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Auch rechtswidrige Entscheidungen können vollstreckt werden

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<strong>Auch</strong> <strong>rechtswidrige</strong> <strong>Entscheidungen</strong> <strong>können</strong> <strong>vollstreckt</strong> <strong>werden</strong>,…. « De...<br />

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Bienen – Nachrichten II – update 16.04.2011<br />

Impressum<br />

Bienen – Nachrichten I (update-27.09.2010)<br />

Der Honigmann sagt…<br />

Der etwas andere weblog…<br />

Feeds:<br />

Artikel<br />

Kommentare<br />

« Libyen-Einsatz wurde schon im letzten Jahr organisiert<br />

Was die Grünen wirklich glauben »<br />

<strong>Auch</strong> <strong>rechtswidrige</strong> <strong>Entscheidungen</strong> <strong>können</strong> <strong>vollstreckt</strong> <strong>werden</strong>,….<br />

26. April 2011 von honigmann<br />

…..verkündet die 7. Große Strafkammer des LG Stade in der<br />

Besetzung Pudimat, Krackhardt sowie Reinhardt und stellt damit<br />

seine Rechtsstaatsfeindlichkeit sowie Verfassungsfeindlichkeit<br />

skrupellos öffentlich zur Schau.<br />

Rolf Bossi schreibt es unverblümt in seinem Buch “Halbgötter in schwarz“, Zitat:<br />

“Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterliche<br />

Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die<br />

Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind.”<br />

“Das deutsche Justizsystem begünstigt die Selbstherrlichkeit und Willkür deutscher Richter.”<br />

Am 20.04.2011 erhielt die 7. Große Strafkammer des Stader Landgerichts in der Besetzung Pudimat,<br />

Krackhardt und Reinhardt folgenden Beschwerdetext vorab gefaxt, Zitat:<br />

…wird beantragt,<br />

den Beschluss NZS 11c Qs 65/11 des Landgerichtes Stade wegen extremer Rechtsverstöße<br />

deklaratorisch aufzuheben und erneut über die sofortige Beschwerde zu entscheiden.


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red. Hinweis zu “extreme Rechtsverstöße“:<br />

»Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht<br />

willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht<br />

berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird.« – Leitsatz 1. BVerfGE 87,<br />

273 – Erörterungsgebühr”<br />

Begründung:<br />

Bereits in der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des AG Otterndorf wurde die Verletzung des<br />

rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG gerügt. Die Privatkläger wissen immer noch nicht, ob und wie sich<br />

der Privatbeklagte zur Sache eingelassen hat. Mittlerweile hat sich erkennbar ein Behördenvertreter des<br />

Bundesamtes der Justiz als Vertreter des Privatbeklagten zum Verfahren gemeldet, ohne dass dieses den<br />

Privatklägern mitgeteilt worden ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Privatklage sich nicht<br />

gegen die Behörde richtet, sondern gegen den grundrechtsverpflichteten Amtsträger Warisch in seiner<br />

Funktion als Justizsachbearbeiter. Sowohl in Bezug auf das Zustandekommen eines hier nicht<br />

nachzuvollziehenden Vertretungsverhältnisses als auch über Inhalt von Eingaben des Vertreters und / oder<br />

des Privatbeklagten selbst ist den Privatklägern das rechtliche Gehör auch in der Beschwerdeinstanz<br />

versagt worden.<br />

Wenn die Kammer meint, die Privatklage sei deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dreimonatigen<br />

Antragsfrist des § 77b StPO erhoben worden ist, ist das nicht zutreffend, denn die Verleumdung gemäß §<br />

187 StGB ist kein Antragsdelikt. Bezüglich des Nachstellens gemäß § 238 StGB ist die dritte Tathandlung<br />

innerhalb der Dreimonatsfrist angeklagt worden. Diese Tathandlung ist bei der Sachverhaltsdarstellung in<br />

den Gründen des Beschlusses vom 08.04.2011 nicht aufgeführt, obgleich die Privatklage mit Schriftsatz<br />

vom 02.03.2011 um diese Tathandlung ergänzt worden ist.<br />

Wenn die Kammer meint, die Nichtigkeit der vom Finanzamt Cuxhaven erlassenen Einkommen- und<br />

