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2-2023 REISE & PREISE

RECHT Rechtsanwalt

RECHT Rechtsanwalt Moritz Walprecht ist auf Reiserecht spezialisiert und gibt Antworten auf knifflige Fragen. FERIENHAUS WEGEN CORONA-REGELN STORNIERT Im Spätsommer 2020 hatten wir ein Ferienhaus in Mecklenburg-Vorpommern gebucht und den Mietpreis überwiesen. Kurz bevor wir die Reise antreten wollten, erklärte Mecklenburg-Vorpommern Berlin zum Corona-Risikogebiet. Wir als Berliner hätten alle einen negativen PCR- Test vorweisen und die ersten Tage im Haus in Quarantäne verbringen müssen. Daher haben wir storniert und unser Geld zurückverlangt. Der Vermieter lehnt das ab und sagt, er habe uns das Haus zur Verfügung stellen können. Außerdem habe er keine anderen Mieter für unseren Zeitraum gefunden. DIE RECHTSLAGE: Leider haben Sie nach Auffassung des Landgerichts Berlin keinen Anspruch auf eine Erstattung, denn Sie hätten das Haus beziehen können. Anders als bei Pauschalreisen habe man bei Ferienhausmieten kein Sonderkündigungsrecht, wenn der Urlaubsgenuss beeinträchtigt ist. Solange der Vermieter Ihnen das Haus zur Verfügung stellen darf und das Haus keinen Mangel aufweist, sehe das Mietrecht keine Möglichkeit für einen Rücktritt vor. Anders hingegen ist es, wenn der Vermieter aufgrund von behördlicher Bestimmungen das Ferienobjekt Urlaubern nicht zur Verfügung stellen darf. Beispielsweise gab es auf Sylt temporär ein solches Verbot. Da hier der Vermieter seine Leistung nicht erbringen konnte, hat er keinen Anspruch auf Zahlung des Mietpreises. RÜCKFAHRT FÄLLT BEI STUDIENREISE AUS Bei einem Studienreisen-Anbieter hatte ich eine Busreise nach Skandinavien gebucht. Im Preis waren Hostels, Programm und die Hin- und Rückreise mit dem Bus inklusive. Bei der Rückfahrt von Stockholm nach FLUGGASTRECHTE AUSSERHALB DER EU Im November 2022 bin ich mit einem Air-France-Ticket von Berlin via Paris und Fortaleza nach São Paulo geflogen. Die ersten beiden Flüge wurden von Air France, der Anschlussflug von Fortaleza nach São Paulo von der brasilianischen GOL durchgeführt. Dieser Anschlussflug wurde von GOL ca. zwei Stunden vor Abflug annulliert und ich auf einen Ersatzflug umgebucht, wodurch ich sechs Stunden später als geplant ankam. Air France lehnt meinen Antrag auf Ausgleichsleistung wegen Flugannullierung ab, dafür sei die verursachende Fluggesellschaft, also GOL, zuständig. Stimmt das? Welches Recht kommt zur Anwendung: EU-Recht oder brasilianisches Recht? Wo wäre dann der Gerichtsstand: Brasilien? DIE RECHTSLAGE: Bei einer Flugverspätung oder Annullierung haftet nach den Bestimmungen der EU-Fluggastrechteverordnung die ausführende Fluggesellschaft des Problemflugs. Wenn die Flüge auf einem gemeinsamen Ticket gebucht sind und es sich um direkte Anschlussflüge handelt, gilt nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs auch für den innerbrasilianischen Anschlussflug die EU-Fluggastrechteverordnung (Urteil vom 6.10.2022, Rs. C-436/21). Voraussetzung ist, dass der Start des ersten Teilfluges innerhalb der EU war. Sofern der Flug nicht wegen außergewöhnlicher Umstände (Flughafensperrung, schlechtes Wetter, etc.) annulliert wurde, haben Sie also gegenüber GOL Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von € 600. Zuständig für eine Klage gegen GOL ist in Ihrem Fall das Amtsgericht Königs Wusterhausen, da der Flug in Berlin-Brandenburg startete. Hause gab es dann Probleme. Erst hieß es, der Bus habe Verspätung. Die Abfahrt war für 20 Uhr vorgesehen. Bis nachts um 3 Uhr warteten wir in einer Hotellobby, dann schrieb der Veranstalter via WhatsApp, dass der Bus wegen einer Panne ausfiele und wir uns selbst Tickets nach Hause kaufen und diese dann zur Erstattung einreichen sollten. Also kaufte ich mir ein Flixbus-Ticket nach Hamburg mit Abfahrt um 6 Uhr für € 94. Der Veranstalter lehnt nun die Erstattung ab und meint, ich hätte um 14:30 Uhr für € 28 fahren können. NICHT VERPASSEN! REISE & PREISE 3-2023 ERSCHEINT AM 4. JULI 2023 DIE RECHTSLAGE: Auch bei Studienreisen gilt das Pauschalreiserecht. Da der Veranstalter klar mitgeteilt hat, dass er Ihnen keine Ersatzfahrt organisieren wird, waren Sie zur Eigenabhilfe berechtigt. Hierbei waren Sie nicht verpflichtet, die billigste Ersatzfahrt zu buchen. Schließlich hätte der Veranstalter sich auch um Bustickets für die Reiseteilnehmer kümmern können und rechtlich gesehen sogar müssen. Der Veranstalter muss Ihnen die € 94 also erstatten. Zudem haben Sie aufgrund der deutlich verspäteten Heimreise und der Störung der Nachtruhe auch Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises. EXTRAKOSTEN DURCH VERMITTLER-FEHLER Bei Opodo hatte ich einen Ryanair- Flug von Köln nach Agadir gebucht. Die Buchung wurde per E-Mail von Opodo bestätigt. Als ich dann bei Ryanair online einchecken wollte, hat das nicht geklappt, da die Website von Ryanair den von Opodo mitgeteilten Buchungscode nicht erkannt hat. Nachdem ich mich an Opodo gewendet habe, wurde mir erklärt, dass die Buchung wegen eines technischen Fehlers bei Opodo nicht durchgegangen sei und man mir den Flugpreis erstatten werde. Weder Ryanair noch Opodo wollten mir ein neues Ticket ausstellen. Also musste ich neu buchen. Für denselben Flug durfte ich dann knapp € 300 mehr zahlen, da er inzwischen teurer geworden war. Opodo hat die erste Buchung erstattet, will aber die zusätzlichen € 300 nicht übernehmen. DIE RECHTSLAGE: Da hier offenbar bei Opodo ein technisches Problem bestand und die Flüge für Sie trotz anderslautender Buchungsbestätigung nicht gebucht wurden, haben Sie nach § 651x BGB Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der von Ihnen genannten knapp € 300 gegenüber Opodo. Dieser Paragraf wurde erst 2018 ins Bürgerliche Gesetzbuch neu aufgenommen und besagt, dass Sie Anspruch auf Ersatz des Schadens haben, der Ihnen durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reisevermittlers entstanden ist. HABEN SIE FRAGEN ZUM THEMA REISERECHT? Schicken Sie Ihre Fragen an recht@reise-preise.de. Unser Reiserechtsexperte erläutert in jeder Ausgabe die Rechtslage zu ausgewählten Fragen. Antworten per E-Mail oder individuelle Beratung sind leider nicht möglich. Fotos: Anna Berkut / Alamy Stock Photo 98 REISE-PREISE.de 2-2023

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