Mindestlohn Gebäudereinigung und Zimmermädchen - DEHOGA ...
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a. Aufzeichnungs- <strong>und</strong> Aufbewahrungspflichten<br />
Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, Beginn, Dauer <strong>und</strong> Ende der täglichen Arbeitszeit des<br />
Zeitarbeitnehmers aufzuzeichnen <strong>und</strong> diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.<br />
b. Meldepflicht bei ausländischen Verleihern<br />
Findet eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz<br />
im Ausland <strong>und</strong> einem Einsatzbetrieb in Deutschland statt, so hat der Einsatzbetrieb vor<br />
Beginn jeder Arbeitnehmerüberlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung -<br />
der Finanzkontrolle Schwarzarbeit - eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache<br />
zuzuleiten mit u. a. den Daten des überlassenden Zeitarbeitnehmers, dem Beginn <strong>und</strong><br />
der Dauer der Überlassung, der einschlägigen Branche, dem Ort der Beschäftigung <strong>und</strong><br />
dem Ort in Deutschland, an dem die nach § 17c AÜG erforderlichen Unterlagen aufbewahrt<br />
werden. Auch muss über das ausländische Zeitarbeitsunternehmen informiert werden.<br />
Änderungen hinsichtlich dieser Angaben hat der Einsatzbetrieb zudem unverzüglich<br />
zu melden.<br />
Dieser Anmeldung hat der Einsatzbetrieb eine Versicherung des Zeitarbeitsunternehmens<br />
beizufügen, dass dieses seine Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 AÜG einhält, dem<br />
Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Arbeitnehmerüberlassung <strong>und</strong> für Zeiten ohne Arbeitnehmerüberlassung<br />
mindestens das in der Rechtsverordnung festgesetzte Mindestst<strong>und</strong>enentgelt<br />
zu zahlen.<br />
c. Bußgeld<br />
Wer gegen diese Aufzeichnungs- oder Meldepflichten verstößt oder wer eine Überprüfung<br />
der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht duldet oder bei dieser nicht in der vorgeschriebenen<br />
Weise mitwirkt, kann mit einem Bußgeld bis zu 30.000 € belangt werden.<br />
6. Was gilt, wenn ein <strong>Mindestlohn</strong>-Tarifvertrag endet?<br />
Es ist zu unterscheiden:<br />
Wie auch bei den gastgewerblichen Tarifverträgen ist es bei tarifgeb<strong>und</strong>enen <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />
so, dass sie während der Laufzeit des jeweiligen Tarifvertrages<br />
an diesen geb<strong>und</strong>en sind. Endet die Laufzeit, wirkt der Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz<br />
nach <strong>und</strong> zwar so lange, bis er durch einen neuen Tarifvertrag oder eine<br />
„andere Abmachung“ (das kann auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung sein) abgelöst<br />
wird. Diese Rechtslage ist aber nur im Verhältnis zwischen <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />
<strong>und</strong> dessen Beschäftigten relevant.<br />
Das Besondere <strong>und</strong> für den Hotelier bzw. Gastronom Risikoreiche in der <strong>Gebäudereinigung</strong><br />
ist jedoch, dass der Tarifvertrag durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz<br />
auf alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich erstreckt wird. Diese<br />
Rechtsverordnungen haben eine definierte Laufzeit; nach einem Urteil des BAG 3 wirken<br />
sie nicht nach. Tritt also – wie in der Vergangenheit bereits der Fall – die Situation ein,<br />
dass eine Rechtsverordnung ausgelaufen <strong>und</strong> noch keine neue in Kraft getreten ist, gilt in<br />
dieser Zwischenspanne auch kein <strong>Mindestlohn</strong>.<br />
3 BAG Urt. vom 20. April 2011 -4 AZR 467/09<br />
Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />
030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />
Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />
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