Umsatzsteuerbescheide sowie der folgenden Finanzgerichtsurteile sei nicht gegeben, sondern nur<br />

vermeintlich, so irrt sie. Die Bescheide und Urteile basieren nämlich auf einer nichtigen Gesetzesvorschrift,<br />

die vom Finanzamt Cuxhaven bei sämtlichen Steuerbescheiden als Ermächtigungsgrundlage benutzt<br />

worden ist. Es handelt sich um die Vorschrift des § 18.1.1 EStG.<br />

Es ist von den Privatklägern immer wieder darauf hingewiesen, dass die Verfassungs-widrigkeit des §<br />

18.1.1 EStG, vormals wortgleich mit § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934 in der Formulierung „wissenschaftlich<br />

und künstlerisch“ wegen der Kollision mit der höherrangigen Norm des absoluten Freiheitsgrundrechtes<br />

gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) so eindeutig ist, dass sie einer richterlichen Wertung, wie<br />

sie grundsätzlich für jeden Richter besteht, praktisch entzogen ist. Die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der<br />

Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ wegen der Kollision mit der höherrangigen Norm des<br />

absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) kann kein Richter für<br />

verfassungsgemäß halten. Sie ist nichtig.<br />

Zur Nichtigkeit eines Gesetzes hat der Prof. Dr. Heintzen, freie Universität Berlin 2001 zutreffend sich wie<br />

folgt geäußert:<br />

“Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so<br />

der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.”<br />

In einer ähnlichen Konstellation hat das BverfG im sog. Splitting – Urteil vom 17. Januar 1957 in BverfGE<br />

6, 55 folgenden Rechtsatz unter III. ausgesprochen:<br />

§ 26 EStG 1951 ist nach alledem mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und daher nichtig.<br />

Wenn in der dortigen Entscheidung der 5. Leitsatz wie folgt formuliert wird,<br />

Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht nur ein “klassisches Grundrecht” zum Schutze der spezifischen Privatsphäre von


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Ehe und Familie sowie Institutsgarantie, sondern darüber hinaus zugleich eine Grundsatznorm, das heißt<br />

eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten<br />

und öffentlichen Rechts<br />

ist er nicht nur vergleichbar, sondern gleichzusetzen mit dem 1. Leitsatz in der BverfGE 30, 173 vom<br />

24.02.1971 ( sog. Mephisto-Entscheidung ), der da heißt:<br />

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende<br />

Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.<br />

Daraus ergibt sich der zwingende Schluss, dass auch § 18.1.1 EStG in der Formulierung „wissenschaftlich<br />

und künstlerisch“ wegen der Unvereinbarkeit mit der absoluten Kunstfreiheitsgarantie gemäß Art. 5.3.1<br />

GG nichtig ist.<br />

Da die vom Finanzamt Cuxhaven benutzte Ermächtigungsgrundlage für die Besteuerung von Einkünften<br />

aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit auf der nichtigen Vorschrift des § 18.1.1 EStG beruht,<br />

<strong>können</strong> die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide sowie die in der Folge ergangenen<br />

finanzgerichtlichen Urteile nur nichtig sein. Ist ein Urteil nichtig, so existiert es nicht (oder nur zum<br />

Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen. Es kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.<br />

<strong>Auch</strong> wenn es nicht darauf ankommt, soll erwähnt <strong>werden</strong>, dass die Privatkläger bis 2009 durch falsche<br />

Rechtsmittelbelehrungen des Finanzamtes Cuxhaven und des nds. Finanzgerichtes immer wieder davon<br />

abgebracht worden sind, den einzig zutreffenden Rechtsweg für die Folgenbeseitigungsklage wegen der<br />

Verletzung der absoluten Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 5.3.1 GG und Art. 6.1 GG im Wege der<br />

Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zu den ordentlichen Gerichten zu<br />

beschreiten.<br />

Die finanzgerichtlichen <strong>Entscheidungen</strong> sind alle von nichtgesetzlichen Richtern gemäß Art. 101 GG<br />

ergangen und somit nichtig. Die Finanzgerichtsbarkeit ist nämlich funktional und sachlich unzuständig.<br />

<strong>Auch</strong> die Verwaltungsakte des Finanzamtes Cuxhaven, die als Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide<br />

deklariert worden sind, sind nichtig, denn als Nichtigkeitsgrund fällt vorab die funktionelle und sachliche<br />

Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde bereits in Betracht.<br />

