Mindestlohn Gebäudereinigung und Zimmermädchen - DEHOGA ...
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<strong>Gebäudereinigung</strong> <strong>und</strong> <strong>Zimmermädchen</strong><br />
im Gastgewerbe<br />
- Auswirkungen der Aufnahme der <strong>Gebäudereinigung</strong> sowie anderer Branchen<br />
in das Arbeitnehmerentsendegesetz -<br />
Stand: 2. Mai 2012<br />
Am 1. Januar 2012 ist die dritte <strong>Mindestlohn</strong>-Verordnung für das<br />
Gebäudereinigerhandwerk in Kraft getreten. Der <strong>Mindestlohn</strong> liegt damit für das Jahr<br />
2012 in der Lohngruppe 1 (Innenreinigung) in den West-B<strong>und</strong>esländern (inkl. Berlin) bei<br />
8,82 € pro St<strong>und</strong>e, in den neuen B<strong>und</strong>esländern bei 7,33 €. Ab 1. Januar 2013 wird er<br />
auf 9,00 € (West) bzw. 7,56 € (Ost) angehoben.<br />
Zum Hintergr<strong>und</strong>: Seit dem 1. Juli 2007 ist die <strong>Gebäudereinigung</strong> in den Anwendungsbereich<br />
des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) einbezogen. Das bedeutet, dass Tarifentgelte<br />
<strong>und</strong> andere tarifliche Arbeitsbedingungen über Rechtsverordnung des B<strong>und</strong>esarbeitsministeriums<br />
für allgemeinverbindlich erklärt werden können <strong>und</strong> dann auch für<br />
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland gelten. Für Unternehmen im Geltungsbereich der <strong>Gebäudereinigung</strong>s-Tarifverträge<br />
gilt dann ein <strong>Mindestlohn</strong>. Dessen Einhaltung wird durch<br />
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), eine Organisation des Zolls, überwacht. Die<br />
Nichteinhaltung kann Bußgelder <strong>und</strong> eine Haftung nach sich ziehen.<br />
Die outgesourcte Unterhalts- <strong>und</strong> Zimmerreinigung in Hotellerie <strong>und</strong> Gastronomie ist mittelbar<br />
durch diese Regelungen betroffen. Dies erfordert von Hoteliers <strong>und</strong> Gastronomen<br />
erhöhte Aufmerksamkeit bei der Organisation der <strong>Gebäudereinigung</strong>. Gleiches gilt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich auch für Fremdfirmen aus anderen in das AEntG einbezogenen Branchen<br />
wie das Baugewerbe, Wäschereidienstleistungen im Objektk<strong>und</strong>engeschäft, Abfallwirtschaft<br />
(auch Straßenreinigung <strong>und</strong> Winterdienst), Briefdienstleistungen <strong>und</strong> Sicherheitsdienstleistungen.<br />
Eine weitere Neuerung zum 1. Januar 2012 ist die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit<br />
von 7,78 € (West) bzw. 7,01 € (Ost). Da, wo Zimmer- oder Unterhaltsreinigung im Gastgewerbe<br />
nicht an ein <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen sondern an ein Zeitarbeitsunternehmen<br />
outgesouct ist, ist mindestens dieser Lohn zu zahlen.<br />
Weitere für Hotellerie <strong>und</strong> Gastronomie mittelbar (als Auftraggeber) relevante Mindestlöhne<br />
sind beispielsweise diejenigen für Wäscherei- <strong>und</strong> Sicherheitsdienstleistungen.<br />
Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />
030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />
Ansprechpartnerin: RA Sandra Warden
Die wichtigsten rechtlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Fragen, die sich für die gastgewerblichen<br />
Unternehmen stellen, möchten wir im Folgenden beantworten. Es muss jedoch darauf<br />
hingewiesen werden, dass nach wie vor nicht alle Rechtsfragen abschließend geklärt<br />
werden können. Wir halten Sie hierzu weiter auf dem Laufenden. Bei Rückfragen stehen<br />
wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.<br />
1. Wo liegen die Mindestlöhne der <strong>Gebäudereinigung</strong>?<br />
Die jeweils aktuellen allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Gebäudereiniger-<br />
Handwerks mit der IG BAU finden Sie unter www.gebaeudereiniger.de.<br />
Der aktuelle <strong>Mindestlohn</strong>tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk gilt ab 1. Januar<br />
2012. Er wurde per <strong>Mindestlohn</strong>verordnung des B<strong>und</strong>esministeriums für Arbeit <strong>und</strong> Soziales<br />
vom 29. Dezember 2011 erneut für allgemeinverbindlich erklärt. Die Verordnung ist<br />
zeitlich befristet bis zum 31.10.2013.<br />
Damit gelten folgende Mindestlöhne:<br />
01.01.2012<br />
-<br />
31.12.2012<br />
01.01.2013<br />
-<br />
31.10.2013<br />
LG* 1 West (inkl. LG 1 Ost LG 6 West LG 6 Ost<br />
Berlin)<br />
