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4-2023 REISE & PREISE

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RECHT Rechtsanwalt

RECHT Rechtsanwalt Roosbeh Karimi ist auf Reiserecht spezialisiert und gibt Antworten auf knifflige Fragen. BEZAHLTE ZUSATZLEISTUNG NICHT ERHALTEN Im Juli 2023 flogen wir im Rahmen einer Pauschalreise von Frankfurt nach Mombasa. Gegen Zusatzgebühr reservierten wir für uns passende Plätze, die wir aber trotz Buchungsbestätigung nicht erhielten. Die Fluggesellschaft und der Mutterkonzern verweigern die Erstattung der Gebühren bis heute. DIE RECHTSLAGE: Diese Frage lässt sich sehr schnell und einfach beantworten. Natürlich haben Sie einen Anspruch auf Erstattung für die nicht zur Verfügung gestellten Sitzplätze. Tatsächlich ist die verweigerte Erstattung eine Riesenunverschämtheit und grenzt an Betrug. Anhand Ihrer Buchungsbestätigung sollten Sie überprüfen, ob die Plätze bei der Konzernmutter oder der Tochtergesellschaft gebucht worden sind. Denn dabei handelt es sich juristisch um zwei vollständig unterschiedliche Unternehmen und Anspruchsgegner, auch wenn sie Teil derselben Unternehmensgruppe sind. Die Kontaktdaten der jeweiligen Airline finden Sie grundsätzlich zuverlässig im Impressum auf der Webseite. Sollten Sie den richtigen Anspruchsgegner bereits final nachweislich mit mindestens 14-tägiger Frist angeschrieben haben, können Sie den Fall bei weiterer Ablehnung eskalieren. Aufgrund des eher geringeren Streitwerts und der eindeutigen Rechtslage empfehle ich hier die Einschaltung der für Sie kostenlosen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP). Achtung: Haben Sie die Sitzplätze nicht direkt bei der Airline, sondern während der Pauschalreisebuchung gebucht, dann ist der Reiseveranstalter Ihr Anspruchsgegner. In dem Falle müsste der Veranstalter das Geld zurückerstatten. GUTSCHEIN STATT GELD Ich musste meinen Flug von Basel nach Miami während der Corona-Pandemie absagen. Die Airline stellte mir einen Gutschein aus, ich hätte aber lieber das Geld zurück. Wie stehen meine Chancen? DIE RECHTSLAGE: Auch drei Jahre nach dem Beginn der Corona-Pandemie sorgen die sogenannten »Zwangsgutscheine« immer noch für Verwirrung. Dabei ist die Rechtslage in diesen Fällen sehr eindeutig. Ihre Chancen, Ihr Geld zurückzubekommen, hängen zunächst von den Bedingungen ab, die zu Ihrem Ticket und Ihrem Gutschein gehören. Daher überprüfen Sie bitte als erstes die allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres ursprünglichen Flugtickets und dort insbesondere die Stornierungs- und Rückerstattungsrichtlinien. In der Regel können Sie sich das Studieren des Kleingedruckten sparen, meist reicht ein genauer Blick in die Buchungsbestätigung. Dort sollten Sie erkennen, ob Sie einen erstattbaren Tarif gebucht haben oder eben nicht. Flexible Flugtickets kosten meist ein Vielfaches von gewöhnlichen Tickets. Deswegen dürfte es sich bei den meisten Tickets um nicht erstattbare Tickets handeln. In dem Fall haben Sie keinen Rückerstattungsanspruch, wenn Sie den Flug selbst stornieren. Der Grund des Stornos ist rechtlich irrelevant. Relevant ist einzig, dass die Fluggesellschaft ihrerseits leistungsbereit gewesen ist. Eine Rückerstattungspflicht in Geld besteht nur im Falle eines Flugstornos durch die Fluggesellschaft selbst. Daher lautet mein Rat, einen Flug stets so spät wie möglich zu stornieren. Bei einem späten Storno hatten Sie gerade zur Corona-Pandemie eine gute Chance, dass die Fluggesellschaft den Flug selbst storniert und Sie den vollständigen Flugpreis in Geld zurückerhalten. Andernfalls könnten Sie nur auf die Kulanz der Airline hoffen. ÄRGER WEGEN BESCHÄDI- GUNG DER KOFFER Am Ende unserer letzten Thailand-Reise kamen unsere Koffer stark beschädigt auf dem Laufband an. Am Lost & Found-Schalter wurden alle Daten aufgenommen. Wie aufgefordert reichten wir bei der Airline alle Unterlagen samt Gutachten aus einem Kofferfachgeschäft ein. Drei Monate später bekamen wir auf Anfrage dann die Antwort: Aus Kulanz erstatten wir Ihnen für beide Koffer € 191,95 statt der eingereichten € 489,20. Die Airline begründet die Erstattung mit dem Wertverlust von 3 x 15 Prozent, obwohl die neuen Koffer coronabedingt nicht benutzt worden waren! Weder die Kosten für das Gutachten (wurde in München noch zugesichert), noch NICHT VERPASSEN! REISE & PREISE 1-2024 ERSCHEINT AM 5. JANUAR 2024 die Aufwendungen (Fahrt zum Gutachter, Gebühren), noch die durch den Aufprall direkt verursachten Schäden (kleine Flasche aufgerissen u. zwei T-Shirts ausgefärbt), wurden berücksichtigt. Weitere Nachrichten wurden ignoriert. DIE RECHTSLAGE: Neben den allgemeinen Regeln des Zivilrechts ist hier grundsätzlich auch das Montréaler Übereinkommen (in Kraft seit 2003) zu berücksichtigen. Es stärkt die Rechte von Verbrauchern im internationalen Luftverkehr und legt Höchstgrenzen für die Haftung der Airlines bei Gepäckverlust oder -beschädigung fest. Jeder erlittene Schaden kann geltend gemacht werden. Um dann auch Recht zu bekommen, ist der Schaden hinreichend darzulegen und im Zweifel zu beweisen. Der Großteil der Ansprüche scheitert genau hieran. Zur Dokumentation geeignet sind insbesondere Fotos und, mit einigem Abstand, Zeugen. Machen Sie also bitte immer Fotos, beim Packen und insbesondere auch vor dem Abgeben des Koffers am Check-in-Schalter. Ein Koffergutachten ist hingegen grundsätzlich nicht notwendig. Die dafür entstehenden Kosten sind deswegen nicht erstattungsfähig. Wenn Ihnen das Gegenteil zugesichert wurde, dann bleibt es natürlich dabei, solange Sie diese Zusicherung bestenfalls schriftlich und ansonsten durch einen Zeugen nachweisen können. Der pauschale Wertverlust von 10 bis 15 Prozent im Jahr ist in der Rechtsprechung anerkannt. Nur wenn Sie einen gerichtsfesten Beweis für die Erstattung der Gutachterkosten haben, kann eine anwaltliche Beauftragung sinnvoll sein. Ist die Airline Mitglied der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP), können Sie sich auch an diese für Sie kostenlose Stelle wenden. HABEN SIE FRAGEN ZUM THEMA REISERECHT? Schicken Sie Ihre Fragen an recht@reise-preise.de. Roosbeh Karimi erläutert in jeder Ausgabe die Rechtslage zu ausgewählten Fragen. Antworten per E-Mail oder individuelle Beratung sind leider nicht möglich. Fotos: Privat; Prostock-studio / Alamy Stock Photo 98 REISE-PREISE.de 4-2023

