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Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

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Kommanditbeteiligungen im Außenverhältnis<br />

als einheitliche Kommanditbeteiligung<br />

übernimmt und hält. Nur die<br />

Treuhänderin wird für die treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />

- nachstehend Treugeber-Kommanditisten<br />

genannt - im Handelsregister eingetragen.<br />

Entsprechend dem Verhältnis der<br />

Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft<br />

werden die Treugeber-Kommanditisten<br />

mit ihrem jeweiligen Anteil an der<br />

vom Treuhänder gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

unmittelbar berechtigt und<br />

verpflichtet. Die Annahme der auf Beitritt<br />

zur Gesellschaft als Treugeber gerichteten<br />

Erklärung bedarf der Zustimmung eines<br />

geschäftsführenden Gesellschafters<br />

gegenüber der Treuhänderin. Die Treuhänderin<br />

ist zur Einzahlung der übernommenen<br />

Einlage nur insoweit verpflichtet,<br />

als der Treugeber seine Einzahlungsverpflichtung<br />

erfüllt. Treugeber, die sich über<br />

die Treuhänderin beteiligt haben, können<br />

jederzeit die Umwandlung ihrer Beteiligung<br />

in eine unmittelbare Gesellschaftsbeteiligung<br />

(Kommanditeinlage) verlangen.<br />

Die Treuhandkommanditistin sowie<br />

Direktkommanditisten werden nur mit<br />

einer Hafteinlage in Höhe von 10% (vgl. §<br />

3 Absatz 2) der Einlagen eingetragen, die<br />

sie tatsächlich an die Gesellschaft geleistet<br />

hat.<br />

5. Bis zur Eintragung eines auf Antrag<br />

des Gesellschafters der Gesellschaft unmittelbar<br />

beitretenden Kommanditisten<br />

im Handelsregister, wird mit Annahme<br />

der Beitrittserklärung vorerst eine mittelbare<br />

Treugeberkommanditistenstellung<br />

begründet. Die Regelungen dieses<br />

Gesellschaftsvertrages gelten analog, soweit<br />

nicht zwingende Gründe entgegenstehen.<br />

Ohne dass es einer gesonderten<br />

Erklärung seitens des Treuhänders oder<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter<br />

bedarf, wird die mittelbare Treugeberkommanditbeteiligung<br />

nach schriftlicher<br />

Beantragung <strong>durch</strong> den Treugeberkommanditisten<br />

mit Eintragung des Gesellschafters<br />

im Handelsregister zur unmittelbaren<br />

Kommanditbeteiligung.<br />

6. Alle unmittelbar im Handelsregister<br />

einzutragenden Kommanditisten sind<br />

verpflichtet, mit ihrem Beitritt die Geschäftsleitung<br />

in notariell beglaubigter<br />

Form zu bevollmächtigen, alle Anmeldungen<br />

zum Handelsregister vorzunehmen.<br />

Alle mit der Handelsregistereintragung<br />

trägt der Gesell-<br />

verbundenen Kosten<br />

schafter.<br />

7. Die Kommanditisten haben ohne Anforderung<br />

der Geschäftsleitung 20% der<br />

Einlage – bei Zeichnung einer ausnahmsweise<br />

gemäß § 3 Abs. 2 zulässigen Beteiligungssumme<br />

unterhalb der Mindesteinlage<br />

100% der Einlage - zzgl. 5% Agio<br />

innerhalb von 10 Tagen nach Annahme der<br />

Beitrittserklärung , den Rest ihrer Einlage<br />

- gegebenenfalls in weiteren Raten - innerhalb<br />

von 10 Tagen nach Anforderung der<br />

Geschäftsleitung, jedoch frühestens zum<br />

in der Beitrittserklärung definierten Termin,<br />

zu leisten. Die Anforderung der Resteinlage<br />

erfolgt frühestens wenn gesichert<br />

erscheint, dass das für die Durchführung<br />

des Fonds gemäß § 3 Absatz 3 erforderliche<br />

Kommanditkapital gezeichnet wird.<br />

Die Einlageverpflichtung der Treuhandkommanditistin<br />

wird jedoch erst dann<br />

und insoweit zur Zahlung fällig, als sie<br />

ihrerseits Zahlungen von den Treugebern<br />

erhält.<br />

8. Die Geschäftsleitung wird ermächtigt,<br />

einen Gesellschafter, der die Einlage trotz<br />

schriftlicher Fristsetzung mit Androhung<br />

des Ausschlusses nicht, nicht rechtzeitig<br />

oder nicht vollständig leistet, <strong>durch</strong> einseitige<br />

Erklärung aus der Gesellschaft<br />

auszuschließen. Der Ausschluss wird mit<br />

Zugang der Ausschließungserklärung an<br />

die der Gesellschaft zuletzt genannte<br />

Adresse des jeweiligen Gesellschafters<br />

wirksam. Die Geschäftsleitung ist unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB berechtigt, den Anteil des<br />

ausscheidenden Gesellschafters an einen<br />

von ihm zu benennenden Dritten zu<br />

übertragen. Ein Abfindungsanspruch des<br />

ausscheidenden Gesellschafters besteht<br />

in Höhe seiner geleisteten Nominaleinlage<br />

ohne Agio. Die Geschäftsleitung ist<br />

ermächtigt von dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter die Zahlung der <strong>durch</strong><br />

die Ausschließung entstandenen Kosten<br />

sowie einen pauschalisierten Schadensersatz<br />

in Höhe von 25% der Einlage zu<br />

verlangen. Dem Gesellschafter bleibt der<br />

Nachweis eines geringeren Schadens, der<br />

Gesellschaft der Nachweis eines höheren<br />

Schadens vorbehalten. Für den Fall<br />

des Ausschlusses erhält die alleinvertretungsberechtigte<br />

persönlich haftende<br />

Gesellschafterin von allen übrigen Gesellschaftern<br />

unwiderrufliche Vollmacht<br />

für die Vollziehung im Handelsregister.<br />

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