(inkl. Berlin)<br />
8,82 € 7,33 € 11,33 € 8,88 €<br />
9,00 € 7,56 € 11,33 € 9,00 €<br />
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2<br />
LG = Lohngruppe<br />
Die LG 1 erfasst die Innenreinigung, die LG 6 die Außenreinigung (z.B. Glas- <strong>und</strong> Fassadenreinigungsarbeiten,<br />
insbesondere Reinigung, pflegende <strong>und</strong> schützende Behandlung<br />
von Glasflächen <strong>und</strong> Außenbauteilen an Bauwerken <strong>und</strong> Verkehrsmitteln aller Art<br />
sowie Reinigung <strong>und</strong> Pflege von Außenbeleuchtungsanlagen).<br />
2. Welche Unternehmen fallen unter den <strong>Mindestlohn</strong>-Tarifvertrag?<br />
Unter den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge fallen Betriebe, die die dort<br />
aufgezählten, der <strong>Gebäudereinigung</strong> zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören<br />
insbesondere Reinigung, pflegende <strong>und</strong> schützende Behandlung von Innenbauteilen<br />
an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von<br />
Raumausstattungen <strong>und</strong> Verglasungen; Reinigung <strong>und</strong> Pflege von maschinellen Einrichtungen<br />
sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- <strong>und</strong><br />
Freiflächen sowie Durchführung von Desinfektions- <strong>und</strong> Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen<br />
sowie von Arbeiten der Raumhygiene.<br />
3. Muss ein Hotel oder Restaurant auch den bei ihm beschäftigten <strong>Zimmermädchen</strong><br />
<strong>und</strong> Reinigungskräften den <strong>Mindestlohn</strong> der Gebäudereiniger-Tarifverträge<br />
zahlen?
Auch wenn von einigen Zollbeamten immer einmal wieder zu hören ist, auch für von den<br />
Hotels selbst angestellte Reinigungskräfte gelte der <strong>Mindestlohn</strong>: Hotels <strong>und</strong> Restaurants<br />
sind gastgewerbliche Betriebe, keine Betriebe der <strong>Gebäudereinigung</strong>. Sie unterfallen daher<br />
nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Gebäudereiniger-Tarifverträge. Auch<br />
wenn im Hotel Reinigungsarbeiten einen hohen Stellenwert haben, bleibt doch der<br />
Schwerpunkt des Betriebes bei der Beherbergung. Die Tarifzuständigkeit liegt bei DE-<br />
HOGA/NGG. Anwendbar sind daher weiter die gastgewerblichen Tarifverträge mit in den<br />
meisten Tarifgebieten niedrigeren St<strong>und</strong>enlöhnen. Das gilt nicht nur für <strong>Zimmermädchen</strong>,<br />
sondern auch für fest im Hotel angestellte Unterhaltsreiniger o.Ä. Insbesondere ist auch<br />
der Wirtschaftsdienst oder das Housekeeping nach richtiger Auffassung keine selbständige<br />
Betriebsabteilung im Sinne der Gebäudereinigertarifverträge.<br />
4. Fallen Hotelservice-Anbieter, die z.B. Leistungen von<br />
<strong>Zimmermädchen</strong> anbieten, unter den <strong>Mindestlohn</strong>-Tarifvertrag?<br />
Auch bei Betrieben, die sich selbst nicht als „Gebäudereiniger“ bezeichnen, kommt es darauf<br />
an, ob sie diesem tariflichen betrieblichen Geltungsbereich unterfallen.<br />
Bei Mischbetrieben kommt es darauf an, ob sie überwiegend <strong>Gebäudereinigung</strong>sdienstleistungen<br />
erbringen. Ist das der Fall, fallen sie als Ganzes unter den <strong>Gebäudereinigung</strong>s-Tarifvertrag.<br />
Die FKS geht davon aus, dass dies bei <strong>Zimmermädchen</strong>-Tätigkeiten in der Regel der Fall<br />
ist <strong>und</strong> beruft sich auf Studien der REFA (Verbände für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation<br />
<strong>und</strong> Unternehmensentwicklung), die bei <strong>Zimmermädchen</strong> eine<br />
80 %-ige Beschäftigung mit Reinigungstätigkeiten festgestellt hätten.<br />
Prinzipiell ist es möglich, anhand einer Zeitanalyse im konkreten Einzelfall nachzuweisen,<br />
dass in einem Hotelservice-Betrieb nicht überwiegend <strong>Gebäudereinigung</strong>stätigkeiten<br />
durchgeführt werden. Es kommt darauf an, womit die Arbeitnehmer ihre überwiegende<br />
Arbeitszeit verbringen. Für andere Dienstleistungen wie die von Stewards, Spülern,<br />
Hausmeistern, Night-Auditors etc. kommt es ebenfalls auf die Frage an, ob die Arbeitnehmer<br />
mehrheitlich mit Reinigungsarbeiten beschäftigt sind. Weiter ist darauf hinzuweisen,<br />
dass in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten wird, der B<strong>und</strong>esinnungsverband<br />
des Gebäudereiniger-Handwerks sei für nicht-handwerkliche <strong>Gebäudereinigung</strong><br />
