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Mistelgau - Glashütten Amts- und Mitteilungsblatt

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Amts- und Mitteilungsblatt Mistelgau und Glashütten DIE GEMEINDEN INFORMIEREN Im Steig“ Mistelgau von Horstmann + Partner PartGmbB, Bayreuth wurden gem. § 3 Abs. 1 BauGB die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 09.10.2023 – 09.11.2023 und gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 26.09.2023 bis 09.11.2023 beteiligt. 1.1. Auslegung und öffentliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Aus der öffentlichen Beteiligung wurden folgende Bedenken vorgebracht: Einwand eines Anwohners der Straße „Im Steig“ vom 24.10.2023 „Sehr geehrte Damen und Herren, Beim letzten Bauvorhaben der Firma Hermos Verwaltungs- GmbH, Gartenstrasse 19, Mistelgau Bauvorhaben: Neubau einer Produktionshalle mit Sozialräumen Bauort: Mistelgau, Gartenstraße 19, Gemarkung Mistelgau, Flst. Nr.: 1233, 1236, 1235, bin ich laut Landratsamt nach einer erneuten Prüfung im Rahmen der Nachbarbeteiligung, als (Mit-)Eigentümer eines Nachbargrundstückes nicht in ausreichender Weise durch den Bauherrn am Verfahren beteiligt worden oder habe dem Antrag nicht durch meine Nachbarunterschrift zugestimmt (Landratsamt Bayreuth, Herr Schultheiß, Kopie Bescheid Baugenehmigung per Einschreiben Zeichen Sachbearbeiter 2011-950). Diese Unterschrift wurde dann rückwirkend ca. Monat 08.2011 geleistet, nachdem ich mit der Firmenleitung der Fa. Hermos ein längeres Gespräch hatte. Wie ich aus dem Gemeindeblatt 10/23 entnehmen konnte, wurde die Änderung des Flächennutzungsplans, erstreckt sich über die Fl. Nrn. 1172/1, 1172/3, 1238 und 1240 Gemarkung Mistelgau, im Gemeinderat zugestimmt. "Erweiterungsbebauung der Firma Hermos Schaltanlagen GmbH nach Westen in absehbarer Zeit". Mit Herrn Silbermann hatte ich schon im Rathaus ein Gespräch über den Planentwurf der 13. Änderung des Flächennutzungsplans, s. Betreff, der ab 09.10.23 - 09.11.23, Zi. 3.05 eingesehen werden kann. Sollte die Firma Hermos Schaltanlagen GmbH in absehbarer Zeit einen Bauantrag stellen und eine Baugenehmigung erteilt werden, möchte ich im Rahmen der Nachbarbeteilgung, als (Mit-)Eigentümer eines Nachbargrundstückes durch den Bauherrn in ausreichender Weise am Verfahren beteiligt werden.“ Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Stellungnahme des Anwohners zur Beachtung und entsprechender Beteiligung eines Bauantrages an die Firma Hermos Schaltanlagen GmbH weiterzuleiten. (14 : 0) 1.2. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) nach § 4 Abs. 1 BauGB Folgende Anregungen und Bedenken sind eingegangen: 1.2.1 keine Antwort haben abgegeben: Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. 1.2.2 keine Einwendungen, Äußerungen oder Bedenken haben vorgebracht: • Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Truppachtal, Schreiben vom 11.10.2023 • Regionaler Planungsverband Oberfranken-Ost, Schreiben vom 24.10.2023 • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 06.11.2023 Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. 1.2.3 Wasserwirtschaftsamt Hof, Schreiben vom 11.10.2023 Zu o.g. Vorhaben nehmen wir wie folgt aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung: 1. Altlasten Im Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans sind uns derzeit keine Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder Altlastenverdachtsflächen bekannt. Hinsichtlich etwaiger, uns unbekannter Altlasten und deren weitergehenden Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der bodenschutz- und altlastenbezogenen Pflichten (vgl. BayBodSchVwV) empfehlen wir ergänzend einen Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landratsamtes Bayreuth. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. 2. Wasserversorgung, Grundwasser- und Bodenschutz Die geplante Erweiterung des Gewerbegebietes kann an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde angeschlossen und daraus ausreichend versorgt werden. Amtlich festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete sind nicht betroffen. Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2a und 4c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen. Für die Bodenuntersuchung einschließlich der Bodenfunktionsbewertung wird empfohlen, einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Dabei sind ggf. vorhandene geogene bzw. großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen. Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche. Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, Ersatzbaustoffverordnung sowie Deponieverordnung) maßgeblich. Abwägung/Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Stellungnahme zur Beachtung an die Firma Hermos Schaltanlagen GmbH weiterzuleiten. Bei der Flächennutzungsplanänderung handelt es sich vorab nur um einen vorbereiteten Bauleitplan um die grundsätzliche Bebauung oder Weiterentwicklung seitens der Gemeinde festzulegen. Alles Weitere muss mittels eines Bauantrages vom Vorhabenträger mit beachtet werden. (14 : 0) SEITE 8

