Amtsblatt 02/2007 - Stadt Lauchhammer
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<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 7 2/<strong>2007</strong><br />
ordnung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gesetzt<br />
worden sind sowie in Angelegenheiten der<br />
Ausschüsse gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b)<br />
und c).<br />
(5) Der Hauptausschuss beschließt über die Angelegenheiten,<br />
die nicht der Beschlussfassung der<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung bedürfen und<br />
nicht in die Zuständigkeit des hauptamtlichen<br />
Bürgermeisters fallen. Der Hauptausschuss ist<br />
auch zu einer Entscheidung berufen, wenn ihm<br />
eine Angelegenheit vom hauptamtlichen Bürgermeister<br />
zur Beschlussfassung vorgelegt<br />
wird.<br />
§ 12<br />
Ortsbeiräte<br />
(1) Für die Ortsteile gemäß § 1 Absatz 3 der<br />
Hauptsatzung wird je ein Ortsbeirat gewählt.<br />
Die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates<br />
sowie das Wahlverfahren richten sich<br />
nach den Bestimmungen des Brandenburgischen<br />
Kommunalwahlgesetzes. Gemäß § 54<br />
Absatz 2 Satz 2 der GO wählt der Ortsbeirat<br />
aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode<br />
den Ortsbürgermeister, der zugleich Vorsitzender<br />
des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter.<br />
(2) Der Ortsbeirat besteht in Ortsteilen mit bis zu<br />
1000 Einwohnern aus drei, in Ortsteilen mit<br />
über 1000 bis 2500 Einwohnern aus fünf Mitgliedern.<br />
(3) Die Anhörungsrechte des Ortsbeirates richten<br />
sich nach § 54 a GO.<br />
(4) Der Bürgermeister und die Mitglieder der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
können an den Sitzungen<br />
der Ortsbeiräte mit beratender Stimme<br />
teilnehmen.<br />
§ 13<br />
Hauptamtlicher Bürgermeister<br />
(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter<br />
auf Zeit und Leiter der <strong>Stadt</strong>verwaltung. Er ist<br />
rechtlicher Vertreter und Repräsentant der<br />
<strong>Stadt</strong>.<br />
(2) Dem hauptamtlichen Bürgermeister obliegen<br />
die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und<br />
die ihm von der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
oder dem Hauptausschuss übertragenen Angelegenheiten.<br />
(3) Der hauptamtliche Bürgermeister ist Leiter der<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung. Er regelt die Organisation der<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung und die Geschäftsverteilung.<br />
4) Der hauptamtliche Bürgermeister hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
und den Hauptausschuss<br />
über alle wichtigen Angelegenheiten<br />
rechtzeitig zu unterrichten.<br />
(5) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung bestimmt<br />
den 1. Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters<br />
gemäß § 66 Absatz 2 GO und legt<br />
auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters<br />
die weitere Reihenfolge der Stellvertreter<br />
fest.<br />
§ 14<br />
Bedienstete der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(1) Der hauptamtliche Bürgermeister entscheidet<br />
mit Ausnahme der in Absatz 2 benannten Bediensteten<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> nach § 73<br />
GO im Rahmen des Stellenplanes über die personalrechtlichen<br />
Angelegenheiten.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung entscheidet<br />
gemäß § 73 Absatz 2 GO auf Vorschlag des<br />
hauptamtlichen Bürgermeisters über das Bewerberauswahlverfahren<br />
bei der Begründung<br />
eines Beamtenverhältnisses ( § 7 Absatz 1 Nr.1<br />
des Landesbeamtengesetzes) sowie über die<br />
personalrechtlichen Angelegenheiten der<br />
- Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 des<br />
höheren Dienstes<br />
- Angestellten ab der Entgeltgruppe 11 TVöD,<br />
soweit es sich um Amtsleiter oder ihnen gleichgestellte<br />
dem hauptamtlichen Bürgermeister direkt<br />
unterstellte Mitarbeiter handelt.<br />
(3) Sämtliche Personalentscheidungen des hauptamtlichen<br />
Bürgermeisters hat dieser auf Verlangen<br />
des Hauptausschusses zu begründen.<br />
(4) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden<br />
für Beamte nach Absatz 2 sowie die Arbeitsverträge<br />
und sonstige schriftliche Erklärungen<br />
zur Regelung der Rechtsverhältnisse von<br />
Angestellten im Falle des Absatzes 2 bedürfen<br />
der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden<br />
der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung oder einen<br />
seiner Vertreter und den hauptamtlichen Bürgermeister.<br />
Urkunden, Arbeitsverträge und<br />
sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung<br />
der Rechtsverhältnisse der vom Absatz 2 nicht<br />
erfassten Bediensteten der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
sind vomhauptamtlichen Bürgermeister zu un-