Wenn der Privatbeklagte von den Privatklägern in zahlreichen Schriftsätzen und Klageschriften auf die<br />

bestehende Verfassungs- und Rechtlage hingewiesen worden ist, durfte er sich dem als<br />

grundrechtsverpflichteter Amtsträger und auf das Bonner Grundgesetz vereidigter Beamter nicht<br />

entziehen. Er steht sogar fortwährend in der grundgesetzlichen Pflicht, die nichtigen Verwaltungsakte in<br />

Gestalt der Einkommen- und Umsatzsteuer-bescheide sowie die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben<br />

und rückabzuwickeln.<br />

Was von der Qualität der fachgerichtlichen <strong>Entscheidungen</strong> im Finanzwesen der Bundesrepublik<br />

Deutschland trotz deren Bindung an das Bonner Grundgesetz gemäß der Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1<br />

Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zu halten ist, haben maßgebliche Kritiker wie folgt veröffentlicht:<br />

Der Bundestagsabgeordnete Dr. Adolf Arndt in einer Rede am 17.10.1959:<br />

„…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren<br />

verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind.<br />

Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.“<br />

Noch 2002 hat dann auch der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof die Feststellung<br />

getroffen, dass das derzeitige Steuerrecht noch immer nicht mit dem 1949 in Kraft getretenen Grundgesetz<br />

der Bundesrepublik Deutschland in Einklang steht. Er hat dazu in seinem Aufsatz “Verfassungsauftrag<br />

zur Erneuerung des Steuerrechts” wie folgt ausgeführt:<br />

1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten ( red. den Bürger ) gegenüber der Steuerhoheit in gleicher


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Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG ).<br />

2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.<br />

3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern<br />

mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach<br />

nicht.<br />

4. Es interessiert ihn ( red. den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.<br />

5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.“<br />

Da die Grundentscheidungen ( Verwaltungsakte des FA Cuxhaven und sämtliche finanzgerichtlichen<br />

<strong>Entscheidungen</strong> ) bereits nichtig sind, kann es ein nachgelagertes Vollstreckungsverfahren gar nicht geben.<br />

Gleichwohl sollen zu dieser Thematik noch folgende gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG bindende Rechtssätze<br />

aus der Entscheidung BverfGE 49, 220 vom 27. September 1978 — 1 BvR 361/78 – vorgetragen <strong>werden</strong>:<br />

„Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche<br />

notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Im Rechtsstaat des<br />

Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage.<br />

Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht<br />

nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich<br />

objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362<br />

[371 f.] m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des<br />

Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.“<br />

An dieser Stelle soll noch einmal darauf hingewiesen <strong>werden</strong>, dass die hier aus <strong>Entscheidungen</strong> des BFH<br />

titulierten Kostenforderungen wegen funktionaler Unzuständigkeit der Finanzgerichte in reinen<br />

Verfassungsfragen nichtig sind.<br />

„Das Mittel zur Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen ist das Verfahrensrecht.<br />

Die staatlichen Organe haben nicht nur die Pflicht, die materiellen Grundrechte zu beachten, sie müssen<br />

ihnen auch durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung Wirksamkeit verschaffen. Wenn das<br />

Verfahrensrecht nicht auf die Effektuierung der Grundrechte ausgerichtet ist, kann deren substantieller<br />

Gehalt beeinträchtigt <strong>werden</strong>. Im Grunde ist ein ordnungsgemäßes Verfahren die einzige Möglichkeit,<br />

Grundrechte durchzusetzen oder wirksam zu gewährleisten. Dies zwingt die staatlichen Organe zu einer<br />

grundrechtskonformen Auslegung und Handhabung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 42, 64; 46, 325<br />

[334]).“<br />

In der Entscheidung BverfGE 49, 220 vom 27. September 1978 — 1 BvR 361/78 – heißt es weiter wie<br />

folgt:<br />

„Der Antrag auf Einleitung der Zwangsversteigerung ist auf die Vornahme einer Amtshandlung gerichtet,<br />

mit der ein Eingriff in den grundrechtsgeschützten Bereich des Schuldners begehrt wird. Im Hinblick auf<br />

die strikte Bindung an die Grundrechte müssen die hierzu ermächtigten Staatsorgane nicht nur feststellen,<br />

ob der Antrag den einfach-rechtlichen Vorschriften entspricht, sondern darüber hinaus sorgfältig prüfen, ob<br />

auch die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff vorliegen. Die Prüfung hat<br />

von Amts wegen zu erfolgen, da jeder Eingriff durch die öffentliche Gewalt in ein Grundrecht der<br />

verfassungsrechtlichen Legitimation bedarf. Dem Staat obliegt, die Rechtmäßigkeit seines Handelns<br />

darzutun; dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers, die Rechtswidrigkeit staatlicher<br />