nicht tarifzuständig. Das würde bedeuten, das in den IHK’en organisierte <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />
nicht tarifgeb<strong>und</strong>en wären 1 <strong>und</strong> folglich auch nicht von den <strong>Mindestlohn</strong>tarifverträgen<br />
erfasst würden. Diese Frage wird juristisch geklärt werden müssen. Solange<br />
dies nicht erfolgt ist, ist bei entsprechenden Einlassungen von Hotelservice-<br />
Unternehmen allerdings Skepsis angezeigt. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass<br />
Unternehmen, die Serviceleistungen für Hotellerie oder Gastronomie erbringen, selbst<br />
aber keine Beherbergungs- oder gastronomische Leistung erbringen, nicht unter den<br />
Geltungsbereich der gastgewerblichen Tarifverträge fallen <strong>und</strong> somit auch nicht durch deren<br />
Anwendung die Allgemeinverbindlichkeit der Gebäudereiniger-Tarifverträge umgehen<br />
können.<br />
1 Prof. Dr. Volker Rieble, „Handwerksmindestlohn als Rechtsproblem“, Der Betrieb 2009, Seite 789 ff.; Gegenauffassung<br />
Prof. Dr. Bernd Schiefer, „Handwerksmindestlohn kein Rechtsproblem“, Der Betrieb 2009, Seite 1238 ff.<br />
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5. Muss auch Leiharbeitnehmern, die im Gastgewerbe Reinigungstätigkeiten<br />
durchführen, der <strong>Mindestlohn</strong> der Gebäudereinigertarifverträge gezahlt werden?<br />
Diese lange umstrittene Frage hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht (BAG) erfreulicherweise in<br />
einem Urteil vom 21. Oktober 2009 2 mit „Nein“ beantwortet.<br />
In dem Urteil ging es um einen Malergesellen, der von einem Zeitarbeitsunternehmen für<br />
Malertätigkeiten an einen K<strong>und</strong>en überlassen wurde, der seinerseits nicht dem Maler-<br />
<strong>und</strong> Lackierergewerbe angehörte. Für das Maler- <strong>und</strong> Lackierergewerbe gilt (wie für die<br />
<strong>Gebäudereinigung</strong>) ebenfalls ein <strong>Mindestlohn</strong> nach dem AEntG. Die aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätze<br />
sind daher auf die <strong>Gebäudereinigung</strong> übertragbar.<br />
Das höchste deutsche Arbeitsgericht machte klar, die <strong>Mindestlohn</strong>verordnungen den<br />
Einsatz von Leiharbeitnehmern in Entleiherbetrieben außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs<br />
des jeweiligen <strong>Mindestlohn</strong>tarifvertrags nicht regeln. Bei branchenfremden<br />
K<strong>und</strong>en (konkret: Entleihern aus Hotellerie <strong>und</strong> Gastronomie) kommt der Branchenmindestlohn<br />
(konkret: der <strong>Gebäudereinigung</strong>) daher nicht zum Tragen. Es kommt nicht darauf<br />
an, dass dieser <strong>Gebäudereinigung</strong>stätigkeiten ausübt.<br />
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 1. Januar 2012 auch in der Zeitarbeit<br />
eine Lohnuntergrenze gilt, <strong>und</strong> zwar aufgr<strong>und</strong> einer Verordnung der B<strong>und</strong>esregierung<br />
auf Gr<strong>und</strong>lage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Danach gelten folgende<br />
Werte:<br />
West Ost<br />
1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012 7,89 € 7,01 €<br />
1. November 2012 bis 31. Oktober 2013 8,19 € 7,50 €<br />
Die Lohnuntergrenze bewirkt, dass ein Zeitarbeits-Tarifvertrag die festgesetzten Mindestst<strong>und</strong>enentgelte<br />
nicht unterschreiten darf. Diese müssen dem Zeitarbeitnehmer mindestens<br />
gezahlt werden, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn der für vergleichbare Arbeitnehmer<br />
im Einsatzbetrieb gezahlte Lohn niedriger ist (z.B. weil der dort für eigene Mitarbeiter<br />
zum Einsatz kommende gastgewerbliche Tarifvertrag für die entsprechende Tätigkeit<br />
niedrigere Tariflöhne vorsieht). Sieht ein Zeitarbeits-Tarifvertrag eine Entlohnung unterhalb<br />
der Lohnuntergrenze vor, so gilt der sog. Equal Pay-Gr<strong>und</strong>satz, d.h. das Zeitarbeitsunternehmen<br />
muss dem Arbeitnehmer das (höhere) Arbeitsentgelt zahlen, das vergleichbaren<br />
Arbeitnehmern im Einsatzbetrieb gezahlt wird.<br />
Wie auch bei <strong>Gebäudereinigung</strong>s-Unternehmen ist bei Zeitarbeitsunternehmen zur korrekten<br />
Lohnzahlung gegenüber dem Zeitarbeitnehmer ist in erster Linie das Zeitarbeitsunternehmen<br />
als dessen Arbeitgeber verpflichtet („Verleiher“) – vgl. auch Frage 6. Die<br />
Einführung der Lohnuntergrenze hat jedoch auch Auswirkungen auf die Einsatzbetriebe<br />
