage hinaus, übernehmen<br />

die Kommanditisten mit Ausnahme der<br />

in § 3 Absatz 6 und § 16 Absätze 4 und<br />

5 dieses Vertrages und § 1 Absatz 4 des<br />

Treuhandvertrages normierten Sonderkosten<br />

keine weitere Nachschuss- oder<br />

sonstige Zahlungsverpflichtung; dies gilt<br />

auch für den Fall der Liquidation.<br />

§ 4 Geschäftsführung, Vertretung<br />

1. Die Gesellschaft wird <strong>durch</strong> die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin ZBI Fondsverwaltungs<br />

GmbH vertreten. Sie ist zur<br />

Geschäftsführung in der Gesellschaft<br />

berechtigt und verpflichtet und bildet die<br />

Geschäftsleitung.<br />

Sind mehrere Gesellschafter vertretungsund<br />

geschäftsführungsbefugt, so wird die<br />

Gesellschaft <strong>durch</strong> zwei vertretungsberechtigte<br />

Gesellschafter oder <strong>durch</strong> einen<br />

vertretungsberechtigten Gesellschafter<br />

in Gemeinschaft mit einem Prokuristen<br />

vertreten. Ist nur ein Gesellschafter vertretungs-<br />

und geschäftsführungsbefugt,<br />

so vertritt er die Gesellschaft alleine.<br />

Die ZBI Fondsverwaltungs GmbH vertritt<br />

die Gesellschaft allerdings in jedem Fall<br />

alleine.<br />

Die übrigen Gesellschafter sind für die<br />

Dauer der Gesellschaft von der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft ausgeschlossen.<br />

Den geschäftsführenden Gesellschaftern<br />

kann die Geschäftsführungsbefugnis nur<br />

aus wichtigem Grund entzogen werden.<br />

120


2. Haftungsmaßstab für die Geschäftsführung<br />

ist die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmannes.<br />

3. Die Geschäftsleitung hat alle Regeln<br />

und Beschränkungen des Gesellschaftsvertrages<br />

zu beachten. Ist sie geschäftsführendes<br />

Organ des Mehrheitsgesellschafters<br />

der Objektgesellschaft(en), hat<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

dafür Sorge zu tragen, dass der Gesellschaftsvertrag<br />

der Objektgesellschaften<br />

dem im Prospekt abgedruckten oder dem<br />

ggf. von der Gesellschafterversammlung<br />

abweichend beschlossenen Mustergesellschaftsvertrag<br />

für Objektgesellschaften<br />

entspricht, dass alle sich aus dem<br />

Rechtsverhältnis zwischen Objektgesellschaft<br />

und Gesellschaft oder aus diesem<br />

Gesellschaftsvertrag ergebenden Ansprüche<br />

gegen die Objektgesellschaft zum jeweiligen<br />

Fälligkeitstermin erfüllt werden<br />

und dass die Objektgesellschaft dem zwischen<br />

Gesellschaft und Mittelverwendungskontrolleur<br />

bestehenden Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

beitritt. Sie<br />

wird außerdem dafür Sorge tragen, dass<br />

in den Gesellschafterversammlungen beschlossene<br />

Investitionspläne in den Objektgesellschaften<br />

übernommen werden.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist für alle Rechtsgeschäfte mit den Objektgesellschaften<br />

von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

4. Es ist insbesondere Aufgabe der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin, der<br />

Gesellschaft geeignete Investitionen<br />

unter Vorlage eines konkreten Investitionsplans<br />

zur Abstimmung in der Gesellschafterversammlung<br />

vorzuschlagen. Bevor<br />

ein von der Gesellschafterversammlung<br />

genehmigtes Investitionsobjekt<br />

angekauft wird, hat die Geschäftsleitung<br />

es einer umfassenden wirtschaftlichen,<br />

vertraglichen und technischen Due Diligence–Prüfung<br />

zu unterziehen.<br />

Die PI Analyse & Research GmbH & Co.<br />

KG (Konzeptionärin) kann die Geschäftsleitung<br />

jederzeit nach Erreichung eines<br />

Investitionsgrades von 75% bezogen auf<br />

das gezeichnete Kommanditkapital auffordern,<br />

ihr eine vierteljährlich zu überarbeitende<br />

Liquiditätsplanung jeweils für<br />

die nächsten zwölf Monate vorzulegen.<br />

Diese Liquiditätsplanungen sind außerdem<br />

die Basis für die nach Beendigung<br />

der Investitionsphase und Valutierung<br />

der letzten Fremdfinanzierung von der<br />

Konzeptionärin basierend auf den konkreten<br />

Objektdaten zu erstellenden Soll-Prognosen<br />

für die Vermietungsphase. Diese<br />

Soll-Prognosen sind als Benchmark für<br />

den wirtschaftsprüferischen jährlichen<br />

Soll-Ist-Vergleich der Fondsperformance<br />

zu verwenden.<br />

Die Geschäftsleitung ist ohne Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlungen<br />

nicht ermächtigt, für die Gesellschaft unmittelbar<br />

bzw. mittelbar rechtsverbindlich<br />

Beteiligungen oder Investitionen<br />

<strong>durch</strong>zuführen.<br />

5. Bei Sanierungsmaßnahmen, die ein<br />

Kostenvolumen pro Investitionsobjekt<br />

von 500.000 Euro überschreiten, hat die<br />

Geschäftsleitung ein Generalunternehmer-Angebot<br />

mit Festpreis einzuholen<br />

und der Gesellschafterversammlung gemäß<br />

§ 8 Ziffer 17 vorzulegen.<br />

6. Weitere wesentliche Aufgabe der Geschäftsleitung<br />

ist es, der Gesellschaft das<br />

für die von der Geschäftsleitung vorgeschlagenen<br />

und von der Gesellschafterversammlung<br />

beschlossenen Investitionen<br />

benötigte Fremdkapital <strong>durch</strong> Einschaltung<br />

von Kredit- und Finanzierungsinstituten<br />

zu beschaffen.<br />

Bei Finanzierungen ist die Geschäftsleitung<br />

verpflichtet, die Haftung für die<br />

Fremdfinanzierung auf das Vermögen<br />

der jeweiligen Objektgesellschaft (Beteiligungsgesellschaft<br />

als Tochter der hier<br />

gegenständlichen Gesellschaft) zu begrenzen<br />

und eine gesamtschuldnerische<br />

Haftung weiterer Beteiligungsgesellschaften<br />

bzw. der Gesellschaft (Holding)<br />

vertraglich mit dem Kredit gewährenden<br />

Institut auszuschließen. Das Anlage- /<br />

Umlaufvermögen der einzelnen Beteiligungsgesellschaften<br />

soll aus diesem<br />

Grund jeweils auf <strong>Immobilien</strong>objektvolumina<br />

von nicht mehr als 20 Mio. Euro<br />

pro Beteiligungsgesellschaft begrenzt<br />

bleiben.<br />

Eine vom finanzierenden Institut und /<br />

oder von Zwischen- oder Untervermittlern<br />

für die Bearbeitung der Finanzierungsanfrage<br />

in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühr<br />

von bis zu maximal<br />

1% hat die Geschäftsleitung in Erfüllung<br />

dieser Geschäftsleitungsaufgabe selbst<br />

zu tragen.<br />

121


7. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />

sich selbst oder einer anderen Gesellschaft<br />

der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>-<br />

Gruppe, an jedem für Investitionszwecke<br />

angeschafften Grundstück, unter Befreiung<br />

von § 181 BGB, ein unwiderrufliches<br />

schuldrechtliches und/oder dingliches<br />

Vorkaufsrecht einzuräumen.<br />

8. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />

bei ausreichender Liquidität, bis zu 10%<br />

des gesamten einbezahlten Kommanditkapitals<br />

zum Ankauf von Beteiligungen<br />

bisher emittierter ZBI – Fonds zu verwenden.<br />

Der Kauf solcher Beteiligungen hat<br />

zum Buchwert, maximal zum Nominalwert<br />

zzgl. Agio zu erfolgen.<br />

9. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />

freie Liquidität mittelbar oder unmittelbar<br />

nach freiem Ermessen auf cash-<br />

Konten, auf Festgeldkonten oder in festverzinslichen<br />

Wertpapieren mit einem<br />

Rating von mindestens AA (Standard &<br />

Poor’s) anzulegen.<br />

Sie ist außerdem ermächtigt, freie Liquidität<br />

kurzfristig im Wege des Darlehens<br />

an andere Publikumsgesellschaften der<br />

ZBI-Professional Fonds auszureichen<br />

oder als <strong>Sicherheit</strong> für deren kurzfristige<br />

Zwischenfinanzierungsdarlehen zur Verfügung<br />

zu stellen oder sich im Wege der<br />

stillen Gesellschaft an diesen zu beteiligen,<br />

wenn für diese Finanztransaktionen<br />

von den anderen Publikumsgesellschaften<br />

ausreichende <strong>Sicherheit</strong>en in Form<br />

von erstrangigen Grundschulden bestellt<br />

werden. Der Zinssatz bzw. die Avalgebühr<br />

beträgt 8,5%p.a.. Die Darlehensausreichung<br />

ist in jedem Falle so einzuschränken,<br />

dass kein genehmigungspflichtiges<br />

Bankgeschäft im Sinne § 1 KWG vorliegt<br />

10. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />

das gutachterliche Rating und Monitoring<br />

des Fonds, sowie Mikrostandort-Analysen<br />

für einzelne oder alle <strong>Immobilien</strong>objekte<br />

bei der Feri Research GmbH oder<br />

einer Rating-Agentur mit vergleichbarem<br />

anbieterneutralen Standing in Auftrag zu<br />

geben. Die Kosten hierfür trägt die Gesellschaft.<br />

§ 5 Investitionskriterien<br />

1. Ziel der Gesellschaft ist es unmittelbar<br />

oder mittelbar über eine Objekttochtergesellschaft<br />

in bestehende Gewerbeimmobilien<br />

und/oder Wohn- und<br />

Geschäftshäuser sowie in Wohnimmobilien<br />

zu investieren. Zur Vorbereitung und<br />

qualitativen Eingrenzung der in der Gesellschafterversammlung<br />

jeweils <strong>durch</strong><br />

die Geschäftsleitung vorzutragenden<br />

Investitionsvorschläge, gelten nachfolgende<br />

Investitionskriterien. Abweichungen<br />

von nachstehenden Kriterien sind<br />

grundsätzlich denkbar aber nur in von<br />

der Geschäftsleitung begründeten Fällen<br />

und nur nach Genehmigung der Gesellschafterversammlung<br />

mit qualifizierter<br />

Mehrheit von 75%.<br />

2. Die vorgeschlagene Immobilie muss<br />

über deutliches Wertschöpfungspotential<br />

(d.h. mindestens 15% auf den Kaufpreis)<br />

innerhalb von maximal 3 Jahren ,<br />

aufgrund von zum Einkaufszeitpunkt unter<br />

Markt liegender Miete, verfügen. Der<br />

Einkaufspreis darf zuzüglich zu kalkulierender<br />

Erhaltungsaufwendungen bei Instandhaltungsrückstand<br />

das 12,5-fache<br />

der Jahresnettomiete nicht übersteigen.<br />

Wird auf der Basis der marktüblichen<br />

Miete erworben, darf der Kauffaktor maximal<br />

das 11,0-fache betragen.<br />

Diese Miete versteht sich als Nettomiete<br />

ohne Umsatzsteuer und umlagefähige<br />

Nebenkosten nach dem jeweiligen Mietoder<br />

Pachtvertrag. Sie ist aber maximal mit<br />

dem laut Due Diligence Prüfung aktuell am<br />

Markt zu erzielenden Wert anzusetzen.<br />

Leerstandsflächen von bis zu 30% der Gesamtfläche<br />

können mit 50% der <strong>durch</strong>schnittlichen<br />

Quadratmetermiete des<br />

jeweiligen Investitionsobjektes pro leerstehenden<br />

qm zur Ermittlung der vorstehenden<br />

Einkaufsfaktorgrenzen erhöhend<br />

berücksichtigt werden; dies gilt nicht für<br />

Gewerbe- bzw. Büroflächen.<br />

Einkaufspreis im Sinne dieses Absatzes<br />

ist: notarieller Kaufpreis für Grundstück<br />

und Gebäude, gegebenenfalls nach Abzug<br />

aller geldwerten Vorteile, die bei<br />

Kaufpreisfälligkeit zufließen. Erhaltungsaufwendungen<br />

zur Beseitigung von Instandhaltungsstau<br />

und die Kosten jener<br />

Renovierungsmaßnahmen, die zur<br />

Schaffung eines marktüblichen mittleren<br />

Mietstandards nötig sind, sind dem Einkaufspreis<br />

zur Ermittlung der Einkaufsfaktorgrenzen<br />

hinzuzurechnen. Alle weiteren<br />

Nebenkosten der Gesellschaft oder<br />

deren Objektgesellschaften zählen nicht<br />

zu dem Einkaufspreis in der vorstehenden<br />

Definition.<br />

122


3. Eine nachhaltige Vermietung muss bei<br />

Gewerbeflächen für mindestens 70% der<br />

Fläche gesichert sein.<br />

4. Die Wirtschaftlichkeit der Investition<br />

ist von der PI Analyse & Research GmbH<br />

& Co. KG, jeweils anhand der von der<br />

Geschäftsleitung mitzuteilenden Detailinformationen,<br />

mit einer statischen<br />

Planprognoserechnung über Investitionshöhe,<br />

Finanzierung, Ertrag und Liquidität<br />

vor Steuern als Mid-Case Szenario<br />

zu kalkulieren und in der Gesellschafterversammlung<br />

auf Basis der Ist - Miete(n),<br />

zzgl. eventueller Leerstands-Soll-Mieten,<br />

zu präsentieren. Für die Richtigkeit der<br />

mitgeteilten Detailinformationen ist allein<br />

die Geschäftsleitung verantwortlich.<br />

Steuerliche Vor- und Nachteile sind bei<br />

der zu beschließenden Investition, falls<br />

vom Prospekt negativ abweichendes<br />

Recht <strong>durch</strong> aktuellere Rechtsentwicklungen<br />

droht, <strong>durch</strong> einen Steuerberater<br />

zumindest mündlich der Gesellschafterversammlung<br />

aufzuzeigen, soweit eine<br />

Schriftform nicht <strong>durch</strong> andere Bestimmungen<br />

dieses Vertrages oder standesrechtlicher<br />

Auflagen vorgeschrieben ist.<br />

5. Die Geschäftsleitung und deren gesellschaftsrechtlich<br />

verbundene Unternehmen<br />

und Personen dürfen bei der Einbringung<br />

von Investitionsobjekten in den<br />

Fonds individualvertraglich keine Handelsaufschläge,<br />

Bauträgergewinnaufschläge<br />

oder Vergütungsvereinbarungen<br />

zu deren Gunsten über die Selbstkosten<br />

hinaus weder mittelbar noch unmittelbar<br />

vereinbaren.<br />

Die im Rahmen der Kaufabwicklung zu<br />

erbringenden Dienstleistungen (z.B. technische<br />

und kaufmännische Due Diligence<br />

Prüfung aller Vertragsverhältnisse, Verifizierung<br />

diverser Objektvorschläge, Finanzierungsvermittlung,<br />

etc.) gehören zu<br />

den originären Geschäftsführungsaufgaben,<br />

für deren Erfüllung der Geschäftsleitung<br />

grundsätzlich keine dienst- oder<br />

werkvertraglichen Vergütungen von der<br />

Gesellschaft geschuldet werden. Baubetreuungsleistungen<br />

darf die Geschäftsleitung<br />

bzw. mit ihr mittelbar oder unmittelbar<br />

verbundene Unternehmen<br />

oder mit ihr mittelbar oder unmittelbar<br />

verbundene Personen jedoch nach HOAI<br />

nach Abschluss der Sanierung abrechnen,<br />

wenn bei der Sanierung die für das so<br />

betreute <strong>Immobilien</strong>projekt kalkulierten<br />

Sanierungskosten eingehalten bzw. maximal<br />

um 5% überschritten wurden und<br />

die kalkulierten Sanierungskosten auch<br />

nach Begleichung dieser HOAI-Rechnung<br />

eingehalten bzw. um maximal 5% überschritten<br />

werden würden.<br />

Für Vermietungsmaklertätigkeit bezahlt<br />

die Gesellschaft den tätigen Vermietungsmaklern<br />

die martktübliche Maklervergütung,<br />

maximal jedoch 2,5 Nettomonatsmieten<br />

bei Wohnimmobilien<br />

und maximal 3,5 Nettomonatsmieten<br />

bei Gewerbeimmobilien bezogen auf<br />

die vermittelten Räumlichkeiten jeweils<br />

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />

Der Geschäftsleitung bzw. den mit ihr<br />

mittelbar oder unmittelbar verbundenen<br />

Unternehmen oder den mit ihr mittelbar<br />

oder unmittelbar verbundenen Personen<br />

bezahlt die Gesellschaft, wenn diese die<br />

Vermietungsmaklertätigkeit nachweislich<br />

selbst übernommen haben, eine Maklervergütung<br />

bis zur Höhe von maximal<br />

zwei Nettomonatsmieten bezogen auf<br />

die vermittelten Räumlichkeiten zzgl. der<br />

gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Gesellschaft<br />

bezahlt außerdem die Vergütungen<br />

für die laufende Hausverwaltung.<br />

Die mit Ankauf fällige, dem den Ankauf<br />

vermittelnden Makler – auch wenn es sich<br />

bei diesem um die Geschäftsleitung oder<br />

ein mit ihr mittelbar oder unmittelbar<br />

verbundenes Unternehmen oder um eine<br />

mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundene<br />

Person handelt -versprochene<br />

Vergütung wird ebenfalls bezahlt, soweit<br />

sie 3,0% des notariellen Kaufpreises zzgl.<br />

gesetzlicher Mehrwertsteuer nicht überschreitet.<br />

Eine höhere Maklervergütung<br />

bis zu maximal 5% des notariellen Kaufpreises<br />

zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer<br />

kann von der Gesellschafterversammlung<br />

für den Einzelfall und ausschließlich<br />

zugunsten echter Fremdmakler, die in<br />

keiner mittelbaren oder unmittelbaren<br />

gesellschaftsrechtlichen Beziehung zur<br />

Geschäftsleitung stehen, beschlossen<br />

werden. Der Geschäftsleitung bzw. den<br />

mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenen<br />

Unternehmen oder den mit<br />

ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenen<br />

Personen ist es auch nicht gestattet,<br />

für solche Fremdmakler als Untermakler<br />

zu fungieren. Wird ein Objekt im Wege<br />

der Zwangsversteigerung erworben ist<br />

die Geschäftsleitung ermächtigt, einem<br />

Makler – auch wenn es sich bei diesem<br />

123


um die Geschäftsleitung oder ein mit ihr<br />

mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />

Unternehmen oder um eine mit ihr<br />

mittelbar oder unmittelbar verbundene<br />

Person handelt - eine Provision in Höhe<br />

von 3,0% des den Zuschlag erhaltenden<br />

Gebots zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer<br />

zu Lasten der Gesellschaft zu versprechen,<br />

wenn der Makler der Geschäftsleitung<br />

die Gelegenheit zur Teilnahme an<br />

der öffentlichen Versteigerung nachgewiesen<br />

hat.<br />

Die mit Verkauf fällige, dem den Verkauf<br />

mittelbar oder unmittelbar gehaltener<br />

Fondsimmobilien vermittelnden Makler<br />

– auch wenn es sich bei diesem um die<br />

Geschäftsleitung oder ein mit ihr mittelbar<br />

oder unmittelbar verbundenes Unternehmen<br />

oder um eine mit ihr mittelbar<br />

oder unmittelbar verbundene Person<br />

handelt -versprochene Vergütung wird<br />

ebenfalls bezahlt, soweit sie 3,0% des<br />

notariellen Kaufpreises zzgl. gesetzlicher<br />

Mehrwertsteuer nicht überschreitet. Eine<br />

höhere Maklervergütung kann von der<br />

Gesellschafterversammlung für den Einzelfall<br />

beschlossen werden.<br />

Hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

oder eine mit ihr mittelbar oder<br />

unmittelbar verbundene Person oder ein<br />

mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />

Unternehmen auf Verlangen<br />

des/der finanzierenden Kreditinstitut(e)<br />

die Bürgschaft für die gesamten oder für<br />

einen Teil der an die Gesellschaft oder<br />

an eine ihrer Tochtergesellschaften zur<br />

<strong>Immobilien</strong>finanzierung ausgereichten<br />

Darlehen übernommen, so erhält sie für<br />

die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 eine<br />

Avalvergütung in Höhe von bis zu 0,3%<br />

der verbürgten Summen p.a. p.r.t., jedoch<br />

nur unter der aufschiebenden Bedingung,<br />

dass zum 31.12.2011 der <strong>durch</strong>schnittliche<br />

Darlehenszins einschließlich evtl. Avalgebühren<br />

nach diesem Unterabsatz bei<br />

5,25% p.a. und die Finanzierungsquote<br />

aller Fondsimmobilien bei <strong>durch</strong>schnittlich<br />

80% bezogen auf die Einkaufspreise<br />

im Sinne des Absatz 2 UA 4 liegt. Die<br />

Avalvergütung ist mit dem 31.12.2011 und<br />

dem Nachweis des Bedingungseintritts<br />

zur Zahlung fällig. Für die Geschäftsjahre<br />

2012 ff. erhält sie pro Geschäftsjahr<br />

jeweils eine Avalvergütung in Höhe von<br />

bis zu 0,3% der verbürgten Summen p.r.t.,<br />

jedoch jeweils nur unter der aufschiebenden<br />

Bedingung, dass zum 31.12. des jeweiligen<br />

Geschäftsjahres der <strong>durch</strong>schnittliche<br />

Darlehenszins einschließlich evtl.<br />

Avalgebühren nach diesem Unterabsatz<br />

bei 5,25% p.a. und die Finanzierungsquote<br />

aller Fondsimmobilien bei <strong>durch</strong>schnittlich<br />

80% bezogen auf die Einkaufspreise<br />

im Sinne des Absatz 2 UA 4 liegt. Die jeweilige<br />

Avalvergütung ist mit dem 31.12.<br />

des jeweiligen Geschäftsjahres und dem<br />

Nachweis des Bedingungseintritts zur<br />

Zahlung fällig.<br />

6. Die Gesellschafter haben in jeder Gesellschafterversammlung,<br />

ohne dass es<br />

einer vorherigen Ankündigung dieser Beschlussvorlage<br />

in der Ladung zur Gesellschafterversammlung<br />

bedarf, das Recht,<br />

<strong>durch</strong> einfachen Beschluss zu entscheiden,<br />

dass das Vorliegen eines oder aller<br />

Investitionskriterien hinsichtlich eines<br />

bestimmten Investitionsobjektes <strong>durch</strong><br />

technische Gutachten z.B. über den TÜV<br />

Süddeutschland unter zusätzlicher Heranziehung<br />

einer <strong>Immobilien</strong>wirtschaftlichkeits-<br />

und Standortanalyse <strong>durch</strong><br />

ein renommiertes Marktforschungsunternehmen<br />

oder einem unabhängigen<br />

Sachverständigen für <strong>Immobilien</strong> gutachtlich<br />

zu überprüfen ist. Dieses Recht<br />

erstreckt sich auch auf die Überprüfung<br />

rechtlicher und betriebswirtschaftlicher<br />

Fragen <strong>durch</strong> geeignete Sachverständige.<br />

Die Kosten gehen zu Lasten des Fonds.<br />

§ 6 Kriterien der Mittelfreigabe<br />

1. Die für die Mittelfreigabe an den Verkäufer<br />

maßgeblichen Kriterien sind:<br />

a) das Vorliegen folgender, <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung<br />

überprüften und bestätigten<br />

Unterlagen:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Kaufvertrag.<br />

