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Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

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Die Direkteintragung kann auch nach<br />

erfolgter Beteiligung als Treugeberkommanditist<br />

jederzeit vorgenommen werden.<br />

Besonderheiten bei Schenkungen<br />

Wird die Beteiligung z.B. unter Übernahme<br />

von Verbindlichkeiten schenkweise<br />

übertragen, ist zu beachten, dass der<br />

entgeltliche Teil der Schenkung (z.B. die<br />

Übernahme einer Beteiligungsfinanzierung)<br />

ertragsteuerlich als teilentgeltlicher<br />

<strong>Immobilien</strong>verkauf qualifiziert wird,<br />

was neben erbschaftsteuerlichen ggf.<br />

auch ertragsteuerliche Konsequenzen<br />

nach sich ziehen kann. Insoweit wird angeraten,<br />

vor einer Übertragung den steuerlichen<br />

Berater zu befragen.<br />

Geplante Neuregelung<br />

Zur Neuregelung der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer wurde im Dezember<br />

2007 der Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

veröffentlicht. Die sich anschließende<br />

politische Diskussion wurde mit<br />

einem Kompromiss im Koalitionsausschuss<br />

vom 6. November 2008 beendet,<br />

der weitgehend auf den Regierungsentwurf<br />

zurückgreift. Die Reform soll am<br />

27.11.2008 im Bundestag beschlossen<br />

werden. Die Abstimmung im Bundesrat<br />

ist für den 5. Dezember vorgesehen.<br />

Nach der Reform des Regierungsentwurfes<br />

kommen die für Betriebsvermögen<br />

vorgesehenen Vergünstigungen für die<br />

Übertragung von unmittelbaren Beteiligungen<br />

an der ZBI 5 HOLDING KG nicht<br />

in Betracht, da das Betriebsvermögen der<br />

ZBI 5 HOLDING KG zu mehr als 50% aus<br />

<strong>Immobilien</strong> und somit aus sogenanntem<br />

Verwaltungsvermögen besteht. Die <strong>Immobilien</strong><br />

sind daher – soweit es sich um<br />

zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke<br />

handelt – mit 90% anzusetzen, im<br />

Übrigen mit 100% ihres Wertes anzusetzen.<br />

Die ebenfalls neuen Bewertungsregelungen<br />

sehen eine Bewertung der <strong>Immobilien</strong><br />

mit einem neu gefassten Ertragswertverfahren<br />

vor, bei dem der Wert auf Basis<br />

der nachhaltig erzielbaren Erträge ermittelt<br />

wird. Dabei sind Boden- und Gebäudewert<br />

jeweils separat zu ermitteln. Ist<br />

ein übliches Nutzungsentgelt nicht zu<br />

ermitteln, kommt es zu einer Bewertung<br />

im Sachwertverfahren.<br />

Hinsichtlich der Übertagung mittelbar<br />

über die Treuhänderin gehaltener Beteiligungen<br />

an der ZBI 5 HOLDING KG verbleibt<br />

es bei der Bewertung der mittelbaren<br />

Beteiligung mit dem Verkehrswert<br />

des Herausgabeanspruchs gegenüber<br />

der Treuhänderin (vgl. oben).<br />

Vorgesehen ist in der Neuregelung eine<br />

Anhebung der persönlichen Freibeträge<br />

der<br />

Ehegatten von 307.000 auf 500.000 Euro,<br />

der Kinder von 205.000 auf 400.000 Euro<br />

sowie der Enkel von 51.000 auf 200.000<br />

Euro.<br />

14.4.5 Umsatzsteuer<br />

Die ZBI 5 HOLDING KG ist, soweit diese<br />

sich auf das Halten von Beteiligungen an<br />

Objektgesellschaften beschränkt, gemäß<br />

des Urteils des EuGH vom 29.04.2004<br />

(„Empresa de Desenvolvimento Mineiro<br />

SGPS SA (EDM)“), nicht Unternehmer im<br />

Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz<br />

(UStG) und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt.<br />

Die Objektgesellschaften hingegen erbringen<br />

mit der Vermietung der <strong>Immobilien</strong><br />

steuerbare Ausgangsumsätze und<br />

sind somit Unternehmer im Sinne des<br />

Umsatzsteuergesetzes.<br />

Die Vermietung und Verpachtung und<br />

der Verkauf von <strong>Immobilien</strong> sind grundsätzlich<br />

gemäß § 4 Nr. 9a bzw. Nr. 12a UStG<br />

umsatzsteuerbefreit. Jedoch besteht für<br />

Gewerbeimmobilien nach § 9 UStG die<br />

Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren,<br />

falls der mietende Unternehmer<br />

keine Ausgangsumsätze ausführt, die<br />

den Vorsteuerabzug ausschließen. Soweit<br />

diese Voraussetzungen vorliegen und zur<br />

Umsatzsteuerpflicht optiert wird, sind die<br />

Objektgesellschaften berechtigt, die ihnen<br />

von anderen Unternehmern in Rechnung<br />

gestellten Umsatzsteuerbeträge<br />

als Vorsteuern abzuziehen.<br />

Bei den Objektgesellschaften mit Gewerbeobjekten<br />

bzw. Wohn- Geschäftshäusern<br />

wird i.d.R. eine Option zur Regelbesteuerung<br />

sinnvoll sein, da die Umsatzsteuer<br />

von den Mietern zusätzlich erhoben<br />

werden kann ohne dass dies für die<br />

Mieter zu einer Mehrbelastung führt. In<br />

Höhe des umsatzsteuerpflichtigen Anteiles<br />

der Vermietung ist die jeweilige<br />

Objektgesellschaft daher zum Vorsteuer-<br />

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