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Mindestlohn Gebäudereinigung und Zimmermädchen - DEHOGA ...

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7. Welche Verantwortung trifft den Hotelier?<br />

Für die Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>es an seine Beschäftigten ist <strong>und</strong> bleibt in erster Linie<br />

das Reinigungsunternehmen als Arbeitgeber verantwortlich.<br />

Aber: Auch der Auftraggeber ist von der Regelung betroffen:<br />

▪ jedenfalls faktisch dadurch, dass die FKS Reinigungskräfte, die von Fremdfirmen<br />

kommen, <strong>und</strong> deren lohnrelevanten Unterlagen auch vor Ort im Hotel oder Restaurant<br />

überprüft – der Hotelier ist zur Mitwirkung an dieser Prüfung verpflichtet<br />

▪ möglicherweise auch rechtlich, wenn er fahrlässig mitverschuldet, dass die Fremdfirma<br />

ihren Beschäftigten den <strong>Mindestlohn</strong> nicht zahlt oder z.B. Scheinselbständige einsetzt<br />

– ob <strong>und</strong> inwieweit hier ein Bußgeld oder eine zivilrechtliche Haftung in Betracht<br />

kommen, ist juristisch stark umstritten (unten mehr).<br />

8. Was kann die FKS beim Hotelier prüfen? Wie muss sich dieser bei Kontrollen<br />

der FKS in seinem Haus verhalten?<br />

Die Kontrollbefugnisse der FKS sind mit den „Papierprüfungen“ der Sozialversicherungsträger<br />

nicht vergleichbar, sondern entsprechen weitgehend denen von Polizei <strong>und</strong><br />

Staatsanwaltschaft. Auch die Art <strong>und</strong> Weise der Kontrollen ist eher Razzia-ähnlich: Die<br />

Prüfungen erfolgen mit wesentlich mehr Mitarbeitern, in der Regel in Uniform, die Zollbeamten<br />

sind Waffenträger. Ein konkreter Verdacht ist nicht erforderlich.<br />

Außer dem Einsichtsrecht in alle Geschäfts- <strong>und</strong> Lohnunterlagen, Arbeitsverträge, Unterlagen<br />

über Dienst- oder Werkleistungen etc. beim <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen darf<br />

die FKS auch bei dessen K<strong>und</strong>en (dem Hotel) Einsicht in Unterlagen <strong>und</strong> Daten nehmen,<br />

die mit dem Auftrag in Verbindung stehen (z.B. Werkvertrag, Rechnungen des Auftragnehmers).<br />

Sie darf K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Beschäftigte befragen <strong>und</strong> ihre Personalien überprüfen.<br />

Sie darf Dienst- <strong>und</strong> Privatwagen anhalten, betreten <strong>und</strong> überprüfen. Das Hausrecht des<br />

Hotels gilt bei Kontrollen der FKS nicht!<br />

Die FKS ermittelt in den Fällen outgesourcter Reinigungsleistung in Hotels insbesondere<br />

die tatsächlichen Arbeitszeiten der Reinigungskräfte <strong>und</strong> vergleicht mit den vergüteten<br />

St<strong>und</strong>en sowie mit den innerhalb einer Zeitspanne gereinigten Zimmern (bei Akkordlohn).<br />

Zur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeiten können auch die Reinigungskräfte selbst<br />

sowie Mitarbeiter des Hotels (z.B. Hausdame, Portier) befragt werden.<br />

Wer das Betreten der Räumlichkeiten des Hotels oder eine Prüfung der FKS nicht duldet<br />

oder dabei nicht mitwirkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu<br />

25.000 € geahndet werden kann.<br />

9. Treffen den Hotelier jetzt erhöhte Dokumentationspflichten?<br />

Es besteht eine Aufzeichnungs- <strong>und</strong> Aufbewahrungspflicht des Reinigungsunternehmens.<br />

Dies ist zwar eine Pflicht des Auftragnehmers, jedoch sind die lohnrelevanten Unterlagen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich im Objekt (z.B. dem Hausdamenbüro des Hotels oder einer Putzkammer)<br />

aufzubewahren oder persönlich mitzuführen.<br />

Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />

030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />

Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />

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