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Mindestlohn Gebäudereinigung und Zimmermädchen - DEHOGA ...

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Auch wenn von einigen Zollbeamten immer einmal wieder zu hören ist, auch für von den<br />

Hotels selbst angestellte Reinigungskräfte gelte der <strong>Mindestlohn</strong>: Hotels <strong>und</strong> Restaurants<br />

sind gastgewerbliche Betriebe, keine Betriebe der <strong>Gebäudereinigung</strong>. Sie unterfallen daher<br />

nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Gebäudereiniger-Tarifverträge. Auch<br />

wenn im Hotel Reinigungsarbeiten einen hohen Stellenwert haben, bleibt doch der<br />

Schwerpunkt des Betriebes bei der Beherbergung. Die Tarifzuständigkeit liegt bei DE-<br />

HOGA/NGG. Anwendbar sind daher weiter die gastgewerblichen Tarifverträge mit in den<br />

meisten Tarifgebieten niedrigeren St<strong>und</strong>enlöhnen. Das gilt nicht nur für <strong>Zimmermädchen</strong>,<br />

sondern auch für fest im Hotel angestellte Unterhaltsreiniger o.Ä. Insbesondere ist auch<br />

der Wirtschaftsdienst oder das Housekeeping nach richtiger Auffassung keine selbständige<br />

Betriebsabteilung im Sinne der Gebäudereinigertarifverträge.<br />

4. Fallen Hotelservice-Anbieter, die z.B. Leistungen von<br />

<strong>Zimmermädchen</strong> anbieten, unter den <strong>Mindestlohn</strong>-Tarifvertrag?<br />

Auch bei Betrieben, die sich selbst nicht als „Gebäudereiniger“ bezeichnen, kommt es darauf<br />

an, ob sie diesem tariflichen betrieblichen Geltungsbereich unterfallen.<br />

Bei Mischbetrieben kommt es darauf an, ob sie überwiegend <strong>Gebäudereinigung</strong>sdienstleistungen<br />

erbringen. Ist das der Fall, fallen sie als Ganzes unter den <strong>Gebäudereinigung</strong>s-Tarifvertrag.<br />

Die FKS geht davon aus, dass dies bei <strong>Zimmermädchen</strong>-Tätigkeiten in der Regel der Fall<br />

ist <strong>und</strong> beruft sich auf Studien der REFA (Verbände für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation<br />

<strong>und</strong> Unternehmensentwicklung), die bei <strong>Zimmermädchen</strong> eine<br />

80 %-ige Beschäftigung mit Reinigungstätigkeiten festgestellt hätten.<br />

Prinzipiell ist es möglich, anhand einer Zeitanalyse im konkreten Einzelfall nachzuweisen,<br />

dass in einem Hotelservice-Betrieb nicht überwiegend <strong>Gebäudereinigung</strong>stätigkeiten<br />

durchgeführt werden. Es kommt darauf an, womit die Arbeitnehmer ihre überwiegende<br />

Arbeitszeit verbringen. Für andere Dienstleistungen wie die von Stewards, Spülern,<br />

Hausmeistern, Night-Auditors etc. kommt es ebenfalls auf die Frage an, ob die Arbeitnehmer<br />

mehrheitlich mit Reinigungsarbeiten beschäftigt sind. Weiter ist darauf hinzuweisen,<br />

dass in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten wird, der B<strong>und</strong>esinnungsverband<br />

des Gebäudereiniger-Handwerks sei für nicht-handwerkliche <strong>Gebäudereinigung</strong><br />

nicht tarifzuständig. Das würde bedeuten, das in den IHK’en organisierte <strong>Gebäudereinigung</strong>sunternehmen<br />

nicht tarifgeb<strong>und</strong>en wären 1 <strong>und</strong> folglich auch nicht von den <strong>Mindestlohn</strong>tarifverträgen<br />

erfasst würden. Diese Frage wird juristisch geklärt werden müssen. Solange<br />

dies nicht erfolgt ist, ist bei entsprechenden Einlassungen von Hotelservice-<br />

Unternehmen allerdings Skepsis angezeigt. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass<br />

Unternehmen, die Serviceleistungen für Hotellerie oder Gastronomie erbringen, selbst<br />

aber keine Beherbergungs- oder gastronomische Leistung erbringen, nicht unter den<br />

Geltungsbereich der gastgewerblichen Tarifverträge fallen <strong>und</strong> somit auch nicht durch deren<br />

Anwendung die Allgemeinverbindlichkeit der Gebäudereiniger-Tarifverträge umgehen<br />

können.<br />

1 Prof. Dr. Volker Rieble, „Handwerksmindestlohn als Rechtsproblem“, Der Betrieb 2009, Seite 789 ff.; Gegenauffassung<br />

Prof. Dr. Bernd Schiefer, „Handwerksmindestlohn kein Rechtsproblem“, Der Betrieb 2009, Seite 1238 ff.<br />

Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />

030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />

Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />

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