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Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

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4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn an ihr Gesellschafter<br />

anwesend oder vertreten sind, die mindestens<br />

30 vom Hundert der Stimmen<br />

der Gesellschaft auf sich vereinigen. Die<br />

Treugeber-Kommanditisten sind stets<br />

berechtigt, selbst oder <strong>durch</strong> einen Bevollmächtigten<br />

an den Gesellschafterversammlungen<br />

teilzunehmen; sie haben<br />

alle Teilnahme-, Auskunfts-, Informations-,<br />

Kontroll- und Stimmrechte wie ein<br />

unmittelbar an der Gesellschaft beteiligter<br />

Kommanditist.<br />

5. Jeder Gesellschafter kann sich in der<br />

Gesellschafterversammlung <strong>durch</strong> einen,<br />

pro Gesellschaftsversammlung mit<br />

schriftlicher Einzelvollmacht versehenen<br />

anderen Gesellschafter, einen Verwandten<br />

der Steuerklassen I und II i.S.d. § 15<br />

Absatz 1 ErbStG, ein von Berufswegen zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied<br />

der steuer- oder rechtsberatenden Berufe,<br />

den Beirat, vertreten <strong>durch</strong> den Beiratsvorsitzenden,<br />

ein Beiratsmitglied oder<br />

<strong>durch</strong> einen Finanzdienstleister vertreten<br />

lassen. Das Recht auf eigene Teilnahme<br />

bleibt davon unberührt. Für die Hinzuziehung<br />

einer dieser Personen bedarf<br />

es ihres Identitätsnachweises. Finanzdienstleister<br />

werden als Vertreter in der<br />

Gesellschafterversammlung nur zugelassen,<br />

wenn sie den Beitritt für einen oder<br />

mehrere Gesellschafter vermittelt haben.<br />

Über die Zulassung anderer Personen<br />

entscheidet die Gesellschafterversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit.<br />

6. Ist eine ordnungsgemäß einberufene<br />

Gesellschafterversammlung beschlussunfähig,<br />

so hat die Geschäftsleitung<br />

innerhalb von zwei Wochen die Gesellschafterversammlung<br />

mit einer Frist<br />

von mindestens einer Woche erneut zur<br />

Beschlussfassung über dieselben Tagesordnungspunkte<br />

einzuberufen. Die so<br />

einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der<br />

anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />

für alle in der Tagesordnung der<br />

beschlussunfähig gewesenen Versammlung<br />

angegebenen Punkte beschlussfähig.<br />

Darauf ist in der Einberufung ausdrücklich<br />

hinzuweisen.<br />

7. Die Gesellschafterversammlung wird<br />

<strong>durch</strong> die Geschäftsleitung geleitet.<br />

8. Über die Gesellschafterversammlung<br />

und die gefassten Beschlüsse ist <strong>durch</strong><br />

die Geschäftsleitung eine Ergebnisniederschrift<br />

zu fertigen, die von der alleinvertretungsberechtigten<br />

persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin zu unterzeichnen<br />

und allen Gesellschaftern zuzuleiten<br />

ist. Die Ergebnisniederschrift gilt als<br />

genehmigt, wenn der alleinvertretungsberechtigten<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

nicht binnen eines Monats<br />

nach Aufgabe der Niederschrift zur Post<br />

eine Protokollanfechtungsklage zugeht.<br />

§ 8 Gegenstand der Gesellschafterversammlung<br />

Die Gesellschafterversammlung beschließt<br />

über:<br />

1. Die konzeptionelle Ausrichtung der<br />

Gesellschaft.<br />

2. Die Beteiligung der Gesellschaft zum<br />

Zwecke der <strong>Immobilien</strong>investition an anderen<br />

Gesellschaften und deren vertragliche<br />

Gestaltung. Die Beschlussvorlage<br />

hat die Anteilsquote der Beteiligung im<br />

Verhältnis zum stimmberechtigten Gesellschaftskapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

zu enthalten.<br />

3. Die Gründung von bzw. die Beteiligung<br />

an <strong>Immobilien</strong>handelsgesellschaften in<br />

der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />

und deren vertragliche Ausgestaltung.<br />

4. Die von der Geschäftsführung vorzulegenden<br />

<strong>Immobilien</strong>modernisierungskonzepte<br />

und die Entscheidung ob ein Festpreisangebot<br />

eines Bauunternehmers<br />

einzuholen oder ein ggf. vorliegendes<br />

Angebot zu akzeptieren ist bzw. welche<br />

Bonitätsanforderungen hierfür gestellt<br />

werden.<br />

5. Die <strong>durch</strong>zuführenden Investitionen<br />

gemäß den Vorschlägen der Geschäftsführung<br />

auf der Grundlage der vorgelegten<br />

Investitionspläne.<br />

6. Richtlinien der vertraglichen Gestaltung<br />

beschlossener Investitionen.<br />

7. Abschluss, Änderung und Beendigung<br />

von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere<br />

Darlehensverträge, Mietverträge,<br />

Pachtverträge und Leasingverträge<br />

soweit dies nicht mit den Investitionen<br />

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