Grundbuchauszug.<br />

Brandversicherungsnachweis.<br />

Ggf. Altlastengutachten, ggf. Bodengutachten,<br />

ggf. Holzschutz- u. Feuchtigkeitsgutachten.<br />

Ggf. Verträge für Dienstbarkeiten.<br />

Ggf. Teilungserklärungen oder Unterlagen<br />

zur Grundstücksvereinigung.<br />

Protokoll über eventuell bestehende<br />

Baumängel.<br />

Ggf. Verwaltervertrag.<br />

Die Exposé- und oder Planunterlagen,<br />

bestehend aus Stadtplan, amtlichem<br />

Lageplan/Flurkarte, Bauberechnung-<br />

124


•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

en, Grundrisspläne, Baubeschreibung<br />

und Objektfotos.<br />

Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />

einer zu kaufenden Gesellschaft<br />

inklusive aller Nachträge und<br />

einen aktuellen Handelsregisterauszug.<br />

Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />

der kaufenden Objektgesellschaft<br />

inklusive aller Nachträge und<br />

einen aktuellen Handelsregisterauszug<br />

Bei Gewerbeobjekten Mietverträge<br />

über mindestens 70% der Mietfläche<br />

und/oder kapitaldienstdeckend für<br />

die Fremdmittel; bei Wohnobjekten<br />

vollständige Mieterlisten und stichprobenweise<br />

einzelne Mietverträge.<br />

Das Grundstück und die Immobilie<br />

sind im Erwerbsvorgang lastenfrei<br />

zu stellen außer den Belastungen in<br />

Abteilung III, die in Anrechnung auf<br />

den Kaufpreis übernommen werden<br />

und in Abteilung II, die nicht als wertmindernde<br />

Rechte angesehen werden.<br />

Technische und kaufmännische Due-<br />

Diligence Prüfung.<br />

Finanzmathematische Objektanalyse.<br />

Bei investmentnahen Ausbauten, Umbauten,<br />

Sanierungen und Modernisierungen<br />

eine schlüssige Gesamtkalkulation<br />

der Geschäftsleitung über die<br />

hierfür zu erwartenden Kosten.<br />

b) die Einhaltung der Investitionskriterien<br />

des § 5 Absätze 2 bis 6.<br />

2. Bei prozentualen Kostenüberschreitungen<br />

von bis zu 10% oder absoluten<br />

Kostenüberschreitungen von bis zu Euro<br />

100.000,00 (in Worten: Einhunderttausend)<br />

darf die Freigabe der Mittel trotz<br />

festgestellter Nichteinhaltung erfolgen.<br />

Bei prozentualen Kostenüberschreitungen<br />

von mehr als 10%, die gleichzeitig zu<br />

absoluten Kostenüberschreitungen von<br />

mehr als Euro 100.000,00 (in Worten: Einhunderttausend)<br />

führen, hat der Mittelverwendungskontrolleur<br />

die Geschäftsleitung<br />

bei Mittelfreigabe aufzufordern<br />

die Gesellschafterversammlung von der<br />

Überschreitung innerhalb von sechs Monaten<br />

in Kenntnis zu setzen.<br />

3. Die Einhaltung der Mittelfreigabekriterien<br />

muss dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

rechtzeitig vor Begründung von<br />

Verbindlichkeiten und vor Auszahlung<br />

von Gesellschaftsmitteln nachgewiesen<br />

werden.<br />

4. Die Prüfung der Kriterien der Mittelfreigabe<br />

und die Freigabe der Investitionsmittel<br />

richten sich im Übrigen nach<br />

den einschlägigen Vorschriften des Mittelverwendungskontrollvertrages.<br />

§ 7 Gesellschafterversammlung<br />

1. Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />

erfolgt <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung.<br />

Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe<br />

von Ort, Zeit und der Tagesordnung<br />

schriftlich an jeden Gesellschafter an<br />

seine zuletzt der Gesellschaft bekannt<br />

gegebene Anschrift mit einer Frist von<br />

mindestens zwei Wochen. Der Tag der<br />

Absendung des Briefes und der Tag der<br />

Versammlung werden bei der Fristberechnung<br />

nicht mitgerechnet.<br />

2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet jährlich nach Aufstellung<br />

des Abschlusses für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr, spätestens aber<br />

bis zum Ablauf des zehnten Monats des<br />

darauf folgenden laufenden Wirtschaftsjahres<br />

statt. Die Geschäftsleitung und<br />

der Mittelverwendungskontrolleur haben<br />

über das abgelaufene Geschäftsjahr<br />

zu berichten. Weitere Gesellschafterversammlungen<br />

werden jeweils zur Auswahl<br />

und Entscheidung über unmittelbare und<br />

mittelbare Investitionen in <strong>Immobilien</strong><br />

über eine oder mehrere Objekttochtergesellschaft(en)<br />

einberufen.<br />

3. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

sind außer in den gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Fällen einzuberufen,<br />

wenn es im Interesse der Gesellschafter<br />

erforderlich ist. Die Einberufung einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung<br />

erfolgt auf Verlangen von mindestens<br />

10 vom Hundert der Stimmen der<br />

Gesellschaft oder wenn die Geschäftsleitung<br />

es verlangt. Sie können auch<br />

fernschriftlich oder per e-mail einberufen<br />

werden.<br />

Die Einberufungsfrist beträgt hierbei eine<br />

Woche, wobei der Tag der Absendung der<br />

Ladung und der Tag der Versammlung<br />

nicht mitgerechnet werden. Im Übrigen<br />

gelten die Bestimmungen über die Einberufung<br />

der ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

entsprechend.<br />

125


4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn an ihr Gesellschafter<br />

anwesend oder vertreten sind, die mindestens<br />

30 vom Hundert der Stimmen<br />

der Gesellschaft auf sich vereinigen. Die<br />

Treugeber-Kommanditisten sind stets<br />

berechtigt, selbst oder <strong>durch</strong> einen Bevollmächtigten<br />

an den Gesellschafterversammlungen<br />

teilzunehmen; sie haben<br />

alle Teilnahme-, Auskunfts-, Informations-,<br />

Kontroll- und Stimmrechte wie ein<br />

unmittelbar an der Gesellschaft beteiligter<br />

Kommanditist.<br />

5. Jeder Gesellschafter kann sich in der<br />

Gesellschafterversammlung <strong>durch</strong> einen,<br />

pro Gesellschaftsversammlung mit<br />

schriftlicher Einzelvollmacht versehenen<br />

anderen Gesellschafter, einen Verwandten<br />

der Steuerklassen I und II i.S.d. § 15<br />

Absatz 1 ErbStG, ein von Berufswegen zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied<br />

der steuer- oder rechtsberatenden Berufe,<br />

den Beirat, vertreten <strong>durch</strong> den Beiratsvorsitzenden,<br />

ein Beiratsmitglied oder<br />

<strong>durch</strong> einen Finanzdienstleister vertreten<br />

lassen. Das Recht auf eigene Teilnahme<br />

bleibt davon unberührt. Für die Hinzuziehung<br />

einer dieser Personen bedarf<br />

es ihres Identitätsnachweises. Finanzdienstleister<br />

werden als Vertreter in der<br />

Gesellschafterversammlung nur zugelassen,<br />

wenn sie den Beitritt für einen oder<br />

mehrere Gesellschafter vermittelt haben.<br />

Über die Zulassung anderer Personen<br />

entscheidet die Gesellschafterversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit.<br />

6. Ist eine ordnungsgemäß einberufene<br />

Gesellschafterversammlung beschlussunfähig,<br />

so hat die Geschäftsleitung<br />

innerhalb von zwei Wochen die Gesellschafterversammlung<br />

mit einer Frist<br />

von mindestens einer Woche erneut zur<br />

Beschlussfassung über dieselben Tagesordnungspunkte<br />

einzuberufen. Die so<br />

einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der<br />

anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />

für alle in der Tagesordnung der<br />

beschlussunfähig gewesenen Versammlung<br />

angegebenen Punkte beschlussfähig.<br />

Darauf ist in der Einberufung ausdrücklich<br />

hinzuweisen.<br />

7. Die Gesellschafterversammlung wird<br />

<strong>durch</strong> die Geschäftsleitung geleitet.<br />

8. Über die Gesellschafterversammlung<br />

und die gefassten Beschlüsse ist <strong>durch</strong><br />

die Geschäftsleitung eine Ergebnisniederschrift<br />

zu fertigen, die von der alleinvertretungsberechtigten<br />

persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin zu unterzeichnen<br />

und allen Gesellschaftern zuzuleiten<br />

ist. Die Ergebnisniederschrift gilt als<br />

genehmigt, wenn der alleinvertretungsberechtigten<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

nicht binnen eines Monats<br />

nach Aufgabe der Niederschrift zur Post<br />

eine Protokollanfechtungsklage zugeht.<br />

§ 8 Gegenstand der Gesellschafterversammlung<br />

Die Gesellschafterversammlung beschließt<br />

über:<br />

1. Die konzeptionelle Ausrichtung der<br />

Gesellschaft.<br />

2. Die Beteiligung der Gesellschaft zum<br />

Zwecke der <strong>Immobilien</strong>investition an anderen<br />

Gesellschaften und deren vertragliche<br />

Gestaltung. Die Beschlussvorlage<br />

hat die Anteilsquote der Beteiligung im<br />

Verhältnis zum stimmberechtigten Gesellschaftskapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

zu enthalten.<br />

3. Die Gründung von bzw. die Beteiligung<br />

an <strong>Immobilien</strong>handelsgesellschaften in<br />

der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />

und deren vertragliche Ausgestaltung.<br />

4. Die von der Geschäftsführung vorzulegenden<br />

<strong>Immobilien</strong>modernisierungskonzepte<br />

und die Entscheidung ob ein Festpreisangebot<br />

eines Bauunternehmers<br />

einzuholen oder ein ggf. vorliegendes<br />

Angebot zu akzeptieren ist bzw. welche<br />

Bonitätsanforderungen hierfür gestellt<br />

werden.<br />

5. Die <strong>durch</strong>zuführenden Investitionen<br />

gemäß den Vorschlägen der Geschäftsführung<br />

auf der Grundlage der vorgelegten<br />

Investitionspläne.<br />

6. Richtlinien der vertraglichen Gestaltung<br />

beschlossener Investitionen.<br />

7. Abschluss, Änderung und Beendigung<br />

von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere<br />

Darlehensverträge, Mietverträge,<br />

Pachtverträge und Leasingverträge<br />

soweit dies nicht mit den Investitionen<br />

126


der Gesellschaft und dem dafür benötigten<br />

mittelbaren oder unmittelbaren<br />

Fremdkapital in Zusammenhang steht.<br />

Werden die <strong>Immobilien</strong>investitionen der<br />

Gesellschaft auch mit mezzaninem Kapital<br />

finanziert, so hat die Gesellschafterversammlung<br />

über das ob und die Konditionen<br />

der mezzaninen Finanzierung zu<br />

entscheiden.<br />

8. Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen.<br />

Ausgenommen Fremdwährungsdarlehen<br />

in Schweizer Franken<br />

(CHF), wenn diese max. 25% aller jeweils<br />

zum Stichtag zugesagten konsolidierten<br />

Fremdmittel der Gesellschaft betragen.<br />

9. Die Feststellung des Jahresabschlusses,<br />

die Entnahmen sowie die Entlastung<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter<br />

für das abgelaufene Geschäftsjahr.<br />

10. Die Wahl und Entlastung eines Beirats.<br />

11. Die Führung von Aktivprozessen und<br />

Prozess beendenden Handlungen und Erklärungen<br />

ab einem Streitwert von Euro<br />

500.000.<br />

12. Den Verkauf von mittelbar oder unmittelbar<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft.<br />

Ausgenommen ist der Verkauf<br />

von über eine Kapitalgesellschaft mittelbar<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong>. Hier ist die<br />

entsprechende Auflage gemäß Satzung<br />

der Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />

13. Änderungen des Gesellschaftsvertrages.<br />

14. Die Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />

§ 1 UmwG<br />

15. Eine evtl. Notierung (Listung) an der<br />

Börse und/oder Börsengang der Gesellschaft<br />

(IPO).<br />

16. Entlastung des Treuhänders und des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs.<br />

17. Die Annahme der von der Geschäftsleitung<br />

gemäß § 4 Absatz 5 vorzulegenden<br />

Generalunternehmer-Angebote oder<br />

die Einzelvergabe der Gewerke.<br />

18. Stimmabgabe der Geschäftsführung<br />

in der Gesellschafterversammlung von<br />

Tochtergesellschaften über vorgenannte<br />

Punkte<br />

19. Sowie alle sonstigen von den geschäftsführenden<br />

Gesellschaftern oder<br />

dem Beirat zur Beschlussfassung vorgelegten<br />

Angelegenheiten.<br />

§ 9 Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Entscheidungen in Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft treffen die Gesellschafter<br />

<strong>durch</strong> Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse<br />

werden in Gesellschafterversammlungen<br />

gefasst.<br />

2. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung<br />

bedarf es nicht, wenn die<br />

Geschäftsleitung eine Beschlussfassung<br />

in schriftlicher Form verlangt. Die Aufforderung<br />

hierzu ist unter Mitteilung<br />

sämtlicher Beschlussgegenstände mit<br />

einem Beschlussvorschlag und dazugehörigen<br />

aussagefähigen Erläuterungen,<br />

der Beschreibung des Abstimmverfahrens<br />

sowie der Frist zur Stimmabgabe<br />

einschließlich des letzten Abstimmungstages<br />

an die Gesellschafter zu richten. Die<br />

Frist zur Stimmabgabe muss mindestens<br />

drei Wochen, bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />

mindestens<br />

eine Woche betragen. Berücksichtigt werden<br />

nur Stimmabgaben, die bis zum letzten<br />

Abstimmungstag bei der Gesellschaft<br />

eingegangen sind. Die Nichtbeantwortung<br />

der Aufforderung zur Stimmabgabe<br />

gilt ebenso wie verspätet eingegangene<br />

Stimmabgaben als Enthaltung. Gleiches<br />

gilt für Treugeber-Kommanditisten, mit<br />

der Maßgabe, dass diese ihre Stimmabgabe<br />

der Treuhänderin zuzuleiten haben.<br />

3. Die Geschäftsleitung ist berechtigt, im<br />

Einzelfall und nach eigenem Ermessen<br />

im Umlaufverfahren die Frist zur Abgabe<br />

der Stimmen einmalig und angemessen,<br />

längstens bis zu sechs Wochen nach Ablauf<br />

der ersten Frist zur Stimmabgabe<br />

zu verlängern, um den fristgerechten<br />

Eingang weiterer Stimmabgaben zu ermöglichen.<br />

Voraussetzung ist, dass mit<br />

der ersten Ladung auf diese Möglichkeit<br />

hingewiesen wurde und die Fristverlängerung<br />

mit oder nach Ablauf der ersten<br />

Frist zur ersten Stimmabgabe den Gesellschaftern<br />

mitgeteilt wird.<br />

4. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind<br />

mit Eingang der erforderlichen Stimmen<br />

bei der Gesellschaft mit Ablauf des letzten.<br />

ggf. nach Absatz 3 verlängerten Ab-<br />

127


stimmungstages gefasst. Gesellschafterbeschlüsse<br />

im Umlaufverfahren sind nur<br />

wirksam, wenn mindestens 30 Prozent<br />

der Stimmen aller Gesellschafter an der<br />

Abstimmung teilnehmen (Beteiligungsquorum).<br />

Mehrheitserfordernisse nach<br />

den Absätzen 6, 7 und 8 bleiben hiervon<br />

unberührt.<br />

5. Über die im Umlaufverfahren gefassten<br />

Beschlüsse hat die Geschäftsleitung<br />

eine Niederschrift zu fertigen und diese<br />

den Gesellschaftern zuzuleiten. Die Niederschrift<br />

gilt als genehmigt, wenn der<br />

alleinvertretungsberechtigten persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin nicht binnen<br />

eines Monats nach Aufgabe der Niederschrift<br />

zur Post eine Protokollanfechtungsklage<br />

zugeht.<br />

6. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit<br />

das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag<br />

nicht eine andere Mehrheit vorsehen,<br />

mit der einfachen Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen gefasst.<br />

7. Folgende Beschlüsse bedürfen der qualifizierten<br />

Mehrheit von 75% der sich an<br />

der Abstimmung beteiligenden Stimmen,<br />

wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegeben<br />

zählen:<br />

a) Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

und im Falle von negativen Abweichungen<br />

bei den Investitionskriterien gemäß §<br />

5 für Objektvorschläge mit Einzelfallentscheidung<br />

ohne eine Änderung der vorgenannten<br />

Auswahlkriterien in diesem<br />

Vertrag;<br />

b) Ausschluss eines Kommanditisten aus<br />

wichtigem Grund außerhalb des Anwendungsbereichs<br />

des § 3 Absatz 8;<br />

c) Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />

§ 1 UmwG.<br />

d) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss<br />

von Garantieverträgen, Schuldbeitritten,<br />

Abgabe von Patronatserklärungen<br />

und die Übernahme jeglicher sonstiger <strong>Sicherheit</strong>en<br />

einschließlich solcher zugunsten<br />

von Gesellschaftern, wenn dies nicht<br />

im Rahmen des in der Gesellschafterversammlung,<br />

gem. § 8 Absatz 4 beschlossenen<br />

Investitionsplanes, vorgesehen ist.<br />

e) Der Verkauf von mittelbar oder unmittelbar<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft.<br />

Ausgenommen ist der Verkauf von<br />

über eine Kapitalgesellschaft mittelbar<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong>. Hier ist die entsprechende<br />

Auflage gemäß Satzung der<br />

Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />

f) Die Beteiligung an einer ausländischen<br />

Gesellschaft.<br />

g) Die Beteiligung der Gesellschaft zum<br />

Zwecke der <strong>Immobilien</strong>investition an anderen<br />

Gesellschaften und deren vertragliche<br />

Gestaltung. Die Beschlussvorlage<br />

hat die Anteilsquote der Beteiligung im<br />

Verhältnis zum stimmberechtigten Gesellschaftskapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

zu enthalten.<br />

8. Beschlüsse, die eine Nachschusspflicht<br />

begründen oder den Gegenstand der Gesellschaft<br />

ändern, bedürfen der Zustimmung<br />

aller Gesellschafter.<br />

9. Je Euro 1.000.-- Beteiligung am Gesellschaftskapital<br />

gewähren eine Stimme. Solange<br />

ein Gesellschafter seine Beitrittserklärung<br />

noch widerrufen kann, ruht sein<br />

Stimmrecht. Der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin steht eine Stimme zu.<br />

10. Die Anfechtung von Beschlüssen kann<br />

nur innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />

einem Monat nach Zugang der Niederschrift<br />

<strong>durch</strong> Klage geltend gemacht werden.<br />

Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />

Mangel als geheilt.<br />

§ 10 Auskunfts- und Einsichtsrechte, Verschwiegenheitspflicht<br />

1. Jeder Gesellschafter kann in Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft Auskunft von<br />

den geschäftsführenden Gesellschaftern,<br />

der Mittelverwendungskontrolle, dem<br />

Treuhänder und ggf. dem Beirat verlangen.<br />

Die Geschäftsleitung ist dem Mittelverwendungskontrolleur,<br />

Treuhänder<br />

und ggf. dem Beirat auskunftspflichtig.<br />

Kommen die Treuhänderin, der Mittelverwendungskontrolleur,<br />

ggf. der Beirat oder<br />

die Geschäftsleitung einem zulässigen<br />

Auskunftsverlangen nicht binnen angemessener<br />

Frist nach, kann der Gesellschafter<br />

selbst oder auf seine Kosten ein<br />

von Berufs wegen zur Verschwiegenheit<br />

verpflichteter Sachverständiger (Rechtsanwalt,<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater)<br />

Einsichtnahme in die Bücher und Schrif-<br />

128


ten der Gesellschaft nehmen. Die Rechte<br />

der Kommanditisten nach den Vorschriften<br />

der §§164 und 166 HGB bleiben unberührt.<br />

2. Die Geschäftsleitung darf dann gegenüber<br />

einem Kommanditisten die<br />

Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme<br />

in die Bücher und Schriften<br />

der Gesellschaft verweigern, wenn zu befürchten<br />

ist, dass der Kommanditist diese<br />

Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken<br />

ausübt und da<strong>durch</strong> der Gesellschaft ein<br />

nicht unerheblicher Nachteil droht.<br />

3. Alle Gesellschafter haben über vertrauliche<br />

Angaben und Geheimnisse der<br />

Gesellschaft, namentlich Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse wie insbesondere<br />

die Informationen über Objektvorschläge<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter<br />

zur Investitionsentscheidung, Dritten gegenüber<br />

Stillschweigen zu bewahren und<br />

nicht für sich selbst oder verbundenen<br />

Personen/Unternehmen außerhalb der<br />

Gesellschaft zu nutzen. Andernfalls ist<br />

der betreffende Gesellschafter verpflichtet,<br />

den der Gesellschaft entstandenen<br />

Schaden zu ersetzen.<br />

4. Die Geschäftsleitung ist in Abweichung<br />

von Absatz 3 allerdings ermächtigt, Anlageberatern,<br />

Analysten und den Rechtsund<br />

Steuerberatern von Beitrittsinteressenten<br />

Daten zur Leistungsbilanz der<br />

Gesellschaft, zu den bereits angekauften<br />

Objekten und die Jahresabschlüsse der<br />

Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.<br />

5. Treugeber-Kommanditisten stehen unmittelbar<br />

an der Gesellschaft beteiligten<br />

Kommanditisten auch hinsichtlich der<br />

Regelungen dieses Abschnitts gleich.<br />

§ 11 Jahresabschluss<br />

1. Die geschäftsführenden Gesellschafter<br />

sind gehalten, die Bilanz sowie die<br />

Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb<br />

von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

Für die Aufstellung der Bilanz<br />

sowie der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />

und die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung. Der Jahresabschluss ist ungeachtet<br />

der gesetzlichen Bestimmungen<br />

nach den Grundsätzen aufzustellen,<br />

die eine mittelgroße Kapitalgesellschaft<br />

bei der Aufstellung zu beachten hat, soweit<br />

nicht die Gesellschaft verpflichtet<br />

ist, weitergehende Anforderungen zu erfüllen.<br />

2. Die Geschäftsleitung hat die Aufstellung<br />

des Abschlusses <strong>durch</strong> einen Wirtschaftsprüfer<br />

zu veranlassen mit der<br />

Maßgabe, dass im Rahmen der Aufstellung<br />

Prüfungshandlungen vorgenommen<br />

werden und Bericht erstattet wird.<br />

Die Gesellschafterversammlung kann<br />

beschließen, stattdessen den Jahresabschluss<br />

einem Wirtschaftsprüfer oder einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur<br />

vollumfänglichen Prüfung vorzulegen.<br />

Die Prüfung soll nach Art, Umfang und<br />

Berichterstattung der handelsrechtlichen<br />

Pflichtprüfung für Kapitalgesellschaften<br />

mittlerer Größe entsprechen, unabhängig<br />

von der Frage, ob die Gesellschaft die<br />

entsprechenden Merkmale erfüllt. Weitergehende<br />

gesetzliche Anforderungen<br />

bleiben unberührt.<br />

3. Der Jahresabschluss in Kurzform nebst<br />

Prüfungsvermerk oder Bescheinigung<br />

des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

ist allen Gesellschaftern<br />

zuzuleiten. Dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

ist der Prüfungsbericht<br />

bzw. der ihn ersetzende Bericht über<br />

die Aufstellung des Jahresabschlusses zu<br />

übermitteln.<br />

4. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet,<br />

beim Beteiligungsunternehmen die Bestellung<br />

desselben Wirtschaftsprüfers<br />

oder derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

für die Aufstellung und/ oder<br />

Prüfung des Jahresabschlusses herbeizuführen,<br />

der von der Gesellschafterversammlung<br />

für Aufstellung und/oder Prüfung<br />

des Abschlusses der Gesellschaft<br />

bestimmt worden ist.<br />

§ 12 Tätigkeitsvergütungen<br />

1. Die Treuhandkommanditistin erhält<br />

während der Platzierungsphase eine mit<br />

Schließung des Fonds fällige jährliche Vergütung<br />

(pro rata temporis) in Höhe von<br />

0,34% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />

des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

wirksam gezeichneten Kommanditkapitals.<br />

Die Treuhänderin kann angemessene<br />

Abschlagszahlungen nach<br />

129


Maßgabe des eingeworbenen Kapitals,<br />

erstmals nach Zeichnung des Mindestkapitals<br />

gemäß § 3 Absatz 3, verlangen.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin erhält<br />

nach Beendigung der Platzierungsphase<br />

für neun weitere Monate eine jeweils zu<br />

einem Viertel zum 31.03, 30.6, 30.09 und<br />

31.12 eines Jahres fällige jährliche Vergütung<br />

(pro rata temporis) in Höhe von<br />

0,34% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />

des rechtswirksam gezeichneten Kommanditkapitals,<br />

nach Ablauf dieser neun<br />

Monate eine jeweils zu einem Viertel zum<br />

31.03, 30.06, 30.09 und 31.12 eines Jahres<br />

fällige jährliche Vergütung (pro rata temporis)<br />

in Höhe von 0,09% zuzüglich der<br />

gesetzlichen MWSt. des rechtswirksam<br />

gezeichneten Kommanditkapitals . Diese<br />

Vergütung ist alle drei Jahre auf ihre<br />

Angemessenheit unter Berücksichtigung<br />

der Entwicklung des Lebenshaltungskostenniveaus<br />

zu überprüfen und ggf. anzupassen.<br />

3. Für die Mittelverwendungskontrolle<br />

während der Platzierungsphase erhält<br />

der Mittelverwendungskontrolleur eine<br />

mit Schließung des Fonds fällige jährliche<br />

Vergütung (pro rata temporis) in<br />

Höhe von 0,85% zuzüglich gesetzlicher<br />

MWSt. des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

wirksam gezeichneten<br />

Kommanditkapitals. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

kann angemessene<br />

Abschlagszahlungen nach Maßgabe des<br />

eingeworbenen Kapitals, erstmals nach<br />

Zeichnung des Mindestkapitals gemäß §<br />

3 Absatz 3, verlangen.<br />

4. Für die laufende Mittelverwendungskontrolle<br />

in der Gesellschaft erhält der<br />

Mittelverwendungskontrolleur nach<br />

Beendigung der Platzierungsphase für<br />

neun weitere Monate eine jeweils zu einem<br />

Viertel zum 31.03, 30.06, 30.09 und<br />

31.12 eines Jahres fällige jährliche Vergütung<br />

(pro rata temporis) in Höhe von<br />

0,85%, zuzüglich gesetzlicher MWSt. des<br />

bis zur Schließung der Gesellschaft wirksam<br />

gezeichneten Kommanditkapitals,<br />

nach Ablauf dieser neun Monate eine<br />

jeweils zu einem Viertel zum 31.03, 30.6,<br />

30.09 und 31.12 eines Jahres fällige jährliche<br />

Vergütung (pro rata temporis) in<br />

Höhe von 0,21%, zuzüglich gesetzlicher<br />

MWSt. des wirksam gezeichneten und<br />

nicht zurückbezahlten Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft.<br />

5. Für die gutachterliche Beratung bezüglich<br />

der vertragsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

erhält eine von der<br />

Gesellschaft beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

eine einmalige<br />

Vergütung für die Platzierungsphase. Für<br />

das Jahr 2008 und 2009 beträgt die mit<br />

Schließung des Fonds fällige einmalige<br />

Vergütung 0,45% des bis zur Schließung<br />

der Gesellschaft wirksam gezeichneten<br />

Kommanditkapitals ohne Agio, maximal<br />

22.500,- Euro (in Worten: Zweiundzwanzigtausendfünfhundert)<br />

zzgl. gesetzlicher<br />

MWSt. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

kann angemessene Abschlagszahlungen<br />

nach Maßgabe des eingeworbenen<br />

Kapitals, erstmals nach Zeichnung<br />

des Mindestkapitals gemäß § 3 Absatz 3,<br />

verlangen.<br />

6. Für die gutachterliche Beratung bezüglich<br />

der steuerrechtlichen Situation<br />

in Zusammenhang mit Konzeption und<br />

Gründung wendet die Gesellschaft Euro<br />

4.500,- Euro (in Worten: Viertausendfünfhundert)<br />

zzgl. gesetzlicher MWSt. auf.<br />

Für eine gutachterliche Prospektprüfung,<br />

wendet die Gesellschaft maximal Euro<br />

22.500,- (in Worten: Zweiundzwanzigtausendfünfhundert)<br />

zzgl. gesetzlicher<br />

Mehrwertsteuer auf.<br />

7. Für die Konzeption des Emissionsprospektes<br />

erhält die von der alleinvertretungsberechtigten<br />

persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin beauftragte Konzeptionärin<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe<br />

von 1,5% zzgl. gesetzlicher MWSt., bezogen<br />

auf die gezeichneten Kommanditbeteiligungen.<br />

Diese Vergütung ist in Höhe<br />

von 1,5% nach Einzahlung der ersten Rate<br />

von 20% zuzüglich 5% Agio des gezeichneten<br />

Kommanditkapitals in der hier gegenständlichen<br />

Gesellschaft zur Zahlung<br />

fällig, soweit gesichert ist, dass das nach<br />

§ 3 Absatz 3 erforderliche Mindestkapital<br />

gezeichnet wurde.<br />

Die Druckkosten und Nebenkosten (z.B.<br />

Litho, Bilder) für Emissionsprospekte und<br />

sonstiges Vertriebsmaterial sowie Unterlagen<br />

für Gesellschafterversammlungen<br />

trägt die Gesellschaft nach Freigabe<br />

<strong>durch</strong> die Geschäftsleitung allerdings gesondert.<br />

8. Für die Vermittlung von Kommanditbeteiligungen<br />

erhält die Vertriebsbeauftragte<br />

gemäß gesondertem Vertrag<br />

130


eine Vergütung in Höhe von 8,6% des<br />

vermittelten Kommanditkapitals zuzüglich<br />

5,0% Agio aus dem vermittelten<br />

Kommanditkapital ggf. zuzüglich der<br />

gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung<br />

ist fällig mit Einzahlung der ersten<br />

Rate von 20% zzgl. 5% Agio der jeweiligen<br />

Kommanditeinlage, soweit gesichert<br />

ist, dass das nach § 3 Absatz 3 erforderliche<br />

Mindestkapital gezeichnet wurde.<br />

9. Für die laufende Steuerberatung, Jahresabschluss,<br />

Steuererklärungen, ggf.<br />

Rechtsbehelfe und Betriebsprüfung fallen<br />

Kosten gemäß gesondert vereinbartem<br />

Vertrag an, die nicht fix vereinbart<br />

werden können. Für die laufende Rechtsberatung<br />

bezahlt die Gesellschaft ab<br />

dem 01.01.2009. eine pauschale, jeweils<br />

zum Ende eines Quartals anteilig fällige<br />

Jahresvergütung (pro rata temporis) in<br />

Höhe von Euro 16.200,- (in Worten: sechzehntausendzweihundert)<br />

zzgl. Auslagen<br />

und gesetzlicher MWSt.<br />

10. Für die finanzmathematische Wirtschaftlichkeitsanalyse<br />

der Objektvorschläge<br />

und der gekauften Objekte erhält<br />

die PI Analyse & Research GmbH &<br />

Co. KG, Röthenbach a.d. Pegnitz einmalig<br />

eine Vergütung in Höhe von 1,0% des<br />

einbezahlten Kommanditkapitals zzgl.<br />

der gesetzlichen Mehrwertsteuer zzgl.<br />

0,23% der Summe der für die Investition<br />

aufzunehmenden Bankdarlehen und des<br />

Eigenkapitals (Stamm- oder Kommanditkapital<br />

+ Gesellschafterdarlehen +<br />

ggf. Mezzaninkapital) bzw. bei Reinvestitionen<br />

<strong>durch</strong> eine Objektgesellschaft in<br />

der Rechtsform der Kapitalgesellschaft<br />

bezogen auf den notariellen Kaufpreis<br />

inklusive evtl. zu kalkulierender Instandsetzungsaufwendungen<br />

und Kaufnebenkosten<br />

für Notar, GrESt, Grundbuchamt<br />

bzw. Makler, zzgl. der gesetzlichen<br />

Mehrwertsteuer. Die Vergütungen sind<br />

anteilig pro Investitionsprojekt fällig mit<br />

Übergang von Nutzen und Lasten. Die<br />

Geschäftsleitung ist ermächtigt, angemessene<br />

Abschlagszahlungen zu leisten.<br />

11. Für die Genehmigung nach der Vermögensanlagenverkaufsprospektverordnung<br />

hat die Gesellschaft behördliche<br />

Gebühren nach dem einschlägigen Gebührenverzeichnis<br />

zu entrichten.<br />

12. Für die Fondstrukturierung und die<br />

Erstellung der finanzmathematischen<br />

Prognoseberechnungen erhält die von<br />

der alleinvertretungsberechtigten persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin beauftragte<br />

