Sicherheit durch Immobilien
Emissiosnsprospekt
Emissiosnsprospekt
- No tags were found...
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
Kommanditbeteiligungen im Außenverhältnis<br />
als einheitliche Kommanditbeteiligung<br />
übernimmt und hält. Nur die<br />
Treuhänderin wird für die treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />
- nachstehend Treugeber-Kommanditisten<br />
genannt - im Handelsregister eingetragen.<br />
Entsprechend dem Verhältnis der<br />
Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft<br />
werden die Treugeber-Kommanditisten<br />
mit ihrem jeweiligen Anteil an der<br />
vom Treuhänder gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
unmittelbar berechtigt und<br />
verpflichtet. Die Annahme der auf Beitritt<br />
zur Gesellschaft als Treugeber gerichteten<br />
Erklärung bedarf der Zustimmung eines<br />
geschäftsführenden Gesellschafters<br />
gegenüber der Treuhänderin. Die Treuhänderin<br />
ist zur Einzahlung der übernommenen<br />
Einlage nur insoweit verpflichtet,<br />
als der Treugeber seine Einzahlungsverpflichtung<br />
erfüllt. Treugeber, die sich über<br />
die Treuhänderin beteiligt haben, können<br />
jederzeit die Umwandlung ihrer Beteiligung<br />
in eine unmittelbare Gesellschaftsbeteiligung<br />
(Kommanditeinlage) verlangen.<br />
Die Treuhandkommanditistin sowie<br />
Direktkommanditisten werden nur mit<br />
einer Hafteinlage in Höhe von 10% (vgl. §<br />
3 Absatz 2) der Einlagen eingetragen, die<br />
sie tatsächlich an die Gesellschaft geleistet<br />
hat.<br />
5. Bis zur Eintragung eines auf Antrag<br />
des Gesellschafters der Gesellschaft unmittelbar<br />
beitretenden Kommanditisten<br />
im Handelsregister, wird mit Annahme<br />
der Beitrittserklärung vorerst eine mittelbare<br />
Treugeberkommanditistenstellung<br />
begründet. Die Regelungen dieses<br />
Gesellschaftsvertrages gelten analog, soweit<br />
nicht zwingende Gründe entgegenstehen.<br />
Ohne dass es einer gesonderten<br />
Erklärung seitens des Treuhänders oder<br />
der geschäftsführenden Gesellschafter<br />
bedarf, wird die mittelbare Treugeberkommanditbeteiligung<br />
nach schriftlicher<br />
Beantragung <strong>durch</strong> den Treugeberkommanditisten<br />
mit Eintragung des Gesellschafters<br />
im Handelsregister zur unmittelbaren<br />
Kommanditbeteiligung.<br />
6. Alle unmittelbar im Handelsregister<br />
einzutragenden Kommanditisten sind<br />
verpflichtet, mit ihrem Beitritt die Geschäftsleitung<br />
in notariell beglaubigter<br />
Form zu bevollmächtigen, alle Anmeldungen<br />
zum Handelsregister vorzunehmen.<br />
Alle mit der Handelsregistereintragung<br />
trägt der Gesell-<br />
verbundenen Kosten<br />
schafter.<br />
7. Die Kommanditisten haben ohne Anforderung<br />
der Geschäftsleitung 20% der<br />
Einlage – bei Zeichnung einer ausnahmsweise<br />
gemäß § 3 Abs. 2 zulässigen Beteiligungssumme<br />
unterhalb der Mindesteinlage<br />
100% der Einlage - zzgl. 5% Agio<br />
innerhalb von 10 Tagen nach Annahme der<br />
Beitrittserklärung , den Rest ihrer Einlage<br />
- gegebenenfalls in weiteren Raten - innerhalb<br />
von 10 Tagen nach Anforderung der<br />
Geschäftsleitung, jedoch frühestens zum<br />
in der Beitrittserklärung definierten Termin,<br />
zu leisten. Die Anforderung der Resteinlage<br />
erfolgt frühestens wenn gesichert<br />
erscheint, dass das für die Durchführung<br />
des Fonds gemäß § 3 Absatz 3 erforderliche<br />
Kommanditkapital gezeichnet wird.<br />
Die Einlageverpflichtung der Treuhandkommanditistin<br />
wird jedoch erst dann<br />
und insoweit zur Zahlung fällig, als sie<br />
ihrerseits Zahlungen von den Treugebern<br />
erhält.<br />
8. Die Geschäftsleitung wird ermächtigt,<br />
einen Gesellschafter, der die Einlage trotz<br />
schriftlicher Fristsetzung mit Androhung<br />
des Ausschlusses nicht, nicht rechtzeitig<br />
oder nicht vollständig leistet, <strong>durch</strong> einseitige<br />
Erklärung aus der Gesellschaft<br />
auszuschließen. Der Ausschluss wird mit<br />
Zugang der Ausschließungserklärung an<br />
die der Gesellschaft zuletzt genannte<br />
Adresse des jeweiligen Gesellschafters<br />
wirksam. Die Geschäftsleitung ist unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB berechtigt, den Anteil des<br />
ausscheidenden Gesellschafters an einen<br />
von ihm zu benennenden Dritten zu<br />
übertragen. Ein Abfindungsanspruch des<br />
ausscheidenden Gesellschafters besteht<br />
in Höhe seiner geleisteten Nominaleinlage<br />
ohne Agio. Die Geschäftsleitung ist<br />
ermächtigt von dem ausscheidenden<br />
Gesellschafter die Zahlung der <strong>durch</strong><br />
die Ausschließung entstandenen Kosten<br />
sowie einen pauschalisierten Schadensersatz<br />
in Höhe von 25% der Einlage zu<br />
verlangen. Dem Gesellschafter bleibt der<br />
Nachweis eines geringeren Schadens, der<br />
Gesellschaft der Nachweis eines höheren<br />
Schadens vorbehalten. Für den Fall<br />
des Ausschlusses erhält die alleinvertretungsberechtigte<br />
persönlich haftende<br />
Gesellschafterin von allen übrigen Gesellschaftern<br />
unwiderrufliche Vollmacht<br />
für die Vollziehung im Handelsregister.<br />
119