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IM BLICK Herbst/Winter 2013

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Die Auszüge aus den

Die Auszüge aus den Entscheidungsgründen werden wörtlich zitiert – besonders praktisch für den Anwender, der die Zitierung verwenden kann, ohne die Originalentscheidung einsehen zu müssen. Die Anmerkung mit Mehrwert: Fachautoren kommentieren prägnant die jeweilige Entscheidung. Der Praxistipp. Hier werden besondere Hinweise für die tägliche Arbeit und zu Änderungen der Entscheidungspraxis der Gerichte gegeben. erichtshof 1 2 VerWaLtungsgerichtshof ZVg 2014 / 1 fe des öffentlichen rechts Zur Bescheinigung dieser ausführungen wurden eine eidesstattliche erklärung der Kanzleileiterin und ein auszug aus dem terminbuch der Kanzlei in Kopie beigelegt. Begründung Zur Rechtzeitigkeit Der antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß [dem hier gemäß § 35 Vfgg sinngemäß anzuwendenden] §148 abs 2 ZPo innerhalb von vierzehn tagen gestellt werden. Diese frist beginnt mit dem tage, an welchem das hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem antrag ist dem §149 abs1 ZPo zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. nach dem glaubhaften Vorbringen der antragsteller fiel das hindernis, welches die Versäumung verursachte, am 14. august 2012 weg. Mit dem am 22. august 2012 zur Post gegebenen antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen stand wurde daher diese frist gewahrt. Zum Verschuldensgrad nach dem glaubhaften Vorbringen der antragsteller kann nicht angenommen werden, dass ihren Bevollmächtigten ein eine leichte fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft: Dem Vertreter der antragsteller, diesfalls dem substituten, ist ein Verschulden seiner Kanzleiangestellten nur dann anzulasten, wenn man ihm selbst nachlässigkeit bei der Kontrolle, Überwachung oder Belehrung vorwerfen kann. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach Lage des falles keinen grund, das durch eidesstattliche erklärung bescheinigte Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, wonach die Versäumung der frist auf einem singulären Versehen einer bisher äußerst zuverlässigen Kanzleiangestellten beruhte. Dieses fehlverhalten kann dem Vertreter der antragsteller nicht als ein die leichte fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden angelastet werden, weil auf grund des bisherigen arbeitsverhaltens der Kanzleileiterin keine Veranlassung zu intensiver Überwachung oder Kontrolle bestand. Anmerkung Von Wilhelm Bergthaler Der Weg eines schriftsatzes von der Postabfertigung in der Kanzlei bis zum Postschalter ist mit vielerlei gefahren gepflastert. Das sei hier ohne häme gesagt; Murphy’s Law (was schiefgehen kann, geht auch schief) schlägt bei jedem/r von uns irgendwann zu! Kuverts und schriftstücke verrutschen bisweilen in alle möglichen und unmögliche Verstecke, die sich bieten (in seitentaschen [Vfgh 25.2.2002, B 1655/01], zwischen schreibtische [Vfgh 24.2.1998, B 2290/96]) und eben auch in andere akte (Vfgh 6.3.1998/B 960/96), landen auf falschen ablagestapeln oder verbleiben in falschen Postmappen (vgl Liebhart/Herzog, Das fristenhandbuch [2007] 178 f). Der Vfgh war dem Beschwerdeführer also auch hier gnädig, vor allem was den fristbeginn nahezu ein Monat nach dem Missgeschick betrifft – freilich zu recht: Durch frankiermaschine und Postausgangsbuch wird die Postabfertigung letztlich in der Kanzlei abschließend dokumentiert. Wenn danach – bei Kuvertübergabe und -transport – was schiefläuft, fällt das auch im besten Kontrollsystem nicht auf, zumal alle denkbaren Kontrollstufen der Kanzlei anstandslos passiert wurden. auch nach bisheriger spruchpraxis des Vfgh endet das Kontrollsystem einer ra-Kanzlei beim Postausgangsbuch (Vfgh 25.2.2002, B 1655/01); die Kontrollpflicht des ra umfasst die adressierung des schriftsatzes, nicht aber jene des Kuverts (mit zwei ausnahme: Der ra beschriftet das Kuvert selbst falsch [Vfgh 7.10.1991, B 871/91 kein minderer grad des Versehens; gnädiger aber: Vfgh 10.6.1996, B 520/96 zu Zeiten „besonderer Arbeitsbelastung“]; oder: Die falschadressierung findet sich nicht am Kuvert mit Klarsichtfenster, sondern am schriftsatz selbst [Vfgh 29.6.1995, B 1481/95]). Praxistipp: für eine erfolgversprechende Beweisführung in derartigen Konstellationen sollten an den „kritischen“ schnittstellen – schriftsatzfreigabe durch den anwalt und Postabfertigung – in der Kanzlei Dokumentationsstandards etabliert sein (in den termin- und Postausgangsbüchern). Diese eignen sich als Belege zur Darstellung des organisationssystems im allgemeinen und zur ausübung der Kontrollpflichten im konkreten fall, sodass nicht die gesamte Bescheinigungslast auf den eidesstattlichen erklärungen der zuverlässigen Kanzleikraft liegt. aber Vorsicht bei Mehrfachverwendungen einmal erfolgreicher Schriftsätze: treten mehrfache Verfehlungen durch falschadressierungen auf, zieht der hinweis auf einen bloß minderen Verschuldensgrad nicht mehr (Vfgh 28.2.1995, B 15/85). Kanzleiorganisationen müssen auf fehler reagieren und Kontrollstufen nachvollziehbar nachschärfen; das schafft für den nächsten fall – zu dem es irgendwann irgendwie doch kommen wird (sh oben) – wiederum taugliche Bescheinigungsmittel. Verwaltungsgerichtshof ZVg 2014/1, seite Anzuwendende Rechtslage bei Feststellungsbescheiden Abfallende bei „Altstoffen“ erst mit zulässiger Verwendung aVg §§ 52, 56 aWg 1990 § 4 aWg 2002 § 1 abs 3, § 2 abs 1, § 5 abs 1, § 6, § 77 abs 3, anh 1 Das Feststellungsverfahren nach § 4 AWG 1990 ist kein Verfahren, das von der Übergangsbestimmung des § 77 Abs 3 AWG 2002 erfasst ist. Dafür gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass die Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheids geltende Recht anzuwenden hat. Voraussetzung für die Bejahung der Abfalleigenschaft von Stoffen oder Produkten ist nach § 2 Abs 1 AWG 2002, dass diese unter die in Anh 1 des AWG 2002 angeführten Gruppen fallen. Für Klärschlamm ist dies eindeutig zu bejahen. Zur Beendigung der Abfalleigenschaft reicht es noch nicht, dass Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen, sofern dies nicht in einer Abfallende­Verordnung anders geregelt ist. Entscheidend ist die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit „verwendet“ werden (VwGH 2009/07/0208, 2008/07/ 0204). Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses (hier: der Herstellung eines Gemisches „Pflanzengrund“), sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck. Vwgh 20.3.2013, 2010/07/0175 Aus den Entscheidungsgründen 1 Mit Bescheid vom 10. Juni 2002 stellte die Bezirkshauptmannschaft W (Bh) gemäß § 4 aWg 1990 fest, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin am standort s. erzeugten „Pflanzengrund“ - einer Mischung von 75 % Klärschlamm, 20 % Lehm und 5 % gesteinsmehl – um abfall handle. sind redaktionell eingefügt (nichtamtlich). 1 Zitierung im Wortlaut der entscheidung. Die Zwischenüberschriften sind redaktionell eingefügt (nichtamtlich). ZVG Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit ISSN: 2309-5113 Erscheinungsdatum: Februar 2014 Bessere Lesbarkeit durch redaktionell eingefügte Zwischenüberschriften. Jahresabo (8 Hefte) € 299,– Zzgl Versandkosten vorbestellen auf: www.verlagoesterreich.at

