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Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

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Sinne des §5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

liegt. Die jeweilige Avalvergütung<br />

ist mit dem 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

und dem Nachweis des Bedingungseintritts<br />

zur Zahlung fällig.<br />

Die Gesellschafter haben in jeder Gesellschafterversammlung,<br />

ohne dass es<br />

einer vorherigen Ankündigung dieser Beschlussvorlage<br />

in der Ladung zur Gesellschafterversammlung<br />

bedarf, das Recht,<br />

<strong>durch</strong> einfachen Beschluss zu entscheiden,<br />

dass das Vorliegen eines oder aller<br />

Investitionskriterien hinsichtlich eines<br />

bestimmten Investitionsobjektes <strong>durch</strong><br />

technische Gutachten z.B. über den TÜV<br />

Süddeutschland unter zusätzlicher Heranziehung<br />

einer <strong>Immobilien</strong>wirtschaftlichkeits-<br />

und Standortanalyse <strong>durch</strong><br />

ein renommiertes Marktforschungsunternehmen<br />

oder einem unabhängigen<br />

Sachverständigen für <strong>Immobilien</strong> gutachtlich<br />

zu überprüfen ist. Dieses Recht<br />

erstreckt sich auch auf die Überprüfung<br />

rechtlicher und betriebswirtschaftlicher<br />

Fragen <strong>durch</strong> geeignete Sachverständige.<br />

Die Kosten gehen zu Lasten des Fonds.<br />

Abweichungen von nachstehenden Kriterien<br />

sind nur in von der Geschäftsleitung<br />

begründeten Fällen und nur nach Genehmigung<br />

der Gesellschaftersammlung mit<br />

qualifizierter Mehrheit von 75% zulässig.<br />

13.1.7 Geschäftsführung und Vertretung<br />

der ZBI 5 HOLDING KG<br />

Die ZBI Fondsverwaltungs GmbH ist als<br />

persönlich haftende Gesellschafterin zur<br />

Führung der Geschäfte und zur Vertretung<br />

der ZBI 5 HOLDING KG sowohl berechtigt<br />

als auch verpflichtet. Sie vertritt<br />

die Gesellschaft in jedem Fall alleine. Die<br />

geschäftsführende Gesellschafterin ist<br />

für alle Geschäfte mit den Objektgesellschaften<br />

von § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot)<br />

befreit und somit ermächtigt,<br />

mit sich selbst oder anderen von<br />

ihr vertretenen Unternehmen Verträge<br />

rechtswirksam zu schließen. Die übrigen<br />

Gesellschafter sind für die Dauer der Gesellschaft<br />

von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Haftungsmaßstab für die<br />

Geschäftsführung sind die Sorgfalt und<br />

Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes.<br />

Es ist insbesondere Aufgabe der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin, der<br />

Gesellschaft geeignete Investitionen<br />

unter Vorlage eines konkreten Investitionsplans<br />

zur Abstimmung in der Gesellschafterversammlung<br />

vorzuschlagen.<br />

Die Geschäftsleitung ist ohne Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlungen<br />

nicht ermächtigt, für die Gesellschaft unmittelbar<br />

bzw. mittelbar rechtsverbindlich<br />

Beteiligungen oder Investitionen<br />

einzugehen. Bei Sanierungsmaßnahmen,<br />

die ein Kostenvolumen pro Investitionsobjekt<br />

von 500.000 Euro überschreiten,<br />

hat die Geschäftsleitung ein Generalunternehmer-Angebot<br />

mit Festpreis einzuholen<br />

und der Gesellschafterversammlung<br />

vorzulegen. Darüber hinaus hat die<br />

Geschäftsführung der Gesellschaft das<br />

für die Investitionen benötigte Fremdkapital<br />

<strong>durch</strong> Einschaltung von Kreditund<br />

Finanzierungsinstituten für die Objektgesellschaften<br />

zu beschaffen, wobei<br />

die Haftung für die Fremdfinanzierung<br />

auf das Vermögen der jeweiligen Objektgesellschaft<br />

zu begrenzen und eine<br />

gesamtschuldnerische Haftung weiterer<br />

Beteiligungsgesellschaften bzw. der<br />

Gesellschaft (HOLDING) vertraglich auszuschließen.<br />

Das Anlage- / Umlaufvermögen<br />

der einzelnen Beteiligungsgesellschaften<br />

soll aus diesem Grund jeweils<br />

auf <strong>Immobilien</strong>objektvolumina von nicht<br />

mehr als 20 Mio. Euro pro Beteiligungsgesellschaft<br />

begrenzt bleiben.<br />

Darüber hinaus ist die Geschäftsführung<br />

ermächtigt, bei ausreichender Liquidität,<br />

bis zu 10% des gesamten einbezahlten<br />

Kommanditkapitals zum Ankauf von Beteiligungen<br />

bisher emittierter ZBI – Fonds<br />

zu verwenden, oder kurzfristig im Wege<br />

des Darlehens an andere Publikumsgesellschaften<br />

der ZBI-Unternehmensgruppe<br />

auszureichen oder als <strong>Sicherheit</strong><br />

für deren kurzfristige Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

zur Verfügung zu stellen<br />

oder sich im Wege der stillen Gesellschaft<br />

an diesen zu beteiligen, wenn für diese<br />

Finanztransaktionen von den anderen<br />

Publikumsgesellschaften ausreichende<br />

<strong>Sicherheit</strong>en in Form von erstrangigen<br />

Grundschulden bestellt werden. Der Kauf<br />

solcher Beteiligungen hat zum Buchwert,<br />

maximal zum Nominalwert zzgl. Agio zu<br />

erfolgen.<br />

Die Geschäftsleitung ist auch ermächtigt,<br />

sich selbst oder einer anderen Gesellschaft<br />

der ZBI Zentral Boden Immobilen<br />

Gruppe, an jedem für Investitionszwe-<br />

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