Sicherheit durch Immobilien
Emissiosnsprospekt
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zwei Raten zum 31.05 und 30.11. des Jahres<br />
auszuzahlen.<br />
Ab dem 01.01.2020 ist die Geschäftsleitung<br />
ermächtigt, für Kommanditisten<br />
des Typs „Optimal“ eine, gegenüber den<br />
Entnahmen der Kommanditisten des Typs<br />
„Klassisch“ gemäß Absatz 4 UA 1 bevorrechtigte<br />
und unter Berücksichtigung des<br />
Absatz 6 angemessene Entnahme von bis<br />
zu 8,5% p.a bezogen auf den Stand der<br />
saldierten Kapitalkonten des jeweiligen<br />
Kommanditisten zum 31.12. des jeweiligen<br />
Geschäftsjahres in zwei Raten zum<br />
31.05. und 30.11. des Jahres auszuzahlen.<br />
5. Den ihr gemäß § 14 Absatz 2 zugewiesenen<br />
Vorausgewinn darf die alleinvertretungsberechtigte<br />
persönlich haftende<br />
Gesellschafterin auch ohne Gesellschafterbeschluss<br />
für sich entnehmen.<br />
6. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />
haftende Gesellschafterin ist berechtigt<br />
ohne Gesellschafterbeschluss<br />
eine Entnahme in Höhe der ihr gemäß<br />
§ 14 Absatz 3 zugewiesenen Vorausgewinne<br />
und in Höhe der Steuern die auf<br />
die gemäß § 14 Absatz 4 zugewiesenen<br />
Vorausgewinne entfallen vorrangig zu<br />
tätigen und die jeweiligen restlichen Vorausgewinne<br />
gemäß § 14 Absatz 4 ohne<br />
Gesellschafterbeschluss nachrangig zu<br />
den in Absatz 4 genannten Entnahmen<br />
aber vorrangig gegenüber anderen über<br />
Absatz 4 hinausgehenden Entnahmen<br />
der Kommanditisten für sich zu entnehmen.<br />
Die alleinvertretungsberechtigte<br />
persönlich haftende Gesellschafterin darf<br />
im Hinblick auf zu erwartende Gewinne<br />
außerdem ohne Gesellschafterbeschluss<br />
kumulierte Entnahmen in Höhe von bis<br />
zu 2,25% bezogen auf 80% der Einkaufspreise<br />
im Sinne des § 5 Absatz 2 UA 4<br />
jener <strong>Immobilien</strong>, die von Tochterobjektgesellschaften<br />
rechtswirksam angekauft<br />
wurden, jedoch nur anteilig bezogen auf<br />
jene <strong>Immobilien</strong>, die im jeweiligen Geschäftsjahr<br />
tatsächlich rechtswirksam<br />
von einer Tochterimmobiliengesellschaft<br />
angekauft wurden, tätigen. Entnahmen<br />
gemäß Satz 2 kürzen das Entnahmerecht<br />
der alleinvertretungsberechtigten<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
gemäß Satz 1. Absatz 3 ist stets zu beachten.<br />
7. Soweit Liquiditätsüberschüsse entnommen<br />
werden, welche den kumulierten<br />
handelsrechtlichen Jahresergebnissen<br />
entsprechen, werden diese in dem<br />
Verhältnis ausgekehrt, wie es der Gewinnverteilung<br />
gemäß § 13 entspricht.<br />
Die Entnahme erfolgt unabhängig von<br />
der steuerlichen Behandlung der Entnahme<br />
auf Ebene des Kommanditisten und<br />
berücksichtigt auch die Vorausgewinnzuweisungen<br />
des § 14, individuell berechnet<br />
für jeden Gesellschafter. Entnahmen leitet<br />
die Treuhänderin vor Ende der Gesellschaft<br />
nicht an Treugeber-Kommanditisten<br />
weiter, soweit mit der Entnahme die<br />
eingetragene Haftsumme unterschritten<br />
würde, es sei denn, die Kommanditisten<br />
wandeln ihre Treugeberstellung in eine<br />
unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft<br />
um. Die Weiterleitung erfolgt in<br />
diesem Fall, sobald die Eintragung des<br />
bisherigen Treugeber-Kommanditisten<br />
ins Handelsregister erfolgt ist. Ob die<br />
eingetragene Haftsumme unterschritten<br />
würde, ist auf der Ebene des einzelnen<br />
Treuhandkommanditisten zu ermitteln,<br />
indem seine gedachte anteilige Haftsumme<br />
der anteiligen Einlage, dem anteiligen<br />
zugerechneten Jahresergebnis und den<br />
anteilig bezogenen Entnahmen gegenübergestellt<br />
wird, und sofern zum 31.12.<br />
des dem aktuellen Geschäftsjahr vorangehenden<br />
Geschäftsjahres der saldierte<br />
Kapitalkontostand I und ggf. Verlustvortrags-<br />
bzw. Verrechnungskonto gemäß §<br />
3 Absatz 9, weniger als 10% (Haftkapital)<br />
des Kapitalkontos I (Kommanditbareinlage)<br />
ergibt.<br />
8. Verursacht ein Gesellschafter <strong>durch</strong><br />
Entnahmen in seinem Sonderbetriebsvermögen<br />
wegen § 4 Abs. 4a EStG für<br />
die Gesellschaft nicht abzugsfähige Betriebsausgaben,<br />
so gehen die daraus<br />
folgenden steuerlichen Folgen (Gewinnerhöhung,<br />
ggf. Erhöhung der Gewerbesteuer)<br />
zu Lasten des Gesellschafters, der<br />
<strong>durch</strong> seine Überentnahmen im Sonderbetriebsvermögen<br />
die Nichtabzugsfähigkeit<br />
der Betriebsausgaben verursacht<br />
hat.<br />
§ 16 Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />
1. Die Veräußerung des Geschäftsanteils<br />
ist grundsätzlich nur zum 31.12, 24:00 Uhr<br />
/ 01.01., 0:00 Uhr, eines jeden Jahres möglich.<br />
Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />
übertragen oder in sons-<br />
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