Maßnahmen zu belegen. Die dem öffentlichen Organ erteilte Ermächtigung zur Ausübung staatlichen<br />

Zwanges umfasst nicht die Befugnis, sich über die Grundrechte hinwegzusetzen. Es kann auch kein<br />

Gläubiger erwarten, dass Zwangsmaßnahmen im Widerspruch zur Verfassung eingeleitet und durchgeführt<br />

<strong>werden</strong>. Einem hierauf gerichteten Antrag darf kein staatliches Hoheitsorgan entsprechen. Überdies hat<br />

derjenige, der den Einsatz staatlicher Zwangsmittel begehrt, die in Grundrechte Dritter eingreifen, die


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Berechtigung hierzu darzutun.“<br />

Dieses Postulat kann ohne weiteres auf die dritte Tathandlung des Privatbeklagten auf Einleitung des<br />

Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Haft übertragen <strong>werden</strong>.<br />

Die Kammer hat erkennbar der Rechtskraft von <strong>Entscheidungen</strong>, die auf einem nichtigen Gesetz wie der<br />

Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ beruhen, einen<br />

Stellenwert eingeräumt, der ihr nicht zukommt. <strong>Auch</strong> an dieser Stelle soll noch einmal Prof. Dr. Heintzen<br />

wie folgt zitiert <strong>werden</strong>:<br />

“Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der<br />

Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.”<br />

Im vorliegenden Fall sind mit dem RGZ und jetzt auch dem BGH in seiner Entscheidung vom 21.06.1951 (<br />

III ZR 210/50 ) aufgrund dieser Erwägungen die Voraussetzung für eine Anwendung des § 826 BGB<br />

(Sittenwidrige Schädigung durch Ausnutzung eines unrichtigen Urteils) als vorliegend anzusehen, denn<br />

1. die Urteile sind im Ergebnis sachlich unrichtig,<br />

2. der sich auf die Rechtskraft der Urteile berufende und von diesen Urteilen Gebrauch machende<br />

Beklagte kennt die Unrichtigkeit seiner eigenen Bescheide und der anschließend ergangenen Urteile,<br />

3. es treten besondere Umstände hinzu, die die Ausnutzung der unrichtigen Bescheide und Urteile als<br />

sittenwidrig erscheinen lassen.<br />

Zu 1.<br />

Auf die sachliche Unrichtigkeit der Steuerfestsetzungsbescheide ist bereits in der Privat-klageschrift<br />

ausführlich eingegangen worden. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es<br />

soll lediglich folgendes ergänzt <strong>werden</strong>:<br />

Für das die Kunstfreiheit des Klägers schützende Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 3. Satz 1 GG gilt ohne<br />

Einschränkung der von Prof. Dr. Heintzen, (Dekan Öffentliches Recht Staats-, Verwaltungs- und<br />

Steuerrecht der freien Universität Berlin) formulierte Rechtssatz:<br />

„Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der<br />

Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.“<br />

Dieser ausformulierte Rechtssatz gilt von seiner staatstragenden Bedeutung samt seiner unzweifelhaften<br />

Rechtsfolge auch und insbesondere sowohl für die Steuerverwaltung als auch die Gerichte sowie den<br />

Privatbeklagten selbst.<br />

Zu 2.<br />

In allen Schriftsätzen der Privatkläger ist ständig auf die Nichtigkeit aller Bescheide des nds. Finanzamtes<br />

und der jeweils folgenden Urteile und Beschlüsse des nds. FG und des BFH hingewiesen worden.<br />

Zu 3.<br />

Hier treten besondere Umstände hinzu, die die Ausnutzung der unrichtigen Bescheide und Urteile als<br />

sittenwidrig erscheinen lassen, denn sowohl die funktional und sachlich unzuständigen Finanzbeamten als<br />

auch die funktional und sachlich unzuständigen Finanzrichter weigern sich erkennbar ständig, sich mit den<br />

Rechtsausführungen der Privatkläger zum absoluten Freiheitsrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Freiheit der Kunst )<br />

auseinanderzusetzen, obgleich sowohl die Finanzbeamten als auch die erkennenden Richter aufgrund von<br />

Art. 1.3 GG an die Grundrechte als sie unmittelbar bindendes Recht gebunden sind. Diese Ausführungen<br />

treffen exakt auf den Privatbeklagten zu.<br />

Völlig unverständlich ist die Ansicht der Kammer wie auch schon die Ansicht des Amtsrichters Hase,<br />

