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Mindestlohn Gebäudereinigung und Zimmermädchen - DEHOGA ...

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Die Reinigungskräfte müssen Sozialversicherungsausweis <strong>und</strong> Personalausweis bzw.<br />

Pass bei der Arbeit im Original mit sich führen. Auch Mitarbeiter in der <strong>Gebäudereinigung</strong><br />

sind sofortmeldepflichtig. Ausländische Mitarbeiter müssen außerdem ihren Aufenthaltstitel<br />

mitführen; sinnvoll ist darüber hinaus die Arbeitsgenehmigung.<br />

10. Wie kann der Hotelier überhaupt beurteilen, ob die Fremdfirma die Mindestarbeitsbedingungen<br />

einhält?<br />

Das kann er nur sehr begrenzt, denn auf die Arbeitsverträge zwischen Fremdfirma <strong>und</strong><br />

Reinigungskraft bzw. auf die Lohnabrechnung hat er keinen Zugriff, ebenso wenig wie<br />

auf die Kalkulation der notwendigen St<strong>und</strong>enzahl. Gegenüber den Fremdbeschäftigten ist<br />

er nicht weisungsbefugt.<br />

Er kennt aber seine Zahlungen an die Fremdfirma. Diese müssen so bemessen sein,<br />

dass das Reinigungsunternehmen seinerseits in der Lage ist, seinen Mitarbeitern den<br />

<strong>Mindestlohn</strong> zu bezahlen.<br />

Für die Beurteilung müssen zum Mindest-Brutto-St<strong>und</strong>enlohn (demnächst 8,40 € West<br />

bzw. 6,83 € Ost) die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (bei sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten 19,325 % ohne Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung), das<br />

tariflich abgesicherte Urlaubsgeld (nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten<br />

1,85 Tarifst<strong>und</strong>enlöhne je Urlaubstag) <strong>und</strong> eine Marge zur Deckung sonstiger Personalkosten<br />

sowie für den Ertrag berücksichtigt werden. Bei Minijobber ergeben sich andere<br />

Werte. Über durchschnittliche Personalverwaltungskosten <strong>und</strong> Gewinnmargen der Gebäudereiniger<br />

können keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden. Eine genaue<br />

Berechnung dürfte dem Auftraggeber aufgr<strong>und</strong> dieser Unschärfen nicht möglich sein. Bei<br />

Akkordlöhnen kommt es darauf an, dass die Kalkulationsgr<strong>und</strong>lage für die pro Zeiteinheit<br />

zu reinigenden Zimmer bzw. Quadratmeter realisierbar ist. Nach Auffassung des DEHO-<br />

GA haben daher auch Musterkalkulationen der Gebäudereinigerinnungen für Hoteliers<br />

<strong>und</strong> Gastronomen keine Relevanz.<br />

11. Welche Risiken bestehen für den Hotelier, wenn das von ihm beauftragte Reinigungsunternehmen<br />

die Mindestbedingungen nach dem AEntG nicht einhält?<br />

Das AEntG sieht einen speziellen, sehr strengen Haftungstatbestand in § 1a sowie einen<br />

Ordnungswidrigkeitentatbestand mit Bußgeldern in § 5 vor.<br />

§ 1a AEntG:<br />

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder<br />

Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines<br />

Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten<br />

Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer [...] wie ein<br />

Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne<br />

des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern <strong>und</strong> der Beiträge zur<br />

Sozialversicherung <strong>und</strong> zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur<br />

sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).<br />

Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />

030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />

Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />

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