Sicherheit durch Immobilien
Emissiosnsprospekt
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13.1.13 Entnahmen<br />
Die Geschäftsführung hat der<br />
Gesellschafterversammlung einen Vorschlag<br />
über die Höhe der Entnahmen vorzulegen.<br />
Über Entnahmen entscheidet<br />
die Gesellschafterversammlung mit einfacher<br />
Mehrheit, soweit nicht die Komplementärin<br />
zur Entnahme ohne Gesellschafterbeschluss<br />
ermächtigt ist.<br />
Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, für<br />
Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />
eine angemessene Entnahme von bis zu<br />
7,0% p.a – in den Geschäftsjahren 2009<br />
bis 2010 von bis zu 4,0% p.a. - des auf<br />
den Kapitalkonten I und II des jeweiligen<br />
Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />
zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
ausgewiesenen, tatsächlich einbezahlten<br />
und nicht zurückbezahlten Kommanditkapitals,<br />
gemäß individuellem Beitritt,<br />
beginnend jedoch nicht vor dem vierten<br />
auf die Einzahlung des zu verzinsenden<br />
Kommanditkapitals folgenden Monatsersten,<br />
ohne Gesellschafterbeschluss in<br />
zwei Raten zum 31.05 und 30.11. des Jahres<br />
auszuzahlen.<br />
Diese Auszahlungen werden auf dem<br />
Verrechnungskonto eines Kommanditisten<br />
Typ „Klassisch“ gebucht. Soweit im<br />
Rahmen der Liquidation der Gesellschaft<br />
die Einlagen der Kommanditisten Typ<br />
„Optimal“ nicht zurückgezahlt werden<br />
können, sind die Entnahmen von den<br />
Kommanditisten Typ „Klassisch“ zurückzuzahlen.<br />
Ab dem 01.01.2020 ist die Geschäftsleitung<br />
ermächtigt, für Kommanditisten<br />
des Typs „Optimal“ eine gegenüber den<br />
Entnahmen der Kommanditisten des Typs<br />
„Klassisch“ bevorrechtigte Entnahme von<br />
bis zu 8,5% p.a bezogen auf den Stand der<br />
saldierten Kapitalkonten des jeweiligen<br />
Kommanditisten zum 31.12. des jeweiligen<br />
Geschäftsjahres in zwei Raten zum<br />
31.05. und 30.11. des Jahres auszuzahlen.<br />
Die Komplementärin ist berechtigt, ohne<br />
vorherigen Gesellschafterbeschluss ihren<br />
Vorabgewinn I (13.1.12c) sowie Entnahmen<br />
in Höhe der auf den Vorabgewinn<br />
III entfallenden Steuerbetrag zu tätigen.<br />
Außerdem darf sie im Hinblick auf zu<br />
erwartende Gewinne ohne Gesellschafterbeschluss<br />
kumulierte Entnahmen in<br />
Höhe von bis zu 2,25% bezogen auf 80%<br />
der Einkaufspreise jener <strong>Immobilien</strong>, die<br />
von Tochterobjektgesellschaften rechtswirksam<br />
angekauft wurden, jedoch nur<br />
anteilig bezogen auf jene <strong>Immobilien</strong>, die<br />
im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich<br />
rechtswirksam von einer Tochterimmobiliengesellschaft<br />
angekauft wurden, tätigen.<br />
Solche Entnahmen kürzen allerdings<br />
das Entnahmerecht der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin gemäß § 15 Absatz<br />
6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages.<br />
13.1.14 Übertragung von Beteiligungen,<br />
Erbfolge<br />
Die Veräußerung einer Beteiligung ist<br />
grundsätzlich nur zum 31.12. 24 Uhr eines<br />
jeden Jahres möglich. Jeder Gesellschafter<br />
kann seinen Gesellschaftsanteil <strong>durch</strong><br />
Abtretung übertragen oder in sonstiger<br />
Weise darüber verfügen.<br />
Die Abtretung oder sonstige Verfügung<br />
über den Gesellschaftsanteil einschließlich<br />
der Verpfändung bedarf zu ihrer<br />
Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin, der die beabsichtigte<br />
Übertragung oder sonstige Verfügung<br />
vorab schriftlich anzuzeigen ist. Die Zustimmung<br />
kann nur aus wichtigem<br />
Grund versagt werden. Als solcher gilt<br />
stets ein fälliger Zahlungsanspruch der<br />
Gesellschaft oder der Treuhänderin gegen<br />
den Gesellschafter.<br />
Für die erstmalige Verpfändung der Beteiligung<br />
zum Zwecke der Refinanzierung an<br />
ein inländisches Kreditinstitut gilt die Zustimmung<br />
als erteilt. Dies gilt auch wenn<br />
das Treuhandverhältnis zwischen der<br />
Treuhänderin und einem Treugeberkommanditisten,<br />
gleich aus welchem Grunde<br />
endet und die Treuhänderin nach den<br />
Bestimmungen des Treuhandvertrages<br />
verpflichtet ist, die treuhänderisch gehaltene<br />
Beteiligung auf den Treugeberkommanditisten<br />
oder auf einen von diesem<br />
benannten Ersatztreuhänder zu übertragen.<br />
Der übertragende Gesellschafter<br />
bzw. für diesen selbstschuldnerisch haftend<br />
der eintretende Gesellschafter stellt<br />
die Gesellschaft und die Gesellschafter<br />
von allen aus dem Übergang resultierenden<br />
Nachteilen, insbesondere von einem<br />
etwaigen Steuermehraufwand, frei. Für<br />
Kosten einer Übertragung oder sonstigen<br />
Verfügung über Gesellschaftsanteile,<br />
insbesondere die Kosten der Handelsre-<br />
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