Mindestlohn Gebäudereinigung und Zimmermädchen - DEHOGA ...
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Die Reinigungskräfte müssen Sozialversicherungsausweis <strong>und</strong> Personalausweis bzw.<br />
Pass bei der Arbeit im Original mit sich führen. Auch Mitarbeiter in der <strong>Gebäudereinigung</strong><br />
sind sofortmeldepflichtig. Ausländische Mitarbeiter müssen außerdem ihren Aufenthaltstitel<br />
mitführen; sinnvoll ist darüber hinaus die Arbeitsgenehmigung.<br />
10. Wie kann der Hotelier überhaupt beurteilen, ob die Fremdfirma die Mindestarbeitsbedingungen<br />
einhält?<br />
Das kann er nur sehr begrenzt, denn auf die Arbeitsverträge zwischen Fremdfirma <strong>und</strong><br />
Reinigungskraft bzw. auf die Lohnabrechnung hat er keinen Zugriff, ebenso wenig wie<br />
auf die Kalkulation der notwendigen St<strong>und</strong>enzahl. Gegenüber den Fremdbeschäftigten ist<br />
er nicht weisungsbefugt.<br />
Er kennt aber seine Zahlungen an die Fremdfirma. Diese müssen so bemessen sein,<br />
dass das Reinigungsunternehmen seinerseits in der Lage ist, seinen Mitarbeitern den<br />
<strong>Mindestlohn</strong> zu bezahlen.<br />
Für die Beurteilung müssen zum Mindest-Brutto-St<strong>und</strong>enlohn (demnächst 8,40 € West<br />
bzw. 6,83 € Ost) die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (bei sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten 19,325 % ohne Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung), das<br />
tariflich abgesicherte Urlaubsgeld (nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten<br />
1,85 Tarifst<strong>und</strong>enlöhne je Urlaubstag) <strong>und</strong> eine Marge zur Deckung sonstiger Personalkosten<br />
sowie für den Ertrag berücksichtigt werden. Bei Minijobber ergeben sich andere<br />
Werte. Über durchschnittliche Personalverwaltungskosten <strong>und</strong> Gewinnmargen der Gebäudereiniger<br />
können keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden. Eine genaue<br />
Berechnung dürfte dem Auftraggeber aufgr<strong>und</strong> dieser Unschärfen nicht möglich sein. Bei<br />
Akkordlöhnen kommt es darauf an, dass die Kalkulationsgr<strong>und</strong>lage für die pro Zeiteinheit<br />
zu reinigenden Zimmer bzw. Quadratmeter realisierbar ist. Nach Auffassung des DEHO-<br />
GA haben daher auch Musterkalkulationen der Gebäudereinigerinnungen für Hoteliers<br />
<strong>und</strong> Gastronomen keine Relevanz.<br />
11. Welche Risiken bestehen für den Hotelier, wenn das von ihm beauftragte Reinigungsunternehmen<br />
die Mindestbedingungen nach dem AEntG nicht einhält?<br />
Das AEntG sieht einen speziellen, sehr strengen Haftungstatbestand in § 1a sowie einen<br />
Ordnungswidrigkeitentatbestand mit Bußgeldern in § 5 vor.<br />
§ 1a AEntG:<br />
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder<br />
Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines<br />
Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten<br />
Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer [...] wie ein<br />
Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne<br />
des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern <strong>und</strong> der Beiträge zur<br />
Sozialversicherung <strong>und</strong> zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur<br />
sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).<br />
Deutscher Hotel- <strong>und</strong> Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> B<strong>und</strong>esverband), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, Fon<br />
030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42, info@dehoga.de, www.dehoga.de,<br />
Ansprechpartnerin: GF RA Sandra Warden<br />
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