Konzeptionärin eine einmalige<br />

Vergütung in Höhe von 1,5% zzgl. gesetzlicher<br />

MWSt., bezogen auf die gezeichneten<br />

Kommanditbeteiligungen. Diese<br />

Vergütung ist anteilig nach vollständiger<br />

Einzahlung des jeweils gezeichneten<br />

Kommanditkapitals inkl. Agio in<br />

der hier gegenständlichen Gesellschaft<br />

zur Zahlung fällig, soweit gesichert ist,<br />

dass das nach § 3 Absatz 3 erforderliche<br />

Mindestkapital gezeichnet wurde. Die<br />

Geschäftsleitung ist ermächtigt, angemessene<br />

Abschlagszahlungen zu leisten.<br />

13. Für das Fondsrating, das Monitoring<br />

und/oder die Mikrostandortanalyse einzelner<br />

oder aller Objekte <strong>durch</strong> die Feri<br />

Research GmbH oder eine Rating-Agentur<br />

mit vergleichbarem anbieterneutralen<br />

Standing fallen, im Falle der Erteilung eines<br />

entsprechenden Auftrages <strong>durch</strong> die<br />

Geschäftsleitung, Kosten gemäß gesondert<br />

vereinbartem Vertrag an, die wegen<br />

des noch unklaren Auftragsumfanges<br />

nicht fix beziffert werden können.<br />

§ 13 Verteilung des Jahresergebnisses<br />

1. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />

haftende Gesellschafterin erhält<br />

den in § 14 definierten Vorausgewinn vorab<br />

zugewiesen.<br />

2. Am laufenden Verlust sind persönlich<br />

haftende Gesellschafter nicht beteiligt.<br />

Verluste, die in der Liquidation entstehen<br />

bekommt sie in dem Maße zugewiesen,<br />

indem die folgende Jahresergebnisverteilung<br />

sie an einem Jahresgewinn beteiligen<br />

würde.<br />

3. Ein nach Verbuchung der Vorausgewinne<br />

verbleibender Verlust wird im Verhältnis<br />

der Kapitalkonten I auf alle Kommanditisten<br />

verteilt.<br />

Ein negatives Ergebnis des ersten Rumpfgeschäftsjahres<br />

wird allen Kommanditisten<br />

unabhängig vom Zeitpunkt des Beitrittes<br />

im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I<br />

zugerechnet. Vom negativen Ergebnis der<br />

zwei darauf folgenden vollen Geschäftsjahre<br />

wird den im Rumpfgeschäftsjahr<br />

beigetretenen Kommanditisten und<br />

den später beigetretenen Kommandi-<br />

131


tisten unabhängig vom Zeitpunkt ihres<br />

Beitrittes soviel an Gewinn oder Verlust<br />

zugewiesen, dass sich für alle Kommanditisten<br />

zum Ende des Geschäftsjahres<br />

2010 eine identische Relation zwischen<br />

Nominaleinlage und Gewinn- bzw. Verlustzuweisung<br />

ergibt. Soweit eine Vorabzuweisung<br />

von Gewinn/Verlust an später<br />

beitretende Gesellschafter ganz oder<br />

teilweise nicht möglich ist, weil das vorab<br />

zuweisungsfähige Volumen an Gewinn/<br />

Verlust zur Erreichung eines Gleichstandes<br />

der Gesellschafter nicht ausreicht,<br />

erfolgt die Vorabzuweisung von Gewinn/<br />

Verlust in den jeweils nachfolgenden<br />

Wirtschaftsjahren solange, bis der beabsichtigte<br />

Gleichstand an Ergebniszuweisung<br />

des Rumpfgeschäftsjahres und der<br />

ersten beiden folgenden Wirtschaftsjahre<br />

erreicht ist.<br />

4. Ein nach Verbuchung der Vorausgewinne<br />

verbleibender Gewinn wird im<br />

Verhältnis der Kapitalkonten I solange<br />

ausschließlich auf die Kommanditisten<br />

verteilt, bis ihnen Gewinne in Höhe der<br />

anfänglich gemäß Absatz 3 unter ihnen<br />

verteilten Verluste zugewiesen wurden.<br />

5. Haben die Kommanditisten Gewinne<br />

in Höhe der anfänglich unter ihnen verteilten<br />

Verluste zugewiesen bekommen,<br />

wird ein nach Verbuchung der Vorausgewinne<br />

verbleibender Restgewinn wie<br />

folgt verteilt:<br />

Ein nach Verbuchung der Vorausgewinne<br />

verbleibender Restgewinn wird im Verhältnis<br />

der Kapitalkonten I so lange auf<br />

die Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />

verteilt, bis jeder Kommanditist des Typs<br />

„Klassisch“ Gewinne in Höhe einer mit<br />

dem vierten auf die Einzahlung folgenden<br />

Monatsersten beginnenden nachläufigen<br />

Verzinsung von 7,5% p.a. p.r.t.<br />

auf das auf den Kapitalkonten I und II<br />

des jeweiligen Kommanditisten des Typs<br />

„Klassisch“ zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

ausgewiesene, tatsächlich<br />

einbezahlte und nicht zurückbezahlte<br />

Kommanditkapital erhalten hat. Entnahmen<br />

gemäß § 15 Absatz 4 zählen nicht als<br />

Kapitalrückzahlungen im Sinne des vorherigen<br />

Satzes.<br />

Haben die Kommanditisten des Typs<br />

„Klassisch“ die Gewinnzuteilung gemäß<br />

Absatz 5 UA 2 erhalten wird ein nach Verbuchung<br />

der Vorausgewinne verbleibender<br />

Restgewinn im Verhältnis der Kapitalkonten<br />

I so lange auf die Kommanditisten<br />

des Typs „Optimal“ verteilt, bis jeder<br />

Kommanditist des Typs „Optimal“ Gewinne<br />

in Höhe einer mit dem vierten auf<br />

die Einzahlung folgenden Monatsersten<br />

beginnenden nachläufigen Verzinsung<br />

von 8,5% p.a. p.r.t. auf das auf den Kapitalkonten<br />

I und II des jeweiligen Kommanditisten<br />

des Typs „Optimal“ zum 31.12. des<br />

jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesene,<br />

tatsächlich einbezahlte und nicht zurückbezahlte<br />

Kommanditkapital erhalten<br />

hat, wobei für einen Teilzins in Höhe von<br />

7% p.a. jährlich zusätzlich Zinseszinsen zu<br />

berechnen sind. Entnahmen gemäß § 15<br />

Absatz 4 zählen nicht als Kapitalrückzahlungen<br />

im Sinne des vorherigen Satzes.<br />

Haben die Kommanditisten des Typs<br />

„Optimal“ die Gewinnzuteilung gemäß<br />

Absatz 5 UA 3 erhalten, wird der nach<br />

Verbuchung der Vorausgewinne verbleibende<br />

Restgewinn zu 50% im Verhältnis<br />

der Kapitalkonten I auf die Kommanditisten<br />

verteilt und zu 50% der alleinvertretungsberechtigten<br />

persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin zugewiesen.<br />

6. Die in den Absätzen 4 und 5 definierten<br />

Ergebniszuweisungsgrenzwerte beziehen<br />

sich nicht auf das konkret zu verteilende<br />

Jahresergebnis, sondern auf die<br />

während der gesamten Laufzeit der Gesellschaft<br />

dem jeweiligen Gewinnberechtigten<br />

zugewiesenen Betriebsergebnisse.<br />

7. Sonderbetriebsausgaben (wie Reisekosten,<br />

Bewirtung oder Darlehenszinsen<br />

für eine evtl. teilweise Refinanzierung<br />

der Kommanditeinlage) oder Sonderbetriebseinnahmen<br />

muss jeder Kommanditist<br />

und Treugeber spätestens am 31.3.<br />

des auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres<br />

der Treuhänderin schriftlich bekannt<br />

geben. Die Geschäftsleitung bedient sich<br />

zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen<br />

der Gesellschaft eines Steuerberaters<br />

oder Wirtschaftsprüfers. Der entsprechende<br />

Dienstleistungsvertrag sieht<br />

vor, dass später gemeldete Sonderbetriebsausgaben/Sondereinnahmen<br />

nur<br />

gegen Zusatzhonorar bearbeitet werden.<br />

Die Mehrkosten treffen den Gesellschafter.<br />

Die Zulassung nachträglich gemeldeter<br />

Sonderbetriebsausgaben/Sondereinnahmen<br />

kann die Geschäftsleitung<br />

von der vorschussweisen Zahlung dieser<br />

Kosten abhängig machen.<br />

132


§ 14 Vorausgewinn<br />

1. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />

haftende Gesellschafterin erhält<br />

für die Übernahme der Geschäftsführung<br />

und die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung Vorausgewinne gemäß der<br />

Absätze 2 bis 4, die bei der Verteilung des<br />

Jahresergebnisses nach § 13 unabhängig<br />

davon, ob die Gesellschaft im konkreten<br />

Wirtschaftsjahr einen Gewinn oder Verlust<br />

erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

2. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />

haftende Gesellschafterin erhält<br />

ab dem Geschäftsjahr 2009 jährlich Euro<br />

90.000,00 (Euro neunzigtausend) pro<br />

rata temporis.<br />

3. Für die Geschäftsjahre in denen Nutzen<br />

und Lasten der von der Gesellschaft<br />

mittelbar oder unmittelbar erworbenen<br />

<strong>Immobilien</strong> übergehen, bis zu einschließlich<br />

dem Geschäftsjahr in dem<br />

die letzte Fremdfinanzierung für von der<br />

Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar<br />

gehaltene <strong>Immobilien</strong> valutiert wird,<br />

erhält die alleinvertretungsberechtigte<br />

persönlich haftende Gesellschafterin einen<br />

kumulierten Vorausgewinn in Höhe<br />

von einmalig 4,5% der Summe der von<br />

Finanzierungsinstituten ausgereichten<br />

Fremdfinanzierungen, welche den mittelbaren<br />

oder unmittelbaren Tochterobjektgesellschaften<br />

der Gesellschaft während<br />

der Investitionsphase (Erstinvestition)<br />

zugeflossen oder rechtsverbindlich<br />

versprochen wurden. Von diesen 4,5%<br />

werden 2,25% nur anteilig und erst nach<br />

dem Übergang von Nutzen und Lasten,<br />

weitere 2,25% nur anteilig und erst nach<br />

dem Nachweis der Beendigung einer evtl.<br />

Sanierung und nach erstmaligem Erreichen<br />

eines Vermietungsstandes von 95%,<br />

bezogen auf die zu vermietenden Flächen,<br />

für eben jene mittelbar gehaltenen<br />

Fondsimmobilien zugewiesen, die <strong>durch</strong><br />

Erfüllung dieser Kriterien in ihre Vermietungsphase<br />

eingetreten sind.<br />

4. Ab dem Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr<br />

in dem die letzte mittelbare<br />

oder unmittelbare Fremdfinanzierung<br />

valutiert wurde folgt, spätestens jedoch<br />

ab dem Geschäftsjahr 2012, erhält die<br />

alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />

haftende Gesellschafterin einen Vorausgewinn<br />

in Höhe von 1% der Kommanditkapitalkonten<br />

I und II zum 31.12 des jeweiligen<br />

Geschäftsjahres p.a. p.r.t zugewiesen.<br />

Diese Gewinnberechtigung endet in<br />

dem Wirtschaftsjahr, in dem die alleinvertretungsberechtigte<br />

persönlich haftende<br />

Gesellschafterin erstmals Restgewinne<br />

gemäß § 13 Absatz 6 UA 3 von mehr als 1%<br />

p.a. des Kommanditkapitals (Kapitalkonto<br />

I und II) zum 31.12 des jeweils laufenden<br />

Geschäftsjahres zugewiesen bekommt.<br />

§ 15 Entnahmen<br />

1. Über die Entnahmen entscheidet die<br />

Gesellschafterversammlung auf der Basis<br />

eines Vorschlages der Geschäftsleitung<br />

mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die<br />

folgenden Absätze regeln etwas anderes.<br />

2. Die Gesellschafter vereinbaren, dass,<br />

ab dem Zeitpunkt in dem Nutzen und<br />

Lasten an der letzten mittelbar oder unmittelbar<br />

erworbenen Immobilie übergegangen<br />

sind, in der Gesellschaft vorhandene<br />

Liquidität unter Beachtung der<br />

Absätze 3 bis 6 an die Kommanditisten<br />

entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung<br />

als Entnahme weiterzuleiten ist. Über<br />

im Einzelfall gesondert zu begründende<br />

Ausnahmen beschließt im Fall einer entsprechend<br />

begründeten Beschlussvorlage<br />

die Gesellschafterversammlung mit<br />

einfacher Mehrheit.<br />

3. Entnahmen sind nur zulässig wenn<br />

der Gesellschaft eine angemessene Liquiditätsreserve<br />

verbleibt. Über die Angemessenheit<br />

der Liquiditätsreserve<br />

entscheidet die Geschäftsleitung. Sie hat<br />

ihre Entscheidung für den Einzelfall zu<br />

begründen.<br />

4. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />

für Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />

eine unter Berücksichtigung des Absatz<br />

6 angemessene Entnahme von bis zu<br />

7,0% p.a – in den Geschäftsjahren 2009<br />

und 2010 von bis zu 4,0% p.a. - des auf<br />

den Kapitalkonten I und II des jeweiligen<br />

Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />

zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

ausgewiesenen, tatsächlich einbezahlten<br />

und nicht zurückbezahlten Kommanditkapitals,<br />

gemäß individuellem Beitritt,<br />

beginnend jedoch nicht vor dem vierten<br />

auf die Einzahlung des zu verzinsenden<br />

Kommanditkapitals folgenden Monatsersten,<br />

ohne Gesellschafterbeschluss in<br />

133


zwei Raten zum 31.05 und 30.11. des Jahres<br />

auszuzahlen.<br />

Ab dem 01.01.2020 ist die Geschäftsleitung<br />

ermächtigt, für Kommanditisten<br />

des Typs „Optimal“ eine, gegenüber den<br />

Entnahmen der Kommanditisten des Typs<br />

„Klassisch“ gemäß Absatz 4 UA 1 bevorrechtigte<br />

und unter Berücksichtigung des<br />

Absatz 6 angemessene Entnahme von bis<br />

zu 8,5% p.a bezogen auf den Stand der<br />

saldierten Kapitalkonten des jeweiligen<br />

Kommanditisten zum 31.12. des jeweiligen<br />

Geschäftsjahres in zwei Raten zum<br />

31.05. und 30.11. des Jahres auszuzahlen.<br />

5. Den ihr gemäß § 14 Absatz 2 zugewiesenen<br />

Vorausgewinn darf die alleinvertretungsberechtigte<br />

persönlich haftende<br />

Gesellschafterin auch ohne Gesellschafterbeschluss<br />

für sich entnehmen.<br />

6. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />

haftende Gesellschafterin ist berechtigt<br />

ohne Gesellschafterbeschluss<br />

eine Entnahme in Höhe der ihr gemäß<br />

§ 14 Absatz 3 zugewiesenen Vorausgewinne<br />

und in Höhe der Steuern die auf<br />

die gemäß § 14 Absatz 4 zugewiesenen<br />

Vorausgewinne entfallen vorrangig zu<br />

tätigen und die jeweiligen restlichen Vorausgewinne<br />

gemäß § 14 Absatz 4 ohne<br />

Gesellschafterbeschluss nachrangig zu<br />

den in Absatz 4 genannten Entnahmen<br />

aber vorrangig gegenüber anderen über<br />

Absatz 4 hinausgehenden Entnahmen<br />

der Kommanditisten für sich zu entnehmen.<br />

Die alleinvertretungsberechtigte<br />

persönlich haftende Gesellschafterin darf<br />

im Hinblick auf zu erwartende Gewinne<br />

außerdem ohne Gesellschafterbeschluss<br />

kumulierte Entnahmen in Höhe von bis<br />

zu 2,25% bezogen auf 80% der Einkaufspreise<br />

im Sinne des § 5 Absatz 2 UA 4<br />

jener <strong>Immobilien</strong>, die von Tochterobjektgesellschaften<br />

rechtswirksam angekauft<br />

wurden, jedoch nur anteilig bezogen auf<br />

jene <strong>Immobilien</strong>, die im jeweiligen Geschäftsjahr<br />

tatsächlich rechtswirksam<br />

von einer Tochterimmobiliengesellschaft<br />

angekauft wurden, tätigen. Entnahmen<br />

gemäß Satz 2 kürzen das Entnahmerecht<br />

der alleinvertretungsberechtigten<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

gemäß Satz 1. Absatz 3 ist stets zu beachten.<br />

7. Soweit Liquiditätsüberschüsse entnommen<br />

werden, welche den kumulierten<br />

handelsrechtlichen Jahresergebnissen<br />

entsprechen, werden diese in dem<br />

Verhältnis ausgekehrt, wie es der Gewinnverteilung<br />

gemäß § 13 entspricht.<br />

Die Entnahme erfolgt unabhängig von<br />

der steuerlichen Behandlung der Entnahme<br />

auf Ebene des Kommanditisten und<br />

berücksichtigt auch die Vorausgewinnzuweisungen<br />

des § 14, individuell berechnet<br />

für jeden Gesellschafter. Entnahmen leitet<br />

die Treuhänderin vor Ende der Gesellschaft<br />

nicht an Treugeber-Kommanditisten<br />

weiter, soweit mit der Entnahme die<br />

eingetragene Haftsumme unterschritten<br />

würde, es sei denn, die Kommanditisten<br />

wandeln ihre Treugeberstellung in eine<br />

unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft<br />

um. Die Weiterleitung erfolgt in<br />

diesem Fall, sobald die Eintragung des<br />

bisherigen Treugeber-Kommanditisten<br />

ins Handelsregister erfolgt ist. Ob die<br />

eingetragene Haftsumme unterschritten<br />

würde, ist auf der Ebene des einzelnen<br />

Treuhandkommanditisten zu ermitteln,<br />

indem seine gedachte anteilige Haftsumme<br />

der anteiligen Einlage, dem anteiligen<br />

zugerechneten Jahresergebnis und den<br />

anteilig bezogenen Entnahmen gegenübergestellt<br />

wird, und sofern zum 31.12.<br />

des dem aktuellen Geschäftsjahr vorangehenden<br />

Geschäftsjahres der saldierte<br />

Kapitalkontostand I und ggf. Verlustvortrags-<br />

bzw. Verrechnungskonto gemäß §<br />

3 Absatz 9, weniger als 10% (Haftkapital)<br />

des Kapitalkontos I (Kommanditbareinlage)<br />

ergibt.<br />

8. Verursacht ein Gesellschafter <strong>durch</strong><br />

Entnahmen in seinem Sonderbetriebsvermögen<br />

wegen § 4 Abs. 4a EStG für<br />

die Gesellschaft nicht abzugsfähige Betriebsausgaben,<br />

so gehen die daraus<br />

folgenden steuerlichen Folgen (Gewinnerhöhung,<br />

ggf. Erhöhung der Gewerbesteuer)<br />

zu Lasten des Gesellschafters, der<br />

<strong>durch</strong> seine Überentnahmen im Sonderbetriebsvermögen<br />

die Nichtabzugsfähigkeit<br />

der Betriebsausgaben verursacht<br />

hat.<br />

§ 16 Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />

1. Die Veräußerung des Geschäftsanteils<br />

ist grundsätzlich nur zum 31.12, 24:00 Uhr<br />

/ 01.01., 0:00 Uhr, eines jeden Jahres möglich.<br />

Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

übertragen oder in sons-<br />

134


tiger Weise darüber verfügen. Die Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung über<br />

den Gesellschaftsanteil einschließlich der<br />

Verpfändung bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />

der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

der alleinvertretungsberechtigten<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />

der die beabsichtigte Übertragung oder<br />

sonstige Verfügung zum Zwecke der Erteilung<br />

der Zustimmung in angemessener<br />

Zeit vorab schriftlich anzuzeigen ist.<br />

Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden, als der stets<br />

ein fälliger Zahlungsanspruch der Gesellschaft<br />

oder der Treuhänderin gegen den<br />

Gesellschafter gilt. Für die erstmalige Verpfändung<br />

der Beteiligung zum Zwecke<br />

der Refinanzierung an ein inländisches<br />

Kreditinstitut gilt die Zustimmung als erteilt.<br />

Endet das Treuhandverhältnis zwischen<br />

der Treuhänderin und einem Treugeber-Kommanditisten,<br />

gleich aus welchem<br />

Grunde und ist die Treuhänderin<br />

nach den Bestimmungen des Treuhandvertrages<br />

verpflichtet die treuhänderisch<br />

gehaltene Beteiligung auf den Treugeber-Kommanditisten<br />

oder auf einen von<br />

diesem benannten Ersatztreuhänder zu<br />

übertragen, so gilt die erforderliche Zustimmung<br />

als erteilt.<br />

2. Im Falle der Übertragung oder des<br />

sonstigen Übergangs des Gesellschaftsanteils<br />

auf einen Dritten werden die Gesellschafterkonten<br />

unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt.<br />

3. Der übertragende Gesellschafter bzw.<br />

für diesen selbstschuldnerisch haftend<br />

der eintretende Gesellschafter stellt die<br />

Gesellschaft und die Gesellschafter von<br />

allen aus dem Übergang resultierenden<br />

Nachteilen, insbesondere von einem etwaigen<br />

Steuermehraufwand, frei.<br />

4. Für Kosten einer Übertragung oder<br />

sonstigen Verfügung über Gesellschaftsanteile,<br />

insbesondere die Kosten der Handelsregistereintragungen,<br />

haften im Verhältnis<br />

zur Gesellschaft der übertragende<br />

Gesellschafter und der Neugesellschafter<br />

gesamtschuldnerisch. Die Geschäftsleitung<br />

ist berechtigt, eine Verwaltungsgebühr<br />

in Höhe von 0,4% der betroffenen<br />

Kommanditeinlage, höchstens aber Euro<br />

1.500.- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer,<br />

zu erheben, für die ebenfalls<br />

der Übertragende und der Neugesellschafter<br />

gesamtschuldnerisch haften.<br />

Die Geschäftsleitung ist berechtigt bei<br />

Zahlungsverzug die Kosten mit Entnahmen<br />

des betreffenden Gesellschafters zu<br />

verrechnen.<br />

5. Die Übertragung von treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteilen <strong>durch</strong><br />

die Treuhandkommanditistin ist nur zusammen<br />

mit der gleichzeitigen Übertragung<br />

der Rechte und Pflichten aus dem<br />

mit dem jeweiligen Treugeber und der<br />

Treuhandkommanditistin abzuschließenden<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

möglich. Für die Mitwirkung bei der Übertragung<br />

hat die Treuhänderin Anspruch<br />

auf eine Vergütung in Höhe von 0,3% des<br />

Beteiligungsbetrages, höchstens aber<br />

Euro 250.- ( in Worten: Zweihundertfünfzig<br />

Euro).<br />

§ 17 Erbfolge<br />

1. Im Falle des Todes eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft von den verbleibenden<br />

Gesellschaftern mit den nachrückenden<br />

Erben des verstorbenen Gesellschafters<br />

fortgesetzt. Die Erben haben<br />

sich <strong>durch</strong> Vorlage eines notariellen Testaments<br />

oder eines Erbscheines jeweils<br />

im Original oder in beglaubigter Kopie zu<br />

legitimieren.<br />

2. Rücken mehrere Erben, die bislang<br />

noch nicht an der Gesellschaft beteiligt<br />

waren, in die Gesellschafterstellung des<br />

Erblassers ein, so können sie die aus der<br />

Beteiligung des Erblassers resultierenden<br />

Stimm- und sonstigen Gesellschafterrechte<br />

nur einheitlich <strong>durch</strong> einen<br />

gemeinsamen Vertreter ausüben. Die Erben<br />

sind verpflichtet, unverzüglich einen<br />

solchen gemeinsamen Vertreter gegenüber<br />

der Gesellschaft zu benennen. Gemeinsamer<br />

Vertreter kann nur ein Gesellschafter/Erbe<br />

oder ein kraft Gesetzes zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied<br />

der rechts-, wirtschafts- oder steuerberatenden<br />

Berufe sein.<br />

3. Soll eine Auseinandersetzung unter<br />

den Erben erfolgen, müssen die sich nach<br />

Auseinandersetzung ergebenden einzelnen<br />

Gesellschaftsanteile (Nominaleinlage)<br />

mindestens einen Betrag Euro<br />

15.000.— aufweisen und <strong>durch</strong> 1.000<br />

teilbar sein. Ist dies nicht möglich, kann<br />

eine Auseinandersetzung gegenüber der<br />

Gesellschaft nicht erfolgen und die Erben<br />

135


haben sich weiter <strong>durch</strong> einen einheitlichen<br />

Vertreter vertreten zu lassen.<br />

4. Solange die Erben sich nicht gemäß<br />

Absatz 1 legitimiert haben und/oder ein<br />

gemeinsamer Vertreter gemäß Absatz 2<br />

nicht bestellt ist, ruhen die Gesellschafterrechte<br />

der Erben mit Ausnahme des<br />

Rechts auf Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />

und auf Ausübung des Stimmrechtes,<br />

soweit Beschlussfassungen die Änderung<br />

oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages<br />

zum Gegenstand haben.<br />

§ 18 Dauer der Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf unbestimmte<br />

