HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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Landschaftsplan Nr. 15 Kerken – Rheurdt Anregungen und Bedenken der privaten Einwender<br />
frühzeitigen Beteiligung Stand: 20.01.2012<br />
Code. Nr.<br />
15-8<br />
Festsetzung<br />
Kap. 3.2 LSG L2<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Kap. 3 Allg.<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Stellungnahme der privaten Einwender<br />
nach sorgfältiger Durchsicht des Entwurfes erlaube ich mir, Ihnen<br />
meine Stellungnahme im Rahmen der Bürgerbeteiligung zuzuleiten.<br />
Als besonders wichtig erscheint mir, dass die Hofflächen mit dem<br />
notwendigen Umfeld aus den Schutzgebietsfestsetzungen herausgenommen<br />
werden, damit die Entwicklung der Betriebe nicht<br />
gefährdet ist.<br />
In den Fällen, wo denkmalgeschützte Gebäude, in meinem Bereich<br />
und Umfeld sind dieses insbesondere die Leyenburg und<br />
Bloemersheim, von entsprechenden Festsetzungen betroffen<br />
sind, wurde nun in dem Entwurf berücksichtigt, dass die Teichlandschaft<br />
zu den Parks gehört und diese als Denkmal mit dem<br />
Gesamtensemble geschützt sind und weiterhin erhalten und oftmals<br />
auch saniert werden müssen.<br />
Die Setzung der Priorität des Denkmalschutzes ist hier sehr hilfreich.<br />
Die Berücksichtigung von Teilen meiner Stellungnahme für den<br />
forstlichen Bereich ist ebenso förderlich für das Verfahren. Allerdings<br />
ist aus meiner Sicht das Thema Totholz im privaten Wirtschaftswald<br />
so nicht im Landschaftsplan zu regeln, wie es jetzt<br />
hier im Entwurf geschrieben ist.<br />
Die Teiche um Bloemersheim, aber auch die Hacksteinskuhlen,<br />
der Parsick und andere Teiche haben in ihrer lokalen Umgebung<br />
eine erhebliche Bedeutung für die Bevölkerung. Das ist zum einen<br />
die Sportangelei, zum anderen aber auch, wenngleich das<br />
witterungsbedingt nur selten möglich ist, das Schlittschuh laufen,<br />
welches einen sehr hohen Erinnerungs- und Brauchtumswert für<br />
die Anwohner hat.<br />
1<br />
Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf<br />
Die Hofflächen des Schlosses Bloemersheim liegen außerhalb<br />
des Geltungsbereiches des LP Nr. 15. Hier gilt der aktuelle<br />
Landschaftsplan des <strong>Kreis</strong>es Wesel. Aus diesem gehen<br />
die Hofflächen als LSG hervor, an die sich östlich ein parallel<br />
zur <strong>Kreis</strong>grenze verlaufendes NSG anschließt.<br />
Die Hofflächen des Gutes Leyenburg liegen in einem bereits<br />
bestehenden LSG (Verordnung vom 08.03.1973).<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung bleibt unberührt.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Das für zahlreiche Waldflächen ausgesprochene Gebot, stehendes<br />
und liegendes Totholz (10 Bäume/ha) zu erhalten,<br />
findet in der Umsetzung auf freiwilliger Basis statt.<br />
Die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in bisheriger Art<br />
und im bisherigen Umfang bleibt von den Verboten unberührt.<br />
Eine Angelverbotszone zum Vogelschutz während der Brutzeit<br />
betrifft aktuell nur Teilbereiche der der Gewässer im NSG<br />
Littardkuhlen. Diese stellen meist nach § 30 Geschützte Biotope<br />
dar.<br />
Dem Hinweis wird jedoch teilweise gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />
aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Änderung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:
Kap. 3.1 NSG N2 Das Naturschutzgebiet N2, Bloemersheim, Leyenburg, Hacksteins-<br />
und Floreskull ist aus meiner Sicht hin sichtlich der Unterschutzstellung<br />
nach wie vor fachlich nicht eindeutig richtig, weil<br />
die Erklärung zum § 30 Biotop mehr als zweifelhaft ist. Hier ist die<br />
fachliche Prüfung meiner Einwendungen an das LANUV von dort<br />
noch nicht erfolgt.<br />
2<br />
d) das ordnungsgemäße Angeln an vorhandenen Stegen,<br />
Kullhäusern sowie bebauten Ufern.<br />
Das allgemeine, für alle NSG geltende Verbot von Wasseroder<br />
Eissport dient dem Schutz der Tier- und Pflanzenarten<br />
sowie Uferböschungen.<br />
Dem Hinweis zum Verbot des Schlittschuhlaufens wird teilweise<br />
gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Änderung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
Das Schlittschuhlaufen auf den Teichen am Schloss Bloemersheim,<br />
den Hacksteinskuhlen und dem Kleinen Parsick<br />
aufgrund des hohen Erinnerungs- und Brauchtumswertes,<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />
nach § 30 geschützten Biotope mehr da und werden im<br />
LP dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.<br />
Die Ausweisung eines zusammenhängenden Gewässerkomplexes<br />
