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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Landschaftsplan Nr. 15 Kerken – Rheurdt Anregungen und Bedenken der privaten Einwender<br />

frühzeitigen Beteiligung Stand: 20.01.2012<br />

Code. Nr.<br />

15-8<br />

Festsetzung<br />

Kap. 3.2 LSG L2<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Kap. 3 Allg.<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Stellungnahme der privaten Einwender<br />

nach sorgfältiger Durchsicht des Entwurfes erlaube ich mir, Ihnen<br />

meine Stellungnahme im Rahmen der Bürgerbeteiligung zuzuleiten.<br />

Als besonders wichtig erscheint mir, dass die Hofflächen mit dem<br />

notwendigen Umfeld aus den Schutzgebietsfestsetzungen herausgenommen<br />

werden, damit die Entwicklung der Betriebe nicht<br />

gefährdet ist.<br />

In den Fällen, wo denkmalgeschützte Gebäude, in meinem Bereich<br />

und Umfeld sind dieses insbesondere die Leyenburg und<br />

Bloemersheim, von entsprechenden Festsetzungen betroffen<br />

sind, wurde nun in dem Entwurf berücksichtigt, dass die Teichlandschaft<br />

zu den Parks gehört und diese als Denkmal mit dem<br />

Gesamtensemble geschützt sind und weiterhin erhalten und oftmals<br />

auch saniert werden müssen.<br />

Die Setzung der Priorität des Denkmalschutzes ist hier sehr hilfreich.<br />

Die Berücksichtigung von Teilen meiner Stellungnahme für den<br />

forstlichen Bereich ist ebenso förderlich für das Verfahren. Allerdings<br />

ist aus meiner Sicht das Thema Totholz im privaten Wirtschaftswald<br />

so nicht im Landschaftsplan zu regeln, wie es jetzt<br />

hier im Entwurf geschrieben ist.<br />

Die Teiche um Bloemersheim, aber auch die Hacksteinskuhlen,<br />

der Parsick und andere Teiche haben in ihrer lokalen Umgebung<br />

eine erhebliche Bedeutung für die Bevölkerung. Das ist zum einen<br />

die Sportangelei, zum anderen aber auch, wenngleich das<br />

witterungsbedingt nur selten möglich ist, das Schlittschuh laufen,<br />

welches einen sehr hohen Erinnerungs- und Brauchtumswert für<br />

die Anwohner hat.<br />

1<br />

Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf<br />

Die Hofflächen des Schlosses Bloemersheim liegen außerhalb<br />

des Geltungsbereiches des LP Nr. 15. Hier gilt der aktuelle<br />

Landschaftsplan des <strong>Kreis</strong>es Wesel. Aus diesem gehen<br />

die Hofflächen als LSG hervor, an die sich östlich ein parallel<br />

zur <strong>Kreis</strong>grenze verlaufendes NSG anschließt.<br />

Die Hofflächen des Gutes Leyenburg liegen in einem bereits<br />

bestehenden LSG (Verordnung vom 08.03.1973).<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung bleibt unberührt.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Das für zahlreiche Waldflächen ausgesprochene Gebot, stehendes<br />

und liegendes Totholz (10 Bäume/ha) zu erhalten,<br />

findet in der Umsetzung auf freiwilliger Basis statt.<br />

Die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in bisheriger Art<br />

und im bisherigen Umfang bleibt von den Verboten unberührt.<br />

Eine Angelverbotszone zum Vogelschutz während der Brutzeit<br />

betrifft aktuell nur Teilbereiche der der Gewässer im NSG<br />

Littardkuhlen. Diese stellen meist nach § 30 Geschützte Biotope<br />

dar.<br />

Dem Hinweis wird jedoch teilweise gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />

aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Änderung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:


Kap. 3.1 NSG N2 Das Naturschutzgebiet N2, Bloemersheim, Leyenburg, Hacksteins-<br />

und Floreskull ist aus meiner Sicht hin sichtlich der Unterschutzstellung<br />

nach wie vor fachlich nicht eindeutig richtig, weil<br />

die Erklärung zum § 30 Biotop mehr als zweifelhaft ist. Hier ist die<br />

fachliche Prüfung meiner Einwendungen an das LANUV von dort<br />

noch nicht erfolgt.<br />

2<br />

d) das ordnungsgemäße Angeln an vorhandenen Stegen,<br />

Kullhäusern sowie bebauten Ufern.<br />

Das allgemeine, für alle NSG geltende Verbot von Wasseroder<br />

Eissport dient dem Schutz der Tier- und Pflanzenarten<br />

sowie Uferböschungen.<br />

Dem Hinweis zum Verbot des Schlittschuhlaufens wird teilweise<br />

gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Änderung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

Das Schlittschuhlaufen auf den Teichen am Schloss Bloemersheim,<br />

den Hacksteinskuhlen und dem Kleinen Parsick<br />

aufgrund des hohen Erinnerungs- und Brauchtumswertes,<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />

nach § 30 geschützten Biotope mehr da und werden im<br />

LP dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.<br />

Die Ausweisung eines zusammenhängenden Gewässerkomplexes<br />

bzw. Kuhlenzuges einschließlich angrenzender Niederungen<br />

als NSG bleibt davon unberührt.<br />

Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />

insbesondere zur Stärkung des Biotopverbundes sowie zur<br />

Erhaltung wertvoller Biotope und Lebensräume erforderlich.<br />

Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in Teilbereichen<br />

jedoch gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />

Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />

und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />

und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />

Bloemersheim sowie den 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />

Leyenburg.<br />

Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />

der Kleinen Parsick.<br />

Da die Leyenburger Wiese nun Bestandteil des LSG L2<br />

Waldgebiet Bloemersheim und Vluyner Busch ist, werden die<br />

beiden auf ihr befindlichen Eichen als ND ausgewiesen.<br />

In der Festsetzungskarte B werden die Naturdenkmale ND9<br />

und ND10 neu ausgewiesen.<br />

Die fortlaufende Nummerierung der ND wird entsprechend


Kap. 3.1 NSG N2<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Kap. 2.1.1<br />

EZ Erhaltung<br />

ER 1.1.10<br />

Nach meiner Kenntnis sind diese Flächen im GEP 99 nicht als<br />

Naturschutzgebiet ausgewiesen und werden auch im Plan der<br />

LANUV nicht als solche geführt. Darüber hinaus wird im Ministerium<br />

in Düsseldorf diese Auffassung auch so vertreten, zuletzt<br />

hat Herr Dr. Woike in einem Gespräch mit dem Waldbauernverband<br />

im April 2011 diese Auffassung bestätigt.<br />

Danach sind am Niederrhein bereits heute hinreichend viele und<br />

ausreichend große Flächen als Naturschutzgebiete oder andere<br />

besondere Schutzgebiete ausgewiesen, so dass weitere Ausweisungen<br />

nicht erforderlich sind. In Ansehung dieser Äußerungen<br />

ist die Festsetzung des NSG N2 und ggf. anderer, vor allem<br />

auch im Hinblick auf die fachlichen Grundlagen, entbehrlich.<br />

Landschaftsschutz würde bisher einen ausreichenden und sachgerechten<br />

Schutz ermöglichen.<br />

Hinweisen möchte ich an dieser Stelle auch auf die geringen<br />

qualitativen Unterschiede zwischen den Schutz- und anderen<br />

Bestimmungen für Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete.<br />

Dieses erscheint mir im Hinblick auf die quantitativ ganz<br />

anderen Verhältnisse nicht sachgerecht.<br />

Im Hinblick auf die erkennbare bedenkliche Finanzentwicklung in<br />

unserem Lande, nicht nur in den öffentlichen Haushalten, sollten<br />

absehbare Kostenentwicklungen und Nutzungseinschränkungen<br />

vermieden werden.<br />

2. Entwicklungszeile für die Landschaft (§18 LG)<br />

2.1 Entwicklungsziel 1.1 Erhaltung<br />

3<br />

angepasst.<br />

Im gültigen GEP ist der Bereich als Fläche zum Schutz der<br />

Natur (BSN) vorgegeben.<br />

Zudem ist die Schutzausweisung aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht u. a. zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope<br />

und Biotoptypen, zur Erhaltung und Wiederherstellung von<br />

Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten, wegen<br />

der Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten sowie<br />

wegen der Bedeutung der naturnah und strukturreich<br />

ausgeprägten Gewässer sowie Wald- und Grünlandflächen<br />

für den regionalen und landesweiten Biotopverbund erforderlich.<br />

Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in Teilbereichen<br />

jedoch gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />

Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />

und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />

und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />

Bloemersheim sowie den 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />

Leyenburg.<br />

Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />

der Kleinen Parsick.<br />

In den NSG gilt eine Vielzahl anderer Festsetzungen, als in<br />

den LSG. Die allgemeinen Ver- und Gebotskataloge unterscheiden<br />

sich deutlich.<br />

Da in den Schutzgebieten angepasst an den jeweiligen<br />

Schutzzweck z.T. unterschiedliche besondere Festsetzungen<br />

getroffen worden sind, ist es möglich, dass in einigen LSG<br />

einzelne Verbote gelten, die sich auch bei den NSG wiederfinden.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Der Flächenanteil an NSG ist im Geltungsbereich des LP 15<br />

vergleichsweise gering und beschränkt sich auf die besonders<br />

wertvoll ausgeprägten Landschaftsräume und Biotopkomplexe.<br />

Die formulierten Entwicklungsziele sind lediglich behördenverbindlich<br />

und stellen keine verpflichtenden Ver- oder Gebote<br />

für den privaten Eigentümer dar.


Kap. 2.1.1<br />

EZ Erhaltung<br />

ER 1.1.10<br />

Bewirtschaftung der Waldflächen, Zitat: In der Bewirtschaftung<br />

der Waldflächen sollen im Naturraum heimische, standortgerechte<br />

Gehölze Verwendung finden und der Aufbau strukturierter<br />

Waldmäntel mit vorgelagerten Krautsäumen angestrebt werden.<br />

Durch gezielte Erstaufforstung und Umwandlung in Wälder mit<br />

einheimischen, standortgerechten Gehölzen soll der Waldanteil<br />

insgesamt erhöht werden.<br />

Hierzu ist folgendes zu bemerken: Die Forderung zur Bewirtschaftung<br />

der Forstflächen mit so genannten heimischen, standortgerechten<br />

Gehölzen (standortheimische Gehölze) berücksichtigt<br />

nicht die Bedingungen der Forstwirtschaft und die tatsächliche<br />

Baumartenstruktur.<br />

Im Forstrevier Bloemersheim beispielsweise stocken auf beinahe<br />

30 % der Fläche Roteiche und inzwischen auch vermehrt Douglasien,<br />

große Küstentannen und Nordmanntannen. Daneben<br />

auch Fichten und andere Gehölze, die nicht unter den Begriff<br />

standortheimische Gehölze fallen. Es ist in hohem Maße unwirtschaftlich,<br />

daran etwas ändern zu wollen. Vielmehr ist der Forstbetrieb<br />

darauf angewiesen, wüchsige Holzarten zu verwenden,<br />

die auch den prognostizierten neuen Umweltbedingungen durch<br />

den prognostizierten Klimawandel standhalten. Darüber hinaus<br />

ist der Betrieb auf zuwachsstarke Holzsorten angewiesen, die bei<br />

den frühen Pflegeeingriffen in der Jugend der Bäume bereits<br />

Nutzholz bringen und damit die hohen Kosten der Waldpflege<br />

mindern helfen.<br />

Die Beschränkung auf standortheimische Gehölze kann daher<br />

vom Privatwald, der auf Erträge aus seinem Wald angewiesen<br />

ist, nicht akzeptiert werden.<br />

Entwicklungsräume 1.1 Erhaltung<br />

Entwicklungsraum 1.1.10: Waldgebiet Bloemersheim und Vluyner<br />

Busch<br />

Hier wird wie folgt beschrieben: Das geschlossene Waldgebiet<br />

aus Eichen-, Eichen-Birken-, Buchen- und Kiefernwäldern ist zur<br />

Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und als<br />

wertvoller Lebensraum zahlreicher Tier- und Pflanzengemeinschaften<br />

zu erhalten und durch geeignete Entwicklungsmaßnahmen<br />

weiter zu optimieren.<br />

Wie schon unter Punkt 2.1 Entwicklungsziel 1.1 Erhaltung zur<br />

4<br />

Für das LSG Waldgebiet Bloemersheim und Vluyner Busch<br />

gilt beispielsweise kein entsprechendes Ver- oder Gebot.<br />

Das Zitat stammt aus einer alten, dem Landschaftsbeirat<br />

vorgelegten, nicht mehr gültigen Textfassung.<br />

Eine Beschreibung der Waldbaumartenzusammensetzung<br />

erfolgt in der aktuellen Fassung bereits nicht mehr. Eine textliche<br />

Anpassung bzw. Korrektur erfolgte bereits gemäß den<br />

Anregungen des Landschaftsbeirates.


Kap. 2.1.3 EZ Erhalt.<br />

Gewässers.<br />

ER 1.3.7<br />

Bewirtschaftung der Waldflächen beschrieben, ist die Waldbaumartenzusammensetzung<br />

eine andere als vorgestellt. Tatsächlich<br />

gibt es zwar einen hohen Anteil an Eichen- und Eichen­<br />

Buchen-Beständen, aber Kiefernwälder sind nur in beinahe zu<br />

vernachlässigender Fläche vorhanden. Stattdessen ist die Roteiche<br />

mit beinahe 30 % vertreten und Nadelwald, bestehend aus<br />

Douglasie, großer Küstentanne und Weymouthskiefer sogar mit<br />

einem sehr hohen Anteil. Daneben gibt es bedeutende Anteile<br />

aus Esche, Pappel und Erle. Bestehende Waldflächen geringer<br />

Qualität, die durch Zukäufe in den Betrieb gekommen sind oder<br />

nach Kriegsschäden, Brandschäden, Vernässungsschäden<br />

durch den Kohleabbau noch nicht umgewandelt werden konnten,<br />

sollen in den nächsten Jahren umgewandelt werden. Diese Umwandlung<br />

muss mit leistungsstarken Holzsorten erfolgen, die<br />

obendrein zu vertretbaren Kosten begründet werden können,<br />

ansonsten ist eine wirtschaftliche Forstwirtschaft nicht zu betreiben.<br />

Es ist also sehr wichtig, dass die Beschreibung der Holzarten<br />

im Waldgebiet richtig erfolgt, um nicht beispielsweise die<br />

Roteiche oder das Nadelholz als untergeordnete Fremdlinge<br />

darzustellen und damit zu falschen Schlüssen zu gelangen.<br />

Entwicklungsraum 1.3.7: Littardsche Kendel, Littardkuhlen, Hacksteinskaulen,<br />

Parsick<br />

Hier ist zu bemerken, dass insbesondere das angrenzende Grünland<br />

und auch die Forstbereiche außerordentlich stark strukturiert<br />

sind. Es ist deshalb zu bezweifeln, dass die angrenzenden Grünlandflächen<br />

mit entsprechenden Strukturen überhaupt noch angereichert<br />

werden können. Geeignete Pflege und Entwicklungsmaßnahmen<br />

können sich nur an wirtschaftlich nützlichen Maßnahmen<br />

orientieren, andernfalls werden sie ohnehin unterbleiben.<br />

Der Sonderbereich Campingplätze am großen Parsick hat besondere<br />

Bedingungen, die hier nicht erwähnt werden sollen.<br />

Im Übrigen rege ich an, in den Überschriften zu unterscheiden<br />

zwischen großem Parsick und kleinem Parsick, um Missverständnisse<br />

zu vermeiden.<br />

Es wird von hier aus ausdrücklich begrüßt, dass eine eindeutige<br />

Regelung hinsichtlich des Vorranges der Maßnahmen zum<br />

Schutz der kulturhistorischen und denkmalpflegerischen gegenüber<br />

den Naturschutzbestimmungen im Konfliktfall bei der Erhal-<br />

5<br />

Die formulierten Entwicklungsziele sind lediglich behördenverbindlich<br />

und stellen keine verpflichtenden Ver- oder Gebote<br />

für den privaten Eigentümer dar.<br />

Es findet keine genaue Verortung der angestrebten Entwicklungsmaßnahmen<br />

statt. Eine mögliche Anreicherung betrifft<br />

natürlich nur schwächer strukturierte Teilbereiche des großflächigen<br />

Entwicklungsraumes.<br />

Die Campingflächen am großen Parsick stellen z. T. unzulässige<br />

Eingriffe in Natur und Landschaft dar und sind daher bei<br />

der Entwicklung des Landschaftsraumes zu berücksichtigen.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Im Kap. 2.1.3 wird der Entwicklungsraum 1.3.7 wie folgt umbenannt:<br />

Littardsche Kendel, Littardkuhlen, Hacksteinskaule, Kleiner u.<br />

Großer Parsick<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


Kap. 3 Allg.<br />

Kap. 3 Allg.<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. f)<br />

tung der Parkanlagen von Schloss Bloemersheim getroffen ist.<br />

3. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§<br />

22-29 BNatSchG)<br />

I. Allgemeine Festsetzungen und Hinweise zu den Verboten und<br />

Geboten<br />

Befreiungen<br />

1. und 2. Wenn Festlegungen des Landschaftsplanes einen Eigentümer<br />

in seiner Wirtschaftsführung so sehr belasten oder<br />

andere unzumutbare Belastungen Platz gegriffen haben, so ist<br />

es nicht zu akzeptieren, dass eine dann notwendigerweise auszusprechende<br />

Befreiung dem Eigentümer eine zusätzliche Last<br />

in Form einer Ersatzgeldleistung oder anderer Ersatzleistungen<br />

auferlegt.<br />

Eine solche Regelung setzt voraus, dass die den Landschaftsplan<br />

aufstellende Behörde fehlerfrei und durchgängig abgewogen<br />

zwischen den verschiedenen Interessen festsetzt und dies ist<br />

naturgemäß nicht zu erwarten.<br />

Gebote<br />

Es ist zu begrüßen, dass die Umsetzung der Gebote auf freiwilliger<br />

Basis im Einvernehmen zwischen Grundstückseigentümer<br />

und Behörde stattfinden soll.<br />

Allerdings stehen die Ausführungen zu „Befreiungen“ im Widerspruch<br />

hierzu. Wenn die Umsetzung von Geboten auf freiwilliger<br />

Basis erfolgen soll, kann es nicht richtig sein, dass der Eigentümer<br />

oder Pächter hierfür Befreiungen beantragen und ggf. Ersatzgeldzahlungen<br />

zu leisten hat.<br />

3.1 Naturschutzgebiete (§23 BNatSchG)<br />

I. Verbote<br />

1. f) Das Verbot, Gewässer zu befahren, Bade-, Wasser- oder<br />

Eissport auszuüben, berücksichtigt nicht die an und auf diesen<br />

Gewässern traditionell durchgeführten Nutzungen. So werden<br />

zum Zwecke der Fischerei die Gewässer mit Booten befahren<br />

und traditionell werden sowohl auf dem großen Parsick, wie auf<br />

dem kleinen Parsick, wie auch auf den Bloemersheimer<br />

Schlossteichen, an Hacksteinskaulen und auf den Floreskuhlen<br />

in den wenigen Wintern, bei denen die Eisdecke so tragfähig,<br />

dass dort Schlittschuh gelaufen werden kann, diese Gelegenheiten<br />

von der Bevölkerung genutzt.<br />

6<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Zur Realisierung der Gebote bedarf es keiner Befreiung und<br />

insbesondere nicht einer Ersatzgeldzahlung.<br />

Das allgemeine, für alle NSG geltende Verbot von Wasseroder<br />

Eissport dient dem Schutz der Tier- und Pflanzenarten<br />

sowie Uferböschungen.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Änderung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

Das Schlittschuhlaufen auf den Teichen am Schloss Bloemersheim,<br />

den Hacksteinskuhlen und dem Kleinen Parsick<br />

aufgrund des hohen Erinnerungs- und Brauchtumswertes,<br />

Das Kahnfahren auf dem Kleinen Parsick bleibt als traditionell<br />

und rechtmäßig ausgeübte Nutzung von dem Verbot


Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

2. e)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. l)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. q)<br />

So wird in Bloemersheim seit Jahrzehnten im Falle ausreichender<br />

Tragfähigkeit des Eises traditionell von den Bewohnern der<br />

Orte Vluyn und Schaephuysen die Gelegenheit zum Eislaufen<br />

auf Einladung meiner Familie genutzt. Dieses Verbot würde einen<br />

erheblichen Einschnitt in das Brauchtum der angrenzenden<br />

Gemeinden bedeuten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten des<br />

Eislaufens nur sehr selten gegeben sind, oftmals in 10 Jahren<br />

nur zweimal.<br />

g) Der Grundwasserstand ist im gesamten Bergbaugebiet deutlich<br />

verändert. Leider fehlt in der gesamten Erläuterung zum Naturschutzgebiet<br />

Littardkuhlen der Hinweis auf die Folgen des<br />

Bergbaus und die unabänderlichen Sümpfungsmaßnahmen der<br />

LINEG. Dabei sind unter 1.3.7. die störenden bergbaulichen Eingriffe<br />

und die notwendigen Maßnahmen der LINEG erwähnt.<br />

Diese notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Landschaft,<br />

des Waldes und der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung<br />

können nicht unerwähnt bleiben, sie müssen vielmehr konkret<br />

in ihren zwanghaften Notwendigkeiten benannt werden, das<br />

bedeutet, dass Grundwasserstände erhöht und abgesenkt werden,<br />

vor allen Dingen aber nicht der Flurabstand im Wald durch<br />

Grundwassererhöhungen und Wasserstandserhöhungen in den<br />

Gräben vermindert werden darf, weil andernfalls die Waldbestände<br />

gefährdet werden.<br />

Diese Regelungen sind existentiell wichtig für die Erhaltung, die<br />

Stabilität und die Leistungsfähigkeit des Waldes.<br />

l) Der bürokratische Aufwand wird durch diese und andere Anzeigepflichten<br />

für die betroffenen Betriebe und Jagden zu groß, zumal<br />

die Gefahr besteht, dass eine solche Anzeige vergessen<br />

wird und möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit entsteht. Es<br />

sollte grundsätzlich auf Vorschriften verzichtet werden, die für die<br />

in der Landschaft Wirtschaftenden einfach zu kompliziert und zu<br />

aufwendig werden.<br />

q) Mit Ultraleichtflugzeugen habe ich zwar nichts zu tun, halte<br />

aber eine solche Einzelregelung für überzogen, zumal dann<br />

sinnvollerweise auch die stark fauchenden und das Wild beunruhigenden<br />

Heißluftballons am Überflug gehindert werden sollten.<br />

Auch hier gilt, dass der bürokratische Aufwand zur Vermeidung<br />

irrtümlich oder in Unwissenheit durchgeführten Verstößen gemindert<br />

werden muss.<br />

7<br />

unberührt.<br />

Dem Hinweis wird entsprechend gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

zum Verbot 1. a) unter 3. a) folgende Ergänzung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

a) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die<br />

LINEG; sowie zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />

zur Vermeidung von Vernässungsschäden,<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Da die Ultraleichtflugzeuge häufig über einen längeren Zeitraum<br />

über einem Ort kreisen können, ist die Störung der<br />

Fauna, insbesondere der Vogelfauna durchaus ein Problem,<br />

welches es für bestimmte Bereiche durch entsprechende<br />

Festsetzungen zu mindern gilt.


Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

2. a)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

2. i)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

2. e)<br />

2. a) Die Aufstellung von Ansitzleitern und Jagdkanzeln, hier<br />

werden keine geheizten und zur Übernachtung geeigneten<br />

Jagdkanzeln gebaut, nur im Einvernehmen mit der Unteren<br />

Landschaftsbehörde durchzuführen, ist ein überzogenes Verbot.<br />

Ansitzleitern werden mal aufgestellt und mal wieder weggenommen,<br />

je nach Notwendigkeit, wie es der Jagdbetrieb erfordert.<br />

Diese Ansitzleitern werden z. B. auch sehr kurzfristig<br />

nur aufgestellt, um einer lokalen überhöhten Kaninchenpopulation<br />

Herr zu werden oder aber auch Schalenwild zu bejagen.<br />

Diese Dinge sind einfach nicht mit der Unteren Landschaftsbehörde<br />

abstimmbar, weil zu langwierig, zu aufwendig<br />

und wenn die Abstimmung abgeschlossen ist, ist der Bedarf<br />

einer Leiter an einer solchen Stelle oftmals schon wieder<br />

vorbei, weil der Schaden bereits entstanden ist.<br />

i) Die Durchführung von Verkehrssicherungspflichten für die<br />

betroffenen Grundeigentümer ist ohnehin schon lästig und<br />

teuer genug. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen erhalten<br />

Grundeigentümer grundsätzlich keine Unterstützung,<br />

sondern haben nur Kosten und Ärger. In solchen Fällen<br />

auch noch die Landschaftsbehörde unterrichten zu müssen,<br />

ist zu viel des bürokratischen Aufwandes. Generell gilt,<br />

nicht mehr Unterrichtungs- und Einvernehmensaufwand als<br />

der von der Sache her dringend notwendig und unverzichtbar.<br />

N2 Naturschutzgebiet Littardskuhlen<br />

Die Bezeichnung Naturschutzgebiet Littardkuhlen und die Ausdehnung<br />

dieser Gebietsbezeichnung von der B 510 im Norden<br />

bis zum großen Parsick im Süden ist von der Ortsbezeichnung<br />

her irreführend und unzutreffend. Die Littardkuhlen sind eindeutig<br />

definiert nördlich der <strong>Kreis</strong>straße 9. Die Hacksteinskuhlen, die<br />

Bloemersheimer Kuhlen und der Parsick gehören nicht zum Bereich<br />

der Littardskuhlen in der allgemeinen Begriffsverwendung<br />

und Ortsbezeichnung der Region. Hier ist eine Differenzierung<br />

der Bezeichnungen erforderlich!<br />

Schutzzweck:<br />

Hier ist insbesondere zur Begründung der Unterschutzstellung<br />

des Abschnitts „zur Wiederherstellung der ursprünglichen landschaftstypischen<br />

Wasserverhältnisse und eines ausgeglichenen<br />

Nährstoffhaushaltes“ zu bemerken, dass dieses eine im Bergbaugebiet<br />

undurchführbare Zweckbestimmung ist, weil die tat-<br />

8<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Es handelt sich um eine gängige und im Verfahren erprobte<br />

Formulierung.<br />

Die Beschränkung ist zudem auf kleinflächige NSG beschränkt<br />

und gilt nicht für die großflächigen Waldgebiete, die<br />

meist LSG darstellen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Maßnahmen, die ggf. erhebliche naturschutzfachlich relevante<br />

Auswirkungen haben, müssen innerhalb von NSG zur Gewährleistung<br />

des Schutzes trotz des Mehraufwandes fachlich<br />

abgestimmt werden.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird das Naturschutzgebiet N2 wie folgt umbenannt:<br />

Naturschutzgebiet N2 Rheurdt-Schaephuysener Kuhlenzug<br />

Das Ziel der Wiederherstellung der ursprünglichen landschaftstypischen<br />

Wasserverhältnisse ist insbesondere auf<br />

feuchte Bruchwaldreste bezogen, deren Erhaltung auch<br />

durch gezielte Einzelmaßnahmen gefördert werden kann.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

zum Verbot 1. a) unter 3. a) folgende Ergänzung vorgenom-


Kap. 3.1 NSG N2<br />

sächlichen Wasserverhältnisse nach den Bergsenkungen nicht<br />

mehr zu ändern sind. Insbesondere besteht die gesetzliche Verpflichtung,<br />

die Wasser-, Grundwasserverhältnisse und Flurabstände,<br />

die vor der bergbaulichen Einwirkung geherrscht haben,<br />

nach der bergbaulichen Einwirkung durch entsprechende wasserbautechnische<br />

Maßnahmen wieder herzustellen. Diese von<br />

der Lineg durchgeführten Maßnahmen sind unabänderlich und<br />

unumkehrbar. Änderungen daran führen zur Vernichtung des<br />

Waldes, zur Veränderung der Kulturlandschaft und zur Gefährdung<br />

von Siedlungsbereichen in Bergsenkungsgebieten.<br />

Im Übrigen ist nicht definiert, was die „ursprünglichen landschaftstypischen<br />

Wasserverhältnisse“ und ein „ausgeglichener<br />

Nährstoffhaushalt“ sein sollen.<br />

Wie oben schon hingewiesen, bedarf es wegen der enormen<br />

Auswirkungen insbesondere auf den gesamten Verlauf des<br />

Niepkanals zwischen Krefeld und Issum einer besonderen Erwähnung<br />

in diesem Landschaftsplan. Durch Nichterwähnung<br />

entstehen vermeidbare Konfliktsituationen und es bleibt völlig im<br />

Unklaren, wie denn die Behörde zukünftig mit diesen Verhältnissen<br />

umzugehen gedenkt. Zur Herstellung klarer Rechtsverhältnisse<br />

und Schaffung von Rechtssicherheit für die betroffenen<br />

Grundeigentümer und die Entwässerungskörperschaft ist eine<br />

klare Formulierung hier erforderlich. Was im Rahmen der WRRL-<br />

Umsetzung möglich ist, sollte hier auch möglich sein, ggf. sind<br />

die Ergebnisse der PE 1100 spezifisch zu übernehmen.<br />

Erläuterungen:<br />

Generell wird die Notwendigkeit der Unterschutzstellung der<br />

Hacksteinskuhlen, der Schlossweiher und des kleinen Parsick<br />

infrage gestellt. Die Absicht nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte<br />

Biotope an dieser Stelle zu definieren wurde meinerseits<br />

bereits vor 2 Jahren durch die gutachterliche Überprüfung der<br />

Ausweisung der gesetzlich geschützten Biotope § 62 LG NW auf<br />

Eigentumsflächen des Frhr. v. d. Leyen mit Gutachten durch das<br />

Büro L.PLAN, Rainer Leiders, Hohenstaufenallee 18a, 52064<br />

Aachen, vom 05.06.2008 infrage gestellt und den zuständigen<br />

Stellen zugeleitet. Diese Einwendung hatte in einem Fall Erfolg,<br />

im Bereich der Schlossteiche sollte eine weitere Überprüfung<br />

durch die LANUV durchgeführt werden. Von dem Ergebnis dieser<br />

Prüfung ist mir bis heute nichts bekannt geworden. Ich nehme<br />

daher an, dass eine Prüfung nicht stattgefunden hat. Es wird<br />

9<br />

men:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

a) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die<br />

LINEG; sowie zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

im Einvernehmen mit der unteren<br />

Landschaftsbehörde zur Vermeidung von Vernässungsschäden,<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />

nach § 30 geschützten Biotope mehr da und werden im<br />

LP dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.<br />

Die Ausweisung eines zusammenhängenden Gewässer- und<br />

Biotopkomplexes bzw. Niederungsbereiches als NSG bleiben<br />

davon jedoch unberührt.<br />

Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />

erforderlich.<br />

Im gültigen GEP ist der Bereich als Fläche zum Schutz der<br />

Natur (BSN) vorgegeben.<br />

Zudem ist die Schutzausweisung aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht u. a. zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope<br />

und Biotoptypen, zur Erhaltung und Wiederherstellung von<br />

Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten, wegen


Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

daher von hier aus, wie schon 2008 dargestellt, dass es keine<br />

objektive begründete Notwendigkeit gibt, dieses Gelände als<br />

Naturschutzgebiet auszuweisen eine Belassung unter dem Status<br />

Landschaftsschutzgebiet würde ausreichend sein.<br />

Alternativvorschlag zu „Erläuterungen“ (dieser Teil sollte m.E.<br />

dann an den Schluss der Anmerkungen zu diesem NSG gestellt<br />

werden)<br />

Falsche Darstellung von geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG /<br />

§ 62 LG NW<br />

In Text und Festsetzungskarte wird der „Kleine Parsick“ und ein<br />

Teil der Littardkuhlen als gesetzlich geschützte Biotope dargestellt.<br />

In den diesbezüglichen Darstellungen der LANUF (LIN-<br />

FOS) sind diese jedoch nicht enthalten. Hier liegt offenbar eine<br />

falsche oder veraltete Darstellung im Landschaftsplan-Entwurf<br />

vor.<br />

Die Darstellung, beim Kleinen Parsick handele es sich um ein<br />

„naturnahes Stillgewässer inmitten eines auwaldähnlichen<br />

Eschenmischwaldes“ ist fachlich unzutreffend. Der Teich weist<br />

keine naturnahe Verlandungsreihe im Uferbereich auf, die Ufer<br />

sind steil und es liegen zwei künstliche Inseln darin, auf denen<br />

Denkmale vorhanden sind bzw. waren.<br />

Das Gewässer und der angrenzende Wald sind Teile der alten<br />

Parkanlage des Schlosses und als solche schützens- und erhaltenswerte<br />

Kulturgüter, deren Wiederherstellung durch die Ausweisung<br />

als Naturschutzgebiet gefährdet wird. Der Wald ist keineswegs<br />

„auwaldähnlich“ sondern weist eine größere Anzahl von<br />

Sumpf-Zypressen auf, was ebenfalls als eindeutiger Beleg für die<br />

10<br />

der Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten sowie<br />

wegen der Bedeutung der naturnah und strukturreich<br />

ausgeprägten Gewässer sowie Wald- und Grünlandflächen<br />

für den regionalen und landesweiten Biotopverbund erforderlich.<br />

Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in weniger naturnah<br />

ausgeprägten Teilbereichen jedoch gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />

Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />

und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />

und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />

Bloemersheim sowie den 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />

Leyenburg.<br />

Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />

der Kleinen Parsick.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Der Gliederungsaufbau der NSG-Beschreibungen ist gängige<br />

Praxis.<br />

Die Erläuterungen basieren auf der zur Zeit der Entwurfsaufstellung<br />

noch gültigen Fassung der Beschreibung der GB.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />

nach § 30 geschützten Biotope mehr da und werden im<br />

LP dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.<br />

Die aktuellen Kartierergebnisse seitens der LANUV liegen<br />

jetzt vor und werden kartographisch und textlich eingearbeitet.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Änderung im Erläuterungstext vorgenommen:<br />

…<br />

Die in größeren Abständen aufeinander folgenden und über<br />

den Niepkanal bzw. Littardkanal verbundenen Gewässer der<br />

Littardkuhlen, Hacksteinkaulen und der Kleine Parsick mit z.<br />

T. angrenzenden Erlenbruchwaldrelikten, Ufergehölzen und<br />

Feuchtgrünland, die vielfach nach § 30 BNatSchG Geschützte<br />

Biotope darstellen (GB-4505-0025, GB-4505-0026 und<br />

GB-4505-0027), werden wieder im ökologischen Fachbeitrag


Kap. 3.1 NSG N2<br />

alte Parkanlage ist.<br />

Die Schlossanlage der Leyenburg mit dem Park wird seit einigen<br />

Jahren durch die neuen Besitzer sukzessive restauriert und gestaltet<br />

und dies wurde sogar mit dem „Rheinischen Denkmalpreis“<br />

prämiert.<br />

Die Einbeziehung von Kleinem Parsick und dem angrenzenden<br />

Wald beruht somit nicht nur auf naturschutzfachlich unzutreffenden<br />

Bewertungen, sondern gefährdet auch die Instandsetzung<br />

und Gestaltung der kulturhistorisch bedeutsamen Gesamtanlage<br />

Schloss Leyenburg. Die Flächen sind daher unbedingt aus dem<br />

NSG herauszunehmen und, wie der übrige Teil der Parkanlage,<br />

wie bisher als LSG auszuweisen.<br />

Ich weise ferner darauf hin, dass die Ausweisung der Bloemersheimer<br />

Schlossteiche als geschützte Biotope ebenfalls auf einer<br />

fachlich fehlerhaften Einstufung beruht. Ich habe die Ausweisung,<br />

gestützt auf eine Stellungnahme eines Fachgutachters,<br />

beanstandet und die LANUV wird voraussichtlich in diesem Jahr<br />

eine Überprüfung vornehmen. Diese wird mit Sicherheit zu der<br />

Erkenntnis führen, dass es sich nicht um ein nach § 30 geschütztes<br />

Gewässer handelt.<br />

Die Schlossteiche sind im Übrigen keine ehemaligen Fischzuchtteiche,<br />

wie auf Seite 11 des LP-Entwurfs behauptet, sondern<br />

11<br />

der Landesanstalt für Ökologie, Landesentwicklung und<br />

Forstplanung (heute LANUV) näher beschrieben.<br />

…<br />

An die Schlossweiher, die einen Bestandteil der historischen<br />

Parkanlage darstellen, schließt südlich ein ausgedehntes<br />

Röhricht an, das als schutzwürdiges Biotop einzustufen ist. In<br />

einiger Entfernung östlich, dem Niederungsbereich folgend,<br />

befindet sich ein naturnah ausgeprägtes Bruchwaldrelikt mit<br />

einem Erlen- und Eschenbestand, einer gut ausgebildeten<br />

Krautschicht sowie Röhrichtbeständen.<br />

Der kleine Parsick stellt ein anthropogen beeinträchtigtes<br />

Stillgewässer inmitten eines z. T. auwaldähnlichen Eschenmischwaldes<br />

aus Stieleichen, Eschen und Schwarzerlen<br />

sowie Berg-Ahorn, Hainbuchen und Vogel- oder Traubenkirschen<br />

dar. Der Waldbereich hat zudem einen hohen Totholzanteil<br />

sowie eine z. T. gut ausgebildete Strauch- und Krautschicht.<br />

Die kaum noch überschwemmten Bereiche entwickeln<br />

sich allmählich zu einem Auewald.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Ergänzung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

c) gartendenkmalpflegerische Maßnahmen zur Sicherung<br />

des kulturhistorischen und künstlerischen Wertes der Parkanlage<br />

des Schlosses Bloemersheim sowie der Bereiche entlang<br />

des Kleinen Parsick, die zur Parkanlage des Gutes<br />

Leyenburg gehören,<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />

nach § 30 geschützten Biotope mehr da und werden im<br />

LP dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

im Erläuterungstext die Formulierung …, die ehemalige<br />

Fischzuchtteiche darstellen, … gestrichen.<br />

Die Ausweisung eines zusammenhängenden Gewässerkomplexes<br />

bzw. Niederungsbereiches als NSG bleibt davon unberührt.


Kap. 2.1.1 EZ Erhalt.<br />

Gewässers.<br />

ER 1.3.7<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. a)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. b)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. g)<br />

Bestandteil der historischen Parkanlage des Schlosses, deren<br />

Wiederherstellung noch ansteht.<br />

Auch hier würde die Einbeziehung in das NSG dem Kulturgüterschutz<br />

entgegenstehen und ist daher zu korrigieren.<br />

Hinsichtlich der Vorrangigkeit von Maßnahmen der Denkmalpflege<br />

und des Naturschutzes wurde unter 1.3.7. eine handhabbare<br />

Regelung gefunden.<br />

1. Insbesondere ist verboten:<br />

a) Auf die Herstellung des Einvernehmens mit der ULB für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

in der Zeit vom 1. Oktober bis<br />

zum 28. Februar soll verzichtet werden.<br />

b) Verwendung von Bioziden in einem Streifen von 5 m vom<br />

Gewässer In diesem Streifen kann darauf verzichtet werden, in<br />

den landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Schutzstreifens<br />

bleibt die Anwendung erforderlich und nach diesem<br />

Text zulässig.<br />

g) Sonderkulturen anzulegen …..Es wird an dieser Stelle auf den<br />

Bestand von<br />

Beerenobst als Sonderkultur hingewiesen.<br />

12<br />

Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />

sowie zur Stärkung des Biotopverbundes erforderlich.<br />

Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in Teilbereichen<br />

jedoch gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />

Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />

und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />

und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />

Bloemersheim sowie der 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />

Leyenburg.<br />

Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />

der Kleinen Parsick.<br />

Im Sinne des Kulturgüterschutzes bleiben die ggf. notwendigen<br />

gartendenkmalpflegerischen Maßnahmen zur Sicherung<br />

des kulturhistorischen und künstlerischen Wertes der Parkanlagen<br />

des Schlosses Bloemersheim und des Gutes Leyenburg<br />

von den Verboten unberührt.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Unter 3. a) wird bereits festgestellt, dass die ordnungsgemäße<br />

Gewässerunterhaltung durch die LINEG unberührt bleibt.<br />

Private Maßnahmen bedürfen einer fachlichen Abstimmung.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Es gilt der Bestandsschutz. Es dürfen also keine Erweiterungen<br />

innerhalb der NSG-Flächen vorgenommen werden.<br />

Die ordnungsgemäße Landwirtschaft bleibt von den Verboten<br />

unberührt.<br />

Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in Teilbereichen<br />

jedoch gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />

Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />

und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.


Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

2. c)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

2. e)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

2. g)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

2. Insbesondere ist geboten:<br />

c) Erlenbruchwälder einer natürlichen Entwicklung zu überlassen,<br />

wobei die traditionelle Einzelstammnutzung diesem Ziel nicht<br />

entgegensteht. Tatsächlich ist die Bestockung von Waldflächen<br />

dieser Region nur teilweise durch Erlen gegeben. Es sind durchaus<br />

auch andere Bestockungen vorhanden, weshalb sich die<br />

Frage stellt, ob der Schutz nur für Erlenbruchwälder gilt oder für<br />

alle Bruchwaldgebiete. Hinzu kommt, dass der Begriff „traditionelle<br />

Einzelstammnutzung“ nicht eindeutig definiert ist und eine<br />

Nutzung nach diesem Prinzip eher schwierig ist. Wenn damit<br />

allerdings ein Nutzungsverbot für Erlenbruchwälder gemeint ist,<br />

sollte dieses auch so ausgedrückt werden, weil dann ein eindeutiger<br />

Entschädigungsanspruch besteht.<br />

e) stehendes und liegendes Totholz ( 10 Bäume je ha ) zu erhalten,<br />

…<br />

das bedeutet nach meinem Verständnis nicht die Schaffung von<br />

Totholz.<br />

Im Übrigen führt die Durchführung dieses Gebotes zu einer erheblichen<br />

und unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung meines<br />

Forstbetriebes. Die Festlegung in einem Landschaftsplan erscheint<br />

mir rechtlich sehr bedenklich, weil dieses nur vertraglich<br />

und gegen Entschädigung möglich ist.<br />

g) Entfernung nicht standortgerechter Gehölzarten<br />

Hier sind sicherlich Pappeln, Roteichen und Nadelholz gemeint.<br />

Tatsächlich ist die Frage der Standortgerechtigkeit sehr kleinräumig<br />

zu betrachten, denn in dem Naturschutzgebiet sind auch<br />

Waldgebiete enthalten, die eher zur Sanddüne gehören als zum<br />

Bruchwald, ich verweise hier auf die Waldflächen zwischen<br />

Schloss Leyenburg und Schloss Bloemersheim.<br />

Das Gebot kann so nicht aufrecht erhalten bleiben.<br />

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass im Landschaftsplan Neukirchen-Vluyn,<br />

<strong>Kreis</strong> Wesel, die extrem starken Pappeln südöstlich<br />

von Bloemersheim unter Schutz gestellt worden sind,<br />

13<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />

und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />

Bloemersheim sowie der 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />

Leyenburg.<br />

Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />

des Kleinen Parsick.<br />

Es handelt sich hierbei um ein lediglich auf freiwilliger Basis<br />

durchzuführendes Gebot.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird bei N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

unter 2. c) der Wortlaut …traditionelle… gestrichen.<br />

Die Einzelstammnutzung ist zur Erhaltung des Erlenbruchwaldes<br />

sogar notwendig und daher ausdrücklich erwünscht.<br />

Eine Schaffung ist nicht gemeint. Stehendes und liegendes<br />

Totholz sollte nach Möglichkeit erhalten werden. Es handelt<br />

sich hierbei aber um ein lediglich auf freiwilliger Basis durchzuführendes<br />

Gebot.<br />

Es handelt sich hierbei um ein lediglich auf freiwilliger Basis<br />

durchzuführendes Gebot.<br />

Dem Hinweis wird bei den Verboten teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird bei N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

unter 2. folgende Änderung vorgenommen:<br />

k) Laub- in Nadelwald umzuwandeln oder mit nicht standortgerechten<br />

und gem. § 7 (2) Nr. 7 BNatSchG nicht heimischen<br />

Baum- und Straucharten aufzuforsten,<br />

Hierbei handelt es sich um Einzelfallbewertungen. Pappelreihen<br />

stellen in dieser Region beispielsweise ein kulturhistorisches<br />

Landschaftselement dar. Das Gebot bezieht sich auf


Kap. 3.1 NSG N2<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

3. a)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

eben wegen ihrer Stärke und Schönheit. Sollte dieses Gebiet nun<br />

nach den Kommunalgrenzen getrennt unterschiedlich bewertet<br />

werden?<br />

Ein weiterer Kritikpunkt ist die nicht nachvollziehbare Einbeziehung<br />

der „Hacksteinskaulen“ in das NSG. Dieses Gewässer verfügt<br />

lediglich über einen schmalen Ufergehölzgürtel und stellt<br />

sich keineswegs naturnah dar. Es unterliegt vielmehr einer intensiven<br />

Nutzung mit zahlreichen Stegen.<br />

Wenn dieses Gewässer in das NSG einbezogen wird, ist in jedem<br />

Fall sicher zu stellen, dass alle bestehenden, rechtmäßigen Nutzungen<br />

weiterbetrieben werden können. Hier sind entsprechende<br />

Präzisierungen in den Ge- und Verboten erforderlich.<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

a) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die Lineg<br />

und der privaten Gewässer durch den Eigentümer<br />

c) die notwendige ordnungsgemäße Fütterung des Wasserwildes<br />

14<br />

Forstbereiche und monokulturartige Bestände.<br />

Die Schutzausweisung des zusammenhängenden Gewässerkomplexes<br />

bzw. Niederungsbereiches als NSG ist aus<br />

naturschutzfachlicher Sicht sowie zur Stärkung des Biotopverbundes<br />

erforderlich.<br />

Im gültigen GEP ist der Bereich als Fläche zum Schutz der<br />

Natur (BSN) vorgegeben.<br />

Es gilt der Bestandsschutz.<br />

Die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in bisheriger Art<br />

und im bisherigen Umfang bleibt unberührt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />

aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Änderung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

d) das ordnungsgemäße Angeln an vorhandenen Stegen,<br />

Kullhäusern sowie bebauten Ufern.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Es gilt weiterhin das Verbot 1. a) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

in der Zeit vom 01. März bis 30. September<br />

eines Jahres oder in der übrigen Zeit ohne das Einvernehmen<br />

der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

zum Verbot 1. a) unter 3. a) folgende Ergänzung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

• die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die<br />

LINEG; sowie zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

im Einvernehmen mit der unteren<br />

Landschaftsbehörde zur Vermeidung von Vernässungsschäden,<br />

Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt die rechtmäßige<br />

Ausübung der Jagd nach den Vorschriften des Bundesund<br />

des Landesjagdgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen<br />

und des Jagdschutzes.<br />

Fütterungen in oder an Gewässern sind mit Ausnahme der<br />

Notzeitfütterungen gemäß der Verordnung über die Bejagung,<br />

Fütterung und Kirrung von Wild ohnehin untersagt.


Kap. 3.2 LSG Allg.<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. a)<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. e)<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. g)<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

3.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)<br />

Allgemeine Festsetzung für alle Landschaftsschutzgebiete<br />

Eine allgemeine Bemerkung vorweg: die Schutzbestimmungen<br />

zu den Landschaftsschutzgebieten unterscheiden sich in ihrem<br />

Umfang und in ihrer Wirkung nur sehr geringfügig von den Bestimmungen<br />

für Naturschutzgebiete. Dieses wird weder dem gesetzlichen<br />

Auftrag gerecht, noch trägt es der beinahe vollständigen<br />

Flächendeckung durch Landschaftsschutzgebiete hinreichend<br />

Rechnung.<br />

Es sollten daher entweder flächenmäßig weniger Landschaftsgebiete<br />

ausgewiesen werden oder die Bestimmungen für diese<br />

Gebiete sind weniger umfassend und streng zu fassen.<br />

I. Verbote<br />

1. Es ist verboten:<br />

b) Das Verbot, Verkaufsstände einzurichten kann kollidieren mit<br />

vorübergehend aufgestellten Zelten oder Verkaufsständen, die<br />

im Eingangsbereich von Obstanlagen aufgestellt werden müssen,<br />

wenn dort eine Selbstpflücke durchgeführt wird. Eine Ausweichmöglichkeit<br />

außerhalb eines Landschaftsschutzgebietes<br />

besteht z. B. für meinen Betrieb nicht, weil dieser beinahe vollflächig<br />

unter Landschaftsschutz, bzw. unter Naturschutz steht.<br />

e) In meinem Obstbaubetrieb werden zusammen mit den Obstanlagen<br />

Hecken als Windschutz angelegt, die nur so lange Bestand<br />

haben sollen, wie auch die Obstanlage steht. Es ist also sicherzustellen,<br />

dass diese Hecken zusammen mit einer Obstanlage<br />

auch wieder gerodet werden können, wenn die Obstanlage verschwindet.<br />

Wenn das nicht möglich ist, werden zukünftig keine<br />

Hecken mehr angelegt werden.<br />

g) Der Grundwasserflurabstand, der durch bergbauliche Maßnahmen<br />

erheblich verändert wurde und auch nach wie vor nicht<br />

an jeder Stelle stabil ist, ist so einzustellen, dass die land- und<br />

forstwirtschaftliche Bodennutzung möglich ist. Ist eine Veränderung<br />

des Grundwasserflurabstandes, wenn dieser z. B. für den<br />

Wald zu gering geworden ist, nicht möglich, so wird der Wald<br />

vernichtet. Das Absterben von Bäumen, Windwurf und Auflösung<br />

der Bestände sind die Folgen.<br />

i) Begrüßt wird, dass Werbeschilder für direkt vermarktende<br />

landwirtschaftliche Betriebe vom Verbot ausgenommen werden.<br />

15<br />

In den NSG gilt eine Vielzahl anderer Festsetzungen, als in<br />

den LSG. Die allgemeinen Ver- und Gebotskataloge unterscheiden<br />

sich deutlich.<br />

Da in den Schutzgebieten angepasst an den jeweiligen<br />

Schutzzweck z.T. unterschiedliche besondere Festsetzungen<br />

getroffen worden sind, ist es möglich, dass in einigen LSG<br />

einzelne Verbote gelten, die sich auch bei den NSG wiederfinden.<br />

Der Großteil der als LSG ausgewiesenen Flächen hat bereits<br />

Bestand und ist nur stellenweise ergänzt oder arrondiert worden.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Das Verbot bleibt zum Schutz des Landschaftsbildes bestehen.<br />

Es wird im LSG L 2 folgender Zusatz aufgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben…:<br />

a) das vorübergehende Aufstellen von Verkaufsständen<br />

und -zelten im Eingangsbereich von Obstanlagen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Das Verbot muss zum Schutz insbesondere der häufig wertvoll<br />

ausgeprägten, bestehenden und zu erhaltenden Hecken<br />

aufrecht erhalten bleiben.<br />

Jährlich geschnittene Windschutzhecken (Erlen), die mit einer<br />

Obstanlage angelegt werden fallen nicht unter dieses<br />

Verbot.<br />

Ordnungsgemäße Bewirtschaftungen sowie die Aufgaben<br />

der LINEG werden hierdurch nicht eingeschränkt.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


Verbot 1. i)<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. m)<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

2. g)<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

2. h)<br />

Kap. 3.2 LSG L2<br />

Aber auch Verkaufshütten auf Feldern mit Selbstpflücke, wie<br />

beispielsweise bei Erbeer-, Strauchbeer- und Kernobstflächen<br />

müssen freigestellt sein, wie dieses auch im <strong>Kreis</strong> Wesel gehandhabt<br />

wird.<br />

m) Im Rahmen der Durchführung von Forstarbeiten ist es üblich,<br />

dass sich die Waldarbeiter bei schlechtem Wetter ein Feuer anmachen,<br />

um sich zwischenzeitlich zu wärmen. Weiterhin wird<br />

beim Weihnachtsbaumverkauf regelmäßig ein Feuer betrieben,<br />

um den Kunden den Besuch angenehmer zu machen. Dieses<br />

muss aus meiner Sicht von den Verboten ausgenommen werden.<br />

2. Unberührtheitsklausel<br />

g) Die ohnehin teure und stark belastende Durchführung der Verkehrssicherungspflichten,<br />

die in meinem Betrieb wegen der besonderen<br />

Straßenverflechtungen, die einen beinahe unzumutbaren<br />

Umfang angenommen haben, sollte von weiteren bürokratischen<br />

Auflagen befreit werden, weshalb die Unterrichtung der<br />

Landschaftsbehörde bei der ohnehin notwendigen Maßnahme<br />

unterbleiben sollte. Es ist dem land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb nicht zuzumuten, an alle diese behördlichen Auflagen<br />

zusätzlicher Art, die sich nicht von selbst erläutern, bei jedem<br />

Arbeitsauftrag zu denken und die notwendigen Akten zu wälzen.<br />

h) Zum Feuer machen verweise ich auf meine Stellungnahme zu<br />

Punkt 1.m)<br />

L2 Landschaftsschutzgebiet Waldgebiet Bloemersheim und Vluyner<br />

Busch<br />

Schutzgegenstand:<br />

Die angeführte Beschreibung der dortigen Baumarten ist jetzt<br />

dankenswerterweise richtig gestellt, sollte jedoch um die Douglasie<br />

noch ergänzt werden. Ersatzweise könnte auf die Aufzählung<br />

der Baumarten zur Vereinfachung und Fehlervermeidung gänzlich<br />

verzichtet werden.<br />

Eine mögliche Korrektur der Darstellung des Landschaftsschutzgebietes<br />

L2 im Bereich des sog. Heidefeldes, Gemarkung<br />

Schaephuysen, Flur 1, Nr. 326 kann ich leider nicht erkennen,<br />

weil ich die Karte nicht öffnen kann.<br />

Hier bitte ich meinen Hinweis vom 27.4. noch einmal zu berücksichtigen<br />

und zu beantworten.<br />

16<br />

Siehe Anmerkung zu Verbot 1.a)<br />

Als Bestandteil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind<br />

solche Feuer von dem Verbot ausgenommen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Als Bestandteil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind<br />

solche Feuer von dem Verbot ausgenommen.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Im Kap. 3.2 wird unter L2 Landschaftsschutzgebiet Waldgebiet<br />

Bloemersheim und Vluyner Busch in der Beschreibung<br />

des Schutzgegenstandes die Douglasie ergänzt.


