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IM BLICK Herbst/Winter 2013

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Im Interview Dieter

Im Interview Dieter Kolonovits Foto: Wilke Verlag Österreich: Sie sind am 14. Mai 2013 zum Präsidenten des künftigen Verwaltungsgerichts Wien ernannt worden. Bis dieser am 1. Jänner nächsten Jahres seine Arbeit aufnehmen wird, ist nicht mehr allzu viel Zeit. Welche Aufgaben kamen schon im Vorfeld auf Sie zu, wie sieht die Vorbereitung aus? Kolonovits: Nach meiner Ernennung bin ich ab dem nächsten Tag in die laufenden Vorbereitungsarbeiten der Stadt Wien eingebunden worden. Ich habe gemeinsam mit einem Projektmanager ein Projektteam für die Organisation des Verwaltungsgerichts zusammengestellt und die zahlreichen wahrzunehmenden Aufgaben auf einzelne Arbeitsgruppen verteilt: An diesen Arbeitsgruppen haben sich die künftigen Richter und auch das allgemeine Verwaltungspersonal des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, der in dem künftigen Verwaltungsgericht Wien aufgehen wird, intensiv beteiligt. Die umfassende Einbindung der Mitarbeiter der betroffenen Organisation – eine Grundvoraussetzung des Change Managements – war mir wichtig und hat sich nun auch retrospektiv betrachtet als sehr positiv bestätigt; die Zusammenarbeit im Gericht läuft sehr gut. Inhaltlich galt es zunächst zu erarbeiten, mit welchen Fallzahlen aus welchen Rechtsmaterien das Verwaltungsgericht ab 1.1.2014 zu rechnen hat. Darauf aufbauend stützen sich die Planungen für den konkreten Personal- und Raumbedarf. Neben dem UVS Wien gehen noch verschiedene, in der Verwaltungspraxis der Stadt Wien bedeutsame Sonderbehörden im Verwaltungsgericht Wien auf: etwa die Bauoberbehörde, der Vergabekontrollsenat, der Berufungssenat, der Dienstrechtssenat oder die Abgabenberufungskommission. Die Frage, wie der Arbeitsaufwand der einzelnen Rechtsbereiche zu bewerten ist, habe ich mit den Vorsitzenden der Verwaltungsgerichte der Länder im Vergleich erörtert. Schließlich wurden gemeinsame Empfehlungen für „benchmarks“ erarbeitet. Weiters waren zahlreiche organisatorische Aufgaben zu bewältigen: So wurden in aufwändigen Hearingverfahren über den Sommer zusätzliche Richter für das Verwaltungsgericht ausgewählt, die im September 2013 von der Landesregierung ernannt wurden; auf der Verwaltungsakademie der Stadt Wien läuft bereits seit einigen Monaten die Ausbildung der künftigen Rechtspfleger. Der bisherige Standort des UVS in der Muthgasse im 19. Bezirk musste durch Absiedelung einer Dienstsstelle vergrößert werden und das bestehende Aktenverwaltungsprogramm an das neue Verfahrensrecht und die Übernahme von Akten aus neuen Materien angepasst werden. Wo sehen Sie Schwierigkeiten in der Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle? Die größten Herausforderungen in der Vorbereitung stellen sich uns vor allem im personellen und organisatorischen Bereich. Die Menge der anhängigen Entscheidungen, mit der wir zu arbeiten beginnen werden, ist beachtlich. Am 1. Jänner 2014 startet das Verwaltungsgericht Wien leider nicht mit einem Eingang „Null“, sondern übernimmt den Rückstand des UVS. Das sind derzeit etwa 9.000 Fälle. Hinzu kommen sämtliche Fälle, die etwa die bisherigen Wiener Sonderbehörden und das Bundesministerium für Inneres, insbesondere im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts, an das Verwaltungsgericht abgegeben werden. So starten wir am 1.1.2014 mit einem erwarteten „Rückstand“ von ca 12.000 Fällen. Darüber hinaus rechnen wir mit einem regulären, laufenden Jahreseingang von ca 23.000 Fällen; das sind freilich Schätzungen, die sich zwar auf Erhebungen der Jahre 2009 bis 2012 stützen können, aber dennoch einen gewissen Spielraum nach oben und nach unten zulassen. Die Herausforderung für das Verwaltungsgericht Wien besteht mit Sicherheit darin, diesen hohen Anfall in angemessener Zeit zu erledigen. Dazu wird freilich eine entsprechende Ausstattung mit Richtern und sonstigem Personal nötig sein. Mit der Genehmigung von 20 zusätzlichen Richterdienstposten per 1.1.2014 