Fragen und Antworten zur GDPdU
Fragen und Antworten zur GDPdU - Dr. WeiÃ...
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<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong> zu <strong>GDPdU</strong> - 7 -<br />
Frage:<br />
was unterscheidet die qualifizierte elektronische Signatur von der<br />
minderen akkreditierten Signatur?<br />
Nur akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter wurden vor Betriebsaufnahme<br />
behördlich überprüft<br />
Nur die Signaturerstellungskomponenten akkreditierter<br />
Zertifizierungsdiensteanbieter werden vor Betriebsaufnahme behördlich<br />
überprüft<br />
Nur akkreditierte Signaturen sind langfristig (30 Jahre online statt sonst 2<br />
Jahre) überprüfbar – bei Insolvenz durch RegTP verwaltet.<br />
Nur akkreditierte Signaturen erfahren ohne Anerkennung sonstiger Behörden<br />
eine Gleichstellung mit ausländischen Signaturen.<br />
Akkreditierte Signaturen erfüllen Voraussetzungen für Verfahren im<br />
öffentlichen Sektor <strong>und</strong> können bei Bedarf um zusätzliche Merkmale<br />
erweitert werden § 1 Abs.3 SigG<br />
elektronische Dokumente, soweit geeignet sind bei Gericht zulässig. (§ 130a<br />
ZPO. Ausführung der Form erfolgt über RechtsVO)<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die qualifizierte elektronische Signatur als Beweismittel im<br />
Prozess zugelassen. § 292 a ZPO. Es gilt die Sicherheitsvermutung des §<br />
15 SigG. Erfolgt eine Darstellung der akkreditierten Signatur, ist dies ein<br />
Anscheinsbeweis.<br />
Zertifikate von nicht akkreditierten Trust-Centern werden im Rahmen des<br />
Anscheinsbeweises gewürdigt, welcher durch die Darlegung eines anderen<br />
Sachverhaltes erschüttert werden kann. Ggf. sind dann Sachverständige <strong>zur</strong><br />
Richtigkeit der Übermittlung zu hören