Zeit errichtet. Sie wird aufgelöst<br />

mit Veräußerung der letzten mittelbar<br />

oder unmittelbar gehaltenen Immobilie<br />

jedoch nicht vor dem 31.12.2020.<br />

§ 19 Kündigung und Ausscheiden aus der<br />

Gesellschaft aus wichtigem Grund<br />

1. Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages<br />

ist ausgeschlossen. Das<br />

Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

Durch die Kündigung eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />

vielmehr scheidet der kündigende Gesellschafter<br />

aus der Gesellschaft aus.<br />

2. Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig,<br />

wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder dessen<br />

Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so<br />

scheidet der betreffende Gesellschafter<br />

mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft<br />

- auch wenn diese bereits ihre Auflösung<br />

beschlossen hat - aus, ohne dass<br />

es eines Gesellschafterbeschlusses oder<br />

der gerichtlichen Klage bedarf.<br />

3. Wird gegen einen Gesellschafter oder<br />

sein Vermögen eine Maßnahme der<br />

Zwangsvollstreckung aus einem nicht<br />

nur vorläufig vollstreckbaren Titel in seinen<br />

Gesellschaftsanteil eingeleitet, so<br />

scheidet der betreffende Gesellschafter<br />

nach Ablauf von acht Wochen, gerechnet<br />

vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />

Zwangsvollstreckung an, aus der Gesellschaft<br />

- auch, wenn diese bereits ihre Auflösung<br />

beschlossen hat - aus, wenn nicht<br />

die Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb<br />

dieser Frist aufgehoben wird.<br />

4. Ein Gesellschafter, der Klage auf Auflösung<br />

der Gesellschaft erhebt, scheidet<br />

mit Rechtsanhängigkeit der Klage aus<br />

der Gesellschaft aus, die auch in diesem<br />

Falle von den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt wird.<br />

5. Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen werden, wenn in<br />

seiner Person ein wichtiger Grund gemäß<br />

§ 133 Absatz 1 und 2 HGB gegeben ist. Der<br />

ausscheidende Gesellschafter hat bei der<br />

Beschlussfassung kein Stimmrecht.<br />

6. Der aufgrund Kündigung oder Ausschluss<br />

ausscheidende Gesellschafter<br />

erhält eine Abfindung gemäß § 20. Die<br />

Regelungen in § 3 Absatz 8 gelten entsprechend.<br />

7. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend<br />

für die Treugeber-Kommanditisten<br />

mit der Maßgabe, dass in den dort<br />

genannten Fällen die Treuhandkommanditistin<br />

anteilig mit dem Teil ihrer Kommanditbeteiligung<br />

aus der Gesellschaft<br />

ausscheidet, den sie treuhänderisch für<br />

den jeweils betroffenen Treugeber hält.<br />

Für die Kündigung eines Treugeberkommanditisten<br />

ist die Treuhänderin empfangsbevollmächtigt.<br />

8. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

aus, so ist unverzüglich<br />

eine Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />

die eine oder mehrere neue persönlich<br />

haftende Gesellschafter wählt.<br />

§ 20 Abfindung, Anteilsbewertung, Auszahlung<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter aus der<br />

Gesellschaft aus, erhält er für seine Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen<br />

eine Abfindung in Geld. Die Abfindung<br />

errechnet sich bei Ausscheiden aufgrund<br />

der Regelungen in § 19 Absätze 2-5 oder<br />

aufgrund eines vom ausscheidenden Gesellschafter<br />

zu vertretenden Kündigungsgrundes<br />

sowie im Falle des Ausschlusses<br />

wegen nicht vollständig oder nicht gehörig<br />

geleisteter Einlage nach Absatz 2, in<br />

allen anderen Fällen gemäß Absatz 3.<br />

136


2. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />

in Höhe des Buchwertes<br />

seiner Beteiligung nach dem Stande vom<br />

31.12. des dem Ausscheiden vorangehenden<br />

Kalenderjahres, höchstens aber den<br />

Betrag der von ihm geleisteten Einlage,<br />

jeweils abzüglich zwischenzeitlicher Entnahmen,<br />

zuzüglich des anteiligen Gewinnes<br />

und abzüglich eines etwaigen anteiligen<br />

Verlustes.<br />

3. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />

in Höhe des Verkehrswertes<br />

seiner Beteiligung. Hierzu werden<br />

die beweglichen Wirtschaftsgüter der<br />

Gesellschaft mit einem anhand einschlägiger<br />

Listen oder Indizes zu schätzenden<br />

Teilwert angesetzt, der Grundbesitz bei<br />

einem Ausscheiden während der Geschäftsjahre<br />

2008 bis einschließlich 2011<br />

mit dem 11,0-fachen der <strong>durch</strong>schnittlich<br />

für die vorausgegangenen drei Kalenderjahre<br />

erzielten Jahresnettomiete ( ohne<br />

Nebenkosten und Mehrwertsteuer ), bei<br />

einem Ausscheiden während der Geschäftsjahre<br />

2012 ff. mit dem 12,5-fachen<br />

der <strong>durch</strong>schnittlich für die vorausgegangenen<br />

drei Kalenderjahre erzielten Jahresnettomiete<br />

( ohne Nebenkosten und<br />

Mehrwertsteuer ) bzw. jeweils maximal<br />

mit 20% über den jeweils ursprünglich<br />

bezahlten Einkaufspreis im Sinne des § 5<br />

Absatz 2 UA 4..Die <strong>durch</strong> das Ausscheiden<br />

des Gesellschafters bedingten Kosten und<br />

Abgaben sind in Abzug zu bringen. Ein<br />

Geschäftswert wird nicht angesetzt. Das<br />

Ergebnis schwebender Geschäfte wird<br />

nicht berücksichtigt. Der Abfindungsbetrag<br />

wird von dem für die Gesellschaft<br />

tätigen Steuerberater gemäß § 317 BGB<br />

auf den Tag des Ausscheidens ermittelt<br />

, wobei, falls zwischen der Gesellschaft<br />

und dem ausscheidenden Gesellschafter<br />

keine Einstimmigkeit über das Auseinandersetzungsguthaben<br />

erzielt werden<br />

kann, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

des ausscheidenden Gesellschafters<br />

<strong>durch</strong> das Gutachten eines anderen<br />

Wirtschaftsprüfers als Schiedsgutachter<br />

nach billigem Ermessen festzustellen ist.<br />

Die Entscheidung des Schiedsgutachters<br />

ist für die Gesellschaft und den ausscheidenden<br />

Gesellschafter verbindlich.<br />

Können die Parteien sich nicht auf einen<br />

Wirtschaftsprüfer einigen, hat auf den<br />

Antrag einer der Parteien die Wirtschaftsprüferkammer<br />

einen Wirtschaftsprüfer<br />

zu benennen. Die Kosten des Gutachtens<br />

tragen die Parteien unter entsprechender<br />

Anwendung des § 91 Absatz 1 ZPO.<br />

Über die Kostentragung entscheidet der<br />

Schiedsgutachter.<br />

4. Das Abfindungsguthaben ist vier Wochen<br />

nach Wirksamwerden des Ausscheidens<br />

des Gesellschafters in einem Betrag<br />

zur Zahlung fällig.<br />

Einen sich zu Lasten des ausscheidenden<br />

Gesellschafters ergebenden Negativsaldo<br />

muss dieser der Gesellschaft<br />

bis zum Höchstbetrag seiner Einlage<br />

binnen 4 Wochen nach Anforderung<br />

<strong>durch</strong> die Geschäftsleitung einzahlen.<br />

Zahlt er innerhalb dieser Frist nicht,<br />

hat er den fälligen Betrag ab dem Fälligkeitszeitpunkt<br />

mit 5 vom Hundert<br />

p.a. über dem Basiszins der Europäische<br />

Zentralbank (EZB) zu verzinsen.<br />

5. <strong>Sicherheit</strong>sleistung für die Zahlung des<br />

Abfindungsguthabens kann der ausscheidende<br />

Gesellschafter nicht verlangen.<br />

§ 21 Beirat<br />

1. Für die Gesellschaft kann ein aus mindestens<br />

drei natürlichen Personen bestehender<br />

Beirat bestellt werden. Wird ein<br />

Beirat gewählt beginnt das Amt der Beiratsmitglieder<br />

mit der Annahme der Wahl<br />

und endet am 31.12. des dritten auf die<br />

Wahl folgenden Jahres. Eine Wiederwahl<br />

ist zulässig. Für die Beiratswahl können<br />

nur nicht initiatorennahe Gesellschafter<br />

zur Wahl vorgeschlagen werden.<br />

2. Die geschäftsführenden Gesellschafter<br />

können die Entscheidung über die<br />

Wahl des Beirates in den Gesellschafterversammlungen<br />

bis zum Ende des Kalenderjahres<br />

2009 auf der Tagesordnung als<br />

Beschluss aufführen. Danach kann die<br />

Gesellschafterversammlung dies unter<br />

Tagesordnungspunkt Sonstiges jederzeit<br />

beantragen und beschließen.<br />

3. Wird ein Beirat gewählt, berät dieser<br />

die geschäftsführenden Gesellschafter<br />

in Angelegenheiten der Gesellschaft,<br />

überwacht die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen<br />

und beschließt nach<br />

Maßgabe der folgenden Unterabsätze<br />

selbstständig in Angelegenheiten der<br />

Gesellschaft.<br />

Die Gesellschafterversammlung kann dem<br />

137


Beirat die ihr zustehende gesellschaftsrechtliche<br />

Entscheidungsbefugnis für<br />

bestimmte Angelegenheiten <strong>durch</strong> einfachen<br />

Mehrheitsbeschluss übertragen.<br />

Die Entscheidungsbefugnis über unmittelbare<br />

und mittelbare <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />

gilt mit Einrichtung eines<br />

Beirats als an diesen übertragen, bis zu<br />

dem Zeitpunkt in dem die Gesellschafterversammlung<br />

generell oder für den Einzelfall<br />

etwas anderes beschließt. Für den<br />

Willensbildungs- und Abstimmungsprozess<br />

des Beirats gelten die Regelungen<br />

der §§ 7 bis 9 in analoger Anwendung. Jedes<br />

Beiratsmitglied hat bei Abstimmungen<br />

eine Stimme.<br />

Die geschäftsführenden Gesellschafter<br />

und die PI Analyse & Research GmbH &<br />

Co. KG, Röthenbach a.d. Pegnitz dürfen allen<br />

Beiratssitzungen als Berater beiwohnen.<br />

Bei Abstimmungen haben sie keine<br />

Stimme.<br />

Entscheidungen des Beirats bezüglich<br />

der ihm übertragenen Angelegenheiten<br />

haben gesellschaftsrechtlich die Wirkung<br />

eines Gesellschafterbeschlusses.<br />

Über die Entscheidungen des Beirats erstattet<br />

die Geschäftsführung den Gesellschaftern<br />

in regelmäßigen Abständen<br />

– mindestens halbjährlich - Bericht.<br />

4. Der Beirat kann jederzeit Auskünfte<br />

verlangen und die Bücher und Schriften<br />

der Gesellschaft sowie die der Objektgesellschaften<br />

nach vorheriger mindestens<br />

einwöchiger Ankündigung einsehen.<br />

5. Auf den Beirat sind die Vorschriften<br />

über den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft<br />

nicht analog anwendbar. Der<br />

Beirat haftet nur für Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit. Haftungsansprüche der<br />

Gesellschaft gegen den Beirat als gesellschaftsrechtliches<br />

Gremium sind auf<br />

höchstens Euro 50.000 pro Haftungsfall<br />

beschränkt. Die einzelnen Mitglieder des<br />

Beirates haften als Gesamtschuldner.<br />

Schadenersatzansprüche gegen den Beirat<br />

verjähren drei Jahre nach Kenntniserlangung<br />

über den die Ersatzpflicht begründenden<br />

Sachverhalt, soweit sie nicht<br />

kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung<br />

unterliegen.<br />

6. Wird ein Beiratsmitglied während laufender<br />

Amtsdauer zur Ausübung seines<br />

Beiratsamtes dauernd unfähig oder legt<br />

er sein Amt nieder, so ist eine Ersatzwahl<br />

im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

unverzüglich vorzubereiten und <strong>durch</strong>zuführen<br />

oder eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen.<br />

Die Amtszeit eines Ersatzmitgliedes endet<br />

mit der Gesellschafterversammlung,<br />

die turnusmäßig die Neuwahl des Beirates<br />

<strong>durch</strong>zuführen hat.<br />

7. Für seine Tätigkeit erhält jedes Beiratsmitglied<br />

eine pauschale Vergütung. Diese<br />

beträgt Euro 750,00 pro Sitzungstag für<br />

die Teilnahme an einer Beiratssitzung<br />

und Euro 150,00 für die Teilnahme an einem<br />

schriftlichen Umlaufverfahren. Das<br />

Beiratmitglied darf außerdem pro Teilnahme<br />

an einer Beiratssitzung bzw. pro<br />

Teilnahme an einem schriftlichen Umlaufverfahren<br />

Fahrtkosten für Anfahrt /<br />

Objektbesichtigungen in Höhe der jeweils<br />

geltenden steuerlichen Fahrtkostensätze<br />

(derzeit 0,30 / gefahrenen km) für bis<br />

zu 400 gefahrene Kilometer abrechnen,<br />

wenn es nachweist entsprechende Fahrten<br />

in Ausübung des Beiratsamtes unternommen<br />

zu haben. Alle übrigen Aufwendungen<br />

des Beiratsmitgliedes (Spesen,<br />

Telefon, Porti, etc.), die er in Ausübung<br />

seines Beiratsamtes für die Gesellschaft<br />

tätigt, sind mit der Pauschalvergütung<br />

abgegolten.<br />

§ 22 Liquidation, Teilportfolioverkäufe<br />

1. Zum Liquidator ist ein Mitglied der Geschäftsleitung<br />

zu bestellen.<br />

2. Über eine Liquidationsvergütung beschließt<br />

die Gesellschafterversammlung.<br />

Die Vergütung gemäß § 14 Absatz 2 ist insoweit<br />

jedoch die Mindestvergütung.<br />

3. Die Liquidation der Gesellschaft vollzieht<br />

sich gemäß der Absätze 4 bis 8<br />

4. Gegenstände die ein Gesellschafter<br />

der Gesellschaft zur Benutzung überlassen<br />

hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen<br />

<strong>durch</strong> Zufall in Abgang gekommenen<br />

oder verschlechterten Gegenstand kann<br />

er nicht Ersatz verlangen.<br />

5. Aus dem Gesellschaftsvermögen sind<br />

sodann die Gesellschaftsschulden zu berichtigen;<br />

vgl. § 733 Absatz 1 BGB.<br />

138


6. Aus dem nach der Berichtigung der<br />

Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen<br />

sind zunächst die noch nicht<br />

zurückbezahlten Einlagen der Kommanditisten<br />

des Typs „Optimal“ zurückzuerstatten.<br />

Haben alle Kommanditisten des<br />

Typs „Optimal“ ihre Einlagen zurückerhalten,<br />

sind aus dem übrig bleibenden<br />

Gesellschaftsvermögen die noch nicht<br />

zurückbezahlten Einlagen der Kommanditisten<br />

des Typs „Klassisch“ zurückzuerstatten.<br />

7. Zur Berichtigung der Schulden und zur<br />

Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen,<br />

soweit erforderlich<br />

in Geld umzusetzen.<br />

8. Verbleibt nach der Berichtigung der<br />

Gesellschaftsschulden und nach der<br />

Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss,<br />

so gebührt er den Gesellschaftern<br />

nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages.<br />

9. Verkäufe von Teilimmobilienportfolien<br />

werden in analoger Anwendung der Vorschriften<br />

dieses Paragraphen als Teilliquidation<br />

abgewickelt.<br />

§ 23 Wettbewerbsverbot<br />

1. Die Gesellschafter, auch die Geschäftsleitung<br />

unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />

2. Die Geschäftsleitung erklärt jedoch,<br />

alle ihr bekannt gewordenen Investitionen<br />

im <strong>Immobilien</strong>bereich ab 1.000.000<br />

Euro pro Objekt, welche die Investitionskriterien<br />

des § 5 dieses Vertrages erfüllen,<br />

den Publikumsgesellschaften der ZBI<br />

– Unternehmensgruppe - ab 5.000.000<br />

Euro pro Objekt auch den ZBI Invest AGs,<br />

den luxemburgischen SICAR-Fonds und<br />

den geplanten offenen <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

(Kapitalanlagegesellschaften) der ZBI-<br />

Unternehmensgruppe - die sich zu diesem<br />

Zeitpunkt in der <strong>Immobilien</strong>investitionsphase<br />

befinden, zur Investition vorzuschlagen,<br />

um einen Interessenkonflikt<br />

der Geschäftsleitung weitgehend auszuschließen<br />

(First-Look-Recht). Nur im Falle,<br />

dass die jeweilige(n) Gesellschaft(en)<br />

noch nicht über genügend Kapital verfügen,<br />

um die vorgeschlagene Investition<br />

<strong>durch</strong>zuführen und eine zeitnahe Platzierung<br />

bis zum letztmöglichen Entscheidungstermin<br />

nicht gesichert ist oder die<br />

jeweilige(n) Gesellschafterversammlun<br />

g(en) das vorgeschlagene Objekt ablehnen,<br />

wird die Geschäftsleitung frei in<br />

der Entscheidung, mit anderem Vermögen<br />

die Investition, getrennt und ohne<br />

Fruchtziehung für die hier gegenständliche<br />

Gesellschaft, <strong>durch</strong>zuführen. Dies<br />

gilt auch für solche Investitionen, die den<br />

mit den geschäftsführenden Gesellschaftern<br />

gesellschaftsrechtlich verbundenen<br />

Unternehmen oder Personen, bekannt<br />

werden, wenn die Geschäftsleitung und/<br />

oder deren gesellschaftsrechtlich verbundenen<br />

Unternehmen oder Personen an<br />

diesen zu mehr als 50% beteiligt sind.<br />

Die Geschäftsleitung ist in diesem Falle<br />

verpflichtet, die Beachtung obigen First-<br />

Look-Rechts gegenüber den verbundenen<br />

Unternehmen und Personen rechtlich<br />

<strong>durch</strong>zusetzen. Die Objekte werden im<br />

„Windhundverfahren“ zuerst der Gesellschaft<br />

vorgestellt, die die erforderlichen<br />

Mittel zuerst bereitstellen kann. Bestehen<br />

mehrere Gesellschaften, die dies erfüllen,<br />

ist diesen Gesellschaften eine partiarische<br />

und quotal gleiche Beteiligung<br />

an dem Investitionsobjekt / -objektpaket<br />

vorzuschlagen, wenn dieses ein Investitionsvolumen<br />

von Euro 5.000.000 überschreitet.<br />

Lehnt auch nur eine der in Frage<br />

kommenden Gesellschaften eine solche<br />

Beteiligung ab, entscheidet ein notariell<br />

beaufsichtigtes Losverfahren welcher<br />

Fondsgesellschaft und ggf. in welcher<br />

Reihenfolge das/die Objekte/Projekte<br />

vorzustellen sind.<br />

3. Absatz 2 gilt nicht für <strong>Immobilien</strong>projektentwicklungen,<br />

da die Durchführung<br />

von solchen Investitionen im <strong>Immobilien</strong>bereich<br />

nicht Gegenstand der Fondsgesellschaft<br />

ist.<br />

§ 24 Gesellschaftsinterne Kommunikation<br />

1. Die Geschäftsleitung, der Treuhänder<br />

und der Mittelverwendungskontrolleur<br />

stellen den Gesellschaftern die nach diesem<br />

Vertrag geschuldeten Berichte, Informationen,<br />

Daten und Anfragen grundsätzlich<br />

im Wege moderner datenträgeroder<br />

computergestützter e-Kommunikation<br />

zur Verfügung.<br />

2. Jeder Gesellschafter kann darauf bestehen,<br />

dass die an ihn zu versendenden<br />

Berichte, Informationen, Daten und Anfragen<br />

ihm in gedruckter Form zugehen<br />

139


müssen. Dieser Wunsch ist der Geschäftsleitung<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

3. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die<br />

Gesellschaft über jede Änderung seiner<br />

ladungsfähigen Anschrift unverzüglich<br />

zu informieren.<br />

§ 25 Erfüllungsort<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle<br />

sich aus diesem Vertrag oder aufgrund<br />

dieses Vertrages ergebenden Ansprüche<br />

ist - soweit gesetzlich zulässig - Fürth/<br />

Bay.<br />

§ 26 Schiedsgericht<br />

Über alle Streitigkeiten über das Zustandekommen<br />

und den Inhalt dieses Vertrages<br />

zwischen den Gesellschaftern und<br />

der Gesellschaft und einzelnen oder mehreren<br />

Gesellschaftern entscheidet unter<br />

Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges<br />

ausschließlich ein Schiedsgericht<br />

nach Maßgabe des heute gesondert abgeschlossenen<br />

Schiedsvertrages.<br />

§ 27 Schlussbestimmungen<br />

1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen<br />

dieses Vertrages sowie alle<br />

das Gesellschaftsverhältnis betreffenden<br />

Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander<br />

und mit der Gesellschaft bedürfen<br />

der Schriftform, soweit nicht kraft<br />

zwingenden Gesetzes eine strengere<br />

Form vorgeschrieben ist. Auf das Schriftformerfordernis<br />

kann nur schriftlich verzichtet<br />

werden.<br />

2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages<br />

oder eine künftig in ihm aufgenommene<br />

Bestimmung ganz oder teilweise<br />

nicht rechtswirksam oder nicht <strong>durch</strong>führbar<br />

sein oder ihre Rechtswirksamkeit<br />

oder Durchführbarkeit später verlieren,<br />

so wird hier<strong>durch</strong> die Gültigkeit der übrigen<br />

Bestimmungen des Vertrages nicht<br />

berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen<br />

sollte, dass der Vertrag eine<br />

Regelungslücke enthält.<br />

Anstelle der unwirksamen oder un<strong>durch</strong>führbaren<br />

Bestimmungen oder zur Ausfüllung<br />

der Lücke soll eine angemessene<br />

Regelung gelten, die, soweit rechtlich<br />

möglich, dem am nächsten kommt, was<br />

die Gesellschafter gewollt haben oder<br />

nach dem Sinn und Zweck des Vertrages<br />

gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss<br />

dieses Vertrages oder bei der späteren<br />

Aufnahme einer Bestimmung den<br />

Punkt bedacht hätten.<br />

Möhrendorf, den 03.11.2008<br />

ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />

(geschäftsführende Gesellschafterin)<br />

_______________________________<br />

gez. Dieter Lahner<br />

Erlanger Consulting GmbH<br />

(Gründungskommanditistin)<br />

_______________________________<br />

gez. Christine Kasanmascheff<br />

Stephanie Groner<br />

(Gründungskommanditistin)<br />

_______________________________<br />

PI Analyse & Research GmbH & Co. KG<br />

(Gründungskommanditistin)<br />

________________________________<br />

gez. Rudi Krötz<br />

140


141


Schiedsvertrag<br />

SCHIEDSVERTRAG<br />

zwischen<br />

PI Analyse & Research GmbH & Co. KG,<br />

Am Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach a.<br />

d. Pegnitz, als Konzeptionär<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />

Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong>holding<br />

KG, 91096 Möhrendorf<br />

ZBI Fondsverwaltungs GmbH, 91054 Erlangen<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination<br />

GmbH & Co. KG, 90522<br />

Röthenbach a.d. Pegnitz<br />

§1<br />

Alle Streitigkeiten, die im weitesten Sinne<br />

aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen<br />

Vertrag für die ZBI Zentral<br />

Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte<br />

Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />

auftreten, werden unter Ausschluss des<br />

Rechtsweges <strong>durch</strong> ein Schiedsgericht<br />

entschieden, das auch zuständig sein soll,<br />

wenn über die Gültigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags<br />

für Konzeption- u.<br />

Analyse vom 03.11.2008 oder die Ausschließung<br />

einer der Vertragsparteien<br />

gestritten wird.<br />

§2<br />

Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen,<br />

die im Streitfall folgendermaßen<br />

bestimmt werden:<br />

1. Die betreibende Partei benennt der Gegenseite<br />

<strong>durch</strong> schriftliche Mitteilung einen<br />

Schiedsrichter. Dabei soll sie zugleich<br />

die von ihr erhobenen Ansprüche angeben.<br />

2. Binnen zwei Wochen nach Zugang der<br />

Mitteilung kann die Gegenseite in gleicher<br />

Weise einen Schiedsrichter benennen.<br />

Unterlässt sie die Benennung, wird<br />

dieser auf Antrag der betreibenden Partei<br />

von der Industrie- und Handelskammer<br />

Nürnberg bestellt.<br />

3. Sobald beide Schiedsrichter bestimmt<br />

sind, verständigen sie sich über einen Obmann<br />

mit der Befähigung zum Richteramt,<br />

dem der Vorsitz des Schiedsgerichts<br />

zusteht. Kommt eine Einigung über die<br />

Person des Obmanns binnen zwei Wochen<br />

nicht zustande, wird er ebenfalls<br />

<strong>durch</strong> die Industrie- und Handelskammer<br />

Nürnberg bestellt.<br />

§3<br />

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen<br />

auf der Grundlage der gesetzlichen<br />

Vorschriften und der vertraglichen<br />

Bestimmungen. Dabei soll es berechtigt<br />

sein, etwaige Gesellschaftsvertraglücken<br />

nach Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrages<br />

selbst auszufüllen. Das Schiedsgericht<br />

ist hierbei berechtigt, einen Schiedsspruch<br />

mit konstitutiver Wirkung zu fällen.<br />

Die entstehenden Kosten tragen die<br />

Parteien selbst.<br />

§4<br />

Im Übrigen bestimmt sich das Schiedsverfahren<br />

nach den §§ 1025 ff ZPO. Soweit<br />

danach eine Mitwirkung des ordentlichen<br />

Gerichts in Betracht kommt, ist<br />

hierfür das Landgericht Nürnberg-Fürth<br />

zuständig.<br />

Röthenbach a.d. Pegnitz, den 03.11.2008<br />

ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />

------------------------------------------------------<br />

Dieter Lahner<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />

Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />

---------------------------------------------------<br />

Dieter Lahner<br />

Treuhand GmbH Franken<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

-------------------------------------------------------<br />

Johann Schorr<br />

Erlanger Consulting GmbH<br />

--------------------------------------------------------<br />

Christine Kasanmascheff<br />

PI Analyse & Research GmbH & Co. KG<br />

-------------------------------------------------------<br />

Rudi Krötz<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> Fonds<br />

Vertriebskoordination GmbH & Co. KG<br />

------------------------------------------------------<br />

Rudi Krötz<br />

142


15.2 Gesellschaftsvertrag<br />

Muster ZBI Wohn- und Gewerbeimmobilien<br />

Vermietungs GmbH<br />

& Co. KG<br />

1. Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />

„Muster ZBI Wohn- und Gewerbeimmobilien<br />

Vermietungs GmbH & Co. KG“<br />

- nachstehend Gesellschaft genannt -<br />

2. Der Sitz der Gesellschaft ist 91096 Möhrendorf,<br />

Amtsgericht Fürth/Bay.<br />

§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die<br />

Verwaltung und Bewirtschaftung von<br />

eigenem <strong>Immobilien</strong>vermögen und die<br />

Beteiligung an <strong>Immobilien</strong>objektgesellschaften.<br />

§ 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital,<br />

Einlagen<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />

die ZBI Fondsverwaltungs GmbH mit Sitz<br />

in 91054 Erlangen.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen<br />

der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

Kommanditist ist:<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />

Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />

KG mit einer Kommanditeinlage von<br />

Euro 3.500.000,00 (in Worten: Euro drei<br />

Millionen fünfhunderttausend).<br />

§ 4 Geschäftsführung, Vertretung<br />

1. Die Gesellschaft wird <strong>durch</strong> die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin ZBI<br />

Fondsverwaltungs GmbH vertreten. Die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />

zur Geschäftsführung in der Gesellschaft<br />

berechtigt und verpflichtet und bildet die<br />

Geschäftsleitung.<br />

Sind mehrere Gesellschafter vertretungsund<br />

geschäftsführungsbefugt, so wird die<br />

Gesellschaft <strong>durch</strong> zwei vertretungsberechtigte<br />

Gesellschafter oder <strong>durch</strong> einen<br />

vertretungsberechtigten Gesellschafter<br />

in Gemeinschaft mit einem Prokuristen<br />

vertreten.<br />

Die ZBI Fondsverwaltungs GmbH vertritt<br />

die Gesellschaft allerdings in jedem Fall<br />

alleine.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist für alle Rechtsgeschäfte mit der ZBI<br />

Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />

Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />

KG und mit anderen Objektgesellschaften<br />

von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit.<br />

Die übrigen Gesellschafter sind für die<br />

Dauer der Gesellschaft von der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft ausgeschlossen.<br />

Der geschäftsführenden Gesellschafterin<br />

kann die Geschäftsführungsbefugnis nur<br />

aus wichtigem Grund entzogen werden.<br />

2. Haftungsmaßstab für die Geschäftsführung<br />

ist die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmannes.<br />

3. Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

hat alle Regeln und Beschränkungen<br />

des Gesellschaftsvertrages zu beachten.<br />

4. Bei Sanierungsmaßnahmen, die ein<br />

Kostenvolumen pro Investitionsobjekt<br />

von 500.000 Euro überschreiten, hat die<br />

Geschäftsleitung ein Generalunternehmer-Angebot<br />

mit Festpreis einzuholen.<br />

5. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />

sich selbst oder einer anderen Gesellschaft<br />

der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong><br />

Gruppe, an jedem für Investitionszwecke<br />

angeschafften Grundstück, unter Befreiung<br />

von § 181 BGB, ein unwiderrufliches<br />

schuldrechtliches und/oder dingliches<br />

Vorkaufsrecht einzuräumen.<br />

6. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />

freie Liquidität mittelbar oder unmittelbar<br />

nach freiem Ermessen auf Cash-<br />

Konten, auf Festgeldkonten oder in festverzinslichen<br />

Wertpapieren mit einem<br />

Rating von mindestens AA (Standard &<br />

Poor’s) anzulegen.<br />

7. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />

das gutachterliche Rating und Monitoring<br />

des Fonds, sowie Mikrostandort-Analysen<br />

für einzelne oder alle <strong>Immobilien</strong>objekte<br />

bei der Feri Research GmbH oder<br />

einer Rating-Agentur mit vergleichbarem<br />

anbieterneutralen Standing in Auftrag zu<br />

geben. Die Kosten hierfür trägt die Gesellschaft.<br />

§ 5 Investitionsbeschlüsse und Mittelverwendungskontrolle<br />

143


1. Die Gesellschaft wird nur über solche<br />

mittel- und unmittelbaren <strong>Immobilien</strong>investitionsvorschläge<br />

beschließen, die<br />

die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH<br />

& Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong><br />

Holding KG vorher <strong>durch</strong> wirksamen Beschluss<br />

der Gesellschafterversammlung<br />

für kaufenswert befunden hat.<br />

Die Freigabe der Investitionsmittel für<br />

<strong>Immobilien</strong>investitionen unterliegt der<br />

Mittelverwendungskontrolle und richtet<br />

sich nach den einschlägigen Vorschriften<br />

des Mittelverwendungskontrollvertrages,<br />

dem die Gesellschaft hiermit beitritt.<br />

3. Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

hat die Mittelverwendungskontrolle<br />

gemäß der nachfolgenden Kriterien vorzubereiten,<br />

insbesondere folgende vom<br />

Mittelverwendungskontrolleur benötigten<br />

Unterlagen vorzubereiten und zur<br />

Verfügung zu stellen:<br />

Kaufvertrag<br />

Grundbuchauszug<br />

Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid<br />

Grenzbescheinigung und Abgeschlossenheitsbescheinigungen<br />

Brandversicherungsurkunde<br />

Ggf. Altlastengutachten, ggf. Bodengutachten,<br />

ggf. Holzschutz- und Feuchtigkeitsgutachten<br />

Ggf. Verträge für Dienstbarkeiten<br />

Ggf. Teilungserklärungen oder Unterlagen<br />

zur Grundstücksvereinigung<br />

Ggf. Protokoll über eventuell bestehende<br />

Baumängel<br />

Ggf. Verwaltervertrag<br />

Die Exposé- und oder Planunterlagen,<br />

bestehend aus Stadtplan, amtlichem<br />

Lageplan/Flurkarte, Bauberechnungen,<br />

Grundrisspläne, Baubeschreibung und<br />

Objektfotos<br />

Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />

einer zu kaufenden Gesellschaft inklusive<br />

aller Nachträge und einen aktuellen<br />

Handelsregisterauszug<br />

Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />

der kaufenden Objektgesellschaft<br />

inklusive aller Nachträge und einen aktuellen<br />

Handelsregisterauszug<br />

Bei Gewerbeobjekten Mietverträge über<br />

mindestens 70% der Mietfläche und/<br />

oder kapitaldienstdeckend für die Fremdmittel;<br />

bei Wohnobjekten vollständige<br />

Mieterlisten, hinterlegt mit mindestens<br />

fünf Mietverträgen<br />

Das Grundstück und die Immobilie sind<br />

im Erwerbsvorgang lastenfrei zu stellen<br />

außer den Belastungen in Abteilung<br />

III, die in Anrechnung auf den Kaufpreis<br />

übernommen werden und in Abteilung<br />

II, die nicht als wertmindernde Rechte angesehen<br />

werden<br />

Technische und kaufmännische Due Diligence<br />

Prüfung<br />

Finanzmathematische Objektanalyse<br />

Bei investmentnahen Ausbauten, Umbauten,<br />

Sanierungen und Modernisierungen<br />

eine schlüssige Gesamtkalkulation<br />

der Geschäftsleitung über die hierfür<br />

zu erwartenden Kosten.<br />

§ 6 Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Die Gesellschafter entscheiden über<br />

die ihnen nach dem Gesetz oder diesem<br />

Vertrag zugewiesenen Angelegenheiten<br />

<strong>durch</strong> Beschluss.<br />

2. Das Stimmrecht eines jeden Gesellschafters<br />

richtet sich nach der Höhe<br />

seines Geschäftsanteils. Je Euro 1.000.-<br />

- Beteiligung am Gesellschaftskapital<br />

gewähren eine Stimme. Der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin steht eine<br />

Stimme zu.<br />

3. Die Gesellschafter beschließen insbesondere<br />

über:<br />

a) Durchzuführende <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />

und deren Finanzierung.<br />

b) Modernisierungs- und Sanierungskonzepte<br />

und die Entscheidung ob ein Festpreisangebot<br />

eines Bauunternehmers<br />

einzuholen oder ein ggf. vorliegendes<br />

Angebot zu akzeptieren ist bzw. welche<br />

Bonitätsanforderungen hierfür gestellt<br />

werden.<br />

Abschluss, Änderung und Beendigung<br />

von Dauerschuldverhältnissen ohne Bezug<br />

zu <strong>Immobilien</strong>investitionen. Werden<br />

die <strong>Immobilien</strong>investitionen der Gesellschaft<br />

auch mit mezzaninem Kapital<br />

finanziert, so hat die Gesellschafterversammlung<br />

nur dann über das ob und die<br />

Konditionen der mezzaninen Finanzierung<br />

zu entscheiden.<br />

Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen.<br />

Ausgenommen Fremdwährungsdarlehen<br />

in Schweizer Franken (CHF), wenn<br />

144


diese max. 25 % aller jeweils zum Stichtag<br />

zugesagten konsolidierten Fremdmittel<br />

der Gesellschaft betragen.<br />

Die Feststellung des Jahresabschlusses<br />

und Entnahmen.<br />

f) Die Entlastung der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin.<br />

g) Die Führung von Aktivprozessen und<br />

prozessbeendenden Handlungen und Erklärungen<br />

ab einem Streitwert von Euro<br />

500.000.<br />

h) Den Verkauf von <strong>Immobilien</strong>.<br />

i) Änderungen des Gesellschaftsvertrages.<br />

j) Die Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />

§ 1 Abs. 1 UmwG<br />

Eine evtl. Notierung (Listung) an der Börse<br />

und/oder Börsengang der Gesellschaft<br />

(IPO)<br />

Die Annahme von Generalunternehmer-<br />

Angeboten oder die Einzelvergabe der<br />

Gewerke.<br />

Über lit. i), j) und k) beschließt die Gesellschafterversammlung<br />

mit einer Mehrheit<br />

von dreiviertel der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

4. Beschließen die Gesellschafter über<br />

Investitionen oder andere Angelegenheiten,<br />

die der Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegen, so werden sie den § 5 beachten.<br />

§ 7 Auskunfts- und Einsichtsrechte<br />

Die Gesellschafter haben jederzeit das<br />

Recht, die Unterlagen der Gesellschaft<br />

einzusehen.<br />

§ 8 Jahresabschluss<br />

1. Die geschäftsführenden Gesellschafter<br />

sind gehalten, die Bilanz sowie die<br />

Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb<br />

von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

Für die Aufstellung der Bilanz<br />

sowie der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />

und die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung. Der Jahresabschluss ist ungeachtet<br />

der gesetzlichen Bestimmungen<br />

nach den Grundsätzen aufzustellen,<br />

die eine mittelgroße Kapitalgesellschaft<br />

bei der Aufstellung zu beachten hat, soweit<br />

nicht die Gesellschaft verpflichtet<br />

ist, weitergehende Anforderungen zu erfüllen.<br />

2. Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

hat die Aufstellung des Abschlusses<br />

<strong>durch</strong> einen Wirtschaftsprüfer zu veranlassen<br />

mit der Maßgabe, dass im Rahmen<br />

der Aufstellung Prüfungshandlungen<br />

vorgenommen und Bericht erstattet wird.<br />

Die Gesellschafterversammlung kann<br />

beschließen, stattdessen den Jahresabschluss<br />

einem Wirtschaftsprüfer oder einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur<br />

vollumfänglichen Prüfung vorzulegen.<br />

3. Eine Abschrift des Jahresabschlusses<br />

nebst Prüfungsvermerk oder Bescheinigung<br />

des Wirtschaftsprüfers oder der<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist<br />

allen Gesellschaftern zuzuleiten. Dem<br />

Mittelverwendungskontrolleur ist der<br />

Prüfungsbericht bzw. der ihn ersetzende<br />

Bericht über die Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

zu übermitteln.<br />

§ 9 Verteilung des Jahresergebnisses<br />

1. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />

haftende Gesellschafterin erhält<br />

jährlich Euro 1.200,00 (Euro tausendzweihundert)<br />

pro rata temporis als Vorausgewinn.<br />

2. Am laufenden Verlust sind persönlich<br />

haftende Gesellschafter nicht beteiligt,<br />

ihr Verlustrisiko ist auf den Liquidationsfall<br />

beschränkt.<br />

3. An Restgewinn und Verlust der Gesellschaft<br />

sind die Kommanditisten nach<br />

dem Verhältnis ihrer Nominaleinlage<br />

zum Gesamtbetrag der Nominaleinlagen<br />

aller Kommanditisten beteiligt.<br />

4. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />

gilt auch für die Beteiligung am Liquidationsergebnis.<br />

§ 10 Entnahmen<br />

1. Die Geschäftsleitung hat der Gesellschafterversammlung<br />

einen Vorschlag<br />

145


über die Höhe der Entnahmen vorzulegen.<br />

2. Über die Entnahmen entscheidet dann<br />

die Gesellschafterversammlung mit einfacher<br />

Mehrheit.<br />

3. Entnahmen sind nur zulässig wenn<br />

der Gesellschaft eine angemessene Liquiditätsreserve<br />

verbleibt. Über die Angemessenheit<br />

der Liquiditätsreserve<br />

entscheidet die Geschäftsleitung. Sie hat<br />

ihre Entscheidung für den Einzelfall zu<br />

begründen.<br />

4. Den ihr gemäß § 9 Absatz 1 zugewiesenen<br />

Vorausgewinn darf die alleinvertretungsberechtigte<br />

persönlich haftende<br />

Gesellschafterin auch ohne Gesellschafterbeschluss<br />

für sich entnehmen.<br />

§ 11 Dauer der Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf unbestimmte<br />

Zeit errichtet. Sie wird aufgelöst<br />

mit Veräußerung der letzten gehaltenen<br />

Immobilie, jedoch nicht vor dem<br />

31.12.2019.<br />

§ 12 Kündigung und Ausscheiden aus der<br />

Gesellschaft<br />

1. Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages<br />

ist ausgeschlossen. Das<br />

Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

Durch die Kündigung eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />

vielmehr scheidet der kündigende Gesellschafter<br />

aus der Gesellschaft aus.<br />

2. Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig,<br />

wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder dessen<br />

Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so<br />

scheidet der betreffende Gesellschafter<br />

mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft<br />

- auch wenn diese bereits ihre Auflösung<br />

beschlossen hat - aus, ohne dass<br />

es eines Gesellschafterbeschlusses oder<br />

der gerichtlichen Klage bedarf.<br />

3. Wird gegen einen Gesellschafter oder<br />

sein Vermögen eine Maßnahme der<br />

Zwangsvollstreckung aus einem nicht<br />

nur vorläufig vollstreckbaren Titel in seinen<br />

Gesellschaftsanteil eingeleitet, so<br />

scheidet der betreffende Gesellschafter<br />

nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet<br />

vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />

Zwangsvollstreckung an, aus der Gesellschaft<br />

- auch, wenn diese bereits ihre Auflösung<br />

beschlossen hat - aus, wenn nicht<br />

die Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb<br />

dieser Frist aufgehoben wird.<br />

4. Ein Gesellschafter, der Klage auf Auflösung<br />

der Gesellschaft erhebt, scheidet<br />

mit Rechtsanhängigkeit der Klage aus<br />

der Gesellschaft aus, die auch in diesem<br />

Falle von den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt wird.<br />

5. Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen werden, wenn in<br />

seiner Person ein wichtiger Grund gemäß<br />

§ 133 Abs. 1 und 2 HGB gegeben ist. Der<br />

ausscheidende Gesellschafter hat bei der<br />

Beschlussfassung kein Stimmrecht.<br />

6. Der aufgrund Kündigung oder Ausschluss<br />

ausscheidende Gesellschafter erhält<br />

eine Abfindung gemäß § 13.<br />

§ 13 Abfindung<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, erhält er für seine Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen eine Abfindung<br />

in Geld. Die Abfindung errechnet<br />

sich bei einem Ausscheiden aufgrund der<br />

Regelungen in § 12 Abs. 2-5 oder aufgrund<br />

eines vom ausscheidenden Gesellschafter<br />

zu vertretenden Kündigungsgrundes<br />

sowie im Falle des Ausschlusses wegen<br />

nicht vollständig oder nicht gehörig geleisteter<br />

Einlage nach Absatz 2, in allen<br />

anderen Fällen gemäß Absatz 3.<br />

2. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />

in Höhe des Buchwertes<br />

seiner Beteiligung nach dem Stande vom<br />

31.12. des dem Ausscheiden vorangehenden<br />

Kalenderjahres, höchstens aber den<br />

Betrag der von ihm geleisteten Einlage,<br />

jeweils abzüglich zwischenzeitlicher Entnahmen,<br />

zuzüglich des anteiligen Gewinnes<br />

und abzüglich eines etwaigen anteiligen<br />

Verlustes.<br />

3. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />

in Höhe des Verkehrswertes<br />

seiner Beteiligung. Hierzu werden<br />

die beweglichen Wirtschaftsgüter der<br />

Gesellschaft mit einem anhand einschlä-<br />

146


giger Listen oder Indizes zu schätzenden<br />

Teilwert angesetzt, der Grundbesitz bei<br />

einem Ausscheiden während der Geschäftsjahre<br />

2008 bis einschließlich 2011<br />

mit dem 11,0-fachen der <strong>durch</strong>schnittlich<br />

für die vorausgegangenen drei Kalenderjahre<br />

erzielten Jahresnettomiete ( ohne<br />

Nebenkosten und Mehrwertsteuer ), bei<br />

einem Ausscheiden während der Geschäftsjahre<br />

2012 ff. mit dem 12,5-fachen<br />

der <strong>durch</strong>schnittlich für die vorausgegangenen<br />

drei Kalenderjahre erzielten Jahresnettomiete<br />

( ohne Nebenkosten und<br />

Mehrwertsteuer ) bzw. jeweils maximal<br />

mit 20% über dem jeweils ursprünglich<br />

bezahlten Einkaufspreis im Sinne des § 5<br />

Absatz 2 UA 4. Die <strong>durch</strong> das Ausscheiden<br />

des Gesellschafters bedingten Kosten und<br />

Abgaben sind in Abzug zu bringen. Ein<br />

Geschäftswert wird nicht angesetzt. Das<br />

Ergebnis schwebender Geschäfte wird<br />

nicht berücksichtigt. Der Abfindungsbetrag<br />

wird von dem für die Gesellschaft<br />

tätigen Steuerberater gemäß § 317 BGB<br />

auf den Tag des Ausscheidens ermittelt<br />

, wobei, falls zwischen der Gesellschaft<br />

und dem ausscheidenden Gesellschafter<br />

keine Einstimmigkeit über das Auseinandersetzungsguthaben<br />

erzielt werden<br />

kann, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

des ausscheidenden Gesellschafters<br />

<strong>durch</strong> das Gutachten eines anderen Wirtschaftsprüfers<br />

als Schiedsgutachter nach<br />

billigem Ermessen festzustellen ist.<br />

Die Entscheidung des Schiedsgutachters<br />

ist für die Gesellschaft und den ausscheidenden<br />

Gesellschafter verbindlich.<br />

Können die Parteien sich nicht auf einen<br />

Wirtschaftsprüfer einigen, hat auf den<br />

Antrag einer der Parteien die Wirtschaftsprüferkammer<br />

einen Wirtschaftsprüfer<br />

zu benennen. Die Kosten des Gutachtens<br />

tragen die Parteien unter entsprechender<br />

Anwendung des § 91 Abs.1 ZPO. Über die<br />

Kostentragung entscheidet der Schiedsgutachter.<br />

4. Das Abfindungsguthaben ist vier Wochen<br />

nach Wirksamwerden des Ausscheidens<br />

des Gesellschafters in einem Betrag<br />

zur Zahlung fällig.<br />

Einen sich zu Lasten des ausscheidenden<br />

Gesellschafters ergebenden Negativsaldo<br />

muss dieser der Gesellschaft bis zum<br />

Höchstbetrag seiner Einlage binnen 4<br />

Wochen nach Anforderung <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung<br />

einzahlen.<br />

5. <strong>Sicherheit</strong>sleistung für die Zahlung<br />

des Abfindungsguthabens kann der ausscheidende<br />

Gesellschafter nicht verlangen.<br />

§ 14 Liquidation<br />

1. Die Liquidation erfolgt <strong>durch</strong> die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin.<br />

2. Über eine Liquidationsvergütung beschließt<br />

die Gesellschafterversammlung.<br />

Die Vergütung gemäß § 9 Absatz 1 ist insoweit<br />

jedoch die Mindestvergütung.<br />

3. Das nach Befriedigung der Gläubiger<br />

verbleibende Vermögen der Gesellschaft<br />

ist im Verhältnis der Kapitalanteile unter<br />

den Kommanditisten zu verteilen. Die<br />

persönlich haftenden Gesellschafter nehmen<br />

am Liquidationsgewinn oder -verlust<br />

nicht teil.<br />

§ 15 Erfüllungsort<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle<br />

sich aus diesem Vertrag oder aufgrund<br />

dieses Vertrages ergebenden Ansprüche<br />

ist - soweit gesetzlich zulässig - Fürth/Bay.<br />

§ 16 Schiedsgericht<br />

Über alle Streitigkeiten über das Zustandekommen<br />

und den Inhalt dieses Vertrages<br />

zwischen den Gesellschaftern und<br />

der Gesellschaft und einzelnen oder mehreren<br />

Gesellschaftern entscheidet unter<br />

Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges<br />

ausschließlich ein Schiedsgericht, nach<br />

Maßgabe des gesondert abgeschlossenen<br />

Schiedsvertrages in der Anlage, dem<br />

die Gesellschaft hiermit beitritt.<br />

§ 17 Schlussbestimmungen<br />

1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen<br />

dieses Vertrages sowie alle<br />

das Gesellschaftsverhältnis betreffenden<br />

Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander<br />

und mit der Gesellschaft bedürfen<br />

der Schriftform, soweit nicht kraft<br />

zwingenden Gesetzes eine strengere<br />

Form vorgeschrieben ist. Auf das Schriftformerfordernis<br />

kann nur schriftlich verzichtet<br />

werden.<br />

147


2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages<br />

oder eine künftig in ihm aufgenommene<br />

Bestimmung ganz oder teilweise<br />

nicht rechtswirksam oder nicht <strong>durch</strong>führbar<br />

sein oder ihre Rechtswirksamkeit<br />

oder Durchführbarkeit später verlieren,<br />

so wird hier<strong>durch</strong> die Gültigkeit der übrigen<br />

Bestimmungen des Vertrages nicht<br />

berührt.<br />

Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen<br />

sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke<br />

enthält. Anstelle der unwirksamen<br />

oder un<strong>durch</strong>führbaren Bestimmungen<br />

oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine<br />

angemessene Regelung gelten die, soweit<br />

rechtlich möglich, dem am nächsten<br />

kommt, was die Gesellschafter gewollt<br />

haben oder nach dem Sinn und Zweck<br />

des Vertrages gewollt haben würden,<br />

sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages<br />

oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung<br />

den Punkt bedacht hätten.<br />

3. Die Kosten dieses Vertrages und der<br />

notwendigen Registereintragungen trägt<br />

die Gesellschaft.<br />

Möhrendorf, den 03.11.2008<br />

ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />

gez. Dieter Lahner<br />

für die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong><br />

GmbH & Co. Fünfte Professional<br />

<strong>Immobilien</strong> Holding KG:<br />

ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />

(geschäftsführende Gesellschafterin)<br />

gez. Dieter Lahner<br />

148


15.3. Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

Zwischen der<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />

Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />

KG,<br />

vertreten <strong>durch</strong> die ZBI Fondsverwaltungs<br />

GmbH diese wiederum vertreten <strong>durch</strong><br />

deren Geschäftsführer<br />

(nachfolgend ZBI GmbH & Co. KG genannt)<br />

und der<br />

Treuhand GmbH Franken<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachstehend<br />

Mittelverwendungskontrolleur<br />

genannt)<br />

Präambel:<br />

Dieser Vertrag hat die Abwicklung aller<br />

Zahlungen im Zusammenhang mit dem<br />

mittelbaren und unmittelbaren Erwerb<br />

von <strong>Immobilien</strong> und dem Verkauf dieser<br />

mittelbar oder unmittelbar gehaltenen<br />

<strong>Immobilien</strong>, sowie die Überprüfung der<br />

laufenden Mittelverwendung <strong>durch</strong> die<br />

ZBI GmbH & Co. KG zum Gegenstand.<br />

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien<br />

folgendes:<br />

§ 1 Mittelverwendungskonto, Objektgesellschaftskonto<br />

1.1 Die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

eröffnet zusammen mit der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin der ZBI GmbH<br />

& Co. KG ein gesondert von den übrigen<br />

Zahlungsvorgängen der Gesellschaft zu<br />

führendes „Und“ Konto der ZBI GmbH &<br />

Co. KG.<br />

1.2 Der Mittelverwendungskontrolleur ist<br />

nur für die auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eingehenden Einlagen,<br />

Fremdmittel und Erlöse, und ausschließlich<br />

gemäß den Bestimmungen dieses<br />

Vertrages, mitverantwortlich.<br />

2. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

hat für jede Objektgesellschaft im Zusammenwirken<br />

mit deren Geschäftsführung<br />

ein gesondertes „Und“ Konto (nachfolgend<br />

„Objektgesellschaftskonto“) einzurichten.<br />

Das Objektgesellschaftskonto<br />

ist das Mittelverwendungskonto der jeweiligen<br />

Objektgesellschaft. Die Normen<br />

dieses Vertrages sind insoweit analog anzuwenden.<br />

3. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

wird Dritten für Finanzierungszwecke<br />

schriftliche Bestätigungen über die zur<br />

Verfügung stehenden Mittel erteilen.<br />

§ 2 Obliegenheiten der ZBI GmbH & Co.<br />

KG<br />

1.1 Die ZBI GmbH & Co. KG prüft zunächst<br />

ohne Mitwirkung des Mittelverwendungs-kontrolleurs<br />

die ihr angetragenen<br />

oder von ihr akquirierten Objekte<br />

anhand der üblichen Unterlagen auf ihre<br />

Realisierbarkeit im Rahmen der im Gesellschaftsvertrag<br />

der ZBI GmbH & Co. KG<br />

vorgegebenen Kriterien.<br />

1.2 Sobald die ZBI GmbH & Co. KG mindestens<br />

zwei Objekte für realisierungsfähig<br />

erachtet, kann sie eine Gesellschafterversammlung<br />

zur Beschlussfassung über<br />

die Objekte einberufen und der Gesellschafterversammlung<br />

bzw. dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

eine schriftliche<br />

Einschätzung zur Realisierbarkeit des zu<br />

erwerbenden Objekts und den Entwurf<br />

eines Budgets und eines Finanzierungsplanes<br />

im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprognose<br />

gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

der ZBI GmbH & Co. KG<br />

vorlegen.<br />

2. Sobald die ZBI GmbH & Co. KG in der<br />

Gesellschafterversammlung eine Entscheidung<br />

zur Realisierung eines oder<br />

mehrerer Objekte getroffen hat, wird sie<br />

den Mittelverwendungskontrolleur umfassend<br />

informieren und ihm die Letztfassung<br />

inklusive der Erfüllung der Kriterien<br />

des § 6 des Gesellschaftsvertrages der zur<br />

Durchführung des Objektes rechtlich und<br />

wirtschaftlich erforderlichen Unterlagen<br />

vorlegen.<br />

3. Die ZBI GmbH & Co. KG hat dafür zu<br />

sorgen, dass alle zur Finanzierung der<br />

Investitionstätigkeit aufgenommenen<br />

Fremdmittel auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

ausbezahlt werden.<br />

Verlangt das finanzierende Institut Zahlungen<br />

an Drittgläubiger oder den Käufer<br />

direkt leisten zu dürfen, hat die ZBI GmbH<br />

& Co. KG dieses Verlangen dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

in schriftlicher<br />

Form nachzuweisen; die Verpflichtung<br />

gemäß Satz 1 entfällt dann insoweit.<br />

15.3. Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

149


4.1 Die ZBI GmbH & Co. KG hat dem<br />

Mittelverwendungskontrolleur nach Abschluss<br />

jeder Objektinvestitionsphase die<br />

Buchhaltung des Objektes nebst Verträgen<br />

und Belegen vorzulegen.<br />

4.2 Soweit es sich um Objekte mit mittelbarer<br />

Investition handelt, hat die ZBI<br />

GmbH & Co. KG <strong>durch</strong> entsprechende<br />

Regelungen in den mit dem verbunden<br />

Unternehmen abzuschließenden Verträgen<br />

sicherzustellen, dass dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

alle zur Verwendungsprüfung<br />

notwendigen Unterlagen<br />

zur Verfügung gestellt und umfassende<br />

Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte<br />

gewährt werden.<br />

5. Die ZBI GmbH & Co. KG ist verpflichtet,<br />

den Mittelverwendungskontrolleur über<br />

die Entwicklung jedes einzelnen Objektes<br />

auf Anfrage umfassend zu informieren.<br />

6.1 Die ZBI GmbH & Co. KG übergibt dem<br />

Mittelverwendungskontrolleur nach Abschluss<br />

der jeweiligen Objektaktivität unverzüglich<br />

einen Status hinsichtlich der<br />

insgesamt angefallenen Objektkosten<br />

und einen aktuellen Finanzstatus.<br />

Während der Vermietungsphase erhält<br />

der Mittelverwendungskontrolleur jeweils<br />

viertel-jährlich einen Status pro Objekt<br />

bzw. bei mehreren in einer Objektgesellschaft<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong> einen<br />

