Sicherheit durch Immobilien
Emissiosnsprospekt
Emissiosnsprospekt
- No tags were found...
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
<strong>Sicherheit</strong> <strong>durch</strong> <strong>Immobilien</strong><br />
Wenn nicht jetzt wann dann...<br />
<br />
<br />
1
INHALT<br />
Verantwortlichkeitserklärung 04<br />
Vorbemerkung 05<br />
1. Die Investitions-Philosophie 06<br />
2. Der Markt (Mit Pressestimmen) 08<br />
3. Das Angebot 12<br />
4. Blind Pool und geschlossener <strong>Immobilien</strong>fonds -<br />
vereint zum Investoren-bestimmten Fonds 20<br />
5. Risikohinweise 22<br />
6. Beispiele für gekaufte Objekte der ZBI 1, ZBI 2, ZBI 3 und ZBI 4-Fonds 34<br />
7. Das Management / Leistungsbilanz<br />
7.1. Das Management 38<br />
7.2. Leistungsbilanz 40<br />
8. Beteiligungsstruktur 46<br />
9. Emittentin und Vertragspartner 47<br />
10. Prospektverantwortung 50<br />
11. Wirtschaftliche Prognosen 53<br />
11.1 Investitions- und Finanzierungsplan auf Ebene der<br />
ZBI 5 HOLDING KG (konsolidierte Sicht – Basis Planprognose) 53<br />
11.2 Planprognose Vermietungs- und Veräußerungsphase<br />
auf Ebene der ZBI 5 HOLDING KG<br />
(konsolidierte Sicht) – Liquiditätssicht (Planprognose) 60<br />
11.2.1 Steuerliche Sicht zur Planprognose (Planprognose) 66<br />
11.2.2 Kapitalkontoentwicklung (Planprognose) 68<br />
11.3 Prognoserechnungen pro 100.000 Euro Kommanditanteil<br />
auf Gesellschafterebene 70<br />
11.3.1 Kapitalrückflussrechnung gemäß IdW S 4 – (Basis Planprognose) 73<br />
12. Prognose-Sensitivitätsanalysen 74<br />
12.1 Vergleichsprognose Liquidität: Low- /Plan- /High-Case 75<br />
12.2 Prognose steuerliche Ergebnisse für<br />
(Low-/Plan-/High-Case) 75<br />
2
13. Rechtliche Grundlagen 76<br />
14. Steuerliche Grundlagen 102<br />
15. Wesentliche Verträge 118<br />
15.1 Gesellschaftsvertrag der ZBI 5 HOLDING KG und Schiedsvertrag 118<br />
15.2 Gesellschaftsvertrag Musterobjektpersonengesellschaft 143<br />
15.3 Mittelverwendungskontrollvertrag 149<br />
15.4 Treuhandvertrag für mittelbar gehaltene Beteiligungen der<br />
Treugeberkommanditisten 154<br />
16. Pflichtangaben gemäß „VermVerkProspV“ 158<br />
16.1 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin<br />
(Prognose)<br />
Eröffnungsbilanz der ZBI 5 HOLDING KG,<br />
HGB-Planbilanzprognosen 2008 bis einschließlich Geschäftsjahr 2011 162<br />
17. Glossar 165<br />
18. Abwicklungshinweise 169<br />
Wichtiger Hinweis nach § 2 Abs. 2 VermVerkProspV:<br />
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat vor Ges-<br />
der Veröffentlichung dieses Verkaufsprospektes ausschließlich die<br />
tattung<br />
formelle Prüfung gemäß VermVerkProspV vorgenommen. Die inhaltliche<br />
Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der<br />
Prüfung des Prospekts <strong>durch</strong> die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />
3
Verantwortung für den Prospektinhalt:<br />
Die Gesamtverantwortung für das Angebot trägt die Emittentin ZBI Zentral<br />
Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG,<br />
Kleinseebacher Str. 8, 91096 Möhrendorf. (Anbieterin)<br />
Die Verantwortung für die Konzeption des Angebotsprospektes trägt die PI<br />
Analyse & Research GmbH & Co. KG, Am Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach<br />
a.d. Pegnitz.<br />
Der Prospekt gibt die zum 1. Dezember 2008 bekannten und erkennbaren<br />
Fakten wieder.<br />
Vollständigkeits- bzw. Verantwortlichkeitserklärung:<br />
Die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte <strong>Immobilien</strong> Holding KG,<br />
Sitz: 91096 Möhrendorf und die PI Analyse & Research GmbH & Co. KG, Sitz<br />
90552 Röthenbach a.d. Pegnitz, als Konzeptionärin erklären, dass ihres Wissens<br />
nach die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />
sind.<br />
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes:<br />
Möhrendorf, den 1. Dezember 2008<br />
.............................................................................<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong><br />
Holding KG, vertreten <strong>durch</strong> ihre Komplementärin, die ZBI Fondsverwaltungs<br />
GmbH, diese vertreten <strong>durch</strong> Herrn Dieter Lahner<br />
.............................................................................<br />
Rudi Krötz Geschäftsführer der PI Analyse & Research GmbH &<br />
Co. KG<br />
4
„Täglich überschütten uns die Medien<br />
mit Horror-Meldungen über den Verfall<br />
der Aktien, die Vernichtung von Vermögen<br />
und die Krise der Banken und Versicherungen.“<br />
Mit diesem Satz begann im Dezember<br />
2002 das Vorwort des ZBI Professional 1<br />
Fonds, geschrieben vom Firmengründer<br />
der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> AG,<br />
Peter Groner – und er ist heute wieder<br />
aktuell. Ebenso wie Peter Groners damalige<br />
Antwort auf die Frage, wo ein<br />
Investor sein Geld mit attraktiven Renditen<br />
und trotzdem über<strong>durch</strong>schnittlich<br />
sicher anlegen könne: „Im <strong>Immobilien</strong>sektor.<br />
Die Voraussetzung dafür ist<br />
genügend Eigenkapital, um sich an Projekten<br />
und den damit verbundenen Gewinnen<br />
beteiligen zu können, die sonst<br />
nur Institutionellen zugänglich sind, die<br />
mit wesentlich höheren Summen „einkaufen“<br />
können als Privatpersonen.“<br />
Was dann folgte, ist die Erfolgsgeschichte<br />
der ZBI Professional Fonds 1 bis 4 (siehe<br />
Seite 40 die jetzt mit dem ZBI Professional<br />
5 fortgesetzt wird.<br />
Zusätzlich zu dem Vorteil für die Investoren,<br />
im Verbund mit Anderen eine finanzstarke<br />
und deshalb auch verhandlungsstarke<br />
Marktmacht darzustellen,<br />
bieten die ZBI-Fonds auch eine ungewöhnlich<br />
starke Stellung der Investoren<br />
im Fonds selbst. Nur sie entscheiden,<br />
zum Beispiel auch, über den Kauf- und<br />
Verkauf der Objekte.<br />
Die Ergebnisse der ZBI-Fonds haben in<br />
der Vergangenheit bewiesen, dass sich<br />
<strong>Sicherheit</strong> und attraktive Gewinne nicht<br />
widersprechen müssen. Unter diesem<br />
Gesichtspunkt wurde auch der ZBI Professional<br />
5 für Sie konzipiert.<br />
Vorbemerkung<br />
5
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong><br />
Holding KG, genannt ZBI 5 HOLDING KG (bezeichnet ausschließlich<br />
die Beteiligungsgesellschaft der Investoren) oder ZBI 5 (bezeichnet<br />
die Beteiligungsgesellschaft mit ihren künftigen Objektgesellschaftstöchtern,<br />
also den konsolidierten Fonds).<br />
1. Die<br />
Investitionsphilosophie<br />
ZBI-Fonds und<br />
andere <strong>Immobilien</strong>fonds –<br />
der Unterschied<br />
Von Beginn an war der Leitgedanke der<br />
ZBI-Fonds, ein anlegerorientiertes Produkt<br />
zu schaffen, das als Priorität das Kapital<br />
des Investors <strong>durch</strong> wertbeständige Sachwerte<br />
sichert und ihm für das Vertrauen<br />
in seine Investition in ZBI, eine hohe<br />
Kapitalkontoverzinsung auszahlt, bevor<br />
die Geschäftsführung am Gewinn partizipiert.<br />
Zusätzlich war Bedingung, dass<br />
die Investoren alleine entscheiden, welche<br />
Objekte, aus einer sorgfältig geprüften<br />
Auswahl, tatsächlich eingekauft werden<br />
sollen.<br />
Aus diesen Grundgedanken entstand die<br />
Investitionsphilosophie, die sich auch im<br />
ZBI 5 nicht geändert hat. Etliche dieser<br />
Punkte sind nach wie vor einzigartig auf<br />
dem deutschen Markt und haben sich in<br />
den Vorgängerfonds bestens bewährt:<br />
Der Fonds kauft ausschließlich zum<br />
Selbstkostenpreis. So genannte „frontups“<br />
– neudeutsch für den Gewinnaufschlag<br />
des Initiators, entstanden <strong>durch</strong><br />
Zwischenhandel oder mit dem Verkäufer<br />
vereinbarte Provisionen, sind ausgeschlossen.<br />
(Gesellschaftsvertrag § 5 Abs. 5)<br />
Ausschließlich die Investoren beschließen,<br />
welche Objekte der ZBI 5 kauft. Dies<br />
geschieht in der Gesellschafterversammlung<br />
oder über einen Beirat.<br />
Es wird nur über Objekte abgestimmt, die<br />
den eindeutig definierten Investitionskriterien<br />
entsprechen (siehe „Rechtliche<br />
Grundlagen, S. 76 ff.). Dazu zählt, dass sie<br />
unter Verkehrswert oder <strong>durch</strong> Veredelung<br />
(Modernisierung) mit deutlichem<br />
Mietsteigerungspotential erworben werden,<br />
um auch beim Verkauf eine hohe<br />
Wertschöpfung zu ermöglichen.<br />
Das Management erhält während der<br />
Laufzeit einen Kostenersatz für seine Tätigkeit,<br />
wie z.B. Objektakquisition, Vermietungsoptimierung<br />
und einen angemessenen<br />
Ausgleich für die Arbeitsleistung des Unternehmens.<br />
Eine nennenswerte Gewinnbeteiligung<br />
des Managements findet aber<br />
erst statt, wenn die Investoren Auszahlungen<br />
in Höhe ihrer Einlage plus Agio zuzüglich<br />
7,5% pro Jahr Kapitalkontoverzinsung<br />
für die Gesellschafter des Typs „Klassisch“<br />
und 7% plus Zinseszins zuzüglich<br />
1,5% Bonus pro Jahr für die Gesellschafter<br />
des Typs „Optimal“ erhalten haben.<br />
Ereignisse wie Mietausfälle, Zinserhöhungen,<br />
Fehlkalkulationen bei Instandsetzungen<br />
etc. gehen damit auch zu<br />
Lasten des Gewinnes des Managements.<br />
Diese Regelung verstärkt das Interesse<br />
des Managements, <strong>durch</strong> geschickten<br />
Einkauf, Vermietung bzw. späteren Verkauf,<br />
so viel Ertrag wie möglich zu erwirtschaften.<br />
Die Erträge dieser Philosophie<br />
kommen in erster Linie dem Investor zugute.<br />
Investiert wird in Wohn- und Gewerbeimmobilien,<br />
die, ausgelöst <strong>durch</strong> die Finanzkrise,<br />
wieder vermehrt auf den Markt<br />
kommen.<br />
6
Bietet der ZBI 5 auch Garantien?<br />
Ganz klar: Nein. Auf Garantien wurde bewusst<br />
verzichtet, sie kaschieren lediglich<br />
vom Initiator vorab gemachten Gewinn.<br />
Es ist jedem Initiator betriebswirtschaftlich<br />
nur möglich, Garantien zu bieten,<br />
wenn er bereits bei Gründung des Fonds<br />
seinen Gewinn <strong>durch</strong> Preis- oder Kostenaufschläge<br />
gemacht hat.<br />
Im günstigen Einkauf, in vernünftigen für<br />
eine breite Mieterschicht bezahlbaren<br />
Lagen und in guter Bauqualität liegt der<br />
Gewinn - das ist die tatsächliche <strong>Sicherheit</strong>,<br />
die mehr zählt als jede Garantie, die<br />
nichts wert ist.<br />
Die im ZBI 5 vorgesehenen Vergütungen<br />
für das Management sind in der Investitionsphase<br />
und während der Vermietung<br />
so bemessen, dass sie als Selbstkostenersatz<br />
mit angemessenem Unternehmerlohn<br />
zu sehen sind. Es ist kein Spielraum<br />
vorhanden, zusätzliche Garantien zu geben.<br />
Es muss die Frage erlaubt sein, ob nicht<br />
gerade die hohen Gewinnaufschläge in<br />
der Vergangenheit bei vielen Angeboten<br />
genau das Problem darstellten, das dazu<br />
führte, dass die gestellten Garantien im<br />
besten Fall ohne Schadensfall abliefen,<br />
jedoch zu oft nicht eingehalten wurden?<br />
Wäre es jemals zu den häufigen Garantieausfällen<br />
gekommen, wenn Investoren<br />
Wohnimmobilien unter Verkehrswert erworben<br />
hätten, anstatt zum vollen Verkehrswert<br />
oder häufig genug sogar darüber<br />
zu erwerben?<br />
Hätten die Investoren bei Investitionen<br />
ohne entsprechende Gewinnaufschläge<br />
dann nicht mehr Spielraum für Mietausfälle<br />
oder Mietreduzierungen gehabt?<br />
7
Da die Aktienmärkte immer häufiger keinen<br />
logischen und ökonomischen Gesetzen<br />
mehr folgen, sondern ein Paradies der<br />
Spekulanten geworden sind, sind Gewinn<br />
und Verlust völlig unkalkulierbar geworden.<br />
Wer hätte denn gedacht, dass z.B.<br />
eine Bank wie Lehman Brothers insolvent<br />
werden kann? Ein Blick in die Geschichte<br />
der Bundesrepublik Deutschland zeigt,<br />
wer auf Dauer gesehen, sein Vermögen<br />
retten, bewahren und vermehren konnte:<br />
Die Eigentümer von SACHWERTEN, wie<br />
z.B. Grundstücken und <strong>Immobilien</strong>.<br />
Eine sinnvolle Anlage kann in dieser Situation<br />
insbesondere eine Investition in <strong>Immobilien</strong><br />
sein und zwar in ausgewählte<br />
Wohn- und Gewerbeimmobilien, die unabhängig<br />
von der Wirtschaftslage immer<br />
benötigt werden.<br />
Folgende Faktoren prägen derzeit den <strong>Immobilien</strong>markt:<br />
2. Der Markt Die kluge Investition – Vermögenssicherung<br />
mit Sachwerten<br />
Die Nachfrage nach Sachwerten, insbesondere<br />
<strong>Immobilien</strong> in Deutschland,<br />
nimmt zu. Dies bestätigt auch eine Umfrage<br />
von Feri und Ernst & Young Real Estate<br />
aus dem Jahr 2008. Die Umfrage hat<br />
ergeben, dass Versicherungen, Pensionskassen<br />
und Stiftungen, also institutionelle<br />
Anleger, wieder vermehrt in <strong>Immobilien</strong><br />
investieren wollen.<br />
Woher kommt dieser Sinneswandel? <strong>Immobilien</strong>,<br />
speziell Wohnimmobilien, galten<br />
lange Zeit als ausgesprochen unattraktiv,<br />
während Anlagen in Hedgefonds<br />
und andere Finanzprodukte, wie z. B. Zertifikate,<br />
die selbst von ausgewiesenen<br />
Fachleuten kaum noch verstanden wurden,<br />
als Gelddruck-Maschinen hochgejubelt<br />
wurden.<br />
Die derzeitige Bankenkrise, die zu einer<br />
weltweiten Finanzkrise geführt hat, belehrt<br />
viele Anleger nun eines Besseren<br />
und zeigt deutlich, dass die „konservativen<br />
Sachwerte“ einen wesentlich beständigeren<br />
und sichereren Vermögensaufbau<br />
gewährleisten, als die aufregende Börse.<br />
Zurzeit und voraussichtlich auch auf längere<br />
Sicht, besteht ein klassischer Käufermarkt,<br />
da das Angebot an <strong>Immobilien</strong><br />
die Nachfrage bei weitem übersteigt und<br />
da<strong>durch</strong> die Preise fallen.<br />
Bei <strong>Immobilien</strong>finanzierungen bedarf es<br />
eines Anteils an Eigenkapital, um Fremdkapital,<br />
also das Darlehen, zu erhalten. Vor<br />
der Finanzkrise war dieser Anteil oftmals<br />
sehr niedrig. Heute jedoch muss ein sehr<br />
hoher Anteil an Eigenkapital eingebracht<br />
werden, um überhaupt eine <strong>Immobilien</strong>finanzierung<br />
zu erhalten.<br />
Eigentümer von <strong>Immobilien</strong>, die bisher<br />
mit einem geringen Eigenkapitalanteil<br />
finanziert haben, müssen bei der Verhandlung<br />
von Anschlussdarlehen Zusatzsicherheiten<br />
oder erheblich mehr Eigenkapital<br />
aufbringen, oder sich, oft notgedrungen,<br />
von ihren Objekten trennen.<br />
Dies führt zu einem erhöhten Angebot<br />
auf dem Markt.<br />
Da es aber gleichzeitig sehr schwierig geworden<br />
ist, überhaupt eine Finanzierung<br />
zu bekommen, ist die Schicht der Käufer<br />
stark eingeschränkt. Nur sehr vermögende<br />
Privatpersonen oder z.B. <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
wie der ZBI Professional 5 verfügen<br />
über ausreichend liquides Kapital,<br />
um den erforderlichen Eigenkapitalanteil<br />
aufzubringen.<br />
8
Es steht also nur eine kleinere Zahl an<br />
potentiellen Käufern einer größeren Zahl<br />
von Angeboten gegenüber. In der Folge<br />
fallen die Preise, verstärkt <strong>durch</strong> den Verkaufsdruck<br />
einiger Eigentümer.<br />
Die Konsequenz<br />
Die sich derzeit abzeichnende Situation<br />
ähnelt beeindruckend stark dem Szenario,<br />
das 2002/2003 die Idee zur Konzeption<br />
und Auflage der ZBI-Fonds hervorbrachte.<br />
Die damals angespannte Wirtschaftslage<br />
führte zu historisch niedrigen <strong>Immobilien</strong>preisen,<br />
verbunden mit niedrigen<br />
Darlehenszinsen. Gleichzeitig wuchs<br />
die Nachfrage nach Mietwohnungen an<br />
Standorten mit guten Arbeitsplatzchancen,<br />
da es kaum Neubauaktivitäten gab<br />
und immer mehr Singlehaushalte entstanden<br />
– zwei Faktoren, die sich bis heute<br />
nicht verändert haben.<br />
Angeboten wurden damals <strong>Immobilien</strong><br />
aus Sondersituationen wie Insolvenzmassen<br />
und/oder aus Verkaufserfordernissen<br />
<strong>durch</strong> Liquiditätsengpässe der Eigentümer.<br />
Die Investoren, die damals den ZBI-Fonds<br />
vertrauten und antizyklisch in Wohnimmobilien<br />
investierten, während alle Welt<br />
verkaufte, wurden beim Verkauf der Fonds<br />
ZBI 1, 2 und 50% von ZBI 3 für diese Weitsicht<br />
mit zweistelligen Renditen belohnt:<br />
Gesamtergebnisse Verkauf in 2007<br />
für die Gesellschafter Typ A und B der ZBI Fonds 1-3<br />
Beteiligungsart ZBI 1 Typ A Typ B<br />
Beteiligungshöhe inkl. Agio 105.000,00 105.000,00<br />
Gesamtergebniss je Gesellschafter in € 56.537,07 65.768,73<br />
Entspricht...% des gebundenen Kapitals 53,84% 62,64%<br />
Durchschnittsertrag p.a. basierend auf den erfolgten<br />
Einzahlungen aller Gesellschafter (Typ A = 4,20 Jahre und<br />
Typ B = 3,66 Jahre - Stichtag Dez. 07) 12,82% 17,11%<br />
Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals inkl. Agio erfolgte zu 100% ab dem 28.12.2007.<br />
Beteiligungsart ZBI 2 Typ A Typ B<br />
Beteiligungshöhe inkl. Agio 105.000,00 105.000,00<br />
Gesamtergebniss je Gesellschafter in € 36.184,57 38.635,26<br />
Entspricht...% des gebundenen Kapitals 34,46% 36,80%<br />
Durchschnittsertrag p.a. basierend auf den erfolgten<br />
Einzahlungen aller Gesellschafter (Typ A = 2,59 Jahre und<br />
Typ B = 2,40 Jahre - Stichtag Dez. 07) 13,31% 15,33%<br />
Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals inkl. Agio erfolgte zu 100% ab dem 28.12.2007.<br />
Beteiligungsart ZBI 3 Typ A Typ B<br />
Beteiligungshöhe inkl. Agio 105.000,00 105.000,00<br />
./. Reduzierung Beteiligungskapital für Anteil der weiter in<br />
der Vermietungsphase verbleibt - 52.500,00 - 52.500,00<br />
ergibt Bemessungsgrundlage für verkauften Anteil 52.500,00 52.500,00<br />
Gesamtergebniss je Gesellschafter in € 22.309,49 22.510,28<br />
Entspricht...% des gebundenen Kapitals 42,49% 42,88%<br />
Durchschnittsertrag p.a. basierend auf den erfolgten<br />
Einzahlungen aller Gesellschafter (Typ A = 2,36 Jahre und<br />
Typ B = 2,19Jahre - Stichtag Dez. 07) 18,01% 19,58%<br />
Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals inkl. Agio erfolgte zu 50% im Januar 2008.<br />
Bei den Ausschüttungsergebnissen der ZBI Fonds 1-3 handelt es sich um die Darstellung der Gesamtergebnisse (laufende Entnahmen<br />
und bereits geflossene Entnahmen aus dem Verkaufsergebnis sowie den derzeit einbehaltenen Abwicklungsrücklagen) im Durchschnitt<br />
der Gesellschafter Typ A und Typ B. Bei den angegebenen Laufzeiten handelt es sich jeweils um die insgesamt <strong>durch</strong>schnittliche Haltedauer,<br />
welche bezogen auf die tatsächlichen Einzahlungszeitpunkte und Einzahlungshöhen der Gesellschafter Typ A und Typ B (Monatsdarstellung)<br />
ermittelt worden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass es z.B. aufgrund der unterschiedlichen Beitritte, Einzahlungszeitpunkte<br />
etc. sich nicht um eine Darstellung handelt, die auf jede individuelle Beteiligung übertragen werden kann.<br />
9
Heute entsteht wieder ein Käufermarkt.<br />
Deshalb ist es sinnvoll, dem Beispiel früherer<br />
ZBI Fonds zu folgen und, ausgestattet<br />
mit dem erforderlichen Eigenkapital,<br />
wieder unter Verkehrswert einzukaufen.<br />
Für den privaten Investor stellt sich jedoch<br />
das Problem, dass er oft weder über<br />
das Netzwerk für den Zugriff auf attraktive<br />
Objekte, noch über das erforderliche<br />
Eigenkapital für Investitionen in ausreichenden<br />
Größenordnungen verfügt, um<br />
mehr <strong>Sicherheit</strong> <strong>durch</strong> eine breite Streuung<br />
zu erreichen. Der ZBI 5 bietet diese<br />
Möglichkeiten zu außergewöhnlichen<br />
Bedingungen:<br />
Das Management des ZBI 5 Fonds hat den<br />
Zugang zu <strong>Immobilien</strong> in Sondersituationen<br />
wie Insolvenzmassen und Objekten<br />
aus Liquiditätsengpässen u.a. der öffentlichen<br />
Hand (z.B. Wohnungsgesellschaften<br />
der Kommunen) sowie von börsennotierten<br />
Unternehmen (bzw. institutionellen<br />
Investoren) und Banken.<br />
Das leistungsfähige Management der<br />
ZBI-Gruppe stellt sein Know-how und seine<br />
Verbindungen zur Verfügung, um die<br />
renditeträchtigsten Objekte am Markt<br />
zu finden, der Gesellschafterversammlung<br />
zum Ankauf vorzustellen und die<br />
Vermietung zu optimieren, um sie dann<br />
abschließend, zum geeigneten Zeitpunkt,<br />
mit hoher Wertschöpfung zu veräußern.<br />
Da unter dem normalen Verkehrswert<br />
eingekauft wird, sind beim ZBI 5 die besten<br />
Voraussetzungen gegeben, um bei<br />
professionellem Mietmanagement und<br />
Erreichen der ursprünglichen Verkehrswerte<br />
über<strong>durch</strong>schnittliche Erträge zu<br />
erzielen.<br />
10
Trübe Konjunkturaussichten<br />
Dax-Ausblick: Kaum Anlass für Hoffnungen<br />
Pressespiegel<br />
Die Anzeichen, dass die Wirtschaft weiter<br />
in die Rezession driftet, verdichten<br />
sich. Unternehmen müssen ihre Erwartungen<br />
zurückfahren. Beobachter rechnen<br />
daher damit, dass sich die Aussichten<br />
für den deutschen Aktienmarkt weiter<br />
eintrüben...<br />
Die Finanzkrise weitet sich zusehends<br />
auf andere Branchen aus. Es gibt wenig<br />
Anlass, zuversichtlich zu sein, fasst<br />
SEB-Anlagestratege Klaus Schrüfer die<br />
Stimmung zusammen.<br />
Handelsblatt.com 15.11.2008<br />
Preise fallen weiter<br />
Ältere Häuser und Wohnungen verlieren<br />
in Deutschland weiter an Wert. Seit<br />
2000 sind die Preise laut Statistischem<br />
Bundesamt um 5 Prozent gesunken...<br />
Manager-magazin.de mit Material von ddp 15.11.2008<br />
Deutsche <strong>Immobilien</strong><br />
Es droht eine Zeit der Notverkäufe<br />
Die <strong>Immobilien</strong>branche gerät vor dem<br />
Hintergrund der Bankenkrise in einen<br />
Teufelskreislauf. Während die Not von<br />
Investoren mit hohen Fremdkapitalquoten<br />
immer größer wird und den Verkaufsdruck<br />
steigen lässt, nutzen finanzstarke<br />
Interessenten ihre Chancen. Zwar<br />
ist das Transaktionsvolumen mit großen<br />
Paketen von Wohn- und Gewerbeimmobilien<br />
zum Erliegen gekommen. Doch<br />
steigt die Zahl der gezielten Käufe ausgesuchter<br />
<strong>Immobilien</strong>....<br />
Das wurde auf der Expo Real in München<br />
bekannt, die in diesem Jahr ganz<br />
von den dramatischen Ereignissen auf<br />
den Finanzmärkten geprägt war. Die<br />
Krise könnte die Weltwirtschaft in eine<br />
Rezession reißen und die <strong>Immobilien</strong>wirtschaft<br />
schwer beeinträchtigen.<br />
Investoren ohne Kapitalkraft werden<br />
Notverkäufe vorhergesagt, wenn Kredite<br />
prolongiert werden müssen. Der Finanzmarkt<br />
ist wie leergefegt. Keiner der<br />
Fachleute kann sich an eine vergleichbare<br />
Kreditklemme erinnern. Christian<br />
Ulbrich, Europa-Chef des <strong>Immobilien</strong>makler-<br />
und Beratungsunternehmens<br />
Jones Lang LaSalle (JLL), erwartet<br />
keine Verbesserung in den kommenden<br />
neun bis zwölf Monaten.<br />
... den 42.000 Teilnehmern auf der Messe<br />
war <strong>durch</strong>aus bewusst, dass die Stabilität<br />
des gesamten Finanzsystems gefährdet<br />
ist.<br />
Von einer solch bedrohlichen Situation<br />
müssten die <strong>Immobilien</strong>märkte eigentlich<br />
profitieren. Doch gibt es so gut wie<br />
keine Kredite. Die Banken sind entweder<br />
nicht in der Lage oder nicht willens,<br />
größere Kredite auszuleihen. Wer nicht<br />
mindestens 40 bis 50 Prozent Eigenkapital<br />
einsetzen kann, hat schlechte Karten.<br />
Dagegen zählen Beteiligungsgesellschaften<br />
.............mit prall gefüllter<br />
Kriegskasse zu den wenigen Adressen,<br />
die auf nachgebende Preise und Notverkäufe<br />
reagieren können.<br />
F.A.Z. 14.10.2008<br />
11
3. Das Angebot Gegenstand der Gesellschaft<br />
können außerordentlich günstige Einkaufsgelegenheiten<br />
genutzt werden.<br />
Der Ertrag für die Investoren entsteht zum<br />
einen aus den laufenden Mieteinnahmen<br />
und aus dem Unterschied zwischen den<br />
derzeit niedrigen Einkaufspreisen der <strong>Immobilien</strong>,<br />
die Verkäufer bei einem schnellen<br />
Verkauf oft akzeptieren müssen, und<br />
Gegenstand der ZBI 5 HOLDING KG ist der<br />
Erwerb und die Verwaltung von Wohnund<br />
Gewerbeimmobilienbeständen zu<br />
Preisen unter dem Verkehrswert oder mit<br />
deutlicher Mietsteigerungschance, unter<br />
der Voraussetzung, dass die Flächen im<br />
Wesentlichen vermietet sind. Die Investitionen<br />
erfolgen über mehrere Objektgesellschaften<br />
– in der Regel in der Rechtsform<br />
der Kommanditgesellschaft - an denen<br />
sich die Fondsgesellschaft beteiligt.<br />
Die detaillierten Investitionskriterien<br />
sind im Gesellschaftsvertrag § 5 aufgelistet.<br />
Es ist eine Laufzeit des Fonds von 11<br />
Jahren vorgesehen. Das <strong>Immobilien</strong>-Portfolio<br />
wird mittel- bis langfristig (10 Jahre<br />
Haltedauer) mittels dem sog. „Veredelungsgeschäft“<br />
in der Miet- und Wertentwicklung<br />
optimiert. Damit ergibt sich für<br />
Investoren ein überschaubarer Anlagezeitraum<br />
mit interessanten kalkulierbaren<br />
Anlageergebnissen. Die Gesellschaft<br />
erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />
Konzept<br />
Derzeit werden Darlehen für <strong>Immobilien</strong><br />
nur ausgereicht, wenn der Käufer über<br />
ein vergleichsweise hohes Eigenkapital<br />
verfügt. Ist dies, wie beim ZBI 5 der Fall,<br />
zum anderen aus ihrem späteren Verkauf<br />
zum tatsächlichen Verkehrswert. Zum<br />
Teil wird dieser Verkehrswert <strong>durch</strong> Umbaumaßnahmen<br />
und optimierte Bewirtschaftung<br />
eines Objektes noch erheblich<br />
gesteigert.<br />
Für einen Investor bestehen für eine Beteiligung<br />
als Gesellschafter zwei Möglichkeiten:<br />
als Kommanditist Typ „Klassisch“, der laufende<br />
Auszahlungen erhält<br />
und<br />
als Kommanditist Typ „Optimal“, der bis<br />
mindestens 2019 auf laufende Auszahlungen<br />
zugunsten eines höheren Bonus<br />
und einer Zinseszinsanrechnung verzichtet.<br />
12
Die Investitionskriterien – Ihre <strong>Sicherheit</strong><br />
Die ZBI 5 HOLDING KG verfügt im Gesellschaftsvertrag<br />
§ 5 über Mindestanforderungen<br />
an Objektvorschläge <strong>durch</strong> das<br />
Management. Damit soll sichergestellt<br />
werden, dass der Gesellschafterversammlung<br />
bzw. einem Beirat nur über<strong>durch</strong>schnittlich<br />
interessante Kaufgelegenheiten<br />
vorgeschlagen werden.<br />
Für alle geeigneten Objekte ab 1.000.000<br />
Euro Kaufpreis, inklusive Aufwendungen<br />
für Instandsetzung, besteht das so genannte<br />
First-Look-Recht zugunsten der<br />
Investoren – einzigartig auf dem deutschen<br />
Kapitalanlagemarkt. Dabei verpflichtet<br />
sich die Geschäftsleitung sowie<br />
verbundene Unternehmen und Personen,<br />
die Objekte erst den ZBI-Fonds bzw. den<br />
ZBI Invest AGs, ZBI SCIAP Fonds (solchen,<br />
wie dem zuletzt genannten SICAR-Fonds<br />
nur bei Objekten oder Objektpaketen pro<br />
Verkäufer und Angebot von mindestens 5<br />
Mio. Euro) vorzuschlagen, bevor das Management,<br />
bzw. verbundene Personen/<br />
Gesellschaften außerhalb der ZBI Fonds,<br />
sie kaufen können. Dies gilt auch für alle<br />
Unternehmen, an denen die Geschäftsleitung<br />
oder mit ihr verbundene Personen<br />
zu mehr als 50% beteiligt sind. So wird<br />
ein möglicherweise bestehender „Interessenkonflikt“<br />
von vorneherein wirksam<br />
minimiert.<br />
Kommen mehrere ZBI Fonds als Erwerber<br />
in Betracht, so wird ein Objekt bzw.<br />
Objektpaket zuerst der Gesellschaft vorgestellt,<br />
welche die erforderlichen Mittel<br />
zuerst bereitstellen kann. Stellen mehrere<br />
Gesellschaften die erforderlichen Mittel<br />
gleichzeitig zur Verfügung, ist diesen<br />
Gesellschaften eine quotal gleiche Beteiligung<br />
an dem Investitionsobjekt / -objektpaket<br />
vorzuschlagen, wenn dieses ein<br />
Investitionsvolumen von Euro 5.000.000<br />
überschreitet. Lehnt eine der Gesellschaften<br />
eine solche Beteiligung ab, entscheidet<br />
ein notariell beaufsichtigtes Losverfahren<br />
welcher Fondsgesellschaft und<br />
ggf. in welcher Reihenfolge das/die Objekte/Projekte<br />
vorzustellen sind.<br />
Der Einkaufspreis von Bestandsimmobilien,<br />
inkl. ggf. zu kalkulierender Instandsetzungsaufwendungen<br />
und abzüglich evtl.<br />
geldwerter Vorteile, soll das 11fache der<br />
jährlichen Nettomieteinnahmen nicht<br />
überschreiten (dies entspricht ca. 9%<br />
Mietertrag pro Jahr vor Berücksichtigung<br />
von Kauf- und Fondsnebenkosten). Liegen<br />
jedoch die Mieterträge so weit unter der<br />
Marktmiete, dass kurzfristig ein Mietsteigerungspotential<br />
von mindestens 15%<br />
gegeben ist, darf bis zum 12,5fachen der<br />
aktuellen Jahresmiete gekauft werden.<br />
Unvermietete Bestandsflächen können<br />
bei der Kaufpreisermittlung insoweit<br />
berücksichtigt werden, als dass sie bei<br />
Wohnflächenleerständen (nicht bei Gewerbeflächen)<br />
dem Grenzwert des 11fachen<br />
bzw. 12,5fachen Faktor erhöhend<br />
zugerechnet werden können. Dies gilt für<br />
bis zu 30% der Gesamtfläche mit 50% der<br />
<strong>durch</strong>schnittlich erzielten Miete des jeweiligen<br />
Objektes. Die Investoren können<br />
den Ankauf von den vorstehend genannten<br />
Investitionskriterien abweichenden<br />
Objekten in der Gesellschafterversammlung<br />
beschließen. Hierzu ist jedoch eine<br />
qualifizierte Mehrheit von mindestens<br />
75% der vertretenen Stimmen erforderlich.<br />
Das bedeutet für den Investor einerseits,<br />
dass mit der einfachen Zustimmung der<br />
Gesellschafterversammlung oder des<br />
Beirats nur solche Wohnimmobilien angekauft<br />
werden können, die einen begrenzten<br />
Leerstand aufweisen und diese<br />
Flächen bei der Kaufpreisermittlung<br />
nur mit maximal der Hälfte der <strong>durch</strong>schnittlichen<br />
Miete angesetzt werden.<br />
Andererseits haben die Investoren die<br />
Möglichkeit, mit qualifizierter Mehrheit<br />
zu beschließen, eine Wohnimmobilie mit<br />
einem höheren Leerstand aber guten<br />
Wertsteigerungsmöglichkeiten, so z.B.<br />
auch typische Sanierungsobjekte zu erwerben.<br />
Die aktuell erzielten Mieten dürfen zur<br />
Ermittlung des vorgenannten Kauffaktorgrenzwertes<br />
(11fach) nicht über dem zum<br />
Kaufzeitpunkt ortsüblichen, bzw. branchenüblichen<br />
Mietpreis liegen. Sollten sie<br />
höher sein, wird zur Ermittlung des Kauffaktorgrenzwertes<br />
lediglich die ortsübliche<br />
Miete gerechnet.<br />
Bei den Einkaufsfaktoren ist gemäß § 5<br />
Abs. 2 Gesellschaftsvertrag ein eventueller<br />
13
Instandhaltungsstau zu berücksichtigen,<br />
so dass die Kosten für ggf. erforderliche<br />
Erhaltungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen,<br />
um einen marktüblichen<br />
mittleren Mietstandard herzustellen, zu<br />
ermitteln sind. Diese Instandsetzungsaufwendungen<br />
sind dann im Basiswert<br />
zur Faktorermittlung nach Abzug evtl.<br />
geldwerter Vorteile einzukalkulieren.<br />
Investitionsentscheidung<br />
Über die Verwendung der Investorengelder<br />
für konkrete <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />
wird in den Gesellschafterversammlungen,<br />
zu denen alle Gesellschafter schriftlich<br />
geladen werden, oder <strong>durch</strong> schriftliche<br />
Umlaufbeschlüsse entschieden. Die<br />
Gesellschafter können dieses Recht an<br />
einen von ihnen gewählten Beirat übertragen.<br />
Investoren-Beirat<br />
Es ist vorgesehen, einen aus mindestens<br />
drei natürlichen Personen aus dem Gesellschafterkreis<br />
bestehenden Investoren-Beirat<br />
einzurichten (Gesellschaftsvertrag<br />
§ 21 Abs. 3), wenn mindestens<br />
50% des geplanten Kommanditkapitals<br />
gezeichnet ist. Wird ein Beirat gewählt,<br />
so kann die Gesellschafterversammlung<br />
dem Beirat Entscheidungsbefugnis für<br />
bestimmte Angelegenheiten <strong>durch</strong> einfachen<br />
Mehrheitsbeschluss übertragen.<br />
Die Entscheidungen des Beirats haben<br />
dann die Wirkung von Gesellschafterbeschlüssen.<br />
Die Entscheidungsbefugnis<br />
über unmittelbare und mittelbare <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />
gilt mit der Wahl<br />
eines Beirats als an diesen übertragen,<br />
bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafterversammlung<br />
generell oder für<br />
den Einzelfall etwas anderes beschließt.<br />
Darüber hinaus berät der Beirat die Komplementärin<br />
bei der Geschäftsführung<br />
und überprüft die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen.<br />
Mittelverwendungskontrolle<br />
Die Mittelverwendungskontrolle erfolgt<br />
<strong>durch</strong> eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />
Diese hat insbesondere die Einhaltung<br />
der Investitionskriterien gemäß<br />
§ 5 und § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
zu prüfen. Siehe hierzu auch Kapitel<br />
13.3 Rechtliche Grundlagen und Kapitel<br />
15.3Mittelverwendungskontrollvertrag.<br />
Mindesteinlage bzw. Einlagereduzierung<br />
Die Mindesteinlage (Mindest-Erwerbspreis)<br />
beträgt 25.000 Euro, in Ausnahmefällen,<br />
die der Zustimmung der Geschäftsleitung<br />
bedürfen, 15.000 Euro. Höhere<br />
Zeichnungsbeträge müssen <strong>durch</strong><br />
1.000 ohne Rest teilbar sein. Zusätzlich<br />
Vergütungen in der Investitionsphase (Prognose)<br />
in Euro<br />
Geschäftsführungsvergütung 2.099.160,00<br />
Treuhänder und Mittelverwendung 911.420,00<br />
Konzeption des Prospektes und<br />
finanzmathematische Wirtschaftlichkeitsanalyse 1.150.640,00<br />
Strukturierung 690.384,45<br />
Eigenkapitalvermittlung incl. Agio 5.598.108,98<br />
Finanzanalyse Objekte und Kalkulation 258.646,50<br />
10.708.359,93<br />
in % des Gesamtaufwandes der Investition 9,64%<br />
in % des Eigenkapitals inkl. Agio 26,35%<br />
14
zur Zeichnungssumme ist ein Agio in<br />
Höhe von 5% zu leisten.<br />
Gesellschafter<br />
Der Investor hat in der Beitrittserklärung<br />
die Wahl zwischen zwei Beteiligungsformen:<br />
Der Kommanditist Typ „Klassisch“<br />
erhält in den Jahren 2009 und 2010 Auszahlungen<br />
von je 4%, in den folgenden<br />
Jahren 7% p.a., entsprechende Liquidität<br />
der Gesellschaft vorausgesetzt. Ab dem<br />
vierten des auf die Einzahlung folgenden<br />
Monatsersten erhält er für die gesamte<br />
Laufzeit eine Kapitalkontoverzinsung von<br />
7,5% p.a. Die Zuweisung erfolgt rückwirkend<br />
ab Erreichen des Totalgewinns.<br />
Bei Veräußerung der <strong>Immobilien</strong> erhält<br />
der Investor die nicht entnommenen Kapitalkontoverzinsungen<br />
und sein einbezahltes<br />
Kapital plus Agio zurück, letzteres<br />
jedoch nachrangig nach den Kommanditisten<br />
des Typ „Optimal“. Das heißt für die<br />
Jahre 2009 und 2010 erhält er die Differenz<br />
der Kapitalkontoverzinsung zu den<br />
jährlichen Entnahmen von planmäßig je<br />
3,5% und für die Folgejahre 0,5% p.a.<br />
Die über die vorbeschriebene Kapitalkontoverzinsung<br />
(Typ „Klassisch„ und Typ<br />
„Optimal“) hinausgehenden Restgewinne<br />
werden zwischen den Gesellschaftern<br />
und dem Management 50:50 geteilt.<br />
Der Kommanditist Typ „Optimal“<br />
verzichtet auf laufende Auszahlungen<br />
und erhält im Gegenzug ab dem vierten<br />
des auf die Einzahlung folgenden Monatsersten<br />
über die gesamte Laufzeit eine<br />
Kapitalkontoverzinsung von 8,5% p.a., wobei<br />
für einen Teilzins in Höhe von 7% p.a.<br />
jährlich zusätzlich Zinseszinsen seinem<br />
Kapitalkonto gutgeschrieben werden.<br />
Sollte wider Erwarten ein Verkauf nach<br />
10 Jahren nicht oder nur teilweise erfolgt<br />
sein, kann die Geschäftsleitung ab dem<br />
01.01.2020 Entnahmen bis zu 8,5% p.a.<br />
bezogen auf das jeweilige Geschäftsjahr<br />
und das saldierte Kapitalkonto des Kommanditisten<br />
vornehmen.<br />
Nach Veräußerung sämtlicher <strong>Immobilien</strong><br />
erhält der Gesellschafter Typ „Optimal“<br />
im Liquidationsjahr sein einbezahltes Kapital<br />
plus Agio bevorzugt gegenüber den<br />
Kommanditisten Typ „Klassisch“ zurück.<br />
Die über die vorbeschriebene Kapitalkontoverzinsung<br />
(Typ „Klassisch„ und Typ<br />
„Optimal“) hinausgehenden Restgewinne<br />
werden zwischen den Gesellschaftern<br />
und dem Management 50:50 geteilt.<br />
Vgl. zum Begriff der „Kapitalkontoverzinsung“<br />
die Erläuterung im Glossar (ab S.<br />
165).<br />
Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />
Die Mindesteinlage für neu beitretende<br />
Kommanditisten beträgt 25.000 Euro,<br />
zzgl. 5% Agio. Höhere Zeichnungen müssen<br />
<strong>durch</strong> 1.000 Euro ohne Rest teilbar<br />
sein. Die Geschäftsleitung kann für bis zu<br />
15% des gezeichneten Kapitals eine geringere<br />
Mindesteinlage im Einzelfall zulassen.<br />
Jedoch darf die Beteiligungssumme<br />
auch in diesen Einzelfällen 15.000 Euro<br />
nicht unterschreiten, so dass der zu platzierende<br />
Mindestbetrag von 970.000 Euro<br />
mindestens in einen und maximal in 42<br />
Kommanditanteile aufgeteilt ist.<br />
Zunächst erfolgt der Beitritt zur Gesellschaft,<br />
zur Vermeidung einer Haftung des<br />
Zeichners über die von ihm gewünschte<br />
Kommanditeinlage hinaus, für alle Beteiligten<br />
als Treugeberkommanditisten.<br />
15
Treugeberkommanditisten sind über eine<br />
weisungsgebundene Treuhandgesellschaft<br />
(Treuhänderin) mittelbar an der<br />
ZBI 5 HOLDING KG beteiligt. Im Handelsregister<br />
wird nur die Treuhänderin und<br />
zwar mit jeweils 10% des gezeichneten<br />
Kommanditkapitals eingetragen.<br />
Der Investor kann in der Beitrittserklärung<br />
auch seine direkte Eintragung ins<br />
Handelsregister, auf eigene Kosten, verlangen<br />
und wird mit Eintragung zu einem<br />
Direktkommanditisten, der mit 10%<br />
seiner Zeichnungssumme als Haftkapital,<br />
im Handelsregisterauszug der Gesellschaft<br />
als Kommanditist geführt wird.<br />
Auch hier bleibt die Treuhänderin als Verwalterin<br />
für den Direktkommanditisten<br />
informierend tätig.<br />
Die mit der Vermögensanlage verbundenen<br />
Rechte<br />
Ein Investor, unabhängig davon, ob er<br />
mittelbar oder unmittelbar an der ZBI 5<br />
HOLDING KG beteiligt ist, verfügt über<br />
alle wesentlichen, mit einer Kommanditbeteiligung<br />
verbundenen Gesellschafterrechte.<br />
Dazu gehören nach Maßgabe<br />
des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages<br />
das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung,<br />
ein Auskunftsund<br />
Informationsrecht, ein Gewinnverteilungsrecht,<br />
ein Entnahmerecht sowie ein<br />
gesetzliches Kontroll- und Widerspruchsrecht<br />
gegenüber der Geschäftsleitung,<br />
Zahlungstermin<br />
20% der Beteiligungssumme plus 5%<br />
Agio sind nach Annahme der Beitrittserklärung<br />
fällig. Das restliche Kapital wird<br />
nur nach Anforderung der Geschäftsleitung<br />
ganz oder in Teilbeträgen fällig.<br />
Zahlstelle<br />
Zuständig für die Ausführung von Zahlungen<br />
und verantwortliche Emittentin<br />
ist die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong><br />
GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong><br />
Holding KG, Kleinseebacher Str. 8,<br />
91096 Möhrendorf.<br />
Ausgabestelle für den Emissionsprospekt<br />
Ausgabestelle für den Emissionsprospekt<br />
und damit verantwortlich für Zeichnungs-<br />
bzw. Prospektanfragen von Interessenten<br />
ist die von der Emittentin bestellte<br />
Vertriebsbeauftragte<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination<br />
GmbH & Co. KG, Am<br />
Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach a.d.<br />
Pegnitz.<br />
Zeichnungsfrist<br />
Das öffentliche Angebot beginnt frühestens<br />
einen Werktag nach Veröffentlichung<br />
des Verkaufsprospekts und endet<br />
voraussichtlich zum 31.12.2009.<br />
Die Geschäftsleitung hat das Recht zur<br />
Verlängerung der Zeichnungsfrist bis<br />
zum 31.12.2010. Die vorzeitige Schließung<br />
ist nicht möglich. Kommt der Anleger<br />
mit der Zahlung der Zeichnungssumme<br />
in Verzug, besteht die Möglichkeit, mit<br />
Zustimmung der Geschäftsleitung, die<br />
Zeichnung, Anteile bzw. die Beteiligung<br />
zu kürzen.<br />
Laufzeit<br />
Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf unbestimmte<br />
Zeit errichtet. Sie wird aufgelöst<br />
mit Veräußerung der letzten mittel-<br />
16
ar oder unmittelbar gehaltenen Immobilie<br />
jedoch nicht vor dem 31.12.2020.<br />
Für jeden Verkauf ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
bzw. des Beirats<br />
zwingend notwendig. Dies gilt auch für<br />
die geplante(n) Objektgesellschaft(en) in<br />
Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
(mittelbare <strong>Immobilien</strong>investitionen mit<br />
über 10 Jahren Haltedauer).<br />
Verfügbarkeit bzw. Kündigung der Beteiligung<br />
Die Beteiligung an der ZBI 5 HOLDING KG<br />
ist nur aus wichtigem Grund kündbar. In<br />
diesem Fall ergibt sich eine Abfindung<br />
zum Verkehrswert gemäß § 20 des Gesellschaftsvertrages.<br />
Kommanditisten Typ „Optimal“ verzichten<br />
bis mindestens 2019 auf Entnahmen<br />
aus der Gesellschaft.<br />
Steuervorteile<br />
Gemäß Planprognose ergibt sich aus<br />
der Investitionsphase, ein steuerlicher<br />
Verlust. Dies führt gemäß § 15b EStG zu<br />
einem mit den künftigen Gewinnen aus<br />
der ZBI 5 HOLDING KG verrechenbaren<br />
Verlustvortrag mit dem Ergebnis, dass<br />
die vorstehend genannten Entnahmen<br />
des Typs „Klassisch“ bzw. die Ergebnisse<br />
des Typs „Optimal“ bis voraussichtlich<br />
2019 nicht zu Einkommensteuerzahlungen<br />
führen. (Siehe hierzu auch Kapitel 14<br />
„Steuerliche Grundlagen“).<br />
Die Beteiligung endet grundsätzlich mit<br />
Verkauf oder Liquidation der Gesellschaft.<br />
Der Verkauf der Beteiligung <strong>durch</strong> den<br />
Investor ist zum einen grundsätzlich<br />
nur mit Zustimmung der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin möglich, zum<br />
anderen besteht kein gesetzlich organisierter<br />
Handel z.B. über eine Börse für<br />
Personengesellschaftsanteile. Insofern<br />
ist die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />
eingeschränkt.<br />
Bisher konnten bei den Vorläuferfonds<br />
von veräußerungswilligen Gesellschaftern<br />
innerhalb von wenigen<br />
Wochen erfüllt werden. Dabei wurden in<br />
der Vergangenheit z.B. für Beteiligungen<br />
an den Fonds ZBI 1 und ZBI 2 Kurse von<br />
über 100% der Beteiligungssumme als<br />
Kaufpreis bezahlt.<br />
Entnahmen<br />
Kommanditisten Typ „Klassisch“ erhalten,<br />
für die jeweilige Einzahlung erstmals ab<br />
dem vierten des auf die Einzahlung folgenden<br />
Monatsersten, in den Kalenderjahren<br />
2009 und 2010 eine Entnahme<br />
von p.a. 4% p.r.t., auf ihre Einlage, inklusive<br />
Agio. Ab 2011 erhöht sich diese auf<br />
7% p.a. p.r.t. Die Auszahlungen erfolgen<br />
jeweils zum 31.05. und 30.11. eines Jahres<br />
- entsprechende Liquidität der Gesellschaft<br />
vorausgesetzt.<br />
17
Prognostiziertes Gesamtergebnis<br />
Gesellschafter Typ „Klassisch“<br />
300.000<br />
250.000<br />
200.000<br />
150.000<br />
100.000<br />
50.000<br />
0<br />
Gesamtrückfluss vor Steuern<br />
Typ "Klassisch" Prognose<br />
<br />
261.370<br />
236.780<br />
185.210<br />
Low-<br />
Case<br />
Mid-<br />
Case<br />
High-<br />
Case<br />
Gemäß Planprognose errechnet sich für<br />
diese Kommanditisten auf der Gesellschaftsebene<br />
eine Gesamtauszahlung<br />
vor Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag<br />
von ca. 236.780 Euro, bezogen<br />
auf eine Beteiligung von 105.000<br />
Euro inklusive Agio mit Beitritt und Einzahlung<br />
im Juni 2009. Dieser Berechnung<br />
liegen die laufenden Vermietungsüberschüsse,<br />
der Veräußerungserlös des, über<br />
die Objektgesellschaften der ZBI 5 HOL-<br />
DING KG gehaltenen, <strong>Immobilien</strong>vermögens<br />
zugrunde (Kapitel „Wirtschaftliche<br />
Prognosen“, S. 62 ff.).<br />
Das Gesamtergebnis gemäß gesonderter<br />
Feststellungserklärung wird entsprechend<br />
den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
auf die Kommanditisten und<br />
auf die alleinvertretungsberechtigte<br />
Komplementärin verteilt. Das dargestellte<br />
Planergebnis für Kommanditisten versteht<br />
sich somit als Ergebnis nach Abzug<br />
der nachgelagerten Gewinnbeteiligung<br />
des Managements.<br />
Gesellschafter Typ „Optimal“<br />
350.000<br />
300.000<br />
250.000<br />
200.000<br />
150.000<br />
100.000<br />
50.000<br />
Gesamtrückfluss vor Steuern<br />
Typ "Optimal" Prognose<br />
230.340<br />
281.910<br />
306.500<br />
Low-<br />
Case<br />
Mid-<br />
Case<br />
High-<br />
Case<br />
Gemäß Planprognose errechnet sich für<br />
diese Kommanditisten auf der Gesellschaftsebene<br />
eine Gesamtauszahlung<br />
vor Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag<br />
von ca. 281.910 Euro, bezogen<br />
auf eine Beteiligung von 105.000<br />
Euro inklusive Agio mit Beitritt und Einzahlung<br />
im Juni 2009. Dieser Berechnung<br />
liegen die laufenden Vermietungsüberschüsse<br />
sowie der Veräußerungserlös<br />
des, über die Objektgesellschaften der ZBI<br />
5 HOLDING KG gehaltenen, <strong>Immobilien</strong>vermögens<br />
zugrunde.<br />
0<br />
Das Gesamtergebnis gemäß gesonderter<br />
Feststellungserklärung wird entsprechend<br />
den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
auf die Kommanditisten und<br />
auf die alleinvertretungsberechtigte<br />
Komplementärin verteilt. Das geschilderte<br />
Planergebnis für Kommanditisten versteht<br />
sich somit als Ergebnis nach Abzug<br />
der nachgelagerten Gewinnbeteiligung<br />
des Managements.<br />
Vergütungen an das Management<br />
18
Vorausgesetzt, die <strong>durch</strong> das Management<br />
vorgestellten <strong>Immobilien</strong> werden<br />
nach positivem Beschluss <strong>durch</strong> die Gesellschafterversammlung<br />
bzw. des Beirats<br />
erworben, darf das Management und mit<br />
ihm gesellschaftsrechtlich verbundene<br />
Unternehmen und Personen keine individualvertraglichen<br />
Gewinnaufschläge<br />
oder Vergütungsvereinbarungen zu seinen<br />
Gunsten, über die Selbstkosten hinaus,<br />
vereinbaren.<br />
Hiervon ausgenommen sind die in § 5<br />
Abs. 5 Gesellschaftsvertrag erwähnten<br />
Vergütungen, da diese zur Deckung der<br />
Selbstkosten dienen.<br />
Zu diesen Selbstkosten zählen:<br />
Courtagen für Vermietungsmakler, Makler<br />
für die Objekteinbringung zugunsten<br />
der ZBI Fondsverwaltungs GmbH oder<br />
einem anderen verbundenen Unternehmen<br />
bis zu den gesellschaftsvertraglich<br />
festgelegten Höchstgrenzen,.<br />
Hausverwaltung inklusive Hausmeisterdiensten.<br />
Bei Durchführung geplanter Sanierungen<br />
auch Honorare z.B. für Bauüberwachungen<br />
nach HOAI.<br />
Etwaige über die vereinbarten Höchstgrenzen<br />
hinausgehende Maklerfremdkosten<br />
sowie bis zu 1% Fremdkapitalvermittlungs-<br />
oder Bearbeitungskosten<br />
werden von der geschäftsführenden Gesellschafterin<br />
ohne weitere Kosten für<br />
den Fonds übernommen.<br />
Übernimmt die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
oder eine mit ihr mittelbar<br />
oder unmittelbar verbundene Person<br />
oder Unternehmen eine Bürgschaft für<br />
Fremdmittel, soweit dies Kreditinstitute<br />
fordern, ist die hierfür anfallende Avalgebühr<br />
im § 5 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrags<br />
geregelt (vgl. hierzu das Kapitel<br />
„Rechtliche Grundlagen“, S. 76 ff.).<br />
Weiter erhält die alleinvertretungsberechtigte<br />
Komplementärin Vorausgewinne<br />
gemäß § 14 Gesellschaftsvertrag (vgl.<br />
hierzu das Kapitel „Rechtliche Grundlagen“,<br />
S. 76 ff.).<br />
Mit den Vorausgewinnen und eventuell<br />
zufließenden Maklervergütungen wird<br />
der erhebliche Kostenaufwand für Personal<br />
und Dienstleister abgegolten, welcher<br />
der geschäftsführenden Gesellschafterin<br />
insbesondere im Rahmen der Vorauswahl<br />
von Objektangeboten und Vermietungsoptimierung<br />
entsteht.<br />
Objektauswahl<br />
Über Beteiligungsgesellschaften (Objektgesellschaften)<br />
der ZBI 5 HOLDING<br />
KG wird vornehmlich mittelbar in bestehende<br />
Wohn- und Gewerbeimmobilien<br />
investiert.<br />
Ziel des Managements ist es, Objekte vorzuschlagen,<br />
deren Einkaufspreis bei dem<br />
11fachen der Jahresnettomiete oder weniger<br />
liegt. Die Investoren bzw. gegebenenfalls<br />
der Beirat können in der Gesellschafterversammlung<br />
die Überprüfung des<br />
Verkehrswertes bzw. der Marktüblichkeit,<br />
der pro Investitionsvorschlag aktuell angesetzten<br />
Mieteinnahmen <strong>durch</strong> einen<br />
vom Initiator unabhängigen Sachverständigen<br />
fordern (§ 5 Abs. 6 Gesellschaftsvertrag).<br />
Die Kosten des Sachverständigen<br />
gehen zu Lasten der Gesellschaft.<br />
Im Standardfall müssen die unter § 5 Investitionskriterien<br />
und § 6 Mittelverwendungskontrollkriterien<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
genannten Auflagen erfüllt sein,<br />
damit potentielle Investitionsobjekte zur<br />
Vorlage bei der Gesellschafterversammlung<br />
bzw. dem Beirat gelangen und das<br />
Kapital gemäß Mittelverwendungskontrollkriterien<br />
<strong>durch</strong> die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
freigegeben<br />
wird. Sollten Objekte nicht 100%ig<br />
den Anforderungen entsprechen, aber<br />
nach Überzeugung des Managements<br />
trotzdem gewinnversprechend sein, werden<br />
sie ebenfalls der Gesellschafterversammlung<br />
vorgestellt, es muss die Investition<br />
jedoch mit einem Anteil von 75%<br />
aller anwesenden Stimmen beschlossen<br />
werden.<br />
19
4. Blind Pool und<br />
geschlossener<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds<br />
– vereint zum<br />
Investorenbestimmten<br />
Fonds<br />
Herkömmliche Fonds<br />
Geschlossene <strong>Immobilien</strong>fonds sind seit<br />
rund 30 Jahren bekannt. Es handelt sich<br />
dabei um eine Investitionsform mit einem<br />
festgelegten Mindest- und Maximalkapital.<br />
Sobald das benötigte Eigenkapital<br />
gezeichnet ist, wird der Fonds<br />
geschlossen. Damit ist die Zahl der Investoren<br />
begrenzt. Die zu erwerbenden<br />
Objekte sind in der Regel fertig konzipiert<br />
und werden detailliert im Angebot beschrieben.<br />
Der Vorteil: Der Investor weiß<br />
genau, in welche Immobilie sein Kapital<br />
fließt. Der Nachteil: Die Rendite ist häufig<br />
relativ gering, da, oft bedingt <strong>durch</strong> die<br />
Gewinnaufschläge für den jeweiligen Initiator,<br />
teuer gebaut oder eingekauft wird.<br />
Auch ist die Risikostreuung auf meist wenige<br />
Objekte begrenzt.<br />
Bei einem Blind Pool handelt es sich um<br />
einen Fonds, in den Geld fließt, ohne dass<br />
die konkreten Investitionsobjekte vorher<br />
bekannt sind. Normalerweise sind aber<br />
klar definierte Investitionskriterien gegeben.<br />
Ein Management entscheidet an<br />
Hand dieser Investitionskriterien, welche<br />
Objekte gekauft werden. Gewählt wurde<br />
diese Form der Investition bisher hauptsächlich<br />
von institutionellen Investoren.<br />
Der Vorteil: Mit dem bereits eingesammelten<br />
Kapital können die besten Angebote<br />
am Markt flexibel genutzt werden,<br />
so dass eine hohe Rendite erzielt werden<br />
kann. Der Nachteil: Dem Investor fehlt die<br />
Kontrolle, er muss sich voll auf die Entscheidungen<br />
des Investitionsmanagements<br />
verlassen.<br />
Der Investorenbestimmte Fonds:<br />
Der vorliegende Fonds vereint die Vorteile<br />
beider Investitionsformen, so dass<br />
die Nachteile weitgehend eliminiert<br />
werden. Alle endgültigen Investitionsund<br />
Verkaufsentscheidungen werden<br />
ausschließlich <strong>durch</strong> die Gesellschafterversammlung<br />
oder <strong>durch</strong> den von den<br />
Investoren aus ihren Reihen gewählten<br />
Beirat getroffen, so dass aus Blind Pool<br />
und geschlossenem <strong>Immobilien</strong>fonds ein<br />
„Investorenbestimmter Fonds“ wird.<br />
Der ZBI 5 hat klar definierte Investitionskriterien,<br />
nach denen <strong>Immobilien</strong> vom<br />
Management ausgesucht werden. Diese<br />
werden jedem einzelnen Gesellschafter<br />
mit zuvor übersandten Unterlagen in der<br />
Gesellschafterversammlung vorgestellt.<br />
Die Gesellschafter entscheiden dann, in<br />
welches Projekt investiert werden soll, so<br />
dass ab diesem Zeitpunkt kein Blind Pool<br />
mehr vorliegt. Wer möchte, kann sich dabei<br />
natürlich von einer Person seines Vertrauens<br />
wie Anlageberater, Steuerberater<br />
oder Familienmitgliedern, <strong>durch</strong> Stimmrechtsvollmacht<br />
vertreten lassen. Auch<br />
der Verkauf von <strong>Immobilien</strong> oder der Verkauf<br />
von Beteiligungen an den Objektgesellschaften<br />
ist <strong>durch</strong> die Gesellschafterversammlung<br />
abstimmungspflichtig.<br />
Darüber hinaus haben die Gesellschafter<br />
auch Entscheidungsbefugnis über viele<br />
andere Details, die ihre starke Stellung in<br />
diesem investorenbestimmten Fonds untermauern<br />
(Gesellschaftsvertrag § 8).<br />
Hintergründe und Fakten<br />
Das modifizierte Element des Blind-Pools<br />
wurde für den ZBI 5 aus folgenden Gründen<br />
gewählt:<br />
Auch bedingt <strong>durch</strong> die Finanzkrise,<br />
müssen viele Darlehen für <strong>Immobilien</strong><br />
abgelöst werden, die trotz geringem Eigenkapital<br />
gewährt wurden, aber in der<br />
derzeitigen Situation nicht mehr weiterfinanziert<br />
werden können. Darüber hinaus<br />
werden viele Objekte aus Liquiditätsgründen<br />
zum Verkauf angeboten. Derzeit<br />
herrscht auf dem Markt allerdings eine<br />
relativ große Kaufzurückhaltung, da zum<br />
einen Finanzierungen schwer zu bekommen<br />
sind und zum anderen die potentiel-<br />
20
len Käufer darauf warten, dass die Preise<br />
weiter fallen. Aus diesem Grund ist absehbar,<br />
dass viele Eigentümer, unter dem<br />
Druck verkaufen zu müssen, ihre Kaufpreisforderungen<br />
deutlich nach unten<br />
reduzieren werden. Zusätzlich wird ein<br />
hohes Angebot an Objekten den Markt<br />
überfluten und in Folge werden die Preise<br />
weiter nachgeben und weit unter dem<br />
langfristig zu realisierenden Wert liegen.<br />
Dies nennt man einen klassischen Käufermarkt.<br />
Ziel dieses Fonds ist es, genau solche <strong>Immobilien</strong><br />
zu erwerben. Da es notwendig<br />
sein wird, schnell und flexibel auf die<br />
Angebote zu reagieren, ist es unmöglich<br />
für jede Chance einen eigenen Fonds mit<br />
einem Emissionsprospekt aufzulegen. Bis<br />
die Investoren gezeichnet hätten, wäre<br />
das Objekt meist schon anderweitig verkauft.<br />
Das investorenbestimmte Konzept<br />
des ZBI 5 bietet die Möglichkeit, die gebotenen<br />
Einkaufsmöglichkeiten zu nutzen.<br />
Entscheidungsträger<br />
Die geschäftsführende ZBI Fondsverwaltungs<br />
GmbH des ZBI 5 HOLDING KG<br />
ist eine 100%ige Tochter der ZBI Zentral<br />
Boden <strong>Immobilien</strong> AG. Das in den bisherigen<br />
ZBI-Fonds 1 bis 4 erfolgreiche Management<br />
stellt weiterhin sein gesamtes,<br />
in vielen Berufsjahren gesammeltes<br />
Know-how den Investoren zur Verfügung.<br />
Der Geschäftsführer der ZBI Fondsverwaltungs<br />
GmbH Dieter Lahner ist in seiner<br />
Funktion als Vorstand und später Vorstandsvorsitzender<br />
der ZBI Zentral Boden<br />
<strong>Immobilien</strong> AG, seit dem ZBI Professional<br />
1 im Jahr 2003 ein Mann der ersten Stunde.<br />
Auch Peter Groner, Gründungsgesellschafter<br />
der Muttergesellschaft ZBI Zentral<br />
Boden <strong>Immobilien</strong> AG, steht ebenso,<br />
wie die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong><br />
AG selbst mit allen Ressourcen, in seiner<br />
Funktion als Aufsichtsratvorsitzender zur<br />
Verfügung, um den Anlageerfolg auch<br />
zukünftig zu gewährleisten. Zusammen<br />
mit weiteren Sachverständigen wurden<br />
Investitionskriterien erarbeitet, die den<br />
Erfolg einer <strong>Immobilien</strong>investition sichern<br />
sollen.<br />
Nur Objekte, die strengen Anforderungen<br />
gerecht werden, finden Eingang in<br />
die Vorstellung bei der Gesellschafterversammlung.<br />
Überwacht wird dies <strong>durch</strong><br />
die Mittelverwendungskontrolleurin. Auf<br />
Antrag kann die Gesellschafterversammlung<br />
zusätzlich die Prüfung pro Objekt<br />
<strong>durch</strong> einen unabhängigen <strong>Immobilien</strong>-<br />
Sachverständigen verlangen.<br />
Die Gesellschafterversammlung, also die<br />
Investoren, entscheiden dann <strong>durch</strong> Abstimmung,<br />
in welche Projekte investiert<br />
wird, so dass ausschließlich die Investoren,<br />
bzw. ab 50% platziertem Kommanditkapital<br />
auch ein von diesen gewählter<br />
Investitionsbeirat aus dem Kreis der Gesellschafter,<br />
die Entscheidungsträger für<br />
die Verwendung des Geldes sind. Da die<br />
Investoren ausführlich über die einzelnen<br />
Objekte Kenntnis erhalten können und<br />
sachliche Kriterien überprüfen können, ist<br />
das Problem aus Unwissenheit falsch zu<br />
bewerten praktisch kaum gegeben. Erst<br />
wenn diese Entscheidung nachweislich<br />
vorliegt, gibt die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
das Kapital für die Investition<br />
frei (§ 6 Gesellschaftsvertrag).<br />
21
5. Risikohinweise<br />
Allgemeines:<br />
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle<br />
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen<br />
Risiken, die im Zusammenhang mit<br />
der Investition eintreten können und der<br />
Anbieterin bei Prospektaufstellung bekannt<br />
sind, beschrieben werden müssen.<br />
Als Investor sind Sie an der ZBI Zentral Boden<br />
<strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional<br />
<strong>Immobilien</strong> Holding KG – nachstehend<br />
kurz ZBI 5 HOLDING KG genannt<br />
- direkt oder über einen Treuhänder beteiligt.<br />
Daraus ergeben sich typischerweise<br />
Risiken.<br />
Das Anlageergebis ist von vielfältigen<br />
rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen<br />
Umständen abhängig. Diese können<br />
sich über die voraussichtliche Dauer<br />
der Beteiligung auch ändern, ohne dass<br />
diese Änderungen – selbst bei größtmöglicher<br />
Sorgfalt – vorausgesehen werden<br />
können. Interessierte Investoren, die nicht<br />
über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen<br />
für <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />
verfügen, sollten daher eine Beteiligung<br />
an diesem Beteiligungsangebot nicht<br />
ohne die Einschaltung fachkundiger Berater<br />
eingehen.<br />
Mit der nachfolgenden Darstellung sollen<br />
dem Investor für seine persönliche<br />
Entscheidungsfindung alle wesentlichen<br />
Risiken transparent gemacht werden.<br />
Hierbei wird zwischen so genannten<br />
prognosegefährdenden Risiken, anlagegefährdenden<br />
und anlegergefährdenden<br />
Risiken unterschieden.<br />
Prognosegefährdende Risiken sind diejenigen<br />
Risiken, deren Eintritt die prognostizierten<br />
Ergebnisse geringer ausfallen<br />
lassen und damit zu geringeren Auszahlungen<br />
an die Investoren führen können;<br />
Risiken die dieser Kategorie zuzuordnen<br />
sind, sind mit (1) gekennzeichnet. Anlagegefährdende<br />
Risiken sind diejenigen Risiken,<br />
die entweder die Anlageobjekte oder<br />
die Vermögensanlage als solche gefährden;<br />
Risiken die dieser Kategorie zuzuordnen<br />
sind, sind mit (2) gekennzeichnet.<br />
Unter anlegergefährdenden Risiken versteht<br />
man schließlich diejenigen Risiken,<br />
die neben dem Verlust der Zeichnungssumme<br />
auch auf das weitere Vermögen<br />
des Investors Auswirkungen haben und<br />
dieses gefährden können; Risiken dieser<br />
Art sind mit (3) gekennzeichnet.<br />
Durch die Unterscheidung dieser Risikotypen<br />
wird keine Aussage über die Gefahr<br />
der Risikoverwirklichung oder über<br />
die Auswirkungen einer Risikoverwirklichung<br />
beim Investor getroffen. Verschiedene<br />
Risiken, die für sich alleine betrachtet<br />
geringe Auswirkungen haben, können<br />
kumulativ auftreten und sich gegenseitig<br />
verstärken, so dass Entwicklungen eintreten<br />
können, die von einem vollständigen<br />
oder teilweisen Verzicht auf Auszahlungen<br />
bis hin zu einem Totalverlust des gezeichneten<br />
Kapitals reichen.<br />
Bei der Beteiligung an der ZBI 5 HOLDING<br />
KG handelt es sich im Wesentlichen um<br />
eine Beteiligung an einem gesamthänderisch<br />
gebundenen <strong>Immobilien</strong>vermögen,<br />
i.d.R. von der ZBI 5 HOLDING KG mittelbar<br />
über Objektgesellschaften in der Rechtsform<br />
der Kommanditgesellschaft gehaltenen<br />
<strong>Immobilien</strong>, mit einer geplanten<br />
Haltedauer von mindestens zehn Jahren,<br />
so dass das Kapital der Investoren für die<br />
Dauer der Haltefrist grundsätzlich gebunden<br />
ist. Jedoch ist auch der direkte<br />
Erwerb von <strong>Immobilien</strong> <strong>durch</strong> die Fondsgesellschaft<br />
nicht ausgeschlossen.<br />
Der Investor wird über die Fondsgesellschaft,<br />
in Höhe der Beteiligungsquote,<br />
mittelbarer Eigentümer der Mietobjekte<br />
(Gewerbe- und Wohnimmobilien) und<br />
trägt somit auch alle mit dem <strong>Immobilien</strong>erwerb<br />
und -besitz zusammenhängenden<br />
Risiken.<br />
Im Folgenden wird – soweit nichts anderes<br />
gesagt wird - davon ausgegangen,<br />
dass die <strong>Immobilien</strong> von Objektgesellschaften<br />
erworben werden, an denen die<br />
ZBI 5 HOLDING KG beteiligt ist. Soweit die<br />
ZBI 5 HOLDING KG unmittelbar <strong>Immobilien</strong><br />
erwirbt, können sich die dargestellten<br />
Risiken darüber hinaus auch unmittelbar<br />
bei der Fondsgesellschaft realisieren.<br />
Mieterträge der Objektgesellschaften<br />
Bei den Mietverträgen kann es u.a. bei<br />
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der<br />
Mieter bzw. im Rahmen einer erforderlichen<br />
Anschlussvermietung zu Mietausfällen,<br />
Leerständen und/oder <strong>durch</strong><br />
Nachverhandlungen zu schlechteren<br />
Mietmodalitäten kommen. Zudem können<br />
zusätzliche Aufwendungen für den<br />
Umbau, die Modernisierung oder für die<br />
22
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit<br />
der Immobilie auf dem Markt anfallen.<br />
Auch ist es möglich, dass nach Ankauf<br />
einer Immobilie oder bei Anschlussvermietungen<br />
eine Restflächenvermietung<br />
nicht, nicht zeitnah oder nicht zu der kalkulierten<br />
Miete erfolgen kann.<br />
Dies kann z. B. insbesondere bei Wohnimmobilien<br />
<strong>durch</strong> negative Veränderungen<br />
der sozialen Strukturen im Objekt oder<br />
dem unmittelbaren Umfeld bzw. <strong>durch</strong><br />
Veränderung des Arbeitsplatzangebotes<br />
am Standort oder der Wettbewerbersituation<br />
bei Gewerbeimmobilien aber auch<br />
<strong>durch</strong> Veränderung der Verkehrsführung<br />
geschehen.<br />
Für den Fall, dass die vereinbarte Nutzbarkeit<br />
der Mietobjekte ganz oder teilweise<br />
eingeschränkt bzw. langfristig ausgeschlossen<br />
ist und die Mieter diese Gründe<br />
nicht zu vertreten haben, können die<br />
Mieter die Miete entsprechend mindern<br />
oder den Mietvertrag kündigen.<br />
Insbesondere bei zwangsverwalteten<br />
oder über Zwangsversteigerung erstandenen<br />
<strong>Immobilien</strong> besteht zudem das<br />
Risiko, dass die tatsächlich eingehenden<br />
Mieten von dem vertraglich vom Verkäufer<br />
zugesicherten Mietertrag zum Nachteil<br />
der Objektgesellschaft abweichen,<br />
weil mangels aktueller und kompletter<br />
Unterlagen bei Kauf von solchen Objekten<br />
seitens des Käufers manchmal nur<br />
eine stichprobenweise Überprüfung der<br />
einzelnen Mietverträge erfolgen kann.<br />
Darüber hinaus ist die Höhe der Mieteinnahmen<br />
abhängig von der allgemeinen<br />
Mietentwicklung. Sollte diese nicht wie<br />
prognostiziert eintreten, kann es zu Mindereinnahmen<br />
gegenüber der Liquiditäts-<br />
und Ertragsvorschau kommen.<br />
Die in den umlagefähigen Nebenkosten<br />
enthaltenen kommunalen Gebühren<br />
hatten in den letzten Jahren einen überproportionalen<br />
Anstieg zu verzeichnen.<br />
Sollte sich diese Entwicklung auch in Zukunft<br />
fortsetzen, könnte das Mietsteigerungspotential<br />
begrenzt werden, wenn<br />
die „Warmmiete“ inklusive aller Nebenkosten<br />
das akzeptierte Niveau insgesamt<br />
überschreitet.<br />
In sämtlichen genannten Fällen ist nicht<br />
auszuschließen, dass geringere als in<br />
der Prognoserechnung kalkulierte Mieteinnahmen<br />
erzielt werden, zusätzliche<br />
Aufwendungen – ggf. zu Lasten der Liquiditätsrücklage<br />
- entstehen oder weitere<br />
Kreditaufnahmen erforderlich werden.<br />
Dies könnte jeweils zu einer Reduzierung<br />
bis zu einem vollständigen Wegfall der<br />
Auszahlungen führen. Die Reduzierung<br />
oder der Wegfall von Auszahlungen der<br />
Objektgesellschaften an die Fondsgesellschaft<br />
würde eine entsprechende Reduzierung<br />
der Auszahlungen bzw. den Wegfall<br />
der Auszahlungen an die Investoren<br />
zur Folge haben. (1)<br />
Bei einer besonders nachteiligen Entwicklung<br />
der Mieterträge ist nicht auszuschließen,<br />
dass die Mieteinnahmen<br />
die laufenden Kosten einer Objektgesellschaft,<br />
vor allem den Kapitaldienst für die<br />
Fremdfinanzierung, nicht mehr decken.<br />
In diesem Fall besteht das Risiko, dass die<br />
finanzierende(n) Bank(en) die Darlehensverträge<br />
kündigen und eine oder mehrere<br />
<strong>Immobilien</strong> unter Umständen zwangsverwerten.<br />
(2)<br />
Beschädigung, Untergang der <strong>Immobilien</strong>,<br />
Versicherungsschutz<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass <strong>durch</strong> Gewalteinwirkung auf das<br />
Gebäude (Feuer-, Wasser-, Sturm-, Erdbebenschäden,<br />
Krieg und Terrorismus etc.)<br />
Vermögensschäden für die Gesellschaft<br />
eintreten, die nicht oder nur zum Teil versichert<br />
bzw. nicht versicherbar sind.<br />
Der teilweise oder vollständige Verlust<br />
der Immobilie ginge - soweit kein Versicherungsschutz<br />
besteht oder eine<br />
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers<br />
zum Tragen kommt - zulasten der<br />
jeweiligen Objektgesellschaft, was neben<br />
erheblichen Einnahmeausfällen die<br />
zwangsweise Verwertung der Immobilie<br />
<strong>durch</strong> die finanzierende Bank sowie ggf.<br />
auch die Insolvenz der Objektgesellschaft<br />
bedeuten kann. (1, 2)<br />
Außerdem ist nicht auszuschließen, dass<br />
bei der Verwirklichung von versicherten<br />
Risiken mögliche Leistungen der Versicherung<br />
nicht ausreichen, den gesamten<br />
Schaden, wie Beschädigung und Nutzungsausfall<br />
zu kompensieren. Hier<strong>durch</strong><br />
können der jeweiligen Objektgesellschaft<br />
erhebliche Kosten entstehen, die zu einer<br />
Reduzierung oder zum Wegfall der Aus-<br />
23
zahlungen an die Fondsgesellschaft und<br />
damit auch an die Investoren führen können.<br />
Im Falle einer besonders starken Beschädigung<br />
und einem damit verbundenen<br />
langfristigen Nutzungsausfall kann<br />
auch die Insolvenz der Objektgesellschaft<br />
nicht ausgeschlossen werden. (1, 2)<br />
Nicht gänzlich auszuschließen sind außerdem<br />
Rechtsänderungen, die die entschädigungslose<br />
Enteignungsmöglichkeit<br />
der Grundstücke beinhalten. Auch in<br />
diesem Fall würde der Objektgesellschaft<br />
die Insolvenz drohen und die Kapitaleinlagen<br />
der Investoren in Bezug auf die Objektgesellschaft<br />
verloren gehen. (1, 2)<br />
Instandhal-<br />
<strong>Immobilien</strong>betriebskosten,<br />
tungskosten, Altlasten<br />
Soweit die Betriebskosten den in der<br />
Prognoserechnung kalkulierten Umfang<br />
übersteigen und die Kosten nicht auf die<br />
Mieter umzulegen sind, sind diese vom<br />
Eigentümer zu tragen. Insofern tragen<br />
die Objektgesellschaften das Risiko der<br />
Kostensteigerung. Unerwartet starke<br />
Kostensteigerungen können in diesem<br />
Fall zu geringeren Auszahlungen an die<br />
Fondsgesellschaft und damit auch an die<br />
Investoren führen. (1)<br />
Die bei Instandhaltung, Umbau, Modernisierung<br />
und Entwicklung einer Immobilie<br />
eingeschalteten Handwerker können Insolvenz<br />
anmelden. Es besteht das Risiko,<br />
dass Teilzahlungen an das insolvente Unternehmen<br />
geleistet werden, für die im<br />
Zeitpunkt der Insolvenz noch keine entsprechende<br />
Gegenleistung im Gewerk<br />
gegenübersteht. Übersteigen diese Vorschüsse<br />
die Fertigstellungs-, Festpreisund<br />
Gewährleistungsbankbürgschaft<br />
oder den Gewährleistungseinbehalt,<br />
kann es zu höheren Gestehungskosten<br />
für die Gesellschaft kommen. Der erforderliche<br />
Abschluss neuer Verträge kann<br />
u. U. nur zu ungünstigeren Konditionen<br />
erfolgen. Dies hätte für die Objektgesellschaften<br />
höhere Kosten zur Folge, was zu<br />
einer Verringerung der Auszahlung an die<br />
Fondsgesellschaft führen kann. Hier<strong>durch</strong><br />
kann es zu geringeren Auszahlungen an<br />
die Investoren kommen. (1)<br />
Das gleiche gilt, wenn nach Fertigstellung<br />
ein Gewährleistungsfall entsteht oder die<br />
umgesetzte Bauqualität nicht für eine<br />
dauerhafte Vermietbarkeit genügend ist,<br />
und das betreffende Unternehmen insolvent<br />
ist. (1)<br />
Es besteht bei Ankauf von <strong>Immobilien</strong>beständen<br />
bzw. insbesondere bei Modernisierungen<br />
das Risiko unentdeckter bautechnischer<br />
bzw. bauphysischer Mängel,<br />
die gegenüber der in der Gesellschafterversammlung<br />
vorgestellten Sanierung<br />
deutlich erhöhte Instandsetzungsaufwendungen<br />
verursachen können und ein<br />
Ersatz vom Verkäufer – gleich aus welchen<br />
Gründen – nicht erlangt werden kann.<br />
Auch können Altlasten des Gebäudes<br />
oder Grundes (Kontaminierungen) unentdeckt<br />
geblieben sein und erst später<br />
im Rahmen der Sanierung, Modernisierung<br />
oder Verwaltung der Immobilie zur<br />
Kenntnis gelangen. Wie der Verursacher<br />
ist auch der Eigentümer der Liegenschaft<br />
in gleicher Weise sanierungsverpflichtet.<br />
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der<br />
Eigentümer von den Bodenkontaminationen<br />
etwas wusste oder hätte wissen können.<br />
Die hieraus resultierenden höheren<br />
Kosten der jeweiligen Objektgesellschaft<br />
können zu geringeren Auszahlungen an<br />
die Fondsgesellschaft und damit auch an<br />
die Investoren führen. Soweit die Kosten<br />
besonders hoch liegen, kann auch die Insolvenz<br />
einer Objektgesellschaft und damit<br />
der teilweise Verlust der Vermögensanlage<br />
nicht ausgeschlossen werden. (1,<br />
2)<br />
Finanzierung<br />
Die Kreditgeber der Objektgesellschaften,<br />
deren Konditionen sowie die Auszahlungshöhe<br />
bzw. -zeitpunkte sind zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch<br />
nicht verbindlich vereinbart bzw. stehen<br />
noch nicht fest. Liegt das Zinsniveau zum<br />
Zeitpunkt der Kreditaufnahme über den<br />
in der wirtschaftlichen Planprognose<br />
genannten Nominalsätzen mit 100%<br />
Auszahlung, ist <strong>durch</strong> die höheren Finanzierungskosten<br />
eine nicht plangemäße<br />
Reduzierung der Liquiditätsreserve der<br />
jeweiligen Objektgesellschaft und damit<br />
letztlich der Auszahlungen an die Investoren<br />
möglich. (1)<br />
Außerdem ist zu beachten, dass die Realisierung<br />
der geplanten hohen Fremdkapitalquote<br />
fehlschlagen könnte, weil<br />
Kreditinstitute nicht bereit sind, im kal-<br />
24
kulierten Umfang Fremdmittel zur Verfügung<br />
zu stellen. Eine vollständige oder<br />
teilweise Versagung von Kreditmitteln<br />
gegenüber dem kalkulierten Wert, kann<br />
zu erheblichen Abweichungen von den<br />
in diesem Prospekt vorgestellten Kalkulationen<br />
führen, weil der <strong>durch</strong> die Fremdfinanzierung<br />
erzielte Leverage-Effekt geringer<br />
wird, je weniger Fremdkapital für<br />
Investitionen zur Verfügung steht. (1)<br />
Beim Einsatz von Fremdwährungskrediten<br />
und Tilgungsvarianten mit Tilgungsaussetzung<br />
gegen alternative Tilgungsansparung<br />
bzw. endfällige Tilgung, können<br />
Vermögensverluste eintreten, die zu<br />
Reduzierungen von Auszahlungen führen<br />
können. (1)<br />
Investitionsrisiko<br />
Es besteht das Risiko, dass zum Zeitpunkt<br />
der geplanten Investition nicht genügend<br />
den Investitionskriterien entsprechende<br />
<strong>Immobilien</strong> am Markt zur Verfügung<br />
stehen und die Fondsmittel nicht, nicht<br />
vollständig oder nur zu einem späteren<br />
Zeitpunkt investiert werden können, was<br />
zu geringeren Einnahmen führen kann.<br />
Aufgrund der geringeren Einnahmen der<br />
Fondsgesellschaft könnten sich die geplanten<br />
Auszahlungen an die Investoren<br />
reduzieren. (1)<br />
Weiter ist es denkbar, dass die ZBI 5 HOL-<br />
DING KG mangels Angebote an interessanten<br />
<strong>Immobilien</strong> das Gesellschaftskapital<br />
nicht oder nur zu höheren Kaufpreisen<br />
als vorgesehen investieren kann.<br />
Hier<strong>durch</strong> kann es zu einer geringeren<br />
Rentabilität der jeweiligen <strong>Immobilien</strong><br />
kommen. (1)<br />
Soweit für die geplante Gesamtinvestition<br />
nicht ausreichend passende Investitionsobjekte<br />
erworben werden können,<br />
könnte dies zu einem insgesamt schlechteren<br />
Ergebnis der Vermögensanlage führen<br />
und sich zudem unvorteilhaft auf die<br />
Risikostreuung des Fonds auswirken.<br />
(1, 2)<br />
Soweit die ZBI 5 HOLDING KG über eine<br />
Objektkapitalgesellschaft erworbene<br />
<strong>Immobilien</strong> kurzfristig wieder veräußert,<br />
besteht insoweit das dargestellte Investitionsrisiko<br />
auch hinsichtlich der Reinvestitionen.<br />
(1)<br />
Bei Zusammentreffen mehrerer dieser<br />
Risiken, ist insbesondere bei geringer<br />
Vermögensstreuung aufgrund eines geringen<br />
Investitionsvolumens und einer<br />
nicht nachhaltigen, kapitaldienstdeckenden<br />
Vermietung (z. B. aufgrund schlechter<br />
Bauqualität), ein Totalverlust der Kapitaleinlage<br />
nicht auszuschließen. (1, 2)<br />
Risiko der Fremdkapitalaufnahme<br />
Einzahlung des Eigenkapitals<br />
Außerdem könnte es vorkommen, dass<br />
das geplante Fremdkapital inklusive aller<br />
Nebenkosten nicht oder nicht in voller<br />
Höhe beschafft werden kann und deshalb<br />
evtl. größere und besonders interessante<br />
Objekte nicht von den Objektgesellschaften<br />
der ZBI 5 HOLDING KG erworben werden<br />
können.<br />
Dies gilt auch für das Risiko, dass die ZBI<br />
5 HOLDING KG das von den Investoren<br />
einzuzahlende Eigenkapital trotz Anforderung<br />
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht<br />
vollständig erhält.<br />
Soweit bereits Kaufverträge über Objekte<br />
abgeschlossen sind, besteht das Risiko,<br />
dass Zahlungsverpflichtungen aus den<br />
Kaufverträgen nicht oder nur verspätet<br />
gegenüber dem Verkäufer bezahlt werden<br />
können, falls das Eigenkapital oder<br />
Fremdkapital wie beschrieben nicht, nicht<br />
rechtzeitig oder nicht vollständig eingeworben<br />
oder eingezahlt wird. Sollte die<br />
Verbindlichkeit aus vorgenannten Gründen<br />
von der Gesellschaft dauerhaft nicht<br />
bezahlt werden, kann dies im schlimmsten<br />
Falle zum Totalverlust der bis dahin<br />
investierten Kapitaleinlagen führen. (1, 2)<br />
Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass<br />
die Fremdmittelaufnahme niedriger als<br />
kalkuliert ausfällt oder nicht termingemäß<br />
beschafft werden kann. (1)<br />
Zinsentwicklung (Guthabenzinsen)<br />
Sowohl auf Ebene der Objektgesellschaften<br />
als auch auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
besteht das Risiko, dass die auf<br />
die freie Liquidität kalkulierten Zinsen<br />
nicht in der prospektierten Höhe erzielt<br />
werden können. Ein geringerer Zinssatz<br />
kann sich negativ auf die auszahlbare Liquidität<br />
sowohl auf Objekt- als auch auf<br />
Fondsgesellschaftsebene und damit auf<br />
25
die Auszahlungen an die Investoren auswirken.<br />
(1)<br />
Darlehensgewährungen an andere ZBI<br />
Professional Fonds<br />
Bei der Zwischenanlage von Liquidität<br />
gemäß § 4 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages<br />
in Form von Darlehensausreichungen<br />
an andere verbundene Publikumsgesellschaften<br />
der ZBI-Professional Fonds mit<br />
erstrangiger Grundschuldbesicherung<br />
oder in Form von stillen Beteiligungen<br />
besteht das Risiko, das die ausgereichten<br />
Mittel nicht, nicht zum vertraglich vorgesehenen<br />
Zeitpunkt oder nicht vollständig<br />
zurückgezahlt werden, so dass diese Mittel<br />
nicht oder erst später als geplant zur<br />
Investition in <strong>Immobilien</strong> zur Verfügung<br />
stehen. Dies kann insbesondere dann<br />
eintreten, wenn das zwischenfinanzierte<br />
Beleihungsobjekt, wider Erwarten, ganz<br />
oder teilweise nicht oder erst später als<br />
geplant <strong>durch</strong> eine Bank endfinanziert<br />
würde. (1,2)<br />
<strong>Immobilien</strong>- und finanzierungsbezogene<br />
Risiken auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
Soweit die ZBI 5 HOLDING KG von der<br />
Möglichkeit des unmittelbaren Erwerbs<br />
einer oder mehrerer <strong>Immobilien</strong> Gebrauch<br />
macht, können sich sämtliche<br />
für die Objektgesellschaften beschriebenen,<br />
immobilien- und finanzierungsbezogenen<br />
Risiken auch auf der Ebene der<br />
Fondsgesellschaft realisieren.<br />
Dies kann zu einer Reduzierung oder einem<br />
Wegfall der Auszahlungen an Investoren<br />
führen. Zudem besteht das Risiko,<br />
dass es zu einem teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust der Kapitaleinlage im<br />
Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />
kommen kann. Von diesem Verlust wären<br />
auch die von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />
Objektgesellschaften betroffen.<br />
Insofern kann sich ein auf Ebene der Objektgesellschaften<br />
an sich prognosegefährdendes<br />
Risiko bei einer Realisierung<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft wegen<br />
der fehlenden Abschirmungswirkung zu<br />
einem anlagegefährdenen Risiko verstärken<br />
(1, 2).<br />
Platzierungsrisiko für das Gesellschaftskapital,<br />
Rückabwicklung<br />
Der Investitionsplan der Fondsgesellschaft<br />
sieht Investitionen in <strong>Immobilien</strong>gesellschaften<br />
und <strong>Immobilien</strong> mit<br />