Kap. 3.2 LSG L2<br />

Kap. 3.2 LSG L2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

2. b)<br />

Kap. 3.3 ND<br />

ND 7 u. ND 8<br />

Die Regelung zum 10 m Streifen am Großen Parsick könnte<br />

aber ein Hinweis auf eine Änderung Ihrer Planung sein.<br />

Die Tatsache, dass mein Besitz Bloemersheim mit Ausnahme<br />

dieser soeben genannten Fläche vollständig unter Naturschutz<br />

und Landschaftsschutz gestellt werden soll, wird zur Folge haben,<br />

dass Befreiungen zukünftig stets dann erforderlich werden,<br />

wenn übliche, betrieblich notwendige Veränderungen durchzuführen<br />

sind.<br />

Wegen der vollflächigen Unterschutzstellung hat der Betrieb auch<br />

niemals Möglichkeiten auszuweichen auf Flächen, die nicht unter<br />

Schutz stehen.<br />

Ich weise schon heute darauf hin, dass dieses den Betrieb erheblich<br />

benachteiligt und Konfliktsituationen heraufbeschwört.<br />

Ich möchte daher die Prüfung anregen, ob wirklich alle Flächen,<br />

auch alle landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich unter Landschaftsschutz<br />

gestellt werden müssen.<br />

Schutzzweck:<br />

2. Insbesondere ist geboten:<br />

b) stehendes und liegendes Totholz ( 10 Bäume / ha ) zu erhalten<br />

Dieses Gebot ist zu streichen, weil nicht in einem Landschaftsplan<br />

festgelegt werden kann, auf eine ordnungsgemäße Nutzung<br />

des Forstbetriebes zu verzichten. Stilllegungen und Nutzungseinschränkungen<br />

sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.<br />

Eine Beschränkung der forstlichen Nutzung kann deshalb nur auf<br />

vertraglicher Grundlage mit dem Hintergrund einer Entschädigung<br />

erfolgen. Für meinen Forstbetrieb möchte ich derartige Einschränkungen<br />

nicht hinnehmen.<br />

Im Übrigen verweise ich auf meine Stellungnahme zum Naturschutzgebiet<br />

N 2.<br />

3.3 Naturdenkmäler<br />

Allgemeine Festsetzungen für alle Naturdenkmale<br />

Zur Definition eines Naturdenkmales:<br />

Die Stieleiche ND 7 und die Rosskastanie ND 8 (die vermutlich<br />

irrtümlich als Esskastanie bezeichnet ist oder handelt es sich<br />

tatsächlich um eine Esskastanie an einem anderen Standort?)<br />

sind in diesem Sinne nicht Schöpfungen der Natur, sondern als<br />

Parkbäume von einem Menschen in die Bloemersheimer Parkanlage<br />

gepflanzt, der diese Solitäre dort als Parkbäume haben<br />

wollte. Weitere Generationen von Eigentümern haben diese<br />

17<br />

Die betroffenen Flächen liegen größtenteils in einem bereits<br />

bestehendem LSG (Verordnung/Satzung vom 08.03.1973)<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />

bleiben unberührt.<br />

Bei erforderlichen, üblichen und betrieblich notwendigen Veränderungen<br />

gilt das Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen<br />

im Außenbereich.<br />

Im Übrigen werden vertragliche Regelungen mit der Unteren<br />

Landschaftsbehörde angeboten.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Es handelt sich hierbei um ein lediglich auf freiwilliger Basis<br />

durchzuführendes Gebot, das auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung<br />

abzielt.<br />

Die ordnungsgemäße Forstbewirtschaftung wird nicht eingeschränkt.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Im Kap. 3.3 wird unter ND 8 die redaktionell fehlerhafte<br />

deutsche Artenbezeichnung in Rosskastanie korrigiert. Die<br />

botanische Bestimmung Aesculus hippocastaneum ist korrekt.<br />

Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur<br />

festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz aus wissenschaftlichen,<br />

naturgeschichtlichen, oder landeskundlichen Gründen<br />

oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich<br />

ist. Es ist also unerheblich, ob der Baum gepflanzt


Kap. 3.3 ND<br />

ND 7 u. ND 8<br />

Kap. 3.6 GB<br />

Kap. 3.6 GB<br />

LP 15 Allg.<br />

Bäume dann dort weiterhin gepflegt und erhalten.<br />

Diese Bäume sind also eher ein Parkdenkmal als ein Naturdenkmal.<br />

III Besondere Festsetzungen für einzelne Naturdenkmale<br />

Für die Naturdenkmale<br />

ND 7 Stieleiche zwischen den Teichen südlich des Schlosses<br />

Bloemersheim und<br />

ND 8 Esskastanie ( an dem vermuteten Standort steht eine<br />

Rosskastanie ) an den Teichen südlich von Schloss Bloemersheim,<br />

ist eine Festsetzung als ND entbehrlich, weil es sich um<br />

Parkbäume handelt, die für den Charakter der Schloss- und<br />

Parkanlage unentbehrlich sind.<br />

3.6 Schutz bestimmter Biotope nach § 30 BNatSchG (nachrichtliche<br />

Wiedergabe)<br />

Vorschlag:<br />

Ich verweise hier noch mal auf die oben beschriebene fehlerhafte<br />

Darstellung der nach § 30b BNatSchG geschützten Biotope.<br />

Auch die Darstellung der Schlossteiche Bloemersheim wie auch<br />

der Kleine Parsick an der Leyenburg sollten bis zu einer endgültigen<br />

Klärung mit der LANUV aus dem LP-Entwurf herausgenommen<br />

oder entsprechend gekennzeichnet werden.<br />

GB 17 + 18<br />

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass diese Flächen bereits<br />

in diesem Landschaftsplanentwurf den Naturschutzflächen<br />

zugeordnet worden sind. Weiterhin wiederhole ich an dieser Stelle,<br />

dass hinsichtlich des Schlossweihers am Schloss Bloemersheim<br />

durch Gutachten des Landschaftsplanungsbüros L.PLAN<br />

am 05.06.2008 festgestellt wurde, dass die Darstellung als nach<br />

§ 30 BNatSchG geschütztes Biotop fachlich äußerst fraglich ist.<br />

Hierzu ist trotz Zusage noch keine Antwort des LANUV ergangen.<br />

Ich bitte dieses bei der Auflistung der Biotope zu berücksichtigen<br />

und erneut zu prüfen und ich bitte ebenfalls um eine<br />

Antwort.<br />

Zu 4.; 5.; 6. und 7. kann noch keine Stellungnahme im Rahmen<br />

der laufenden Bürgerbeteiligung abgegeben werden, weil noch<br />

keine Darstellungen im vorliegenden Planentwurf getroffen wurden.<br />

Hier ist eine erneute Beteiligung nach Vorliegen vorzusehen.<br />

18<br />

wurde. Entscheidend ist das heutige Erscheinungsbild.<br />

Die zukünftige Pflege und Erhaltung kann nur durch Festsetzungen<br />

tatsächlich sichergestellt werden.<br />

Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur<br />

festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz aus wissenschaftlichen,<br />

naturgeschichtlichen, oder landeskundlichen Gründen<br />

oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich<br />

ist. Es ist also unerheblich, ob, zu welchem Zweck<br />

oder wo der Baum in der Vergangenheit gepflanzt wurde.<br />

Entscheidend ist das heutige Erscheinungsbild.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen nach Angabe<br />

der LANUV aktuell keine nach § 30 geschützten Biotope<br />

mehr da und werden im LP dementsprechend nicht mehr als<br />

solche gekennzeichnet.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen nach Angabe<br />

der LANUV aktuell keine nach § 30 geschützten Biotope<br />

mehr da und werden im LP dementsprechend nicht mehr als<br />

solche gekennzeichnet.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung besteht keine Verpflichtung<br />

bereits Inhalte des Entwurfes öffentlich zu machen.<br />

Das angewendete Verfahren geht also bereits weit über das<br />

Soll hinaus.


LP 15 Allg.<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Ergänzung vom 14.12.2011<br />

Der L — Plan 15 vermittelt den Eindruck großer Detailfreude für<br />

Festsetzungen, wie es vor allem in den Festsetzungen der frühen<br />

L-Pläne üblich war.<br />

Inzwischen treffen neue L-Pläne weniger detaillierte Festsetzungen,<br />

sie sind auch weniger parzellenscharf und stellen<br />

besonders auf freiwillige, vertragliche Vereinbarungen mit<br />

einer gewissen räumlichen Beweglichkeit ab.<br />

Insbesondere werden Festsetzungen vermieden, die die<br />

Entwicklung von landwirtschaftlichen Betrieben in ihrer<br />

baulichen und Betrieblichen Entwicklung verhindern.<br />

Im forstlichen Bereich werden hier in den NSG Festsetzungen<br />

über die Baumartenwahl, die Kahlschlaggröße, den Nutzungszeitraum<br />

und den Schutz einzelner Bäume getroffen, die sehr stringent,<br />

aber nicht spezifisch sind und für den wirtschaftenden<br />

Forstbetrieb übermäßige Rechtsunsicherheit für sein Wirtschaften<br />

schaffen, weil er selbst zu entscheiden und zu verantworten hat,<br />

welche Tätigkeit ggf. ein geschütztes Gut - eine Spezies - schädigt.<br />

Schließlich soll er das nicht definierte und lokalisierte<br />

Schutzgut selbst erkennen bevor er wirtschaftet.<br />

Das ist extrem schwierig und muss zwangsläufig zu Konflikten<br />

führen.<br />

Für die angesprochenen Parkbereiche, z. B. Bloemersheim und<br />

Leyenburg, stehen die Festsetzungen in Widerspruch zu den<br />

ständig geübten und seit Gründungszeiten der Parks wiederholten<br />

Maßnahmen an den Ufern, nämlich der Stabilisierung der<br />

Ufer durch geeignete Maßnahmen und des in kurzen Abständen<br />

durchgeführten Rückschnittes des Uferbewuchses, damit die<br />

Umgebung der Gebäude nicht zuwächst, sondern eine offene<br />

Landschaft mit entsprechenden Ansichts- und Aussichtsmöglichkeiten<br />

bestehen bleibt.<br />

Auch gehörte dazu das in langen Abständen wiederholte Entschlammen<br />

der Teiche, um Verlandungen zu vermeiden und die<br />

Teiche als Teil des Landschaftsparkes zu erhalten. Häufiger wurden<br />

bei Bedarf im Sommer Entkrautungen durchgeführt, um den<br />

19<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Der Grad der Detaillierung ist in den neueren LP insbesondere<br />

zu den Festsetzungen der Entwicklungsmaßnahmen deutlich<br />

gesunken. An dieser Stelle werden nur noch Maßnahmenräume<br />

ohne genaue Verortung der Einzelmaßnahmen<br />

ausgewiesen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Ausgenommen des Staatsforstes Littard sind durch die Festsetzungen<br />

in den NSG N2 und N3 im Wesentlichen nur kleinere<br />

forstliche Bereiche oder Erlenbrüche betroffen.<br />

Die Waldflächen am Schloss Bloemersheim und der Kleinen<br />

Parsick sind nicht mehr Bestandteil des NSG.<br />

In der Festsetzungskarte B werden forstlich genutzte Teilflächen<br />

des NSG Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung<br />

herausgenommen und in einen Landschaftsschutzstatus<br />

überführt.<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />

und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />

Bloemersheim sowie der 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />

Leyenburg.<br />

Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />

des Kleinen Parsick.<br />

Unberührt bleiben von den Verboten bleiben die ordnungsgemäße<br />

Gewässerunterhaltung durch die LINEG; sowie<br />

zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zur<br />

Vermeidung von Vernässungsschäden sowie gartendenkmalpflegerische<br />

Maßnahmen zur Sicherung des kulturhistorischen<br />

und künstlerischen Wertes der Parkanlage des<br />

Schlosses Bloemersheim sowie des kaum noch betroffenen<br />

Gutes Leyenburg.


Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. m)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. f)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. c)<br />

Kap. 2.9<br />

Biotopverbund<br />

Fischbestand vor Schäden zu schützen. Fischereiwirtschaftliche<br />

Gründe waren ebenfalls Hintergrund der Entschlammungen.<br />

Darüber hinaus treffen die temporären Verbote der Sportfischerei<br />

seit Urzeiten geübte Nutzungen und belasten die Pachtnutzungen<br />

oder Verbote verhindern typische ländlich geprägte Nutzungen,<br />

wie beispielsweise das Schlittschuhlaufen auf den Kuhlen.<br />

Das Verbot von Veranstaltungen im Naturschutzgebiet kann darüber<br />

hinaus dazu führen, dass eine Hochzeitsgesellschaft nicht<br />

mehr durch den Park gehen darf oder eine Führung durch den<br />

Park unterbleiben müsste. Das kann hier nicht gewollt sein.<br />

Mit diesen Beispielen möchte ich deutlich machen, dass bestimmte<br />

Festsetzungen so sehr mit der Nutzung und Unterhaltung<br />

von Parkanlagen widerstreiten, dass auf derartige allgemeine<br />

Festsetzungen verzichtet werden sollte, um die Nutzung und<br />

die Bewirtschaftung derartiger Denkmäler, aber auch die Nutzung<br />

der Natur- und Landschaft selbst, z.B. als Landschaftspark, nicht<br />

konfliktträchtig zu belasten.<br />

Die Betrachtung der genannten Bereiche zeigt, dass die bis heute<br />

über Jahrhunderte geübte Nutzung der Landschaft und Natur<br />

sehr wohl wertvolle Bereiche erhalten und auch geschaffen hat.<br />

Es ist deutlich, dass in diesen, aber auch in vielen anderen Bereichen<br />

flexible Lösungen über Vereinbarungen und Verträge mehr<br />

Zustimmung und Erfolg haben werden, als starre Festlegungen,<br />

die keiner Situation und keinem Ziel wirklich gerecht werden können.<br />

Im Einzelnen:<br />

Zu 2.9 Biotope und Biotopverbunde<br />

Allgemeine Fragen:<br />

20<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />

aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Änderung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

d) das ordnungsgemäße Angeln an vorhandenen Stegen,<br />

Kullhäusern sowie bebauten Ufern.<br />

Dem Hinweis zum Verbot des Schlittschuhlaufens wird teilweise<br />

gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Änderung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

c) Das Schlittschuhlaufen auf den Teichen am Schloss Bloemersheim,<br />

den Hacksteinskuhlen und dem Kleinen Parsick<br />

aufgrund des hohen Erinnerungs- und Brauchtumswertes<br />

Das Spazieren auf Wegen ist auch in NSG erlaubt.<br />

Teile der ehemaligen Parkanlage werden aus dem NSG herausgenommen.<br />

In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />

Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />

und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />

und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />

Bloemersheim sowie der 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />

Leyenburg.<br />

Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />

des Kleinen Parsick.<br />

Die Pflege der historischen <strong>Anl</strong>age im Sinne des Denkmalschutzes<br />

bleibt unberührt.<br />

Die Bezeichnung und Kennung der einzelnen Biotopverbundflächen<br />

entspricht der Beschreibung durch das LANUV, welche<br />

sich jedoch auf größere Verbundsysteme bezieht, die


Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. e)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. f)<br />

Welche Auflagen werden damit verbunden, welche Festsetzungen<br />

werden daraus entstehen?<br />

Welche Wirkungen soll der Biotopverbund auf die Bewirtschaftungen<br />

von Ackerflächen haben (Höhenzug bei Schaephuysen —<br />

Lind) haben?<br />

Warum sind Gebäude und Hoffläche der Leyenburg nicht ausgeklammert,<br />

aber das Eichenkreuzheim in Schaephuysen / Neufeld<br />

( 8.3 ) herausgezeichnet?<br />

Zu 3. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft §§<br />

22 - 29 BNatSchG )<br />

3.1 Naturschutzgebiete ( § 23 BNatSchG )<br />

I. Verbote<br />

e) der Eigentümergebrauch macht das Betreten und Befahren<br />

erforderlich. In Zukunft muss der Eigentümer beim Betreten seiner<br />

Flächen also immer die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche<br />

Bodennutzung als Grund seines Betretens vor Augen<br />

haben. Das kann ich sicherlich leisten, aber wozu diese Eigentümerbeschränkung.<br />

Was aber erfahrungsgemäß in derartigen<br />

Gebieten nicht geleistet wird, ist die unzulässige Verhinderung<br />

des Betretens durch Spaziergänger durch die festsetzende Behörde.<br />

f) das Befahren mit Kähnen gehört zum üblichen Geschehen seit<br />

Jahrhunderten auf den Schlossteichen in Bloemersheim: zum<br />

Vergnügen, die Kinder lernen das Rudern, für die Jagd, für die<br />

Landschaftsunterhaltung und für Vieles mehr und das geschieht<br />

seit Jahrhunderten. Dazu gibt es ebenfalls seit Jahrhunderten ein<br />

Kahnhäuschen, das auf Stichen des 19. Jahrhunderts schon zu<br />

sehen ist.<br />

In den Teichen wird auch privat gebadet, am Kleinen Parsick gibt<br />

es eine eigene Badestelle an einem Kullhäuschen und eine junge<br />

Tochter v.d.Leyen ertrank beim Baden oder Kahnfahren im Jahre<br />

1864 eben dort. Das zum Beweis, dass diese Art von privatem<br />

Wasservergnügen eine etwas längere Tradition bei den Eigentümern<br />

hat.<br />

Das Eislaufen in den wenigen dazu tauglichen Wintern hat eine<br />

unschätzbare, lange Tradition. Ich habe bei anderer Gelegenheit<br />

darauf hingewiesen. Das Verbot wird erstens nicht durchsetzbar<br />

sein und zweitens ist es nicht notwendig, weil das Eislaufen nur<br />

sehr selten, nur jeweils sehr kurze Zeit möglich, darüber hinaus<br />

ein altes Kulturgut ist und erkennbar keinen Schaden angerichtet<br />

21<br />

größtenteils über den Geltungsbereich des LP 15 hinausgehen.<br />

Die Übernahme erfolgt lediglich nachrichtlich.<br />

Für den Landschaftsplan ergeben sich daraus keine direkten<br />

Festsetzungen.<br />

Die Darstellung der Biotopverbundflächen ist nicht parzellenscharf.<br />

Flächen innerhalb der NSG dürfen nur außerhalb der befestigten<br />

Wege nicht betreten werden, ausgenommen ist die<br />

ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung.<br />

Es sind also im Wesentlichen nur Naherholungssuchende<br />

von dem Verbot betroffen, so dass diese beispielsweise die<br />

Erlenbrüche nicht betreten, die Fauna stören oder Flächen<br />

mit Mountainbikes befahren etc.<br />

Zum Erhalt der seltenen und geschützten Pflanzen- und Tierarten<br />

ist dies notwendig.<br />

Das allgemeine, für alle NSG geltende Verbot von Wasseroder<br />

Eissport dient dem Schutz der Tier- und Pflanzenarten<br />

sowie Uferböschungen.<br />

Das Kahnfahren innerhalb der dafür ausgewiesenen Bereiche<br />

fällt unter die Unberührtheit der rechtmäßig ausgeübten<br />

Nutzungen.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Änderung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

c) Das Schlittschuhlaufen auf den Teichen am Schloss Bloemersheim,<br />

den Hacksteinskuhlen und des Kleinen Parsick<br />

aufgrund des hohen Erinnerungs- und Brauchtumswertes


Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. h)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

2. a)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

2. c)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

2. e)<br />

hat. Meine Familie lädt bei den seltenen Gelegenheiten tragfähigen<br />

Eises seit ich mich erinnern kann, die umwohnenden Menschen<br />

zum Eislaufen ein.<br />

h) Die Erschließung von Bloemersheim erfolgt seit Jahrzehnten<br />

von Westen. Sollten die Erschließungen wegen des Verbotes bei<br />

irgendwann fälligem Ersatz- oder Erweiterungsbedarfes der <strong>Anl</strong>agen<br />

nach Osten umgeleitet werden müssen, so würde damit ein<br />

gewaltiger Kostenblock entstehen. Das Verbot wäre hier zu differenzieren.<br />

2. Unberührt bleiben ....<br />

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd: Hier stellt sich die Frage,<br />

ob auch das Fallenstellen ( also Jagdschutz ) hierunter zu verstehen<br />

ist?<br />

Ansitzleitern sind unscheinbar und werden regelmäßig nur temporär<br />

aufgestellt. Die Einvernehmens Herstellung ist hier zu viel<br />

des Aufwandes, es sollte das Aufstellen von Leitern ohne diese<br />

erfolgen.<br />

Unverständlich ist mir der Passus über die Versorgung und Bergung<br />

kranken oder verletzten Wildes an dieser Stelle. Warum ist<br />

dieser notwendig?<br />

c) die land- und fortwirtschaftliche Bodennutzung umfasst auch<br />

die gärtnerische und Obstbaunutzung, das ist, wenn Zweifel an<br />

der Zuordnung nach Legaldefinition bestehen sollte, klar zu stellen.<br />

Zu dieser Nutzung gehört nach meinem Verständnis auch die<br />

Jagd durch den Eigentümer.<br />

Die Einstände für Wild sind nun einmal an bestimmte Biotope<br />

gebunden. Diese sind regelmäßig dort, wo jetzt NSG ausgewiesen<br />

werden sollen. Es ist daher sicher zu stellen, dass die langjährigen<br />

Hegebemühungen an diesen Stellen nun nicht die Festsetzung<br />

zum NSG unmöglich gemacht werden.<br />

e) hier verweise ich auf die Notwendigkeit der Gewässerunterhaltung<br />

und der Gewässerrandpflege zur Erhaltung des Landschaftsbildes.<br />

Die Benehmensherstellung ist umständlich und langwierig und<br />

sollte daher für diese schlichten Maßnahmen entfallen.<br />

22<br />

Die Hofflächen des Schlosses Bloemersheim liegen außerhalb<br />

des Geltungsbereiches des LP Nr. 15. Hier gilt der aktuelle<br />

Landschaftsplan des <strong>Kreis</strong>es Wesel. Aus diesem gehen<br />

die Hofflächen als LSG hervor, an die sich östlich, ebenfalls<br />

außerhalb des Geltungsbereiches des LP Nr. 15. ein parallel<br />

zur <strong>Kreis</strong>grenze verlaufendes NSG anschließt.<br />

Zur Ausübung der rechtmäßigen Jagd gehört auch die Fallenjagd.<br />

Die genannten Sachverhalte bzw. Nutzungen innerhalb der<br />

NSG bleiben durch die entsprechenden Klauseln von den<br />

jeweiligen Verboten unberührt.<br />

Unberührt bleiben von den Verboten bleiben die ordnungsgemäße<br />

Gewässerunterhaltung durch die LINEG; sowie<br />

zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zur<br />

Vermeidung von Vernässungsschäden sowie gartendenkmalpflegerische<br />

Maßnahmen zur Sicherung des kulturhistorischen<br />

und künstlerischen Wertes der Parkanlage des<br />

Schlosses Bloemersheim sowie des Gutes Leyenburg.


Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

2. g)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

g) Zur Unterhaltung bestehender Versorgungs- und Entsorgungsanlagen<br />

ist erweiternd zu ergänzen, dass dazu auch die<br />

Erweiterung und Verstärkung dieser <strong>Anl</strong>agen gehört, weil andernfalls<br />

die Erschließung für die Zukunft nicht ausreichend, wirtschaftlich<br />

und kostengünstig gesichert werden kann.<br />

III Besondere Festsetzungen für einzelne Naturschutzgebiete<br />

Als Naturschutzgebiete werden festgesetzt:<br />

N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

Schutzgegenstand:<br />

Die Beschreibung des Schutzgegenstandes bezüglich Schloss<br />

Bloemersheim mit Park und der Kleinen Parsick mit Schloss<br />

Leyenburg und zugehörigem Park ist tlw. fehlerhaft, weil nur in<br />

eingeschränktem Umfang, bedingt durch die Parkanlagen, eine<br />

„naturnahe Ufervegetation und Röhrichtsäume" und „die begleitenden<br />

vorwiegend aus Eichen- und Erlenbeständen bestehenden<br />

Wald- und Bruch- bzw. Nass- und Feuchtgrünlandbereiche"<br />

vorhanden sind. An der Leyenburg sind sie nicht vorhanden und<br />

in Bloemersheim nur untergeordnet.<br />

Deshalb ist auch der Schutzzweck aus diesen Bereichen nur<br />

eingeschränkt her zu leiten.<br />

Zu den Erläuterungen ist weiterhin Folgendes festzustellen:<br />

Die Kleine Parsick ist kein naturnahes Stillgewässer inmitten<br />

eines auewaldähnlichen Eschenmischwaldes aus Stieleichen,<br />

Eschen, Schwarzerlen, sowie Bergahorn, Hainbuchen und Vogeloder<br />

Traubenkirsche. Ebenso weist der Baumbestand des Parkes<br />

auf der Leyenburger Insel ( das Wort „Auwald" ist hier irreführend<br />

) wenig oder kein Totholz auf, sondern ist wieder zum Landschaftspark<br />

der Leyenburg gestaltet worden. Der Baumbestand<br />

wird optisch, von der Leyenburg aus gesehen, zunächst durch<br />

starke Sympfzypressen bestimmt, es folgen Pappeln, Tulpenbäume,<br />

Eichen, Eschen, Roteichen, Platane, einigen Kiefern und<br />

am Ufer natürlich auch starke Erlen neben Sympfzypressen und<br />

Harthölzern, auch Ahorn. Die Baumartenzusammensetzung deutet<br />

auf den ursprünglich angelegten Park hin. Die Höhe der Fläche<br />

über dem Wasserstand des Teiches, insbesondere aber<br />

gegenüber dem Staukanal zum LINEG — Pumpwerk Leyenburg<br />

1, schließt eine Überflutung der sogenannten Leyenburger nicht<br />

23<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Die Erweiterung bestehender Versorgungs- und Entsorgungsanlagen<br />

innerhalb von NSG oder auch LSG bedarf zur<br />

Gewährleistung des Schutzzweckes einer Genehmigung<br />

durch die ULB.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Die Ausweisung eines größtenteils zusammenhängenden<br />

Gewässerkomplexes bzw. Kuhlenzuges einschließlich angrenzender<br />

Niederungen als NSG bleibt davon unberührt.<br />

Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />

insbesondere zur Stärkung des Biotopverbundes sowie zur<br />

Erhaltung wertvoller Biotope und Lebensräume erforderlich.<br />

Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in weniger naturnah<br />

oder wertvoll ausgeprägten Teilbereichen gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />

Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />

und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />

und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />

Bloemersheim sowie den 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />

Leyenburg.<br />

Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />

des Kleinen Parsick.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Der Erläuterungstext wird wie folgt geändert:<br />

Der Kleine Parsick stellt ein anthropogen beeinträchtigtes<br />

Stillgewässer inmitten eines parkartigen, in kleinen Teilbereichen<br />

auwaldähnlichen Eschenmischwaldes aus Stieleichen,<br />

Eschen und Schwarzerlen sowie Berg-Ahorn, Hainbuchen<br />

und vereinzelt Vogel- oder Traubenkirschen dar.<br />

Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in weniger naturnah<br />

oder wertvoll ausgeprägten Teilbereichen gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />

Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />

und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />

und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />

Bloemersheim sowie der 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />

Leyenburg.


Kap. 3.1 NSG N2<br />

erst heute vollständig aus. Der Park war und ist erkennbar kein<br />

Überflutungsgelände<br />

Der westliche Uferbereich zum Acker ist steil und tief eingeschnitten<br />

und weist keinerlei Merkmale eines Auewaldes auf.<br />

Im Teich selbst befinden sich zwei künstliche Inseln. Auf der einen<br />

steht ein Denkmal für die 1864 ertrunkene Tochter aus der<br />

Leyenburg, das Denkmal auf der anderen Insel ist umgefallen, es<br />

trug einen preußischen Adler.<br />

Auch dieses weist nicht auf einen naturnahen Teich hin, sondern<br />

auf einen parkartig gestalteten Teich.<br />

Im Übrigen ist der genannte Fachbeitrag der LÖBF nicht ( öffentlich<br />

) auffindbar, so dass die dortige Beschreibung nicht kontrolliert<br />

werden kann oder vielleicht gar nicht erstellt worden ist.<br />

Weiterhin ist dieses Gebiet auch nicht im LINFOS als geschütztes<br />

Biotop ausgewiesen.<br />

Die Kleine Parsick und die Leyenburger Insel Gem. Schaephuysen<br />

Fl 1 Nr. 217 und andere erfüllen damit aus meiner Sicht nicht<br />

die Kriterien der Kartieranleitung für § 62 Biotope der LANUV.<br />

Wegen dieser Bedingungen würde eine Ausweisung als NSG<br />

fachlich falsch sein und ständige Konflikte bewirken. Eine Ausweisung<br />

sollte unterbleiben.<br />

Die Schlossteiche um Bloemersheim erfüllen die geforderten<br />

Kriterien als geschütztes Biotop ebenfalls nicht. Auch hier handelt<br />

es sich im Wesentlichen um Teile der Parkanlage mit mehreren<br />

gestalteten Inseln, Brücken und Uferbereichen, einer Berme zum<br />

Schloss und zu den Wirtschaftsgebäuden und einem steilen Ufer<br />

zum Schlosspark. Im Südwesten schließt Grünland an, welches<br />

durch Gräben drainiert ist und mit den Blickwinkeln wichtiger Teil<br />

der Gesamtansicht des Schlosses ist.<br />

Alle Ufer dieser Gewässer werden deshalb in kurzen Zeitabschnitten<br />

vollständig heruntergeschnitten, um den Blick nicht zu<br />

wachsen zu lassen und die Gräben nicht zu dunklen Tunneln<br />

durch Erlenbewuchs werden zu lassen.<br />

Lediglich der am weitesten östlich gelegene Teich, die Pottbeckers<br />

Kull, Schaeph. Fl. 1 Nr. 71, könnte den Kriterien eines „Geschützten<br />

Biotopes" entsprechen.<br />

Die Ausweisung im LINFOS für die Gesamtheit der Schlossteiche<br />

halte ich deshalb für unzutreffend und nicht hinreichend untersucht.<br />

Diese Teiche habe ich durch das Büro L-Plan in Aachen untersu-<br />

24<br />

Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />

des Kleinen Parsick.<br />

Dem Hinweis der Nichterfüllung der Kriterien zur Ausweisung<br />

eines geschützten Biotopes wird teilweise gefolgt.<br />

Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />

nach §30 BNatSchG geschützten Biotope mehr da und<br />

werden im LP dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.<br />

Die Pflege der historischen <strong>Anl</strong>age einschließlich der Uferbereiche<br />

im Sinne des Denkmalschutzes bzw. Maßnahmen zur<br />

Sicherung des kulturhistorischen und künstlerischen Wertes<br />

sowie ordnungsgemäße Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

bleiben unberührt.


Kap. 3.1 NSG N2<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

chen lassen und das Ergebnis am 5.6.2008 dem LANUV mitgeteilt,<br />

das allerdings das Ergebnis der zugesagten Prüfung bisher<br />

nicht übermittelt hat.<br />

Eine Festsetzung der Teiche und Flächen um Schloß Bloemersheim<br />

und um Schloß Leyenburg würde zu sich selbst widerstrebenden<br />

Festsetzungen und Zielen führen. Die Gestaltung und<br />

Festigung der Ufer und Teichränder und die Ausgestaltung der<br />

Flächen als Park passt nicht zur natürlichen Entwicklung des als<br />

Ziel genannten Auewaldes mit einer ganz anderen Baum — und<br />

Strauchgesellschaft und Struktur.<br />

Die ständig notwendigen Arbeiten zur Erhaltung des Kulturgutes<br />

Park um die Teiche herum, die bestimmender Bestandteil der<br />

Landschaftparke Bloemersheim und Leyenburg sind, die nach<br />

überwiegender Meinung von dem bedeutenden Landschaftsarchitekten<br />

Weyhe geplant wurden, führen zwangsläufig zu Konflikten<br />

mit den Zielen des Naturschutzes. Hier ist im Interesse der<br />

Rechtssicherheit durch eindeutige Vorrangstellung Klarheit zu<br />

schaffen<br />

Zwischen der Leyenburg und Bloemersheim liegt die Waldparzelle<br />

Gem. Schaeph. Fl. 1 Nr. 82 Kiekesbusch / Eichenbusch. Diese<br />

ist von ihrer Lage, ihrer Bodenbeschaffenheit und ihres Waldbestandes<br />

kein Aue- oder Bruchwald. Dieser Waldbestand liegt auf<br />

der Höhe des benachbarten Ackers. Nördlich des Niepkanals auf<br />

der Parzelle Fl. 1 Nr. 77 und Nr. 80 haben allerdings Bergsenkungen<br />

zur völligen Vernässung geführt, die ich seinerzeit zur<br />

Vermeidung unwirtschaftlicher Sümpfungen durch die LINEG<br />

angeregt habe.<br />

Die Parzelle Fl. 1 Nr. 82 ist deshalb nicht als NSG festzusetzen,<br />

sondern als LSG.<br />

Die sog. Hacksteinskuhle im weiteren Lauf des Niepkanals ist<br />

nicht als § 62 Gewässer im LINFOS geführt. Eine Berufung auf<br />

die Ausweisung dieser Fläche als Vorrangfläche ist deshalb nicht<br />

nachvollziehbar. Es ist deshalb auch zu unterstellen, dass eine<br />

Ausweisung als Teil des NSG Littardkuhlen nicht erforderlich ist.<br />

Hinzu kommt, dass die Ufer wegen der Nutzung durch Mensch<br />

und Tier keine nennenswerten schützenswerten Bereiche aufweisen.<br />

Hier sind erhebliche Konflikte mit der Sportfischerei und mit den<br />

25<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B wird der Èichenbusch` aus der<br />

Naturschutzfestsetzung des NSG Littardkuhlen N2 herausgenommen<br />

und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />

Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />

insbesondere zur Stärkung des Biotopverbundes sowie zur<br />

Erhaltung wertvoller Biotope und Lebensräume erforderlich.<br />

Im Regionalplan Düsseldorf (GEP99) werden die Bereiche<br />

als Flächen zum Schutz der Natur (BSN) dargestellt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />

aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Änderung vorgenommen:


Kap. 3.1 NSG N2<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. a)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. b)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. c)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. g)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. i)<br />

vielen anderen Freizeitnutzungen ebenfalls zu erwarten.<br />

Die Floreskull nördlich der K 9 ist auch in dem nicht mit Wochenendhäusern<br />

bebauten Bereich ebenfalls nicht im LINFOS als<br />

Geschützter Bereich ausgewiesen. Allerdings verfügt dieser Bereich<br />

noch über einen hohen Anteil naturbelassener Ufer.<br />

Soweit zu den Erläuterungen<br />

1. Insbesondere ist verboten:<br />

a) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen können wegen der günstigen<br />

Witterung mit weniger Schäden bereits ab August naturschutzverträglich<br />

durchgeführt werden, wie das an anderen geschützten<br />

Gewässern auch geschieht. Der späte Termin ist kein<br />

Vorteil.<br />

b) dieses Verbot ist so unbestimmt, dass der Flächeneigentümer<br />

damit bei den Unterhaltungs- und Pflegearbeiten nicht umgehen<br />

kann. Wenn schon die Fachbehörde die Kriterien nicht präzise<br />

nennen kann, wie soll das der nicht fachspezifisch Ausgebildete<br />

dann handhaben.<br />

c) Teile der Parkanlagen in Bloemersheim und an der Leyenburg<br />

liegen im NSG. Was tun, wenn sich Teilnehmer eines Familienfestes<br />

oder einer sonstigen Veranstaltung, im Park ergehen wollen?<br />

g) an dieser Stelle weise ich darauf hin, dass bei Bloemersheim<br />

im geplanten NSG eine Kulturheidelbeeranlage kultiviert wird.<br />

i) welches sind floristisch oder faunistisch schutzwürdige Flächen?<br />

Muss der Bewirtschafter das hier entscheiden, wenn er<br />

wirtschaftet?<br />

26<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

d) das ordnungsgemäße Angeln an vorhandenen Stegen,<br />

Kullhäusern sowie bebauten Ufern.<br />

Der auch zu den südlichen Littardkuhlen zählende Bereich ist<br />

aktuell als nach § 30 BNatSchG geschütztes Biotop ausgewiesen.<br />

Zum Schutz der Fauna, insbesondere der Vogelfauna, ist die<br />

Beachtung der Brutzeiten sinnvoll.<br />

Unberührt von dem Verbot bleiben zwingend notwendige<br />

Gewässerunterhaltungsmaßnahmen im Einvernehmen mit<br />

der unteren Landschaftsbehörde zur Vermeidung von Vernässungsschäden.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Ein Betreten der Parkanlagen im Rahmen der Eigennutzung<br />

ist vom Verbot nicht betroffen.<br />

Rechtmäßig ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.<br />

Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird jedoch gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />

Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />

und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />

Dabei handelt es sich u. a. um die Beerenobstplantagen …<br />

südlich des Schlosses Bloemersheim…<br />

Dem Hinweis wird zur Vermeidung von Missverständnissen<br />

und aufgrund der Herausnahme der Forst- und Parkflächen<br />

aus dem NSG gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird bei N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

unter 1. i) folgende Änderung vorgenommen:<br />

1. Insbesondere ist verboten:<br />

i) Wiederaufforstungen mit Nadelbäumen vorzunehmen,<br />

Da es sich bei den für Forstwirtschaft bedingt infrage kommenden<br />

Flächen in diesem NSG ausnahmslos um wertvolle


Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. j)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. k)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. l)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. m)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Gebote 2. a) – f)<br />

j) dieses Verbot ist nur relevant für die Parzelle Schaeph,. Fl. 1<br />

Nr. 82. Wenn diese Parzelle nicht aus dem NSG — Festsetzungsbereich<br />

herausgenommen wird, ist dieses Verbot hier sachfremd<br />

und unangemessen.<br />

k) hier gilt das Gleiche wie für j)<br />

l) auch hier sind die Verbote sehr unbestimmt und für den<br />

Eigentümer räumlich nicht zu fassen. Insbesondere: was sind<br />

„störende Handlungen" und welche Spechte sind gemeint.<br />

Entfällt die Fläche Fl. 1 Nr. 82, wird das Verbot handhabbarer,<br />

weil an anderen Flächen eine andere forstwirtschaftliche Nutzung<br />

stattfindet.<br />

m) die „gekennzeichneten Bereiche" sollten zeitig angegeben<br />

werden, damit dieses Verbot auch beurteilt werden kann. Die<br />

Gewässer werden fischereilich durch die Niepkuhlen - Fischerei<br />

- Genossenschaft genutzt und jedes Verbot hat Auswirkungen<br />

auf die Verpachtung.<br />

2. Insbesondere ist geboten:<br />

Die Gebote a) bis f) sind alle mit Kosten und aktivem Handeln der<br />

betroffenen Eigentümer / Nutzer verbunden.<br />

Sie sind deshalb nur freiwillig und nicht ohne Kostenübernahme<br />

durch die öffentliche Hand zu verwirklichen.<br />

Es liegt also nahe, die dazu notwendigen Verträge über die<br />

Durchführung der Gebote hinaus allgemein für die Schutzbestimmungen<br />

zu formulieren und für die Festsetzungen insge-<br />

27<br />

Bereiche handelt, ist eine Differenzierung überflüssig.<br />

Die beschriebene Waldfläche `Eichenbusch` (Schaephuysen,<br />

Flur 1, Nr. 82) ist aus dem NSG ausgenommen worden.<br />

Bezogen auf verbleibende, kleinere, derzeit forstlich anders<br />

genutzte Waldflächen, beispielsweise im Bereich der Littardkuhlen,<br />

bleibt das Verbot unter 1. j) weiterhin sinnvoll.<br />

Die zuvor beschriebene Waldfläche `Eichenbusch`<br />

(Schaephuysen, Flur 1, Nr. 82) ist aus dem NSG ausgenommen<br />

worden.<br />

Bezogen auf verbleibende, kleinere, derzeit forstlich anders<br />

genutzte Waldflächen, beispielsweise im Bereich der Littardkuhlen,<br />

bleibt das Verbot unter 1. k) ebenfalls weiterhin sinnvoll.<br />

Die beschriebene Waldfläche `Eichenbusch` (Schaephuysen,<br />

Flur 1, Nr. 82) ist aus dem NSG ausgenommen worden.<br />

Das Angelverbot während der Brutzeit betrifft nur die nach §<br />

30 BNatSchG als geschützte Biotope ausgewiesenen oder<br />

entsprechend wertvollen Bereiche (in der Karte B rot schraffiert<br />

dargestellt).<br />

In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />

aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Änderung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

d) das ordnungsgemäße Angeln an vorhandenen Stegen,<br />

Kullhäusern sowie bebauten Ufern.<br />

Im Erläuterungstext der NSG wird ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> bestrebt ist, die genannten<br />

Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflege- bzw.<br />

Bewirtschaftungsverträgen zu realisieren; soweit für die genannten<br />

Flächen bereits entsprechende Verträge existieren,<br />

gelten diese unverändert weiter.


Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

3. a)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

3. c)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

samt im NSG den Vertragsweg zu nutzen. Das führt zu mehr<br />

Flexibilität, ziel- und punktgenauer Differenzierung und zur<br />

Vermeidung großen Konfliktpotentials.<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

a) hier ist zu streichen: „durch die LINEG" oder zu ergänzen<br />

durch den Gewässereigentümer.<br />

Begründung: ich habe erhebliche Gewässerstrecken in meinem<br />

Eigentum, die nicht von der LINEG oder von einem anderen<br />

Wasser- und Bodenverband unterhalten werden, weil sie<br />

keine Vorfluter, sondern private Entwässerungsgräben sind.<br />

Hier ist die Unterhaltung durch mich ebenso sicher zu stellen<br />

und unberührt zu stellen.<br />

Es ist zu ergänzen:<br />

c) gartendenkmalpflegerische Maßnahmen zur Sicherung des<br />

kulturhistorischen und künstlerischen Wertes der Parkanlage<br />

Schloss Leyenburg.<br />

Zur Begründung:<br />

Die im letzten Absatz formulierte Begründung:<br />

„Für den weitläufigen und auf schädliche Einflüsse empfindlich<br />

reagierenden Gewässerkomplex, der ..., ist zur Sicherstellung<br />

des Schutzes von Natur und Landschaft der Status eines Naturschutzgebietes<br />

dringend erforderlich."<br />

Dieses ist für einzelne Bereiche zutreffend, aber für den gesamten<br />

großen Komplex von 416 ha insgesamt definitiv nicht. Auch<br />

der Regionalplan formuliert hierzu dieses nicht.<br />

Eine Differenzierung innerhalb des Gebietes und der einzelnen,<br />

kleineren Bereiche ist erforderlich. Für 416 ha so unterschiedlicher<br />

Beschaffenheiten und Nutzungen in einem sehr kleinräumig<br />

strukturierten Gebiet ist eine solche großräumige gleichartige<br />

Festsetzung nicht sachgerecht.<br />

Es wird auch an dieser Stelle wieder deutlich, dass weniger prä-<br />

28<br />

Unberührt von dem Verbot 1. a) (Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

in der Zeit vom 01. März bis 30. September<br />

eines Jahres oder in der übrigen Zeit ohne das Einvernehmen<br />

der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen) bleiben<br />

die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die<br />

LINEG; sowie zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />

zur Vermeidung von Vernässungsschäden.<br />

Eine ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer auch<br />

durch Privateigentümer ist damit sichergestellt.<br />

Dem Hinweis wird für die im NSG verbliebenen Teilbereiche<br />

der Parkanlage des Gutes Leyenburg gefolgt. Dies betrifft im<br />

Wesentlichen das nordöstliche Ufer des Kleinen Parsick sowie<br />

die Insel.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Ergänzung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

c) gartendenkmalpflegerische Maßnahmen zur Sicherung<br />

des kulturhistorischen und künstlerischen Wertes der Parkanlage<br />

des Schlosses Bloemersheim sowie der Bereiche entlang<br />

des Kleinen Parsick, die zur Parkanlage des Gutes<br />

Leyenburg gehören,<br />

Ein zusammenhängender Gewässerkomplex reagiert indirekt<br />

empfindlich auf Beeinträchtigungen oder Verunreinigungen,<br />

auch wenn direkt nur Teilbereiche betroffen sind.<br />

Es gilt den gesamten Biotopverbund zu erhalten.<br />

Die als NSG ausgewiesenen Flächen entsprechen den im<br />

Regionalplan dargestellten Flächen für eine Ausweisung zum<br />

Schutz der Natur.<br />

Dem Hinweis der Flächenreduzierung bzw. Präzisierung wird<br />

in Teilbereichen jedoch gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />

Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />

und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />

und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />

Bloemersheim sowie den 'Eichenbusch' nördlich des Gutes


Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. a)<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. b)<br />

zise und nicht parzellenscharfe Planungen mit dem Ziel, angemessene<br />

und zielgenaue vertragliche Regelungen zu schaffen,<br />

sachgerechter und in der Umsetzung weniger problematisch sind.<br />

3.2. Landschaftsschutzgebiete ( § 26 BNatSchG )<br />

Einleitung:<br />

Die inhaltliche Nähe zu den Festsetzungen für Naturschutzgebiet<br />

ist zu stark unter Berücksichtigung, dass LSG' s beinahe flächendeckend<br />

ausgewiesen sind. Inflationäre Schutzgebietsausweisungen<br />

dienen der Sache nicht.<br />

I Verbote<br />

1. Es ist verboten:<br />

a) Hofanlagen sollten grundsätzlich aus den Landschaftsschutzgebieten<br />

hinreichend großräumig herausgenommen werden,<br />

damit nicht andere als baurechtliche Bestimmungen die Entwicklung<br />

der Hofanlagen und der landwirtschaftlichen Betriebe bestimmen.<br />

b) Ein generelles Verbot des Kahnfahrens und des Badens sollte<br />

unterbleiben.<br />

29<br />

Leyenburg.<br />

Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />

des Kleinen Parsick.<br />

Der Großteil der LSG hat bereits Bestand.<br />

Zudem sind die Schutzausweisungen aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht u. a. zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller<br />

Biotope und Biotoptypen, zur Erhaltung und Wiederherstellung<br />

von Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten,<br />

wegen der Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten<br />

sowie wegen der Bedeutung der naturnah und strukturreich<br />

ausgeprägten Gewässer sowie Wald- und Grünlandflächen<br />

für den regionalen und landesweiten Biotopverbund<br />

erforderlich.<br />

In den NSG gilt eine Vielzahl anderer Festsetzungen, als in<br />

den LSG. Die allgemeinen Ver- und Gebotskataloge unterscheiden<br />

sich deutlich.<br />

Da in den Schutzgebieten angepasst an den jeweiligen<br />

Schutzzweck z.T. unterschiedliche besondere Festsetzungen<br />

getroffen worden sind, ist es möglich, dass in einigen LSG<br />

einzelne Verbote gelten, die sich auch bei den NSG wiederfinden.<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />

der Hofanlagen bleiben von einer LSG-Ausweisung<br />

unberührt. Es ist also unabhängig von der darstellerischen<br />

Schwierigkeit nicht notwendig Gebäude und Straßen einzeln<br />

aus den LSG auszunehmen.<br />

Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />

Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />

Die Hofflächen des Schlosses Bloemersheim liegen außerhalb<br />

des Geltungsbereiches des LP Nr. 15. Hier gilt der aktuelle<br />

Landschaftsplan des <strong>Kreis</strong>es Wesel. Aus diesem gehen<br />

die Hofflächen als LSG hervor, an die sich östlich ein parallel<br />

zur <strong>Kreis</strong>grenze verlaufendes NSG anschließt.<br />

Die Hofflächen des Gutes Leyenburg liegen in einem bereits<br />

per Verordnung bestehenden LSG.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Es handelt sich um kein generelles Verbot, sondern es sind<br />

ausdrücklich die anderen als für das Baden oder Befahren<br />

vorgesehene Plätze genannt.


Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

2. a)<br />

Kap. 3.2 LSG L2<br />

Kap. 3.3 ND<br />

ND 8<br />

Kap. 3.4 LB<br />

Kap. 3.6 GB<br />

GB16, GB17 u. GB18<br />

2. Unberührt bleiben:<br />

a) es ist zu ergänzen:<br />

das Feuermachen im Rahmen der Waldarbeit für die Gesundheit<br />

der Waldarbeiter das Verlegen von Beregnungsrohren<br />

und Leitungen, der Bau von Brunnen mit wasserrechtlicher<br />

Erlaubnis,<br />

L2 Landschaftsschutzgebiet Waldgebiet Bloemersheim und Vluyner<br />

Busch:<br />

Schutzgegenstand:<br />

Es ist klar zu stellen, dass die Aufzählung der Baumarten nicht<br />

umfassend und abschließend ist.<br />

3.3 Naturdenkmale ( § 28 BNatSchG)<br />

III Besondere Festsetzungen<br />

ND 8 das Naturdenkmal ist eine Roßkastanie ( keine Eßkastanie<br />

) Im Übrigen halte ich persönlich die Festsetzung von ND in<br />

Parkanlagen für entbehrlich, der verantwortliche Eigentümer spürt<br />

ungerechtfertigtes Misstrauen<br />

3.4.1 Der gesamte Bestand an Hecken im Plangebiet<br />

Schutzgegenstand<br />

Es ist an dieser Stelle darauf hin zu weisen, dass beispielsweise<br />

für den Schutz von Obstanlagen bei deren Pflanzung oftmals<br />

Hecken angelegt werden, die nur dem Schutz dieser Kultur dienen.<br />

Es ist sicher zu stellen, dass mit Rodung dieser Obstanlagen<br />

auch die Hecken gerodet werden können, weil andernfalls keine<br />

Hecken mehr gepflanzt werden.<br />

3.6. geschützte Biotope<br />

GB 16 Floreskull<br />

Hier ist sicher zu stellen, dass die im B — Plan Gebiet Wochenendhäuser<br />

liegenden, bislang unbebauten Parzellen durch die<br />

Ausweisung an der baulichen Nutzung nicht gehindert werden.<br />

GB 17 Schlossweiher Bloemersheim<br />

Die fachliche Begründung für die Ausweisung wird tlw. als fehler-<br />

30<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Als Bestandteil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind<br />

solche Feuer von dem Verbot ausgenommen.<br />

Unberührt bleiben zudem die Unterhaltung bestehender Versorgungs-<br />

oder Entsorgungsleitungen … sowie alle bei Inkrafttreten<br />

dieses Landschaftsplans rechtmäßig ausgeübten<br />

Nutzungen.<br />

Die Neuanlage von Beregnungsrohren und Leitungen oder<br />

der Bau von Brunnen mit wasserrechtlicher Erlaubnis innerhalb<br />

eines LSG bedürfen einer Genehmigung durch die ULB.<br />

Die Formulierung „… von Eichen, Birken, Buchen und Kiefern<br />

sowie Roteichen- und Fichtenaufforstungen dominierte<br />

Waldgebiet…“ stellt klar, dass es sich hierbei nur um eine<br />

Aufzählung der vom Anteil her wichtigsten Arten handelt.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Im Kap. 3.3 wird unter ND 8 die redaktionell fehlerhafte<br />

deutsche Artenbezeichnung in Rosskastanie korrigiert. Die<br />

botanische Bestimmung Aesculus hippocastaneum ist korrekt.<br />

Die zukünftige Pflege und Erhaltung kann nur durch Festsetzungen<br />

tatsächlich sichergestellt werden.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Der Schutzgegenstand bezieht sich insbesondere auf die<br />

häufig wertvoll ausgeprägten im mehrjährigen Turnus geschnittenen<br />

Hecken.<br />

Jährlich geschnittene Windschutzhecken (Erlen), die mit einer<br />

Obstanlage angelegt wird,en fallen nicht unter diese Kategorie.<br />

Es handelt sich um eine nachrichtliche Darstellung der Daten<br />

der LANUV.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />

nach §30 geschützten Biotope mehr da und werden im LP<br />

dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.


Kap. 5 Forstl. Festsetz.<br />

in LB<br />

Kap. 3.6 GB<br />

GB17<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

3. b)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

3. c)<br />

haft bezeichnet, die Ausweisung ist aus hiesiger Sicht für den<br />

Teich am Schloss und am Wirtschaftshof fachlich nicht begründet.<br />

Die LANUV schuldet hier noch eine Nachprüfung und Antwort auf<br />

mein Schreiben vom 5.6.2008.<br />

Siehe Stellungnahme zu N2<br />

GB 18<br />

Kleiner Parsick<br />

Die Ausweisung wird bestritten und wenn kartiert, wird die Richtigkeit<br />

der Kartierung bestritten, siehe Stellungnahme zu N 2.<br />

5. Forstliche Festsetzungen in geschützten Landschaftsbestandteilen<br />

( § 25 LG )<br />

Es wird von hier aus gebeten, deutlich zu machen, dass es sich<br />

bei diesen Gebieten nicht um die großen Waldflächen in den LSG<br />

nach § 26 (BNatSchG) handelt.<br />

Ergänzung vom 19.12.2011<br />

Es wird sehr begrüßt, dass die Schlossteiche Bloemersheim nicht<br />

mehr als § 30 Biotope ausgewiesen sind, das entspricht den<br />

diesseitigen Untersuchungen.<br />

Die von Ihnen beschriebene Anpassung der Naturschutzausweisung<br />

ist kleinräumig erfolgt, aber textlich möchte ich anregen, den<br />

Schutz so zu formulieren, dass die Parkdenkmalpflege nicht in<br />

Konflikt mit den Naturschutzfestlegungen kommen kann und umgekehrt.<br />

Das ist sicherlich schon tlw. erreicht durch den Wegfall<br />

des § 30 Biotopes, aber Konfliktpotential ist nach wie vor gegeben.<br />

Hier hatte ich vorgeschlagen, den Grundschutz so knapp<br />

wie möglich zu formulieren und den darüber hinaus Ihrerseits<br />

angestrebten Schutz durch vertragliche Festlegung zu erreichen.<br />

Ich bin sicher, dass dieses Vorgehen vom <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> bereits<br />

erfolgreich an anderen ähnlich gelegenen <strong>Anl</strong>agen gewählt wurde<br />

und Sie auf Erfahrungen zurückgreifen können. Auf die Festsetzung<br />

für die Teiche vor Bloemersheim als Teil des Naturschutzgebietes<br />

zu verzichten wäre verständlicherweise die einfachste<br />

Vermeidung möglicher Konflikte.<br />

Hinsichtlich des Brauchtums und des beschriebenen Eigentümergebrauches,<br />

seiner Familie und seiner Gäste, haben Sie eine<br />

Überprüfung zugesagt.<br />

31<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Die Formulierung des Kap. 5 bezieht sich eindeutig nur auf<br />

die entsprechend aufzulistenden LB.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Dem Hinweis wird durch die entsprechenden Ergänzungen<br />

der Unberührtheitsklausel gefolgt.<br />

Vertraglich befristete Regelungen können die Erhaltung der<br />

schutzwürdigen Bereiche langfristig nicht in dem Maße sichern,<br />

wie es eine dauerhafte Festsetzung als NSG vermag.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Wanderungen im NSG sowie Kahnfahrten und Schlittschuhlaufen<br />

auf den entsprechenden Gewässern bleiben von den


15-11<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

3. b)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. m)<br />

Kap. 3.2 LSG L5 (zuvor<br />

L6)<br />

Hinsichtlich des Parkes der Leyenburg bin ich Ihnen für die Zusage<br />

einer erneuten Prüfung dankbar. Eine Unberührtheitsklausel<br />

wie für Bloemersheim ist auch für die Leyenburg unerlässlich. Die<br />

Leyenburg mit Park und Teich befindet sich grundsätzlich in einer<br />

ganz ähnlichen Situation wie Bloemersheim.<br />

Ergänzend möchte ich aber hinzusagen, dass ich der Auffassung<br />

war und bin, dass sowohl die Leyenburger Insel wie auch der<br />

Kleine Parsick„ also auch das Gewässer selbst, nach Lage der<br />

Dinge nicht als NSG ausgewiesen werden sollten.<br />

Meinen Bedenken und Anregungen zu den forstlichen Festsetzungen<br />

im Wald zwischen der Leyenburg und Bloemersheim<br />

haben Sie durch eine Flächenanpassung des NSG Rechnung<br />

getragen.<br />

Die Stellungnahme der Niepkuhlen-Fischerei-Genossenschaft<br />

habe ich inzwischen mit der Geschäftsführerin, Mitgliedern des<br />

Vorstandes und den örtlich zuständigen Fischereiaufsehern. besprochen<br />

und zu ihnen auf den Weg gebracht. Wir können die<br />

Festlegungen des Entwurfes in weiten Bereichen akzeptieren, vor<br />

allem dann, wenn in anderen. Bereichen - entsprechend der tatsächlichen<br />

Nutzung der Gewässer - die von uns angeregten Anpassungen<br />

vorgenommen werden.<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />

meine auf dem anliegenden Plan „rot" umrandeten Grundstücke<br />

Gemarkung Vernum, Flur 11, Nr. 70 (teilweise) und Gemarkung<br />

Nieukerk, Flur 32, Nr. 30 nicht als Landschaftsschutzgebiet (L6)<br />

auszuweisen.<br />

Gründe:<br />

Ich bewirtschafte in 47608 Geldern, Vernumer Straße x einen<br />

landwirtschaftlichen Betrieb. Die Hofstelle befindet sich auf dem<br />

Grundstück Gemarkung Vernum, Flur 11, Nr. 70. Auf dem benachbarten<br />

Grundstück Gemarkung Nieukerk, Flur 32, Nr. 30<br />

wird in kürze ein Schweinemaststall mit 1.450 Liegeplätzen errichtet.<br />

Das dazu erforderliche Genehmigungsverfahren steht<br />

kurz vor dem Abschluss. Angesichts dieser Entwicklung meines<br />

32<br />

Verboten unberührt.<br />

Dem Hinweis wird durch die entsprechenden Ergänzungen<br />

der Unberührtheitsklausel gefolgt.<br />

Zudem wird der Gehölzbestand östlich der Kleinen Parsick<br />

von der NSG-Ausweisung ausgenommen.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Der Kleine Parsick bleibt trotz der Barrierewirkung der L140<br />

und des Gutshofes ein wichtiger Teilbereich des Biotopverbundes<br />

und deshalb Bestandteil des NSG.<br />

Zudem ist das Gewässer im Regionalplan (GEP99) als Fläche<br />

zum Schutz der Natur vorgesehen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />

Meerbeck L5 (zuvor L6) die Hofstelle (Vernum, Flur 11, Nr.<br />

70) aus dem LSG herausgenommen. Ein 10 m breiter Streifen<br />

entlang der Meerbeck verbleibt im LSG.<br />

Die Bereiche um die Hoffläche werden ausgenommen, da<br />

diese unmittelbar an das Gewässer grenzen.<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />

des gegenüberliegenden Grundstückes bleiben unberührt.<br />

Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />

Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.


15-16<br />

15-15<br />

Kap. 3.2 LSG L7 (zuvor<br />

L8)<br />

Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />

L4)<br />

Betriebes ist es sachlich nicht gerechtfertigt, meine Hofsteile auf<br />

der Parzelle Gemarkung Vernum, Flur 11, Nr. 70 und das für die<br />

neue Bebauung vorgesehene Grundstück Gemarkung Nieukerk,<br />

Flur 32, Nr. 30 künftig als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Denkbar wäre für mich allenfalls, zur Gewährleistung des Biotopverbundes<br />

einen Streifen von 5 m auf beiden Seiten der Meerbeck<br />

als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />

den auf dem anliegenden Plan „rot" umrandeten Teil meines<br />

Grundstückes Gemarkung Rheurdt, Flur 1, Nr. 436 (bisher 279)<br />

nicht als Landschaftsschutzgebiet (L8) auszuweisen.<br />

Gründe:<br />

Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes in 47509 Rheurdt, Niederend x. Die Hofstelle befindet<br />

sich auf dem Grundstück Gemarkung Rheurdt, Flur 1, Nr. 436<br />

(bisher 279). Das geplante neue Landschaftsschutzgebiet soll bis<br />

unmittelbar an meine Wirtschaftsgebäude reichen. Der überplante<br />

Teil des Flurstückes 436 ist aber für künftige Betriebserweiterungen<br />

vorgesehen. Angesichts dieser Situationen meines Betriebes<br />

ist es sachlich nicht gerechtfertigt, die für die Betriebserweiterung<br />

benötigten Teil des Flurstück 436 künftig als Landschaftsschutzgebiet<br />

auszuweisen.<br />

Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />

mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />

Gemarkung Stenden, Flur 6, Nr. 449 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />

(L4) auszuweisen.<br />

Gründe:<br />

Ich bewirtschafte in 47647 Kerken, Dorfstraße x einen landwirtschaftlichen<br />

Betrieb. Die Hofstelle befindet sich auf dem Grundstück<br />

Gemarkung Stenden, Flur 1, Nr. 520. Auf dem gegenüberliegenden<br />

Grundstück Gemarkung Stenden, Flur 6, Nr. 449 werden<br />

in kürze ein Ferkelaufzuchtstall mit ca. 1.800 Liegeplätzen<br />

und ein Güllebehälter errichtet. Das dazu erforderliche Genehmigungsverfahren<br />

steht kurz vor dem Abschluss. Das Flurstück 449<br />

33<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />

Wehrlingsbruch und Heiliges Bruch L7 (zuvor L8) der Bereich<br />

am Niederend in den Randbereichen aus dem LSG herausgenommen.<br />

Darunter befinden sich auch die unmittelbar an die Hofstelle<br />

angrenzenden Flächen (Rheurdt, Flur 1, Nr. 436 (bisher<br />

279)).<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />

typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />

liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />

Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />

Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />

mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />

Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />

der Funktion als Biotopverbund.<br />

Das beschriebene Grundstück liegt im Bereich des Landwehrbaches,<br />

der mit seinen gewässerbegleitenden Flächen<br />

und Niederungen einen wichtigen Bestandteil des Biotopverbundes<br />

darstellt.<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestands-


15-17<br />

15-6<br />

Kap. 3.2 LSG L5 (zuvor<br />

L6)<br />

LP 15 Allg.<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

ist auch für künftige Betriebserweiterungen vorgesehen, da diese<br />

auf der Hofstelle Dorfstraße x (Flurstück 1/520) nicht mehr möglich<br />

sind. Angesichts der Entwicklung meines Betriebes ist es<br />

sachlich nicht gerechtfertigt, das für die neue Bebauung vorgesehene<br />

Grundstück Gemarkung Stenden, Flur 6, Nr. 449 künftig<br />

als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />

mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />

Gemarkung Nieukerk, Flur 2, Nr. 118 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />

(L6) auszuweisen.<br />

Gründe:<br />

Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes in 47647 Kerken, Am Berkmansgraben x. Die Hofstelle<br />

befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung Nieukerk, Flur 2,<br />

Nr. 118. Das Flurstück 118 ist für künftige Betriebserweiterungen<br />

vorgesehen. Angesichts dieser Situationen meines Betriebes ist<br />

es sachlich nicht gerechtfertigt, das für die Betriebserweiterung<br />

benötigte Flurstück 118 künftig als Landschaftsschutzgebiet<br />

auszuweisen, zumal es sich inzwischen überwiegend um Ackerland<br />

handelt.<br />

Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />

haben Sie vielen Dank für die Verlängerung der Möglichkeit Stellungnahmen<br />

abzugeben bis zum 15.11.2011. Als Vertreter von<br />

direkt betroffenen Flächeneigentümern gebe ich hierzu folgende<br />

Stellungnahme ab:<br />

• Inhalt und Form beider LP sollten besser aneinander angeglichen<br />

werden. Als Beispiel kann die Angleichung der unterschiedlichen<br />

Bezeichnungen und Farben in den Legenden bei<br />

den Karten erwähnt werden<br />

• Der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> verfügt bereits über ausreichend Flächen in<br />

NSG und LSG und FFH-Gebieten sowie das großzügig ausgewiesene<br />

VSG am Rhein und an den Krickenbecker Seen.<br />

Weitere Ausweisungen neuer LSG und NSG sollte der <strong>Kreis</strong><br />

daher nicht bis äußerst zurückhaltend vornehmen. Aus gleichem<br />

Grund sollte sich der <strong>Kreis</strong> sich bei der Festlegung von<br />

Verbotsbestimmungen zurückhalten.<br />

34<br />

schutz des Grundstückes bleiben unberührt.<br />

Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />

Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />

Meerbeck L5 (zuvor L6) der Bereich westlich der Bahnlinie,<br />

welche die Hofflächen von der unmittelbaren Meerbeckniederung<br />

trennt, aus dem LSG herausgenommen.<br />

Darunter befindet sich auch die Hofstelle (Nieukerk, Flur 2,<br />

Nr. 118).<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Die Ausweisungen von LSG und NSG werden nur bei entsprechender<br />

Schutzwürdigkeit und -notwendigkeit vorgenommen.


Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />

• Im Regionalplan (GEP 99) werden keine parzellenscharfen<br />

Ausweisungen vorgeschrieben. Als Rahmenplan lässt der<br />

Regionalplan dem <strong>Kreis</strong> eine Kompetenz abzuweichen von<br />

Vorgaben des Regionalplans. Weitere Ausweisungen neuer<br />

LSG und NSG neben den in der Regierungszeit von Ministerin<br />

Bärbel Höhn aufgestellten Regionalplan aufgenommen<br />

Gebiete, sollte der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> nicht aufnehmen.<br />

Als Beispiel wo der <strong>Kreis</strong> weiter geht als der Regionalplan ist<br />

hier zu erwähnen LP 15, NSG 3 Stender Benden. Diesen<br />

Bereich sollte der <strong>Kreis</strong> nicht als NSG ausweisen. Die<br />

wertvollen Bereiche dort sind bereits ausreichend geschützt<br />

als § 30 Biotop.<br />

• In beiden LP sollen die allgemeinen und besonderen Verbote<br />

der NSG und LSG verkürzt bzw. gestrichen werden.<br />

Auf Seite 3 in beiden LP wird wie folgt ausgeführt, “ In der<br />

Regel beschränken sich die Verbote auf einen Grundschutz.<br />

Weitergehende Nutzungseinschränkungen sollen dagegen<br />

auf freiwilliger Basis im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer<br />

und Bewirtschafter erfolgen und können ggf. auch<br />

vertraglich geregelt werden.“.<br />

In § 3a Landschaftsgesetz NRW wird angemahnt dass, „die<br />

Landschaftsbehörde prüfen soll ob und inwieweit die Ziele<br />

und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz)<br />

zu erreichen sind. Dies gilt insbesondere<br />

35<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Als zusätzliche Naturschutzgebiete sind im LP15 das NSG<br />

`Littardkuhlen` N2 und das NSG `Stender Benden` N3 geplant.<br />

Das NSG `Stender Benden` geht über die Flächen, die im<br />

Regionalplan (GEP 99) als Flächen zum Schutz der Natur<br />

gekennzeichnet sind, hinaus. Dabei handelt es sich um die<br />

besonders wertvoll ausgeprägten, meist feuchten Bereiche<br />

entlang des Bullengrabens, die vielfach schon geschütze<br />

Biotope nach § 30 BNatSchG darstellen.<br />

Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />

typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />

liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />

Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />

Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />

mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />

Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />

der Funktion als Biotopverbund.<br />

An neuen Landschaftsschutzgebieten sind entsprechende,<br />

für den Biotopverbund bzw. für den Schutz des Landschaftsbildes<br />

relevante Flächen vorgesehen.<br />

Zu nennen ist die Niederung der Meerbeck (L6) und die charakteristische<br />

offene Ackerlandschaft nördlich von Stenden<br />

(L3).<br />

Die weiteren Landschaftsschutzgebiete haben bereits Bestand<br />

und sind der Notwendigkeit des Schutzzweckes entsprechend<br />

in Teilbereichen erweitert oder arrondiert worden.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />

Erhaltung des Schutzgegenstandes zwingend erforderlich<br />

sind. Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />

Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />

Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.


Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />

Kap. 3.2 LSG L8 (zuvor<br />

L9)<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />

im Bereich der land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung<br />

und für die Ausübung von Jagd- und Fischereirechten“.<br />

Die Inhalte der LP sollten sich an diesem Zitat und Gesetz<br />

ausrichten und mit ihm in Übereinstimmung gebracht<br />

werden. Die derzeitig aufgenommene Fülle an Verbote in<br />

beiden LP können nicht als Grundschutz bezeichnet werden.<br />

Es hat auch keine Prüfung stattgefunden inwieweit Ziele<br />

durch Vertragsnaturschutz erreicht werden können.<br />

• Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die<br />

Ausübung von Jagd- und Fischereirechten genießen als Eigentumsrechte<br />

den besonderen Verfassungsschutz des<br />

Grundgesetzes. Einschränkungen dieser Eigentumsrechte<br />

durch Verbote sind als unzulässige Eingriffe in das Eigentumsrecht<br />

anzumerken, wenn die Schützenswerte Ziele auch<br />

mit Entschädigungsregelungen über Vertragsnaturschutz erreicht<br />

werden können.<br />

Auch aus diesem Grund sollen in beiden LP die allgemeinen und<br />

besonderen Verbote der NSG und LSG verkürzt bzw.<br />

gestrichen werden.<br />

• Die in LP 14 aufgenommenen besonderen LSG (L3-L9) mit<br />

den jeweiligen langen Listen mit besonderen Verboten und<br />

Gebote sind inhaltlich eher als NSG zu bezeichnen. Das<br />

Gleiche gilt in LP 15 für LSG 9 Eyller Bruch. Wenn man dort<br />

die Verbote mit den Verbote im den verschiedenen NSG vergleicht,<br />

ist der Unterschied zwischen LSG und NSG sehr<br />

klein. Dies entspricht nicht Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber<br />

gewollten Unterschieds zwischen LSG und NSG. Auch<br />

aus diesem Grund sollten alle besonderen Verbote in den<br />

LSG wegfallen.<br />

• Die Konzept-Landschaftspläne verursachen einen Flickenteppich<br />

an verschiedene LSG, NSG und § 32 Biotopen. In<br />

den Geltungsbereichen der beiden LP gibt es u.a. insgesamt<br />

16 verschiedene LSG mit vielfach unterschiedlichen Verboten<br />

36<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />

Erhaltung des Schutzgegenstandes und des Biotopverbundes<br />

zwingend erforderlich sind. Ziel ist die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />

Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />

Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />

Erhaltung des Schutzgegenstandes und des Biotopverbundes<br />

zwingend erforderlich sind. Ziel die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />

Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />

Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />

Die über den Grundschutz hinausgehend festgesetzten Nutzungseinschränkungen,<br />

wie Grünland umzuwandeln, erfolgen<br />

zur Gewährleistung einer tatsächlichen Erhaltung von<br />

naturschutzfachlich wertvollen Bruchgebieten und Niederungsbereichen.<br />

Die einzelnen ausgewiesenen LSG stellen weitgehend landschaftliche<br />

Einheiten oder fachlich zusammengehörende<br />

Flächen dar, die es daher bezogen auf Schutzzweck und<br />

Festsetzungen zu differenzieren gilt.


Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. p)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

und Geboten. Hierdurch wird ein unübersichtliches bürokratisches<br />

Regelwerk geschaffen, das kein Eigentümer oder<br />

Bewirtschafter in der Praxis einhalten kann.<br />

Als besonderes Beispiel kann die südliche Seite der Hetzerter<br />

Strasse (K21) in Straelen genannt werden. In Reihenfolge<br />

vom Westen kommend wechseln sich hier über eine Länge<br />

von nur ca. 1,8 km LSG 4, LSG 3, LSG 1 und wieder LSG 3<br />

ab. Zwischendurch gibt es auch noch zwei verschiedene §32<br />

Biotope. Wer soll da noch auseinander halten was wo<br />

vorgeschrieben ist. Wir bitten um Berücksichtigung von Folgendem:<br />

• De Verbote und Gebote in LSG 3 und LSG 4 in LP 14 sind bis<br />

auf eine Ausnahme (der als Gebot ohne weiteres gestrichen<br />

werden kann, weil auch als Schutzzweck aufgenommen),<br />

gleichlautend. Diese beiden LSG sollten in ein LSG zusammengelegt<br />

werden.<br />

• Es sollte untersucht werden in wieweit einzelne Verbote und<br />

Gebote in den vielen LSG und NSG gestrichen werden können,<br />

damit mehr LSG und NSG zusammengelegt werden<br />

können<br />

• Bei den nachfolgenden Verboten, handelt es sich um Verbote,<br />

die in die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte<br />

eingreifen. Wenn diese Rechte zeitlich und vom<br />

Umfang her beschränkt werden, verliert das Recht auch an<br />

Wert. Diesen gilt es dem Eigentümer zu ersetzen, so dass<br />

eine Entschädigungsregelung angebracht wäre. Die Folgenden<br />

in LP 14 und LP 15 aufgenommenen Verbote sollten<br />

geändert, ersatzlos gestrichen oder, wenn unbedingt erforderlich,<br />

in die Gebotslisten aufgenommen werden:<br />

a) Umwandlung von Grünland in eine andere Nutzungsart (u.a.<br />

LP 14 LSG 3, 4, und 7) Die gesetzliche Grünlandumbruchverbote<br />

in §5 (2) Ziff. 5 Bundesnaturschutzgesetz und in der<br />

Dauergrünlanderhaltungsverordnung NRW ergänzt durch das<br />

Instrument Vertragsnaturschutz reichen aus um das Ziel zu<br />

erreichen. In beiden LP wird nicht klar definiert was als Grünland<br />

zu bezeichnen ist. Ist hier Dauergrünland gemeint oder<br />

z.B. auch einjähriges Raygras?<br />

b) Grünland umzubrechen und anders als durch extensive Beweidung<br />

oder Mahd zu nutzen wobei der erste Schnitt nicht<br />

37<br />

Dem Hinweis einer vereinfachenden Schutzgebietzusammenlegung<br />

wird teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.2 werden die LSG L1 Schaephuysener Höhen und<br />

L3 Stender Feld zu LSG L1 zusammengefasst.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Das Verbot der Grünlandumwandlung umfasst im Wesentlichen<br />

tiefer liegende Flächen in den Niederungszügen der<br />

Gewässer, die aufgrund Ihres feuchten Standortes für Ackerflächen<br />

ungeeignet sind.<br />

Ohne eine Schutzzielausweisung mit dem Verbot der Grünlandumwandlung<br />

besteht die Gefahr, dass die landschaftsprägenden<br />

Niederungszüge und der Biotopverbund<br />

auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Die Formulierung Dauergrünland wird ersetzt durch Grünland.<br />

Dieses Verbot wird im LP 15 nicht dargestellt.


Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. l)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. o)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

N1, N2 u. N3<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1.n) bzw. m)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

vor dem 15. Juni erfolgen darf (u.a. LP 14 S. 38 unter 1c).<br />

c) Wildäcker und Wildfütterungen ohne Abstimmung mit der<br />

ULB anzulegen (u.a. LP 14 S. 33 unter L). Zur Förderung der<br />

Naturverjüngung von Bäumen (naturnahe Forstwirtschaft) und<br />

zur Vermeidung von Wildschäden an Neupflanzungen sind<br />

Ablenk-Fütterungen und Wildäcker notwendig und<br />

entsprechen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Es gibt<br />

hier auch keinen schädlichen Entwicklungen die eine behördliche<br />

Abstimmung notwendig machen.<br />

d) Wasserwild an Wasserflächen zu füttern (u.a. LP 14 S.35<br />

unter 1c)<br />

e) Zu angeln und die Gewässer anderweitig fischereilich zu<br />

nutzen (u.a. LP 14 S. 38 unter 1f).<br />

f) In der Zeit vom 01.03. bis zum 30.08. (Brut- und Setzzeit)<br />

38<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Schutzziele der Schutzgebiete sind u. a. die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren<br />

Population einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Da das <strong>Anl</strong>egen von Wildäckern und Wildfütterungen<br />

negative Folgen auf die Schutzziele haben kann, kann auf<br />

das bereits in den gültigen Verordnungen über die Festsetzung<br />

der Naturschutzgebiete enthaltene Verbot nicht verzichtet<br />

werden.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Schutzziele der Schutzgebiete sind u. a. die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren<br />

Population einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Da die Fütterung von Wasserwild an Wasserflächen<br />

negative Folgen auf die Schutzziele hat, kann auf das Verbot<br />

nicht verzichtet werden.<br />

Fütterungen in oder an Gewässern sind mit Ausnahme der<br />

Notzeitfütterungen gemäß der Verordnung über die Bejagung,<br />

Fütterung und Kirrung von Wild ohnehin untersagt.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in bisheriger Art<br />

und im bisherigen Umfang bleibt unberührt.<br />

Das Angelverbot gilt nur für ausgewiesene Teilbereiche und<br />

auch nur während der Brutzeit.<br />

Schutzziele des Schutzgebietes sind die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Da das Angeln und / oder die Gewässer anderweitig<br />

fischereilich zu nutzen, negative Folgen auf die Schutzziele<br />

hat, kann auf das Angelverbot während der Brutzeit in den<br />

festgesetzten Bereichen nicht verzichtet werden.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.


N1, N2 u. N3<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1.m) bzw. l)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

N1, N2 u. N3<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. a)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

N1, N2 u. N3<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. p)<br />

Kap. 3.6 GB<br />

Holz einzuschlagen oder zu rücken (u.a. LP 14 S. 41 unter<br />

1p).<br />

g) Gewässerunterhaltungsmassnahmen in der Zeit vom 01.<br />

März bis 30. September durchzuführen (u.a. LP 15 S. 47 unter<br />

1a). Durch dieses Verbot ist der gesetzlich gebotene „ordnungsgemäße<br />

Wasserabfluss“ nicht mehr gewährleistet.<br />

Grundstücke werden vernässen und damit wirtschaftlich<br />

entwertet.<br />

h) Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in einer höheren<br />

Stufe auszubauen (u.a. LP 15 S. 48 unter 1i). Zur Vermeidung<br />

einer flächigen Befahrung der Waldbestände und Verdichtung<br />

der Waldböden ist eine ausreichende Erschließung<br />

notwendig. Es gibt ausreichend gesetzliche Regelungen die<br />

eine ökologisch vernünftige Erschließung gewährleisten. Im<br />

LP ist deswegen keine Regelung notwendig.<br />

Alle in beiden LP aufgenommene geschützten Biotope, die als<br />

Stillgewässer ausgewiesen wurden, sollten überprüft werden und<br />

wenn möglich als Fließgewässer ausgewiesen werden.<br />

39<br />

Schutzziele der Schutzgebiete sind die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Da Holzeinschläge oder das Rücken negative Folgen<br />

auf die Schutzziele, insbesondere die Vogelfauna während<br />

der Brutzeit, haben, kann auf das Verbot nicht verzichtet<br />

werden.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 bzw. 3.2 wird unter N2 Naturschutzgebiet<br />

Littardkuhlen und N3 Naturschutzgebiet `Stender Benden`<br />

bzw. unter L9 Landschaftsschutzgebiet `Eyller Bruch` zum<br />

Verbot 1. a) unter 3. a) jeweils folgende Ergänzung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

a) zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />

zur Vermeidung von Vernässungsschäden.<br />

Schutzziele der Schutzgebiete sind die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Da Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in der Zeit vom<br />

01. März bis 30. September, negative Folgen auf die Schutzziele<br />

haben, kann auf das Verbot nicht gänzlich verzichtet<br />

werden.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Forstwirtschaftswege können jederzeit im Rahmen eines mit<br />

der unteren Forst- und Landschaftsbehörde abgestimmten<br />

Konzeptes neu angelegt oder in einer höheren Stufe ausgebaut<br />

werden.<br />

Das Verbot betrifft nur den Staatsforst Rheurdt/Littard.<br />

Da die gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotope im Landschaftsplan<br />

nur nachrichtlich übernommen werden, kann und<br />

darf der Landschaftsplan die offiziellen Bezeichnungen nicht<br />

ändern.<br />

Eine Einarbeitung der sich zurzeit in Aktualisierung befinden-


Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

N1, N2 u. N3<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. k)<br />

Kap. 3.2 LSG L8 (zuvor<br />

L9)<br />

• In beiden Landschaftsplänen sollen die Hofstellen<br />

großzügiger als bisher ausgegrenzt werden aus den NSG und<br />

LSG. Der Landschaftsplan darf nicht benutzt werden als<br />

Verhinderungsplanung zur Erweiterung von Hofstellen.<br />

• In beiden Landschaftsplänen soll die Umschreibung<br />

„standortgerechte heimische Bäume und Sträucher“ ersetzt<br />

werden durch „standortgerechte Bäume und Sträucher“. Die<br />

Wahl standortgerechter Baumarten wird im Bundeswaldgesetz<br />

§1b als Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft<br />

genannt. Wenn doch das Wort „heimische“ in den Landschaftsplänen<br />

aufgenommen wird, sollte zur Klarstellung<br />

wenigstens die heutige Definition von „heimische Arten“ aus §<br />

7 (2) Ziff. 7 Bundesnaturschutzgesetz im Landschaftsplan<br />

wörtlich aufgenommen werden. Dort steht:<br />

„heimische Art: eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr<br />

Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet<br />

ganz oder teilweise<br />

a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder<br />

b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;<br />

als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch,<br />

wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte<br />

Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland<br />

in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen<br />

als Population erhalten;“<br />

• In LP 15 wurde die meist westlich gelegene Waldfläche als<br />

Ausstülpung falscherweise aufgenommen in LSG L9 (siehe<br />

<strong>Anl</strong>age 2). Der in L9 genannte Schutzgegenstand umfasst<br />

„das besonders kleinparzellige, strukturreiche und naturnah<br />

ausgeprägte Bruchgebiet“. Die falsch ausgewiesene Ausstülpung<br />

fällt genau ausserhalb dieser typischen „Eyller Bruch<br />

40<br />

den Daten findet jedoch statt.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Im Landschaftsplan sind die Hofstellen aus den Naturschutzgebieten<br />

ausgegrenzt.<br />

Eine Ausgrenzung der Hofstellen aus den Landschaftsschutzgebieten<br />

ist nicht erforderlich, da Erweiterungen der<br />

Hofstellen hier gemäß einer Privilegiertheit im Außenbereich<br />

weiterhin möglich sind.<br />

In den Randlagen der neu auszuweisenden LSG-Bereiche<br />

werden aktuell z. T. Hofstellen und Erweiterungsflächen ausgegrenzt.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 Naturschutzgebiete wird unter den besonderen<br />

Festsetzungen bei N2 und N3 jeweils folgende Änderung<br />

vorgenommen:<br />

1. Insbesondere ist verboten:<br />

k) Laub- in Nadelwald umzuwandeln oder mit nicht standortgerechten<br />

und gem. § 7 (2) Nr. 7 BNatSchG nicht heimischen<br />

Baum- und Straucharten aufzuforsten,<br />

Im Kap. 3.1 Naturschutzgebiete wird unter den besonderen<br />

Festsetzungen bei N1 folgende Änderung vorgenommen:<br />

2. Insbesondere ist geboten:<br />

b) nicht standortgerechte, nicht autochthone Gehölzarten zu<br />

entfernen.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Das Schutzgebiet umfasst das besonders kleinparzellige,<br />

strukturreiche und naturnah ausgeprägte Bruchgebiet südwestlich<br />

von Eyll, das durch eine Vielzahl kleinerer und mittelgroßer<br />

Waldgebiete im Wechsel mit z. T. feuchtem bis<br />

nassem Grünland oder kleinflächigen Äckern … bestimmt<br />

wird.


15-20<br />

Kap. 3.2 LSG L8 (zuvor<br />

L9)<br />

LP 15 Allg.<br />

LP 15 Allg.<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Landschaft“ Es betrifft größtenteils einen vor ca. 10 Jahren<br />

aufgeforsteten Pappelnwald, der umgeben ist von einer<br />

grossparzelligen offenen Acker- und Donkenlandschaft<br />

(Laesdonk). Diese Waldfläche als Ausstülpung sollte den<br />

gleichen Status bekommen wie die angrenzenden landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen.<br />

• In LP 15 wird zwischen der Meerendonkerstrasse in<br />

Wachtendonk und das LSG L9 eine grossparzellige offene<br />

Acker- und Donkenlandschaft von der Laesdonk bis zur nördlich<br />

gelegenen Kreuzung mit der L479 falscherweise aufgenommen<br />

in LSG L4, Kerkener Bruch. Der in L4 genannte<br />

Schutzgegenstand umfasst „Bruchlandschaft, Bachniederungen<br />

mit ihren Wäldern und Grünlandflächen“. Für diese<br />

langgezogene Ackerfläche entlang der Meerendonkerstrasse<br />

trifft diese Beschreibung nicht zu und sollte der LSG-Status<br />

aufgehoben werden.<br />

Wir bitten um Verständnis für unsere Sorgen und die grundlegende<br />

Skepsis bei der Aufstellung von Landschaftsplänen. Unsere<br />

Mitgliedsbetriebe haben oft über Generationen die Kulturlandschaft<br />

geschaffen und gepflegt. Durch die vielen Unterschutzstellungen<br />

fühlen Sie sich bestraft und gebremst weiter Nachhaltig zu<br />

handeln. Sie müssen immer wieder befürchten, dass eine Behörde<br />

irgendwann als Beschützer über sein Eigentum entscheidet.<br />

haben Sie vielen Dank für die Verlängerung der Möglichkeit Stellungnahmen<br />

bis zum 15.1 1.2011 abzugeben.<br />

Als Eigentümer von betroffenen Flächen möchte ich gerne wie<br />

folgt Stellung nehmen:<br />

1. Inhalt und Form beider LP sollten besser aneinander angeglichen<br />

werden. Als Beispiel kann die Angleichung der unterschiedlichen<br />

Bezeichnungen und Farben in den Legenden bei<br />

den Karten erwähnt werden<br />

2. Der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> verfügt bereits über ausreichend Flächen in<br />

NSG und LSG und FFH-Gebieten sowie das großzügig ausgewiesene<br />

VSG am Rhein und an den Krickenbecker Seen.<br />

Weitere Ausweisungen neuer LSG und NSG sollte der <strong>Kreis</strong><br />

41<br />

Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß<br />

§ 26 BNatSchG zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit und<br />

Weiterentwicklung des Naturhaushaltes einer ländlich geprägten<br />

Kulturlandschaft insbesondere …<br />

wegen der Bedeutung … der klein- und großflächigen Waldbestände<br />

und Saumstrukturen, für den lokalen Biotopverbund.<br />

Die westliche Waldfläche ist ein wichtiger Bestandteil dieses<br />

Verbundes.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Die Flächen sind bereits Teil des bestehenden LSG.<br />

Die Schutzausweisung dient u. a. auch zur Erhaltung und<br />

Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes<br />

einer in weiten Teilen strukturreichen, ländlich geprägten<br />

und historisch gewachsenen Kulturlandschaft, was auch<br />

Ackerflächen mit einschließt.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Die Ausweisungen von LSG und NSG werden nur bei entsprechender<br />

Schutzwürdigkeit und -notwendigkeit vorgenommen.


Kap. 3.1 NSG N3<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />

Verbote<br />

daher nicht bis äußerst zurückhaltend vornehmen. Aus gleichem<br />

Grund sollte sich der <strong>Kreis</strong> sich bei der Festlegung von<br />

Verbotsbestimmungen zurückhalten.<br />

3. Im Regionalplan (GEP 99) werden keine parzellenscharfen<br />

Ausweisungen vorgeschrieben. Als Rahmenplan lässt der Regionalplan<br />

dem <strong>Kreis</strong> eine Kompetenz abzuweichen von Vorgaben<br />

des Regionalplans. Weitere Ausweisungen neuer LSG<br />

und NSG neben den in der Regierungszeit von Ministerin Bärbel<br />

Höhn aufgestellten Regionalplan aufgenommenen Gebieten,<br />

sollte der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> nicht aufnehmen. Als Beispiel, wo<br />

der <strong>Kreis</strong> weiter geht als der Regionalplan, ist hier zu<br />

erwähnen LP 15, NSG 3 Stender Senden. Diesen Bereich<br />

sollte der <strong>Kreis</strong> nicht als NSG ausweisen. Die wertvollen<br />

Bereiche dort sind bereits ausreichend geschützt als § 30 Biotop.<br />

4. In beiden LP sollen die allgemeinen und besonderen Verbote<br />

der NSG und LSG verkürzt bzw. gestrichen werden.<br />

Auf Seite 3 in beiden LP wird wie folgt ausgeführt, " In der Regel<br />

beschränken sich die Verbote auf einen Grundschutz.<br />

Weitergehende Nutzungseinschränkungen sollen dagegen auf<br />

freiwilliger Basis im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer<br />

und Bewirtschafter erfolgen und können ggf. auch vertraglich<br />

geregelt werden.".<br />

In § 3a Landschaftsgesetz NRW wird angemahnt, dass „die<br />

Landschaftsbehörde prüfen soll ob und inwieweit die Ziele und<br />

42<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Als zusätzliche Naturschutzgebiete sind im LP15 das NSG<br />

`Littardkuhlen` N2 und das NSG `Stender Benden` N3 geplant.<br />

Das NSG `Stender Benden` geht über die Flächen, die im<br />

Regionalplan (GEP 99) als Flächen zum Schutz der Natur<br />

gekennzeichnet sind, hinaus. Dabei handelt es sich um die<br />

besonders wertvoll ausgeprägten, meist feuchten Bereiche<br />

entlang des Bullengrabens, die vielfach schon geschütze<br />

Biotope nach § 30 BNatSchG darstellen.<br />

Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />

typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />

liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />

Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />

Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />

mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />

Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />

der Funktion als Biotopverbund.<br />

An neuen Landschaftsschutzgebieten sind entsprechende,<br />

für den Biotopverbund bzw. für den Schutz des Landschaftsbildes<br />

relevante Flächen vorgesehen.<br />

Zu nennen ist die Niederung der Meerbeck (L6) und die charakteristische<br />

offene Ackerlandschaft nördlich von Stenden<br />

(L3).<br />

Die weiteren Landschaftsschutzgebiete haben bereits Bestand<br />

und sind der Notwendigkeit des Schutzzweckes entsprechend<br />

in Teilbereichen erweitert oder arrondiert worden.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />

Erhaltung des Schutzgegenstandes zwingend erforderlich<br />

sind. Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />

Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />

Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.


Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />

Verbote<br />

Kap. 3.2 LSG L8 (zuvor<br />

L9)<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbote<br />

Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) zu<br />

erreichen sind. Dies gilt insbesondere im Bereich der land- und<br />

forstwirtschaftlichen Bodennutzung und für die Ausübung von<br />

Jagd- und Fischereirechte". Die Inhalte der LP sollten sich an<br />

diesem Zitat und Gesetz ausrichten und mit ihm in Übereinstimmung<br />

gebracht werden. Die derzeitig aufgenommene Fülle<br />

an Verboten in beiden LP können nicht als Grundschutz bezeichnet<br />

werden. Es hat auch keine Prüfung stattgefunden inwieweit<br />

Ziele durch Vertragsnaturschutz erreicht werden können.<br />

5. Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die<br />

Ausübung von Jagd- und Fischereirechten genießen als Eigentumsrechte<br />

den besonderen Verfassungsschutz des<br />

Grundgesetzes. Einschränkungen dieser Eigentumsrechte<br />

durch Verbote sind als unzulässige Eingriffe in das Eigentumsrecht<br />

anzumerken, wenn die schützenswerte Ziele auch<br />

mit Entschädigungsregelungen über Vertragsnaturschutz erreicht<br />

werden können.<br />

Auch aus diesem Grund sollen in beiden LP die allgemeinen<br />

und besonderen Verbote der NSG und LSG verkürzt bzw.<br />

gestrichen werden.<br />

6. Die in LP 14 aufgenommenen besonderen LSG (L3-L9) mit<br />

den jeweiligen langen Listen mit besonderen Verboten und<br />

Gebote sind inhaltlich eher als NSG zu bezeichnen.<br />

Das Gleiche gilt in LP 15 für LSG 9 Eyller Bruch. Wenn man dort<br />

die Verbote mit den Verboten im den verschiedenen NSG vergleicht,<br />

ist der Unterschied zwischen LSG und NSG sehr klein.<br />

Dies entspricht nicht Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber gewollten<br />

Unterschieds zwischen LSG und NSG. Auch aus diesem<br />

Grund sollten alle besonderen Verbote in den LSG wegfallen.<br />

43<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />

Erhaltung des Schutzgegenstandes und des Biotopverbundes<br />

zwingend erforderlich sind. Ziel ist die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />

Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />

Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />

Erhaltung des Schutzgegenstandes und des Biotopverbundes<br />

zwingend erforderlich sind. Ziel ist die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />

Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />

Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />

Die über den Grundschutz hinausgehend festgesetzten Nutzungseinschränkungen,<br />

wie Grünland umzuwandeln, erfolgen<br />

zur Gewährleistung einer tatsächlichen Erhaltung von<br />

naturschutzfachlich wertvollen Bruchgebieten und Niederungsbereichen.<br />

Im Rahmen von vertraglichen Regelungen kann der Schutz<br />

des Grünlandes jedoch flexibel ausgestaltet und optimiert


Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Kap. 3.6 GB<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbote<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. p)<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

7. Die Konzept-Landschaftspläne verursachen einen Flickenteppich<br />

an verschiedene LSG, NSG und § 32 Biotopen. In den<br />

Geltungsbereichen der beiden LP gibt es u.a. insgesamt 16<br />

verschiedene LSG mit vielfach unterschiedlichen Verboten und<br />

Geboten. Hierdurch wird ein unübersichtliches bürokratisches<br />

Regelwerk geschaffen, das kein Eigentümer oder<br />

Bewirtschafter in der Praxis einhalten kann.<br />

Als besonderes Beispiel kann die südliche Seite der Hetzerter<br />

Strasse (K21) in Straelen genannt werden. In Reihenfolge vom<br />

Westen kommend wechseln sich hier über eine Länge von nur<br />

ca. 1,8 km LSG 4, LSG 3, LSG 1 und wieder LSG 3 ab.<br />

Zwischendurch gibt es auch noch zwei verschiedene X32 Biotope.<br />

Wer soll da noch auseinander halten was wo<br />

vorgeschrieben ist. Wir bitten um Berücksichtigung von Folgendem:<br />

• Die Verbote und Gebote in LSG 3 und LSG 4 in<br />

LP 14 sind bis auf eine Ausnahme (der als Gebot ohne<br />

weiteres gestrichen werden kann, weil auch als Schutzzweck<br />

aufgenommen), gleichlautend. Diese beiden LSG<br />

sollten in ein LSG zusammengelegt werden.<br />

• Es sollte untersucht werden in wieweit einzelne<br />

Verbote und Gebote in den vielen LSG und NSG gestrichen<br />

werden können, damit mehr LSG und NSG zusammengelegt<br />

werden können<br />

8. Bei den nachfolgenden Verboten, handelt es sich um Verbote,<br />

die in die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte<br />

eingreifen. Wenn diese Rechte zeitlich und vom Umfang her<br />

beschränkt werden, verliert das Recht auch an Wert. Diesen<br />

gilt es dem Eigentümer zu ersetzen, so dass eine<br />

Entschädigungsregelung angebracht wäre. Die Folgenden in<br />

LP 14 und LP 15 aufgenommenen Verbote sollten geändert,<br />

ersatzlos gestrichen oder, wenn unbedingt erforderlich, in die<br />

Gebotslisten aufgenommen werden:<br />

a) Umwandlung von Grünland in eine andere Nutzungsart (u.a.<br />

LP 14 LSG 3, 4, und 7) Die gesetzliche Grünlandumbruchverbote<br />

in § 5 (2) Ziff. 5 Bundesnaturschutzgesetz und in<br />

der Dauergrünlanderhaltungsverordnung NRW ergänzt<br />

durch das Instrument Vertragsnaturschutz reichen aus um<br />

44<br />

werden.<br />

Die einzelnen ausgewiesenen LSG stellen weitgehend landschaftliche<br />

Einheiten oder fachlich zusammengehörende<br />

Flächen dar, die es daher bezogen auf Schutzzweck und<br />

Festsetzungen zu differenzieren gilt.<br />

Dem Hinweis einer vereinfachenden Schutzgebietzusammenlegung<br />

wird teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.2 werden die LSG L1 Schaephuysener Höhen und<br />

L3 Stendener Feld zusammengefasst.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Das Verbot der Grünlandumwandlung umfasst im Wesentlichen<br />

tiefer liegende Flächen in den Niederungszügen der<br />

Gewässer, die aufgrund ihres feuchten Standortes für Ackerflächen<br />

ungeeignet sind.