in Hotellerie <strong>und</strong> Gastronomie („Entleiher“):<br />
2 BAG, Urt. v. 21.10.2009 – 5 AZR 951/08<br />
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a. Aufzeichnungs- <strong>und</strong> Aufbewahrungspflichten<br />
Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, Beginn, Dauer <strong>und</strong> Ende der täglichen Arbeitszeit des<br />
Zeitarbeitnehmers aufzuzeichnen <strong>und</strong> diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.<br />
b. Meldepflicht bei ausländischen Verleihern<br />
Findet eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz<br />
im Ausland <strong>und</strong> einem Einsatzbetrieb in Deutschland statt, so hat der Einsatzbetrieb vor<br />
Beginn jeder Arbeitnehmerüberlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung -<br />
der Finanzkontrolle Schwarzarbeit - eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache<br />
zuzuleiten mit u. a. den Daten des überlassenden Zeitarbeitnehmers, dem Beginn <strong>und</strong><br />
der Dauer der Überlassung, der einschlägigen Branche, dem Ort der Beschäftigung <strong>und</strong><br />
dem Ort in Deutschland, an dem die nach § 17c AÜG erforderlichen Unterlagen aufbewahrt<br />
werden. Auch muss über das ausländische Zeitarbeitsunternehmen informiert werden.<br />
Änderungen hinsichtlich dieser Angaben hat der Einsatzbetrieb zudem unverzüglich<br />
zu melden.<br />
Dieser Anmeldung hat der Einsatzbetrieb eine Versicherung des Zeitarbeitsunternehmens<br />
beizufügen, dass dieses seine Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 AÜG einhält, dem<br />
Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Arbeitnehmerüberlassung <strong>und</strong> für Zeiten ohne Arbeitnehmerüberlassung<br />
mindestens das in der Rechtsverordnung festgesetzte Mindestst<strong>und</strong>enentgelt<br />
zu zahlen.<br />
c. Bußgeld<br />
Wer gegen diese Aufzeichnungs- oder Meldepflichten verstößt oder wer eine Überprüfung<br />
der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht duldet oder bei dieser nicht in der vorgeschriebenen<br />
Weise mitwirkt, kann mit einem Bußgeld bis zu 30.000 € belangt werden.<br />
6. Was gilt, wenn ein <strong>Mindestlohn</strong>-Tarifvertrag endet?<br />
Es ist zu unterscheiden:<br />
Wie auch bei den gastgewerblichen Tarifverträgen ist es bei tarifgeb<strong>und</strong>enen <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />
so, dass sie während der Laufzeit des jeweiligen Tarifvertrages<br />
an diesen geb<strong>und</strong>en sind. Endet die Laufzeit, wirkt der Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz<br />
nach <strong>und</strong> zwar so lange, bis er durch einen neuen Tarifvertrag oder eine<br />
„andere Abmachung“ (das kann auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung sein) abgelöst<br />
wird. Diese Rechtslage ist aber nur im Verhältnis zwischen <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />
<strong>und</strong> dessen Beschäftigten relevant.<br />
Das Besondere <strong>und</strong> für den Hotelier bzw. Gastronom Risikoreiche in der <strong>Gebäudereinigung</strong><br />
ist jedoch, dass der Tarifvertrag durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz<br />
auf alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich erstreckt wird. Diese<br />
Rechtsverordnungen haben eine definierte Laufzeit; nach einem Urteil des BAG 3 wirken<br />
sie nicht nach. Tritt also – wie in der Vergangenheit bereits der Fall – die Situation ein,<br />
dass eine Rechtsverordnung ausgelaufen <strong>und</strong> noch keine neue in Kraft getreten ist, gilt in<br />
dieser Zwischenspanne auch kein <strong>Mindestlohn</strong>.<br />
3 BAG Urt. vom 20. April 2011 -4 AZR 467/09<br />
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7. Welche Verantwortung trifft den Hotelier?<br />
Für die Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>es an seine Beschäftigten ist <strong>und</strong> bleibt in erster Linie<br />
das Reinigungsunternehmen als Arbeitgeber verantwortlich.<br />
Aber: Auch der Auftraggeber ist von der Regelung betroffen:<br />
▪ jedenfalls faktisch dadurch, dass die FKS Reinigungskräfte, die von Fremdfirmen<br />
kommen, <strong>und</strong> deren lohnrelevanten Unterlagen auch vor Ort im Hotel oder Restaurant<br />
überprüft – der Hotelier ist zur Mitwirkung an dieser Prüfung verpflichtet<br />
▪ möglicherweise auch rechtlich, wenn er fahrlässig mitverschuldet, dass die Fremdfirma<br />