einem konsolidierten Gesamtaufwand<br />
von über 111 Mio. Euro und ein einzuwerbendes<br />
Eigenkapital von über 40,6 Mio.<br />
Euro vor. Es wurde keine Platzierungsgarantie<br />
für die Beschaffung des Eigenkapitals<br />
(Kommanditkapital der Investoren)<br />
gegeben. Für den Fall, dass weniger<br />
Eigenkapital platziert werden kann, kann<br />
die Risikostreuung nicht wie beabsichtigt<br />
umgesetzt werden. Negative Entwicklungen<br />
bei einem oder mehreren der erworbenen<br />
Objekte können sich in diesem Fall<br />
auf die wirtschaftliche Gesamtentwicklung<br />
der Fondsgesellschaft gravierender<br />
auswirken. (1,2)<br />
Die Freigabe der Kapitaleinlagen der Investoren<br />
erfolgt frühestens dann, wenn<br />
insgesamt 1.000.000 Euro gezeichnet<br />
wurden. Sollte dieser Mindestbetrag bis<br />
zum 30.06.2009 nicht vorliegen, so wird<br />
der Treuhandvertrag aufgelöst und bereits<br />
eingezahlte Mittel inklusive Agio<br />
unverzinst an die jeweiligen Investoren<br />
zurückgezahlt. Investitionen finden<br />
nicht statt. Bis dahin eingezahltes Kapital<br />
könnte somit bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung<br />
nicht anderweitig angelegt<br />
werden und keine Erträge erwirtschaften.<br />
(1)<br />
Auch nach Erreichen des Mindestkapitals<br />
bis zum 30.06.2009 besteht das Risiko,<br />
dass nur wenig oder kein weiteres Kommanditkapital<br />
platziert werden kann, so<br />
dass die Gesellschaft die geplanten Investitionen<br />
nur mit einem schlechteren<br />
Ergebnis für den Investor <strong>durch</strong>führen<br />
kann. Sollte die Gesellschafterversammlung<br />
die Liquidation der Gesellschaft beschließen,<br />
wäre nicht sichergestellt, dass<br />
die Investoren ihre Kapitaleinlage vollständig<br />
zurückerhalten. (2)<br />
Soweit die Gesellschaft nicht aufgelöst<br />
wird, würden sich die Kosten der Investitionsphase,<br />
die sich nicht nach dem platzierten<br />
Eigenkapital bemessen (z.B. Beratungskosten,<br />
Marketingkosten, Prospektdruck,<br />
Tagungskosten in der Investitionsphase)<br />
verhältnismäßig stärker auf die<br />
26
Investitionsquote auswirken. Dies könnte<br />
eine Verminderung der Anlagerentabilität<br />
zur Folge haben. Letzteres würde auch<br />
in dem Fall gelten, in dem zwar weiteres<br />
Kommanditkapital platziert werden kann,<br />
das geplante Eigenkapital aber gleichwohl<br />
nicht vollständig erreicht wird. (1)<br />
Es besteht zudem das Risiko, dass in der<br />
Platzierungsphase das für interessante<br />
Objektinvestitionen erforderliche Kapital<br />
nicht oder nicht in der erforderlichen<br />
Höhe gezeichnet ist oder zu spät einbezahlt<br />
wird. Außerdem besteht das Bonitätsausfallrisiko<br />
für die Einzahlung der<br />
Resteinlagen von einzelnen Gesellschaftern<br />
bis zu dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.<br />
Soweit keine entsprechende Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />
zu erhalten<br />
ist, könnten rentable Objekte nicht angekauft<br />
werden und die wirtschaftliche<br />
Entwicklung der Fondsgesellschaft von<br />
der Prognose negativ abweichen. (1)<br />
Risiko der Anlegerstruktur<br />
Die Prognoserechnung sieht ein bestimmtes<br />
Verhältnis der Anzahl von Investoren<br />
vom Kommanditisten Typ „Klassisch“<br />
und der Anzahl von Investoren vom<br />
Kommanditisten Typ „Optimal“ vor, um<br />
die Auszahlung der Vorabentnahmen der<br />
Investoren Typ „Klassisch“ sicherzustellen.<br />
Sollten sich die Investoren während<br />
der Platzierung überwiegend für die Beteiligungsform<br />
„Klassisch“ entscheiden,<br />
besteht das Risiko, dass die Geschäftsführung<br />
zur Sicherstellung der Liquidität<br />
die Annahme der Beitrittserklärungen<br />
für Beteiligungen als Kommanditist Typ<br />
„Klassisch“ vorübergehend oder dauerhaft<br />
nicht vornimmt.<br />
Soweit bereits Teilbeträge von Interessenten<br />
des Kommanditisten Typs „Klassisch“<br />
eingezahlt wurden, würden diese bis zur<br />
Annahme der Beitrittserklärung oder der<br />
endgültigen Ablehnung der Zeichnung<br />
nicht verzinst.<br />
Sollte das geplante Verhältnis der verschiedenen<br />
Beteiligungsarten nicht erreicht<br />
werden, sondern deutlich mehr<br />
oder sogar ausschließlich Kommanditisten<br />
vom Typ „Klassisch“ der Fondsgesellschaft<br />
beitreten, so sind die geplanten<br />
anfänglichen Auszahlungen der Fondsgesellschaft<br />
an die Kommanditisten vom<br />
Typ „Klassisch“ mangels ausreichender Liquidität<br />
der Fondsgesellschaft ggf. nicht<br />
zu realisieren. Soweit die Gesellschafterversammlung<br />
in diesem Fall die Liquidation<br />
der Fondsgesellschaft beschließt, ist<br />
die Rückzahlung des Eigenkapitals nicht<br />
gewährleistet. (1, 2)<br />
Blind-Pool-Risiko<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
des hier vorliegenden Emissionsprospektes<br />
sind keine konkreten Investitionsobjekte<br />
vorhanden. Insofern besteht ein<br />
Blind-Pool-Risiko. Das bedeutet, dass der<br />
Investor sich kein konkretes Bild über die<br />
Investitionsobjekte machen und anhand<br />
dessen eine eigene Risikoabwägung<br />
vornehmen kann. Er kann sich lediglich<br />
über die im Gesellschaftsvertrag und<br />
im Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
festgelegten Investitionskriterien einen<br />
Eindruck verschaffen, welche wirtschaftlichen<br />
Kriterien bei den <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />
einzuhalten sind. Die in diesem<br />
Prospekt befindliche Planprognose kann<br />
daher nur beispielhaften Charakter haben.<br />
Mangels konkret zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung bekannter tatsächlicher<br />
Objektdaten ist es systemimmanent,<br />
dass sich die tatsächlichen Ergebnisse<br />
der Fondsgesellschaft pro Jahr und auch<br />
insgesamt verändern werden und nicht<br />
genau in der im Prospekt dargestellten<br />
Größe erzielt werden. Sie können sich<br />
insbesondere ungünstiger als dargestellt<br />
entwickeln. (1,2)<br />
Mittelverwendungskontrolle<br />
Die oft erst nachträglich mögliche bzw.<br />
geschuldete Mittelverwendungskontrolle<br />
kann Abweichungen vom vorgestellten<br />
Planverlauf nicht von vorneherein verhindern.<br />
Es besteht somit grundsätzlich das<br />
Risiko von vertragswidrigen oder sogar<br />
kriminellen Handlungen von Vertragspartnern.<br />
Dieses Risiko können weder der<br />
Mittelverwendungskontrolleurin, noch<br />
die verantwortliche Prospektherausgeberin<br />
wirksam ausschließen. (1, 2)<br />
27
Widerruf von Beitrittserklärungen, Rückabwicklung<br />
Seit dem am 08.12.2004 in Kraft getretenen<br />
Gesetz zur Änderung der Vorschriften<br />
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen<br />
(Fernabsatzgesetz) ist<br />
vorgesehen, dass Investoren zum Schutz<br />
vor einer unüberlegten Investitionsentscheidung<br />
mit entsprechenden Verbraucherinformationen<br />
ausgestattet werden<br />
müssen. Darüber hinaus erhält der Investor<br />
ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ab<br />
Vertragsabschluss. Das Fernabsatzgesetz<br />
findet Anwendung, wenn die Zeichnung<br />
ausschließlich über Fernkommunikationsmittel<br />
(Telefon, Telefax, E-Mail, Internet)<br />
zustande gekommen ist. Sollte das<br />
vertragliche Mindestvolumen von 1 Mio.<br />
Euro Eigenkapital bis zum 30.06.2009<br />
mangels Platzierungserfolges oder wegen<br />
so zahlreicher Widerrufe von Beitrittserklärungen<br />
nicht erreicht werden,<br />
erfolgt die Rückabwicklung aller Beteiligungen.<br />
Eingezahlte Kapitaleinlagen<br />
können bis zur Rückzahlung nicht anderweitig<br />
angelegt werden und erwirtschaften<br />
in diesem Zeitraum keine Erträge. (1)<br />
Wird eine Beitrittserklärung wirksam widerrufen,<br />
so ist dem jeweiligen Investor,<br />
die evtl. bereits geleistete Zeichnungssumme<br />
inklusive Agio zurückzuzahlen.<br />
Soweit die Zeichnungssumme von der<br />
Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt eines<br />
Widerrufs bereits investiert wurde, hat<br />
die Rückzahlung aus den übrigen liquiden<br />
Mitteln zu erfolgen. Werden so viele<br />
Beitrittserklärungen widerrufen, dass die<br />
Rückzahlungen aus den liquiden Mitteln<br />
nicht zu leisten sind, so wird die Fondsgesellschaft<br />
gezwungen sein <strong>Immobilien</strong>vermögen<br />
kurzfristig wieder zu veräußern<br />
oder Fremdkapital aufzunehmen. Gelingt<br />
ihr dies nicht zu dem erforderlichen oder<br />
gewünschten Preis oder überhaupt nicht,<br />
so wird sie ggf. die Auszahlungen an die<br />
Investoren reduzieren; daneben ist die Insolvenz<br />
der Fondsgesellschaft nicht ausgeschlossen.<br />
(1, 2)<br />
Haftungsrisiken der Investoren als Kommanditisten<br />
Eine Inanspruchnahme von Gesellschaftern<br />
<strong>durch</strong> Gläubiger der Gesellschaft z. B.<br />
für Fremdmittel der Gesellschaft besteht<br />
in dem Falle, dass die Kommanditeinlage<br />
<strong>durch</strong> Entnahmen unter die im Handelsregister<br />
eingetragene Haftsumme gemindert<br />
wurde. In diesem Fall lebt die Außenhaftung<br />
wieder bis zur Höhe der im<br />
Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />
auf. Dasselbe gilt für einen Anleger,<br />
der aus der Gesellschaft ausscheidet für<br />
die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens<br />
begründeten Verbindlichkeiten der<br />
Fondsgesellschaft, wenn diese ihm gegenüber<br />
innerhalb von 5 Jahren geltend<br />
gemacht werden. (1, 2)<br />
Daneben kommt eine Haftung im Innenverhältnis<br />
in entsprechender Anwendung<br />
der §§ 30 ff. GmbHG bis zur Höhe der empfangenen<br />
Auszahlungen in Betracht, soweit<br />
Auszahlungen erfolgt sind, obwohl<br />
die finanzielle Lage der Fondsgesellschaft<br />
dies nicht zugelassen hätte. (1, 2)<br />
Soweit sich ein Investor als Kommanditist<br />
Typ „Optimal“ beteiligt, kommt eine<br />
Außenhaftung überhaupt erst dann in<br />
Frage, wenn der Investor Entnahmen tätigt.<br />
Sollte sich ein Investor entscheiden,<br />
eine direkte Beteiligung sowohl als Kommanditist<br />
Typ „Klassisch“ als auch als Typ<br />
„Optimal“ zu übernehmen, so können<br />
beide Beteiligungen im Handelsregister<br />
nur als einheitliche Beteiligung geführt<br />
werden. Dies kann dazu führen, dass sich<br />
aus den Entnahmen, die an sich auf einer<br />
Beteiligung als Typ „Klassisch“ beruhen,<br />
hinsichtlich der einheitlichen Gesamtbeteiligung<br />
und damit auch hinsichtlich<br />
des gedanklichen Teils Typ „Optimal“ zu<br />
einem Wiederaufleben der Haftung führen.<br />
Wiedereinzahlungsrisiken im Rahmen der<br />
Liquidation der Gesellschaft<br />
Risiko des Kommanditisten Typ „Klassisch“:<br />
Sollten die Kommanditisten Typ „Optimal“<br />
im Falle eines ungünstigen Verlaufes<br />
der Beteiligung ihr eingesetztes Kapital<br />
nicht zurückerhalten und / oder bis<br />
zur Auflösung der Gesellschaft weniger<br />
erhalten können als die Kommanditisten<br />
Typ „Klassisch“ bereits erhalten haben, besteht<br />
das Risiko, dass die Kommanditisten<br />
Typ „Klassisch“ im Zuge der Liquidation<br />
der Gesellschaft an sie bereits geleisteten<br />
Auszahlungen der Gesellschaft erstatten<br />
müssen, damit die Kommanditisten Typ<br />
„Optimal“ ihre Einlage zurückerhalten.<br />
28
Durch eine geforderte Rückzahlung würden<br />
sich die Auszahlungen an den Kommanditisten<br />
in jedem Fall verringern, im<br />
schlechtesten Fall muss er die Auszahlungen<br />
vollständig zurückzahlen. Soweit<br />
dem Kommanditisten Typ „Klassisch“ die<br />
bereits erhaltenen Auszahlungen, aus<br />
welchem Grund auch immer, nicht mehr<br />
zur Verfügung stehen, muss er zur Rückzahlung<br />
weiteres Vermögen einsetzen.<br />
Im besonders ungünstigen Fall kann es<br />
zur Insolvenz des Kommanditisten Typ<br />
„Klassisch“ kommen (1,3)<br />
Risiko des Kommanditisten Typ „Optimal“:<br />
Sollten die Kommanditisten Typ „Optimal“<br />
im Falle eines ungünstigen Verlaufes<br />
der Beteiligung ihr eingesetztes Kapital<br />
nicht zurückerhalten und/oder bis<br />
zur Auflösung der Gesellschaft weniger<br />
erhalten können als die Kommanditisten<br />
Typ „Klassisch“ bereits erhalten haben,<br />
besteht das Risiko, dass die Kommanditisten<br />
Typ „Klassisch“ im Zuge der Liquidation<br />
der Gesellschaft an sie bereits geleisteten<br />
Auszahlungen der Gesellschaft<br />
erstatten müssen, damit die Kommanditisten<br />
Typ „Optimal“ ihre Einlage zurückerhalten.<br />
Insofern ist der Kommanditist<br />
Typ „Optimal“ in Bezug auf seine Kapitalrückzahlung<br />
darauf angewiesen, dass<br />
der Kommanditist Typ „Klassisch“ willens<br />
und in der Lage ist, die bereits erhaltenen<br />
Auszahlungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen.<br />
Somit trägt der Kommanditist<br />
Typ „Optimal“ das Risiko, dass Ansprüche<br />
der Gesellschaft gegen Kommanditisten<br />
Typ „Klassisch“ gerichtlich <strong>durch</strong>gesetzt<br />
werden müssen sowie das Insolvenzrisiko<br />
des Kommanditisten Typ „Klassische“.<br />
Da<strong>durch</strong> können sich die Auszahlungen<br />
an den Kommanditisten Typ „Optimal“<br />
verringern, im schlechtesten Fall kann er<br />
seine Einlage teilweise oder auch ganz<br />
verlieren. (1, 2)<br />
Schlüsselpersonenrisiko/Managementfehlentscheidungen<br />
Ein Ausfall des Managements der ZBI<br />
Unternehmensgruppe, kann, auch falls<br />
nachfolgende Managementbeauftragte<br />
nicht mit gebotener Qualität wirtschaften,<br />
zu Schäden für die Gesellschaft führen.<br />
Insbesondere sind die persönlichen<br />
Kontakte und das Know-how des Managements<br />
für Einkauf, Entwicklung und<br />
Optimierung der Mietverhältnisse und<br />
einen eventuellen späteren Gewinn bringenden<br />
Verkauf von <strong>Immobilien</strong>, wie bei<br />
jeder vermieteten Immobilie, erfolgsentscheidend.<br />
Auch ist nicht gänzlich auszuschließen,<br />
dass die aktuellen Vorstände/Geschäftsführer<br />
Fehlentscheidungen<br />
treffen könnten, die zu einer Vermögensminderung<br />
führen, oder sie sich vertragswidrig<br />
verhalten und dies zu Vermögensschäden<br />
bei der Fondsgesellschaft führt.<br />
Je nach Ausmaß und Vielzahl der Fehlentscheidungen<br />
und/ oder Vertragsverletzungen<br />
kann dies zu einer Reduzierung<br />
der geplanten Auszahlungen oder auch<br />
zu einem Verlust der Kapitalanlagen führen.<br />
(1, 2)<br />
Interessenskonflikte der Geschäftsleitung<br />
Grundsätzlich besteht das Risiko von Interessenskonflikten,<br />
wenn die Gesellschaft<br />
mit anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe<br />
der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin Geschäftsbeziehungen<br />
unterhält.<br />
So ist z.B. darauf hinzuweisen, dass die<br />
geschäftsführende Gesellschafterin die<br />
Objektbeschaffung, Due Diligence, die<br />
Finanzierungs- und Bürgschaftsvermittlung<br />
oder auch Instandhaltungs- und<br />
Sanierungsmaßnahmen, Miet- und<br />
Hausverwaltung nicht im Fremdauftrag<br />
<strong>durch</strong>führen lassen muss, sondern auch<br />
berechtigt ist, diese ganz- oder teilweise<br />
selbst, auch <strong>durch</strong> verbundene Unternehmen,<br />
zu leisten. Soweit in diesem<br />
Zusammenhang Entscheidungen zum<br />
wirtschaftlichen Nachteil der Objektgesellschaften<br />
oder der ZBI 5 HOLDING KG<br />
getroffen werden, kann dies zu einer Verschlechterung<br />
gegenüber der Planprognose<br />
bis hin zum Verlust der Vermögensanlage<br />
führen. (1, 2)<br />
Eingeschränkte Verfügbarkeit, Gefahr des<br />
gewerblichen Grundstückshandels<br />
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte<br />
Zeit errichtet und endet mit Verkauf der<br />
letzten Objektgesellschaft bzw. mit Verkauf<br />
der letzten mittelbar oder unmittelbar<br />
gehaltenen Immobilie. Eine ordentliche<br />
Kündigung seitens des Gesellschafters<br />
ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit<br />
der Kündigung aus wichtigem Grund<br />
29
leibt davon unberührt. Der Investor hat<br />
keinen Anspruch gegen die Gesellschaft<br />
auf Veräußerung seines Anteiles. Die Verfügbarkeit<br />
des gebundenen Kapitals ist<br />
damit stark eingeschränkt. Damit besteht<br />
das Risiko, dass ein Investor im Falle von<br />
unvorhergesehenem Liquiditätsbedarf<br />
darauf angewiesen ist, die Beteiligung zu<br />
veräußern statt zu kündigen. Sollte eine<br />
Veräußerung nicht möglich sein (s. u.), so<br />
würde sich das nachteilig auf seine Liquidität<br />
auswirken können.<br />
Die Anteile der Investoren an der Fondsgesellschaft<br />
sind an Dritte nur bei entsprechender<br />
Nachfrage zu veräußern.<br />
Einen geregelten Markt wie bei börsennotierten<br />
Wertpapieren gibt es für hier<br />
gegenständliche Beteiligungen nicht, so<br />
dass sich ein Verkauf tatsächlich schwierig<br />
gestalten kann. Es besteht die Möglichkeit,<br />
dass eine Beteiligung gar nicht<br />
oder nur zu einem geringeren als dem<br />
gewünschten Preis oder sogar nur unter<br />
dem tatsächlichen Wert veräußert werden<br />
kann. (2)<br />
Darüber hinaus kann über eine Beteiligung<br />
nur mit Zustimmung der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin verfügt werden.<br />
Diese Zustimmung darf aus wichtigem<br />
Grund verweigert werden. Liegt ein<br />
solcher Grund vor, ist die Übertragung<br />
ausgeschlossen.<br />
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass bei<br />
einem Verkauf vor Ablauf von 10 Jahren<br />
Haltedauer der Beteiligung nicht auszuschließen<br />
ist, dass der Verkauf der Beteiligung<br />
zur Ermittlung eines evtl. gewerblichen<br />
Grundstückshandels auf der<br />
Gesellschafterebene herangezogen wird.<br />
D.h. der Verkauf der Beteiligung, soweit<br />
der anteilig gehaltene Verkehrswert der<br />
<strong>Immobilien</strong> inklusive Fremdmittelanteil<br />
der Gesellschaft 250.000 Euro übersteigt,<br />
könnte zu einer gewerblichen Infizierung<br />
privater <strong>Immobilien</strong>verkäufe des Gesellschafters,<br />
die sich weniger als 10 Jahre<br />
im Eigentum des Gesellschafters befanden,<br />
führen (siehe „Steuerliche Risiken“,<br />
S. 31). Dies hat zur Folge, dass der Veräußerungsgewinn<br />
aus privaten <strong>Immobilien</strong>verkäufen<br />
zusätzlich gewerbesteuerpflichtig<br />
würde. Außerdem würde beim<br />
Verkauf der Beteiligung ein evtl. zum<br />
betreffenden Bilanzstichtag bestehender<br />
gewerbesteuerlicher Verlustvortrag anteilig<br />
entfallen. Diesen Nachteil hat der<br />
ausscheidende Gesellschafter zu ersetzen.<br />
(3)<br />
Risiken <strong>durch</strong> allgemeine rechtliche und<br />
steuerliche Veränderungen<br />
Der Fonds ist so konzipiert, dass er den<br />
aktuellen rechtlichen und steuerlichen<br />
Grundlagen entspricht. Es ist nicht auszuschließen,<br />
dass die Finanzverwaltung<br />
und/oder die Rechtsprechung hiervon abweichende<br />
Rechtsauffassungen vertreten<br />
und es da<strong>durch</strong> zu einer Verschlechterung<br />
der Ergebnisse auf der Ebene<br />
der Objektgesellschaften und/ oder der<br />
Fondsgesellschaft kommt. (1,2)<br />
Zukünftige wirtschaftliche, rechtliche<br />
und steuerrechtliche Entwicklungen, die<br />
jetzt nicht absehbar sind, wie zum Beispiel<br />
Änderungen in der Gesetzgebung,<br />
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis,<br />
können die Ertragslage und damit die<br />
prognostizierten Gewinne beeinträchtigen<br />
und auch die Vermögensanlage als<br />
Ganzes gefährden. (1,2)<br />
Risiko <strong>durch</strong> beherrschende Gesellschafter<br />
und gesellschaftsrechtliches Majoritätsprinzip<br />
Es gilt für alle Abstimmungen im Rahmen<br />
von Gesellschafterversammlungen ein<br />
teils qualifiziertes Majoritätsprinzip der<br />
anwesenden Stimmen (Quorum 30%). Es<br />
besteht somit das Risiko, dass Beschlüsse<br />
von Mitgesellschaftern evtl. gegen den<br />
Willen eines Gesellschafters bzw. ohne<br />
Zustimmung der Mehrheit von Gesellschaftern<br />
gefasst werden.<br />
Grundsätzlich besteht das Risiko, dass ein<br />
neu beitretender Gesellschafter (Investor)<br />
die Gesellschaft majorisieren kann, wenn<br />
er die Mehrheit der Stimmen zeichnet<br />
oder ein Investor gegenüber den übrigen<br />
anwesenden Stimmen bei einer Gesellschafterversammlung<br />
die Mehrheit hat.<br />
Steuerliche Risiken<br />
Absicht der Totalgewinnerzielung<br />
Darüber hinaus könnte die Finanzverwaltung<br />
fehlendes Totalgewinnstreben<br />
unterstellen, wenn in diesem Fonds die<br />
geplante Mindesthaltedauer von mehr<br />
30
als 10 Jahren unterschritten würde und<br />
kein steuerpflichtiges Totalergebnis erzielt<br />
wird. Die Folge eines fehlenden Totalgewinnstrebens<br />
wäre die Aberkennung<br />
der Gewinnerzielungsabsicht (sog. „Liebhaberei“)<br />
und die Zuordnung der Beteiligung<br />
zur privaten Vermögensebene. Ergebnisse<br />
des Fonds wären somit steuerlich<br />
irrelevant.<br />
Anschaffungskosten<br />
Es besteht das Risiko, dass anschaffungsnahe<br />
Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben<br />
anerkannt werden sondern<br />
den Anschaffungskosten zugerechnet<br />
werden, was die teilweise Zuordnung<br />
zu den nicht abschreibungsfähigen Kosten<br />
(Grund und Boden) und der AfA-Bemessungsgrundlage,<br />
im Verhältnis zum<br />
Gesamtaufwand für Grund und Gebäude,<br />
zu Lasten der sofort abzugsfähigen<br />
Betriebsausgaben, bedeutet.<br />
Dieses Risiko besteht auch bei Aberkennung<br />
des wesentlichen Einflusses der Gesellschafter<br />
auf die Gesellschaft analog<br />
einem Hersteller im Sinne des Fondserlasses.<br />
Dieses Risiko würde insbesondere<br />
bestehen, falls ein von den Gesellschaftern<br />
aus ihrem Kreis gewählter Investitionsbeirat<br />
vor Einzahlung von mindestens<br />
50% des prospektierten oder voraussichtlichen<br />
Kommanditkapitals bei Schließung<br />
des Fonds gewählt wird und dieser<br />
anstatt der Gesellschafterversammlung<br />
über die Investitionen der Gesellschaft<br />
beschließt. (1)<br />
Das Risiko der Umqualifizierung von sofort<br />
abzugsfähigen Kosten in zu aktivierende<br />
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />
bewirkt, dass sich der gemäß Planprognose<br />
anfänglich erwartete Verlust<br />
im Sinne des § 15b EStG entsprechend<br />
reduziert und sich früher als in den Wirtschaftlichkeitsplanprognosen<br />
kalkuliert,<br />
steuerpflichtige Ergebnisse ergeben. (1)<br />
Verlustvortrag nach § 15b EStG und Entnahmen<br />
Negative Ergebnisse aus der Beteiligung<br />
sind aufgrund der Vorschrift des § 15b<br />
EStG nicht mit anderen Einkünften des<br />
Investors, sondern mit späteren Einkünften<br />
aus der Beteiligung zu verrechnen,<br />
was nach der Planprognose dazu führt,<br />
dass bis zum Jahr 2019 voraussichtlich<br />
keine persönliche Einkommensteuer anfällt.<br />
Sollte sich das Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />
– gleich aus welchen Gründen<br />
- gegenüber der Planprognose verbessern,<br />
besteht das Risiko, dass bereits früher<br />
als prognostiziert eine Einkommensteuerbelastung<br />
anfällt und die Entnahmen<br />
des Kommanditisten Typ „Klassisch“<br />
nicht mehr vollständig beim Anleger verbleiben.<br />
(1)<br />
Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Es ist darauf hinzuweisen, dass die gewerblichen<br />
Einkünfte der Objektgesellschaft<br />
sowie der Fondsgesellschaft aufgrund<br />
der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr.<br />
1 Satz 2 GewStG (ausschließlichen Verwaltung<br />
eigenen <strong>Immobilien</strong>vermögens)<br />
ohne Gewerbesteuer kalkuliert wurden.<br />
Dies gilt auch hinsichtlich der Veräußerungs-und<br />
Aufgabegewinne.<br />
Soweit die Fondsdauer bzw. die Haltedauer<br />
der nicht über eine Kapitalgesellschaft<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong> ganz oder<br />
teilweise weniger als zehn Jahre beträgt<br />
oder diese im Rahmen der Liquidation<br />
(Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung)<br />
vor Ablauf von 10 Jahren Haltedauer<br />
veräußert werden, besteht das Risiko,<br />
dass die Finanzverwaltung einen gewerblichen<br />
Grundstückshandel annimmt, der<br />
zur Gewerbesteuerpflicht führen würde.<br />
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass<br />
die Kürzung der Veräußerungsgewinne<br />
bei Ermittlung eines gewerbesteuerlich<br />
relevanten Gewinnes im Rahmen einer<br />
Liquidation bei unterstelltem Grundstückshandel<br />
versagt wird.<br />
Auch wenn kein gewerblicher Grundstückshandel<br />
vorliegt, besteht das Risiko,<br />
dass die Finanzverwaltung Teile des<br />
Gewinns, z.B. die Zinseinnahmen der<br />
Gesellschaften, nicht der an sich gewerbesteuerfreien<br />
Grundstücksverwaltung<br />
zurechnet sondern der Gewerbesteuer<br />
unterwirft.<br />
Soweit in diesen Fällen Gewerbesteuer<br />
anfiele, würde dies zu geringeren Auszahlungen<br />
an die ZBI 5 HOLDING KG bzw. den<br />
Investor führen. (1)<br />
Darüber hinaus könnten im Fall eines<br />
gewerblichen Grundstückshandels auch<br />
privat von Gesellschaftern gehaltene <strong>Immobilien</strong><br />
in einen gewerblichen Grundstückshandel<br />
auf Ebene des Gesellschafters<br />
einbezogen werden, was insoweit<br />
31
neben der Einkommensteuer auch zu<br />
einer Gewerbesteuerpflicht des Investors<br />
führen würde. (3)<br />
Außerdem besteht das Risiko, dass die<br />
Gesellschaft bzw. die Objektgesellschaften<br />
keine Absetzungen für Abnutzungen<br />
(AfA) geltend machen können, wenn die<br />
Finanzverwaltung die Auffassung vertreten<br />
sollte, dass die <strong>Immobilien</strong> bilanziell<br />
nicht im Anlagevermögen, sondern als<br />
Umlaufvermögen zu erfassen sind. (1)<br />
Umsatzsteuer auf Vermittlungsleistungen<br />
Hinsichtlich der Umsatzsteuer besteht<br />
das Risiko, dass auf die gesamte Vermittlungsleistung<br />
für Eigen- und Fremdkapital<br />
Umsatzsteuer in Höhe von 19% entsteht<br />
und die Liquiditätsrücklage mindert, soweit<br />
das zum Zeitpunkt der Herausgabe<br />
des Prospektes geltende BMF-Schreiben<br />
hierzu aufgehoben wird oder von der<br />
Finanzverwaltung mit anderer Begründung<br />
unberücksichtigt bleibt. Dies würde<br />
zu einem geringeren Gesamtergebnis<br />
und damit zu geringeren Auszahlungen<br />
an den Investor führen. (1)<br />
Erbschaft-und Schenkungsteuer<br />
Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion<br />
um die Erbschaftsteuer besteht<br />
das Risiko, dass die erbschaftsteuerliche<br />
Belastung <strong>durch</strong> die Neuregelung höher<br />
sein wird als zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />
(3)<br />
Grunderwerbsteuer<br />
Sollte die ZBI 5 HOLDING KG vor Platzierung<br />
von mindestens 6% des endgültigen<br />
Kommanditkapitals der Gesellschaft,<br />
unmittelbar oder mittelbar in <strong>Immobilien</strong><br />
investieren, besteht innerhalb von 5<br />
Jahren das Risiko, dass erneut Grunderwerbsteuer<br />
für diese <strong>Immobilien</strong> ausgelöst<br />
wird, soweit weitere Investoren der<br />
Fondsgesellschaft neu beitreten (Kapitalaufstockung).<br />
(1)<br />
Risiko bei Anteilsfinanzierung <strong>durch</strong> den<br />
Kommanditisten<br />
Bei einer Fremdfinanzierung der Beteiligung<br />
<strong>durch</strong> einen Investor stellt das jeweilige<br />
Kreditinstitut bei der Kreditentscheidung<br />
i.d.R. nicht nur auf den Wert<br />
des Fondsanteils, sondern auf die persönliche<br />
Bonität des Investors ab, da regelmäßig<br />
eine persönliche und unbegrenzte<br />
Haftung mit dem gesamten persönlichen<br />
Vermögen und Einkommen besteht. Unter<br />
Umständen verlangt das Kreditinstitut<br />
die Mitverpflichtung des Ehegatten. Jede<br />
persönliche Anteilsfinanzierung schränkt<br />
daher einerseits den Kreditspielraum für<br />
zukünftige Kreditaufnahmen ein. (3)<br />
Andererseits ist zu beachten, dass die<br />
Zinsen und die Tilgung ab Valutierung<br />
des Darlehens anfallen. Den Kapitaldienst<br />
muss ein Investor unabhängig von<br />
Zeitpunkt und Höhe der Auszahlungen<br />
<strong>durch</strong> die Fondsgesellschaft und auch<br />
im Falle des Totalverlusts der Beteiligung<br />
bedienen. Bei einer Verringerung, dem<br />
gänzlichen Wegfall der prognostizierten<br />
Auszahlungen oder dem Totalverlust der<br />
Kapitaleinlage muss ein Investor daher<br />
weiteres eigenes Vermögen für den Kapitaldienst<br />
aufwenden. Im schlimmsten<br />
Fall kann dies zur Zahlungsunfähigkeit<br />
des Investors führen. (3)<br />
Die Wirtschaftlichkeit der Fondsbeteiligung<br />
würde sich außerdem erheblich<br />
verschlechtern, falls die vereinbarten<br />
Zinskonditionen teuerer als die tatsächlich<br />
erwirtschafteten Gewinne aus der<br />
Fondsgesellschaft sind. Sollte sich <strong>durch</strong><br />
die Anteilsfinanzierung eine „Überentnahme“<br />
im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG<br />
ergeben, kann der Gesellschafter seine<br />
Darlehenszinsen anteilig nicht als Sonderbetriebsausgabe<br />
bei dem Ergebnis der<br />
Gesellschaft steuerlich mindernd geltend<br />
machen. (1)<br />
Aus den genannten Gründen rät die Anbieterin<br />
ausdrücklich von der Fremdfinanzierung<br />
einer Beteiligung ab; sie bietet<br />
auch keine entsprechende Anteilsfinanzierung<br />
an.<br />
Risiken der „kleineren“ Beteiligungssummen<br />
Im Ausnahmefall, kann die Geschäftsleitung<br />
Investoren den Beitritt zu Gesellschaft<br />
mit einer Kapitaleinlage von lediglich<br />
15.000 Euro gestatten. Es wird darauf<br />
hingewiesen, dass bei kleineren Beteiligungen<br />
die Gewinne und Ausgaben im<br />
Missverhältnis stehen können. So können<br />
z.B. hohe Rechts- und Beratungskosten,<br />
Reisekosten und sonstige Sonderbetriebsausgaben<br />
auf Gesellschafterebene<br />
auch zu einem Totalverlust führen. Zumindest<br />
wird die Rentabilität gegenüber<br />
größeren Zeichnungen gemindert. (1, 2)<br />
32
Maximales Risiko<br />
Das maximale Risiko eines Investors besteht<br />
neben dem Totalverlust seiner Kapitaleinlage<br />
in der Gefährdung seines<br />
weiteren Vermögens <strong>durch</strong> die Fremdfinanzierung<br />
seiner Beteiligung, die Rückzahlung<br />
der Auszahlungen im Falle des<br />
Kommanditisten Typ „Klassisch“ und<br />
<strong>durch</strong> die Realisierung der beschriebenen<br />
steuerlichen Risiken, insbesondere die<br />
Annahme des gewerblichen Grundstückhandels<br />
<strong>durch</strong> die Finanzverwaltung.<br />
Weitere wesentliche, über die in diesem<br />
Kapitel dargestellten Risiken hinausgehende<br />
Risiken, existieren nach Kenntnis<br />
der Anbieterin nicht.<br />
33
6. Beispiele für gekaufte Objekte der ZBI 1, ZBI 2, ZBI 3 und ZBI 4-Fonds<br />
Objektbeispiele ZBI 1<br />
Baujahr 1996<br />
5.780 qm Wohnfläche<br />
156 Tiefgaragenstellplätze<br />
Ursprünglicher Herstellungspreis<br />
für den damaligen Bauträger<br />
(Selbstkosten)<br />
mehr als 1.450 Euro / qm<br />
Kaufpreis für den Fonds:<br />
nur: 632 Euro / qm Wohnfläche<br />
inklusive Tiefgaragenstellplätze<br />
Baujahr ca. 1900<br />
hochwertige Sanierung 1993-95<br />
17 exklusiv möblierte Wohnungen<br />
Gesamtwohnfläche ca. 747 qm<br />
Kaufpreis für den Fonds:<br />
nur: 960 Euro / qm Wohnläche<br />
34
Objektbeispiele ZBI 2<br />
Baujahr ca. 1900<br />
890 qm Nutzfläche<br />
14 Wohneinheiten<br />
6 Stellplätze<br />
Kaufpreis für den Fonds:<br />
nur: 655 Euro / qm Wohnläche<br />
inklusive Stellplätze<br />
Baujahr ca. 1905<br />
umfassende Sanierung/<br />
Modernisierung 1996-1997<br />
6 Wohneinheiten<br />
3 Gewerbeeinheiten<br />
403 qm Wohnfläche<br />
393 qm Gewerbefläche<br />
Kaufpreis für den Fonds:<br />
nur: 729 Euro / qm<br />
35
Objektbeispiele ZBI 3<br />
Baujahr 1997<br />
57 Wohneinheiten<br />
73 Außenstellplätze<br />
4.037 qm Wohnfläche<br />
Kaufpreis für den Fonds:<br />
nur: 665 Euro / qm Wohnläche<br />
Baujahr 1904<br />
Sanierung 2000<br />
8 Wohneinheiten<br />
630 qm Wohnfläche<br />
Kaufpreis für den Fonds:<br />
nur: 692 Euro / qm Wohnfläche<br />
36
Objektbeispiele ZBI 4<br />
Baujahr 1997<br />
24 Wohneinheiten<br />
2 Gewerbeeinheiten<br />
11 Außenstellplätze<br />
13 Tiefgaragenstellplätze<br />
1.204 qm Wohnfläche<br />
250 qm Gewerbefläche<br />
Kaufpreis für den Fonds:<br />
nur: 640 Euro / qm Wohnläche<br />
Baujahr 1890<br />
Sanierung 1993<br />
14 Wohneinheiten<br />
8 Gewerbeeinheiten<br />
1.041 qm Wohnfläche<br />
596 qm Gewerbefläche<br />
Kaufpreis für den Fonds:<br />
770 Euro / qm<br />
37
7. Das<br />
Management /<br />
Leistungsbilanz<br />
7.1 Das Management<br />
ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />
Dieter Lahner<br />
Geschäftsführer<br />
Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin<br />
Herr Lahner ist seit Februar 2003 für die<br />
Finanzen und die Verwaltung der <strong>Immobilien</strong>bestände<br />
der ZBI-Fonds zuständig.<br />
Davor war er bereits über 20 Jahre in leitenden,<br />
verantwortlichen Positionen in<br />
der <strong>Immobilien</strong>branche tätig.<br />
Michael Weise<br />
Geschäftsführer<br />
ab dem 01.01.2009<br />
Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin<br />
Herr Weise wird für die Hausverwaltung,<br />
Vermietung und Verpachtung und den<br />
Hausmeisterservice zuständig sein.<br />
Als einige Stationen seiner Berufslaufbahn<br />
seien genannt:<br />
- Direktor/Niederlassungsleitung, bzw.<br />
Leitung <strong>Immobilien</strong>vertrieb, WestHyp AG,<br />
Dresden und Dortmund.<br />
- Direktor und Niederlassungsleitung,<br />
Aareal Bank AG, Leipzig und Berlin.<br />
- Geschäftsführende Tätigkeit in der Barg<br />
Holding GmbH, Berlin. Im Verwaltungsbestand<br />
der Unternehmensgruppe befinden<br />
sich derzeit Wohn- und Gewerbeimmobilienportfolien<br />
mit mehreren 10.000<br />
Wohn- und Gewerbeeinheiten.<br />
Die ZBI Fondsverwaltungs GmbH ist eine 100% Tochtergesellschaft der ZBI<br />
Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> AG und kann zur Erfüllung ihrer Geschäftsführungsaufgaben<br />
von den gesamten Ressourcen und Erfahrungen der Muttergesellschaft<br />
profitieren.<br />
ZBI Zentral Boden<br />
<strong>Immobilien</strong> AG<br />
Dieter Lahner<br />
Vorstandsvorsitzender<br />
Siehe ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />
Dr. Hans Joachim Huss<br />
Vorstand<br />
Dr. Huss ist zuständig für das Auslandsgeschäft.<br />
Als einige Stationen seiner Berufslaufbahn<br />
seien genannt:<br />
- Economist, Internationaler Währungsfonds,Washington.<br />
- Bundesministerium der Finanzen,Bonn.<br />
Direktor im Geschäftsbereich Investment<br />
Banking; Bankgesellschaft Berlin, Niederlassung<br />
London.<br />
38
Dr. Winfried Wroszkowiak-<br />
Schierholz<br />
Vorstand<br />
Dr. Wroszkowiak-Schierholz ist zuständig<br />
für die Bewertung und Sanierung von <strong>Immobilien</strong>.<br />
Als einige Stationen seiner Berufslaufbahn<br />
seien genannt:<br />
- Leitende und verantwortliche Positionen<br />
in Bereichen der <strong>Immobilien</strong>bewertung, -<br />
ankauf, -entwicklung und –planung.<br />
- Lehrtätigkeit an der TU Berlin im Bereich<br />
Real Estate, Management und <strong>Immobilien</strong>wirtschaft.<br />
- Stabsstelle beim Vorstand der STRABAG<br />
AG.<br />
Hans-Joachim Härtling<br />
Vorstand ab dem 01.01.2009<br />
Herr Härtling wird für Akquisition und<br />
Objektfinanzierungen zuständig sein.<br />
Er verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung<br />
in leitenden und verantwortlichen<br />
Positionen im Bereich <strong>Immobilien</strong>finanzierung<br />
und <strong>Immobilien</strong>betreuung.<br />
Als exemplarische Stationen seiner Berufslaufbahn<br />
seien genannt:<br />
- Leitende und verantwortliche Positionen<br />
im Bereich der <strong>Immobilien</strong>finanzierung<br />
bei Sparkassen und Banken.<br />
- Geschäftsbereichsleitung „<strong>Immobilien</strong>management“<br />
der heutigen Landesbank<br />
Berlin AG.<br />
- Geschäftsführung der Grundstücksgesellschaft<br />
Berlin, LBB-Grundstücks-Gesellschaft<br />
mbH, sowie der BB-Grundstücksgesellschaft<br />
mbH.<br />
Michael Weise<br />
Vorstand ab dem 01.01.2009<br />
Siehe ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />
Peter Groner<br />
Gründungsgesellschafter und Aufsichtsratsvorsitzender<br />
der ZBI Zentral Boden<br />
<strong>Immobilien</strong> AG.<br />
Peter Groner ist der Begründer des <strong>Immobilien</strong>konzepts,<br />
das auch im ZBI 5<br />
fortgeführt wird. Herr Groner verfügt<br />
über eine mehr als 25jährige Erfahrung<br />
als Projektentwickler von Einzelhandelsflächen<br />
und hat sich seit über 15 Jahren<br />
bundesweit einen Namen mit der Sanierung<br />
und Modernisierung von Wohnimmobilien<br />
gemacht.<br />
39
7.2 Leistungsbilanz<br />
In der Vergangenheit wurden bereits 4 ZBI<br />
Professional Fonds erfolgreich platziert.<br />
Es handelt sich nachstehend aus Gründen<br />
der Übersichtlichkeit um gekürzte<br />
Informationen zu den Leistungsbilanzen<br />
ZBI 1, ZBI 2, ZBI 3 und ZBI 4. Die ausführlichen<br />
Leistungsbilanzen ZBI 1, ZBI 2, ZBI<br />
3 und ZBI 4 bzw. Objektdatenlisten zum<br />
31.12.2007 für ZBI 3 und 4 können schriftlich<br />
über die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
Vertriebskoordination GmbH<br />
& Co. KG, Am Gewerbepark 4, 90552<br />
Röthenbach a.d. Pegnitz (Kommunikationsdaten<br />
siehe Seite 49) angefordert<br />
werden. Von dieser erhalten Sie eine entsprechende<br />
Auskunftsvereinbarung der<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die mit<br />
der prüferischen Durchsicht beauftragt<br />
wurde. Nach unterzeichneter Rücksendung<br />
dieser Auskunftsvereinbarung erhalten<br />
Sie die entsprechenden ausführlichen<br />
Leistungsbilanzen bzw. die Objektdatenlisten.<br />
Leistungsbilanz ZBI 1<br />
31.12.2003 31.12.2004 31.12.2005 31.12.2006 31.12.2007<br />
Typ A Typ B Typ A Typ B Typ A Typ B Typ A Typ B Typ A Typ B<br />
Soll 6.677.250 2.225.750 6.677.250 2.225.750 6.677.250 2.225.750 6.677.250 2.225.750 6.677.250 2.225.750<br />
gez. Kommanditkapital<br />
inkl. 5% Agio<br />
in Euro<br />
Ist 10.913.750 7.476.000 11.139.500 17.246.250 11.139.500 17.246.250 11.139.500 17.246.250 11.139.500 17.246.250<br />
Diff. 4.236.500 5.250.250 4.462.250 15.020.500 4.462.250 15.020.500 4.462.250 15.020.500 4.462.250 15.020.500<br />
Ausschüttung**p.<br />
a. auf akkumuliertes<br />
Kommanditkapital<br />
inkl. Agio gemäß Gesellschaftsvertrag<br />
(Vorabausschüttung)<br />
zu Lasten der<br />
Kapitalkonten - ohne<br />
Berücksichtigung der<br />
Rückzahlungen bezüglich<br />
des Verkaufs*<br />
Soll 8% 10% 8% 10% 8% 10% 8% 10% 8% 10%<br />
Ist 8% 10%*** 8% 10%*** 8% 10%*** 8% 10%*** 2% 4%***<br />
Diff. 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% -6%* -6%*<br />
steuerliches Ergebnis<br />
p.a.**** bezogen auf<br />
akkumuliertes Kommanditkapital<br />
inkl.<br />
Agio z.B. für Beitritt<br />
in 2003<br />
Soll -44,51% 0,50% 5,36% 7,36% 18,28% 2,00% 18,78% 2,00% 109,27% 102,81%<br />
Ist -44,26% 1,90% -28,89% 2,00% -6,90% 2,00% 0,96% 2,00% 132,50% 49,62%<br />
Diff. 0,25% 1,40% -34,25% -5,36% -25,18% 0,00% -17,82% 0,00% 23,23% -54,19%<br />
* Mit Gesellschafterbeschluss wurden nach Beginn der Vorverhandlungen die Ausschüttungen (quartalsweise 2%) ab dem zweiten Quartal 2007 (somit 6% für<br />
2007) ausgesetzt. Diese wurden, ohne gesonderten Ausweis, im Rahmen der Ausschüttung des Verkaufsüberschusses an die Gesellschafter nachbezahlt. Am<br />
28.12.2007 bzw. im Laufe des Januars 2008 erfolgte die Rückzahlung von 100% des Kommanditkapitals zzgl. der 5% Agio an alle Gesellschafter. Daneben erfolgte<br />
Ende Januar 2008 eine zusätzliche Ausschüttung von 10% an alle Gesellschafter des Typs A sowie 14% an alle Gesellschafter Typ B (Nachholung der zusätzlichen<br />
2% für die Jahre 2006 und 2007, vgl. auch ***). Im September 2008 erfolgte eine weitere Ausschüttung entsprechend dem tatsächlichen Stand des jeweiligen Kapitalkontos,<br />
so dass mit der Endabrechnung nach der im Jahr 2009 beginnenden Betriebsprüfung sämtliche Ausschüttungen <strong>durch</strong>geführt sein werden. (Vergleiche<br />
auch „Gesamtergebnisse Verkauf in 2007 für die Geesellschafter Typ A und B ZBI Fonds 1-3* auf Seite 9).<br />
** Die Prozentangaben verstehen sich pro Jahr. Das einbezahlte Kommanditkapital (zzgl. Agio) war gemäß Gesellschaftsvertrag des ZBI 1 mit Einzahlung p.r.t.<br />
taggenau vorabausschüttungsberechtigt. Die Ausschüttungen wurden in 1/4jährlichen Raten ausbezahlt.<br />
*** Typ B erhielt eine Vorausgewinnzuweisung von 2% p.a. für das gesamte erste Wirtschaftsjahr ab Beitritt, unabhängig von dem Beitrittsmonat bzw. Einzahlungszeitpunkt<br />
der Zeichnungssumme inkl. Agio, als Vorausgewinn gemäß Gesellschaftsvertrag. Abweichend davon wurde in der Gesellschafterversammlung<br />
beschlossen, dass die Ausschüttung p.r.t. auch für den Vorausgewinn von 2% ab Einzahlung erfolgt. Der Restvorausgewinn vom 1.1. bis zur jeweiligen Einzahlung<br />
wird bei Beendigung der Gesellschaft bevorzugt gegenüber Typ A an die Typ B Gesellschafter bezahlt. Die Ausschüttungen erfolgen nicht im Geschäftsjahr<br />
der Gewinnzuweisung, sondern wurden in den jeweiligen Folgegeschäftsjahren nach Feststellung der Jahresabschlüsse beschlossen.<br />
**** Es handelt sich um die Werte der Steuerbilanz bzw. der einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung und nicht um die handelsrechtlichen Ergebnisse.<br />
Individuelle Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben der Gesellschafter sind nicht berücksichtigt.<br />
40
Zu ZBI 1:<br />
Gemäß Investitionskriterien ist darauf zu<br />
achten, dass <strong>Immobilien</strong>kaufpreise zzgl.<br />
evtl. zu kalkulierender Instandsetzungsaufwendungen<br />
und aller kauf- und fondsbedingten<br />
Nebenkosten zum 11,5fachen<br />
der Jahresnettomiete den Gesellschaftern<br />
zur Abstimmung vorgeschlagen<br />
werden. Das 11,5fache inkl. aller NK entspricht<br />
einem Kauffaktor als vergleichbaren<br />
Soll-Wert vom 10,86fachen ohne<br />
kauf- und fondsbedingte Nebenkosten lt.<br />
Prospekt-Planprognose. In begründeten<br />
Fällen kann davon abgewichen werden,<br />
wenn die Gesellschafter mit qualifizierter<br />
Mehrheit von mind. 75% dafür stimmen.<br />
Im ZBI 1 Fonds ergibt sich per 31.12.2005<br />
(Ende der Investitionsphase <strong>durch</strong> Übergang<br />
von Nutzen und Lasten bei allen<br />
Objekten) gemäß Objektdatenliste, (diese<br />
ist mit prüferischer Durchsicht des<br />
Wirtschaftsprüfers versehen), ein Kaufpreisvolumen<br />
inklusive bereits bezahlter<br />
und teils kalkulierter Instandsetzungsaufwendungen<br />
von 74.216.133 Euro.<br />
Da die Investitionsphase des ZBI 1 Fonds,<br />
wie oben dargestellt, erst mit dem Geschäftsjahr<br />
2005 endete, fand für zahlreiche<br />
Objekte der Übergang von Nutzten<br />
und Lasten naturgemäß erst im Geschäftsjahr<br />
2005 statt, weshalb in 2005<br />
keine vollen Jahresmieten eingenommen<br />
werden konnten. Per 31.12.2005 war aus<br />
diesem Grund nur eine Betrachtung im<br />
Verhältnis zur mietvertraglich vereinbarten<br />
Nettojahres-Soll-Miete in Höhe von<br />
6.706.940 Euro sinnvoll.<br />
Der sich so ergebende Kaufpreisfaktor<br />
betrug zum 31.12.2005 das 11,07-fache der<br />
Nettojahres-Soll-Miete, sodass die Vorgaben<br />
der gesellschaftsvertraglichen Investitionskriterien<br />
(10,86) mit dem Ende<br />
der Investitionsphase (0,21) überschritten<br />
wurden.<br />
Die weitere Entwicklung des ZBI 1 Fonds<br />
lässt sich <strong>durch</strong> einen Abgleich mit der<br />
Objektdatenlisten per 31.12.2007 (diese<br />
ist mit prüferischer Durchsicht des Wirtschaftsprüfers<br />
versehen) ermitteln. Diese<br />
weist in der Anlage ein Kaufpreisvolumen<br />
inklusive Instandsetzungsaufwendungen<br />
von 74.443.163,82 Euro aus. Diese Instandsetzungsaufwendungen<br />
sind zum<br />
31.12.2007 nicht mehr bloß kalkulatorisch,<br />
sondern im Wesentlichen bezahlt. Zum<br />
Teil wurden sie im Hinblick auf den Verkauf<br />
des gesamten <strong>Immobilien</strong>portfolios<br />
mit Billigung der Gesellschafterversammlung<br />
zeitlich vorgezogen.<br />
Setzt man dieses Kaufpreisvolumen ins<br />
Verhältnis zu einer Nettojahres-Ist-Miete<br />
in Höhe von 6.558.786 Euro so ergibt sich<br />
ein Kaufpreisfaktor von 11,35. Setzt man<br />
dieses Kaufpreisvolumen ins Verhältnis<br />
zu einer Nettojahres-Soll-Miete (Basis<br />
Geschäftsbericht 2007, Seite 67) in Höhe<br />
von 6.807.283 Euro so ergibt sich ein Kaufpreisfaktor<br />
von 10,94.<br />
41
Leistungsbilanz ZBI 2<br />
31.12.2004 31.12.2005 31.12.2006 31.12.2007<br />
Typ A Typ B Typ A Typ B Typ A Typ B Typ A Typ B<br />
Soll 4.101.875 4.102.875 13.603.850 13.604.850 13.603.850 13.604.850 13.603.850 13.604.850<br />
gez. Kommanditkapital inkl.<br />
5% Agio in Euro<br />
Ist 7.522.250 3.921.750 14.709.500 20.320.650 14.657.000 20.373.150 14.657.000 20.373.150<br />
Diff. 3.420.375 -181.125 1.105.650 6.715.800 1.053.150 6.768.300 1.053.150 6.768.300<br />
Ausschüttung**p.a. auf<br />
akkumuliertes Kommanditkapital<br />
inkl. Agio gemäß<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
(Vorabausschüttung) zu<br />
Lasten der Kapitalkonten<br />
- ohne Berücksichtigung der<br />
Rückzahlungen bezüglich<br />
des Verkaufs*<br />
Soll 8% 8% 8% 8% 8% 10% 8% 10%<br />
Ist 8% 8% 8% 8% 8% 10%*** 2% 4%***<br />
Diff. 0% 0% 0% 0% 0% 0% -6%* -6%*<br />
steuerliches Ergebnis<br />
p.a.**** bezogen auf akkumuliertes<br />
Kommanditkapital<br />
inkl. Agio<br />
Soll -41,71% 0,00% -3,34% 0,00% 14,64% 2,00% 14,24% 2,00%<br />
Ist -58,16% 0,00% -24,68% 0,00% -4,29% 1,85% 112,02% 32,87%<br />
Diff. -16,45% 0,00% -21,34% 0,00% -18,93% -0,15% 97,78% 30,87%<br />
* Mit Gesellschafterbeschluss wurden nach Beginn der Vorverhandlungen die Ausschüttungen (quartalsweise 2%) ab dem zweiten Quartal 2007<br />
(somit 6% für 2007) ausgesetzt. Diese wurden, ohne gesonderten Ausweis, im Rahmen der Ausschüttung des Verkaufsüberschusses an die Gesellschafter<br />
nachbezahlt. Am 28.12.2007 bzw. im Laufe des Januars 2008 erfolgte die Rückzahlung von 100% des Kommanditkapitals zzgl. der 5% Agio<br />
an alle Gesellschafter. Daneben erfolgte Ende Januar 2008 eine zusätzliche Ausschüttung von 8% an alle Gesellschafter des Typs A sowie 12% an<br />
alle Gesellschafter Typ B (Nachholung der zusätzlichen 2% für die Jahre 2006 und 2007, vgl. auch ***). Im September 2008 erfolgte eine weitere Ausschüttung<br />
entsprechend dem tatsächlichen Stand des jeweiligen Kapitalkontos, so dass mit der Endabrechnung nach der im Jahr 2009 beginnenden<br />
Betriebsprüfung sämtliche Ausschüttungen <strong>durch</strong>geführt sein werden. (Vergleiche auch „Gesamtergebnisse Verkauf in 2007 für die Geesellschafter Typ<br />
A und B ZBI Fonds 1-3* auf Seite 9).<br />
** Die Prozentangaben verstehen sich pro Jahr. Das einbezahlte Kommanditkapital (zzgl. Agio) war gemäß Gesellschaftsvertrag des ZBI 2 ab dem<br />
Ende des auf die Einzahlung folgenden 3. Monats vorabausschüttungsberechtigt. Die Ausschüttungen wurden in 1/4jährlichen Raten ausbezahlt.<br />
*** Die Restausschüttung, die die 8%ige Vorabausschüttung um 2% (Vorausgewinn) p.a. übersteigt, wurde, nach Genehmigung der jeweiligen Jahresabschlüsse<br />
der Vorjahre <strong>durch</strong> die Gesellschafterversammlung in den Folgejahren ausbezahlt.<br />
**** Es handelt sich um die Werte der Steuerbilanz bzw. der einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung und nicht um die handelsrechtlichen<br />
Ergebnisse. Individuelle Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben der Gesellschafter sind nicht berücksichtigt.<br />
Zu ZBI 2:<br />
Gemäß Investitionskriterien ist darauf zu<br />
achten, dass <strong>Immobilien</strong>kaufpreise zzgl.<br />
evtl. zu kalkulierender Instandsetzungsaufwendungen<br />
zum 10,5fachen der Nettojahres-Ist-Miete<br />
den Gesellschaftern<br />
zur Abstimmung vorgeschlagen werden.<br />
In begründeten Fällen kann davon abgewichen<br />
werden, wenn die Gesellschafter<br />
mit qualifizierter Mehrheit von mind.<br />
75% dafür stimmen.<br />
Im ZBI 2 Fonds ergibt sich per 31.12.2006<br />
(Ende der Investitionsphase <strong>durch</strong> Übergang<br />
von Nutzen und Lasten bei allen<br />
Objekten) gemäß Objektdatenliste, (diese<br />
ist mit prüferischer Durchsicht des<br />
Wirtschaftsprüfers versehen) ein Kaufpreisvolumen<br />
inklusive bereits bezahlter<br />
Instandsetzungsaufwendungen von<br />
81.649.511 Euro.<br />
Da die Investitionsphase des ZBI 2 Fonds,<br />
wie oben dargestellt, erst mit dem Geschäftsjahr<br />
2006 endete, fand für zahlreiche<br />
Objekte der Übergang von Nutzten<br />
und Lasten naturgemäß erst im Geschäftsjahr<br />
2006 statt, weshalb in 2006<br />
keine vollen Jahresmieten eingenommen<br />
werden konnten. Per 31.12.2006 war aus<br />
diesem Grund nur eine Betrachtung im<br />
Verhältnis zur mietvertraglich vereinbarten<br />
Nettojahres-Soll-Miete in Höhe von<br />
7.753.434 Euro sinnvoll.<br />
42
Der sich so ergebende Kaufpreisfaktor<br />
betrug zum 31.12.2006 das 10,53-fache der<br />
Nettojahres-Soll-Miete, sodass die Vorgaben<br />
der gesellschaftsvertraglichen Investitionskriterien<br />
mit dem Ende der Investitionsphase<br />
geringfügig (0,03) überschritten<br />
wurden.<br />
Die weitere Entwicklung des ZBI 2 Fonds<br />
lässt sich <strong>durch</strong> einen Abgleich mit der<br />
Objektdatenlisten per 31.12.2007 (diese<br />
ist mit prüferischer Durchsicht des Wirtschaftsprüfers<br />
versehen) ermitteln. Diese<br />
weist in der Anlage ein Kaufpreisvolumen<br />
inklusive bereits im wesentlichen bezahlter<br />
Instandsetzungsaufwendungen von<br />
85.847.760 Euro aus. Gemäß Beschluss<br />
der Gesellschafterversammlung durften<br />
im Hinblick auf den Gesamtverkauf des<br />
Fondsportfolios jedoch außerplanmäßige<br />
Instandsetzungen aus der Liquidität<br />
<strong>durch</strong>geführt werden, um einen optimierten<br />
Kaufpreis erzielen zu können.<br />
Unter Bereinigung um diese Aufwendungen<br />
ergibt sich ein Kaufpreisvolumen von<br />
Euro 83.058.585 im Verhältnis zu einer<br />
Nettojahres-Ist-Miete laut Mietverträge<br />
in Höhe von 7.367.375 Euro und einer Nettojahres-Soll-Miete<br />
(Basis Geschäftsbericht<br />
2007, Seite 62) in Höhe von 7.488.927<br />
Euro.<br />
Dies ergibt einen <strong>durch</strong>schnittlichen<br />
Kauffaktor in Höhe des 11,27fachen bezogen<br />
auf die Nettojahres-Ist-Miete und<br />
11,09fachen bezogen auf die Nettojahres-<br />
Soll-Miete.<br />
Leistungsbilanz ZBI 3<br />
31.12.2005 31.12.2006 31.12.2007<br />
Typ A Typ B Typ A Typ B Typ A Typ B<br />
Soll 1.989.800 1.990.800 18.077.375 18.078.375 18.077.375 18.078.375<br />
gez. Kommanditkapital inkl. 5% Agio in Euro<br />
Ist 18.841.250 33.668.250 16.652.000 47.681.550 16.405.250 47.928.300<br />
Diff. 16.851.450 31.677.450 -1.425.375 29.603.175 -1.672.125 29.849.925<br />
Ausschüttung**p.a. auf akkumuliertes Kommanditkapital<br />
inkl. Agio gemäß Gesellschaftsvertrag<br />
(Vorabausschüttung) zu Lasten der Kapitalkonten<br />
- ohne Berücksichtigung der Rückzahlungen<br />
bezüglich des Verkaufs*<br />
Soll 0,0% 0,0% 7,5% 7,5% 7,5% 8,5%<br />
Ist 0,0% 0,0% 7,5% 7,5% 7,5% 8,5%***<br />
Diff. 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%<br />
Soll -47,24% 0,00% 0,00% 0,00% -0,95% 1,05%<br />
steuerliches Ergebnis p.a.**** bezogen auf<br />
akkumuliertes Kommanditkapital inkl. Agio<br />
Ist -100,00% 0,00% -46,88% 0,00% 64,53% 1,00%<br />
Diff. -52,76% 0,00% -46,88% 0,00% 65,48% -0,05%<br />
* Im Laufe des Januars 2008 erfolgte die Rückzahlung von 50% des Kommanditkapitals zzgl. 5% Agio an alle Gesellschafter. Am 06.11.2008<br />
erfolgte eine zusätzliche Ausschüttung aus dem Verkaufsüberschuss von 2% an alle Gesellschafter.<br />
** Die Prozentangaben verstehen sich pro Jahr. Das einbezahlte Kommanditkapital (zzgl. Agio) war gemäß Gesellschaftsvertrag des ZBI 3 p.r.t. ab<br />
dem 91. Tag nach der jeweiligen Einzahlung vorabausschüttungsberechtigt. Die Ausschüttungen wurden jährlich in drei Raten, jeweils zum 31.03.,<br />
30.07. und 30.11. ausbezahlt.<br />
*** Die Restausschüttung, die die 7,5%ige Vorabausschüttung um 1% (Vorausgewinn) p.a. übersteigt, wurde am 31.03.2008 ausbezahlt. Die<br />
zukünftigen zusätzlichen 1% Vorausgewinn der Gesellschafter Typ B werden ab 2008 mit den Raten zum 31.03., 30.07. und 30.11. laufend ausbezahlt.<br />
**** Es handelt sich um die Werte der Steuerbilanz bzw. der einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung und nicht um die handelsrechtlichen<br />
Ergebnisse. Individuelle Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben der Gesellschafter sind nicht berücksichtigt.<br />
43
Zu ZBI 3:<br />
Gemäß Investitionskriterien ist darauf zu<br />
achten, dass <strong>Immobilien</strong>kaufpreise zzgl.<br />
evtl. zu kalkulierender Instandsetzungsaufwendungen<br />
zum 11,5fachen der Nettojahres-Ist-Miete<br />
den Gesellschaftern<br />
zur Abstimmung vorgeschlagen werden.<br />
In begründeten Fällen kann davon abgewichen<br />
werden, wenn die Gesellschafter<br />
mit qualifizierter Mehrheit von mind.<br />
75% dafür stimmen.<br />
Im ZBI 3 Fonds ergibt sich per 31.12.2007<br />
gemäß Objektliste, (diese ist mit prüferischer<br />
Durchsicht des Wirtschaftsprüfers<br />
versehen) ein Kaufpreisvolumen inklusive<br />
bereits bezahlter und teils kalkulierter<br />
Instandsetzungsaufwendungen von<br />
133.545.009 Euro. Im Hinblick auf den<br />
Teilverkauf des Fondsportfolios wurden<br />
außerplanmäßige Instandsetzungen aus<br />
der Liquidität <strong>durch</strong>geführt, um einen optimierten<br />
Kaufpreis erzielen zu können.<br />
Unter Bereinigung um diese Aufwendungen<br />
ergibt sich ein Kaufpreisvolumen von<br />
Euro 132.033.567.<br />
Für zahlreiche Objekte fand der Übergang<br />
von Nutzten und Lasten im Jahr 2007<br />
statt, so dass für diese naturgemäß im<br />
Geschäftsjahr 2007 keine vollen Jahresmieten<br />
eingenommen werden konnten.<br />
Aus diesem Grund ist derzeit nur eine Betrachtung<br />
im Verhältnis zur mietvertraglich<br />
vereinbarten Nettojahres-Soll-Miete<br />
(bei Kauf) in Höhe von Euro 11.765.585<br />
sinnvoll.<br />
Dies ergibt einen <strong>durch</strong>schnittlichen<br />
Kauffaktor in Höhe des 11,22fachen bezogen<br />
auf die Nettojahres-Soll-Miete.<br />
Zu ZBI 4:<br />
ZBI 4 befindet sich noch in der Investitionsphase<br />
so dass zur Zeit keine aussagekräftigen<br />
Zahlen gegenübergestellt<br />
werden können. Der Fonds wurde zum<br />
15.08.2008 <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung<br />
bei einem Kommanditkapital von<br />
190.133.000 Euro zzgl. Agio von 9.505.650<br />
Euro geschlossen. Die Vorabausschüttungen<br />
von 7% p.a. wurden ab dem vierten.<br />
des auf die Einzahlung folgenden Monatsersten<br />
in drei Raten zum 31.03., 31.07.<br />
und 30.11. p.r.t. vertrags- und prospektkonform<br />
ausgeschüttet. Ende Oktober 2008<br />
wurden die Gesellschafter schriftlich davon<br />
in Kenntnis gesetzt, dass wegen der<br />
in der Gesellschafterversammlung vom<br />
01.10.2008 besprochenen Verlängerung<br />
der Investitionsphase und aufgrund der<br />
Turbulenzen an den Finanzmärkten eine<br />
Reduzierung der Ausschüttungen für<br />
eine Zeit von ca. 1 – 1,5 Jahren (bis zum<br />
Abschluss der Investitionsphase) auf 4%<br />
p.a. erfolgt.<br />
Aufgrund der sich allgemein in letzter<br />
Zeit verschärfenden Haftungsrechtsprechung<br />
des BGH und aktuellen Bemühungen<br />
des VGF Verband Geschlossene Fonds<br />
(www.vgf-online.de) <strong>durch</strong> Branchenkonsens<br />
Grundsätze und Leitlinien zur Erstellung<br />
von Leistungsbilanzen in 2007 zu<br />
begründen, sehen wir uns veranlasst ergänzende<br />
Angaben zu dem initiierenden<br />
Gesellschafter der Muttergesellschaft der<br />
geschäftsführenden Gesellschafterin ZBI<br />
Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> AG, Herrn Peter<br />
Groner zu machen. Bis zum heutigen<br />
Tage war kein eindeutiger Branchenkonsens<br />
gefunden worden, ob auch Angaben<br />
zu Leistungsbilanzdaten anderer Unternehmen<br />
für unternehmenstragende Personen<br />
im aktuellen Fondsunternehmen<br />
erforderlich sind und für welchen zurückliegenden<br />
Zeitraum dies auch rechtlich<br />
unangreifbar sinnmachend ist, sofern<br />
diese in dem früheren Unternehmen wesentlich<br />
beteiligte Geschäftsleiter waren<br />
und die Altgesellschaft von den verbliebenen<br />
Gesellschaftern unter deren alleiniger<br />
Verantwortung fortgeführt wurde.<br />
Soweit dieses Altunternehmen keine Leistungsbilanz<br />
erstellt, da z.B. liquidiert wurde<br />
oder sich kein aktuelles Fondsangebot<br />
in der Platzierung befindet, hat man<br />
kaum zugängliche nachprüfbare Leistungsdaten<br />
für einen Soll/Ist Vergleich.<br />
Dabei hat sich herausgestellt, dass eine<br />
vollständige Erfüllung der umfassenden<br />
Abbildung einer Leistungsbilanz gemäß<br />
DFI Leistungsbilanzrichtlinien oder VGF<br />
Grundsätze und Leitlinien für das Altunternehmen,<br />
<strong>durch</strong> den ausgeschiedenen<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer defacto<br />
nicht erfüllbar sein dürfte.<br />
Begründung: bei Ausscheiden wäre es<br />
strafrechtlich relevant gesellschaftsinterne<br />
Originale <strong>durch</strong> den ausscheidenden<br />
Gesellschafter zurückzubehalten oder<br />
auch nur in Kopie ohne Genehmigung zu<br />
veröffentlichen. Auch zivilrechtliche Ansprüche<br />
können entstehen, je nachdem<br />
welche Regelungen eine Verschwiegen-<br />
44
heitserklärung bei Austritt bzw. Verkauf<br />
der Firmenbeteiligung beinhaltet. Nur<br />
<strong>durch</strong> good-will der Altgesellschafter bzw.<br />
aufgrund von bisher öffentlich zugänglichen<br />
Prospekten und Anlegerinformationen,<br />
meist aus den damals eingeschalteten<br />
Vertriebsunternehmen sind Unterlagen<br />
zumindest in Kopie und nur unvollständig<br />
zu beschaffen. Dazu kommt,<br />
dass die bisherige Aufbewahrungsfrist 10<br />
Jahre betrug und ältere Unterlagen i.d.R.<br />
vernichtet sind.<br />
Aus diesem Grund erklärt Herr Peter Groner<br />
zur Leistungsbilanz der ZBI Unternehmensgruppe<br />
folgendes:<br />
1. Herr Groner war in einer anderen Unternehmensgruppe<br />
(GfG Gesellschaft<br />
für Grundbesitz mbH, Fürth/Bay) innerhalb<br />
der letzten 15 Jahre zuletzt bis zu<br />
seinem Ausscheiden als Mitgesellschafter<br />
(50%) und Mitgeschäftsführer tätig.<br />
Dieses Unternehmen emittierte ab 1993<br />
im wesentlichen Wohnungsmodernisierungs-<br />
GBR`s als kleinere Publikumsfonds<br />
und Private Placements. Herr Peter<br />
Groner beendete mit Übernahme seiner<br />
Anteile <strong>durch</strong> die verbliebenen Gesellschafter<br />
per Ende 1997 seine Aktivitäten<br />
für diese Unternehmensgruppe. Damit<br />
endete auch jegliche Verantwortung und<br />
Verpflichtung für die Geschäftsführung<br />
der von diesem Unternehmen emittierten<br />
Fonds. Förmlich erfolgte die Austragung<br />
im Handelsregister im Jahre 1998.<br />
Im Jahr 1998 begründete Herr Groner<br />
die heute in diesem Emissionsangebot<br />
relevante ZBI Unternehmensgruppe.<br />
Ehemalige Gesellschafter des Altunternehmens<br />
sind an dieser nicht beteiligt.<br />
Im Zuge der Anteilsübernahme wurde<br />
Herr Groner vertraglich zur Verschwiegenheit<br />
gegenüber der Öffentlichkeit,<br />
hinsichtlich interner Informationen und<br />
Kenntnis der Sachstände über die bisherige<br />
Unternehmensgruppe, verpflichtet.<br />
2. Das unter Geschäftsführung in der<br />
vorherigen Unternehmensgruppe von<br />
Herrn Groner abgewickelte und verkaufte<br />
<strong>Immobilien</strong>umsatzvolumen betrug ca.<br />
1 Mrd. DM. Es handelte sich dabei sowohl<br />
um die Herstellung/Modernisierung<br />
von Wohnimmobilien als auch um die<br />
Projektentwicklung bzw. Erstellung von<br />
Fachmarktzentren bzw. Gewerbeimmobilien,<br />
welche teilweise auch an andere<br />
geschlossene Fonds veräußert wurden.<br />
3. Herr Groner erklärt hiermit nach bestem<br />
Wissen und Gewissen, dass in seiner<br />
Amtszeit bis einschließlich 1997 bei der<br />
Altunternehmensgruppe die emittierten<br />
<strong>Immobilien</strong>-GbR-Fonds (beginnend per<br />
1993) weitgehend plangemäß verliefen<br />
und Mietgarantien eingehalten wurden.<br />
4. Aufgrund der generellen Marktentwicklung<br />
bei <strong>Immobilien</strong>preisen aus den<br />
90er Jahren im Verhältnis zu heutigen<br />
Kaufgeboten, ist nicht auszuschließen,<br />
dass die damals üblichen und bezahlten<br />
Kaufpreise noch nicht wieder erreicht<br />
wurden oder zum heutigen Tage realisiert<br />
werden könnten. Auch kann es zu teilweisen<br />
Mietausfällen nach der vereinbarten<br />
Mietgarantiezeit gekommen sein, hierüber<br />
kann Herr Groner jedoch nur Vermutungen<br />
anstellen, konkrete und vor allem<br />
vollständige Unterlagen können hierüber<br />
– insbesondere aus den rechtlich<br />
vorstehend erwähnten Gründen – nicht<br />
vorgelegt werden. Die vertraglichen Verpflichtungen<br />
der vorgehenden Unternehmensgruppe<br />
waren nach seinen Informationen<br />
wohl erfüllt worden, da nach<br />
handelsregisterlichen Informationen die<br />
Liquidation des damaligen Beteiligungsunternehmens<br />
in 2002 erfolgte.<br />
Es ist deshalb ausdrücklich darauf hinzuweisen,<br />
dass aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung<br />
und vorstehend erläuterten<br />
gesetzlichen Gegebenheiten, die<br />
hier gemachten Angaben zur Leistungsbilanz,<br />
keinen repräsentativen Zeitraum<br />
der jüngeren Vergangenheit (15 Jahre) in<br />
Bezug auf alle Emissionstätigkeiten von<br />
geschlossenen Fonds und <strong>Immobilien</strong>geschäften<br />
im Hinblick auf die Person des<br />
Herrn Peter Groner abbilden können.<br />
45
8. Beteiligungsstruktur<br />
ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />
alleinvertretungsberechtigte geschäftsführende Gesellschafterin<br />
(Vollhaftende Komplementärin der Holding KG)<br />
mit Sitz in 91054 Erlangen<br />
Mittelverwendungskontrolleur<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />
Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />
Beteiligungsgesellschaft für Investoren<br />
Holdingfunktion (Fondsgesellschaft)<br />
Geplante Objektgesellschaft(en)<br />
der Holding<br />
für Wohn - und Geschäftshäuser<br />
Rechtsform: GmbH & Co. KG<br />
(Vermietung)<br />
Treuhänder<br />
Kommanditistin der Fondsgesellschaft<br />
Investoren<br />
Direktkommanditisten<br />
Treugeberkommanditisten<br />
46
Fondsgesellschaft und Prospektverantwortliche, Prospektherausgeberin<br />
(Emittentin, Anbieterin und Zahlstelle):<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG,<br />
Sitz: Kleinseebacher Str. 8, 91096 Möhrendorf, eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts Fürth/Bay.: HRA 8973. Der Sitz entspricht der Geschäftsanschrift der<br />
Emittentin.<br />
9. Emittentin<br />
und Vertragspartner<br />
Es handelt sich um eine sog. „Vorratsgesellschaft unter vormals anderen Namen“ die<br />
wirtschaftliche Neugründung erfolgte mit Wirkung zum 21.11.2008.<br />
Rechtsform:<br />
Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als vollhaftende Komplementärin der KG.<br />
Die Investoren als Kommanditisten haften beschränkt mit ihrer im Handelsregister<br />
eingetragenen Einlage von 10% der Bareinlage.<br />
Die Emittentin unterliegt der deutschen Rechtsordnung.<br />
Geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin ist die:<br />
ZBI Fondsverwaltungs GmbH, Sitz 91054 Erlangen, Henkestraße 10, eingetragen seit dem<br />
07.06.1999 im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth/Bay. HRB 7972.<br />
Rechtsform:<br />
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)<br />
Das Stammkapital der GmbH beträgt Euro 1.000.000 und ist in voller Höhe einbezahlt.<br />
Einlage bei der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional Immoblien<br />
Holding KG:<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen<br />
der Gesellschaft nicht beteiligt., sie ist Gründungsgesellschafterin der Emittentin.<br />
Geschäftsführer (Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin):<br />
Dieter Lahner, Ebermannstadt<br />
und ab 01.01.2009, Michael Weise, Potsdam<br />
Geschäftsanschrift der vorgenannten Geschäftsführer ist der Sitz der ZBI Fondsverwaltungs<br />
GmbH.<br />
Gesellschafter:<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> AG (100%), 91054 Erlangen, Henkestraße 10<br />
Gründungskommanditisten der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional<br />
<strong>Immobilien</strong> Holding KG (Fondsgesellschaft und Prospektherausgeberin):<br />
Das gezeichnete Kapital beträgt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung: 30.000 Euro<br />
volleinbezahltes Kommanditkapital und setzt sich zusammen aus:<br />
Stephanie Groner, Geschäftsanschrift: Kleinseebacher Str. 8, 91096 Möhrendorf mit Euro<br />
10.000.<br />
Erlanger Consulting GmbH, Sitz und Geschäftsanschrift: Rathsberger Straße 6, 91054 Erlangen,<br />
mit Euro 10.000.<br />
PI Analyse & Research GmbH & Co. KG, Sitz und Geschäftsanschrift: Am Gewerbepark 4,<br />
90552 Röthenbach a.d. Pegnitz, mit Euro 10.000.<br />
Für die Gründungskommanditisten bestehen grundsätzlich die gleichen Rechte und<br />
Pflichten wie bei weiteren beitretenden Kommanditisten. (Z.B. Informations-, Stimm-,<br />
Kontroll- und Gewinnrechte). Sie sind nicht zur Zahlung eines Agios verpflichtet.<br />
47
Treuhandkommanditistin der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional<br />
<strong>Immobilien</strong> Holding KG:<br />
Erlanger Consulting GmbH, Sitz und Geschäftsanschrift :Rathsberger Str. 6, 91054 Erlangen,<br />
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth/Bay. HRB 7209, seit 03.12.1998.<br />
Rechtsform:<br />
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung).<br />
Geschäftsführer:<br />
Christine Kasanmascheff, Bubenreuth,<br />
Robert Hörner, Viereth.<br />
Geschäftsanschrift ist für beide Geschäftsführer ist der Sitz der Erlanger Consulting GmbH.<br />
Das Stammkapital beträgt DM 50.000.<br />
Gesellschafter:<br />
Christine Kasanmascheff, Bubenreuth,<br />
Waltraud Schorr, Langensendelbach OT Bräuningshof.<br />
Die Erlanger Consulting GmbH ist berechtigt, die Zeichnungen oder auf den Erwerb<br />
von Anteilen oder Beteiligungen gerichtete Willenserklärungen des Publikums<br />
entgegenzunehmen.<br />
Mittelverwendungskontrolleur:<br />
Treuhand GmbH Franken Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Rathsberger Straße 6,<br />
91054 Erlangen.<br />
Eingetragen seit dem 29.10.2002 im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth/Bay. unter<br />
HRB 9121.<br />
Das Stammkapital beträgt Euro 25.500.<br />
Geschäftsführer:<br />
Johann Schorr, Langensendelbach OT Bräunigshof,<br />
Matthias Kasanmascheff, Bubenreuth,<br />
Wolfgang Eggert, Höchstadt a.d. Aisch.<br />
Geschäftsanschrift sämtlicher Geschäftsführer ist der Sitz der Treuhand GmbH Franken.<br />
Gesellschafter:<br />
Johann Schorr, Matthias Kasanmascheff und Wolfgang Eggert jeweils 33,3%.<br />
Geschäftsanschrift sämtlicher Geschäftsführer ist der Sitz der Treuhand GmbH Franken.<br />
Konzeption des Fondsangebotes und finanzmathematische Analyse des <strong>Immobilien</strong>portfolios,<br />
Prospektverantwortliche:<br />
PI Analyse & Research GmbH & Co. KG, Sitz: Am Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach a.d.<br />
Pegnitz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg HRA 14862, seit<br />
09.04.2008.<br />
Das Stammkapital beträgt: Euro 31.000.<br />
Geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin:<br />
PI Verwaltung & Management GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
Nürnberg HRB 24141, seit 07.03.2008<br />
diese vertreten <strong>durch</strong> die Geschäftsführer:<br />
48
Rudi Krötz, Forchheim<br />
Klaus Wolfermann, Schnaittach<br />
Geschäftsanschrift der Geschäftsführer ist der Sitz der PI Analyse & Research GmbH & Co. KG<br />
Gesellschafter:<br />
Rudi Krötz, Forchheim<br />
Klaus Wolfermann, Schnaittach<br />
O & K Objekt & Kapital GmbH & Co. Consult KG, Simmelsdorf, HRA Nürnberg 11412,<br />
wirtschaftlich berechtigt: Sonja Büttner, Schwaig, Beate Büttner, Simmelsdorf, Edith Reuter,<br />
Simmelsdorf.<br />
Die PI Analyse & Research GmbH & Co. KG unterliegt der deutschen Rechtsordnung.<br />
Vertriebsbeauftragte für Gesellschaftsbeteiligungen und<br />
Einreichungsstelle für Beitrittserklärungen:<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination GmbH & Co. KG, Sitz:<br />
Am Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach a.d. Pegnitz, eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts Nürnberg HRA 12868, seit 05.02.2003 (wirtschaftliche Neugründung).<br />
Das Kommanditkapital beträgt Euro 50.000.<br />
Geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin:<br />
PI Verwaltung & Management GmbH, HRB Nürnberg 24141,<br />
diese vertreten <strong>durch</strong> die Geschäftsführer:<br />
Rudi Krötz, Forchheim<br />
Klaus Wolfermann, Schnaittach<br />
Sitz: Am Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach a.d. Pegnitz.<br />
Gesellschafter:<br />
Rudi Krötz, Forchheim<br />
O & K Objekt & Kapital GmbH & Co. Consult KG, Simmelsdorf, HRA Nürnberg 11412,<br />
wirtschaftlich berechtigt: Sonja Büttner, Schwaig, Beate Büttner, Simmelsdorf, Edith Reuter,<br />
Simmelsdorf.<br />
Telefon: 0911 - 91 99 696, Fax: 0911 - 91 99 620<br />
E-Mail: info@ZBI-Vertriebskoordination.de<br />
Die Vertriebsbeauftragte ist <strong>durch</strong> unwiderrufliche Vollmacht ermächtigt, zusätzlich andere<br />
Vertriebspersonen tätig werden zu lassen bzw. auch unmittelbar tätigen Vertriebspersonen<br />
die Kündigung im Namen der Emittentin zu erklären.<br />
Geplante Beteiligungsgesellschaften der Emittentin:<br />
Objektpersonengesellschaft(en) - (Rechtsform GmbH & Co. KG)<br />
Es bestehen noch keine Beteiligungen der Emittentin an einer oder mehreren Objektpersonengesellschaften.<br />
Dies erfolgt erst nach ersten von der Gesellschafterversammlung<br />
beschlossenen Investitionen zum Erwerb <strong>durch</strong> die jeweils neu gegründete oder übernommene<br />
Objektpersonengesellschaft. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet den unter Kapitel<br />
15.3 abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Musterpersonengesellschaft in dieser(n)<br />
umzusetzen und diese zu veranlassen dem unter Kapitel 15.4 abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
beizutreten.<br />
Organigramm der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong><br />
Holding KG: siehe Kapitel 8.<br />
49
10. Prospektverantwortung<br />
Prospektverantwortung<br />
und Vorbehaltsangaben<br />
Angabenvorbehalt / Haftung<br />
Alle Angaben wurden mit Sorgfalt zusammengestellt.<br />
Eine Haftung für Angaben<br />
Dritter für vom Prospekt abweichende<br />
Aussagen kann die Anbieterin nicht<br />
übernehmen. Es wird weder gegenüber<br />
den Zeichnern noch gegenüber Dritten<br />
eine Haftung seitens der Prospektverantwortlichen<br />
für den Eintritt der Planprognosezahlen<br />
bzw. der daraus resultierenden<br />
Wirtschaftlichkeit übernommen, da<br />
es sich um eine Prognose handelt, die auf<br />
beispielhaften Objektannahmen basiert.<br />
Abweichungen, die <strong>durch</strong> künftige wirtschaftliche<br />
Entwicklungen und vor allem<br />
<strong>durch</strong> die jeweiligen Investitionsentscheidungen<br />
der Investoren im Rahmen der<br />
Gesellschafterversammlung entstehen,<br />
sowie <strong>durch</strong> neue gesetzliche Bestimmungen,<br />
Änderung der Rechtsprechung<br />
und/oder der Verwaltungsansicht und/<br />
oder sonstige behördliche Auflagen bedingt<br />
sind, müssen vorbehalten bleiben.<br />
Die Haftung der Geschäftsführer bzw.<br />
geschäftsführenden Gesellschafter der<br />
Emittentin sowie die ihrer Organe und<br />
Gesellschafter ist, bezüglich des Prospektinhaltes,<br />
soweit gesetzlich zulässig<br />
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.<br />
Registertreuhänderin<br />
Die Erlanger Consulting GmbH hat weder<br />
bei der Entwicklung des Anlagekonzeptes<br />
noch bei der Erstellung des Prospektes<br />
mitgewirkt. Sie hat die hierin enthaltenen<br />
Angaben auch nicht auf ihre Richtigkeit<br />
und Vollständigkeit überprüft; sie<br />
war hierzu auch nicht verpflichtet.<br />
Die Treuhänderin wird ausschließlich im<br />
Auftrag und Interesse der zukünftigen<br />
Investoren der Fondsgesellschaft tätig.<br />
Grundlage ist der mit den Investoren jeweils<br />
zu schließende Treuhandvertrag.<br />
Ansprüche gegen die Treuhänderin verjähren<br />
jeweils in drei Jahren ab Entstehung<br />
eines Schadens.<br />
Mittelverwendungskontrolleurin<br />
Die Mittelverwendungskontrolleurin hat<br />
weder bei der Entwicklung des Anlagekonzeptes<br />
noch bei der Erstellung des<br />
Prospektes mitgewirkt. Sie hat die hierin<br />
enthaltenen Angaben auch nicht auf ihre<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft;<br />
sie war hierzu auch nicht verpflichtet.<br />
Die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
wird ausschließlich im Auftrag und Interesse<br />
der Fondsgesellschaft tätig. Grundlage<br />
sind der mit der Fondsgesellschaft<br />
abgeschlossene Mittelverwendungsvertrag<br />
und der Gesellschaftsvertrag.<br />
Die Haftung der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
ist auf vorsätzliches und grob<br />
fahrlässiges Handeln beschränkt. Weiterhin<br />
ist die Haftung auf Euro 1.000.000<br />
pro Fall beschränkt; dies gilt auch dann,<br />
wenn eine Haftung gegenüber einer anderen<br />
Person als dem Auftraggeber begründet<br />
sein sollte. Ansprüche gegen die<br />
Mittelverwendungskontrolleurin verjähren<br />
spätestens innerhalb von drei Jahren<br />
nach dem anspruchsbegründeten Ereignis,<br />
wobei der Schadensersatzanspruch<br />
nur innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />
einem Jahr nach dem der Anspruchsberechtigte<br />
von dem Schaden und dem<br />
anspruchsbegründeten Ereignis Kenntnis<br />
erlangt hat, geltend gemacht werden<br />
kann. Weiterhin erlischt der Anspruch auf<br />
Schadensersatz, wenn geltend gemachte<br />
Ansprüche nach schriftlicher Ablehnung<br />
nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten<br />
<strong>durch</strong> Klageerhebung geltend ge-<br />
50
macht werden, wenn in der schriftlichen<br />
Ablehnung hierauf hingewiesen wurde.<br />
Vertriebspersonen, Mittelverwendungskontrolleurin,<br />
steuerliche und rechtliche<br />
Berater, finanzierende Kreditinstitute<br />
Die Vertriebspartner sind nicht verpflichtet,<br />
die im Prospekt gemachten Angaben<br />
auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
zu überprüfen. Sie haften nicht für etwaige<br />
Prospektfehler und Prospektlücken.<br />
Entsprechendes gilt für die Vertriebsbeauftrage,<br />
die Mittelverwendungskontrolleurin,<br />
steuerliche und rechtliche Berater<br />
der Gesellschaft und finanzierende Kreditinstitute.<br />
Verflechtungen:<br />
Verwandtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche<br />
Verflechtungen zwischen der<br />
ZBI Fondsverwaltungs GmbH bzw. ihren<br />
Gesellschaftern und Organen und der<br />
Mittelverwendungskontrolleurin (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
in Rechtsform<br />
GmbH) bzw. der Treuhänderin bestehen<br />
nicht.<br />
Es bestehen sowohl verwandtschaftliche<br />
Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern<br />
der Treuhänderin und der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
als auch<br />
zwischen der die Emittentin und die Konzeptionärin<br />
beratenden Steuerberaterund<br />
Anwaltssozietät (Rechtsform GbR).<br />
Weiter bestehen personelle Verflechtungen<br />
zwischen der die Emittentin beratenden<br />
Steuerberater- und Anwaltssozietät<br />
und der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
und der Treuhänderin, vgl. S. 47f.<br />
Es besteht eine personelle Verflechtung<br />
zwischen der ZBI Fondsverwaltungs<br />
GmbH bzw. deren Organen oder Gesellschaftern<br />
zu anderen Unternehmen, die<br />
für die Emittentin als Hausverwalter,<br />
Makler, etc. tätig werden. Auch könnte<br />
ein verbundenes Unternehmen Generalbauunternehmer<br />
oder als Vertrieb für Beteiligungen<br />
tätig werden. Dies ist jedoch<br />
derzeit nicht geplant. Zwischen der Konzeptionärin<br />
PI Analyse & Research GmbH<br />
& Co. KG und der Vertriebsbeauftragten<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination<br />
GmbH & Co. KG, bestehen<br />
auf personeller Ebene Verflechtungen,<br />
vgl. S. 47f.<br />
Diese Verflechtungen können Interessenkonflikte<br />
der Treuhänderin und der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
begründen.<br />
Die ZBI Fondsverwaltungs GmbH und<br />
deren gesetzliche Vertreter erklären hiermit,<br />
dass über die im Emissionsprospekt<br />
dargestellten gesellschaftsrechtlichen<br />
oder personellen Verflechtungen hinaus<br />
keine weiteren, einen möglichen Interessenskonflikt<br />
auslösende Verflechtungen<br />
irgendwelcher, Art bestehen.<br />
51
11. Wirtschaftliche Prognosen<br />
52
11.1 Planprognose - Zusammenfassung der Holding und der<br />
Objektgesellschaften der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />
Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />
Investitions- u. Finanzierungsplan 2009/2010 mit beispielhaften Objekten<br />
<br />
Summen € in % 2009 2010<br />
1. Mittelherkunft Holding KG (Beteiligungsgesellschaft für Investoren)<br />
1.1 Eigenmittelzuflüsse inklusive 5 % Agio 40.640.850 33.200.550 7.440.300<br />
1.2 Summe Einzahlungen Holding KG 40.640.850 33.200.550 7.440.300<br />
2. Mittelverwendung Holding KG<br />
2.1 Treuhänder und Mittelverwendungskontrolle -911.420 -0,82% -447.360 -464.060<br />
2.2 Rechts- und Steuerberatung -70.686 -0,06% -51.408 -19.278<br />
2.3 Prospekt-Steuergutachten -26.775 -0,02% -26.775 0<br />
2.4 Vermittlung Kommanditkapital -5.598.109 -5,04% -4.572.481 -1.025.628<br />
2.5 Tagungs- und Verwaltungskosten Gesellschafterversammlung während der Investtitionsphase -219.678 -0,20% -98.772 -120.907<br />
2.6 Konzeption, finanzmathematische Wirtschaftlichkeitsanalyse, Prospektdruck -1.210.641 -1,09% -999.832 -210.809<br />
2.7 Fonds-Strukturierung -690.384 -0,62% -563.899 -126.485<br />
2.8 Sachverständigenvergütung u. Sonstiges -318.000 -0,29% -160.000 -158.000<br />
2.9 Summe fondsbedingte Kosten Holding KG -9.045.693 -8,15% -6.920.528 -2.125.166<br />