bzw. Kuhlenzuges einschließlich angrenzender Niederungen<br />
als NSG bleibt davon unberührt.<br />
Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />
insbesondere zur Stärkung des Biotopverbundes sowie zur<br />
Erhaltung wertvoller Biotope und Lebensräume erforderlich.<br />
Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in Teilbereichen<br />
jedoch gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />
Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />
und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />
und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />
Bloemersheim sowie den 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />
Leyenburg.<br />
Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />
der Kleinen Parsick.<br />
Da die Leyenburger Wiese nun Bestandteil des LSG L2<br />
Waldgebiet Bloemersheim und Vluyner Busch ist, werden die<br />
beiden auf ihr befindlichen Eichen als ND ausgewiesen.<br />
In der Festsetzungskarte B werden die Naturdenkmale ND9<br />
und ND10 neu ausgewiesen.<br />
Die fortlaufende Nummerierung der ND wird entsprechend
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Kap. 2.1.1<br />
EZ Erhaltung<br />
ER 1.1.10<br />
Nach meiner Kenntnis sind diese Flächen im GEP 99 nicht als<br />
Naturschutzgebiet ausgewiesen und werden auch im Plan der<br />
LANUV nicht als solche geführt. Darüber hinaus wird im Ministerium<br />
in Düsseldorf diese Auffassung auch so vertreten, zuletzt<br />
hat Herr Dr. Woike in einem Gespräch mit dem Waldbauernverband<br />
im April 2011 diese Auffassung bestätigt.<br />
Danach sind am Niederrhein bereits heute hinreichend viele und<br />
ausreichend große Flächen als Naturschutzgebiete oder andere<br />
besondere Schutzgebiete ausgewiesen, so dass weitere Ausweisungen<br />
nicht erforderlich sind. In Ansehung dieser Äußerungen<br />
ist die Festsetzung des NSG N2 und ggf. anderer, vor allem<br />
auch im Hinblick auf die fachlichen Grundlagen, entbehrlich.<br />
Landschaftsschutz würde bisher einen ausreichenden und sachgerechten<br />
Schutz ermöglichen.<br />
Hinweisen möchte ich an dieser Stelle auch auf die geringen<br />
qualitativen Unterschiede zwischen den Schutz- und anderen<br />
Bestimmungen für Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete.<br />
Dieses erscheint mir im Hinblick auf die quantitativ ganz<br />
anderen Verhältnisse nicht sachgerecht.<br />
Im Hinblick auf die erkennbare bedenkliche Finanzentwicklung in<br />
unserem Lande, nicht nur in den öffentlichen Haushalten, sollten<br />
absehbare Kostenentwicklungen und Nutzungseinschränkungen<br />
vermieden werden.<br />
2. Entwicklungszeile für die Landschaft (§18 LG)<br />
2.1 Entwicklungsziel 1.1 Erhaltung<br />
3<br />
angepasst.<br />
Im gültigen GEP ist der Bereich als Fläche zum Schutz der<br />
Natur (BSN) vorgegeben.<br />
Zudem ist die Schutzausweisung aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht u. a. zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope<br />
und Biotoptypen, zur Erhaltung und Wiederherstellung von<br />
Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten, wegen<br />
der Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten sowie<br />
wegen der Bedeutung der naturnah und strukturreich<br />
ausgeprägten Gewässer sowie Wald- und Grünlandflächen<br />
für den regionalen und landesweiten Biotopverbund erforderlich.<br />
Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in Teilbereichen<br />
jedoch gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />
Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />
und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />
und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />
Bloemersheim sowie den 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />
Leyenburg.<br />
Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />
der Kleinen Parsick.<br />
In den NSG gilt eine Vielzahl anderer Festsetzungen, als in<br />
den LSG. Die allgemeinen Ver- und Gebotskataloge unterscheiden<br />
sich deutlich.<br />
Da in den Schutzgebieten angepasst an den jeweiligen<br />
Schutzzweck z.T. unterschiedliche besondere Festsetzungen<br />
getroffen worden sind, ist es möglich, dass in einigen LSG<br />
einzelne Verbote gelten, die sich auch bei den NSG wiederfinden.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Flächenanteil an NSG ist im Geltungsbereich des LP 15<br />
vergleichsweise gering und beschränkt sich auf die besonders<br />
wertvoll ausgeprägten Landschaftsräume und Biotopkomplexe.<br />
Die formulierten Entwicklungsziele sind lediglich behördenverbindlich<br />
und stellen keine verpflichtenden Ver- oder Gebote<br />
für den privaten Eigentümer dar.
