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Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

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en, Grundrisspläne, Baubeschreibung<br />

und Objektfotos.<br />

Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />

einer zu kaufenden Gesellschaft<br />

inklusive aller Nachträge und<br />

einen aktuellen Handelsregisterauszug.<br />

Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag<br />

der kaufenden Objektgesellschaft<br />

inklusive aller Nachträge und<br />

einen aktuellen Handelsregisterauszug<br />

Bei Gewerbeobjekten Mietverträge<br />

über mindestens 70% der Mietfläche<br />

und/oder kapitaldienstdeckend für<br />

die Fremdmittel; bei Wohnobjekten<br />

vollständige Mieterlisten und stichprobenweise<br />

einzelne Mietverträge.<br />

Das Grundstück und die Immobilie<br />

sind im Erwerbsvorgang lastenfrei<br />

zu stellen außer den Belastungen in<br />

Abteilung III, die in Anrechnung auf<br />

den Kaufpreis übernommen werden<br />

und in Abteilung II, die nicht als wertmindernde<br />

Rechte angesehen werden.<br />

Technische und kaufmännische Due-<br />

Diligence Prüfung.<br />

Finanzmathematische Objektanalyse.<br />

Bei investmentnahen Ausbauten, Umbauten,<br />

Sanierungen und Modernisierungen<br />

eine schlüssige Gesamtkalkulation<br />

der Geschäftsleitung über die<br />

hierfür zu erwartenden Kosten.<br />

b) die Einhaltung der Investitionskriterien<br />

des § 5 Absätze 2 bis 6.<br />

2. Bei prozentualen Kostenüberschreitungen<br />

von bis zu 10% oder absoluten<br />

Kostenüberschreitungen von bis zu Euro<br />

100.000,00 (in Worten: Einhunderttausend)<br />

darf die Freigabe der Mittel trotz<br />

festgestellter Nichteinhaltung erfolgen.<br />

Bei prozentualen Kostenüberschreitungen<br />

von mehr als 10%, die gleichzeitig zu<br />

absoluten Kostenüberschreitungen von<br />

mehr als Euro 100.000,00 (in Worten: Einhunderttausend)<br />

führen, hat der Mittelverwendungskontrolleur<br />

die Geschäftsleitung<br />

bei Mittelfreigabe aufzufordern<br />

die Gesellschafterversammlung von der<br />

Überschreitung innerhalb von sechs Monaten<br />

in Kenntnis zu setzen.<br />

3. Die Einhaltung der Mittelfreigabekriterien<br />

muss dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

rechtzeitig vor Begründung von<br />

Verbindlichkeiten und vor Auszahlung<br />

von Gesellschaftsmitteln nachgewiesen<br />

werden.<br />

4. Die Prüfung der Kriterien der Mittelfreigabe<br />

und die Freigabe der Investitionsmittel<br />

richten sich im Übrigen nach<br />

den einschlägigen Vorschriften des Mittelverwendungskontrollvertrages.<br />

§ 7 Gesellschafterversammlung<br />

1. Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />

erfolgt <strong>durch</strong> die Geschäftsleitung.<br />

Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe<br />

von Ort, Zeit und der Tagesordnung<br />

schriftlich an jeden Gesellschafter an<br />

seine zuletzt der Gesellschaft bekannt<br />

gegebene Anschrift mit einer Frist von<br />

mindestens zwei Wochen. Der Tag der<br />

Absendung des Briefes und der Tag der<br />

Versammlung werden bei der Fristberechnung<br />

nicht mitgerechnet.<br />

2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet jährlich nach Aufstellung<br />

des Abschlusses für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr, spätestens aber<br />

bis zum Ablauf des zehnten Monats des<br />

darauf folgenden laufenden Wirtschaftsjahres<br />

statt. Die Geschäftsleitung und<br />

der Mittelverwendungskontrolleur haben<br />

über das abgelaufene Geschäftsjahr<br />

zu berichten. Weitere Gesellschafterversammlungen<br />

werden jeweils zur Auswahl<br />

und Entscheidung über unmittelbare und<br />

mittelbare Investitionen in <strong>Immobilien</strong><br />

über eine oder mehrere Objekttochtergesellschaft(en)<br />

einberufen.<br />

3. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

sind außer in den gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Fällen einzuberufen,<br />

wenn es im Interesse der Gesellschafter<br />

erforderlich ist. Die Einberufung einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung<br />

erfolgt auf Verlangen von mindestens<br />

10 vom Hundert der Stimmen der<br />

Gesellschaft oder wenn die Geschäftsleitung<br />

es verlangt. Sie können auch<br />

fernschriftlich oder per e-mail einberufen<br />

werden.<br />

Die Einberufungsfrist beträgt hierbei eine<br />

Woche, wobei der Tag der Absendung der<br />

Ladung und der Tag der Versammlung<br />

nicht mitgerechnet werden. Im Übrigen<br />

gelten die Bestimmungen über die Einberufung<br />

der ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

entsprechend.<br />

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