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Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

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die Auszahlungen an die Investoren auswirken.<br />

(1)<br />

Darlehensgewährungen an andere ZBI<br />

Professional Fonds<br />

Bei der Zwischenanlage von Liquidität<br />

gemäß § 4 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages<br />

in Form von Darlehensausreichungen<br />

an andere verbundene Publikumsgesellschaften<br />

der ZBI-Professional Fonds mit<br />

erstrangiger Grundschuldbesicherung<br />

oder in Form von stillen Beteiligungen<br />

besteht das Risiko, das die ausgereichten<br />

Mittel nicht, nicht zum vertraglich vorgesehenen<br />

Zeitpunkt oder nicht vollständig<br />

zurückgezahlt werden, so dass diese Mittel<br />

nicht oder erst später als geplant zur<br />

Investition in <strong>Immobilien</strong> zur Verfügung<br />

stehen. Dies kann insbesondere dann<br />

eintreten, wenn das zwischenfinanzierte<br />

Beleihungsobjekt, wider Erwarten, ganz<br />

oder teilweise nicht oder erst später als<br />

geplant <strong>durch</strong> eine Bank endfinanziert<br />

würde. (1,2)<br />

<strong>Immobilien</strong>- und finanzierungsbezogene<br />

Risiken auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

Soweit die ZBI 5 HOLDING KG von der<br />

Möglichkeit des unmittelbaren Erwerbs<br />

einer oder mehrerer <strong>Immobilien</strong> Gebrauch<br />

macht, können sich sämtliche<br />

für die Objektgesellschaften beschriebenen,<br />

immobilien- und finanzierungsbezogenen<br />

Risiken auch auf der Ebene der<br />

Fondsgesellschaft realisieren.<br />

Dies kann zu einer Reduzierung oder einem<br />

Wegfall der Auszahlungen an Investoren<br />

führen. Zudem besteht das Risiko,<br />

dass es zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der Kapitaleinlage im<br />

Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

kommen kann. Von diesem Verlust wären<br />

auch die von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />

Objektgesellschaften betroffen.<br />

Insofern kann sich ein auf Ebene der Objektgesellschaften<br />

an sich prognosegefährdendes<br />

Risiko bei einer Realisierung<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft wegen<br />

der fehlenden Abschirmungswirkung zu<br />

einem anlagegefährdenen Risiko verstärken<br />

(1, 2).<br />

Platzierungsrisiko für das Gesellschaftskapital,<br />

Rückabwicklung<br />

Der Investitionsplan der Fondsgesellschaft<br />

sieht Investitionen in <strong>Immobilien</strong>gesellschaften<br />

und <strong>Immobilien</strong> mit<br />

einem konsolidierten Gesamtaufwand<br />

von über 111 Mio. Euro und ein einzuwerbendes<br />

Eigenkapital von über 40,6 Mio.<br />

Euro vor. Es wurde keine Platzierungsgarantie<br />

für die Beschaffung des Eigenkapitals<br />

(Kommanditkapital der Investoren)<br />

gegeben. Für den Fall, dass weniger<br />

Eigenkapital platziert werden kann, kann<br />

die Risikostreuung nicht wie beabsichtigt<br />

umgesetzt werden. Negative Entwicklungen<br />

bei einem oder mehreren der erworbenen<br />

Objekte können sich in diesem Fall<br />

auf die wirtschaftliche Gesamtentwicklung<br />

der Fondsgesellschaft gravierender<br />

auswirken. (1,2)<br />

Die Freigabe der Kapitaleinlagen der Investoren<br />

erfolgt frühestens dann, wenn<br />

insgesamt 1.000.000 Euro gezeichnet<br />

wurden. Sollte dieser Mindestbetrag bis<br />

zum 30.06.2009 nicht vorliegen, so wird<br />

der Treuhandvertrag aufgelöst und bereits<br />

eingezahlte Mittel inklusive Agio<br />

unverzinst an die jeweiligen Investoren<br />

zurückgezahlt. Investitionen finden<br />

nicht statt. Bis dahin eingezahltes Kapital<br />

könnte somit bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung<br />

nicht anderweitig angelegt<br />

werden und keine Erträge erwirtschaften.<br />

(1)<br />

Auch nach Erreichen des Mindestkapitals<br />

bis zum 30.06.2009 besteht das Risiko,<br />

dass nur wenig oder kein weiteres Kommanditkapital<br />

platziert werden kann, so<br />

dass die Gesellschaft die geplanten Investitionen<br />

nur mit einem schlechteren<br />

Ergebnis für den Investor <strong>durch</strong>führen<br />

kann. Sollte die Gesellschafterversammlung<br />

die Liquidation der Gesellschaft beschließen,<br />

wäre nicht sichergestellt, dass<br />

die Investoren ihre Kapitaleinlage vollständig<br />

zurückerhalten. (2)<br />

Soweit die Gesellschaft nicht aufgelöst<br />

wird, würden sich die Kosten der Investitionsphase,<br />

die sich nicht nach dem platzierten<br />

Eigenkapital bemessen (z.B. Beratungskosten,<br />

Marketingkosten, Prospektdruck,<br />

Tagungskosten in der Investitionsphase)<br />

verhältnismäßig stärker auf die<br />

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