Bes.Festsetzungen<br />

Verbote<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbote<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. l)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. o)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

N1 u. N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1.n) bzw. m)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

N1, N2 u. N3<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbote<br />

das Ziel zu erreichen. In beiden LP wird nicht klar definiert<br />

was als Grünland zu bezeichnen ist. Ist hier Dauergrünland<br />

gemeint oder z.B. auch einjähriges Raygras?<br />

b) Grünland umzubrechen und anders als durch extensive Beweidung<br />

oder Mahd zu nutzen wobei der erste Schnitt nicht<br />

vor dem 15. Juni erfolgen darf (u.a. LP 14 S. 38 unter 1c).<br />

c) Wildäcker und Wildfütterungen ohne Abstimmung mit der<br />

ULB anzulegen (u.a. LP 14 S. 33 unter L). Zur Förderung<br />

der Naturverjüngung von Bäumen (naturnahe Forstwirtschaft)<br />

und zur Vermeidung von Wildschäden an<br />

Neupflanzungen sind Ablenkfütterungen und Wildäcker notwendig<br />

und entsprechen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.<br />

Es gibt hier auch keinen schädlichen Entwicklungen<br />

die eine behördliche Abstimmung notwendig machen.<br />

d) Wasserwild an Wasserflächen zu füttern (u.a. LP 14 S.35<br />

unter 1c)<br />

e) Zu angeln und die Gewässer anderweitig fischereilich zu<br />

nutzen (u.a. LP 14 S. 38 unter 1f).<br />

f) In der Zeit vom 01.03. bis zum 30.08. (Brut- und Setzzeit)<br />

Holz einzuschlagen oder zu rücken (u.a. LP 14 S. 41 unter<br />

1p).<br />

45<br />

Ohne eine Schutzzielausweisung mit dem Verbot der Grünlandumwandlung<br />

besteht die Gefahr, dass die landschaftsprägenden<br />

Niederungszüge und der Biotopverbund<br />

auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Die Formulierung Dauergrünland wird ersetzt durch Grünland.<br />

Dies betrifft nur den LP 14.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Schutzziele der Schutzgebiete sind u. a. die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren<br />

Population einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Da das <strong>Anl</strong>egen von Wildäckern und Wildfütterungen<br />

negative Folgen auf die Schutzziele haben kann, kann auf<br />

das bereits in den gültigen Verordnungen über die Festsetzung<br />

der Naturschutzgebiete enthaltene Verbot nicht verzichtet<br />

werden.<br />

Die besondere Festsetzung 1 c) betrifft den LP 14.<br />

Fütterungen in oder an Gewässern sind mit Ausnahme der<br />

Notzeitfütterungen gemäß der Verordnung über die Bejagung,<br />

Fütterung und Kirrung von Wild ohnehin untersagt.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Schutzziele des Schutzgebietes sind die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Da das Angeln und oder die Gewässer anderweitig fischereilich<br />

zu nutzen, negative Folgen auf die Schutzziele<br />

hat, kann auf das Verbot nicht verzichtet werden.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Schutzziele der Schutzgebiete sind die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und


Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. a)<br />

Kap. 3.1 NSG N1<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. p)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

g) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in der Zeit vom 01.<br />

März bis 30. September durchzuführen (u.a. LP 15 S. 47 unter<br />

la). Durch dieses Verbot ist der gesetzlich gebotene<br />

„ordnungsgemäße Wasserabfluss" nicht mehr gewährleistet.<br />

Grundstücke werden Vernässen und damit wirtschaftlich<br />

Entwertet.<br />

h) Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in einer höheren<br />

Stufe auszubauen (u.a. LP 15 S. 48 unter 1i). Zur Vermeidung<br />

einer flächigen Befahrung der Waldbestände und Verdichtung<br />

der Waldböden ist eine ausreichende Erschließung<br />

notwendig. Es gibt ausreichend gesetzliche Regelungen die<br />

eine ökologisch vernünftige Erschließung gewährleisten. Im<br />

LP ist deswegen keine Regelung notwendig.<br />

9. In beiden Landschaftsplänen sollen die Hofstellen großzügiger<br />

als bisher ausgegrenzt werden aus den NSG und LSG. Der<br />

Landschaftsplan darf nicht benutzt werden als Verhinderungsplanung<br />

zur Erweiterung von Hofstellen.<br />

46<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Da Holzeinschläge oder das Rücken, negative Folgen<br />

auf die Schutzziele, insbesondere die Vogelfauna während<br />

der Brutzeit, haben, kann auf das Verbot nicht verzichtet<br />

werden.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Schutzziele der Schutzgebiete sind die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Da Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in der Zeit vom<br />

01. März bis 30. September, negative Folgen auf die Schutzziele<br />

hat, kann auf das Verbot nicht verzichtet werden.<br />

Notwendige Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung<br />

sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />

weiterhin zulässig.<br />

Dem Hinweis wird zur Klarstellung daher teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 bzw. 3.2 wird unter N2 Naturschutzgebiet<br />

Littardkuhlen und N3 Naturschutzgebiet `Stender Benden`<br />

bzw. unter L9 Landschaftsschutzgebiet `Eyller Bruch` zum<br />

Verbot 1. a) unter 3. a) jeweils folgende Ergänzung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

a) zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />

zur Vermeidung von Vernässungsschäden.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Forstwirtschaftswege können jederzeit im Rahmen eines mit<br />

der unteren Forst- und Landschaftsbehörde abgestimmten<br />

Konzeptes neu angelegt oder in einer höheren Stufe ausgebaut<br />

werden.<br />

Das Verbot betrifft nur den Staatsforst Rheurdt/Littard und hat<br />

bereits Bestand.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Im Landschaftsplan sind die Hofstellen aus den Naturschutzgebieten<br />

ausgegrenzt.<br />

Eine Ausgrenzung der Hofstellen aus den Landschaftsschutzgebieten<br />

ist nicht erforderlich, da Erweiterungen der<br />

Hofstellen hier gemäß einer Privilegiertheit im Außenbereich


15-5<br />

LP 15 Allg.<br />

LP 15 Allg.<br />

Kap. 3.2 LSG L7 (zuvor<br />

L8)<br />

10. In beiden Landschaftsplänen soll die Umschreibung<br />

„standortgerechte heimische Bäume und Sträucher" ersetzt<br />

werden durch „standortgerechte Bäume und Sträucher". Die<br />

Wahl standortgerechter Baumarten wird im Bundeswaldgesetz<br />

§lb als Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft genannt.<br />

Wenn doch das Wort „heimische" in die Landschaftspläne<br />

aufgenommen wird, sollte zur Klarstellung wenigstens die heutige<br />

Definition von „heimische Arten" aus § 7 (2) Ziff. 7 Bundesnaturschutzgesetz<br />

im Landschaftsplan wörtlich aufgenommen<br />

werden. Dort steht:<br />

„heimische Art: eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr<br />

Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet<br />

ganz oder teilweise<br />

a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder<br />

b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;<br />

als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch,<br />

wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss<br />

eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland<br />

in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere<br />

Generationen als Population erhalten;"<br />

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie meine Stellungnahme<br />

nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch entsprechend berücksichtigen<br />

könnten.<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch. den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und bitte Sie,<br />

mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />

Gemarkung Rheurdt, Flur 12, Nr. 25, im geplanten Landschaftsplan<br />

nicht als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Gründe:<br />

Ich bewirtschafte in 47509 Rheurdt, Kaplaneistr. x, einen landwirtschaftlichen<br />

Betrieb. Unmittelbar an die Hofstelle schließt sich<br />

das Grundstück Gemarkung Rheurdt, Flur 12, Nr. 25 an. Auf dem<br />

Flurstück 25 befinden sich Siloanlagen. Eine Maschinenhalle ist<br />

im Bau. Nach der vorliegenden Planung soll das Flurstück 25 als<br />

47<br />

weiterhin möglich sind.<br />

In den Randlagen der neu auszuweisenden LSG-Bereiche<br />

werden aktuell z. T. Hofstellen und Erweiterungsflächen ausgegrenzt.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 Naturschutzgebiete wird unter den besonderen<br />

Festsetzungen bei N2 und N3 jeweils folgende Änderung<br />

vorgenommen:<br />

1. Insbesondere ist verboten:<br />

k) Laub- in Nadelwald umzuwandeln oder mit nicht standortgerechten<br />

und gem. § 7 (2) Nr. 7 BNatSchG nicht heimischen<br />

Baum- und Straucharten aufzuforsten,<br />

Im Kap. 3.1 Naturschutzgebiete wird unter den besonderen<br />

Festsetzungen bei N1 folgende Änderung vorgenommen:<br />

2. Insbesondere ist geboten:<br />

b) nicht standortgerechte, nicht autochthone Gehölzarten zu<br />

entfernen.<br />

Alle Hinweise werden gewissenhaft bearbeitet und ggf. durch<br />

entsprechende Änderungen im Textteil oder innerhalb der<br />

Festsetzungskarten berücksichtigt.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />

Wehrlingsbruch und Heiliges Bruch L7 (zuvor L8) der Bereich<br />

am Niederend in den Randbereichen aus dem LSG herausgenommen.<br />

Darunter befindet sich auch die unmittelbar an die Hofstelle<br />

angrenzenden Fläche (Rheurdt, Flur 12, Nr. 25).


15-19 Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />

L4)<br />

Landschaftsschutzgebiet dargestellt werden.<br />

Da mein Flurstück 25 bereits teilweise bebaut ist und im Rahmen<br />

der betrieblichen Entwicklung für eine weitre Bebauung vorgesehen<br />

ist, halte ich es für dringend erforderlich, dass das Flurstück<br />

insgesamt nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen wird.<br />

Ich möchte Sie daher bitten, die geplante Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes<br />

im vorgenannten Bereich zurück zu nehmen.<br />

Dies dürfte auch möglich sein, da das Flurstück 25 in Randlage<br />

des vorgesehenen Landschaftsschutzgebietes liegt und<br />

deutlich erkennbar durch einen Weg, die alte <strong>Kreis</strong>bahn sowie<br />

vorhandene Bebauungen abgegrenzt wird.<br />

Gerne möchte ich Ihnen mein <strong>Anl</strong>iegen auch in der Örtlichkeit<br />

darstellen. Dazu stehe ich nach vorheriger Terminabsprache<br />

jederzeit zur Verfügung.<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />

die auf dem anliegenden Plan „rot", „grün" und „blau" umrandeten<br />

Flächen nicht als Landschaftsschutzgebiet (L4) auszuweisen.<br />

'Gründe:<br />

Ich bewirtschafte einen landwirtschaftlichen / gärtnerischen Betrieb<br />

in 47647 Kerken, Lichtenberger Weg x. Der Betrieb wird zur<br />

Zeit vom Gemüsebau auf Obstbau umgestellt.<br />

Ich bin Eigentümer der auf dem anliegenden Plan „rot" umrandeten<br />

Grundstücke Gemarkung Stenden, Flur 6 Nr. 7, 8, 28, 38, 51,<br />

52, 53, 277, 279, 450, 451 und 453. Des- weiteren habe ich<br />

langfristig die auf dem anliegenden Plan „grün" umrandeten<br />

Grundstücke Gemarkung Stenden, Flur 6, Nr. 39, 40, 41, 54 und<br />

55 gepachtet. Schließlich besitze ich für das „blau" umrandete<br />

Grundstück Gemarkung Stenden, Flur 6, Nr. 36 eine Option zur<br />

langfristigen Anpachtung.<br />

Auf allen vorgenannten Grundstücken beabsichtige ich Obstplantagen<br />

anzulegen. Dazu werden im Einzelnen folgende Maßnahmen<br />

durchgeführt:<br />

Einfriedigung der Grundstücke mit Maschendrahtzaun, Errichtung<br />

eines Spaliergerüstes aus Betonfertigteilen,<br />

- Errichtung eines Hagelschutzsystems und<br />

- Errichtung einer Frostschutzberegung.<br />

Mit den Arbeiten habe ich bereits auf den südlich gelegenen<br />

48<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />

typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />

liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />

Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />

Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />

mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />

Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />

der Funktion als Biotopverbund.<br />

Für den lokalen Biotopverbund des Kerkener Bruches haben<br />

insbesondere die Gewässerläufe und Gräben einschließlich<br />

der begleitenden Flächen, wie in diesem Fall der Landwehrgraben,<br />

eine wichtige Bedeutung.<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung landund<br />

forstwirtschaftlicher oder dem Erwerbsgartenbau dienender<br />

Flächen und ihre Umwandlung im Rahmen dieser Bewirtschaftungsarten,<br />

mit Ausnahme der Umwandlung von Wald<br />

sowie Beseitigung der Hecken, Feld-, und Ufergehölze bleibt<br />

von den für alle LSG festgesetzten Verboten unberührt.<br />

Es gilt der Bestandsschutz.<br />

Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />

Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />

Die künftige Ausweisung der Flächen als LSG steht dem<br />

Vorhaben des Antragstellers auf den Flächen Obstbau zu<br />

betreiben also nicht entgegen und bleibt aufrechterhalten.


15-9<br />

15-10<br />

Kap. 3.2 LSG L1 (zuvor<br />

L3)<br />

Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />

L4)<br />

Pacht- und Eigentumsflächen begonnen. Auf den anderen<br />

Grundstücken sollen die Kulturen und <strong>Anl</strong>agen bis zum Jahre<br />

2013 errichtet werden. Bis heute habe ich in den Erwerb von<br />

Grundstücken, die <strong>Anl</strong>age von Kulturen und die Schaffung der<br />

Infrastruktur einen Betrag in Höhe von ca. 500.000,00 € investiert.<br />

Weitere umfangreiche Investitionen stehen bevor. Angesichts<br />

dieser Situation meines Betriebes ist es nicht gerechtfertigt,<br />

die für die Betriebsumstrukturierung benötigten Flächen<br />

künftig als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />

Bitte das Grundstück Stenden, Flur 2, Flst. 297 u. 298 aus dem<br />

LSG nehmen.<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und bitte Sie,<br />

mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />

Gemarkung Nieukerk, Flur 30, Nr. 10 im geplanten Landschaftsplan<br />

nicht als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Gründe.<br />

Ich bewirtschafte in 47647 Kerken, Winternam x einen landwirtschaftlichen<br />

Betrieb. Gegenüber der alten Hofstelle zwischen<br />

Winternamer Straße und Landwehrbach liegt mein Grundstück<br />

Flur 30, Nr. 10, auf dem bereits mehrere Betriebsgebäude errichtet<br />

wurden und das für eine weitere bauliche Entwicklung meines<br />

Betriebes vorgesehen ist. Vorsorglich weise ich daraufhin, dass<br />

die im Entwurf des Landschaftsplanes dargestellte Bebauung<br />

meines Grundstückes nicht vollständig ist. Die tatsächliche Bebauung<br />

ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.<br />

Nach heutiger Rechtslage liegt mein Flurstück 10 im Landschaftsschutzgebiet.<br />

Nach der Planvorlage soll auf Teilflächen<br />

meines Grundstückes - auf dem Plan „grün" gekennzeichnet -<br />

das Landschaftsschutzgebiet zurückgenommen werden. Dies<br />

reicht aber nicht aus, da wie aus der <strong>Anl</strong>age ersichtlich die Bebauung<br />

mit Wirtschaftsgebäuden bis ca. 50 m an den Landwehrbach<br />

heranreicht. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung meines<br />

Betriebes ist es daher erforderlich, das Landschaftsschutzgebiet<br />

auch in diesem Bereich zurückzunehmen.<br />

49<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />

Stender Feld L1 (zuvor L3) der betroffene Randbereich<br />

(Stenden, Flur 2, Nr. 297 u. 298) aus dem LSG herausgenommen.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />

Kerkener Bruch L3 (zuvor L4) der östliche Bereich des Winternamer<br />

Bruches bis zu einer Abstandslinie von 20 m vom<br />

Landwehrbach aus dem LSG herausgenommen.<br />

Darunter befindet sich auch das betroffene Grundstück<br />

(Nieukerk, Flur 30, Nr. 10).


Gerne möchte ich Ihnen mein <strong>Anl</strong>iegen auch in der Örtlichkeit<br />

darstellen. Dazu stehe ich nach vorheriger Terminabsprache<br />

jederzeit zur Verfügung.<br />

15-1 Kap. 3.1 NSG N3 im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung haben wir uns<br />

über die Neuaufstellung der o. a. Landschaftspläne informiert.<br />

Aus den Planungen ist ersichtlich, dass unsere Grundstücke in<br />

erheblichem Maße betroffen sind.<br />

…<br />

Im Landschaftsplan „Kerken / Rheurdt" sind mehrere unserer<br />

Grundstücke nördlich der A 40 (N 3) von der neuen Landschaftsplanung<br />

betroffen. Insgesamt sollen 13 Grundstücke in diesem<br />

Bereich neu unter Naturschutz gestellt werden.<br />

Einerseits befinden sich einige dieser Grundstücke im Flächenpool<br />

für unser ÖkoKonto, andererseits würden sich diese Flächen<br />

für die Aufstellung von Windenergieanlagen eignen. Gemäß neuem<br />

Windenergie-Erlass des Landes NRW vom 11.07.2011 (Abs.<br />

3.2.2.3) sind Grundstücke entlang von Verkehrstrassen für die<br />

Stationierung von Windenergieanlagen bevorzugt zu verwenden.<br />

Da wir uns diesbezüglich in einem Planungsprozess befinden,<br />

würde eine Ausweisung als Naturschutzgebiet dieses Vorhaben<br />

verhindern.<br />

50<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />

typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />

liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />

Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />

Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />

mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />

Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />

der Funktion als Biotopverbund.<br />

Für den lokalen Biotopverbund des Kerkener Bruchgebietes<br />

haben insbesondere die Gewässerläufe und Gräben einschließlich<br />

der begleitenden Flächen, wie in diesem Fall der<br />

Neue Graben und der Bullengraben, eine herausragende<br />

Bedeutung.<br />

Die Festsetzung als NSG erfolgt u. a. zur Erhaltung, Herstellung<br />

und Wiederherstellung eines naturnahen Feuchtgebietes,<br />

insbesondere zum Schutz und zur Erhaltung eines großflächigen,<br />

relativ intakten und besonders wertvollen Feuchtwaldes,<br />

zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope<br />

und Biotoptypen, insbesondere von Erlenbruch-, Erlenmisch-<br />

, Weidenauen- und Birken-Eichenwäldern, Sümpfen und<br />

Rieden sowie Nass- und Feuchtweiden, zur Erhaltung und<br />

Wiederherstellung von Lebensräumen seltener und gefährdeter<br />

Tierarten sowie wegen der Vorkommen seltener und gefährdeter<br />

Pflanzenarten.<br />

Zudem ist für die Erhaltung und Entwicklung der zahlreichen,<br />

sich innerhalb des Naturschutzgebietes befindenden, nach §<br />

30 BNatSchG geschützten Biotope unbedingt ein großflächigerer<br />

und zusammenhängender Schutz notwendig.<br />

Aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf<br />

(GEP 99) gehen die Wald- und Feuchtbereiche des nördlichen<br />

Driesbruch, die den Kernbereich des NSG `Stender<br />

Benden` bilden, als Vorrangflächen für den Naturschutz hervor.<br />

Als Suchräume für Windenergieanlagen kommen die überwiegend<br />

feuchten bis nassen und wertvoll ausgeprägten Flächen<br />

des NSG Stender Benden aus naturschutzfachlicher


15-2<br />

15-3<br />

Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />

L4)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und bitte Sie,<br />

den auf dem anliegenden Plan rot umrandeten Bereich, der bereits<br />

heute Landschaftsschutzgebiet ist, im geplanten Landschaftsplan<br />

nicht mehr als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Gründe:<br />

Ich bewirtschafte in 47669 Wachtendonk, Dixkensweg x einen<br />

landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung. Meine Hofstelle<br />

liegt überwiegend südwestlich des Dixkensweges im Bereich des<br />

Landschaftsplanes Straelen / Wachtendonk. Ein Teil der Hofstelle<br />

mit aufstehendem Geräteschuppen liegt jedoch nordöstlich<br />

des Dixkensweges im Bereich des Landschaftsplanes Kerken /<br />

Rheurdt und ist bereits heute als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.<br />

Es handelt sich dabei um Teilflächen in Größe von ca.<br />

0,5 ha der Grundstücke Gemarkung Wachtendonk, Flur 24, Nr.<br />

47 und 83.<br />

Diese Teilflächen sind im Rahmen der betrieblichen Entwicklung<br />

für eine Bebauung vorgesehen. Ich halte es daher für dringend<br />

erforderlich, dass diese Teilflächen künftig nicht mehr als Landschaftsschutzgebiet<br />

ausgewiesen werden und möchte Sie bitten,<br />

die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes im vorgenannten<br />

Bereich zurückzunehmen. Gerne möchte ich Ihnen mein <strong>Anl</strong>iegen<br />

auch in der Örtlichkeit darstellen. Dazu stehe ich nach vorheriger<br />

Terminabsprache jederzeit zur Verfügung.<br />

In Erwartung einer positiven Rückäußerung verbleibe ich<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und bitte Sie, mein auf dem anliegenden<br />

Plan „rot" umrandetes Grundstück Gemarkung Rheurdt,<br />

Flur 4, Nr. 126, im geplanten Landschaftsplan nicht als Naturschutzgebiet<br />

auszuweisen.<br />

Gründe:<br />

Ich bewirtschafte in 47509 Rheurdt, Bergdahlsweg x, einen landwirtschaftlichen<br />

Betrieb mit Milchviehhaltung. Die Hofstelle befindet<br />

sich auf dem Grundstück Gemarkung Rheurdt, Flur 4, Nr.<br />

126. Nach der vorliegenden Planung soll der südliche Teil meines<br />

Flurstückes bis unmittelbar an die Gebäude als Naturschutzge-<br />

51<br />

Sicht nicht in Betracht.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Der Bereich ist Teil des bereits bestehenden LSG Kerkener<br />

Bruch.<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />

des Grundstückes bleiben unberührt.<br />

Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />

Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B wird im Naturschutzgebiet<br />

Littardkuhlen N2 die Hofstelle einschließlich möglicher Erweiterungsflächen<br />

(Rheurdt, Flur 4, Nr. 126) aus dem NSG herausgenommen.<br />

Ein 20 m breiter Streifen entlang der<br />

Meenenkaule verbleibt im NSG.


15-4 Kap. 3.2 LSG<br />

L1 und L4<br />

(zuvor L3 und L5)<br />

LP 15 Allg.<br />

LP 15 Allg.<br />

biet ausgewiesen werden.<br />

Da dieser Teil meiner Hofparzelle aber im Rahmen der betrieblichen<br />

Entwicklung für eine Bebauung vorgesehen ist, halte ich es<br />

für dringend erforderlich, die geplante Grenze des Naturschutzgebiet<br />

zurückzunehmen, zumal meine bereits heute vorhandenen<br />

Siloanlagen und der Güllebehälter nach der vorgelegten Planung<br />

künftig im Naturschutzgebiet liegen würden.<br />

Gerne möchte ich Ihnen mein <strong>Anl</strong>iegen auch in der Örtlichkeit<br />

darstellen. Dazu stehe ich nach vorheriger Terminabsprache<br />

jederzeit zur Verfügung.<br />

der Vorentwurf des Landschaftsplans Kerken/Rheurdt (<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong><br />

Nr. 15) zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 27a<br />

LG) und Beteiligung der Bürger (§ 27b LG) weist in der Festsetzungskarte<br />

B nordöstlich der Gemeinde Stenden die neu zu<br />

schaffenden Landschaftsschutzgebiete L3 und L5 aus. Diese<br />

Ausweisung tangiert die Abbaupläne des von der Firma xxx betriebenen<br />

Kieswerkes Stenden in erheblichem Maße und gefährdet<br />

langfristig dessen Fortbestand, sodass wir mit diesem Schreiben<br />

entsprechend Stellung beziehen.<br />

Interessenlage der Firma xxx am Standort Stenden<br />

Die Hauptproduktgruppen der xxx Deutschland AG, der seit März<br />

2005 die frühere Readymix Baustoffgruppe angehört, sind die<br />

mineralischen Rohstoffe (Kies, Sand und Splitt), Zement, Transportbeton<br />

und Betonbauteile. Die xxx ist Deutschlands also auch<br />

im Regierungsbezirk Düsseldorf größter Transportbetonhersteller.<br />

Die mineralischen Rohstoffe sind unter der Führungsgesellschaft<br />

xxx Kies & Splitt GmbH gebündelt. Diese ist eine 100%ige Tochter<br />

der xxx Deutschland AG und ein bundesweit tätiges Unternehmen<br />

der Rohstoffindustrie, welches im Regierungsbezirk<br />

Düsseldorf 5 Nassabgrabungen, nämlich Kaarst, Kleinenbroich,<br />

Stenden, Willich und Vorst zur Gewinnung von Sand und Kies<br />

betreibt. Von hier werden eine Vielzahl eigener Transportbetonwerke<br />

sowie zahlreiche Firmen des Bauhaupt- und nebengewerbes<br />

mit qualitativ hochwertigen DIN-gerechten Baustoffen, wie<br />

Betonzuschlagstoffen und Füllmaterialien versorgt.<br />

Für einen Baustoffkonzern wie die XXX ist die Sicherung bestehender<br />

Produktionsstätten vorrangiges Ziel. Auf Grund jedoch<br />

Ihnen bekannter Schwierigkeiten hinsichtlich des Erhalts von<br />

Folgegenehmigungen, ist der Aufschluss neuer Rohstofflagerstätten<br />

zwingend notwendig. Das Ziel einer stärkeren Eigenversor-<br />

52<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


LP 15 Allg.<br />

LP 15 Allg.<br />

Kap. 3.2 LSG L4 (zuvor<br />

L5)<br />

gung durch verbrauchernahe Standorte ist nicht nur wichtig, sondern<br />

für die Zukunft zwingend notwendig um im örtlichen Wettbewerb<br />

bestehen zu können.<br />

Wie zuvor beschrieben, ist der Erhalt von Folgegenehmigungen<br />

für die bestehenden Standorte mit vielen Risiken behaftet, so<br />

dass die noch zu gewinnenden Ressourcen in naher Zukunft<br />

erschöpft sein werden. Die Ausweisung zukünftiger BSAB's für<br />

die XXX Kies & Splitt GmbH ist zur Absicherung des heutigen<br />

Rohstoffbedarfs zwingend notwendig. Ebenfalls muss der Nachfrage<br />

an Rohstoffen für unsere Unternehmensgruppe als auch<br />

insgesamt Rechnung getragen werden.<br />

Unser Lieferverbund wird dadurch gefährdet, dass an anderen<br />

Standorten aufgrund der Randlage an oder in Wasserschutzgebieten<br />

eine Folgegenehmigung versagt wurde bzw. werden wird.<br />

Im Fokus steht somit der Erhalt der vorhandenen Arbeitsplätze im<br />

Kieswerk sowie der Folgearbeitsplätze in der Umgebung. Je<br />

Kieswerk bedeutet dies den Erhalt bzw. Einstellung von ca. 8<br />

festen Arbeitsplätzen und zusätzlich ca. 40 Folgearbeitsplätzen<br />

ortsansässiger Handwerker und sonstiger Dienstleister.<br />

Der in Mexiko ansässige Mutterkonzern XXX bildet „Biodiversity<br />

& Environment" als eine der 7 tragenden Säulen Ihres Handelns<br />

ab, so dass vorbildliche Rekultivierungen grundsätzlich im Fokus<br />

der XXX Kies & Splitt GmbH stehen (siehe Web-Adresse 1). Derart<br />

nutzt z. B. die <strong>Kreis</strong>verwaltung Neuss die Abgrabung Kleinenbroich<br />

für eigene Veröffentlichungen im Zusammenhang besonderer<br />

Rekultivierungen im <strong>Kreis</strong>gebiet. Weiter wurde XXX am<br />

Standort Stenden in 2006 der Umweltpreis für vorbildliche Rekultivierung<br />

vom Wirtschaftsverband Baustoffe und Naturstein verliehen.<br />

Jährlich werden u.a. unaufgefordert Steilwände zum Brutplatzbau<br />

für Schwalben vorgehalten, deren Population auf der<br />

Aldekerker Platte ohne Rohstoffabbau nur einen Bruchteil der<br />

vorhandenen Exemplare aufweisen würde.<br />

Aktueller Status der Plangebiete<br />

Das Landschaftsschutzgebiet L5 beinhaltet das Areal des Altabbausees<br />

mit dem im Betrieb befindlichen <strong>Anl</strong>agenstandort sowie<br />

die mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.07.2006 zum Abbau<br />

genehmigte Erweiterungsfläche.<br />

Der Abbaubetrieb beschränkt sich mittlerweile auf den Bereich<br />

der Erweiterungsfläche, die Aufbereitung erfolgt weiterhin auf der<br />

Landzunge im südlichen Teil des Altsees.<br />

53<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


Kap. 3.2 LSG L4 (zuvor<br />

L5)<br />

Kap. 3.2 LSG L1 (zuvor<br />

L3)<br />

Die endrekultivieren Uferbereiche im Osten, Westen und Norden<br />

des Altsees wurden bereits von den zuständigen Behörden begutachtet<br />

und abgenommen.<br />

Im westlichen Teil der aus südlicher Richtung in den Altsee hineinragenden<br />

Landzunge werden aktuell durch Einbau von Abraum<br />

und Einspülung von Feinsanden weiträumige Flachwasserund<br />

Verlandungsbereiche als Habitat für seltene und geschützte<br />

Faunen des Wasserwechselbereiches geschaffen. Hier werden<br />

u.a. in Abhängigkeit von Seewasserstand und Niederschlagsmenge<br />

temporäre Kleingewässer entstehen, in denen insbesondere<br />

Wat- und Wasservögel, Amphibien und Kleinlebewesen<br />

einen Lebensraum vorfinden. Zusätzlich entstehen im Bereich<br />

des <strong>Anl</strong>agenstandortes hochwertige Magerstandorte auf Rohbodensubstrat.<br />