hat das Verwaltungsgericht Wien eine erste große Verstärkung bekommen, für die ich dankbar bin. Es wird dann 83 Richter geben; hinzukommen voraussichtlich noch 28 derzeit in Ausbildung stehende Rechtspfleger, die bis 1.1.2014 ebenfalls ernannt sein sollen. Im ersten Halbjahr 2014 werden wir den tatsächlichen Anfall statistisch sehr genau erheben und die zur Verfügung gestellten Personalressourcen dahingehend evaluieren, ob der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschätzte, sondern tatsächliche Anfall bewältigt werden kann. Es wird auch zu überlegen sein, ob nach dem Vorbild des ao. Univ.-Prof. Dr. Dieter KOLONOVITS, M.C.J., Präsident des Verwaltungsgerichts Wien Bundesverwaltungsgerichts, oder auch des VwGH und des VfGH, juristische Mitarbeiter zur Unterstützung der Richter, insbesondere auch zur Bewältigung des übernommen Rückstandes, rasch eingesetzt werden können. Wo setzt nun die neue Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit an? Die Zeitschrift kann insofern Erleichterung bringen, indem sie den Wissenstransfer zwischen den Verwaltungsgerichten untereinander, aber auch zwischen den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof fördert. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, deren erste Voraussetzung das profunde Wissen über bereits gefällte Entscheidungen ist, übernimmt die Zeitschrift damit eine bedeutende Funktion. Ich unterstütze dieses neue Projekt sehr gerne, weil es die Anstrengungen der Gerichte, die zur Evidenzierung und Bekanntmachung ihrer Entscheidungen – etwa auf deren Homepages und insbesondere im RIS – ohnehin unternommen werden, begleitet und nochmals einen Filter darüberlegt. Evidenzstellen, Richter und Schriftleitung – sie alle bringen Entscheidungen mit ein, filtern und gewichten diese. Damit bietet die Zeitschrift eine gute, konstruktive und begleitende Analyse. Eine Arbeit, die ein Gericht alleine in dieser Form schwer leisten könnte. Durch die praxisgerechte Aufbereitung ist sie aber vor allem auch für die Behörden sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein wichtiger Arbeitsbehelf. Aus dem Leitsatz sieht man auf einen Blick worum es geht, die Begründung wird wortwörtlich wiedergegeben. Damit kann man direkt zitieren und muss keine anderen Quellen mehr heranziehen. Gemeinsam mit dem selbstformulierten Praxistipp der Redaktion ist das eine große Hilfestellung für den Anwender. Lesen Sie das gesamte Interview online unter www.verlagoesterreich.at/blog/presseservice

ZVG – Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit Durch die Reform der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der damit einhergehenden Auflösung der Unabhängigen Verwaltungssenate wurde auch die Weiterentwicklung der seit 2003 im Verlag Österreich erscheinenden ZUV notwendig. Wir freuen uns daher sehr, Ihnen eine neue juristische Zeitschrift präsentieren zu können! Die erste Ausgabe der ZVG – Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit erscheint im Februar 2014. Die ZVG bietet: Ein Maximum an Aktualität ■ Zitierfähige Entscheidungssammlung mit den neuesten Entscheidungen der 9 Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts sowie mit revisionsrelevanten Entscheidungen der Höchstgerichte und des EuGH ■ Aufsatzteil mit Beiträgen zu aktuellen Themen und Entwicklungen des Verwaltungsrechts, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verwaltungslehre ■ „ZVG-Newsradar“ mit einem Überblick der neuesten Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis ■ Serviceteil mit Arbeitsunterlagen, Checklisten und Infos zu aktuellen verwaltungsrechtlichen Publikationen und Veranstaltungen Ein Maximum an Qualität Ein rund 30-köpfiges Team, darunter namhafte Persönlichkeiten aus dem Bereich der Verwaltungsgerichte, der Rechtswissenschaft und der Rechtsanwaltschaft, sorgt für die Bereitstellung der aktuellsten Entscheidungen, wissenschaftlich fundierter Beiträge und Neuigkeiten aus erster Hand. Ein Maximum an Praxis ■ Auswahl der Entscheidungen orientiert sich ausschließlich an den Bedürfnissen von Praktikern ■ Schwerpunktsetzung auf neue Judikate und solche mit rechtlichem Innovationspotenzial ■ Eindeutige Gliederung des Judikaturteils in: • Verfahrensrecht: Judikatur zu den Verfahrensvorschriften für Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (mit Schwerpunkt auf dem Verfahrensrecht der VWG) • Materienrecht – unterteilt in 9 Lebensbereiche, mit denen RechtsanwältInnen und Verwaltungsbehörden täglich zu tun haben: Wirtschaftsrecht, Umweltrecht, Verkehrswesen, Fremden- und Migrationswesen, Sicherheitswesen, Bauwesen und Naturschutz, Sozialhilfe und Jugendfürsorge, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, sonstige Materien Die ZVG wendet sich an: Alle jene Personen, die bei ihrer Arbeit mit Verwaltungsrecht und damit auch mit der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu tun haben: Bundes- und Landesbehörden, Rechtsanwälte, Gerichte, Universitäten, Interessensvertretungen und mit Öffentlichem Recht beschäftigte Unternehmen/Berufsgruppen. Redaktion und Beiräte: Redaktion RA Dr. Wolfgang Berger, RA Hon.-Prof. Dr. Wilhelm Bergthaler, HR Mag. Dr. Johannes Fischer (Präsident des LVG OÖ), SenPräs. d. VwGH iR. Hon.-Prof. Dr. Gunther Gruber, Mag. Harald Perl (Präsident des BVG) NEU ab 2014 ZVg 2014 / 1 Verfassungsgerichtshof Kuvert verrutscht, Frist versäumt – Wiedereinsetzung Vfgg § 33 ZPo § 146 Verfassungsg Verfahrensrecht der gerichtshö ZVg 2014/1, seite Ein singuläres Versehen bei der Postabfertigung (Kuvert mit Beschwerde „rutscht“ versehentlich in einen anderen Akt) durch eine bislang äußerst zuverlässige Kanzleiangestellte bildet einen Wiedereinsetzungsgrund. Vfgh 10.10.2012, u709/12 ua Aus den Entscheidungsgründen 1 Sachverhalt Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages führen die antragsteller im Wesentlichen aus, dass lediglich auf grund eines einmaligen Versehens der seit knapp vierzig Jahren in der Kanzlei des zur Beschwerdeführung beauftragten rechtsanwaltes (substitut der bestellten Verfahrenshelferin) tätigen und äußerst zuverlässigen Leiterin der Kanzlei die fristgerechte abfertigung der Beschwerde der antragsteller versäumt worden sei. Während der abfertigung der ausgangspost (darunter auch die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Mutter der antragsteller) am 16. Juli 2012 sei die Kanzleileiterin nämlich von einer jüngeren Kollegin ersucht worden, ein dringendes schriftstück zu einem anderen akt auf formale fehler hin zu überprüfen. nachdem die Kanzleileiterin diesem ersuchen nachgekommen sei, sei ihr die Beschwerde der antragsteller in den zum geprüften schriftstück gehörenden akt ‚hineingerutscht‘, den sie ihrer Kollegin zurückgegeben habe. als dieser akt dem rechtsanwalt am 14. august 2012 vorgelegt worden sei, habe dieser den irrtum der Kanzleileiterin bemerkt. Die Kanzleileiterin habe das fehlen der Beschwerde der antragsteller am 16. Juli 2012 nicht erkennen können, „[d] a sie jeden abend, bevor die ausgangspost das haus verlässt und zum Postamt gebracht wird, die rotfristen überprüft und das gegenständliche Kuvert [name der Mutter der antragsteller] vorfand“. 1 Zitierung im Wortlaut der entscheidung. Die Zwischenüberschriften Die Schlagzeile entscheidet – ist das Judikat für den Anwender relevant oder nicht. Beirat aus den Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesverwaltungsgerichte, des Bundesverwaltungsgerichtes, des BFG sowie des VfGH und des VwGH: Mag. Nikolaus Brandtner (LVG Vbg), HR Dr. Gerhard Gödl (LVG Stmk), HR Mag. Manfred Grauszer (LVG Bgld), Mag. Dr. Johannes Fischer (LVG OÖ), SC iR. Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger (VfGH), HR Mag. Claudia Jindra-Feichtinger, MBA (LVG Sbg), ao. Univ.-Prof. Dr. Dieter Kolonovits, M.C.J. (LVG W), Dr. Daniela Moser (BFG), Mag. Harald Perl (BVG), HR Dr. Christoph Purtscher (LVG T), Mag. Armin Ragoßnig (LVG Knt), MinR Dr. Michael Sachs (BVG), MMag. Dr. Patrick Segalla (LVG NÖ), Univ.-Prof. Dr. Rudolf Thienel (VwGH) Der nichtamtliche, selbstformulierte Leitsatz gibt kurz und prägnant die wesentlichen Sachverhaltselemente wieder, auf die es in der Praxis ankommt.