2.10 Beteiligungskapital Objektgesellschaften -26.200.000 -21.400.000 -4.800.000<br />
2.11 Zwischensumme -35.245.693 -28.320.528 -6.925.166<br />
2.12 Liquiditätsreserve -5.395.157 -4,86% -4.880.022 -515.134<br />
2.13 Summe Mittelverwendung Holding KG -40.640.850 -13,00% -33.200.550 -7.440.300<br />
3. Mittelherkunft Objektgesellschaften<br />
3.1 Eigenmittelzuflüsse aus der Holding KG 26.200.000 21.400.000 4.800.000<br />
3.2 Fremdkapital 70.400.000 21.120.000 49.280.000<br />
3.3 Summe Mittelherkunft Objektgesellschaften 96.600.000 42.520.000 54.080.000<br />
4. Mittelverwendung Objektgesellschaften<br />
4.1 Kaufpreis Grundstücksanteil -12.000.000 -4.800.000 -7.200.000<br />
4.2 Kaufpreis Gebäudeanteil -68.000.000 -27.200.000 -40.800.000<br />
4.3 Kaufpreis gesamt -80.000.000 -72,05% -32.000.000 -48.000.000<br />
4.3.1 Erhaltungsaufwand -7.200.000 -6,48% -2.880.000 -4.320.000<br />
4.3.2 Baunebenkosten -800.000 -0,72% -320.000 -480.000<br />
4.4 Bemessungsgrundlage für die Kauffaktorgrenze gemäß § 5 Gesellschaftsvertrag -88.000.000 -79,25% -35.200.000 -52.800.000<br />
4.4.1 Erwerbsnebenkosten -7.664.800 -6,90% -3.065.920 -4.598.880<br />
4.4.2 Analysekosten (Wirtschaftlichkeit) -258.647 -0,23% -113.847 -144.799<br />
4.4.3 Objektspezifische Nebenkosten: -7.923.447 -93,59% -3.179.767 -4.743.679<br />
4.5 Liquiditätsreserve Objektgesellschaften -676.554 -0,61% -4.140.233 3.463.679<br />
4.6 Summe Mittelverwendung Objektgesellschaften -96.600.000 -87,00% -42.520.000 -54.080.000<br />
5. Gesamtmittelverwendung von Holding KG und Objektgesellschaften konsolidiert -111.040.850 -100,00% -54.320.550 -56.720.300<br />
5.1 Davon Mittel von Holding KG - Kommanditkapital inkl. Agio ca. 40.640.850 36,60% 33.200.550 7.440.300<br />
5.2 Davon über Fremdmittel der Objektgesellschaften ca. 70.400.000 63,40% 21.120.000 49.280.000<br />
6. Gesamtsumme 111.040.850 100,00% 54.320.550 56.720.300<br />
53
Die Investitionsobjekte des Fonds stehen<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
noch nicht fest. Aus diesem Grund wurde<br />
bei der Erstellung des Investitions- und<br />
Finanzierungsplans eine Vielzahl von Annahmen<br />
getroffen, die im Folgenden erläutert<br />
werden.<br />
Die Investitions- und Finanzierungsplanprognose<br />
geht davon aus, dass das vorgesehene<br />
Gesellschaftskapital in 2009<br />
vollständig eingeworben wird, zu 80%<br />
im Jahr 2009 und zu 20% im Jahr 2010<br />
eingezahlt und sukzessive nach Anforderung<br />
den jeweiligen Objektgesellschaften<br />
zur Verfügung gestellt wird, die die Mittel<br />
zusammen mit dem aufzunehmenden<br />
Fremdkapital zum Erwerb diverser<br />
Wohn- bzw. Wohn- und Geschäftshäuser<br />
verwenden. Die Einwerbung des Eigenkapitals<br />
endet vertraglich zum 31.12.2009,<br />
sie kann jedoch von der Geschäftsleitung<br />
bis zum 31.12.2010 verlängert werden. Die<br />
Gesellschaft beabsichtigt die Einwerbung<br />
von Kommanditkapital in Höhe von<br />
rd. 40,6 Mio. Euro einschließlich Agio, wobei<br />
die letztendliche Kapitalerhöhung je<br />
nach Zeichnungsstand höher oder niedriger<br />
ausfallen kann. Die ersten Investitionen<br />
wurden für den Oktober 2009 unterstellt.<br />
Die letzte Valutierung der Fremdfinanzierung<br />
wurde zum 31.12.2010 angenommen.<br />
Die Geschäftsleitung beabsichtigt, ausschließlich<br />
Endfinanzierungen zu beantragen.<br />
Zwischenfinanzierungen sind nicht<br />
geplant. Es bestehen zum Zeitpunkt der<br />
Aufstellung dieses Emissionsprospektes<br />
keine Zwischen- und Endfinanzierungen.<br />
Die Zusammensetzung des Portfolios und<br />
die Höhe der Investitionen hängen insbesondere<br />
von den Entscheidungen der Gesellschafterversammlungen<br />
über die von<br />
der Geschäftsführung vorzuschlagenden<br />
Objekte ab. Es ist beabsichtigt überwiegend<br />
in Wohnimmobilien bzw. Wohn- /<br />
Geschäftshäusern zu investieren, da hier<br />
<strong>durch</strong> die unter den Verkehrswerten liegenden<br />
Einkaufspreise derzeit das größte<br />
Wertschöpfungspotential gegeben ist<br />
und sich da<strong>durch</strong> eine gute Basis für eine<br />
nachhaltig erfolgreiche Vermietung sowie<br />
eine langfristige Wertsteigerung der<br />
<strong>Immobilien</strong> ergibt. Gewerbeimmobilien<br />
werden aus Diversifizierungsgründen mit<br />
in das Angebot integriert, wenn günstige<br />
Einkaufschancen bestehen.<br />
In der Planprognose wird mit einem<br />
<strong>durch</strong>schnittlichen Einkaufsfaktor in<br />
Höhe der 11fachen Jahresnettomiete gerechnet.<br />
Wie die Vorläuferfonds zeigen,<br />
entscheiden sich die Anleger davon abweichend<br />
teilweise auch für Objekte<br />
mit höheren Ankaufsfaktoren. So liegt<br />
der <strong>durch</strong>schnittliche Einkaufsfaktor der<br />
Vorläuferfonds 1, 2 und 3 unter dem 11,5fachen,<br />
während im Fonds 4 der Schnitt<br />
derzeit beim ca. 12fachen liegt. Die Prospektherausgeber<br />
erwarten jedoch aufgrund<br />
der derzeitigen Finanzkrise für die<br />
Zukunft wieder etwas nachgebende Einkaufspreise<br />
Zum 11fachen der Jahresnettomiete erworbene<br />
<strong>Immobilien</strong> stellen eine Mietrendite<br />
von ca. 9% p.a. ohne Kauf- und<br />
Fondsnebenkosten dar. Dabei ist die eingehende<br />
Ist-Miete mit marktüblichem<br />
Ansatz unterstellt. Im Falle der Wohngebäude<br />
bzw. Wohngeschäftshäuser<br />
der Objektgesellschaften wurde davon<br />
ausgegangen, dass bei einem Kauffaktor<br />
zum 11fachen anfänglich im Durchschnitt<br />
ein Leerstand von 10% besteht und somit<br />
auch ohne Indexanpassung ein Mietsteigerungspotential<br />
vorliegt. Bei einer erfolgreichen<br />
Vermietung der Restflächen,<br />
die im Planbeispiel bis Anfang 2012 unterstellt<br />
wurde, führt dies zu einem tatsächlichen<br />
<strong>durch</strong>schnittlichen Einkaufsfaktor<br />
in Höhe des 10,45fachen bei Erzielung<br />
von 95% der Soll-Miete.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass es den<br />
Objektgesellschaften gelingt, <strong>durch</strong>schnittliche<br />
Wohnlagen mit im Schnitt<br />
unter dem Markt liegendem Mietniveau<br />
bzw. Restflächenvermietung zu erwerben<br />
und damit ein über<strong>durch</strong>schnittliches<br />
Wertschöpfungspotential über die<br />
Fondslaufzeit zu realisieren.<br />
Die Umsatzsteuer wurde in der Investitionsrechnung<br />
in voller Höhe als nicht<br />
abzugsfähig berücksichtigt, so dass<br />
sämtliche Aufwendungen der Fondsgesellschaft<br />
mit dem Bruttobetrag als Ausgabe<br />
erfasst sind, soweit Umsatzsteuer<br />
anfällt.<br />
Gesellschafter, die nach bereits getätigten<br />
Investitionen beitreten, werden insbesondere<br />
darauf hingewiesen, dass der<br />
hier dargestellte Investitionsplan bzw.<br />
die sonstigen in diesem Emissionsprospekt<br />
dargestellten Prognoserechnungen,<br />
54
esonders für zuletzt beitretende Gesellschafter<br />
(z.B. 2. Quartal 2010), nicht die bis<br />
zum jeweiligen Beitritt tatsächlich eingekauften<br />
Objekte widerspiegeln können,<br />
sondern nur beispielhafte bei Emissionsbeginn<br />
ausgewählte Objektberechnungen<br />
sind.<br />
Im Folgenden werden die einzelnen Positionen<br />
der Investitions- und Finanzierungsplanprognose<br />
entsprechend dem Aufbau<br />
der Tabelle in der Weise erläutert, dass<br />
zunächst die Mittelherkunft und Mittelverwendung<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
(Holding KG) erläutert wird, bevor<br />
dies im Anschluss zusammengefasst für<br />
die Objektgesellschaften erfolgt.<br />
I. Ebene der Fondsgesellschaft (Holding<br />
KG)<br />
Zu Zeile A) 1.1 Eigenmittelzuflüsse:<br />
Der Investitions- und Finanzierungsplan<br />
geht davon aus, dass <strong>durch</strong> die Platzierung<br />
der Beteiligungen Anlegermittel in<br />
Höhe von ca. 33 Mio EUR im Jahr 2009<br />
sowie ca. 7,64 Mio. EUR im Jahr 2010<br />
zufließen. Diese beinhalten die jeweiligen<br />
Zeichnungssummen zuzüglich des<br />
Agios in Höhe von 5%. Die Aufnahme von<br />
Fremdkapital ist auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
nicht vorgesehen.<br />
Zu Zeile A) 2.1 Treuhänder und Mittelverwendungskontrolle<br />
Die Treuhandkommanditistin erhält<br />
während der Platzierungsphase und 9<br />
Monate danach eine jährliche Vergütung<br />
(pro rata temporis) in Höhe von 0,34%<br />
zuzüglich der gesetzlichen MWSt. des<br />
jeweils bis 31.12. wirksam gezeichneten<br />
Kommanditkapitals der Gesellschaft. Danach<br />
erhält die Treuhandkommanditistin<br />
eine jeweils anteilig zum Ende des Quartals<br />
fällige jährliche Vergütung (pro rata<br />
temporis) in Höhe von 0,09% zuzüglich<br />
der gesetzlichen MWSt. des rechtswirksam<br />
gezeichneten Kommanditkapitals.<br />
Diese Vergütung ist alle drei Jahre auf<br />
ihre Angemessenheit unter Berücksichtigung<br />
der Entwicklung des Lebenshaltungskostenniveaus<br />
zu überprüfen und<br />
ggf. anzupassen. Insoweit wurde in der<br />
Berechnung ab 2009 mit 2,25% p.a. Indexierung<br />
kalkuliert.<br />
Für die Mittelverwendungskontrolle<br />
während der Platzierungsphase erhält<br />
der Mittelverwendungskontrolleur eine<br />
mit Schließung des Fonds fällige jährliche<br />
Vergütung (pro rata temporis) in Höhe<br />
von 0,85% zuzüglich gesetzlicher MWSt.<br />
des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
wirksam gezeichneten Kommanditkapitals.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
kann angemessene Abschlagszahlungen<br />
nach Maßgabe des eingeworbenen<br />
Kapitals, erstmals nach Zeichnung<br />
des Mindestkapitals gemäß § 3 Absatz<br />
3, verlangen. Für die laufende Mittelverwendungskontrolle<br />
in der Gesellschaft<br />
erhält der Mittelverwendungskontrolleur<br />
nach Beendigung der Platzierungsphase<br />
für neun weitere Monate eine jeweils zu<br />
einem Viertel zum 31.03, 30.6, 30.09 und<br />
31.12 eines Jahres fällige jährliche Vergütung<br />
(pro rata temporis) in Höhe von<br />
0,85%, zuzüglich gesetzlicher MWSt. des<br />
bis zur Schließung der Gesellschaft wirksam<br />
gezeichneten Kommanditkapitals,<br />
nach Ablauf dieser neun Monate eine<br />
jeweils zu einem Viertel zum 31.03, 30.6,<br />
30.09 und 31.12 eines Jahres fällige jährliche<br />
Vergütung (pro rata temporis) in<br />
Höhe von 0,21%, zuzüglich gesetzlicher<br />
MWSt. des wirksam gezeichneten und<br />
nicht zurückbezahlten Kommanditkapitals<br />
der Gesellschaft.<br />
Zu Zeile A) 2.2 Rechts- u. Steuerberatung<br />
und 2.3 Prospekt-Steuer Gutachten:<br />
Für die Gestaltung und Prüfung der gesamten<br />
mit dieser Gesellschaft und<br />
deren Beteiligungsgesellschaft(en) zusammenhängenden<br />
Verträge erhält die<br />
von der Gesellschaft beauftragte Wirtschaftsprüfer-,<br />
Steuerberatungs- und<br />
Rechtsanwalts-Sozietät eine einmalige<br />
Vergütung für die Platzierungsphase,<br />
fällig bei Schließung des Fonds. Diese<br />
einmalige Vergütung beträgt 0,45% des<br />
gezeichneten Kommanditkapitals ohne<br />
Agio, maximal 22.500 Euro zzgl. gesetzlicher<br />
MWSt. Für die Steuerberatung bzw.<br />
ein steuerliches Gutachten in Zusammenhang<br />
mit der Konzeption und Gründung<br />
wendet die Gesellschaft Euro 4.500<br />
zzgl. gesetzlicher MWSt. auf. Für die Prospektprüfung<br />
<strong>durch</strong> einen Wirtschaftsprüfer<br />
gemäß IDW Standard S 4 wendet die<br />
Gesellschaft voraussichtlich Euro 22.500<br />
zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer auf.<br />
55
Zu Zeile A) 2.4 Vermittlung Kommanditkapital:<br />
Für die Vermittlung des Kommanditkapitals<br />
der Gesellschaft sind 13,6% des Kommanditkapitals<br />
(ohne Agio) vorgesehen,<br />
wobei 4,6% der gesetzlichen MWSt. unterliegen.<br />
Damit sind sämtliche Marketingkosten<br />
im Zusammenhang mit der<br />
Eigenkapitaleinwerbung abgegolten.<br />
Zu Zeile A) 2.5 Tagungs- / Verwaltungskosten<br />
Gesellschafterversammlung:<br />
Für Aufwendungen im Zusammenhang<br />
mit den Gesellschafterversammlungen<br />
während der Investitionsphase rechnet<br />
die Fondsgesellschaft mit den angegebenen<br />
Kosten. Die Beträge entsprechen der<br />
bisherigen Erfahrung aus den Vorgängerfonds.<br />
Zu Zeile A) 2.6 Konzeption, finanzmathematische<br />
Wirtschaftlichkeitsanalyse, Prospektdruck<br />
und 2.7 Strukturierung:<br />
Für die Konzeption des Emissionsprospektes<br />
erhält die PI Analyse & Research<br />
GmbH & Co. KG eine einmalige Vergütung<br />
in Höhe von 1,5% zzgl. MWSt., bezogen<br />
auf die jeweils gezeichneten Kommanditbeteiligungen.<br />
Diese Vergütung<br />
ist in Höhe von 1,5% nach Einzahlung<br />
der ersten Rate von 20% zuzüglich 5%<br />
Agio des gezeichneten Kommanditkapitals<br />
fällig, soweit gesichert ist, dass das<br />
nach § 3 Absatz 3 erforderliche Mindestkapital<br />
gezeichnet wurde. Darüber hinaus<br />
erhält sie für die Strukturierung der<br />
Vermögensanlage eine Vergütung von<br />
1,5% zzgl. MWSt sowie für die finanzmathematische<br />
Wirtschaftlichkeitsanalyse<br />
der Objektvorschläge und der gekauften<br />
Objekte einmalig eine Vergütung in Höhe<br />
von 1% des gezeichneten Kommanditkapitals<br />
zzgl. MWSt.<br />
Die Druckkosten und Nebenkosten für<br />
Emissionsprospekte und sonstiges Vertriebsmaterial<br />
sowie Unterlagen für Gesellschafterversammlungen<br />
trägt die<br />
Gesellschaft gesondert. Diese wurden<br />
auf Basis der bisherigen Erfahrungswerte<br />
mit 60.000 Euro incl. MWSt angesetzt.<br />
Zu Zeile A) 2.8 Sachverständigenvergütung<br />
u. Sonstiges:<br />
Bei den dargestellten Aufwendungen<br />
handelt es sich um Kosten für das gutachterliche<br />
Rating und Monitoring des<br />
Fonds sowie Mikrostandort-Analysen für<br />
einzelne oder alle <strong>Immobilien</strong>objekte z.B.<br />
bei der Feri Research GmbH oder einer<br />
Rating-Agentur. Die Höhe der angenommenen<br />
Aufwendungen basiert auf den<br />
Erfahrungen der Geschäftsführung in der<br />
Vergangenheit.<br />
Ab 2011 wird mit einem angenommenen<br />
pauschalen Aufwand für Sonstiges von<br />
23.800 Euro p.a. und einer Indexierung ab<br />
2012 mit 2,25% p.a. gerechnet. Darin sind<br />
5.000 Euro p.a. für die prüferische Durchsicht<br />
der Leistungsbilanz des Wirtschaftsprüfers<br />
enthalten.<br />
Zu Zeile A) 2.10 Beteiligungskapital Objektgesellschaften:<br />
In Höhe des Betrages von 26.200.000<br />
EUR ist die Einbringung von Kommanditkapital<br />
in die von der Fondsgesellschaft<br />
zu gründenden Objektgesellschaften vorgesehen,<br />
über die die <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />
erfolgen.<br />
Zu Zeile A) 2.12 Liquiditätsreserve<br />
Der verbleibende Betrag der Anlegermittel<br />
dient als Liquiditätsreserve für erhöhte<br />
oder unvorhergesehene Kosten sowie<br />
zum Ausgleich von Ertragsschwankungen<br />
auf Ebene der Holding KG.<br />
II. Ebene der Objektgesellschaften<br />
Die Holding KG beabsichtigt, voraussichtlich<br />
vier Objektgesellschaften zu gründen,<br />
über die die <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />
erfolgen. Da die jeweiligen Mittelzu- und<br />
-abflüsse voraussichtlich bei jeder der<br />
Objektgesellschaften parallel verlaufen,<br />
geben die Zahlen in der Investitions- und<br />
Finanzierungsplanprognose die zusammengefassten<br />
Werte aller vorgesehenen<br />
Objektgesellschaften wieder. Zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung bestehen<br />
noch keine Beteiligungen an Objektgesellschaften.<br />
Zu Zeile A) 3. Mittelherkunft Objektgesellschaften,<br />
3.1 Eigenkapital aus der Holding<br />
KG, 3.2 Fremdkapital:<br />
Das Eigenkapital der Objektgesellschaf-<br />
56
ten wird <strong>durch</strong> Beteiligung der HOLDING<br />
KG als Kommanditkapital (mit jeweils ca.<br />
6 Mio. Euro) gestellt. Als Objektgesellschaft<br />
kommt auch eine Mehrheitsbeteiligung<br />
an einer Objektgesellschaft von<br />
Vorläuferfonds der ZBI in Frage.<br />
Der über den Betrag des Eigenkapitals<br />
hinausgehende Teil der Investitionen der<br />
Objektgesellschaften soll über Fremdkapital<br />
finanziert werden, das jeweils von<br />
den Objektgesellschaften aufzunehmen<br />
ist. Die Höhe des Fremdkapitals beträgt<br />
voraussichtlich ca. 70% der Gesamtinvestition<br />
der Objektgesellschaften. Es<br />
wurden bislang keine verbindlichen Vereinbarungen<br />
über Fremdmittel geschlossen.<br />
Hierbei ist für Investitionen im Jahr 2009<br />
zunächst eine relativ hohe Eigenkapitalquote<br />
von ca. 50% angestrebt, bevor die<br />
Fremdkapitalquote <strong>durch</strong> Nachfinanzierungen<br />
im Jahr 2010 dann auf insgesamt<br />
bis zu 80% der Anschaffungskosten einschließlich<br />
Erhaltungsaufwand und Baunebenkosten<br />
erhöht werden soll.<br />
Hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
oder eine mit ihr mittelbar oder<br />
unmittelbar verbundene Person oder ein<br />
mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />
Unternehmen auf Verlangen<br />
des/der finanzierenden Kreditinstitut(e)<br />
die Bürgschaft für die gesamten oder für<br />
einen Teil der an die Gesellschaft oder<br />
an eine ihrer Tochtergesellschaften zur<br />
<strong>Immobilien</strong>finanzierung ausgereichten<br />
Darlehen übernommen, so erhält sie für<br />
die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 eine<br />
Avalvergütung in Höhe von bis zu 0,3%<br />
der verbürgten Summen p.a. p.r.t., jedoch<br />
nur unter der aufschiebenden Bedingung,<br />
dass zum 31.12.2011 der <strong>durch</strong>schnittliche<br />
Darlehenszins einschließlich evtl. Avalgebühren<br />
bei 5,25% p.a. und die Finanzierungsquote<br />
aller Fondsimmobilien bei<br />
<strong>durch</strong>schnittlich 80% der Anschaffungskosten<br />
einschließlich Erhaltungsaufwand<br />
und Baunebenkosten liegt. Da in<br />
der Liquiditäts- und Ertragsvorschau mit<br />
einem Zinsaufwand von 5,25% gerechnet<br />
wurde, ergeben sich insoweit keine Aufwendungen.<br />
Zu Zeilen A) 4.1 bis 4.3.2. Investitionen in<br />
<strong>Immobilien</strong><br />
Nach dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />
werden die Objektgesellschaften<br />
insgesamt voraussichtlich 80 Mio.<br />
Euro für den Erwerb von <strong>Immobilien</strong> aufwenden,<br />
wovon schätzungsweise ca. 12<br />
Mio. auf den Grund und Boden, der Rest<br />
auf die Gebäude entfallen wird.<br />
Da erfahrungsgemäß einige Objekte,<br />
insbesondere diejenigen, die unter<br />
Zwangsverwaltung von Gläubigerbanken<br />
standen, einen teils erheblichen Instandhaltungs-<br />
bzw. Modernisierungsstau aufweisen,<br />
wurden hierfür Aufwendungen<br />
nach bisherigen Erfahrungswerten der<br />
ZBI Gruppe mit brutto 9% der notariellen<br />
Kaufpreise kalkuliert. Daneben wurde<br />
von Baunebenkosten in Höhe von brutto<br />
ca. 1% der Kaufpreise ausgegangen.<br />
Insgesamt ergibt sich somit ein Gesamtinvestitionsvolumen<br />
von insgesamt ca. 88<br />
Mio Euro. Dies entspricht einem <strong>durch</strong>schnittlichen<br />
Kaufpreis einschließlich der<br />
Instandsetzungsaufwendungen in Höhe<br />
des 11fachen der Jahresnettomiete, die<br />
mit anfänglich insgesamt ca. 8 Mio. Euro<br />
angesetzt wurde. Durch die Einbeziehung<br />
der Instandsetzungsaufwendungen in<br />
den Kaufgrenzfaktor kann von einer weitgehend<br />
einwandfreien Mietsubstanz mit<br />
der entsprechend kalkulierten Faktormiete<br />
ausgegangen werden.<br />
Bei den kalkulierten Erwerbsnebenkosten<br />
handelt es sich um die Aufwendungen<br />
für Grunderwerbsteuer, Notarkosten,<br />
Grundbuchämter und Makler u.ä. Da für<br />
in Berlin gelegene <strong>Immobilien</strong> insbesondere<br />
hinsichtlich der Grunderwerbsteuer<br />
höhere Aufwendungen anfallen, wurde<br />
aus Vorsichtsgründen hinsichtlich eines<br />
Teilportfolios von 25% der Gesamtinvestition<br />
mit erhöhten Erwerbsnebenkosten<br />
kalkuliert.<br />
Zu Zeilen A) 4.4.2 Analysekosten:<br />
Für finanzmathematische Wirtschaftlichkeitsanalysen<br />
der Objektvorschläge<br />
und der gekauften Objekte in den Jahren<br />
2009 und 2010 erhält die PI Analyse &<br />
Research GmbH & Co. KG einmalig 0,23%<br />
des jeweiligen Eigen- und Fremdkapitals<br />
der Objektgesellschaften zzgl. Mehrwertsteuer.<br />
Die Vergütung wurde steuerlich zu<br />
25% als sofort abzugsfähig behandelt, da<br />
diese Wirtschaftlichkeitsanalysen auch<br />
zur Fremdmittelbeschaffung dienen.<br />
57
Zu Zeilen A) 4.5 Liquiditätsreserve:<br />
Die verbleibende Liquidität der Objektgesellschaften<br />
dient als Liquiditätsreserve<br />
für unerwartete oder erhöht anfallende<br />
Kosten. Die Höhe ist nach den Erfahrungen<br />
der ZBI Gruppe hierfür ausreichend.<br />
Zu Zeilen A) 5. Gesamtmittelverwendung<br />
5.1 Eigenmittel der ZBI 5 HOLDING KG und<br />
5.2 Fremdmittel der Objektgesellschaften:<br />
Bei einer konsolidierten Betrachtung der<br />
Holding KG und ihrer Tochtergesellschaften<br />
ergeben sich auf Basis der Investitions-<br />
und Finanzierungsplanprognose<br />
Ausgaben im Zusammenhang mit den<br />
<strong>Immobilien</strong>investitionen der Jahre 2009<br />
und 2010 von insgesamt 111.040.850 Euro.<br />
Diese werden zu 40,64 Mio. Euro aus Anlegermitteln<br />
der Holding KG, im Übrigen<br />
aus dem von den Objektgesellschaften<br />
aufzunehmenden Fremdkapital bestritten.<br />
In der Planberechnung wurde von ca. 63%<br />
Fremdmitteln ausgegangen. Ziel ist es,<br />
mindestens 60% Fremdmittelanteil zu<br />
erreichen, die tatsächliche Relation hängt<br />
jedoch letztendlich von der jeweiligen<br />
Beleihungsgrenze der Objekte ab. Sehen<br />
Sie hierzu auch Kapitel 5 Risikohinweise<br />
„Finanzierung“.<br />
58
11.2 Planprognose Vermietungs- und Veräußerungsphase auf Ebene der ZBI 5 HOLDING KG<br />
(konsolidierte Sicht) - Liquiditätssicht (Planprognose)<br />
Liquiditäts- und Ertragsvorschau anhand beispielhafter Objekte:<br />
2009<br />
Vermietung €<br />
2010<br />
Vermietung €<br />
2011<br />
€<br />
2012<br />
€<br />
Vermietungsphase<br />
1. Ebene Holding KG<br />
1.1 Zinseinnahmen aus Liquiditätsreserve 0 159.991 96.802 88.975<br />
1.2 Entnahmen Liquiditätsüberschuss aus Objektgesellschaften 0 0 3.394.436 2.151.729<br />
1.3 Summe laufende Einnahmen Holding KG 0 159.991 3.491.238 2.240.704<br />
2.1 Allgemeine Verwaltungskosten -41.650 -15.470 -15.470 -15.818<br />
2.2 Treuhänder / Mittelverwendungskontrolle laufend -194.363 -141.184<br />
2.3 Rechtsberatungspauschale -19.278 -19.712<br />
2.4 Tagungs- und Verwaltungskosten Gesellschafterversammlung laufend -14.509 -14.835<br />
2.5 Sachverständigenvergütung u. Sonstiges -28.800 -29.448<br />
2.6 Summe laufende Ausgaben Holding KG -41.650 -15.470 -272.420 -220.997<br />
2.7 Übertrag Liquiditätsüberschuss / -unterdeckung aus Investphase 4.880.022 515.134<br />
3. Laufende Liquidität Holding KG vor Entnahmen 4.838.372 659.656 3.218.818 2.019.708<br />
3.1 Vorab-Entnahmen 4% bzw. 7% p.a. Kommanditisten Typ „Klassisch“ -166.003 -812.817 -1.422.430 -1.422.430<br />
3.2 Entnahme lfd. Liquiditätsüberschüsse, Restgewinn bzw. Liquiditätsreserve f. Kommanditisten 0 0 0<br />
3.3 Entnahme Kommanditisten gesamt jährlich: -166.003 -812.817 -1.422.430 -1.422.430<br />
3.4 Vorausgewinn Geschäftsführung -672.588 -1.426.572 -1.992.060 -590.726<br />
3.5 Restgewinnanteil Komplementärin 50% 0 0<br />
3.6 Liquidität nach Entnahmen akkumuliert 3.999.782 2.420.048 2.224.377 2.230.928<br />
4. Ebene Objektgesellschaften<br />
4.1 Mieteinnahmen 66.667 3.333.333 8.266.667 9.077.778<br />
4.2 Zinseinnahmen aus Liquiditätsreserve 0 157.185 72.709 63.069<br />
4.3 Veräusserungserlös <strong>Immobilien</strong> 0 0 0 0<br />
4.4 Summe laufende Einnahmen Objektgesellschaften 66.667 3.490.518 8.339.376 9.140.846<br />
5.1 Übertrag Liquiditätsrücklage Objektgesellschaften ohne Überschüsse aus Vermietung 4.140.233 -3.463.679<br />
5.2 Zinsaufwand Fremdkapital -92.361 -1.431.736 -3.688.377 -3.633.052<br />
5.3 Tilgung Fremdfinanzierung -8.839 -136.356 -1.053.822 -1.109.148<br />
5.4 Vermietungs- / Grundstückskosten laufend -5.633 -281.667 -698.533 -767.072<br />
5.5 Instandhaltung 0 0 -826.667 -826.667<br />
5.6 Kosten Makler Verkauf 0 0 0 0<br />
5.7. Kosten Makler Vermietung 0 0 -124.058 -251.871<br />
5.8 Kalkulierter Mietausfall -2.333 -116.667 -289.333 -317.722<br />
5.9 Vorausgewinn Geschäftsführung in der Vermietungsphase -5.712 -5.712 -5.712 -5.712<br />
5.10 Verwaltungskosten Objektgesellschaften -162.400 -166.600 -76.160 -77.874<br />
5.11 Summe laufende Ausgaben Objektgesellschaften 3.862.954 -5.602.416 -6.762.662 -6.989.117<br />
6. Liquidität aus Saldo Einnahmen/Ausgaben Objektgesellschaften 3.929.621 -2.111.898 1.576.713 2.151.729<br />
6.1 Entnahme Liquiditätsüberschüsse für Holding KG 0 0 -3.394.436 -2.151.729<br />
6.2 Liquidität aus Objektgesellschaften nach Entnahmen (kumuliert) 3.929.621 1.817.723 0 0<br />
7. Fremdmittelstand 21.111.161 70.254.806 69.200.983 68.091.836<br />
60
2013<br />
€<br />
2014<br />
€<br />
2015<br />
€<br />
2016<br />
€<br />
2017<br />
€<br />
2018<br />
€<br />
2019<br />
€<br />
2020<br />
€<br />
2020 Verkauf in<br />
€<br />
Summen bei Verkauf in<br />
2020<br />
89.237 97.400 105.938 124.261 143.416 163.056 208.726 256.935 0 1.534.738<br />
2.353.957 2.360.254 2.601.557 2.609.336 2.607.732 3.244.428 3.267.894 95.343.375 119.934.700<br />
2.443.194 2.457.654 2.707.495 2.733.598 2.751.148 3.407.484 3.476.620 256.935 95.343.375 121.469.438<br />
-16.174 -16.538 -16.910 -17.290 -17.680 -18.077 -18.484 -23.205 0 -232.766<br />
-144.360 -147.608 -150.930 -154.325 -157.798 -161.348 -164.979 -168.691 0 -1.585.585<br />
-20.155 -20.609 -21.072 -21.547 -22.031 -22.527 -23.034 -23.552 0 -213.517<br />
-15.169 -15.510 -15.859 -16.216 -16.581 -16.954 -17.336 -17.726 0 -160.695<br />
-30.111 -30.788 -31.481 -32.189 -32.913 -33.654 -34.411 -35.185 0 -318.980<br />
-225.969 -231.053 -236.252 -241.568 -247.003 -252.561 -258.243 -268.359 0 -2.511.544<br />
5.395.157<br />
2.217.225 2.226.601 2.471.243 2.492.030 2.504.145 3.154.923 3.218.377 -11.424 95.343.375 124.353.050<br />
-1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -5.149.175 -18.929.862<br />
0 0 0 0 0 0 0 -81.415.654 -81.415.654<br />
-1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 0 -86.564.829 -100.345.516<br />
-590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -8.817.029<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 -15.190.505 -15.190.505<br />
2.434.998 2.648.443 3.106.530 3.585.404 4.076.393 5.218.161 6.423.382 0 0<br />
9.077.778 9.077.778 9.758.611 9.758.611 9.758.611 10.490.507 10.490.507 11.277.295 100.434.142<br />
86.069 94.158 94.410 104.062 104.373 104.309 129.777 130.716 1.140.838<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 152.360.000 152.360.000<br />
9.163.847 9.171.936 9.853.021 9.862.673 9.862.985 10.594.816 10.620.284 11.408.011 152.360.000 253.934.980<br />
676.554<br />
-3.574.821 -3.513.534 -3.613.269 -3.531.857 -3.445.968 -3.355.356 -3.259.759 -3.158.905 0 -36.298.996<br />
-1.167.378 -1.228.665 -1.480.205 -1.561.616 -1.647.505 -1.738.118 -1.833.714 -57.434.635 0 -70.400.000<br />
-767.072 -767.072 -824.603 -824.603 -824.603 -886.448 -886.448 -952.931 -8.486.685<br />
-826.667 -826.667 -826.667 -826.667 -826.667 -826.667 -826.667 -826.667 -8.266.667<br />
0 0 0 0 0 0 0 -5.439.252 -5.439.252<br />
-70.892 -70.892 -76.209 -76.209 -76.209 -81.924 -81.924 -88.069 -998.255<br />
-317.722 -317.722 -341.551 -341.551 -341.551 -367.168 -367.168 -394.705 -3.515.195<br />
-5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 0 -68.544<br />
-79.626 -81.417 -83.249 -85.122 -87.038 -88.996 -90.998 -123.760 -1.203.240<br />
-6.809.890 -6.811.682 -7.251.464 -7.253.337 -7.255.252 -7.350.388 -7.352.390 -62.985.383 -5.439.252 -134.000.280<br />
2.353.957 2.360.254 2.601.557 2.609.336 2.607.732 3.244.428 3.267.894 -51.577.373 146.920.748 119.934.700<br />
-2.353.957 -2.360.254 -2.601.557 -2.609.336 -2.607.732 -3.244.428 -3.267.894 0 -95.343.375 -119.934.700<br />
0 0 0 0 0 0 0 -51.577.373 0 0<br />
66.924.458 65.695.792 64.215.588 62.653.971 61.006.466 59.268.349 57.434.635 0 0 0<br />
61
Erläuterungen zur Liquiditäts- und<br />
Ertragsvorschau<br />
Die Liquiditäts- und Ertragsvorschau beruht<br />
auf den im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
(Seite 53) angenommenen<br />
Daten. Aus Vereinfachungsgründen wurde<br />
davon ausgegangen, dass das gesamte<br />
<strong>Immobilien</strong>portfolio der Objektgesellschaften<br />
einheitlich im Jahr 2020 veräußert<br />
wird.<br />
In der Berechnung wurden sämtliche Aufwendungen<br />
brutto einschließlich einer<br />
eventuell anfallenden Umsatzsteuer von<br />
19% berücksichtigt. Die Mieteinnahmen<br />
wurden netto ohne MWSt. berücksichtigt.<br />
Soweit hinsichtlich der gewerblichen<br />
Objekte eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung<br />
erfolgen wird und sich insoweit<br />
die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug ergibt,<br />
würde die zu erstattende Vorsteuer<br />
das Ergebnis erhöhen.<br />
In der Liquiditäts- und Ertragsvorschau<br />
sind zunächst die Zahlungsströme der<br />
ZBI 5 HOLDING KG dargestellt bevor im<br />
Anschluss die zusammengefasste Ergebnis-<br />
und Liquiditätsvorschau aller Objektgesellschaften<br />
folgt.<br />
I. Ebene der Holding KG<br />
Zu B) 1.1 Zinseinnahmen aus der Liquiditätsreserve:<br />
Die Berechnung geht von einem <strong>durch</strong>schnittlichen<br />
Guthabenzins von 4% p.a.<br />
für die verzinsliche Anlage der Liquidität<br />
der Holding KG aus. Aus Vereinfachungsgründen<br />
wurde davon ausgegangen,<br />
dass der Vorjahressaldo vor Entnahmen<br />
jährlich nachträglich verzinst wird und<br />
dabei die Ausschüttung des aktuell zu berechnenden<br />
Jahres jeweils zum Jahresende<br />
belastet wird. Die Anlage erfolgt über<br />
Festgeldkonto einer deutschen Bank, die<br />
über den Einlagensicherungsfonds gesichert<br />
ist, oder vergleichbar sichere Anlagen.<br />
Zu B) 1.2 Entnahmen Liquiditätsüberschuss<br />
aus Objektgesellschaften<br />
Der dargestellte Betrag ist der Liquiditätsüberschuss<br />
der Objektgesellschaften,<br />
soweit dieser an die ZBI 5 HOLDING KG<br />
ausbezahlt wird.<br />
Zu B) 2.1 Allgemeine Verwaltungskosten:<br />
Die Kosten betreffen insbesondere Jahresabschluss–<br />
und Buchführungskosten.<br />
Deren Höhe wurde anhand der Angaben<br />
des beauftragten Steuerberaters kalkuliert<br />
und ab 2012 mit 2,25% p.a. indexiert.<br />
Zu B) 2.2 Treuhänder / Mittelverwendungskontrolle:<br />
Für die Treuhänderfunktion und nachträgliche<br />
Mittelverwendungskontrolle in<br />
der Vermietungsphase fallen 0,30% des<br />
eingeworbenen Kommanditkapitals p.a.<br />
zzgl. MWSt. an. Die Beträge wurden ab<br />
2012 mit 2,25% p.a. indexiert.<br />
Zu B) 2.3 Rechtsberatungspauschale:<br />
Für die laufende Rechtsberatung erhält<br />
der von der Gesellschaft beauftragte<br />
Rechtsanwalt ab dem 01.01.2009 eine<br />
pauschale monatliche Vergütung in Höhe<br />
von 1.350 Euro zzgl. Auslagen und MWSt.<br />
Es wurde in der Planprognose ab 2012 mit<br />
2,25% p.a. Indexierung für die laufende<br />
Rechtsberatung kalkuliert.<br />
Zu B) 2.4 Tagungs- und Verwaltungskosten<br />
Gesellschafterversammlung:<br />
Die Gesellschaft wendet voraussichtlich<br />
die kalkulierten Beträge insbesondere<br />
für die Gesellschafterversammlung auf.<br />
Während der Investitionsjahre 2009 und<br />
2010 (siehe Zeile A 2.5 , S. 53) des Investitions-<br />
und Finanzierungsplans wurden<br />
höhere Beträge als in der Folgezeit kalkuliert,<br />
da aufgrund der zu treffenden Investitionsentscheidungen<br />
der Gesellschafter<br />
mehrere Gesellschafterversammlungen<br />
pro Jahr erforderlich sind. In der Vermietungsphase<br />
wird von einer ordentlichen<br />
Jahresgesellschafterversammlung ausgegangen.<br />
Es wurde in der Planprognose<br />
ab 2012 mit 2,25% p.a. Indexierung gerechnet.<br />
Zu B) 2.5 Sachverständigenvergütung und<br />
Sonstiges:<br />
Für die Erstellung von Gutachten, insbesondere<br />
im Zusammenhang mit der<br />
Finanzierung der Objekte, geht die Geschäftsführung<br />
aufgrund der bestehen-<br />
62
den Erfahrungswerte von den dargestellten<br />
Kosten aus. Ansonsten werden Gutachten<br />
auf Antrag <strong>durch</strong> Gesellschafter in<br />
der Gesellschafterversammlung erstellt<br />
oder seitens der Geschäftsleitung gemäß<br />
§ 4 Abs. 9 Gesellschaftsvertrag veranlasst.<br />
Die Vergütungen verstehen sich inklusive<br />
MWSt und ab 2012 wurde mit einer Indexierung<br />
von 2,25% p.a. gerechnet.<br />
Zu B) 2.7 Übertrag Liquiditätsüberschuss:<br />
Die Beträge sind dem Investitions- und<br />
Finanzierungsplan (Seite 53) auf Ebene<br />
der Holding KG aus den Jahren 2009 und<br />
2010 als Übertrag entnommen.<br />
Zu B) 3.1 Vorabentnahmen der Anleger Typ<br />
„Klassisch“:<br />
Bei den ausgewiesenen Beträgen handelt<br />
es sich um die Vorabentnahmen der Anleger<br />
des Typs „Klassisch“, die anfänglich<br />
4% p.a., ab 2011 7% p.a. betragen. (Vergl.<br />
hierzu Wirtschaftlichkeitsprognosen Gesellschafterebene<br />
pro 100.000 Euro Beteiligung<br />
Spalte 2 ab Seite 70)<br />
Zu B) 3.2 Entnahme Liquiditätsüberschüsse<br />
bzw. Restausschüttung an Kommanditisten:<br />
Es handelt sich um den Liquiditätsüberschuss<br />
der HOLDING KG vor Abzug der<br />
Gewinnanteile für die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin und nach Berücksichtigung<br />
der Kapitalkontenverzinsung für<br />
die Kommanditisten.<br />
Zu B) 3.4 und 3.5 Gewinnanteile der Komplementärin:<br />
Die angegebenen Beträge enthalten<br />
zusammengefasst die nachfolgenden<br />
Vergütungskomponenten der Komplementärin:<br />
Zunächst steht der Geschäftsführung<br />
eine laufende Vergütung in Höhe von<br />
90.000 Euro zzgl. MWSt zu. Bei Beginn<br />
der reinen Vermietungsphase, die<br />
mit der Valutierung der letzten Fremdfinanzierung<br />
beginnt, erhält die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin darüber<br />
hinaus einen einmaligen Vorausgewinn<br />
in Höhe von 4,5% der Summe der von<br />
Finanzierungsinstituten ausgereichten<br />
Fremdfinanzierungen der Tochtergesellschaften.<br />
Hiervon werden 2,25% nach<br />
Übergang von Nutzen und Lasten, weitere<br />
2,25% anteilig und bei Nachweis der<br />
Beendigung einer eventuellen Sanierung<br />
und erstmaligem Erreichen eines Vermietungsstandes<br />
von 95% der zu vermietenden<br />
Flächen geleistet.<br />
Ab dem Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr<br />
folgt, in dem die letzte mittelbare<br />
oder unmittelbare Fremdfinanzierung<br />
valutiert wurde folgt, erhält die<br />
Komplementärin dann jährlich einen<br />
Vorausgewinn in Höhe von 1% der Kommanditkapitalkonten<br />
I und II zum 31.12<br />
des jeweiligen Geschäftsjahres. Diese<br />
Gewinnberechtigung endet in dem Wirtschaftsjahr,<br />
in dem die sie erstmals Restgewinne<br />
von mehr als 1% p.a. der Bemessungsgrundlage<br />
des jeweils laufenden<br />
Geschäftsjahres zugewiesen bekommt<br />
(gemäß Prognose im Jahr 2020).<br />
Der Vorabgewinn ist stets in Höhe der von<br />
der Komplementärin darauf zu zahlenden<br />
Ertragssteuer auszuzahlen, darüber<br />
hinaus jedoch nur, wenn die Kommanditisten<br />
Typ „Klassisch“ ihre Vorabausschüttungen<br />
erhalten haben und die verbleibende<br />
Restliquidität ausreichend ist.<br />
Soweit es sich nicht um eine Tätigkeitsvergütung,<br />
sondern um eine Vorausgewinnbeteiligung<br />
für eine Gesellschaft<br />
mit Gesellschaftsvertrag handelt, ist diese<br />
grundsätzlich von der Umsatzsteuer<br />
befreit. Aus Vorsichtsgründen wurden<br />
jedoch auch die Vorausgewinne in der<br />
Berechnung mit dem Bruttowert einschließlich<br />
Umsatzsteuer eingestellt. Soweit<br />
diese nicht anfällt, erhöht sich die<br />
Liquiditätsreserve der Gesellschaft.<br />
II. Ebene der Objektgesellschaften<br />
Die dargestellten Werte entstehen in den<br />
jeweiligen Objektgesellschaften. Die Werte<br />
von allen Objektgesellschaften sind zusammengefasst<br />
pro Jahr dargestellt.<br />
Zu B) 4.1 Mieteinnahmen:<br />
Für die Berechnung wird von einem Mietertrag<br />
aus Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen<br />
und Wohn-/Geschäftshäusern<br />
mit überwiegend <strong>durch</strong>schnittlichem<br />
Wohnstandard ausgegangen. Als<br />
Kaufpreis und Rentabilitätsannahme<br />
wird mit einem <strong>durch</strong>schnittlichen Ankaufsfaktor<br />
in Höhe des 11fachen der tatsächlich<br />
zum Kaufzeitpunkt eingehenden<br />
63
marktüblichen Jahresnettomiete bei 10%<br />
Leerstand kalkuliert.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass überwiegend<br />
<strong>Immobilien</strong> mit Ist-Mieten unterhalb<br />
des Markt<strong>durch</strong>schnittes, z.B. aufgrund<br />
einer unzureichenden Haus- und<br />
Mieterverwaltung, Finanzdruck des Verkäufers<br />
oder Renovierungsbedürftigkeit,<br />
gekauft werden können, die zumindest<br />
mittel- bis langfristig ein hohes Wertschöpfungspotential<br />
<strong>durch</strong> Mietsteigerungen<br />
und Restflächenvermietung aufweisen.<br />
Beim Kauf der <strong>Immobilien</strong> ist davon auszugehen,<br />
dass eine tatsächliche Vermietung<br />
(IST-Miete) im Jahr 2012 von 95% der<br />
Sollmiete (Vollvermietung) vorliegt.<br />
Im Jahr 2011 wurde von 93% tatsächlicher<br />
Vermietung ausgegangen. Mietsteigerungen<br />
wurden mit jeweils 7,5% in 2012,<br />
2015 und 2018 und 2020 kalkuliert. Zusätzlich<br />
wurde ab Kauf mit 3,5% Mietausfall<br />
bis einschließlich 2020 gerechnet.<br />
Bei dem Veräußerungsfaktor wurde ein<br />
Leerstand von 5% berücksichtigt. Somit<br />
wurde der Veräußerungspreis nur auf<br />
95% der Sollmiete 2020 gerechnet. Weiter<br />
sind die umlagefähigen Nebenkosten<br />
in Abzug gebracht.<br />
Hiervon abweichend wurden die Mieteinnahmen<br />
in der Investitionsphase vereinfacht<br />
wie folgt berücksichtigt: Für die<br />
in 2009 erworbenen <strong>Immobilien</strong> (ca. 40%<br />
des Gesamtportfolios) wird davon ausgegangen,<br />
dass in 2009 bereits eine, ab<br />
2010 zwölf Monatsmieten zufließen. Für<br />
die im Jahr 2010 erworbenen <strong>Immobilien</strong><br />
wird aus Vorsichtsgründen davon ausgegangen,<br />
dass aus 20% des Gesamtportfolios<br />
nur eine Monatsmiete, aus 40%<br />
des Gesamtportfolios noch keine Miete<br />
zufließt.<br />
Zu B) 4.2 Zinseinnahmen aus Liquiditätsreserve:<br />
Es wird mit einem <strong>durch</strong>schnittlichen<br />
beispielhaften Guthabenzins von 4% p.a.<br />
aus dem Liquiditätssaldo auf Ebene der<br />
Objektgesellschaften kalkuliert. Als Berechnungsbasis<br />
wurde zur Vereinfachung<br />
unterstellt, dass der Vorjahressaldo vor<br />
Entnahmen jährlich nachträglich verzinst<br />
wird und dabei die Ausschüttung des aktuell<br />
zu berechnenden Jahres nicht alle<br />
3 Monate sondern erst zum Jahresende<br />
belastet wird. Die Anlage erfolgt über ein<br />
Festgeldkonto und ist kurzfristig verfügbar.<br />
Zu B) 4.3 Veräußerungserlös <strong>Immobilien</strong>:<br />
Die für das Jahr 2020 dargestellten Veräußerungserlöse<br />
ergeben sich bei der<br />
mittleren Chancenerwartung, die <strong>Immobilien</strong><br />
im Durchschnitt mit dem 14fachen<br />
der Jahresnettomiete Ende 2020 verkaufen<br />
zu können. Hierbei wird die als Basis<br />
unterstellte letzte Jahresnettomiete um<br />
theoretisch unterstellten Leerstand von<br />
5% gekürzt.<br />
Zu B) 5.1 Übertrag Liquiditätsrücklage an<br />
die ZBI 5 HOLDING KG:<br />
Die Beträge sind dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />
(Seite 53) auf Ebene der<br />
Objektgesellschaften Zeile A 4.5 als Übertrag<br />
entnommen.<br />
Zu B) 5.2 Zinsaufwand Fremdkapital:<br />
Die Darlehenszinsen der Objektgesellschaften<br />
sind anfänglich mit <strong>durch</strong>schnittlich<br />
5,25% p.a. Zins (variabel), ab<br />
2014 mit <strong>durch</strong>schnittlich 5,5% p.a. und<br />
teilweise langfristigen Zinsfestschreibungen<br />
von 5-10 Jahren kalkuliert. Die<br />
Aufwendungen ergeben sich auf Basis<br />
der angenommenen Höhe bei einer kalkulierten<br />
Fremdkapitalhöhe von ca. 63%<br />
der Gesamtaufwendungen der Holding<br />
KG konsolidiert mit ihren Objektgesellschaften..<br />
Zu B) 5.3 Tilgung Fremdfinanzierung:<br />
Die Tilgung des Fremdkapitals wurde im<br />
Planfall annuitätisch mit anfänglich 0,5%<br />
p.a., ab 2010 mit 1,5% p.a. und ab 2014 mit<br />
1,75% zzgl. ersparter Zinsen angenommen.<br />
Der Ansatz entspricht den jüngsten<br />
Erfahrungen der Geschäftsführung bei<br />
den Vorgängerfonds.<br />
Anstelle einer laufenden Tilgung kann die<br />
Geschäftsführung teilweise auch eine<br />
Tilgungsansparung über eine Kapitalversicherung,<br />
einen Investmentfonds oder<br />
Fondspolicen gegen Tilgungsaussetzung<br />
vereinbaren, soweit ihr dies günstiger erscheint.<br />
64
Zu B) 5.4 Vermietungs- und Grundstückskosten<br />
laufend:<br />
Für die Hausverwaltung wurden 5% der<br />
Mieteinnahmen p.a. zzgl. MWSt. bzw.<br />
zusätzlich 2,5% einschließlich MWSt. für<br />
nicht nichtumlagefähige Kosten in Ansatz<br />
gebracht.<br />
Zu B) 5.5 Instandhaltung:<br />
Ab 2011 wurde mit Instandhaltungsaufwendungen<br />
in Höhe von 10% der Mieteinnahmen<br />
kalkuliert. Dieser Ansatz liegt<br />
über den tatsächlichen Erfahrungswerten<br />
der Geschäftsführung und wurde aus<br />
Vorsichtgründen gewählt.<br />
Zu B) 5.6 Kosten Makler Verkauf:<br />
Im Jahr 2020 wurden Aufwendungen für<br />
Makler im Zusammenhang mit dem Verkauf<br />
der <strong>Immobilien</strong> in Höhe von 3% des<br />
angenommenen Verkaufspreises) zzgl.<br />
MWSt angenommen.<br />
Die Kosten betreffen insbesondere Jahresabschluss-<br />
und Buchführungskosten.<br />
Die Höhe ist gemäß Angabe des Steuerberaters<br />
kalkuliert. Es wurde in der Planprognose<br />
ab 2012 mit 2,25% p.a. Indexierung<br />
gerechnet.<br />
Zu B) 6.1 Entnahme Liquiditätsüberschüsse:<br />
Bei den angegebenen Beträgen handelt<br />
es sich um die Liquiditätsüberschüsse der<br />
Objektgesellschaften <strong>durch</strong> die Vermietung<br />
bzw. den Verkauf der <strong>Immobilien</strong>,<br />
die von der ZBI 5 HOLDING KG entnommen<br />
werden können.<br />
Zu B) 7. Fremdmittel:<br />
Die angegebenen Werte geben den jeweiligen<br />
Stand des von den Objektgesellschaften<br />
aufzunehmenden Fremdkapitals<br />
wieder, wie er sich nach Abzug der<br />
vorgesehenen Tilgungsleistungen ergibt.<br />
Zu B) 5.7 Kosten Makler Vermietung:<br />
Für Aufwendungen im Zusammenhang<br />
mit der Neuvermietung bei Mieterwechsel<br />
wurden bei Wohnungen 2,0 und bei<br />
Gewerbeimmobilien 3 Monatsmieten<br />
jeweils zzgl. MWSt. gerechnet, wobei die<br />
Anzahl der Neuvermietungen auf Basis<br />
bestehender Erfahrungswerte geschätzt<br />
wurde. Der gewerbliche Anteil am Gesamtportfolio<br />
wurde mit 25% unterstellt.<br />
Zu B) 5.8 Kalkulierter Mietausfall:<br />
Auf Basis der bestehenden Erfahrungen<br />
wurde mit einem Mietausfall von ca. 3,5%<br />
der Planmieten kalkuliert.<br />
Zu B) 5.9 Vorausgewinn Geschäftsführung<br />
in der Vermietungsphase:<br />
Für die Geschäftsführung der Objektgesellschaften<br />
wurden mit der ZBI Fondsverwaltungs<br />
GmbH jeweils 1.200 Euro<br />
p.a. zzgl. MWSt. pro Gesellschaft als Vorausgewinn<br />
fest vereinbart.<br />
Zu B) 5.10 Verwaltungskosten Objektgesellschaften:<br />
65
11.2.1 Steuerliche Sicht zur Planprognose (Planprognose)<br />
Steuerliche Ergebnisrechnung Holding und Objektgesellschaften konsolidiert: 2009 2010 2011 2012<br />
1. Steuerliches Ergebnis aus Objektgesellschaften für Holding KG:<br />
1.1 Miet- und Zinseinahmen 66.667 3.490.518 8.339.376 9.140.846<br />
1.2 Veräußerungsgewinn (2020)<br />
1.3 Gesamtertrag Objektgesellschaften 66.667 3.490.518 8.339.376 9.140.846<br />
2.1 ./. Ausgaben mit sofortigem Betriebsausgabenabzug -3.491.190 -6.832.869 -5.703.128 -5.874.257<br />
2.2 ./. AfA 2% -56.403 -804.560 -1.596.415 -1.596.415<br />
2.3 ./. Vorausgewinn der Komplementärin -5.712 -5.712 -5.712 -5.712<br />
2.4 Gesamtaufwand Objektgesellschaft -3.553.305 -7.643.141 -7.305.255 -7.476.384<br />
2.5 = Gewinn/Verlust aus Saldo Ertrag u. Aufwand Objektgesellschaften -3.486.639 -4.152.623 1.034.121 1.664.462<br />
3. + Steuerliches Ergebnis Holding-KG -2.299.273 -595.596 -175.618 -132.022<br />
3.1 ./. Vorausgewinn Kommanditisten 8,5 % p.a. bzw. 7,5 % p.a. 0 0 0 0<br />
3.2 ./. Vorabgewinne Komplementärin<br />
-672.588 -1.426.572 -1.992.060 -590.726<br />
3.3 ./. Managementgewinnbeteiligung Komplementärin 50 %<br />
0 0 0 0<br />
3.4 + Hinzurechnung Vorausgewinn Kommanditisten 0 0 0 0<br />
3.5 Steuerliches Ergebnis Holding gesamt für Kommanditisten -6.458.499 -6.174.791 -1.133.557 941.715<br />
Erläuterungen zur konsolidierten<br />
steuerlichen Ergebnisprognose (Holding<br />
und Objektgesellschaften):<br />
Zu C) 1.1 Miet- und Zinseinnahmen:<br />
Die angegebenen Werte stellen die Mietund<br />
Zinseinnahmen der Objektgesellschaften<br />
dar.<br />
Zu C) 1.2 Veräußerungsgewinn:<br />
Es handelt sich um den steuerlichen Gewinn<br />
der Objektgesellschaften aus der<br />
Veräußerung der <strong>Immobilien</strong> (Verkaufserlös<br />
abzüglich Restbuchwert).<br />
Zu C) 2.1 und 2.2 Ausgaben mit sofortigem<br />
Betriebsausgabenabzug, Abschreibungen:<br />
Es handelt sich um die sofort abzugsfähigen<br />
Betriebsausgaben der Objektgesellschaften,<br />
die Absetzungen für Abnutzungen<br />
(Abschreibungen) für die <strong>Immobilien</strong><br />
der Objektgesellschaften in Höhe von 2%<br />
der jeweiligen Bemessungsgrundlage.<br />
Zu C) 2.3. Vorausgewinn der Komplementärin:<br />
Die angegebenen Beträge geben den Ergebnisanteil<br />
der Komplementärin als Vergütung<br />
für die Geschäftsführung wieder.<br />
Zu C) 3. Steuerliches Teilergebnis auf Ebene<br />
der Holding KG:<br />
Dargestellt ist der Saldo aus den Zinseinnahmen<br />
der Holding KG und deren steuerlich<br />
abzugsfähigen Betriebsausgaben,<br />
somit das Ergebnis der Holding vor Einbeziehung<br />
des steuerlichen Ergebnisses<br />
der Objektgesellschaften.<br />
Zu C) 3.1 bis 3.5 Ermittlung des steuerlichen<br />
Ergebnisses der Kommanditisten:<br />
Nach Abzug der auf die Komplementärin<br />
entfallenden Gewinnanteile ergibt sich<br />
das steuerliche Ergebnis, das im Rahmen<br />
der einheitlichen und gesonderten Feststellung<br />
des Gewinns der Holding KG<br />
auf die Kommanditisten zu verteilen ist.<br />
Inwieweit die Ergebnisse auf Anleger des<br />
Typs „Klassisch“ bzw. des Typs „Optimal“<br />
66
2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />
Summen bei bei Verkauf<br />
in in 2020<br />
9.163.847 9.171.936 9.853.021 9.862.673 9.862.985 10.594.816 10.620.284 11.408.011 101.574.980<br />
75.278.371 75.278.371<br />
9.163.847 9.171.936 9.853.021 9.862.673 9.862.985 10.594.816 10.620.284 86.686.382 176.853.351<br />
-5.636.800 -5.577.304 -5.765.547 -5.686.009 -5.602.035 -5.606.558 -5.512.964 -10.984.289 -72.272.951<br />
-1.596.415 -1.596.415 -1.596.415 -1.596.415 -1.596.415 -1.596.415 -1.596.415 -1.596.415 -16.825.109<br />
-5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -5.712 -68.544<br />
-7.238.927 -7.179.431 -7.367.674 -7.288.136 -7.204.162 -7.208.685 -7.115.091 -12.586.415 -89.166.604<br />
1.924.920 1.992.505 2.485.348 2.574.538 2.658.823 3.386.132 3.505.193 74.099.966 87.686.747<br />
-136.732 -133.654 -130.314 -117.307 -103.587 -89.505 -49.517 -11.424 -3.974.547<br />
00 00 00 00 00 00 00 -3.726.745 -3.726.745<br />
-590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -590.726 -107.100 -8.924.129<br />
00 00 00 00 00 00 00 -15.083.405 -15.083.405<br />
00 00 00 00 00 00 00 3.726.745 3.726.745<br />
00<br />
1.197.462 1.268.126 1.764.307 1.866.505 1.964.510 2.705.901 2.864.951 58.898.038 59.704.666<br />
entfallen, ergibt sich aus den Darstellungen<br />
auf Seite 70 ff.<br />
Mit einer Verrechnung mit anderen positiven<br />
Einkünften auf der jeweiligen<br />
Gesellschafterebene ist aufgrund der Regelung<br />
des § 15b des Einkommensteuergesetzes<br />
nicht zu rechnen. Vielmehr sind<br />
zuzuweisende Verluste vorzutragen und<br />
mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung<br />
zu verrechnen.<br />
67
11.2.2 Kapitalkontoentwicklung (Planprognose)<br />
8. Kapitalkontoentwicklungsprognose Kommanditisten (Investoren) auf Holding Ebene: 2009 2010 2011<br />
8.1 Kapitalkonto I Einlagen 33.200.550 7.440.300<br />
8.2 ./. Verlust /+ Gewinn nach Entnahme Komplementärin -7.634.766 -3.407.216 -2.167.678<br />
8.3 ./. Entnahmen -166.003 -812.817 -1.422.430<br />
8.4 Handelsrechtl. Kapitalkontostand jährlich 25.399.782 28.620.048 25.029.941<br />
Erläuterungen zu der Kapitalkontoentwicklung<br />
auf Ebene der ZBI 5<br />
Holding KG<br />
Zu 1.1 Kapitalkonto I und II Einlagen:<br />
Darunter sind die Kommanditeinlagen<br />
der Gesamtheit aller Kommanditisten<br />
zu verstehen. Aufgrund des unterschiedlichen<br />
Gewinnanteils und Entnahmeverhaltens<br />
bei Anlegern des Typs „Klassisch“<br />
oder Optimal können hieraus keine Rückschlüsse<br />
auf die Kapitalkonten der jeweiligen<br />
Anlegertypen gezogen werden<br />
(Vergleiche hierzu vielmehr die Kapitalrückflussprognosen,<br />
Seite 73). Gemäß § 3<br />
Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages wird die<br />
gezeichnete Kommanditeinlage auf Kapitalkonto<br />
I und das Agio auf Kapitalkonto<br />
II gebucht. Das Agio ist abweichend vom<br />
sonst üblichen Marktgebrauch bei der<br />
Kapitalkontoverzinsung der Kommanditisten<br />
gemäß Gesellschaftsvertrag in die<br />
Berechnungsbasis mit einzubeziehen.<br />
Zu 1.2 und 1.3 Verlust/Gewinn/Entnahmen<br />
Verrechnung mit Kapitalkonto:<br />
Die nach handelsrechtlichen Vorschriften<br />
ermittelten Verluste werden in das<br />
Verlustvortragskonto, handelsrechtlichen<br />
Gewinne und Entnahmen in das Verrechnungskonto<br />
eingebucht und mit den Kapitalkonten<br />
I und II verrechnet. (Siehe § 3<br />
Abs. 9 Gesellschaftsvertrag)<br />
Zu 1.4 Handelsrechtlicher Kapitalkontostand:<br />
Die Werte entsprechen den bilanziellen<br />
Kapitalkonten aller Kommanditisten<br />
nach Verrechnungs- und Verlustvortragskonten.<br />
68
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />
-722.748 -727.458 -724.380 1.168.609 1.972.618 2.070.623 2.812.013 2.971.063 64.093.985<br />
-1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -1.422.430 -86.564.829<br />
22.884.763 20.734.875 18.588.066 18.334.245 18.884.433 19.532.626 20.922.210 22.470.844 0<br />
69
11.3 Prognoserechnungen pro 100.000 Euro Kommanditanteil auf Gesellschafterebene<br />
FÜR GESELLSCHAFTER TYP „Klassisch“<br />
Unterstellt letzter Zeichnungsstand bei Schließung des Fonds: z.B. 50% Gesellschafter Typ „Klassisch“ und 50% Gesellschafter Typ „Optimal“<br />
Prognosebeispiel mit einer 105%igen Einzahlung - Juni 2009<br />
Beispielhafte Wirtschaftlichkeitsprognose<br />
Objekt:<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />
Berechnung für Gesellschafter Mustermann Spitzensteuersatz ohne KiSt.<br />
Einzahlungssumme: 100.000 zzgl. 5 % Agio<br />
Jahr<br />
Einzahlungen<br />
Auszahlungen<br />
steuerliches<br />
Ergebnis aus der<br />
Beteiligung<br />
- alle Angaben in € -<br />
akkumuliertes<br />
steuerliches<br />
Ergebnis*<br />
Steuersatz<br />
Steuerersparnis/<br />
-zahlung (-)<br />
2009 -105.000 1.050 -20.420 -20.420 44,30 % 0<br />
2010 0 4.200 -12.210 -32.630 44,30 % 0<br />
2011 0 7.350 -2.930 -35.560 44,30 % 0<br />
2012 0 7.350 2.430 -33.130 44,30 % 0<br />
2013 0 7.350 3.090 -30.040 44,30 % 0<br />
2014 0 7.350 3.280 -26.760 44,30 % 0<br />
2015 0 7.350 4.560 -22.200 44,30 % 0<br />
2016 0 7.350 4.820 -17.380 44,30 % 0<br />
2017 0 7.350 5.080 -12.300 44,30 % 0<br />
2018 0 7.350 6.990 -5.310 44,30 % 0<br />
2019 0 7.350 9.490 4.180 44,30 % -1.850<br />
2020 0 165.380 127.600 131.780 44,30 % -56.530<br />
Summen -105.000 236.780 131.780 131.780 -58.380<br />
Rundungsdifferenzen sind softwarebedingt möglich.<br />
Spalte -1- -2- -3- -3a- -4- -5-<br />
-6-<br />
jährliche Liquidität<br />
nach Steuer<br />
-103.950<br />
4.200<br />
7.350<br />
7.350<br />
7.350<br />
7.350<br />
7.350<br />
7.350<br />
7.350<br />
7.350<br />
5.500<br />
108.850<br />
73.400<br />
150.000<br />
100.000<br />
jährliche Liquidität nach Steuer<br />
73.400<br />
50.000<br />
0<br />
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />
-50.000<br />
-100.000<br />
-103.950 -99.750<br />
-92.400<br />
-85.050<br />
-77.700<br />
-70.350<br />
-63.000<br />
-55.650<br />
-48.300<br />
-40.950<br />
-35.450<br />
kumulierte Liqudität<br />
-150.000<br />
Ein- und Auszahlungen sind jeweils jährlich nachschüssig gerechnet. Die steuerlichen Ergebnisse und Auszahlungen sind auf 100, die Steuerzahlugen auf 10 gerundet!<br />
Bei der Berechnung wird unterstellt, dass die Ausschüttungen und Steuerzahlungen im gleichen Wirtschaftsjahr erfolgen. Hier kann es ebenso zu Abweichungen kommen.<br />
Es wurde mit den aktuellen Spitzensteuersätzen der Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag v. 5,5 % und ohne Kirchensteuer kalkuliert.<br />
70
FÜR GESELLSCHAFTER TYP „Optimal“<br />
Unterstellt letzter Zeichnungsstand bei Schließung des Fonds: z.B. 50% Gesellschafter Typ „Klassisch“ und 50% Gesellschafter Typ „Optimal“<br />
Prognosebeispiel mit einer 105 %igen Einzahlung - z.B. Juni 2009<br />
Beispielhafte Wirtschaftlichkeitsprognose<br />
Objekt:<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />
Berechnung für Gesellschafter Mustermann Spitzensteuersatz ohne KiSt.<br />
Einzahlungssumme: 100.000 zzgl. 5 % Agio<br />
Jahr<br />
Einzahlungen<br />
Auszahlungen<br />
steuerliches<br />
Ergebnis aus der<br />
Beteiligung<br />
- alle Angaben in € -<br />
akkumuliertes<br />
steuerliches<br />
Ergebnis*<br />
Steuersatz<br />
Steuerersparnis/<br />
-zahlung (-)<br />
2009 -105.000 0 -20.420 -20.420 44,30 % 0<br />
2010 0 0 -12.210 -32.630 44,30 % 0<br />
2011 0 0 -2.930 -35.560 44,30 % 0<br />
2012 0 0 2.430 -33.130 44,30 % 0<br />
2013 0 0 3.090 -30.040 44,30 % 0<br />
2014 0 0 3.280 -26.760 44,30 % 0<br />
2015 0 0 4.560 -22.200 44,30 % 0<br />
2016 0 0 4.820 -17.380 44,30 % 0<br />
2017 0 0 5.080 -12.300 44,30 % 0<br />
2018 0 0 6.990 -5.310 44,30 % 0<br />
2019 0 0 5.310 0 44,30 % 0<br />
2020 0 281.910 176.910 176.910 44,30 % -78.370<br />
Summen -105.000 281.910 176.910 176.910 -78.370<br />
Rundungsdifferenzen sind softwarebedingt möglich.<br />
Spalte -1- -2- -3- -3a- -4- -5-<br />
-6-<br />
jährliche Liquidität<br />
nach Steuer<br />
-105.000<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
0<br />
203.540<br />
98.540<br />
250.000<br />
200.000<br />
jährliche Liquidität nach Steuer<br />
150.000<br />
100.000<br />
98.540<br />
50.000<br />
0<br />
-50.000<br />
-100.000<br />
-150.000<br />
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />
-105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 kumulierte Liquidität<br />
Ein- und Auszahlungen sind jeweils jährlich nachschüssig gerechnet. Die steuerlichen Ergebnisse und Auszahlungen sind auf 100, die Steuerzahlungen auf 10 gerundet!<br />
Bei der Berechnung wird unterstellt, dass die Ausschüttungen und Steuerzahlungen im gleichen Wirtschaftsjahr erfolgen. Hier kann es ebenso zu Abweichungen kommen.<br />
Es wurde mit den aktuellen Spitzensteuersätzen der Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag v. 5,5 % und ohne Kirchensteuer kalkuliert.<br />
71
Erläuterungen zu Wirtschaftlichkeitsprognosen<br />
aus Sicht des Investors<br />
pro 100.000 Euro (Typ „Klassisch“<br />
und „Optimal“)<br />
Alle Werte der vorstehenden Prognoserechnungen<br />
beruhen auf der Planprognose.<br />
Sie gehen davon aus, dass sich jeweils<br />
50% der Anleger für die Variante Klassisch<br />
bzw. Optimal entschieden haben.<br />
In Spalte 1 ist die Einzahlung der Beteiligungsraten<br />
erfasst. Die Einzahlung wurde<br />
für Zwecke der Berechnung mit 100%<br />
des Nominalbetrages zzgl. 5% Agio im Juli<br />
2009 unterstellt. Eine Anzahlung in Höhe<br />
von 20% zzgl. 5% Agio wird nach Annahme<br />
der Beitrittserklärung fällig. Die<br />
Resteinzahlung erfolgt je nach Investitionsverlauf<br />
auf Anforderung <strong>durch</strong> die Geschäftsführung.<br />
Der genaue Betrag wird<br />
dem Gesellschafter rechtzeitig schriftlich<br />
mitgeteilt.<br />
In Spalte 2 sind die geplanten Auszahlungen<br />
erfasst. Ab dem vierten auf die Einzahlung<br />
folgenden Monatsersten wird<br />
für den Typ „Klassisch“ eine Auszahlung<br />
von zeitanteilig 4% p.a. bis einschließlich<br />
2010 kalkuliert. Ab dem Jahr 2011 erhöht<br />
sich die Auszahlung um 3% p.a. auf dann<br />
7% p.a..<br />
Investoren des Typs „Optimal“ erhalten<br />
während der Fondslaufzeit keine laufenden<br />
Auszahlungen. Diesem Verzicht auf<br />
Entnahmen steht eine bevorrechtigte<br />
Beteiligung am Veräußerungserfolg gegenüber,<br />
die plangemäß im Jahr 2020<br />
dargestellt ist.<br />
In Spalte 3 ist jeweils das jährliche steuerliche<br />
Ergebnis dargestellt, wie es sich<br />
auf Basis der getroffenen Annahmen<br />
der Planprognose (vgl. Seite 66) ergibt, in<br />
Spalte 3a jeweils das kumulierte steuerliche<br />
Ergebnis.<br />
Durch die unterschiedliche Ergebniszuweisung<br />
bei Investoren des Typs „Klassisch“<br />
und „Optimal“ ergeben sich unterschiedliche<br />
steuerliche Ergebnisse.<br />
In beiden Fällen ist jedoch das anfänglich<br />
negative steuerliche Ergebnis nicht mit<br />
anderen Einkünften des Investors sondern<br />
gemäß § 15b Einkommensteuergesetz<br />
mit künftigen positiven Ergebnissen<br />
aus der Beteiligung zu verrechnen.<br />
Der in Spalte 4 dargestellte Steuersatz<br />
ist der derzeit aktuelle Höchststeuersatz<br />
der Einkommensteuer (42%) bei einem<br />
Einkommen von maximal 250.000 EUR,<br />
im Falle von zusammen veranlagten<br />
Ehegatten EUR 500.000, einschließlich<br />
des Solidaritätszuschlages von 5,5% der<br />
jeweiligen Einkommensteuer. Eventuell<br />
individuell anfallende Kirchensteuer ist<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Die Spalte 5 zeigt jeweils die sich ergebenden<br />
Steuerzahlungen (rote Zahl bzw.<br />
mit Minuszeichen)<br />
Die Spalte 6 ist der Saldo aus Einzahlungen,<br />
steuerlichen Wirkungen und den<br />
Auszahlungen dargestellt. Die Steuerzahlungen<br />
wurden aus Gründen der Vereinfachung<br />
jeweils im Jahr ihrer Entstehung<br />
berücksichtigt.<br />
Die laufenden Auszahlungen resultieren<br />
in den Jahren 2009 bis einschließlich<br />
2019 aus Miet- sowie Zinseinnahmen aus<br />
der verzinslichen Anlage der Liquiditätsreserve.<br />
In den Auszahlungen 2020 bzw.<br />
10 Jahre nach dem Erwerb der letzten<br />
Immobilie sind darüber hinaus Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Verkauf der<br />
<strong>Immobilien</strong> und der Rückzahlung des bis<br />
dahin noch gebundenen Beteiligungskapitals<br />
nach Rückführung der Fremdmittel<br />
der Objektgesellschaften enthalten.<br />
In diesem Zusammenhang wurde aus<br />
Vereinfachungsgründen davon ausgegangen,<br />
dass das gesamte <strong>Immobilien</strong>portfolio<br />
der Objektgesellschaften einheitlich<br />
zum 31.12.2020 veräußert wird.<br />
72
11.3.1 Kapitalflussrechnung gemäß IdW S 4 (Basis Planprognose)<br />
Kapitalrückflussprognose Sicht des Investors Typ „Klassisch“ (Beitritt 2009) (Prognose)<br />
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Gesamt<br />
1. Gebundenes Kapital<br />
-105.000 -100.800 -93.450 -86.100 -78.750 -71.400 -64.050 -56.700 -49.350 -42.000 -36.500 76.412<br />
2.1 Gewinnausschüttung<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 131.597 131.597<br />
2.2 Steuererstattungen (+) /<br />
Steuerzahlungen (./.)<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 -1.850 -56.530 -58.380<br />
2.3 Eigenkapitaleinzahlungen<br />
(./.)<br />
/Eigenkapitalrückzahlungen<br />
(+) 1.050 4.200 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 33.600 105.000<br />
2.4 Summe des Rückflusses<br />
3. Haftungsvolumen<br />
1.050 4.200 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 7.350 5.500 108.667 178.217<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10.000<br />
4. Fremdkapital<br />
(Objektgesellschaften) 54.541 181.504 178.782 175.916 172.900 169.726 165.902 161.867 157.611 153.120 148.383 0<br />
Kapitalrückflussprognose aus Sicht des Investors Typ „Optimal“ (Beitritt 2009) (Prognose)<br />
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Gesamt<br />
1. Gebundenes Kapital<br />
-105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 -105.000 102.782<br />
2.1 Gewinnausschüttung<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 176.910 176.910<br />
2.2 Steuererstattungen (+) /<br />
Steuerzahlungen (./.)<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 -78.370 -78.370<br />
2.3 Eigenkapitaleinzahlungen<br />
(./.)<br />
/Eigenkapitalrückzahlungen<br />
(+) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 105.000 105.000<br />
2.4 Summe des Rückflusses<br />
3. Haftungsvolumen<br />
4. Fremdkapital<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 203.540 203.540<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10.000<br />
54.541 181.504 178.782 175.916 172.900 169.726 165.902 161.867 157.611 153.120 148.383 0<br />
Erläuterungen<br />
Die Kapitalrückflussrechnungen zeigen<br />
am Beispiel einer Beteiligung von jeweils<br />
100.000 Euro die Entwicklung des gebundenen<br />
Kapitals bei einer Beteiligung<br />
Typ „Klassisch“ sowie Typ „Optimal“, der<br />
jeweiligen Haftung sowie des anteilig<br />
auf den Anleger entfallenden Teils des<br />
von den Objektgesellschaften aufgenommenen<br />
Fremdkapitals. Die angegebenen<br />
Werte beruhen auf den Annahmen des<br />
Investitions- und Finanzierungsplanes<br />
sowie der Liquiditäts- und Ertragsvorschau.<br />
Hierbei wurde über die gesamte<br />
Dauer von einem Einkommensteuersatz<br />
von 42% zzgl. des Solidaritätszuschlages<br />
von 5,5% ausgegangen.<br />
Der Kapitalrückluss für den Investor Typ<br />
„Klassisch“ fällt im Rahmen der Kapitalrückflussprognose<br />
um einmalig 183 Euro<br />
geringer aus, als in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung<br />
auf Seite 70 dargestellt.<br />
Die Abweichung ist darauf zurückzuführen,<br />
dass die Kapitalrückflussprognosen<br />
sowohl für Typ „Klassisch“ als auch für<br />
Typ „Optimal aus Vereinfachungsgründen<br />
auf eine gemeinsame Zahlengrundlage<br />
zurückgreifen und sich hierbei geringe<br />
Verschiebungen ergeben.<br />
73
12. Prognose-<br />
Sensitivitätsanalysen<br />
Die Berechnungen in diesem Prospekt<br />
basieren auf einer Vielzahl von Annahmen.<br />
Da die Parameter abweichen können,<br />
sollen dem Investor anhand der<br />
nachstehenden Modifikationen gezeigt<br />
werden, wie sich die prognostizierten<br />
Gesamtauszahlungen, die Entwicklung<br />
der gebundenen Liquidität nach Steuern<br />
und das kumulierte steuerliche Ergebnis<br />
verändern, wenn hiervon abweichende<br />
Annahmen zugrundegelegt werden. Dies<br />
wird in einem nach oben (High-Case)<br />
und einem nach unten abweichenden<br />
Fall dargestellt, bei denen die Parameter<br />
<strong>durch</strong>gängig positiv oder negativ verändert<br />
wurden. Es kommt hierbei also in<br />
beiden Fällen zu einer Kumulation verschiedener<br />
nachteiliger oder vorteilhafter<br />
Abweichungen. Für die Sensitivanalysen<br />
wurden die der Ergebnis- und Liquiditätsprognose<br />
zugrundeliegenden Annahmen<br />
wie folgt verändert:<br />
Low-Case<br />
(Abweichung von der<br />
Prognose)<br />
Mid-Case<br />
(Prognose)<br />
High-Case<br />
(Abweichung von der<br />
Prognose)<br />
Zinssatz ab 2009 6,00% 5,25% 4,75%<br />
Zinssatz ab 2010 6,00% 5,50% 4,75%<br />
Vermietungsstand bis 2010 85,00% 90,00% 90,00%<br />
Vermietungsstand bis 2011 90,00% 93,00% 95,00%<br />
Vermietungsstand bis 2012 92,00% 95,00% 97,00%<br />
Vermietungsstand bei Verkauf 92,00% 95,00% 97,00%<br />
Mietsteigerungen 2012, 2015,<br />
2018, 2020<br />
5,75% 7,50% 7,50%<br />
Mietausfall 4,00% 3,50% 3,00%<br />
Verkaufsfaktor 13 14 15<br />
300.000<br />
250.000<br />
200.000<br />
150.000<br />
100.000<br />
50.000<br />
Gesamtrückfluss vor Steuern<br />
Typ "Klassisch" Prognose<br />
<br />
261.370<br />
236.780<br />
185.210<br />
Low-<br />
Case<br />
Mid-<br />
Case<br />
High-<br />
Case<br />
350.000<br />
300.000<br />
250.000<br />
200.000<br />
150.000<br />
100.000<br />
50.000<br />
Gesamtrückfluss vor Steuern<br />
Typ "Optimal" Prognose<br />
230.340<br />
281.910<br />
306.500<br />
Low-<br />
Case<br />
Mid-<br />
Case<br />
High-<br />
Case<br />
0<br />
0<br />
74
12.1 Vergleich Liquidität: Low- / Plan- / High-Case<br />
Prognose und Abweichungen von der Prognose<br />
140.000<br />
120.000<br />
100.000<br />
80.000<br />
60.000<br />
40.000<br />
20.000<br />
0<br />
-20.000<br />
-40.000<br />
-60.000<br />
-80.000<br />
-100.000<br />
-120.000<br />
Kumulierte Liquidität nach Steuern - Gesellschafter Typ "Klassisch"<br />
(Annahme und Einzahlung von 100% + 5% Agio im Juni 2009)<br />
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />
Low-Case<br />
Mid-Case<br />
High-Case<br />
140.000<br />
120.000<br />
100.000<br />
80.000<br />
60.000<br />
40.000<br />
20.000<br />
0<br />
-20.000<br />
-40.000<br />
-60.000<br />
-80.000<br />
-100.000<br />
-120.000<br />
Kumulierte Liquidität nach Steuern - Gesellschafter Typ "Optimal"<br />
(Annahme und Einzahlung von 100% + 5% Agio im Juni 2009)<br />
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />
Low-Case<br />
Mid-Case<br />
High-Case<br />
12.2 Vergleich steuerliche Ergebnisse für die Gesellschafter:<br />
Low- / Plan- / High-Case<br />
Prognose und Abweichungen von der Prognose<br />
220.000<br />
200.000<br />
180.000<br />
160.000<br />
140.000<br />
120.000<br />
100.000<br />
80.000<br />
60.000<br />
40.000<br />
20.000<br />
0<br />
-20.000<br />
-40.000<br />
-60.000<br />
Kumulierte steuerliche Ergebnisse - Gesellschafter Typ "Klassisch"<br />
(Annahme und Einzahlung von 100% + 5% Agio im Juni 2009)<br />
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />
Low-Case<br />
Mid-Case<br />
High-Case<br />
220.000<br />
200.000<br />
180.000<br />
160.000<br />
140.000<br />
120.000<br />
100.000<br />
80.000<br />
60.000<br />
40.000<br />
20.000<br />
0<br />
-20.000<br />
-40.000<br />
-60.000<br />
Kumulierte steuerliche Ergebnisse - Gesellschafter Typ "Optimal"<br />
(Annahme und Einzahlung von 100% + 5% Agio im Juni 2009)<br />
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020<br />
Low-Case<br />
Mid-Case<br />
High-Case<br />
75
13. Rechtliche<br />
Grundlagen<br />
Vorbemerkungen<br />
Die folgenden Ausführungen sollen dem<br />
Investor einen Überblick über die rechtlichen<br />
Grundlagen des Beteiligungsangebots<br />
verschaffen, insbesondere über die<br />
wesentlichen Vertragsgrundlagen informieren.<br />
Da diese Darstellungen jedoch<br />
lediglich eine Zusammenfassung der<br />
wesentlichen Aspekte ist, ist darüber hinaus<br />
zu empfehlen, den Prospekt und die<br />
eigentlichen Vertragstexte, insbesondere<br />
den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft,<br />
vollständig und sorgfältig zu<br />
lesen.<br />
Eine Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt<br />
<strong>durch</strong> Zeichnung einer privatschriftlichen<br />
Beitrittserklärung auf der Grundlage<br />
des Gesellschaftsvertrages der ZBI<br />
Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />
Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> HOL-<br />
DING KG (nachfolgend: ZBI 5 HOLDING<br />
KG) und des Treuhandvertrages. Alle Vertragswerke<br />
finden sich im vollständigen<br />
Wortlaut im Prospekt ab Seite 118 und<br />
sind Bestandteile dieses Beteiligungsangebotes.<br />
Der Investor erkennt mit seiner<br />
Unterschrift auf der Beitrittserklärung<br />
den bestehenden Gesellschaftsvertrag<br />
den Treuhandvertrag sowie den Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
an.<br />
13.1 Gesellschaftsvertrag der ZBI 5<br />
HOLDING KG<br />
13.1.1.Gesellschaftsdaten<br />
Die Firma der Gesellschaft lautet: ZBI<br />
Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />
Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> HOL-<br />
DING KG (Emittentin bzw. Fondsgesellschaft),<br />
in der Folge kurz ZBI 5 HOLDING<br />
KG genannt. Sie wurde am 27.12.2007 gegründet<br />
und ist im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts Fürth unter HRA 8973 eingetragen.<br />
Die wirtschaftliche Neugründung<br />
erfolgte zum 21.11.2008. Der Sitz der<br />
Gesellschaft ist in 91096 Möhrendorf. Die<br />
ZBI 5 HOLDING KG unterliegt deutschem<br />
Recht.<br />
Komplementärin ist die ZBI Fondsverwaltungs<br />
GmbH mit Sitz in Erlangen. Sie leistet<br />
keine Einlage und ist am Vermögen<br />
der Gesellschaft nicht beteiligt. Die Beteiligung<br />
der Komplementärin beinhaltet<br />
das Recht zur Vertretung der Gesellschaft<br />
und zur Geschäftsführung sowie ein<br />
Recht auf eine Haftungs-, Geschäftsführungs-<br />
und Erfolgsvergütung. Kommanditisten<br />
sind Frau Stephanie Groner, die<br />
Erlanger Consulting GmbH als Treuhandkommanditistin<br />
und die PI Analyse & Research<br />
GmbH & Co. KG mit einem eingezahlten<br />
Kommanditkapital von je 10.000<br />
Euro, letztere jedoch im Außenverhältnis<br />
erst dann, wenn ihre Eintragung im Handelsregister<br />
erfolgt ist. Zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung stehen keine Einlagen<br />
aus. Es wurden bisher keine Wertpapiere<br />
oder Vermögensanlagen im Sinne<br />
des § 8f Verkaufsprospektgesetz in Bezug<br />
auf die Emittentin ausgegeben.<br />
Bei der Gesellschaft handelt es sich um<br />
eine Personengesellschaft in der Rechtsform<br />
einer Kommanditgesellschaft. Das<br />
gesetzliche Leitbild einer Kommanditgesellschaft<br />
ist nur bedingt geeignet, allen<br />
Anforderungen eines geschlossenen<br />
Fonds in Form einer Publikums-Kommanditgesellschaft<br />
Rechnung zu tragen. In<br />
dem Gesellschaftsvertrag der ZBI 5 HOL-<br />
DING KG wurden daher von der gesetzlichen<br />
Regelung abweichende Bestimmungen<br />
getroffen. Im Einzelnen handelt<br />
es sich um die folgenden Abweichungen:<br />
Mittelbar beteiligte Treugeber sind den<br />
Kommanditisten im Hinblick auf die Rechte<br />
und Pflichten in der Gesellschaft im<br />
Wesentlichen gleichgestellt. Gesellschafterbeschlüsse<br />
werden nicht einstimmig<br />
gefasst, sondern bedürfen grundsätzlich<br />
nur einer Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen.<br />
Die Beteiligung der Kommanditisten an<br />
der Gesellschaft und ihr Stimmrecht in<br />
der Gesellschafterversammlung richten<br />
sich nach ihrer Zeichnungssumme<br />
und sind grundsätzlich unveränderlich.<br />
Rechtsgeschäftliche Übertragungen bedürfen<br />
der Zustimmung der Komplementärin.<br />
Schließlich wird nur ein Betrag in<br />
Höhe von zehn Prozent der Zeichnungssumme<br />
als Haftsumme in das Handelsregister<br />
eingetragen. Bei der Komplementärin<br />
handelt es sich um eine Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung, deren<br />
Stammkapital 1.000.000 Euro beträgt<br />
und vollständig erbracht ist. Zwar haftet<br />
sie für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
persönlich und unbeschränkt, faktisch<br />
steht hierfür jedoch nur das Gesellschaftsvermögen<br />
der Komplementärin<br />
zur Verfügung.<br />
76
Die Verteilung des Jahresergebnisses<br />
und die Entnahme desselben sind in der<br />
vorliegenden Gesellschaft anders geregelt<br />
als das Handelsgesetzbuch dies in<br />
den §§ 167, 169, 120, 122 vorschlägt. Siehe<br />
hierzu auch die Absätze „Vermögens-,<br />
Verlust- und Gewinnverteilung“ (13.1.12)<br />
und „Entnahmen“ (13.1.13), §§ 13 bis 15 des<br />
Kommanditgesellschaftsvertrages.<br />
Erfolgt die Beteiligung über die Handelsregistertreuhänderin,<br />
so treffen, in Abweichung<br />
vom Handelsgesetzbuch (§ 105 Abs.<br />
3 HGB i.V.m. § 705 BGB), jedoch in Einklang<br />
mit den bürgerlich rechtlichen Grundsätzen<br />
zur Treuhandschaft, die Rechtsfolgen<br />
der Gesellschaftsbeteiligung im Außenverhältnis<br />
zunächst die Treuhänderin, die<br />
diese auf der Basis des Treuhandvertrages<br />
an den Investor weiterleitet.<br />
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Komplementärin weichen von<br />
den gesetzlichen Regelungen insofern<br />
ab, als dass die Zustimmung aller Gesellschafter<br />
zur Veräußerung oder Belastung<br />
eines Geschäftsanteils erforderlich ist<br />
und ein Übernahmerecht der übrigen Gesellschafter<br />
an den Gesellschaftsanteilen<br />
besteht. Die Geschäftsführer können die<br />
Gesellschaft auch zusammen mit einem<br />
Prokuristen vertreten; soweit für die<br />
Komplementärin nur ein Geschäftsführer<br />
bestellt ist, kann er die Komplementärin<br />
auch allein vertreten. Im Übrigen kann<br />
Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden<br />
und die Geschäftsführer der Komplementärin<br />
können dazu ermächtigt werden, im<br />
Namen der Komplementärin mit sich im<br />
eigenen Namen oder als Vertreter eines<br />
Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.<br />
13.1.2 Gesellschaftsgegenstand<br />
Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
bestehen der Gegenstand und damit die<br />
wichtigsten Tätigkeitsbereiche der ZBI 5<br />
HOLDING KG in der Verwaltung und Bewirtschaftung<br />
eigenen <strong>Immobilien</strong>vermögens<br />
und der Beteiligung an <strong>Immobilien</strong>objektgesellschaften.<br />
Die Emittentin beabsichtigt Bestandsimmobilien,<br />
insbesondere Wohnimmobilien<br />
zu erwerben und ggf. <strong>durch</strong> Instandsetzung-<br />
bzw. Modernisierungsaufwendungen<br />
für die Vermietung und späteren Veräußerung<br />
zu optimieren.<br />
13.1.3 Gesellschaftskapital<br />
Die Gesellschaft beabsichtigt, das Kommanditkapital<br />
von bislang 30.000 Euro<br />
<strong>durch</strong> Aufnahme von Investoren zu erhöhen.<br />
Es ist weder eine Obergrenze<br />
noch ein Platzierungsziel definiert. Das<br />
im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
genannte Gesellschaftskapital (Kapitel<br />
11) ist daher beispielhaft und aufgrund<br />
der bisherigen Platzierungserfahrungen<br />
aus den Vorläuferfonds der ZBI in dieser<br />
Größenordnung realistisch. Die Durchführung<br />
des Fonds erfolgt nur, wenn der<br />
Gesellschaft zum 30.06.2009 ein rechtsverbindlich<br />
gezeichnetes Kapital von<br />
mindestens Euro 1 Million vorliegt. Andernfalls<br />
wird die Treuhänderin bis dahin<br />
bereits eingezahlte Zeichnungssummen<br />
an die Investoren zurückzahlen.<br />
Das zu zeichnende Mindestkapital besteht<br />
somit, neben den drei bereits gezeichneten,<br />
im Handelsregister eingetragenen<br />
und einbezahlten Gründungskommanditanteilen<br />
von insgesamt 30.000<br />
Euro, mindestens aus einem zusätzlichen<br />
Kommanditanteil oder mehrfachen<br />
Anteilen von insgesamt mindestens<br />
970.000 Euro.<br />
Nach Platzierung des Kapitals ist die<br />
Emittentin nicht in einen Konzern eingebunden.<br />
Die Mindesteinlage für neu beitretende<br />
Kommanditisten beträgt 25.000 Euro,<br />
höhere Zeichnungen müssen <strong>durch</strong> 1.000<br />
ohne Rest teilbar sein. Die Geschäftsleitung<br />
kann für bis zu 15% des gezeichneten<br />
Kapitals eine geringere Mindesteinlage<br />
pro Einzelfall zulassen. Jedoch darf die<br />
Beteiligungssumme auch in diesen Einzelfällen<br />
15.000 Euro nicht unterschreiten,<br />
so dass das zu platzierende Mindestkapital<br />
von 970.000 Euro mindestens in<br />
einen und maximal in 42 Kommanditanteile<br />
aufgeteilt ist. Die Gründungskommanditisten<br />
haben die gleichen Rechte<br />
und Pflichten wie die weiter beitretenden<br />
Kommanditisten.<br />
Anleger können das Angebot ab dem<br />
Werktag nach Veröffentlichung des<br />
Verkaufsprospektes bis zur Schließung<br />
zeichnen. Diese ist für den 31.12.2009 vorgesehen.<br />
Die Frist kann jedoch von der<br />
Komplementärin bis maximal 31.12.2010<br />
verlängert werden. Bis dahin ist sie berechtigt,<br />
Kapital erhöhende Kommandit-<br />
77
einlagen ohne betragsmäßige Begrenzung<br />
anzunehmen.<br />
Die Vermögensanlage wird nur in<br />
Deutschland angeboten.<br />
Die Kommanditisten haben ohne Anforderung<br />
der Geschäftsleitung 20% der<br />
Einlage – bei Zeichnung einer ausnahmsweise<br />
gemäß § 3 Abs. 2 zulässigen Beteiligungssumme<br />
unterhalb der Mindesteinlage<br />
100% der Einlage - zzgl. eines Agios<br />
in Höhe von 5% der Zeichnungssumme<br />
innerhalb von 10 Tagen nach Annahme<br />
der Beitrittserklärung, den Rest ihrer Einlage,<br />
gegebenenfalls in weiteren Raten -<br />
innerhalb von 10 Tagen nach Anforderung<br />
der Geschäftsleitung, jedoch frühestens<br />
zum in der Beitrittserklärung definierten<br />
Termin, zu leisten. Die Anforderung der<br />
Resteinlage erfolgt frühestens, wenn gesichert<br />
erscheint, dass das für die Durchführung<br />
des Fonds erforderliche Kommanditkapital<br />
gezeichnet wird. Die Einlageverpflichtung<br />
der Treuhandkommanditistin<br />
gegenüber der ZBI 5 HOLDING KG wird jedoch<br />
erst dann und insoweit zur Zahlung<br />
fällig, als sie ihrerseits Zahlungen von den<br />
Treugebern erhält.<br />
Leistet ein Investor seine Einlage trotz<br />
schriftlicher Fristsetzung mit Androhung<br />
des Ausschlusses nicht, nicht rechtzeitig<br />
oder nicht vollständig, so kann er <strong>durch</strong><br />
einseitige Erklärung aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen werden. Alternativ hierzu<br />
kann sein Anteil an einen von ihm zu benennenden<br />
Dritten übertragen werden.<br />
Ein Abfindungsanspruch des ausscheidenden<br />
Gesellschafters besteht in Höhe<br />
seiner geleisteten Nominaleinlage ohne<br />
Agio. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />
von dem ausscheidenden Gesellschafter<br />
die Zahlung der <strong>durch</strong> die Ausschließung<br />
entstandenen Kosten sowie einen pauschalisierten<br />
Schadensersatzes in Höhe<br />
von 25% der Einlage zu verlangen. Dem<br />
Gesellschafter bleibt der Nachweis eines<br />
geringeren Schadens, der Gesellschaft der<br />
Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.<br />
Unbeschadet der Möglichkeit des<br />
Ausschlusses ist die Geschäftsleitung ermächtigt<br />
einen säumigen Gesellschafter<br />
auf die verspätete Einzahlung zur Zahlung<br />
von Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von<br />
12% p.a. zu verpflichten.<br />
Kommt ein Treugeber gegenüber<br />
der Treuhänderin seiner Einzahlungsverpflichtung<br />
nicht, nicht vollständig oder<br />
nicht fristgerecht nach, so ermächtigt die<br />
