11.10.2015 Views

Auch rechtswidrige Entscheidungen können vollstreckt werden

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

<strong>Auch</strong> <strong>rechtswidrige</strong> <strong>Entscheidungen</strong> <strong>können</strong> <strong>vollstreckt</strong> <strong>werden</strong>,…. « De...<br />

http://derhonigmannsagt.wordpress.com/2011/04/26/auch-rechtswidrig...<br />

8 von 18 27.04.2011 10:17<br />

Richter am Amtsgericht Hase feststellt, dass<br />

„die Justizbeitreibungsordnung ihrem materiellen Inhalt nach mit dem Grundgesetz vereinbar ist und auch<br />

von dem nachkonstitutionellen Gesetzgeber im Rahmen von zahlreichen Änderungsgesetzen in dessen<br />

Willen aufgenommen worden ist“,<br />

könnte man meinen, dass auch sie bloß irrt. Da sie jedoch durch die Privatklageschrift auf die bestehende<br />

Rechtslage ausführlich hingewiesen worden ist, ist davon auszugehen, dass die Richter der Kammer<br />

bewusst und gewollt das Recht beugen.<br />

Grundsätzlich ist jedem Gericht vom Rechtsuchenden Respekt entgegen zu bringen. Der Rechtsuchende<br />

kann jedoch vom Richter erwarten, dass er eine respektable Entscheidung trifft. An einer solchen mangelt<br />

es, da die Richter der Kammer ebenso wie der Richter am Amtsgericht Hase die tragenden<br />

Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik<br />

Deutschland, auf die auch sie ausdrücklich ihren Richtereid geleistet haben, in ihrer Entscheidung<br />

missachtet haben:<br />

Sie stellen das ranghöchere absolute Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG unter die einfachgesetzliche<br />

Vorschrift des § 18.1.1 EStG, wortgleich mit § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934. ( Drittes Reich )<br />

Sie unterwerfen sich trotz grundgesetzlicher Verpflichtung nicht dem Gesetz ( Art. 97 GG ).<br />

Sie missachten die Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht ( Art. 20 Abs. 3 GG ).<br />

Sie missachten die Bindewirkung der Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht<br />

und deren absolute Unverletzlichkeit ( Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG ).<br />

Sie missachten den Vorrang der Gesetze vor den Verordnungen ( Art. 80 Abs. 1 GG ).<br />

Sie missachten das die Grundrechte garantierende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.<br />

Sie missachten das Potsdamer Abkommen der Siegermächte vom 02. August 1945.<br />

Sie missachten das alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.09.1945.<br />

Sie missachten die Nichtigkeit von <strong>Entscheidungen</strong> eines nichtgesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG.<br />

Sie missachten das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG.<br />

Angesichts einer solche Fülle von Verfassungs- und Gesetzesbrüchen taucht unweigerlich der Gedanke<br />

auf, dass auch die Richter der Kammer ebenso wie der Richter am Amtsgericht Hase willfährig<br />

entschieden haben. Es ist jedenfalls absolut unvorstellbar, dass bundesdeutsche Richter nach Bestehen des<br />

ersten und zweiten Staatsexamens derart geringe Rechtskenntnisse besitzen, dass sie ungewollt eine so<br />

fehlerhafte Entscheidung treffen.<br />

Die Privatkläger sind sich jedenfalls sicher, dass auch die Richter der Kammer sowie auch der Richter am<br />

Amtsgericht Hase den privatbeklagten grundrechtsverpflichteten Amtsträger Pierre Warisch unbedingt vor<br />

einer strafrechtlichen Verurteilung bewahren wollen.<br />

Die Privatkläger stellen den Richtern der Kammer ebenso wie bei dem Richter am Amtsgericht Hase fest,<br />

dass sie als Teil der Justiz als der dritten Gewalt ihre im Bonner Grundgesetz verankerte zwingende<br />

Aufgabe als Kontrollorgan sowohl gegenüber dem Gesetzgeber als auch der vollziehenden Gewalt nicht<br />

verfassungskonform wahrnehmen, vielmehr willkürlich und willfährig zugunsten des Privatbeklagten<br />

urteilen.<br />

Da den Privatklägern die Einlassung des Privatbeklagten ebenso wie die Stellungnahme seines Vertreters<br />

noch nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, ist das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!