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Mindestlohn Gebäudereinigung und Zimmermädchen - DEHOGA ...

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<strong>Gebäudereinigung</strong> <strong>und</strong> <strong>Zimmermädchen</strong><br />

im Gastgewerbe<br />

- Auswirkungen der Aufnahme der <strong>Gebäudereinigung</strong> sowie anderer Branchen<br />

in das Arbeitnehmerentsendegesetz -<br />

Stand: 2. Mai 2012<br />

Am 1. Januar 2012 ist die dritte <strong>Mindestlohn</strong>-Verordnung für das<br />

Gebäudereinigerhandwerk in Kraft getreten. Der <strong>Mindestlohn</strong> liegt damit für das Jahr<br />

2012 in der Lohngruppe 1 (Innenreinigung) in den West-B<strong>und</strong>esländern (inkl. Berlin) bei<br />

8,82 € pro St<strong>und</strong>e, in den neuen B<strong>und</strong>esländern bei 7,33 €. Ab 1. Januar 2013 wird er<br />

auf 9,00 € (West) bzw. 7,56 € (Ost) angehoben.<br />

Zum Hintergr<strong>und</strong>: Seit dem 1. Juli 2007 ist die <strong>Gebäudereinigung</strong> in den Anwendungsbereich<br />

des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) einbezogen. Das bedeutet, dass Tarifentgelte<br />

<strong>und</strong> andere tarifliche Arbeitsbedingungen über Rechtsverordnung des B<strong>und</strong>esarbeitsministeriums<br />

für allgemeinverbindlich erklärt werden können <strong>und</strong> dann auch für<br />

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland gelten. Für Unternehmen im Geltungsbereich der <strong>Gebäudereinigung</strong>s-Tarifverträge<br />

gilt dann ein <strong>Mindestlohn</strong>. Dessen Einhaltung wird durch<br />

die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), eine Organisation des Zolls, überwacht. Die<br />

Nichteinhaltung kann Bußgelder <strong>und</strong> eine Haftung nach sich ziehen.<br />

Die outgesourcte Unterhalts- <strong>und</strong> Zimmerreinigung in Hotellerie <strong>und</strong> Gastronomie ist mittelbar<br />

durch diese Regelungen betroffen. Dies erfordert von Hoteliers <strong>und</strong> Gastronomen<br />

erhöhte Aufmerksamkeit bei der Organisation der <strong>Gebäudereinigung</strong>. Gleiches gilt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auch für Fremdfirmen aus anderen in das AEntG einbezogenen Branchen<br />

wie das Baugewerbe, Wäschereidienstleistungen im Objektk<strong>und</strong>engeschäft, Abfallwirtschaft<br />

(auch Straßenreinigung <strong>und</strong> Winterdienst), Briefdienstleistungen <strong>und</strong> Sicherheitsdienstleistungen.<br />

Eine weitere Neuerung zum 1. Januar 2012 ist die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit<br />

von 7,78 € (West) bzw. 7,01 € (Ost). Da, wo Zimmer- oder Unterhaltsreinigung im Gastgewerbe<br />

nicht an ein <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen sondern an ein Zeitarbeitsunternehmen<br />

outgesouct ist, ist mindestens dieser Lohn zu zahlen.<br />

Weitere für Hotellerie <strong>und</strong> Gastronomie mittelbar (als Auftraggeber) relevante Mindestlöhne<br />

sind beispielsweise diejenigen für Wäscherei- <strong>und</strong> Sicherheitsdienstleistungen.<br />

Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />

030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />

Ansprechpartnerin: RA Sandra Warden


Die wichtigsten rechtlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Fragen, die sich für die gastgewerblichen<br />

Unternehmen stellen, möchten wir im Folgenden beantworten. Es muss jedoch darauf<br />

hingewiesen werden, dass nach wie vor nicht alle Rechtsfragen abschließend geklärt<br />

werden können. Wir halten Sie hierzu weiter auf dem Laufenden. Bei Rückfragen stehen<br />

wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.<br />

1. Wo liegen die Mindestlöhne der <strong>Gebäudereinigung</strong>?<br />

Die jeweils aktuellen allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Gebäudereiniger-<br />

Handwerks mit der IG BAU finden Sie unter www.gebaeudereiniger.de.<br />

Der aktuelle <strong>Mindestlohn</strong>tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk gilt ab 1. Januar<br />