Treuhänderin die Geschäftsleitung, den<br />
Treugeber analog einem unmittelbaren<br />
Gesellschafter und mit denselben Folgen<br />
auszuschließen.<br />
Reduzierungen einer rechtskräftig gezeichneten<br />
Beteiligung bedürfen der<br />
Zustimmung der Geschäftsführung. Auf<br />
Verlangen der Geschäftsführung fällt ein<br />
pauschaler Schadensersatz von 25% des<br />
Reduzierungsbetrages an, vorbehaltlich<br />
des Nachweises eines geringeren Schadens<br />
an.<br />
13.1.4 Rechtsstellung des Investors<br />
Die Beteiligung an der ZBI 5 HOLDING KG<br />
ist als mittelbare Beteiligung über einen<br />
Registertreuhänder oder als unmittelbar<br />
ins Handelsregister eingetragener Kommanditist<br />
möglich. In der privatschriftlichen<br />
Beitrittserklärung zur Gesellschaft<br />
obliegt dem Investor die Wahl einer Beteiligungsart.<br />
Dabei ist es auch möglich,<br />
sich über zwei Zeichnungen für beide<br />
Beteiligungsarten kumulativ zu entscheiden,<br />
wobei hinsichtlich jeder die Mindestzeichnungssumme<br />
erfüllt sein muss.<br />
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes<br />
genannt ist, wird im Folgenden von Investoren<br />
beider Beteiligungsarten einheitlich<br />
von Kommanditisten gesprochen.<br />
Darüber hinaus kann sich ein Investor entweder<br />
als Kommanditist des Typs „Klassisch“<br />
oder als Kommanditist des Typs<br />
„Optimal“ beteiligen. Die Gesellschaftertypen<br />
unterscheiden sich da<strong>durch</strong>, dass<br />
der Kommanditist „Klassisch“ planmäßig<br />
laufende Auszahlungen entnimmt, während<br />
der Kommanditist „Optimal“ auf<br />
laufende Auszahlungen zugunsten einer<br />
bevorrechtigten Kapitalrückzahlung bei<br />
Auflösung der Gesellschaft verzichtet.<br />
Die Wahl eines bestimmten Gesellschaftertyps<br />
bestimmt also die Rechtsstellung<br />
des Investors bei der Zuweisung und Entnahme<br />
der Jahresergebnisse und in der<br />
Liquidation der Gesellschaft. Die genauen<br />
Unterschiede werden deshalb unter Ziffer<br />
13.1.12 nochmals detailliert erläutert.<br />
Durch privatschriftliche Unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung zur Gesellschaft<br />
gibt der Investor sein Angebot auf Abschluss<br />
des in diesem Verkaufsprospekt<br />
abgedruckten Treuhandvertrags ab, der<br />
78
von der Treuhänderin anzunehmen ist.<br />
Der (mittelbare) Beitritt zur ZBI 5 HOL-<br />
DING KG ist rechtswirksam vollzogen<br />
<strong>durch</strong> Gegenzeichnung der geschäftsführenden<br />
Komplementärin und der<br />
Treuhänderin. Die Treuhänderin ist den<br />
Treugeberkommanditisten gegenüber<br />
weisungsgebunden.<br />
Ein mittelbar beteiligter Treugeberkommanditist<br />
kann gegenüber der Treuhänderin<br />
Erlanger Consulting GmbH jederzeit<br />
verlangen, im Handelsregister als<br />
unmittelbar beteiligter Kommanditist<br />
eingetragen zu werden. Hierzu erhält<br />
der Investor von seinem zuständigen<br />
Vermittler bzw. von der Vertriebsbeauftragten<br />
auf Anfrage eine Handelsregistervollmacht,<br />
die mit einer notariellen<br />
Unterschriftsbeglaubigung zu versehen<br />
ist. Die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung<br />
und Handelsregistereintragung<br />
trägt der Investor. Die Eintragung erfolgt<br />
analog der Treuhändereintragung mit einer<br />
Haftsumme von 10% der gezeichneten<br />
Nominaleinlage (ohne Agio).<br />
Bei Beantragung einer direkten Eintragung<br />
als Kommanditist <strong>durch</strong> den Investor<br />
ist dieser in der Zeit zwischen der<br />
Annahme seiner Beitrittserklärung und<br />
seiner Eintragung ins Handelsregister<br />
zum Schutz vor der unbeschränkten Gesellschafterhaftung<br />
des § 176 I HGB vorübergehend<br />
trotzdem Treugeberkommanditist.<br />
Mit Eintragung endet aber die bloße<br />
mittelbare Beteiligung als Treugeberkommanditist.<br />
Das Treuhandverhältnis<br />
besteht als Verwaltungsverhältnis fort,<br />
d.h. die Treuhänderin dient fortan nur<br />
noch als Kontaktperson für den nunmehr<br />
direkt eingetragenen Kommanditisten.<br />
13.1.5 Haftung des Investors<br />
Der Investor bzw. dessen Treuhänder<br />
wird mit einer Haftsumme von 10% des<br />
gezeichneten Kapitals in das Handelsregister<br />
eingetragen. Darauf beschränkt<br />
sich die Haftung gegenüber Dritten. Eine<br />
Nachschusspflicht besteht nach Einzahlung<br />
von mindestens 10% grundsätzlich<br />
nicht, soweit die Einlage nicht an den Investor<br />
zurückgezahlt wird. Die Haftung<br />
lebt wieder auf, wenn Gewinnanteile<br />
entnommen werden, soweit das Kapitalkonto<br />
I (100% geleistete Bareinlage) und<br />
II (5% einbezahltes Agio) <strong>durch</strong> Verluste<br />
unter die im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme gemindert sind, oder die<br />
Kapitalkonten <strong>durch</strong> Entnahmen unter<br />
den Betrag der Haftsumme gemindert ist<br />
(§ 171 ff. HGB).<br />
Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft<br />
aus und erhält er seine Einlage zurück,<br />
so haftet er ab Eintragung seines<br />
Ausscheidens im Handelsregister für<br />
alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
für die Dauer von 5 Jahren bis zur Höhe<br />
seiner Haftsumme, wenn die Ansprüche<br />
innerhalb dieser Frist fällig werden und<br />
gerichtlich oder schriftlich gegen ihn<br />
geltend gemacht werden. Bei der Auflösung<br />
der Gesellschaft verjähren Ansprüche<br />
von Gläubigern gegenüber den<br />
Kommanditisten 5 Jahre nach Eintragung<br />
der Auflösung, werden sie erst nach der<br />
Eintragung fällig, 5 Jahre nach Eintritt der<br />
Fälligkeit.<br />
Hat sich ein Anleger mittelbar über die<br />
Treuhänderin beteiligt, so haftet er zwar<br />
nicht unmittelbar gegenüber den Gläubigern,<br />
da nicht er, sondern die Treuhänderin<br />
im Handelsregister eingetragen ist. Da<br />
er diese jedoch von jeder Inanspruchnahme<br />
freihalten muss, ist der mittelbar beigetretene<br />
Anleger dem unmittelbar beigetretenen<br />
Kommanditisten hinsichtlich<br />
der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt.<br />
Darüber hinaus ist der Anleger nicht verpflichtet,<br />
weitere Leistungen zu erbringen,<br />
insbesondere weitere Zahlungen zu<br />
leisten.<br />
13.1.6 Investitionskriterien<br />
Ziel der ZBI 5 HOLDING KG ist es, die Nettoeinnahmen<br />
aus der Platzierung des Beteiligungsangebotes<br />
in bestehende Gewerbeimmobilien,<br />
Wohn- und Geschäftshäuser<br />
sowie in Wohnimmobilien zu investieren.<br />
Die Investitionen sollen in der<br />
Regel über Objektgesellschaften in der<br />
Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
erfolgen, bei denen die ZBI 5 HOLDING KG<br />
i.d.R. alleinige Kommanditistin ist. Daneben<br />
ist es auch möglich, dass die Investitionen<br />
unmittelbar von der ZBI 5 HOLDING<br />
KG vorgenommen werden oder – soweit<br />
<strong>Immobilien</strong> kurzfristig wieder veräußert<br />
werden sollen – über Tochterkapitalgesellschaften<br />
in der Rechtsform der GmbH<br />
erfolgen. Bislang sind noch keine Investitionen<br />
erfolgt.<br />
79
Sämtliche Investitionen, sei es unmittelbar<br />
oder mittelbar, bedürfen vor Ihrer<br />
Umsetzung der Zustimmung <strong>durch</strong> die<br />
Gesellschafterversammlung der ZBI 5<br />
HOLDING KG.<br />
Zur Vorbereitung und qualitativen<br />
Eingrenzung der in der Gesellschafterversammlung<br />
vorzutragenden Investitionsvorschläge<br />
gelten nachfolgende<br />
Investitionskriterien.<br />
1. Die vorgeschlagene Immobilie muss<br />
über deutliches Wertschöpfungspotential<br />
(d.h. mindestens 15% auf den Kaufpreis)<br />
innerhalb von maximal 3 Jahren, aufgrund<br />
von zum Einkaufszeitpunkt unter Markt<br />
liegender Miete, verfügen. Der Einkaufspreis<br />
darf zuzüglich zu kalkulierender<br />
Erhaltungsaufwendungen bei Instandhaltungsrückstand<br />
das 12,5-fache der<br />
Jahresnettomiete nicht übersteigen. Wird<br />
auf der Basis der marktüblichen Miete erworben,<br />
darf der Kauffaktor maximal das<br />
11,0-fache betragen. Diese Miete versteht<br />
sich als Nettomiete ohne Umsatzsteuer<br />
und umlagefähige Nebenkosten nach<br />
dem jeweiligen Miet- oder Pachtvertrag.<br />
Sie ist aber maximal mit dem laut Due<br />
Diligence Prüfung aktuell am Markt zu<br />
erzielenden Wert anzusetzen. Leerstandsflächen<br />
von bis zu 30% der Gesamtfläche<br />
können mit 50% der <strong>durch</strong>schnittlichen<br />
Quadratmetermiete des jeweiligen Investitionsobjektes<br />
pro leerstehenden<br />
Quadratmeter zur Ermittlung der vorstehenden<br />
Einkaufsfaktorgrenzen erhöhend<br />
berücksichtigt werden; dies gilt nicht für<br />
Gewerbe- bzw. Büroflächen.<br />
Einkaufspreis in diesem Sinne ist der notarielle<br />
Kaufpreis für Grundstück und Gebäude,<br />
gegebenenfalls nach Abzug aller<br />
geldwerten Vorteile, die bei Kaufpreisfälligkeit<br />
zufließen. Erhaltungsaufwendungen<br />
zur Beseitigung von Instandhaltungsstau<br />
und die Kosten jener Renovierungsmaßnahmen,<br />
die zur Schaffung eines<br />
marktüblichen mittleren Mietstandards<br />
nötig sind, sind dem Einkaufspreis zur Ermittlung<br />
der Einkaufsfaktorgrenzen hinzuzurechnen.<br />
Alle weiteren Nebenkosten<br />
der Gesellschaft oder deren Objektgesellschaften<br />
zählen nicht zu dem Einkaufspreis<br />
in der vorstehenden Definition.<br />
2. Eine nachhaltige Vermietung muss bei<br />
Gewerbeflächen für mindestens 70% der<br />
Fläche gesichert sein.<br />
3. Die Wirtschaftlichkeit der Investition<br />
ist von der PI Analyse & Research GmbH<br />
& Co. KG, jeweils anhand der von der<br />
Geschäftsleitung mitzuteilenden Detailinformationen,<br />
mit einer statischen<br />
Planprognoserechnung über Investitionshöhe,<br />
Finanzierung, Ertrag und Liquidität<br />
vor Steuern als Mid-Case Szenario<br />
zu kalkulieren und in der Gesellschafterversammlung<br />
auf Basis der Ist - Miete(n),<br />
zzgl. eventueller Leerstands-Soll-Mieten,<br />
zu präsentieren. Steuerliche Vor- und<br />
Nachteile sind bei der zu beschließenden<br />
Investition, falls vom Prospekt negativ<br />
abweichendes Recht <strong>durch</strong> aktuellere<br />
Rechtsentwicklungen droht, <strong>durch</strong> einen<br />
Steuerberater zumindest mündlich der<br />
Gesellschafterversammlung aufzuzeigen,<br />
soweit eine Schriftform nicht <strong>durch</strong><br />
andere Bestimmungen dieses Vertrages<br />
oder standesrechtlicher Auflagen vorgeschrieben<br />
ist.<br />
4. Die Geschäftsleitung und deren gesellschaftsrechtlich<br />
verbundene Unternehmen<br />
und Personen dürfen bei der Einbringung<br />
von Investitionsobjekten in den<br />
Fonds individualvertraglich keine Handelsaufschläge,<br />
Bauträgergewinnaufschläge<br />
oder Vergütungsvereinbarungen<br />
zu deren Gunsten über die Selbstkosten<br />
hinaus weder mittelbar noch unmittelbar<br />
vereinbaren.<br />
5. Die im Rahmen der Kaufabwicklung<br />
zu erbringenden Dienstleistungen (z.B.<br />
technische und kaufmännische Due Diligence<br />
Prüfung aller Vertragsverhältnisse,<br />
Verifizierung diverser Objektvorschläge,<br />
Finanzierungsvermittlung, etc.) gehören<br />
zu den originären Geschäftsführungsaufgaben,<br />
für deren Erfüllung der Geschäftsleitung<br />
grundsätzlich keine dienst- oder<br />
werkvertraglichen Vergütungen von der<br />
Gesellschaft geschuldet werden. Baubetreuungsleistungen<br />
darf die Geschäftsleitung<br />
bzw. mit ihr mittelbar oder unmittelbar<br />
verbundene Unternehmen<br />
oder mit ihr mittelbar oder unmittelbar<br />
verbundene Personen jedoch nach HOAI<br />
nach Abschluss der Sanierung abrechnen,<br />
wenn bei der Sanierung die für das so<br />
betreute <strong>Immobilien</strong>projekt kalkulierten<br />
Sanierungskosten eingehalten bzw. maximal<br />
um 5% überschritten wurden und<br />
die kalkulierten Sanierungskosten auch<br />
nach Begleichung dieser HOAI-Rechnung<br />
eingehalten bzw. um maximal 5% überschritten<br />
werden würden.<br />
80
6. Für Vermietungsmaklertätigkeit bezahlt<br />
die Gesellschaft den tätigen Vermietungsmaklern<br />
die martktüblichen<br />
Maklervergütungen, maximal jedoch 2,5<br />
Nettomonatsmieten bei Wohnimmobilien<br />
und maximal 3,5 Nettomonatsmieten<br />
bei Gewerbeimmobilien bezogen auf<br />
die vermittelten Räumlichkeiten jeweils<br />
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />
Der Geschäftsleitung bzw. den mit ihr<br />
mittelbar oder unmittelbar verbundenen<br />
Unternehmen oder den mit ihr mittelbar<br />
oder unmittelbar verbundenen Personen<br />
bezahlt die Gesellschaft, wenn diese die<br />
Vermietungsmaklertätigkeit nachweislich<br />
selbst übernommen haben, eine Maklervergütung<br />
bis zur Höhe von maximal<br />
zwei Nettomonatsmieten bezogen auf<br />
die vermittelten Räumlichkeiten zzgl. der<br />
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Gesellschaft<br />
bezahlt außerdem die Vergütungen<br />
für die laufende Hausverwaltung.<br />
7. Die mit Ankauf fällige, dem den Ankauf<br />
vermittelnden Makler – auch wenn es sich<br />
bei diesem um die Geschäftsleitung oder<br />
ein mit ihr mittelbar oder unmittelbar<br />
verbundenes Unternehmen oder um eine<br />
mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundene<br />
Person handelt -versprochene<br />
Vergütung wird ebenfalls bezahlt, soweit<br />
sie 3,0% des notariellen Kaufpreises zzgl.<br />
gesetzlicher Mehrwertsteuer nicht überschreitet.<br />
Eine höhere Maklervergütung<br />
bis zu maximal 5% des notariellen Kaufpreises<br />
zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer<br />
kann von der Gesellschafterversammlung<br />
für den Einzelfall und ausschließlich<br />
zugunsten echter Fremdmakler, die in<br />
keiner mittelbaren oder unmittelbaren<br />
gesellschaftsrechtlichen Beziehung zur<br />
Geschäftsleitung stehen, beschlossen<br />
werden. Der Geschäftsleitung bzw. den<br />
mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenen<br />
Unternehmen oder den mit<br />
ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenen<br />
Personen ist es nicht gestattet,<br />
für solche Fremdmakler als Untermakler<br />
zu fungieren. Wird ein Objekt im Wege<br />
der Zwangsversteigerung erworben ist<br />
die Geschäftsleitung ermächtigt, einem<br />
Makler – auch wenn es sich bei diesem<br />
um die Geschäftsleitung oder ein mit ihr<br />
mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />
Unternehmen oder um eine mit ihr<br />
mittelbar oder unmittelbar verbundene<br />
Person handelt - eine Provision in Höhe<br />
von 3,0% des den Zuschlag erhaltenden<br />
Gebots zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer<br />
zu Lasten der Gesellschaft zu versprechen,<br />
wenn der Makler der Geschäftsleitung<br />
die Gelegenheit zur Teilnahme an<br />
der öffentlichen Versteigerung nachgewiesen<br />
hat.<br />
8. Die mit Verkauf fällige, dem den Verkauf<br />
mittelbar oder unmittelbar gehaltener<br />
Fondsimmobilien vermittelnden<br />
Makler – auch wenn es sich bei diesem<br />
um die Geschäftsleitung oder ein mit ihr<br />
mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />
Unternehmen oder um eine mit ihr<br />
mittelbar oder unmittelbar verbundene<br />
Person handelt -versprochene Vergütung<br />
wird ebenfalls bezahlt, soweit sie 3,0%<br />
des notariellen Kaufpreises zzgl. gesetzlicher<br />
Mehrwertsteuer nicht überschreitet.<br />
Eine höhere Maklervergütung kann<br />
von der Gesellschafterversammlung für<br />
den Einzelfall beschlossen werden.<br />
Hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
oder eine mit ihr mittelbar oder<br />
unmittelbar verbundene Person oder ein<br />
mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />
Unternehmen auf Verlangen<br />
des/der finanzierenden Kreditinstitut(e)<br />
die Bürgschaft für die gesamten oder für<br />
einen Teil der an die Gesellschaft oder<br />
an eine ihrer Tochtergesellschaften zur<br />
<strong>Immobilien</strong>finanzierung ausgereichten<br />
Darlehen übernommen, so erhält sie für<br />
die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 eine<br />
Avalvergütung in Höhe von bis zu 0,3%<br />
der verbürgten Summen p.a. p.r.t., jedoch<br />
nur unter der aufschiebenden Bedingung,<br />
dass zum 31.12.2011 der <strong>durch</strong>schnittliche<br />
Darlehenszins einschließlich evtl. Avalgebühren<br />
nach diesem Unterabsatz bei<br />
5,25% p.a. und die Finanzierungsquote<br />
aller Fondsimmobilien bei <strong>durch</strong>schnittlich<br />
80% bezogen auf die Einkaufspreise<br />
im Sinne des §5 Absatz 2 UA 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
liegt. Die Avalvergütung<br />
ist mit dem 31.12.2011 und dem Nachweis<br />
des Bedingungseintritts zur Zahlung fällig.<br />
Für die Geschäftsjahre 2012 ff. erhält sie<br />
pro Geschäftsjahr jeweils eine Avalvergütung<br />
in Höhe von bis zu 0,3% der verbürgten<br />
Summen p.r.t., jedoch jeweils nur unter<br />
der aufschiebenden Bedingung, dass<br />
zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
der <strong>durch</strong>schnittliche Darlehenszins einschließlich<br />
evtl. Avalgebühren bei 5,25%<br />
p.a. und die Finanzierungsquote aller<br />
Fondsimmobilien bei <strong>durch</strong>schnittlich<br />
80% bezogen auf die Einkaufspreise, im<br />
81
Sinne des §5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
liegt. Die jeweilige Avalvergütung<br />
ist mit dem 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
und dem Nachweis des Bedingungseintritts<br />
zur Zahlung fällig.<br />
Die Gesellschafter haben in jeder Gesellschafterversammlung,<br />
ohne dass es<br />
einer vorherigen Ankündigung dieser Beschlussvorlage<br />
in der Ladung zur Gesellschafterversammlung<br />
bedarf, das Recht,<br />
<strong>durch</strong> einfachen Beschluss zu entscheiden,<br />
dass das Vorliegen eines oder aller<br />
Investitionskriterien hinsichtlich eines<br />
bestimmten Investitionsobjektes <strong>durch</strong><br />
technische Gutachten z.B. über den TÜV<br />
Süddeutschland unter zusätzlicher Heranziehung<br />
einer <strong>Immobilien</strong>wirtschaftlichkeits-<br />
und Standortanalyse <strong>durch</strong><br />
ein renommiertes Marktforschungsunternehmen<br />
oder einem unabhängigen<br />
Sachverständigen für <strong>Immobilien</strong> gutachtlich<br />
zu überprüfen ist. Dieses Recht<br />
erstreckt sich auch auf die Überprüfung<br />
rechtlicher und betriebswirtschaftlicher<br />
Fragen <strong>durch</strong> geeignete Sachverständige.<br />
Die Kosten gehen zu Lasten des Fonds.<br />
Abweichungen von nachstehenden Kriterien<br />
sind nur in von der Geschäftsleitung<br />
begründeten Fällen und nur nach Genehmigung<br />
der Gesellschaftersammlung mit<br />
qualifizierter Mehrheit von 75% zulässig.<br />
13.1.7 Geschäftsführung und Vertretung<br />
der ZBI 5 HOLDING KG<br />
Die ZBI Fondsverwaltungs GmbH ist als<br />
persönlich haftende Gesellschafterin zur<br />
Führung der Geschäfte und zur Vertretung<br />
der ZBI 5 HOLDING KG sowohl berechtigt<br />
als auch verpflichtet. Sie vertritt<br />
die Gesellschaft in jedem Fall alleine. Die<br />
geschäftsführende Gesellschafterin ist<br />
für alle Geschäfte mit den Objektgesellschaften<br />
von § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot)<br />
befreit und somit ermächtigt,<br />
mit sich selbst oder anderen von<br />
ihr vertretenen Unternehmen Verträge<br />
rechtswirksam zu schließen. Die übrigen<br />
Gesellschafter sind für die Dauer der Gesellschaft<br />
von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Haftungsmaßstab für die<br />
Geschäftsführung sind die Sorgfalt und<br />
Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes.<br />
Es ist insbesondere Aufgabe der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin, der<br />
Gesellschaft geeignete Investitionen<br />
unter Vorlage eines konkreten Investitionsplans<br />
zur Abstimmung in der Gesellschafterversammlung<br />
vorzuschlagen.<br />
Die Geschäftsleitung ist ohne Zustimmung<br />
der Gesellschafterversammlungen<br />
nicht ermächtigt, für die Gesellschaft unmittelbar<br />
bzw. mittelbar rechtsverbindlich<br />
Beteiligungen oder Investitionen<br />
einzugehen. Bei Sanierungsmaßnahmen,<br />
die ein Kostenvolumen pro Investitionsobjekt<br />
von 500.000 Euro überschreiten,<br />
hat die Geschäftsleitung ein Generalunternehmer-Angebot<br />
mit Festpreis einzuholen<br />
und der Gesellschafterversammlung<br />
vorzulegen. Darüber hinaus hat die<br />
Geschäftsführung der Gesellschaft das<br />
für die Investitionen benötigte Fremdkapital<br />
<strong>durch</strong> Einschaltung von Kreditund<br />
Finanzierungsinstituten für die Objektgesellschaften<br />
zu beschaffen, wobei<br />
die Haftung für die Fremdfinanzierung<br />
auf das Vermögen der jeweiligen Objektgesellschaft<br />
zu begrenzen und eine<br />
gesamtschuldnerische Haftung weiterer<br />
Beteiligungsgesellschaften bzw. der<br />
Gesellschaft (HOLDING) vertraglich auszuschließen.<br />
Das Anlage- / Umlaufvermögen<br />
der einzelnen Beteiligungsgesellschaften<br />
soll aus diesem Grund jeweils<br />
auf <strong>Immobilien</strong>objektvolumina von nicht<br />
mehr als 20 Mio. Euro pro Beteiligungsgesellschaft<br />
begrenzt bleiben.<br />
Darüber hinaus ist die Geschäftsführung<br />
ermächtigt, bei ausreichender Liquidität,<br />
bis zu 10% des gesamten einbezahlten<br />
Kommanditkapitals zum Ankauf von Beteiligungen<br />
bisher emittierter ZBI – Fonds<br />
zu verwenden, oder kurzfristig im Wege<br />
des Darlehens an andere Publikumsgesellschaften<br />
der ZBI-Unternehmensgruppe<br />
auszureichen oder als <strong>Sicherheit</strong><br />
für deren kurzfristige Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />
zur Verfügung zu stellen<br />
oder sich im Wege der stillen Gesellschaft<br />
an diesen zu beteiligen, wenn für diese<br />
Finanztransaktionen von den anderen<br />
Publikumsgesellschaften ausreichende<br />
<strong>Sicherheit</strong>en in Form von erstrangigen<br />
Grundschulden bestellt werden. Der Kauf<br />
solcher Beteiligungen hat zum Buchwert,<br />
maximal zum Nominalwert zzgl. Agio zu<br />
erfolgen.<br />
Die Geschäftsleitung ist auch ermächtigt,<br />
sich selbst oder einer anderen Gesellschaft<br />
der ZBI Zentral Boden Immobilen<br />
Gruppe, an jedem für Investitionszwe-<br />
82
cke angeschafften Grundstück ein unwiderrufliches<br />
schuldrechtliches und/oder<br />
dingliches Vorkaufsrecht einzuräumen.<br />
Von der Geschäftsführung in der ZBI 5<br />
HOLDING KG ist die Geschäftsführung in<br />
den Objektgesellschaften zu unterscheiden.<br />
In den Objektgesellschaften kann eine<br />
andere Person oder Gesellschaft die Geschäftsführung<br />
innehaben. In aller Regel<br />
werden aber die in den Musterverträgen<br />
hierfür vorgesehenen Personen auch<br />
die für sie vorgesehenen Geschäftsführungsaufgaben<br />
übernehmen. Da die ZBI<br />
5 HOLDING KG in diesen Gesellschaften<br />
i.d.R. Mehrheitsgesellschafterin ist, wird<br />
mit ihren Stimmen in allen Objektgesellschaften<br />
der in diesem Prospekt abgedruckte<br />
Mustergesellschaftsvertrag für<br />
Objektgesellschaften die Grundlage allen<br />
geschäftlichen Handelns bilden. Dieser<br />
sieht eine Bindung der Geschäftsführung<br />
der Objektgesellschaften an die Mittelfreigabekriterien<br />
und einen Beschlusskatalog<br />
vor, der eine Umsetzung der Ziele<br />
der ZBI 5 HOLDING KG in den Objektgesellschaften<br />
sicherstellt.<br />
13.1.8 Informations- und Kontrollrechte<br />
Die Gesellschafter werden mit einer<br />
Frist von mindestens zwei Wochen über<br />
die Einberufung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
informiert. In<br />
dieser Einladung werden Ort und Zeit<br />
der Versammlung, sowie die Tagesordnungspunkte<br />
bekannt gegeben. Bei der<br />
Gesellschafterversammlung wird unter<br />
anderem über die Auswahl und die tatsächlich<br />
zu realisierenden Investitionen<br />
entschieden.<br />
Wenn mindestens 10 von Hundert der<br />
Stimmen der Gesellschafter oder die Geschäftsführung<br />
es verlangen, kann jederzeit<br />
eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einberufen werden. Die<br />
Einladungsfrist beträgt hierbei eine Woche,<br />
wobei der Tag der Absendung und<br />
der Tag der Versammlung nicht mitzählen.<br />
Die außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
kann auch im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren erfolgen.<br />
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />
wenn Gesellschafter, die<br />
insgesamt mindestens 30% der Stimmen<br />
der Gesellschaft auf sich vereinen, anwesend<br />
oder vertreten sind.<br />
Jeder Gesellschafter kann jederzeit in Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft Auskunft<br />
von der Geschäftsleitung, der Mittelverwendungskontrolle,<br />
dem Treuhänder und<br />
ggf. dem Beirat verlangen. Sollte er in einer<br />
angemessenen Frist keine Auskunft<br />
erhalten, kann er einen zur Verschwiegenheit<br />
verpflichteten Sachverständigen<br />
mit der Einsichtnahme in die Bücher der<br />
Gesellschaft beauftragen.<br />
Die Gesellschafterversammlung kann einen<br />
aus mindestens drei Gesellschaftern<br />
bestehenden Beirat mit einzelnen ihrer<br />
Befugnisse ausstatten oder einen solchen<br />
Beirat als reines Kontrollgremium<br />
einsetzen.<br />
Die Gesellschafterversammlung beschließt<br />
grundsätzlich über alle Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft. Sie beschließt<br />
insbesondere über:<br />
1. Die konzeptionelle Ausrichtung der Gesellschaft.<br />
2. Die Beteiligung der Gesellschaft zum<br />
Zwecke der <strong>Immobilien</strong>investition an anderen<br />
Gesellschaften und deren vertragliche<br />
Gestaltung.<br />
3. Die Gründung von bzw. die Beteiligung<br />
an <strong>Immobilien</strong>handelsgesellschaften in<br />
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />
und deren vertragliche Ausgestaltung.<br />
4. Durchführung der von der Geschäftsführung<br />
vorzulegenden <strong>Immobilien</strong>modernisierungskonzepte<br />
und die Entscheidung<br />
ob ein Festpreisangebot eines<br />
Bauunternehmers einzuholen oder ein<br />
ggf. vorliegendes Angebot zu akzeptieren<br />
ist bzw. welche Bonitätsanforderungen<br />
hierfür gestellt werden.<br />
5. Die <strong>durch</strong>zuführenden Investitionen<br />
gemäß den Vorschlägen der Geschäftsführung<br />
auf der Grundlage der vorgelegten<br />
Investitionspläne.<br />
6. Richtlinien der vertraglichen Gestaltung<br />
beschlossener Investitionen.<br />
7. Abschluss, Änderung und Beendigung<br />
von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere<br />
Darlehensverträge, Mietverträ-<br />
83
ge, Pachtverträge und Leasingverträge<br />
soweit dies nicht mit den Investitionen<br />
der Gesellschaft und dem dafür benötigten<br />
mittelbaren oder unmittelbaren<br />
Fremdkapital in Zusammenhang steht.<br />
Werden die <strong>Immobilien</strong>investitionen der<br />
Gesellschaft auch mit mezzaninem Kapital<br />
finanziert, so hat die Gesellschafterversammlung<br />
über das ob und die Konditionen<br />
der mezzaninen Finanzierung zu<br />
entscheiden.<br />
8. Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen,<br />
ausgenommen Fremdwährungsdarlehen<br />
in Schweizer Franken<br />
(CHF), wenn diese max. 25% aller jeweils<br />
zum Stichtag zugesagten konsolidierten<br />
Fremdmittel der Gesellschaft betragen.<br />
9. Die Feststellung des Jahresabschlusses,<br />
die Entnahmen sowie die Entlastung<br />
der geschäftsführenden Gesellschafter<br />
für das abgelaufene Geschäftsjahr.<br />
10. Die Wahl und Entlastung eines Beirats.<br />
11. Die Führung von Aktivprozessen und<br />
Prozess beendenden Handlungen und<br />
Erklärungen ab einem Streitwert von<br />
500.000 Euro.<br />
12. Den Verkauf von mittelbar oder unmittelbar<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft.<br />
Ausgenommen ist der Verkauf<br />
von über eine Kapitalgesellschaft mittelbar<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong>. Hier ist die<br />
entsprechende Auflage gemäß Satzung<br />
der Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />
13. Änderungen des Gesellschaftsvertrages.<br />
14. Die Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />
§ 1 UmwG<br />
15. Eine evtl. Notierung (Listung) an der<br />
Börse und/oder Börsengang der Gesellschaft<br />
(IPO).<br />
16. Entlastung des Treuhänders und des<br />
Mittelverwendungskontrolleurs.<br />
17. Die Annahme der von der Geschäftsleitung<br />
vorzulegenden Generalunternehmer-Angebote<br />
oder die Einzelvergabe der<br />
Gewerke.<br />
Stimmabgabe der Geschäftsführung<br />
in der Gesellschafterversammlung von<br />
Tochtergesellschaften über vorgenannte<br />
Punkte<br />
Alle sonstigen von der Geschäftsführung<br />
oder dem Beirat zur Beschlussfassung<br />
vorgelegten Angelegenheiten.<br />
Folgende Beschlüsse bedürfen der qualifizierten<br />
Mehrheit von 75% der sich an<br />
der Abstimmung beteiligenden Stimmen,<br />
wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegeben<br />
gelten:<br />
1. Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />
und im Falle von negativen Abweichungen<br />
bei den Investitionskriterien für Objektvorschläge<br />
mit Einzelfallentscheidung<br />
ohne eine Änderung der vorgenannten<br />
Auswahlkriterien in diesem Vertrag;<br />
2. Ausschluss eines Kommanditisten aus<br />
wichtigem Grund außerhalb des Anwendungsbereichs<br />
des § 3 Absatz 8 des<br />
Gesellschaftsvertrages;<br />
3. Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />
§ 1 UmwG.<br />
4. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss<br />
von Garantieverträgen, Schuldbeitritten,<br />
Abgabe von Patronatserklärungen<br />
und die Übernahme jeglicher sonstiger<br />
<strong>Sicherheit</strong>en einschließlich solcher<br />
zugunsten von Gesellschaftern, wenn<br />
dies nicht im Rahmen des in der Gesellschafterversammlung<br />
beschlossenen Investitionsplanes,<br />
vorgesehen ist.<br />
5. Der Verkauf von mittelbar oder unmittelbar<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft.<br />
Ausgenommen ist der Verkauf von<br />
über eine Kapitalgesellschaft mittelbar<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong>. Hier ist die entsprechende<br />
Auflage gemäß Satzung der<br />
Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />
6. Die Beteiligung an einer ausländischen<br />
Gesellschaft.<br />
7. Die Beteiligung der Gesellschaft zum<br />
Zwecke der <strong>Immobilien</strong>investition an anderen<br />
Gesellschaften und deren vertragliche<br />
Gestaltung. Die Beschlussvorlage<br />
hat die Anteilsquote der Beteiligung im<br />
Verhältnis zum stimmberechtigten Gesellschaftskapital<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
zu enthalten.<br />
Beschlüsse, die eine Nachschusspflicht<br />
begründen oder den Gegenstand der Gesellschaft<br />
ändern, bedürfen der Zustimmung<br />
aller Gesellschafter.<br />
84
Je Euro 1.000,-- Beteiligung am Gesellschaftskapital<br />
gewähren eine Stimme.<br />
Solange ein Gesellschafter seine Beitrittserklärung<br />
noch widerrufen kann, ruht<br />
sein Stimmrecht. Der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin steht eine Stimme<br />
zu.<br />
Die Anfechtung von Beschlüssen kann<br />
nur innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />
einem Monat nach Zugang der über den<br />
Beschluss gefertigten Niederschrift <strong>durch</strong><br />
Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />
der Frist gilt ein etwaiger Mangel als<br />
geheilt.<br />
13.1.9 Beirat<br />
Für die Gesellschaft kann ein aus mindestens<br />
drei Personen bestehender Beirat<br />
bestellt werden. Wird ein Beirat gewählt,<br />
beginnt das Amt der Beiratsmitglieder<br />
mit der Annahme der Wahl und endet am<br />
31.12. des dritten auf die Wahl folgenden<br />
Jahres. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für<br />
die Beiratswahl können nur nicht initiatorennahe<br />
Gesellschafter zur Wahl vorgeschlagen<br />
werden.<br />
Die Geschäftsführung kann die Entscheidung<br />
über die Wahl des Beirates in den<br />
Gesellschafterversammlungen bis zum<br />
Ende des Kalenderjahres 2009 auf der Tagesordnung<br />
als Beschluss aufführen. Danach<br />
kann die Gesellschafterversammlung<br />
dies unter Tagesordnungspunkt<br />
Sonstiges jederzeit beantragen und beschließen.<br />
Wird ein Beirat gewählt, berät dieser<br />
die geschäftsführenden Gesellschafter<br />
in Angelegenheiten der Gesellschaft,<br />
überwacht die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen<br />
und beschließt<br />
selbstständig in Angelegenheiten der<br />
Gesellschaft.<br />
Die Gesellschafterversammlung kann<br />
dem Beirat die ihr zustehende gesellschaftsrechtliche<br />
Entscheidungsbefugnis<br />
für bestimmte Angelegenheiten <strong>durch</strong><br />
einfachen Mehrheitsbeschluss übertragen.<br />
Die Entscheidungsbefugnis über unmittelbare<br />
und mittelbare <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />
gilt mit Einrichtung eines<br />
Beirats als an diesen übertragen, bis zu<br />
dem Zeitpunkt in dem die Gesellschafterversammlung<br />
generell oder für den Einzelfall<br />
etwas anderes beschließt.<br />
Der Beirat kann jederzeit Auskünfte verlangen<br />
und die Bücher und Schriften der<br />
Gesellschaft sowie die der Objektgesellschaften<br />
nach vorheriger mindestens<br />
einwöchiger Ankündigung einsehen.<br />
Der Beirat haftet nur für Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit. Haftungsansprüche<br />
der Gesellschaft gegen den Beirat als gesellschaftsrechtliches<br />
Gremium sind auf<br />
höchstens 50.000 Euro pro Haftungsfall<br />
beschränkt. Die einzelnen Mitglieder des<br />
Beirates haften als Gesamtschuldner.<br />
Schadenersatzansprüche gegen den Beirat<br />
verjähren drei Jahre nach Kenntniserlangung<br />
über den die Ersatzpflicht begründenden<br />
Sachverhalt, soweit sie nicht<br />
kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung<br />
unterliegen.<br />
Für seine Tätigkeit erhält jedes Beiratsmitglied<br />
eine pauschale Vergütung. Diese<br />
beträgt 750 Euro pro Sitzungstag für die<br />
Teilnahme an einer Beiratssitzung und 150<br />
Euro für die Teilnahme an einem schriftlichen<br />
Umlaufverfahren. Das Beiratsmitglied<br />
darf außerdem pro Teilnahme an<br />
einer Beiratssitzung bzw. pro Teilnahme<br />
an einem schriftlichen Umlaufverfahren<br />
gegen Nachweis Fahrtkosten für Anfahrt<br />
bzw. Objektbesichtigungen in Höhe der<br />
jeweils geltenden steuerlichen Fahrtkostensätze<br />
für bis zu 400 gefahrene Kilometer<br />
abrechnen. Alle übrigen Aufwendungen<br />
des Beiratsmitgliedes sind mit<br />
der Pauschalvergütung abgegolten.<br />
13.1.10 Wettbewerbsverbot, First Look-<br />
Recht<br />
Die Gesellschafter, auch die Geschäftsleitung,<br />
unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />
Die Geschäftsleitung sowie verbundene<br />
Unternehmen und Personen<br />
sind jedoch verpflichtet, alle ihr bekannt<br />
gewordenen Investitionsmöglichkeiten<br />
ab 1.000.000 Euro pro Objekt, die<br />
die Investitionskriterien des § 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
erfüllen, den Publikumsgesellschaften<br />
der ZBI–Unternehmensgruppe<br />
(ab 5.000.000 Euro pro<br />
Objekt auch den ZBI Invest AG`s, den<br />
luxemburgischen SICAR-Fonds und den<br />
geplanten offenen <strong>Immobilien</strong>fonds (Kapitalanlagegesellschaften)<br />
der ZBI-Un-<br />
85
ternehmensgruppe) zur Investition vorzuschlagen,<br />
um einen Interessenkonflikt<br />
der Geschäftsleitung weitgehend auszuschließen<br />
(First-Look-Recht). Sollte(n) die<br />
jeweilige(n) Gesellschaft(en) noch nicht<br />
über genügend Kapital verfügen, um die<br />
vorgeschlagene Investition <strong>durch</strong>zuführen<br />
und eine zeitnahe Platzierung bis zum<br />
letztmöglichen Entscheidungstermin<br />
nicht gesichert sein oder die jeweilige(n)<br />
Gesellschafterversammlung(en) das vorgeschlagene<br />
Objekt ablehnen, steht es<br />
der Geschäftsleitung frei, die Investition<br />
selbst oder über Dritte <strong>durch</strong>zuführen.<br />
Dies gilt auch für solche Investitionsmöglichkeiten,<br />
die den mit den geschäftsführenden<br />
Gesellschaftern gesellschaftsrechtlich<br />
verbundenen Unternehmen<br />
oder Personen, bekannt werden, wenn die<br />
Geschäftsleitung und/oder deren gesellschaftsrechtlich<br />
verbundenen Unternehmen<br />
oder Personen an diesen zu mehr als<br />
50% beteiligt sind. Die Geschäftsleitung<br />
ist in diesem Falle verpflichtet, die Beachtung<br />
obigen First-Look-Rechts gegenüber<br />
den verbundenen Unternehmen und Personen<br />
rechtlich <strong>durch</strong>zusetzen. Die Objekte<br />
werden im „Windhundverfahren“<br />
zuerst der Gesellschaft vorgestellt, die die<br />
erforderlichen Mittel zuerst bereitstellen<br />
kann. Bestehen mehrere Gesellschaften,<br />
die dies erfüllen, ist diesen Gesellschaften<br />
quotal gleiche Beteiligung an dem Investitionsobjekt/-objektpaket<br />
vorzuschlagen,<br />
wenn dieses ein Investitionsvolumen<br />
von Euro 5.000.000 überschreitet. Lehnt<br />
auch nur eine der in Frage kommenden<br />
Gesellschaften eine solche Beteiligung ab,<br />
entscheidet ein notariell beaufsichtigtes<br />
Losverfahren, welcher Fondsgesellschaft<br />
und ggf. in welcher Reihenfolge das/die<br />
Objekte/Projekte vorzustellen sind.<br />
Das First Look Recht besteht nicht für<br />
<strong>Immobilien</strong>projektentwicklungen, da die<br />
Durchführung von solchen Investitionen<br />
im <strong>Immobilien</strong>bereich nicht Gegenstand<br />
der Fondsgesellschaft ist.<br />
13.1.11 Jahresabschluss und Berichtswesen<br />
Die geschäftsführenden Gesellschafter<br />
sind gehalten, die Bilanz, die Gewinn- und<br />
Verlustrechnung sowie den Anhang innerhalb<br />
von sechs Monaten nach Schluss<br />
des Geschäftsjahres aufzustellen und zu<br />
unterzeichnen. Für die Aufstellung des<br />
Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen<br />
Bestimmungen und die Grundsätze<br />
ordnungsgemäßer Buchführung. Der Jahresabschluss<br />
ist ungeachtet der gesetzlichen<br />
Bestimmungen, namentlich rechts-,<br />
form- und größenabhängiger Vorschriften,<br />
nach den Grundsätzen aufzustellen,<br />
die eine mittelgroße Kapitalgesellschaft<br />
bei der Aufstellung zu beachten hat, soweit<br />
nicht die Gesellschaft verpflichtet<br />
ist, weitergehende Anforderungen zu erfüllen.<br />
Die Geschäftsführung hat die Aufstellung<br />
des Abschlusses <strong>durch</strong> einen Wirtschaftsprüfer<br />
zu veranlassen mit der Maßgabe,<br />
dass im Rahmen der Aufstellung Prüfungshandlungen<br />
vorgenommen und<br />
Bericht erstattet wird. Die Gesellschafterversammlung<br />
kann beschließen, stattdessen<br />
den Jahresabschluss einem Wirtschaftsprüfer<br />
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zur vollumfänglichen<br />
Prüfung vorzulegen. Die Prüfung soll<br />
nach Art, Umfang und Berichterstattung<br />
der handelsrechtlichen Pflichtprüfung<br />
für Kapitalgesellschaften mittlerer Größe<br />
entsprechen, unabhängig von der Frage,<br />
ob die Gesellschaft die entsprechenden<br />
Merkmale erfüllt. Weitergehende gesetzliche<br />
Anforderungen bleiben unberührt.<br />
Die Jahresabschlüsse in Kurzform nebst<br />
Prüfungsvermerk oder Bescheinigung<br />
des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
für die Gesellschaft<br />
und deren Objektgesellschaften<br />
sind allen Gesellschaftern zuzuleiten.<br />
Dem Mittelverwendungskontrolleur ist<br />
der Prüfungsbericht bzw. der ihn ersetzende<br />
Bericht über die Aufstellung der<br />
Jahresabschlüsse zu übermitteln.<br />
13.1.12 Vermögensbeteiligung, Verlust- und<br />
Gewinnverteilung<br />
Am Vermögen der Gesellschaft sind die<br />
Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten<br />
I zueinander beteiligt. Die Verteilung<br />
des Jahresergebnisses ergibt sich<br />
aus §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages<br />
und beinhaltet folgende Regelungen:<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
erhält für die Übernahme der Geschäfts-<br />
86
führung und der persönlichen Haftung<br />
die folgenden Vorausgewinne, die bei<br />
der Verteilung des Jahresergebnisses unabhängig<br />
davon, ob die Gesellschaft im<br />
konkreten Wirtschaftsjahr einen Gewinn<br />
oder Verlust erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
a) Zunächst erhält sie eine feste Vergütung<br />
von 90.000Euro p.a. p.r.t. (Vorabgewinn<br />
I)<br />
b) Für die Geschäftsjahre, in denen Nutzen<br />
und Lasten der von der Gesellschaft<br />
mittelbar oder unmittelbar erworbenen<br />
<strong>Immobilien</strong> übergehen, bis zu einschließlich<br />
dem Geschäftsjahr, in dem die letzte<br />
Fremdfinanzierung für diesen <strong>Immobilien</strong>erwerb<br />
valutiert wird, erhält sie darüber<br />
hinaus einen Vorausgewinn in Höhe<br />
von 4,5% der Summe der insgesamt<br />
aufgenommenen Fremdfinanzierungen.<br />
Hiervon werden 2,25% nach dem Übergang<br />
von Nutzen und Lasten, weitere<br />
2,25% nur bei Nachweis der Beendigung<br />
einer evtl. Sanierung und nach erstmaligem<br />
Erreichen eines Vermietungsstandes<br />
von 95% der zu vermietenden Flächen zugewiesen<br />
(Vorabgewinn II)<br />
c) Ab dem Geschäftsjahr, das auf das<br />
Geschäftsjahr der letzten Fremdkapitalvalutierung<br />
folgt, spätestens jedoch ab<br />
dem Geschäftsjahr 2012, erhält die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin einen<br />
Vorausgewinn in Höhe von 1% der Kommanditkapitalkonten<br />
I und II zum 31.12<br />
des jeweiligen Geschäftsjahres p.a. p.r.t<br />
zugewiesen. Diese Gewinnberechtigung<br />
endet in dem Wirtschaftsjahr, in dem die<br />
alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />
haftende Gesellschafterin erstmals Gewinne<br />
aus der Restverteilung gemäß § 13<br />
Absatz 6 UA 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
von mehr als 1% p.a. des Kommanditkapitals<br />
(Kapitalkonto I und II) zum 31.12 des<br />
jeweils laufenden Geschäftsjahres zugewiesen<br />
bekommt (Vorabgewinn III)<br />
Ergibt sich nach Verbuchung der genannten<br />
Vorausgewinne ein Verlust, so wird<br />
dieser im Verhältnis der Kapitalkonten I<br />
auf alle Kommanditisten verteilt. Eine<br />
Verlustgleichstellungsklausel regelt, dass<br />
alle Kommanditisten, die aufgrund ihres<br />
unterschiedlichen Beitrittszeitpunktes in<br />
den Jahren 2009 und 2010 unterschiedliche<br />
Verluste in unterschiedlicher Höhe<br />
zugewiesen bekommen haben, am Ende<br />
des Wirtschaftsjahres 2010 die gleiche<br />
Verlustquote entsprechend ihrer Beteiligungsdauer<br />
erhalten haben. Nach der<br />
Verlustphase werden die positiven Jahresergebnisse<br />
so lange den Kommanditisten<br />
zugewiesen, bis die anfänglich zugewiesenen<br />
Verluste ausgeglichen wurden.<br />
Das darüber hinausgehende Ergebnis<br />
wird im Verhältnis der Kapitalkonten I so<br />
lange auf die Kommanditisten des Typs<br />
„Klassisch“ verteilt, bis jeder Kommanditist<br />
des Typs „Klassisch“ Gewinne in Höhe<br />
einer mit dem vierten auf die Einzahlung<br />
folgenden Monatsersten beginnenden<br />
nachläufigen Verzinsung von 7,5% p.a.<br />
p.r.t. auf das auf den Kapitalkonten I und II<br />
des jeweiligen Kommanditisten des Typs<br />
„Klassisch“ zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
ausgewiesene, tatsächlich<br />
einbezahlte und nicht zurückbezahlte<br />
Kommanditkapital erhalten hat. Die Verzinsung<br />
für neu einbezahltes Kommanditkapital<br />
beginnt mit dem vierten auf<br />
die Einzahlung folgenden Monatsersten.<br />
Ist dies erreicht, wird ein nach Verbuchung<br />
der Vorausgewinne verbleibender<br />
Restgewinn im Verhältnis der Kapitalkonten<br />
I so lange auf die Kommanditisten<br />
des Typs „Optimal“ verteilt, bis jeder<br />
Kommanditist des Typs „Optimal“ Gewinne<br />
in Höhe einer mit dem vierten auf<br />
die Einzahlung folgenden Monatsersten<br />
beginnenden nachläufigen Verzinsung<br />
von 8,5% p.a. p.r.t. auf das auf den Kapitalkonten<br />
I und II des jeweiligen Kommanditisten<br />
des Typs „Optimal“ zum 31.12. des<br />
jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesene,<br />
tatsächlich einbezahlte und nicht zurückbezahlte<br />
Kommanditkapital erhalten<br />
hat, wobei für einen Teilzins in Höhe von<br />
7% p.a. jährlich zusätzlich Zinseszinsen zu<br />
berechnen sind.<br />
Nicht als Kapitalrückzahlung in diesem<br />
Sinne gelten die planmäßigen laufenden<br />
Auszahlungen.<br />
Ein nach Verbuchung dieser Vorausgewinne<br />
verbleibender Restgewinn wird<br />
sodann zu 50% im Verhältnis der Kapitalkonten<br />
I auf alle Kommanditisten verteilt<br />
und zu 50% der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
zugewiesen.<br />
87
13.1.13 Entnahmen<br />
Die Geschäftsführung hat der<br />
Gesellschafterversammlung einen Vorschlag<br />
über die Höhe der Entnahmen vorzulegen.<br />
Über Entnahmen entscheidet<br />
die Gesellschafterversammlung mit einfacher<br />
Mehrheit, soweit nicht die Komplementärin<br />
zur Entnahme ohne Gesellschafterbeschluss<br />
ermächtigt ist.<br />
Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, für<br />
Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />
eine angemessene Entnahme von bis zu<br />
7,0% p.a – in den Geschäftsjahren 2009<br />
bis 2010 von bis zu 4,0% p.a. - des auf<br />
den Kapitalkonten I und II des jeweiligen<br />
Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />
zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
ausgewiesenen, tatsächlich einbezahlten<br />
und nicht zurückbezahlten Kommanditkapitals,<br />
gemäß individuellem Beitritt,<br />
beginnend jedoch nicht vor dem vierten<br />
auf die Einzahlung des zu verzinsenden<br />
Kommanditkapitals folgenden Monatsersten,<br />
ohne Gesellschafterbeschluss in<br />
zwei Raten zum 31.05 und 30.11. des Jahres<br />
auszuzahlen.<br />
Diese Auszahlungen werden auf dem<br />
Verrechnungskonto eines Kommanditisten<br />
Typ „Klassisch“ gebucht. Soweit im<br />
Rahmen der Liquidation der Gesellschaft<br />
die Einlagen der Kommanditisten Typ<br />
„Optimal“ nicht zurückgezahlt werden<br />
können, sind die Entnahmen von den<br />
Kommanditisten Typ „Klassisch“ zurückzuzahlen.<br />
Ab dem 01.01.2020 ist die Geschäftsleitung<br />
ermächtigt, für Kommanditisten<br />
des Typs „Optimal“ eine gegenüber den<br />
Entnahmen der Kommanditisten des Typs<br />
„Klassisch“ bevorrechtigte Entnahme von<br />
bis zu 8,5% p.a bezogen auf den Stand der<br />
saldierten Kapitalkonten des jeweiligen<br />
Kommanditisten zum 31.12. des jeweiligen<br />
Geschäftsjahres in zwei Raten zum<br />
31.05. und 30.11. des Jahres auszuzahlen.<br />
Die Komplementärin ist berechtigt, ohne<br />
vorherigen Gesellschafterbeschluss ihren<br />
Vorabgewinn I (13.1.12c) sowie Entnahmen<br />
in Höhe der auf den Vorabgewinn<br />
III entfallenden Steuerbetrag zu tätigen.<br />
Außerdem darf sie im Hinblick auf zu<br />
erwartende Gewinne ohne Gesellschafterbeschluss<br />
kumulierte Entnahmen in<br />
Höhe von bis zu 2,25% bezogen auf 80%<br />
der Einkaufspreise jener <strong>Immobilien</strong>, die<br />
von Tochterobjektgesellschaften rechtswirksam<br />
angekauft wurden, jedoch nur<br />
anteilig bezogen auf jene <strong>Immobilien</strong>, die<br />
im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich<br />
rechtswirksam von einer Tochterimmobiliengesellschaft<br />
angekauft wurden, tätigen.<br />
Solche Entnahmen kürzen allerdings<br />
das Entnahmerecht der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin gemäß § 15 Absatz<br />
6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages.<br />
13.1.14 Übertragung von Beteiligungen,<br />
Erbfolge<br />
Die Veräußerung einer Beteiligung ist<br />
grundsätzlich nur zum 31.12. 24 Uhr eines<br />
jeden Jahres möglich. Jeder Gesellschafter<br />
kann seinen Gesellschaftsanteil <strong>durch</strong><br />
Abtretung übertragen oder in sonstiger<br />
Weise darüber verfügen.<br />
Die Abtretung oder sonstige Verfügung<br />
über den Gesellschaftsanteil einschließlich<br />
der Verpfändung bedarf zu ihrer<br />
Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin, der die beabsichtigte<br />
Übertragung oder sonstige Verfügung<br />
vorab schriftlich anzuzeigen ist. Die Zustimmung<br />
kann nur aus wichtigem<br />
Grund versagt werden. Als solcher gilt<br />
stets ein fälliger Zahlungsanspruch der<br />
Gesellschaft oder der Treuhänderin gegen<br />
den Gesellschafter.<br />
Für die erstmalige Verpfändung der Beteiligung<br />
zum Zwecke der Refinanzierung an<br />
ein inländisches Kreditinstitut gilt die Zustimmung<br />
als erteilt. Dies gilt auch wenn<br />
das Treuhandverhältnis zwischen der<br />
Treuhänderin und einem Treugeberkommanditisten,<br />
gleich aus welchem Grunde<br />
endet und die Treuhänderin nach den<br />
Bestimmungen des Treuhandvertrages<br />
verpflichtet ist, die treuhänderisch gehaltene<br />
Beteiligung auf den Treugeberkommanditisten<br />
oder auf einen von diesem<br />
benannten Ersatztreuhänder zu übertragen.<br />
Der übertragende Gesellschafter<br />
bzw. für diesen selbstschuldnerisch haftend<br />
der eintretende Gesellschafter stellt<br />
die Gesellschaft und die Gesellschafter<br />
von allen aus dem Übergang resultierenden<br />
Nachteilen, insbesondere von einem<br />
etwaigen Steuermehraufwand, frei. Für<br />
Kosten einer Übertragung oder sonstigen<br />
Verfügung über Gesellschaftsanteile,<br />
insbesondere die Kosten der Handelsre-<br />
88
gistereintragungen, haften im Verhältnis<br />
zur Gesellschaft der übertragende Gesellschafter<br />
und der Neugesellschafter<br />
gesamtschuldnerisch. Die Geschäftsleitung<br />
ist berechtigt, eine Verwaltungsgebühr<br />
in Höhe von 0,4% der betroffenen<br />
Kommanditeinlage, höchstens aber Euro<br />
1.500.- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer,<br />
zu erheben, für die ebenfalls<br />
der Übertragende und der Neugesellschafter<br />
gesamtschuldnerisch haften.<br />
Die Geschäftsleitung ist berechtigt. bei<br />
Zahlungsverzug die Kosten mit Entnahmen<br />
des betreffenden Gesellschafters zu<br />
verrechnen.<br />
Die Übertragung von treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditanteilen <strong>durch</strong> die<br />
Treuhänderin ist nur zusammen mit der<br />
gleichzeitigen Übertragung der Rechte<br />
und Pflichten aus dem mit dem jeweiligen<br />
Treugeber und der Treuhänderin<br />
abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
möglich. Für die Mitwirkung<br />
bei der Übertragung hat die Treuhänderin<br />
Anspruch auf eine Vergütung in<br />
Höhe von 0,3% des Beteiligungsbetrages,<br />
höchstens aber 250 Euro.<br />
Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft<br />
von den verbleibenden Gesellschaftern<br />
mit den nachrückenden Erben<br />
des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt.<br />
Die Erben haben sich <strong>durch</strong> Vorlage<br />
eines notariellen Testaments oder<br />
eines Erbscheines jeweils im Original<br />
oder in beglaubigter Kopie zu legitimieren.<br />
Rücken mehrere Erben, die bislang<br />
noch nicht an der Gesellschaft beteiligt<br />
waren, in die Gesellschafterstellung des<br />
Erblassers ein, so können sie die aus der<br />
Beteiligung des Erblassers resultierenden<br />
Stimm- und sonstigen Gesellschafterrechte<br />
nur einheitlich <strong>durch</strong> einen<br />
gemeinsamen Vertreter ausüben. Die Erben<br />
sind verpflichtet, unverzüglich einen<br />
solchen gemeinsamen Vertreter gegenüber<br />
der Gesellschaft zu benennen. Gemeinsamer<br />
Vertreter kann nur ein Gesellschafter/Erbe<br />
oder ein kraft Gesetzes zur<br />
Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied<br />
der rechts-, wirtschafts- oder steuerberatenden<br />
Berufe sein.<br />
Soll eine Auseinandersetzung unter den<br />
Erben erfolgen, müssen die sich nach<br />
Auseinandersetzung ergebenden einzelnen<br />
Gesellschaftsanteile (Nominaleinlage)<br />
mindestens einen Betrag Euro 15.000<br />
aufweisen und <strong>durch</strong> 1.000 teilbar sein.<br />
Ist dies nicht möglich, kann eine Auseinandersetzung<br />
gegenüber der Gesellschaft<br />
nicht erfolgen und die Erben haben<br />
sich weiter <strong>durch</strong> einen einheitlichen<br />
Vertreter vertreten zu lassen.<br />
Solange die Erben sich nicht legitimiert<br />
haben und/oder ein gemeinsamer Vertreter<br />
nicht bestellt ist, ruhen die Gesellschafterrechte<br />
der Erben mit Ausnahme<br />
des Rechts auf Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />
und auf Ausübung des Stimmrechtes,<br />
soweit Beschlussfassungen die Änderung<br />
oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages<br />
zum Gegenstand haben.<br />
13.1.15 Auflösung der Gesellschaft, Kündigung,<br />
Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen. Sie endet mit dem Stichtag<br />
des letzten <strong>Immobilien</strong>verkaufs oder im<br />
Falle eines Liquidationsbeschlusses der<br />
Gesellschafterversammlung. Zum Liquidator<br />
ist ein Mitglied der Geschäftsleitung<br />
zu bestellen. Über die Höhe der<br />
Liquidationsvergütung beschließt die Gesellschafterversammlung,<br />
der Liquidator<br />
erhält jedoch mindestens eine Vergütung<br />
in Höhe von 90.000 Euro p.a. p.r.t.<br />
In der Liquidation sind aus dem Gesellschaftsvermögen<br />
zunächst die Gesellschaftsschulden<br />
zu berichtigen. Aus dem<br />
nach der Berichtigung der Schulden der<br />
Gesellschaft übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen<br />
sind dann zunächst<br />
die noch nicht zurückbezahlten Einlagen<br />
der Kommanditisten des Typs „Optimal“<br />
zurückzuerstatten. Haben alle Investoren<br />
des Typs „Optimal“ ihre Einlagen zurückerhalten,<br />
sind aus dem übrig bleibenden<br />
Gesellschaftsvermögen die noch nicht<br />
zurückbezahlten Einlagen der Investoren<br />
des Typs „Klassisch“ zurückzuerstatten.<br />
Verbleibt nach der Berichtigung der<br />
Gesellschaftsschulden und nach der<br />
Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss,<br />
so gebührt er den Gesellschaftern<br />
nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages.<br />
An einem in der Liquidation<br />
eintretenden Verlust ist die alleinvertretungsberechtigte<br />
persönlich haftende<br />
Gesellschafterin allerdings beteiligt.<br />
Verkäufe von <strong>Immobilien</strong>teilportfolien<br />
werden in analoger Anwendung der Li-<br />
89
quidationsregelungen als Teilliquidation<br />
behandelt. Hier<strong>durch</strong> werden ggf. die vorstehend<br />
beschriebenen Gewinnverteilungen<br />
und Entnahmeregelungen modifiziert.<br />
Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages<br />
ist ausgeschlossen, das<br />
Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass es keinen<br />
amtlich geregelten bzw. organisierten<br />
Handel mit geschlossenen Fondsanteilen<br />
gibt. Investoren sind gut beraten,<br />
nur zu investieren, wenn sie mittel- bis<br />
langfristig auf den Investitionsbetrag<br />
selbst nicht angewiesen sind.<br />
Durch die Kündigung eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />
vielmehr scheidet der kündigende Gesellschafter<br />
aus der Gesellschaft aus.<br />
Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig,<br />
wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder dessen Eröffnung<br />
mangels Masse abgelehnt, scheidet er<br />
mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft<br />
aus, auch wenn diese bereits ihre<br />
Auflösung beschlossen hat. Wird gegen<br />
einen Gesellschafter oder sein Vermögen<br />
eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung<br />
aus einem nicht nur vorläufig<br />
vollstreckbaren Titel in seinen Gesellschaftsanteil<br />
eingeleitet, so scheidet er<br />
nach Ablauf von acht Wochen, gerechnet<br />
vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />
Zwangsvollstreckung an, aus der Gesellschaft<br />
- auch, wenn diese bereits ihre Auflösung<br />
beschlossen hat - aus, wenn nicht<br />
die Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb<br />
dieser Frist aufgehoben wird. Ein<br />
Gesellschafter, der Klage auf Auflösung<br />
der Gesellschaft erhebt, scheidet mit<br />
Rechtsanhängigkeit der Klage aus der<br />
Gesellschaft aus, die auch in diesem Falle<br />
von den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgesetzt wird. Darüber hinaus kann<br />
ein Investor aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden, wenn in seiner Person<br />
ein wichtiger Grund gemäß § 133 Absatz 1<br />
und 2 HGB gegeben ist. Der ausscheidende<br />
Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung<br />
kein Stimmrecht.<br />
Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
aus, so ist unverzüglich eine<br />
Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />
die eine oder mehrere neue persönlich<br />
haftende Gesellschafter wählt.<br />
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, erhält er eine Abfindung<br />
in Geld. Die Abfindung beläuft sich beim<br />
Ausscheiden aufgrund der Insolvenz des<br />
Gesellschafters, der Zwangsvollstreckung<br />
in seinen Gesellschaftsanteil, der Auflösungsklage<br />
oder im Falle des Ausschlusses<br />
aus wichtigem Grund bzw. wegen<br />
nicht oder nicht vollständig geleisteter<br />
Einlage auf den Buchwert der Beteiligung<br />
zum 31.12 des vorangegangenen Jahres,<br />
höchstens aber den Betrag der von ihm<br />
geleisteten Einlage, jeweils abzüglich<br />
zwischenzeitlicher Entnahmen, zuzüglich<br />
des anteiligen Gewinnes und abzüglich<br />
eines etwaigen anteiligen Verlustes.<br />
In allen anderen Fällen erhält er ein Abfindungsguthaben<br />
in Höhe des Verkehrswertes<br />
seiner Beteiligung. Hierzu werden<br />
die beweglichen Wirtschaftsgüter der<br />
Gesellschaft mit einem anhand einschlägiger<br />
Listen oder Indizes zu schätzenden<br />
Teilwert angesetzt, der Grundbesitz bei<br />
einem Ausscheiden während der Geschäftsjahre<br />
2008 bis einschließlich 2011<br />
mit dem 11,0-fachen der <strong>durch</strong>schnittlich<br />
für die vorausgegangenen drei Kalenderjahre<br />
erzielten Jahresnettomiete (ohne<br />
Nebenkosten und Mehrwertsteuer), bei<br />
einem Ausscheiden während der Geschäftsjahre<br />
2012 ff. mit dem 12,5-fachen<br />
der <strong>durch</strong>schnittlich für die vorausgegangenen<br />
drei Kalenderjahre erzielten Jahresnettomiete<br />
(ohne Nebenkosten und<br />
Mehrwertsteuer) bzw. jeweils maximal<br />
mit 20% über dem jeweils ursprünglich<br />
bezahlten Einkaufspreis. Die <strong>durch</strong> das<br />
Ausscheiden des Gesellschafters bedingten<br />
Kosten und Abgaben sind in Abzug zu<br />
bringen.<br />
Der Abfindungsbetrag wird von dem<br />
Steuerberater der Gesellschaft nach billigem<br />
Ermessen auf den Tag des Ausscheidens<br />
ermittelt. Sollte zwischen der<br />
Gesellschaft und dem ausscheidenden<br />
Gesellschafter keine Einstimmigkeit<br />
über das Auseinandersetzungsguthaben<br />
erzielt werden, ist das Auseinandersetzungsguthaben<br />
<strong>durch</strong> das Gutachten<br />
eines anderen Wirtschaftsprüfers als<br />
Schiedsgutachter nach billigem Ermessen<br />
festzustellen ist. Die Entscheidung<br />
des Schiedsgutachters ist für die Gesellschaft<br />
und den ausscheidenden Gesellschafter<br />
verbindlich. Können die Parteien<br />
sich nicht auf einen Wirtschaftsprüfer<br />
einigen, hat auf den Antrag einer der Par-<br />
90
teien die Wirtschaftsprüferkammer einen<br />
Wirtschaftsprüfer zu benennen. Die Kosten<br />
des Gutachtens tragen die Parteien<br />
unter entsprechender Anwendung des §<br />
91 Absatz 1 ZPO. Über die Kostentragung<br />
entscheidet der Schiedsgutachter.<br />
Das Abfindungsguthaben ist vier Wochen<br />
nach Wirksamwerden des Ausscheidens<br />
des Gesellschafters in einem Betrag zur<br />
Zahlung fällig. Ergibt sich eine Zahllast<br />
des Ausscheidenden, muss dieser den<br />
offenen Betrag bis zum Höchstbetrag<br />
seiner Einlage binnen 4 Wochen nach<br />
Anforderung <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung<br />
an die Gesellschaft leisten. Zahlt er innerhalb<br />
dieser Frist nicht, hat er den fälligen<br />
Betrag ab dem Fälligkeitszeitpunkt mit<br />
5 vom Hundert p.a. über dem Basiszins<br />
der Europäischen Zentralbank (EZB) zu<br />
verzinsen. Der Abfindungsanspruch eines<br />
ausscheidenden Treugeberkommanditisten<br />
kann ausschließlich gegen die<br />
Gesellschaft und nicht gegenüber der<br />
Treuhänderin geltend gemacht werden.<br />
<strong>Sicherheit</strong>sleistung für die Zahlung des<br />
Abfindungsguthabens kann der ausscheidende<br />
Gesellschafter nicht verlangen.<br />
13.1.16 Laufende Gesellschaftskosten<br />
Die laufenden Gesellschaftsaufwendungen<br />
einschließlich der Vorausgewinne für<br />
die Geschäftsführung betragen 90.000<br />
Euro pro Jahr zzgl. 1.200 Euro p.a. pro Objektgesellschaft<br />
und 1% p.a. des Kommanditkapitals<br />
inklusive Agio ab spätestens<br />
2012, jeweils pro rata temporis. Weitere<br />
lfd. Kosten sind Jahresabschlusskosten,<br />
Aufwendungen für Gesellschafterversammlungen,<br />
ggf. Beirat und die Kosten<br />
der Steuer- und Rechtsberatung. Des Weiteren<br />
fallen auf das Investitionsobjekt bezogene<br />
Kosten an. Vergleiche hierzu die<br />
Planprognose Seite 60 sowie die dortigen<br />
Erläuterungen.<br />
13.1.17 Kosten des Erwerbs, der Verwaltung<br />
und Veräußerung der Vermögensanlage<br />
Neben Ihrer Zeichnungssumme haben<br />
Investoren ein Agio in Höhe von 5%, bezogen<br />
auf die Zeichnungssumme zu zahlen.<br />
Soweit ein Investor die fällige Zeichnungssumme<br />
und das Agio nicht fristgerecht<br />
einzahlt, ist die Gesellschaft berechtigt,<br />
Zinsen in Höhe von 12% auf den<br />
fälligen Betrag zu verlangen. Versäumt<br />
es ein Investor nach schriftlicher Fristsetzung<br />
mit Androhung des Ausschlusses<br />
seine fällige Einlage fristgerecht oder vollständig<br />
zu leisten, so ist die Gesellschaft<br />
berechtigt, ihn auszuschließen bzw. den<br />
Beteiligungsbetrag zu reduzieren. In diesen<br />
Fällen schuldet der Investor einen<br />
pauschalen Schadenersatz in Höhe von<br />
25% des nicht eingezahlten Betrages.<br />
Ein Investor, der unmittelbar als Kommanditist<br />
an der Gesellschaft beteiligt<br />
sein möchte und in das Handelsregister<br />
eingetragen wird, hat die Kosten der<br />
Beglaubigung einer Handelsregistervollmacht<br />
sowie die Kosten der Eintragung<br />
selbst zu tragen.<br />
Kann im Falle des Ausscheidens eines<br />
Investors keine Einigung über den Wert<br />
seines Auseinandersetzungsguthabens<br />
erzielt werden und wird ein Gutachter<br />
mit der Festsetzung dieses Guthabens<br />
beauftragt, so hat der Anleger die hierfür<br />
anfallenden Kosten entsprechend § 91<br />
ZPO zu tragen.<br />
Im Falle einer rechtsgeschäftlichen Übertragung<br />
hat ein Investor eine Verwaltungsgebühr<br />
in Höhe von 0,4%, höchstens<br />
jedoch 1.500 Euro zzgl. Umsatzsteuer<br />
an die Gesellschaft zu zahlen. Treugeber<br />
haben darüber hinaus eine Gebühr von<br />
0,3%, höchstens jedoch 250 Euro, an die<br />
Treuhänderin für die Mitwirkung bei der<br />
Übertragung zu zahlen. Im Erbfall können<br />
für den Erben der Beteiligung außerdem<br />
Kosten für die Erteilung eines Erbscheins<br />
anfallen.<br />
Schließlich können einem Investor Kosten<br />
<strong>durch</strong> die ggf. von ihm in Auftrag gegebene<br />
Rechts- und Steuerberatung im<br />
Zusammenhang mit der Vermögensanlage<br />
oder <strong>durch</strong> die Inanspruchnahme von<br />
Maklerdiensten im Falle der Veräußerung<br />
der Beteiligung entstehen.<br />
Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb,<br />
der Verwaltung und der Veräußerung<br />
der Vermögensanlage keine weiteren<br />
Kosten.<br />
13.1.18 Gesellschaftsinterne Kommunikation<br />
Die Geschäftsleitung, die Treuhänderin<br />
und der Mittelverwendungskontrolleur<br />
91
stellen den Investoren die nach diesem<br />
Vertrag geschuldeten Berichte, Informationen,<br />
Daten und Anfragen grundsätzlich<br />
im Wege moderner datenträger- oder<br />
computergestützter e-Kommunikation<br />
zur Verfügung. Jeder Investor kann darauf<br />
bestehen, dass die an ihn zu versendenden<br />
Berichte, Informationen, Daten und Anfragen<br />
ihm in gedruckter Form zugehen<br />
müssen. Dieser Wunsch ist der Geschäftsleitung<br />
schriftlich mitzuteilen. Sonderbetriebsausgaben<br />
(wie Reisekosten oder<br />
Darlehenszinsen für eine evtl. teilweise<br />
Refinanzierung der Kommanditeinlage)<br />
oder Sondereinnahmen muss jeder Kommanditist<br />
und Treugeber spätestens bis<br />
31.3. des auf ein Geschäftsjahr folgenden<br />
Jahres der Geschäftsführung schriftlich<br />
bekannt geben. Die Geschäftsleitung bedient<br />
sich zur Erfüllung der steuerlichen<br />
Verpflichtungen der Gesellschaft eines<br />
Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers.<br />
Der entsprechende Dienstleistungsvertrag<br />
sieht vor, dass verspätet gemeldete<br />
Sonderbetriebsausgaben/Sondereinnahmen<br />
nur gegen Zusatzhonorar bearbeitet<br />
werden. Die Mehrkosten treffen den Gesellschafter.<br />
Die Zulassung nachträglich<br />
gemeldeter Sonderbetriebsausgaben<br />
kann die Geschäftsleitung von der vorschussweisen<br />
Zahlung dieser Kosten abhängig<br />
machen.<br />
13.1.19 Schiedsgericht<br />
Über alle Streitigkeiten über das Zustandekommen<br />
und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages<br />
zwischen den Gesellschaftern<br />
und der Gesellschaft und<br />
einzelnen oder mehreren Gesellschaftern<br />
entscheidet unter Ausschluss des<br />
ordentlichen Rechtsweges ausschließlich<br />
ein Schiedsgericht nach Maßgabe des im<br />
Prospekt abgedruckten Schiedsvertrages.<br />
13.2 Treuhandvertrag<br />
13.2.1. Allgemeines<br />
Jeder beitretende Gesellschafter schließt<br />
über die Beitrittserklärung einen Treuhandvertrag<br />
mit der Erlanger Consulting<br />
GmbH, die sich als Handelsregistertreuhänderin<br />
an der ZBI 5 HOLDING KG beteiligt<br />
hat.<br />
Der Treuhandvertrag ist als Muster im<br />
Anhang abgedruckt. Die Treuhänderin<br />
wird dann für den Treugeber (Investor)<br />
mit 10% Hafteinlage pro tatsächlich eingezahltem<br />
Einlagebetrag ohne Agio im<br />
Handelsregister eingetragen. Sie hat insbesondere<br />
die Aufgabe die im eigenen<br />
Namen zu übernehmende Beteiligung<br />
für Rechnung der Treugeberkommanditisten<br />
treuhänderisch zu halten. Der ZBI<br />
5 HOLDING KG gegenüber erfolgt die Beteiligung<br />
der Treuhänderin unter der auflösenden<br />
Bedingung des Widerrufs der<br />
Beitrittserklärung <strong>durch</strong> den Treugeber.<br />
Die Treuhänderin wird die Beteiligung<br />
des Treugebers zusammen mit weiteren<br />
Beteiligungen anderer Treugeber aufgrund<br />
gleichlautender Verträge nach<br />
außen als einheitliche Beteiligung halten.<br />
Der Treugeber trägt in Höhe seiner<br />
Beteiligung das anteilige wirtschaftliche<br />
Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener<br />
Kommanditist und nimmt nach<br />
Maßgabe des Gesellschaftsvertrages am<br />
Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil.<br />
Die sich aus der Beteiligung ergebenden<br />
steuerlichen Wirkungen treffen ausschließlich<br />
den Treugeber.<br />
Die Treuhänderin wird von der Gesellschafterversammlung<br />
beschlossene Entnahmen<br />
nur dann vor Beendigung der<br />
Gesellschaft an den Treugeber weiterleiten,<br />
wenn entweder das handelsrechtliche<br />
Kapitalkonto I zuzüglich des kumulierten<br />
Saldos der Verrechnungskonten,<br />
mit dem Stand vor der jeweils aktuellen<br />
Entnahme, für Einlagen/Entnahmen/<br />
Verlust- und Gewinn des Treugebers im<br />
Zeitpunkt der Entnahme die im Handelsregister<br />
eingetragene Hafteinlage mindestens<br />
um den Betrag der vorgesehenen<br />
Entnahme übersteigt oder der Treugeber<br />
zuvor unmittelbar als Kommanditist in<br />
das Handelsregister eingetragen worden<br />
ist.<br />
Die Treuhänderin ist gegenüber dem<br />
Treugeber (Investor) stets weisungsgebunden.<br />
Die Beteiligungen der direkt<br />
eingetragenen Kommanditisten verwaltet<br />
die Treuhänderin als unechte Verwaltungstreuhänderin.<br />
13.2.2 Rechte und Pflichten der Treuhänderin<br />
Die Treuhänderin ist als fremdnützige<br />
Verwaltungstreuhänderin tätig. Sie darf<br />
gegenüber Dritten die Beteiligung des<br />
Treugebers nur mit dessen ausdrücklicher<br />
schriftlicher Zustimmung offenlegen, so-<br />
92
weit eine solche Offenlegung nicht zwingend<br />
gesetzlich - insbesondere gegenüber<br />
der Finanzverwaltung - vorgeschrieben<br />
ist. Sie ist verpflichtet, das im Rahmen<br />
ihrer Treuhandaufgaben erworbene<br />
Vermögen von ihrem eigenen getrennt<br />
zu halten und zu verwalten. Sie wird alles,<br />
was sie aufgrund dieses Treuhandverhältnisses<br />
und aufgrund ihrer Rechtsstellung<br />
als Treuhandkommanditistin erlangt, an<br />
die Treugeber herausgeben, soweit dieser<br />
Vertrag nichts anderes vorsieht.<br />
Die Treuhänderin ist verpflichtet, die jährlichen<br />
Sonderbetriebsausgaben - oder<br />
Werbungskosten und evtl. Sonderbetriebseinnahmen,<br />
mit Fristsetzung spätestens<br />
zum 28.2. eines Geschäftsjahres,<br />
abzufragen. Die Treuhänderin übernimmt<br />
keine Haftung für Fristversäumnis aufgrund<br />
verspäteter Abgabe bzw. auch<br />
nicht für nicht gemachte Angaben seitens<br />
des Gesellschafters.<br />
Die Treuhänderin ist verpflichtet, die auf<br />
dem Treuhandkonto einbezahlten Einlagen<br />
an das „Und“ Konto der Gesellschaft<br />
mit gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung<br />
der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
zur Verwendung gemäß<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag umgehend<br />
nach Eingang zu überweisen.<br />
Bevollmächtigt der Treugeber die Treuhänderin<br />
zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte,<br />
hat der Treuhänder<br />
allen Weisungen des Treugebers Folge<br />
zu leisten. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte<br />
kann nur <strong>durch</strong> pro<br />
Gesellschafterversammlung ausgestellte<br />
Einzelvollmacht erfolgen, auf der zu jedem<br />
Tagesordnungspunkt konkrete Weisungen<br />
vermerkt sein müssen. Differieren<br />
die Weisungen der verschiedenen, die<br />
Treuhänderin bevollmächtigenden Treugeber,<br />
so ist die Treuhänderin verpflichtet<br />
und berechtigt, ihre Rechte entsprechend<br />
den unterschiedlichen Weisungen unterschiedlich<br />
auszuüben. Soweit Stimmrechtsvollmachten<br />
oder Weisungen nicht<br />
erteilt werden, ist die Treuhänderin nicht<br />
berechtigt, selbstständig nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu entscheiden. Dies<br />
gilt auch für Fälle unabweisbarer Dringlichkeit<br />
oder bei Gefahr im Verzug.<br />
Die Treuhänderin hat Anspruch auf Freistellung<br />
von allen Verbindlichkeiten, die<br />
ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />
und der pflichtgemäßen treuhänderischen<br />
Verwaltung der Beteiligung des<br />
Treugebers entstehen. Eine gesamtschuldnerische<br />
Haftung der Treugeber ist<br />
ausgeschlossen.<br />
13.2.3 Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />
Die Treuhänderin erhält für ihre Tätigkeit<br />
in der Platzierungsphase eine mit Schließung<br />
des Fonds fällige jährliche Vergütung<br />
(pro rata temporis) in Höhe von<br />
0,34% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />
des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
wirksam gezeichneten Kommanditkapitals.<br />
Sie kann angemessene Abschlagszahlungen<br />
nach Maßgabe des<br />
eingeworbenen Kapitals, erstmals nach<br />
Zeichnung des Mindestkapitals (Eine Mio.<br />
Euro) verlangen. Nach Beendigung der<br />
Platzierungsphase erhält sie für neun weitere<br />
Monate eine jeweils zu einem Viertel<br />
zum 31.03, 30.6, 30.09 und 31.12 eines Jahres<br />
fällige jährliche Vergütung (pro rata<br />
temporis) in Höhe von 0,34% zuzüglich der<br />
gesetzlichen MWSt. des rechtswirksam<br />
gezeichneten Kommanditkapitals, nach<br />
Ablauf dieser neun Monate eine jeweils<br />
zu einem Viertel zum 31.03, 30.6, 30.09<br />
und 31.12 eines Jahres fällige jährliche Vergütung<br />
(pro rata temporis) in Höhe von<br />
0,09% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />
des rechtswirksam gezeichneten Kommanditkapitals.<br />
Diese Vergütung ist alle<br />
drei Jahre auf ihre Angemessenheit unter<br />
Berücksichtigung der Entwicklung des Lebenshaltungskostenniveaus<br />
zu überprüfen<br />
und ggf. anzupassen.<br />
13.2.4 Verantwortlichkeit der Treuhänderin<br />
Die Treuhänderin hat ihre Aufgaben mit<br />
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes<br />
wahrzunehmen. Die Ausführung von<br />
Weisungen des Treugebers stellt die Treuhänderin<br />
von jeder Verantwortlichkeit<br />
frei, soweit dem nicht zwingende gesetzliche<br />
Bestimmungen entgegenstehen.<br />
Die Treuhänderin, ihre Organe und Erfüllungsgehilfen<br />
haften für ein vor dem Vertragsabschluss<br />
liegendes Verhalten nur,<br />
soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />
zur Last gelegt werden kann.<br />
Ansprüche gegen die Treuhänderin aus<br />
Schäden infolge nicht vorsätzlicher Verletzungen<br />
ihrer Sorgfaltspflicht verjähren<br />
6 Monate nach Kenntnis des Treugebers,<br />
ohne Rücksicht auf die Kenntnis 12 Mo-<br />
93
nate nach Eintritt des schadenstiftenden<br />
Ereignisses. Soweit auf Kenntnis des Treugebers<br />
abgestellt wird, genügt die Möglichkeit<br />
der Kenntnisnahme der tatsächlichen<br />
Umstände, die eine Haftung der<br />
Treuhänderin begründen. Die Möglichkeit<br />
wird unwiderleglich vermutet, wenn<br />
die Umstände sich aus dem Geschäftsbericht<br />
der Gesellschaft oder einem schriftlichen<br />
Bericht der Treuhänderin ergeben.<br />
Die Frist beginnt mit Ende des siebten Tages<br />
nach der Absendung des jeweiligen<br />
Berichtes an die zuletzt bekanntgegebene<br />
Adresse des Treugebers.<br />
13.2.5. Übertragung<br />
Der Treugeber kann die für ihn gehaltene<br />
mittelbare Beteiligung mit Zustimmung<br />
der Treuhänderin und der Geschäftsleitung<br />
ganz oder teilweise auf einen Dritten<br />
übertragen oder diese verpfänden.<br />
Ein Erwerber tritt mit allen Rechten und<br />
Pflichten an die Stelle des bisherigen<br />
Treugebers. Die Zustimmung kann nur<br />
aus wichtigem Grund versagt werden.<br />
Für die Mitwirkung bei der Übertragung<br />
hat die Treuhänderin Anspruch auf eine<br />
Vergütung in Höhe von 0,3% des Beteiligungsbetrages,<br />
höchstens aber Euro<br />
250.-. Die erstmalige Verpfändung an ein<br />
inländisches Kreditinstitut bedarf nicht<br />
der Zustimmung, Gebühren fallen insoweit<br />
nicht an.<br />
Eine Übertragung oder sonstige Verfügung<br />
oder Belastung ist nur möglich,<br />
wenn die verbleibende oder die entstehende<br />
Beteiligung mindestens Euro<br />
15.000 beträgt. Jede Beteiligung muss<br />
<strong>durch</strong> 1.000 teilbar sein. Stirbt ein Treugeber,<br />
so gehen alle Rechte aus diesem Vertrag<br />
auf seine Rechtsnachfolger über. Sind<br />
mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so<br />
haben diese einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
zu bestellen, der gegenüber<br />
der Treuhänderin für alle Rechtsnachfolger<br />
nur einheitlich handeln kann. Bis zu<br />
dessen Bestellung kann die Treuhänderin<br />
Zustellungen an jeden Rechtsnachfolger<br />
vornehmen mit Wirkung für und gegen<br />
jeden anderen Rechtsnachfolger. Weisungen<br />
der Rechtsnachfolger braucht<br />
die Treuhänderin bis zur Bestellung des<br />
gemeinsamen Bevollmächtigten nur zu<br />
berücksichtigen, wenn diese von allen<br />
Rechtsnachfolgern einheitlich ergehen.<br />
Der Treugeber ist entsprechend den Regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrages der<br />
Gesellschaft jederzeit berechtigt, sich<br />
selbst anstelle der Treuhänderin mit der<br />
von dieser bisher für ihn gehaltenen<br />
Kommanditeinlage in das Handelsregister<br />
eintragen zu lassen. Macht der Treugeber<br />
von diesem Recht Gebrauch, wird<br />
das Treuhandverhältnis als Verwaltungsverhältnis<br />
fortgesetzt. Die Regelungen<br />
dieses Vertrages gelten fort, soweit sich<br />
aus der unmittelbaren Beteiligung nicht<br />
zwingend etwas anderes ergibt.<br />
Das Treuhandverhältnis wird auf die<br />
Dauer der Gesellschaft geschlossen. Die<br />
Zulässigkeit der Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt. Im Falle<br />
der Kündigung ist die Treuhänderin stets<br />
berechtigt, die Umwandlung der Beteiligung<br />
des Treugebers in eine unmittelbare<br />
Beteiligung zu verlangen, wenn nicht<br />
der Treugeber eine andere Treuhänderin<br />
bestellt und diese eine der Beteiligung<br />
des Treugebers entsprechende Kommanditeinlage<br />
übernimmt und im Handelsregister<br />
eingetragen wird. Das Treuhandverhältnis<br />
endet ohne dass es einer Kündigung<br />
bedarf,<br />
a) mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen der Treuhänderin<br />
oder dessen Ablehnung mangels Masse<br />
oder der Vollstreckung in die Beteiligung<br />
der Treuhänderin mit Eintragung im Handelsregister<br />
b) wenn der Treugeber von seinem Recht<br />
auf Umwandlung der Beteiligung in eine<br />
unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft<br />
Gebrauch gemacht hat, mit Eintragung<br />
des Treugebers im Handelsregister<br />
c) wenn im Zeitpunkt des Zugangs einer<br />
Kündigung der Treugeber nicht als Kommanditist<br />
im Handelsregister eingetragen<br />
ist, mit Eintragung des Treugebers im<br />
Handelsregister<br />
d) in allen anderen Fällen mit Beendigung<br />
der Liquidation der Gesellschaft<br />
und Schlussrechnung der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
bzw. der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin der Gesellschaft.<br />
Unter der aufschiebenden Bedingung des<br />
Eintritts der Voraussetzungen der Teilziffern<br />
a) oder c) tritt die Treuhänderin hiermit<br />
eine der Beteiligung des Treugebers<br />
entsprechende Kommanditeinlage unter<br />
der weiteren aufschiebenden Bedingung<br />
der Eintragung des jeweiligen Treugebers<br />
in das Handelsregister an den Treugeber<br />
ab. Dieser nimmt die Abtretung an.Endet<br />
das Treuhandverhältnis gemäß Ziffer d)<br />
94
