Sicherheit durch Immobilien
Emissiosnsprospekt
Emissiosnsprospekt
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Sinne des §5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
liegt. Die jeweilige Avalvergütung<br />
ist mit dem 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
und dem Nachweis des Bedingungseintritts<br />
zur Zahlung fällig.<br />
Die Gesellschafter haben in jeder Gesellschafterversammlung,<br />
ohne dass es<br />
einer vorherigen Ankündigung dieser Beschlussvorlage<br />
in der Ladung zur Gesellschafterversammlung<br />
bedarf, das Recht,<br />
<strong>durch</strong> einfachen Beschluss zu entscheiden,<br />
dass das Vorliegen eines oder aller<br />
Investitionskriterien hinsichtlich eines<br />
bestimmten Investitionsobjektes <strong>durch</strong><br />
technische Gutachten z.B. über den TÜV<br />
Süddeutschland unter zusätzlicher Heranziehung<br />
einer <strong>Immobilien</strong>wirtschaftlichkeits-<br />
und Standortanalyse <strong>durch</strong><br />
ein renommiertes Marktforschungsunternehmen<br />
oder einem unabhängigen<br />
Sachverständigen für <strong>Immobilien</strong> gutachtlich<br />
zu überprüfen ist. Dieses Recht<br />
erstreckt sich auch auf die Überprüfung<br />
rechtlicher und betriebswirtschaftlicher<br />
Fragen <strong>durch</strong> geeignete Sachverständige.<br />
Die Kosten gehen zu Lasten des Fonds.<br />
Abweichungen von nachstehenden Kriterien<br />
sind nur in von der Geschäftsleitung<br />
begründeten Fällen und nur nach Genehmigung<br />
der Gesellschaftersammlung mit<br />
qualifizierter Mehrheit von 75% zulässig.<br />
13.1.7 Geschäftsführung und Vertretung<br />
der ZBI 5 HOLDING KG<br />
Die ZBI Fondsverwaltungs GmbH ist als<br />
persönlich haftende Gesellschafterin zur<br />
Führung der Geschäfte und zur Vertretung<br />
der ZBI 5 HOLDING KG sowohl berechtigt<br />
als auch verpflichtet. Sie vertritt<br />
die Gesellschaft in jedem Fall alleine. Die<br />
geschäftsführende Gesellschafterin ist<br />
für alle Geschäfte mit den Objektgesellschaften<br />
von § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot)<br />
befreit und somit ermächtigt,<br />
mit sich selbst oder anderen von<br />
ihr vertretenen Unternehmen Verträge<br />
rechtswirksam zu schließen. Die übrigen<br />
Gesellschafter sind für die Dauer der Gesellschaft<br />
von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Haftungsmaßstab für die<br />
Geschäftsführung sind die Sorgfalt und<br />
Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes.<br />
Es ist insbesondere Aufgabe der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin, der<br />
Gesellschaft geeignete Investitionen<br />
unter Vorlage eines konkreten Investitionsplans<br />
zur Abstimmung in der Gesellschafterversammlung<br />
vorzuschlagen.<br />
Die Geschäftsleitung ist ohne Zustimmung<br />
der Gesellschafterversammlungen<br />
nicht ermächtigt, für die Gesellschaft unmittelbar<br />
bzw. mittelbar rechtsverbindlich<br />
Beteiligungen oder Investitionen<br />
einzugehen. Bei Sanierungsmaßnahmen,<br />
die ein Kostenvolumen pro Investitionsobjekt<br />
von 500.000 Euro überschreiten,<br />
hat die Geschäftsleitung ein Generalunternehmer-Angebot<br />
mit Festpreis einzuholen<br />
und der Gesellschafterversammlung<br />
vorzulegen. Darüber hinaus hat die<br />
Geschäftsführung der Gesellschaft das<br />
für die Investitionen benötigte Fremdkapital<br />
<strong>durch</strong> Einschaltung von Kreditund<br />
Finanzierungsinstituten für die Objektgesellschaften<br />
zu beschaffen, wobei<br />
die Haftung für die Fremdfinanzierung<br />
auf das Vermögen der jeweiligen Objektgesellschaft<br />
zu begrenzen und eine<br />
gesamtschuldnerische Haftung weiterer<br />
Beteiligungsgesellschaften bzw. der<br />
Gesellschaft (HOLDING) vertraglich auszuschließen.<br />
Das Anlage- / Umlaufvermögen<br />
der einzelnen Beteiligungsgesellschaften<br />
soll aus diesem Grund jeweils<br />
auf <strong>Immobilien</strong>objektvolumina von nicht<br />
mehr als 20 Mio. Euro pro Beteiligungsgesellschaft<br />
begrenzt bleiben.<br />
Darüber hinaus ist die Geschäftsführung<br />
ermächtigt, bei ausreichender Liquidität,<br />
bis zu 10% des gesamten einbezahlten<br />
Kommanditkapitals zum Ankauf von Beteiligungen<br />
bisher emittierter ZBI – Fonds<br />
zu verwenden, oder kurzfristig im Wege<br />
des Darlehens an andere Publikumsgesellschaften<br />
der ZBI-Unternehmensgruppe<br />
auszureichen oder als <strong>Sicherheit</strong><br />
für deren kurzfristige Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />
zur Verfügung zu stellen<br />
oder sich im Wege der stillen Gesellschaft<br />
an diesen zu beteiligen, wenn für diese<br />
Finanztransaktionen von den anderen<br />
Publikumsgesellschaften ausreichende<br />
<strong>Sicherheit</strong>en in Form von erstrangigen<br />
Grundschulden bestellt werden. Der Kauf<br />
solcher Beteiligungen hat zum Buchwert,<br />
maximal zum Nominalwert zzgl. Agio zu<br />
erfolgen.<br />
Die Geschäftsleitung ist auch ermächtigt,<br />
sich selbst oder einer anderen Gesellschaft<br />
der ZBI Zentral Boden Immobilen<br />
Gruppe, an jedem für Investitionszwe-<br />
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