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Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

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ge, Pachtverträge und Leasingverträge<br />

soweit dies nicht mit den Investitionen<br />

der Gesellschaft und dem dafür benötigten<br />

mittelbaren oder unmittelbaren<br />

Fremdkapital in Zusammenhang steht.<br />

Werden die <strong>Immobilien</strong>investitionen der<br />

Gesellschaft auch mit mezzaninem Kapital<br />

finanziert, so hat die Gesellschafterversammlung<br />

über das ob und die Konditionen<br />

der mezzaninen Finanzierung zu<br />

entscheiden.<br />

8. Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen,<br />

ausgenommen Fremdwährungsdarlehen<br />

in Schweizer Franken<br />

(CHF), wenn diese max. 25% aller jeweils<br />

zum Stichtag zugesagten konsolidierten<br />

Fremdmittel der Gesellschaft betragen.<br />

9. Die Feststellung des Jahresabschlusses,<br />

die Entnahmen sowie die Entlastung<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter<br />

für das abgelaufene Geschäftsjahr.<br />

10. Die Wahl und Entlastung eines Beirats.<br />

11. Die Führung von Aktivprozessen und<br />

Prozess beendenden Handlungen und<br />

Erklärungen ab einem Streitwert von<br />

500.000 Euro.<br />

12. Den Verkauf von mittelbar oder unmittelbar<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft.<br />

Ausgenommen ist der Verkauf<br />

von über eine Kapitalgesellschaft mittelbar<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong>. Hier ist die<br />

entsprechende Auflage gemäß Satzung<br />

der Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />

13. Änderungen des Gesellschaftsvertrages.<br />

14. Die Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />

§ 1 UmwG<br />

15. Eine evtl. Notierung (Listung) an der<br />

Börse und/oder Börsengang der Gesellschaft<br />

(IPO).<br />

16. Entlastung des Treuhänders und des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs.<br />

17. Die Annahme der von der Geschäftsleitung<br />

vorzulegenden Generalunternehmer-Angebote<br />

oder die Einzelvergabe der<br />

Gewerke.<br />

Stimmabgabe der Geschäftsführung<br />

in der Gesellschafterversammlung von<br />

Tochtergesellschaften über vorgenannte<br />

Punkte<br />

Alle sonstigen von der Geschäftsführung<br />

oder dem Beirat zur Beschlussfassung<br />

vorgelegten Angelegenheiten.<br />

Folgende Beschlüsse bedürfen der qualifizierten<br />

Mehrheit von 75% der sich an<br />

der Abstimmung beteiligenden Stimmen,<br />

wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegeben<br />

gelten:<br />

1. Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

und im Falle von negativen Abweichungen<br />

bei den Investitionskriterien für Objektvorschläge<br />

mit Einzelfallentscheidung<br />

ohne eine Änderung der vorgenannten<br />

Auswahlkriterien in diesem Vertrag;<br />

2. Ausschluss eines Kommanditisten aus<br />

wichtigem Grund außerhalb des Anwendungsbereichs<br />

des § 3 Absatz 8 des<br />

Gesellschaftsvertrages;<br />

3. Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />

§ 1 UmwG.<br />

4. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss<br />

von Garantieverträgen, Schuldbeitritten,<br />

Abgabe von Patronatserklärungen<br />

und die Übernahme jeglicher sonstiger<br />

<strong>Sicherheit</strong>en einschließlich solcher<br />

zugunsten von Gesellschaftern, wenn<br />

dies nicht im Rahmen des in der Gesellschafterversammlung<br />

beschlossenen Investitionsplanes,<br />

vorgesehen ist.<br />

5. Der Verkauf von mittelbar oder unmittelbar<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft.<br />

Ausgenommen ist der Verkauf von<br />

über eine Kapitalgesellschaft mittelbar<br />

gehaltenen <strong>Immobilien</strong>. Hier ist die entsprechende<br />

Auflage gemäß Satzung der<br />

Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />

6. Die Beteiligung an einer ausländischen<br />

Gesellschaft.<br />

7. Die Beteiligung der Gesellschaft zum<br />

Zwecke der <strong>Immobilien</strong>investition an anderen<br />

Gesellschaften und deren vertragliche<br />

Gestaltung. Die Beschlussvorlage<br />

hat die Anteilsquote der Beteiligung im<br />

Verhältnis zum stimmberechtigten Gesellschaftskapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

zu enthalten.<br />

Beschlüsse, die eine Nachschusspflicht<br />

begründen oder den Gegenstand der Gesellschaft<br />

ändern, bedürfen der Zustimmung<br />

aller Gesellschafter.<br />

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