Vollstreckungsorgane seien nicht dazu berufen, rechtkräftig festgestellte Forderungen auf ihre<br />

Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Selbstverständlich ist auch jeder bundesdeutsche Vollstreckungsbeamte im<br />

Rahmen seines dienstlichen Handelns an die ihn bindenden Vorschriften des Bonner Grundgesetzes<br />

zwingend gebunden. Insbesondere darf er die Freiheitsrundrechte der Betroffenen gemäß Art. 1 Abs. 3 GG


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i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG unter keinen denkbaren Umständen verletzen.<br />

Gänzlich an der geltenden Rechtslage vorbei sind die Ausführungen der Kammer wie auch schon die<br />

Ausführungen des Amtsrichters Hase zur Justizbeitreibungsordnung.<br />

Die Justizbeitreibungsordnung wurde am 11.03.1937 vom Reichsjustizminister des Dritten Reiches als<br />

Rechtsverordnung auf der Basis von § 5 des Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das (<br />

Dritte ) Reich vom 16.02.1934 erstmalig erlassen. Um deutlich zu machen, dass es sich bei der JBeitrO um<br />

eine reine Nazi – Verordnung handelt, soll der rechtliche Werdegang kurz aufgeführt <strong>werden</strong>:<br />

Am 28. Februar 1933 hat die Reichstagsbrandverordnung als Verordnung des Reichspräsidenten zum<br />

Schutz von Volk und Staat gemäß Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung von 1919 die Grundrechte außer<br />

Kraft gesetzt.<br />

Am 24. März 1933 wurde das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, das sog.<br />

Ermächtigungsgesetz, erlassen, wodurch faktisch die Verfassung außer Kraft gesetzt und die Regierung<br />

ermächtigt wurde, Gesetze zu beschließen.<br />

Am 16. Februar 1934 erließ der Reichskanzler Adolf Hitler das Erste Gesetz zur Überleitung der<br />

Rechtspflege auf das ( Dritte ) Reich und ermächtigte gemäß § 5 den Reichsminister der Justiz, alle<br />

Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das ( Dritte ) Reich erforderlich<br />

<strong>werden</strong>.<br />

Durch die Kapitulation des Dritten Reiches am 08.05.1945 sind die Reichstagsbrandverordnung, das<br />

Ermächtigungsgesetz und das Erste Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das ( Dritte ) Reich<br />

untergegangen.<br />

Durch das Potsdamer Abkommen vom 02. August 1945 haben die Siegermächte folgendes erklärt:<br />

„Alle nazistischen Gesetze, welche die Grundlagen für das Hitlerregime geliefert haben oder eine<br />

Diskriminierung auf Grund der Rasse, Religion oder politischer Überzeugung errichteten, müssen<br />

abgeschafft <strong>werden</strong>.“<br />

Am 20. September 1945 erging das Kontrollratsgesetz Nr. 1 u. a. mit folgendem Wortlaut:<br />

„Art. I. 1. Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welche das Nazi-Regime<br />

beruhte, <strong>werden</strong> hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze,<br />

Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse:“<br />

„Art. III. Wer irgendwelche durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetze anwendet oder anzuwenden<br />

versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.“<br />

Am 23.05.1949 tritt das Bonner Grundgesetz in Kraft.<br />

„Es unterscheidet sich von allen früheren Verfassungen in Deutschland. Es ist nicht allein Grundordnung,<br />

sondern legt sich ausdrücklich die Kraft bei, selber ein Gesetz zu sein, allerdings ein Gesetz besonderen<br />

Ranges und eigener Art.“ ( so: Dr. Adolf Arndt, MdB am 17. Okt. 1959 in Kassel )<br />

Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat für die untergegangene Justizbeitreibungs-verordnung vom<br />

11.03.1937 kein Nachfolgegesetz erlassen, das zum Erlass einer neuen Justizbeitreibungsverordnung hätte<br />

ermächtigen <strong>können</strong>. Das Nachfolgegesetz hätte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG die einzuschränkenden<br />

Freiheitsgrundrechte namentlich unter Angabe des Artikels und die Verordnung hätte die gesetzliche<br />

Delegationsnorm gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nennen müssen.<br />

Das BverfG hat in seiner Entscheidung BverfGE 2, 307 vom 10.06.1953 sich zur Nichtigkeit von<br />