ihren Beschäftigten den <strong>Mindestlohn</strong> nicht zahlt oder z.B. Scheinselbständige einsetzt<br />
– ob <strong>und</strong> inwieweit hier ein Bußgeld oder eine zivilrechtliche Haftung in Betracht<br />
kommen, ist juristisch stark umstritten (unten mehr).<br />
8. Was kann die FKS beim Hotelier prüfen? Wie muss sich dieser bei Kontrollen<br />
der FKS in seinem Haus verhalten?<br />
Die Kontrollbefugnisse der FKS sind mit den „Papierprüfungen“ der Sozialversicherungsträger<br />
nicht vergleichbar, sondern entsprechen weitgehend denen von Polizei <strong>und</strong><br />
Staatsanwaltschaft. Auch die Art <strong>und</strong> Weise der Kontrollen ist eher Razzia-ähnlich: Die<br />
Prüfungen erfolgen mit wesentlich mehr Mitarbeitern, in der Regel in Uniform, die Zollbeamten<br />
sind Waffenträger. Ein konkreter Verdacht ist nicht erforderlich.<br />
Außer dem Einsichtsrecht in alle Geschäfts- <strong>und</strong> Lohnunterlagen, Arbeitsverträge, Unterlagen<br />
über Dienst- oder Werkleistungen etc. beim <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen darf<br />
die FKS auch bei dessen K<strong>und</strong>en (dem Hotel) Einsicht in Unterlagen <strong>und</strong> Daten nehmen,<br />
die mit dem Auftrag in Verbindung stehen (z.B. Werkvertrag, Rechnungen des Auftragnehmers).<br />
Sie darf K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Beschäftigte befragen <strong>und</strong> ihre Personalien überprüfen.<br />
Sie darf Dienst- <strong>und</strong> Privatwagen anhalten, betreten <strong>und</strong> überprüfen. Das Hausrecht des<br />
Hotels gilt bei Kontrollen der FKS nicht!<br />
Die FKS ermittelt in den Fällen outgesourcter Reinigungsleistung in Hotels insbesondere<br />
die tatsächlichen Arbeitszeiten der Reinigungskräfte <strong>und</strong> vergleicht mit den vergüteten<br />
St<strong>und</strong>en sowie mit den innerhalb einer Zeitspanne gereinigten Zimmern (bei Akkordlohn).<br />
Zur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeiten können auch die Reinigungskräfte selbst<br />
sowie Mitarbeiter des Hotels (z.B. Hausdame, Portier) befragt werden.<br />
Wer das Betreten der Räumlichkeiten des Hotels oder eine Prüfung der FKS nicht duldet<br />
oder dabei nicht mitwirkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu<br />
25.000 € geahndet werden kann.<br />
9. Treffen den Hotelier jetzt erhöhte Dokumentationspflichten?<br />
Es besteht eine Aufzeichnungs- <strong>und</strong> Aufbewahrungspflicht des Reinigungsunternehmens.<br />
Dies ist zwar eine Pflicht des Auftragnehmers, jedoch sind die lohnrelevanten Unterlagen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich im Objekt (z.B. dem Hausdamenbüro des Hotels oder einer Putzkammer)<br />
aufzubewahren oder persönlich mitzuführen.<br />
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Die Reinigungskräfte müssen Sozialversicherungsausweis <strong>und</strong> Personalausweis bzw.<br />
Pass bei der Arbeit im Original mit sich führen. Auch Mitarbeiter in der <strong>Gebäudereinigung</strong><br />
sind sofortmeldepflichtig. Ausländische Mitarbeiter müssen außerdem ihren Aufenthaltstitel<br />
mitführen; sinnvoll ist darüber hinaus die Arbeitsgenehmigung.<br />
10. Wie kann der Hotelier überhaupt beurteilen, ob die Fremdfirma die Mindestarbeitsbedingungen<br />
einhält?<br />
Das kann er nur sehr begrenzt, denn auf die Arbeitsverträge zwischen Fremdfirma <strong>und</strong><br />
Reinigungskraft bzw. auf die Lohnabrechnung hat er keinen Zugriff, ebenso wenig wie<br />
auf die Kalkulation der notwendigen St<strong>und</strong>enzahl. Gegenüber den Fremdbeschäftigten ist<br />
er nicht weisungsbefugt.<br />
Er kennt aber seine Zahlungen an die Fremdfirma. Diese müssen so bemessen sein,<br />
dass das Reinigungsunternehmen seinerseits in der Lage ist, seinen Mitarbeitern den<br />
<strong>Mindestlohn</strong> zu bezahlen.<br />
Für die Beurteilung müssen zum Mindest-Brutto-St<strong>und</strong>enlohn (demnächst 8,40 € West<br />
bzw. 6,83 € Ost) die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (bei sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten 19,325 % ohne Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung), das<br />
tariflich abgesicherte Urlaubsgeld (nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten<br />
1,85 Tarifst<strong>und</strong>enlöhne je Urlaubstag) <strong>und</strong> eine Marge zur Deckung sonstiger Personalkosten<br />
sowie für den Ertrag berücksichtigt werden. Bei Minijobber ergeben sich andere<br />