Kap. 2.1.1<br />
EZ Erhaltung<br />
ER 1.1.10<br />
Bewirtschaftung der Waldflächen, Zitat: In der Bewirtschaftung<br />
der Waldflächen sollen im Naturraum heimische, standortgerechte<br />
Gehölze Verwendung finden und der Aufbau strukturierter<br />
Waldmäntel mit vorgelagerten Krautsäumen angestrebt werden.<br />
Durch gezielte Erstaufforstung und Umwandlung in Wälder mit<br />
einheimischen, standortgerechten Gehölzen soll der Waldanteil<br />
insgesamt erhöht werden.<br />
Hierzu ist folgendes zu bemerken: Die Forderung zur Bewirtschaftung<br />
der Forstflächen mit so genannten heimischen, standortgerechten<br />
Gehölzen (standortheimische Gehölze) berücksichtigt<br />
nicht die Bedingungen der Forstwirtschaft und die tatsächliche<br />
Baumartenstruktur.<br />
Im Forstrevier Bloemersheim beispielsweise stocken auf beinahe<br />
30 % der Fläche Roteiche und inzwischen auch vermehrt Douglasien,<br />
große Küstentannen und Nordmanntannen. Daneben<br />
auch Fichten und andere Gehölze, die nicht unter den Begriff<br />
standortheimische Gehölze fallen. Es ist in hohem Maße unwirtschaftlich,<br />
daran etwas ändern zu wollen. Vielmehr ist der Forstbetrieb<br />
darauf angewiesen, wüchsige Holzarten zu verwenden,<br />
die auch den prognostizierten neuen Umweltbedingungen durch<br />
den prognostizierten Klimawandel standhalten. Darüber hinaus<br />
ist der Betrieb auf zuwachsstarke Holzsorten angewiesen, die bei<br />
den frühen Pflegeeingriffen in der Jugend der Bäume bereits<br />
Nutzholz bringen und damit die hohen Kosten der Waldpflege<br />
mindern helfen.<br />
Die Beschränkung auf standortheimische Gehölze kann daher<br />
vom Privatwald, der auf Erträge aus seinem Wald angewiesen<br />
ist, nicht akzeptiert werden.<br />
Entwicklungsräume 1.1 Erhaltung<br />
Entwicklungsraum 1.1.10: Waldgebiet Bloemersheim und Vluyner<br />
Busch<br />
Hier wird wie folgt beschrieben: Das geschlossene Waldgebiet<br />
aus Eichen-, Eichen-Birken-, Buchen- und Kiefernwäldern ist zur<br />
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und als<br />
wertvoller Lebensraum zahlreicher Tier- und Pflanzengemeinschaften<br />
zu erhalten und durch geeignete Entwicklungsmaßnahmen<br />
weiter zu optimieren.<br />
Wie schon unter Punkt 2.1 Entwicklungsziel 1.1 Erhaltung zur<br />
4<br />
Für das LSG Waldgebiet Bloemersheim und Vluyner Busch<br />
gilt beispielsweise kein entsprechendes Ver- oder Gebot.<br />
Das Zitat stammt aus einer alten, dem Landschaftsbeirat<br />
vorgelegten, nicht mehr gültigen Textfassung.<br />
Eine Beschreibung der Waldbaumartenzusammensetzung<br />
erfolgt in der aktuellen Fassung bereits nicht mehr. Eine textliche<br />
Anpassung bzw. Korrektur erfolgte bereits gemäß den<br />
Anregungen des Landschaftsbeirates.
Kap. 2.1.3 EZ Erhalt.<br />
Gewässers.<br />
ER 1.3.7<br />
Bewirtschaftung der Waldflächen beschrieben, ist die Waldbaumartenzusammensetzung<br />
eine andere als vorgestellt. Tatsächlich<br />
gibt es zwar einen hohen Anteil an Eichen- und Eichen<br />
Buchen-Beständen, aber Kiefernwälder sind nur in beinahe zu<br />
vernachlässigender Fläche vorhanden. Stattdessen ist die Roteiche<br />
mit beinahe 30 % vertreten und Nadelwald, bestehend aus<br />
Douglasie, großer Küstentanne und Weymouthskiefer sogar mit<br />
einem sehr hohen Anteil. Daneben gibt es bedeutende Anteile<br />
aus Esche, Pappel und Erle. Bestehende Waldflächen geringer<br />
Qualität, die durch Zukäufe in den Betrieb gekommen sind oder<br />
nach Kriegsschäden, Brandschäden, Vernässungsschäden<br />
durch den Kohleabbau noch nicht umgewandelt werden konnten,<br />
sollen in den nächsten Jahren umgewandelt werden. Diese Umwandlung<br />
muss mit leistungsstarken Holzsorten erfolgen, die<br />
obendrein zu vertretbaren Kosten begründet werden können,<br />
ansonsten ist eine wirtschaftliche Forstwirtschaft nicht zu betreiben.<br />
Es ist also sehr wichtig, dass die Beschreibung der Holzarten<br />
im Waldgebiet richtig erfolgt, um nicht beispielsweise die<br />
Roteiche oder das Nadelholz als untergeordnete Fremdlinge<br />
darzustellen und damit zu falschen Schlüssen zu gelangen.<br />
Entwicklungsraum 1.3.7: Littardsche Kendel, Littardkuhlen, Hacksteinskaulen,<br />
Parsick<br />
Hier ist zu bemerken, dass insbesondere das angrenzende Grünland<br />
und auch die Forstbereiche außerordentlich stark strukturiert<br />
sind. Es ist deshalb zu bezweifeln, dass die angrenzenden Grünlandflächen<br />
mit entsprechenden Strukturen überhaupt noch angereichert<br />
werden können. Geeignete Pflege und Entwicklungsmaßnahmen<br />
können sich nur an wirtschaftlich nützlichen Maßnahmen<br />
orientieren, andernfalls werden sie ohnehin unterbleiben.<br />
Der Sonderbereich Campingplätze am großen Parsick hat besondere<br />
Bedingungen, die hier nicht erwähnt werden sollen.<br />
Im Übrigen rege ich an, in den Überschriften zu unterscheiden<br />
zwischen großem Parsick und kleinem Parsick, um Missverständnisse<br />
zu vermeiden.<br />
Es wird von hier aus ausdrücklich begrüßt, dass eine eindeutige<br />
