28.08.2015 Views

Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

Emissiosnsprospekt

SHOW MORE
SHOW LESS
  • No tags were found...

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

zwei Raten zum 31.05 und 30.11. des Jahres<br />

auszuzahlen.<br />

Ab dem 01.01.2020 ist die Geschäftsleitung<br />

ermächtigt, für Kommanditisten<br />

des Typs „Optimal“ eine, gegenüber den<br />

Entnahmen der Kommanditisten des Typs<br />

„Klassisch“ gemäß Absatz 4 UA 1 bevorrechtigte<br />

und unter Berücksichtigung des<br />

Absatz 6 angemessene Entnahme von bis<br />

zu 8,5% p.a bezogen auf den Stand der<br />

saldierten Kapitalkonten des jeweiligen<br />

Kommanditisten zum 31.12. des jeweiligen<br />

Geschäftsjahres in zwei Raten zum<br />

31.05. und 30.11. des Jahres auszuzahlen.<br />

5. Den ihr gemäß § 14 Absatz 2 zugewiesenen<br />

Vorausgewinn darf die alleinvertretungsberechtigte<br />

persönlich haftende<br />

Gesellschafterin auch ohne Gesellschafterbeschluss<br />

für sich entnehmen.<br />

6. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />

haftende Gesellschafterin ist berechtigt<br />

ohne Gesellschafterbeschluss<br />

eine Entnahme in Höhe der ihr gemäß<br />

§ 14 Absatz 3 zugewiesenen Vorausgewinne<br />

und in Höhe der Steuern die auf<br />

die gemäß § 14 Absatz 4 zugewiesenen<br />

Vorausgewinne entfallen vorrangig zu<br />

tätigen und die jeweiligen restlichen Vorausgewinne<br />

gemäß § 14 Absatz 4 ohne<br />

Gesellschafterbeschluss nachrangig zu<br />

den in Absatz 4 genannten Entnahmen<br />

aber vorrangig gegenüber anderen über<br />

Absatz 4 hinausgehenden Entnahmen<br />

der Kommanditisten für sich zu entnehmen.<br />

Die alleinvertretungsberechtigte<br />

persönlich haftende Gesellschafterin darf<br />

im Hinblick auf zu erwartende Gewinne<br />

außerdem ohne Gesellschafterbeschluss<br />

kumulierte Entnahmen in Höhe von bis<br />

zu 2,25% bezogen auf 80% der Einkaufspreise<br />

im Sinne des § 5 Absatz 2 UA 4<br />

jener <strong>Immobilien</strong>, die von Tochterobjektgesellschaften<br />

rechtswirksam angekauft<br />

wurden, jedoch nur anteilig bezogen auf<br />

jene <strong>Immobilien</strong>, die im jeweiligen Geschäftsjahr<br />

tatsächlich rechtswirksam<br />

von einer Tochterimmobiliengesellschaft<br />

angekauft wurden, tätigen. Entnahmen<br />

gemäß Satz 2 kürzen das Entnahmerecht<br />

der alleinvertretungsberechtigten<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

gemäß Satz 1. Absatz 3 ist stets zu beachten.<br />

7. Soweit Liquiditätsüberschüsse entnommen<br />

werden, welche den kumulierten<br />

handelsrechtlichen Jahresergebnissen<br />

entsprechen, werden diese in dem<br />

Verhältnis ausgekehrt, wie es der Gewinnverteilung<br />

gemäß § 13 entspricht.<br />

Die Entnahme erfolgt unabhängig von<br />

der steuerlichen Behandlung der Entnahme<br />

auf Ebene des Kommanditisten und<br />

berücksichtigt auch die Vorausgewinnzuweisungen<br />

des § 14, individuell berechnet<br />

für jeden Gesellschafter. Entnahmen leitet<br />

die Treuhänderin vor Ende der Gesellschaft<br />

nicht an Treugeber-Kommanditisten<br />

weiter, soweit mit der Entnahme die<br />

eingetragene Haftsumme unterschritten<br />

würde, es sei denn, die Kommanditisten<br />

wandeln ihre Treugeberstellung in eine<br />

unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft<br />

um. Die Weiterleitung erfolgt in<br />

diesem Fall, sobald die Eintragung des<br />

bisherigen Treugeber-Kommanditisten<br />

ins Handelsregister erfolgt ist. Ob die<br />

eingetragene Haftsumme unterschritten<br />

würde, ist auf der Ebene des einzelnen<br />

Treuhandkommanditisten zu ermitteln,<br />

indem seine gedachte anteilige Haftsumme<br />

der anteiligen Einlage, dem anteiligen<br />

zugerechneten Jahresergebnis und den<br />

anteilig bezogenen Entnahmen gegenübergestellt<br />

wird, und sofern zum 31.12.<br />

des dem aktuellen Geschäftsjahr vorangehenden<br />

Geschäftsjahres der saldierte<br />

Kapitalkontostand I und ggf. Verlustvortrags-<br />

bzw. Verrechnungskonto gemäß §<br />

3 Absatz 9, weniger als 10% (Haftkapital)<br />

des Kapitalkontos I (Kommanditbareinlage)<br />

ergibt.<br />

8. Verursacht ein Gesellschafter <strong>durch</strong><br />

Entnahmen in seinem Sonderbetriebsvermögen<br />

wegen § 4 Abs. 4a EStG für<br />

die Gesellschaft nicht abzugsfähige Betriebsausgaben,<br />

so gehen die daraus<br />

folgenden steuerlichen Folgen (Gewinnerhöhung,<br />

ggf. Erhöhung der Gewerbesteuer)<br />

zu Lasten des Gesellschafters, der<br />

<strong>durch</strong> seine Überentnahmen im Sonderbetriebsvermögen<br />

die Nichtabzugsfähigkeit<br />

der Betriebsausgaben verursacht<br />

hat.<br />

§ 16 Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />

1. Die Veräußerung des Geschäftsanteils<br />

ist grundsätzlich nur zum 31.12, 24:00 Uhr<br />

/ 01.01., 0:00 Uhr, eines jeden Jahres möglich.<br />

Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

übertragen oder in sons-<br />

134

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!