IM BLICK VERWALTUNGSVERFAHRENSRECHT Der erste umfassende Verfassungskommentar zur neuen zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit Neben der umfassenden Kommentierung enthält das Werk: • Alle Bestimmungen des B-VG über die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art 10 Abs 1, 94 Abs 2, 129 bis 136 und 151 Abs 51 B-VG), • die Entstehungsgeschichte und • alle Gesetzesmaterialien in zitierfähiger Form. Der Schwerpunkt der Kommentierung liegt auf den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichte erster Instanz – wobei die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit gleichermaßen berücksichtigt werden – sowie auf den Neuerungen für den Verwaltungsgerichtshof. Das einfachgesetzliche Organisations- und Verfahrensrecht werden in die Kommentierung mit einbezogen. Damit bietet dieses Werk alles, was man zum Verständnis der neuen Verfassungsrechtslage benötigt: Gesetzestext, Materialien und Kommentierung. Dr. Ronald Faber, LL.M. Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Faber Verwaltungsgerichtsbarkeit Kommentar 542 Seiten, gebunden ISBN 978-3-7046-5760-2 Erscheinungsdatum: 28.8.2013 € 75,– Versandkostenfrei bestellen auf: www.verlagoesterreich.at Was Sie zum neuen Verfahren der Verwaltungsgerichte wissen müssen Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle müssen das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht und die neuen Landesverwaltungsgerichte ein einheitliches Verfahrensrecht anwenden. Dieses Werk betritt neues Terrain: Kommentiert werden das Verfahrensgesetz der Verwaltungsgerichte, das Übergangsgesetz und die Bestimmungen über die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof und über die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. RA MMag. Dr. Philipp Götzl Rechtsanwalt in Salzburg Hon.-Prof. Dr. Gunther Gruber Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes a.D. RAA Mag. Alexander Latzenhofer Verwaltungsrechtsexperte der Rechtsanwaltskanzlei Gerersdorfer Mag. Hubert Reisner ab 1.1.2014 Richter am Bundesverwaltungsgericht ao. Univ.-Prof. Dr. Roland Winkler Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Universität Salzburg Götzl / Gruber / Latzenhofer / Reisner / Winkler Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH Kommentar ca 500 Seiten, gebunden ISBN 978-3-7046-6530-0 Erscheinungsdatum: 30.12.2013 € 125,– Subskriptionspreis bis 31.12.2013: € 105,– Versandkostenfrei bestellen auf: www.verlagoesterreich.at