Regelung hinsichtlich des Vorranges der Maßnahmen zum<br />
Schutz der kulturhistorischen und denkmalpflegerischen gegenüber<br />
den Naturschutzbestimmungen im Konfliktfall bei der Erhal-<br />
5<br />
Die formulierten Entwicklungsziele sind lediglich behördenverbindlich<br />
und stellen keine verpflichtenden Ver- oder Gebote<br />
für den privaten Eigentümer dar.<br />
Es findet keine genaue Verortung der angestrebten Entwicklungsmaßnahmen<br />
statt. Eine mögliche Anreicherung betrifft<br />
natürlich nur schwächer strukturierte Teilbereiche des großflächigen<br />
Entwicklungsraumes.<br />
Die Campingflächen am großen Parsick stellen z. T. unzulässige<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft dar und sind daher bei<br />
der Entwicklung des Landschaftsraumes zu berücksichtigen.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Im Kap. 2.1.3 wird der Entwicklungsraum 1.3.7 wie folgt umbenannt:<br />
Littardsche Kendel, Littardkuhlen, Hacksteinskaule, Kleiner u.<br />
Großer Parsick<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kap. 3 Allg.<br />
Kap. 3 Allg.<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. f)<br />
tung der Parkanlagen von Schloss Bloemersheim getroffen ist.<br />
3. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§<br />
22-29 BNatSchG)<br />
I. Allgemeine Festsetzungen und Hinweise zu den Verboten und<br />
Geboten<br />
Befreiungen<br />
1. und 2. Wenn Festlegungen des Landschaftsplanes einen Eigentümer<br />
in seiner Wirtschaftsführung so sehr belasten oder<br />
andere unzumutbare Belastungen Platz gegriffen haben, so ist<br />
es nicht zu akzeptieren, dass eine dann notwendigerweise auszusprechende<br />
Befreiung dem Eigentümer eine zusätzliche Last<br />
in Form einer Ersatzgeldleistung oder anderer Ersatzleistungen<br />
auferlegt.<br />
Eine solche Regelung setzt voraus, dass die den Landschaftsplan<br />
aufstellende Behörde fehlerfrei und durchgängig abgewogen<br />
zwischen den verschiedenen Interessen festsetzt und dies ist<br />
naturgemäß nicht zu erwarten.<br />
Gebote<br />
Es ist zu begrüßen, dass die Umsetzung der Gebote auf freiwilliger<br />
Basis im Einvernehmen zwischen Grundstückseigentümer<br />
und Behörde stattfinden soll.<br />
Allerdings stehen die Ausführungen zu „Befreiungen“ im Widerspruch<br />
hierzu. Wenn die Umsetzung von Geboten auf freiwilliger<br />
Basis erfolgen soll, kann es nicht richtig sein, dass der Eigentümer<br />
oder Pächter hierfür Befreiungen beantragen und ggf. Ersatzgeldzahlungen<br />
zu leisten hat.<br />
3.1 Naturschutzgebiete (§23 BNatSchG)<br />
I. Verbote<br />
1. f) Das Verbot, Gewässer zu befahren, Bade-, Wasser- oder<br />
Eissport auszuüben, berücksichtigt nicht die an und auf diesen<br />
Gewässern traditionell durchgeführten Nutzungen. So werden<br />
zum Zwecke der Fischerei die Gewässer mit Booten befahren<br />
und traditionell werden sowohl auf dem großen Parsick, wie auf<br />
dem kleinen Parsick, wie auch auf den Bloemersheimer<br />
Schlossteichen, an Hacksteinskaulen und auf den Floreskuhlen<br />
in den wenigen Wintern, bei denen die Eisdecke so tragfähig,<br />
dass dort Schlittschuh gelaufen werden kann, diese Gelegenheiten<br />
von der Bevölkerung genutzt.<br />
6<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Zur Realisierung der Gebote bedarf es keiner Befreiung und<br />
insbesondere nicht einer Ersatzgeldzahlung.<br />
Das allgemeine, für alle NSG geltende Verbot von Wasseroder<br />
Eissport dient dem Schutz der Tier- und Pflanzenarten<br />
sowie Uferböschungen.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Änderung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
Das Schlittschuhlaufen auf den Teichen am Schloss Bloemersheim,<br />
den Hacksteinskuhlen und dem Kleinen Parsick<br />
aufgrund des hohen Erinnerungs- und Brauchtumswertes,<br />
Das Kahnfahren auf dem Kleinen Parsick bleibt als traditionell<br />
und rechtmäßig ausgeübte Nutzung von dem Verbot
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
2. e)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. l)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. q)<br />
So wird in Bloemersheim seit Jahrzehnten im Falle ausreichender<br />
Tragfähigkeit des Eises traditionell von den Bewohnern der<br />
Orte Vluyn und Schaephuysen die Gelegenheit zum Eislaufen<br />
auf Einladung meiner Familie genutzt. Dieses Verbot würde einen<br />
erheblichen Einschnitt in das Brauchtum der angrenzenden<br />
Gemeinden bedeuten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten des<br />
Eislaufens nur sehr selten gegeben sind, oftmals in 10 Jahren<br />
nur zweimal.<br />
g) Der Grundwasserstand ist im gesamten Bergbaugebiet deutlich<br />
verändert. Leider fehlt in der gesamten Erläuterung zum Naturschutzgebiet<br />
Littardkuhlen der Hinweis auf die Folgen des<br />
Bergbaus und die unabänderlichen Sümpfungsmaßnahmen der<br />
LINEG. Dabei sind unter 1.3.7. die störenden bergbaulichen Eingriffe<br />
