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Amtsblatt 02/2007 - Stadt Lauchhammer

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<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 3 2/<strong>2007</strong><br />

§ 1<br />

Name der <strong>Stadt</strong><br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> führt den Namen "<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>".<br />

(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien,<br />

kreisangehörigen <strong>Stadt</strong>.<br />

(3) In der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> bestehen die folgenden<br />

Ortsteile:<br />

a) Grünewalde<br />

b) Kostebrau.<br />

(4) In der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> bestehen folgende<br />

<strong>Stadt</strong>teile gemäß § 11 der GO:<br />

a) <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />

b) <strong>Lauchhammer</strong>-West<br />

c) <strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />

d) <strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />

e) <strong>Lauchhammer</strong>-Süd.<br />

(5) Die Abgrenzung der Orts- und <strong>Stadt</strong>teile ergibt<br />

sich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte, die<br />

Bestandteil dieser Satzung ist.<br />

§ 2<br />

Wappen, Flagge, Dienstsiegel<br />

(1) Das Wappen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zeigt<br />

sich in einem geteilten und oben gespaltenen<br />

Schild und ist ausgefüllt mit:<br />

- einem hersehenden silbernen Löwen<br />

(Leoparden), (vorn)<br />

- einem Eremiten (hinten)<br />

- einem Hammerwerk (unten).<br />

(2) Die Flagge der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> trägt das<br />

Wappen gemäß Absatz 1 und ist mit einem<br />

Ausschnitt versehen.<br />

(3) Das Dienstsiegel der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

beinhaltet das Wappen gemäß Absatz 1 und<br />

die Umschrift:<br />

STADT LAUCHHAMMER<br />

* LANDKREIS OBERSPREEWALD-LAUSITZ *<br />

(4) Zur näheren Beschreibung sind in bildlicher<br />

Darstellung als Anlagen beigefügt<br />

- das Wappen, Anlage 2,<br />

- die Flagge, Anlage 3, die Bestandteile<br />

dieser Satzung sind.<br />

§ 3<br />

Unterrichtung der Einwohner, Einsicht<br />

in Beschlussvorlagen<br />

Das in § 16 Absatz 3 GO festgeschriebene Recht<br />

zur Einsichtnahme in öffentliche Beschlussvorlagen<br />

kann von jedem Einwohner drei Tage vor der<br />

öffentlichen Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung,<br />

am Sitzungstag bis 12.00 Uhr, während<br />

der Dienststunden im Rathaus, Liebenwerdaer<br />

Straße 69, im Bereich des hauptamtlichen Bürgermeisters/Büroleiters<br />

wahrgenommen werden.<br />

§ 4<br />

Gleichberechtigung von Frau und Mann<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung bestellt eine<br />

Gleichstellungsbeauftragte, die auf die Gleichstellung<br />

von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem<br />

Leben, Bildung und Ausbildung sowie im<br />

sozialen Bereich hinzuwirken hat.<br />

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich<br />

tätig und arbeitet eng mit dem hauptamtlichen<br />

Bürgermeister zusammen. Die Bestellung erfolgt<br />

durch die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters.<br />

(3) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit<br />

zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen,<br />

die Auswirkungen auf die Gleichstellung<br />

von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen.<br />

(4) Weicht die Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten<br />

nach § 23 GO von der des hauptamtlichen<br />

Bürgermeisters ab, hat die Gleichstellungsbeauftragte<br />

das Recht, sich an die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse<br />

zu wenden.<br />

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das<br />

Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden<br />

der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung oder<br />

des jeweils zuständigen Ausschusses wendet<br />

und den abweichenden Standpunkt schriftlich<br />

darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

oder den Ausschuss<br />

hierüber in geeigneter Weise und kann der<br />

Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben,<br />

den abweichenden Standpunkt in einer der<br />

nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.<br />

(6) Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in der<br />

Hauptsatzung verwendet werden, führen Frauen<br />

in weiblicher, Männer in männlicher Form.

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