und ist die Treuhänderin nicht nur als<br />
Verwalterin für den Investor tätig, hat sie<br />
nach ihrer Wahl eine der Beteiligung des<br />
Treugebers entsprechende Kommanditbeteiligung<br />
an den Treugeber abzutreten<br />
oder das an den Treugeber weiterzuleiten,<br />
was aufgrund der Auseinandersetzungsregelung<br />
des Gesellschaftsvertrages auf<br />
die der Beteiligung des Treugebers entsprechende<br />
Kommanditbeteiligung entfällt.<br />
Weitergehende Ansprüche des Treugebers<br />
sind ausgeschlossen.<br />
13.3 Mittelverwendungskontrolle<br />
Die ZBI 5 HOLDING KG hat mit der Treuhand<br />
GmbH Franken Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
einen Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
geschlossen, der im<br />
Anhang dieses Prospektes im Wortlaut<br />
abgedruckt ist, S.149f. Aus ihm ergeben<br />
sich die wesentlichen Rechte und Pflichten.<br />
Hiernach ist es Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs,<br />
die Einlagen<br />
und Fremdmittel zur Erstverwendung<br />
nur nach den definierten Investitionsauswahl-<br />
und Freigabekriterien freizugeben.<br />
Auch danach kontrolliert die Mittelverwendungskontrolle<br />
die Verwendung der<br />
Verkaufserlöse und nachträglich die laufenden<br />
Einnahmen und Ausgaben nach<br />
Maßgabe des Mittelverwendungskontrollvertrages.<br />
Die für die Mittelfreigabe an den Verkäufer<br />
maßgeblichen Kriterien sind hauptsächlich:<br />
a) das Vorliegen folgender, <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung<br />
überprüften und bestätigten<br />
Unterlagen:<br />
I. Kaufvertrag.<br />
II. Grundbuchauszug.<br />
III. Brandversicherungsnachweis.<br />
IV. Ggf. Altlastengutachten, ggf. Bodengutachten,<br />
ggf. Holzschutzund<br />
Feuchtigkeitsgutachten.<br />
V. Ggf. Verträge für Dienstbarkeiten.<br />
VI. Ggf. Teilungserklärungen oder<br />
Unterlagen zur Grundstücksvereinigung.<br />
VII. Ggf. Protokoll über eventuell bestehende<br />
Baumängel.<br />
VIII. Ggf. Verwaltervertrag.<br />
IX. Die Exposé- und oder Planunterlagen,<br />
bestehend aus Stadtplan,<br />
amtlichem Lageplan/Flurkarte,<br />
Bauberechnungen, Grund-<br />
risspläne, Baubeschreibung und<br />
Objektfotos.<br />
X. Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />
einer zu kaufenden<br />
Gesellschaft inklusive aller<br />
Nachträge und einen aktuellen<br />
Handelsregisterauszug.<br />
XI. Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />
der kaufenden<br />
Objektgesellschaft inklusive aller<br />
Nachträge und einen aktuellen<br />
Handelsregisterauszug.<br />
XII. Bei Gewerbeobjekten Mietverträge<br />
über mindestens 70% der<br />
Mietfläche und/oder kapitaldienstdeckend<br />
für die Fremdmittel;<br />
bei Wohnobjekten vollständige<br />
Mieterlisten und stichpro<br />
benweise einzelne Mietverträge.<br />
XIII. Das Grundstück und die Immobilie<br />
sind im Erwerbsvorgang<br />
lastenfrei zu stellen außer den<br />
Belastungen in Abteilung III,<br />
die in Anrechnung auf den Kaufpreis<br />
übernommen werden und<br />
in Abteilung II, die nicht als wertmindernde<br />
Rechte angesehen<br />
werden.<br />
XIV. Technische und kaufmännische<br />
Due Diligence Prüfung.<br />
XV.<br />
XVI.<br />
Finanzmathematische Objektanalyse.<br />
Bei investmentnahen Ausbauten,<br />
Umbauten, Sanierungen<br />
und Modernisierungen eine<br />
schlüssige Gesamtkalkulation<br />
der Geschäftsleitung über die<br />
hierfür zu erwartenden Kosten.<br />
b) die Einhaltung der Investitionskriterien<br />
des § 5 Abs. 2 bis Abs. 6, vgl. hierzu S. 122 ff .<br />
13.4 Mustervertrag für die Objektgesellschaften<br />
Zur Durchführung der Investitionen wird<br />
die ZBI 5 HOLDING KG sich an Objektgesellschaften<br />
beteiligen, für die der im Anhang<br />
abgedruckte und im folgenden erläuterte<br />
Kommanditgesellschaftsvertrag<br />
abgeschlossen werden wird.<br />
Die Objektgesellschaften werden in der<br />
Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
betrieben, deren Sitz in Möhrendorf liegt.<br />
Gegenstand der Objektgesellschaften ist<br />
die Verwaltung und Bewirtschaftung<br />
von eigenem <strong>Immobilien</strong>vermögen und<br />
die Beteiligung an <strong>Immobilien</strong>objektgesellschaften.<br />
95
13.4.1 Gesellschafter, Gesellschaftskapital,<br />
Einlagen<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin wird<br />
die ZBI Fondsverwaltungs GmbH, die keine<br />
Kapitaleinlage leistet und am Vermögen<br />
der Gesellschaft nicht beteiligt ist.<br />
Kommanditistin wird die ZBI 5 HOLDING<br />
KG mit einer Kommanditeinlage von jeweils<br />
voraussichtlich 3.500.000 Euro.<br />
13.4.2 Geschäftsführung, Vertretung<br />
Zur Geschäftsführung und Vertretung<br />
der Objektgesellschaft ist die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin berechtigt und<br />
verpflichtet. Sie ist für alle Rechtsgeschäfte<br />
mit der ZBI 5 HOLDING KG und mit anderen<br />
Objektgesellschaften von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit. Die<br />
Geschäftsführungsbefugnis kann nur<br />
aus wichtigem Grund entzogen werden.<br />
Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, sich<br />
selbst oder einer anderen Gesellschaft der<br />
ZBI Zentral Boden Immobilen Gruppe, an<br />
jedem für Investitionszwecke angeschafften<br />
Grundstück, unter Befreiung von § 181<br />
BGB, ein unwiderrufliches schuldrechtliches<br />
und/oder dingliches Vorkaufsrecht<br />
einzuräumen.<br />
13.4.3 Investitionsbeschlüsse und Mittelverwendungskontrolle<br />
Die Objektgesellschaft wird nur über solche<br />
mittel- und unmittelbaren <strong>Immobilien</strong>investitionsvorschläge<br />
beschließen, die<br />
die ZBI 5 HOLDING KG vorher <strong>durch</strong> Beschluss<br />
der Gesellschafterversammlung<br />
für kaufenswert befunden hat. Die Freigabe<br />
der Investitionsmittel für <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />
unterliegt der Mittelverwendungskontrolle<br />
und richtet sich<br />
nach den einschlägigen Vorschriften des<br />
Mittelverwendungskontrollvertrages der<br />
ZBI 5 HOLDING KG. Die Gesellschaft hat<br />
somit folgende vom Mittelverwendungskontrolleur<br />
benötigten Unterlagen vorzubereiten<br />
und zur Verfügung zu stellen:<br />
Kaufvertrag<br />
Grundbuchauszug<br />
Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid<br />
Grenzbescheinigung und Abgeschlossenheitsbescheinigungen<br />
Brandversicherungsurkunde<br />
Ggf. Altlastengutachten, ggf. Bodengutachten,<br />
ggf. Holzschutz- und Feuchtigkeitsgutachten<br />
Ggf. Verträge für Dienstbarkeiten<br />
Ggf. Teilungserklärungen oder Unterlagen<br />
zur Grundstücksvereinigung<br />
Ggf. Protokoll über eventuell bestehende<br />
Baumängel<br />
Ggf. Verwaltervertrag<br />
Die Exposé- und oder Planunterlagen,<br />
bestehend aus Stadtplan, amtlichem<br />
Lageplan/Flurkarte, Bauberechnungen,<br />
Grundrisspläne, Baubeschreibung und<br />
Objektfotos<br />
Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />
einer zu kaufenden Gesellschaft inklusive<br />
aller Nachträge und einen aktuellen<br />
Handelsregisterauszug<br />
Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />
der kaufenden Objektgesellschaft<br />
inklusive aller Nachträge und einen aktuellen<br />
Handelsregisterauszug<br />
Bei Gewerbeobjekten Mietverträge über<br />
mindestens 70% der Mietfläche und/<br />
oder kapitaldienstdeckend für die Fremdmittel;<br />
bei Wohnobjekten vollständige<br />
Mieterlisten, hinterlegt mit mindestens<br />
fünf Mietverträgen<br />
Das Grundstück und die Immobilie sind<br />
im Erwerbsvorgang lastenfrei zu stellen<br />
außer den Belastungen in Abteilung III<br />
des Grundbuches, die in Anrechnung auf<br />
den Kaufpreis übernommen werden und<br />
in Abteilung II, die nicht als wertmindernde<br />
Rechte angesehen werden<br />
Technische und kaufmännische Due Diligence<br />
Prüfung<br />
Finanzmathematische Objektanalyse<br />
Bei investmentnahen Ausbauten, Umbauten,<br />
Sanierungen und Modernisierungen<br />
eine schlüssige Gesamtkalkulation<br />
der Geschäftsleitung über die hierfür<br />
zu erwartenden Kosten.<br />
13.4.4 Gesellschafterrechte<br />
Die Gesellschafter entscheiden über die<br />
ihnen nach dem Gesetz oder diesem<br />
Vertrag zugewiesenen Angelegenheiten<br />
<strong>durch</strong> Beschluss. Das Stimmrecht richtet<br />
sich nach der Höhe des jeweiligen Kommanditanteils.<br />
Soweit sich die ZBI 5 HOL-<br />
DING KG als alleinige Kommanditistin an<br />
den Objektgesellschaften beteiligen wird,<br />
verfügt sie somit stets über die absolute<br />
qualifizierte Mehrheit der Stimmen.<br />
Die Gesellschafter beschließen insbesondere<br />
über:<br />
Durchzuführende <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />
und deren Finanzierung.<br />
Modernisierungs- und Sanierungskonzepte<br />
Abschluss, Änderung und Beendigung von<br />
96
Dauerschuldverhältnissen ohne Bezug zu<br />
<strong>Immobilien</strong>investitionen. Werden die <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />
der Gesellschaft<br />
auch mit mezzaninem Kapital finanziert,<br />
so hat die Gesellschafterversammlung<br />
über das ob und die Konditionen der mezzaninen<br />
Finanzierung zu entscheiden.<br />
Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen.<br />
Ausgenommen Fremdwährungsdarlehen<br />
in Schweizer Franken (CHF),<br />
wenn diese max. 25 % aller jeweils zum<br />
Stichtag zugesagten konsolidierten<br />
Fremdmittel der Gesellschaft betragen.<br />
Feststellung des Jahresabschlusses und<br />
Entnahmen.<br />
Entlastung der geschäftsführenden Gesellschafterin.<br />
Verkauf von <strong>Immobilien</strong>.<br />
Änderungen des Gesellschaftsvertrages.<br />
13.4.5 Verteilung des Jahresergebnisses,<br />
Entnahmen<br />
Als Vergütung für die Geschäftsführung<br />
erhält die Komplementärin eine Vergütung<br />
in Höhe von 1.200 Euro p.a. pro rata<br />
temporis als Vorausgewinn. Das verbleibende<br />
Ergebnis entfällt auf die Kommanditisten<br />
nach dem Verhältnis ihrer Nominaleinlage<br />
zum Gesamtbetrag der Nominaleinlagen<br />
aller Kommanditisten.<br />
Über die Entnahmen entscheidet die Gesellschafterversammlung<br />
mit einfacher<br />
Mehrheit. Entnahmen sind nur zulässig<br />
wenn der Gesellschaft eine angemessene<br />
Liquiditätsreserve verbleibt.<br />
13.4.6 Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />
und Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf unbestimmte<br />
Zeit errichtet. Sie wird aufgelöst<br />
mit Veräußerung der letzten gehaltenen<br />
Immobilie, jedoch nicht vor dem<br />
31.12.2020.<br />
Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages<br />
ist ausgeschlossen. Das<br />
Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt.<br />
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, erhält er für seine Beteiligung<br />
am Gesellschaftsvermögen eine<br />
Abfindung in Geld. Von Ausnahmen<br />
abgesehen, z.B. der Insolvenz oder der<br />
Hinauskündigung des Gesellschafters,<br />
ergibt sich das Abfindungsguthaben in<br />
Höhe des Verkehrswertes der Beteiligung.<br />
Hierzu werden die beweglichen<br />
Wirtschaftsgüter der Gesellschaft mit einem<br />
anhand einschlägiger Listen oder Indizes<br />
zu schätzenden Teilwert angesetzt,<br />
der Grundbesitz bei einem Ausscheiden<br />
bis einschließlich 2011 mit dem 11,0-fachen<br />
der <strong>durch</strong>schnittlich für die vorausgegangenen<br />
drei Kalenderjahre erzielten<br />
Jahresnettomiete, bei einem Ausscheiden<br />
während der Geschäftsjahre 2012 ff.<br />
mit dem 12,5-fachen der <strong>durch</strong>schnittlich<br />
für die vorausgegangenen drei Kalenderjahre<br />
erzielten Jahresnettomiete bzw. jeweils<br />
maximal mit 20% über dem jeweils<br />
ursprünglich bezahlten Einkaufspreis.<br />
Sollten sich die Gesellschafter nicht auf<br />
einen Wert einigen können, so ist auch<br />
bei den Objektgesellschaften der Wert<br />
<strong>durch</strong> einen Schiedsgutachter verbindlich<br />
festzusetzen. Das Abfindungsguthaben<br />
ist vier Wochen nach Wirksamwerden<br />
des Ausscheidens des Gesellschafters in<br />
einem Betrag zur Zahlung fällig.<br />
13.4.7 Liquidation und Auflösung<br />
Die Liquidation erfolgt auf Beschluss der<br />
Gesellschafter <strong>durch</strong> die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin. Das nach Befriedigung<br />
der Gläubiger verbleibende Vermögen<br />
der Gesellschaft ist im Verhältnis<br />
der Kapitalanteile unter den Kommanditisten<br />
zu verteilen.<br />
Für alle Streitigkeiten über das Zustandekommen<br />
und den Inhalt des Objektgesellschaftsvertrages<br />
zwischen den Gesellschaftern<br />
und der Gesellschaft und<br />
einzelnen oder mehreren Gesellschaftern<br />
wurde unter Ausschluss des ordentlichen<br />
Rechtsweges die Zuständigkeit eines<br />
Schiedsgerichtes vereinbart.<br />
13.5 Vergütungen bzw. fondsbedingte<br />
Dienstleistungsaufwendungen während<br />
der Investitionsphase<br />
13.5.1 Investitionsphase<br />
Nachfolgend werden die in der geplanten<br />
Gesamtinvestition enthaltenen fondsabhängigen<br />
Kosten, insbesondere die Vergütungen<br />
für die Initiatoren bzw. diesen<br />
nahestehende Personen dargestellt. Soweit<br />
nichts anderes angegeben wird, beziehen<br />
sich die Prozentangaben jeweils<br />
auf den Betrag des Gesamtaufwandes<br />
der Investition. Der Vergütungsaufwand<br />
in Höhe von 10,0% setzt sich wie folgt zusammen:<br />
97
1. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
der ZBI 5 HOLDING KG erhält für die<br />
Übernahme der Geschäftsführung und<br />
der persönlichen Haftung die folgenden<br />
Vergütungen als Vorausgewinn:<br />
a) Zunächst erhält sie eine feste Vergütung<br />
von Euro 90.000 p.a. p.r.t.(Vorabgewinn I)<br />
b) Für die Geschäftsjahre in denen Nutzen<br />
und Lasten der von der Gesellschaft<br />
mittelbar oder unmittelbar erworbenen<br />
<strong>Immobilien</strong> übergehen, bis zu einschließlich<br />
dem Geschäftsjahr, in dem die letzte<br />
Fremdfinanzierung für diesen <strong>Immobilien</strong>erwerb<br />
valutiert wird, erhält sie darüber<br />
hinaus einen Vorausgewinn in Höhe<br />
von 4,5% der Summe der insgesamt aufgenommenen<br />
Fremdfinanzierungen.<br />
Hiervon entfallen 2,25% auf die Zeit bis<br />
zum Ende der Investitionsphase, die verbleibenden<br />
2,25% auf die Vermietungsphase<br />
bis zum Erreichen eines Vermietungsstandes<br />
von 95% der zu vermietenden<br />
Flächen.<br />
Zusammen beläuft sich die Vergütung<br />
der Komplementärin während der Investitionsphase<br />
auf Basis der Zahlen des Investitions-<br />
und Finanzierungsplans somit<br />
auf 2.099.160 Euro einschließlich der aus<br />
Vorsichtsgründen mit berücksichtigten<br />
Mehrwertsteuer.<br />
Unter Einbeziehung der Vergütung in<br />
Höhe der weiteren 2,25% (bis zum Vermietungsstand<br />
von 95%) fallen somit<br />
Gesamtkosten für die Geschäftsführung<br />
in Höhe von 3.984.120 Euro einschließlich<br />
Mehrwertsteuer. Hierin nicht enthalten<br />
sind die festen Geschäftsführungsvergütungen<br />
von 1.200 Euro p.a. pro Objektgesellschaft.<br />
2. Für Treuhänder und Mittelverwendungskontrolle<br />
wendet die Gesellschaft<br />
ca. 0,82% bzw. kalkulierte ca. 911.420<br />
Euro bis Ende 2010 auf. Bis zur geplanten<br />
Beendigung der Gesellschaft Ende<br />
2020 fallen auf Basis der getroffenen<br />
Annahmen insgesamt 735.408 Euro für<br />
die Treuhänderin und 1.761.595 Euro die<br />
Mittelverwendungskontrolle an. Die Berechnungsgrundlagen<br />
für diese Honorare<br />
sind dem § 12 Absätze 1 bis 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft<br />
zu entnehmen.<br />
3. Für die Konzeption des Emissionsprospektes<br />
erhält die Konzeptionärin eine<br />
Vergütung in Höhe von 1,5% zzgl. gesetzlicher<br />
MWSt. und für die finanzmathematische<br />
Wirtschaftlichkeitsanalyse in<br />
der Platzierungsphase eine Vergütung<br />
von 1% zzgl. gesetzlicher MWSt. jeweils<br />
bezogen auf die gezeichneten Kommanditbeteiligungen.<br />
Die Vergütung in Höhe<br />
von zusammen kalkuliert 1.150.641 Euro<br />
entspricht somit 1,07% des Gesamtvolumens.<br />
Die Druckkosten und Nebenkosten<br />
für Emissionsprospekte und sonstiges<br />
Vertriebsmaterial sowie Unterlagen<br />
für Gesellschafterversammlungen trägt<br />
die Gesellschaft nach Freigabe <strong>durch</strong> die<br />
Geschäftsleitung gesondert. Hierfür wurden<br />
60.000 Euro einschließlich MWSt<br />
angesetzt.<br />
4. Für die Strukturierung des Beteiligungsangebotes<br />
erhält die Konzeptionärin<br />
darüber hinaus eine einmalige Vergütung<br />
in Höhe von 1,5% zzgl. gesetzlicher<br />
MWSt., bezogen auf die gezeichneten<br />
Kommanditbeteiligungen. Die Vergütung<br />
in Höhe von kalkuliert 690.384 Euro<br />
beläuft sich somit auf 0,64% des Gesamtvolumens.<br />
5. Für die Vermittlung des Kommanditkapitals<br />
erhält die ZBI Zentral Boden<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination<br />
GmbH & Co. KG eine Vergütung in Höhe<br />
von 13,6%, davon 4,6% zzgl. gesetzlicher<br />
MWSt. Die Gesamtkosten für die Eigenkapitalbeschaffung<br />
belaufen sich somit<br />
auf 5.598.109 Euro, was 5,23% des Gesamtvolumens<br />
entspricht.<br />
6. Die Vergütung für die Finanzanalyse<br />
der Objekte und der Fondskalkulation beträgt<br />
0,23% der Summe aus Eigenkapital<br />
und Fremdkapital der Objektgesellschaften<br />
bzw. in der Planprognose 258.647<br />
Euro. Die Berechnungsgrundlage für dieses<br />
Honorar ergibt sich aus § 12 Absatz 10<br />
des Gesellschaftsvertrages der ZBI 5 HOL-<br />
DING KG.<br />
13.5.2 Vermietungsphase<br />
Der Beginn der sich anschließenden Vermietungsphase<br />
wurde bei der Konzeption<br />
dieses Fonds beispielhaft zum 1.1.2012<br />
angenommen. Soweit Einmalvergütungen<br />
für initiatorennahe Personen danach<br />
anfallen, ist dies nachfolgend gesondert<br />
erwähnt.<br />
98
1. Pro Jahr und Objektgesellschaft fallen<br />
Geschäftsführungskosten in Höhe von<br />
1.200 Euro p.a. an. Darüber hinaus erhält<br />
die Komplementärin ab dem Geschäftsjahr,<br />
das auf das Geschäftsjahr in dem<br />
die letzte mittelbare oder unmittelbare<br />
Fremdfinanzierung valutiert wurde folgt,<br />
spätestens jedoch ab dem Geschäftsjahr<br />
2012 einen Vorausgewinn in Höhe von<br />
1% der Kommanditkapitalkonten I und II<br />
zum 31.12 des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
p.a. p.r.t zugewiesen.<br />
2. Hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
oder eine mit ihr mittelbar oder<br />
unmittelbar verbundene Person oder ein<br />
mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />
Unternehmen auf Verlangen<br />
des/der finanzierenden Kreditinstitut(e)<br />
die Bürgschaft für die gesamten oder für<br />
einen Teil der an die Gesellschaft oder<br />
an eine ihrer Tochtergesellschaften zur<br />
<strong>Immobilien</strong>finanzierung ausgereichten<br />
Darlehen übernommen, so erhält sie für<br />
Die Avalvergütung ist mit dem 31.12.2011<br />
und dem Nachweis des Bedingungseintritts<br />
zur Zahlung fällig. Für die Geschäftsjahre<br />
2012 ff. erhält sie pro Geschäftsjahr<br />
jeweils eine Avalvergütung in Höhe von<br />
bis zu 0,3% der verbürgten Summen p.r.t.,<br />
jedoch jeweils nur unter der aufschiebenden<br />
Bedingung, dass zum 31.12. des<br />
jeweiligen Geschäftsjahres der <strong>durch</strong>schnittliche<br />
Darlehenszins einschließlich<br />
evtl. Avalgebühren bei 5,25% p.a. und die<br />
Finanzierungsquote aller Fondsimmobilien<br />
bei <strong>durch</strong>schnittlich 80% der Anschaffungskosten<br />
einschließlich Erhaltungsaufwand<br />
und Baunebenkosten liegt. Die<br />
jeweilige Avalvergütung ist mit dem 31.12.<br />
des jeweiligen Geschäftsjahres und dem<br />
Nachweis des Bedingungseintritts zur<br />
Zahlung fällig.<br />
Aufteilung der Investitionskosten gemäß IdW S4 (Prognose)<br />
1.<br />
Aufwand für den Erwerb der <strong>Immobilien</strong><br />
einschließlich Kaufnebenkosten<br />
in EURO<br />
in % des<br />
Gesamtaufwandes<br />
in % des<br />
Eigenkapitals<br />
inkl. Agio<br />
95.664.800 89,35% 235,39%<br />
2. Fondsabhängige Kosten:<br />
2.1<br />
Einmalige Vergütungen Invest- u.<br />
Vermietungsphase bis 2010 10.708.360 10,00% 26,35%<br />
2.2 Nebenkosten der Vermögensanlage<br />
3. Sonstiges (ohne Liquiditätsreserve)<br />
4. Gesamtaufwand<br />
Rundungsdifferenzen sind softwarebedingt!<br />
677.140 0,63% 1,67%<br />
18.000 0,02% 0,04%<br />
107.068.300 100,00%<br />
die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 eine<br />
Avalvergütung in Höhe von bis zu 0,3%<br />
der verbürgten Summen p.a. p.r.t., jedoch<br />
nur unter der aufschiebenden Bedingung,<br />
dass zum 31.12.2011 der <strong>durch</strong>schnittliche<br />
Darlehenszins einschließlich evtl. Avalgebühren<br />
bei 5,25% p.a. und die Finanzierungsquote<br />
aller Fondsimmobilien bei<br />
<strong>durch</strong>schnittlich 80% der Anschaffungskosten<br />
einschließlich Erhaltungsaufwand<br />
und Baunebenkosten liegt liegt.<br />
Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />
innerhalb und außerhalb<br />
des Gesellschaftsvertrages keine Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte und auch<br />
keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere<br />
Gehälter, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen<br />
oder Nebenleistungen jeder Art.<br />
13.6 Gesamtprovisionen<br />
Auf Basis des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
sowie der Liquiditäts- und<br />
Ertragsvorschau belaufen sich die Gesamtaufwendungen<br />
während der Gesamtdauer<br />
des Fonds für Provisionen,<br />
insbesondere Vermittlungsprovisionen<br />
und vergleichbaren Vergütungen auf<br />
15.447.667 Euro. Dies entspricht der Gesamthöhe<br />
der Provisionen. Hierin nicht<br />
99
Gesamtprovisionen lt. § 4 Satz Nr. 12 VermVerkProspV: alle Werte in Euro (Prognose):<br />
1. Gemäß Investitions- und Finanzierungsplan<br />
1.1 Vermittlung Kommanditkapital<br />
1.2 Makler Ankauf <strong>Immobilien</strong><br />
5.598.109<br />
3.332.000<br />
Zwischensumme: 8.930.109<br />
2. Gemäß Liquiditäts- und Ertragsvorschau:<br />
2.1 Makler Neuvermietung<br />
2.2 Makler Verkauf<br />
1.106.509<br />
5.411.049<br />
Totalsumme Provisionen: 15.447.667<br />
enthalten ist die Gewinnbeteiligung der<br />
Komplementärin am Gewinn der ZBI 5<br />
HOLDING KG. Diese beläuft sich ohne<br />
die laufenden Vergütungen für die Geschäftsführung<br />
auf insgesamt 14.465.277<br />
Euro.<br />
13.7. Weitere wesentliche Vertragsverhältnisse<br />
Die Fondsgesellschaft hat folgende wesentliche<br />
Verträge geschlossen:<br />
13.7.1 Vertrag über die Erbringung von Konzeptions-<br />
und Analyseleistungen<br />
Die Fondsgesellschaft hat in Anlehnung<br />
an einen bestehenden Rahmenvertrag<br />
zwischen der PI Analyse & Research<br />
GmbH & Co. KG und der ZBI Zentral Boden<br />
<strong>Immobilien</strong> AG eine Vereinbarung<br />
mit der PI Analyse & Research GmbH &<br />
Co. KG über die Erbringung von Konzeptions-<br />
und Analyseleistungen abgeschlossen.<br />
Darin wird die PI Analyse & Research<br />
GmbH & Co. KG mit der Konzeption dieses<br />
Verkaufsprospektes, der Erstellung<br />
aller erforderlichen Werbemittel sowie<br />
der Erstellung finanzmathematischer<br />
Prognosen, Analysen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen<br />
im Zusammenhang<br />
mit der Anschaffung und Finanzierung<br />
von Investitionsobjekten der Fondsgesellschaft<br />
beauftragt.<br />
Für die Konzeption erhält die erhält die PI<br />
Analyse & Research GmbH & Co. KG ein<br />
Honorar in Höhe von 1,5% zzgl. gesetzlicher<br />
MwSt. bezogen auf die gezeichneten<br />
Kommanditbeteiligungen. Die Druckkosten<br />
und Nebenkosten für Emissionsprospekte<br />
und sonstiges Vertriebsmaterial<br />
sowie Unterlagen für Gesellschafterversammlungen<br />
trägt die Gesellschaft nach<br />
Freigabe <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung gesondert.<br />
Diese Vergütung ist nach Einzahlung von<br />
mindestens 20% zuzüglich 5% Agio des gezeichneten<br />
Kommanditkapitals in die hier<br />
gegenständliche Gesellschaft zur Zahlung<br />
fällig, soweit gesichert ist, dass das gesellschaftsvertraglich<br />
festgelegte Mindestkapital<br />
von 1.000.000 Euro gezeichnet wurde.<br />
Für die Erstellung der finanzmathematischen<br />
Prognosen und Analysen wird die<br />
PI Analyse & Research GmbH & Co.KG<br />
eine einmalige Vergütung in Höhe von<br />
1% des einbezahlten Kommanditkapitals<br />
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer<br />
zzgl. 0,23% der Summe der für die Investition<br />
aufzunehmenden Bankdarlehen<br />
und des Eigenkapitals erhalten. Im Falle<br />
der Reinvestitionen <strong>durch</strong> eine Objektgesellschaft<br />
in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft<br />
wird die Vergütung 0,23%<br />
bezogen auf den notariellen Kaufpreis<br />
inklusive evtl. zu kalkulierender Instandsetzungsaufwendungen<br />
und Kaufnebenkosten<br />
für Notar, Grunderwerbsteuer,<br />
Grundbuchamt bzw. Makler, zzgl. der<br />
gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen.<br />
Die Vergütungen sind anteilig pro Investitionsprojekt<br />
fällig mit Übergang von<br />
Nutzen und Lasten. Die Geschäftsleitung<br />
ist ermächtigt, angemessene Abschlagszahlungen<br />
zu leisten.<br />
Die PI Analyse und Research GmbH & Co.<br />
KG wird der Fondsgesellschaft beschränkt<br />
100
auf die geschuldete kaufmännische Sorgfaltspflicht<br />
und, bei bloß fahrlässiger<br />
Verletzung ihrer Pflichten, bis zu einem<br />
Betrag von 1.000.000 Euro haften, wobei<br />
Ansprüche innerhalb von drei Jahren<br />
nach Emissionsbeginn bzw. Erstellung<br />
von Prognosen und Analysen verjähren.<br />
Die ordentliche Kündigung ist während<br />
der Objekteinkaufsphase der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen, im Übrigen ist<br />
die Vereinbarung mit einer Frist von vier<br />
Wochen zum Quartalsende kündbar.<br />
13.7.2 Vertrag über die Strukturierung der<br />
Vermögensanlage<br />
Ferner hat die Fondsgesellschaft mit der<br />
PI Analyse & Research GmbH & Co. KG<br />
einen Vertrag über die Strukturierung<br />
der Vermögensanlage geschlossen. Hiernach<br />
wird diese die Struktur der Vermögensanlage<br />
unter Einbeziehung von<br />
externen Rechts- und Steuerberatern<br />
ausrichten und festlegen. Hierfür erhält<br />
die PI Analyse & Research GmbH & Co.<br />
KG eine einmalige Vergütung in Höhe<br />
von 1,5% zzgl. gesetzlicher MWSt., bezogen<br />
auf die gezeichneten Kommanditbeteiligungen.<br />
Diese Vergütung ist<br />
anteilig nach vollständiger Einzahlung<br />
des jeweils gezeichneten Kommanditkapitals<br />
inkl. Agio zur Zahlung fällig, soweit<br />
gesichert ist, dass das erforderliche<br />
Mindestkapital gezeichnet wurde. Die<br />
Geschäftsleitung ist ermächtigt, angemessene<br />
Abschlagszahlungen zu leisten.<br />
Die PI Analyse & Research GmbH & Co. KG<br />
haftet der Fondsgesellschaft beschränkt<br />
auf die geschuldete kaufmännische Sorgfaltspflicht<br />
und, bei bloß fahrlässiger<br />
Verletzung ihrer Pflichten bis zu einem<br />
Betrag von 1.000.000 Euro, wobei Ansprüche<br />
innerhalb von drei Jahren nach<br />
Emissionsbeginn bzw. Erstellung von Prognosen<br />
und Analysen verjähren.<br />
13.7.3 Vertrag über den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen<br />
Die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
Vertriebskoordination GmbH & Co. KG<br />
wird mit der Fondsgesellschaft eine Vereinbarung<br />
über den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen<br />
abschließen, in dessen<br />
Rahmen sie bevollmächtigt wird, die<br />
Fondsgesellschaft in allen Angelegenheiten<br />
des Vertriebs umfassend zu vertreten.<br />
Sie verfügt über eine Erlaubnis gemäß §<br />
34 der Gewerbeordnung. Die ZBI Zentral<br />
Boden <strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination<br />
GmbH & Co. KG ist ermächtigt,<br />
Untervertriebspartner und Kooperationspartner<br />
bei der Vermittlung von Beteiligungen<br />
einzubeziehen. Die Vergütung<br />
für die Vermittlung der Kommanditanteile<br />
beträgt insgesamt 13,6% inklusive des<br />
Agios. Für den Fall, dass Umsatzsteuer auf<br />
die Vermittlungsleistungen fällig werden<br />
sollte, versteht sich die Vergütung zuzüglich<br />
Umsatzsteuer. Die Vertriebsvergütung<br />
wird frühestens fällig, wenn sämtliche<br />
erforderlichen Unterlagen vorliegen,<br />
der Investor 20% seiner Kapitaleinlage<br />
und das Agio erbracht hat, die Beitrittserklärung<br />
von der Treuhänderin und der<br />
Fondsgesellschaft angenommen wurde<br />
und das Mindestkapital in Höhe von<br />
1.000.000 Euro gezeichnet wurde.<br />
Die Fondsgesellschaft ist in Bezug auf<br />
ihre Geschäftstätigkeit einerseits abhängig<br />
von dem genannten Vertrag über die<br />
Erbringung von Konzeptions- und Analyseleistungen,<br />
da sie selbst über die Möglichkeit<br />
zur Erstellung der erforderlichen<br />
finanzmathematischer Analysen im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen<br />
oder <strong>Immobilien</strong> und<br />
deren Bewirtschaftung als bloße Beteiligungsgesellschaft<br />
nicht in der Lage ist.<br />
Andererseits ist die Fondsgesellschaft zur<br />
Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals<br />
von der Durchführung des Vertrages<br />
über den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen<br />
abhängig, da sie selbst nicht über<br />
die Möglichkeiten verfügt, Eigenkapital<br />
am Markt wirksam zu platzieren. Schließlich<br />
ist die Fondsgesellschaft in Bezug auf<br />
ihre Geschäftstätigkeit abhängig vom<br />
Zustandekommen der Darlehensverträge<br />
auf Ebene der Objektgesellschaften, da<br />
das Eigenkapital der Gesellschaften für<br />
den Erwerb und die ggf. erforderlichen<br />
weiteren Aufwendungen in Bezug auf die<br />
<strong>Immobilien</strong>investitionen im geplanten<br />
Umfang voraussichtlich nicht ausreichen<br />
wird.<br />
Darüber hinaus besteht keine Abhängigkeit<br />
der Emittentin von Patenten, Lizenzen,<br />
Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren,<br />
die von wesentlicher Bedeutung<br />
für die Geschäftstätigkeit oder<br />
Ertragslage der Emittentin sind.<br />
101
14. Steuerliche<br />
Grundlagen<br />
14.1 Vorbemerkung<br />
Die folgende Darstellung der wesentlichen<br />
steuerlichen Grundlagen der Konzeption<br />
der Vermögensanlage geht davon<br />
aus, dass die Investoren Privatpersonen<br />
sind, die ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />
halten und in der Bundesrepublik<br />
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />
sind. Soweit die Beteiligung von juristischen<br />
Personen gehalten wird, kommt<br />
es zu einer abweichenden Besteuerung.<br />
Die im Folgenden dargestellten Besteuerungsaspekte<br />
beschränken sich auf die für<br />
die Investoren sowie die Beteiligungsgesellschaft<br />
wesentlichen Steuerarten und<br />
Besteuerungsgrundsätze. Sie beruhen auf<br />
der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
geltenden Steuergesetzgebung, der<br />
veröffentlichten Rechtsprechung sowie<br />
der Auffassung der Finanzverwaltung.<br />
Gesetzgebung, Rechtsprechung und die<br />
Auffassung der Finanzverwaltung zu einzelnen<br />
Besteuerungsfragen unterliegen<br />
einer ständigen Entwicklung. Siehe hierzu<br />
auch Kapitel 5 Risikohinweise hier S. 31<br />
„Steuerliche Risiken“.<br />
Ungeachtet der nachfolgenden Ausführungen<br />
wird jedem Investor empfohlen,<br />
sich vor einer Zeichnung mit seinem steuerlichen<br />
Berater zu verständigen, da die<br />
nachstehenden Steuerlichen Grundlagen<br />
die individuellen Umstände der jeweiligen<br />
Investoren nur in eingeschränktem<br />
Umfang berücksichtigen können.<br />
Eine verbindliche Anfrage bei der Finanzverwaltung<br />
wurde hinsichtlich des vorliegenden<br />
Konzeptes nicht gestellt. Die endgültige<br />
Anerkennung der steuerlichen<br />
Konzeption bleibt der Betriebsprüfung<br />
<strong>durch</strong> die Finanzverwaltung vorbehalten.<br />
14.2 Allgemein<br />
Der Investor beteiligt sich entweder unmittelbar<br />
als Direktgesellschafter (Kommanditist)<br />
an der ZBI Zentral Boden<br />
<strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. KG Fünfte Professional<br />
<strong>Immobilien</strong> KG (nachfolgend<br />
kurz ZBI 5 HOLDING KG genannt) oder<br />
mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin.<br />
Sämtliche steuerlichen<br />
Ausführungen gelten auch für treuhänderisch<br />
beteiligte Gesellschafter, da<br />
der Treuhandvertrag die im koordinierten<br />
Ländererlass vom 1.9.1994 – IV B3 – S2253a<br />
– 15/94, BStBl 1994 I 605) geregelten Voraussetzungen<br />
für die steuerliche Anerkennung<br />
von Treuhandverhältnissen bei<br />
der Einkommensteuer wie folgt beachtet:<br />
• Der vorgeschlagene Treuhandvertrag<br />
schließt individuelle Verhandlungen über<br />
die Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses<br />
grundsätzlich nicht aus.<br />
• Das Treuhandverhältnis ist jederzeit<br />
<strong>durch</strong> Umwandlung in eine Direktkommanditbeteiligung<br />
kündbar bzw. kann<br />
ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile<br />
beendet werden. Der Treugeber kann<br />
jederzeit über das Treugut frei verfügen.<br />
Einwände gegen einen Erwerber bzw.<br />
Rechtsnachfolger des Treugebers sind nur<br />
aus wichtigem Grund möglich.<br />
• Den Treugebern stehen dieselben Mitwirkungs-<br />
und Kontrollrechte wie einem<br />
unmittelbar beteiligten Gesellschafter<br />
zu. Sie entfalten damit Mitunternehmerinitiative.<br />
Weisungen des Treugebers sind<br />
ungeachtet der ggf. anders lautenden<br />
Weisungen anderer Treugeber, in jedem<br />
Fall <strong>durch</strong> die Treuhänderin zu beachten<br />
und umzusetzen.<br />
• Die Treuhänderin ist auf fremde Rechnung<br />
und Gefährdung tätig, da die Einnahmen<br />
ausschließlich dem Treugeber<br />
zustehen und dieser alle im Zusammenhang<br />
mit dem Gesellschaftsvermögen<br />
stehenden Aufwendungen zu tragen<br />
hat.<br />
Nach Ansicht der Prospektherausgeberin<br />
erfüllt somit der Treuhandvertrag mit seinen<br />
umfangreichen Entscheidungs- und<br />
Weisungsrechten des Treugebers die Anforderungen<br />
der Finanzverwaltung.<br />
Zur abweichenden Behandlung von Treuhandverhältnissen<br />
bei der Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer vgl. die Ausführungen<br />
zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />
14.2.1 Einkunftsart<br />
Die ZBI 5 HOLDING KG verwaltet ausschließlich<br />
eigenes Vermögen. Sie ist jedoch<br />
aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen<br />
Struktur, bei der ausschließlich die<br />
ZBI Fondsverwaltungs GmbH als Komplementärin<br />
zur Geschäftsführung befugt<br />
ist, gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) gewerblich geprägt.<br />
102
Sämtliche Einnahmen wie auch zum Beispiel<br />
die Einnahmen aus der verzinslichen<br />
Anlage der Liquiditätsrücklage oder Dividenden<br />
aus einer als Kapitalgesellschaft<br />
strukturierten Objektgesellschaft stellen<br />
aufgrund dieser gewerblichen Prägung<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.<br />
Die Gesellschaft wird sich an verschiedenen<br />
Objektpersonengesellschaften<br />
beteiligen. Diese Objektgesellschaften<br />
erwerben und verwalten mittelbar für<br />
die ZBI 5 HOLDING KG <strong>Immobilien</strong>. Darüber<br />
hinaus ist es auch denkbar, dass die<br />
ZBI 5 HOLDING KG sich daneben auch an<br />
Objektkapitalgesellschaften beteiligt, um<br />
Chancen nutzen zu können, die sich aus<br />
dem kurzfristigen Weiterverkauf einer<br />
Immobilie ergeben können. Da sich insoweit<br />
unterschiedliche steuerliche Konsequenzen<br />
ergeben, werden im Folgenden<br />
beide Varianten dargestellt.<br />
14.2.2 Transparenz von Personengesellschaften<br />
Der Gesellschaftsvertrag bzw. bei Treugeberkommanditisten<br />
der Treuhandvertrag<br />
in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag<br />
gewährt jene Stimm-, Mitsprache-<br />
und Kontrollrechte, die einem Kommanditisten<br />
nach den Vorschriften des<br />
Handelsgesetzbuches (HGB) zustehen.<br />
Die Anleger sind damit steuerlich als Mitunternehmer<br />
anzusehen, denen somit<br />
die Einkünfte zuzurechnen sind.<br />
Die ZBI 5 HOLDING KG selbst sowie die<br />
Objektpersonengesellschaften sind einkommensteuerrechtlich<br />
keine selbständigen<br />
Steuersubjekte. Es handelt sich<br />
vielmehr einkommensteuerrechtlich um<br />
sogenannte transparente Gesellschaften.<br />
Die steuerlichen Ergebnisse werden<br />
auf Ebene der Gesellschaft und gegenüber<br />
dem Betriebsstättenfinanzamt im<br />
Rahmen einer einheitlichen und gesonderten<br />
Feststellungserklärung erklärt.<br />
Von dort aus wird das auf den Anleger<br />
entsprechend seiner Beteiligungsquote<br />
entfallende Ergebnis der ZBI 5 HOLDING<br />
KG an das jeweilige Wohnsitzfinanzamt<br />
mitgeteilt.<br />
Die Gesellschaft ist aufgrund handelsrechtlicher<br />
Vorschriften zur Führung von<br />
Büchern und Erstellung von Abschlüssen<br />
verpflichtet. Der steuerliche Gewinn ergibt<br />
sich <strong>durch</strong> Betriebsvermögensvergleich<br />
gemäß § 4 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1<br />
EStG und – im Falle der Objektkapitalgesellschaften<br />
- i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG.<br />
14.2.3 Beteiligung an Objektkapitalgesellschaft<br />
Anders als bei transparenten Personengesellschaften<br />
ist die Objektkapitalgesellschaft<br />
selbständiges Steuersubjekt<br />
hinsichtlich der Körperschaftsteuer<br />
und Gewerbesteuer.<br />
Zu diesem Zweck ermittelt die Objektkapitalgesellschaft<br />
ihren Gewinn und<br />
daraus abgeleitet ihr körperschaftsteuerliches<br />
Einkommen. Hierauf fällt Körperschaftsteuer<br />
in Höhe von derzeit 15% zzgl.<br />
eines Solidaritätszuschlages in Höhe von<br />
5,5% der festgesetzten Körperschaftsteuer<br />
an.<br />
Zudem unterliegt die GmbH dem Grunde<br />
nach der Gewerbesteuer. Solange jedoch<br />
die Voraussetzungen der Kürzung nach §<br />
9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die ausschließliche<br />
Verwaltung eigenen Grundbesitzes<br />
vorliegen und die Gesellschaft keinen gewerblichen<br />
Grundstückshandel betreibt,<br />
fällt auf den Gewerbeertrag jedoch keine<br />
Gewerbesteuer an.<br />
Die Prospektherausgeberin ist der Auffassung,<br />
dass zumindest anfänglich bis<br />
zum ersten Verkauf von <strong>Immobilien</strong> die<br />
gewerbliche Tätigkeit als vermögensverwaltend<br />
im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2<br />
GewStG eingestuft wird, wo<strong>durch</strong> Gewerbesteuer<br />
erst ab dem Geschäftsjahr<br />
mit dem Verkauf von <strong>Immobilien</strong> anfallen<br />
würde. Eine eventuell bei der Objektkapitalgesellschaft<br />
anfallende Gewerbesteuer<br />
wäre für die Holding KG bzw. deren<br />
Gesellschafter nicht gemäß § 35 EStG bei<br />
der Einkommensteuer auf gewerbliche<br />
Einkünfte anrechenbar.<br />
Soweit sich auf Ebene der Objektkapitalgesellschaft<br />
in einzelnen Geschäftsjahren<br />
negative Ergebnisse ergeben würden,<br />
mindern diese nicht das Ergebnis der<br />
Holding sondern sind innerhalb der Objektkapitalgesellschaft<br />
im Wege des Verlustabzugs<br />
nach § 10d EStG zurück- bzw.<br />
vorzutragen und mit späteren positiven<br />
Ergebnissen der Gesellschaft auszugleichen.<br />
103
Dividendenausschüttungen seitens der<br />
Objektkapitalgesellschaft und Gewinne<br />
aus deren Veräußerung unterliegen<br />
hingegen dem Teileinkünfteverfahren.<br />
Dies bedeutet, dass die bereits auf der<br />
Ebene der Objektkapitalgesellschaft mit<br />
Körperschaftsteuer/Solidaritätszuschlag<br />
und ggf. mit Gewerbesteuer belasteten<br />
Gewinne im Falle ihrer Ausschüttung auf<br />
Ebene der Investoren nur in Höhe von<br />
60% ( 2008: 50%) der Einkommensteuer<br />
zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegen.<br />
Die auf Ebene der GmbH einzubehaltende<br />
Kapitalertragsteuer von 25% der<br />
Dividende wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen<br />
Investoren auf deren persönliche<br />
Einkommensteuer angerechnet.<br />
Bei ausländischen, ggf. beschränkt<br />
steuerpflichtigen Investoren ist die jeweilige<br />
Bestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
mit dem betreffenden<br />
Wohnsitz Staat des Gesellschafters maßgeblich.<br />
Eine individuelle Beratung <strong>durch</strong><br />
den persönlichen Steuerberater ist bei<br />
Gesellschaftern mit erstem Wohnsitz im<br />
Ausland (ggf. beschränkt steuerpflichtig<br />
in Deutschland) auf Grund unterschiedlicher<br />
Regelungen im jeweiligen ausländischen<br />
Staat und im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen<br />
unbedingt erforderlich!<br />
Für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf<br />
der Anteile an der Objektkapitalgesellschaft,<br />
ist grundsätzlich ebenfalls<br />
das Teileinkünfteverfahren anzuwenden.<br />
Schüttet die Objektkapitalgesellschaft<br />
hingegen nach der Veräußerung der von<br />
ihr gehaltenen <strong>Immobilien</strong> eine Dividende<br />
an die ZBI 5 HOLDING KG aus, so unterliegt<br />
diese stets dem Teileinkünfteverfahren.<br />
Die in Zusammenhang mit der Beteiligung<br />
an einer GmbH stehenden Betriebsausgaben<br />
bzw. Werbungskosten<br />
sind bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens<br />
nur in Höhe von 60% (2008:<br />
50%) steuerlich zu berücksichtigen.<br />
14.2.4 Gewinn- bzw. Einkünfteerziellungsabsicht<br />
Die Anerkennung einer steuerlich relevanten<br />
Betätigung mit (anfänglich) negativen<br />
steuerlichen Ergebnissen erfordert<br />
eine Darlegung der sog. Einkünfteerzielungsabsicht.<br />
Aufgrund der Rechtsprechung des<br />
Bundesfinanzhofes zu den sog.<br />
Verlustzuweisungsgesellschaften bejaht<br />
die Finanzverwaltung nur dann das Vorliegen<br />
einer Gewinnerzielungsabsicht,<br />
wenn bei Gründung der Gesellschaft<br />
oder bei Beitritt der Gesellschafter die<br />
Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns<br />
sowohl auf Ebene der Gesellschaft als<br />
auch auf Ebene des jeweiligen Investors<br />
vorgelegen hat. Andernfalls würde eine<br />
steuerlich nicht relevante Tätigkeit (sog.<br />
„Liebhaberei“) vorliegen.<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
(länderkoordinierter Erlass IV C3-S2253-<br />
91/04, BStBl 2004 I 933) vom 8.10.2004,<br />
allerdings dort ergangen für die Einkunftsart<br />
Vermietung und Verpachtung,<br />
ist bei der Prognosebetrachtung für das<br />
Totalgewinnstreben nicht mehr von einem<br />
Betrachtungszeitraum von 100 Jahren<br />
sondern von 30 Jahren auszugehen,<br />
soweit nicht andere Tatbestände dafür<br />
sprechen, dass die Beteiligung bzw. die<br />
<strong>Immobilien</strong> weniger als 30 Jahre gehalten<br />
werden. Da dies die restriktive Sicht<br />
der Finanzverwaltung widerspiegelt,<br />
wurde aus Gründen der Vorsicht als Betrachtungszeitraum<br />
für die Ermittlung<br />
eines steuerpflichtigen Totalgewinnes<br />
nur 11 Jahre in der Planprognose unterstellt.<br />
Bereits in diesem relativ kurzen<br />
Zeitraum wird in der Planprognose der<br />
ZBI 5 HOLDING KG ein deutlicher steuerpflichtiger<br />
Totalüberschuss erzielt. Dies<br />
ist insbesondere <strong>durch</strong> die Einbeziehung<br />
von Veräußerungsgewinnen in die Beurteilung<br />
gegeben.<br />
Bei der Frage, ob auch auf Ebene des jeweiligen<br />
Gesellschafters eine Totalgewinnerzielungsabsicht<br />
vorliegt, sind die<br />
beim jeweiligen Investoren entstehenden<br />
Sonderbetriebsausgaben (z.B. Darlehenszinsen/Disagio<br />
einer individuellen<br />
Anteilsfinanzierung) und die beabsichtigte<br />
Dauer seiner Beteiligung an der Gesellschaft<br />
zu berücksichtigen. Sollte sich<br />
zum Beispiel <strong>durch</strong> die Zinsaufwendungen<br />
für die Refinanzierung der Einlage<br />
oder <strong>durch</strong> andere Sonderbetriebsausgaben<br />
ein negatives Totalergebnis auf<br />
Ebene des Gesellschafters ergeben, kann<br />
die steuerliche Anerkennung der Beteiligungsergebnisse<br />
für diesen Beteiligten<br />
im Einzelfall entfallen.<br />
Im Falle einer beabsichtigten Refinanzie-<br />
104
ung sollten die konkreten steuerlichen<br />
Konsequenzen ebenso sowie bei ggf.<br />
anderen Sonderbetriebsausgaben unbedingt<br />
mit dem persönlichen Steuerberater<br />
unter Zugrundelegung einer individualisierten<br />
Wirtschaftlichkeitsprognose<br />
für den Investor besprochen werden.<br />
14.2.5 Verfahrensrecht<br />
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die<br />
auf Ebene einer Personengesellschaft erzielt<br />
werden, sind gemäß § 180 Abs. 1 Nr.<br />
2 a AO gesondert und einheitlich festzustellen.<br />
Zuständig für die gesonderte und<br />
einheitliche Feststellung der Einkünfte ist<br />
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die<br />
Geschäftsleitung befindet. Der endgültigen<br />
Feststellung der Einkünfte geht regelmäßig<br />
eine steuerliche Außenprüfung<br />
(Betriebsprüfung) voraus.<br />
Der Feststellungsbescheid für die ZBI 5<br />
HOLDING KG ist Grundlagenbescheid für<br />
die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung<br />
der Gesellschafter<br />
(§§ 182 Abs. 1 AO) mit der Folge, dass die<br />
Wohnsitzfinanzämter / Betriebsfinanzämter<br />
der Gesellschafter an die amtsintern<br />
mitgeteilten anteiligen Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb gebunden sind.<br />
Soweit bei der Anlage von liquiden Mitteln<br />
der Gesellschaft Zinsabschlagsteuer<br />
bzw. bei Dividenden der Objektkapitalgesellschaft<br />
Kapitalertragsteuer bzw.<br />
Solidaritätszuschlag einbehalten und<br />
unmittelbar an das Finanzamt abgeführt<br />
wird, wird der insgesamt in einem Kalenderjahr<br />
einbehaltene Zinsabschlag, die Kapitalertragsteuer<br />
und der Solidaritätszuschlag<br />
im Rahmen der einheitlichen und<br />
gesonderten Feststellung der Einkünfte<br />
ermittelt und anteilig entsprechend der<br />
jeweiligen Beteiligungsquote auf die einzelnen<br />
Gesellschafter verteilt, wo diese<br />
auf die jeweilige persönlichen Steuerbeträge<br />
angerechnet werden können.<br />
Soweit Feststellungsbescheide, beispielsweise<br />
aufgrund steuerlicher Außenprüfungen<br />
geändert werden, sind gegebenenfalls<br />
bereits ergangene Einkommensteuerbescheide<br />
/ Körperschaftsteuerbescheide<br />
der Gesellschafter ungeachtet<br />
einer bereits gegebenen Bestandskraft<br />
gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO von Amts wegen<br />
zu ändern.<br />
Soweit der sofortige Betriebsausgabenabzug<br />
im Rechtsbehelfsverfahren <strong>durch</strong>gesetzt<br />
werden muss, kann eine vorläufige<br />
Anerkennung im Wege der Aussetzung<br />
der Vollziehung gemäß § 361 AO erreicht<br />
werden, sofern ernstliche Zweifel an der<br />
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes<br />
bestehen. Eine gegebenenfalls<br />
auch anteilige Aussetzung der<br />
Vollziehung des Feststellungsbescheides<br />
als Grundlagenbescheid hat zur Folge,<br />
dass die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheide<br />
der Gesellschafter<br />
als Folgebescheide ebenfalls von der<br />
Vollziehung auszusetzen sind, so dass der<br />
ausgesetzte Einkommensteuer- / Körperschaftsteuerbetrag<br />
regelmäßig erst nach<br />
Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens<br />
gezahlt werden muss. Sofern das Rechtsbehelfsverfahren<br />
allerdings nicht mit<br />
Erfolg abgeschlossen wird, ist die ausgesetzte<br />
Steuer nachzuzahlen und gemäß<br />
§ 237 AO ab dem Tag der Aussetzung mit<br />
0,5% pro Monat für jeden vollen Monat<br />
zu verzinsen.<br />
Die voraussichtlichen steuerlichen Ergebnisse<br />
werden den Gesellschaftern/<br />
Treugebern für Zwecke der Fertigung der<br />
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung<br />
jeweils <strong>durch</strong> den Steuerberater<br />
der Gesellschaft mitgeteilt. Die persönliche<br />
Steuererklärung kann unabhängig<br />
von der Mitteilung über die Höhe der<br />
steuerlichen Werte aus der Beteiligung<br />
abgegeben werden, da die Werte amtsintern<br />
mitgeteilt werden. Es genügt bei der<br />
Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung<br />
den Namen und die Steuernummer<br />
der Gesellschaft anzuführen.<br />
14.3 Investitions- Erwerbsphase<br />
14.3.1 Einkommensteuer:<br />
Gegenstand der Fondsgesellschaft ist<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag die Verwaltung<br />
und Bewirtschaftung eigenen<br />
<strong>Immobilien</strong>vermögens und die Beteiligung<br />
an <strong>Immobilien</strong>objektgesellschaften.<br />
Die Gesellschaft erzielt hierbei jedoch<br />
wegen der gewerblichen Prägung<br />
gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 EStG gewerbliche<br />
Einkünfte.<br />
105
14.3.1.1 Steuerliche Behandlung der<br />
Investitions- und fondsbedingten<br />
Nebenkosten<br />
In dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />
(Seiten 53 ff.) geht die Prospektherausgeberin<br />
davon aus, dass die fondsbedingten<br />
Nebenkosten der Investitionsphase<br />
gemäß dem koordinierten Ländererlass<br />
(sog. 5. Bauherrenerlass bzw. Fondserlass)<br />
vom 20. Oktober 2003 teilweise<br />
sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
darstellen und nicht als Anschaffungsnebenkosten<br />
aktiviert werden müssen. Mit<br />
diesem Erlass des Bundesfinanzministeriums<br />
wurde u.a. für <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
geregelt, unter welchen Voraussetzungen<br />
und in welcher Höhe Fondsnebenkosten<br />
wie z.B. Finanzierungskosten und Eigenkapitalvermittlungsvergütungen<br />
als<br />
laufende Betriebsausgaben geltend gemacht<br />
werden können bzw. wann diese<br />
Aufwendungen den Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten des jeweiligen Objektes<br />
und damit – ggf. anteilig - lediglich<br />
der AfA-Bemessungsgrundlage zugewiesen<br />
werden müssen.<br />
Hiernach sind die Nebenkosten dann zu<br />
aktivieren, wenn ein auf einem Gesamtplan<br />
beruhendes einheitliches Gesamtkonzept<br />
vorliegt. Soweit die Investoren<br />
tatsächlich über mehrere wirtschaftlich<br />
ernsthaft zur Diskussion stehende Investitionsalternativen<br />
zu entscheiden<br />
haben und nicht die Geschäftsleitung,<br />
der Konzeptionär oder die Treuhänderin<br />
automatisch kraft Gesellschaftsvertrag<br />
etc. diese Entscheidung ohne objektbezogene<br />
Einzelweisung des Investors pro Tagesordnungspunkt<br />
treffen können, liegt<br />
kein auf einem Gesamtplan beruhendes<br />
einheitliches Gesamtkonzept und damit<br />
zu aktivierende Nebenkosten vor. Nach<br />
der aktuell geltenden Rechtsauffassung<br />
ist die tatsächliche Entscheidungsfreiheit<br />
der Investoren über die Investitionsgegenstände<br />
und auch deren tatsächlicher<br />
Einfluss auf die Gestaltung der Verträge<br />
entscheidend. D.h. es muss eine wesentliche<br />
bzw. tatsächliche Einflussnahme<br />
der Gesellschafter bei einer Gesellschaft<br />
vorliegen. Eine lediglich theoretische bzw.<br />
nur vertraglich gestaltete Entscheidungsfreiheit<br />
genügt somit nicht.<br />
Die inzwischen erfolgte Betriebsprüfung<br />
des Betriebsstättenfinanzamtes Erlangen<br />
hinsichtlich der vergleichbar konzipierten<br />
Vorläuferfonds hat ergeben, dass die<br />
„Herstellereigenschaft“ für diese Fonds<br />
anerkannt wurde, wenngleich sich hieraus<br />
keine Bindungswirkung für dieses<br />
Beteiligungsangebot ergibt.<br />
Soweit die Investitionsentscheidung<br />
<strong>durch</strong> einen Investorenbeirat erfolgt,<br />
ändert dies ebenfalls nichts an dem vorstehenden<br />
Ergebnis, soweit sich dessen<br />
Mitglieder nicht ganz oder teilweise aus<br />
dem Initiator nahe stehenden Personen<br />
zusammensetzen und die Beiratsentscheidung<br />
frühestens zu einem Zeitpunkt<br />
erfolgt, zu dem bereits zumindest<br />
50% des prospektierten Fondskommanditkapitals<br />
einbezahlt sind. Im Gegensatz<br />
zu dem Investitionsbeirat ist auch eine<br />
pro Gesellschafterversammlung erteilte<br />
Stimmrechtsvollmacht bereits vor Platzierung<br />
von 50% des Kapitals steuerunschädlich,<br />
da diese zu dem allgemeinen<br />
Rechtsgebrauch eines Gesellschafters<br />
gehört.<br />
Da im vorliegenden Fall der Investitionsbeirat<br />
erst ab Einzahlung von mindestens<br />
50% des prospektierten Kapitals bzw.<br />
darüber hinaus gehend mit 50% der beschlossenen<br />
Kapitalerhöhung der Gesellschaft<br />
entscheiden kann und der Beirat<br />
auch nicht aus initiatornahen Personen<br />
bestehen darf, geht die Prospektherausgeberin<br />
davon aus, dass die maßgeblichen<br />
Nebenkosten u. Vergütungen wie<br />
Vorausgewinn der Geschäftsleitung, Kapitalvermittlungsgebühr,<br />
Treuhänderin<br />
und evtl. Bearbeitungsgebühr oder Disagio<br />
der finanzierenden Bank in der im<br />
BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 definierten<br />
Höhe als Betriebsausgaben zu<br />
behandeln sind.<br />
Im Übrigen unterliegen die in Frage<br />
kommenden typischen Kosten und Vergütungen<br />
der Vermietungsphase, also<br />
nach Beendigung der Investitionsphase<br />
nach Übergang von Nutzen und Lasten<br />
pro Objekt, nicht den Einschränkungen<br />
des Fondserlasses und sind somit im Rahmen<br />
der allgemeinen Regelungen als Betriebsausgaben<br />
abzugsfähig.<br />
Von der Frage, ob Aufwendungen zu aktivieren<br />
oder als Betriebsausgaben zu<br />
berücksichtigen sind, ist die weitere Frage<br />
zu unterscheiden, inwieweit ein sich<br />
dabei ergebendes negatives steuerliches<br />
Ergebnis mit anderen positiven Einkünf-<br />
106
ten des Anlegers ausgeglichen werden<br />
kann oder ob dieses nach § 15b EStG nur<br />
mit späteren Gewinnen aus derselben<br />
Beteiligung verrechnet werden kann (vgl.<br />
hierzu unten).<br />
14.3.1.2 Absetzungen für Abnutzungen,<br />
Modernisierungsaufwendungen<br />
Für Modernisierungskosten, die den<br />
Wohnwert deutlich steigern, können in<br />
Sanierungsgebieten und städtebaulichen<br />
Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG)<br />
sowie bei Baudenkmälern (§ 7i EStG) im<br />
Herstellungsjahr und den folgenden 7<br />
Jahren (unter den in den entsprechenden<br />
Vorschriften genannten Voraussetzungen)<br />
Abschreibungen in Höhe von je 9%<br />
p.a. und in den darauf folgenden 4 Jahren<br />
in Höhe von je 7% p.a. in Anspruch genommen<br />
werden..<br />
Aufteilung der sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben in der Investitionsphase (Prognose)<br />
Gesamtbetrag in<br />
€<br />
davon sofort als<br />
Betriebsausgabe<br />
abzugsfähig in €<br />
Sofort abzugsfähig in %<br />
des Beteiligungskapitals<br />
ohne Agio*<br />
Allgem. Verwaltungskosten für Jahresabschluss 386.120 386.120 1,00%<br />
Treuhänder / Mittelverwendungskontrolle 911.420 227.855 0,59%<br />
Sachverständigenvergütung u. Sonstiges 300.000 75.000 0,19%<br />
Rechtsberatung 70.686 38.556 0,10%<br />
Prospekt- und Steuer- Gutachten 26.775 0 0,00%<br />
Analysekosten 258.647 64.662 0,17%<br />
Gesellschafterversammlungskosten 219.678 219.678 0,57%<br />
Kapitalvermittlungsvergütung 5.598.109 2.436.651 6,30%<br />
Konzeptionsvergütung, finanzmathematische<br />
1.210.641 0 0,00%<br />
Wirtschaftlichkeitsanalyse, Prospektdruck<br />
Erhaltungsaufwand 7.200.000 7.200.000 18,60%<br />
BaFin Gebühren und Sonstiges 18.000 0 0,00%<br />
Vorausgewinn Vermietungsphase pro Objekt 2.099.160 2.099.160 5,42%<br />
Summe 18.299.235 12.747.682 32,93%<br />
*Rundungsdifferenzen sind softwarebedingt möglich.<br />
Die auf den Gebäudeanteil entfallenden<br />
Anschaffungskosten der zu erwerbenden<br />
<strong>Immobilien</strong> werden im Rahmen der Absetzungen<br />
für Abnutzungen (Abschreibungen)<br />
steuerlich berücksichtigt. Hierzu<br />
sind die Anschaffungskosten auf die<br />
Restnutzungsdauer von 40 Jahren (Altgebäude<br />
hergestellt bis 31.12.1924) mit 2,5%<br />
p.a. bzw. in anderen Fällen auf 50 Jahren<br />
linear mit 2% p.a. abzuschreiben. Bei Gewerbeimmobilien<br />
können teilweise geringere<br />
Restnutzungsdauern vorliegen,<br />
was zu entsprechend höheren linearen<br />
Abschreibungssätzen führt.<br />
Aufwendungen für Instandsetzungen<br />
und Modernisierungen können, soweit<br />
diese nicht zu einer wesentlichen Verbesserung<br />
des Bauwerkes führen und somit<br />
nicht den Gebrauchswert deutlich steigern,<br />
innerhalb der ersten 3 Jahre nach<br />
Erwerb bis max. 15% der Anschaffungskosten<br />
des Gebäudeanteils sofort als<br />
Betriebsausgabe berücksichtigt werden<br />
(§6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Übersteigen sie die<br />
Grenze von 15%, sind sie insgesamt zu aktivieren.<br />
14.3.1.3 Verlustausgleichsbeschränkung<br />
auf die Einkunftsquelle <strong>durch</strong><br />
§ 15b EStG<br />
Auch bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht<br />
ist zu prüfen, ob anfänglich<br />
auftretende negative Ergebnisanteile aus<br />
der Beteiligung beim Anleger sofort steuerlich<br />
zu berücksichtigen sind oder ob<br />
diese unter die Verlustverrechnungsbeschränkung<br />
des § 15b EStG fallen.<br />
Durch § 15b EStG werden bei „modellhaften<br />
Gestaltungen“ wie dem hier vorliegenden<br />
Verluste, soweit sie in der Anlaufphase<br />
mehr als 10% bezogen auf das<br />
Eigenkapital der Investition betragen, in<br />
der betreffenden Einkunftsquelle „eingekapselt“,<br />
d.h. ein Ausgleich der Verluste<br />
mit deren anderen positiven Einkünften<br />
der Gesellschafter im Verlustentstehungsjahr<br />
ist nicht möglich.<br />
Nachdem die ZBI 5 HOLDING KG für die<br />
Objektpersonengesellschaften in der In-<br />
107
vestitionsphase plangemäß Anlaufverluste<br />
von mehr als 10% des Eigenkapitals<br />
erwartet, greift die Verlustverrechnungsbeschränkung<br />
des § 15b EStG. Dies bedeutet,<br />
dass die anfallenden Verluste nur mit<br />
künftigen Gewinnen aus den jeweiligen<br />
Objektpersonengesellschaften der jeweiligen<br />
Gesellschaft verrechnet werden<br />
können.<br />
Gleichwohl ist es Ziel der Geschäftspolitik,<br />
die laufenden Ausschüttungen (Entnahmen)<br />
möglichst langfristig steuerneutral<br />
vornehmen zu können. Damit dieses Ziel<br />
erreicht wird, hat die sofortige Absetzbarkeit<br />
von Betriebsausgaben gemäß<br />
Fondserlass vom 20.10.2003 weiter einen<br />
hohen Stellenwert für die Prospektherausgeberin.<br />
14.3.2 Grunderwerbsteuer<br />
Der Erwerb inländischer Grundstücke<br />
unterliegt der Grunderwerbsteuer. Diese<br />
beträgt 3,5% (Berlin: 4,5%) des für die Immobilie<br />
aufgewendeten Kaufpreises, ggf.<br />
inklusive der Dienstleistungen bzw. Modernisierungsaufwendungen,<br />
insbesondere<br />
wenn diese Leistungen <strong>durch</strong> den<br />
Verkäufer erbracht werden und/oder die<br />
Gesellschafter keinen wesentlichen Einfluss<br />
auf die Auswahl von verschiedenen<br />
Dienstleistern haben (Herstellerrechte).<br />
Die zu erwartende Grunderwerbsteuer<br />
wurde daher bei der Planprognose bereits<br />
berücksichtigt.<br />
Darüber hinaus fällt Grunderwerbsteuer<br />
an, wenn mehr als 95% der mittelbar oder<br />
unmittelbar gehaltenen Anteile an einer<br />
grundbesitzenden Personengesellschaft<br />
innerhalb von 5 Jahren auf einen oder<br />
mehrere neue Gesellschafter übergehen.<br />
Diese Regelung des § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz<br />
(GrEStG) gilt nach<br />
herrschender Auffassung auch dann,<br />
wenn eine Kapitalaufstockung <strong>durch</strong> neu<br />
beitretende Gesellschafter erfolgt.<br />
Dies hat zur Konsequenz, dass hinsichtlich<br />
bereits von der ZBI 5 HOLDING KG direkt<br />
oder von den Objektpersonengesellschaften<br />
erworbener Grundstücke auch<br />
dann Grunderwerbsteuer anfallen kann,<br />
wenn im Rahmen der Platzierung der Anteile<br />
an der ZBI 5 HOLDING KG mehr als<br />
95% der Anteile an der ZBI 5 HOLDING KG<br />
übergehen. Diese Auffassung vertritt die<br />
Finanzverwaltung darüber hinaus auch<br />
hinsichtlich der erst nach Platzierung<br />
erworbenen Grundstücke, wenn dies insgesamt<br />
aufgrund eines vorgefassten Gesamtplanes<br />
erfolgt. Letzteres wird in der<br />
Literatur jedoch abgelehnt, da es an einer<br />
gesetzlichen Grundlage fehle.<br />
Als Bemessungsgrundlage ist in den Fällen<br />
des § 1 Abs. 2a GrESt diesem Fall der<br />
Grundbesitzwert nach § 138 Bewertungsgesetz<br />
(BewG) anzusetzen. Schuldner der<br />
Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall die<br />
Personengesellschaft selbst.<br />
14.4 Nutzungs- Verwaltungsphase<br />
14.4.1 Einkommensteuer<br />
14.4.1.1 Steuerliche Behandlung von<br />
Sonderbetriebsausgaben und<br />
Sonderbetriebseinnahmen der<br />
Gesellschafter<br />
Auf der Ebene der Investoren können<br />
Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen<br />
entstehen. Hierzu gehören<br />
alle Kosten, die für die Beteiligung als<br />
im Sinne des Betriebsausgabenbegriffs<br />
betrieblich notwendig veranlasst angesehen<br />
werden, wie z.B. Fremdkapitalzinsen<br />
für eine evtl. Refinanzierung der<br />
Zeichnungssumme oder Reisekosten zur<br />
Gesellschafterversammlung.<br />
Sonderbetriebseinnahmen sind Einnahmen,<br />
die ein Gesellschafter zwar in eigenem<br />
Namen erzielt, die jedoch im Zusammenhang<br />
mit der Beteiligung stehen. So<br />
z.B. bei Anlagevermittlern, die Vermittlungsprovision<br />
für die Vermittlung von<br />
Eigenkapital dieses Fonds vereinnahmen<br />
und selbst an der Gesellschaft beteiligt<br />
sind.<br />
Diese Aufwendungen bzw. Einnahmen<br />
sind im Rahmen der einheitlichen und<br />
gesonderten Feststellungserklärung der<br />
Gesellschaft zu berücksichtigen, eine<br />
Erfassung im Rahmen der individuellen<br />
Steuererklärung des Investors ist hingegen<br />
nicht möglich. Aus diesem Grund<br />
sind die Sonderbetriebseinnahmen bzw.<br />
-ausgaben bis spätestens Ende März des<br />
dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden<br />
Jahres ohne Aufforderung seitens<br />
der Gesellschaft dem Treuhänder oder<br />
dem Steuerberater der Gesellschaft mitzuteilen.<br />
Können verspätet eingegangene<br />
Angaben nur noch im Rahmen einer<br />
Änderung der Steuererklärung oder des<br />
108
Feststellungsbescheides berücksichtigt<br />
werden, so sind die hierfür anfallenden<br />
Kosten von dem jeweiligen Gesellschafter<br />
zu tragen.<br />
14.4.1.2 Schuldzinsenabzug<br />
Ggf. anfallende Schuldzinsen sind nicht<br />
als Betriebsausgaben abziehbar, wenn<br />
sog. Überentnahmen im Sinne des § 4<br />
Abs. 4a EStG getätigt worden sind. Da<br />
diese Regelung allerdings nicht bei der<br />
Finanzierung von Anlagevermögen anzuwenden<br />
ist, dürfte sich insoweit keine<br />
Einschränkung des Schuldzinsenabzuges<br />
ergeben.<br />
Mit der Unternehmenssteuerreform<br />
2008 wurde zum 01. Januar 2008 zudem<br />
die sogenannte Zinsschranke eingeführt,<br />
die sowohl auf Kapitalgesellschaften als<br />
auch auf Personengesellschaften anwendbar<br />
ist. Danach dürfen Zinsaufwendungen<br />
grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben<br />
für Zwecke der Besteuerung<br />
in Abzug gebracht werden, wenn sie<br />
die Zinserträge zzgl. 30% des steuerlichen<br />
EBITDA nicht übersteigen. Der in einem<br />
Veranlagungszeitraum nicht abziehbare<br />
Betrag der Zinsaufwendungen kann jedoch<br />
vorgetragen werden und erhöht in<br />
den Folgejahren die für die Berechnung<br />
maßgeblichen Zinsaufwendungen. Bei<br />
Aufgabe oder Übertragung des Betriebes<br />
geht ein nicht verbrauchter Zinsvortrag<br />
unter, scheidet ein Mitunternehmer aus<br />
der Gesellschaft aus, geht der Zinsvortrag<br />
anteilig mit der Quote unter, mit der der<br />
ausgeschiedene Gesellschafter an der<br />
Gesellschaft beteiligt war.<br />
Das Abzugsverbot kommt jedoch nicht<br />
zum Tragen, wenn der Betrag der Zinsaufwendungen<br />
den Betrag der Zinserträge,<br />
soweit er die Zinserträge übersteigt, weniger<br />
als 1 Mio. Euro beträgt und/oder der<br />
Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem<br />
Konzern gehört oder zwar eine Konzernzugehörigkeit<br />
besteht, die Eigenkapitalquote<br />
des Betriebes aber am Schluss<br />
des vorangegangenen Abschlussstichtages<br />
gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote<br />
des Konzerns.<br />
Da die Abzugsfähigkeit jeweils auf Ebene<br />
der einzelnen Objektgesellschaften zu<br />
prüfen ist, geht die Prospektherausgeberin<br />
auf Basis der Planprognose davon<br />
aus, dass Zinsaufwendungen uneingeschränkt<br />
abziehbar sind, da die Betragsgrenze<br />
nicht überschritten ist.<br />
14.4.1.3 Steuersätze in der Einkommensteuer<br />
ab 2008<br />
Die Einkommensteuersätze betragen<br />
zwischen 15% und 42%, ab einem Einkommen<br />
von EUR 250.001 (zusammenveranlagte<br />
Ehegatten: EUR 500.001) 45%. Der<br />
Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2008<br />
EUR 7.664. Daneben wird ein Solidaritätszuschlag<br />
von 5,5% auf die festgesetzte<br />
Einkommensteuer erhoben.<br />
Nicht berücksichtigt ist bei vorstehenden<br />
Prozentsätzen und allen Prognoseberechnungen<br />
in diesem Emissionsprospekt die<br />
ggf. anfallende Kirchensteuer.<br />
14.1.3 Beteiligung im Betriebsvermögen<br />
Die Beteiligung an der Gesellschaft ist<br />
im Rahmen der Steuerbilanz der Gesellschafter,<br />
die ihre Beteiligung im Gesellschaftsvermögen<br />
halten, spiegelbildlich<br />
mit dem jeweiligen Kapitalkonto bei der<br />
ZBI 5 HOLDING KG zu bilanzieren.<br />
14.4.1.4 Verwendung einer gebildeten<br />
Reinvestitionsrücklage gemäß<br />
§ 6b und evtl. §6c EStG.<br />
Sollte ein Anleger im Zusammenhang mit<br />
dem Verkauf von Betriebsvermögen eine<br />
Rücklage nach § 6b bzw. § 6c EStG gebildet<br />
haben, kann diese unter bestimmten<br />
Voraussetzungen innerhalb von zumeist<br />
4 Jahren auf die Beteiligung an der ZBI 5<br />
HOLDING KG übertragen und aufgelöst<br />
werden. Begünstigte Betriebe sind gemäß<br />
§ 6b EStG Unternehmen, die ihren<br />
Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG<br />
und im Falle § 6 c EStG gemäß § 4 Abs. 3<br />
EStG oder nach Durchschnittssätzen (Einkünfte<br />
aus Land- und Forstwirtschaft), ermitteln.<br />
Die Auflösung der Rücklage mindert<br />
über eine für den Gesellschafter zu<br />
erstellende Ergänzungsbilanz die steuerlichen<br />
Anschaffungskosten der <strong>Immobilien</strong><br />
hinsichtlich des auf ihn entfallenden<br />
Anteils. Infolgedessen reduzieren sich die<br />
auf ihn entfallenden, bei der steuerlichen<br />
Gewinnermittlung der ZBI 5 HOLDING KG<br />
berücksichtigten Abschreibungen, was<br />
bei dem Gesellschafter über die Laufzeit<br />
109
des Fonds zu einem entsprechend höheren<br />
individuellen steuerlichen Ergebnis<br />
führt.<br />
Voraussetzung hierfür ist u. a., dass das<br />
ursprünglich veräußerte Betriebsvermögen,<br />
das zur Rücklagenbildung führte,<br />
i.d.R. 6 Jahre zum Betriebsvermögen gehört<br />
hat. Darüber hinaus ist zu beachten,<br />
dass die Reinvestitionsobjekte ebenfalls<br />
zum Anlagevermögen eines inländischen<br />
Betriebes gehören müssen. Dies ist bei<br />
der vorgesehenen Haltedauer der <strong>Immobilien</strong><br />
der Objektpersonengesellschaften<br />
hinsichtlich deren <strong>Immobilien</strong> i.d.R. gegeben.<br />
Falls die Gesellschafter die vorzeitige Liquidation<br />
oder Verkauf der Gesellschaft(en)<br />
bzw. der <strong>Immobilien</strong> vor Ablauf der 6-jährigen<br />
Behaltensfrist zustimmen, ergibt<br />
sich ein entsprechender Veräußerungsgewinn,<br />
für den nach heute geltendem<br />
Recht mangels ausreichender Haltefrist<br />
keine (erneute) Rücklage nach § 6b/6c<br />
EStG gebildet werden kann.<br />
Im Falle des land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebes wird (mangels der Ermittlung<br />
des Betriebsergebnisses <strong>durch</strong> Vermögensvergleich)<br />
keine Rücklage gebildet<br />
und stattdessen der Übertragungswert<br />
der hier gezeichneten Beteiligung als<br />
Betriebsausgabe (gewinnmindernd) und<br />
die Auflösung als Betriebseinnahme gewinnerhöhend<br />
erfasst.<br />
Die <strong>durch</strong> die Erstellung der Ergänzungsbilanz<br />
entstehenden Mehrkosten der Gesellschaft<br />
trägt der jeweilige Gesellschafter,<br />
soweit die Geschäftsleitung einer<br />
Beteiligung an der ZBI 5 HOLDING KG zur<br />
steuerneutralen Übertragung einer § 6boder<br />
§ 6c-Rücklage zustimmt. Hierfür ist<br />
eine gesonderte schriftliche individuelle<br />
Vereinbarung und Haftungsbelehrung<br />
zwischen der Emittentin und dem jeweils<br />
Beitrittswilligen vor rechtswirksamer<br />
Zeichnung einer Beteiligung zu schließen.<br />
In jedem Fall ist die individuelle Beratung<br />
<strong>durch</strong> einen Steuerberater für den<br />
betreffenden Gesellschafter vor Zeichnung<br />
einer Beteiligung für § 6b- oder §<br />
6c-Rücklagen unbedingt erforderlich, da<br />
in diesem Prospekt nicht alle Aspekte der<br />
hier wirkenden Vorschriften angesprochen<br />
werden können.<br />
14.4.2. Gewerbesteuer<br />
14.4.2.1 Allgemeines<br />
Die ZBI 5 HOLDING KG sowie die Objektgesellschaften<br />
unterliegen mit ihrem<br />
jeweiligen laufenden Gewinn grundsätzlich<br />
der Gewerbesteuer und sind insoweit<br />
– anders als bei der Einkommensteuer -<br />
selbst Steuersubjekt.<br />
Ausgehend von dem zu ermittelnden<br />
Gewerbeertrag ergibt sich nach Abzug<br />
des Freibetrages von 24.500 Euro der<br />
Gewerbesteuermessbetrag (3,5% des auf<br />
volle hundert Euro abgerundeten Gewerbeertrages),<br />
auf den dann der Gewerbesteuerhebesatz<br />
der Sitzgemeinde der jeweiligen<br />
Gesellschaft anzuwenden ist.<br />
Der Gewerbeertrag ist auf Basis des<br />
steuerlichen Gewinns der jeweiligen Gesellschaft<br />
und unter Berücksichtigung<br />
der Hinzurechnungen und Kürzungen<br />
nach §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz<br />
(GewStG) zu ermitteln. Mit der Umsetzung<br />
der Unternehmenssteuerreform<br />
2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr<br />
als Betriebsausgabe anzusetzen und<br />
mindert daher nicht mehr den einkommensteuerlichen<br />
Gewinn bzw. das körperschaftsteuerliche<br />
Einkommen und<br />
damit die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer<br />
selbst.<br />
Als Hinzurechnungen kommen insbesondere<br />
die Entgelte für Schulden der jeweiligen<br />
Objektgesellschaft bzw. der ZBI 5<br />
HOLDING KG in Betracht. Hierzu gehören<br />
nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung<br />
auch diejenigen Zinsen, die<br />
ein Anleger für die Refinanzierung seiner<br />
Beteiligung aufwendet. Hinzuzurechnen<br />
sind bei der jeweiligen Gesellschaft die<br />
Zinsen zu 25%, soweit sie einen Betrag<br />
von Euro 100.000 übersteigen. Soweit<br />
die Zinsen der Verwaltung und Nutzung<br />
des Grundbesitzes zuzurechnen sind,<br />
sind zwar zunächst hinzuzurechnen, im<br />
Rahmen der erweiterten Kürzung jedoch<br />
wieder auszusondern (s.u.).<br />
Soweit im steuerlichen Gewinn der ZBI 5<br />
HOLDING KG Ergebnisanteile der Objektgesellschaften<br />
enthalten sind, die bereits<br />
(zumindest dem Grunde nach) der Gewerbesteuer<br />
unterlegen haben, ist insoweit<br />
eine Kürzung vorzunehmen, um<br />
eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung<br />
zu vermeiden. Für Ergebnisse aus ei-<br />
110
ner Objektkapitalgesellschaft ist dies nur<br />
dann möglich, wenn die ZBI 5 HOLDING<br />
KG zu Beginn des Erhebungszeitraumes<br />
zu mindestens 15% beteiligt war.<br />
Anfängliche Gewerbeverluste sind nach<br />
derzeitigem Recht begrenzt auf 1 Mio. zzgl.<br />
60% des übersteigenden Gewerbeertrages<br />
des/r betreffenden bzw. folgenden<br />
Geschäftsjahre(s) vortragsfähig. Scheidet<br />
ein Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft<br />
aus, so kann ein Verlustvortrag<br />
und damit die Verrechnung mit späteren<br />
Gewerbeerträgen hinsichtlich des anteilig<br />
auf den Ausgeschiedenen entfallenden<br />
Gewerbeverlustes nicht mehr stattfinden.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der ZBI<br />
5 HOLDING KG sieht daher vor, dass ein<br />
etwaiger Gewerbesteuermehraufwand,<br />
welcher der Gesellschaft <strong>durch</strong> den Gesellschafterwechsel<br />
entsteht, <strong>durch</strong> den<br />
übertragenden Gesellschafter zu übernehmen<br />
ist und bei Nichtabgabe einer<br />
entsprechenden Freistellungserklärung<br />
der Komplementär bzw. der Treuhänder<br />
ihre Zustimmung zur Übertragung verweigern<br />
können.<br />
Da jedenfalls die Objektpersonengesellschaften<br />
konzeptgemäß ausschließlich<br />
eigenen, in ihrem Betriebsvermögen<br />
befindlichen Grundbesitz verwalten, ist<br />
der Gewinn um den Teil des Gewerbeertrages<br />
zu kürzen, der auf die Verwaltung<br />
und Nutzung des eigenen Grundbesitzes<br />
entfällt (erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1<br />
Satz 2 GewStG).<br />
Ob auch bei der Objektkapitalgesellschaft<br />
die Verwaltung und Nutzung der <strong>Immobilien</strong><br />
im Vordergrund steht und damit<br />
auch bei ihr die Voraussetzungen der<br />
erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz<br />
2 GewStG vorliegen oder ob die spätere<br />
Veräußerung der <strong>Immobilien</strong> die Haupttätigkeit<br />
ausmacht, läßt sich zum gegenwärtigen<br />
Zeitpunkt noch nicht abschließend<br />
sagen. Die Prospektherausgeberin<br />
geht jedoch davon aus, dass auch eine<br />
Objektkapitalgesellschaft anfänglich zur<br />
Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung<br />
berechtigt ist und frühestens mit<br />
dem Verkauf von mindestens einer Immobilie<br />
eine Gewerbesteuerpflicht besteht.<br />
Die Gesellschaft bzw. deren Objektgesellschaften<br />
sind somit bei ausschließlicher<br />
Verwaltung eigenen Vermögens de facto<br />
gewerbesteuerfrei <strong>durch</strong> die erweiterte<br />
Kürzung des Gewerbeertrages für unmittelbar<br />
gehaltene <strong>Immobilien</strong> nach § 9 Nr.<br />
1 Satz 2 bzw. die Kürzung gemäß § 9 Nr. 2<br />
GewStG bei bloß mittelbarer <strong>Immobilien</strong>beteiligung<br />
in Form einer Beteiligungspersonengesellschaft.<br />
14.4.2.2 Anrechung von Gewerbesteuer<br />
bei der Einkommensteuer<br />
Sofern auf Ebene der Objektpersonengesellschaften<br />
Gewerbesteuer anfallen<br />
sollte, wäre diese über die ZBI 5 HOLDING<br />
KG bei deren Gesellschaftern im Rahmen<br />
des § 35 EStG auf die persönliche Einkommensteuer<br />
der Investoren anrechenbar,<br />
soweit diese auf im zu versteuernden<br />
Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte<br />
entfällt. Gleiches gilt, falls sich auf<br />
Ebene der ZBI 5 HOLDING KG selbst ein<br />
positiver Gewerbeertrag ergeben würde.<br />
Die Anrechnung erfolgt bis zur Höhe des<br />
3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages,<br />
maximal jedoch in Höhe der jeweils<br />
festgesetzten Gewerbesteuer.<br />
Bei Personengesellschaften werden die<br />
auf die Gesellschafter entfallenden anteiligen<br />
Anrechnungsbeträge <strong>durch</strong> das<br />
Betriebsstättenfinanzamt gesondert und<br />
einheitlich festgestellt, wobei sich der<br />
Anteil eines Gesellschafters am Gewerbesteuermessbetrag<br />
nach dem jeweiligen<br />
Gewinnverteilungsschlüssel richtet.<br />
Die Wohnsitzfinanzämter berücksichtigen<br />
nach entsprechender Mitteilung<br />
<strong>durch</strong> das Betriebsstättenfinanzamt die<br />
Anrechnungsbeträge dann von Amts wegen,<br />
ohne dass es eines zusätzlichen Antrags<br />
des Gesellschafters bedarf. Die Gewerbesteueranrechnung<br />
ist beschränkt<br />
auf die im zu versteuernden Einkommen<br />
der Gesellschafter enthaltenen Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb und die darauf entfallende<br />
Einkommensteuer. Die konkrete<br />
Entlastungswirkung ist folglich von den<br />
individuellen Verhältnissen abhängig<br />
und kann daher hier nicht abschließend<br />
dargestellt werden. Die Konsultierung<br />
des persönlichen Steuerberaters wird daher<br />
empfohlen.<br />
14.4.2.3 Gewerblicher Grundstückshandel<br />
a) Objektpersonengesellschaften<br />
Wie oben dargestellt, liegen hinsichtlich<br />
der Objektpersonengesellschaften, die<br />
sich ausschließlich mit Verwaltung und<br />
Nutzung von Grundvermögen befassen,<br />
111
die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2<br />
GewStG vor. Dies hat zur Konsequenz,<br />
dass diese Einkünfte trotz der an sich gewerblichen<br />
Prägung der Gesellschaften<br />
nicht der Gewerbesteuer unterliegen, da<br />
es sich um eine rein vermögensverwaltende<br />
Tätigkeit handelt.<br />
Diese an sich rein vermögensverwaltende<br />
Tätigkeit verändert jedoch ihren Charakter,<br />
wenn <strong>durch</strong> An- und Verkäufe von<br />
Grundstücken die Schwelle der bloßen<br />
Fruchtziehung aus dem Vermögen überschritten<br />
und die Gesellschaften <strong>durch</strong><br />
gezielte Umschichtung von Vermögen<br />
quasi als Grundstückshändler tätig wird.<br />
In diesem Falle entfielen die Voraussetzungen<br />
des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und<br />
sowohl die laufenden Einkünfte als auch<br />
die Veräußerungsgewinne unterlägen<br />
der Gewerbesteuer.<br />
Das Bundesministerium für Finanzen<br />
hat mit Schreiben vom 26.03.2004<br />
Abgrenzungskriterien zu der Frage erlassen,<br />
unter welchen Voraussetzungen<br />
im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen<br />
nicht mehr von privater<br />
Vermögensverwaltung, sondern von gewerblichem<br />
Grundstückshandel auszugehen<br />
ist.<br />
Bei dem vorgenannten Erlass handelt es<br />
sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung<br />
der in den vergangenen Jahren<br />
<strong>durch</strong> die Rechtsprechung entwickelten<br />
Grundsätze zur Frage der Abgrenzung<br />
zwischen privater Vermögensverwaltung<br />
und gewerblichem Grundstückshandel.<br />
Hiernach ist die in einem Zeitraum von 5<br />
Jahren erfolgte Veräußerung von bis zu<br />
drei Grundstücken, Grundstücksanteilen<br />
bzw. Anteilen an Grundbesitz haltenden<br />
Gesellschaften (sogenannte „Drei-Objekt-Grenze“),<br />
die innerhalb von 5 Jahren<br />
vor deren Veräußerungen erworben<br />
