02.10.2015 Views

Betrug § 263 StGB 1 Objektiver Tatbestand

Betrug, § 263 StGB - Prof. Dr. Henning Radtke

Betrug, § 263 StGB - Prof. Dr. Henning Radtke

SHOW MORE
SHOW LESS
  • No tags were found...

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT II SS 2006<br />

I. <strong>Tatbestand</strong><br />

<strong>Betrug</strong>, <strong>§</strong> <strong>263</strong> <strong>StGB</strong><br />

<strong>Tatbestand</strong>sstruktur des <strong>Betrug</strong>statbestandes<br />

1. <strong>Objektiver</strong> <strong>Tatbestand</strong><br />

a) Täuschungshandlung<br />

= Täuschung über Tatsachen<br />

Die Täuschung besteht in der Einwirkung des Täters auf das intellektuelle<br />

Vorstellungsbild des Opfers, mit dem Ziel, eine Fehlvorstellung über<br />

Tatsachen zu erzeugen.<br />

Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit<br />

oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Sie sind abzugrenzen<br />

von bloßen Werturteilen und Meinungsäußerungen ohne greifbaren<br />

Tatsachenkern.


Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT II SS 2006<br />

<strong>Betrug</strong>, <strong>§</strong> <strong>263</strong> <strong>StGB</strong><br />

b) Irrtumserregung<br />

= Erregen oder Unterhalten eines Irrtums<br />

Irrtum ist dabei jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende<br />

Vorstellung über Tatsachen.<br />

Nicht ausreichend ist reines Nichtwissen, da hier gar keine (Fehl-)<br />

Vorstellung vorliegt.<br />

c) Vermögensverfügung (ungeschriebenes Merkmal)<br />

► Selbstschädigungsdelikt<br />

Vermögensverfügung ist jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder<br />

Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder einem Dritten<br />

unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinn führt.


Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT II SS 2006<br />

d) Vermögensschaden<br />

<strong>Betrug</strong>, <strong>§</strong> <strong>263</strong> <strong>StGB</strong><br />

► objektiv individualisierter Maßstab<br />

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn für das Opfer eine nachteilige<br />

Vermögensdifferenz eingetreten ist, das Opfer also eine<br />

Vermögenseinbuße erlitten hat, die nicht oder nicht voll durch einen aus<br />

der Verfügung unmittelbar zurückfließenden Gegenwert ausgeglichen<br />

wird, das Opfer also im Ergebnis ärmer wird.<br />

Streitig ist, was vom Vermögen umfasst ist:<br />

- juristischer Vermögensbegriff (nicht mehr vertreten): Summe aller<br />

vermögenswerten Rechte<br />

- juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (h.L.): alle wirtschaftlich<br />

vermögenswerten Positionen, die unter dem Schutz der Rechtsordnung<br />

stehen<br />

- ökonomischer Vermögensbegriff (Rspr.): alle geldwerten Güter einer<br />

Person, auch widerrechtlichen, verbotenen oder unsittlichen Ursprungs;<br />

aber neuere Rspr.: keine Wertungswidersprüche zum Zivilrecht


Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT II SS 2006<br />

<strong>Betrug</strong>, <strong>§</strong> <strong>263</strong> <strong>StGB</strong><br />

2. Subjektiver <strong>Tatbestand</strong><br />

a) Vorsatz bezüglich I. 1. a) – d)<br />

b) Absicht stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung<br />

►zielgerichteter Erfolgswille<br />

Dem Täter muss es gerade auf die Erlangung des Vorteils durch sich oder<br />

den Dritten ankommen. Er muss außerdem erstreben, dass der erlangte<br />

Vorteil die Kehrseite des eingetretenen Schaden darstellt<br />

(sog.Stoffgleichheit)<br />

c) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung<br />

Der erstrebte Vermögensvorteil muss objektiv rechtswidrig sein, der Täter<br />

diesbezüglich vorsätzlich handeln.<br />

Der erstrebte Vermögensvorteil ist objektiv rechtswidrig, wenn der Täter<br />

auf ihn keinen fälligen und einredefreien Anspruch hat.


Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT II SS 2006<br />

<strong>Betrug</strong>, <strong>§</strong> <strong>263</strong> <strong>StGB</strong><br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

III. Schuld

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!