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Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

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neben der Einkommensteuer auch zu<br />

einer Gewerbesteuerpflicht des Investors<br />

führen würde. (3)<br />

Außerdem besteht das Risiko, dass die<br />

Gesellschaft bzw. die Objektgesellschaften<br />

keine Absetzungen für Abnutzungen<br />

(AfA) geltend machen können, wenn die<br />

Finanzverwaltung die Auffassung vertreten<br />

sollte, dass die <strong>Immobilien</strong> bilanziell<br />

nicht im Anlagevermögen, sondern als<br />

Umlaufvermögen zu erfassen sind. (1)<br />

Umsatzsteuer auf Vermittlungsleistungen<br />

Hinsichtlich der Umsatzsteuer besteht<br />

das Risiko, dass auf die gesamte Vermittlungsleistung<br />

für Eigen- und Fremdkapital<br />

Umsatzsteuer in Höhe von 19% entsteht<br />

und die Liquiditätsrücklage mindert, soweit<br />

das zum Zeitpunkt der Herausgabe<br />

des Prospektes geltende BMF-Schreiben<br />

hierzu aufgehoben wird oder von der<br />

Finanzverwaltung mit anderer Begründung<br />

unberücksichtigt bleibt. Dies würde<br />

zu einem geringeren Gesamtergebnis<br />

und damit zu geringeren Auszahlungen<br />

an den Investor führen. (1)<br />

Erbschaft-und Schenkungsteuer<br />

Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion<br />

um die Erbschaftsteuer besteht<br />

das Risiko, dass die erbschaftsteuerliche<br />

Belastung <strong>durch</strong> die Neuregelung höher<br />

sein wird als zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />

(3)<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Sollte die ZBI 5 HOLDING KG vor Platzierung<br />

von mindestens 6% des endgültigen<br />

Kommanditkapitals der Gesellschaft,<br />

unmittelbar oder mittelbar in <strong>Immobilien</strong><br />

investieren, besteht innerhalb von 5<br />

Jahren das Risiko, dass erneut Grunderwerbsteuer<br />

für diese <strong>Immobilien</strong> ausgelöst<br />

wird, soweit weitere Investoren der<br />

Fondsgesellschaft neu beitreten (Kapitalaufstockung).<br />

(1)<br />

Risiko bei Anteilsfinanzierung <strong>durch</strong> den<br />

Kommanditisten<br />

Bei einer Fremdfinanzierung der Beteiligung<br />

<strong>durch</strong> einen Investor stellt das jeweilige<br />

Kreditinstitut bei der Kreditentscheidung<br />

i.d.R. nicht nur auf den Wert<br />

des Fondsanteils, sondern auf die persönliche<br />

Bonität des Investors ab, da regelmäßig<br />

eine persönliche und unbegrenzte<br />

Haftung mit dem gesamten persönlichen<br />

Vermögen und Einkommen besteht. Unter<br />

Umständen verlangt das Kreditinstitut<br />

die Mitverpflichtung des Ehegatten. Jede<br />

persönliche Anteilsfinanzierung schränkt<br />

daher einerseits den Kreditspielraum für<br />

zukünftige Kreditaufnahmen ein. (3)<br />

Andererseits ist zu beachten, dass die<br />

Zinsen und die Tilgung ab Valutierung<br />

des Darlehens anfallen. Den Kapitaldienst<br />

muss ein Investor unabhängig von<br />

Zeitpunkt und Höhe der Auszahlungen<br />

<strong>durch</strong> die Fondsgesellschaft und auch<br />

im Falle des Totalverlusts der Beteiligung<br />

bedienen. Bei einer Verringerung, dem<br />

gänzlichen Wegfall der prognostizierten<br />

Auszahlungen oder dem Totalverlust der<br />

Kapitaleinlage muss ein Investor daher<br />

weiteres eigenes Vermögen für den Kapitaldienst<br />

aufwenden. Im schlimmsten<br />

Fall kann dies zur Zahlungsunfähigkeit<br />

des Investors führen. (3)<br />

Die Wirtschaftlichkeit der Fondsbeteiligung<br />

würde sich außerdem erheblich<br />

verschlechtern, falls die vereinbarten<br />

Zinskonditionen teuerer als die tatsächlich<br />

erwirtschafteten Gewinne aus der<br />

Fondsgesellschaft sind. Sollte sich <strong>durch</strong><br />

die Anteilsfinanzierung eine „Überentnahme“<br />

im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG<br />

ergeben, kann der Gesellschafter seine<br />

Darlehenszinsen anteilig nicht als Sonderbetriebsausgabe<br />

bei dem Ergebnis der<br />

Gesellschaft steuerlich mindernd geltend<br />

machen. (1)<br />

Aus den genannten Gründen rät die Anbieterin<br />

ausdrücklich von der Fremdfinanzierung<br />

einer Beteiligung ab; sie bietet<br />

auch keine entsprechende Anteilsfinanzierung<br />

an.<br />

Risiken der „kleineren“ Beteiligungssummen<br />

Im Ausnahmefall, kann die Geschäftsleitung<br />

Investoren den Beitritt zu Gesellschaft<br />

mit einer Kapitaleinlage von lediglich<br />

15.000 Euro gestatten. Es wird darauf<br />

hingewiesen, dass bei kleineren Beteiligungen<br />

die Gewinne und Ausgaben im<br />

Missverhältnis stehen können. So können<br />

z.B. hohe Rechts- und Beratungskosten,<br />

Reisekosten und sonstige Sonderbetriebsausgaben<br />

auf Gesellschafterebene<br />

auch zu einem Totalverlust führen. Zumindest<br />

wird die Rentabilität gegenüber<br />

größeren Zeichnungen gemindert. (1, 2)<br />

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