Auch rechtswidrige Entscheidungen können vollstreckt werden
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<strong>Auch</strong> <strong>rechtswidrige</strong> <strong>Entscheidungen</strong> <strong>können</strong> <strong>vollstreckt</strong> <strong>werden</strong>,…. « De...<br />
http://derhonigmannsagt.wordpress.com/2011/04/26/auch-rechtswidrig...<br />
8 von 18 27.04.2011 10:17<br />
Richter am Amtsgericht Hase feststellt, dass<br />
„die Justizbeitreibungsordnung ihrem materiellen Inhalt nach mit dem Grundgesetz vereinbar ist und auch<br />
von dem nachkonstitutionellen Gesetzgeber im Rahmen von zahlreichen Änderungsgesetzen in dessen<br />
Willen aufgenommen worden ist“,<br />
könnte man meinen, dass auch sie bloß irrt. Da sie jedoch durch die Privatklageschrift auf die bestehende<br />
Rechtslage ausführlich hingewiesen worden ist, ist davon auszugehen, dass die Richter der Kammer<br />
bewusst und gewollt das Recht beugen.<br />
Grundsätzlich ist jedem Gericht vom Rechtsuchenden Respekt entgegen zu bringen. Der Rechtsuchende<br />
kann jedoch vom Richter erwarten, dass er eine respektable Entscheidung trifft. An einer solchen mangelt<br />
es, da die Richter der Kammer ebenso wie der Richter am Amtsgericht Hase die tragenden<br />
Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik<br />
Deutschland, auf die auch sie ausdrücklich ihren Richtereid geleistet haben, in ihrer Entscheidung<br />
missachtet haben:<br />
Sie stellen das ranghöchere absolute Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG unter die einfachgesetzliche<br />
Vorschrift des § 18.1.1 EStG, wortgleich mit § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934. ( Drittes Reich )<br />
Sie unterwerfen sich trotz grundgesetzlicher Verpflichtung nicht dem Gesetz ( Art. 97 GG ).<br />
Sie missachten die Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht ( Art. 20 Abs. 3 GG ).<br />
Sie missachten die Bindewirkung der Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht<br />
und deren absolute Unverletzlichkeit ( Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG ).<br />
Sie missachten den Vorrang der Gesetze vor den Verordnungen ( Art. 80 Abs. 1 GG ).<br />
Sie missachten das die Grundrechte garantierende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.<br />
Sie missachten das Potsdamer Abkommen der Siegermächte vom 02. August 1945.<br />
Sie missachten das alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.09.1945.<br />
Sie missachten die Nichtigkeit von <strong>Entscheidungen</strong> eines nichtgesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG.<br />
Sie missachten das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG.<br />
Angesichts einer solche Fülle von Verfassungs- und Gesetzesbrüchen taucht unweigerlich der Gedanke<br />
auf, dass auch die Richter der Kammer ebenso wie der Richter am Amtsgericht Hase willfährig<br />
entschieden haben. Es ist jedenfalls absolut unvorstellbar, dass bundesdeutsche Richter nach Bestehen des<br />
ersten und zweiten Staatsexamens derart geringe Rechtskenntnisse besitzen, dass sie ungewollt eine so<br />
fehlerhafte Entscheidung treffen.<br />
Die Privatkläger sind sich jedenfalls sicher, dass auch die Richter der Kammer sowie auch der Richter am<br />
Amtsgericht Hase den privatbeklagten grundrechtsverpflichteten Amtsträger Pierre Warisch unbedingt vor<br />
einer strafrechtlichen Verurteilung bewahren wollen.<br />
Die Privatkläger stellen den Richtern der Kammer ebenso wie bei dem Richter am Amtsgericht Hase fest,<br />
dass sie als Teil der Justiz als der dritten Gewalt ihre im Bonner Grundgesetz verankerte zwingende<br />
Aufgabe als Kontrollorgan sowohl gegenüber dem Gesetzgeber als auch der vollziehenden Gewalt nicht<br />
verfassungskonform wahrnehmen, vielmehr willkürlich und willfährig zugunsten des Privatbeklagten<br />
urteilen.<br />
Da den Privatklägern die Einlassung des Privatbeklagten ebenso wie die Stellungnahme seines Vertreters<br />
noch nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, ist das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör