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OCEAN7 2013-02

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Das ist schon so eine Sache: Wie chartere ich ein Boot für meinen Urlaub, damit alles wirklich passt? In welchem Revier? Kat oder Mono? Bei welcher Charterfirma oder Agentur? Wie sichere ich mich rechtlich gut ab, damit es ein gelungener Törn mit Familie oder Freunden wird? Auf all diese Fragen gibt das Team von OCEAN7 in dieser Ausgabe ausführliche Antworten.

HochseeVerband

HochseeVerband Konsequenzen einer unwahren Eidesstattlichen Erklärung Text: Mag. Eric Breitenedern Die Konsequenzen einer unwahren „Eidesstattlichen Erklärung“ der/des Bewerberin/Bewerbers um ein Internationales Zertifikat(nachstehend kurz IC) für die Führung von Yachten. Oder: Warum Bewerberinnen und Bewerber um ein IC lieber auf eine Textzeile des Blues Brothers-Song „Soul man“ vertrauen sollten als auf so manche neue bescheidmäßig genehmigte Prüfungsordnung. Mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung – kurz: SeeSchFVO) idgF BGBl II Nr. 169/2012 entließ der Verordnungsgeber ein Regelwerk in die freie Wildbahn der Rechtsanwender. Dieser Beitrag versucht etwas Licht in vielleicht dunkle Fantasien jener zu bringen, die aufgrund der neuen Rechtslage versucht sein könnten, rascher und vielleicht einfacher als früher in den Besitz eines IC zu gelangen und anstelle Logbüchern oder logbuchähnlicher Aufzeichungen „nur“ verkürzte eidesstattliche Erklärungen über die Anzahl der an Bord einer Jacht verbrachten Tage und dabei zurückgelegter Seemeilen vorzulegen und darauf zu hoffen, dass die jeweilige Prüfungsorganisation deren Vorlage nicht verlangt. Ausgangslage: Zusammengefasst heißt es in § 202 SeeSch- FVO: Zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung ist ua die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung in Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuch, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen. Zunächst ist festzuhalten, dass die SeeSchFVO „eidesstattliche Erklärungen“ als geeigneten Erfahrungsnachweis nicht kennt. Die parlamentarischen Materialien zur SeeSchFVO lassen den Willen des Gesetzgebers aber auch vieler Interssensverbände, welche im Zuge der Neufassung der SeeSchFVO zu Wort kamen, erahnen: Der Ministerialentwurf zur SeeSchFVO sah als einzigen Erfahrungsnachweis das Logbuch vor, mittels dessen in Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht (Anm: seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung) nachzuweisen wäre. Im Rahmen des im Gesetzwerdungsprozesses üblichen Begutachtungsverfahren gaben zahlreiche Interessensverbände ua auch der ÖSV und die Wirtschaftskammer Österreich Stellungnahmen zu der angedachten Regelung ab. Der ÖSV schlug etwa vor, die Nachweisart der seemännischen Praxis – „mittels Logbuch“ – entfallen zu lassen und den bescheidmäßig genehmigten Prüfungsordnungen zu überlassen. Damit könnte insbesondere der technischen Entwicklung durch elektronische Aufzeichnung – etwa Geotracker – Rechnung getragen werden. Man hatte damit offenbar eine Abkehr vom Papier hin zu elektronischen, GPS unterstützen Daten, im Sinn, die natürlich einen noch exakteren Wert der versegelten oder unter Motor zurückgelegten Strecke als Logbücher bieten würden. Die Wirtschaftskammer Österreich bezog sich in deren Stellungnahme zum Verordnungsentwurf im Februar 2012 auf SOLAS (Anm: UN-Konvention: International Convention for the Safety of Life at Sea) und führte aus: Logbücher oder logbuchähnliche Aufzeichnungen (Kladden) müssen die folgenden Mindestinhalte aufweisen: Foto: Shutterstock 64 OCEAN7 02-2013 | März/April 2013