2012. Er wurde per <strong>Mindestlohn</strong>verordnung des B<strong>und</strong>esministeriums für Arbeit <strong>und</strong> Soziales<br />

vom 29. Dezember 2011 erneut für allgemeinverbindlich erklärt. Die Verordnung ist<br />

zeitlich befristet bis zum 31.10.2013.<br />

Damit gelten folgende Mindestlöhne:<br />

01.01.2012<br />

-<br />

31.12.2012<br />

01.01.2013<br />

-<br />

31.10.2013<br />

LG* 1 West (inkl. LG 1 Ost LG 6 West LG 6 Ost<br />

Berlin)<br />

(inkl. Berlin)<br />

8,82 € 7,33 € 11,33 € 8,88 €<br />

9,00 € 7,56 € 11,33 € 9,00 €<br />

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2<br />

LG = Lohngruppe<br />

Die LG 1 erfasst die Innenreinigung, die LG 6 die Außenreinigung (z.B. Glas- <strong>und</strong> Fassadenreinigungsarbeiten,<br />

insbesondere Reinigung, pflegende <strong>und</strong> schützende Behandlung<br />

von Glasflächen <strong>und</strong> Außenbauteilen an Bauwerken <strong>und</strong> Verkehrsmitteln aller Art<br />

sowie Reinigung <strong>und</strong> Pflege von Außenbeleuchtungsanlagen).<br />

2. Welche Unternehmen fallen unter den <strong>Mindestlohn</strong>-Tarifvertrag?<br />

Unter den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge fallen Betriebe, die die dort<br />

aufgezählten, der <strong>Gebäudereinigung</strong> zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören<br />

insbesondere Reinigung, pflegende <strong>und</strong> schützende Behandlung von Innenbauteilen<br />

an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von<br />

Raumausstattungen <strong>und</strong> Verglasungen; Reinigung <strong>und</strong> Pflege von maschinellen Einrichtungen<br />

sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- <strong>und</strong><br />

Freiflächen sowie Durchführung von Desinfektions- <strong>und</strong> Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen<br />

sowie von Arbeiten der Raumhygiene.<br />

3. Muss ein Hotel oder Restaurant auch den bei ihm beschäftigten <strong>Zimmermädchen</strong><br />

<strong>und</strong> Reinigungskräften den <strong>Mindestlohn</strong> der Gebäudereiniger-Tarifverträge<br />

zahlen?


Auch wenn von einigen Zollbeamten immer einmal wieder zu hören ist, auch für von den<br />

Hotels selbst angestellte Reinigungskräfte gelte der <strong>Mindestlohn</strong>: Hotels <strong>und</strong> Restaurants<br />

sind gastgewerbliche Betriebe, keine Betriebe der <strong>Gebäudereinigung</strong>. Sie unterfallen daher<br />

nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Gebäudereiniger-Tarifverträge. Auch<br />

wenn im Hotel Reinigungsarbeiten einen hohen Stellenwert haben, bleibt doch der<br />

Schwerpunkt des Betriebes bei der Beherbergung. Die Tarifzuständigkeit liegt bei DE-<br />

HOGA/NGG. Anwendbar sind daher weiter die gastgewerblichen Tarifverträge mit in den<br />

meisten Tarifgebieten niedrigeren St<strong>und</strong>enlöhnen. Das gilt nicht nur für <strong>Zimmermädchen</strong>,<br />

sondern auch für fest im Hotel angestellte Unterhaltsreiniger o.Ä. Insbesondere ist auch<br />

der Wirtschaftsdienst oder das Housekeeping nach richtiger Auffassung keine selbständige<br />

Betriebsabteilung im Sinne der Gebäudereinigertarifverträge.<br />

4. Fallen Hotelservice-Anbieter, die z.B. Leistungen von<br />

<strong>Zimmermädchen</strong> anbieten, unter den <strong>Mindestlohn</strong>-Tarifvertrag?<br />

Auch bei Betrieben, die sich selbst nicht als „Gebäudereiniger“ bezeichnen, kommt es darauf<br />

an, ob sie diesem tariflichen betrieblichen Geltungsbereich unterfallen.<br />

Bei Mischbetrieben kommt es darauf an, ob sie überwiegend <strong>Gebäudereinigung</strong>sdienstleistungen<br />

erbringen. Ist das der Fall, fallen sie als Ganzes unter den <strong>Gebäudereinigung</strong>s-Tarifvertrag.<br />

Die FKS geht davon aus, dass dies bei <strong>Zimmermädchen</strong>-Tätigkeiten in der Regel der Fall<br />

ist <strong>und</strong> beruft sich auf Studien der REFA (Verbände für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation<br />

<strong>und</strong> Unternehmensentwicklung), die bei <strong>Zimmermädchen</strong> eine<br />

80 %-ige Beschäftigung mit Reinigungstätigkeiten festgestellt hätten.<br />

Prinzipiell ist es möglich, anhand einer Zeitanalyse im konkreten Einzelfall nachzuweisen,<br />

dass in einem Hotelservice-Betrieb nicht überwiegend <strong>Gebäudereinigung</strong>stätigkeiten<br />

durchgeführt werden. Es kommt darauf an, womit die Arbeitnehmer ihre überwiegende<br />

Arbeitszeit verbringen. Für andere Dienstleistungen wie die von Stewards, Spülern,<br />