Quartalsstatus der Objektgesellschaft.<br />

Bei Verkauf von <strong>Immobilien</strong>vermögen ist<br />

vorab eine entsprechende Kalkulation<br />

über die zu erwartenden Erlöse und mit<br />

dem Verkauf zusammenhängende Kosten<br />

sowie nach Abschluss umgehend die<br />

notariellen Verträge von der ZBI GmbH &<br />

Co. KG dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

vorzulegen.<br />

6.2 Weiter ist die ZBI GmbH & Co. KG<br />

verpflichtet, in den notariellen Kaufverträgen<br />

mit den <strong>Immobilien</strong>käufern zu<br />

vereinbaren, dass eine schuldbefreiende<br />

Zahlung nur <strong>durch</strong> Leistung an das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

oder an<br />

das das verkaufte Objekt finanzierende<br />

Institut möglich ist.<br />

7.1 Tritt hinsichtlich des <strong>Immobilien</strong>vermögens<br />

der ZBI GmbH & Co. KG ein Versicherungsfall<br />

ein, so hat die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin dies dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

ohne schuldhaftes<br />

Zögern mitzuteilen.<br />

7.2 Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

der ZBI GmbH & Co. KG hat dafür<br />

Sorge zu tragen, dass Versicherungsentschädigungen<br />

ab einem Betrag von Euro<br />

50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend)<br />

vom Versicherer direkt an das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

geleistet<br />

werden.<br />

8. Soweit die ZBI GmbH & Co. KG dem<br />

Mittelverwendungskontrolleur zu Informationszwecken<br />

Vertragsunterlagen zur<br />

Verfügung zu stellen hat, betrifft dies nur<br />

die Letztfassung der unterschriftsreifen<br />

Vertragsentwürfe und die unterschriebenen<br />

Verträge.<br />

9. Die ZBI GmbH & Co. KG hat dem<br />

Mittelverwendungskontrolleur die Einsichtnahme<br />

in Vertrags- und sonstige<br />

Objektunterlagen in ihren Büroräumen<br />

zu gestatten.<br />

§ 3 Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

1. Dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

fällt die Aufgabe zu<br />

a) die von der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin der ZBI GmbH & Co. KG<br />

eingegangenen Rechtsgeschäfte auf ihre<br />

Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen.<br />

b) die laufenden Einnahmen und<br />

Ausgaben der ZBI GmbH & Co. KG nachträglich<br />

auf Schlüssigkeit und Plausibilität<br />

zu überprüfen.<br />

c) die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

sich befindenden Einlagen,<br />

Fremdmittel und Erlöse nach Maßgabe<br />

dieses Vertrages zu verwalten und freizugeben.<br />

Für nicht auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eingehende Fremdmittel<br />

und Erlöse trifft den Mittelverwendungskontrolleur<br />

nur die Pflicht einer<br />

nachträglichen Überprüfung.<br />

2. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

prüft die von der Geschäftsleitung der ZBI<br />

GmbH & Co. KG vor Ankauf einer Immobilie<br />

zu übergebenden Verträge, Kalkulationen,<br />

Finanzierungspläne und Kostenstände<br />

anhand der Mittelfreigabekriterien<br />

gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages der<br />

ZBI GmbH & Co. KG auf Schlüssigkeit.<br />

3.1 Fällt die Überprüfung gemäß Abs.<br />

2 positiv aus, so hat der Mittelverwen-<br />

150


dungskontrolleur die sich auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

befindlichen<br />

Gelder zur Erfüllung der sich aus den<br />

vorgelegten Verträgen ergebenden Verpflichtungen<br />

freizugeben. Die Freigabe<br />

erfolgt gemäß den über die Zahlung getroffenen<br />

vertraglichen Vereinbarungen.<br />

3.2 Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

kann die sich auf dem Mittelverwendungs-kontrollkonto<br />

befindlichen Gelder<br />

bis zu einem Betrag von jeweils Euro<br />

50.000,00 auch ohne Überprüfung gemäß<br />

Absatz 2 freigeben, wenn die ZBI<br />

GmbH & Co. KG für die Verwendung dieses<br />

Betrages eine plausible Budgetplanung<br />

vorgelegt hat.<br />

4.1 Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

kann nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

fällige Beträge für Objekte auch auszahlen,<br />

wenn für die fälligen Beträge ein<br />

oder mehrere Nach-weise nach diesem<br />

Vertrag noch nicht vorliegen, jedoch laut<br />

schriftlicher Bestätigung der Geschäftsleitung<br />

in Kürze zu erwarten sind bzw.<br />

der Geschäftsleitung und dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

keine Erkenntnisse<br />

bekannt sind, dass die Verbindlichkeit<br />

zweifelhaft wäre und die Auszahlung<br />

erforderlich ist und/oder dazu dient, die<br />

Einstellung der Herstellung/Modernisierung<br />

und/oder finanzielle Schäden von<br />

der ZBI GmbH & Co. KG und/oder ihren<br />

Gesellschaftern abzuwenden.<br />

4.2 Dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

ist vor Auszahlung eine schriftliche<br />

Erklärung der Geschäftsleitung vorzulegen,<br />

die den Eintritt entscheidungsrelevanter<br />

Tatsachen i.S.v. § 3 Abs. 4.1 dieses<br />

Vertrages darlegt. Diese Erklärung ist<br />

vom Mittelverwendungskontrolleur auf<br />

Plausibilität zu prüfen, im Übrigen gilt §<br />

3 Abs. 8 dieses Vertrages.<br />

5. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

hat das Recht, an den Schlussbesprechungen<br />

mit den Verkäufern und Käufern<br />

der <strong>Immobilien</strong>, der finanzierenden Bank,<br />

dem Notar und etwaigen Baufirmen/Architekten<br />

teilzunehmen.<br />

6.1 Sollen auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

sich befindliche Gelder zu<br />

anderen Zwecken als zur Investition in<br />

neue <strong>Immobilien</strong> verwendet werden, so<br />

ist dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

der zugrunde liegende Gesellschafterbeschluss<br />

vorzulegen, wenn sich die Zahlungsverpflichtung<br />

der Gesellschaft nicht<br />

schon aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.<br />

6.2 Eine Mittelfreigabe erfolgt dann auf<br />

der Basis dieses Beschlusses in beschlossener<br />

Höhe und zur Realisierung des beschlossenen<br />

Vorhabens.<br />

7.1 Die erstmalige Freigabe von Mitteln<br />

darf erst erfolgen, wenn gesichert<br />

erscheint, dass das in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

der ZBI GmbH & Co.<br />

KG erforderliche Kommanditkapital (Euro<br />

1.000.000 bei der ZBI GmbH & Co. KG) gezeichnet<br />

wird.<br />

7.2 Die Vergütungen gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages<br />

der ZBI GmbH & Co.<br />

KG sind von der Mittelverwendungskontrolle<br />

aber auch dann freizugeben, wenn<br />

die Voraussetzungen gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

der ZBI GmbH & Co.<br />

KG noch nicht erfüllt sind jedoch mit der<br />

Maßgabe, dass dann die Vergütungen<br />

gemäß § 12 Abs. 1 bis 6 ausschließlich aus<br />

dem Kapital des Kommanditisten zu § 3<br />

Abs. 1a) des Gesellschaftsvertrages der<br />

ZBI GmbH & Co. KG bezahlt werden.<br />

8.1 Die Prüfungstätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

im Rahmen der<br />

Mittelverwendungskontrolle beschränkt<br />

sich auf Plausibilitäts- und Stichprobenprüfungen.<br />

Belege sind nicht hinsichtlich<br />

der materiellen Richtigkeit, sondern nur<br />

auf offensichtliche Unrichtigkeiten im<br />

Verhältnis zu den in der Gesellschafterversammlung<br />

beschlossenen Investitionsplänen<br />

pro Objekt bzw. gemäß § 6 des<br />

Gesellschaftsvertrages der ZBI GmbH &<br />

Co. KG zu prüfen. Eine substanzielle Prüfung<br />

von branchenspezifischen Kriterien<br />

wie Wert der <strong>Immobilien</strong> im Verhältnis zu<br />

den zum Bewertungsstichtag maßgeblichen<br />

Gestehungskosten oder Verkaufserlösen<br />

sowie der Miethöhe im Verhältnis<br />

zum Makro und Mikrostandort etc. ist<br />

nicht Gegenstand der Prüfung <strong>durch</strong> den<br />

Mittelverwendungskontrolleur, sondern<br />

dritten Sachverständigen vorbehalten,<br />

welche <strong>durch</strong> die ZBI GmbH & Co. KG gesondert<br />

zu beauftragen sind.<br />

8.2 Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

wird die Sachverhalte nicht auf ihre strafrechtliche<br />

Relevanz überprüfen.<br />

151


9.1 Hinsichtlich der Kosten zur Deckung<br />

des laufenden Geschäftsbetriebs und der<br />

laufenden Einnahmen obliegt dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

keine Mittelverwendungs-kontrolle<br />

im Sinne der<br />

Absätze 2-9.<br />

9.2 Die laufenden Einnahmen und Ausgaben<br />

hat er jährlich nachträglich auf<br />

Plausibilität mit den jeweils zugrundeliegenden<br />

Verträgen zu prüfen.<br />

9.3 Weitere Prüfungspflichten hat der<br />

Mittelverwendungskontrolleur hierzu<br />

nicht.<br />

10. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

ist berechtigt, sich zur Ausführung der<br />

ihm übertragenen Aufgaben geeigneter<br />

qualifizierter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />

§ 4 Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs,<br />

Schadenersatz<br />

1.1 Der Mittelverwendungskontrolleur ist<br />

nicht verantwortlich für die Übereinstimmung<br />

des Emissionsprospektes mit den<br />

tatsächlichen Gegebenheiten. Hierfür ist<br />

ausschließlich die ZBI GmbH & Co. KG mit<br />

ihrer jeweiligen Geschäftsleitung als Prospektherausgeber<br />

verantwortlich.<br />

1.2 Die ZBI GmbH & Co. KG erkennt an,<br />

dass der Mittelverwendungskontrolleur<br />

weder zu einer solchen Prüfung verpflichtet<br />

war noch dass daraus Ansprüche<br />

gleich welcher Art gegen den Mittelverwendungskontrolleur<br />

hergeleitet werden<br />

können.<br />

1.3 Die Parteien sind sich darüber einig,<br />

dass der Mittelverwendungskontrolleur<br />

für den Fall des Nichteintretens der <strong>durch</strong><br />

die ZBI GmbH & Co. KG geplanten Zielsetzungen<br />

der Beteiligung im steuerrechtlichen<br />

oder wirtschaftlichen Sinn und für<br />

die ordnungsgemäße Erfüllung der <strong>durch</strong><br />

die ZBI GmbH & Co. KG eingegangenen<br />

vertraglichen Pflichten nicht haftet.<br />

1.4 Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

haftet nicht für die Einhaltung der prospektierten<br />

Kos-ten und Aufwendungen<br />

<strong>durch</strong> die ZBI GmbH & Co. KG. Er ist gegenüber<br />

den Kommanditisten der ZBI<br />

GmbH & Co. KG nicht zur gesonderten<br />

Aufforderung hinsichtlich der fristgerechten<br />

Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben<br />

verpflichtet und übernimmt<br />

auch keine Haftung für die Folgen<br />

einer etwaigen Fristversäumnis.<br />

2. Die Parteien vereinbaren, dass - soweit<br />

gesetzlich zulässig - Schadensersatzansprüche<br />

grundsätzlich drei Jahre nach ihrer<br />

Entstehung verjähren, es sei denn, das<br />

Gesetz sieht eine kürzere Verjährungsfrist<br />

vor.<br />

3. Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

ist - außer in Fällen des Vorsatzes<br />

und grober Fahrlässigkeit- auf Euro<br />

1 Mio. pro Fall begrenzt.<br />

4. Folgende Maßnahmen gehören nicht<br />

zu den Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

und wurden bzw. werden<br />

von ihm dem gemäß nicht <strong>durch</strong>geführt,<br />

soweit in diesem Vertrag nichts anderes<br />

geregelt ist:<br />

a) die Prüfung des Prospektmaterials,<br />

b) die Prüfung der Durchführbarkeit der<br />

Investition,<br />

c) die Prüfung der Rentabilität der Beteiligung,<br />

d) die Überprüfung der Geschäftsführung,<br />

e) die steuerliche Beratung der ZBI GmbH<br />

& Co. KG und eine Mittelverwendungskontrolle<br />

bezüglich der Kosten zur Deckung<br />

des laufenden Geschäftsbetriebes.<br />

§ 5 Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

1. Für die Mittelverwendungskontrolle<br />

während der Platzierungsphase erhält<br />

der Mittelverwendungskontrolleur eine<br />

mit Schließung des Fonds fällige jährliche<br />

Vergütung (pro rata temporis) in<br />

Höhe von 0,85% zuzüglich gesetzlicher<br />

MWSt. des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

wirksam gezeichneten<br />

Kommanditkapitals. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

kann angemessene<br />

Abschlagszahlungen nach Maßgabe des<br />

eingeworbenen Kapitals, erstmals nach<br />

Zeichnung des Mindestkapitals gemäß §<br />

3 Absatz 3, verlangen.<br />

2. Für die laufende Mittelverwendungskontrolle<br />

in der Gesellschaft erhält der<br />

Mittelverwendungskontrolleur nach<br />

Beendigung der Platzierungsphase für<br />

neun weitere Monate eine jeweils zu einem<br />

Viertel zum 31.03., 30.6., 30.09. und<br />

31.12. eines Jahres fällige jährliche Vergütung<br />

(pro rata temporis) in Höhe von<br />

0,85%, zuzüglich gesetzlicher MWSt. des<br />

bis zur Schließung der Gesellschaft wirksam<br />

gezeichneten Kommanditkapitals,<br />

nach Ablauf dieser neun Monate eine<br />

jeweils zu einem Viertel zum 31.03., 30.6.,<br />

30.09. und 31.12. eines Jahres fällige jährliche<br />

Vergütung (pro rata temporis) in<br />

Höhe von 0,21%, zuzüglich gesetzlicher<br />

152


MWSt. des wirksam gezeichneten und<br />

nicht zurückbezahlten Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft.<br />

3. Die Vergütung wird ausschließlich von<br />

der ZBI GmbH & Co. KG geschuldet.<br />

4. Soweit beim Mittelverwendungskontrolleur<br />

im Zuge der Abwicklung des Vertragsverhältnisses<br />

Arbeiten anfallen, die<br />

nicht Vertragsbestandteil dieses Vertrages<br />

sind, sind diese in Form einer Zeitgebühr<br />

nach Absprache mit der ZBI GmbH<br />

& Co. KG zu üblichen Sätzen dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

zu vergüten.<br />

§ 6 Vertragsdauer<br />

1. Der Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

wird für die Dauer des Bestehens der ZBI<br />

GmbH & Co. KG abgeschlossen. Er kann<br />

von der ZBI GmbH & Co. KG und dem<br />

Mittelverwendungskontrolleur mit einer<br />

Kündigungsfrist von 6 Monaten zum<br />

Ende eines Kalenderjahres, frühestens<br />

jedoch zum 31.12.2010, ordentlich gekündigt<br />

werden.<br />

2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />

dieses Vertrags <strong>durch</strong> eine der<br />

Vertragsparteien aus wichtigem Grund<br />

bleibt unberührt.<br />

3. Kündigungen bedürfen grundsätzlich<br />

der Schriftform, die auch als gewahrt gilt,<br />

wenn eine Kündigung per Telefax erklärt<br />

wird. Sobald einer Vertragspartei die<br />

Kündigung einer anderen Vertragspartei<br />

zugegangen ist, ist sie verpflichtet, dies<br />

unverzüglich der dritten Vertragspartei<br />

mitzuteilen.<br />

§ 7 Rechtsfolgen der Kündigung<br />

1. Kündigt der Mittelverwendungskontrolleur<br />

diesen Vertrag fristlos, enden die<br />

vertraglichen Verpflichtungen des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

mit Zugang<br />

der Kündigung bei dem anderen Vertragspartner.<br />

2. Kündigt die ZBI GmbH & Co. KG diesen<br />

Vertrag aus einem wichtigen Grund, den<br />

der Mittelverwendungskontrolleur zu<br />

vertreten hat, ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />

unbeschadet weitergehender<br />

Schadensersatzansprüche der ZBI GmbH<br />

& Co. KG verpflichtet, etwa erhaltene Vergütungen<br />

für noch nicht erbrachte Leistungen<br />

unverzüglich zurückzuzahlen.<br />

3. Der Mittelverwendungskontrolleur ist<br />

im Falle der Kündigung verpflichtet, unverzüglich<br />

nach Erklärung oder Zugang<br />

der Kündigung die noch von ihm verwalteten<br />

Mittel an einen von der ZBI GmbH<br />

& Co. KG - mit Zustimmung der Gesellschaftsversammlung<br />

der ZBI GmbH &<br />

Co. KG - benannten Dritten zu übertragen<br />

und alle für die Fortführung der Mittelverwendungskontrolle<br />

erforderlichen<br />

Unterlagen zu übergeben.<br />

§ 8 Schlussbestimmungen<br />

1. Änderungen und Ergänzungen dieses<br />

Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />

der Schriftform.<br />

2. Mündliche Nebenabreden bestehen<br />

nicht.<br />

3.1 Sollten einzelne Bestimmungen des<br />

Vertrages unwirksam sein oder werden<br />

oder Vertragslücken vorliegen, so wird -<br />

soweit gesetzlich zulässig - da<strong>durch</strong> die<br />

Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht<br />

berührt.<br />

3.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich,<br />

anstelle der unwirksamen Bestimmungen<br />

oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke<br />

eine angemessene Regelung zu<br />

vereinbaren, die in gesetzlich zulässiger<br />

Weise dem von den Vertragsparteien gewollten<br />

sowie dem Vertrag im Übrigen in<br />

tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher<br />

Hinsicht möglichst nahe kommt.<br />

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für<br />

alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist,<br />

soweit gesetzlich zulässig, Fürth/Bay.<br />

Erlangen, den 03.11.2008<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />

Co.Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />

KG<br />

__________________________________<br />

gez. Dieter Lahner<br />

Treuhand GmbH Franken<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

(Mittelverwendungskontrolleur)<br />

__________________________________<br />

gez. Johann Schorr<br />

153


15.4.<br />

Treuhandvertrag<br />

betreffend die Beteiligung an der<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />

Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />

KG<br />

§ 1 Gegenstand des Treuhandvertrages<br />

1. Die Treuhänderin wird sich im Außenverhältnis<br />

im eigenen Namen, im Innenverhältnis<br />

aber im Auftrag und für Rechnung<br />

des Beitrittsinteressenten – nachfolgend<br />

Treugeber genannt - nach Maßgabe des<br />

§ 3 des Gesellschaftsvertrages der ZBI<br />

Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />

Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />

KG – nachfolgend Gesellschaft genannt<br />

- an der Gesellschaft in Höhe des in der<br />

jeweiligen Beitrittserklärung eines Treugebers<br />

angegebenen Betrages beteiligen.<br />

Der Gesellschaft gegenüber erfolgt die<br />

Beteiligung des Treuhänders unter der<br />

auflösenden Bedingung des Widerrufs<br />

der Beitrittserklärung <strong>durch</strong> den Treugeber.<br />

2. Die Treuhänderin wird die Beteiligung<br />

des Treugebers zusammen mit weiteren<br />

Beteiligungen anderer Treugeber aufgrund<br />

gleichlautender Verträge nach außen<br />

als einheitliche Beteiligung halten.<br />

3. Der Treugeber trägt in Höhe seiner Beteiligung<br />

das anteilige wirtschaftliche<br />

Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener<br />

Kommanditist und nimmt nach<br />

Maßgabe der Beitritts-erklärung und des<br />

Gesellschaftsvertrages am Gewinn und<br />

Verlust der Gesellschaft teil. Die sich aus<br />

der Beteiligung ergebenden steuerlichen<br />

Wirkungen treffen ausschließlich den<br />

Treugeber.<br />

4. Die Treuhänderin wird von der Gesellschaft<br />

beschlossene Entnahmen nur<br />

dann vor Beendigung der Gesellschaft an<br />

den Treugeber weiterleiten, wenn entweder<br />

das handels-rechtliche Kapitalkonto<br />

I zuzüglich des kumulierten Saldos der<br />

Verrechnungskonten, mit dem Stand vor<br />

der jeweils aktuellen Entnahme, für Einlagen/Entnahmen/Verlust-<br />

und Gewinn<br />

des Treugebers im Zeitpunkt der Entnahme<br />

die handelsregisterlich eingetragene<br />

Hafteinlage mindestens um den Betrag<br />

der vorgesehenen Entnahme übersteigt<br />

oder der Treugeber zuvor unmittelbar<br />

als Kommanditist in das Handelsregister<br />

eingetragen worden ist.<br />

§ 2 Abschluss des Treuhandvertrages<br />

Das Treuhandverhältnis wird <strong>durch</strong> Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung <strong>durch</strong><br />

den jewei-ligen Treugeber und deren Annahme<br />

<strong>durch</strong> die Treuhänderin geschlossen.<br />

§ 3 Einzahlung der Einlagen<br />

1. Nach Annahme der Beitrittserklärung<br />

<strong>durch</strong> Treuhänderin und geschäftsführende<br />

Gesellschafterin ist jeder Treugeber<br />

verpflichtet, die gezeichnete Einlage zu<br />

den in der Beitrittserklärung vereinbarten<br />

Terminen bzw. wie im Gesellschaftsvertrag<br />

niedergelegt bzw. nach Anforderung<br />

der Geschäftsleitung und ggf. in<br />

Teilbeträgen auf das Treuhandkonto einzuzahlen.<br />

2. Kommen die Treugeber ihrer Verpflichtung<br />

nicht, nur teilweise oder nicht fristgemäß<br />

nach, so kann die Geschäftsleitung<br />

Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a.<br />

von dem jeweiligen säumigen Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber erheben. Die Geltendmachung<br />

eines weiteren Schadens<br />

bleibt unberührt.<br />

3. Kommt ein Treugeber seiner Einzahlungsverpflichtung<br />

trotz Mahnung und<br />

Nachfristsetzung nicht oder nicht in voller<br />

Höhe nach, so ist die Treuhänderin<br />

auch berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />

unter gleichzeitiger Auflösung<br />

des Treuhandvertrages zurückzutreten.<br />

Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

ist ermächtigt, den säumigen Treugeber<br />

gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

aus der Gesellschaft<br />

auszuschließen.<br />

4. Der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden<br />

Gesellschafters kann ausschließlich<br />

gegen die Gesellschaft geltend<br />

gemacht werden. Hat der ausscheidende<br />

Treugeber Einlagen erbracht, die<br />

von der Treuhänderin noch nicht an die<br />

Gesellschaft weitergeleitet wurden, darf<br />

die Gesellschaft die Zahlung solange verweigern,<br />

bis die Treuhänderin die Einlage<br />

an sie weitergeleitet hat.<br />

§ 4 Rechte und Pflichten der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin ist als fremdnützige<br />

