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Creußen Journal - Ausgabe 22.09.2023

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SEITE 4 4. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jede Wählerin/ Jeder Wähler hat zwei Stimmen für die Landtagswahl und zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden. Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimmzettel: - einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme), - einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme), - einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme), - einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme). Auf jedem dieser Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wählerin/Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber sie/er ihre/seine Stimme geben will. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag einen Wahlschein mit folgenden Unterlagen: - je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau), - je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau), - zwei Stimmzettelumschläge (weiß und blau), - einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr, eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigen die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. 7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 LWG). Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 LWG). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Creußen, 14.09.2023 Verwaltungsgemeinschaft Creußen gez. M. Dannhäußer Gemeinschaftsvorsitzender Anlage: Die Stadt Creußen ist in folgende acht Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 0101: Mehrzweckhalle Creußen 01 Wahlraum: Mehrzweckhalle links Wahlbezirk 0102: Mehrzweckhalle Creußen 02 Wahlraum: Mehrzweckhalle rechts Wahlbezirk 0103: Fischereiheim Zimmerplatz Wahlraum: Vereinsheim Wahlbezirk 0104: Vereinshaus Seidwitz Wahlraum: Fahrzeughalle Feuerwehr Wahlbezirk 0105: Feuerwehrhaus Gottsfeld Wahlraum: Fahrzeughalle Wahlbezirk 0106: Dorfgemeinschaftshaus Althaidhof Wahlraum: Gemeinschaftsraum Wahlbezirk 0107: Pfarramt Lindenhardt Wahlraum: Gemeindesaal Wahlbezirk 0108: Gaststätte Weigel Wahlraum: Gastraum Die Gemeinde Haag ist in zwei Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 0201: EV. Gemeindehaus Haag Wahlraum: Gemeinderaum Wahlbezirk 0202: Landjugendheim Unternschreez Wahlraum: Gruppenraum Die Gemeinde Prebitz ist in zwei Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 0301: Gemeindezentrum Bieberswöhr Wahlraum: Sitzungssaal Wahlbezirk 0302: Feuerwehrhaus Engelmannsreuth Wahlraum: Schulungsraum Die Marktgemeinde Schnabelwaid bildet einen Wahlbezirk: Wahlbezirk 0401: Bürgerhaus Schnabelwaid Wahlraum: Musikraum EG VG-Creußen

Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen: Creußen - Haag - Prebitz - Schnabelwaid SEITE 5 Stadt Creußen Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Troschenreuth gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen. Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am: Sitzung des Stadtrates Creußen Die nächste Stadtratsitzung findet am Montag, 18.09.2023 um 19:00 Uhr findet im Sitzungssaal des Neuen Rathauses statt. Öffnungszeiten des Recyclinghofes zur Abgabe von Grüngut Mittwoch von 17.00 bis 18.00 Uhr Samstag von 10.00 bis 12.00 Uhr Störungsdienst bei Entsorgungsstörungen Um Störungen im Kanalnetz der Stadt Creußen beheben zu können, stehen unsere Fachleute zur Verfügung. Bei Störungen in der Abwasserentsorgung Tel. 0171 301 4304 Vergewissern Sie sich bitte vorher, ob der Fehler nicht in Ihrer Kundenanlage liegt. In solchen Fällen sind entsprechende Sanitärinstallationsunternehmen zuständig. Seniorenarbeit der Stadt Creußen Einladung zum Seniorennachmittag Es ergeht herzliche Einladung an die Senioren der Stadt Creußen. Zusammen mit dem Ersten Bürgermeister Martin Dannhäußer, gestaltet die Seniorenbeauftragte Petra Preißinger einen unterhaltsamen Nachmittag. Hier bietet sich die Möglichkeit, sich über Aktuelles aus der Stadt und über Themen für die älteren Bürger zu informieren und selbst auch Anregungen einzubringen. Weiter gibt es von der Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle Bayreuth einen Expertenvortrag zum Thema „Betrugsdelikte, Enkeltrick und andere Gefahren“. Der sogenannte Enkeltrick gehört zu den verbreitetsten Betrugsmaschen. Dabei fallen nicht nur Großeltern auf ihn herein. Mittlerweile muss jeder bei unbekannten Rufnummern gewappnet sein und achtgeben, keine Informationen preiszugeben. Bei Kaffee und Kuchen treffen wir uns am 10. Oktober um 14 Uhr im Sportheim in Creußen. Barrierefreiheit ist gegeben! Es besteht die Möglichkeit des Abholservice! Damit wir planen können, bitten wir um Anmeldung bis 5. Okt. bei petrapreissinger@gmx.de oder 09270/1559 Herzlichst lädt ein Petra Preißinger Martin Dannhäußer Seniorenbeauftragte Stadt Creußen Erster Bürgermeister Stadt Creußen Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Flurneuordnung Troschenreuth Gemeinde Emtmannsberg, Landkreis Bayreuth Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 Abs. 4 Satz 1 des Geset¬zes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -) Bekanntmachung und Ladung Donnerstag, 26.10.2023 um 19:30 Uhr Ort: Feuerwehrhaus in Troschenreuth, 95512 Emtmannsberg Tagesordnung 1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens durch den Vorsitzenden der TG Troschenreuth, Herrn Siegfried Käb-Bornkessel 2. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens 3. Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter 4. Allgemeine Aussprache Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen. Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je fünf festgesetzt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt zehn Personen wählen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten. Bamberg, 28.08.2023 gez. Claudia Stich Baudirektorin

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