Amts- und Mitteilungsblatt Mistelgau und Glashütten DIE GEMEINDEN INFORMIEREN 3. Abwasserentsorgung und Gewässerschutz Der beiliegenden Begründung können keine Angaben zur Abwasserentsorgung entnommen werden. Schmutzwasserentsorgung Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplans ist durch die öffentliche Kanalisation erschlossen. Für das Mischsystem und die Kläranlage des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Truppachtal werden derzeit Antragsunterlagen zur Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens erstellt. Sofern ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation vorgesehen wird, sind mögliche Erweiterungen des Areals in der Nachweisführung des Prognose-Zustandes zu berücksichtigen. Abwägung: Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. Planunterlagen für eine mögliche Erweiterung der Firma liegen derzeit noch nicht vor. Nach Rücksprache mit dem Ingenieurbüro, die die angesprochenen Antragsunterlagen erstellen, ist daher eine Aufnahme in den Prognose-Zustand nicht möglich. (14 : 0) Niederschlagswasserentsorgung Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist vorrangig eine Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers zu prüfen. Hierbei ist exemplarisch an repräsentativen Stellen die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mittels Sickertest (nach DWA-A 138, Anhang B) zu ermitteln. Einer Ableitung des Niederschlagswassers über die Mischkanalisation kann nur dann zugestimmt werden, wenn eine Versickerung im Geltungsbereich technisch nicht möglich ist. Gerade im Hinblick auf die o.g. Nachweisführung des Mischsystems empfehlen wir, die Flächenversiegelung auf ein unabdingbares Maß zu reduzieren. Es sollten zudem alle zumutbaren Maßnahmen zur Reduzierung und Rückhaltung des Niederschlagswassers ergriffen werden (z.B. Regensammelsysteme, Gründächer). Abwägung: Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. Es sollen zumutbare Maßnahmen zur Reduzierung und Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück ergriffen werden. Die Gemeinde Mistelgau wird in Abstimmung mit der Firma im Vorfeld der Bauantragsstellung die Aufnahmefähigkeit prüfen. (14 : 0) Abwasserentsorgungssicherheit Die Abwasserentsorgung kann dann als gesichert angesehen werden, wenn die anfallenden Wassermengen hydraulisch abgeführt bzw. versickert werden können und durch das geplante Vorhaben die zulässige Anzahl der angeschlossenen Einwohner an der Abwasserbehandlungsanlage nicht überschritten werden. Weiterhin müssen die Bemessungsansätze der betreffenden Nachweise der Mischwassereinleitung eingehalten werden bzw. alle wasserwirtschaftlichen Nachweise für den Prognose- Zustand erbracht werden können. Dies muss vom Vorhabensträger vor Umsetzung des Vorhabens geprüft und dauerhaft gewährleistet werden. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. 1.2.4. Regierung von Oberfranken, Sachgebiet Bergamt Nordbayern, Schreiben vom 26.09.2023 Nach den hier vorliegenden Unterlagen werden durch o.g. Vorhaben keine derzeit von der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern- wahrzunehmenden Aufgaben berührt. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. 1.2.5. Landratsamt Bayreuth, Schreiben vom 13.11.2023 Das Landratsamt Bayreuth nimmt im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Gartenstraße“ und „Im Steig“ (Stand: 11.09.2023) wie folgt Stellung: I. Baurecht Aus städtebaulicher sowie bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die geplante 13. Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich keine Einwendungen. Auf nachfolgende Hinweise und Informationen wird verwiesen. Wir bitten um Berücksichtigung im Rahmen der weiteren Planungen. 1. Die Gliederung auf der Planurkunde sollte überprüft und angepasst werden. Hierbei sind Sprünge bei der Nummerierung von z. B. 1.0 zu 3.0 oder 6.0 zu 9.0 vorhanden. Fehlende Teile oder Angaben sollten ggf. ergänzt werden. Abwägung/Beschluss: Die Planurkunde beinhaltet nur die notwendigen Gliederungen zu den Planausschnitten. Eine Übernahme der restlichen, für diese 13. Änderung nicht relevanten Gliederungen würde die Flächennutzungsplanänderung nur unnötig aufblähen. Diese befinden sich auf der Ursprungsurkunde. Der Gemeinderat beschließt, dies so zu belassen. (14 :0) 2. Die Bezeichnung unter 1.0 auf der Planurkunde „Art der baulichen Nutzung“ sollte nach Möglichkeit gem. § 1 Abs. 1 BauNVO in „Bauflächen“ umbenannt werden. Die Bezeichnung der Art der baulichen Nutzung gem. § 1 Abs. 2 BauNVO findet sich typischerweise in Bebauungsplänen. Abwägung/Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, dies so zu belassen. Da im Auszug aus dem Flächennutzungsplan auch die Festsetzung „MD – Dorfgebiet“ beinhaltet ist, welche nicht im Geltungsbereich der 13. Änderung enthalten ist, dies dann „gemischte Bauflächen“ gem. § 1 Abs. 1 BauNVO heißen müsste, kann der Begriff der „Art der baulichen Nutzung“ aus Sicht des Gemeinderates nicht abgeändert werden. (14 : 0) 3. Wir weisen rein vorsorglich darauf hin, dass aus städtebaulicher Sicht eine weitere Ausdehnung bzw. Ausweitung der gewerblichen Bauflächen (über die derzeit geplante Erweiterung hinaus) Richtung Westen kritisch erscheint. Hierbei kann es zukünftig ggf. zu städtebaulichen Konflikten/Spannungen kommen. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. II. Wasserrecht Gegen die Änderung des FNP bestehen von Seiten der FSW keine Einwände. Hinsichtlich Abwasserbeseitigung gilt: Schmutzwasser Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage Mistelgau und den dazugehörigen Mischwasserentlastungsbauwerken wird bis zum 31.12.2026 erteilt. Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlage, sowie die Dichtheit der Kanalisation ist eigenverantwortlich zu gewährleisten und bei den Planungen miteinzubeziehen. Niederschlagswasser Hinsichtlich der zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung ist unter Umständen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Generell gilt, dass für das Versickern von Niederschlagswasser oder das Einleiten in ein Gewässer, SEITE 9

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