wurden, noch im Rahmen der privaten<br />
Vermögensverwaltung möglich. Bei Anzeichen,<br />
dass bereits bei Anschaffung der<br />
<strong>Immobilien</strong> oder danach in einem kürzeren<br />
zeitlichen Zusammenhang bereits<br />
der Veräußerungsauftrag z.B. an einen<br />
Makler erteilt wurde, kann es bereits bei<br />
einem Objektverkauf zur Anwendung<br />
der Grundsätze des gewerblichen Grundstückshandels<br />
<strong>durch</strong> die Finanzverwaltung<br />
kommen.<br />
Bei Verkäufen nach 10 Jahren Haltedauer<br />
wird grundsätzlich kein gewerblicher<br />
Grundstückhandel unterstellt. Vor diesem<br />
Hintergrund ist eine Gewerbesteuerpflicht<br />
in den Objektpersonengesellschaften<br />
unwahrscheinlich, da ein Verkauf vor<br />
Ablauf von 10 Jahren nicht geplant ist.<br />
Bei der Prüfung der Frage, ob die „Drei-<br />
Objekt-Grenze“ überschritten wurde,<br />
sind auch Auswirkungen aus Beteiligungen<br />
an Grundstücksgesellschaften einzubeziehen,<br />
sofern eine Beteiligung von<br />
mindestens 10% an der jeweiligen Gesellschaft<br />
besteht. Neben der vorgenannten<br />
relativen Beteiligungsgrenze, die bereits<br />
in den vorangegangenen Erlassen der Finanzverwaltung<br />
zu dieser Thematik Eingang<br />
gefunden hat, sieht der Erlass nunmehr<br />
zusätzlich eine absolute Grenze von<br />
250.000Euro vor. Dabei ist es unerheblich,<br />
ob Objektgesellschaft Grundstücke,<br />
die Fondsgesellschaft eine Beteiligung an<br />
der Objektpersonengesellschaft, oder der<br />
Steuerpflichtige seine Beteiligung an der<br />
ZBI 5 HOLDING KG veräußert.<br />
Sollte ein Verkauf der Objekte vor Ablauf<br />
von 10 Jahren erwogen werden, so ist<br />
dann die aktuelle Rechtslage zu prüfen<br />
und vom Steuerberater der Gesellschaft<br />
zu diesem Zeitpunkt die aktuellen Vorund<br />
Nachteile steuerlich darzustellen.<br />
Nach derzeitigem Recht wäre eine evtl.<br />
Gewerbesteuerzahlung auf Ebene der<br />
Objektpersonengesellschaften bei den<br />
Anlegern als Mitunternehmer der ZBI 5<br />
Holding KG mit dem 3,8-fachen des anteiligen<br />
Gewerbesteuermessbetrages,<br />
maximal jedoch in Höhe tatsächlichen<br />
Gewerbesteuer auf deren Einkommensteuerschuld<br />
anrechenbar, so dass – ohne<br />
Berücksichtigung der ggf. weiteren Auswirkungen<br />
auf Ebene des Anlegers - eine<br />
zumindest teilweise Steuerneutralität erreicht<br />
würde.<br />
b) Auf Ebene des Anlegers<br />
Zusätzlich zur Ebene der Fonds- bzw. Objektgesellschaften<br />
sind ggf. auch Auswirkungen<br />
eines gewerblichen Grundstückshandels<br />
auf Ebene der Gesellschafter zu<br />
beachten.<br />
Denn auch hier ist zu prüfen, ob ein Gesellschafter<br />
mehr als drei Objekte innerhalb<br />
des 5 bzw. 10 Jahreszeitraumes veräußert<br />
hat. Als Objekt in diesem Sinne<br />
gilt nicht nur die unmittelbar vom Anle-<br />
112
ger sondern auch der mittelbar über eine<br />
Personengesellschaft gehaltene Anteil an<br />
<strong>Immobilien</strong>.<br />
Veräußern die Fondsgesellschaft bzw. die<br />
Objektgesellschaften ihre <strong>Immobilien</strong>, ist<br />
die Veräußerung bei den an ihr beteiligten<br />
Gesellschaftern bei der Frage, ob auf<br />
der Ebene der beteiligten Gesellschafter<br />
ein gewerblicher Grundstückshandel<br />
begründet wird, zu berücksichtigen,<br />
wenn Gesellschafter an der Gesellschaft<br />
<strong>durch</strong>gerechnet entweder zu mindestens<br />
10% beteiligt sind oder der Verkehrswert<br />
des Gesellschaftsanteils oder der Anteil<br />
an dem veräußerten Objekt mehr als<br />
250.000Euro beträgt. Dies kann dazu führen,<br />
dass Verkäufe an sich privat gehaltener<br />
<strong>Immobilien</strong> des Anlegers im Rahmen<br />
eines gewerblichen Grundstückshandels<br />
zu erfassen sind.<br />
Veräußert der Anleger seinen Anteil an<br />
der ZBI 5 HOLDING KG, ist diese Veräußerung<br />
einer anteiligen Grundstücksveräußerung<br />
gleichzustellen. Für die Prüfung<br />
der Frage, ob die „Drei-Objekt-Grenze“<br />
überschritten wird, kommt es auf die Zahl<br />
der im Gesellschaftsvermögen (mittelbar<br />
oder unmittelbar) befindlichen Grundstücke<br />
an. Voraussetzung für eine Zurechnung<br />
der Anteilsveräußerung ist jedoch<br />
in diesen Fällen stets, dass der jeweilige<br />
Gesellschafter zu mindestens 10% an der<br />
Gesellschaft beteiligt ist bzw. war oder<br />
der Verkehrswert der Beteiligung mehr<br />
als 250.000 Euro beträgt. Abweichend<br />
von der Veräußerung des Grundstücks<br />
<strong>durch</strong> die Objektpersonengesellschaft<br />
kommt dem anteilig dem anteilsveräußernden<br />
Gesellschafter zuzurechnenden<br />
Verkehrswert des Grundstückes in diesen<br />
Fällen keine Bedeutung zu.<br />
14.4.2.4 Gewerbesteuer bei der Objektkapitalgesellschaft<br />
Verkauft eine Objektkapitalgesellschaft<br />
kurzeitig <strong>Immobilien</strong>, so führt dies zwar<br />
auf Ebene der Objektkapitalgesellschaft<br />
ggf. zum Wegfall der Kürzung nach § 9 Nr.<br />
1 Satz 2 GewStG, darüber hinaus ergeben<br />
sich jedoch keine Auswirkungen auf Ebene<br />
der Anleger, da die Rechtsform der Kapitalgesellschaft<br />
insoweit eine Abschirmungswirkung<br />
erreicht.<br />
Auch der Verkauf von Anteilen an der Objektkapitalgesellschaft<br />
vor Ablauf einer<br />
Haltedauer von 10 Jahren führt nicht zu<br />
einer Infizierung der Gesellschafter der<br />
Kapitalgesellschaft bzw. der ZBI 5 HOL-<br />
DING KG. Eine andere Auffassung könnte<br />
vertreten werden, wenn eine Objektpersonengesellschaft<br />
in eine Kapitalgesellschaft<br />
umgewandelt wird und die<br />
Anteile an der Kapitalgesellschaft zeitnah<br />
nach der Umwandlung verkauft werden,<br />
ohne dass hierfür außersteuerliche wirtschaftliche<br />
Gründe vorliegen.<br />
Vor dem Hintergrund der ggf. weitreichenden<br />
Auswirkungen, die sich bei Vorliegen<br />
eines gewerblichen Grundstückshandels<br />
ergeben können, wird jeder Anleger ausdrücklich<br />
gebeten, vor einer Beteiligung<br />
an der ZBI 5 HOLDING KG den Rat seines<br />
steuerlichen Beraters einzuholen.<br />
14.4.3. Vermögensteuer<br />
Aufgrund des Beschlusses des BVerfG<br />
vom 22.06.1995 und der vom BVerfG geforderten,<br />
aber nicht erfolgten gesetzlichen<br />
Neuregelung kann die Vermögensteuer<br />
ab 01.01.1997 nicht mehr erhoben<br />
werden. Ob eine künftige gesetzliche<br />
Neuregelung zu einer Wiedererhebung<br />
der Vermögensteuer kommt, ist derzeit<br />
nicht absehbar.<br />
14.4.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Übertragungsvorgänge im Wege der<br />
Schenkung oder von Todes wegen unterliegen<br />
der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer,<br />
sofern entweder der Schenkende<br />
bzw. Erblasser oder der Beschenkte bzw.<br />
Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />
ist. Die Besteuerung beider<br />
Vorgänge ergibt sich aus dem Erbschaftsteuergesetz.<br />
In der am 1. Februar 2007 veröffentlichten<br />
Entscheidung vom 7. November<br />
2006 hat das Bundesverfassungsgericht<br />
das Erbschaftsteuergesetz insoweit wegen<br />
eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz<br />
des Grundgesetzes für verfassungswidrig<br />
erklärt, als dass nach § 19<br />
Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zwar ein<br />
einheitlicher Steuersatz auf alle Vermögensarten<br />
angewandt wird, die Ermittlung<br />
der Besteuerungsgrundlagen aber<br />
so stark voneinander abweichen, dass<br />
eine Gleichbehandlung nicht gewährleis-<br />
113
tet ist. Zugleich wurde der Gesetzgeber<br />
verpflichtet, das Erbschaftsteuergesetz<br />
bis spätestens 31. Dezember 2008 neu zu<br />
fassen. Bis zu einer Neufassung bleiben<br />
die bisherigen Vorschriften anwendbar.<br />
Im Folgenden werden daher zunächst die<br />
noch aktuellen Regelungen dargestellt<br />
und im Anschluss auf die vorgesehenen<br />
Neuregelungen eingegangen.<br />
Bisherige Regelungen<br />
Der Erwerb einer Beteiligung an der ZBI 5<br />
HOLDING KG <strong>durch</strong> Schenkung oder von<br />
Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer.<br />
Die Bewertung des Betriebsvermögens<br />
der ZBI 5 HOLDING KG richtet sich nach<br />
§ 12 Abs. 5 ErbStG grundsätzlich nach<br />
den Steuerbilanzwerten, das Grundvermögen<br />
hingegen ist seit Einführung<br />
der neuen Grundbesitzwerte <strong>durch</strong> das<br />
Jahressteuergesetz 1997 auf Basis eines<br />
vereinfachten Ertragswertverfahrens zu<br />
bewerten. Danach werden die <strong>Immobilien</strong><br />
mit dem 12,5fachen der <strong>durch</strong>schnittlichen<br />
Jahresnettomiete der letzten drei<br />
Jahre bzw. der ortsüblichen Miete abzüglich<br />
eines Alterungsabschlages in Höhe<br />
von 0,5% p.a. ab Fertigstellung (max. 25%)<br />
bewertet, mindestens jedoch mit dem<br />
80%igen Grundstückswert. Mit dem Nominalwert<br />
werden Bankguthaben und<br />
Verbindlichkeiten berücksichtigt. Für Beteiligungen<br />
in Form einer Kapitalgesellschaft<br />
sind unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Verkaufspreise maßgebend,<br />
soweit dies nicht möglich ist, ist der Wert<br />
nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu<br />
ermitteln.<br />
Bei der Wertermittlung des Betriebsvermögens<br />
sind auch die Wirtschaftsgüter<br />
des Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter<br />
(z.B. der Darlehensstand einer<br />
Anteilsfinanzierung) zu berücksichtigen.<br />
Im Falle der Erbschaft und unter bestimmten<br />
Voraussetzungen auch im<br />
Rahmen der so genannten vorweggenommenen<br />
Erbfolge wird nach noch<br />
geltender Rechtslage nach § 13a ErbStG<br />
der ermittelte anteilige Wert – soweit es<br />
sich um inländisches Betriebsvermögen<br />
handelt - nur zu 65% einer Besteuerung<br />
unterworfen, soweit er - zusammen mit<br />
ggf. anderem übergehenden Betriebsvermögen<br />
- den Betrag von 225.000 Euro<br />
übersteigt. Sind mehrere Erben oder Beschenkte<br />
vorhanden, wird der Freibetrag<br />
nur anteilig gewährt. Voraussetzung<br />
für die Gewährung des Freibetrages und<br />
des Abschlages von 35% ist jedoch u.a.,<br />
dass die Beteiligung nach dem Übergang<br />
mindestens 5 Jahre von dem Rechtsnachfolger<br />
fortgeführt wird und die Summe<br />
seiner Entnahmen seine Einlagen und die<br />
auf ihn entfallenden Gewinnanteile um<br />
nicht mehr als 52.000 Euro übersteigen.<br />
Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer,<br />
bei deren Ermittlung verschiedene<br />
persönliche Freibeträge zu berücksichtigen<br />
sind, hängt neben dem Umfang<br />
der Bereicherung von dem Verwandtschaftsgrad<br />
zu dem Schenker bzw. Erblasser<br />
ab und beträgt zwischen 7% (bis<br />
52.000 Euro bei Steuerklasse 1) und 50%<br />
(Steuerklasse 3 ab 25.565.000 Euro Wert<br />
des steuerpflichtigen Erwerbs).<br />
Beteiligt sich ein Investor nicht unmittelbar<br />
als Kommanditist, sondern als Treugeber<br />
an der Beteiligungsgesellschaft,<br />
ist nach den koordinierten Erlassen der<br />
Finanzverwaltung (z.B. Erlass des Finanzministeriums<br />
Baden-Württemberg vom<br />
27. Juni 2005, DB 2005 S. 1493) der Gegenstand<br />
der Übertragung eines Anteils<br />
an der Beteiligungsgesellschaft nicht die<br />
jeweilige Kommanditbeteiligung, sondern<br />
der Herausgabeanspruch des Treugebers<br />
gegen die Treuhänderin, der für Zwecke<br />
der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist.<br />
Der gemeine Wert wird dabei <strong>durch</strong> den<br />
fiktiven Veräußerungspreis bestimmt,<br />
der bei einer zum Bewertungsstichtag<br />
angenommenen Veräußerung der treuhänderisch<br />
gehaltenen Beteiligung zu<br />
erzielen wäre (Verkehrswert). Außerdem<br />
können danach bei der Übertragung einer<br />
treuhänderisch gehaltenen Beteiligung<br />
an der Beteiligungsgesellschaft die<br />
oben genannten Begünstigungen nicht<br />
in Anspruch genommen werden. Damit<br />
würde bei der Übertragung solcher Beteiligungen<br />
der gesamte Verkehrswert des<br />
Anteils – und nicht wie derzeit nur 65%<br />
dieses Wertes – der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
unterworfen. Des Weiteren<br />
entfiele damit u.a. die Möglichkeit, bei der<br />
Übertragung solcher Beteiligungen den<br />
Freibetrag und den Entlastungsbetrag in<br />
Anspruch zu nehmen. Zur Frage, wie der<br />
Verkehrswert bei der Übertragung treuhänderisch<br />
gehaltener Kommanditbeteiligungen<br />
zu ermitteln ist, hat sich die Finanzverwaltung<br />
bislang nicht geäußert.<br />
114
Die Direkteintragung kann auch nach<br />
erfolgter Beteiligung als Treugeberkommanditist<br />
jederzeit vorgenommen werden.<br />
Besonderheiten bei Schenkungen<br />
Wird die Beteiligung z.B. unter Übernahme<br />
von Verbindlichkeiten schenkweise<br />
übertragen, ist zu beachten, dass der<br />
entgeltliche Teil der Schenkung (z.B. die<br />
Übernahme einer Beteiligungsfinanzierung)<br />
ertragsteuerlich als teilentgeltlicher<br />
<strong>Immobilien</strong>verkauf qualifiziert wird,<br />
was neben erbschaftsteuerlichen ggf.<br />
auch ertragsteuerliche Konsequenzen<br />
nach sich ziehen kann. Insoweit wird angeraten,<br />
vor einer Übertragung den steuerlichen<br />
Berater zu befragen.<br />
Geplante Neuregelung<br />
Zur Neuregelung der Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer wurde im Dezember<br />
2007 der Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
veröffentlicht. Die sich anschließende<br />
politische Diskussion wurde mit<br />
einem Kompromiss im Koalitionsausschuss<br />
vom 6. November 2008 beendet,<br />
der weitgehend auf den Regierungsentwurf<br />
zurückgreift. Die Reform soll am<br />
27.11.2008 im Bundestag beschlossen<br />
werden. Die Abstimmung im Bundesrat<br />
ist für den 5. Dezember vorgesehen.<br />
Nach der Reform des Regierungsentwurfes<br />
kommen die für Betriebsvermögen<br />
vorgesehenen Vergünstigungen für die<br />
Übertragung von unmittelbaren Beteiligungen<br />
an der ZBI 5 HOLDING KG nicht<br />
in Betracht, da das Betriebsvermögen der<br />
ZBI 5 HOLDING KG zu mehr als 50% aus<br />
<strong>Immobilien</strong> und somit aus sogenanntem<br />
Verwaltungsvermögen besteht. Die <strong>Immobilien</strong><br />
sind daher – soweit es sich um<br />
zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke<br />
handelt – mit 90% anzusetzen, im<br />
Übrigen mit 100% ihres Wertes anzusetzen.<br />
Die ebenfalls neuen Bewertungsregelungen<br />
sehen eine Bewertung der <strong>Immobilien</strong><br />
mit einem neu gefassten Ertragswertverfahren<br />
vor, bei dem der Wert auf Basis<br />
der nachhaltig erzielbaren Erträge ermittelt<br />
wird. Dabei sind Boden- und Gebäudewert<br />
jeweils separat zu ermitteln. Ist<br />
ein übliches Nutzungsentgelt nicht zu<br />
ermitteln, kommt es zu einer Bewertung<br />
im Sachwertverfahren.<br />
Hinsichtlich der Übertagung mittelbar<br />
über die Treuhänderin gehaltener Beteiligungen<br />
an der ZBI 5 HOLDING KG verbleibt<br />
es bei der Bewertung der mittelbaren<br />
Beteiligung mit dem Verkehrswert<br />
des Herausgabeanspruchs gegenüber<br />
der Treuhänderin (vgl. oben).<br />
Vorgesehen ist in der Neuregelung eine<br />
Anhebung der persönlichen Freibeträge<br />
der<br />
Ehegatten von 307.000 auf 500.000 Euro,<br />
der Kinder von 205.000 auf 400.000 Euro<br />
sowie der Enkel von 51.000 auf 200.000<br />
Euro.<br />
14.4.5 Umsatzsteuer<br />
Die ZBI 5 HOLDING KG ist, soweit diese<br />
sich auf das Halten von Beteiligungen an<br />
Objektgesellschaften beschränkt, gemäß<br />
des Urteils des EuGH vom 29.04.2004<br />
(„Empresa de Desenvolvimento Mineiro<br />
SGPS SA (EDM)“), nicht Unternehmer im<br />
Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz<br />
(UStG) und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt.<br />
Die Objektgesellschaften hingegen erbringen<br />
mit der Vermietung der <strong>Immobilien</strong><br />
steuerbare Ausgangsumsätze und<br />
sind somit Unternehmer im Sinne des<br />
Umsatzsteuergesetzes.<br />
Die Vermietung und Verpachtung und<br />
der Verkauf von <strong>Immobilien</strong> sind grundsätzlich<br />
gemäß § 4 Nr. 9a bzw. Nr. 12a UStG<br />
umsatzsteuerbefreit. Jedoch besteht für<br />
Gewerbeimmobilien nach § 9 UStG die<br />
Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren,<br />
falls der mietende Unternehmer<br />
keine Ausgangsumsätze ausführt, die<br />
den Vorsteuerabzug ausschließen. Soweit<br />
diese Voraussetzungen vorliegen und zur<br />
Umsatzsteuerpflicht optiert wird, sind die<br />
Objektgesellschaften berechtigt, die ihnen<br />
von anderen Unternehmern in Rechnung<br />
gestellten Umsatzsteuerbeträge<br />
als Vorsteuern abzuziehen.<br />
Bei den Objektgesellschaften mit Gewerbeobjekten<br />
bzw. Wohn- Geschäftshäusern<br />
wird i.d.R. eine Option zur Regelbesteuerung<br />
sinnvoll sein, da die Umsatzsteuer<br />
von den Mietern zusätzlich erhoben<br />
werden kann ohne dass dies für die<br />
Mieter zu einer Mehrbelastung führt. In<br />
Höhe des umsatzsteuerpflichtigen Anteiles<br />
der Vermietung ist die jeweilige<br />
Objektgesellschaft daher zum Vorsteuer-<br />
115
abzug berechtigt. Dies wurde in den Planprognosen<br />
dieses Verkaufsprospektes aus<br />
Vorsichtsgründen nicht berücksichtigt<br />
und würde ggf. die Ergebnisse der Objektgesellschaften<br />
verbessern.<br />
Vergütungen für die Vermittlung des<br />
Kommanditkapitals sind grundsätzlich<br />
bisher bei mittelbarer und unmittelbarer<br />
Vermittlung gemäß § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerbefreit.<br />
Gemäß einem Schreiben<br />
des Bundesfinanzministeriums ist<br />
die mittelbare Vermittlungsleistung bis<br />
auf Weiteres umsatzsteuerfrei. Sollte das<br />
BMF künftig eine Umsatzsteuerpflicht<br />
annehmen, wären lediglich die Vermittlungen<br />
umsatzsteuerfrei, bei denen die<br />
Vermittlungsleistung unmittelbar zwischen<br />
dem Anleger und der Fondsgesellschaft<br />
erfolgt, nicht aber im Falle des sogenannten<br />
mehrstufigen Vertriebs.<br />
Aus Vorsichtsgründen wurde daher in<br />
der Planprognose eine Umsatzsteuerbelastung<br />
von 19% auf mittelbare Vermittlungsleistungen<br />
in Höhe von 5% des<br />
Kommanditkapitals der ZBI 5 HOLDING<br />
KG kalkuliert. Sollte diese Umsatzsteuerbelastung<br />
nicht anfallen, würde sich die<br />
Liquiditätsrücklage gemäß Planprognose<br />
in diesem Emissionsprospekt um die eingesparten<br />
Umsatzsteuerbeträge erhöhen.<br />
14.4.6. Grundsteuer<br />
Das Eigentum an Grundstücken unterliegt<br />
der Grundsteuer (§ 2 Nr. 2 Grundsteuergesetz,<br />
GrStG). Üblicherweise wird<br />
die Grundsteuer im Rahmen von Umlagen<br />
von den Mietern getragen. Bei den<br />
in der Planprognose kalkulierten Nebenkosten<br />
wird daher unterstellt, dass die<br />
Grundsteuer bei Mieten aus Wohnungen<br />
auf die Mieter umgelegt wird. Dagegen<br />
erfolgt i.d.R. keine Umlage bei gewerblichen<br />
Mietern, weshalb die Grundsteuer<br />
kalkuliert in den lfd. Mietnebenkosten der<br />
Planprognose berücksichtigt wurde.<br />
14.4.7 Lebensversicherung als Finanzierungsalternative<br />
Überschüsse von Kapitalversicherungen<br />
sind für den Versicherungsnehmer nicht<br />
mehr steuerfrei, auch wenn vermögensverwaltende<br />
Einkünfte erzielt würden.<br />
(Änderung im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes<br />
mit Wirkung für alle<br />
Neuabschlüsse ab 1.1.2005). Bei vor dem<br />
1.1.2005 abgeschlossenen Kapitalversicherungen<br />
und Fondspolicen führte die<br />
Steuerfreiheit der Kapitalversicherungsüberschüsse,<br />
bei der Einhaltung der Mindestlaufzeit<br />
und der sonstigen Vorgaben,<br />
zu steuerfreien Erträgen. Im Vergleich<br />
zu einem Annuitätendarlehen, bei dem<br />
Tilgung die abzugsfähigen Schuldzinsen<br />
laufend mindert, ergab sich hierbei<br />
bisher ein Steuervorteil zu Gunsten der<br />
Kapitalversicherungsfinanzierung. Dieses<br />
sog. Steuerparadoxon (die Vorteilhaftigkeit<br />
wird <strong>durch</strong> die steuerlichen Effekte<br />
erreicht) ist nach der Neuregelung<br />
nicht mehr vorhanden, da bei Neuabschlüssen<br />
zu versteuernde Überschüsse<br />
aus der Versicherung den absetzbaren<br />
Darlehenszinsmehraufwendungen gegenüberstehen.<br />
Die Geschäftsführung<br />
wird daher gehalten, eine Tilgung über<br />
Lebensversicherung nur <strong>durch</strong>zuführen,<br />
insoweit die Zinskonditionen gegenüber<br />
anderen Angeboten von Kreditinstituten<br />
mit annuitätischer Tilgung entsprechend<br />
günstiger liegen.<br />
14.5 Beendigung der Vermögensanlage<br />
14.5.1 Einkommensteuer<br />
Veräußerungsgewinne bzw. der Gewinn<br />
bei Betriebsaufgabe (Liquidation) sind<br />
bei der ZBI 5 HOLDING KG und deren<br />
Objektpersonengesellschaften unabhängig<br />
von dem Zeitpunkt der Veräußerung<br />
grundsätzlich steuerpflichtig. Der Veräußerungsgewinn<br />
ergibt sich aus dem<br />
Veräußerungserlös abzüglich der Summe<br />
aus den damit zusammenhängenden Betriebsausgaben<br />
und den Restbuchwerten<br />
des betreffenden Anlagevermögens (aktivierte<br />
Anschaffungskosten abzüglich der<br />
geltend gemachten Abschreibungen).<br />
Veräußerungsgewinne, die unter § 16<br />
EStG fallen (beispielsweise solche aus<br />
Betriebsveräußerung, Veräußerung von<br />
Mitunternehmeranteilen etc.), zählen,<br />
ggf. nach dem Abzug des Freibetrags gemäß<br />
§ 16 Abs. 4 EStG, zu den sog. außerordentlichen<br />
Einkünften i.S.d. § 34 Abs. 2<br />
Nr. 1 EStG. Sie sind unter Beachtung der<br />
sog. Fünftelregelung zu versteuern. Dabei<br />
wird in einem ersten Schritt die tarifliche<br />
Einkommensteuer ohne die außer-<br />
116
ordentlichen Einkünfte ermittelt. Sodann<br />
wird ein Fünftel der außerordentlichen<br />
Einkünfte den laufenden Einkünften<br />
hinzugerechnet und die auf das so ermittelte<br />
Einkommen entfallende Steuer<br />
errechnet. Die auf die außerordentlichen<br />
Einkünfte entfallende Steuer beträgt das<br />
Fünffache der Differenz zwischen der<br />
Steuer unter Berücksichtigung der außerordentlichen<br />
Einkünfte und der Steuer<br />
ohne Berücksichtigung der außerordentlichen<br />
Einkünfte.<br />
Hiervon abweichend kann der Veräußerungsgewinn,<br />
der den Betrag von 5 Mio.<br />
Euro nicht übersteigt, auf Antrag den<br />
Begünstigungen des § 34 Abs. 3 EStG unterliegen,<br />
wenn die dort genannten Voraussetzungen<br />
vollständig erfüllt sind.<br />
Hiernach ist ein ermäßigter Steuersatz<br />
anzuwenden, der sich auf 56% des normalen<br />
Steuersatzes beläuft, der sich ergäbe,<br />
wenn die tarifliche Einkommensteuer<br />
nach dem gesamten zu versteuernden<br />
Einkommen zuzüglich der dem<br />
Progressionsvorbehalt unterliegenden<br />
Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens<br />
jedoch 15%. Voraussetzung hierfür<br />
ist u.a., dass der Gesellschafter das 55.<br />
Lebensjahr vollendet hat oder dauernd<br />
berufsunfähig ist. Die Vergünstigung des<br />
§ 34 Abs. 3 EStG kann nur einmal im Leben<br />
eines Steuerpflichtigen und - wenn der<br />
Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum<br />
mehrere Veräußerungsgewinne<br />
im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG erzielt - nur<br />
für einen dieser Veräußerungsgewinne in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
Veräußert der Anleger nur einen Teil seiner<br />
Beteiligung, führt dies nicht zu außerordentlichen<br />
Einkünften, ein hierbei<br />
realisierter Gewinn ist als laufender Gewinn<br />
zu versteuern. Keine Vorteile aus §<br />
34 EStG haben körperschaftsteuerpflichtige<br />
Gesellschafter der ZBI 5 HOLDING<br />
KG.<br />
Veräußert die ZBI 5 HOLDING KG ihre Beteiligung<br />
an einer Objektkapitalgesellschaft,<br />
so unterliegen daraus resultierende<br />
Veräußerungsgewinne dem Teileinkünfteverfahren,<br />
das heißt zu 60% der<br />
Einkommen- und Gewerbesteuer.<br />
14.5.2. Gewerbesteuer<br />
Veräußert die Objektpersonengesellschaft<br />
die von ihr gehaltenen <strong>Immobilien</strong>,<br />
ohne dass dies als gewerblicher Grundstückshandel<br />
zu beurteilen ist, so kommt<br />
insoweit die erweiterte Kürzung nach § 9<br />
Nr. 1 Satz 2 GewStG zum tragen. Bei der<br />
Beantwortung der Frage, ob ein gewerblicher<br />
Grundstückshandel vorliegt, ist<br />
maßgebend, ob die Veräußerung noch<br />
(letzter) Teilakt der auf die Fruchtziehung<br />
aus zu erhaltender Substanz gerichteten<br />
Tätigkeit ist, oder die Substanzverwertung<br />
<strong>durch</strong> Umschichtung in den Vordergrund<br />
tritt (dann gewerblicher Grundstückshandel).<br />
Gleiches gilt, wenn die ZBI<br />
5 HOLDING KG unmittelbar von ihr gehaltene<br />
Grundstücke veräußert.<br />
Ein Gewinn aus der Veräußerung der<br />
Anteile an der ZBI 5 HOLDING KG <strong>durch</strong><br />
den Investor ist nach geltendem Recht<br />
gewerbesteuerfrei, soweit dieser auf eine<br />
unmittelbar beteiligte natürliche Person<br />
entfällt. Hingegen gehört der Gewinn<br />
aus der Veräußerung der Beteiligung an<br />
der Objektpersonengesellschaft <strong>durch</strong><br />
die ZBI 5 HOLDING KG zum Gewerbeertrag<br />
der Gesellschaft, da er gerade nicht<br />
„auf eine natürliche Person als unmittelbar<br />
beteiligten Mitunternehmer entfällt“,<br />
sondern auf die ZBI 5 HOLDING KG, über<br />
die der Anleger nur mittelbar an der Objektgesellschaft<br />
beteiligt ist. Dies gilt aufgrund<br />
der ausdrücklichen Regelung des §<br />
9 Nr. 1 Satz 6 GewStG auch dann, wenn<br />
hinsichtlich der laufenden Einkünfte der<br />
veräußerten Objektpersonengesellschaft<br />
an sich die Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift<br />
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG<br />
vorliegen.<br />
Erfolgt die Veräußerung der Beteiligung<br />
an der ZBI 5 HOLDING KG vor Ablauf von<br />
10 Jahren, kann dies die Annahme eines<br />
gewerblichen Grundstückshandels begründen.<br />
Insoweit wird auf die Ausführungen<br />
unter „Steuerliche Risiken“, S.31 ff.<br />
verwiesen.<br />
117
15. Wesentliche<br />
Verträge<br />
15.1. Gesellschaftsvertrag<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong><br />
GmbH & Co. Fünfte Professional<br />
<strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />
§ 1 Firma und Sitz<br />
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />
Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />
KG<br />
- nachstehend Gesellschaft genannt -<br />
2. Der Sitz der Gesellschaft ist 91096<br />
Möhrendorf, Amtsgericht Fürth/Bay.<br />
§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens ist die<br />
Verwaltung und Bewirtschaftung eigenen<br />
<strong>Immobilien</strong>vermögens und die<br />
Beteiligung an <strong>Immobilien</strong>objektgesellschaften.<br />
§ 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital,<br />
Einlagen<br />
1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist:<br />
ZBI Fondsverwaltungs GmbH mit Sitz in<br />
91054 Erlangen<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
leistet keine Kapitaleinlagen und ist am<br />
Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
Kommanditisten sind:<br />
a) Frau Stephanie Groner mit einer Kommanditeinlage<br />
von Euro 10.000 (in Worten:<br />
Zehntausend) und die<br />
b) Erlanger Consulting GmbH, Erlangen<br />
mit einer Kommanditeinlage von Euro<br />
10.000 (in Worten: Zehntausend), nachfolgend<br />
Treuhänderin genannt.<br />
c) PI Analyse & Research GmbH & Co.<br />
KG, Röthenbach a.d. Pegnitz mit einer<br />
Kommanditeinlage von Euro 10.000 (in<br />
Worten: Zehntausend).<br />
Die Gründungskommanditisten zu a) und<br />
b) sind Kommanditisten des Typs „Klassisch“,<br />
die Gründungskommanditistin zu<br />
c) ist Kommanditistin des Typs „Optimal“.<br />
2. Die Geschäftsleitung ist berechtigt<br />
und bevollmächtigt, die Aufnahme weiterer<br />
Gesellschafter und/oder die Aufstockung<br />
der Beteiligung der Treuhänderin<br />
ohne Zustimmung der Mitgesellschafter<br />
und hierfür unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB zu beschließen.<br />
Weitere Gesellschafter können der<br />
Gesellschaft als Kommanditisten des<br />
Typs „Klassisch“ oder als Kommanditisten<br />
des Typs „Optimal“ beitreten. Die für<br />
Kommanditisten in das Handelsregister<br />
einzutragende Haftsumme entspricht in<br />
diesem Fall 10% der auf den einzelnen<br />
Kommanditisten entfallenden Kommanditeinlage<br />
ohne Agio. Die Mindesteinlage<br />
beträgt Euro 25.000. Die Kapitaleinlage<br />
muss <strong>durch</strong> Euro 1.000 ohne Rest teilbar<br />
sein und versteht sich zzgl. 5% Agio. Die<br />
Geschäftsleitung ist nicht ermächtigt,<br />
einzelnen neu beitretenden Gesellschaftern<br />
Agionachlässe zu erteilen. Weiter ist<br />
die Geschäftsleitung ermächtigt, <strong>durch</strong><br />
Einzelfallentscheidung für maximal 15%<br />
des jeweils gezeichneten Kapitals eine<br />
niedrigere Mindesteinlage von mindestens<br />
15.000 Euro zu akzeptieren. Die Geschäftsleitung<br />
ist bis zum 31.12.2009 ermächtigt,<br />
Kapitalaufstockungen für beitretende<br />
Kommanditisten ohne Betragsbegrenzung<br />
anzunehmen, vorausgesetzt<br />
den Investitionskriterien § 5 entsprechende<br />
entscheidungsreife Investitionen sind<br />
gemäß Auffassung der Geschäftsleitung<br />
zeitnah vorhanden. Ab diesem Zeitpunkt<br />
sollen keine weiteren Beitritte mehr erfolgen.<br />
Die Geschäftsleitung ist allerdings<br />
berechtigt, die Aufnahmefrist für<br />
weitere bis zu 12 Monate bis spätestens<br />
zum 31.12.2010 zu verlängern.<br />
3. Die Freigabe des Kapitals <strong>durch</strong> die<br />
Mittelverwendungskontrolle und damit<br />
die Durchführung des Fonds erfolgt nur,<br />
wenn der Gesellschaft insgesamt ein<br />
rechtsverbindlich gezeichnetes Kapital<br />
von mindestens Euro 1.000.000 spätestens<br />
bis zum 30.06.2009 vorliegt .<br />
4. Die Kapitalaufstockung der Gesellschaft<br />
erfolgt über die Treuhänderin.<br />
Dies geschieht in der Weise, dass die<br />
Treuhänderin im eigenen Namen, jedoch<br />
für Rechnung der neuen Gesellschafter<br />
118
Kommanditbeteiligungen im Außenverhältnis<br />
als einheitliche Kommanditbeteiligung<br />
übernimmt und hält. Nur die<br />
Treuhänderin wird für die treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />
- nachstehend Treugeber-Kommanditisten<br />
genannt - im Handelsregister eingetragen.<br />
Entsprechend dem Verhältnis der<br />
Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft<br />
werden die Treugeber-Kommanditisten<br />
mit ihrem jeweiligen Anteil an der<br />
vom Treuhänder gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
unmittelbar berechtigt und<br />
verpflichtet. Die Annahme der auf Beitritt<br />
zur Gesellschaft als Treugeber gerichteten<br />
Erklärung bedarf der Zustimmung eines<br />
geschäftsführenden Gesellschafters<br />
gegenüber der Treuhänderin. Die Treuhänderin<br />
ist zur Einzahlung der übernommenen<br />
Einlage nur insoweit verpflichtet,<br />
als der Treugeber seine Einzahlungsverpflichtung<br />
erfüllt. Treugeber, die sich über<br />
die Treuhänderin beteiligt haben, können<br />
jederzeit die Umwandlung ihrer Beteiligung<br />
in eine unmittelbare Gesellschaftsbeteiligung<br />
(Kommanditeinlage) verlangen.<br />
Die Treuhandkommanditistin sowie<br />
Direktkommanditisten werden nur mit<br />
einer Hafteinlage in Höhe von 10% (vgl. §<br />
3 Absatz 2) der Einlagen eingetragen, die<br />
sie tatsächlich an die Gesellschaft geleistet<br />
hat.<br />
5. Bis zur Eintragung eines auf Antrag<br />
des Gesellschafters der Gesellschaft unmittelbar<br />
beitretenden Kommanditisten<br />
im Handelsregister, wird mit Annahme<br />
der Beitrittserklärung vorerst eine mittelbare<br />
Treugeberkommanditistenstellung<br />
begründet. Die Regelungen dieses<br />
Gesellschaftsvertrages gelten analog, soweit<br />
nicht zwingende Gründe entgegenstehen.<br />
Ohne dass es einer gesonderten<br />
Erklärung seitens des Treuhänders oder<br />
der geschäftsführenden Gesellschafter<br />
bedarf, wird die mittelbare Treugeberkommanditbeteiligung<br />
nach schriftlicher<br />
Beantragung <strong>durch</strong> den Treugeberkommanditisten<br />
mit Eintragung des Gesellschafters<br />
im Handelsregister zur unmittelbaren<br />
Kommanditbeteiligung.<br />
6. Alle unmittelbar im Handelsregister<br />
einzutragenden Kommanditisten sind<br />
verpflichtet, mit ihrem Beitritt die Geschäftsleitung<br />
in notariell beglaubigter<br />
Form zu bevollmächtigen, alle Anmeldungen<br />
zum Handelsregister vorzunehmen.<br />
Alle mit der Handelsregistereintragung<br />
trägt der Gesell-<br />
verbundenen Kosten<br />
schafter.<br />
7. Die Kommanditisten haben ohne Anforderung<br />
der Geschäftsleitung 20% der<br />
Einlage – bei Zeichnung einer ausnahmsweise<br />
gemäß § 3 Abs. 2 zulässigen Beteiligungssumme<br />
unterhalb der Mindesteinlage<br />
100% der Einlage - zzgl. 5% Agio<br />
innerhalb von 10 Tagen nach Annahme der<br />
Beitrittserklärung , den Rest ihrer Einlage<br />
- gegebenenfalls in weiteren Raten - innerhalb<br />
von 10 Tagen nach Anforderung der<br />
Geschäftsleitung, jedoch frühestens zum<br />
in der Beitrittserklärung definierten Termin,<br />
zu leisten. Die Anforderung der Resteinlage<br />
erfolgt frühestens wenn gesichert<br />
erscheint, dass das für die Durchführung<br />
des Fonds gemäß § 3 Absatz 3 erforderliche<br />
Kommanditkapital gezeichnet wird.<br />
Die Einlageverpflichtung der Treuhandkommanditistin<br />
wird jedoch erst dann<br />
und insoweit zur Zahlung fällig, als sie<br />
ihrerseits Zahlungen von den Treugebern<br />
erhält.<br />
8. Die Geschäftsleitung wird ermächtigt,<br />
einen Gesellschafter, der die Einlage trotz<br />
schriftlicher Fristsetzung mit Androhung<br />
des Ausschlusses nicht, nicht rechtzeitig<br />
oder nicht vollständig leistet, <strong>durch</strong> einseitige<br />
Erklärung aus der Gesellschaft<br />
auszuschließen. Der Ausschluss wird mit<br />
Zugang der Ausschließungserklärung an<br />
die der Gesellschaft zuletzt genannte<br />
Adresse des jeweiligen Gesellschafters<br />
wirksam. Die Geschäftsleitung ist unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB berechtigt, den Anteil des<br />
ausscheidenden Gesellschafters an einen<br />
von ihm zu benennenden Dritten zu<br />
übertragen. Ein Abfindungsanspruch des<br />
ausscheidenden Gesellschafters besteht<br />
in Höhe seiner geleisteten Nominaleinlage<br />
ohne Agio. Die Geschäftsleitung ist<br />
ermächtigt von dem ausscheidenden<br />
Gesellschafter die Zahlung der <strong>durch</strong><br />
die Ausschließung entstandenen Kosten<br />
sowie einen pauschalisierten Schadensersatz<br />
in Höhe von 25% der Einlage zu<br />
verlangen. Dem Gesellschafter bleibt der<br />
Nachweis eines geringeren Schadens, der<br />
Gesellschaft der Nachweis eines höheren<br />
Schadens vorbehalten. Für den Fall<br />
des Ausschlusses erhält die alleinvertretungsberechtigte<br />
persönlich haftende<br />
Gesellschafterin von allen übrigen Gesellschaftern<br />
unwiderrufliche Vollmacht<br />
für die Vollziehung im Handelsregister.<br />
119
Unbeschadet der Möglichkeit des Ausschlusses<br />
ist die Geschäftsleitung ermächtigt<br />
einen der Gesellschaft gegenüber<br />
säumigen Gesellschafter auf die<br />
verspätete Einzahlung zur Zahlung von<br />
Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 12% p.a.<br />
zu verpflichten.<br />
Kommt ein Treugeber gegenüber der<br />
Treuhänderin seiner Einzahlungsverpflichtung<br />
nicht, nicht vollständig oder<br />
nicht fristgerecht nach, so ermächtigt<br />
die Treuhänderin die Geschäftsleitung,<br />
den Treugeber analog einem unmittelbaren<br />
Gesellschafter und mit denselben<br />
Folgen auszuschließen. Insoweit erhält<br />
die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />
haftende Gesellschafterin von allen<br />
übrigen Gesellschaftern unwiderrufliche<br />
Vollmacht. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist zu Schadenersatz- und Zinszahlungen<br />
jedoch nur insoweit verpflichtet, als<br />
sie ihrerseits entsprechende Zahlungen<br />
von ihren säumigen Treugebern erhält.<br />
Sie scheidet mit dem Teil ihrer Kommanditbeteiligung<br />
aus der Gesellschaft aus,<br />
den sie treuhänderisch für den säumigen<br />
Treugeber hält.<br />
Eine Reduzierung des <strong>durch</strong> die Beitrittserklärung<br />
vertraglich zugesagten Kommanditkapitals<br />
ist nur mit Zustimmung<br />
der Geschäftsleitung und ggf. gegen Leistung<br />
eines Schadensersatzes in Höhe von<br />
25% des Reduzierungsbetrages möglich.<br />
Dem Gesellschafter bleibt der Nachweis<br />
eines geringeren Schadens, der Gesellschaft<br />
der Nachweis eines höheren Schadens<br />
vorbehalten. Die Geschäftsleitung<br />
soll einer Reduzierung nur zustimmen,<br />
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,<br />
dass das vertraglich zugesagte Kommanditkapital<br />
nicht eintreibbar sein wird.<br />
9. Für jeden Gesellschafter werden ein<br />
Kapitalkonto I, ein Kapitalkonto II, und als<br />
Unterkonten der Kapitalkonten I und II<br />
ein Verrechnungskonto und ggf. ein Verlustvortragskonto<br />
geführt.<br />
Das Kapitalkonto I wird in der ursprünglich<br />
einbezahlten Höhe als Festkonto für<br />
die Kommanditeinlage der Gesellschafter<br />
geführt. Es ist maßgebend für das Stimmrecht.<br />
Auf dem Kapitalkonto II wird das<br />
Agio gebucht. Die Kapitalkonten I und II<br />
sind unveränderlich.<br />
Auf dem Verrechnungskonto werden<br />
sämtliche nicht das Kapitalkonto I betreffende<br />
finanziellen Vorfälle zwischen der<br />
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern<br />
gebucht.<br />
Die Verluste werden auf einem besonderen<br />
Verlustvortragskonto gebucht und<br />
sind nur mit künftigen Gewinnen zu verrechnen.<br />
10. Für die Treuhandkommanditisten<br />
gilt § 3 Absatz 9 mit der Maßgabe, dass<br />
für jeden Kommanditanteil, den die Treuhänderin<br />
für einen Treugeber hält, eigene<br />
Konten geführt werden, und diese Konten<br />
den rechnerischen Anteil des Treugebers<br />
an der Gesellschaft wiedergeben.<br />
11. Über die Verpflichtung zur Leistung<br />
der in der Beitrittserklärung vereinbarten<br />
Kommanditeinlage hinaus, übernehmen<br />
die Kommanditisten mit Ausnahme der<br />
in § 3 Absatz 6 und § 16 Absätze 4 und<br />
5 dieses Vertrages und § 1 Absatz 4 des<br />
Treuhandvertrages normierten Sonderkosten<br />
keine weitere Nachschuss- oder<br />
sonstige Zahlungsverpflichtung; dies gilt<br />
auch für den Fall der Liquidation.<br />
§ 4 Geschäftsführung, Vertretung<br />
1. Die Gesellschaft wird <strong>durch</strong> die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin ZBI Fondsverwaltungs<br />
GmbH vertreten. Sie ist zur<br />
Geschäftsführung in der Gesellschaft<br />
berechtigt und verpflichtet und bildet die<br />
Geschäftsleitung.<br />
Sind mehrere Gesellschafter vertretungsund<br />
geschäftsführungsbefugt, so wird die<br />
Gesellschaft <strong>durch</strong> zwei vertretungsberechtigte<br />
Gesellschafter oder <strong>durch</strong> einen<br />
vertretungsberechtigten Gesellschafter<br />
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen<br />
vertreten. Ist nur ein Gesellschafter vertretungs-<br />
und geschäftsführungsbefugt,<br />
so vertritt er die Gesellschaft alleine.<br />
Die ZBI Fondsverwaltungs GmbH vertritt<br />
die Gesellschaft allerdings in jedem Fall<br />
alleine.<br />
Die übrigen Gesellschafter sind für die<br />
Dauer der Gesellschaft von der Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft ausgeschlossen.<br />
Den geschäftsführenden Gesellschaftern<br />
kann die Geschäftsführungsbefugnis nur<br />
aus wichtigem Grund entzogen werden.<br />
120
2. Haftungsmaßstab für die Geschäftsführung<br />
ist die Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmannes.<br />
3. Die Geschäftsleitung hat alle Regeln<br />
und Beschränkungen des Gesellschaftsvertrages<br />
zu beachten. Ist sie geschäftsführendes<br />
Organ des Mehrheitsgesellschafters<br />
der Objektgesellschaft(en), hat<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
dafür Sorge zu tragen, dass der Gesellschaftsvertrag<br />
der Objektgesellschaften<br />
dem im Prospekt abgedruckten oder dem<br />
ggf. von der Gesellschafterversammlung<br />
abweichend beschlossenen Mustergesellschaftsvertrag<br />
für Objektgesellschaften<br />
entspricht, dass alle sich aus dem<br />
Rechtsverhältnis zwischen Objektgesellschaft<br />
und Gesellschaft oder aus diesem<br />
Gesellschaftsvertrag ergebenden Ansprüche<br />
gegen die Objektgesellschaft zum jeweiligen<br />
Fälligkeitstermin erfüllt werden<br />
und dass die Objektgesellschaft dem zwischen<br />
Gesellschaft und Mittelverwendungskontrolleur<br />
bestehenden Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
beitritt. Sie<br />
wird außerdem dafür Sorge tragen, dass<br />
in den Gesellschafterversammlungen beschlossene<br />
Investitionspläne in den Objektgesellschaften<br />
übernommen werden.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ist für alle Rechtsgeschäfte mit den Objektgesellschaften<br />
von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit.<br />
4. Es ist insbesondere Aufgabe der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin, der<br />
Gesellschaft geeignete Investitionen<br />
unter Vorlage eines konkreten Investitionsplans<br />
zur Abstimmung in der Gesellschafterversammlung<br />
vorzuschlagen. Bevor<br />
ein von der Gesellschafterversammlung<br />
genehmigtes Investitionsobjekt<br />
angekauft wird, hat die Geschäftsleitung<br />
es einer umfassenden wirtschaftlichen,<br />
vertraglichen und technischen Due Diligence–Prüfung<br />
zu unterziehen.<br />
Die PI Analyse & Research GmbH & Co.<br />
KG (Konzeptionärin) kann die Geschäftsleitung<br />
jederzeit nach Erreichung eines<br />
Investitionsgrades von 75% bezogen auf<br />
das gezeichnete Kommanditkapital auffordern,<br />
ihr eine vierteljährlich zu überarbeitende<br />
Liquiditätsplanung jeweils für<br />
die nächsten zwölf Monate vorzulegen.<br />
Diese Liquiditätsplanungen sind außerdem<br />
die Basis für die nach Beendigung<br />
der Investitionsphase und Valutierung<br />
der letzten Fremdfinanzierung von der<br />
Konzeptionärin basierend auf den konkreten<br />
Objektdaten zu erstellenden Soll-Prognosen<br />
für die Vermietungsphase. Diese<br />
Soll-Prognosen sind als Benchmark für<br />
den wirtschaftsprüferischen jährlichen<br />
Soll-Ist-Vergleich der Fondsperformance<br />
zu verwenden.<br />
Die Geschäftsleitung ist ohne Zustimmung<br />
der Gesellschafterversammlungen<br />
nicht ermächtigt, für die Gesellschaft unmittelbar<br />
bzw. mittelbar rechtsverbindlich<br />
Beteiligungen oder Investitionen<br />
<strong>durch</strong>zuführen.<br />
5. Bei Sanierungsmaßnahmen, die ein<br />
Kostenvolumen pro Investitionsobjekt<br />
von 500.000 Euro überschreiten, hat die<br />
Geschäftsleitung ein Generalunternehmer-Angebot<br />
mit Festpreis einzuholen<br />
und der Gesellschafterversammlung gemäß<br />
§ 8 Ziffer 17 vorzulegen.<br />
6. Weitere wesentliche Aufgabe der Geschäftsleitung<br />
ist es, der Gesellschaft das<br />
für die von der Geschäftsleitung vorgeschlagenen<br />
und von der Gesellschafterversammlung<br />
beschlossenen Investitionen<br />
benötigte Fremdkapital <strong>durch</strong> Einschaltung<br />
von Kredit- und Finanzierungsinstituten<br />
zu beschaffen.<br />
Bei Finanzierungen ist die Geschäftsleitung<br />
verpflichtet, die Haftung für die<br />
Fremdfinanzierung auf das Vermögen<br />
der jeweiligen Objektgesellschaft (Beteiligungsgesellschaft<br />
als Tochter der hier<br />
gegenständlichen Gesellschaft) zu begrenzen<br />
und eine gesamtschuldnerische<br />
Haftung weiterer Beteiligungsgesellschaften<br />
bzw. der Gesellschaft (Holding)<br />
vertraglich mit dem Kredit gewährenden<br />
Institut auszuschließen. Das Anlage- /<br />
Umlaufvermögen der einzelnen Beteiligungsgesellschaften<br />
soll aus diesem<br />
Grund jeweils auf <strong>Immobilien</strong>objektvolumina<br />
von nicht mehr als 20 Mio. Euro<br />
pro Beteiligungsgesellschaft begrenzt<br />
bleiben.<br />
Eine vom finanzierenden Institut und /<br />
oder von Zwischen- oder Untervermittlern<br />
für die Bearbeitung der Finanzierungsanfrage<br />
in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühr<br />
von bis zu maximal<br />
1% hat die Geschäftsleitung in Erfüllung<br />
dieser Geschäftsleitungsaufgabe selbst<br />
zu tragen.<br />
121
7. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />
sich selbst oder einer anderen Gesellschaft<br />
der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>-<br />
Gruppe, an jedem für Investitionszwecke<br />
angeschafften Grundstück, unter Befreiung<br />
von § 181 BGB, ein unwiderrufliches<br />
schuldrechtliches und/oder dingliches<br />
Vorkaufsrecht einzuräumen.<br />
8. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />
bei ausreichender Liquidität, bis zu 10%<br />
des gesamten einbezahlten Kommanditkapitals<br />
zum Ankauf von Beteiligungen<br />
bisher emittierter ZBI – Fonds zu verwenden.<br />
Der Kauf solcher Beteiligungen hat<br />
zum Buchwert, maximal zum Nominalwert<br />
zzgl. Agio zu erfolgen.<br />
9. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />
freie Liquidität mittelbar oder unmittelbar<br />
nach freiem Ermessen auf cash-<br />
Konten, auf Festgeldkonten oder in festverzinslichen<br />
Wertpapieren mit einem<br />
Rating von mindestens AA (Standard &<br />
Poor’s) anzulegen.<br />
Sie ist außerdem ermächtigt, freie Liquidität<br />
kurzfristig im Wege des Darlehens<br />
an andere Publikumsgesellschaften der<br />
ZBI-Professional Fonds auszureichen<br />
oder als <strong>Sicherheit</strong> für deren kurzfristige<br />
Zwischenfinanzierungsdarlehen zur Verfügung<br />
zu stellen oder sich im Wege der<br />
stillen Gesellschaft an diesen zu beteiligen,<br />
wenn für diese Finanztransaktionen<br />
von den anderen Publikumsgesellschaften<br />
ausreichende <strong>Sicherheit</strong>en in Form<br />
von erstrangigen Grundschulden bestellt<br />
werden. Der Zinssatz bzw. die Avalgebühr<br />
beträgt 8,5%p.a.. Die Darlehensausreichung<br />
ist in jedem Falle so einzuschränken,<br />
dass kein genehmigungspflichtiges<br />
Bankgeschäft im Sinne § 1 KWG vorliegt<br />
10. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />
das gutachterliche Rating und Monitoring<br />
des Fonds, sowie Mikrostandort-Analysen<br />
für einzelne oder alle <strong>Immobilien</strong>objekte<br />
bei der Feri Research GmbH oder<br />
einer Rating-Agentur mit vergleichbarem<br />
anbieterneutralen Standing in Auftrag zu<br />
geben. Die Kosten hierfür trägt die Gesellschaft.<br />
§ 5 Investitionskriterien<br />
1. Ziel der Gesellschaft ist es unmittelbar<br />
oder mittelbar über eine Objekttochtergesellschaft<br />
in bestehende Gewerbeimmobilien<br />
und/oder Wohn- und<br />
Geschäftshäuser sowie in Wohnimmobilien<br />
zu investieren. Zur Vorbereitung und<br />
qualitativen Eingrenzung der in der Gesellschafterversammlung<br />
jeweils <strong>durch</strong><br />
die Geschäftsleitung vorzutragenden<br />
Investitionsvorschläge, gelten nachfolgende<br />
Investitionskriterien. Abweichungen<br />
von nachstehenden Kriterien sind<br />
grundsätzlich denkbar aber nur in von<br />
der Geschäftsleitung begründeten Fällen<br />
und nur nach Genehmigung der Gesellschafterversammlung<br />
mit qualifizierter<br />
Mehrheit von 75%.<br />
2. Die vorgeschlagene Immobilie muss<br />
über deutliches Wertschöpfungspotential<br />
(d.h. mindestens 15% auf den Kaufpreis)<br />
innerhalb von maximal 3 Jahren ,<br />
aufgrund von zum Einkaufszeitpunkt unter<br />
Markt liegender Miete, verfügen. Der<br />
Einkaufspreis darf zuzüglich zu kalkulierender<br />
Erhaltungsaufwendungen bei Instandhaltungsrückstand<br />
das 12,5-fache<br />
der Jahresnettomiete nicht übersteigen.<br />
Wird auf der Basis der marktüblichen<br />
Miete erworben, darf der Kauffaktor maximal<br />
das 11,0-fache betragen.<br />
Diese Miete versteht sich als Nettomiete<br />
ohne Umsatzsteuer und umlagefähige<br />
Nebenkosten nach dem jeweiligen Mietoder<br />
Pachtvertrag. Sie ist aber maximal mit<br />
dem laut Due Diligence Prüfung aktuell am<br />
Markt zu erzielenden Wert anzusetzen.<br />
Leerstandsflächen von bis zu 30% der Gesamtfläche<br />
können mit 50% der <strong>durch</strong>schnittlichen<br />
Quadratmetermiete des<br />
jeweiligen Investitionsobjektes pro leerstehenden<br />
qm zur Ermittlung der vorstehenden<br />
Einkaufsfaktorgrenzen erhöhend<br />
berücksichtigt werden; dies gilt nicht für<br />
Gewerbe- bzw. Büroflächen.<br />
Einkaufspreis im Sinne dieses Absatzes<br />
ist: notarieller Kaufpreis für Grundstück<br />
und Gebäude, gegebenenfalls nach Abzug<br />
aller geldwerten Vorteile, die bei<br />
Kaufpreisfälligkeit zufließen. Erhaltungsaufwendungen<br />
zur Beseitigung von Instandhaltungsstau<br />
und die Kosten jener<br />
Renovierungsmaßnahmen, die zur<br />
Schaffung eines marktüblichen mittleren<br />
Mietstandards nötig sind, sind dem Einkaufspreis<br />
zur Ermittlung der Einkaufsfaktorgrenzen<br />
hinzuzurechnen. Alle weiteren<br />
Nebenkosten der Gesellschaft oder<br />
deren Objektgesellschaften zählen nicht<br />
zu dem Einkaufspreis in der vorstehenden<br />
Definition.<br />
122
3. Eine nachhaltige Vermietung muss bei<br />
Gewerbeflächen für mindestens 70% der<br />
Fläche gesichert sein.<br />
4. Die Wirtschaftlichkeit der Investition<br />
ist von der PI Analyse & Research GmbH<br />
& Co. KG, jeweils anhand der von der<br />
Geschäftsleitung mitzuteilenden Detailinformationen,<br />
mit einer statischen<br />
Planprognoserechnung über Investitionshöhe,<br />
Finanzierung, Ertrag und Liquidität<br />
vor Steuern als Mid-Case Szenario<br />
zu kalkulieren und in der Gesellschafterversammlung<br />
auf Basis der Ist - Miete(n),<br />
zzgl. eventueller Leerstands-Soll-Mieten,<br />
zu präsentieren. Für die Richtigkeit der<br />
mitgeteilten Detailinformationen ist allein<br />
die Geschäftsleitung verantwortlich.<br />
Steuerliche Vor- und Nachteile sind bei<br />
der zu beschließenden Investition, falls<br />
vom Prospekt negativ abweichendes<br />
Recht <strong>durch</strong> aktuellere Rechtsentwicklungen<br />
droht, <strong>durch</strong> einen Steuerberater<br />
zumindest mündlich der Gesellschafterversammlung<br />
aufzuzeigen, soweit eine<br />
Schriftform nicht <strong>durch</strong> andere Bestimmungen<br />
dieses Vertrages oder standesrechtlicher<br />
Auflagen vorgeschrieben ist.<br />
5. Die Geschäftsleitung und deren gesellschaftsrechtlich<br />
verbundene Unternehmen<br />
und Personen dürfen bei der Einbringung<br />
von Investitionsobjekten in den<br />
Fonds individualvertraglich keine Handelsaufschläge,<br />
Bauträgergewinnaufschläge<br />
oder Vergütungsvereinbarungen<br />
zu deren Gunsten über die Selbstkosten<br />
hinaus weder mittelbar noch unmittelbar<br />
vereinbaren.<br />
Die im Rahmen der Kaufabwicklung zu<br />
erbringenden Dienstleistungen (z.B. technische<br />
und kaufmännische Due Diligence<br />
Prüfung aller Vertragsverhältnisse, Verifizierung<br />
diverser Objektvorschläge, Finanzierungsvermittlung,<br />
etc.) gehören zu<br />
den originären Geschäftsführungsaufgaben,<br />
für deren Erfüllung der Geschäftsleitung<br />
grundsätzlich keine dienst- oder<br />
werkvertraglichen Vergütungen von der<br />
Gesellschaft geschuldet werden. Baubetreuungsleistungen<br />
darf die Geschäftsleitung<br />
bzw. mit ihr mittelbar oder unmittelbar<br />
verbundene Unternehmen<br />
oder mit ihr mittelbar oder unmittelbar<br />
verbundene Personen jedoch nach HOAI<br />
nach Abschluss der Sanierung abrechnen,<br />
wenn bei der Sanierung die für das so<br />
betreute <strong>Immobilien</strong>projekt kalkulierten<br />
Sanierungskosten eingehalten bzw. maximal<br />
um 5% überschritten wurden und<br />
die kalkulierten Sanierungskosten auch<br />
nach Begleichung dieser HOAI-Rechnung<br />
eingehalten bzw. um maximal 5% überschritten<br />
werden würden.<br />
Für Vermietungsmaklertätigkeit bezahlt<br />
die Gesellschaft den tätigen Vermietungsmaklern<br />
die martktübliche Maklervergütung,<br />
maximal jedoch 2,5 Nettomonatsmieten<br />
bei Wohnimmobilien<br />
und maximal 3,5 Nettomonatsmieten<br />
bei Gewerbeimmobilien bezogen auf<br />
die vermittelten Räumlichkeiten jeweils<br />
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />
Der Geschäftsleitung bzw. den mit ihr<br />
mittelbar oder unmittelbar verbundenen<br />
Unternehmen oder den mit ihr mittelbar<br />
oder unmittelbar verbundenen Personen<br />
bezahlt die Gesellschaft, wenn diese die<br />
Vermietungsmaklertätigkeit nachweislich<br />
selbst übernommen haben, eine Maklervergütung<br />
bis zur Höhe von maximal<br />
zwei Nettomonatsmieten bezogen auf<br />
die vermittelten Räumlichkeiten zzgl. der<br />
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Gesellschaft<br />
bezahlt außerdem die Vergütungen<br />
für die laufende Hausverwaltung.<br />
Die mit Ankauf fällige, dem den Ankauf<br />
vermittelnden Makler – auch wenn es sich<br />
bei diesem um die Geschäftsleitung oder<br />
ein mit ihr mittelbar oder unmittelbar<br />
verbundenes Unternehmen oder um eine<br />
mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundene<br />
Person handelt -versprochene<br />
Vergütung wird ebenfalls bezahlt, soweit<br />
sie 3,0% des notariellen Kaufpreises zzgl.<br />
gesetzlicher Mehrwertsteuer nicht überschreitet.<br />
Eine höhere Maklervergütung<br />
bis zu maximal 5% des notariellen Kaufpreises<br />
zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer<br />
kann von der Gesellschafterversammlung<br />
für den Einzelfall und ausschließlich<br />
zugunsten echter Fremdmakler, die in<br />
keiner mittelbaren oder unmittelbaren<br />
gesellschaftsrechtlichen Beziehung zur<br />
Geschäftsleitung stehen, beschlossen<br />
werden. Der Geschäftsleitung bzw. den<br />
mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenen<br />
Unternehmen oder den mit<br />
ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenen<br />
Personen ist es auch nicht gestattet,<br />
für solche Fremdmakler als Untermakler<br />
zu fungieren. Wird ein Objekt im Wege<br />
der Zwangsversteigerung erworben ist<br />
die Geschäftsleitung ermächtigt, einem<br />
Makler – auch wenn es sich bei diesem<br />
123
um die Geschäftsleitung oder ein mit ihr<br />
mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />
Unternehmen oder um eine mit ihr<br />
mittelbar oder unmittelbar verbundene<br />
Person handelt - eine Provision in Höhe<br />
von 3,0% des den Zuschlag erhaltenden<br />
Gebots zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer<br />
zu Lasten der Gesellschaft zu versprechen,<br />
wenn der Makler der Geschäftsleitung<br />
die Gelegenheit zur Teilnahme an<br />
der öffentlichen Versteigerung nachgewiesen<br />
hat.<br />
Die mit Verkauf fällige, dem den Verkauf<br />
mittelbar oder unmittelbar gehaltener<br />
Fondsimmobilien vermittelnden Makler<br />
– auch wenn es sich bei diesem um die<br />
Geschäftsleitung oder ein mit ihr mittelbar<br />
oder unmittelbar verbundenes Unternehmen<br />
oder um eine mit ihr mittelbar<br />
oder unmittelbar verbundene Person<br />
handelt -versprochene Vergütung wird<br />
ebenfalls bezahlt, soweit sie 3,0% des<br />
notariellen Kaufpreises zzgl. gesetzlicher<br />
Mehrwertsteuer nicht überschreitet. Eine<br />
höhere Maklervergütung kann von der<br />
Gesellschafterversammlung für den Einzelfall<br />
beschlossen werden.<br />
Hat die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
oder eine mit ihr mittelbar oder<br />
unmittelbar verbundene Person oder ein<br />
mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenes<br />
Unternehmen auf Verlangen<br />
des/der finanzierenden Kreditinstitut(e)<br />
die Bürgschaft für die gesamten oder für<br />
einen Teil der an die Gesellschaft oder<br />
an eine ihrer Tochtergesellschaften zur<br />
<strong>Immobilien</strong>finanzierung ausgereichten<br />
Darlehen übernommen, so erhält sie für<br />
die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 eine<br />
Avalvergütung in Höhe von bis zu 0,3%<br />
der verbürgten Summen p.a. p.r.t., jedoch<br />
nur unter der aufschiebenden Bedingung,<br />
dass zum 31.12.2011 der <strong>durch</strong>schnittliche<br />
Darlehenszins einschließlich evtl. Avalgebühren<br />
nach diesem Unterabsatz bei<br />
5,25% p.a. und die Finanzierungsquote<br />
aller Fondsimmobilien bei <strong>durch</strong>schnittlich<br />
80% bezogen auf die Einkaufspreise<br />
im Sinne des Absatz 2 UA 4 liegt. Die<br />
Avalvergütung ist mit dem 31.12.2011 und<br />
dem Nachweis des Bedingungseintritts<br />
zur Zahlung fällig. Für die Geschäftsjahre<br />
2012 ff. erhält sie pro Geschäftsjahr<br />
jeweils eine Avalvergütung in Höhe von<br />
bis zu 0,3% der verbürgten Summen p.r.t.,<br />
jedoch jeweils nur unter der aufschiebenden<br />
Bedingung, dass zum 31.12. des jeweiligen<br />
Geschäftsjahres der <strong>durch</strong>schnittliche<br />
Darlehenszins einschließlich evtl.<br />
Avalgebühren nach diesem Unterabsatz<br />
bei 5,25% p.a. und die Finanzierungsquote<br />
aller Fondsimmobilien bei <strong>durch</strong>schnittlich<br />
80% bezogen auf die Einkaufspreise<br />
im Sinne des Absatz 2 UA 4 liegt. Die jeweilige<br />
Avalvergütung ist mit dem 31.12.<br />
des jeweiligen Geschäftsjahres und dem<br />
Nachweis des Bedingungseintritts zur<br />
Zahlung fällig.<br />
6. Die Gesellschafter haben in jeder Gesellschafterversammlung,<br />
ohne dass es<br />
einer vorherigen Ankündigung dieser Beschlussvorlage<br />
in der Ladung zur Gesellschafterversammlung<br />
bedarf, das Recht,<br />
<strong>durch</strong> einfachen Beschluss zu entscheiden,<br />
dass das Vorliegen eines oder aller<br />
Investitionskriterien hinsichtlich eines<br />
bestimmten Investitionsobjektes <strong>durch</strong><br />
technische Gutachten z.B. über den TÜV<br />
Süddeutschland unter zusätzlicher Heranziehung<br />
einer <strong>Immobilien</strong>wirtschaftlichkeits-<br />
und Standortanalyse <strong>durch</strong><br />
ein renommiertes Marktforschungsunternehmen<br />
oder einem unabhängigen<br />
Sachverständigen für <strong>Immobilien</strong> gutachtlich<br />
zu überprüfen ist. Dieses Recht<br />
erstreckt sich auch auf die Überprüfung<br />
rechtlicher und betriebswirtschaftlicher<br />
Fragen <strong>durch</strong> geeignete Sachverständige.<br />
Die Kosten gehen zu Lasten des Fonds.<br />
§ 6 Kriterien der Mittelfreigabe<br />
1. Die für die Mittelfreigabe an den Verkäufer<br />
maßgeblichen Kriterien sind:<br />
a) das Vorliegen folgender, <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung<br />
überprüften und bestätigten<br />
Unterlagen:<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Kaufvertrag.<br />
Grundbuchauszug.<br />
Brandversicherungsnachweis.<br />
Ggf. Altlastengutachten, ggf. Bodengutachten,<br />
ggf. Holzschutz- u. Feuchtigkeitsgutachten.<br />
Ggf. Verträge für Dienstbarkeiten.<br />
Ggf. Teilungserklärungen oder Unterlagen<br />
zur Grundstücksvereinigung.<br />
Protokoll über eventuell bestehende<br />
Baumängel.<br />
Ggf. Verwaltervertrag.<br />
Die Exposé- und oder Planunterlagen,<br />
bestehend aus Stadtplan, amtlichem<br />
Lageplan/Flurkarte, Bauberechnung-<br />
124
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
en, Grundrisspläne, Baubeschreibung<br />
und Objektfotos.<br />
Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />
einer zu kaufenden Gesellschaft<br />
inklusive aller Nachträge und<br />
einen aktuellen Handelsregisterauszug.<br />
Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />
der kaufenden Objektgesellschaft<br />
inklusive aller Nachträge und<br />
einen aktuellen Handelsregisterauszug<br />
Bei Gewerbeobjekten Mietverträge<br />
über mindestens 70% der Mietfläche<br />
und/oder kapitaldienstdeckend für<br />
die Fremdmittel; bei Wohnobjekten<br />
vollständige Mieterlisten und stichprobenweise<br />
einzelne Mietverträge.<br />
Das Grundstück und die Immobilie<br />
sind im Erwerbsvorgang lastenfrei<br />
zu stellen außer den Belastungen in<br />
Abteilung III, die in Anrechnung auf<br />
den Kaufpreis übernommen werden<br />
und in Abteilung II, die nicht als wertmindernde<br />
Rechte angesehen werden.<br />
Technische und kaufmännische Due-<br />
Diligence Prüfung.<br />
Finanzmathematische Objektanalyse.<br />
Bei investmentnahen Ausbauten, Umbauten,<br />
Sanierungen und Modernisierungen<br />
eine schlüssige Gesamtkalkulation<br />
der Geschäftsleitung über die<br />
hierfür zu erwartenden Kosten.<br />
b) die Einhaltung der Investitionskriterien<br />
des § 5 Absätze 2 bis 6.<br />
2. Bei prozentualen Kostenüberschreitungen<br />
von bis zu 10% oder absoluten<br />
Kostenüberschreitungen von bis zu Euro<br />
100.000,00 (in Worten: Einhunderttausend)<br />
darf die Freigabe der Mittel trotz<br />
festgestellter Nichteinhaltung erfolgen.<br />
Bei prozentualen Kostenüberschreitungen<br />
von mehr als 10%, die gleichzeitig zu<br />
absoluten Kostenüberschreitungen von<br />
mehr als Euro 100.000,00 (in Worten: Einhunderttausend)<br />
führen, hat der Mittelverwendungskontrolleur<br />
die Geschäftsleitung<br />
bei Mittelfreigabe aufzufordern<br />
die Gesellschafterversammlung von der<br />
Überschreitung innerhalb von sechs Monaten<br />
in Kenntnis zu setzen.<br />
3. Die Einhaltung der Mittelfreigabekriterien<br />
muss dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
rechtzeitig vor Begründung von<br />
Verbindlichkeiten und vor Auszahlung<br />
von Gesellschaftsmitteln nachgewiesen<br />
werden.<br />
4. Die Prüfung der Kriterien der Mittelfreigabe<br />
und die Freigabe der Investitionsmittel<br />
richten sich im Übrigen nach<br />
den einschlägigen Vorschriften des Mittelverwendungskontrollvertrages.<br />
§ 7 Gesellschafterversammlung<br />
1. Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />
erfolgt <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung.<br />
Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe<br />
von Ort, Zeit und der Tagesordnung<br />
schriftlich an jeden Gesellschafter an<br />
seine zuletzt der Gesellschaft bekannt<br />
gegebene Anschrift mit einer Frist von<br />
mindestens zwei Wochen. Der Tag der<br />
Absendung des Briefes und der Tag der<br />
Versammlung werden bei der Fristberechnung<br />
nicht mitgerechnet.<br />
2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
findet jährlich nach Aufstellung<br />
des Abschlusses für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr, spätestens aber<br />
bis zum Ablauf des zehnten Monats des<br />
darauf folgenden laufenden Wirtschaftsjahres<br />
statt. Die Geschäftsleitung und<br />
der Mittelverwendungskontrolleur haben<br />
über das abgelaufene Geschäftsjahr<br />
zu berichten. Weitere Gesellschafterversammlungen<br />
werden jeweils zur Auswahl<br />
und Entscheidung über unmittelbare und<br />
mittelbare Investitionen in <strong>Immobilien</strong><br />
über eine oder mehrere Objekttochtergesellschaft(en)<br />
einberufen.<br />
3. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />
sind außer in den gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Fällen einzuberufen,<br />
wenn es im Interesse der Gesellschafter<br />
erforderlich ist. Die Einberufung einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung<br />
erfolgt auf Verlangen von mindestens<br />
10 vom Hundert der Stimmen der<br />
Gesellschaft oder wenn die Geschäftsleitung<br />
es verlangt. Sie können auch<br />
fernschriftlich oder per e-mail einberufen<br />
werden.<br />
Die Einberufungsfrist beträgt hierbei eine<br />
Woche, wobei der Tag der Absendung der<br />
Ladung und der Tag der Versammlung<br />
nicht mitgerechnet werden. Im Übrigen<br />
gelten die Bestimmungen über die Einberufung<br />
der ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
entsprechend.<br />
125
4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />
wenn an ihr Gesellschafter<br />
anwesend oder vertreten sind, die mindestens<br />
30 vom Hundert der Stimmen<br />
der Gesellschaft auf sich vereinigen. Die<br />
Treugeber-Kommanditisten sind stets<br />
berechtigt, selbst oder <strong>durch</strong> einen Bevollmächtigten<br />
an den Gesellschafterversammlungen<br />
teilzunehmen; sie haben<br />
alle Teilnahme-, Auskunfts-, Informations-,<br />
Kontroll- und Stimmrechte wie ein<br />
unmittelbar an der Gesellschaft beteiligter<br />
Kommanditist.<br />
5. Jeder Gesellschafter kann sich in der<br />
Gesellschafterversammlung <strong>durch</strong> einen,<br />
pro Gesellschaftsversammlung mit<br />
schriftlicher Einzelvollmacht versehenen<br />
anderen Gesellschafter, einen Verwandten<br />
der Steuerklassen I und II i.S.d. § 15<br />
Absatz 1 ErbStG, ein von Berufswegen zur<br />
Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied<br />
der steuer- oder rechtsberatenden Berufe,<br />
den Beirat, vertreten <strong>durch</strong> den Beiratsvorsitzenden,<br />
ein Beiratsmitglied oder<br />
<strong>durch</strong> einen Finanzdienstleister vertreten<br />
lassen. Das Recht auf eigene Teilnahme<br />
bleibt davon unberührt. Für die Hinzuziehung<br />
einer dieser Personen bedarf<br />
es ihres Identitätsnachweises. Finanzdienstleister<br />
werden als Vertreter in der<br />
Gesellschafterversammlung nur zugelassen,<br />
wenn sie den Beitritt für einen oder<br />
mehrere Gesellschafter vermittelt haben.<br />
Über die Zulassung anderer Personen<br />
entscheidet die Gesellschafterversammlung<br />
mit einfacher Mehrheit.<br />
6. Ist eine ordnungsgemäß einberufene<br />
Gesellschafterversammlung beschlussunfähig,<br />
so hat die Geschäftsleitung<br />
innerhalb von zwei Wochen die Gesellschafterversammlung<br />
mit einer Frist<br />
von mindestens einer Woche erneut zur<br />
Beschlussfassung über dieselben Tagesordnungspunkte<br />
einzuberufen. Die so<br />
einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der<br />
anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />
für alle in der Tagesordnung der<br />
beschlussunfähig gewesenen Versammlung<br />
angegebenen Punkte beschlussfähig.<br />
Darauf ist in der Einberufung ausdrücklich<br />
hinzuweisen.<br />
7. Die Gesellschafterversammlung wird<br />
<strong>durch</strong> die Geschäftsleitung geleitet.<br />
8. Über die Gesellschafterversammlung<br />
und die gefassten Beschlüsse ist <strong>durch</strong><br />
die Geschäftsleitung eine Ergebnisniederschrift<br />
zu fertigen, die von der alleinvertretungsberechtigten<br />
persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin zu unterzeichnen<br />
und allen Gesellschaftern zuzuleiten<br />
ist. Die Ergebnisniederschrift gilt als<br />
genehmigt, wenn der alleinvertretungsberechtigten<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
nicht binnen eines Monats<br />
nach Aufgabe der Niederschrift zur Post<br />
eine Protokollanfechtungsklage zugeht.<br />
§ 8 Gegenstand der Gesellschafterversammlung<br />
Die Gesellschafterversammlung beschließt<br />
über:<br />
1. Die konzeptionelle Ausrichtung der<br />
Gesellschaft.<br />
2. Die Beteiligung der Gesellschaft zum<br />
Zwecke der <strong>Immobilien</strong>investition an anderen<br />
Gesellschaften und deren vertragliche<br />
Gestaltung. Die Beschlussvorlage<br />
hat die Anteilsquote der Beteiligung im<br />
Verhältnis zum stimmberechtigten Gesellschaftskapital<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
zu enthalten.<br />
3. Die Gründung von bzw. die Beteiligung<br />
an <strong>Immobilien</strong>handelsgesellschaften in<br />
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />
und deren vertragliche Ausgestaltung.<br />
4. Die von der Geschäftsführung vorzulegenden<br />
<strong>Immobilien</strong>modernisierungskonzepte<br />
und die Entscheidung ob ein Festpreisangebot<br />
eines Bauunternehmers<br />
einzuholen oder ein ggf. vorliegendes<br />
Angebot zu akzeptieren ist bzw. welche<br />
Bonitätsanforderungen hierfür gestellt<br />
werden.<br />
5. Die <strong>durch</strong>zuführenden Investitionen<br />
gemäß den Vorschlägen der Geschäftsführung<br />
auf der Grundlage der vorgelegten<br />
Investitionspläne.<br />
6. Richtlinien der vertraglichen Gestaltung<br />
beschlossener Investitionen.<br />
7. Abschluss, Änderung und Beendigung<br />
von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere<br />
Darlehensverträge, Mietverträge,<br />
Pachtverträge und Leasingverträge<br />
soweit dies nicht mit den Investitionen<br />
126
der Gesellschaft und dem dafür benötigten<br />
mittelbaren oder unmittelbaren<br />
Fremdkapital in Zusammenhang steht.<br />
Werden die <strong>Immobilien</strong>investitionen der<br />
Gesellschaft auch mit mezzaninem Kapital<br />
finanziert, so hat die Gesellschafterversammlung<br />
über das ob und die Konditionen<br />
der mezzaninen Finanzierung zu<br />
entscheiden.<br />
8. Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen.<br />
Ausgenommen Fremdwährungsdarlehen<br />
in Schweizer Franken<br />
(CHF), wenn diese max. 25% aller jeweils<br />
zum Stichtag zugesagten konsolidierten<br />
Fremdmittel der Gesellschaft betragen.<br />
9. Die Feststellung des Jahresabschlusses,<br />
die Entnahmen sowie die Entlastung<br />
der geschäftsführenden Gesellschafter<br />
für das abgelaufene Geschäftsjahr.<br />
10. Die Wahl und Entlastung eines Beirats.<br />
11. Die Führung von Aktivprozessen und<br />
Prozess beendenden Handlungen und Erklärungen<br />
ab einem Streitwert von Euro<br />
500.000.<br />
12. Den Verkauf von mittelbar oder unmittelbar<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft.<br />
Ausgenommen ist der Verkauf<br />
von über eine Kapitalgesellschaft mittelbar<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong>. Hier ist die<br />
entsprechende Auflage gemäß Satzung<br />
der Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />
13. Änderungen des Gesellschaftsvertrages.<br />
14. Die Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />
§ 1 UmwG<br />
15. Eine evtl. Notierung (Listung) an der<br />
Börse und/oder Börsengang der Gesellschaft<br />
(IPO).<br />
16. Entlastung des Treuhänders und des<br />
Mittelverwendungskontrolleurs.<br />
17. Die Annahme der von der Geschäftsleitung<br />
gemäß § 4 Absatz 5 vorzulegenden<br />
Generalunternehmer-Angebote oder<br />
die Einzelvergabe der Gewerke.<br />
18. Stimmabgabe der Geschäftsführung<br />
in der Gesellschafterversammlung von<br />
Tochtergesellschaften über vorgenannte<br />
Punkte<br />
19. Sowie alle sonstigen von den geschäftsführenden<br />
Gesellschaftern oder<br />
dem Beirat zur Beschlussfassung vorgelegten<br />
Angelegenheiten.<br />
§ 9 Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Entscheidungen in Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft treffen die Gesellschafter<br />
<strong>durch</strong> Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse<br />
werden in Gesellschafterversammlungen<br />
gefasst.<br />
2. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung<br />
bedarf es nicht, wenn die<br />
Geschäftsleitung eine Beschlussfassung<br />
in schriftlicher Form verlangt. Die Aufforderung<br />
hierzu ist unter Mitteilung<br />
sämtlicher Beschlussgegenstände mit<br />
einem Beschlussvorschlag und dazugehörigen<br />
aussagefähigen Erläuterungen,<br />
der Beschreibung des Abstimmverfahrens<br />
sowie der Frist zur Stimmabgabe<br />
einschließlich des letzten Abstimmungstages<br />
an die Gesellschafter zu richten. Die<br />
Frist zur Stimmabgabe muss mindestens<br />
drei Wochen, bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />
mindestens<br />
eine Woche betragen. Berücksichtigt werden<br />
nur Stimmabgaben, die bis zum letzten<br />
Abstimmungstag bei der Gesellschaft<br />
eingegangen sind. Die Nichtbeantwortung<br />
der Aufforderung zur Stimmabgabe<br />
gilt ebenso wie verspätet eingegangene<br />
Stimmabgaben als Enthaltung. Gleiches<br />
gilt für Treugeber-Kommanditisten, mit<br />
der Maßgabe, dass diese ihre Stimmabgabe<br />
der Treuhänderin zuzuleiten haben.<br />
3. Die Geschäftsleitung ist berechtigt, im<br />
Einzelfall und nach eigenem Ermessen<br />
im Umlaufverfahren die Frist zur Abgabe<br />
der Stimmen einmalig und angemessen,<br />
längstens bis zu sechs Wochen nach Ablauf<br />
der ersten Frist zur Stimmabgabe<br />
zu verlängern, um den fristgerechten<br />
Eingang weiterer Stimmabgaben zu ermöglichen.<br />
Voraussetzung ist, dass mit<br />
der ersten Ladung auf diese Möglichkeit<br />
hingewiesen wurde und die Fristverlängerung<br />
mit oder nach Ablauf der ersten<br />
Frist zur ersten Stimmabgabe den Gesellschaftern<br />
mitgeteilt wird.<br />
4. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind<br />
mit Eingang der erforderlichen Stimmen<br />
bei der Gesellschaft mit Ablauf des letzten.<br />
ggf. nach Absatz 3 verlängerten Ab-<br />
127
stimmungstages gefasst. Gesellschafterbeschlüsse<br />
im Umlaufverfahren sind nur<br />
wirksam, wenn mindestens 30 Prozent<br />
der Stimmen aller Gesellschafter an der<br />
Abstimmung teilnehmen (Beteiligungsquorum).<br />
Mehrheitserfordernisse nach<br />
den Absätzen 6, 7 und 8 bleiben hiervon<br />
unberührt.<br />
5. Über die im Umlaufverfahren gefassten<br />
Beschlüsse hat die Geschäftsleitung<br />
eine Niederschrift zu fertigen und diese<br />
den Gesellschaftern zuzuleiten. Die Niederschrift<br />
gilt als genehmigt, wenn der<br />
alleinvertretungsberechtigten persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin nicht binnen<br />
eines Monats nach Aufgabe der Niederschrift<br />
zur Post eine Protokollanfechtungsklage<br />
zugeht.<br />
6. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit<br />
das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag<br />
nicht eine andere Mehrheit vorsehen,<br />
mit der einfachen Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen gefasst.<br />
7. Folgende Beschlüsse bedürfen der qualifizierten<br />
Mehrheit von 75% der sich an<br />
der Abstimmung beteiligenden Stimmen,<br />
wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegeben<br />
zählen:<br />
a) Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />
und im Falle von negativen Abweichungen<br />
bei den Investitionskriterien gemäß §<br />
5 für Objektvorschläge mit Einzelfallentscheidung<br />
ohne eine Änderung der vorgenannten<br />
Auswahlkriterien in diesem<br />
Vertrag;<br />
b) Ausschluss eines Kommanditisten aus<br />
wichtigem Grund außerhalb des Anwendungsbereichs<br />
des § 3 Absatz 8;<br />
c) Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />
§ 1 UmwG.<br />
d) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss<br />
von Garantieverträgen, Schuldbeitritten,<br />
Abgabe von Patronatserklärungen<br />
und die Übernahme jeglicher sonstiger <strong>Sicherheit</strong>en<br />
einschließlich solcher zugunsten<br />
von Gesellschaftern, wenn dies nicht<br />
im Rahmen des in der Gesellschafterversammlung,<br />
gem. § 8 Absatz 4 beschlossenen<br />
Investitionsplanes, vorgesehen ist.<br />
e) Der Verkauf von mittelbar oder unmittelbar<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft.<br />
Ausgenommen ist der Verkauf von<br />
über eine Kapitalgesellschaft mittelbar<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong>. Hier ist die entsprechende<br />
Auflage gemäß Satzung der<br />
Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />
f) Die Beteiligung an einer ausländischen<br />
Gesellschaft.<br />
g) Die Beteiligung der Gesellschaft zum<br />
Zwecke der <strong>Immobilien</strong>investition an anderen<br />
Gesellschaften und deren vertragliche<br />
Gestaltung. Die Beschlussvorlage<br />
hat die Anteilsquote der Beteiligung im<br />
Verhältnis zum stimmberechtigten Gesellschaftskapital<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
zu enthalten.<br />
8. Beschlüsse, die eine Nachschusspflicht<br />
begründen oder den Gegenstand der Gesellschaft<br />
ändern, bedürfen der Zustimmung<br />
aller Gesellschafter.<br />
9. Je Euro 1.000.-- Beteiligung am Gesellschaftskapital<br />
gewähren eine Stimme. Solange<br />
ein Gesellschafter seine Beitrittserklärung<br />
noch widerrufen kann, ruht sein<br />
Stimmrecht. Der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin steht eine Stimme zu.<br />
10. Die Anfechtung von Beschlüssen kann<br />
nur innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />
einem Monat nach Zugang der Niederschrift<br />
<strong>durch</strong> Klage geltend gemacht werden.<br />
Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />
Mangel als geheilt.<br />
§ 10 Auskunfts- und Einsichtsrechte, Verschwiegenheitspflicht<br />
1. Jeder Gesellschafter kann in Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft Auskunft von<br />
den geschäftsführenden Gesellschaftern,<br />
der Mittelverwendungskontrolle, dem<br />
Treuhänder und ggf. dem Beirat verlangen.<br />
Die Geschäftsleitung ist dem Mittelverwendungskontrolleur,<br />
Treuhänder<br />
und ggf. dem Beirat auskunftspflichtig.<br />
Kommen die Treuhänderin, der Mittelverwendungskontrolleur,<br />
ggf. der Beirat oder<br />
die Geschäftsleitung einem zulässigen<br />
Auskunftsverlangen nicht binnen angemessener<br />
Frist nach, kann der Gesellschafter<br />
selbst oder auf seine Kosten ein<br />
von Berufs wegen zur Verschwiegenheit<br />
verpflichteter Sachverständiger (Rechtsanwalt,<br />
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater)<br />
Einsichtnahme in die Bücher und Schrif-<br />
128
ten der Gesellschaft nehmen. Die Rechte<br />
der Kommanditisten nach den Vorschriften<br />
der §§164 und 166 HGB bleiben unberührt.<br />
2. Die Geschäftsleitung darf dann gegenüber<br />
einem Kommanditisten die<br />
Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme<br />
in die Bücher und Schriften<br />
der Gesellschaft verweigern, wenn zu befürchten<br />
ist, dass der Kommanditist diese<br />
Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken<br />
ausübt und da<strong>durch</strong> der Gesellschaft ein<br />
nicht unerheblicher Nachteil droht.<br />
3. Alle Gesellschafter haben über vertrauliche<br />
Angaben und Geheimnisse der<br />
Gesellschaft, namentlich Betriebs- und<br />
Geschäftsgeheimnisse wie insbesondere<br />
die Informationen über Objektvorschläge<br />
der geschäftsführenden Gesellschafter<br />
zur Investitionsentscheidung, Dritten gegenüber<br />
Stillschweigen zu bewahren und<br />
nicht für sich selbst oder verbundenen<br />
Personen/Unternehmen außerhalb der<br />
Gesellschaft zu nutzen. Andernfalls ist<br />
der betreffende Gesellschafter verpflichtet,<br />