News März/April 2013 Angaben über Windstärke und Richtung, Seegang, Barometerstand, Zeitpunkt der jeweiligen Eintragung, Angaben über KaK und KpK, zurückgelegte Distanzen, Segelführung, Motorbetriebsstunden und sonstige wesentliche Vorkommnisse. Aus diesen Aufzeichnungen muss gemäß SOLAS Chapter V, Regulation 28 eine lückenlose Rekonstruktion der Reise möglich sein. Weder der Verordnungsgeber noch die im Rahmen des Begutachtungsverfahrens befragten Interessensverbände äußerten sich darüber, dass die seemännische Erfahrung dadurch nachgewiesen werden könnte, dass die Bewerberin/der Bewerber eine „Eidesstattliche Erklärung“ etwa des Inhaltes abgibt, „Ich erkläre an Eides statt: Ich segelte 500 Sm als Wachführer und verbrachte 18 Tage an Bord einer Hochseesegeljacht.“ Dennoch ist dies in der Mehrheit der durch Bescheid genehmigten Prüfungsordnungen so vorgesehen, freilich mit dem Hinweis, dass „auf Verlangen, Logbücher oder logbuchähnliche Aufzeichnungen“ vorgelegt werden müssen. Die Frage ist also, ob diese verlangt werden oder nicht. Dem Verfasser sind bereits einige Fälle bekannt, in denen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten von einer Prüfungsorganisation ein IC für den FB3 erhalten haben, obwohl keinerlei (!) Erfahrungsnachweise vorgelegt werden konnten, was zumindest Zweifel anmelden lässt, ob Logbücher/logbuchähnliche Aufzeichnungen von allen Prüfungsorganisationen auch tatsächlich verlangt werden. Kurzum: Es besteht Handlungsbedarf von Seiten des Verordnungsgebers, zumal der gute Ruf, den ein österreichischere Segelschein einst international genoss, zu verblassen droht. Aus gegebenem Anlass ist es daher geboten, zunächst zu den strafrechtlichen Konsequenzen einer unwahren eidesstattliche Erklärung Stellung zu nehmen. Die Juristen nennen eine derartige, unwahre schriftliche Erklärung (ob eidesstattlich oder nicht) „Lugurkunde“ oder „schriftliche Lüge“. Eidesstattliche Erklärungen sind zweifelsfrei Urkunden iSd § 74 Z 7 StGB (Strafgesetzbuch), welche in der Absicht verfasst wurden, einem Gericht oder einer Behörde einen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Es gab in der juristischen Lehre vereinzelt Meinungen, wonach die Verwendung einer Lugurkunde durch eine Partei eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens nicht strafbar wäre, da der Gesetzgeber selbst die unwahre uneidliche Aussage einer Partei vor Gericht straffrei gelassen hat. Die Entscheidung eines verstärkten Senats des OGH hat allerdings 1994 klare Verhältnisse geschaffen und ist dieser Lehrmeinung nicht gefolgt. Ständiger Rechtsprechung zu Folge ist nach § 293 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer ein falsches Interessante Expertengespräche mit Vertretern der Hochseevereine und alle Auskünfte und Informationen rund um die Yachtsportausbildung und das Prüfungswesen. Boot Tulln, Halle 4. Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde. Nach § 293 Abs 2 StGB ist ebenso zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht. Unwahre Eidesstattliche Erklärungen sind derartige, vom Schutzzweck des § 293 StGB umfasste Beweismittel. Wenn die Bewerberin oder der Bewerber daher weiß, dass er nicht über die nach der SeeSchFVO vorgeschriebene seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung für 1. 1. Watt- oder Tagesfahrt durch 50 Seemeilen, insbesondere als Wachführer, 2. für Küstenfahrt durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage, insbesondere als Wachführer, 3. für Küstennahe Fahrt durch 1000 Seemeilen und 30 Bordtage, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer, 4. für Weltweite Fahrt durch 3500 Seemeilen und 70 Bordtage, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht verfügt, dies jedoch in einer eidesstattlichen Erklärung wahrheitswidrig so bestätigt, um damit im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf Ausstellung des IC einen Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen, macht sich nach § 293 Abs 1 StGB strafbar. Und ja auch die Prüfer und Prüfungsorganisationen, welche in Kenntnis der Unrichtigkeit einer derartigen Eidesstattlichen Erklärung eben diese im verwaltungsbehördlichen Verfahren verwenden, machen sich nach § 293 Abs 2 StGB strafbar. Eine andere Geschichte ist die zivilrechtliche Seite eines derart erschlichenen Befähigungsnachweises. Passieren Unfälle, die auf eine mangelhafte Ausbildung zurückzuführen sind, werden allfällige Haftpflichtversicherer auf deren Versicherungsbedingungen verweisen und nicht zahlen. Verletzte, im schlimmsten Fall, deren Nachkommen, werden den Skipper und vielleicht auch die Prüfungsorganisationen in die Haftung nehmen. Und damit wären wir bei den Blues Brothers angelangt, bei denen es heißt: „Got what I got the hard way, and I’ll make it better each and every day. So honey don‘t you fret, cause you ain‘t seen nothing yet.“ 1 Mag. Eric Breiteneder, ist Rechtsreferent des Österreichischen Hochseeverbandes und Rechtsanwalt in Wien März/April 2013 | OCEAN7 02-2013 65

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