28.08.2015 Views

Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

Emissiosnsprospekt

SHOW MORE
SHOW LESS
  • No tags were found...

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

14.3.1.1 Steuerliche Behandlung der<br />

Investitions- und fondsbedingten<br />

Nebenkosten<br />

In dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(Seiten 53 ff.) geht die Prospektherausgeberin<br />

davon aus, dass die fondsbedingten<br />

Nebenkosten der Investitionsphase<br />

gemäß dem koordinierten Ländererlass<br />

(sog. 5. Bauherrenerlass bzw. Fondserlass)<br />

vom 20. Oktober 2003 teilweise<br />

sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

darstellen und nicht als Anschaffungsnebenkosten<br />

aktiviert werden müssen. Mit<br />

diesem Erlass des Bundesfinanzministeriums<br />

wurde u.a. für <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

geregelt, unter welchen Voraussetzungen<br />

und in welcher Höhe Fondsnebenkosten<br />

wie z.B. Finanzierungskosten und Eigenkapitalvermittlungsvergütungen<br />

als<br />

laufende Betriebsausgaben geltend gemacht<br />

werden können bzw. wann diese<br />

Aufwendungen den Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten des jeweiligen Objektes<br />

und damit – ggf. anteilig - lediglich<br />

der AfA-Bemessungsgrundlage zugewiesen<br />

werden müssen.<br />

Hiernach sind die Nebenkosten dann zu<br />

aktivieren, wenn ein auf einem Gesamtplan<br />

beruhendes einheitliches Gesamtkonzept<br />

vorliegt. Soweit die Investoren<br />

tatsächlich über mehrere wirtschaftlich<br />

ernsthaft zur Diskussion stehende Investitionsalternativen<br />

zu entscheiden<br />

haben und nicht die Geschäftsleitung,<br />

der Konzeptionär oder die Treuhänderin<br />

automatisch kraft Gesellschaftsvertrag<br />

etc. diese Entscheidung ohne objektbezogene<br />

Einzelweisung des Investors pro Tagesordnungspunkt<br />

treffen können, liegt<br />

kein auf einem Gesamtplan beruhendes<br />

einheitliches Gesamtkonzept und damit<br />

zu aktivierende Nebenkosten vor. Nach<br />

der aktuell geltenden Rechtsauffassung<br />

ist die tatsächliche Entscheidungsfreiheit<br />

der Investoren über die Investitionsgegenstände<br />

und auch deren tatsächlicher<br />

Einfluss auf die Gestaltung der Verträge<br />

entscheidend. D.h. es muss eine wesentliche<br />

bzw. tatsächliche Einflussnahme<br />

der Gesellschafter bei einer Gesellschaft<br />

vorliegen. Eine lediglich theoretische bzw.<br />

nur vertraglich gestaltete Entscheidungsfreiheit<br />

genügt somit nicht.<br />

Die inzwischen erfolgte Betriebsprüfung<br />

des Betriebsstättenfinanzamtes Erlangen<br />

hinsichtlich der vergleichbar konzipierten<br />

Vorläuferfonds hat ergeben, dass die<br />

„Herstellereigenschaft“ für diese Fonds<br />

anerkannt wurde, wenngleich sich hieraus<br />

keine Bindungswirkung für dieses<br />

Beteiligungsangebot ergibt.<br />

Soweit die Investitionsentscheidung<br />

<strong>durch</strong> einen Investorenbeirat erfolgt,<br />

ändert dies ebenfalls nichts an dem vorstehenden<br />

Ergebnis, soweit sich dessen<br />

Mitglieder nicht ganz oder teilweise aus<br />

dem Initiator nahe stehenden Personen<br />

zusammensetzen und die Beiratsentscheidung<br />

frühestens zu einem Zeitpunkt<br />

erfolgt, zu dem bereits zumindest<br />

50% des prospektierten Fondskommanditkapitals<br />

einbezahlt sind. Im Gegensatz<br />

zu dem Investitionsbeirat ist auch eine<br />

pro Gesellschafterversammlung erteilte<br />

Stimmrechtsvollmacht bereits vor Platzierung<br />

von 50% des Kapitals steuerunschädlich,<br />

da diese zu dem allgemeinen<br />

Rechtsgebrauch eines Gesellschafters<br />

gehört.<br />

Da im vorliegenden Fall der Investitionsbeirat<br />

erst ab Einzahlung von mindestens<br />

50% des prospektierten Kapitals bzw.<br />

darüber hinaus gehend mit 50% der beschlossenen<br />

Kapitalerhöhung der Gesellschaft<br />

entscheiden kann und der Beirat<br />

auch nicht aus initiatornahen Personen<br />

bestehen darf, geht die Prospektherausgeberin<br />

davon aus, dass die maßgeblichen<br />

Nebenkosten u. Vergütungen wie<br />

Vorausgewinn der Geschäftsleitung, Kapitalvermittlungsgebühr,<br />

Treuhänderin<br />

und evtl. Bearbeitungsgebühr oder Disagio<br />

der finanzierenden Bank in der im<br />

BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 definierten<br />

Höhe als Betriebsausgaben zu<br />

behandeln sind.<br />

Im Übrigen unterliegen die in Frage<br />

kommenden typischen Kosten und Vergütungen<br />

der Vermietungsphase, also<br />

nach Beendigung der Investitionsphase<br />

nach Übergang von Nutzen und Lasten<br />

pro Objekt, nicht den Einschränkungen<br />

des Fondserlasses und sind somit im Rahmen<br />

der allgemeinen Regelungen als Betriebsausgaben<br />

abzugsfähig.<br />

Von der Frage, ob Aufwendungen zu aktivieren<br />

oder als Betriebsausgaben zu<br />

berücksichtigen sind, ist die weitere Frage<br />

zu unterscheiden, inwieweit ein sich<br />

dabei ergebendes negatives steuerliches<br />

Ergebnis mit anderen positiven Einkünf-<br />

106

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!