Hausmeistern, Night-Auditors etc. kommt es ebenfalls auf die Frage an, ob die Arbeitnehmer<br />

mehrheitlich mit Reinigungsarbeiten beschäftigt sind. Weiter ist darauf hinzuweisen,<br />

dass in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten wird, der B<strong>und</strong>esinnungsverband<br />

des Gebäudereiniger-Handwerks sei für nicht-handwerkliche <strong>Gebäudereinigung</strong><br />

nicht tarifzuständig. Das würde bedeuten, das in den IHK’en organisierte <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />

nicht tarifgeb<strong>und</strong>en wären 1 <strong>und</strong> folglich auch nicht von den <strong>Mindestlohn</strong>tarifverträgen<br />

erfasst würden. Diese Frage wird juristisch geklärt werden müssen. Solange<br />

dies nicht erfolgt ist, ist bei entsprechenden Einlassungen von Hotelservice-<br />

Unternehmen allerdings Skepsis angezeigt. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass<br />

Unternehmen, die Serviceleistungen für Hotellerie oder Gastronomie erbringen, selbst<br />

aber keine Beherbergungs- oder gastronomische Leistung erbringen, nicht unter den<br />

Geltungsbereich der gastgewerblichen Tarifverträge fallen <strong>und</strong> somit auch nicht durch deren<br />

Anwendung die Allgemeinverbindlichkeit der Gebäudereiniger-Tarifverträge umgehen<br />

können.<br />

1 Prof. Dr. Volker Rieble, „Handwerksmindestlohn als Rechtsproblem“, Der Betrieb 2009, Seite 789 ff.; Gegenauffassung<br />

Prof. Dr. Bernd Schiefer, „Handwerksmindestlohn kein Rechtsproblem“, Der Betrieb 2009, Seite 1238 ff.<br />

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5. Muss auch Leiharbeitnehmern, die im Gastgewerbe Reinigungstätigkeiten<br />

durchführen, der <strong>Mindestlohn</strong> der Gebäudereinigertarifverträge gezahlt werden?<br />

Diese lange umstrittene Frage hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht (BAG) erfreulicherweise in<br />

einem Urteil vom 21. Oktober 2009 2 mit „Nein“ beantwortet.<br />

In dem Urteil ging es um einen Malergesellen, der von einem Zeitarbeitsunternehmen für<br />

Malertätigkeiten an einen K<strong>und</strong>en überlassen wurde, der seinerseits nicht dem Maler-<br />

<strong>und</strong> Lackierergewerbe angehörte. Für das Maler- <strong>und</strong> Lackierergewerbe gilt (wie für die<br />

<strong>Gebäudereinigung</strong>) ebenfalls ein <strong>Mindestlohn</strong> nach dem AEntG. Die aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätze<br />

sind daher auf die <strong>Gebäudereinigung</strong> übertragbar.<br />

Das höchste deutsche Arbeitsgericht machte klar, die <strong>Mindestlohn</strong>verordnungen den<br />

Einsatz von Leiharbeitnehmern in Entleiherbetrieben außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs<br />

des jeweiligen <strong>Mindestlohn</strong>tarifvertrags nicht regeln. Bei branchenfremden<br />

K<strong>und</strong>en (konkret: Entleihern aus Hotellerie <strong>und</strong> Gastronomie) kommt der Branchenmindestlohn<br />

(konkret: der <strong>Gebäudereinigung</strong>) daher nicht zum Tragen. Es kommt nicht darauf<br />

an, dass dieser <strong>Gebäudereinigung</strong>stätigkeiten ausübt.<br />

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 1. Januar 2012 auch in der Zeitarbeit<br />

eine Lohnuntergrenze gilt, <strong>und</strong> zwar aufgr<strong>und</strong> einer Verordnung der B<strong>und</strong>esregierung<br />

auf Gr<strong>und</strong>lage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Danach gelten folgende<br />

Werte:<br />

West Ost<br />

1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012 7,89 € 7,01 €<br />

1. November 2012 bis 31. Oktober 2013 8,19 € 7,50 €<br />

Die Lohnuntergrenze bewirkt, dass ein Zeitarbeits-Tarifvertrag die festgesetzten Mindestst<strong>und</strong>enentgelte<br />

nicht unterschreiten darf. Diese müssen dem Zeitarbeitnehmer mindestens<br />

gezahlt werden, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn der für vergleichbare Arbeitnehmer<br />

im Einsatzbetrieb gezahlte Lohn niedriger ist (z.B. weil der dort für eigene Mitarbeiter<br />

zum Einsatz kommende gastgewerbliche Tarifvertrag für die entsprechende Tätigkeit<br />

niedrigere Tariflöhne vorsieht). Sieht ein Zeitarbeits-Tarifvertrag eine Entlohnung unterhalb<br />

der Lohnuntergrenze vor, so gilt der sog. Equal Pay-Gr<strong>und</strong>satz, d.h. das Zeitarbeitsunternehmen<br />

muss dem Arbeitnehmer das (höhere) Arbeitsentgelt zahlen, das vergleichbaren<br />

Arbeitnehmern im Einsatzbetrieb gezahlt wird.<br />

Wie auch bei <strong>Gebäudereinigung</strong>s-Unternehmen ist bei Zeitarbeitsunternehmen zur korrekten<br />

