Sicherheit durch Immobilien
Emissiosnsprospekt
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ge, Pachtverträge und Leasingverträge<br />
soweit dies nicht mit den Investitionen<br />
der Gesellschaft und dem dafür benötigten<br />
mittelbaren oder unmittelbaren<br />
Fremdkapital in Zusammenhang steht.<br />
Werden die <strong>Immobilien</strong>investitionen der<br />
Gesellschaft auch mit mezzaninem Kapital<br />
finanziert, so hat die Gesellschafterversammlung<br />
über das ob und die Konditionen<br />
der mezzaninen Finanzierung zu<br />
entscheiden.<br />
8. Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen,<br />
ausgenommen Fremdwährungsdarlehen<br />
in Schweizer Franken<br />
(CHF), wenn diese max. 25% aller jeweils<br />
zum Stichtag zugesagten konsolidierten<br />
Fremdmittel der Gesellschaft betragen.<br />
9. Die Feststellung des Jahresabschlusses,<br />
die Entnahmen sowie die Entlastung<br />
der geschäftsführenden Gesellschafter<br />
für das abgelaufene Geschäftsjahr.<br />
10. Die Wahl und Entlastung eines Beirats.<br />
11. Die Führung von Aktivprozessen und<br />
Prozess beendenden Handlungen und<br />
Erklärungen ab einem Streitwert von<br />
500.000 Euro.<br />
12. Den Verkauf von mittelbar oder unmittelbar<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft.<br />
Ausgenommen ist der Verkauf<br />
von über eine Kapitalgesellschaft mittelbar<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong>. Hier ist die<br />
entsprechende Auflage gemäß Satzung<br />
der Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />
13. Änderungen des Gesellschaftsvertrages.<br />
14. Die Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />
§ 1 UmwG<br />
15. Eine evtl. Notierung (Listung) an der<br />
Börse und/oder Börsengang der Gesellschaft<br />
(IPO).<br />
16. Entlastung des Treuhänders und des<br />
Mittelverwendungskontrolleurs.<br />
17. Die Annahme der von der Geschäftsleitung<br />
vorzulegenden Generalunternehmer-Angebote<br />
oder die Einzelvergabe der<br />
Gewerke.<br />
Stimmabgabe der Geschäftsführung<br />
in der Gesellschafterversammlung von<br />
Tochtergesellschaften über vorgenannte<br />
Punkte<br />
Alle sonstigen von der Geschäftsführung<br />
oder dem Beirat zur Beschlussfassung<br />
vorgelegten Angelegenheiten.<br />
Folgende Beschlüsse bedürfen der qualifizierten<br />
Mehrheit von 75% der sich an<br />
der Abstimmung beteiligenden Stimmen,<br />
wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegeben<br />
gelten:<br />
1. Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />
und im Falle von negativen Abweichungen<br />
bei den Investitionskriterien für Objektvorschläge<br />
mit Einzelfallentscheidung<br />
ohne eine Änderung der vorgenannten<br />
Auswahlkriterien in diesem Vertrag;<br />
2. Ausschluss eines Kommanditisten aus<br />
wichtigem Grund außerhalb des Anwendungsbereichs<br />
des § 3 Absatz 8 des<br />
Gesellschaftsvertrages;<br />
3. Umwandlung der Gesellschaft gemäß<br />
§ 1 UmwG.<br />
4. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss<br />
von Garantieverträgen, Schuldbeitritten,<br />
Abgabe von Patronatserklärungen<br />
und die Übernahme jeglicher sonstiger<br />
<strong>Sicherheit</strong>en einschließlich solcher<br />
zugunsten von Gesellschaftern, wenn<br />
dies nicht im Rahmen des in der Gesellschafterversammlung<br />
beschlossenen Investitionsplanes,<br />
vorgesehen ist.<br />
5. Der Verkauf von mittelbar oder unmittelbar<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft.<br />
Ausgenommen ist der Verkauf von<br />
über eine Kapitalgesellschaft mittelbar<br />
gehaltenen <strong>Immobilien</strong>. Hier ist die entsprechende<br />
Auflage gemäß Satzung der<br />
Kapitalgesellschaft maßgebend.<br />
6. Die Beteiligung an einer ausländischen<br />
Gesellschaft.<br />
7. Die Beteiligung der Gesellschaft zum<br />
Zwecke der <strong>Immobilien</strong>investition an anderen<br />
Gesellschaften und deren vertragliche<br />
Gestaltung. Die Beschlussvorlage<br />
hat die Anteilsquote der Beteiligung im<br />
Verhältnis zum stimmberechtigten Gesellschaftskapital<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
zu enthalten.<br />
Beschlüsse, die eine Nachschusspflicht<br />
begründen oder den Gegenstand der Gesellschaft<br />
ändern, bedürfen der Zustimmung<br />
aller Gesellschafter.<br />
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