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Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme - Prof. Dr. Henning Radtke

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Mittäterschaft<br />

Subjektive Theorie: (Rspr.)<br />

„Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes<br />

Tun fördern will, sondern dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftl. Tätigkeit sein<br />

soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen u. umgekehrt<br />

dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen.“ (BGH NStZ 88,406)<br />

Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, „ist aufgr<strong>und</strong> aller Umstände<br />

(...) in wertender Betrachtung zu beantworten.“ (z.B. BGSt 47, 383)<br />

Anhaltspunkte: • Grad des eigenen Interesses • Umfang der Tatbeteiligung<br />

• Tatherrschaft od. Wille zur Tatherrschaft<br />

Tatherrschaftslehre: (h.L.)<br />

Mittäterschaft setzt voraus, dass jeder Beteiligte auf Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> im Rahmen des gemeinsamen<br />

Tatentschlusses einen für die Deliktsbegehung förderlichen Tatbeitrag<br />

leistet.<br />

Tatherrschaft beruht bei der Mittäterschaft auf dem Gedanken der funktionellen<br />

Tatherrschaft.<br />

Wesentliche Aspekte: • gemeinschaftl. Entschluss<br />

• gemeinschaftl. Tatbegehung<br />

Folie 3 Strafrecht AT 24. Jan. 2007 Hannover PD‘in Dr. Brigitte Kelker

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