Sicherheit durch Immobilien
Emissiosnsprospekt
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Die Direkteintragung kann auch nach<br />
erfolgter Beteiligung als Treugeberkommanditist<br />
jederzeit vorgenommen werden.<br />
Besonderheiten bei Schenkungen<br />
Wird die Beteiligung z.B. unter Übernahme<br />
von Verbindlichkeiten schenkweise<br />
übertragen, ist zu beachten, dass der<br />
entgeltliche Teil der Schenkung (z.B. die<br />
Übernahme einer Beteiligungsfinanzierung)<br />
ertragsteuerlich als teilentgeltlicher<br />
<strong>Immobilien</strong>verkauf qualifiziert wird,<br />
was neben erbschaftsteuerlichen ggf.<br />
auch ertragsteuerliche Konsequenzen<br />
nach sich ziehen kann. Insoweit wird angeraten,<br />
vor einer Übertragung den steuerlichen<br />
Berater zu befragen.<br />
Geplante Neuregelung<br />
Zur Neuregelung der Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer wurde im Dezember<br />
2007 der Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
veröffentlicht. Die sich anschließende<br />
politische Diskussion wurde mit<br />
einem Kompromiss im Koalitionsausschuss<br />
vom 6. November 2008 beendet,<br />
der weitgehend auf den Regierungsentwurf<br />
zurückgreift. Die Reform soll am<br />
27.11.2008 im Bundestag beschlossen<br />
werden. Die Abstimmung im Bundesrat<br />
ist für den 5. Dezember vorgesehen.<br />
Nach der Reform des Regierungsentwurfes<br />
kommen die für Betriebsvermögen<br />
vorgesehenen Vergünstigungen für die<br />
Übertragung von unmittelbaren Beteiligungen<br />
an der ZBI 5 HOLDING KG nicht<br />
in Betracht, da das Betriebsvermögen der<br />
ZBI 5 HOLDING KG zu mehr als 50% aus<br />
<strong>Immobilien</strong> und somit aus sogenanntem<br />
Verwaltungsvermögen besteht. Die <strong>Immobilien</strong><br />
sind daher – soweit es sich um<br />
zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke<br />
handelt – mit 90% anzusetzen, im<br />
Übrigen mit 100% ihres Wertes anzusetzen.<br />
Die ebenfalls neuen Bewertungsregelungen<br />
sehen eine Bewertung der <strong>Immobilien</strong><br />
mit einem neu gefassten Ertragswertverfahren<br />
vor, bei dem der Wert auf Basis<br />
der nachhaltig erzielbaren Erträge ermittelt<br />
wird. Dabei sind Boden- und Gebäudewert<br />
jeweils separat zu ermitteln. Ist<br />
ein übliches Nutzungsentgelt nicht zu<br />
ermitteln, kommt es zu einer Bewertung<br />
im Sachwertverfahren.<br />
Hinsichtlich der Übertagung mittelbar<br />
über die Treuhänderin gehaltener Beteiligungen<br />
an der ZBI 5 HOLDING KG verbleibt<br />
es bei der Bewertung der mittelbaren<br />
Beteiligung mit dem Verkehrswert<br />
des Herausgabeanspruchs gegenüber<br />
der Treuhänderin (vgl. oben).<br />
Vorgesehen ist in der Neuregelung eine<br />
Anhebung der persönlichen Freibeträge<br />
der<br />
Ehegatten von 307.000 auf 500.000 Euro,<br />
der Kinder von 205.000 auf 400.000 Euro<br />
sowie der Enkel von 51.000 auf 200.000<br />
Euro.<br />
14.4.5 Umsatzsteuer<br />
Die ZBI 5 HOLDING KG ist, soweit diese<br />
sich auf das Halten von Beteiligungen an<br />
Objektgesellschaften beschränkt, gemäß<br />
des Urteils des EuGH vom 29.04.2004<br />
(„Empresa de Desenvolvimento Mineiro<br />
SGPS SA (EDM)“), nicht Unternehmer im<br />
Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz<br />
(UStG) und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt.<br />
Die Objektgesellschaften hingegen erbringen<br />
mit der Vermietung der <strong>Immobilien</strong><br />
steuerbare Ausgangsumsätze und<br />
sind somit Unternehmer im Sinne des<br />
Umsatzsteuergesetzes.<br />
Die Vermietung und Verpachtung und<br />
der Verkauf von <strong>Immobilien</strong> sind grundsätzlich<br />
gemäß § 4 Nr. 9a bzw. Nr. 12a UStG<br />
umsatzsteuerbefreit. Jedoch besteht für<br />
Gewerbeimmobilien nach § 9 UStG die<br />
Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren,<br />
falls der mietende Unternehmer<br />
keine Ausgangsumsätze ausführt, die<br />
den Vorsteuerabzug ausschließen. Soweit<br />
diese Voraussetzungen vorliegen und zur<br />
Umsatzsteuerpflicht optiert wird, sind die<br />
Objektgesellschaften berechtigt, die ihnen<br />
von anderen Unternehmern in Rechnung<br />
gestellten Umsatzsteuerbeträge<br />
als Vorsteuern abzuziehen.<br />
Bei den Objektgesellschaften mit Gewerbeobjekten<br />
bzw. Wohn- Geschäftshäusern<br />
wird i.d.R. eine Option zur Regelbesteuerung<br />
sinnvoll sein, da die Umsatzsteuer<br />
von den Mietern zusätzlich erhoben<br />
werden kann ohne dass dies für die<br />
Mieter zu einer Mehrbelastung führt. In<br />
Höhe des umsatzsteuerpflichtigen Anteiles<br />
der Vermietung ist die jeweilige<br />
Objektgesellschaft daher zum Vorsteuer-<br />
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