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Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

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ner Objektkapitalgesellschaft ist dies nur<br />

dann möglich, wenn die ZBI 5 HOLDING<br />

KG zu Beginn des Erhebungszeitraumes<br />

zu mindestens 15% beteiligt war.<br />

Anfängliche Gewerbeverluste sind nach<br />

derzeitigem Recht begrenzt auf 1 Mio. zzgl.<br />

60% des übersteigenden Gewerbeertrages<br />

des/r betreffenden bzw. folgenden<br />

Geschäftsjahre(s) vortragsfähig. Scheidet<br />

ein Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, so kann ein Verlustvortrag<br />

und damit die Verrechnung mit späteren<br />

Gewerbeerträgen hinsichtlich des anteilig<br />

auf den Ausgeschiedenen entfallenden<br />

Gewerbeverlustes nicht mehr stattfinden.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der ZBI<br />

5 HOLDING KG sieht daher vor, dass ein<br />

etwaiger Gewerbesteuermehraufwand,<br />

welcher der Gesellschaft <strong>durch</strong> den Gesellschafterwechsel<br />

entsteht, <strong>durch</strong> den<br />

übertragenden Gesellschafter zu übernehmen<br />

ist und bei Nichtabgabe einer<br />

entsprechenden Freistellungserklärung<br />

der Komplementär bzw. der Treuhänder<br />

ihre Zustimmung zur Übertragung verweigern<br />

können.<br />

Da jedenfalls die Objektpersonengesellschaften<br />

konzeptgemäß ausschließlich<br />

eigenen, in ihrem Betriebsvermögen<br />

befindlichen Grundbesitz verwalten, ist<br />

der Gewinn um den Teil des Gewerbeertrages<br />

zu kürzen, der auf die Verwaltung<br />

und Nutzung des eigenen Grundbesitzes<br />

entfällt (erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1<br />

Satz 2 GewStG).<br />

Ob auch bei der Objektkapitalgesellschaft<br />

die Verwaltung und Nutzung der <strong>Immobilien</strong><br />

im Vordergrund steht und damit<br />

auch bei ihr die Voraussetzungen der<br />

erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz<br />

2 GewStG vorliegen oder ob die spätere<br />

Veräußerung der <strong>Immobilien</strong> die Haupttätigkeit<br />

ausmacht, läßt sich zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt noch nicht abschließend<br />

sagen. Die Prospektherausgeberin<br />

geht jedoch davon aus, dass auch eine<br />

Objektkapitalgesellschaft anfänglich zur<br />

Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung<br />

berechtigt ist und frühestens mit<br />

dem Verkauf von mindestens einer Immobilie<br />

eine Gewerbesteuerpflicht besteht.<br />

Die Gesellschaft bzw. deren Objektgesellschaften<br />

sind somit bei ausschließlicher<br />

Verwaltung eigenen Vermögens de facto<br />

gewerbesteuerfrei <strong>durch</strong> die erweiterte<br />

Kürzung des Gewerbeertrages für unmittelbar<br />

gehaltene <strong>Immobilien</strong> nach § 9 Nr.<br />

1 Satz 2 bzw. die Kürzung gemäß § 9 Nr. 2<br />

GewStG bei bloß mittelbarer <strong>Immobilien</strong>beteiligung<br />

in Form einer Beteiligungspersonengesellschaft.<br />

14.4.2.2 Anrechung von Gewerbesteuer<br />

bei der Einkommensteuer<br />

Sofern auf Ebene der Objektpersonengesellschaften<br />

Gewerbesteuer anfallen<br />

sollte, wäre diese über die ZBI 5 HOLDING<br />

KG bei deren Gesellschaftern im Rahmen<br />

des § 35 EStG auf die persönliche Einkommensteuer<br />

der Investoren anrechenbar,<br />

soweit diese auf im zu versteuernden<br />

Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte<br />

entfällt. Gleiches gilt, falls sich auf<br />

Ebene der ZBI 5 HOLDING KG selbst ein<br />

positiver Gewerbeertrag ergeben würde.<br />

Die Anrechnung erfolgt bis zur Höhe des<br />

3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages,<br />

maximal jedoch in Höhe der jeweils<br />

festgesetzten Gewerbesteuer.<br />

Bei Personengesellschaften werden die<br />

auf die Gesellschafter entfallenden anteiligen<br />

Anrechnungsbeträge <strong>durch</strong> das<br />

Betriebsstättenfinanzamt gesondert und<br />

einheitlich festgestellt, wobei sich der<br />

Anteil eines Gesellschafters am Gewerbesteuermessbetrag<br />

nach dem jeweiligen<br />

Gewinnverteilungsschlüssel richtet.<br />

Die Wohnsitzfinanzämter berücksichtigen<br />

nach entsprechender Mitteilung<br />

<strong>durch</strong> das Betriebsstättenfinanzamt die<br />

Anrechnungsbeträge dann von Amts wegen,<br />

ohne dass es eines zusätzlichen Antrags<br />

des Gesellschafters bedarf. Die Gewerbesteueranrechnung<br />

ist beschränkt<br />

auf die im zu versteuernden Einkommen<br />

der Gesellschafter enthaltenen Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb und die darauf entfallende<br />

Einkommensteuer. Die konkrete<br />

Entlastungswirkung ist folglich von den<br />

individuellen Verhältnissen abhängig<br />

und kann daher hier nicht abschließend<br />

dargestellt werden. Die Konsultierung<br />

des persönlichen Steuerberaters wird daher<br />

empfohlen.<br />

14.4.2.3 Gewerblicher Grundstückshandel<br />

a) Objektpersonengesellschaften<br />

Wie oben dargestellt, liegen hinsichtlich<br />

der Objektpersonengesellschaften, die<br />

sich ausschließlich mit Verwaltung und<br />

Nutzung von Grundvermögen befassen,<br />

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