Verwaltungstreuhänderin tätig. Sie darf<br />

gegenüber Dritten die Beteiligung des<br />

Treugebers nur mit dessen ausdrücklicher<br />

schriftlicher Zustimmung offenlegen,<br />

soweit eine solche Offenlegung<br />

nicht zwingend gesetzlich - insbesondere<br />

gegenüber der Finanzverwaltung - vorgeschrieben<br />

ist.<br />

2. Die Treuhänderin ist verpflichtet, das<br />

154


im Rahmen ihrer Treuhandaufgaben erworbene<br />

Vermögen von ihrem eigenen<br />

getrennt zu halten und zu verwalten. Sie<br />

wird alles, was sie aufgrund dieses Treuhandverhältnisses<br />

und aufgrund ihrer<br />

Rechtsstellung als Treuhandkommanditistin<br />

erlangt, an die Treugeber herausgeben,<br />

soweit dieser Vertrag nichts anderes<br />

vorsieht.<br />

3. Die Treuhänderin ist verpflichtet, die<br />

jährlichen Sonderbetriebsausgaben -<br />

oder Werbungskosten und evtl. Sonderbetriebseinnahmen,<br />

mit Fristsetzung<br />

spätestens zum 28.2. eines Geschäftsjahres,<br />

abzufragen. Die Treuhänderin übernimmt<br />

keine Haftung für Fristversäumnis<br />

aufgrund verspäteter Abgabe bzw.<br />

auch nicht für nicht gemachte Angaben<br />

seitens des Gesellschafters.<br />

4. Die Treuhänderin ist verpflichtet, die auf<br />

dem Treuhandkonto gemäß § 3 Abs. 1 einbezahlten<br />

Einlagen, an das „Und“ Konto<br />

der Gesellschaft mit gemeinschaftlicher<br />

Verfügungsberechtigung der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

zur Verwendung<br />

gemäß Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

umgehend nach Eingang zu überweisen.<br />

§ 5 Rechte der Treugeber<br />

1. Die nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Gesellschaft einem Kommanditisten<br />

zustehenden Rechte, insbesondere sein<br />

Stimmrecht, muss der Treugeber selbst<br />

oder <strong>durch</strong> nach Gesellschaftsvertrag<br />

taugliche von ihm bestimmte Bevollmächtigte<br />

wahrnehmen.<br />

2. Bevollmächtigt der Treugeber den Treuhänder<br />

zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte<br />

hat der Treuhänder allen<br />

Weisungen des Treugebers Folge zu leisten.<br />

Bevollmächtigt der Treugeber den<br />

Treuhänder zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte<br />

so kann dies nur <strong>durch</strong><br />

pro Gesellschafterversammlung ausgestellte<br />

Einzelvollmacht erfolgen, auf der<br />

zu jedem Tagesordnungspunkt konkrete<br />

Weisungen vermerkt sein müssen. Differieren<br />

die Weisungen der verschiedenen<br />

die Treuhänderin bevollmächtigenden<br />

Treugeber, so ist die Treuhänderin<br />

verpflichtet und berechtigt, ihre Rechte<br />

entsprechend den unterschiedlichen<br />

Weisungen unterschiedlich auszuüben<br />

(gesplittete Stimmabgabe nach dem Verhältnis<br />

der Treuhandbeteiligungen).<br />

3. Soweit Stimmrechtsvollmachten oder<br />

Weisungen nicht erteilt werden ist die<br />

Treuhänderin nicht berechtigt, selbstständig<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

zu entscheiden. Dies gilt auch für Fälle<br />

unabweisbarer Dringlichkeit oder bei Gefahr<br />

im Verzug.<br />

§ 6 Vergütung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhandkommanditistin erhält<br />

während der Platzierungsphase eine mit<br />

Schließung des Fonds fällige jährliche Vergütung<br />

(pro rata temporis) in Höhe von<br />

0,34% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />

des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

wirksam gezeichneten Kommanditkapitals.<br />

Die Treuhänderin kann angemessene<br />

Abschlagszahlungen nach<br />

Maßgabe des eingeworbenen Kapitals,<br />

erstmals nach Zeichnung des Mindestkapitals<br />

gemäß § 3 Absatz 3, verlangen.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin erhält<br />

nach Beendigung der Platzierungsphase<br />

für neun weitere Monate eine jeweils zu<br />

einem Viertel zum 31.03., 30.6., 30.09. und<br />

31.12. eines Jahres fällige jährliche Vergütung<br />

(pro rata temporis) in Höhe von<br />

0,34% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />

des rechtswirksam gezeichneten Kommanditkapitals,<br />

nach Ablauf dieser neun<br />

Monate eine jeweils zu einem Viertel zum<br />

31.03., 30.6., 30.09. und 31.12. eines Jahres<br />

fällige jährliche Vergütung (pro rata temporis)<br />

in Höhe von 0,09% zuzüglich der<br />

gesetzlichen MWSt. des rechtswirksam<br />

gezeichneten Kommanditkapitals . Diese<br />

Vergütung ist alle drei Jahre auf ihre<br />

Angemessenheit unter Berücksichtigung<br />

der Entwicklung des Lebenshaltungskostenniveaus<br />

zu überprüfen und ggf. anzupassen.<br />

§ 7 Haftung der Treuhänderin<br />

1. Die Rechte und Pflichten aus diesem<br />

Vertrag sind von der Treuhänderin mit<br />

der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes<br />

wahrzunehmen.<br />

2. Die Ausführung von Weisungen des<br />

Treugebers stellt die Treuhänderin von<br />

jeder Verantwortlichkeit frei, soweit dem<br />

nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen<br />

entgegenstehen.<br />

3. Die Treuhänderin, ihre Organe und Erfüllungsgehilfen<br />

haften für ein vor dem<br />

Vertragsabschluss liegendes Verhalten<br />

nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

zur Last gelegt werden kann.<br />

4. Ansprüche gegen die Treuhänderin aus<br />

Schäden infolge nicht vorsätzlicher Verletzungen<br />

ihrer Sorgfaltspflicht verjähren<br />

6 Monate nach Kenntnis des Treugebers,<br />

ohne Rücksicht auf Kenntnis 12 Monate<br />

155


nach Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses.<br />

Soweit auf Kenntnis des Treugebers abgestellt<br />

wird, genügt die Möglichkeit der<br />

Kenntnisnahme der tatsächlichen Umstände,<br />

die eine Haftung der Treuhänderin<br />

begründen. Die Möglichkeit wird<br />

unwiderleglich vermutet, wenn die Umstände<br />

sich aus dem Geschäftsbericht der<br />

Gesellschaft oder einem schriftlichen Bericht<br />

der Treuhänderin ergeben. Die Frist<br />

beginnt mit Ende des siebten Tages nach<br />

der Absendung des jeweiligen Berichtes<br />

an die zuletzt bekanntgegebene Adresse<br />

des Treugebers.<br />

5. Die Treuhänderin hat Anspruch auf<br />

Freistellung von allen Verbindlichkeiten,<br />

die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />

und der pflichtgemäßen treuhänderischen<br />

Verwaltung der Beteiligung<br />

des Treugebers entstehen. Eine gesamtschuldnerische<br />

Haftung der Treugeber ist<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 8 Übertragung der Beteiligung, Rechtsnachfolge<br />

1. Der Treugeber kann seine von der Treuhänderin<br />

für ihn gehaltene Beteiligung<br />

mit Zustimmung der Treuhänderin und<br />

der Geschäftsleitung ganz oder teilweise<br />

auf einen Dritten übertragen oder diese<br />

verpfänden. Ein Erwerber tritt mit allen<br />

Rechten und Pflichten an die Stelle des<br />

bisherigen Treugebers.<br />

Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden. Für die Mitwirkung<br />

bei der Übertragung hat die Treuhänderin<br />

Anspruch auf eine Vergütung<br />

in Höhe von 0,3% des Beteiligungsbetrages,<br />

höchstens aber Euro 250.- (in Worten:<br />

Zweihundertfünfzig Euro). Schuldner<br />

ist der übertragende Treugeber. Für eine<br />

erstmalige Verpfändung an ein inländisches<br />

Kreditinstitut gilt die Zustimmung<br />

als erteilt: sie löst keine Vergütungspflicht<br />

aus Satz 4 aus.<br />

2. Die Zulässigkeit der Übertragung oder<br />

sonstigen Verfügung über eine Beteiligung<br />

mit direkter Eintragung des Gesellschafters<br />

im Handelsregister richtet sich<br />

ausschließlich nach den diesbezüglichen<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrages.<br />

3. Eine Übertragung oder sonstige Verfügung<br />

oder Belastung ist nur möglich,<br />

wenn die verbleibende oder die entstehende<br />

Beteiligung mindestens Euro<br />

15.000.- beträgt. Jede Beteiligung muss<br />

<strong>durch</strong> 1.000 teilbar sein.<br />

4. Stirbt ein Treugeber so gehen alle Rechte<br />

aus diesem Vertrag auf seine Rechtsnachfolger<br />

über. Sind mehrere Rechtsnachfolger<br />

vorhanden, so haben diese ohne Aufforderung<br />

einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

zu bestellen, der gegenüber<br />

der Treuhänderin und der Gesellschaft<br />

für alle Rechtsnachfolger nur einheitlich<br />

handeln kann. Bis zu dessen Bestellung<br />

kann die Treuhänderin Zustellungen an<br />

jeden Rechtsnachfolger vornehmen mit<br />

Wirkung für und gegen jeden anderen<br />

Rechtsnachfolger. Weisungen der Rechtsnachfolger<br />

braucht die Treuhänderin bis<br />

zur Bestellung des gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

nur zu berücksichtigen,<br />

wenn diese von allen Rechtsnachfolgern<br />

einheitlich ergehen.<br />

§ 9 Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />

1. Der Treugeber ist entsprechend den<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft - vorbehaltlich gesellschaftsvertraglicher<br />

Auflagen insbesondere<br />

der Erteilung gehöriger Vollmacht<br />

an die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

- jederzeit berechtigt, sich selbst anstelle<br />

der Treuhänderin mit der von dieser<br />

bisher für ihn gehaltenen Kommanditeinlage<br />

in das Handelsregister eintragen<br />

zu lassen und die gesamte Kommanditeinlage<br />

auch im Außenverhältnis<br />

zu übernehmen. Macht der Treugeber<br />

von diesem Recht Gebrauch, nimmt die<br />

Treuhänderin die Rechte des bisherigen<br />

Treugebers fortan als unechte Verwaltungstreuhänderin<br />

wahr. Die Regelungen<br />

dieses Vertrages gelten fort, soweit sich<br />

aus der unmittelbaren Beteiligung nicht<br />

zwingend etwas anderes ergibt.<br />

2. Die Treuhänderin tritt hiermit eine der<br />

Beteiligung des Treugebers entsprechende<br />

Kommanditeinlage unter der aufschiebenden<br />

Bedingung der Umwandlung des<br />

Treuhandverhältnisses auf Verlangen des<br />

Treugebers und der Eintragung des jeweiligen<br />

Treugebers in das Handelsregister<br />

an den Treugeber ab, dieser nimmt die<br />

Abtretung an.<br />

§ 10 Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

1. Das Treuhandverhältnis wird auf die<br />

Dauer der Gesellschaft geschlossen. Die<br />

Zulässigkeit der Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt. Im Falle<br />

der Kündigung ist die Treuhänderin stets<br />

berechtigt, die Umwandlung der Beteiligung<br />

des Treugebers in eine unmittelba-<br />

156


e Beteiligung (§ 9) zu verlangen, wenn<br />

nicht der Treugeber einen anderen Treuhänder<br />

bestellt und dieser eine der Beteiligung<br />

des Treugebers entsprechende<br />

Kommanditeinlage übernimmt und im<br />

Handelsregister eingetragen ist.<br />

2. Das Treuhandverhältnis endet ohne<br />

dass es einer Kündigung bedarf,<br />

a) mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen der Treuhänderin<br />

oder dessen Ablehnung mangels Masse<br />

oder der Vollstreckung in die Beteiligung<br />

der Treuhänderin;<br />

b) wenn der Treugeber von seinem Recht<br />

auf Umwandlung der Beteiligung in eine<br />

unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft<br />

Gebrauch gemacht hat, mit Eintragung<br />

des Treugebers im Handelsregister.<br />

§ 9 Abs. l bleibt hinsichtlich weiter bestehender<br />

Verwaltungstreuhandschaft unberührt;<br />

c) wenn im Zeitpunkt des Zugangs einer<br />

Kündigung der Treugeber nicht als Kommanditist<br />

im Handelsregister eingetragen<br />

ist, mit Eintragung des Treugebers im<br />

Handelsregister;<br />

d) in allen anderen Fällen mit Beendigung<br />

der Liquidation der Gesellschaft<br />

und Schlussrechnung der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

bzw. der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin der Gesellschaft.<br />

Unter der aufschiebenden Bedingung des<br />

Eintritts der Voraussetzungen der Teilziffern<br />

a) oder c) tritt die Treuhänderin hiermit<br />

eine der Beteiligung des Treugebers<br />

entsprechende Kommanditeinlage unter<br />

der weiteren aufschiebenden Bedingung<br />

der Eintragung des jeweiligen Treugebers<br />

in das Handelsregister an den Treugeber<br />

ab. Dieser nimmt die Abtretung an.<br />

3. Endet das Treuhandverhältnis gemäß<br />

Absatz 2 d) und ist die Treuhänderin<br />

nicht nur als unechte Verwaltungstreuhänderin<br />

gemäß § 9 Abs. 1 für den Treugeber<br />

tätig, hat sie nach ihrer Wahl eine<br />

der Beteiligung des Treugebers entsprechende<br />

Kommanditbeteiligung an den<br />

Treugeber abzutreten oder das an den<br />

Treugeber weiterzuleiten, was aufgrund<br />

der Auseinandersetzungsregelung des<br />

Gesellschaftsvertrages auf die der Beteiligung<br />

des Treugebers entsprechende<br />

Kommanditbeteiligung entfällt. Weitergehende<br />

Ansprüche des Treugebers sind<br />

ausgeschlossen.<br />

genannten Vergütungsansprüche der<br />

Treuhänderin bleiben von der Umwandlung<br />

einer treuhänderischen Beteiligung<br />

in eine unmittelbare Beteiligung und von<br />

einer Beendigung des Treuhandvertrages<br />

gleich zu welchem Zeitpunkt unberührt.<br />

§ 11 Schlussbestimmungen<br />

1. Sollten Bestimmungen dieses Treuhandvertrages<br />

gleich aus welchem Grund<br />

ganz oder teilweise unwirksam sein oder<br />

werden, so wird da<strong>durch</strong> die Wirksamkeit<br />

der übrigen Bestimmungen bzw. Teile<br />

dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien<br />

sind verpflichtet, die unwirksame<br />

Bestimmung <strong>durch</strong> eine wirksame Bestimmung<br />

zu ersetzen, die im rechtlichen<br />

und wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen<br />

Bestimmung und dem<br />

Gesamtzweck des Vertrages entspricht.<br />

Gleiches gilt, wenn sich nach Abschluss<br />

des Vertrages eine ergänzungsbedürftige<br />

Lücke ergibt.<br />

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für<br />

alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist<br />

der Sitz der Treuhänderin, soweit nicht<br />

zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.<br />

3. Schriftliche Mitteilungen der Treuhänderin<br />

an die zuletzt bekannt gegebene<br />

Anschrift der Treugeber gelten nach dem<br />

gewöhnlichen Postlauf als dem Treugeber<br />

zugegangen.<br />

4. Der Treugeber ist verpflichtet, sämtliche<br />

Änderungen bezüglich der Daten<br />

zu seiner Person (Wohnsitz, Anschrift, Finanzamt,<br />

Steuernummer) unverzüglich<br />

der Treuhänderin schriftlich mitzuteilen.<br />

Erlangen, den 03.11.2008<br />

...................................................................................<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />

Co.Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />

KG<br />

gez. Dieter Lahner<br />

...................................................................................<br />

Erlanger Consulting GmbH (Treuhänderin)<br />

...................................................................................<br />

gez. Christine Kasanmascheff<br />

Beteiligte der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong><br />

GmbH & Co.Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong><br />

Holding KG<br />

4. Die in diesem Vertrag vereinbarten oder<br />

157


16. Pflichtangaben<br />

16.Weitere Angaben gemäß Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

(VermVerkPropV)<br />

Gemäß der VermVerkProspV werden in diesem<br />

Kapitel, für den hier gegenständlichen<br />

Emissionsprospekt, folgende Erklärungen<br />

abgegeben:<br />

Ein Beirat der Emittentin besteht zum<br />

Zeitpunkt der Aufstellung des Emissionsprospektes<br />

nicht. Jedoch ist vorgesehen,<br />

einen Beirat aus nicht initiatornahen Gesellschaftern<br />

im Sinne des BFM Schreibens<br />

vom 20. Oktober 2003 (Fondserlass) spätestens<br />

dann zu beschließen, sobald 50% des<br />

geplanten Kommanditkapitals einbezahlt<br />

sind. Darüber hinaus existieren weder ein<br />

Vorstand noch Aufsichtsgremien der Emittentin.<br />

Es gibt keine solchen Personen, die nicht<br />

in den Kreis der nach der VermVerkProspV<br />

angabepflichtigen Personen fallen, die die<br />

Herausgabe oder den Inhalt oder die Abgabe<br />

oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage<br />

aber wesentlich beeinflusst<br />

haben.<br />

§ 4 Satz 1 Nr. 2:<br />

Der Anbieter übernimmt nicht die Zahlung<br />

von Steuern für den Anleger.<br />

§ 5 Nr. 2:<br />

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit<br />

errichtet. Eine Liquidation der Gesellschaft<br />

ist frühestens zum 31.12.2020 vorgesehen.<br />

§ 5 Nr. 6:<br />

Die Emittentin ist kein Konzernunternehmen.<br />

§ 6 Satz 1 Nr. 1:<br />

Die Hauptmerkmale der Anteile stimmen<br />

mit den mit der Vermögensanlage verbundenen<br />

Rechten überein (vgl. Seite 16). Die Rechte<br />

der bisherigen Gesellschafter weichen<br />

jedoch von denen der künftig hinzutretenden<br />

Anlegern wie folgt ab: Die Komplementärin<br />

leistet keine Einlage, haftet<br />

persönlich mit ihrem gesamten Vermögen<br />

und hat abweichend von ihrem Kapitalanteil<br />

in Gesellschafterversammlungen eine<br />

Stimme. Sie ist zur Geschäftsführung und<br />

Vertretung der Emittentin berechtigt und<br />

verpflichtet und kann zu ihren Gunsten<br />

Vorkaufsrechte an den zu erwerbenden<br />

<strong>Immobilien</strong> einräumen. Zu Gunsten der<br />

Komplementärin bestehen darüber hinaus<br />

besondere Regelungen hinsichtlich der Gewinnbeteiligung<br />

und des Entnahmerechtes.<br />

Zudem steht ihr das Recht zu, die Übertragung<br />

von Beteiligungen zu gestatten.<br />

Hinsichtlich der Gründungskommanditisten<br />

besteht die Besonderheit, dass diese<br />

nicht zur Zahlung eines Agios verpflichtet<br />

sind. Desweiteren erhalten die PI Research<br />

und Analyse GmbH & Co. KG und die Erlanger<br />

Consulting GmbH die im Gesellschaftsvertrag<br />

beschriebenen Tätigkeitsvergütungen.<br />

§ 6 Satz 2:<br />

Die Emittentin ist keine Aktiengesellschaft<br />

oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien.<br />

§ 7 Abs. 2 Nr. 1:<br />

Die Gesellschafter der Gründungsgesellschafterin<br />

PI Analyse & Research GmbH &<br />

Co. KG sind identisch mit den Gesellschaftern<br />

der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination<br />

GmbH & Co. KG, die den<br />

Vertrieb der Kommanditanteile übernehmen<br />

wird,<br />

Davon abgesehen bestehen keine unmittelbaren<br />

oder mittelbaren Beteiligungen<br />

der Gründungsgesellschafter der Emittentin<br />

an Unternehmen, die mit dem Vertrieb<br />

der emittierten Vermögensanlage beauftragt<br />

sind.<br />

§ 7 Abs. 2 Nr. 2:<br />

Es bestehen keine unmittelbaren oder mittelbaren<br />

Beteiligungen der Gründungsgesellschafter<br />

der Emittentin an Unternehmen,<br />

die der Emittentin Fremdkapital zur<br />

Verfügung stellen.<br />

§ 7 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 8:<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

bestehen keine unmittelbaren oder mittelbaren<br />

Beteiligungen der Gründungsgesellschafter<br />

an Unternehmen, die im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjekts,<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen. Darüber hinaus<br />

werden <strong>durch</strong> Personen oder Gesellschaften,<br />

die für den Inhalt des Emissionsprospekts<br />

die Verantwortung übernehmen, die<br />

Gründungsgesellschafter, die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung, die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

oder die Treuhänderin<br />

keine nicht nur geringfügigen Lieferungen<br />

oder Leistungen erbracht.<br />

158


§ 8 Abs. 1 Nr. 3:<br />

Es gibt zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses<br />

Emissionsprospektes keine anhängigen<br />

Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen<br />

wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche<br />

Lage der Emittentin haben können.<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 4:<br />

Aufgrund der Blind-Pool Konzeption dieses<br />

Fonds gibt es naturgemäß zum Aufstellungszeitpunkt<br />

des Emissionsprospektes<br />

keine laufenden Investitionen.<br />

§ 8 Abs. 2:<br />

Die Tätigkeit der Emittentin ist nicht <strong>durch</strong><br />

außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst<br />

worden.<br />

§ 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1:<br />

Die Emittentin beabsichtigt, mittelbar oder<br />

unmittelbar in <strong>Immobilien</strong> zu investieren.<br />

Die Emittentin beabsichtigt, sich an noch<br />

zu gründenden Objektpersonengesellschaften<br />

(vgl. zu Rechtsform und Struktur<br />

der geplanten Objektgesellschaften die<br />

Seiten 95 bis 97), die ihrerseits <strong>Immobilien</strong><br />

erwerben und halten, zu beteiligen und<br />

unter Umständen <strong>Immobilien</strong> auch direkt<br />

zu erwerben (die beiden Möglichkeiten<br />

der <strong>Immobilien</strong>investitionen stellen die<br />

Anlageobjekte dar). Anlageziel ist es, mittelbar<br />

über die Objektgesellschaften oder<br />

unmittelbar Mieterträge und einen Ertrag<br />

aus möglichst niedrigen Einkaufspreisen<br />

und späteren Verkäufen der <strong>Immobilien</strong><br />

bzw. Gesellschaftsanteile zu erzielen. Für<br />

beide Möglichkeiten der <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />

gelten die auf den Seiten 13f. und S.<br />

80 beschriebenen Investitionskriterien. Die<br />

Nettoeinnahmen aus dem Angebot sollen<br />

für den Ankauf von Objektgesellschafts-<br />

Anteilen, bzw. für den Kauf von <strong>Immobilien</strong><br />

genutzt werden. Die Emittentin behält sich<br />

außerdem vor, künftige Liquiditätsreserven<br />

oder Guthaben nach freiem Ermessen auf<br />

cash-Konten, auf Festgeldkonten oder in<br />

festverzinsliche Wertpapiere mit einem Rating<br />

von mindestens AA (Standard & Poor`s)<br />

anzulegen. Die Nettoeinnahmen werden<br />

für keine sonstigen Zwecke genutzt. Die<br />

Nettoeinnahmen sind alleine für die Realisierung<br />

der Anlageziele ausreichend. Mit<br />

dem Erwerb von Anteilen an <strong>Immobilien</strong>gesellschaften<br />

bzw. <strong>Immobilien</strong> soll frühestens<br />

2009 begonnen werden, weshalb<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

weder Anteilen an Objektgesellschaften<br />

noch <strong>Immobilien</strong> erworben wurden.<br />

Die Emittentin erklärt in diesem Zusammenhang,<br />

dass der Gegenstand des Unternehmens<br />

nicht das Betreiben von Bankgeschäften<br />

und Finanzportfolioverwaltung<br />

im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG)<br />

umfasst und sie sich nicht an Unternehmen<br />

mit Bankgeschäften und Finanzportfolioverwaltung<br />

beteiligen wird. Der<br />

jeweilige mittel- oder unmittelbare Unternehmensgegenstand<br />

umfasst insbesondere<br />

nicht die Verwahrung und Verwaltung<br />

von Wertpapieren für Andere (Depotgeschäft)<br />

im Sinne des KWG, die Vermittlung<br />

von Geschäften über die Anschaffung und<br />

Veräußerung von Finanzinstrumenten<br />

oder deren Nachweis (Anlagevermittlung)<br />

im Sinne des KWG, die Anschaffung und<br />

Veräußerung von Finanzinstrumenten<br />

in fremden Namen für fremde Rechnung<br />

(Abschlussvermittlung im Sinne des KWG)<br />

sowie die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumente<br />

angelegter Vermögen für Andere<br />

mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung<br />

im Sinne des KWG).<br />

Die künftigen Investitionen wurden auf<br />

Basis der Investitionskriterien beispielhaft<br />

kalkuliert. Über die konkreten Investitionen<br />

wird von den Gesellschaftern oder einem<br />

noch zu wählenden Beirat entschieden.<br />

§ 9 Abs. 2 Nr. 2:<br />

Im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

ist ein Vorkaufsrecht für die Geschäftsleitung<br />

verankert: Die Geschäftsleitung<br />

ist ermächtigt, sich selbst oder einer<br />

anderen Gesellschaft der ZBI Zentral Boden<br />

Immobilen Gruppe, an jedem für Investitionszwecke<br />

angeschafften Grundstück,<br />

unter Befreiung von § 181 BGB, ein unwiderrufliches<br />

schuldrechtliches und/oder<br />

dingliches Vorkaufsrecht einzuräumen.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

steht oder stand Personen oder Gesellschaften,<br />

die für den Inhalt des Emissionsprospektes<br />

die Verantwortung übernehmen,<br />

den Gründungsgesellschaftern, Mitgliedern<br />

der Geschäftsführung der Emittentin,<br />

der Mittelverwendungskontrolleurin oder<br />

der Treuhänderin kein Eigentum oder eine<br />

sonstige dingliche Berechtigung an den<br />

Anlageobjekten zusteht.<br />

§ 9 Abs. 2 Nr. 3:<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurden<br />

noch keine Anlageobjekte erworben. Deshalb<br />

liegen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

keine nicht nur unerheblichen dinglichen<br />

Belastungen der Anlageobjekte vor.<br />

159


§ 9 Abs. 2 Nr. 4:<br />

Es liegen keine rechtlichen oder tatsächlichen<br />

Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

der Anlageobjekte, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Anlageziel<br />

vor.<br />

§ 9 Abs. 2 Nr. 5:<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

sind keine behördlichen Genehmigungen<br />

erforderlich. Es wurden noch keine Anlageobjekte<br />

erworben. Sollten nach dem<br />

Erwerb von Anlageobjekten behördliche<br />

Genehmigungen erforderlich werden, so<br />

werden diese von der Emittenten eingeholt<br />

werden.<br />

§ 9 Abs. 2 Nr. 6:<br />

Die Emittentin hat über die Anschaffung<br />

oder Herstellung des Anlageobjekts oder<br />

wesentlicher Teile davon keine Verträge<br />

geschlossen.<br />

§ 9 Abs. 2 Nr. 7:<br />

Bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

wurde kein Bewertungsgutachten für das<br />

Anlageobjekt erstellt.<br />

§ 12 Abs. 1 Nr. 2:<br />

Den Mitgliedern der Geschäftsführung der<br />

Emittentin wurden im letzten abgeschlossenen<br />

Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge,<br />

insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art gewährt.<br />

§ 12 Abs. 2 Nr. 1:<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />

Emittentin sind nicht für Unternehmen<br />

tätig, die mit dem mit dem Vertrieb der<br />

angebotenen Vermögensanlagen betraut<br />

sind.<br />

Gleichwohl steht es den Mitgliedern der<br />

Geschäftsführung, wie auch anderen, mit<br />

der ZBI-Gruppe verbundenen Unternehmen<br />

frei, weitere Vertriebspartner in den<br />

Vertrieb der Kommanditbeteiligungen<br />

der Fondsgesellschaft einzubringen. Der<br />

jeweilige Vermittler würde für eine solche<br />

Kontaktvermittlung eine Vergütung aus<br />

der kalkulierten Vermittlungsprovision erhalten,<br />

so dass der Fondsgesellschaft keine<br />

weiteren Kosten entstehen würden.<br />

§ 9 Abs. 2 Nr. 9:<br />

Voraussichtliche Gesamtkosten der Anlageobjekte<br />

(Prognose):<br />

1. Mittelherkunft Holding KG Emittentin<br />

Euro<br />

1.1 Eigenmittelzuflüsse inklusive 5% Agio 40.640.850<br />

1.2 Summe Einzahlungen Holding KG 40.640.850<br />

2. Mittelverwendung Holding KG<br />

2.1 Treuhänder und Mittelverwendungskontrolle 911.420<br />

2.2 Rechts- und Steuerberatung 70.686<br />

2.3 Prospekt-Steuergutachten 26.775<br />

2.4 Vermittlung Kommanditkapital 5.598.109<br />

2.5 Tagungs- und Verwaltungskosten<br />

219.678<br />

Gesellschafterversammlung<br />

2.6 Konzeption des Prospektes, finanzmathematische Wirtschaftlichkeitsanalyse, Prospektdruck 1.210.641<br />

2.7 Fonds-Strukturierung 690.384<br />

2.8 Sachverständigenvergütung und Sonstiges 318.000<br />

2.9 Summe fondsbedingte Kosten 9.045.693<br />

2.10 Beteiligungskapital Objektgesellschaften (Anlageobjekte) 26.200.000<br />

2.11 Zwischensumme 35.245.693<br />

2.12 Liquiditätsreserve 5.395.157<br />

2.13 Summe Mittelverwendung der Emittentin 40.640.850<br />

Auf Ebene der Emittentin wird kein Fremdkapital aufgenommen<br />

160


§ 12 Abs. 2 Nr. 2:<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />

Emittentin sind nicht für Unternehmen<br />

tätig, die der Emittentin oder den künftig<br />

geplanten Beteiligungsunternehmen<br />

Fremdkapital zur Verfügung stellen.<br />

§ 12 Abs. 2 Nr. 3:<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />

Emittentin sind nicht für Unternehmen<br />

tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

der Anlageobjekte Lieferungen<br />

oder Leistungen jedweder Art erbringen.<br />

§ 14:<br />

Für das Angebot von Vermögensanlagen,<br />

für deren Verzinsung oder Rückzahlung<br />

haben weder eine juristische Person oder<br />

eine Gesellschaft, die Gewährleistung<br />

übernommen.<br />

161


Angaben über die Vermögens-, Finanzund<br />

Ertragslage der Emittentin (Prognose)<br />

Eröffnungsbila<br />

Eröffnungsbilanz und Planbilanzen ZBI 5 Holding KG (Prognose) 21.11.2008<br />

Aktiva<br />

A. Ausstehende Einlagen<br />

B. Finanzanlagen<br />

C. Bankguthaben<br />

Summe Aktiva<br />

Passiva<br />

A. Kommanditkapital<br />

Stand Vorjahr<br />

Zugang Kommanditkapital (inkl. Agio)<br />

Jahresergebnis<br />

Entnahmen<br />

Stand 31.12.<br />

Verbindlichkeiten<br />

Summe Passiva<br />

Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen ZBI 5 Holding KG (Prognose)<br />

1. Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />

2. Erträge aus Beteiligungen<br />

3. Sonstige Zinsen und Erträge<br />

4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

5. Außergewöhnliche Aufwendungen<br />

6. Außerordentliches Ergebnis<br />

7. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag<br />

Cash-flow-Rechnung ZBI 5 Holding KG (Prognose)<br />

Einzahlungen<br />

Einzahlung Eigenkapital<br />

Zinseinnahmen<br />

Entnahmen aus Objektgesellschaften<br />

Summe Einzahlungen<br />

Auszahlungen<br />

Beteiligung an Objektgesellschaften<br />

laufende Betriebsausgaben<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Konzeption und der Investition<br />

Auszahlung an Gesellschafter<br />

Summe Auszahlungen<br />

Cash-flow gesamt<br />

Planzahlen ZBI 5 Holding KG (Prognose)<br />

Investition<br />

Handelsrechtliches Ergebnis<br />

Umsatz<br />

Produktion<br />

162


Eröffnungsbilanz<br />

21.11.2008 31.12.2008 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2011<br />

10.000<br />

21.400.000 26.200.000 22.805.564<br />

19.975 29.975 3.999.782 2.420.048 2.224.377<br />

29.975 29.975 25.399.782 28.620.048 25.029.941<br />

20.000 30.000 30.000 25.399.782 28.620.048<br />

10.000 33.170.550 7.440.300 0<br />

0 0 -6.962.178 -1.980.644 -175.618<br />

-838.591 -2.239.389 -3.414.490<br />

30.000 30.000 25.399.782 28.620.048 25.029.941<br />

80 80<br />

30.080 30.080 25.399.782 28.620.048 25.029.941<br />

21.11-31-12-2008 2009 2010 2011<br />

341.830 305.655 272.420<br />

0 0 0<br />

0 159.991 96.802<br />

0 -341.830 -145.663 -175.618<br />

6.620.348 1.834.981<br />

0 -6.620.348 -1.834.981 0<br />

0 -6.962.178 -1.980.644 -175.618<br />

2008 2009 2010 2011<br />

0 33.200.550 7.440.300 0<br />

0 0 159.991 96.802<br />

0 0 0 3.394.436<br />

0 33.200.550 7.600.291 3.491.238<br />

0 21.400.000 4.800.000 0<br />

0 341.830 305.655 272.420<br />

estition 0 6.620.348 1.834.981 0<br />

0 838.591 2.239.389 3.414.490<br />

0 29.200.768 9.180.025 3.686.909<br />

0 3.999.782 -1.579.733 -195.671<br />

2008 2009 2010 2011<br />

0 33.200.550 7.440.300 0<br />

0 -6.962.178 -1.980.644 -175.618<br />

0 0 0 0<br />

0 0 0 0<br />

163


Vorstehend sind die Planzahlen der ZBI<br />

5 HOLDING KG dargestellt. Aufgrund<br />

der wirtschaftlichen Neugründung am<br />

21.11.2008 wurde eine Eröffnungsbilanz<br />

auf diesen Tag erstellt.<br />

Seit Aufstellung dieser Eröffnungsbilanz<br />

haben keine bilanzwirksamen Veränderungen<br />

oder Geschäftsvorfälle stattgefunden.<br />

Auf die Abbildung einer Zwischenübersicht<br />

wird deshalb verzichtet.<br />

Planzahlen, Annahmen und<br />

Wirkungszusammenhänge<br />

Die Prognosen der Bilanzentwicklung, der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung sowie die<br />

Planzahlen der ZBI 5 HOLDING KG für den<br />

Zeitraum 2008 bis 2011 basieren auf der<br />

Investitions- und Finanzierungsprognose<br />

(Seite 53) sowie der Liquiditäts- und Ertragsvorschau<br />

(Seite 60). Über die für das<br />

Jahr 2009 und 2010 dargestellten Investitionen<br />

hinaus sind im Planungszeitraum<br />

keine weiteren Investitionen geplant.<br />

Aus den Planbilanzen und den Plan-Gewinn-<br />

und Verlustrechnungen für die<br />

Jahre 2008 bis 2011 ist die bilanzielle Entwicklung<br />

und das jeweilige Jahresergebnis<br />

der ZBI 5 HOLDING KG erkennbar, wie<br />

sie sich bei Zugrundelegung der Ergebnis-<br />

und Liquiditätsprognose ergibt.<br />

Die Höhe der geplanten Zahlen ist im<br />

Wesentlichen von den auf Ebene der Objektgesellschaften<br />

erzielten Ergebnissen<br />

aus der Vermietung der zu erwerbenden<br />

<strong>Immobilien</strong> und den Fremdkapitalkosten<br />

abhängig.<br />

Bilanzen<br />

Die Planbilanzen gehen davon aus, dass<br />

die Zeichner der Fondsgesellschaft im<br />

Jahre 2009 bzw. 2010 einzahlen. Insofern<br />

werden im laufenden Geschäftsjahr keine<br />

Geschäftstätigkeiten erwartet, so dass<br />

Angaben über die Geschäftsaussichten<br />

im Jahr 2008 entfallen müssen. Die Aktivseite<br />

weist die Buchwerte des Anlagevermögens<br />

sowie die Bankbestände aus.<br />

Die Passivseite weist das Eigenkapital<br />

sowie die Verbindlichkeiten aus.<br />

Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen<br />

Aus den Beteiligungen an den Objektgesellschaften<br />

fließen der ZBI 5 HOLDING<br />

KG ab dem Jahr 2012 Beteiligungserträge<br />

zu, zuvor zufließende Liquidität sind<br />

Entnahmen, die den Beteiligungsansatz<br />

mindern.<br />

Planzahlen<br />

Bei den Investitionen handelt es sich<br />

um die Kapitalisierung der Objektgesellschaften,<br />

an denen sich die ZBI 5 HOL-<br />

DING KG beteiligen wird. Das prognostizierte<br />

handelsrechtliche Ergebnis ist<br />

in den Jahren 2009 und 2010 geprägt<br />

<strong>durch</strong> die als Aufwand zu behandelnden<br />

Fondsnebenkosten, positive handelsrechtliche<br />

Jahresergebnisse ergeben sich<br />

ab dem Jahr 2012.<br />

Umsatz und Produktionszahlen sind<br />

nicht anzugeben, da die ZBI 5 HOLDING<br />

KG keine Umsätze tätigt, bzw. kein Produktionsunternehmen<br />

ist.<br />

Cashflow Prognose<br />

Der geplante Cash-Flow besteht in 2009<br />

und 2010 in der Einzahlung des Eigenkapitals<br />

in die ZBI 5 HOLDING KG, geringfügigen<br />

Zinseinnahmen sowie ab 2011<br />

ersten Liquiditätszuflüssen aus den Objektgesellschaften.<br />

In 2009 und 2010 bestehen<br />

die Ausgaben überwiegend in der<br />

Kapitalisierung der Objektgesellschaften<br />

und den Fondsnebenkosten. Daneben<br />

sind ab dem Jahr 2009 Auszahlungen an<br />

die bereits beigetretenen Gesellschafter<br />

vorgesehen.<br />

Geschäftsentwicklung<br />

Die Geschäftsentwicklung der Emittentin<br />

wird sich bei Umsetzung der Platzierung<br />

und Investitionen im Rahmen<br />

der Planprognose entwickeln, soweit die<br />

dort getroffenen Annahmen eintreten.<br />

164


17. Glossar<br />

AfA<br />

Auszahlungen<br />

Kürzel für Absetzung für Abnutzung. Mit Hilfe der Abschreibungen<br />

werden die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter über die<br />

Nutzungsdauer verteilt und in der jeweiligen Höhe als Aufwand<br />

behandelt.<br />

Bei Auszahlungen handelt es sich um den Investoren zufließende<br />

Mittel, unabhängig davon, ob es sich dabei um handelsrechtlichen<br />

Gewinn handelt. Sie werden ggf. als Darlehen ausgezahlt wenn dem<br />

keine handelsrechtlichen Gewinne gegenüberstehen.<br />

BaFin<br />

BFM<br />

BStBl<br />

Due Diligence<br />

ESt oder EStG<br />

First-Look-Recht<br />

Geschäftsführende<br />

Gesellschafter(in),<br />

persönlich haftende<br />

Gesellschafter(in)<br />

GewSt oder GewStG<br />

HGB<br />

HOAI<br />

Instandsetzungsaufwand<br />

im Sinne des in diesem<br />

Emissionsprospekt<br />

verwendeten Terminus<br />

zur Ermittlung des<br />

Grenzkauffaktors (11fach)<br />

Investor<br />

Juristische Personen<br />

Kürzel für “Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“<br />

Kürzel für „Bundesfinanzministerium“.<br />

Kürzel für „Bundessteuerblatt“ (Veröffentlichungsmedium des<br />

Gesetzgebers)<br />

Darunter ist die „geschuldete Sorgfalt“ bei der Prüfung von<br />

<strong>Immobilien</strong> zu verstehen.<br />

Kürzel für Einkommensteuer bzw. Einkommensteuergesetz<br />

Beim First-Look-Recht verpflichtet sich die Geschäftsleitung alle<br />

ihr bekannt gewordenen Investitionen im <strong>Immobilien</strong>bereich ab<br />

1.000.000 Euro pro Objekt, welche die Investitionskriterien des §<br />

5 Gesellschaftsvertrages erfüllen, den Publikumsgesellschaften,<br />

ZBI SCIAP Fonds (geplanter SICAR-Fonds in Luxemburg, nur<br />

bei Objekten oder Objektpaketen pro Verkäufer und Angebot<br />

von mind. 10 Mio. Euro) oder den ZBI Invest AGs der ZBI -<br />

Unternehmensgruppe, die sich zu diesem Zeitpunkt in der <strong>Immobilien</strong>investitionsphase<br />

befinden, zur Investition vorzuschlagen. Vgl. „Die<br />

Investitionskriterien“, S. 13<br />

Siehe Komplementär<br />

Kürzel für Gewerbesteuer bzw. Gewerbesteuergesetz<br />

Kürzel für Handelsgesetzbuch<br />

Honorarordnung der Architekten und Ingenieure.<br />

Die Einkaufsfaktoren gemäß § 5 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag müssen<br />

einen evtl. Instandhaltungsstau berücksichtigen. Also sind die Kosten<br />

für ggf. erforderliche Erhaltungs- und/oder Modernisierungsmaßnah<br />

men, die zur Schaffung eines marktüblichen mittleren Mietstandards<br />

nötig sind, zu ermitteln. Diese Instandsetzungsaufwendungen sind<br />

somit im Basiswert zur Faktorermittlung nach Abzug evtl. geldwerter<br />

Vorteile einzukalkulieren<br />

Als Investor ist der Anleger der Beteiligungsgesellschaft bezeichnet.<br />

Unter juristische Personen sind hier Personenvereinigungen<br />

zu verstehen, die rechtlich verselbständigt sind, insbesondere<br />

Kapitalgesellschaften.<br />

165


Kapitalgesellschaft<br />

Kapitalkonto<br />

Kapitalkontoverzinsung<br />

Käufermarkt<br />

Kauffaktor<br />

Kehrwert bei Kauf- oder<br />

Verkaufsfaktor<br />

Kommanditist<br />

Komplementär(in)<br />

Konsolidiert<br />

KSt oder KStG<br />

Objektgesellschaft<br />

Personengesellschaft<br />

Pro rata temporis (p.r.t)<br />

Kapitalgesellschaften wie z.B. GmbH oder AG sind Körperschaften<br />

und haften nur mit ihrem Stamm- oder Grundkapital.<br />

Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerblich tätig. Ihre<br />

Einkünfte unterliegen somit grundsätzlich der Gewerbesteuer, der<br />

Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag.<br />

Es handelt sich hierbei um ein buchhalterisches Konto des<br />

Gesellschafters bei einer Personengesellschaft.<br />

Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto I für das<br />

Kommanditkapital und ein Kapitalkonto II für das Agio geführt.<br />

Diese Konten werden ab dem 4. auf die Einzahlung folgenden<br />

Monatsersten für den Gesellschafter Typ „Klassisch“ mit 7,5% p.a.<br />

und für den Gesellschafter Typ „Optimal“ mit 8,5% p.a. zuzüglich eines<br />

jährlichen Zinseszinses für 7% p.a. der jährlichen Verzinsung von<br />

8,5% verzinst. Die Verzinsung entspricht nicht der Zinsgutschrift einer<br />

Spareinlage sondern ist eine rechnerische Ermittlung im Rahmen der<br />

Gewinnverteilung.<br />

Dies beschreibt die umgekehrte Situation von einem „Verkäufermarkt“.<br />

Die Nachfrage nach einer Leistung ist schwach, der Käufer und nicht<br />

der Anbieter bestimmt den Preis.<br />

Beschreibt den Vervielfältiger der Jahresnettomiete bei Einkauf der<br />

Immobilie.<br />

Teilt man 100 <strong>durch</strong> den Kauf- bzw. Verkaufsfaktor so erhält man den<br />

Kehrwert: z.B. 100 : 11,5fache = 8,69% Mietrendite bezogen auf den<br />

Kaufpreis.<br />

Ist der nur mit der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />

(im Falle des ZBI 5 mit 10% der Bareinlage) beschränkt haftende<br />

Gesellschafter (Investor).<br />

Ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer<br />

Personengesellschaft, der i.d.R. zugleich geschäftsführungs- und<br />

vertretungsbefugt ist.<br />

Zusammengefasste Bilanz- bzw. Gewinn- und Verlustwerte der<br />

übergeordneten Holdinggesellschaft (Beteiligungsgesellschaft für<br />

Investoren) und deren Objektgesellschaftstöchter. Die Werte sind in<br />

der Prognose zur besseren Vergleichbarkeit zusammengefasst, so<br />

als würden alle Werte in einem Unternehmen erzielt.<br />

Kürzel für Körperschaftsteuer bzw. Körperschaftsteuergesetz<br />

Im Falle des ZBI 5 wird darunter eine Beteiligungsgesellschaft der<br />

übergeordneten Holding KG (ZBI 5) verstanden. Für gewöhnlich hält<br />

die Holding KG die qualifizierte Mehrheit der Stimmen und wird bei<br />

Gründung oder Beteiligung dafür sorgen, dass die Bestimmungen der<br />

im ZBI 5 geltenden Verträge auch für die Objektgesellschaft bindend<br />

vereinbart werden. (§ 4 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag)<br />

Darunter sind zu verstehen, Gesellschaften mit natürlichen und<br />

juristischen Personen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

(KG), GmbH oder AG & Co. KG, OHG und Gesellschaft des<br />

bürgerlichen Rechts (GbR). Im Falle der KG und GmbH oder AG<br />

& Co. KG (ZBI 5) ist für deren Kommanditisten die Haftung auf die<br />

eingetragene Einlage beschränkt. Der Komplementär der KG ist<br />

Geschäftsführer und Vollhafter.<br />

Bedeutet ratierlich oder zeitanteilig<br />

166


Quorum<br />

Rentabilität<br />

Restbuchwert<br />

SolZ<br />

Erforderliche Mindestquote von Stimmrechten der Gesellschafter die<br />

auf einer Gesellschafterversammlung anwesend oder <strong>durch</strong> Vollmacht<br />

vertreten sein müssen um Beschlüsse fassen zu können.<br />

Bezeichnet die Gewinne vor Steuern aus der Beteiligung.<br />

Darunter sind die Anschaffungs/Herstellungskosten eines<br />

Wirtschaftsgutes gekürzt um die bis dahin vorgenommenen<br />

Abschreibungen zu verstehen.<br />

Kürzel für Solidaritätszuschlag zur Einkommen- oder<br />

Körperschaftsteuer.<br />

Totalgewinn<br />

Treugeber<br />

Treuhänderin<br />

UA<br />

USt oder UStG<br />

VZ<br />

Unter Totalgewinn versteht man den über die gesamte<br />

Beteiligungsdauer akkumuliert erzielbaren Gewinn<br />

Beteiligt sich der Investor mittelbar an der Fondsgesellschaft, so<br />

hält die Treuhänderin alleine die Beteiligung im eigenen Namen für<br />

Rechnung des Treugebers. D.h. nicht der Treugeber, sondern die<br />

Treuhänderin ist im Handelsregister eingetragen. Es ist nicht öffentlich<br />

erkennbar, wer der Treugeber ist. Im Innenverhältnis der Gesellschaft<br />

ist der Treugeber mittelbar über die Treuhänderin an der Gesellschaft<br />

beteiligt mit allen Rechten und Pflichten wie ein eingetragener<br />

Kommanditist.<br />

Ist im Falle des ZBI 5 eine Handelsregistertreuhänderin, der<br />

treuhänderisch die Beteiligung als Kommanditist an der Gesellschaft<br />

hält und verwaltet. Die Treuhänderin ist gegenüber den Treugebern<br />

jeweils stets weisungsgebunden. Damit wird sichergestellt, dass<br />

der unterbeteiligte Treugeberkommanditist die gleichen Rechte und<br />

Pflichten hat wie ein direkt eingetragener Kommanditist.<br />

Abkürzung für Unterabsatz in einem Vertrag<br />

Steht als Kürzel für Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuergesetz.<br />

Gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer(MWSt.)<br />

Wird im Falle des ZBI 5 Prospektes für Veranlagungszeitraum (hier<br />

Kalenderjahr) als Kürzel verwendet.<br />

Veredelungsgeschäft<br />

Verkäufermarkt<br />

Darunter versteht man in der <strong>Immobilien</strong>branche, Objekte <strong>durch</strong><br />

Instandhaltung, wenn nötig Teilsanierung und verbesserte<br />

Vermietung, aufzuwerten.<br />

Der Anbieter von Leistungen bestimmt den Preis. Es ist davon<br />

auszugehen, dass eine hohe Nachfrage besteht.<br />

Verkaufsfaktor<br />

Der Verkaufsfaktor ergibt sich mittels Teilung des Kaufpreises <strong>durch</strong><br />

die Jahresnettomiete.<br />

Verkehrswert<br />

Bei Ermittlung des Verkehrswertes wird im Falle des ZBI 5 ein<br />

Verkauf ohne persönlichen Zeit- u. Finanzdruck und nach dem sog.<br />

Ertragswertverfahren unterstellt (§ 194 Baugesetzbuch i.V. mit WertV<br />

§13 bis § 20 ). Dieser Wert wird nur unter wirtschaftlich normalen<br />

Umständen ohne Zeit- und Finanzdruck realisierbar sein.<br />

167


VerkProspG<br />

(Wertpapier-<br />

Verkaufsprospektgesetz)<br />

bzw.<br />

VermVerkProspV<br />

(Vermögensanlagen- Verkaufsprospektverordung)<br />

Verrechnungskonto<br />

Seit 1.7.2005 ist das öffentliche Angebot von Beteiligungen u.a. an<br />

einer Kommanditgesellschaft mit über 20 Gesellschafter oder mit<br />

Beteiligungen unter 200.000 Euro pro Gesellschafter prospektpflichtig.<br />

Ist ein buchhalterisch geführtes Konto für die Bilanz. Hier werden<br />

die Entnahmen und anteilige Gewinne und Verluste eingebucht. Das<br />

Verrechnungskonto wird dann mit dem Kapitalkonto saldiert. Dies<br />

ergibt den tatsächlichen Kapitalkontostand siehe „Kapitalkonto“.<br />

Vorabauszahlungen<br />

Es handelt sich um Entnahmen, die unabhängig vom<br />

Betriebsergebnis auf Basis des Liquidiätsüberschusses der<br />

Gesellschaft ermittelt werden. Übersteigen die tatsächlichen<br />

Ergebnisse der Gesellschaft diese Vorabauszahlungen z.B. <strong>durch</strong><br />

außerplanmäßige Mietsteigerungen oder <strong>durch</strong> Verkäufe, erfolgt eine<br />

Restauszahlung dieses Überschusses nach Beschluss der Gesellsch<br />

afterversammlung.<br />

Vorausgewinn<br />

Gewinnanteil, der im Rang vor anderen einem oder mehreren<br />

Gesellschaftern zugewiesen wird und zwar ggf. auch unabhängig<br />

davon ob ein Gewinn oder Verlust erzielt wurde. Im Falle eines<br />

bilanziellen Verlustes erhöht sich der Verlustvortrag der übrigen<br />

Gesellschafter um den Vorausgewinn.<br />

168


18. Abwicklung<br />

Der Beitritt zur Fondsgesellschaft vollzieht<br />

sich wie folgt: Sie unterzeichnen die<br />

vollständig ausgefüllte Beitrittsvereinbarung,<br />

in der Sie gegenüber der ZBI Zentral<br />

Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte<br />

Professional Holding KG erklären, dass<br />

Sie sich entweder als Treugeber über die<br />

Treuhandkommanditistin oder als Direktkommanditist<br />

beteiligen wollen. Füllen<br />

Sie bitte den Zeichnungsschein mit der<br />

Widerrufsbelehrung und der Empfangsbestätigung<br />

vollständig aus und unterschreiben<br />

diesen. Außerdem hat Ihr Vermittler<br />

in Ihrem Beisein eine Identitätsprüfung<br />

Ihrer Person vorzunehmen. Mit<br />

Gegenzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />

<strong>durch</strong> die Geschäftsführung/Treuhänderin<br />

vollzieht sich Ihre Beteiligung,<br />

da sie mit Unterzeichnung und Übersendung<br />

der Beitrittserklärung im Interesse<br />

einer schnellen Abwicklung auch den<br />

Zugangsverzicht gemäß § 151 BGB erklären.<br />

Bitte beachten Sie, dass die Annahme<br />

Ihre Beitrittserklärung nur erfolgen kann,<br />

wenn auch das Protokoll der Identifizierung<br />

vollständig ausgefüllt und unterschrieben<br />

ist und im Original vorliegt.<br />

Diejenigen Anleger, die eine Beteiligung<br />

als Direktkommanditist gewählt haben,<br />

werden anschließend die für die Eintragung<br />

in das Handelsregister notwendige<br />

Vollmacht erhalten. Die Handelsregistervollmacht<br />

ist hinsichtlich der Unterschrift<br />

vor einem Notar beglaubigen zu lassen.<br />

Daraufhin ist das Original der Handelsregistervollmacht<br />

der Treuhänderin zu<br />

übersenden; die Geschäftsleitung der<br />

Fondsgesellschaft oder die Vertriebsbeauftragte<br />

werden Sie auf Wunsch bei der<br />

Vereinbarung eines Notartermins unterstützen.<br />

Die Kosten für die notarielle<br />

Unterschriftsbeglaubigung und für die<br />

Eintragung im Handelsregister trägt der<br />

jeweilige Direktkommanditist. Die Eintragung<br />

als Direktkommanditist ist u.E. nur<br />

empfehlenswert, falls ein erbschaft- oder<br />

schenkungsteuerpflichtiges Vermögennach<br />

Ausnutzung evtl. Freibeträge gegeben<br />

ist. Siehe hierzu auch „Steuerliche<br />

Grundlagen“ Kapitel 14, S. 102 ff.<br />

Interessenten, die beabsichtigen ihre Beteiligung<br />

im Betriebsvermögen, aufgrund<br />

einer gewünschten steuerneutralen<br />

Übertragung von Reinvestitionsrücklagen<br />

gemäß § 6 b oder c EStG, halten zu<br />

wollen, benötigen eine gesonderte individualvertragliche<br />

Regelung mit der ZBI 5<br />

HOLDING KG und Zustimmung der Geschäftsleitung.<br />

Siehe hierzu auch „Steuerliche<br />

Grundlagen Kapitel 14, S. 102 ff.<br />

20% zzgl. 5% Agio sind nach Annahme<br />

des Beitrittes zur ZBI 5 HOLDING KG,<br />

ohne weitere Aufforderung, zur Zahlung<br />

fällig. Die restlichen Einlagen werden im<br />

Ganzen oder in Teilbeträgen erst nach<br />

Anforderung <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung<br />

zur Zahlung fällig. Soweit ein geringerer<br />

Zeichnungsbetrag als 25.000 Euro insgesamt<br />

einzuzahlen ist, ist die Summe zu<br />

100% zuzüglich 5% Agio nach Annahme<br />

der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig.<br />

Die Zahlungen sind zu leisten an:<br />

Empfänger: Erlanger Consulting<br />

GmbH<br />

Konto:<br />

Nr. 12957 bei der<br />

Sparkasse Erlangen<br />

BLZ: 763 500 00<br />

Beachten Sie, dass die Berechnung des Beginns<br />

der Auszahlungen on 4% p.a., bzw.<br />

7% p.a. ab 2011 für den Gesellschafter Typ<br />

„Klassisch“, sowie auch die Berechnung<br />

der, dem Gewinnanteil der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin vorgehenden<br />

Kapitalkontoverzinsung gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

ab dem 4. Monatsersten<br />

nach jeweiliger Einzahlung erfolgt. Hier<br />

ist ausschließlich der Eingang der Zahlung<br />

bei der Fondsgesellschaft und nicht<br />

bei der Treuhänderin maßgeblich. Wir<br />

empfehlen daher nicht am Ende, sondern<br />

Anfang oder Mitte des Monats zu überweisen.<br />

169


Notizen<br />

170


171


Notizen<br />

172


173


Notizen<br />

174


175


176<br />

ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />

Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG

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