Lohnzahlung gegenüber dem Zeitarbeitnehmer ist in erster Linie das Zeitarbeitsunternehmen<br />

als dessen Arbeitgeber verpflichtet („Verleiher“) – vgl. auch Frage 6. Die<br />

Einführung der Lohnuntergrenze hat jedoch auch Auswirkungen auf die Einsatzbetriebe<br />

in Hotellerie <strong>und</strong> Gastronomie („Entleiher“):<br />

2 BAG, Urt. v. 21.10.2009 – 5 AZR 951/08<br />

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a. Aufzeichnungs- <strong>und</strong> Aufbewahrungspflichten<br />

Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, Beginn, Dauer <strong>und</strong> Ende der täglichen Arbeitszeit des<br />

Zeitarbeitnehmers aufzuzeichnen <strong>und</strong> diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.<br />

b. Meldepflicht bei ausländischen Verleihern<br />

Findet eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz<br />

im Ausland <strong>und</strong> einem Einsatzbetrieb in Deutschland statt, so hat der Einsatzbetrieb vor<br />

Beginn jeder Arbeitnehmerüberlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung -<br />

der Finanzkontrolle Schwarzarbeit - eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache<br />

zuzuleiten mit u. a. den Daten des überlassenden Zeitarbeitnehmers, dem Beginn <strong>und</strong><br />

der Dauer der Überlassung, der einschlägigen Branche, dem Ort der Beschäftigung <strong>und</strong><br />

dem Ort in Deutschland, an dem die nach § 17c AÜG erforderlichen Unterlagen aufbewahrt<br />

werden. Auch muss über das ausländische Zeitarbeitsunternehmen informiert werden.<br />

Änderungen hinsichtlich dieser Angaben hat der Einsatzbetrieb zudem unverzüglich<br />

zu melden.<br />

Dieser Anmeldung hat der Einsatzbetrieb eine Versicherung des Zeitarbeitsunternehmens<br />

beizufügen, dass dieses seine Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 AÜG einhält, dem<br />

Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Arbeitnehmerüberlassung <strong>und</strong> für Zeiten ohne Arbeitnehmerüberlassung<br />

mindestens das in der Rechtsverordnung festgesetzte Mindestst<strong>und</strong>enentgelt<br />

zu zahlen.<br />

c. Bußgeld<br />

Wer gegen diese Aufzeichnungs- oder Meldepflichten verstößt oder wer eine Überprüfung<br />

der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht duldet oder bei dieser nicht in der vorgeschriebenen<br />

Weise mitwirkt, kann mit einem Bußgeld bis zu 30.000 € belangt werden.<br />

6. Was gilt, wenn ein <strong>Mindestlohn</strong>-Tarifvertrag endet?<br />

Es ist zu unterscheiden:<br />

Wie auch bei den gastgewerblichen Tarifverträgen ist es bei tarifgeb<strong>und</strong>enen <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />

so, dass sie während der Laufzeit des jeweiligen Tarifvertrages<br />

an diesen geb<strong>und</strong>en sind. Endet die Laufzeit, wirkt der Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz<br />

nach <strong>und</strong> zwar so lange, bis er durch einen neuen Tarifvertrag oder eine<br />

„andere Abmachung“ (das kann auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung sein) abgelöst<br />

wird. Diese Rechtslage ist aber nur im Verhältnis zwischen <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />

<strong>und</strong> dessen Beschäftigten relevant.<br />

Das Besondere <strong>und</strong> für den Hotelier bzw. Gastronom Risikoreiche in der <strong>Gebäudereinigung</strong><br />

ist jedoch, dass der Tarifvertrag durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz<br />

auf alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich erstreckt wird. Diese<br />

Rechtsverordnungen haben eine definierte Laufzeit; nach einem Urteil des BAG 3 wirken<br />

sie nicht nach. Tritt also – wie in der Vergangenheit bereits der Fall – die Situation ein,<br />

dass eine Rechtsverordnung ausgelaufen <strong>und</strong> noch keine neue in Kraft getreten ist, gilt in<br />

dieser Zwischenspanne auch kein <strong>Mindestlohn</strong>.<br />

3 BAG Urt. vom 20. April 2011 -4 AZR 467/09<br />

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7. Welche Verantwortung trifft den Hotelier?<br />

Für die Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>es an seine Beschäftigten ist <strong>und</strong> bleibt in erster Linie<br />

das Reinigungsunternehmen als Arbeitgeber verantwortlich.<br />

Aber: Auch der Auftraggeber ist von der Regelung betroffen:<br />

▪ jedenfalls faktisch dadurch, dass die FKS Reinigungskräfte, die von Fremdfirmen<br />

kommen, <strong>und</strong> deren lohnrelevanten Unterlagen auch vor Ort im Hotel oder Restaurant<br />

überprüft – der Hotelier ist zur Mitwirkung an dieser Prüfung verpflichtet<br />

▪ möglicherweise auch rechtlich, wenn er fahrlässig mitverschuldet, dass die Fremdfirma<br />

ihren Beschäftigten den <strong>Mindestlohn</strong> nicht zahlt oder z.B. Scheinselbständige einsetzt<br />

