Sicherheit durch Immobilien
Emissiosnsprospekt
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ten der Gesellschaft nehmen. Die Rechte<br />
der Kommanditisten nach den Vorschriften<br />
der §§164 und 166 HGB bleiben unberührt.<br />
2. Die Geschäftsleitung darf dann gegenüber<br />
einem Kommanditisten die<br />
Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme<br />
in die Bücher und Schriften<br />
der Gesellschaft verweigern, wenn zu befürchten<br />
ist, dass der Kommanditist diese<br />
Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken<br />
ausübt und da<strong>durch</strong> der Gesellschaft ein<br />
nicht unerheblicher Nachteil droht.<br />
3. Alle Gesellschafter haben über vertrauliche<br />
Angaben und Geheimnisse der<br />
Gesellschaft, namentlich Betriebs- und<br />
Geschäftsgeheimnisse wie insbesondere<br />
die Informationen über Objektvorschläge<br />
der geschäftsführenden Gesellschafter<br />
zur Investitionsentscheidung, Dritten gegenüber<br />
Stillschweigen zu bewahren und<br />
nicht für sich selbst oder verbundenen<br />
Personen/Unternehmen außerhalb der<br />
Gesellschaft zu nutzen. Andernfalls ist<br />
der betreffende Gesellschafter verpflichtet,<br />
den der Gesellschaft entstandenen<br />
Schaden zu ersetzen.<br />
4. Die Geschäftsleitung ist in Abweichung<br />
von Absatz 3 allerdings ermächtigt, Anlageberatern,<br />
Analysten und den Rechtsund<br />
Steuerberatern von Beitrittsinteressenten<br />
Daten zur Leistungsbilanz der<br />
Gesellschaft, zu den bereits angekauften<br />
Objekten und die Jahresabschlüsse der<br />
Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.<br />
5. Treugeber-Kommanditisten stehen unmittelbar<br />
an der Gesellschaft beteiligten<br />
Kommanditisten auch hinsichtlich der<br />
Regelungen dieses Abschnitts gleich.<br />
§ 11 Jahresabschluss<br />
1. Die geschäftsführenden Gesellschafter<br />
sind gehalten, die Bilanz sowie die<br />
Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb<br />
von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres<br />
aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />
Für die Aufstellung der Bilanz<br />
sowie der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />
und die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung. Der Jahresabschluss ist ungeachtet<br />
der gesetzlichen Bestimmungen<br />
nach den Grundsätzen aufzustellen,<br />
die eine mittelgroße Kapitalgesellschaft<br />
bei der Aufstellung zu beachten hat, soweit<br />
nicht die Gesellschaft verpflichtet<br />
ist, weitergehende Anforderungen zu erfüllen.<br />
2. Die Geschäftsleitung hat die Aufstellung<br />
des Abschlusses <strong>durch</strong> einen Wirtschaftsprüfer<br />
zu veranlassen mit der<br />
Maßgabe, dass im Rahmen der Aufstellung<br />
Prüfungshandlungen vorgenommen<br />
werden und Bericht erstattet wird.<br />
Die Gesellschafterversammlung kann<br />
beschließen, stattdessen den Jahresabschluss<br />
einem Wirtschaftsprüfer oder einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur<br />
vollumfänglichen Prüfung vorzulegen.<br />
Die Prüfung soll nach Art, Umfang und<br />
Berichterstattung der handelsrechtlichen<br />
Pflichtprüfung für Kapitalgesellschaften<br />
mittlerer Größe entsprechen, unabhängig<br />
von der Frage, ob die Gesellschaft die<br />
entsprechenden Merkmale erfüllt. Weitergehende<br />
gesetzliche Anforderungen<br />
bleiben unberührt.<br />
3. Der Jahresabschluss in Kurzform nebst<br />
Prüfungsvermerk oder Bescheinigung<br />
des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
ist allen Gesellschaftern<br />
zuzuleiten. Dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
ist der Prüfungsbericht<br />
bzw. der ihn ersetzende Bericht über<br />
die Aufstellung des Jahresabschlusses zu<br />
übermitteln.<br />
4. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet,<br />
beim Beteiligungsunternehmen die Bestellung<br />
desselben Wirtschaftsprüfers<br />
oder derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
für die Aufstellung und/ oder<br />
Prüfung des Jahresabschlusses herbeizuführen,<br />
der von der Gesellschafterversammlung<br />
für Aufstellung und/oder Prüfung<br />
des Abschlusses der Gesellschaft<br />
bestimmt worden ist.<br />
§ 12 Tätigkeitsvergütungen<br />
1. Die Treuhandkommanditistin erhält<br />
während der Platzierungsphase eine mit<br />
Schließung des Fonds fällige jährliche Vergütung<br />
(pro rata temporis) in Höhe von<br />
0,34% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />
des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
wirksam gezeichneten Kommanditkapitals.<br />
Die Treuhänderin kann angemessene<br />
Abschlagszahlungen nach<br />
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