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Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

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tiger Weise darüber verfügen. Die Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung über<br />

den Gesellschaftsanteil einschließlich der<br />

Verpfändung bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />

der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

der alleinvertretungsberechtigten<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />

der die beabsichtigte Übertragung oder<br />

sonstige Verfügung zum Zwecke der Erteilung<br />

der Zustimmung in angemessener<br />

Zeit vorab schriftlich anzuzeigen ist.<br />

Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden, als der stets<br />

ein fälliger Zahlungsanspruch der Gesellschaft<br />

oder der Treuhänderin gegen den<br />

Gesellschafter gilt. Für die erstmalige Verpfändung<br />

der Beteiligung zum Zwecke<br />

der Refinanzierung an ein inländisches<br />

Kreditinstitut gilt die Zustimmung als erteilt.<br />

Endet das Treuhandverhältnis zwischen<br />

der Treuhänderin und einem Treugeber-Kommanditisten,<br />

gleich aus welchem<br />

Grunde und ist die Treuhänderin<br />

nach den Bestimmungen des Treuhandvertrages<br />

verpflichtet die treuhänderisch<br />

gehaltene Beteiligung auf den Treugeber-Kommanditisten<br />

oder auf einen von<br />

diesem benannten Ersatztreuhänder zu<br />

übertragen, so gilt die erforderliche Zustimmung<br />

als erteilt.<br />

2. Im Falle der Übertragung oder des<br />

sonstigen Übergangs des Gesellschaftsanteils<br />

auf einen Dritten werden die Gesellschafterkonten<br />

unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt.<br />

3. Der übertragende Gesellschafter bzw.<br />

für diesen selbstschuldnerisch haftend<br />

der eintretende Gesellschafter stellt die<br />

Gesellschaft und die Gesellschafter von<br />

allen aus dem Übergang resultierenden<br />

Nachteilen, insbesondere von einem etwaigen<br />

Steuermehraufwand, frei.<br />

4. Für Kosten einer Übertragung oder<br />

sonstigen Verfügung über Gesellschaftsanteile,<br />

insbesondere die Kosten der Handelsregistereintragungen,<br />

haften im Verhältnis<br />

zur Gesellschaft der übertragende<br />

Gesellschafter und der Neugesellschafter<br />

gesamtschuldnerisch. Die Geschäftsleitung<br />

ist berechtigt, eine Verwaltungsgebühr<br />

in Höhe von 0,4% der betroffenen<br />

Kommanditeinlage, höchstens aber Euro<br />

1.500.- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer,<br />

zu erheben, für die ebenfalls<br />

der Übertragende und der Neugesellschafter<br />

gesamtschuldnerisch haften.<br />

Die Geschäftsleitung ist berechtigt bei<br />

Zahlungsverzug die Kosten mit Entnahmen<br />

des betreffenden Gesellschafters zu<br />

verrechnen.<br />

5. Die Übertragung von treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteilen <strong>durch</strong><br />

die Treuhandkommanditistin ist nur zusammen<br />

mit der gleichzeitigen Übertragung<br />

der Rechte und Pflichten aus dem<br />

mit dem jeweiligen Treugeber und der<br />

Treuhandkommanditistin abzuschließenden<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

möglich. Für die Mitwirkung bei der Übertragung<br />

hat die Treuhänderin Anspruch<br />

auf eine Vergütung in Höhe von 0,3% des<br />

Beteiligungsbetrages, höchstens aber<br />

Euro 250.- ( in Worten: Zweihundertfünfzig<br />

Euro).<br />

§ 17 Erbfolge<br />

1. Im Falle des Todes eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft von den verbleibenden<br />

Gesellschaftern mit den nachrückenden<br />

Erben des verstorbenen Gesellschafters<br />

fortgesetzt. Die Erben haben<br />

sich <strong>durch</strong> Vorlage eines notariellen Testaments<br />

oder eines Erbscheines jeweils<br />

im Original oder in beglaubigter Kopie zu<br />

legitimieren.<br />

2. Rücken mehrere Erben, die bislang<br />

noch nicht an der Gesellschaft beteiligt<br />

waren, in die Gesellschafterstellung des<br />

Erblassers ein, so können sie die aus der<br />

Beteiligung des Erblassers resultierenden<br />

Stimm- und sonstigen Gesellschafterrechte<br />

nur einheitlich <strong>durch</strong> einen<br />

gemeinsamen Vertreter ausüben. Die Erben<br />

sind verpflichtet, unverzüglich einen<br />

solchen gemeinsamen Vertreter gegenüber<br />

der Gesellschaft zu benennen. Gemeinsamer<br />

Vertreter kann nur ein Gesellschafter/Erbe<br />

oder ein kraft Gesetzes zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied<br />

der rechts-, wirtschafts- oder steuerberatenden<br />

Berufe sein.<br />

3. Soll eine Auseinandersetzung unter<br />

den Erben erfolgen, müssen die sich nach<br />

Auseinandersetzung ergebenden einzelnen<br />

Gesellschaftsanteile (Nominaleinlage)<br />

mindestens einen Betrag Euro<br />

15.000.— aufweisen und <strong>durch</strong> 1.000<br />

teilbar sein. Ist dies nicht möglich, kann<br />

eine Auseinandersetzung gegenüber der<br />

Gesellschaft nicht erfolgen und die Erben<br />

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