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Taxi Times München - März 2015

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TVM TVM BETRIEBSPFLICHT-

TVM TVM BETRIEBSPFLICHT- BEFREIUNGEN TARIFANTRAG DES TAXIVERBANDS Bereits im November hat der Taxiverband wegen der Einführung des Mindestlohnes eine Tariferhöhung beantragt. Die erste und konstituierende Sitzung der Taxikommission nach der letzten Stadtratswahl wird jetzt im Februar stattfinden. Ein interessanter Tages ordnungs punkt wird ein Beschluss über die Weiterführung des Beobachtungszeitraumes sein. Ein weiterer Tagesordnungs punkt beschäftigt sich mit dem Tarif antrag des Taxiverband München e. V. Die Einführung des Mindestlohnes hat bisher bei einigen Unternehmen bereits zu erheblichen Umstellungen der Betriebsstrukturen geführt. Möglichst genaue Aufzeichnungen der Arbeitszeiten sind dabei nur ein Bereich. Viele Fahrer können heute nicht mehr so frei über ihre Arbeitszeit verfügen, wie das bisher der Fall war. Und vielen Fahrern wird vonseiten des Unternehmers vorgeschrieben, dass sie zu den guten Geschäftszeiten schlichtweg im Auto sitzen müssen, ansonsten wird die Bezahlung nach vorgeschriebenem Mindestlohn nicht funktionieren. Ein anderes Mittel, um den nun vorgeschriebenen Bruttolohn von 8,50 Euro bezahlen zu können, ist eine Anpassung der Taxitarife. Entsprechende Erhöhungen wurden in vielen Städten Deutschlands beantragt und vielerorts bereits genehmigt. Der Taxiverband München hat bei seinem Antrag ganz bewusst die Marktbedingungen in unserer Stadt berücksichtigt und mit Blick auf die Kunden eine Erhöhung im unteren Bereich beantragt. Mit einer Anpassung im Bereich von nicht ganz zwölf Prozent liegen wir weit unter dem, was von manchen Unternehmen »Zwölf Prozent Tariferhöhung sind nötig, um den Mindestlohn zahlen zu können.« gefordert wurde und von einigen Organisationen aus dem Taxibereich als pressewirksames Gerücht gestreut wurde. Eines unserer Hauptprobleme im Taxibereich besteht ja darin, dass wir unsere Preise nicht einfach mal so anpassen können, sondern die Taxitarife nach Paragraf 51 des Personen beförderungs gesetzes – PBefG – gesetzlich festgelegt sind. Wenn uns also der Gesetzgeber dazu zwingt, einen entsprechenden Lohn an unser Personal zu bezahlen, dann muss der Gesetzgeber auch die dafür notwendigen Möglichkeiten genehmigen beziehungsweise zur Verfügung stellen. Wir haben sehr wohl auch Verständnis für manche selbst fahrende Einzel unternehmer, die nicht viel von einer Tarif anhebung zum jetzigen Zeitpunkt halten. Jedem, der sich in der Münchener Taxibranche auch nur ein bisschen auskennt, ist aber klar, dass das Taxigeschäft insbesondere in den Abend- und Nachtstunden nur mit angestelltem Personal funktioniert. Und auch dafür sieht sich der Gesetzgeber zuständig. Nach Paragraf 39 Absatz 2 hat die Behörde die Beförderungs entgelte auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmers hin zu prüfen und entsprechend anzusetzen. Gleichzeitig hat die Behörde nach Paragraf 13 Absatz 4 die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes sicherzustellen. Ein weiterer Schwerpunkt unseres Tarif antrages zielt darauf ab, dass die Tarife endlich mehr nach dem Benutzerprinzip gestaltet werden. Wenn ein Kunde mit Kredit karte bezahlen möchte, dann stellen wir ganz im Sinne einer guten Dienstleistung diese Möglichkeit zur Verfügung. Dadurch entstehen aber Kosten, die jedes andere Unternehmen auf die Preise aufschlägt und allen Kunden berechnet. Dieser Aufschlag ist im Taxibereich nie vollzogen worden. In keiner Tarifberechnung wurden je Kosten für bargeldlosen Zahlungsverkehr einkalkuliert. Dies soll nun geändert werden, entstehende Kosten für bargeldlose Zahlungen über Kreditoder EC-Karte sollen mit Zuschlag belegt werden. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Rechnungsfahrten, die über die Zentralen abgewickelt werden. ERSTE ENTLASSUNGEN SIND BEREITS ERFOLGT Deutlich geworden ist bereits nach der ersten Lohn abrechnung unter den neuen gesetzlichen Bedingungen, dass einem Teil des Fahrpersonals gekündigt werden musste. In einigen Fällen konnten die Fahrerinnen und Fahrer nicht einmal ansatzweise die entstehenden Kosten durch den Umsatz erwirtschaften. Dies ist bedauerlich, aber letztlich mit Aussicht auf einen FOTO: Pixelio/Rainer Sturm FOTO: Florian Bachmann drohenden Untergang des Unternehmens nicht zu vermeiden. Manche Unternehmer reduzieren völlig illegal die geleisteten Stunden des Personals einfach nach unten und glauben, damit die Anforderungen schon erfüllen zu können. Erstaunlich, wie viele Halbtagskräfte plötz lich im Taxi gewerbe unterwegs sind. Wenn dann auch noch aus manchen Reihen der Funktionäre zu hören ist, dass man ja lediglich 17 Euro die Stunde Umsatz machen müsse, um die Hälfte, also 8,50 Euro Lohn bezahlen zu können, dann stellen sich selbst dem „ungelerntesten“ Menschen die Haare zu Berge. Jeder Unternehmer, der auch nur ansatzweise seriös rechnet, weiß, dass zu den Bruttolohnkosten für das Personal die Arbeitgeberkosten in Höhe von ungefähr 25 Prozent dazukommen sowie kilometerabhängige Kosten, zum Beispiel das durch das Personal verfahrene Benzin, hinzuzurechnen sind. Derartige Dinge lernt man bereits in der Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung. In welcher Höhe die Tarif anpassung von der Stadt München genehmigt wird, ist bisher nicht abzusehen. Wir können nur hoffen, dass in den Behörden und im Stadtrat Verständnis für die Herausforderungen entwickelt und die Anhebung wie be antragt beschlossen wird. • fb Betriebs- und Verkehrsmedizinisches Untersuchungszentrum des BDF – Überbetrieblicher Dienst Dr. Hingerle GBR Alle Untersuchungen für Erwerb und Verlängerung von Führerscheinen zu besonders freundlichen und fairen Bedingungen und immer ohne Anmeldung. Am Brunnen 17, 85551 Kirchheim, Nähe Messe Riem Tel: 089/9036110 oder 089/9918801-0 oder 089/9033366 Ärztliche Untersuchung und Augenuntersuchung (ohne Anmeldung): Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Mo, Di, Do von 14:00 bis 18:30 Uhr Betriebsmedizinische Untersuchung / Reaktionstests (ohne Anmeldung): Montag bis Freitag von 8:00 bis 10:00 Uhr, Mo, Di, Do von 14:00 bis 17:00 Uhr Geschäftsführender Vorstand des Taxiverbandes München TVM: Florian Bachmann. Dem Antrag des Taxiverbandes München auf Verlängerung der Betriebspflichtbefreiung von sechs auf zwölf Monate wurde stattgegeben. Der Taxiverband München hat im Hinblick auf die Anforderungen des Mindestlohnes die Verlängerung der Betriebspflichtbefreiung beantragt. Das Kreisverwaltungsreferat hat mit einem internen Beschluss diesen Antrag genehmigt. Es steht zu erwarten, dass einige Unternehmen Konzessionen mangels Personal vorübergehend stilllegen müssen. Dies ist bislang lediglich für sechs Monate genehmigt worden, danach musste die Konzession wieder in Betrieb genommen werden. Einige Unternehmer werden wegen des Mindestlohnes ihre Fahrzeuge nun wesentlich effektiver einsetzen müssen. Das führt aber dazu, dass manche Fahrzeuge nicht ausgelastet werden können. Da einer nicht unerheblichen Zahl des Fahrpersonals gleich zeitig auch noch die Arbeitslosigkeit droht und auf dem Münchener Taximarkt ohnehin viel zu wenig Personal verfügbar ist, bleibt für den Unternehmer die Stilllegung einzelner Fahrzeuge oft die einzige Möglichkeit, den Betrieb weiterhin rentabel zu führen. Nur mit der Begründung hinsichtlich des Mindestlohnes und der Tatsache des Personalmangels werden die verlängerten Zeiten genehmigt. Die Betriebspflicht ist in Paragraf 21 des Personenbeförderungs gesetzes geregelt. Demnach ist der Taxi-Unternehmer verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufrechtzuerhalten. Kommt der Unternehmer seiner Betriebspflicht nicht nach, so kann ihm die Betriebs erlaubnis wieder entzogen werden. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Personenbeförderung in den jeweiligen Gemeinden garantiert werden kann und es nicht dadurch, dass einige Unternehmen zu wenige Fahrzeuge tatsächlich in Betrieb haben, zu Versorgungs engpässen kommt. Die Betriebspflicht fand in den Medien in den letzten Monaten immer wieder Erwähnung. Vor allem im Zusammenhang mit dem App-Anbieter Uber, der einen taxiähnlichen Betrieb aufbauen möchte. Allerdings, ohne sich an die Verpflichtungen des Taxigewerbes, wie eben die Betriebspflicht, halten zu wollen. Mit der jetzt genehmigungsfähigen Verlängerung der Betriebspflichtbefreiung von zwölf Monaten kann sich das Taxigewerbe trotz Mindestlohns der US-Konkurrenz stellen. fb hingerle.indd 1 07.02.14 15:02 18 TAXI MÄRZ / 2015 19

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