Ermächtigungen früheren Rechts, die zum Erlass von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen<br />

ermächtigen, wie folgt geäußert:


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Der Reichsminister der Justiz hat die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom<br />

20. März 1935 (RGBl. I S. 403) auf Grund des Art. 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege<br />

auf das Reich vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S. 91) erlassen. Darin war er ermächtigt worden, “alle<br />

Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Reich erforderlich <strong>werden</strong>”.<br />

Dieses Gesetz steht in Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom<br />

30. Januar 1934 (RGBl. I S. 75), in dem bestimmt war, dass die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich<br />

übergehen.<br />

Der Reichsminister der Justiz war vielmehr auf Grund seiner umfassenden Ermächtigung aus Art. 5 des<br />

Gesetzes vom 16. Februar 1934 befugt, zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung Bestimmungen über das<br />

Gerichtsverfassungsrecht mit Gesetzesrang zu erlassen. In diesem Zusammenhang konnte er allgemein<br />

Rechtsetzungs- und andere Kompetenzen begründen, um so mehr also sich selbst solche Befugnisse<br />

vorbehalten.<br />

Unter “Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen” sind daher gesetzvertretende Rechtsverordnungen im<br />

Sinne Jacobis zu verstehen. Jede Ermächtigung früheren Rechts, die zum Erlass solcher<br />

Rechtsverordnungen ermächtigt, ist erloschen.<br />

Da die Justizbeitreibungsordnung nur den Rang einer Verordnung hat, bedarf sie einer Delegationsnorm<br />

in einem förmlichen Gesetz. Mit dem Wegfall des Art. V des Ersten Gesetzes zur Überleitung der<br />

Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934 ist die ursprünglich vorhanden gewesene Delegationsnorm<br />

entfallen. Damit ist gleichzeitig die Rechtsverordnung untergegangen. Die Justizbeitreibungsordnung<br />

existierte also beim ersten Zusammentritt des deutschen Bundestages nicht mehr. Für die Überleitung<br />

vorkonstitutionellen Rechts gemäß Art. 123 Abs. 1 GG war also kein Raum.<br />

Stattdessen hat der bundesdeutsche Gesetzgeber als untauglichen Konstrukt lediglich mit dem Gesetz zur<br />

Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.07.1957 ein Änderungsgesetz erlassen, in<br />

dem es in Artikel V – Änderungen der Justizbeitreibungsordnung – heißt:<br />

„Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 ( Reichsgesetzbl. I S. 298 ) wird nach Maßgabe der<br />

folgenden Vorschriften geändert:<br />

<strong>Auch</strong> das Gesetz zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 20.04.1972 ist lediglich ein<br />

Änderungsgesetz, kein Nachfolgegesetz für die „Justizbeitreibungs – Verordnung“ vom 11.03.1937.<br />

Um deutlich zu machen, dass die Justizbeitreibungsordnung als Verordnung und nicht als Ordnung im Sinne<br />

eines Parlamentsgesetzes erlassen worden ist, wird folgendes von Seite 298 des Reichsgesetzblattes,<br />

Jahrgang von 1937, Teil I zitiert:<br />

Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937<br />

Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das ( Dritte ) Reich<br />

vom 16.02.1934 ( Reichsgesetzbl. II, S. 91 ) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur<br />

Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 ( Reichsgesetzbl. I S. 1470 ) wird folgendes<br />

verordnet:<br />

§ 19<br />

(1) Die Verordnung tritt am 01.04. 1937 in Kraft.<br />

Der Reichsminister Justiz, i.V. Dr. Schlegelberger (red.: Schlegelberger wurde wegen Kriegsverbrechen<br />

und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Haft 1947 von den Alliierten in Nürnberg als<br />

Nazikriegsverbrecher verurteilt)<br />

Im Ergebnis bleibt erneut festzuhalten, dass am Tage des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes eine<br />

Justizbeitreibungsordnung im Range eines Gesetzes nicht vorhanden war und später eine solche vom<br />

Bundesgesetzgeber nicht erlassen worden ist. Für eine Fortgeltung der Verordnung vom 11.03.1937 fehlt es<br />

an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gemäß Art. 80 Abs. 1 GG. Wenn die Kammer mit dem


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Richter am Amtsgericht Hase feststellt, dass<br />

„die Justizbeitreibungsordnung ihrem materiellen Inhalt nach mit dem Grundgesetz vereinbar ist und auch<br />

von dem nachkonstitutionellen Gesetzgeber im Rahmen von zahlreichen Änderungsgesetzen in dessen<br />