und die notwendigen Maßnahmen der LINEG erwähnt.<br />
Diese notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Landschaft,<br />
des Waldes und der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung<br />
können nicht unerwähnt bleiben, sie müssen vielmehr konkret<br />
in ihren zwanghaften Notwendigkeiten benannt werden, das<br />
bedeutet, dass Grundwasserstände erhöht und abgesenkt werden,<br />
vor allen Dingen aber nicht der Flurabstand im Wald durch<br />
Grundwassererhöhungen und Wasserstandserhöhungen in den<br />
Gräben vermindert werden darf, weil andernfalls die Waldbestände<br />
gefährdet werden.<br />
Diese Regelungen sind existentiell wichtig für die Erhaltung, die<br />
Stabilität und die Leistungsfähigkeit des Waldes.<br />
l) Der bürokratische Aufwand wird durch diese und andere Anzeigepflichten<br />
für die betroffenen Betriebe und Jagden zu groß, zumal<br />
die Gefahr besteht, dass eine solche Anzeige vergessen<br />
wird und möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit entsteht. Es<br />
sollte grundsätzlich auf Vorschriften verzichtet werden, die für die<br />
in der Landschaft Wirtschaftenden einfach zu kompliziert und zu<br />
aufwendig werden.<br />
q) Mit Ultraleichtflugzeugen habe ich zwar nichts zu tun, halte<br />
aber eine solche Einzelregelung für überzogen, zumal dann<br />
sinnvollerweise auch die stark fauchenden und das Wild beunruhigenden<br />
Heißluftballons am Überflug gehindert werden sollten.<br />
Auch hier gilt, dass der bürokratische Aufwand zur Vermeidung<br />
irrtümlich oder in Unwissenheit durchgeführten Verstößen gemindert<br />
werden muss.<br />
7<br />
unberührt.<br />
Dem Hinweis wird entsprechend gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
zum Verbot 1. a) unter 3. a) folgende Ergänzung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
a) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die<br />
LINEG; sowie zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />
zur Vermeidung von Vernässungsschäden,<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Da die Ultraleichtflugzeuge häufig über einen längeren Zeitraum<br />
über einem Ort kreisen können, ist die Störung der<br />
Fauna, insbesondere der Vogelfauna durchaus ein Problem,<br />
welches es für bestimmte Bereiche durch entsprechende<br />
Festsetzungen zu mindern gilt.
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
2. a)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
2. i)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
2. e)<br />
2. a) Die Aufstellung von Ansitzleitern und Jagdkanzeln, hier<br />
werden keine geheizten und zur Übernachtung geeigneten<br />
Jagdkanzeln gebaut, nur im Einvernehmen mit der Unteren<br />
Landschaftsbehörde durchzuführen, ist ein überzogenes Verbot.<br />
Ansitzleitern werden mal aufgestellt und mal wieder weggenommen,<br />
je nach Notwendigkeit, wie es der Jagdbetrieb erfordert.<br />
Diese Ansitzleitern werden z. B. auch sehr kurzfristig<br />
nur aufgestellt, um einer lokalen überhöhten Kaninchenpopulation<br />
Herr zu werden oder aber auch Schalenwild zu bejagen.<br />
Diese Dinge sind einfach nicht mit der Unteren Landschaftsbehörde<br />
abstimmbar, weil zu langwierig, zu aufwendig<br />
und wenn die Abstimmung abgeschlossen ist, ist der Bedarf<br />
einer Leiter an einer solchen Stelle oftmals schon wieder<br />
vorbei, weil der Schaden bereits entstanden ist.<br />
i) Die Durchführung von Verkehrssicherungspflichten für die<br />
betroffenen Grundeigentümer ist ohnehin schon lästig und<br />
teuer genug. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen erhalten<br />
Grundeigentümer grundsätzlich keine Unterstützung,<br />
sondern haben nur Kosten und Ärger. In solchen Fällen<br />
auch noch die Landschaftsbehörde unterrichten zu müssen,<br />
ist zu viel des bürokratischen Aufwandes. Generell gilt,<br />
nicht mehr Unterrichtungs- und Einvernehmensaufwand als<br />
der von der Sache her dringend notwendig und unverzichtbar.<br />
N2 Naturschutzgebiet Littardskuhlen<br />
Die Bezeichnung Naturschutzgebiet Littardkuhlen und die Ausdehnung<br />
dieser Gebietsbezeichnung von der B 510 im Norden<br />
bis zum großen Parsick im Süden ist von der Ortsbezeichnung<br />
her irreführend und unzutreffend. Die Littardkuhlen sind eindeutig<br />
definiert nördlich der <strong>Kreis</strong>straße 9. Die Hacksteinskuhlen, die<br />
Bloemersheimer Kuhlen und der Parsick gehören nicht zum Bereich<br />
der Littardskuhlen in der allgemeinen Begriffsverwendung<br />
und Ortsbezeichnung der Region. Hier ist eine Differenzierung<br />
der Bezeichnungen erforderlich!<br />
Schutzzweck:<br />
Hier ist insbesondere zur Begründung der Unterschutzstellung<br />
des Abschnitts „zur Wiederherstellung der ursprünglichen landschaftstypischen<br />
Wasserverhältnisse und eines ausgeglichenen<br />
Nährstoffhaushaltes“ zu bemerken, dass dieses eine im Bergbaugebiet<br />
undurchführbare Zweckbestimmung ist, weil die tat-<br />
