Auch rechtswidrige Entscheidungen können vollstreckt werden
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<strong>Auch</strong> <strong>rechtswidrige</strong> <strong>Entscheidungen</strong> <strong>können</strong> <strong>vollstreckt</strong> <strong>werden</strong>,…. « De...<br />
http://derhonigmannsagt.wordpress.com/2011/04/26/auch-rechtswidrig...<br />
2 von 18 27.04.2011 10:17<br />
red. Hinweis zu “extreme Rechtsverstöße“:<br />
»Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht<br />
willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht<br />
berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird.« – Leitsatz 1. BVerfGE 87,<br />
273 – Erörterungsgebühr”<br />
Begründung:<br />
Bereits in der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des AG Otterndorf wurde die Verletzung des<br />
rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG gerügt. Die Privatkläger wissen immer noch nicht, ob und wie sich<br />
der Privatbeklagte zur Sache eingelassen hat. Mittlerweile hat sich erkennbar ein Behördenvertreter des<br />
Bundesamtes der Justiz als Vertreter des Privatbeklagten zum Verfahren gemeldet, ohne dass dieses den<br />
Privatklägern mitgeteilt worden ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Privatklage sich nicht<br />
gegen die Behörde richtet, sondern gegen den grundrechtsverpflichteten Amtsträger Warisch in seiner<br />
Funktion als Justizsachbearbeiter. Sowohl in Bezug auf das Zustandekommen eines hier nicht<br />
nachzuvollziehenden Vertretungsverhältnisses als auch über Inhalt von Eingaben des Vertreters und / oder<br />
des Privatbeklagten selbst ist den Privatklägern das rechtliche Gehör auch in der Beschwerdeinstanz<br />
versagt worden.<br />
Wenn die Kammer meint, die Privatklage sei deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dreimonatigen<br />
Antragsfrist des § 77b StPO erhoben worden ist, ist das nicht zutreffend, denn die Verleumdung gemäß §<br />
187 StGB ist kein Antragsdelikt. Bezüglich des Nachstellens gemäß § 238 StGB ist die dritte Tathandlung<br />
innerhalb der Dreimonatsfrist angeklagt worden. Diese Tathandlung ist bei der Sachverhaltsdarstellung in<br />
den Gründen des Beschlusses vom 08.04.2011 nicht aufgeführt, obgleich die Privatklage mit Schriftsatz<br />
vom 02.03.2011 um diese Tathandlung ergänzt worden ist.<br />
Wenn die Kammer meint, die Nichtigkeit der vom Finanzamt Cuxhaven erlassenen Einkommen- und<br />
Umsatzsteuerbescheide sowie der folgenden Finanzgerichtsurteile sei nicht gegeben, sondern nur<br />
vermeintlich, so irrt sie. Die Bescheide und Urteile basieren nämlich auf einer nichtigen Gesetzesvorschrift,<br />
die vom Finanzamt Cuxhaven bei sämtlichen Steuerbescheiden als Ermächtigungsgrundlage benutzt<br />
worden ist. Es handelt sich um die Vorschrift des § 18.1.1 EStG.<br />
Es ist von den Privatklägern immer wieder darauf hingewiesen, dass die Verfassungs-widrigkeit des §<br />
18.1.1 EStG, vormals wortgleich mit § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934 in der Formulierung „wissenschaftlich<br />
und künstlerisch“ wegen der Kollision mit der höherrangigen Norm des absoluten Freiheitsgrundrechtes<br />
gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) so eindeutig ist, dass sie einer richterlichen Wertung, wie<br />
sie grundsätzlich für jeden Richter besteht, praktisch entzogen ist. Die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der<br />
Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ wegen der Kollision mit der höherrangigen Norm des<br />
absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) kann kein Richter für<br />
verfassungsgemäß halten. Sie ist nichtig.<br />
Zur Nichtigkeit eines Gesetzes hat der Prof. Dr. Heintzen, freie Universität Berlin 2001 zutreffend sich wie<br />
folgt geäußert:<br />
“Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so<br />
der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.”<br />
In einer ähnlichen Konstellation hat das BverfG im sog. Splitting – Urteil vom 17. Januar 1957 in BverfGE<br />
6, 55 folgenden Rechtsatz unter III. ausgesprochen:<br />
§ 26 EStG 1951 ist nach alledem mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und daher nichtig.<br />
Wenn in der dortigen Entscheidung der 5. Leitsatz wie folgt formuliert wird,<br />
Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht nur ein “klassisches Grundrecht” zum Schutze der spezifischen Privatsphäre von