– ob <strong>und</strong> inwieweit hier ein Bußgeld oder eine zivilrechtliche Haftung in Betracht<br />

kommen, ist juristisch stark umstritten (unten mehr).<br />

8. Was kann die FKS beim Hotelier prüfen? Wie muss sich dieser bei Kontrollen<br />

der FKS in seinem Haus verhalten?<br />

Die Kontrollbefugnisse der FKS sind mit den „Papierprüfungen“ der Sozialversicherungsträger<br />

nicht vergleichbar, sondern entsprechen weitgehend denen von Polizei <strong>und</strong><br />

Staatsanwaltschaft. Auch die Art <strong>und</strong> Weise der Kontrollen ist eher Razzia-ähnlich: Die<br />

Prüfungen erfolgen mit wesentlich mehr Mitarbeitern, in der Regel in Uniform, die Zollbeamten<br />

sind Waffenträger. Ein konkreter Verdacht ist nicht erforderlich.<br />

Außer dem Einsichtsrecht in alle Geschäfts- <strong>und</strong> Lohnunterlagen, Arbeitsverträge, Unterlagen<br />

über Dienst- oder Werkleistungen etc. beim <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen darf<br />

die FKS auch bei dessen K<strong>und</strong>en (dem Hotel) Einsicht in Unterlagen <strong>und</strong> Daten nehmen,<br />

die mit dem Auftrag in Verbindung stehen (z.B. Werkvertrag, Rechnungen des Auftragnehmers).<br />

Sie darf K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Beschäftigte befragen <strong>und</strong> ihre Personalien überprüfen.<br />

Sie darf Dienst- <strong>und</strong> Privatwagen anhalten, betreten <strong>und</strong> überprüfen. Das Hausrecht des<br />

Hotels gilt bei Kontrollen der FKS nicht!<br />

Die FKS ermittelt in den Fällen outgesourcter Reinigungsleistung in Hotels insbesondere<br />

die tatsächlichen Arbeitszeiten der Reinigungskräfte <strong>und</strong> vergleicht mit den vergüteten<br />

St<strong>und</strong>en sowie mit den innerhalb einer Zeitspanne gereinigten Zimmern (bei Akkordlohn).<br />

Zur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeiten können auch die Reinigungskräfte selbst<br />

sowie Mitarbeiter des Hotels (z.B. Hausdame, Portier) befragt werden.<br />

Wer das Betreten der Räumlichkeiten des Hotels oder eine Prüfung der FKS nicht duldet<br />

oder dabei nicht mitwirkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu<br />

25.000 € geahndet werden kann.<br />

9. Treffen den Hotelier jetzt erhöhte Dokumentationspflichten?<br />

Es besteht eine Aufzeichnungs- <strong>und</strong> Aufbewahrungspflicht des Reinigungsunternehmens.<br />

Dies ist zwar eine Pflicht des Auftragnehmers, jedoch sind die lohnrelevanten Unterlagen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich im Objekt (z.B. dem Hausdamenbüro des Hotels oder einer Putzkammer)<br />

aufzubewahren oder persönlich mitzuführen.<br />

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Die Reinigungskräfte müssen Sozialversicherungsausweis <strong>und</strong> Personalausweis bzw.<br />

Pass bei der Arbeit im Original mit sich führen. Auch Mitarbeiter in der <strong>Gebäudereinigung</strong><br />

sind sofortmeldepflichtig. Ausländische Mitarbeiter müssen außerdem ihren Aufenthaltstitel<br />

mitführen; sinnvoll ist darüber hinaus die Arbeitsgenehmigung.<br />

10. Wie kann der Hotelier überhaupt beurteilen, ob die Fremdfirma die Mindestarbeitsbedingungen<br />

einhält?<br />

Das kann er nur sehr begrenzt, denn auf die Arbeitsverträge zwischen Fremdfirma <strong>und</strong><br />

Reinigungskraft bzw. auf die Lohnabrechnung hat er keinen Zugriff, ebenso wenig wie<br />

auf die Kalkulation der notwendigen St<strong>und</strong>enzahl. Gegenüber den Fremdbeschäftigten ist<br />

er nicht weisungsbefugt.<br />

Er kennt aber seine Zahlungen an die Fremdfirma. Diese müssen so bemessen sein,<br />

dass das Reinigungsunternehmen seinerseits in der Lage ist, seinen Mitarbeitern den<br />

<strong>Mindestlohn</strong> zu bezahlen.<br />

Für die Beurteilung müssen zum Mindest-Brutto-St<strong>und</strong>enlohn (demnächst 8,40 € West<br />

bzw. 6,83 € Ost) die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (bei sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten 19,325 % ohne Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung), das<br />

tariflich abgesicherte Urlaubsgeld (nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten<br />