8<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Es handelt sich um eine gängige und im Verfahren erprobte<br />
Formulierung.<br />
Die Beschränkung ist zudem auf kleinflächige NSG beschränkt<br />
und gilt nicht für die großflächigen Waldgebiete, die<br />
meist LSG darstellen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Maßnahmen, die ggf. erhebliche naturschutzfachlich relevante<br />
Auswirkungen haben, müssen innerhalb von NSG zur Gewährleistung<br />
des Schutzes trotz des Mehraufwandes fachlich<br />
abgestimmt werden.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird das Naturschutzgebiet N2 wie folgt umbenannt:<br />
Naturschutzgebiet N2 Rheurdt-Schaephuysener Kuhlenzug<br />
Das Ziel der Wiederherstellung der ursprünglichen landschaftstypischen<br />
Wasserverhältnisse ist insbesondere auf<br />
feuchte Bruchwaldreste bezogen, deren Erhaltung auch<br />
durch gezielte Einzelmaßnahmen gefördert werden kann.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
zum Verbot 1. a) unter 3. a) folgende Ergänzung vorgenom-
Kap. 3.1 NSG N2<br />
sächlichen Wasserverhältnisse nach den Bergsenkungen nicht<br />
mehr zu ändern sind. Insbesondere besteht die gesetzliche Verpflichtung,<br />
die Wasser-, Grundwasserverhältnisse und Flurabstände,<br />
die vor der bergbaulichen Einwirkung geherrscht haben,<br />
nach der bergbaulichen Einwirkung durch entsprechende wasserbautechnische<br />
Maßnahmen wieder herzustellen. Diese von<br />
der Lineg durchgeführten Maßnahmen sind unabänderlich und<br />
unumkehrbar. Änderungen daran führen zur Vernichtung des<br />
Waldes, zur Veränderung der Kulturlandschaft und zur Gefährdung<br />
von Siedlungsbereichen in Bergsenkungsgebieten.<br />
Im Übrigen ist nicht definiert, was die „ursprünglichen landschaftstypischen<br />
Wasserverhältnisse“ und ein „ausgeglichener<br />
Nährstoffhaushalt“ sein sollen.<br />
Wie oben schon hingewiesen, bedarf es wegen der enormen<br />
Auswirkungen insbesondere auf den gesamten Verlauf des<br />
Niepkanals zwischen Krefeld und Issum einer besonderen Erwähnung<br />
in diesem Landschaftsplan. Durch Nichterwähnung<br />
entstehen vermeidbare Konfliktsituationen und es bleibt völlig im<br />
Unklaren, wie denn die Behörde zukünftig mit diesen Verhältnissen<br />
umzugehen gedenkt. Zur Herstellung klarer Rechtsverhältnisse<br />
und Schaffung von Rechtssicherheit für die betroffenen<br />
Grundeigentümer und die Entwässerungskörperschaft ist eine<br />
klare Formulierung hier erforderlich. Was im Rahmen der WRRL-<br />
Umsetzung möglich ist, sollte hier auch möglich sein, ggf. sind<br />
die Ergebnisse der PE 1100 spezifisch zu übernehmen.<br />
Erläuterungen:<br />
Generell wird die Notwendigkeit der Unterschutzstellung der<br />
Hacksteinskuhlen, der Schlossweiher und des kleinen Parsick<br />
infrage gestellt. Die Absicht nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte<br />
Biotope an dieser Stelle zu definieren wurde meinerseits<br />
bereits vor 2 Jahren durch die gutachterliche Überprüfung der<br />
Ausweisung der gesetzlich geschützten Biotope § 62 LG NW auf<br />
Eigentumsflächen des Frhr. v. d. Leyen mit Gutachten durch das<br />
Büro L.PLAN, Rainer Leiders, Hohenstaufenallee 18a, 52064<br />
Aachen, vom 05.06.2008 infrage gestellt und den zuständigen<br />
Stellen zugeleitet. Diese Einwendung hatte in einem Fall Erfolg,<br />
im Bereich der Schlossteiche sollte eine weitere Überprüfung<br />
durch die LANUV durchgeführt werden. Von dem Ergebnis dieser<br />
Prüfung ist mir bis heute nichts bekannt geworden. Ich nehme<br />
daher an, dass eine Prüfung nicht stattgefunden hat. Es wird<br />
9<br />
men:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
a) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die<br />
LINEG; sowie zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
im Einvernehmen mit der unteren<br />
Landschaftsbehörde zur Vermeidung von Vernässungsschäden,<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />
nach § 30 geschützten Biotope mehr da und werden im<br />
LP dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.<br />
Die Ausweisung eines zusammenhängenden Gewässer- und<br />
Biotopkomplexes bzw. Niederungsbereiches als NSG bleiben<br />
davon jedoch unberührt.<br />
Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />
erforderlich.<br />
Im gültigen GEP ist der Bereich als Fläche zum Schutz der<br />
Natur (BSN) vorgegeben.<br />
Zudem ist die Schutzausweisung aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht u. a. zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope<br />
und Biotoptypen, zur Erhaltung und Wiederherstellung von<br />
Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten, wegen
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
daher von hier aus, wie schon 2008 dargestellt, dass es keine<br />
objektive begründete Notwendigkeit gibt, dieses Gelände als<br />
Naturschutzgebiet auszuweisen eine Belassung unter dem Status<br />
Landschaftsschutzgebiet würde ausreichend sein.<br />
Alternativvorschlag zu „Erläuterungen“ (dieser Teil sollte m.E.<br />