Werte. Über durchschnittliche Personalverwaltungskosten <strong>und</strong> Gewinnmargen der Gebäudereiniger<br />
können keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden. Eine genaue<br />
Berechnung dürfte dem Auftraggeber aufgr<strong>und</strong> dieser Unschärfen nicht möglich sein. Bei<br />
Akkordlöhnen kommt es darauf an, dass die Kalkulationsgr<strong>und</strong>lage für die pro Zeiteinheit<br />
zu reinigenden Zimmer bzw. Quadratmeter realisierbar ist. Nach Auffassung des DEHO-<br />
GA haben daher auch Musterkalkulationen der Gebäudereinigerinnungen für Hoteliers<br />
<strong>und</strong> Gastronomen keine Relevanz.<br />
11. Welche Risiken bestehen für den Hotelier, wenn das von ihm beauftragte Reinigungsunternehmen<br />
die Mindestbedingungen nach dem AEntG nicht einhält?<br />
Das AEntG sieht einen speziellen, sehr strengen Haftungstatbestand in § 1a sowie einen<br />
Ordnungswidrigkeitentatbestand mit Bußgeldern in § 5 vor.<br />
§ 1a AEntG:<br />
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder<br />
Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines<br />
Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten<br />
Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer [...] wie ein<br />
Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne<br />
des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern <strong>und</strong> der Beiträge zur<br />
Sozialversicherung <strong>und</strong> zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur<br />
sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).<br />
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§ 1a AEntG kann eine sog. Bürgenhaftung begründen, über die der Generalunternehmen<br />
gegenüber dem Arbeitnehmer für die Lohndifferenz einstehen muss, wenn das <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />
den <strong>Mindestlohn</strong> nicht zahlt oder im Fall von dessen Insolvenz.<br />
§ 5 Abs. 2 AEntG:<br />
Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen<br />
lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem<br />
er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrages<br />
1. gegen § 1 [= Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>es] verstößt oder<br />
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird,<br />
der gegen § 1 verstößt.<br />
Bei Verstößen des <strong>Gebäudereinigung</strong>s-Unternehmens gegen den <strong>Mindestlohn</strong> drohen<br />
dem Generalunternehmer Bußgelder bis zu 500.000 €.<br />
Nach überwiegender <strong>und</strong> nach Bewertung des <strong>DEHOGA</strong> richtiger Rechtsauffassung sind<br />
diese Tatbestände jedoch für das Verhältnis zwischen outsourcendem Hotel <strong>und</strong> beauftragtem<br />
Hotel-Dienstleistungsunternehmenden nicht einschlägig.<br />
Liest man nur den Wortlaut der Paragraphen, könnte man zwar an Haftung bzw. Ordnungswidrigkeit<br />
denken. Jedoch haben sowohl das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, als auch das<br />
B<strong>und</strong>esverfassungsgericht für die vor dem 1. Juli 2007 geltende Fassung des AEntG<br />
entschieden, dass der Unternehmerbegriff eng auszulegen ist. Gemeint sein soll nicht eine<br />
Rechtsbeziehung (Dienst- oder Werkvertrag) zwischen bloßem Auftraggeber (hier Hotel)<br />
<strong>und</strong> Auftragnehmer (hier Reinigungsunternehmen), sondern die Beziehung zwischen<br />
General- <strong>und</strong> Subunternehmer. Daher haftet z.B. im Baubereich der Bauherr gerade<br />
nicht. Aus dem Novellierungsverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass<br />
diese einschränkende Auslegung mit der Ausweitung des AEntG auf die <strong>Gebäudereinigung</strong><br />
ausgeweitet werden sollte. Der B<strong>und</strong>esinnungsverband des Gebäudereiniger-<br />
Handwerks geht daher davon aus, dass die Vorschriften für die hier relevanten Fallkonstellationen<br />
nur gelten, wenn zwei <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen beteiligt sind. Die in<br />
den §§ 1a <strong>und</strong> 5 Abs. 2 verwendeten Begriffe sind identisch, es gibt daher keinen Gr<strong>und</strong>,<br />
diese beiden Vorschriften unterschiedlich auszulegen.<br />
Es ist aus Rechtsstaatsgesichtspunkten nicht zulässig, dem Auftraggeber mittelbar eine<br />
Kontrolllast (Compliance-Pflicht) für Vertragspartner aufzuerlegen, für deren Handeln er<br />
nicht irgendwie verantwortlich ist. Die Auftraggeberverantwortung kann nur einem Unternehmen<br />