1,85 Tarifst<strong>und</strong>enlöhne je Urlaubstag) <strong>und</strong> eine Marge zur Deckung sonstiger Personalkosten<br />

sowie für den Ertrag berücksichtigt werden. Bei Minijobber ergeben sich andere<br />

Werte. Über durchschnittliche Personalverwaltungskosten <strong>und</strong> Gewinnmargen der Gebäudereiniger<br />

können keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden. Eine genaue<br />

Berechnung dürfte dem Auftraggeber aufgr<strong>und</strong> dieser Unschärfen nicht möglich sein. Bei<br />

Akkordlöhnen kommt es darauf an, dass die Kalkulationsgr<strong>und</strong>lage für die pro Zeiteinheit<br />

zu reinigenden Zimmer bzw. Quadratmeter realisierbar ist. Nach Auffassung des DEHO-<br />

GA haben daher auch Musterkalkulationen der Gebäudereinigerinnungen für Hoteliers<br />

<strong>und</strong> Gastronomen keine Relevanz.<br />

11. Welche Risiken bestehen für den Hotelier, wenn das von ihm beauftragte Reinigungsunternehmen<br />

die Mindestbedingungen nach dem AEntG nicht einhält?<br />

Das AEntG sieht einen speziellen, sehr strengen Haftungstatbestand in § 1a sowie einen<br />

Ordnungswidrigkeitentatbestand mit Bußgeldern in § 5 vor.<br />

§ 1a AEntG:<br />

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder<br />

Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines<br />

Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten<br />

Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer [...] wie ein<br />

Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne<br />

des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern <strong>und</strong> der Beiträge zur<br />

Sozialversicherung <strong>und</strong> zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur<br />

sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).<br />

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§ 1a AEntG kann eine sog. Bürgenhaftung begründen, über die der Generalunternehmen<br />

gegenüber dem Arbeitnehmer für die Lohndifferenz einstehen muss, wenn das <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />

den <strong>Mindestlohn</strong> nicht zahlt oder im Fall von dessen Insolvenz.<br />

§ 5 Abs. 2 AEntG:<br />

Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen<br />

lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem<br />

er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrages<br />

1. gegen § 1 [= Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>es] verstößt oder<br />

2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird,<br />

der gegen § 1 verstößt.<br />

Bei Verstößen des <strong>Gebäudereinigung</strong>s-Unternehmens gegen den <strong>Mindestlohn</strong> drohen<br />

dem Generalunternehmer Bußgelder bis zu 500.000 €.<br />

Nach überwiegender <strong>und</strong> nach Bewertung des <strong>DEHOGA</strong> richtiger Rechtsauffassung sind<br />

diese Tatbestände jedoch für das Verhältnis zwischen outsourcendem Hotel <strong>und</strong> beauftragtem<br />

Hotel-Dienstleistungsunternehmenden nicht einschlägig.<br />

Liest man nur den Wortlaut der Paragraphen, könnte man zwar an Haftung bzw. Ordnungswidrigkeit<br />

denken. Jedoch haben sowohl das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, als auch das<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht für die vor dem 1. Juli 2007 geltende Fassung des AEntG<br />

entschieden, dass der Unternehmerbegriff eng auszulegen ist. Gemeint sein soll nicht eine<br />

Rechtsbeziehung (Dienst- oder Werkvertrag) zwischen bloßem Auftraggeber (hier Hotel)<br />

<strong>und</strong> Auftragnehmer (hier Reinigungsunternehmen), sondern die Beziehung zwischen<br />

General- <strong>und</strong> Subunternehmer. Daher haftet z.B. im Baubereich der Bauherr gerade<br />

nicht. Aus dem Novellierungsverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass<br />

diese einschränkende Auslegung mit der Ausweitung des AEntG auf die <strong>Gebäudereinigung</strong><br />

ausgeweitet werden sollte. Der B<strong>und</strong>esinnungsverband des Gebäudereiniger-<br />

Handwerks geht daher davon aus, dass die Vorschriften für die hier relevanten Fallkonstellationen<br />

nur gelten, wenn zwei <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen beteiligt sind. Die in<br />

den §§ 1a <strong>und</strong> 5 Abs. 2 verwendeten Begriffe sind identisch, es gibt daher keinen Gr<strong>und</strong>,<br />

diese beiden Vorschriften unterschiedlich auszulegen.<br />

Es ist aus Rechtsstaatsgesichtspunkten nicht zulässig, dem Auftraggeber mittelbar eine<br />