den der Gesellschaft entstandenen<br />
Schaden zu ersetzen.<br />
4. Die Geschäftsleitung ist in Abweichung<br />
von Absatz 3 allerdings ermächtigt, Anlageberatern,<br />
Analysten und den Rechtsund<br />
Steuerberatern von Beitrittsinteressenten<br />
Daten zur Leistungsbilanz der<br />
Gesellschaft, zu den bereits angekauften<br />
Objekten und die Jahresabschlüsse der<br />
Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.<br />
5. Treugeber-Kommanditisten stehen unmittelbar<br />
an der Gesellschaft beteiligten<br />
Kommanditisten auch hinsichtlich der<br />
Regelungen dieses Abschnitts gleich.<br />
§ 11 Jahresabschluss<br />
1. Die geschäftsführenden Gesellschafter<br />
sind gehalten, die Bilanz sowie die<br />
Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb<br />
von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres<br />
aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />
Für die Aufstellung der Bilanz<br />
sowie der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />
und die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung. Der Jahresabschluss ist ungeachtet<br />
der gesetzlichen Bestimmungen<br />
nach den Grundsätzen aufzustellen,<br />
die eine mittelgroße Kapitalgesellschaft<br />
bei der Aufstellung zu beachten hat, soweit<br />
nicht die Gesellschaft verpflichtet<br />
ist, weitergehende Anforderungen zu erfüllen.<br />
2. Die Geschäftsleitung hat die Aufstellung<br />
des Abschlusses <strong>durch</strong> einen Wirtschaftsprüfer<br />
zu veranlassen mit der<br />
Maßgabe, dass im Rahmen der Aufstellung<br />
Prüfungshandlungen vorgenommen<br />
werden und Bericht erstattet wird.<br />
Die Gesellschafterversammlung kann<br />
beschließen, stattdessen den Jahresabschluss<br />
einem Wirtschaftsprüfer oder einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur<br />
vollumfänglichen Prüfung vorzulegen.<br />
Die Prüfung soll nach Art, Umfang und<br />
Berichterstattung der handelsrechtlichen<br />
Pflichtprüfung für Kapitalgesellschaften<br />
mittlerer Größe entsprechen, unabhängig<br />
von der Frage, ob die Gesellschaft die<br />
entsprechenden Merkmale erfüllt. Weitergehende<br />
gesetzliche Anforderungen<br />
bleiben unberührt.<br />
3. Der Jahresabschluss in Kurzform nebst<br />
Prüfungsvermerk oder Bescheinigung<br />
des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
ist allen Gesellschaftern<br />
zuzuleiten. Dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
ist der Prüfungsbericht<br />
bzw. der ihn ersetzende Bericht über<br />
die Aufstellung des Jahresabschlusses zu<br />
übermitteln.<br />
4. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet,<br />
beim Beteiligungsunternehmen die Bestellung<br />
desselben Wirtschaftsprüfers<br />
oder derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
für die Aufstellung und/ oder<br />
Prüfung des Jahresabschlusses herbeizuführen,<br />
der von der Gesellschafterversammlung<br />
für Aufstellung und/oder Prüfung<br />
des Abschlusses der Gesellschaft<br />
bestimmt worden ist.<br />
§ 12 Tätigkeitsvergütungen<br />
1. Die Treuhandkommanditistin erhält<br />
während der Platzierungsphase eine mit<br />
Schließung des Fonds fällige jährliche Vergütung<br />
(pro rata temporis) in Höhe von<br />
0,34% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />
des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
wirksam gezeichneten Kommanditkapitals.<br />
Die Treuhänderin kann angemessene<br />
Abschlagszahlungen nach<br />
129
Maßgabe des eingeworbenen Kapitals,<br />
erstmals nach Zeichnung des Mindestkapitals<br />
gemäß § 3 Absatz 3, verlangen.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin erhält<br />
nach Beendigung der Platzierungsphase<br />
für neun weitere Monate eine jeweils zu<br />
einem Viertel zum 31.03, 30.6, 30.09 und<br />
31.12 eines Jahres fällige jährliche Vergütung<br />
(pro rata temporis) in Höhe von<br />
0,34% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />
des rechtswirksam gezeichneten Kommanditkapitals,<br />
nach Ablauf dieser neun<br />
Monate eine jeweils zu einem Viertel zum<br />
31.03, 30.06, 30.09 und 31.12 eines Jahres<br />
fällige jährliche Vergütung (pro rata temporis)<br />
in Höhe von 0,09% zuzüglich der<br />
gesetzlichen MWSt. des rechtswirksam<br />
gezeichneten Kommanditkapitals . Diese<br />
Vergütung ist alle drei Jahre auf ihre<br />
Angemessenheit unter Berücksichtigung<br />
der Entwicklung des Lebenshaltungskostenniveaus<br />
zu überprüfen und ggf. anzupassen.<br />
3. Für die Mittelverwendungskontrolle<br />
während der Platzierungsphase erhält<br />
der Mittelverwendungskontrolleur eine<br />
mit Schließung des Fonds fällige jährliche<br />
Vergütung (pro rata temporis) in<br />
Höhe von 0,85% zuzüglich gesetzlicher<br />
MWSt. des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
wirksam gezeichneten<br />
Kommanditkapitals. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
kann angemessene<br />
Abschlagszahlungen nach Maßgabe des<br />
eingeworbenen Kapitals, erstmals nach<br />
Zeichnung des Mindestkapitals gemäß §<br />
3 Absatz 3, verlangen.<br />
4. Für die laufende Mittelverwendungskontrolle<br />
in der Gesellschaft erhält der<br />
Mittelverwendungskontrolleur nach<br />
Beendigung der Platzierungsphase für<br />
neun weitere Monate eine jeweils zu einem<br />
Viertel zum 31.03, 30.06, 30.09 und<br />
31.12 eines Jahres fällige jährliche Vergütung<br />
(pro rata temporis) in Höhe von<br />
0,85%, zuzüglich gesetzlicher MWSt. des<br />
bis zur Schließung der Gesellschaft wirksam<br />
gezeichneten Kommanditkapitals,<br />
nach Ablauf dieser neun Monate eine<br />
jeweils zu einem Viertel zum 31.03, 30.6,<br />
30.09 und 31.12 eines Jahres fällige jährliche<br />
Vergütung (pro rata temporis) in<br />
Höhe von 0,21%, zuzüglich gesetzlicher<br />
MWSt. des wirksam gezeichneten und<br />
nicht zurückbezahlten Kommanditkapitals<br />
der Gesellschaft.<br />
5. Für die gutachterliche Beratung bezüglich<br />
der vertragsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
erhält eine von der<br />
Gesellschaft beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
eine einmalige<br />
Vergütung für die Platzierungsphase. Für<br />
das Jahr 2008 und 2009 beträgt die mit<br />
Schließung des Fonds fällige einmalige<br />
Vergütung 0,45% des bis zur Schließung<br />
der Gesellschaft wirksam gezeichneten<br />
Kommanditkapitals ohne Agio, maximal<br />
22.500,- Euro (in Worten: Zweiundzwanzigtausendfünfhundert)<br />
zzgl. gesetzlicher<br />
MWSt. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
kann angemessene Abschlagszahlungen<br />
nach Maßgabe des eingeworbenen<br />
Kapitals, erstmals nach Zeichnung<br />
des Mindestkapitals gemäß § 3 Absatz 3,<br />
verlangen.<br />
6. Für die gutachterliche Beratung bezüglich<br />
der steuerrechtlichen Situation<br />
in Zusammenhang mit Konzeption und<br />
Gründung wendet die Gesellschaft Euro<br />
4.500,- Euro (in Worten: Viertausendfünfhundert)<br />
zzgl. gesetzlicher MWSt. auf.<br />
Für eine gutachterliche Prospektprüfung,<br />
wendet die Gesellschaft maximal Euro<br />
22.500,- (in Worten: Zweiundzwanzigtausendfünfhundert)<br />
zzgl. gesetzlicher<br />
Mehrwertsteuer auf.<br />
7. Für die Konzeption des Emissionsprospektes<br />
erhält die von der alleinvertretungsberechtigten<br />
persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin beauftragte Konzeptionärin<br />
eine einmalige Vergütung in Höhe<br />
von 1,5% zzgl. gesetzlicher MWSt., bezogen<br />
auf die gezeichneten Kommanditbeteiligungen.<br />
Diese Vergütung ist in Höhe<br />
von 1,5% nach Einzahlung der ersten Rate<br />
von 20% zuzüglich 5% Agio des gezeichneten<br />
Kommanditkapitals in der hier gegenständlichen<br />
Gesellschaft zur Zahlung<br />
fällig, soweit gesichert ist, dass das nach<br />
§ 3 Absatz 3 erforderliche Mindestkapital<br />
gezeichnet wurde.<br />
Die Druckkosten und Nebenkosten (z.B.<br />
Litho, Bilder) für Emissionsprospekte und<br />
sonstiges Vertriebsmaterial sowie Unterlagen<br />
für Gesellschafterversammlungen<br />
trägt die Gesellschaft nach Freigabe<br />
<strong>durch</strong> die Geschäftsleitung allerdings gesondert.<br />
8. Für die Vermittlung von Kommanditbeteiligungen<br />
erhält die Vertriebsbeauftragte<br />
gemäß gesondertem Vertrag<br />
130
eine Vergütung in Höhe von 8,6% des<br />
vermittelten Kommanditkapitals zuzüglich<br />
5,0% Agio aus dem vermittelten<br />
Kommanditkapital ggf. zuzüglich der<br />
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung<br />
ist fällig mit Einzahlung der ersten<br />
Rate von 20% zzgl. 5% Agio der jeweiligen<br />
Kommanditeinlage, soweit gesichert<br />
ist, dass das nach § 3 Absatz 3 erforderliche<br />
Mindestkapital gezeichnet wurde.<br />
9. Für die laufende Steuerberatung, Jahresabschluss,<br />
Steuererklärungen, ggf.<br />
Rechtsbehelfe und Betriebsprüfung fallen<br />
Kosten gemäß gesondert vereinbartem<br />
Vertrag an, die nicht fix vereinbart<br />
werden können. Für die laufende Rechtsberatung<br />
bezahlt die Gesellschaft ab<br />
dem 01.01.2009. eine pauschale, jeweils<br />
zum Ende eines Quartals anteilig fällige<br />
Jahresvergütung (pro rata temporis) in<br />
Höhe von Euro 16.200,- (in Worten: sechzehntausendzweihundert)<br />
zzgl. Auslagen<br />
und gesetzlicher MWSt.<br />
10. Für die finanzmathematische Wirtschaftlichkeitsanalyse<br />
der Objektvorschläge<br />
und der gekauften Objekte erhält<br />
die PI Analyse & Research GmbH &<br />
Co. KG, Röthenbach a.d. Pegnitz einmalig<br />
eine Vergütung in Höhe von 1,0% des<br />
einbezahlten Kommanditkapitals zzgl.<br />
der gesetzlichen Mehrwertsteuer zzgl.<br />
0,23% der Summe der für die Investition<br />
aufzunehmenden Bankdarlehen und des<br />
Eigenkapitals (Stamm- oder Kommanditkapital<br />
+ Gesellschafterdarlehen +<br />
ggf. Mezzaninkapital) bzw. bei Reinvestitionen<br />
<strong>durch</strong> eine Objektgesellschaft in<br />
der Rechtsform der Kapitalgesellschaft<br />
bezogen auf den notariellen Kaufpreis<br />
inklusive evtl. zu kalkulierender Instandsetzungsaufwendungen<br />
und Kaufnebenkosten<br />
für Notar, GrESt, Grundbuchamt<br />
bzw. Makler, zzgl. der gesetzlichen<br />
Mehrwertsteuer. Die Vergütungen sind<br />
anteilig pro Investitionsprojekt fällig mit<br />
Übergang von Nutzen und Lasten. Die<br />
Geschäftsleitung ist ermächtigt, angemessene<br />
Abschlagszahlungen zu leisten.<br />
11. Für die Genehmigung nach der Vermögensanlagenverkaufsprospektverordnung<br />
hat die Gesellschaft behördliche<br />
Gebühren nach dem einschlägigen Gebührenverzeichnis<br />
zu entrichten.<br />
12. Für die Fondstrukturierung und die<br />
Erstellung der finanzmathematischen<br />
Prognoseberechnungen erhält die von<br />
der alleinvertretungsberechtigten persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin beauftragte<br />
Konzeptionärin eine einmalige<br />
Vergütung in Höhe von 1,5% zzgl. gesetzlicher<br />
MWSt., bezogen auf die gezeichneten<br />
Kommanditbeteiligungen. Diese<br />
Vergütung ist anteilig nach vollständiger<br />
Einzahlung des jeweils gezeichneten<br />
Kommanditkapitals inkl. Agio in<br />
der hier gegenständlichen Gesellschaft<br />
zur Zahlung fällig, soweit gesichert ist,<br />
dass das nach § 3 Absatz 3 erforderliche<br />
Mindestkapital gezeichnet wurde. Die<br />
Geschäftsleitung ist ermächtigt, angemessene<br />
Abschlagszahlungen zu leisten.<br />
13. Für das Fondsrating, das Monitoring<br />
und/oder die Mikrostandortanalyse einzelner<br />
oder aller Objekte <strong>durch</strong> die Feri<br />
Research GmbH oder eine Rating-Agentur<br />
mit vergleichbarem anbieterneutralen<br />
Standing fallen, im Falle der Erteilung eines<br />
entsprechenden Auftrages <strong>durch</strong> die<br />
Geschäftsleitung, Kosten gemäß gesondert<br />
vereinbartem Vertrag an, die wegen<br />
des noch unklaren Auftragsumfanges<br />
nicht fix beziffert werden können.<br />
§ 13 Verteilung des Jahresergebnisses<br />
1. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />
haftende Gesellschafterin erhält<br />
den in § 14 definierten Vorausgewinn vorab<br />
zugewiesen.<br />
2. Am laufenden Verlust sind persönlich<br />
haftende Gesellschafter nicht beteiligt.<br />
Verluste, die in der Liquidation entstehen<br />
bekommt sie in dem Maße zugewiesen,<br />
indem die folgende Jahresergebnisverteilung<br />
sie an einem Jahresgewinn beteiligen<br />
würde.<br />
3. Ein nach Verbuchung der Vorausgewinne<br />
verbleibender Verlust wird im Verhältnis<br />
der Kapitalkonten I auf alle Kommanditisten<br />
verteilt.<br />
Ein negatives Ergebnis des ersten Rumpfgeschäftsjahres<br />
wird allen Kommanditisten<br />
unabhängig vom Zeitpunkt des Beitrittes<br />
im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I<br />
zugerechnet. Vom negativen Ergebnis der<br />
zwei darauf folgenden vollen Geschäftsjahre<br />
wird den im Rumpfgeschäftsjahr<br />
beigetretenen Kommanditisten und<br />
den später beigetretenen Kommandi-<br />
131
tisten unabhängig vom Zeitpunkt ihres<br />
Beitrittes soviel an Gewinn oder Verlust<br />
zugewiesen, dass sich für alle Kommanditisten<br />
zum Ende des Geschäftsjahres<br />
2010 eine identische Relation zwischen<br />
Nominaleinlage und Gewinn- bzw. Verlustzuweisung<br />
ergibt. Soweit eine Vorabzuweisung<br />
von Gewinn/Verlust an später<br />
beitretende Gesellschafter ganz oder<br />
teilweise nicht möglich ist, weil das vorab<br />
zuweisungsfähige Volumen an Gewinn/<br />
Verlust zur Erreichung eines Gleichstandes<br />
der Gesellschafter nicht ausreicht,<br />
erfolgt die Vorabzuweisung von Gewinn/<br />
Verlust in den jeweils nachfolgenden<br />
Wirtschaftsjahren solange, bis der beabsichtigte<br />
Gleichstand an Ergebniszuweisung<br />
des Rumpfgeschäftsjahres und der<br />
ersten beiden folgenden Wirtschaftsjahre<br />
erreicht ist.<br />
4. Ein nach Verbuchung der Vorausgewinne<br />
verbleibender Gewinn wird im<br />
Verhältnis der Kapitalkonten I solange<br />
ausschließlich auf die Kommanditisten<br />
verteilt, bis ihnen Gewinne in Höhe der<br />
anfänglich gemäß Absatz 3 unter ihnen<br />
verteilten Verluste zugewiesen wurden.<br />
5. Haben die Kommanditisten Gewinne<br />
in Höhe der anfänglich unter ihnen verteilten<br />
Verluste zugewiesen bekommen,<br />
wird ein nach Verbuchung der Vorausgewinne<br />
verbleibender Restgewinn wie<br />
folgt verteilt:<br />
Ein nach Verbuchung der Vorausgewinne<br />
verbleibender Restgewinn wird im Verhältnis<br />
der Kapitalkonten I so lange auf<br />
die Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />
verteilt, bis jeder Kommanditist des Typs<br />
„Klassisch“ Gewinne in Höhe einer mit<br />
dem vierten auf die Einzahlung folgenden<br />
Monatsersten beginnenden nachläufigen<br />
Verzinsung von 7,5% p.a. p.r.t.<br />
auf das auf den Kapitalkonten I und II<br />
des jeweiligen Kommanditisten des Typs<br />
„Klassisch“ zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
ausgewiesene, tatsächlich<br />
einbezahlte und nicht zurückbezahlte<br />
Kommanditkapital erhalten hat. Entnahmen<br />
gemäß § 15 Absatz 4 zählen nicht als<br />
Kapitalrückzahlungen im Sinne des vorherigen<br />
Satzes.<br />
Haben die Kommanditisten des Typs<br />
„Klassisch“ die Gewinnzuteilung gemäß<br />
Absatz 5 UA 2 erhalten wird ein nach Verbuchung<br />
der Vorausgewinne verbleibender<br />
Restgewinn im Verhältnis der Kapitalkonten<br />
I so lange auf die Kommanditisten<br />
des Typs „Optimal“ verteilt, bis jeder<br />
Kommanditist des Typs „Optimal“ Gewinne<br />
in Höhe einer mit dem vierten auf<br />
die Einzahlung folgenden Monatsersten<br />
beginnenden nachläufigen Verzinsung<br />
von 8,5% p.a. p.r.t. auf das auf den Kapitalkonten<br />
I und II des jeweiligen Kommanditisten<br />
des Typs „Optimal“ zum 31.12. des<br />
jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesene,<br />
tatsächlich einbezahlte und nicht zurückbezahlte<br />
Kommanditkapital erhalten<br />
hat, wobei für einen Teilzins in Höhe von<br />
7% p.a. jährlich zusätzlich Zinseszinsen zu<br />
berechnen sind. Entnahmen gemäß § 15<br />
Absatz 4 zählen nicht als Kapitalrückzahlungen<br />
im Sinne des vorherigen Satzes.<br />
Haben die Kommanditisten des Typs<br />
„Optimal“ die Gewinnzuteilung gemäß<br />
Absatz 5 UA 3 erhalten, wird der nach<br />
Verbuchung der Vorausgewinne verbleibende<br />
Restgewinn zu 50% im Verhältnis<br />
der Kapitalkonten I auf die Kommanditisten<br />
verteilt und zu 50% der alleinvertretungsberechtigten<br />
persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin zugewiesen.<br />
6. Die in den Absätzen 4 und 5 definierten<br />
Ergebniszuweisungsgrenzwerte beziehen<br />
sich nicht auf das konkret zu verteilende<br />
Jahresergebnis, sondern auf die<br />
während der gesamten Laufzeit der Gesellschaft<br />
dem jeweiligen Gewinnberechtigten<br />
zugewiesenen Betriebsergebnisse.<br />
7. Sonderbetriebsausgaben (wie Reisekosten,<br />
Bewirtung oder Darlehenszinsen<br />
für eine evtl. teilweise Refinanzierung<br />
der Kommanditeinlage) oder Sonderbetriebseinnahmen<br />
muss jeder Kommanditist<br />
und Treugeber spätestens am 31.3.<br />
des auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres<br />
der Treuhänderin schriftlich bekannt<br />
geben. Die Geschäftsleitung bedient sich<br />
zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen<br />
der Gesellschaft eines Steuerberaters<br />
oder Wirtschaftsprüfers. Der entsprechende<br />
Dienstleistungsvertrag sieht<br />
vor, dass später gemeldete Sonderbetriebsausgaben/Sondereinnahmen<br />
nur<br />
gegen Zusatzhonorar bearbeitet werden.<br />
Die Mehrkosten treffen den Gesellschafter.<br />
Die Zulassung nachträglich gemeldeter<br />
Sonderbetriebsausgaben/Sondereinnahmen<br />
kann die Geschäftsleitung<br />
von der vorschussweisen Zahlung dieser<br />
Kosten abhängig machen.<br />
132
§ 14 Vorausgewinn<br />
1. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />
haftende Gesellschafterin erhält<br />
für die Übernahme der Geschäftsführung<br />
und die Übernahme der persönlichen<br />
Haftung Vorausgewinne gemäß der<br />
Absätze 2 bis 4, die bei der Verteilung des<br />
Jahresergebnisses nach § 13 unabhängig<br />
davon, ob die Gesellschaft im konkreten<br />
Wirtschaftsjahr einen Gewinn oder Verlust<br />
erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
2. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />
haftende Gesellschafterin erhält<br />
ab dem Geschäftsjahr 2009 jährlich Euro<br />
90.000,00 (Euro neunzigtausend) pro<br />
rata temporis.<br />
3. Für die Geschäftsjahre in denen Nutzen<br />
und Lasten der von der Gesellschaft<br />
mittelbar oder unmittelbar erworbenen<br />
<strong>Immobilien</strong> übergehen, bis zu einschließlich<br />
dem Geschäftsjahr in dem<br />
die letzte Fremdfinanzierung für von der<br />
Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar<br />
gehaltene <strong>Immobilien</strong> valutiert wird,<br />
erhält die alleinvertretungsberechtigte<br />
persönlich haftende Gesellschafterin einen<br />
kumulierten Vorausgewinn in Höhe<br />
von einmalig 4,5% der Summe der von<br />
Finanzierungsinstituten ausgereichten<br />
Fremdfinanzierungen, welche den mittelbaren<br />
oder unmittelbaren Tochterobjektgesellschaften<br />
der Gesellschaft während<br />
der Investitionsphase (Erstinvestition)<br />
zugeflossen oder rechtsverbindlich<br />
versprochen wurden. Von diesen 4,5%<br />
werden 2,25% nur anteilig und erst nach<br />
dem Übergang von Nutzen und Lasten,<br />
weitere 2,25% nur anteilig und erst nach<br />
dem Nachweis der Beendigung einer evtl.<br />
Sanierung und nach erstmaligem Erreichen<br />
eines Vermietungsstandes von 95%,<br />
bezogen auf die zu vermietenden Flächen,<br />
für eben jene mittelbar gehaltenen<br />
Fondsimmobilien zugewiesen, die <strong>durch</strong><br />
Erfüllung dieser Kriterien in ihre Vermietungsphase<br />
eingetreten sind.<br />
4. Ab dem Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr<br />
in dem die letzte mittelbare<br />
oder unmittelbare Fremdfinanzierung<br />
valutiert wurde folgt, spätestens jedoch<br />
ab dem Geschäftsjahr 2012, erhält die<br />
alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />
haftende Gesellschafterin einen Vorausgewinn<br />
in Höhe von 1% der Kommanditkapitalkonten<br />
I und II zum 31.12 des jeweiligen<br />
Geschäftsjahres p.a. p.r.t zugewiesen.<br />
Diese Gewinnberechtigung endet in<br />
dem Wirtschaftsjahr, in dem die alleinvertretungsberechtigte<br />
persönlich haftende<br />
Gesellschafterin erstmals Restgewinne<br />
gemäß § 13 Absatz 6 UA 3 von mehr als 1%<br />
p.a. des Kommanditkapitals (Kapitalkonto<br />
I und II) zum 31.12 des jeweils laufenden<br />
Geschäftsjahres zugewiesen bekommt.<br />
§ 15 Entnahmen<br />
1. Über die Entnahmen entscheidet die<br />
Gesellschafterversammlung auf der Basis<br />
eines Vorschlages der Geschäftsleitung<br />
mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die<br />
folgenden Absätze regeln etwas anderes.<br />
2. Die Gesellschafter vereinbaren, dass,<br />
ab dem Zeitpunkt in dem Nutzen und<br />
Lasten an der letzten mittelbar oder unmittelbar<br />
erworbenen Immobilie übergegangen<br />
sind, in der Gesellschaft vorhandene<br />
Liquidität unter Beachtung der<br />
Absätze 3 bis 6 an die Kommanditisten<br />
entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung<br />
als Entnahme weiterzuleiten ist. Über<br />
im Einzelfall gesondert zu begründende<br />
Ausnahmen beschließt im Fall einer entsprechend<br />
begründeten Beschlussvorlage<br />
die Gesellschafterversammlung mit<br />
einfacher Mehrheit.<br />
3. Entnahmen sind nur zulässig wenn<br />
der Gesellschaft eine angemessene Liquiditätsreserve<br />
verbleibt. Über die Angemessenheit<br />
der Liquiditätsreserve<br />
entscheidet die Geschäftsleitung. Sie hat<br />
ihre Entscheidung für den Einzelfall zu<br />
begründen.<br />
4. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />
für Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />
eine unter Berücksichtigung des Absatz<br />
6 angemessene Entnahme von bis zu<br />
7,0% p.a – in den Geschäftsjahren 2009<br />
und 2010 von bis zu 4,0% p.a. - des auf<br />
den Kapitalkonten I und II des jeweiligen<br />
Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />
zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
ausgewiesenen, tatsächlich einbezahlten<br />
und nicht zurückbezahlten Kommanditkapitals,<br />
gemäß individuellem Beitritt,<br />
beginnend jedoch nicht vor dem vierten<br />
auf die Einzahlung des zu verzinsenden<br />
Kommanditkapitals folgenden Monatsersten,<br />
ohne Gesellschafterbeschluss in<br />
133
zwei Raten zum 31.05 und 30.11. des Jahres<br />
auszuzahlen.<br />
Ab dem 01.01.2020 ist die Geschäftsleitung<br />
ermächtigt, für Kommanditisten<br />
des Typs „Optimal“ eine, gegenüber den<br />
Entnahmen der Kommanditisten des Typs<br />
„Klassisch“ gemäß Absatz 4 UA 1 bevorrechtigte<br />
und unter Berücksichtigung des<br />
Absatz 6 angemessene Entnahme von bis<br />
zu 8,5% p.a bezogen auf den Stand der<br />
saldierten Kapitalkonten des jeweiligen<br />
Kommanditisten zum 31.12. des jeweiligen<br />
Geschäftsjahres in zwei Raten zum<br />
31.05. und 30.11. des Jahres auszuzahlen.<br />
5. Den ihr gemäß § 14 Absatz 2 zugewiesenen<br />
Vorausgewinn darf die alleinvertretungsberechtigte<br />
persönlich haftende<br />
Gesellschafterin auch ohne Gesellschafterbeschluss<br />
für sich entnehmen.<br />
6. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />
haftende Gesellschafterin ist berechtigt<br />
ohne Gesellschafterbeschluss<br />
eine Entnahme in Höhe der ihr gemäß<br />
§ 14 Absatz 3 zugewiesenen Vorausgewinne<br />
und in Höhe der Steuern die auf<br />
die gemäß § 14 Absatz 4 zugewiesenen<br />
Vorausgewinne entfallen vorrangig zu<br />
tätigen und die jeweiligen restlichen Vorausgewinne<br />
gemäß § 14 Absatz 4 ohne<br />
Gesellschafterbeschluss nachrangig zu<br />
den in Absatz 4 genannten Entnahmen<br />
aber vorrangig gegenüber anderen über<br />
Absatz 4 hinausgehenden Entnahmen<br />
der Kommanditisten für sich zu entnehmen.<br />
Die alleinvertretungsberechtigte<br />
persönlich haftende Gesellschafterin darf<br />
im Hinblick auf zu erwartende Gewinne<br />
außerdem ohne Gesellschafterbeschluss<br />
kumulierte Entnahmen in Höhe von bis<br />
zu 2,25% bezogen auf 80% der Einkaufspreise<br />
im Sinne des § 5 Absatz 2 UA 4<br />
jener <strong>Immobilien</strong>, die von Tochterobjektgesellschaften<br />
rechtswirksam angekauft<br />
wurden, jedoch nur anteilig bezogen auf<br />
jene <strong>Immobilien</strong>, die im jeweiligen Geschäftsjahr<br />
tatsächlich rechtswirksam<br />
von einer Tochterimmobiliengesellschaft<br />
angekauft wurden, tätigen. Entnahmen<br />
gemäß Satz 2 kürzen das Entnahmerecht<br />
der alleinvertretungsberechtigten<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
gemäß Satz 1. Absatz 3 ist stets zu beachten.<br />
7. Soweit Liquiditätsüberschüsse entnommen<br />
werden, welche den kumulierten<br />
handelsrechtlichen Jahresergebnissen<br />
entsprechen, werden diese in dem<br />
Verhältnis ausgekehrt, wie es der Gewinnverteilung<br />
gemäß § 13 entspricht.<br />
Die Entnahme erfolgt unabhängig von<br />
der steuerlichen Behandlung der Entnahme<br />
auf Ebene des Kommanditisten und<br />
berücksichtigt auch die Vorausgewinnzuweisungen<br />
des § 14, individuell berechnet<br />
für jeden Gesellschafter. Entnahmen leitet<br />
die Treuhänderin vor Ende der Gesellschaft<br />
nicht an Treugeber-Kommanditisten<br />
weiter, soweit mit der Entnahme die<br />
eingetragene Haftsumme unterschritten<br />
würde, es sei denn, die Kommanditisten<br />
wandeln ihre Treugeberstellung in eine<br />
unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft<br />
um. Die Weiterleitung erfolgt in<br />
diesem Fall, sobald die Eintragung des<br />
bisherigen Treugeber-Kommanditisten<br />
ins Handelsregister erfolgt ist. Ob die<br />
eingetragene Haftsumme unterschritten<br />
würde, ist auf der Ebene des einzelnen<br />
Treuhandkommanditisten zu ermitteln,<br />
indem seine gedachte anteilige Haftsumme<br />
der anteiligen Einlage, dem anteiligen<br />
zugerechneten Jahresergebnis und den<br />
anteilig bezogenen Entnahmen gegenübergestellt<br />
wird, und sofern zum 31.12.<br />
des dem aktuellen Geschäftsjahr vorangehenden<br />
Geschäftsjahres der saldierte<br />
Kapitalkontostand I und ggf. Verlustvortrags-<br />
bzw. Verrechnungskonto gemäß §<br />
3 Absatz 9, weniger als 10% (Haftkapital)<br />
des Kapitalkontos I (Kommanditbareinlage)<br />
ergibt.<br />
8. Verursacht ein Gesellschafter <strong>durch</strong><br />
Entnahmen in seinem Sonderbetriebsvermögen<br />
wegen § 4 Abs. 4a EStG für<br />
die Gesellschaft nicht abzugsfähige Betriebsausgaben,<br />
so gehen die daraus<br />
folgenden steuerlichen Folgen (Gewinnerhöhung,<br />
ggf. Erhöhung der Gewerbesteuer)<br />
zu Lasten des Gesellschafters, der<br />
<strong>durch</strong> seine Überentnahmen im Sonderbetriebsvermögen<br />
die Nichtabzugsfähigkeit<br />
der Betriebsausgaben verursacht<br />
hat.<br />
§ 16 Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />
1. Die Veräußerung des Geschäftsanteils<br />
ist grundsätzlich nur zum 31.12, 24:00 Uhr<br />
/ 01.01., 0:00 Uhr, eines jeden Jahres möglich.<br />
Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />
übertragen oder in sons-<br />
134
tiger Weise darüber verfügen. Die Übertragung<br />
oder sonstige Verfügung über<br />
den Gesellschaftsanteil einschließlich der<br />
Verpfändung bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />
der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
der alleinvertretungsberechtigten<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />
der die beabsichtigte Übertragung oder<br />
sonstige Verfügung zum Zwecke der Erteilung<br />
der Zustimmung in angemessener<br />
Zeit vorab schriftlich anzuzeigen ist.<br />
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />
Grund versagt werden, als der stets<br />
ein fälliger Zahlungsanspruch der Gesellschaft<br />
oder der Treuhänderin gegen den<br />
Gesellschafter gilt. Für die erstmalige Verpfändung<br />
der Beteiligung zum Zwecke<br />
der Refinanzierung an ein inländisches<br />
Kreditinstitut gilt die Zustimmung als erteilt.<br />
Endet das Treuhandverhältnis zwischen<br />
der Treuhänderin und einem Treugeber-Kommanditisten,<br />
gleich aus welchem<br />
Grunde und ist die Treuhänderin<br />
nach den Bestimmungen des Treuhandvertrages<br />
verpflichtet die treuhänderisch<br />
gehaltene Beteiligung auf den Treugeber-Kommanditisten<br />
oder auf einen von<br />
diesem benannten Ersatztreuhänder zu<br />
übertragen, so gilt die erforderliche Zustimmung<br />
als erteilt.<br />
2. Im Falle der Übertragung oder des<br />
sonstigen Übergangs des Gesellschaftsanteils<br />
auf einen Dritten werden die Gesellschafterkonten<br />
unverändert und einheitlich<br />
fortgeführt.<br />
3. Der übertragende Gesellschafter bzw.<br />
für diesen selbstschuldnerisch haftend<br />
der eintretende Gesellschafter stellt die<br />
Gesellschaft und die Gesellschafter von<br />
allen aus dem Übergang resultierenden<br />
Nachteilen, insbesondere von einem etwaigen<br />
Steuermehraufwand, frei.<br />
4. Für Kosten einer Übertragung oder<br />
sonstigen Verfügung über Gesellschaftsanteile,<br />
insbesondere die Kosten der Handelsregistereintragungen,<br />
haften im Verhältnis<br />
zur Gesellschaft der übertragende<br />
Gesellschafter und der Neugesellschafter<br />
gesamtschuldnerisch. Die Geschäftsleitung<br />
ist berechtigt, eine Verwaltungsgebühr<br />
in Höhe von 0,4% der betroffenen<br />
Kommanditeinlage, höchstens aber Euro<br />
1.500.- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer,<br />
zu erheben, für die ebenfalls<br />
der Übertragende und der Neugesellschafter<br />
gesamtschuldnerisch haften.<br />
Die Geschäftsleitung ist berechtigt bei<br />
Zahlungsverzug die Kosten mit Entnahmen<br />
des betreffenden Gesellschafters zu<br />
verrechnen.<br />
5. Die Übertragung von treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditanteilen <strong>durch</strong><br />
die Treuhandkommanditistin ist nur zusammen<br />
mit der gleichzeitigen Übertragung<br />
der Rechte und Pflichten aus dem<br />
mit dem jeweiligen Treugeber und der<br />
Treuhandkommanditistin abzuschließenden<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
möglich. Für die Mitwirkung bei der Übertragung<br />
hat die Treuhänderin Anspruch<br />
auf eine Vergütung in Höhe von 0,3% des<br />
Beteiligungsbetrages, höchstens aber<br />
Euro 250.- ( in Worten: Zweihundertfünfzig<br />
Euro).<br />
§ 17 Erbfolge<br />
1. Im Falle des Todes eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft von den verbleibenden<br />
Gesellschaftern mit den nachrückenden<br />
Erben des verstorbenen Gesellschafters<br />
fortgesetzt. Die Erben haben<br />
sich <strong>durch</strong> Vorlage eines notariellen Testaments<br />
oder eines Erbscheines jeweils<br />
im Original oder in beglaubigter Kopie zu<br />
legitimieren.<br />
2. Rücken mehrere Erben, die bislang<br />
noch nicht an der Gesellschaft beteiligt<br />
waren, in die Gesellschafterstellung des<br />
Erblassers ein, so können sie die aus der<br />
Beteiligung des Erblassers resultierenden<br />
Stimm- und sonstigen Gesellschafterrechte<br />
nur einheitlich <strong>durch</strong> einen<br />
gemeinsamen Vertreter ausüben. Die Erben<br />
sind verpflichtet, unverzüglich einen<br />
solchen gemeinsamen Vertreter gegenüber<br />
der Gesellschaft zu benennen. Gemeinsamer<br />
Vertreter kann nur ein Gesellschafter/Erbe<br />
oder ein kraft Gesetzes zur<br />
Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied<br />
der rechts-, wirtschafts- oder steuerberatenden<br />
Berufe sein.<br />
3. Soll eine Auseinandersetzung unter<br />
den Erben erfolgen, müssen die sich nach<br />
Auseinandersetzung ergebenden einzelnen<br />
Gesellschaftsanteile (Nominaleinlage)<br />
mindestens einen Betrag Euro<br />
15.000.— aufweisen und <strong>durch</strong> 1.000<br />
teilbar sein. Ist dies nicht möglich, kann<br />
eine Auseinandersetzung gegenüber der<br />
Gesellschaft nicht erfolgen und die Erben<br />
135
haben sich weiter <strong>durch</strong> einen einheitlichen<br />
Vertreter vertreten zu lassen.<br />
4. Solange die Erben sich nicht gemäß<br />
Absatz 1 legitimiert haben und/oder ein<br />
gemeinsamer Vertreter gemäß Absatz 2<br />
nicht bestellt ist, ruhen die Gesellschafterrechte<br />
der Erben mit Ausnahme des<br />
Rechts auf Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />
und auf Ausübung des Stimmrechtes,<br />
soweit Beschlussfassungen die Änderung<br />
oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages<br />
zum Gegenstand haben.<br />
§ 18 Dauer der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf unbestimmte<br />
Zeit errichtet. Sie wird aufgelöst<br />
mit Veräußerung der letzten mittelbar<br />
oder unmittelbar gehaltenen Immobilie<br />
jedoch nicht vor dem 31.12.2020.<br />
§ 19 Kündigung und Ausscheiden aus der<br />
Gesellschaft aus wichtigem Grund<br />
1. Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages<br />
ist ausgeschlossen. Das<br />
Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt.<br />
Durch die Kündigung eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />
vielmehr scheidet der kündigende Gesellschafter<br />
aus der Gesellschaft aus.<br />
2. Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig,<br />
wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder dessen<br />
Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so<br />
scheidet der betreffende Gesellschafter<br />
mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft<br />
- auch wenn diese bereits ihre Auflösung<br />
beschlossen hat - aus, ohne dass<br />
es eines Gesellschafterbeschlusses oder<br />
der gerichtlichen Klage bedarf.<br />
3. Wird gegen einen Gesellschafter oder<br />
sein Vermögen eine Maßnahme der<br />
Zwangsvollstreckung aus einem nicht<br />
nur vorläufig vollstreckbaren Titel in seinen<br />
Gesellschaftsanteil eingeleitet, so<br />
scheidet der betreffende Gesellschafter<br />
nach Ablauf von acht Wochen, gerechnet<br />
vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />
Zwangsvollstreckung an, aus der Gesellschaft<br />
- auch, wenn diese bereits ihre Auflösung<br />
beschlossen hat - aus, wenn nicht<br />
die Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb<br />
dieser Frist aufgehoben wird.<br />
4. Ein Gesellschafter, der Klage auf Auflösung<br />
der Gesellschaft erhebt, scheidet<br />
mit Rechtsanhängigkeit der Klage aus<br />
der Gesellschaft aus, die auch in diesem<br />
Falle von den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgesetzt wird.<br />
5. Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen werden, wenn in<br />
seiner Person ein wichtiger Grund gemäß<br />
§ 133 Absatz 1 und 2 HGB gegeben ist. Der<br />
ausscheidende Gesellschafter hat bei der<br />
Beschlussfassung kein Stimmrecht.<br />
6. Der aufgrund Kündigung oder Ausschluss<br />
ausscheidende Gesellschafter<br />
erhält eine Abfindung gemäß § 20. Die<br />
Regelungen in § 3 Absatz 8 gelten entsprechend.<br />
7. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend<br />
für die Treugeber-Kommanditisten<br />
mit der Maßgabe, dass in den dort<br />
genannten Fällen die Treuhandkommanditistin<br />
anteilig mit dem Teil ihrer Kommanditbeteiligung<br />
aus der Gesellschaft<br />
ausscheidet, den sie treuhänderisch für<br />
den jeweils betroffenen Treugeber hält.<br />
Für die Kündigung eines Treugeberkommanditisten<br />
ist die Treuhänderin empfangsbevollmächtigt.<br />
8. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
aus, so ist unverzüglich<br />
eine Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />
die eine oder mehrere neue persönlich<br />
haftende Gesellschafter wählt.<br />
§ 20 Abfindung, Anteilsbewertung, Auszahlung<br />
1. Scheidet ein Gesellschafter aus der<br />
Gesellschaft aus, erhält er für seine Beteiligung<br />
am Gesellschaftsvermögen<br />
eine Abfindung in Geld. Die Abfindung<br />
errechnet sich bei Ausscheiden aufgrund<br />
der Regelungen in § 19 Absätze 2-5 oder<br />
aufgrund eines vom ausscheidenden Gesellschafter<br />
zu vertretenden Kündigungsgrundes<br />
sowie im Falle des Ausschlusses<br />
wegen nicht vollständig oder nicht gehörig<br />
geleisteter Einlage nach Absatz 2, in<br />
allen anderen Fällen gemäß Absatz 3.<br />
136
2. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />
in Höhe des Buchwertes<br />
seiner Beteiligung nach dem Stande vom<br />
31.12. des dem Ausscheiden vorangehenden<br />
Kalenderjahres, höchstens aber den<br />
Betrag der von ihm geleisteten Einlage,<br />
jeweils abzüglich zwischenzeitlicher Entnahmen,<br />
zuzüglich des anteiligen Gewinnes<br />
und abzüglich eines etwaigen anteiligen<br />
Verlustes.<br />
3. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />
in Höhe des Verkehrswertes<br />
seiner Beteiligung. Hierzu werden<br />
die beweglichen Wirtschaftsgüter der<br />
Gesellschaft mit einem anhand einschlägiger<br />
Listen oder Indizes zu schätzenden<br />
Teilwert angesetzt, der Grundbesitz bei<br />
einem Ausscheiden während der Geschäftsjahre<br />
2008 bis einschließlich 2011<br />
mit dem 11,0-fachen der <strong>durch</strong>schnittlich<br />
für die vorausgegangenen drei Kalenderjahre<br />
erzielten Jahresnettomiete ( ohne<br />
Nebenkosten und Mehrwertsteuer ), bei<br />
einem Ausscheiden während der Geschäftsjahre<br />
2012 ff. mit dem 12,5-fachen<br />
der <strong>durch</strong>schnittlich für die vorausgegangenen<br />
drei Kalenderjahre erzielten Jahresnettomiete<br />
( ohne Nebenkosten und<br />
Mehrwertsteuer ) bzw. jeweils maximal<br />
mit 20% über den jeweils ursprünglich<br />
bezahlten Einkaufspreis im Sinne des § 5<br />
Absatz 2 UA 4..Die <strong>durch</strong> das Ausscheiden<br />
des Gesellschafters bedingten Kosten und<br />
Abgaben sind in Abzug zu bringen. Ein<br />
Geschäftswert wird nicht angesetzt. Das<br />
Ergebnis schwebender Geschäfte wird<br />
nicht berücksichtigt. Der Abfindungsbetrag<br />
wird von dem für die Gesellschaft<br />
tätigen Steuerberater gemäß § 317 BGB<br />
auf den Tag des Ausscheidens ermittelt<br />
, wobei, falls zwischen der Gesellschaft<br />
und dem ausscheidenden Gesellschafter<br />
keine Einstimmigkeit über das Auseinandersetzungsguthaben<br />
erzielt werden<br />
kann, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
des ausscheidenden Gesellschafters<br />
<strong>durch</strong> das Gutachten eines anderen<br />
Wirtschaftsprüfers als Schiedsgutachter<br />
nach billigem Ermessen festzustellen ist.<br />
Die Entscheidung des Schiedsgutachters<br />
ist für die Gesellschaft und den ausscheidenden<br />
Gesellschafter verbindlich.<br />
Können die Parteien sich nicht auf einen<br />
Wirtschaftsprüfer einigen, hat auf den<br />
Antrag einer der Parteien die Wirtschaftsprüferkammer<br />
einen Wirtschaftsprüfer<br />
zu benennen. Die Kosten des Gutachtens<br />
tragen die Parteien unter entsprechender<br />
Anwendung des § 91 Absatz 1 ZPO.<br />
Über die Kostentragung entscheidet der<br />
Schiedsgutachter.<br />
4. Das Abfindungsguthaben ist vier Wochen<br />
nach Wirksamwerden des Ausscheidens<br />
des Gesellschafters in einem Betrag<br />
zur Zahlung fällig.<br />
Einen sich zu Lasten des ausscheidenden<br />
Gesellschafters ergebenden Negativsaldo<br />
muss dieser der Gesellschaft<br />
bis zum Höchstbetrag seiner Einlage<br />
binnen 4 Wochen nach Anforderung<br />
<strong>durch</strong> die Geschäftsleitung einzahlen.<br />
Zahlt er innerhalb dieser Frist nicht,<br />
hat er den fälligen Betrag ab dem Fälligkeitszeitpunkt<br />
mit 5 vom Hundert<br />
p.a. über dem Basiszins der Europäische<br />
Zentralbank (EZB) zu verzinsen.<br />
5. <strong>Sicherheit</strong>sleistung für die Zahlung des<br />
Abfindungsguthabens kann der ausscheidende<br />
Gesellschafter nicht verlangen.<br />
§ 21 Beirat<br />
1. Für die Gesellschaft kann ein aus mindestens<br />
drei natürlichen Personen bestehender<br />
Beirat bestellt werden. Wird ein<br />
Beirat gewählt beginnt das Amt der Beiratsmitglieder<br />
mit der Annahme der Wahl<br />
und endet am 31.12. des dritten auf die<br />
Wahl folgenden Jahres. Eine Wiederwahl<br />
ist zulässig. Für die Beiratswahl können<br />
nur nicht initiatorennahe Gesellschafter<br />
zur Wahl vorgeschlagen werden.<br />
2. Die geschäftsführenden Gesellschafter<br />
können die Entscheidung über die<br />
Wahl des Beirates in den Gesellschafterversammlungen<br />
bis zum Ende des Kalenderjahres<br />
2009 auf der Tagesordnung als<br />
Beschluss aufführen. Danach kann die<br />
Gesellschafterversammlung dies unter<br />
Tagesordnungspunkt Sonstiges jederzeit<br />
beantragen und beschließen.<br />
3. Wird ein Beirat gewählt, berät dieser<br />
die geschäftsführenden Gesellschafter<br />
in Angelegenheiten der Gesellschaft,<br />
überwacht die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen<br />
und beschließt nach<br />
Maßgabe der folgenden Unterabsätze<br />
selbstständig in Angelegenheiten der<br />
Gesellschaft.<br />
Die Gesellschafterversammlung kann dem<br />
137
Beirat die ihr zustehende gesellschaftsrechtliche<br />
Entscheidungsbefugnis für<br />
bestimmte Angelegenheiten <strong>durch</strong> einfachen<br />
Mehrheitsbeschluss übertragen.<br />
Die Entscheidungsbefugnis über unmittelbare<br />
und mittelbare <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />
gilt mit Einrichtung eines<br />
Beirats als an diesen übertragen, bis zu<br />
dem Zeitpunkt in dem die Gesellschafterversammlung<br />
generell oder für den Einzelfall<br />
etwas anderes beschließt. Für den<br />
Willensbildungs- und Abstimmungsprozess<br />
des Beirats gelten die Regelungen<br />
der §§ 7 bis 9 in analoger Anwendung. Jedes<br />
Beiratsmitglied hat bei Abstimmungen<br />
eine Stimme.<br />
Die geschäftsführenden Gesellschafter<br />
und die PI Analyse & Research GmbH &<br />
Co. KG, Röthenbach a.d. Pegnitz dürfen allen<br />
Beiratssitzungen als Berater beiwohnen.<br />
Bei Abstimmungen haben sie keine<br />
Stimme.<br />
Entscheidungen des Beirats bezüglich<br />
der ihm übertragenen Angelegenheiten<br />
haben gesellschaftsrechtlich die Wirkung<br />
eines Gesellschafterbeschlusses.<br />
Über die Entscheidungen des Beirats erstattet<br />
die Geschäftsführung den Gesellschaftern<br />
in regelmäßigen Abständen<br />
– mindestens halbjährlich - Bericht.<br />
4. Der Beirat kann jederzeit Auskünfte<br />
verlangen und die Bücher und Schriften<br />
der Gesellschaft sowie die der Objektgesellschaften<br />
nach vorheriger mindestens<br />
einwöchiger Ankündigung einsehen.<br />
5. Auf den Beirat sind die Vorschriften<br />
über den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft<br />
nicht analog anwendbar. Der<br />
Beirat haftet nur für Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit. Haftungsansprüche der<br />
Gesellschaft gegen den Beirat als gesellschaftsrechtliches<br />
Gremium sind auf<br />
höchstens Euro 50.000 pro Haftungsfall<br />
beschränkt. Die einzelnen Mitglieder des<br />
Beirates haften als Gesamtschuldner.<br />
Schadenersatzansprüche gegen den Beirat<br />
verjähren drei Jahre nach Kenntniserlangung<br />
über den die Ersatzpflicht begründenden<br />
Sachverhalt, soweit sie nicht<br />
kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung<br />
unterliegen.<br />
6. Wird ein Beiratsmitglied während laufender<br />
Amtsdauer zur Ausübung seines<br />
Beiratsamtes dauernd unfähig oder legt<br />
er sein Amt nieder, so ist eine Ersatzwahl<br />
im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
unverzüglich vorzubereiten und <strong>durch</strong>zuführen<br />
oder eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen.<br />
Die Amtszeit eines Ersatzmitgliedes endet<br />
mit der Gesellschafterversammlung,<br />
die turnusmäßig die Neuwahl des Beirates<br />
<strong>durch</strong>zuführen hat.<br />
7. Für seine Tätigkeit erhält jedes Beiratsmitglied<br />
eine pauschale Vergütung. Diese<br />
beträgt Euro 750,00 pro Sitzungstag für<br />
die Teilnahme an einer Beiratssitzung<br />
und Euro 150,00 für die Teilnahme an einem<br />
schriftlichen Umlaufverfahren. Das<br />
Beiratmitglied darf außerdem pro Teilnahme<br />
an einer Beiratssitzung bzw. pro<br />
Teilnahme an einem schriftlichen Umlaufverfahren<br />
Fahrtkosten für Anfahrt /<br />
Objektbesichtigungen in Höhe der jeweils<br />
geltenden steuerlichen Fahrtkostensätze<br />
(derzeit 0,30 / gefahrenen km) für bis<br />
zu 400 gefahrene Kilometer abrechnen,<br />
wenn es nachweist entsprechende Fahrten<br />
in Ausübung des Beiratsamtes unternommen<br />
zu haben. Alle übrigen Aufwendungen<br />
des Beiratsmitgliedes (Spesen,<br />
Telefon, Porti, etc.), die er in Ausübung<br />
seines Beiratsamtes für die Gesellschaft<br />
tätigt, sind mit der Pauschalvergütung<br />
abgegolten.<br />
§ 22 Liquidation, Teilportfolioverkäufe<br />
1. Zum Liquidator ist ein Mitglied der Geschäftsleitung<br />
zu bestellen.<br />
2. Über eine Liquidationsvergütung beschließt<br />
die Gesellschafterversammlung.<br />
Die Vergütung gemäß § 14 Absatz 2 ist insoweit<br />
jedoch die Mindestvergütung.<br />
3. Die Liquidation der Gesellschaft vollzieht<br />
sich gemäß der Absätze 4 bis 8<br />
4. Gegenstände die ein Gesellschafter<br />
der Gesellschaft zur Benutzung überlassen<br />
hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen<br />
<strong>durch</strong> Zufall in Abgang gekommenen<br />
oder verschlechterten Gegenstand kann<br />
er nicht Ersatz verlangen.<br />
5. Aus dem Gesellschaftsvermögen sind<br />
sodann die Gesellschaftsschulden zu berichtigen;<br />
vgl. § 733 Absatz 1 BGB.<br />
138
6. Aus dem nach der Berichtigung der<br />
Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen<br />
sind zunächst die noch nicht<br />
zurückbezahlten Einlagen der Kommanditisten<br />
des Typs „Optimal“ zurückzuerstatten.<br />
Haben alle Kommanditisten des<br />
Typs „Optimal“ ihre Einlagen zurückerhalten,<br />
sind aus dem übrig bleibenden<br />
Gesellschaftsvermögen die noch nicht<br />
zurückbezahlten Einlagen der Kommanditisten<br />
des Typs „Klassisch“ zurückzuerstatten.<br />
7. Zur Berichtigung der Schulden und zur<br />
Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen,<br />
soweit erforderlich<br />
in Geld umzusetzen.<br />
8. Verbleibt nach der Berichtigung der<br />
Gesellschaftsschulden und nach der<br />
Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss,<br />
so gebührt er den Gesellschaftern<br />
nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages.<br />
9. Verkäufe von Teilimmobilienportfolien<br />
werden in analoger Anwendung der Vorschriften<br />
dieses Paragraphen als Teilliquidation<br />
abgewickelt.<br />
§ 23 Wettbewerbsverbot<br />
1. Die Gesellschafter, auch die Geschäftsleitung<br />
unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />
2. Die Geschäftsleitung erklärt jedoch,<br />
alle ihr bekannt gewordenen Investitionen<br />
im <strong>Immobilien</strong>bereich ab 1.000.000<br />
Euro pro Objekt, welche die Investitionskriterien<br />
des § 5 dieses Vertrages erfüllen,<br />
den Publikumsgesellschaften der ZBI<br />
– Unternehmensgruppe - ab 5.000.000<br />
Euro pro Objekt auch den ZBI Invest AGs,<br />
den luxemburgischen SICAR-Fonds und<br />
den geplanten offenen <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
(Kapitalanlagegesellschaften) der ZBI-<br />
Unternehmensgruppe - die sich zu diesem<br />
Zeitpunkt in der <strong>Immobilien</strong>investitionsphase<br />
befinden, zur Investition vorzuschlagen,<br />
um einen Interessenkonflikt<br />
der Geschäftsleitung weitgehend auszuschließen<br />
(First-Look-Recht). Nur im Falle,<br />
dass die jeweilige(n) Gesellschaft(en)<br />
noch nicht über genügend Kapital verfügen,<br />
um die vorgeschlagene Investition<br />
<strong>durch</strong>zuführen und eine zeitnahe Platzierung<br />
bis zum letztmöglichen Entscheidungstermin<br />
nicht gesichert ist oder die<br />
jeweilige(n) Gesellschafterversammlun<br />
g(en) das vorgeschlagene Objekt ablehnen,<br />
wird die Geschäftsleitung frei in<br />
der Entscheidung, mit anderem Vermögen<br />
die Investition, getrennt und ohne<br />
Fruchtziehung für die hier gegenständliche<br />
Gesellschaft, <strong>durch</strong>zuführen. Dies<br />
gilt auch für solche Investitionen, die den<br />
mit den geschäftsführenden Gesellschaftern<br />
gesellschaftsrechtlich verbundenen<br />
Unternehmen oder Personen, bekannt<br />
werden, wenn die Geschäftsleitung und/<br />
oder deren gesellschaftsrechtlich verbundenen<br />
Unternehmen oder Personen an<br />
diesen zu mehr als 50% beteiligt sind.<br />
Die Geschäftsleitung ist in diesem Falle<br />
verpflichtet, die Beachtung obigen First-<br />
Look-Rechts gegenüber den verbundenen<br />
Unternehmen und Personen rechtlich<br />
<strong>durch</strong>zusetzen. Die Objekte werden im<br />
„Windhundverfahren“ zuerst der Gesellschaft<br />
vorgestellt, die die erforderlichen<br />
Mittel zuerst bereitstellen kann. Bestehen<br />
mehrere Gesellschaften, die dies erfüllen,<br />
ist diesen Gesellschaften eine partiarische<br />
und quotal gleiche Beteiligung<br />
an dem Investitionsobjekt / -objektpaket<br />
vorzuschlagen, wenn dieses ein Investitionsvolumen<br />
von Euro 5.000.000 überschreitet.<br />
Lehnt auch nur eine der in Frage<br />
kommenden Gesellschaften eine solche<br />
Beteiligung ab, entscheidet ein notariell<br />
beaufsichtigtes Losverfahren welcher<br />
Fondsgesellschaft und ggf. in welcher<br />
Reihenfolge das/die Objekte/Projekte<br />
vorzustellen sind.<br />
3. Absatz 2 gilt nicht für <strong>Immobilien</strong>projektentwicklungen,<br />
da die Durchführung<br />
von solchen Investitionen im <strong>Immobilien</strong>bereich<br />
nicht Gegenstand der Fondsgesellschaft<br />
ist.<br />
§ 24 Gesellschaftsinterne Kommunikation<br />
1. Die Geschäftsleitung, der Treuhänder<br />
und der Mittelverwendungskontrolleur<br />
stellen den Gesellschaftern die nach diesem<br />
Vertrag geschuldeten Berichte, Informationen,<br />
Daten und Anfragen grundsätzlich<br />
im Wege moderner datenträgeroder<br />
computergestützter e-Kommunikation<br />
zur Verfügung.<br />
2. Jeder Gesellschafter kann darauf bestehen,<br />
dass die an ihn zu versendenden<br />
Berichte, Informationen, Daten und Anfragen<br />
ihm in gedruckter Form zugehen<br />
139
müssen. Dieser Wunsch ist der Geschäftsleitung<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
3. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die<br />
Gesellschaft über jede Änderung seiner<br />
ladungsfähigen Anschrift unverzüglich<br />
zu informieren.<br />
§ 25 Erfüllungsort<br />
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle<br />
sich aus diesem Vertrag oder aufgrund<br />
dieses Vertrages ergebenden Ansprüche<br />
ist - soweit gesetzlich zulässig - Fürth/<br />
Bay.<br />
§ 26 Schiedsgericht<br />
Über alle Streitigkeiten über das Zustandekommen<br />
und den Inhalt dieses Vertrages<br />
zwischen den Gesellschaftern und<br />
der Gesellschaft und einzelnen oder mehreren<br />
Gesellschaftern entscheidet unter<br />
Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges<br />
ausschließlich ein Schiedsgericht<br />
nach Maßgabe des heute gesondert abgeschlossenen<br />
Schiedsvertrages.<br />
§ 27 Schlussbestimmungen<br />
1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen<br />
dieses Vertrages sowie alle<br />
das Gesellschaftsverhältnis betreffenden<br />
Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander<br />
und mit der Gesellschaft bedürfen<br />
der Schriftform, soweit nicht kraft<br />
zwingenden Gesetzes eine strengere<br />
Form vorgeschrieben ist. Auf das Schriftformerfordernis<br />
kann nur schriftlich verzichtet<br />
werden.<br />
2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages<br />
oder eine künftig in ihm aufgenommene<br />
Bestimmung ganz oder teilweise<br />
nicht rechtswirksam oder nicht <strong>durch</strong>führbar<br />
sein oder ihre Rechtswirksamkeit<br />
oder Durchführbarkeit später verlieren,<br />
so wird hier<strong>durch</strong> die Gültigkeit der übrigen<br />
Bestimmungen des Vertrages nicht<br />
berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen<br />
sollte, dass der Vertrag eine<br />
Regelungslücke enthält.<br />
Anstelle der unwirksamen oder un<strong>durch</strong>führbaren<br />
Bestimmungen oder zur Ausfüllung<br />
der Lücke soll eine angemessene<br />
Regelung gelten, die, soweit rechtlich<br />
möglich, dem am nächsten kommt, was<br />
die Gesellschafter gewollt haben oder<br />
nach dem Sinn und Zweck des Vertrages<br />
gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss<br />
dieses Vertrages oder bei der späteren<br />
Aufnahme einer Bestimmung den<br />
Punkt bedacht hätten.<br />
Möhrendorf, den 03.11.2008<br />
ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />
(geschäftsführende Gesellschafterin)<br />
_______________________________<br />
gez. Dieter Lahner<br />
Erlanger Consulting GmbH<br />
(Gründungskommanditistin)<br />
_______________________________<br />
gez. Christine Kasanmascheff<br />
Stephanie Groner<br />
(Gründungskommanditistin)<br />
_______________________________<br />
PI Analyse & Research GmbH & Co. KG<br />
(Gründungskommanditistin)<br />
________________________________<br />
gez. Rudi Krötz<br />
140
141
Schiedsvertrag<br />
SCHIEDSVERTRAG<br />
zwischen<br />
PI Analyse & Research GmbH & Co. KG,<br />
Am Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach a.<br />
d. Pegnitz, als Konzeptionär<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />
Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong>holding<br />
KG, 91096 Möhrendorf<br />
ZBI Fondsverwaltungs GmbH, 91054 Erlangen<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination<br />
GmbH & Co. KG, 90522<br />
Röthenbach a.d. Pegnitz<br />
§1<br />
Alle Streitigkeiten, die im weitesten Sinne<br />
aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen<br />
Vertrag für die ZBI Zentral<br />
Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte<br />
Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />
auftreten, werden unter Ausschluss des<br />
Rechtsweges <strong>durch</strong> ein Schiedsgericht<br />
entschieden, das auch zuständig sein soll,<br />
wenn über die Gültigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags<br />
für Konzeption- u.<br />
Analyse vom 03.11.2008 oder die Ausschließung<br />
einer der Vertragsparteien<br />
gestritten wird.<br />
§2<br />
Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen,<br />
die im Streitfall folgendermaßen<br />
bestimmt werden:<br />
1. Die betreibende Partei benennt der Gegenseite<br />
<strong>durch</strong> schriftliche Mitteilung einen<br />
Schiedsrichter. Dabei soll sie zugleich<br />
die von ihr erhobenen Ansprüche angeben.<br />
2. Binnen zwei Wochen nach Zugang der<br />
Mitteilung kann die Gegenseite in gleicher<br />
Weise einen Schiedsrichter benennen.<br />
Unterlässt sie die Benennung, wird<br />
dieser auf Antrag der betreibenden Partei<br />
von der Industrie- und Handelskammer<br />
Nürnberg bestellt.<br />
3. Sobald beide Schiedsrichter bestimmt<br />
sind, verständigen sie sich über einen Obmann<br />
mit der Befähigung zum Richteramt,<br />
dem der Vorsitz des Schiedsgerichts<br />
zusteht. Kommt eine Einigung über die<br />
Person des Obmanns binnen zwei Wochen<br />
nicht zustande, wird er ebenfalls<br />
<strong>durch</strong> die Industrie- und Handelskammer<br />
Nürnberg bestellt.<br />
§3<br />
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen<br />
auf der Grundlage der gesetzlichen<br />
Vorschriften und der vertraglichen<br />
Bestimmungen. Dabei soll es berechtigt<br />
sein, etwaige Gesellschaftsvertraglücken<br />
nach Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrages<br />
selbst auszufüllen. Das Schiedsgericht<br />
ist hierbei berechtigt, einen Schiedsspruch<br />
mit konstitutiver Wirkung zu fällen.<br />
Die entstehenden Kosten tragen die<br />
Parteien selbst.<br />
§4<br />
Im Übrigen bestimmt sich das Schiedsverfahren<br />
nach den §§ 1025 ff ZPO. Soweit<br />
danach eine Mitwirkung des ordentlichen<br />
Gerichts in Betracht kommt, ist<br />
hierfür das Landgericht Nürnberg-Fürth<br />
zuständig.<br />
Röthenbach a.d. Pegnitz, den 03.11.2008<br />
ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />
------------------------------------------------------<br />
Dieter Lahner<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />
Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG<br />
---------------------------------------------------<br />
Dieter Lahner<br />
Treuhand GmbH Franken<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
-------------------------------------------------------<br />
Johann Schorr<br />
Erlanger Consulting GmbH<br />
--------------------------------------------------------<br />
Christine Kasanmascheff<br />
PI Analyse & Research GmbH & Co. KG<br />
-------------------------------------------------------<br />
Rudi Krötz<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> Fonds<br />
Vertriebskoordination GmbH & Co. KG<br />
------------------------------------------------------<br />
Rudi Krötz<br />
142
15.2 Gesellschaftsvertrag<br />
Muster ZBI Wohn- und Gewerbeimmobilien<br />
Vermietungs GmbH<br />
& Co. KG<br />
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />
„Muster ZBI Wohn- und Gewerbeimmobilien<br />
Vermietungs GmbH & Co. KG“<br />
- nachstehend Gesellschaft genannt -<br />
2. Der Sitz der Gesellschaft ist 91096 Möhrendorf,<br />
Amtsgericht Fürth/Bay.<br />
§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens ist die<br />
Verwaltung und Bewirtschaftung von<br />
eigenem <strong>Immobilien</strong>vermögen und die<br />
Beteiligung an <strong>Immobilien</strong>objektgesellschaften.<br />
§ 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital,<br />
Einlagen<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />
die ZBI Fondsverwaltungs GmbH mit Sitz<br />
in 91054 Erlangen.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen<br />
der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
Kommanditist ist:<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />
Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />
KG mit einer Kommanditeinlage von<br />
Euro 3.500.000,00 (in Worten: Euro drei<br />
Millionen fünfhunderttausend).<br />
§ 4 Geschäftsführung, Vertretung<br />
1. Die Gesellschaft wird <strong>durch</strong> die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin ZBI<br />
Fondsverwaltungs GmbH vertreten. Die<br />
persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />
zur Geschäftsführung in der Gesellschaft<br />
berechtigt und verpflichtet und bildet die<br />
Geschäftsleitung.<br />
Sind mehrere Gesellschafter vertretungsund<br />
geschäftsführungsbefugt, so wird die<br />
Gesellschaft <strong>durch</strong> zwei vertretungsberechtigte<br />
Gesellschafter oder <strong>durch</strong> einen<br />
vertretungsberechtigten Gesellschafter<br />
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen<br />
vertreten.<br />
Die ZBI Fondsverwaltungs GmbH vertritt<br />
die Gesellschaft allerdings in jedem Fall<br />
alleine.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ist für alle Rechtsgeschäfte mit der ZBI<br />
Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />
Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />
KG und mit anderen Objektgesellschaften<br />
von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreit.<br />
Die übrigen Gesellschafter sind für die<br />
Dauer der Gesellschaft von der Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft ausgeschlossen.<br />
Der geschäftsführenden Gesellschafterin<br />
kann die Geschäftsführungsbefugnis nur<br />
aus wichtigem Grund entzogen werden.<br />
2. Haftungsmaßstab für die Geschäftsführung<br />
ist die Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmannes.<br />
3. Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
hat alle Regeln und Beschränkungen<br />
des Gesellschaftsvertrages zu beachten.<br />
4. Bei Sanierungsmaßnahmen, die ein<br />
Kostenvolumen pro Investitionsobjekt<br />
von 500.000 Euro überschreiten, hat die<br />
Geschäftsleitung ein Generalunternehmer-Angebot<br />
mit Festpreis einzuholen.<br />
5. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />
sich selbst oder einer anderen Gesellschaft<br />
der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong><br />
Gruppe, an jedem für Investitionszwecke<br />
angeschafften Grundstück, unter Befreiung<br />
von § 181 BGB, ein unwiderrufliches<br />
schuldrechtliches und/oder dingliches<br />
Vorkaufsrecht einzuräumen.<br />
6. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />
freie Liquidität mittelbar oder unmittelbar<br />
nach freiem Ermessen auf Cash-<br />
Konten, auf Festgeldkonten oder in festverzinslichen<br />
Wertpapieren mit einem<br />
Rating von mindestens AA (Standard &<br />
Poor’s) anzulegen.<br />
7. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt,<br />
das gutachterliche Rating und Monitoring<br />
des Fonds, sowie Mikrostandort-Analysen<br />
für einzelne oder alle <strong>Immobilien</strong>objekte<br />
bei der Feri Research GmbH oder<br />
einer Rating-Agentur mit vergleichbarem<br />
anbieterneutralen Standing in Auftrag zu<br />
geben. Die Kosten hierfür trägt die Gesellschaft.<br />
§ 5 Investitionsbeschlüsse und Mittelverwendungskontrolle<br />
143
1. Die Gesellschaft wird nur über solche<br />
mittel- und unmittelbaren <strong>Immobilien</strong>investitionsvorschläge<br />
beschließen, die<br />
die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH<br />
& Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong><br />
Holding KG vorher <strong>durch</strong> wirksamen Beschluss<br />
der Gesellschafterversammlung<br />
für kaufenswert befunden hat.<br />
Die Freigabe der Investitionsmittel für<br />
<strong>Immobilien</strong>investitionen unterliegt der<br />
Mittelverwendungskontrolle und richtet<br />
sich nach den einschlägigen Vorschriften<br />
des Mittelverwendungskontrollvertrages,<br />
dem die Gesellschaft hiermit beitritt.<br />
3. Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
hat die Mittelverwendungskontrolle<br />
gemäß der nachfolgenden Kriterien vorzubereiten,<br />
insbesondere folgende vom<br />
Mittelverwendungskontrolleur benötigten<br />
Unterlagen vorzubereiten und zur<br />
Verfügung zu stellen:<br />
Kaufvertrag<br />
Grundbuchauszug<br />
Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid<br />
Grenzbescheinigung und Abgeschlossenheitsbescheinigungen<br />
Brandversicherungsurkunde<br />
Ggf. Altlastengutachten, ggf. Bodengutachten,<br />
ggf. Holzschutz- und Feuchtigkeitsgutachten<br />
Ggf. Verträge für Dienstbarkeiten<br />
Ggf. Teilungserklärungen oder Unterlagen<br />
zur Grundstücksvereinigung<br />
Ggf. Protokoll über eventuell bestehende<br />
Baumängel<br />
Ggf. Verwaltervertrag<br />
Die Exposé- und oder Planunterlagen,<br />
bestehend aus Stadtplan, amtlichem<br />
Lageplan/Flurkarte, Bauberechnungen,<br />
Grundrisspläne, Baubeschreibung und<br />
Objektfotos<br />
Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />
einer zu kaufenden Gesellschaft inklusive<br />
aller Nachträge und einen aktuellen<br />
Handelsregisterauszug<br />
Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />
der kaufenden Objektgesellschaft<br />
inklusive aller Nachträge und einen aktuellen<br />
Handelsregisterauszug<br />
Bei Gewerbeobjekten Mietverträge über<br />
mindestens 70% der Mietfläche und/<br />
oder kapitaldienstdeckend für die Fremdmittel;<br />
bei Wohnobjekten vollständige<br />
Mieterlisten, hinterlegt mit mindestens<br />
fünf Mietverträgen<br />
Das Grundstück und die Immobilie sind<br />
im Erwerbsvorgang lastenfrei zu stellen<br />
außer den Belastungen in Abteilung<br />
III, die in Anrechnung auf den Kaufpreis<br />
übernommen werden und in Abteilung<br />
II, die nicht als wertmindernde Rechte angesehen<br />
werden<br />
Technische und kaufmännische Due Diligence<br />
Prüfung<br />
Finanzmathematische Objektanalyse<br />
Bei investmentnahen Ausbauten, Umbauten,<br />
Sanierungen und Modernisierungen<br />
eine schlüssige Gesamtkalkulation<br />
der Geschäftsleitung über die hierfür<br />
zu erwartenden Kosten.<br />
§ 6 Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Die Gesellschafter entscheiden über<br />
die ihnen nach dem Gesetz oder diesem<br />
Vertrag zugewiesenen Angelegenheiten<br />
<strong>durch</strong> Beschluss.<br />
2. Das Stimmrecht eines jeden Gesellschafters<br />
richtet sich nach der Höhe<br />
seines Geschäftsanteils. Je Euro 1.000.-<br />
- Beteiligung am Gesellschaftskapital<br />
gewähren eine Stimme. Der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin steht eine<br />
Stimme zu.<br />
3. Die Gesellschafter beschließen insbesondere<br />
über:<br />
a) Durchzuführende <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />
und deren Finanzierung.<br />
b) Modernisierungs- und Sanierungskonzepte<br />
und die Entscheidung ob ein Festpreisangebot<br />
eines Bauunternehmers<br />
einzuholen oder ein ggf. vorliegendes<br />
Angebot zu akzeptieren ist bzw. welche<br />
Bonitätsanforderungen hierfür gestellt<br />
werden.<br />
Abschluss, Änderung und Beendigung<br />
von Dauerschuldverhältnissen ohne Bezug<br />
zu <strong>Immobilien</strong>investitionen. Werden<br />
die <strong>Immobilien</strong>investitionen der Gesellschaft<br />
auch mit mezzaninem Kapital<br />
finanziert, so hat die Gesellschafterversammlung<br />
nur dann über das ob und die<br />
Konditionen der mezzaninen Finanzierung<br />
zu entscheiden.<br />
Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen.<br />
Ausgenommen Fremdwährungsdarlehen<br />
in Schweizer Franken (CHF), wenn<br />
144
diese max. 25 % aller jeweils zum Stichtag<br />
zugesagten konsolidierten Fremdmittel<br />
der Gesellschaft betragen.<br />
Die Feststellung des Jahresabschlusses<br />
und Entnahmen.<br />
f) Die Entlastung der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin.<br />
g) Die Führung von Aktivprozessen und<br />
prozessbeendenden Handlungen und Erklärungen<br />
ab einem Streitwert von Euro<br />
500.000.<br />
h) Den Verkauf von <strong>Immobilien</strong>.<br />
i) Änderungen des Gesellschaftsvertrages.<br />
j) Die Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />
§ 1 Abs. 1 UmwG<br />
Eine evtl. Notierung (Listung) an der Börse<br />
und/oder Börsengang der Gesellschaft<br />
(IPO)<br />
Die Annahme von Generalunternehmer-<br />
Angeboten oder die Einzelvergabe der<br />
Gewerke.<br />
Über lit. i), j) und k) beschließt die Gesellschafterversammlung<br />
mit einer Mehrheit<br />
von dreiviertel der abgegebenen<br />
Stimmen.<br />
4. Beschließen die Gesellschafter über<br />
Investitionen oder andere Angelegenheiten,<br />
die der Mittelverwendungskontrolle<br />
unterliegen, so werden sie den § 5 beachten.<br />
§ 7 Auskunfts- und Einsichtsrechte<br />
Die Gesellschafter haben jederzeit das<br />
Recht, die Unterlagen der Gesellschaft<br />
einzusehen.<br />
§ 8 Jahresabschluss<br />
1. Die geschäftsführenden Gesellschafter<br />
sind gehalten, die Bilanz sowie die<br />
Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb<br />
von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres<br />
aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />
Für die Aufstellung der Bilanz<br />
sowie der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />
und die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung. Der Jahresabschluss ist ungeachtet<br />
der gesetzlichen Bestimmungen<br />
nach den Grundsätzen aufzustellen,<br />
die eine mittelgroße Kapitalgesellschaft<br />
bei der Aufstellung zu beachten hat, soweit<br />
nicht die Gesellschaft verpflichtet<br />
ist, weitergehende Anforderungen zu erfüllen.<br />
2. Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
hat die Aufstellung des Abschlusses<br />
<strong>durch</strong> einen Wirtschaftsprüfer zu veranlassen<br />
mit der Maßgabe, dass im Rahmen<br />
der Aufstellung Prüfungshandlungen<br />
vorgenommen und Bericht erstattet wird.<br />
Die Gesellschafterversammlung kann<br />
beschließen, stattdessen den Jahresabschluss<br />
einem Wirtschaftsprüfer oder einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur<br />
vollumfänglichen Prüfung vorzulegen.<br />
3. Eine Abschrift des Jahresabschlusses<br />
nebst Prüfungsvermerk oder Bescheinigung<br />
des Wirtschaftsprüfers oder der<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist<br />
allen Gesellschaftern zuzuleiten. Dem<br />
Mittelverwendungskontrolleur ist der<br />
Prüfungsbericht bzw. der ihn ersetzende<br />
Bericht über die Aufstellung des Jahresabschlusses<br />
zu übermitteln.<br />
§ 9 Verteilung des Jahresergebnisses<br />
1. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />
haftende Gesellschafterin erhält<br />
jährlich Euro 1.200,00 (Euro tausendzweihundert)<br />
pro rata temporis als Vorausgewinn.<br />
2. Am laufenden Verlust sind persönlich<br />
haftende Gesellschafter nicht beteiligt,<br />
ihr Verlustrisiko ist auf den Liquidationsfall<br />
beschränkt.<br />
3. An Restgewinn und Verlust der Gesellschaft<br />
sind die Kommanditisten nach<br />
dem Verhältnis ihrer Nominaleinlage<br />
zum Gesamtbetrag der Nominaleinlagen<br />
aller Kommanditisten beteiligt.<br />
4. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />
gilt auch für die Beteiligung am Liquidationsergebnis.<br />
§ 10 Entnahmen<br />
1. Die Geschäftsleitung hat der Gesellschafterversammlung<br />
einen Vorschlag<br />
145
über die Höhe der Entnahmen vorzulegen.<br />
2. Über die Entnahmen entscheidet dann<br />
die Gesellschafterversammlung mit einfacher<br />
Mehrheit.<br />
3. Entnahmen sind nur zulässig wenn<br />
der Gesellschaft eine angemessene Liquiditätsreserve<br />
verbleibt. Über die Angemessenheit<br />
der Liquiditätsreserve<br />
entscheidet die Geschäftsleitung. Sie hat<br />
ihre Entscheidung für den Einzelfall zu<br />
begründen.<br />
4. Den ihr gemäß § 9 Absatz 1 zugewiesenen<br />
Vorausgewinn darf die alleinvertretungsberechtigte<br />
persönlich haftende<br />
Gesellschafterin auch ohne Gesellschafterbeschluss<br />
für sich entnehmen.<br />
§ 11 Dauer der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf unbestimmte<br />
Zeit errichtet. Sie wird aufgelöst<br />
mit Veräußerung der letzten gehaltenen<br />
Immobilie, jedoch nicht vor dem<br />
31.12.2019.<br />
§ 12 Kündigung und Ausscheiden aus der<br />
Gesellschaft<br />
1. Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages<br />
ist ausgeschlossen. Das<br />
Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt.<br />
Durch die Kündigung eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />
vielmehr scheidet der kündigende Gesellschafter<br />
aus der Gesellschaft aus.<br />
2. Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig,<br />
wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder dessen<br />
Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so<br />
scheidet der betreffende Gesellschafter<br />
mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft<br />
- auch wenn diese bereits ihre Auflösung<br />
beschlossen hat - aus, ohne dass<br />
es eines Gesellschafterbeschlusses oder<br />
der gerichtlichen Klage bedarf.<br />
3. Wird gegen einen Gesellschafter oder<br />
sein Vermögen eine Maßnahme der<br />
Zwangsvollstreckung aus einem nicht<br />
nur vorläufig vollstreckbaren Titel in seinen<br />
Gesellschaftsanteil eingeleitet, so<br />
scheidet der betreffende Gesellschafter<br />
nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet<br />
vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />
Zwangsvollstreckung an, aus der Gesellschaft<br />
- auch, wenn diese bereits ihre Auflösung<br />
beschlossen hat - aus, wenn nicht<br />
die Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb<br />
dieser Frist aufgehoben wird.<br />
4. Ein Gesellschafter, der Klage auf Auflösung<br />
der Gesellschaft erhebt, scheidet<br />
mit Rechtsanhängigkeit der Klage aus<br />
der Gesellschaft aus, die auch in diesem<br />
Falle von den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgesetzt wird.<br />
5. Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen werden, wenn in<br />
seiner Person ein wichtiger Grund gemäß<br />
§ 133 Abs. 1 und 2 HGB gegeben ist. Der<br />
ausscheidende Gesellschafter hat bei der<br />
Beschlussfassung kein Stimmrecht.<br />
6. Der aufgrund Kündigung oder Ausschluss<br />
ausscheidende Gesellschafter erhält<br />
eine Abfindung gemäß § 13.<br />
§ 13 Abfindung<br />
1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, erhält er für seine Beteiligung<br />
am Gesellschaftsvermögen eine Abfindung<br />
in Geld. Die Abfindung errechnet<br />
sich bei einem Ausscheiden aufgrund der<br />
Regelungen in § 12 Abs. 2-5 oder aufgrund<br />
eines vom ausscheidenden Gesellschafter<br />
zu vertretenden Kündigungsgrundes<br />
sowie im Falle des Ausschlusses wegen<br />
nicht vollständig oder nicht gehörig geleisteter<br />
Einlage nach Absatz 2, in allen<br />
anderen Fällen gemäß Absatz 3.<br />
2. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />
in Höhe des Buchwertes<br />
seiner Beteiligung nach dem Stande vom<br />
31.12. des dem Ausscheiden vorangehenden<br />
Kalenderjahres, höchstens aber den<br />
Betrag der von ihm geleisteten Einlage,<br />
jeweils abzüglich zwischenzeitlicher Entnahmen,<br />
zuzüglich des anteiligen Gewinnes<br />
und abzüglich eines etwaigen anteiligen<br />
Verlustes.<br />
3. Der Gesellschafter erhält ein Abfindungsguthaben<br />
in Höhe des Verkehrswertes<br />
seiner Beteiligung. Hierzu werden<br />
die beweglichen Wirtschaftsgüter der<br />
Gesellschaft mit einem anhand einschlä-<br />
146
giger Listen oder Indizes zu schätzenden<br />
Teilwert angesetzt, der Grundbesitz bei<br />
einem Ausscheiden während der Geschäftsjahre<br />
2008 bis einschließlich 2011<br />
mit dem 11,0-fachen der <strong>durch</strong>schnittlich<br />
für die vorausgegangenen drei Kalenderjahre<br />
erzielten Jahresnettomiete ( ohne<br />
Nebenkosten und Mehrwertsteuer ), bei<br />
einem Ausscheiden während der Geschäftsjahre<br />
2012 ff. mit dem 12,5-fachen<br />
der <strong>durch</strong>schnittlich für die vorausgegangenen<br />
drei Kalenderjahre erzielten Jahresnettomiete<br />
( ohne Nebenkosten und<br />
Mehrwertsteuer ) bzw. jeweils maximal<br />
mit 20% über dem jeweils ursprünglich<br />
bezahlten Einkaufspreis im Sinne des § 5<br />
Absatz 2 UA 4. Die <strong>durch</strong> das Ausscheiden<br />
des Gesellschafters bedingten Kosten und<br />
Abgaben sind in Abzug zu bringen. Ein<br />
Geschäftswert wird nicht angesetzt. Das<br />
Ergebnis schwebender Geschäfte wird<br />
nicht berücksichtigt. Der Abfindungsbetrag<br />
wird von dem für die Gesellschaft<br />
tätigen Steuerberater gemäß § 317 BGB<br />
auf den Tag des Ausscheidens ermittelt<br />
, wobei, falls zwischen der Gesellschaft<br />
und dem ausscheidenden Gesellschafter<br />
keine Einstimmigkeit über das Auseinandersetzungsguthaben<br />
erzielt werden<br />
kann, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
des ausscheidenden Gesellschafters<br />
<strong>durch</strong> das Gutachten eines anderen Wirtschaftsprüfers<br />
als Schiedsgutachter nach<br />
billigem Ermessen festzustellen ist.<br />
Die Entscheidung des Schiedsgutachters<br />
ist für die Gesellschaft und den ausscheidenden<br />
Gesellschafter verbindlich.<br />
Können die Parteien sich nicht auf einen<br />
Wirtschaftsprüfer einigen, hat auf den<br />
Antrag einer der Parteien die Wirtschaftsprüferkammer<br />
einen Wirtschaftsprüfer<br />
zu benennen. Die Kosten des Gutachtens<br />
tragen die Parteien unter entsprechender<br />
Anwendung des § 91 Abs.1 ZPO. Über die<br />
Kostentragung entscheidet der Schiedsgutachter.<br />
4. Das Abfindungsguthaben ist vier Wochen<br />
nach Wirksamwerden des Ausscheidens<br />
des Gesellschafters in einem Betrag<br />
zur Zahlung fällig.<br />
Einen sich zu Lasten des ausscheidenden<br />
Gesellschafters ergebenden Negativsaldo<br />
muss dieser der Gesellschaft bis zum<br />
Höchstbetrag seiner Einlage binnen 4<br />
Wochen nach Anforderung <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung<br />
einzahlen.<br />
5. <strong>Sicherheit</strong>sleistung für die Zahlung<br />
des Abfindungsguthabens kann der ausscheidende<br />
Gesellschafter nicht verlangen.<br />
§ 14 Liquidation<br />
1. Die Liquidation erfolgt <strong>durch</strong> die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin.<br />
2. Über eine Liquidationsvergütung beschließt<br />
die Gesellschafterversammlung.<br />
Die Vergütung gemäß § 9 Absatz 1 ist insoweit<br />
jedoch die Mindestvergütung.<br />
3. Das nach Befriedigung der Gläubiger<br />
verbleibende Vermögen der Gesellschaft<br />
ist im Verhältnis der Kapitalanteile unter<br />
den Kommanditisten zu verteilen. Die<br />
persönlich haftenden Gesellschafter nehmen<br />
am Liquidationsgewinn oder -verlust<br />
nicht teil.<br />
§ 15 Erfüllungsort<br />
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle<br />
sich aus diesem Vertrag oder aufgrund<br />
dieses Vertrages ergebenden Ansprüche<br />
ist - soweit gesetzlich zulässig - Fürth/Bay.<br />
§ 16 Schiedsgericht<br />
Über alle Streitigkeiten über das Zustandekommen<br />
und den Inhalt dieses Vertrages<br />
zwischen den Gesellschaftern und<br />
der Gesellschaft und einzelnen oder mehreren<br />
Gesellschaftern entscheidet unter<br />
Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges<br />
ausschließlich ein Schiedsgericht, nach<br />
Maßgabe des gesondert abgeschlossenen<br />
Schiedsvertrages in der Anlage, dem<br />
die Gesellschaft hiermit beitritt.<br />
§ 17 Schlussbestimmungen<br />
1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen<br />
dieses Vertrages sowie alle<br />
das Gesellschaftsverhältnis betreffenden<br />
Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander<br />
und mit der Gesellschaft bedürfen<br />
der Schriftform, soweit nicht kraft<br />
zwingenden Gesetzes eine strengere<br />
Form vorgeschrieben ist. Auf das Schriftformerfordernis<br />
kann nur schriftlich verzichtet<br />
werden.<br />
147
2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages<br />
oder eine künftig in ihm aufgenommene<br />
Bestimmung ganz oder teilweise<br />
nicht rechtswirksam oder nicht <strong>durch</strong>führbar<br />