URLAUBSSERVICE Wenn Sie unseren Empfehlungen aus unserer Zeitschrift nachreisen möchten, dann finden Sie hier alle Infos zu Hotels und Rundreisen: www.reise-preise.de/urlaub Pauschal Hotel Flug Rundreisen URUGUAY THAILAND SINGAPUR CLUB HOTEL CASAPUEBLO PUNTA BALLENA Am Steilhang von Punta Ballena steht das spektakuläre »Club Hotel Casapueblo«. Mit Pools, Terrassen und tollem Blick aufs Meer. TOBAGO COCO REEF RESORT & SPA CROWN POINT THE LEGEND CHIANG RAI CHIANG RAI Ein gemütliches Resort mit Bungalows direkt am Fluss, einem guten Restaurant und einem schönen Pool ist »The Legend Chiang Rai«. GRIECHENLAND ANEMOLIA PARGA SUITES SARAKINOTO MARINA BAY SANDS SINGAPUR Das luxuriöse »Marina Bay Sands« hat den wohl berühmtesten Pool der Welt. Der Ausblick vom Dachpool in 200 m Höhe ist kaum zu toppen. SPANIEN HOTEL CORDIAL MOGÁN PLAYA GRAN CANARIA REISE-PREISE Urlaubsservice Eine fantastische Lage direkt am Strand, einen Pool, einen Palmengarten und ein Spa hat das »Coco Reef Resort & Spa« in Crown Point. Direkt am Strand Sarakinoto bietet das schicke Hotel »Anemolia Parga Suites« Zimmer, Studios und Suiten, dazu Pool und Restaurant. Freundliche Balkonzimmer in einer grünen Parkanlage, Restaurant, Pool und Spa bietet das »Hotel Cordial Mogán Playa« in Puerto de Mogán. FRANKREICH OMAN KAPVERDEN HÔTEL EXCELSIOR SAINT-RAPHAËL SOULY ECOLODGE SALALAH RIU KARAMBOA BOA VISTA Vom »Hôtel Excelsior« sind es nur wenige Schritte zum Meer und ins Zentrum des Hafenstädtchens Saint-Raphaël an der Côte d‘Azur. Ungewöhnlich im Oman: Die »Souly Ecolodge« hat 21 urige Holzbungalows am Strand, wie man sie aus Südostasien kennt, und ein Restaurant. Das kürzlich renovierte »Riu Karamboa« liegt wie eine kleine weiße Wüstenstadt südlich des Hauptortes Sal Rei am weitläufigen Praia de Chaves. PERFEKT GEPLANT MIT Ob Hotel, Flug, Mietwagen oder Pauschalreise. Wir weisen Ihnen den Weg zum günstigsten Anbieter. Diese und alle weiteren Hotels dieser Ausgabe auf: www.reise-preise.de/urlaub

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