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Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

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ten der Gesellschaft nehmen. Die Rechte<br />

der Kommanditisten nach den Vorschriften<br />

der §§164 und 166 HGB bleiben unberührt.<br />

2. Die Geschäftsleitung darf dann gegenüber<br />

einem Kommanditisten die<br />

Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme<br />

in die Bücher und Schriften<br />

der Gesellschaft verweigern, wenn zu befürchten<br />

ist, dass der Kommanditist diese<br />

Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken<br />

ausübt und da<strong>durch</strong> der Gesellschaft ein<br />

nicht unerheblicher Nachteil droht.<br />

3. Alle Gesellschafter haben über vertrauliche<br />

Angaben und Geheimnisse der<br />

Gesellschaft, namentlich Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse wie insbesondere<br />

die Informationen über Objektvorschläge<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter<br />

zur Investitionsentscheidung, Dritten gegenüber<br />

Stillschweigen zu bewahren und<br />

nicht für sich selbst oder verbundenen<br />

Personen/Unternehmen außerhalb der<br />

Gesellschaft zu nutzen. Andernfalls ist<br />

der betreffende Gesellschafter verpflichtet,<br />

den der Gesellschaft entstandenen<br />

Schaden zu ersetzen.<br />

4. Die Geschäftsleitung ist in Abweichung<br />

von Absatz 3 allerdings ermächtigt, Anlageberatern,<br />

Analysten und den Rechtsund<br />

Steuerberatern von Beitrittsinteressenten<br />

Daten zur Leistungsbilanz der<br />

Gesellschaft, zu den bereits angekauften<br />

Objekten und die Jahresabschlüsse der<br />

Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.<br />

5. Treugeber-Kommanditisten stehen unmittelbar<br />

an der Gesellschaft beteiligten<br />

Kommanditisten auch hinsichtlich der<br />

Regelungen dieses Abschnitts gleich.<br />

§ 11 Jahresabschluss<br />

1. Die geschäftsführenden Gesellschafter<br />

sind gehalten, die Bilanz sowie die<br />

Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb<br />

von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

Für die Aufstellung der Bilanz<br />

sowie der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />

und die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung. Der Jahresabschluss ist ungeachtet<br />

der gesetzlichen Bestimmungen<br />

nach den Grundsätzen aufzustellen,<br />

die eine mittelgroße Kapitalgesellschaft<br />

bei der Aufstellung zu beachten hat, soweit<br />

nicht die Gesellschaft verpflichtet<br />

ist, weitergehende Anforderungen zu erfüllen.<br />

2. Die Geschäftsleitung hat die Aufstellung<br />

des Abschlusses <strong>durch</strong> einen Wirtschaftsprüfer<br />

zu veranlassen mit der<br />

Maßgabe, dass im Rahmen der Aufstellung<br />

Prüfungshandlungen vorgenommen<br />

werden und Bericht erstattet wird.<br />

Die Gesellschafterversammlung kann<br />

beschließen, stattdessen den Jahresabschluss<br />

einem Wirtschaftsprüfer oder einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur<br />

vollumfänglichen Prüfung vorzulegen.<br />

Die Prüfung soll nach Art, Umfang und<br />

Berichterstattung der handelsrechtlichen<br />

Pflichtprüfung für Kapitalgesellschaften<br />

mittlerer Größe entsprechen, unabhängig<br />

von der Frage, ob die Gesellschaft die<br />

entsprechenden Merkmale erfüllt. Weitergehende<br />

gesetzliche Anforderungen<br />

bleiben unberührt.<br />

3. Der Jahresabschluss in Kurzform nebst<br />

Prüfungsvermerk oder Bescheinigung<br />

des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

ist allen Gesellschaftern<br />

zuzuleiten. Dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

ist der Prüfungsbericht<br />

bzw. der ihn ersetzende Bericht über<br />

die Aufstellung des Jahresabschlusses zu<br />

übermitteln.<br />

4. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet,<br />

beim Beteiligungsunternehmen die Bestellung<br />

desselben Wirtschaftsprüfers<br />

oder derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

für die Aufstellung und/ oder<br />

Prüfung des Jahresabschlusses herbeizuführen,<br />

der von der Gesellschafterversammlung<br />

für Aufstellung und/oder Prüfung<br />

des Abschlusses der Gesellschaft<br />

bestimmt worden ist.<br />

§ 12 Tätigkeitsvergütungen<br />

1. Die Treuhandkommanditistin erhält<br />

während der Platzierungsphase eine mit<br />

Schließung des Fonds fällige jährliche Vergütung<br />

(pro rata temporis) in Höhe von<br />

0,34% zuzüglich der gesetzlichen MWSt.<br />

des zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

wirksam gezeichneten Kommanditkapitals.<br />

Die Treuhänderin kann angemessene<br />

Abschlagszahlungen nach<br />

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