Willen aufgenommen worden ist“,<br />

könnte man meinen, dass auch sie bloß irrt. Da sie jedoch durch die Privatklageschrift auf die bestehende<br />

Rechtslage ausführlich hingewiesen worden ist, ist davon auszugehen, dass die Richter der Kammer<br />

bewusst und gewollt das Recht beugen.<br />

Grundsätzlich ist jedem Gericht vom Rechtsuchenden Respekt entgegen zu bringen. Der Rechtsuchende<br />

kann jedoch vom Richter erwarten, dass er eine respektable Entscheidung trifft. An einer solchen mangelt<br />

es, da die Richter der Kammer ebenso wie der Richter am Amtsgericht Hase die tragenden<br />

Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik<br />

Deutschland, auf die auch sie ausdrücklich ihren Richtereid geleistet haben, in ihrer Entscheidung<br />

missachtet haben:<br />

Sie stellen das ranghöchere absolute Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG unter die einfachgesetzliche<br />

Vorschrift des § 18.1.1 EStG, wortgleich mit § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934. ( Drittes Reich )<br />

Sie unterwerfen sich trotz grundgesetzlicher Verpflichtung nicht dem Gesetz ( Art. 97 GG ).<br />

Sie missachten die Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht ( Art. 20 Abs. 3 GG ).<br />

Sie missachten die Bindewirkung der Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht<br />

und deren absolute Unverletzlichkeit ( Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG ).<br />

Sie missachten den Vorrang der Gesetze vor den Verordnungen ( Art. 80 Abs. 1 GG ).<br />

Sie missachten das die Grundrechte garantierende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.<br />

Sie missachten das Potsdamer Abkommen der Siegermächte vom 02. August 1945.<br />

Sie missachten das alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.09.1945.<br />

Sie missachten die Nichtigkeit von <strong>Entscheidungen</strong> eines nichtgesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG.<br />

Sie missachten das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG.<br />

Angesichts einer solche Fülle von Verfassungs- und Gesetzesbrüchen taucht unweigerlich der Gedanke<br />

auf, dass auch die Richter der Kammer ebenso wie der Richter am Amtsgericht Hase willfährig<br />

entschieden haben. Es ist jedenfalls absolut unvorstellbar, dass bundesdeutsche Richter nach Bestehen des<br />

ersten und zweiten Staatsexamens derart geringe Rechtskenntnisse besitzen, dass sie ungewollt eine so<br />

fehlerhafte Entscheidung treffen.<br />

Die Privatkläger sind sich jedenfalls sicher, dass auch die Richter der Kammer sowie auch der Richter am<br />

Amtsgericht Hase den privatbeklagten grundrechtsverpflichteten Amtsträger Pierre Warisch unbedingt vor<br />

einer strafrechtlichen Verurteilung bewahren wollen.<br />

Die Privatkläger stellen den Richtern der Kammer ebenso wie bei dem Richter am Amtsgericht Hase fest,<br />

dass sie als Teil der Justiz als der dritten Gewalt ihre im Bonner Grundgesetz verankerte zwingende<br />

Aufgabe als Kontrollorgan sowohl gegenüber dem Gesetzgeber als auch der vollziehenden Gewalt nicht<br />

verfassungskonform wahrnehmen, vielmehr willkürlich und willfährig zugunsten des Privatbeklagten<br />

urteilen.<br />

Da den Privatklägern die Einlassung des Privatbeklagten ebenso wie die Stellungnahme seines Vertreters<br />

noch nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, ist das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör


<strong>Auch</strong> <strong>rechtswidrige</strong> <strong>Entscheidungen</strong> <strong>können</strong> <strong>vollstreckt</strong> <strong>werden</strong>,…. « De...<br />