aufgegeben werden, das selbst als Haupt- oder Generalunternehmer mindestentgeltgeb<strong>und</strong>en<br />
ist. Außerdem ist der Bußgeldtatbestand zu unbestimmt, da er offen<br />
lässt, welche Kontrollmaßnahmen der Auftraggeber überhaupt schuldet 4<br />
Zurechenbare Fahrlässigkeit soll nach Auffassung der FKS immer dann vorliegen, wenn<br />
das Hotel aus dem Auftragsvolumen <strong>und</strong> der Zahl der Arbeitsst<strong>und</strong>en, die ihm bekannt<br />
sein müsse, unter Abzug einer gewissen Marge errechnen könne, dass die Mindestlöhne<br />
nicht gezahlt werden. Der Auftraggeber sei verpflichtet, nicht das billigste, sondern das<br />
wirtschaftlichste Angebot zu wählen.<br />
4 Prof. Dr. Volker Rieble, „<strong>Mindestlohn</strong>compliance für Auftraggeber“, NJW-Spezial Heft 13, 2009<br />
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8
Nach Auffassung des <strong>DEHOGA</strong> liegt es nicht in der Verantwortung des Hotels als Auftraggeber,<br />
eine fiktive Errechnung der Personalkosten des Auftragnehmers vorzunehmen,<br />
zumal ihm die meisten Parameter gar nicht bekannt sind. Auf die Personalakten der<br />
Fremdbeschäftigten hat er schon aus Datenschutzgründen keinen Zugriff. Da der Werkvertragsunternehmer<br />
kein Weisungsrecht gegenüber den Fremdbeschäftigten hat <strong>und</strong><br />
diese wegen des Risikos von Scheinwerkverträgen auch gar nicht in die betriebliche Organisation<br />
einbinden kann, kennt er den Dienstplan der einzelnen Beschäftigten nicht.<br />
Arbeitseinsätze <strong>und</strong> Lohnauszahlung etwa zu überwachen, ist daher von vornherein ausgeschlossen.<br />
Die FKS hat angekündigt, gemäß § 5 Abs. 2 AEntG Bußgelder gegen Auftraggeber verhängen<br />
zu wollen, die hätten wissen müssen, dass das von ihnen beauftragte Reinigungsunternehmen<br />
die Mindestlöhne nicht einhält. In München wurden im Juni 2009<br />
erstmals entsprechende Bußgeldbescheide verhängt. Nach unserer Erkenntnis haben<br />
diejenigen Hotels, die sich gegen die Bußgeldbescheide juristisch zur Wehr gesetzt haben,<br />
von den Gerichten Recht bekommen, da ihnen kein Fahrlässigkeitsvorwurf nachgewiesen<br />
werden konnte.<br />
Hier handelt es sich jedoch um Einzelfälle, deren juristisches Ergebnis nicht auf alle Fallkonstellationen<br />
übertragen werden kann. Daher besteht hier weiterhin ein Kostenrisiko<br />
des Hoteliers. Die Einhaltung eines erhöhten Sorgfaltsmaßstabs empfiehlt sich unbedingt!<br />
Die Frage, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde, ist eine Einzelfallentscheidung.<br />
Die juristische Gr<strong>und</strong>satzfrage, ob der Auftraggeber überhaupt für<br />
ein pflichtwidriges Verhalten seines Auftragnehmers haftbar gemacht werden kann, ist<br />
weiterhin ungeklärt.<br />
Weiter kommen Verstöße gegen das Strafgesetzbuch oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz<br />
in Betracht.<br />
Auf das Risiko „schlechter Presse“ bei Feststellung von Verstößen im Hotel, in wessen<br />
Verantwortungsbereich diese auch immer fallen, sei an dieser Stelle ebenfalls hingewiesen.<br />
12. Wie kann der Hotelier sich gegen diese Risiken absichern?<br />
Soweit man davon ausgeht, dass der Haftungstatbestand des § 1a AEntG oder der<br />
Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 5 Abs. 2 AEntG im Falle des Outsourcing im Hotel<br />
erfüllt sein können, kann der Hotelier sich davon nicht freizeichnen.<br />
Das würde bedeuten, entsprechende Freizeichnungsklauseln im Vertrag mit dem Reinigungs-Unternehmen<br />
können zwar eine Haftungsaufteilung im Innenverhältnis begründen,<br />
können aber nicht gegenüber der FKS oder einem Arbeitnehmer angeführt werden. Denn<br />
es handelt sich hier um zwingendes Recht.<br />
Der B<strong>und</strong>esinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks empfiehlt daher K<strong>und</strong>en<br />
von <strong>Gebäudereinigung</strong>s-Unternehmen (Subunternehmern):<br />
- bei Ausschreibung <strong>und</strong> Vergabe den Zuschlag auf das wirtschaftlichste <strong>und</strong> nicht<br />
zwingend auf das billigste Angebot zu erteilen;<br />
Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />
030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />
Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />
9
- die Reinigungs-Unternehmen auf Einhaltung der Tarifverträge des Gebäudereiniger-<br />
Handwerks zu verpflichten (sog. Tariftreueerklärung);<br />
- sorgfältig die Seriosität des <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmens zu prüfen <strong>und</strong> zu dokumentieren;<br />