Kontrolllast (Compliance-Pflicht) für Vertragspartner aufzuerlegen, für deren Handeln er<br />

nicht irgendwie verantwortlich ist. Die Auftraggeberverantwortung kann nur einem Unternehmen<br />

aufgegeben werden, das selbst als Haupt- oder Generalunternehmer mindestentgeltgeb<strong>und</strong>en<br />

ist. Außerdem ist der Bußgeldtatbestand zu unbestimmt, da er offen<br />

lässt, welche Kontrollmaßnahmen der Auftraggeber überhaupt schuldet 4<br />

Zurechenbare Fahrlässigkeit soll nach Auffassung der FKS immer dann vorliegen, wenn<br />

das Hotel aus dem Auftragsvolumen <strong>und</strong> der Zahl der Arbeitsst<strong>und</strong>en, die ihm bekannt<br />

sein müsse, unter Abzug einer gewissen Marge errechnen könne, dass die Mindestlöhne<br />

nicht gezahlt werden. Der Auftraggeber sei verpflichtet, nicht das billigste, sondern das<br />

wirtschaftlichste Angebot zu wählen.<br />

4 Prof. Dr. Volker Rieble, „<strong>Mindestlohn</strong>compliance für Auftraggeber“, NJW-Spezial Heft 13, 2009<br />

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Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />

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Nach Auffassung des <strong>DEHOGA</strong> liegt es nicht in der Verantwortung des Hotels als Auftraggeber,<br />

eine fiktive Errechnung der Personalkosten des Auftragnehmers vorzunehmen,<br />

zumal ihm die meisten Parameter gar nicht bekannt sind. Auf die Personalakten der<br />

Fremdbeschäftigten hat er schon aus Datenschutzgründen keinen Zugriff. Da der Werkvertragsunternehmer<br />

kein Weisungsrecht gegenüber den Fremdbeschäftigten hat <strong>und</strong><br />

diese wegen des Risikos von Scheinwerkverträgen auch gar nicht in die betriebliche Organisation<br />

einbinden kann, kennt er den Dienstplan der einzelnen Beschäftigten nicht.<br />

Arbeitseinsätze <strong>und</strong> Lohnauszahlung etwa zu überwachen, ist daher von vornherein ausgeschlossen.<br />

Die FKS hat angekündigt, gemäß § 5 Abs. 2 AEntG Bußgelder gegen Auftraggeber verhängen<br />

zu wollen, die hätten wissen müssen, dass das von ihnen beauftragte Reinigungsunternehmen<br />

die Mindestlöhne nicht einhält. In München wurden im Juni 2009<br />

erstmals entsprechende Bußgeldbescheide verhängt. Nach unserer Erkenntnis haben<br />

diejenigen Hotels, die sich gegen die Bußgeldbescheide juristisch zur Wehr gesetzt haben,<br />

von den Gerichten Recht bekommen, da ihnen kein Fahrlässigkeitsvorwurf nachgewiesen<br />

werden konnte.<br />

Hier handelt es sich jedoch um Einzelfälle, deren juristisches Ergebnis nicht auf alle Fallkonstellationen<br />

übertragen werden kann. Daher besteht hier weiterhin ein Kostenrisiko<br />

des Hoteliers. Die Einhaltung eines erhöhten Sorgfaltsmaßstabs empfiehlt sich unbedingt!<br />

Die Frage, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde, ist eine Einzelfallentscheidung.<br />

Die juristische Gr<strong>und</strong>satzfrage, ob der Auftraggeber überhaupt für<br />

ein pflichtwidriges Verhalten seines Auftragnehmers haftbar gemacht werden kann, ist<br />

weiterhin ungeklärt.<br />

Weiter kommen Verstöße gegen das Strafgesetzbuch oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz<br />

in Betracht.<br />

Auf das Risiko „schlechter Presse“ bei Feststellung von Verstößen im Hotel, in wessen<br />

Verantwortungsbereich diese auch immer fallen, sei an dieser Stelle ebenfalls hingewiesen.<br />

12. Wie kann der Hotelier sich gegen diese Risiken absichern?<br />

Soweit man davon ausgeht, dass der Haftungstatbestand des § 1a AEntG oder der<br />

Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 5 Abs. 2 AEntG im Falle des Outsourcing im Hotel<br />

erfüllt sein können, kann der Hotelier sich davon nicht freizeichnen.<br />

Das würde bedeuten, entsprechende Freizeichnungsklauseln im Vertrag mit dem Reinigungs-Unternehmen<br />

können zwar eine Haftungsaufteilung im Innenverhältnis begründen,<br />

können aber nicht gegenüber der FKS oder einem Arbeitnehmer angeführt werden. Denn<br />

es handelt sich hier um zwingendes Recht.<br />

Der B<strong>und</strong>esinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks empfiehlt daher K<strong>und</strong>en<br />

von <strong>Gebäudereinigung</strong>s-Unternehmen (Subunternehmern):<br />

- bei Ausschreibung <strong>und</strong> Vergabe den Zuschlag auf das wirtschaftlichste <strong>und</strong> nicht<br />

zwingend auf das billigste Angebot zu erteilen;<br />

Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />

030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />

Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />

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- die Reinigungs-Unternehmen auf Einhaltung der Tarifverträge des Gebäudereiniger-<br />

Handwerks zu verpflichten (sog. Tariftreueerklärung);<br />

- sorgfältig die Seriosität des <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmens zu prüfen <strong>und</strong> zu dokumentieren;<br />