sein oder ihre Rechtswirksamkeit<br />
oder Durchführbarkeit später verlieren,<br />
so wird hier<strong>durch</strong> die Gültigkeit der übrigen<br />
Bestimmungen des Vertrages nicht<br />
berührt.<br />
Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen<br />
sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke<br />
enthält. Anstelle der unwirksamen<br />
oder un<strong>durch</strong>führbaren Bestimmungen<br />
oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine<br />
angemessene Regelung gelten die, soweit<br />
rechtlich möglich, dem am nächsten<br />
kommt, was die Gesellschafter gewollt<br />
haben oder nach dem Sinn und Zweck<br />
des Vertrages gewollt haben würden,<br />
sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages<br />
oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung<br />
den Punkt bedacht hätten.<br />
3. Die Kosten dieses Vertrages und der<br />
notwendigen Registereintragungen trägt<br />
die Gesellschaft.<br />
Möhrendorf, den 03.11.2008<br />
ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />
gez. Dieter Lahner<br />
für die ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong><br />
GmbH & Co. Fünfte Professional<br />
<strong>Immobilien</strong> Holding KG:<br />
ZBI Fondsverwaltungs GmbH<br />
(geschäftsführende Gesellschafterin)<br />
gez. Dieter Lahner<br />
148
15.3. Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
Zwischen der<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />
Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />
KG,<br />
vertreten <strong>durch</strong> die ZBI Fondsverwaltungs<br />
GmbH diese wiederum vertreten <strong>durch</strong><br />
deren Geschäftsführer<br />
(nachfolgend ZBI GmbH & Co. KG genannt)<br />
und der<br />
Treuhand GmbH Franken<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachstehend<br />
Mittelverwendungskontrolleur<br />
genannt)<br />
Präambel:<br />
Dieser Vertrag hat die Abwicklung aller<br />
Zahlungen im Zusammenhang mit dem<br />
mittelbaren und unmittelbaren Erwerb<br />
von <strong>Immobilien</strong> und dem Verkauf dieser<br />
mittelbar oder unmittelbar gehaltenen<br />
<strong>Immobilien</strong>, sowie die Überprüfung der<br />
laufenden Mittelverwendung <strong>durch</strong> die<br />
ZBI GmbH & Co. KG zum Gegenstand.<br />
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien<br />
folgendes:<br />
§ 1 Mittelverwendungskonto, Objektgesellschaftskonto<br />
1.1 Die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
eröffnet zusammen mit der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin der ZBI GmbH<br />
& Co. KG ein gesondert von den übrigen<br />
Zahlungsvorgängen der Gesellschaft zu<br />
führendes „Und“ Konto der ZBI GmbH &<br />
Co. KG.<br />
1.2 Der Mittelverwendungskontrolleur ist<br />
nur für die auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
eingehenden Einlagen,<br />
Fremdmittel und Erlöse, und ausschließlich<br />
gemäß den Bestimmungen dieses<br />
Vertrages, mitverantwortlich.<br />
2. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
hat für jede Objektgesellschaft im Zusammenwirken<br />
mit deren Geschäftsführung<br />
ein gesondertes „Und“ Konto (nachfolgend<br />
„Objektgesellschaftskonto“) einzurichten.<br />
Das Objektgesellschaftskonto<br />
ist das Mittelverwendungskonto der jeweiligen<br />
Objektgesellschaft. Die Normen<br />
dieses Vertrages sind insoweit analog anzuwenden.<br />
3. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
wird Dritten für Finanzierungszwecke<br />
schriftliche Bestätigungen über die zur<br />
Verfügung stehenden Mittel erteilen.<br />
§ 2 Obliegenheiten der ZBI GmbH & Co.<br />
KG<br />
1.1 Die ZBI GmbH & Co. KG prüft zunächst<br />
ohne Mitwirkung des Mittelverwendungs-kontrolleurs<br />
die ihr angetragenen<br />
oder von ihr akquirierten Objekte<br />
anhand der üblichen Unterlagen auf ihre<br />
Realisierbarkeit im Rahmen der im Gesellschaftsvertrag<br />
der ZBI GmbH & Co. KG<br />
vorgegebenen Kriterien.<br />
1.2 Sobald die ZBI GmbH & Co. KG mindestens<br />
zwei Objekte für realisierungsfähig<br />
erachtet, kann sie eine Gesellschafterversammlung<br />
zur Beschlussfassung über<br />
die Objekte einberufen und der Gesellschafterversammlung<br />
bzw. dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
eine schriftliche<br />
Einschätzung zur Realisierbarkeit des zu<br />
erwerbenden Objekts und den Entwurf<br />
eines Budgets und eines Finanzierungsplanes<br />
im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprognose<br />
gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
der ZBI GmbH & Co. KG<br />
vorlegen.<br />
2. Sobald die ZBI GmbH & Co. KG in der<br />
Gesellschafterversammlung eine Entscheidung<br />
zur Realisierung eines oder<br />
mehrerer Objekte getroffen hat, wird sie<br />
den Mittelverwendungskontrolleur umfassend<br />
informieren und ihm die Letztfassung<br />
inklusive der Erfüllung der Kriterien<br />
des § 6 des Gesellschaftsvertrages der zur<br />
Durchführung des Objektes rechtlich und<br />
wirtschaftlich erforderlichen Unterlagen<br />
vorlegen.<br />
3. Die ZBI GmbH & Co. KG hat dafür zu<br />
sorgen, dass alle zur Finanzierung der<br />
Investitionstätigkeit aufgenommenen<br />
Fremdmittel auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
ausbezahlt werden.<br />
Verlangt das finanzierende Institut Zahlungen<br />
an Drittgläubiger oder den Käufer<br />
direkt leisten zu dürfen, hat die ZBI GmbH<br />
& Co. KG dieses Verlangen dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
in schriftlicher<br />
Form nachzuweisen; die Verpflichtung<br />
gemäß Satz 1 entfällt dann insoweit.<br />
15.3. Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
149
4.1 Die ZBI GmbH & Co. KG hat dem<br />
Mittelverwendungskontrolleur nach Abschluss<br />
jeder Objektinvestitionsphase die<br />
Buchhaltung des Objektes nebst Verträgen<br />
und Belegen vorzulegen.<br />
4.2 Soweit es sich um Objekte mit mittelbarer<br />
Investition handelt, hat die ZBI<br />
GmbH & Co. KG <strong>durch</strong> entsprechende<br />
Regelungen in den mit dem verbunden<br />
Unternehmen abzuschließenden Verträgen<br />
sicherzustellen, dass dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
alle zur Verwendungsprüfung<br />
notwendigen Unterlagen<br />
zur Verfügung gestellt und umfassende<br />
Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte<br />
gewährt werden.<br />
5. Die ZBI GmbH & Co. KG ist verpflichtet,<br />
den Mittelverwendungskontrolleur über<br />
die Entwicklung jedes einzelnen Objektes<br />
auf Anfrage umfassend zu informieren.<br />
6.1 Die ZBI GmbH & Co. KG übergibt dem<br />
Mittelverwendungskontrolleur nach Abschluss<br />
der jeweiligen Objektaktivität unverzüglich<br />
einen Status hinsichtlich der<br />
insgesamt angefallenen Objektkosten<br />
und einen aktuellen Finanzstatus.<br />
Während der Vermietungsphase erhält<br />
der Mittelverwendungskontrolleur jeweils<br />
viertel-jährlich einen Status pro Objekt<br />
bzw. bei mehreren in einer Objektgesellschaft<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong> einen<br />
Quartalsstatus der Objektgesellschaft.<br />
Bei Verkauf von <strong>Immobilien</strong>vermögen ist<br />
vorab eine entsprechende Kalkulation<br />
über die zu erwartenden Erlöse und mit<br />
dem Verkauf zusammenhängende Kosten<br />
sowie nach Abschluss umgehend die<br />
notariellen Verträge von der ZBI GmbH &<br />
Co. KG dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
vorzulegen.<br />
6.2 Weiter ist die ZBI GmbH & Co. KG<br />
verpflichtet, in den notariellen Kaufverträgen<br />
mit den <strong>Immobilien</strong>käufern zu<br />
vereinbaren, dass eine schuldbefreiende<br />
Zahlung nur <strong>durch</strong> Leistung an das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
oder an<br />
das das verkaufte Objekt finanzierende<br />
Institut möglich ist.<br />
7.1 Tritt hinsichtlich des <strong>Immobilien</strong>vermögens<br />
der ZBI GmbH & Co. KG ein Versicherungsfall<br />
ein, so hat die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin dies dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
ohne schuldhaftes<br />
Zögern mitzuteilen.<br />
7.2 Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
der ZBI GmbH & Co. KG hat dafür<br />
Sorge zu tragen, dass Versicherungsentschädigungen<br />
ab einem Betrag von Euro<br />
50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend)<br />
vom Versicherer direkt an das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
geleistet<br />
werden.<br />
8. Soweit die ZBI GmbH & Co. KG dem<br />
Mittelverwendungskontrolleur zu Informationszwecken<br />
Vertragsunterlagen zur<br />
Verfügung zu stellen hat, betrifft dies nur<br />
die Letztfassung der unterschriftsreifen<br />
Vertragsentwürfe und die unterschriebenen<br />
Verträge.<br />
9. Die ZBI GmbH & Co. KG hat dem<br />
Mittelverwendungskontrolleur die Einsichtnahme<br />
in Vertrags- und sonstige<br />
Objektunterlagen in ihren Büroräumen<br />
zu gestatten.<br />
§ 3 Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
1. Dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
fällt die Aufgabe zu<br />
a) die von der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin der ZBI GmbH & Co. KG<br />
eingegangenen Rechtsgeschäfte auf ihre<br />
Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen.<br />
b) die laufenden Einnahmen und<br />
Ausgaben der ZBI GmbH & Co. KG nachträglich<br />
auf Schlüssigkeit und Plausibilität<br />
zu überprüfen.<br />
c) die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
sich befindenden Einlagen,<br />
Fremdmittel und Erlöse nach Maßgabe<br />
dieses Vertrages zu verwalten und freizugeben.<br />
Für nicht auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
eingehende Fremdmittel<br />
und Erlöse trifft den Mittelverwendungskontrolleur<br />
nur die Pflicht einer<br />
nachträglichen Überprüfung.<br />
2. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
prüft die von der Geschäftsleitung der ZBI<br />
GmbH & Co. KG vor Ankauf einer Immobilie<br />
zu übergebenden Verträge, Kalkulationen,<br />
Finanzierungspläne und Kostenstände<br />
anhand der Mittelfreigabekriterien<br />
gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages der<br />
ZBI GmbH & Co. KG auf Schlüssigkeit.<br />
3.1 Fällt die Überprüfung gemäß Abs.<br />
2 positiv aus, so hat der Mittelverwen-<br />
150
dungskontrolleur die sich auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
befindlichen<br />
Gelder zur Erfüllung der sich aus den<br />
vorgelegten Verträgen ergebenden Verpflichtungen<br />
freizugeben. Die Freigabe<br />
erfolgt gemäß den über die Zahlung getroffenen<br />
vertraglichen Vereinbarungen.<br />
3.2 Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
kann die sich auf dem Mittelverwendungs-kontrollkonto<br />
befindlichen Gelder<br />
bis zu einem Betrag von jeweils Euro<br />
50.000,00 auch ohne Überprüfung gemäß<br />
Absatz 2 freigeben, wenn die ZBI<br />
GmbH & Co. KG für die Verwendung dieses<br />
Betrages eine plausible Budgetplanung<br />
vorgelegt hat.<br />
4.1 Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
kann nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
fällige Beträge für Objekte auch auszahlen,<br />
wenn für die fälligen Beträge ein<br />
oder mehrere Nach-weise nach diesem<br />
Vertrag noch nicht vorliegen, jedoch laut<br />
schriftlicher Bestätigung der Geschäftsleitung<br />
in Kürze zu erwarten sind bzw.<br />
der Geschäftsleitung und dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
keine Erkenntnisse<br />
bekannt sind, dass die Verbindlichkeit<br />
zweifelhaft wäre und die Auszahlung<br />
erforderlich ist und/oder dazu dient, die<br />
Einstellung der Herstellung/Modernisierung<br />
und/oder finanzielle Schäden von<br />
der ZBI GmbH & Co. KG und/oder ihren<br />
Gesellschaftern abzuwenden.<br />
4.2 Dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
ist vor Auszahlung eine schriftliche<br />
Erklärung der Geschäftsleitung vorzulegen,<br />
die den Eintritt entscheidungsrelevanter<br />
Tatsachen i.S.v. § 3 Abs. 4.1 dieses<br />
Vertrages darlegt. Diese Erklärung ist<br />
vom Mittelverwendungskontrolleur auf<br />
Plausibilität zu prüfen, im Übrigen gilt §<br />
3 Abs. 8 dieses Vertrages.<br />
5. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
hat das Recht, an den Schlussbesprechungen<br />
mit den Verkäufern und Käufern<br />
der <strong>Immobilien</strong>, der finanzierenden Bank,<br />
dem Notar und etwaigen Baufirmen/Architekten<br />
teilzunehmen.<br />
6.1 Sollen auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
sich befindliche Gelder zu<br />
anderen Zwecken als zur Investition in<br />
neue <strong>Immobilien</strong> verwendet werden, so<br />
ist dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
der zugrunde liegende Gesellschafterbeschluss<br />
vorzulegen, wenn sich die Zahlungsverpflichtung<br />
der Gesellschaft nicht<br />
schon aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.<br />
6.2 Eine Mittelfreigabe erfolgt dann auf<br />
der Basis dieses Beschlusses in beschlossener<br />
Höhe und zur Realisierung des beschlossenen<br />
Vorhabens.<br />
7.1 Die erstmalige Freigabe von Mitteln<br />
darf erst erfolgen, wenn gesichert<br />
erscheint, dass das in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
der ZBI GmbH & Co.<br />
KG erforderliche Kommanditkapital (Euro<br />
1.000.000 bei der ZBI GmbH & Co. KG) gezeichnet<br />
wird.<br />
7.2 Die Vergütungen gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages<br />
der ZBI GmbH & Co.<br />
KG sind von der Mittelverwendungskontrolle<br />
aber auch dann freizugeben, wenn<br />
die Voraussetzungen gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
der ZBI GmbH & Co.<br />
KG noch nicht erfüllt sind jedoch mit der<br />
Maßgabe, dass dann die Vergütungen<br />
gemäß § 12 Abs. 1 bis 6 ausschließlich aus<br />
dem Kapital des Kommanditisten zu § 3<br />
Abs. 1a) des Gesellschaftsvertrages der<br />
ZBI GmbH & Co. KG bezahlt werden.<br />
8.1 Die Prüfungstätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
im Rahmen der<br />
Mittelverwendungskontrolle beschränkt<br />
sich auf Plausibilitäts- und Stichprobenprüfungen.<br />
Belege sind nicht hinsichtlich<br />
der materiellen Richtigkeit, sondern nur<br />
auf offensichtliche Unrichtigkeiten im<br />
Verhältnis zu den in der Gesellschafterversammlung<br />
beschlossenen Investitionsplänen<br />
pro Objekt bzw. gemäß § 6 des<br />
Gesellschaftsvertrages der ZBI GmbH &<br />
Co. KG zu prüfen. Eine substanzielle Prüfung<br />
von branchenspezifischen Kriterien<br />
wie Wert der <strong>Immobilien</strong> im Verhältnis zu<br />
den zum Bewertungsstichtag maßgeblichen<br />
Gestehungskosten oder Verkaufserlösen<br />
sowie der Miethöhe im Verhältnis<br />
zum Makro und Mikrostandort etc. ist<br />
nicht Gegenstand der Prüfung <strong>durch</strong> den<br />
Mittelverwendungskontrolleur, sondern<br />
dritten Sachverständigen vorbehalten,<br />
welche <strong>durch</strong> die ZBI GmbH & Co. KG gesondert<br />
zu beauftragen sind.<br />
8.2 Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
wird die Sachverhalte nicht auf ihre strafrechtliche<br />
Relevanz überprüfen.<br />
151
9.1 Hinsichtlich der Kosten zur Deckung<br />
des laufenden Geschäftsbetriebs und der<br />
laufenden Einnahmen obliegt dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
keine Mittelverwendungs-kontrolle<br />
im Sinne der<br />
Absätze 2-9.<br />
9.2 Die laufenden Einnahmen und Ausgaben<br />
hat er jährlich nachträglich auf<br />
Plausibilität mit den jeweils zugrundeliegenden<br />
Verträgen zu prüfen.<br />
9.3 Weitere Prüfungspflichten hat der<br />
Mittelverwendungskontrolleur hierzu<br />
nicht.<br />
10. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
ist berechtigt, sich zur Ausführung der<br />
ihm übertragenen Aufgaben geeigneter<br />
qualifizierter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />
§ 4 Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs,<br />
Schadenersatz<br />
1.1 Der Mittelverwendungskontrolleur ist<br />
nicht verantwortlich für die Übereinstimmung<br />
des Emissionsprospektes mit den<br />
tatsächlichen Gegebenheiten. Hierfür ist<br />
ausschließlich die ZBI GmbH & Co. KG mit<br />
ihrer jeweiligen Geschäftsleitung als Prospektherausgeber<br />
verantwortlich.<br />
1.2 Die ZBI GmbH & Co. KG erkennt an,<br />
dass der Mittelverwendungskontrolleur<br />
weder zu einer solchen Prüfung verpflichtet<br />
war noch dass daraus Ansprüche<br />
gleich welcher Art gegen den Mittelverwendungskontrolleur<br />
hergeleitet werden<br />
können.<br />
1.3 Die Parteien sind sich darüber einig,<br />
dass der Mittelverwendungskontrolleur<br />
für den Fall des Nichteintretens der <strong>durch</strong><br />
die ZBI GmbH & Co. KG geplanten Zielsetzungen<br />
der Beteiligung im steuerrechtlichen<br />
oder wirtschaftlichen Sinn und für<br />
die ordnungsgemäße Erfüllung der <strong>durch</strong><br />
die ZBI GmbH & Co. KG eingegangenen<br />
vertraglichen Pflichten nicht haftet.<br />
1.4 Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
haftet nicht für die Einhaltung der prospektierten<br />
Kos-ten und Aufwendungen<br />
<strong>durch</strong> die ZBI GmbH & Co. KG. Er ist gegenüber<br />
den Kommanditisten der ZBI<br />
GmbH & Co. KG nicht zur gesonderten<br />
Aufforderung hinsichtlich der fristgerechten<br />
Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben<br />
verpflichtet und übernimmt<br />
auch keine Haftung für die Folgen<br />
einer etwaigen Fristversäumnis.<br />
2. Die Parteien vereinbaren, dass - soweit<br />
gesetzlich zulässig - Schadensersatzansprüche<br />
grundsätzlich drei Jahre nach ihrer<br />
Entstehung verjähren, es sei denn, das<br />
Gesetz sieht eine kürzere Verjährungsfrist<br />
vor.<br />
3. Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
ist - außer in Fällen des Vorsatzes<br />
und grober Fahrlässigkeit- auf Euro<br />
1 Mio. pro Fall begrenzt.<br />
4. Folgende Maßnahmen gehören nicht<br />
zu den Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
und wurden bzw. werden<br />
von ihm dem gemäß nicht <strong>durch</strong>geführt,<br />
soweit in diesem Vertrag nichts anderes<br />
geregelt ist:<br />
a) die Prüfung des Prospektmaterials,<br />
b) die Prüfung der Durchführbarkeit der<br />
Investition,<br />
c) die Prüfung der Rentabilität der Beteiligung,<br />
d) die Überprüfung der Geschäftsführung,<br />
e) die steuerliche Beratung der ZBI GmbH<br />
& Co. KG und eine Mittelverwendungskontrolle<br />
bezüglich der Kosten zur Deckung<br />
des laufenden Geschäftsbetriebes.<br />
§ 5 Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
1. Für die Mittelverwendungskontrolle<br />
während der Platzierungsphase erhält<br />
der Mittelverwendungskontrolleur eine<br />
mit Schließung des Fonds fällige jährliche<br />
Vergütung (pro rata temporis) in<br />
Höhe von 0,85% zuzüglich gesetzlicher<br />
MWSt. des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
wirksam gezeichneten<br />
Kommanditkapitals. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
kann angemessene<br />
Abschlagszahlungen nach Maßgabe des<br />
eingeworbenen Kapitals, erstmals nach<br />
Zeichnung des Mindestkapitals gemäß §<br />
3 Absatz 3, verlangen.<br />
2. Für die laufende Mittelverwendungskontrolle<br />
in der Gesellschaft erhält der<br />
Mittelverwendungskontrolleur nach<br />
Beendigung der Platzierungsphase für<br />
neun weitere Monate eine jeweils zu einem<br />
Viertel zum 31.03., 30.6., 30.09. und<br />
31.12. eines Jahres fällige jährliche Vergütung<br />
(pro rata temporis) in Höhe von<br />
0,85%, zuzüglich gesetzlicher MWSt. des<br />
bis zur Schließung der Gesellschaft wirksam<br />
gezeichneten Kommanditkapitals,<br />
nach Ablauf dieser neun Monate eine<br />
jeweils zu einem Viertel zum 31.03., 30.6.,<br />
30.09. und 31.12. eines Jahres fällige jährliche<br />
Vergütung (pro rata temporis) in<br />
Höhe von 0,21%, zuzüglich gesetzlicher<br />
152
MWSt. des wirksam gezeichneten und<br />
nicht zurückbezahlten Kommanditkapitals<br />
der Gesellschaft.<br />
3. Die Vergütung wird ausschließlich von<br />
der ZBI GmbH & Co. KG geschuldet.<br />
4. Soweit beim Mittelverwendungskontrolleur<br />
im Zuge der Abwicklung des Vertragsverhältnisses<br />
Arbeiten anfallen, die<br />
nicht Vertragsbestandteil dieses Vertrages<br />
sind, sind diese in Form einer Zeitgebühr<br />
nach Absprache mit der ZBI GmbH<br />
& Co. KG zu üblichen Sätzen dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
zu vergüten.<br />
§ 6 Vertragsdauer<br />
1. Der Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
wird für die Dauer des Bestehens der ZBI<br />
GmbH & Co. KG abgeschlossen. Er kann<br />
von der ZBI GmbH & Co. KG und dem<br />
Mittelverwendungskontrolleur mit einer<br />
Kündigungsfrist von 6 Monaten zum<br />
Ende eines Kalenderjahres, frühestens<br />
jedoch zum 31.12.2010, ordentlich gekündigt<br />
werden.<br />
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />
dieses Vertrags <strong>durch</strong> eine der<br />
Vertragsparteien aus wichtigem Grund<br />
bleibt unberührt.<br />
3. Kündigungen bedürfen grundsätzlich<br />
der Schriftform, die auch als gewahrt gilt,<br />
wenn eine Kündigung per Telefax erklärt<br />
wird. Sobald einer Vertragspartei die<br />
Kündigung einer anderen Vertragspartei<br />
zugegangen ist, ist sie verpflichtet, dies<br />
unverzüglich der dritten Vertragspartei<br />
mitzuteilen.<br />
§ 7 Rechtsfolgen der Kündigung<br />
1. Kündigt der Mittelverwendungskontrolleur<br />
diesen Vertrag fristlos, enden die<br />
vertraglichen Verpflichtungen des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
mit Zugang<br />
der Kündigung bei dem anderen Vertragspartner.<br />
2. Kündigt die ZBI GmbH & Co. KG diesen<br />
Vertrag aus einem wichtigen Grund, den<br />
der Mittelverwendungskontrolleur zu<br />
vertreten hat, ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />
unbeschadet weitergehender<br />
Schadensersatzansprüche der ZBI GmbH<br />
& Co. KG verpflichtet, etwa erhaltene Vergütungen<br />
für noch nicht erbrachte Leistungen<br />
unverzüglich zurückzuzahlen.<br />
3. Der Mittelverwendungskontrolleur ist<br />
im Falle der Kündigung verpflichtet, unverzüglich<br />
nach Erklärung oder Zugang<br />
der Kündigung die noch von ihm verwalteten<br />
Mittel an einen von der ZBI GmbH<br />
& Co. KG - mit Zustimmung der Gesellschaftsversammlung<br />
der ZBI GmbH &<br />
Co. KG - benannten Dritten zu übertragen<br />
und alle für die Fortführung der Mittelverwendungskontrolle<br />
erforderlichen<br />
Unterlagen zu übergeben.<br />
§ 8 Schlussbestimmungen<br />
1. Änderungen und Ergänzungen dieses<br />
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />
der Schriftform.<br />
2. Mündliche Nebenabreden bestehen<br />
nicht.<br />
3.1 Sollten einzelne Bestimmungen des<br />
Vertrages unwirksam sein oder werden<br />
oder Vertragslücken vorliegen, so wird -<br />
soweit gesetzlich zulässig - da<strong>durch</strong> die<br />
Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht<br />
berührt.<br />
3.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich,<br />
anstelle der unwirksamen Bestimmungen<br />
oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke<br />
eine angemessene Regelung zu<br />
vereinbaren, die in gesetzlich zulässiger<br />
Weise dem von den Vertragsparteien gewollten<br />
sowie dem Vertrag im Übrigen in<br />
tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher<br />
Hinsicht möglichst nahe kommt.<br />
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für<br />
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist,<br />
soweit gesetzlich zulässig, Fürth/Bay.<br />
Erlangen, den 03.11.2008<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />
Co.Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />
KG<br />
__________________________________<br />
gez. Dieter Lahner<br />
Treuhand GmbH Franken<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
(Mittelverwendungskontrolleur)<br />
__________________________________<br />
gez. Johann Schorr<br />
153
15.4.<br />
Treuhandvertrag<br />
betreffend die Beteiligung an der<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />
Co. Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />
KG<br />
§ 1 Gegenstand des Treuhandvertrages<br />
1. Die Treuhänderin wird sich im Außenverhältnis<br />
im eigenen Namen, im Innenverhältnis<br />
aber im Auftrag und für Rechnung<br />
des Beitrittsinteressenten – nachfolgend<br />
Treugeber genannt - nach Maßgabe des<br />
§ 3 des Gesellschaftsvertrages der ZBI<br />
Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />
Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />
KG – nachfolgend Gesellschaft genannt<br />
- an der Gesellschaft in Höhe des in der<br />
jeweiligen Beitrittserklärung eines Treugebers<br />
angegebenen Betrages beteiligen.<br />
Der Gesellschaft gegenüber erfolgt die<br />
Beteiligung des Treuhänders unter der<br />
auflösenden Bedingung des Widerrufs<br />
der Beitrittserklärung <strong>durch</strong> den Treugeber.<br />
2. Die Treuhänderin wird die Beteiligung<br />
des Treugebers zusammen mit weiteren<br />
Beteiligungen anderer Treugeber aufgrund<br />
gleichlautender Verträge nach außen<br />
als einheitliche Beteiligung halten.<br />
3. Der Treugeber trägt in Höhe seiner Beteiligung<br />
das anteilige wirtschaftliche<br />
Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener<br />
Kommanditist und nimmt nach<br />
Maßgabe der Beitritts-erklärung und des<br />
Gesellschaftsvertrages am Gewinn und<br />
Verlust der Gesellschaft teil. Die sich aus<br />
der Beteiligung ergebenden steuerlichen<br />
Wirkungen treffen ausschließlich den<br />
Treugeber.<br />
4. Die Treuhänderin wird von der Gesellschaft<br />
beschlossene Entnahmen nur<br />
dann vor Beendigung der Gesellschaft an<br />
den Treugeber weiterleiten, wenn entweder<br />
das handels-rechtliche Kapitalkonto<br />
I zuzüglich des kumulierten Saldos der<br />
Verrechnungskonten, mit dem Stand vor<br />
der jeweils aktuellen Entnahme, für Einlagen/Entnahmen/Verlust-<br />
und Gewinn<br />
des Treugebers im Zeitpunkt der Entnahme<br />
die handelsregisterlich eingetragene<br />
Hafteinlage mindestens um den Betrag<br />
der vorgesehenen Entnahme übersteigt<br />
oder der Treugeber zuvor unmittelbar<br />
als Kommanditist in das Handelsregister<br />
eingetragen worden ist.<br />
§ 2 Abschluss des Treuhandvertrages<br />
Das Treuhandverhältnis wird <strong>durch</strong> Unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung <strong>durch</strong><br />
den jewei-ligen Treugeber und deren Annahme<br />
<strong>durch</strong> die Treuhänderin geschlossen.<br />
§ 3 Einzahlung der Einlagen<br />
1. Nach Annahme der Beitrittserklärung<br />
<strong>durch</strong> Treuhänderin und geschäftsführende<br />
Gesellschafterin ist jeder Treugeber<br />
verpflichtet, die gezeichnete Einlage zu<br />
den in der Beitrittserklärung vereinbarten<br />
Terminen bzw. wie im Gesellschaftsvertrag<br />
niedergelegt bzw. nach Anforderung<br />
der Geschäftsleitung und ggf. in<br />
Teilbeträgen auf das Treuhandkonto einzuzahlen.<br />
2. Kommen die Treugeber ihrer Verpflichtung<br />
nicht, nur teilweise oder nicht fristgemäß<br />
nach, so kann die Geschäftsleitung<br />
Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a.<br />
von dem jeweiligen säumigen Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber erheben. Die Geltendmachung<br />
eines weiteren Schadens<br />
bleibt unberührt.<br />
3. Kommt ein Treugeber seiner Einzahlungsverpflichtung<br />
trotz Mahnung und<br />
Nachfristsetzung nicht oder nicht in voller<br />
Höhe nach, so ist die Treuhänderin<br />
auch berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />
unter gleichzeitiger Auflösung<br />
des Treuhandvertrages zurückzutreten.<br />
Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
ist ermächtigt, den säumigen Treugeber<br />
gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
aus der Gesellschaft<br />
auszuschließen.<br />
4. Der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden<br />
Gesellschafters kann ausschließlich<br />
gegen die Gesellschaft geltend<br />
gemacht werden. Hat der ausscheidende<br />
Treugeber Einlagen erbracht, die<br />
von der Treuhänderin noch nicht an die<br />
Gesellschaft weitergeleitet wurden, darf<br />
die Gesellschaft die Zahlung solange verweigern,<br />
bis die Treuhänderin die Einlage<br />
an sie weitergeleitet hat.<br />
§ 4 Rechte und Pflichten der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin ist als fremdnützige<br />
Verwaltungstreuhänderin tätig. Sie darf<br />
gegenüber Dritten die Beteiligung des<br />
Treugebers nur mit dessen ausdrücklicher<br />
schriftlicher Zustimmung offenlegen,<br />
soweit eine solche Offenlegung<br />
nicht zwingend gesetzlich - insbesondere<br />
gegenüber der Finanzverwaltung - vorgeschrieben<br />
ist.<br />
2. Die Treuhänderin ist verpflichtet, das<br />
154
im Rahmen ihrer Treuhandaufgaben erworbene<br />
Vermögen von ihrem eigenen<br />
getrennt zu halten und zu verwalten. Sie<br />
wird alles, was sie aufgrund dieses Treuhandverhältnisses<br />
und aufgrund ihrer<br />
Rechtsstellung als Treuhandkommanditistin<br />
erlangt, an die Treugeber herausgeben,<br />
soweit dieser Vertrag nichts anderes<br />
vorsieht.<br />
3. Die Treuhänderin ist verpflichtet, die<br />
jährlichen Sonderbetriebsausgaben -<br />
oder Werbungskosten und evtl. Sonderbetriebseinnahmen,<br />
mit Fristsetzung<br />
spätestens zum 28.2. eines Geschäftsjahres,<br />
abzufragen. Die Treuhänderin übernimmt<br />
keine Haftung für Fristversäumnis<br />
aufgrund verspäteter Abgabe bzw.<br />
auch nicht für nicht gemachte Angaben<br />
seitens des Gesellschafters.<br />
4. Die Treuhänderin ist verpflichtet, die auf<br />
dem Treuhandkonto gemäß § 3 Abs. 1 einbezahlten<br />
Einlagen, an das „Und“ Konto<br />
der Gesellschaft mit gemeinschaftlicher<br />
Verfügungsberechtigung der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
zur Verwendung<br />
gemäß Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
umgehend nach Eingang zu überweisen.<br />
§ 5 Rechte der Treugeber<br />
1. Die nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Gesellschaft einem Kommanditisten<br />
zustehenden Rechte, insbesondere sein<br />
Stimmrecht, muss der Treugeber selbst<br />
oder <strong>durch</strong> nach Gesellschaftsvertrag<br />
taugliche von ihm bestimmte Bevollmächtigte<br />
wahrnehmen.<br />
2. Bevollmächtigt der Treugeber den Treuhänder<br />
zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte<br />
hat der Treuhänder allen<br />
Weisungen des Treugebers Folge zu leisten.<br />
Bevollmächtigt der Treugeber den<br />
Treuhänder zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte<br />
so kann dies nur <strong>durch</strong><br />
pro Gesellschafterversammlung ausgestellte<br />
Einzelvollmacht erfolgen, auf der<br />
zu jedem Tagesordnungspunkt konkrete<br />
Weisungen vermerkt sein müssen. Differieren<br />
die Weisungen der verschiedenen<br />
die Treuhänderin bevollmächtigenden<br />
Treugeber, so ist die Treuhänderin<br />
verpflichtet und berechtigt, ihre Rechte<br />
entsprechend den unterschiedlichen<br />
Weisungen unterschiedlich auszuüben<br />
(gesplittete Stimmabgabe nach dem Verhältnis<br />
der Treuhandbeteiligungen).<br />
3. Soweit Stimmrechtsvollmachten oder<br />
Weisungen nicht erteilt werden ist die<br />
Treuhänderin nicht berechtigt, selbstständig<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
zu entscheiden. Dies gilt auch für Fälle<br />
unabweisbarer Dringlichkeit oder bei Gefahr<br />
im Verzug.<br />
§ 6 Vergütung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhandkommanditistin erhält<br />
während der Platzierungsphase eine mit<br />
Schließung des Fonds fällige jährliche Vergütung<br />
(pro rata temporis) in Höhe von<br />
0,34% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />
des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
wirksam gezeichneten Kommanditkapitals.<br />
Die Treuhänderin kann angemessene<br />
Abschlagszahlungen nach<br />
Maßgabe des eingeworbenen Kapitals,<br />
erstmals nach Zeichnung des Mindestkapitals<br />
gemäß § 3 Absatz 3, verlangen.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin erhält<br />
nach Beendigung der Platzierungsphase<br />
für neun weitere Monate eine jeweils zu<br />
einem Viertel zum 31.03., 30.6., 30.09. und<br />
31.12. eines Jahres fällige jährliche Vergütung<br />
(pro rata temporis) in Höhe von<br />
0,34% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />
des rechtswirksam gezeichneten Kommanditkapitals,<br />
nach Ablauf dieser neun<br />
Monate eine jeweils zu einem Viertel zum<br />
31.03., 30.6., 30.09. und 31.12. eines Jahres<br />
fällige jährliche Vergütung (pro rata temporis)<br />
in Höhe von 0,09% zuzüglich der<br />
gesetzlichen MWSt. des rechtswirksam<br />
gezeichneten Kommanditkapitals . Diese<br />
Vergütung ist alle drei Jahre auf ihre<br />
Angemessenheit unter Berücksichtigung<br />
der Entwicklung des Lebenshaltungskostenniveaus<br />
zu überprüfen und ggf. anzupassen.<br />
§ 7 Haftung der Treuhänderin<br />
1. Die Rechte und Pflichten aus diesem<br />
Vertrag sind von der Treuhänderin mit<br />
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes<br />
wahrzunehmen.<br />
2. Die Ausführung von Weisungen des<br />
Treugebers stellt die Treuhänderin von<br />
jeder Verantwortlichkeit frei, soweit dem<br />
nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen<br />
entgegenstehen.<br />
3. Die Treuhänderin, ihre Organe und Erfüllungsgehilfen<br />
haften für ein vor dem<br />
Vertragsabschluss liegendes Verhalten<br />
nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />
zur Last gelegt werden kann.<br />
4. Ansprüche gegen die Treuhänderin aus<br />
Schäden infolge nicht vorsätzlicher Verletzungen<br />
ihrer Sorgfaltspflicht verjähren<br />
6 Monate nach Kenntnis des Treugebers,<br />
ohne Rücksicht auf Kenntnis 12 Monate<br />
155
nach Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses.<br />
Soweit auf Kenntnis des Treugebers abgestellt<br />
wird, genügt die Möglichkeit der<br />
Kenntnisnahme der tatsächlichen Umstände,<br />
die eine Haftung der Treuhänderin<br />
begründen. Die Möglichkeit wird<br />
unwiderleglich vermutet, wenn die Umstände<br />
sich aus dem Geschäftsbericht der<br />
Gesellschaft oder einem schriftlichen Bericht<br />
der Treuhänderin ergeben. Die Frist<br />
beginnt mit Ende des siebten Tages nach<br />
der Absendung des jeweiligen Berichtes<br />
an die zuletzt bekanntgegebene Adresse<br />
des Treugebers.<br />
5. Die Treuhänderin hat Anspruch auf<br />
Freistellung von allen Verbindlichkeiten,<br />
die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />
und der pflichtgemäßen treuhänderischen<br />
Verwaltung der Beteiligung<br />
des Treugebers entstehen. Eine gesamtschuldnerische<br />
Haftung der Treugeber ist<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 8 Übertragung der Beteiligung, Rechtsnachfolge<br />
1. Der Treugeber kann seine von der Treuhänderin<br />
für ihn gehaltene Beteiligung<br />
mit Zustimmung der Treuhänderin und<br />
der Geschäftsleitung ganz oder teilweise<br />
auf einen Dritten übertragen oder diese<br />
verpfänden. Ein Erwerber tritt mit allen<br />
Rechten und Pflichten an die Stelle des<br />
bisherigen Treugebers.<br />
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />
Grund versagt werden. Für die Mitwirkung<br />
bei der Übertragung hat die Treuhänderin<br />
Anspruch auf eine Vergütung<br />
in Höhe von 0,3% des Beteiligungsbetrages,<br />
höchstens aber Euro 250.- (in Worten:<br />
Zweihundertfünfzig Euro). Schuldner<br />
ist der übertragende Treugeber. Für eine<br />
erstmalige Verpfändung an ein inländisches<br />
Kreditinstitut gilt die Zustimmung<br />
als erteilt: sie löst keine Vergütungspflicht<br />
aus Satz 4 aus.<br />
2. Die Zulässigkeit der Übertragung oder<br />
sonstigen Verfügung über eine Beteiligung<br />
mit direkter Eintragung des Gesellschafters<br />
im Handelsregister richtet sich<br />
ausschließlich nach den diesbezüglichen<br />
Regelungen des Gesellschaftsvertrages.<br />
3. Eine Übertragung oder sonstige Verfügung<br />
oder Belastung ist nur möglich,<br />
wenn die verbleibende oder die entstehende<br />
Beteiligung mindestens Euro<br />
15.000.- beträgt. Jede Beteiligung muss<br />
<strong>durch</strong> 1.000 teilbar sein.<br />
4. Stirbt ein Treugeber so gehen alle Rechte<br />
aus diesem Vertrag auf seine Rechtsnachfolger<br />
über. Sind mehrere Rechtsnachfolger<br />
vorhanden, so haben diese ohne Aufforderung<br />
einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
zu bestellen, der gegenüber<br />
der Treuhänderin und der Gesellschaft<br />
für alle Rechtsnachfolger nur einheitlich<br />
handeln kann. Bis zu dessen Bestellung<br />
kann die Treuhänderin Zustellungen an<br />
jeden Rechtsnachfolger vornehmen mit<br />
Wirkung für und gegen jeden anderen<br />
Rechtsnachfolger. Weisungen der Rechtsnachfolger<br />
braucht die Treuhänderin bis<br />
zur Bestellung des gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
nur zu berücksichtigen,<br />
wenn diese von allen Rechtsnachfolgern<br />
einheitlich ergehen.<br />
§ 9 Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />
1. Der Treugeber ist entsprechend den<br />
Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft - vorbehaltlich gesellschaftsvertraglicher<br />
Auflagen insbesondere<br />
der Erteilung gehöriger Vollmacht<br />
an die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
- jederzeit berechtigt, sich selbst anstelle<br />
der Treuhänderin mit der von dieser<br />
bisher für ihn gehaltenen Kommanditeinlage<br />
in das Handelsregister eintragen<br />
zu lassen und die gesamte Kommanditeinlage<br />
auch im Außenverhältnis<br />
zu übernehmen. Macht der Treugeber<br />
von diesem Recht Gebrauch, nimmt die<br />
Treuhänderin die Rechte des bisherigen<br />
Treugebers fortan als unechte Verwaltungstreuhänderin<br />
wahr. Die Regelungen<br />
dieses Vertrages gelten fort, soweit sich<br />
aus der unmittelbaren Beteiligung nicht<br />
zwingend etwas anderes ergibt.<br />
2. Die Treuhänderin tritt hiermit eine der<br />
Beteiligung des Treugebers entsprechende<br />
Kommanditeinlage unter der aufschiebenden<br />
Bedingung der Umwandlung des<br />
Treuhandverhältnisses auf Verlangen des<br />
Treugebers und der Eintragung des jeweiligen<br />
Treugebers in das Handelsregister<br />
an den Treugeber ab, dieser nimmt die<br />
Abtretung an.<br />
§ 10 Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />
1. Das Treuhandverhältnis wird auf die<br />
Dauer der Gesellschaft geschlossen. Die<br />
Zulässigkeit der Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt. Im Falle<br />
der Kündigung ist die Treuhänderin stets<br />
berechtigt, die Umwandlung der Beteiligung<br />
des Treugebers in eine unmittelba-<br />
156
e Beteiligung (§ 9) zu verlangen, wenn<br />
nicht der Treugeber einen anderen Treuhänder<br />
bestellt und dieser eine der Beteiligung<br />
des Treugebers entsprechende<br />
Kommanditeinlage übernimmt und im<br />
Handelsregister eingetragen ist.<br />
2. Das Treuhandverhältnis endet ohne<br />
dass es einer Kündigung bedarf,<br />
a) mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen der Treuhänderin<br />
oder dessen Ablehnung mangels Masse<br />
oder der Vollstreckung in die Beteiligung<br />
der Treuhänderin;<br />
b) wenn der Treugeber von seinem Recht<br />
auf Umwandlung der Beteiligung in eine<br />
unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft<br />
Gebrauch gemacht hat, mit Eintragung<br />
des Treugebers im Handelsregister.<br />
§ 9 Abs. l bleibt hinsichtlich weiter bestehender<br />
Verwaltungstreuhandschaft unberührt;<br />
c) wenn im Zeitpunkt des Zugangs einer<br />
Kündigung der Treugeber nicht als Kommanditist<br />
im Handelsregister eingetragen<br />
ist, mit Eintragung des Treugebers im<br />
Handelsregister;<br />
d) in allen anderen Fällen mit Beendigung<br />
der Liquidation der Gesellschaft<br />
und Schlussrechnung der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
bzw. der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin der Gesellschaft.<br />
Unter der aufschiebenden Bedingung des<br />
Eintritts der Voraussetzungen der Teilziffern<br />
a) oder c) tritt die Treuhänderin hiermit<br />
eine der Beteiligung des Treugebers<br />
entsprechende Kommanditeinlage unter<br />
der weiteren aufschiebenden Bedingung<br />
der Eintragung des jeweiligen Treugebers<br />
in das Handelsregister an den Treugeber<br />
ab. Dieser nimmt die Abtretung an.<br />
3. Endet das Treuhandverhältnis gemäß<br />
Absatz 2 d) und ist die Treuhänderin<br />
nicht nur als unechte Verwaltungstreuhänderin<br />
gemäß § 9 Abs. 1 für den Treugeber<br />
tätig, hat sie nach ihrer Wahl eine<br />
der Beteiligung des Treugebers entsprechende<br />
Kommanditbeteiligung an den<br />
Treugeber abzutreten oder das an den<br />
Treugeber weiterzuleiten, was aufgrund<br />
der Auseinandersetzungsregelung des<br />
Gesellschaftsvertrages auf die der Beteiligung<br />
des Treugebers entsprechende<br />
Kommanditbeteiligung entfällt. Weitergehende<br />
Ansprüche des Treugebers sind<br />
ausgeschlossen.<br />
genannten Vergütungsansprüche der<br />
Treuhänderin bleiben von der Umwandlung<br />
einer treuhänderischen Beteiligung<br />
in eine unmittelbare Beteiligung und von<br />
einer Beendigung des Treuhandvertrages<br />
gleich zu welchem Zeitpunkt unberührt.<br />
§ 11 Schlussbestimmungen<br />
1. Sollten Bestimmungen dieses Treuhandvertrages<br />
gleich aus welchem Grund<br />
ganz oder teilweise unwirksam sein oder<br />
werden, so wird da<strong>durch</strong> die Wirksamkeit<br />
der übrigen Bestimmungen bzw. Teile<br />
dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien<br />
sind verpflichtet, die unwirksame<br />
Bestimmung <strong>durch</strong> eine wirksame Bestimmung<br />
zu ersetzen, die im rechtlichen<br />
und wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen<br />
Bestimmung und dem<br />
Gesamtzweck des Vertrages entspricht.<br />
Gleiches gilt, wenn sich nach Abschluss<br />
des Vertrages eine ergänzungsbedürftige<br />
Lücke ergibt.<br />
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für<br />
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist<br />
der Sitz der Treuhänderin, soweit nicht<br />
zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.<br />
3. Schriftliche Mitteilungen der Treuhänderin<br />
an die zuletzt bekannt gegebene<br />
Anschrift der Treugeber gelten nach dem<br />
gewöhnlichen Postlauf als dem Treugeber<br />
zugegangen.<br />
4. Der Treugeber ist verpflichtet, sämtliche<br />
Änderungen bezüglich der Daten<br />
zu seiner Person (Wohnsitz, Anschrift, Finanzamt,<br />
Steuernummer) unverzüglich<br />
der Treuhänderin schriftlich mitzuteilen.<br />
Erlangen, den 03.11.2008<br />
...................................................................................<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH &<br />
Co.Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding<br />
KG<br />
gez. Dieter Lahner<br />
...................................................................................<br />
Erlanger Consulting GmbH (Treuhänderin)<br />
...................................................................................<br />
gez. Christine Kasanmascheff<br />
Beteiligte der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong><br />
GmbH & Co.Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong><br />
Holding KG<br />
4. Die in diesem Vertrag vereinbarten oder<br />
157
16. Pflichtangaben<br />
16.Weitere Angaben gemäß Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
(VermVerkPropV)<br />
Gemäß der VermVerkProspV werden in diesem<br />
Kapitel, für den hier gegenständlichen<br />
Emissionsprospekt, folgende Erklärungen<br />
abgegeben:<br />
Ein Beirat der Emittentin besteht zum<br />
Zeitpunkt der Aufstellung des Emissionsprospektes<br />
nicht. Jedoch ist vorgesehen,<br />
einen Beirat aus nicht initiatornahen Gesellschaftern<br />
im Sinne des BFM Schreibens<br />
vom 20. Oktober 2003 (Fondserlass) spätestens<br />
dann zu beschließen, sobald 50% des<br />
geplanten Kommanditkapitals einbezahlt<br />
sind. Darüber hinaus existieren weder ein<br />
Vorstand noch Aufsichtsgremien der Emittentin.<br />
Es gibt keine solchen Personen, die nicht<br />
in den Kreis der nach der VermVerkProspV<br />
angabepflichtigen Personen fallen, die die<br />
Herausgabe oder den Inhalt oder die Abgabe<br />
oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage<br />
aber wesentlich beeinflusst<br />
haben.<br />
§ 4 Satz 1 Nr. 2:<br />
Der Anbieter übernimmt nicht die Zahlung<br />
von Steuern für den Anleger.<br />
§ 5 Nr. 2:<br />
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit<br />
errichtet. Eine Liquidation der Gesellschaft<br />
ist frühestens zum 31.12.2020 vorgesehen.<br />
§ 5 Nr. 6:<br />
Die Emittentin ist kein Konzernunternehmen.<br />
§ 6 Satz 1 Nr. 1:<br />
Die Hauptmerkmale der Anteile stimmen<br />
mit den mit der Vermögensanlage verbundenen<br />
Rechten überein (vgl. Seite 16). Die Rechte<br />
der bisherigen Gesellschafter weichen<br />
jedoch von denen der künftig hinzutretenden<br />
Anlegern wie folgt ab: Die Komplementärin<br />
leistet keine Einlage, haftet<br />
persönlich mit ihrem gesamten Vermögen<br />
und hat abweichend von ihrem Kapitalanteil<br />
in Gesellschafterversammlungen eine<br />
Stimme. Sie ist zur Geschäftsführung und<br />
Vertretung der Emittentin berechtigt und<br />
verpflichtet und kann zu ihren Gunsten<br />
Vorkaufsrechte an den zu erwerbenden<br />
<strong>Immobilien</strong> einräumen. Zu Gunsten der<br />
Komplementärin bestehen darüber hinaus<br />
besondere Regelungen hinsichtlich der Gewinnbeteiligung<br />
und des Entnahmerechtes.<br />
Zudem steht ihr das Recht zu, die Übertragung<br />
von Beteiligungen zu gestatten.<br />
Hinsichtlich der Gründungskommanditisten<br />
besteht die Besonderheit, dass diese<br />
nicht zur Zahlung eines Agios verpflichtet<br />
sind. Desweiteren erhalten die PI Research<br />
und Analyse GmbH & Co. KG und die Erlanger<br />
Consulting GmbH die im Gesellschaftsvertrag<br />
beschriebenen Tätigkeitsvergütungen.<br />
§ 6 Satz 2:<br />
Die Emittentin ist keine Aktiengesellschaft<br />
oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien.<br />
§ 7 Abs. 2 Nr. 1:<br />
Die Gesellschafter der Gründungsgesellschafterin<br />
PI Analyse & Research GmbH &<br />
Co. KG sind identisch mit den Gesellschaftern<br />
der ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong>fonds Vertriebskoordination<br />
GmbH & Co. KG, die den<br />
Vertrieb der Kommanditanteile übernehmen<br />
wird,<br />
Davon abgesehen bestehen keine unmittelbaren<br />
oder mittelbaren Beteiligungen<br />
der Gründungsgesellschafter der Emittentin<br />
an Unternehmen, die mit dem Vertrieb<br />
der emittierten Vermögensanlage beauftragt<br />
sind.<br />
§ 7 Abs. 2 Nr. 2:<br />
Es bestehen keine unmittelbaren oder mittelbaren<br />
Beteiligungen der Gründungsgesellschafter<br />
der Emittentin an Unternehmen,<br />
die der Emittentin Fremdkapital zur<br />
Verfügung stellen.<br />
§ 7 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 8:<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
bestehen keine unmittelbaren oder mittelbaren<br />
Beteiligungen der Gründungsgesellschafter<br />
an Unternehmen, die im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung des Anlageobjekts,<br />
nicht nur geringfügige Lieferungen<br />
oder Leistungen erbringen. Darüber hinaus<br />
werden <strong>durch</strong> Personen oder Gesellschaften,<br />
die für den Inhalt des Emissionsprospekts<br />
die Verantwortung übernehmen, die<br />
Gründungsgesellschafter, die Mitglieder<br />
der Geschäftsführung, die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
oder die Treuhänderin<br />
keine nicht nur geringfügigen Lieferungen<br />
oder Leistungen erbracht.<br />
158
§ 8 Abs. 1 Nr. 3:<br />
Es gibt zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses<br />
Emissionsprospektes keine anhängigen<br />
Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen<br />
wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche<br />
Lage der Emittentin haben können.<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 4:<br />
Aufgrund der Blind-Pool Konzeption dieses<br />
Fonds gibt es naturgemäß zum Aufstellungszeitpunkt<br />
des Emissionsprospektes<br />
keine laufenden Investitionen.<br />
§ 8 Abs. 2:<br />
Die Tätigkeit der Emittentin ist nicht <strong>durch</strong><br />
außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst<br />
worden.<br />
§ 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1:<br />
Die Emittentin beabsichtigt, mittelbar oder<br />
unmittelbar in <strong>Immobilien</strong> zu investieren.<br />
Die Emittentin beabsichtigt, sich an noch<br />
zu gründenden Objektpersonengesellschaften<br />
(vgl. zu Rechtsform und Struktur<br />
der geplanten Objektgesellschaften die<br />
Seiten 95 bis 97), die ihrerseits <strong>Immobilien</strong><br />
erwerben und halten, zu beteiligen und<br />
unter Umständen <strong>Immobilien</strong> auch direkt<br />
zu erwerben (die beiden Möglichkeiten<br />
der <strong>Immobilien</strong>investitionen stellen die<br />
Anlageobjekte dar). Anlageziel ist es, mittelbar<br />
über die Objektgesellschaften oder<br />
unmittelbar Mieterträge und einen Ertrag<br />
aus möglichst niedrigen Einkaufspreisen<br />
und späteren Verkäufen der <strong>Immobilien</strong><br />
bzw. Gesellschaftsanteile zu erzielen. Für<br />
beide Möglichkeiten der <strong>Immobilien</strong>investitionen<br />
gelten die auf den Seiten 13f. und S.<br />
80 beschriebenen Investitionskriterien. Die<br />
Nettoeinnahmen aus dem Angebot sollen<br />
für den Ankauf von Objektgesellschafts-<br />
Anteilen, bzw. für den Kauf von <strong>Immobilien</strong><br />
genutzt werden. Die Emittentin behält sich<br />
außerdem vor, künftige Liquiditätsreserven<br />
oder Guthaben nach freiem Ermessen auf<br />
cash-Konten, auf Festgeldkonten oder in<br />
festverzinsliche Wertpapiere mit einem Rating<br />
von mindestens AA (Standard & Poor`s)<br />
anzulegen. Die Nettoeinnahmen werden<br />
für keine sonstigen Zwecke genutzt. Die<br />
Nettoeinnahmen sind alleine für die Realisierung<br />
der Anlageziele ausreichend. Mit<br />
dem Erwerb von Anteilen an <strong>Immobilien</strong>gesellschaften<br />
bzw. <strong>Immobilien</strong> soll frühestens<br />
2009 begonnen werden, weshalb<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
weder Anteilen an Objektgesellschaften<br />
noch <strong>Immobilien</strong> erworben wurden.<br />
Die Emittentin erklärt in diesem Zusammenhang,<br />
dass der Gegenstand des Unternehmens<br />
nicht das Betreiben von Bankgeschäften<br />
und Finanzportfolioverwaltung<br />
im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG)<br />
umfasst und sie sich nicht an Unternehmen<br />
mit Bankgeschäften und Finanzportfolioverwaltung<br />
beteiligen wird. Der<br />
jeweilige mittel- oder unmittelbare Unternehmensgegenstand<br />
umfasst insbesondere<br />
nicht die Verwahrung und Verwaltung<br />
von Wertpapieren für Andere (Depotgeschäft)<br />
im Sinne des KWG, die Vermittlung<br />
von Geschäften über die Anschaffung und<br />
Veräußerung von Finanzinstrumenten<br />
oder deren Nachweis (Anlagevermittlung)<br />
im Sinne des KWG, die Anschaffung und<br />
Veräußerung von Finanzinstrumenten<br />
in fremden Namen für fremde Rechnung<br />
(Abschlussvermittlung im Sinne des KWG)<br />
sowie die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumente<br />
angelegter Vermögen für Andere<br />
mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung<br />
im Sinne des KWG).<br />
Die künftigen Investitionen wurden auf<br />
Basis der Investitionskriterien beispielhaft<br />
kalkuliert. Über die konkreten Investitionen<br />
wird von den Gesellschaftern oder einem<br />
noch zu wählenden Beirat entschieden.<br />
§ 9 Abs. 2 Nr. 2:<br />
Im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
ist ein Vorkaufsrecht für die Geschäftsleitung<br />
verankert: Die Geschäftsleitung<br />
ist ermächtigt, sich selbst oder einer<br />
anderen Gesellschaft der ZBI Zentral Boden<br />
Immobilen Gruppe, an jedem für Investitionszwecke<br />
angeschafften Grundstück,<br />
unter Befreiung von § 181 BGB, ein unwiderrufliches<br />
schuldrechtliches und/oder<br />
dingliches Vorkaufsrecht einzuräumen.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
steht oder stand Personen oder Gesellschaften,<br />
die für den Inhalt des Emissionsprospektes<br />
die Verantwortung übernehmen,<br />
den Gründungsgesellschaftern, Mitgliedern<br />
der Geschäftsführung der Emittentin,<br />
der Mittelverwendungskontrolleurin oder<br />
der Treuhänderin kein Eigentum oder eine<br />
sonstige dingliche Berechtigung an den<br />
Anlageobjekten zusteht.<br />
§ 9 Abs. 2 Nr. 3:<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurden<br />
noch keine Anlageobjekte erworben. Deshalb<br />
liegen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
keine nicht nur unerheblichen dinglichen<br />
Belastungen der Anlageobjekte vor.<br />
159
§ 9 Abs. 2 Nr. 4:<br />
Es liegen keine rechtlichen oder tatsächlichen<br />
Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />
der Anlageobjekte, insbesondere<br />
im Hinblick auf das Anlageziel<br />
vor.<br />
§ 9 Abs. 2 Nr. 5:<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
sind keine behördlichen Genehmigungen<br />
erforderlich. Es wurden noch keine Anlageobjekte<br />
erworben. Sollten nach dem<br />
Erwerb von Anlageobjekten behördliche<br />
Genehmigungen erforderlich werden, so<br />
werden diese von der Emittenten eingeholt<br />
werden.<br />
§ 9 Abs. 2 Nr. 6:<br />
Die Emittentin hat über die Anschaffung<br />
oder Herstellung des Anlageobjekts oder<br />
wesentlicher Teile davon keine Verträge<br />
geschlossen.<br />
§ 9 Abs. 2 Nr. 7:<br />
Bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
wurde kein Bewertungsgutachten für das<br />
Anlageobjekt erstellt.<br />
§ 12 Abs. 1 Nr. 2:<br />
Den Mitgliedern der Geschäftsführung der<br />
Emittentin wurden im letzten abgeschlossenen<br />
Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge,<br />
insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen und Nebenleistungen<br />
jeder Art gewährt.<br />
§ 12 Abs. 2 Nr. 1:<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />
Emittentin sind nicht für Unternehmen<br />
tätig, die mit dem mit dem Vertrieb der<br />
angebotenen Vermögensanlagen betraut<br />
sind.<br />
Gleichwohl steht es den Mitgliedern der<br />
Geschäftsführung, wie auch anderen, mit<br />
der ZBI-Gruppe verbundenen Unternehmen<br />
frei, weitere Vertriebspartner in den<br />
Vertrieb der Kommanditbeteiligungen<br />
der Fondsgesellschaft einzubringen. Der<br />
jeweilige Vermittler würde für eine solche<br />
Kontaktvermittlung eine Vergütung aus<br />
der kalkulierten Vermittlungsprovision erhalten,<br />
so dass der Fondsgesellschaft keine<br />
weiteren Kosten entstehen würden.<br />
§ 9 Abs. 2 Nr. 9:<br />
Voraussichtliche Gesamtkosten der Anlageobjekte<br />
(Prognose):<br />
1. Mittelherkunft Holding KG Emittentin<br />
Euro<br />
1.1 Eigenmittelzuflüsse inklusive 5% Agio 40.640.850<br />
1.2 Summe Einzahlungen Holding KG 40.640.850<br />
2. Mittelverwendung Holding KG<br />
2.1 Treuhänder und Mittelverwendungskontrolle 911.420<br />
2.2 Rechts- und Steuerberatung 70.686<br />
2.3 Prospekt-Steuergutachten 26.775<br />
2.4 Vermittlung Kommanditkapital 5.598.109<br />
2.5 Tagungs- und Verwaltungskosten<br />
219.678<br />
Gesellschafterversammlung<br />
2.6 Konzeption des Prospektes, finanzmathematische Wirtschaftlichkeitsanalyse, Prospektdruck 1.210.641<br />
2.7 Fonds-Strukturierung 690.384<br />
2.8 Sachverständigenvergütung und Sonstiges 318.000<br />
2.9 Summe fondsbedingte Kosten 9.045.693<br />
2.10 Beteiligungskapital Objektgesellschaften (Anlageobjekte) 26.200.000<br />
2.11 Zwischensumme 35.245.693<br />
2.12 Liquiditätsreserve 5.395.157<br />
2.13 Summe Mittelverwendung der Emittentin 40.640.850<br />
Auf Ebene der Emittentin wird kein Fremdkapital aufgenommen<br />
160
§ 12 Abs. 2 Nr. 2:<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />
Emittentin sind nicht für Unternehmen<br />
tätig, die der Emittentin oder den künftig<br />
geplanten Beteiligungsunternehmen<br />
Fremdkapital zur Verfügung stellen.<br />
§ 12 Abs. 2 Nr. 3:<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />
Emittentin sind nicht für Unternehmen<br />
tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />
der Anlageobjekte Lieferungen<br />
oder Leistungen jedweder Art erbringen.<br />
§ 14:<br />
Für das Angebot von Vermögensanlagen,<br />
für deren Verzinsung oder Rückzahlung<br />
haben weder eine juristische Person oder<br />
eine Gesellschaft, die Gewährleistung<br />
übernommen.<br />
161
Angaben über die Vermögens-, Finanzund<br />
Ertragslage der Emittentin (Prognose)<br />
Eröffnungsbila<br />
Eröffnungsbilanz und Planbilanzen ZBI 5 Holding KG (Prognose) 21.11.2008<br />
Aktiva<br />
A. Ausstehende Einlagen<br />
B. Finanzanlagen<br />
C. Bankguthaben<br />
Summe Aktiva<br />
Passiva<br />
A. Kommanditkapital<br />
Stand Vorjahr<br />
Zugang Kommanditkapital (inkl. Agio)<br />
Jahresergebnis<br />
Entnahmen<br />
Stand 31.12.<br />
Verbindlichkeiten<br />
Summe Passiva<br />
Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen ZBI 5 Holding KG (Prognose)<br />
1. Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />
2. Erträge aus Beteiligungen<br />
3. Sonstige Zinsen und Erträge<br />
4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />
5. Außergewöhnliche Aufwendungen<br />
6. Außerordentliches Ergebnis<br />
7. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag<br />
Cash-flow-Rechnung ZBI 5 Holding KG (Prognose)<br />
Einzahlungen<br />
Einzahlung Eigenkapital<br />
Zinseinnahmen<br />
Entnahmen aus Objektgesellschaften<br />
Summe Einzahlungen<br />
Auszahlungen<br />
Beteiligung an Objektgesellschaften<br />
laufende Betriebsausgaben<br />
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Konzeption und der Investition<br />
Auszahlung an Gesellschafter<br />
Summe Auszahlungen<br />
Cash-flow gesamt<br />
Planzahlen ZBI 5 Holding KG (Prognose)<br />
Investition<br />
Handelsrechtliches Ergebnis<br />
Umsatz<br />
Produktion<br />
162
Eröffnungsbilanz<br />
21.11.2008 31.12.2008 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2011<br />
10.000<br />
21.400.000 26.200.000 22.805.564<br />
19.975 29.975 3.999.782 2.420.048 2.224.377<br />
29.975 29.975 25.399.782 28.620.048 25.029.941<br />
20.000 30.000 30.000 25.399.782 28.620.048<br />
10.000 33.170.550 7.440.300 0<br />
0 0 -6.962.178 -1.980.644 -175.618<br />
-838.591 -2.239.389 -3.414.490<br />
30.000 30.000 25.399.782 28.620.048 25.029.941<br />
80 80<br />
30.080 30.080 25.399.782 28.620.048 25.029.941<br />
21.11-31-12-2008 2009 2010 2011<br />
341.830 305.655 272.420<br />
0 0 0<br />
0 159.991 96.802<br />
0 -341.830 -145.663 -175.618<br />
6.620.348 1.834.981<br />
0 -6.620.348 -1.834.981 0<br />
0 -6.962.178 -1.980.644 -175.618<br />
2008 2009 2010 2011<br />
0 33.200.550 7.440.300 0<br />
0 0 159.991 96.802<br />
0 0 0 3.394.436<br />
0 33.200.550 7.600.291 3.491.238<br />
0 21.400.000 4.800.000 0<br />
0 341.830 305.655 272.420<br />
estition 0 6.620.348 1.834.981 0<br />
0 838.591 2.239.389 3.414.490<br />
0 29.200.768 9.180.025 3.686.909<br />
0 3.999.782 -1.579.733 -195.671<br />
2008 2009 2010 2011<br />
0 33.200.550 7.440.300 0<br />
0 -6.962.178 -1.980.644 -175.618<br />
0 0 0 0<br />
0 0 0 0<br />
163
Vorstehend sind die Planzahlen der ZBI<br />
5 HOLDING KG dargestellt. Aufgrund<br />
der wirtschaftlichen Neugründung am<br />
21.11.2008 wurde eine Eröffnungsbilanz<br />
auf diesen Tag erstellt.<br />
Seit Aufstellung dieser Eröffnungsbilanz<br />
haben keine bilanzwirksamen Veränderungen<br />
oder Geschäftsvorfälle stattgefunden.<br />
Auf die Abbildung einer Zwischenübersicht<br />
wird deshalb verzichtet.<br />
Planzahlen, Annahmen und<br />
Wirkungszusammenhänge<br />
Die Prognosen der Bilanzentwicklung, der<br />
Gewinn- und Verlustrechnung sowie die<br />
Planzahlen der ZBI 5 HOLDING KG für den<br />
Zeitraum 2008 bis 2011 basieren auf der<br />
Investitions- und Finanzierungsprognose<br />
(Seite 53) sowie der Liquiditäts- und Ertragsvorschau<br />
(Seite 60). Über die für das<br />
Jahr 2009 und 2010 dargestellten Investitionen<br />
hinaus sind im Planungszeitraum<br />
keine weiteren Investitionen geplant.<br />
Aus den Planbilanzen und den Plan-Gewinn-<br />
und Verlustrechnungen für die<br />
Jahre 2008 bis 2011 ist die bilanzielle Entwicklung<br />
und das jeweilige Jahresergebnis<br />
der ZBI 5 HOLDING KG erkennbar, wie<br />
sie sich bei Zugrundelegung der Ergebnis-<br />
und Liquiditätsprognose ergibt.<br />
Die Höhe der geplanten Zahlen ist im<br />
Wesentlichen von den auf Ebene der Objektgesellschaften<br />
erzielten Ergebnissen<br />
aus der Vermietung der zu erwerbenden<br />
<strong>Immobilien</strong> und den Fremdkapitalkosten<br />
abhängig.<br />
Bilanzen<br />
Die Planbilanzen gehen davon aus, dass<br />
die Zeichner der Fondsgesellschaft im<br />
Jahre 2009 bzw. 2010 einzahlen. Insofern<br />
werden im laufenden Geschäftsjahr keine<br />
Geschäftstätigkeiten erwartet, so dass<br />
Angaben über die Geschäftsaussichten<br />
im Jahr 2008 entfallen müssen. Die Aktivseite<br />
weist die Buchwerte des Anlagevermögens<br />
sowie die Bankbestände aus.<br />
Die Passivseite weist das Eigenkapital<br />
sowie die Verbindlichkeiten aus.<br />
Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen<br />
Aus den Beteiligungen an den Objektgesellschaften<br />
fließen der ZBI 5 HOLDING<br />
KG ab dem Jahr 2012 Beteiligungserträge<br />
zu, zuvor zufließende Liquidität sind<br />
Entnahmen, die den Beteiligungsansatz<br />
mindern.<br />
Planzahlen<br />
Bei den Investitionen handelt es sich<br />
um die Kapitalisierung der Objektgesellschaften,<br />
an denen sich die ZBI 5 HOL-<br />
DING KG beteiligen wird. Das prognostizierte<br />
handelsrechtliche Ergebnis ist<br />
in den Jahren 2009 und 2010 geprägt<br />
<strong>durch</strong> die als Aufwand zu behandelnden<br />
Fondsnebenkosten, positive handelsrechtliche<br />
Jahresergebnisse ergeben sich<br />
ab dem Jahr 2012.<br />
Umsatz und Produktionszahlen sind<br />
nicht anzugeben, da die ZBI 5 HOLDING<br />
KG keine Umsätze tätigt, bzw. kein Produktionsunternehmen<br />
ist.<br />
Cashflow Prognose<br />
Der geplante Cash-Flow besteht in 2009<br />
und 2010 in der Einzahlung des Eigenkapitals<br />
in die ZBI 5 HOLDING KG, geringfügigen<br />
Zinseinnahmen sowie ab 2011<br />
ersten Liquiditätszuflüssen aus den Objektgesellschaften.<br />
In 2009 und 2010 bestehen<br />
die Ausgaben überwiegend in der<br />
Kapitalisierung der Objektgesellschaften<br />
und den Fondsnebenkosten. Daneben<br />
sind ab dem Jahr 2009 Auszahlungen an<br />
die bereits beigetretenen Gesellschafter<br />
vorgesehen.<br />
Geschäftsentwicklung<br />
Die Geschäftsentwicklung der Emittentin<br />
wird sich bei Umsetzung der Platzierung<br />
und Investitionen im Rahmen<br />
der Planprognose entwickeln, soweit die<br />
dort getroffenen Annahmen eintreten.<br />
164
17. Glossar<br />
AfA<br />
Auszahlungen<br />
Kürzel für Absetzung für Abnutzung. Mit Hilfe der Abschreibungen<br />
werden die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter über die<br />
Nutzungsdauer verteilt und in der jeweiligen Höhe als Aufwand<br />
behandelt.<br />
Bei Auszahlungen handelt es sich um den Investoren zufließende<br />
Mittel, unabhängig davon, ob es sich dabei um handelsrechtlichen<br />
Gewinn handelt. Sie werden ggf. als Darlehen ausgezahlt wenn dem<br />
keine handelsrechtlichen Gewinne gegenüberstehen.<br />
BaFin<br />
BFM<br />
BStBl<br />
Due Diligence<br />
ESt oder EStG<br />
First-Look-Recht<br />
Geschäftsführende<br />
Gesellschafter(in),<br />
persönlich haftende<br />
Gesellschafter(in)<br />
GewSt oder GewStG<br />
HGB<br />
HOAI<br />
Instandsetzungsaufwand<br />
im Sinne des in diesem<br />
Emissionsprospekt<br />
verwendeten Terminus<br />
zur Ermittlung des<br />
Grenzkauffaktors (11fach)<br />
Investor<br />
Juristische Personen<br />
Kürzel für “Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“<br />
Kürzel für „Bundesfinanzministerium“.<br />
Kürzel für „Bundessteuerblatt“ (Veröffentlichungsmedium des<br />
Gesetzgebers)<br />
Darunter ist die „geschuldete Sorgfalt“ bei der Prüfung von<br />
<strong>Immobilien</strong> zu verstehen.<br />
Kürzel für Einkommensteuer bzw. Einkommensteuergesetz<br />
Beim First-Look-Recht verpflichtet sich die Geschäftsleitung alle<br />
ihr bekannt gewordenen Investitionen im <strong>Immobilien</strong>bereich ab<br />
1.000.000 Euro pro Objekt, welche die Investitionskriterien des §<br />
5 Gesellschaftsvertrages erfüllen, den Publikumsgesellschaften,<br />
ZBI SCIAP Fonds (geplanter SICAR-Fonds in Luxemburg, nur<br />
bei Objekten oder Objektpaketen pro Verkäufer und Angebot<br />
von mind. 10 Mio. Euro) oder den ZBI Invest AGs der ZBI -<br />
Unternehmensgruppe, die sich zu diesem Zeitpunkt in der <strong>Immobilien</strong>investitionsphase<br />
befinden, zur Investition vorzuschlagen. Vgl. „Die<br />
Investitionskriterien“, S. 13<br />
Siehe Komplementär<br />
Kürzel für Gewerbesteuer bzw. Gewerbesteuergesetz<br />
Kürzel für Handelsgesetzbuch<br />
Honorarordnung der Architekten und Ingenieure.<br />
Die Einkaufsfaktoren gemäß § 5 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag müssen<br />
einen evtl. Instandhaltungsstau berücksichtigen. Also sind die Kosten<br />
für ggf. erforderliche Erhaltungs- und/oder Modernisierungsmaßnah<br />
men, die zur Schaffung eines marktüblichen mittleren Mietstandards<br />
nötig sind, zu ermitteln. Diese Instandsetzungsaufwendungen sind<br />
somit im Basiswert zur Faktorermittlung nach Abzug evtl. geldwerter<br />
Vorteile einzukalkulieren<br />
Als Investor ist der Anleger der Beteiligungsgesellschaft bezeichnet.<br />
Unter juristische Personen sind hier Personenvereinigungen<br />
zu verstehen, die rechtlich verselbständigt sind, insbesondere<br />
Kapitalgesellschaften.<br />
165
Kapitalgesellschaft<br />
Kapitalkonto<br />
Kapitalkontoverzinsung<br />
Käufermarkt<br />
Kauffaktor<br />
Kehrwert bei Kauf- oder<br />
Verkaufsfaktor<br />
Kommanditist<br />
Komplementär(in)<br />
Konsolidiert<br />
KSt oder KStG<br />
Objektgesellschaft<br />
Personengesellschaft<br />
Pro rata temporis (p.r.t)<br />
Kapitalgesellschaften wie z.B. GmbH oder AG sind Körperschaften<br />
und haften nur mit ihrem Stamm- oder Grundkapital.<br />
Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerblich tätig. Ihre<br />
Einkünfte unterliegen somit grundsätzlich der Gewerbesteuer, der<br />
Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag.<br />
Es handelt sich hierbei um ein buchhalterisches Konto des<br />
Gesellschafters bei einer Personengesellschaft.<br />
Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto I für das<br />
Kommanditkapital und ein Kapitalkonto II für das Agio geführt.<br />
Diese Konten werden ab dem 4. auf die Einzahlung folgenden<br />
Monatsersten für den Gesellschafter Typ „Klassisch“ mit 7,5% p.a.<br />
und für den Gesellschafter Typ „Optimal“ mit 8,5% p.a. zuzüglich eines<br />
jährlichen Zinseszinses für 7% p.a. der jährlichen Verzinsung von<br />
8,5% verzinst. Die Verzinsung entspricht nicht der Zinsgutschrift einer<br />
Spareinlage sondern ist eine rechnerische Ermittlung im Rahmen der<br />
Gewinnverteilung.<br />
Dies beschreibt die umgekehrte Situation von einem „Verkäufermarkt“.<br />
Die Nachfrage nach einer Leistung ist schwach, der Käufer und nicht<br />
der Anbieter bestimmt den Preis.<br />
Beschreibt den Vervielfältiger der Jahresnettomiete bei Einkauf der<br />
Immobilie.<br />
Teilt man 100 <strong>durch</strong> den Kauf- bzw. Verkaufsfaktor so erhält man den<br />
Kehrwert: z.B. 100 : 11,5fache = 8,69% Mietrendite bezogen auf den<br />
Kaufpreis.<br />
Ist der nur mit der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />
(im Falle des ZBI 5 mit 10% der Bareinlage) beschränkt haftende<br />
Gesellschafter (Investor).<br />
Ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer<br />
Personengesellschaft, der i.d.R. zugleich geschäftsführungs- und<br />
vertretungsbefugt ist.<br />
Zusammengefasste Bilanz- bzw. Gewinn- und Verlustwerte der<br />
übergeordneten Holdinggesellschaft (Beteiligungsgesellschaft für<br />
Investoren) und deren Objektgesellschaftstöchter. Die Werte sind in<br />
der Prognose zur besseren Vergleichbarkeit zusammengefasst, so<br />
als würden alle Werte in einem Unternehmen erzielt.<br />
Kürzel für Körperschaftsteuer bzw. Körperschaftsteuergesetz<br />
Im Falle des ZBI 5 wird darunter eine Beteiligungsgesellschaft der<br />
übergeordneten Holding KG (ZBI 5) verstanden. Für gewöhnlich hält<br />
die Holding KG die qualifizierte Mehrheit der Stimmen und wird bei<br />
Gründung oder Beteiligung dafür sorgen, dass die Bestimmungen der<br />
im ZBI 5 geltenden Verträge auch für die Objektgesellschaft bindend<br />
vereinbart werden. (§ 4 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag)<br />
Darunter sind zu verstehen, Gesellschaften mit natürlichen und<br />
juristischen Personen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
(KG), GmbH oder AG & Co. KG, OHG und Gesellschaft des<br />
bürgerlichen Rechts (GbR). Im Falle der KG und GmbH oder AG<br />
& Co. KG (ZBI 5) ist für deren Kommanditisten die Haftung auf die<br />
eingetragene Einlage beschränkt. Der Komplementär der KG ist<br />
Geschäftsführer und Vollhafter.<br />
Bedeutet ratierlich oder zeitanteilig<br />
166
Quorum<br />
Rentabilität<br />
Restbuchwert<br />
SolZ<br />
Erforderliche Mindestquote von Stimmrechten der Gesellschafter die<br />
auf einer Gesellschafterversammlung anwesend oder <strong>durch</strong> Vollmacht<br />
vertreten sein müssen um Beschlüsse fassen zu können.<br />
Bezeichnet die Gewinne vor Steuern aus der Beteiligung.<br />
Darunter sind die Anschaffungs/Herstellungskosten eines<br />
Wirtschaftsgutes gekürzt um die bis dahin vorgenommenen<br />
Abschreibungen zu verstehen.<br />
Kürzel für Solidaritätszuschlag zur Einkommen- oder<br />
Körperschaftsteuer.<br />
Totalgewinn<br />
Treugeber<br />
Treuhänderin<br />
UA<br />
USt oder UStG<br />
VZ<br />
Unter Totalgewinn versteht man den über die gesamte<br />
Beteiligungsdauer akkumuliert erzielbaren Gewinn<br />
Beteiligt sich der Investor mittelbar an der Fondsgesellschaft, so<br />
hält die Treuhänderin alleine die Beteiligung im eigenen Namen für<br />
Rechnung des Treugebers. D.h. nicht der Treugeber, sondern die<br />
Treuhänderin ist im Handelsregister eingetragen. Es ist nicht öffentlich<br />
erkennbar, wer der Treugeber ist. Im Innenverhältnis der Gesellschaft<br />
ist der Treugeber mittelbar über die Treuhänderin an der Gesellschaft<br />
beteiligt mit allen Rechten und Pflichten wie ein eingetragener<br />
Kommanditist.<br />
Ist im Falle des ZBI 5 eine Handelsregistertreuhänderin, der<br />
treuhänderisch die Beteiligung als Kommanditist an der Gesellschaft<br />
hält und verwaltet. Die Treuhänderin ist gegenüber den Treugebern<br />
jeweils stets weisungsgebunden. Damit wird sichergestellt, dass<br />
der unterbeteiligte Treugeberkommanditist die gleichen Rechte und<br />
Pflichten hat wie ein direkt eingetragener Kommanditist.<br />
Abkürzung für Unterabsatz in einem Vertrag<br />
Steht als Kürzel für Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuergesetz.<br />
Gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer(MWSt.)<br />
Wird im Falle des ZBI 5 Prospektes für Veranlagungszeitraum (hier<br />
Kalenderjahr) als Kürzel verwendet.<br />
Veredelungsgeschäft<br />
Verkäufermarkt<br />
Darunter versteht man in der <strong>Immobilien</strong>branche, Objekte <strong>durch</strong><br />
Instandhaltung, wenn nötig Teilsanierung und verbesserte<br />
Vermietung, aufzuwerten.<br />
Der Anbieter von Leistungen bestimmt den Preis. Es ist davon<br />
auszugehen, dass eine hohe Nachfrage besteht.<br />
Verkaufsfaktor<br />
Der Verkaufsfaktor ergibt sich mittels Teilung des Kaufpreises <strong>durch</strong><br />
die Jahresnettomiete.<br />
Verkehrswert<br />
Bei Ermittlung des Verkehrswertes wird im Falle des ZBI 5 ein<br />
Verkauf ohne persönlichen Zeit- u. Finanzdruck und nach dem sog.<br />
Ertragswertverfahren unterstellt (§ 194 Baugesetzbuch i.V. mit WertV<br />
§13 bis § 20 ). Dieser Wert wird nur unter wirtschaftlich normalen<br />
Umständen ohne Zeit- und Finanzdruck realisierbar sein.<br />
167
VerkProspG<br />
(Wertpapier-<br />
Verkaufsprospektgesetz)<br />
bzw.<br />
VermVerkProspV<br />
(Vermögensanlagen- Verkaufsprospektverordung)<br />
Verrechnungskonto<br />
Seit 1.7.2005 ist das öffentliche Angebot von Beteiligungen u.a. an<br />
einer Kommanditgesellschaft mit über 20 Gesellschafter oder mit<br />
Beteiligungen unter 200.000 Euro pro Gesellschafter prospektpflichtig.<br />
Ist ein buchhalterisch geführtes Konto für die Bilanz. Hier werden<br />
die Entnahmen und anteilige Gewinne und Verluste eingebucht. Das<br />
Verrechnungskonto wird dann mit dem Kapitalkonto saldiert. Dies<br />
ergibt den tatsächlichen Kapitalkontostand siehe „Kapitalkonto“.<br />
Vorabauszahlungen<br />
Es handelt sich um Entnahmen, die unabhängig vom<br />
Betriebsergebnis auf Basis des Liquidiätsüberschusses der<br />
Gesellschaft ermittelt werden. Übersteigen die tatsächlichen<br />
Ergebnisse der Gesellschaft diese Vorabauszahlungen z.B. <strong>durch</strong><br />
außerplanmäßige Mietsteigerungen oder <strong>durch</strong> Verkäufe, erfolgt eine<br />
Restauszahlung dieses Überschusses nach Beschluss der Gesellsch<br />
afterversammlung.<br />
Vorausgewinn<br />
Gewinnanteil, der im Rang vor anderen einem oder mehreren<br />
Gesellschaftern zugewiesen wird und zwar ggf. auch unabhängig<br />
davon ob ein Gewinn oder Verlust erzielt wurde. Im Falle eines<br />
bilanziellen Verlustes erhöht sich der Verlustvortrag der übrigen<br />
Gesellschafter um den Vorausgewinn.<br />
168
18. Abwicklung<br />
Der Beitritt zur Fondsgesellschaft vollzieht<br />
sich wie folgt: Sie unterzeichnen die<br />
vollständig ausgefüllte Beitrittsvereinbarung,<br />
in der Sie gegenüber der ZBI Zentral<br />
Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co. Fünfte<br />
Professional Holding KG erklären, dass<br />
Sie sich entweder als Treugeber über die<br />
Treuhandkommanditistin oder als Direktkommanditist<br />
beteiligen wollen. Füllen<br />
Sie bitte den Zeichnungsschein mit der<br />
Widerrufsbelehrung und der Empfangsbestätigung<br />
vollständig aus und unterschreiben<br />
diesen. Außerdem hat Ihr Vermittler<br />
in Ihrem Beisein eine Identitätsprüfung<br />
Ihrer Person vorzunehmen. Mit<br />
Gegenzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />
<strong>durch</strong> die Geschäftsführung/Treuhänderin<br />
vollzieht sich Ihre Beteiligung,<br />
da sie mit Unterzeichnung und Übersendung<br />
der Beitrittserklärung im Interesse<br />
einer schnellen Abwicklung auch den<br />
Zugangsverzicht gemäß § 151 BGB erklären.<br />
Bitte beachten Sie, dass die Annahme<br />
Ihre Beitrittserklärung nur erfolgen kann,<br />
wenn auch das Protokoll der Identifizierung<br />
vollständig ausgefüllt und unterschrieben<br />
ist und im Original vorliegt.<br />
Diejenigen Anleger, die eine Beteiligung<br />
als Direktkommanditist gewählt haben,<br />
werden anschließend die für die Eintragung<br />
in das Handelsregister notwendige<br />
Vollmacht erhalten. Die Handelsregistervollmacht<br />
ist hinsichtlich der Unterschrift<br />
vor einem Notar beglaubigen zu lassen.<br />
Daraufhin ist das Original der Handelsregistervollmacht<br />
der Treuhänderin zu<br />
übersenden; die Geschäftsleitung der<br />
Fondsgesellschaft oder die Vertriebsbeauftragte<br />
werden Sie auf Wunsch bei der<br />
Vereinbarung eines Notartermins unterstützen.<br />
Die Kosten für die notarielle<br />
Unterschriftsbeglaubigung und für die<br />
Eintragung im Handelsregister trägt der<br />
jeweilige Direktkommanditist. Die Eintragung<br />
als Direktkommanditist ist u.E. nur<br />
empfehlenswert, falls ein erbschaft- oder<br />
schenkungsteuerpflichtiges Vermögennach<br />
Ausnutzung evtl. Freibeträge gegeben<br />
ist. Siehe hierzu auch „Steuerliche<br />
Grundlagen“ Kapitel 14, S. 102 ff.<br />
Interessenten, die beabsichtigen ihre Beteiligung<br />
im Betriebsvermögen, aufgrund<br />
einer gewünschten steuerneutralen<br />
Übertragung von Reinvestitionsrücklagen<br />
gemäß § 6 b oder c EStG, halten zu<br />
wollen, benötigen eine gesonderte individualvertragliche<br />
Regelung mit der ZBI 5<br />
HOLDING KG und Zustimmung der Geschäftsleitung.<br />
Siehe hierzu auch „Steuerliche<br />
Grundlagen Kapitel 14, S. 102 ff.<br />
20% zzgl. 5% Agio sind nach Annahme<br />
des Beitrittes zur ZBI 5 HOLDING KG,<br />
ohne weitere Aufforderung, zur Zahlung<br />
fällig. Die restlichen Einlagen werden im<br />
Ganzen oder in Teilbeträgen erst nach<br />
Anforderung <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung<br />
zur Zahlung fällig. Soweit ein geringerer<br />
Zeichnungsbetrag als 25.000 Euro insgesamt<br />
einzuzahlen ist, ist die Summe zu<br />
100% zuzüglich 5% Agio nach Annahme<br />
der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig.<br />
Die Zahlungen sind zu leisten an:<br />
Empfänger: Erlanger Consulting<br />
GmbH<br />
Konto:<br />
Nr. 12957 bei der<br />
Sparkasse Erlangen<br />
BLZ: 763 500 00<br />
Beachten Sie, dass die Berechnung des Beginns<br />
der Auszahlungen on 4% p.a., bzw.<br />
7% p.a. ab 2011 für den Gesellschafter Typ<br />
„Klassisch“, sowie auch die Berechnung<br />
der, dem Gewinnanteil der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin vorgehenden<br />
Kapitalkontoverzinsung gemäß Gesellschaftsvertrag<br />
ab dem 4. Monatsersten<br />
nach jeweiliger Einzahlung erfolgt. Hier<br />
ist ausschließlich der Eingang der Zahlung<br />
bei der Fondsgesellschaft und nicht<br />
bei der Treuhänderin maßgeblich. Wir<br />
empfehlen daher nicht am Ende, sondern<br />
Anfang oder Mitte des Monats zu überweisen.<br />
169
Notizen<br />
170
171
Notizen<br />
172
173
Notizen<br />
174
175
176<br />
ZBI Zentral Boden <strong>Immobilien</strong> GmbH & Co.<br />
Fünfte Professional <strong>Immobilien</strong> Holding KG