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2019-12-15 Bayreuther Sonntagszeitung

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2 15. Dezember 2019 Aktuell Bayreuther Sonntagszeitung Ihr Recht am Sonntag Elternunterhalt: wichtige Gesetzesänderungen mit weitreichenden Folgen für die Praxis –Das Angehörigen-Entlastungsgesetz Anzeige Haben Kinder ihre Ausbildung beendet und sind nicht mehr unterhaltsbedürftig, „droht“ eine neue Unterhaltsverpflichtung. Gemäß § 1601 BGB können auch Eltern von ihrem Kind lebenslang Unterhalt fordern. Da Eltern normalerweise nicht selbst gegen ihre Kinder vorgehen, wird der Anspruch zumeist vom Sozialhilfeträger geltend gemacht. Reicht das Einkommen und Vermögen eines Elternteils nicht aus, um den eigenen Bedarf zu decken, werden auf entsprechenden Antrag hin Sozialleistungen erbracht, zum Beispiel um die Pflege- und Heimkosten zu decken. Der Staat übernimmt diese Kosten zunächst, versucht jedoch im Anschluss, sich die verauslagten Leistungen bei den unterhaltspflichtigen Kindern wieder zu holen. Die Bundesregierung hat am 14.8.2019 das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger, das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz, im Kabinett verabschiedet. Dieses tritt voraussichtlich am 1.1.2020 in Kraft. Damit werden unterhaltsverpflichtete Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe nachhaltig und spürbar entlastet. Das neue Gesetz bringt für einen Großteil von unterhaltsverpflichteten Kindern finanzielle Entlastungen und Planungssicherheit. Unterhaltsverpflichtete Kinder werden künftig erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens von 100.000 Euro vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen herangezogen. Liegt das Bruttoeinkommen unter dieser Schwelle, wird auch kein Rückgriff auf das Vermögen eines Kindes genommen. Grundsätzlich ist es so, dass für den Unterhaltsanspruch zunächst immer vorrangig der Ehegatte haftet. Dies gilt auch für den geschiedenen Ehegatten, soweit gegen ihn ein Unterhaltsanspruch besteht. Erst wenn dieser nicht leistungsfähig oder aus einem anderen Grunde nicht unterhaltsverpflichtet ist, können die Kinder auf Unterhalt in Anspruch genommen werden. Sind mehrere Kinder vorhanden, müssen diese anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen. Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Eltern und Kindern, gehen die eigenen Kinder den Eltern zunächst vor. Die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt findet nach §1603 Abs. 1BGB dort ihre Grenze, wo ein unterhaltspflichtiges Kind bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt für einen Elternteil zu leisten. §1603 Abs. 1BGB gewährt damit dem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Wahrung seines eigenen angemessenen Unterhalts. Dem Unterhaltsverpflichteten bleiben grundsätzlich die finanziellen Mittel, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Vom Einkommen sind zu- nächst einmal alle Steuern und berücksichtigungswürdigen Schulden abzuziehen. Ebenso können vermögensbildende Ausgaben, soweit sie der Altersvorsorge dienen, abgezogen werden. Das gleiche gilt für Aufwendungen für ein Haus oder eine Wohnung. Ein unterhaltspflichtiges Kind muss im Einzelfall auch vorhandenes Vermögen einsetzen, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Elternbedarf zu decken. Inwieweit Vermögen für den Unterhalt herangezogen werden kann, ist nicht pauschal zu beurteilen. Hier gibt es keine feste Grenze. Es finden sogenannte Billigkeitserwägungen statt. Schon aus diesem Grund ist ein vom Staat in Anspruch genommenes Kind immer gut beraten, zunächst einmal anwaltlichen Rat einzuholen. Rechtsanwältin Jutta Spengler Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Medizinrecht Rathenaustraße 7 95444 Bayreuth Telefon 0921/75933-0 Telefax 0921/75933-50 Jutta.Spengler@lampert-graf.de www.lampert-graf.de Alt-Wiener Strauß-Ensemble gibt am 5. Januar Neujahrskonzert BAYREUTH. Zum Start ins Jahr 2020 laden die Stadt Bayreuth und das Alt-Wiener Strauss-Ensemble unter der musikalischen Leitung von Ralph Kulling am Sonntag, 5. Januar, um17Uhr, ins Evangelische Gemeindehaus zum traditionellen Neujahrskonzert ein. An der Theaterkasse Bayreuth sind noch Tickets erhältlich. Auf das Publikum warten meisterhafte Interpretationen der Werke von Johann Strauss, von seinen Brüdern Josef und Eduard sowie von Vater Johann. Neben bekannten Walzern, Polkas und Operettenmelodien der Strauss-Dynastie erklingen auch Kompositionen von weiteren Zeitgenossen. Charmant moderiert und begleitet wird das Konzert durch Dr. Eduard Strauss und seinen Sohn Thomas Strauss, direkte Nachfahren der Strauss-Dynastie. Mit Jeanette Wernecke (Bild) und Daniel Szeili konnten für das Konzert hochkarätige Solisten gewonnen werden. Inhaber eines Schwerbehindertenausweises erhalten Tickets mit 50-prozentiger Ermäßigung. red/rs „Konzert und Torte“ am 22.12. BAYREUTH. „Konzert und Torte“ heißt es am kommenden Sonntag, 22. Dezember, um16Uhr in der Zamirhalle. Roman Antonyuk (Bariton, Ukraine), Barbara Baier (Sopran) und Aureliano Zattoni (Flügel, Italien) führen gemeinsam durch ein klassisches Programm mit beliebten Melodien aus Oper und Operette (Melodien von Händel, Mozart, Verdi und Johann Strauß). Roman Antonyuk erhielt in diesem Jahr einen Orden als Verdienter Künstler der Ukraine vom ukrainischen Präsidenten aufgrund seines großen musikalischen Engagements. Der Eintritt für Konzert, Kuchen/Torte und ein Heißgetränk beträgt 15 Euro. Anmeldung unter post@konzertundtorte.de oder Tel. 0171/3726785. Souveränitätbeginnt am Handgelenk. Seit den 1930er Jahren tragen die feinsten Uhren des Hauses das Prädikat Meister. Bis heute verbinden sie die Faszination für die Uhrmacherei und ästhetische Gestaltung auf souveräne Art und Weise. Junghans Meister Chronoscope: Automatikwerk, Stoppfunktion, wasserdicht bis 3bar. www.junghans.de Stil leben. 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