- sich dazu folgende Belege vorlegen zu lassen:<br />
• Gewerbeanmeldung<br />
• Eintragung Handwerkskammer/IHK<br />
• Handelsregisterauszug bei GmbH’s<br />
• Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)<br />
• „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des Finanzamtes, dass gegen den Betrieb<br />
steuerlich nichts vorliegt<br />
• aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Sozialversicherungsbeiträge<br />
• aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Bau<br />
- eigene Kontrollmöglichkeiten zu eröffnen<br />
• Mitarbeiter namentlich benennen lassen;<br />
• auf Personalausweis <strong>und</strong> Sozialversicherungsausweis, ggf. Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltserlaubnis<br />
achten;<br />
• Nachweise über Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangen;<br />
• stichprobenartig kontrollieren <strong>und</strong> Kontrollen dokumentieren<br />
Der <strong>DEHOGA</strong> empfiehlt, gegenüber den <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen auf entsprechende<br />
vertragliche Regelungen zu drängen.<br />
13. Welche anderen Mindestlöhne sind für das Gastgewerbe relevant?<br />
Die größte praktische Bedeutung für die Unternehmen der Hotellerie <strong>und</strong> Gastronomie<br />
hat der <strong>Mindestlohn</strong> in der <strong>Gebäudereinigung</strong>. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass<br />
auch Mindestlöhne in anderen Branchen, bei denen das Gastgewerbe gelegentlich oder<br />
typischerweise als Auftraggeber auftritt, Relevanz entfalten. Die Kontrollmöglichkeiten<br />
sind hier aufgr<strong>und</strong> der Struktur der Aufträge noch weniger vorhanden als im Bereich der<br />
<strong>Gebäudereinigung</strong>. Dennoch soll der Vollständigkeit halber auch auf die für das Gastgewerbe<br />
wichtigsten anderen in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufgenommenen Branchen<br />
hingewiesen werden:<br />
Branche Tariflicher Mindestst<strong>und</strong>enlohn<br />
Baugewerbe Lohngruppe 1<br />
West inkl. Berlin<br />
ab 01.12.2011: 11,00 €<br />
ab 01.01.2012: 11,05 €<br />
ab 01.01.2013: 11,05 €<br />
Ost<br />
ab 01.12.2011: 9,75 €<br />
ab 01.01.2012: 10,00 €<br />
ab 01.01.2013: 10,25 €<br />
Erläuterungen<br />
Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />
030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />
Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />
10<br />
Gesamttarifst<strong>und</strong>enlohn inkl.<br />
sog. Bauzuschlag<br />
TV tritt am 31.12.2013 außer<br />
Kraft
Briefdienstleistungen ab 1.1.2010:<br />
b<strong>und</strong>esweit 8,40 €<br />
für Briefzusteller 9,80 €<br />
Elektrohandwerk West<br />
2012: 9,80 €<br />
2013: 9,90 €<br />
Ost<br />
2012: 8,65 €<br />
2013: 8,85 €<br />
Maler- <strong>und</strong> Lackiererhandwerk West <strong>und</strong> Ost<br />
ab 1.9.2011: 9,75 €<br />
nur West (inkl. Berlin)<br />
für Gesellen:<br />
Wäschereidienstleistungen im<br />
Objektk<strong>und</strong>engeschäft<br />
ab 1.7.2011: 11,75 €<br />
West<br />
ab 1.4.2012: 8,00 €<br />
Ost (inkl. Berlin)<br />
ab 1.4.2012: 7,00 €<br />
Sicherheitsdienstleistungen Regional differenzierte Mindestlöhne<br />
ab 1.6.2011 mit<br />
Erhöhungsstufen zum<br />
1.3.2012 <strong>und</strong> zum 1.1.3013<br />
Abfallwirtschaft (mit Straßenreinigung<br />
<strong>und</strong> Winterdienst)<br />
Spanne aktuell:<br />
7,00 € (neue B<strong>und</strong>esländer,<br />
Berlin, Rheinland-Pfalz,<br />
Saarland, Schleswig-<br />
Holstein) bis 8,75 € (Baden-<br />
Württemberg)<br />
B<strong>und</strong>eseinheitlich<br />
ab 1.9.2011: 8,33 €<br />
Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />
030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />
Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />
11<br />
VO tritt am 30.4.2010 außer<br />
Kraft<br />
BdKEP hat beim BVerfG Beschwerde<br />
gegen Postmindest-<br />
lohn eingelegt.<br />
Die AVE des TV endet ohne<br />
Nachwirkung mit Ablauf des<br />
31.12.2013.<br />
VO tritt am 29.2.2012 außer<br />
Kraft<br />
VO tritt am 31.3.2013 außer<br />
Kraft<br />
VO tritt am 31.12.2013 außer<br />
Kraft.<br />
VO tritt am 31.3.2012 außer<br />
Kraft<br />
Die tarifliche Situation <strong>und</strong> der Stand der Verordnungsverfahren ändern sich häufig. Den<br />
jeweils aktuellen Stand können Sie unter www.zoll.de unter „Entsendung von Arbeitnehmern“<br />
recherchieren.