dann an den Schluss der Anmerkungen zu diesem NSG gestellt<br />
werden)<br />
Falsche Darstellung von geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG /<br />
§ 62 LG NW<br />
In Text und Festsetzungskarte wird der „Kleine Parsick“ und ein<br />
Teil der Littardkuhlen als gesetzlich geschützte Biotope dargestellt.<br />
In den diesbezüglichen Darstellungen der LANUF (LIN-<br />
FOS) sind diese jedoch nicht enthalten. Hier liegt offenbar eine<br />
falsche oder veraltete Darstellung im Landschaftsplan-Entwurf<br />
vor.<br />
Die Darstellung, beim Kleinen Parsick handele es sich um ein<br />
„naturnahes Stillgewässer inmitten eines auwaldähnlichen<br />
Eschenmischwaldes“ ist fachlich unzutreffend. Der Teich weist<br />
keine naturnahe Verlandungsreihe im Uferbereich auf, die Ufer<br />
sind steil und es liegen zwei künstliche Inseln darin, auf denen<br />
Denkmale vorhanden sind bzw. waren.<br />
Das Gewässer und der angrenzende Wald sind Teile der alten<br />
Parkanlage des Schlosses und als solche schützens- und erhaltenswerte<br />
Kulturgüter, deren Wiederherstellung durch die Ausweisung<br />
als Naturschutzgebiet gefährdet wird. Der Wald ist keineswegs<br />
„auwaldähnlich“ sondern weist eine größere Anzahl von<br />
Sumpf-Zypressen auf, was ebenfalls als eindeutiger Beleg für die<br />
10<br />
der Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten sowie<br />
wegen der Bedeutung der naturnah und strukturreich<br />
ausgeprägten Gewässer sowie Wald- und Grünlandflächen<br />
für den regionalen und landesweiten Biotopverbund erforderlich.<br />
Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in weniger naturnah<br />
ausgeprägten Teilbereichen jedoch gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />
Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />
und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />
und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />
Bloemersheim sowie den 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />
Leyenburg.<br />
Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />
der Kleinen Parsick.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Gliederungsaufbau der NSG-Beschreibungen ist gängige<br />
Praxis.<br />
Die Erläuterungen basieren auf der zur Zeit der Entwurfsaufstellung<br />
noch gültigen Fassung der Beschreibung der GB.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />
nach § 30 geschützten Biotope mehr da und werden im<br />
LP dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.<br />
Die aktuellen Kartierergebnisse seitens der LANUV liegen<br />
jetzt vor und werden kartographisch und textlich eingearbeitet.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Änderung im Erläuterungstext vorgenommen:<br />
…<br />
Die in größeren Abständen aufeinander folgenden und über<br />
den Niepkanal bzw. Littardkanal verbundenen Gewässer der<br />
Littardkuhlen, Hacksteinkaulen und der Kleine Parsick mit z.<br />
T. angrenzenden Erlenbruchwaldrelikten, Ufergehölzen und<br />
Feuchtgrünland, die vielfach nach § 30 BNatSchG Geschützte<br />
Biotope darstellen (GB-4505-0025, GB-4505-0026 und<br />
GB-4505-0027), werden wieder im ökologischen Fachbeitrag
Kap. 3.1 NSG N2<br />
alte Parkanlage ist.<br />
Die Schlossanlage der Leyenburg mit dem Park wird seit einigen<br />
Jahren durch die neuen Besitzer sukzessive restauriert und gestaltet<br />
und dies wurde sogar mit dem „Rheinischen Denkmalpreis“<br />
prämiert.<br />
Die Einbeziehung von Kleinem Parsick und dem angrenzenden<br />
Wald beruht somit nicht nur auf naturschutzfachlich unzutreffenden<br />
Bewertungen, sondern gefährdet auch die Instandsetzung<br />
und Gestaltung der kulturhistorisch bedeutsamen Gesamtanlage<br />
Schloss Leyenburg. Die Flächen sind daher unbedingt aus dem<br />
NSG herauszunehmen und, wie der übrige Teil der Parkanlage,<br />
wie bisher als LSG auszuweisen.<br />
Ich weise ferner darauf hin, dass die Ausweisung der Bloemersheimer<br />
Schlossteiche als geschützte Biotope ebenfalls auf einer<br />
fachlich fehlerhaften Einstufung beruht. Ich habe die Ausweisung,<br />
gestützt auf eine Stellungnahme eines Fachgutachters,<br />
beanstandet und die LANUV wird voraussichtlich in diesem Jahr<br />
eine Überprüfung vornehmen. Diese wird mit Sicherheit zu der<br />
Erkenntnis führen, dass es sich nicht um ein nach § 30 geschütztes<br />
Gewässer handelt.<br />
Die Schlossteiche sind im Übrigen keine ehemaligen Fischzuchtteiche,<br />
wie auf Seite 11 des LP-Entwurfs behauptet, sondern<br />
11<br />
der Landesanstalt für Ökologie, Landesentwicklung und<br />
Forstplanung (heute LANUV) näher beschrieben.<br />
…<br />
An die Schlossweiher, die einen Bestandteil der historischen<br />
Parkanlage darstellen, schließt südlich ein ausgedehntes<br />
Röhricht an, das als schutzwürdiges Biotop einzustufen ist. In<br />
einiger Entfernung östlich, dem Niederungsbereich folgend,<br />
befindet sich ein naturnah ausgeprägtes Bruchwaldrelikt mit<br />
einem Erlen- und Eschenbestand, einer gut ausgebildeten<br />