http://derhonigmannsagt.wordpress.com/2011/04/26/auch-rechtswidrig...<br />

9 von 18 27.04.2011 10:17<br />

gemäß Art. 103 GG erneut verletzt worden. Zitatende<br />

~~~~~<br />

Hier bestätigten sich erneut die rechtswissenschaftlichen Untersuchungen von Prof. Dr. Gerhard Wolf in<br />

seinem Aufsatz von 1996, “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?”, dass bis<br />

heute entgegen dem die drei Gewalten zwingend bindenden Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm<br />

der Bundesrepublik Deutschland die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und<br />

teleologischen Lehren des 3. Reichs als misslungen zu titulieren ist. Sie wären rechtsstaatlich zwingend<br />

erforderlich gewesen. Stattdessen wird heute noch nach den von Roland Freisler stammenden<br />

Sätzen Un/Recht gelehrt und Un/Recht gesprochen.<br />

1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)<br />

2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)<br />

3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)<br />

4. “Ob die <strong>Entscheidungen</strong> der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger,<br />

als wer sie erläßt und wie sie zustande kommen” . (Rechtsstaatsfeindlichkeit)<br />

Das anmaßende verfassungswidrige richterliche Handeln des Amtsrichter Hase und der 7. Großen<br />

Strafkammer des LG Stade hat der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Wolff in seinem Aufsatz “Befreiung des<br />

Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” schlicht als Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB<br />

beschrieben:<br />

“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im<br />

Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend –<br />

gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung”<br />

nennt.”<br />

“Ein Richter der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis<br />

für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält,<br />

erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”<br />

http://burkhard-lenniger.de/AUCH-RECHTSWIDRIGE-ENTSCHEIDUNGEN-KONNEN-<br />

VOLLSTRECKT-WERDEN-VERKUNDET-DIE-7-GROSE-STRAFKAMMER-DES-LG-STADE-<br />

IN-DER-BESETZUNG-PUDIMAT-KRACKHARDT-SOWIE-REINHARDT-UND-STELLT-DAMIT-<br />

SEINE-RECHTSSTAATSFEI<br />

.<br />

…das muß man sich „auf der Zunge zergehen“ lassen…<br />

.<br />

Gruß<br />

Der Honigmann<br />

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Veröffentlicht in Aufklärung, Behörden, City of London, Deutschland, Geschichtsklitterung, GG,<br />

Immigranten, Justizskandale, Kriege, Kultur, Lobbyisten, Medienmanipulation, Neue WeltOrdnung<br />

(NWO), Politik, SHAEF-Gesetze, Unter falscher Flagge/False Flag, USA, WK I, WK II | Getaggt mit<br />

Amtsgericht, Berlin, Beschluss, BGH, Brandverordung, Buerger, Bundesrepublik, BVerfG,<br />

Ermaechtigungsgesetz, Freiheit, Hochverrat, Justizbeitreibungsordnung, Kontrollrat, Landesverrat,<br />

Landgericht, Rauben, Recht, Rechtskraft, Rechtsstaat, Rechtsverordnung, Reichtstag, sittenwidrig, Stade,


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10 von 18 27.04.2011 10:17<br />

Straffreiheit, Unrecht, Verbrecher, Willkür, Zitiergebot | 4 Kommentare<br />

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4 Antworten<br />

1.<br />

am 26. April 2011 um 16:41 | Antworten<br />

Adept<br />

Das wahre Recht ist allgemeinverständlich.<br />

Das gegenwärtige ‘Recht’ baut auf Betrug, weil es der Verschleierung der Machtverhältnisse dient.<br />

Unsere Richter sind nach den gleichen Kriterien wie Professoren ausgesucht:<br />

Eitle schleimende Schmalspurdenker <strong>werden</strong> bevorzugt.<br />

8 0 bitte bewerten<br />

2.<br />

am 26. April 2011 um 16:40 | Antworten<br />

Senatssekretär<br />

Ich bedanke mich und werde aus diesem Artikel zwar froh, aber das ist auch in Düsseldorf Gang und<br />

Gebe.<br />

Wir haben zwar einen Staatsschutz und Polizei, aber keine Verfassungsschützer und Beamte nach<br />

Deutschem Recht!<br />

Hier muß man tatsächlich einen Persilschein für Deutsche einführen und, wie nach 1845 für eine<br />

Deutsche Kultur und Gebräuche im Richteramt und bei Beamten fordern!<br />

Man bedenke die Sorglosigkeit zum Volk!<br />

6 0 bitte bewerten<br />

3.<br />

am 26. April 2011 um 16:33 | Antworten<br />

Winfried Sobottka<br />

Für die BRD-Justiz wie für die BRD als solche kann man nichts anderes übrig haben als Ekel und<br />

Verachtung. Es handelt sich eindeutig um ein faschistisches Verbrecherregime.<br />

13 0 bitte bewerten<br />

am 26. April 2011 um 22:59 | Antworten<br />

sprutz<br />

Danke, knapp und treffend formuliert. Dem ist nichts hinzu zu fügen.<br />

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