Betrug § 263 StGB 1 Objektiver Tatbestand
Betrug, § 263 StGB - Prof. Dr. Henning Radtke
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Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT II SS 2006<br />
<strong>Betrug</strong>, <strong>§</strong> <strong>263</strong> <strong>StGB</strong><br />
2. Subjektiver <strong>Tatbestand</strong><br />
a) Vorsatz bezüglich I. 1. a) – d)<br />
b) Absicht stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung<br />
►zielgerichteter Erfolgswille<br />
Dem Täter muss es gerade auf die Erlangung des Vorteils durch sich oder<br />
den Dritten ankommen. Er muss außerdem erstreben, dass der erlangte<br />
Vorteil die Kehrseite des eingetretenen Schaden darstellt<br />
(sog.Stoffgleichheit)<br />
c) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung<br />
Der erstrebte Vermögensvorteil muss objektiv rechtswidrig sein, der Täter<br />
diesbezüglich vorsätzlich handeln.<br />
Der erstrebte Vermögensvorteil ist objektiv rechtswidrig, wenn der Täter<br />
auf ihn keinen fälligen und einredefreien Anspruch hat.