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Sicherheit durch Immobilien

Emissiosnsprospekt

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13.1.13 Entnahmen<br />

Die Geschäftsführung hat der<br />

Gesellschafterversammlung einen Vorschlag<br />

über die Höhe der Entnahmen vorzulegen.<br />

Über Entnahmen entscheidet<br />

die Gesellschafterversammlung mit einfacher<br />

Mehrheit, soweit nicht die Komplementärin<br />

zur Entnahme ohne Gesellschafterbeschluss<br />

ermächtigt ist.<br />

Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, für<br />

Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />

eine angemessene Entnahme von bis zu<br />

7,0% p.a – in den Geschäftsjahren 2009<br />

bis 2010 von bis zu 4,0% p.a. - des auf<br />

den Kapitalkonten I und II des jeweiligen<br />

Kommanditisten des Typs „Klassisch“<br />

zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

ausgewiesenen, tatsächlich einbezahlten<br />

und nicht zurückbezahlten Kommanditkapitals,<br />

gemäß individuellem Beitritt,<br />

beginnend jedoch nicht vor dem vierten<br />

auf die Einzahlung des zu verzinsenden<br />

Kommanditkapitals folgenden Monatsersten,<br />

ohne Gesellschafterbeschluss in<br />

zwei Raten zum 31.05 und 30.11. des Jahres<br />

auszuzahlen.<br />

Diese Auszahlungen werden auf dem<br />

Verrechnungskonto eines Kommanditisten<br />

Typ „Klassisch“ gebucht. Soweit im<br />

Rahmen der Liquidation der Gesellschaft<br />

die Einlagen der Kommanditisten Typ<br />

„Optimal“ nicht zurückgezahlt werden<br />

können, sind die Entnahmen von den<br />

Kommanditisten Typ „Klassisch“ zurückzuzahlen.<br />

Ab dem 01.01.2020 ist die Geschäftsleitung<br />

ermächtigt, für Kommanditisten<br />

des Typs „Optimal“ eine gegenüber den<br />

Entnahmen der Kommanditisten des Typs<br />

„Klassisch“ bevorrechtigte Entnahme von<br />

bis zu 8,5% p.a bezogen auf den Stand der<br />

saldierten Kapitalkonten des jeweiligen<br />

Kommanditisten zum 31.12. des jeweiligen<br />

Geschäftsjahres in zwei Raten zum<br />

31.05. und 30.11. des Jahres auszuzahlen.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, ohne<br />

vorherigen Gesellschafterbeschluss ihren<br />

Vorabgewinn I (13.1.12c) sowie Entnahmen<br />

in Höhe der auf den Vorabgewinn<br />

III entfallenden Steuerbetrag zu tätigen.<br />

Außerdem darf sie im Hinblick auf zu<br />

erwartende Gewinne ohne Gesellschafterbeschluss<br />

kumulierte Entnahmen in<br />

Höhe von bis zu 2,25% bezogen auf 80%<br />

der Einkaufspreise jener <strong>Immobilien</strong>, die<br />

von Tochterobjektgesellschaften rechtswirksam<br />

angekauft wurden, jedoch nur<br />

anteilig bezogen auf jene <strong>Immobilien</strong>, die<br />

im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich<br />

rechtswirksam von einer Tochterimmobiliengesellschaft<br />

angekauft wurden, tätigen.<br />

Solche Entnahmen kürzen allerdings<br />

das Entnahmerecht der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin gemäß § 15 Absatz<br />

6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages.<br />

13.1.14 Übertragung von Beteiligungen,<br />

Erbfolge<br />

Die Veräußerung einer Beteiligung ist<br />

grundsätzlich nur zum 31.12. 24 Uhr eines<br />

jeden Jahres möglich. Jeder Gesellschafter<br />

kann seinen Gesellschaftsanteil <strong>durch</strong><br />

Abtretung übertragen oder in sonstiger<br />

Weise darüber verfügen.<br />

Die Abtretung oder sonstige Verfügung<br />

über den Gesellschaftsanteil einschließlich<br />

der Verpfändung bedarf zu ihrer<br />

Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin, der die beabsichtigte<br />

Übertragung oder sonstige Verfügung<br />

vorab schriftlich anzuzeigen ist. Die Zustimmung<br />

kann nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden. Als solcher gilt<br />

stets ein fälliger Zahlungsanspruch der<br />

Gesellschaft oder der Treuhänderin gegen<br />

den Gesellschafter.<br />

Für die erstmalige Verpfändung der Beteiligung<br />

zum Zwecke der Refinanzierung an<br />

ein inländisches Kreditinstitut gilt die Zustimmung<br />

als erteilt. Dies gilt auch wenn<br />

das Treuhandverhältnis zwischen der<br />

Treuhänderin und einem Treugeberkommanditisten,<br />

gleich aus welchem Grunde<br />

endet und die Treuhänderin nach den<br />

Bestimmungen des Treuhandvertrages<br />

verpflichtet ist, die treuhänderisch gehaltene<br />

Beteiligung auf den Treugeberkommanditisten<br />

oder auf einen von diesem<br />

benannten Ersatztreuhänder zu übertragen.<br />

Der übertragende Gesellschafter<br />

bzw. für diesen selbstschuldnerisch haftend<br />

der eintretende Gesellschafter stellt<br />

die Gesellschaft und die Gesellschafter<br />

von allen aus dem Übergang resultierenden<br />

Nachteilen, insbesondere von einem<br />

etwaigen Steuermehraufwand, frei. Für<br />

Kosten einer Übertragung oder sonstigen<br />

Verfügung über Gesellschaftsanteile,<br />

insbesondere die Kosten der Handelsre-<br />

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