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Mindestlohn Gebäudereinigung und Zimmermädchen - DEHOGA ...

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a. Aufzeichnungs- <strong>und</strong> Aufbewahrungspflichten<br />

Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, Beginn, Dauer <strong>und</strong> Ende der täglichen Arbeitszeit des<br />

Zeitarbeitnehmers aufzuzeichnen <strong>und</strong> diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.<br />

b. Meldepflicht bei ausländischen Verleihern<br />

Findet eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz<br />

im Ausland <strong>und</strong> einem Einsatzbetrieb in Deutschland statt, so hat der Einsatzbetrieb vor<br />

Beginn jeder Arbeitnehmerüberlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung -<br />

der Finanzkontrolle Schwarzarbeit - eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache<br />

zuzuleiten mit u. a. den Daten des überlassenden Zeitarbeitnehmers, dem Beginn <strong>und</strong><br />

der Dauer der Überlassung, der einschlägigen Branche, dem Ort der Beschäftigung <strong>und</strong><br />

dem Ort in Deutschland, an dem die nach § 17c AÜG erforderlichen Unterlagen aufbewahrt<br />

werden. Auch muss über das ausländische Zeitarbeitsunternehmen informiert werden.<br />

Änderungen hinsichtlich dieser Angaben hat der Einsatzbetrieb zudem unverzüglich<br />

zu melden.<br />

Dieser Anmeldung hat der Einsatzbetrieb eine Versicherung des Zeitarbeitsunternehmens<br />

beizufügen, dass dieses seine Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 AÜG einhält, dem<br />

Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Arbeitnehmerüberlassung <strong>und</strong> für Zeiten ohne Arbeitnehmerüberlassung<br />

mindestens das in der Rechtsverordnung festgesetzte Mindestst<strong>und</strong>enentgelt<br />

zu zahlen.<br />

c. Bußgeld<br />

Wer gegen diese Aufzeichnungs- oder Meldepflichten verstößt oder wer eine Überprüfung<br />

der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht duldet oder bei dieser nicht in der vorgeschriebenen<br />

Weise mitwirkt, kann mit einem Bußgeld bis zu 30.000 € belangt werden.<br />

6. Was gilt, wenn ein <strong>Mindestlohn</strong>-Tarifvertrag endet?<br />

Es ist zu unterscheiden:<br />

Wie auch bei den gastgewerblichen Tarifverträgen ist es bei tarifgeb<strong>und</strong>enen <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />

so, dass sie während der Laufzeit des jeweiligen Tarifvertrages<br />

an diesen geb<strong>und</strong>en sind. Endet die Laufzeit, wirkt der Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz<br />

nach <strong>und</strong> zwar so lange, bis er durch einen neuen Tarifvertrag oder eine<br />

„andere Abmachung“ (das kann auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung sein) abgelöst<br />

wird. Diese Rechtslage ist aber nur im Verhältnis zwischen <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />

<strong>und</strong> dessen Beschäftigten relevant.<br />

Das Besondere <strong>und</strong> für den Hotelier bzw. Gastronom Risikoreiche in der <strong>Gebäudereinigung</strong><br />

ist jedoch, dass der Tarifvertrag durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz<br />

auf alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich erstreckt wird. Diese<br />

Rechtsverordnungen haben eine definierte Laufzeit; nach einem Urteil des BAG 3 wirken<br />

sie nicht nach. Tritt also – wie in der Vergangenheit bereits der Fall – die Situation ein,<br />

dass eine Rechtsverordnung ausgelaufen <strong>und</strong> noch keine neue in Kraft getreten ist, gilt in<br />

dieser Zwischenspanne auch kein <strong>Mindestlohn</strong>.<br />

3 BAG Urt. vom 20. April 2011 -4 AZR 467/09<br />

Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />

030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />

Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />

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