Mindestlohn Gebäudereinigung und Zimmermädchen - DEHOGA ...
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Auch wenn von einigen Zollbeamten immer einmal wieder zu hören ist, auch für von den<br />
Hotels selbst angestellte Reinigungskräfte gelte der <strong>Mindestlohn</strong>: Hotels <strong>und</strong> Restaurants<br />
sind gastgewerbliche Betriebe, keine Betriebe der <strong>Gebäudereinigung</strong>. Sie unterfallen daher<br />
nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Gebäudereiniger-Tarifverträge. Auch<br />
wenn im Hotel Reinigungsarbeiten einen hohen Stellenwert haben, bleibt doch der<br />
Schwerpunkt des Betriebes bei der Beherbergung. Die Tarifzuständigkeit liegt bei DE-<br />
HOGA/NGG. Anwendbar sind daher weiter die gastgewerblichen Tarifverträge mit in den<br />
meisten Tarifgebieten niedrigeren St<strong>und</strong>enlöhnen. Das gilt nicht nur für <strong>Zimmermädchen</strong>,<br />
sondern auch für fest im Hotel angestellte Unterhaltsreiniger o.Ä. Insbesondere ist auch<br />
der Wirtschaftsdienst oder das Housekeeping nach richtiger Auffassung keine selbständige<br />
Betriebsabteilung im Sinne der Gebäudereinigertarifverträge.<br />
4. Fallen Hotelservice-Anbieter, die z.B. Leistungen von<br />
<strong>Zimmermädchen</strong> anbieten, unter den <strong>Mindestlohn</strong>-Tarifvertrag?<br />
Auch bei Betrieben, die sich selbst nicht als „Gebäudereiniger“ bezeichnen, kommt es darauf<br />
an, ob sie diesem tariflichen betrieblichen Geltungsbereich unterfallen.<br />
Bei Mischbetrieben kommt es darauf an, ob sie überwiegend <strong>Gebäudereinigung</strong>sdienstleistungen<br />
erbringen. Ist das der Fall, fallen sie als Ganzes unter den <strong>Gebäudereinigung</strong>s-Tarifvertrag.<br />
Die FKS geht davon aus, dass dies bei <strong>Zimmermädchen</strong>-Tätigkeiten in der Regel der Fall<br />
ist <strong>und</strong> beruft sich auf Studien der REFA (Verbände für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation<br />
<strong>und</strong> Unternehmensentwicklung), die bei <strong>Zimmermädchen</strong> eine<br />
80 %-ige Beschäftigung mit Reinigungstätigkeiten festgestellt hätten.<br />
Prinzipiell ist es möglich, anhand einer Zeitanalyse im konkreten Einzelfall nachzuweisen,<br />
dass in einem Hotelservice-Betrieb nicht überwiegend <strong>Gebäudereinigung</strong>stätigkeiten<br />
durchgeführt werden. Es kommt darauf an, womit die Arbeitnehmer ihre überwiegende<br />
Arbeitszeit verbringen. Für andere Dienstleistungen wie die von Stewards, Spülern,<br />
Hausmeistern, Night-Auditors etc. kommt es ebenfalls auf die Frage an, ob die Arbeitnehmer<br />
mehrheitlich mit Reinigungsarbeiten beschäftigt sind. Weiter ist darauf hinzuweisen,<br />
dass in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten wird, der B<strong>und</strong>esinnungsverband<br />
des Gebäudereiniger-Handwerks sei für nicht-handwerkliche <strong>Gebäudereinigung</strong><br />
nicht tarifzuständig. Das würde bedeuten, das in den IHK’en organisierte <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />
nicht tarifgeb<strong>und</strong>en wären 1 <strong>und</strong> folglich auch nicht von den <strong>Mindestlohn</strong>tarifverträgen<br />
erfasst würden. Diese Frage wird juristisch geklärt werden müssen. Solange<br />
dies nicht erfolgt ist, ist bei entsprechenden Einlassungen von Hotelservice-<br />
Unternehmen allerdings Skepsis angezeigt. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass<br />
Unternehmen, die Serviceleistungen für Hotellerie oder Gastronomie erbringen, selbst<br />
aber keine Beherbergungs- oder gastronomische Leistung erbringen, nicht unter den<br />
Geltungsbereich der gastgewerblichen Tarifverträge fallen <strong>und</strong> somit auch nicht durch deren<br />
Anwendung die Allgemeinverbindlichkeit der Gebäudereiniger-Tarifverträge umgehen<br />
können.<br />
1 Prof. Dr. Volker Rieble, „Handwerksmindestlohn als Rechtsproblem“, Der Betrieb 2009, Seite 789 ff.; Gegenauffassung<br />
Prof. Dr. Bernd Schiefer, „Handwerksmindestlohn kein Rechtsproblem“, Der Betrieb 2009, Seite 1238 ff.<br />
Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />
030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />
Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />
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