- sich dazu folgende Belege vorlegen zu lassen:<br />

• Gewerbeanmeldung<br />

• Eintragung Handwerkskammer/IHK<br />

• Handelsregisterauszug bei GmbH’s<br />

• Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)<br />

• „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des Finanzamtes, dass gegen den Betrieb<br />

steuerlich nichts vorliegt<br />

• aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Sozialversicherungsbeiträge<br />

• aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Bau<br />

- eigene Kontrollmöglichkeiten zu eröffnen<br />

• Mitarbeiter namentlich benennen lassen;<br />

• auf Personalausweis <strong>und</strong> Sozialversicherungsausweis, ggf. Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltserlaubnis<br />

achten;<br />

• Nachweise über Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangen;<br />

• stichprobenartig kontrollieren <strong>und</strong> Kontrollen dokumentieren<br />

Der <strong>DEHOGA</strong> empfiehlt, gegenüber den <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen auf entsprechende<br />

vertragliche Regelungen zu drängen.<br />

13. Welche anderen Mindestlöhne sind für das Gastgewerbe relevant?<br />

Die größte praktische Bedeutung für die Unternehmen der Hotellerie <strong>und</strong> Gastronomie<br />

hat der <strong>Mindestlohn</strong> in der <strong>Gebäudereinigung</strong>. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass<br />

auch Mindestlöhne in anderen Branchen, bei denen das Gastgewerbe gelegentlich oder<br />

typischerweise als Auftraggeber auftritt, Relevanz entfalten. Die Kontrollmöglichkeiten<br />

sind hier aufgr<strong>und</strong> der Struktur der Aufträge noch weniger vorhanden als im Bereich der<br />

<strong>Gebäudereinigung</strong>. Dennoch soll der Vollständigkeit halber auch auf die für das Gastgewerbe<br />

wichtigsten anderen in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufgenommenen Branchen<br />

hingewiesen werden:<br />

Branche Tariflicher Mindestst<strong>und</strong>enlohn<br />

Baugewerbe Lohngruppe 1<br />

West inkl. Berlin<br />

ab 01.12.2011: 11,00 €<br />

ab 01.01.2012: 11,05 €<br />

ab 01.01.2013: 11,05 €<br />

Ost<br />

ab 01.12.2011: 9,75 €<br />

ab 01.01.2012: 10,00 €<br />

ab 01.01.2013: 10,25 €<br />

Erläuterungen<br />

Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />

030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />

Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />

10<br />

Gesamttarifst<strong>und</strong>enlohn inkl.<br />

sog. Bauzuschlag<br />

TV tritt am 31.12.2013 außer<br />

Kraft


Briefdienstleistungen ab 1.1.2010:<br />

b<strong>und</strong>esweit 8,40 €<br />

für Briefzusteller 9,80 €<br />

Elektrohandwerk West<br />

2012: 9,80 €<br />

2013: 9,90 €<br />

Ost<br />

2012: 8,65 €<br />

2013: 8,85 €<br />

Maler- <strong>und</strong> Lackiererhandwerk West <strong>und</strong> Ost<br />

ab 1.9.2011: 9,75 €<br />

nur West (inkl. Berlin)<br />

für Gesellen:<br />

Wäschereidienstleistungen im<br />

Objektk<strong>und</strong>engeschäft<br />

ab 1.7.2011: 11,75 €<br />

West<br />

ab 1.4.2012: 8,00 €<br />

Ost (inkl. Berlin)<br />

ab 1.4.2012: 7,00 €<br />

Sicherheitsdienstleistungen Regional differenzierte Mindestlöhne<br />

ab 1.6.2011 mit<br />

Erhöhungsstufen zum<br />

1.3.2012 <strong>und</strong> zum 1.1.3013<br />

Abfallwirtschaft (mit Straßenreinigung<br />

<strong>und</strong> Winterdienst)<br />

Spanne aktuell:<br />

7,00 € (neue B<strong>und</strong>esländer,<br />

Berlin, Rheinland-Pfalz,<br />

Saarland, Schleswig-<br />

Holstein) bis 8,75 € (Baden-<br />

Württemberg)<br />

B<strong>und</strong>eseinheitlich<br />

ab 1.9.2011: 8,33 €<br />

Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />

030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />

Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />

11<br />

VO tritt am 30.4.2010 außer<br />

Kraft<br />

BdKEP hat beim BVerfG Beschwerde<br />

gegen Postmindest-<br />

lohn eingelegt.<br />

Die AVE des TV endet ohne<br />

Nachwirkung mit Ablauf des<br />

31.12.2013.<br />

VO tritt am 29.2.2012 außer<br />

Kraft<br />

VO tritt am 31.3.2013 außer<br />

Kraft<br />

VO tritt am 31.12.2013 außer<br />

Kraft.<br />

VO tritt am 31.3.2012 außer<br />

Kraft<br />

Die tarifliche Situation <strong>und</strong> der Stand der Verordnungsverfahren ändern sich häufig. Den<br />

jeweils aktuellen Stand können Sie unter www.zoll.de unter „Entsendung von Arbeitnehmern“<br />

recherchieren.

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