Bereits heute ist eine hohe Faunendiversität, primär der Avifauna,<br />

festzustellen.<br />

Die beschriebene Rekultivierung ist das Ergebnis der genehmigungskonformen<br />

Umsetzung mit den Trägern öffentlicher Belange,<br />

der Genehmigungsbehörde sowie der Gemeinde abgestimmter<br />

Maßnahmen, sodass bereits ohne entsprechende Ausweisung<br />

Landschafts- und Naturschutz praktiziert werden.<br />

Das Landschaftsschutzgebiet L3 Stender Feld umfasst den Bereich<br />

östlich der genehmigten Erweiterungsfläche sowie ein Areal<br />

nördlich der Bundesstraße B 9.<br />

Die Gemeinde Kerken stimmte mit Ratssitzung vom August 2007<br />

einer von der nun im Abbau befindlichen Erweiterungsfläche ausgehenden<br />

östlichen Tagebauerweiterung südlich der B9 zu! Weitere<br />

Darstellungen nördlich der B9 auf der Aldekerker Platte sowie<br />

darüberhinausgehende Ausweisungen von Bereichen zur<br />

Sicherung des Abbaus oberflächennaher Bodenschätze (BSAB's<br />

auf Kerkener Gemeindegebiet lehnt der Rat ab, was von der Firma<br />

XXX akzeptiert wird).<br />

Im Rahmen der Erstellung einer Reservegebietskarte zur 51.<br />

Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf<br />

wurde nachfolgend östlich an die Erweiterungsfläche angrenzend<br />

ein Sondierungsbereich ausgewiesen, der als Reservefläche<br />

für die zukünftige Ausweisung von BSABs dient (siehe<br />

Web-Adresse 2). Dieses Areal beinhaltet größernteils den südlich<br />

der Bundesstraße B 9 dargestellten Planungsbereich des LSG 3<br />

54<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Im Kap. 2.3 Entwicklungsziel 3 Wiederherstellung wird die<br />

Beachtung der vorbildlich durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen<br />

genannt.<br />

Im Kap. 2.3 Entwicklungsziel 3 Wiederherstellung<br />

wird bei den Entwicklungsräumen 3.1 und 3.2. jeweils folgender<br />

Unterpunkt ergänzt:<br />

• Bei Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die Vorgaben<br />

durch die Rekultivierungsverpflichtungen zu beachten.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


Kap. 3.2 LSG L1M (zauß-g Maßgaben zur Ausweisung des Sondierungsbereiches in der<br />

vor L3)<br />

Reservegebietskarte zur 51. Änderung des Regionalplans Gemäß<br />

der 51. Regionalplanänderung sollen Darstellungen von<br />

BSAB's und Sondierungsbereichen nur noch in konfliktfreien Bereichen<br />

ausgewiesen werden, nämlich nur<br />

• außerhalb von FFH-Gebieten<br />

• außerhalb von Europäischen Vogelschutzgebieten<br />

• außerhalb von Naturschutzgebieten<br />

• außerhalb gesetzlich geschützten Biotopen<br />

• außerhalb von Landschaftsschutzgebieten mit uneingeschränktem<br />

Abgrabungsverbot<br />

• außerhalb von Bereichen zum Schutz der Natur<br />

• außerhalb Bereichen für spezialisierte Intensivnutzungen in<br />

der Landwirtschaft<br />

• außerhalb sonstigen Zweckbindungen im Freiraum<br />

• außerhalb Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz<br />

• außerhalb von darüber hinaus gehenden Einzugsgebiete<br />

gemäß Erläuterungskarte 8 Wasserwirtschaft<br />

Demzufolge wurde der oben bezeichnete Sondierungsbereich<br />

bereits einer Abwägung, auch im naturschutzfachlichen Sinne,<br />

unterzogen und hat sich aufgrund diverser Standortvorteile und<br />

dem Konsens mit der Gemeinde gegenüber anderen von Mitbewerbern<br />

beantragten Flächen zum Rohstoffabbau durchgesetzt.<br />

Wesentliche Kriterien für diese Entscheidung waren unter anderem:<br />

Die hier dargestellten Rohstofflagerstätten weisen zumeist sehr<br />

günstige geologische Verhältnisse auf. Die Rohstoffmächtigkeit<br />

beträgt im Mittel mehr als 25 Meter.<br />

Die Erschließung erfolgt konfliktarm ohne Ortsdurchfahrt. Die<br />

gute Verkehrsanbindung sowie das geringe ökologische Konfliktpotenzial<br />

der bisher nahezu ausschließlich landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen ermöglichen einen auf Dauer umweltverträglichen<br />

Rohstoffabbau.<br />

Umwelt: Bei Nichtdarstellung verbrauchernaher Lagerstätten als<br />

BSAB müssten erheblich weitere Frachten in Kauf genommen<br />

werden, die zu einer erheblichen Verteuerung der Baustoffe führen<br />

wird sowie zu einer erheblichen Mehrbelastung der Umwelt<br />

durch z. B. zusätzliche Abgasbelastungen. Bei einer Strecken-<br />

55<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


Kap. 3.2 LSG L1 (zuvor<br />

L3)<br />

Kap. 3.2 LSG L1 (zuvor<br />

L3)<br />

Kap. 3.2 LSG L1 (zuvor<br />

L3)<br />

mehrbelastung von nur 20 Kilometern je Tonne Kies und einer<br />

mittleren Produktion je Kieswerk von 500.000 Tonnen/anno, hätte<br />

dies eine Mehrbelastung für die Umwelt von 10 Millionen Tonnenkilometer<br />

zur Folge.<br />

Widernutzbarmachungen werden bislang mit dem Rekultivierungsziel<br />

des Arten und Biotopschutzes realisiert. Durch Schaffung<br />

eines Erholungspotentials wird ein gesellschaftlicher Mehrwert<br />

generiert.<br />

Fazit und Forderungen<br />

Das Kieswerk Stenden ist seit über 40 Jahren fester Bestandteil<br />

des Landschaftsbildes auf der Aldekerker Platte. Es hebt sich<br />

Anwohnern und Besuchern der Umgebung dabei durch einen<br />

freien Blick auf Aufbereitungsanlage oder das Gewinnungsgerät<br />

von der überwiegend landwirtschaftlich genutzten Umgebung ab,<br />

sondern vielmehr aufgrund des zusammenhängenden Baumbestandes.<br />

Grundsätzlich wird darauf Wert gelegt, dass die Produktion<br />

im Einklang mit dem Landschaftsbild steht, was auch durch<br />

die partiell an der Zufahrt zur Ortschaft Stenden unter Flur verlegte<br />

Bandanlage anstelle einer weithin sichtbaren Bandbrücke<br />

zum Ausdruck kommt.<br />

Insbesondere unter den in dieser Stellungnahme beschriebenen<br />

Gesichtspunkten der Produktion im schonenden Umgangs mit<br />

dem Naturraum und der langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen<br />

ist die Begründung des Schutzes der Kulturlandschaft „vor<br />

schädlichen Eingriffen, wie weiteren Abgrabungen vorhandener<br />

Kiesvorkommen" (S. 41) sowie die explizite Begründung der<br />

Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes Stender Feld „zur<br />

Vermeidung von Abgrabungen" (S.40) aus unserer Sicht für den<br />

etablierten Abbau und dessen Erweiterungspotential nicht hinzunehmen.<br />

Wir fordern Sie auf,<br />

... auf die Ausweisung des bestehenden Abbaus und der geplanten<br />

Erweiterung (Sondierungsbereich) als Bestandteil des LSG<br />

zu verzichten!<br />

56<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Die genehmigte und derzeit stattfindende Abgrabungstätigkeit<br />

bleibt von der Festsetzung der Flächen als LSG unberührt.<br />

Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt insbesondere<br />

zur zukünftigen Erhaltung der Lebensräume seltener<br />

und gefährdeter Tierarten auch nach Umsetzung der vorgegebenen<br />

Renaturierungsmaßnahmen.<br />

Ein Sondierungsbereich, also ein Bereich für entsprechende


Kap. 3.2 LSG L1 (zuvor<br />

L3)<br />

... in der LSG-Ausweisung die genannten Gebiete von den Geboten<br />

und Verboten der Schutzgebietsausweisung zu befreien, falls<br />

die LSGe in der jetzigen Ausdehnung doch durchgesetzt würden!<br />

57<br />

zukünftige Entwicklungen, stellt keinen ´Bereich zur Sicherung<br />

und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze´<br />

(BSAB) dar und kann von anderen Flächennutzungsplanungen<br />

freigehalten werden, soweit dies fachlich vertretbar ist.<br />

Um die Unberührtheit des als Sondierungsbereich ausgewiesenen<br />

Teilbereiches auch von der geplanten Ausweisung<br />

als LSG sicherzustellen, wird dem Hinweis teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.2 wird unter L3 Landschaftsschutzgebiet Stender<br />

Feld folgende Ergänzung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

a) die im Regionalplan Düsseldorf (GEP99) als Sondierungsbereich<br />

zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher<br />

Bodenschätze ausgewiesenen Flächen östlich<br />

der bestehenden Abgrabung; ein pauschales Abgrabungsverbot<br />

gilt dort entsprechend nicht; eine mögliche<br />

Abgrabungsgenehmigung kann über das entsprechende<br />

Verfahren erteilt oder versagt werden.<br />

Der Sondierungsbereich stellt aktuell keinen ´Bereich zur<br />

Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze´<br />

(BSAB) dar und ist nicht schon im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens<br />

gleichrangig zu behandeln.<br />

Er ist im Rahmen der Bauleitplanung ggf. von anderen Flächennutzungsplanungen<br />

freizuhalten.<br />

Dem Hinweis wird daher bereits bei den Entwicklungszielen<br />

gefolgt.<br />

Im Kap. 2.1.2 Entwicklungsziel 1.2 Erhaltung und Entwicklung<br />

wird beim Entwicklungsraum 1.2.5. Stender Feld folgender<br />

Unterpunkt ergänzt:<br />

• Bei Flächennutzungsplanungen ist der Sondierungsbereich<br />

zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze zu beachten.<br />

Der 51. Regionalplanänderung wird zudem bereits im Textteil<br />

durch die genannte Unberührtheitsfeststellung im Kap. 2. bei<br />

den allgemeinen Hinweisen unter Abgrabungen Rechnung<br />

getragen. Dort heißt es:<br />

Die im Regionalplan (GEP 99) dargestellten ‘Bereiche zur<br />

Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze’<br />

(BSAB) bleiben ebenfalls von den Entwicklungszielen unberührt.


15-14 Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />

L4)<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />

mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />

Gemarkung Eyll, Flur 7, Nr. 139 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />

(L4) auszuweisen.<br />

Gründe:<br />

Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes in 47647 Kerken, Auf der Eyller Schanz x. Die Hofstelle<br />

befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung Eyll, Flur 7, Nr.<br />

124. Das Flurstück 139 ist für künftige Betriebserweiterungen<br />

vorgesehen, da das Flurstück 124 inzwischen komplett bebaut<br />

ist. Insoweit weise ich daraufhin, dass die im Lageplan eingezeichnete<br />

Bebauung des Flurstückes 124 nicht vollständig ist.<br />

Angesichts dieser Situationen meines Betriebes ist es sachlich<br />

58<br />

Dies gilt gleichermaßen für die 51. Änderung des Regionalplans<br />

für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung der<br />

Vorgaben zur Rohstoffsicherung und -gewinnung).<br />

Die in der Erläuterungskarte ‘Rohstoffe’ abzubildenden ‘Sondierungsbereiche’<br />

können für eine spätere Darstellung als<br />

Abgrabungsbereich in Frage kommen und sollen daher vorsorglich<br />

soweit möglich von entgegenstehenden Planungen<br />

freigehalten werden.<br />

Um die Unberührtheit des als Sondierungsbereich ausgewiesenen<br />

Teilbereiches auch von der geplanten Ausweisung<br />

als LSG sicherzustellen, wird dem Hinweis teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.2 wird unter L1 (zuvor L3) LSG Schaephuysener<br />

Höhen (Teilbereich: Stender Feld) folgende Ergänzung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

b) die im Regionalplan Düsseldorf (GEP99) als Sondierungsbereich<br />

zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher<br />

Bodenschätze ausgewiesenen Flächen östlich<br />

der bestehenden Abgrabung; ein pauschales Abgrabungsverbot<br />

gilt dort entsprechend nicht; eine mögliche<br />

Abgrabungsgenehmigung kann über das entsprechende<br />

Verfahren erteilt oder versagt werden.<br />

2. Insbesondere ist geboten:<br />

f) die Folgenutzungen der Abgrabungen dem Naturschutz<br />

und der Landschaftspflege dienen zu lassen.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />

typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />

liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />

Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />

Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />

mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />

Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />

der Funktion als Biotopverbund.<br />

Das beschriebene Grundstück liegt unmittelbar am Landwehrbach,<br />

der mit seinen gewässerbegleitenden Flächen und<br />

Niederungen einen wichtigen Bestandteil des Biotopverbundes<br />

darstellt.<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />

des Grundstückes bleiben unberührt.


15-13<br />

15-12<br />

15-7<br />

Kap. 3.4 LB<br />

Obstwiesen<br />

Kap. 3.2 LSG L5 (zuvor<br />

L6)<br />

Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />

L4)<br />

nicht gerechtfertigt, das für die Betriebserweiterung benötigte<br />

Flurstück 139 künftig als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und weise darauf hin,<br />

dass der auf dem anliegenden Plan „rot" umrandete Teil meines<br />

Grundstückes Gemarkung Sevelen, Flur 6, Flurstück 6 im Landschaftsplan<br />

als geschützter Landschaftsbestandteil - Obstwiese<br />

- dargestellt ist,<br />

obwohl diese Teilfläche die unter 3.4.3. des Landschaftsplanes<br />

niedergelegte Definition für Streuobstwiesen und Weiden nicht<br />

erfüllt.<br />

Offensichtlich handelt es sich hier um eine Verwechslung mit dem<br />

Nachbargrundstück. Ich bitte Sie daher, die Darstellung im Landschaftsplan<br />

zu ändern.<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />

mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />

Gemarkung Vernum, Flur 10, Nr. 44 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />

(L6) auszuweisen.<br />

Gründe:<br />

Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes in 47608 Geldern, Sittermansweg x. Die Hofstelle befindet<br />

sich auf dem Grundstück Gemarkung Vernum, Flur 10, Nr.<br />

44. Das Flurstück 44 ist für künftige Betriebserweiterungen vorgesehen.<br />

Angesichts dieser Situationen meines Betriebes ist es<br />

sachlich nicht gerechtfertigt, das für die Betriebserweiterung benötigte<br />

Flurstück 44 künftig als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Denkbar wäre für mich allenfalls, zur Gewährleistung des<br />

Biotopverbundes einen Streifen von 5 m entlang der Meerbeck<br />

ais Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und bitte bei der Planung Folgendes<br />

zu berücksichtigen:<br />

Ich bin Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer<br />

Hofstelle xxx im Kerkener Bruch. Bei der Hofstelle handelt es sich<br />

um die Grundstücke Gemarkung Eyll, Flur 11, Nr. 124 und 125.<br />

Außerdem bin ich Eigentümer des angrenzenden Flurstückes Nr.<br />

59<br />

Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />

Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B wird das betroffene Flurstück<br />

aufgrund des Nichterfüllens der entsprechenden Kriterien<br />

nicht mehr als geschützter Landschaftsbestandteil -<br />

Obstwiese dargestellt.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />

Meerbeck L5 (zuvor L6) die Hofstelle (Vernum, Flur 10, Nr.<br />

44) aus dem LSG herausgenommen. Ein 10 m breiter Streifen<br />

entlang der Meerbeck verbleibt im LSG.<br />

Der Regionalplan Düsseldorf (GEP99) stellt die Meerbeckniederung<br />

als Vorrangfläche zum Schutz der Landschaft dar.<br />

Die Bereiche um die Hoffläche können ausgenommen werden,<br />

da diese unmittelbar an das Gewässer grenzen.<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />

des verbliebenen Grundstückes bleiben unberührt.<br />

Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />

Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


15-18<br />

Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />

L4)<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

L3 und L8<br />

(zuvor L4 und L9)<br />

Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />

L4)<br />

136. Die Lage meiner Grundstücke ergibt sich aus dem als <strong>Anl</strong>age<br />

1 beigefügten Lageplan. Ergänzend weise ich daraufhin, dass<br />

die im Lageplan, eingezeichnete Bebauung meiner Grundstücke<br />

noch nicht vollständig ist. So sind mir im Jahre 2011 zwei weitere<br />

Stallgebäude genehmigt worden, von denen eines zur Zeit errichtet<br />

wird. Das zweite Stallgebäude wird voraussichtlich im Jahre<br />

2012 errichtet. Die gesamte Bebauung der Flurstücke ergibt sich<br />

aus dem als <strong>Anl</strong>age 2 beigefügten Plan. Eine bauliche Erweiterung<br />

meiner Hofstelle kann künftig nur noch auf dem Flurstück<br />

Nr. 136 erfolgen.<br />

Im Rahmen der anstehenden Landschaftsplanung beantrage ich,<br />

1. meine Flurstücke Gemarkung Eyll, Flur 11, Nr. 124, 125 und<br />

136 aus dem Landschaftsschutzgebiet insgesamt auszugrenzen<br />

und<br />

2. die geplante Grenze zwischen den Landschaftsschutzgebieten<br />

L4 und L9 – in der <strong>Anl</strong>age 1 „rot" dargestellt - nach Süden zu<br />

verschieben und zwar auf den in der <strong>Anl</strong>age 1 „grün" kenntlich<br />

gemachten Verlauf.<br />

Die durch die Grenzverschiebung betroffenen Grundstücke sind<br />

dem Kerkener Bruch (L4) und nicht dem Eyller Bruch (L9) zuzuordnen.<br />

ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />

frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />

den auf dem anliegenden Plan ,,rot" umrandeten Teil meines<br />

Grundstückes Gemarkung Eyll, Flur 6, Nr. 271 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />

(L4) auszuweisen.<br />

Gründe:<br />

Ich bin Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in 47647<br />

Kerken, Obereyller Straße x. Die Hofstelle befindet sich auf dem<br />

Flurstück Gemarkung Eyll, Flur 6, Nr. 271. Das geplante neue<br />

Landschaftsschutzgebiet soll bis unmittelbar an meine Wirtschaftsgebäude<br />

reichen. Der überplante Teil des Flurstückes<br />

60<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Das beschriebene Grundstück ist bereits Bestandteil des<br />

bestehenden durch Verordnung ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes.<br />

Es handelt sich um keine Neuausweisung.<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />

des Grundstückes bleiben unberührt.<br />

Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />

Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B wird das beschriebene Grundstück<br />

(Eyll, Flur 11, Nr. 136) aus dem Landschaftsschutzgebiet<br />

Eyller Bruch L9 herausgenommen und dem Landschaftsschutzgebiet<br />

Kerkener Bruch L3 (zuvor L4) zugeordnet.<br />

Es gelten somit die keine zusätzlichen LSG-Festsetzungen<br />

mehr für diese Fläche.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />

typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />

liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />

Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />

Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />

mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />

Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />

der Funktion als Biotopverbund.<br />

Das beschriebene Grundstück liegt unmittelbar am Landwehrbach,<br />

der mit seinen gewässerbegleitenden Flächen und<br />

Niederungen einen wichtigen Bestandteil des Biotopverbun-


15-21<br />

15-22<br />

Kap. 3.2 LSG L5 (zuvor<br />

L6)<br />

Kap. 3.2 LSG L5 (zuvor<br />

L6)<br />

271 ist aber für künftige Betriebserweiterungen vorgesehen. Angesichts<br />

dieser Situationen meines Betriebes ist es sachlich<br />

nicht gerechtfertigt, die für die Betriebserweiterung benötigten<br />

Teil des Flurstücks 271 künftig als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />

ich nehme Bezug auf die erfolgte frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />

und beantrage,<br />

meine auf dem anliegenden Plan „rot" umrandeten Grundstücke<br />

Gemarkung Vernum, Flur 4, Nr. 2 und 8 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />

(L6) auszuweisen.<br />

Gründe:<br />

Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes in 47608 Geldern, Hartefelder Dorfstraße x. Die Hofstelle<br />

befindet sich auf den Grundstücken Gemarkung Vernum,<br />

Flur 4, Nr. 2. Das Flurstück 2 ist für künftige Betriebserweiterungen<br />

vorgesehen. Angesichts dieser Situationen meines Betriebes<br />

ist es sachlich nicht gerechtfertigt, das für die Betriebserweiterung<br />

benötigte Flurstück 2 künftig als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Denkbar wäre für mich allenfalls, zur Gewährleistung des<br />

Biotopverbundes einen Streifen von 10 m Breite entlang der Meerbeck<br />

als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen. Dies gilt auch<br />

für das Flurstück 8 und das benachbarte Flurstück Nr. 13 (Eigentümer<br />

xxx).<br />

Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />

ich nehme Bezug auf die erfolgte frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />

und beantrage,<br />

meine auf dem als <strong>Anl</strong>age 1 beigefügten Plan „rot" umrandeten<br />

Grundstücke Gemarkung Vernum, Flur 11, Nr. 103 und 72 nicht<br />

als Landschaftsschutzgebiet (L6) auszuweisen.<br />

61<br />

des darstellt.<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />

des Grundstückes bleiben unberührt.<br />

Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />

Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden im Landschaftsschutzgebiet<br />

Meerbeck L5 (zuvor L6) die Hofstellen Hauslershof<br />

und Türfshof aus dem LSG herausgenommen. Die landwirtschaftlichen<br />

Flächen entlang der Meerbeck verbleiben im<br />

LSG.<br />

Der Regionalplan Düsseldorf (GEP99) stellt die Meerbeckniederung<br />

als Vorrangfläche zum Schutz der Landschaft dar.<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />

der im LSG verbliebenen Grundstücke bleiben unberührt.<br />

Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />

Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />

Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />

typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />

liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />

Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />

Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />

mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />

Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />

der Funktion als Biotopverbund.<br />

Das beschriebene Grundstück liegt unmittelbar an der Meerbeck,<br />

die mit ihren gewässerbegleitenden Flächen und Niederungen<br />

einen wichtigen Bestandteil des Biotopverbundes<br />

darstellt.<br />

Da die Hofstellen in einiger Entfernung zum Gewässer und<br />

im Randbereich des LSG liegen, können diese ausgenommen<br />

werden.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />

Meerbeck L5 (zuvor L6) die Hofstelle (Vernum, Flur 11, Nr.<br />

103) aus dem LSG herausgenommen. Ein 10 m breiter Streifen<br />

entlang der Meerbeck verbleibt im LSG.


Gründe:<br />

Ich bin Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in 47608<br />

Geldern, Kleine Winkelstraße x. Die Hofstelle befindet sich auf<br />

dem Grundstück Gemarkung Vernum, Flur 11, Nr. 103. Nach der<br />

vorliegenden Planung sollen mit Wirtschaftsgebäuden und Siloanlagen<br />

überbaute Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen<br />

werden. Damit bin ich nicht einverstanden, zumal die<br />

Flächen der Flurstücke 103 und 72 für künftige Betriebserweiterungen<br />

vorgesehen sind. ', Angesichts dieser Situationen meines<br />

Betriebes ist es sachlich nicht gerechtfertigt, die bebauten und für<br />

die Betriebserweiterung benötigten Flächen künftig als Landschaftsschutzgebiet<br />

auszuweisen. Denkbar wäre für mich allenfalls,<br />

zur Gewährleistung des Biotopverbundes einen Streifen von<br />

10 m Breite entlang der Meerbeck - in der <strong>Anl</strong>age 1 „grün" markiert<br />

- als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Ergänzend weise ich daraufhin, dass ausweislich <strong>Anl</strong>age 2 im<br />

Jahre 2011 auf dem Flurstück 103 ein neues Strohlager - in der<br />

<strong>Anl</strong>age „rot" markiert - errichtet wurde.<br />

Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />

62<br />

Der Regionalplan Düsseldorf (GEP99) stellt die Meerbeckniederung<br />

als Vorrangfläche zum Schutz der Landschaft dar.<br />

Die Bereiche um die Hoffläche können ausgenommen werden,<br />

da diese unmittelbar an das Gewässer grenzen.<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />

des verbliebenen Grundstückes bleiben unberührt.<br />

Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />

Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.

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