Krautschicht sowie Röhrichtbeständen.<br />
Der kleine Parsick stellt ein anthropogen beeinträchtigtes<br />
Stillgewässer inmitten eines z. T. auwaldähnlichen Eschenmischwaldes<br />
aus Stieleichen, Eschen und Schwarzerlen<br />
sowie Berg-Ahorn, Hainbuchen und Vogel- oder Traubenkirschen<br />
dar. Der Waldbereich hat zudem einen hohen Totholzanteil<br />
sowie eine z. T. gut ausgebildete Strauch- und Krautschicht.<br />
Die kaum noch überschwemmten Bereiche entwickeln<br />
sich allmählich zu einem Auewald.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Ergänzung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
c) gartendenkmalpflegerische Maßnahmen zur Sicherung<br />
des kulturhistorischen und künstlerischen Wertes der Parkanlage<br />
des Schlosses Bloemersheim sowie der Bereiche entlang<br />
des Kleinen Parsick, die zur Parkanlage des Gutes<br />
Leyenburg gehören,<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />
nach § 30 geschützten Biotope mehr da und werden im<br />
LP dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
im Erläuterungstext die Formulierung …, die ehemalige<br />
Fischzuchtteiche darstellen, … gestrichen.<br />
Die Ausweisung eines zusammenhängenden Gewässerkomplexes<br />
bzw. Niederungsbereiches als NSG bleibt davon unberührt.
Kap. 2.1.1 EZ Erhalt.<br />
Gewässers.<br />
ER 1.3.7<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. a)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. b)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. g)<br />
Bestandteil der historischen Parkanlage des Schlosses, deren<br />
Wiederherstellung noch ansteht.<br />
Auch hier würde die Einbeziehung in das NSG dem Kulturgüterschutz<br />
entgegenstehen und ist daher zu korrigieren.<br />
Hinsichtlich der Vorrangigkeit von Maßnahmen der Denkmalpflege<br />
und des Naturschutzes wurde unter 1.3.7. eine handhabbare<br />
Regelung gefunden.<br />
1. Insbesondere ist verboten:<br />
a) Auf die Herstellung des Einvernehmens mit der ULB für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
in der Zeit vom 1. Oktober bis<br />
zum 28. Februar soll verzichtet werden.<br />
b) Verwendung von Bioziden in einem Streifen von 5 m vom<br />
Gewässer In diesem Streifen kann darauf verzichtet werden, in<br />
den landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Schutzstreifens<br />
bleibt die Anwendung erforderlich und nach diesem<br />
Text zulässig.<br />
g) Sonderkulturen anzulegen …..Es wird an dieser Stelle auf den<br />
Bestand von<br />
Beerenobst als Sonderkultur hingewiesen.<br />
12<br />
Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />
sowie zur Stärkung des Biotopverbundes erforderlich.<br />
Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in Teilbereichen<br />
jedoch gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />
Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />
und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />
und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />
Bloemersheim sowie der 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />
Leyenburg.<br />
Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />
der Kleinen Parsick.<br />
Im Sinne des Kulturgüterschutzes bleiben die ggf. notwendigen<br />
gartendenkmalpflegerischen Maßnahmen zur Sicherung<br />
des kulturhistorischen und künstlerischen Wertes der Parkanlagen<br />
des Schlosses Bloemersheim und des Gutes Leyenburg<br />
von den Verboten unberührt.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Unter 3. a) wird bereits festgestellt, dass die ordnungsgemäße<br />
Gewässerunterhaltung durch die LINEG unberührt bleibt.<br />
Private Maßnahmen bedürfen einer fachlichen Abstimmung.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Es gilt der Bestandsschutz. Es dürfen also keine Erweiterungen<br />
innerhalb der NSG-Flächen vorgenommen werden.<br />
Die ordnungsgemäße Landwirtschaft bleibt von den Verboten<br />
unberührt.<br />
Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in Teilbereichen<br />
jedoch gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />
Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />
und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
2. c)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
2. e)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
2. g)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
2. Insbesondere ist geboten:<br />
c) Erlenbruchwälder einer natürlichen Entwicklung zu überlassen,<br />
wobei die traditionelle Einzelstammnutzung diesem Ziel nicht<br />
entgegensteht. Tatsächlich ist die Bestockung von Waldflächen<br />
dieser Region nur teilweise durch Erlen gegeben. Es sind durchaus<br />
auch andere Bestockungen vorhanden, weshalb sich die<br />
Frage stellt, ob der Schutz nur für Erlenbruchwälder gilt oder für<br />
alle Bruchwaldgebiete. Hinzu kommt, dass der Begriff „traditionelle<br />
Einzelstammnutzung“ nicht eindeutig definiert ist und eine<br />
Nutzung nach diesem Prinzip eher schwierig ist. Wenn damit<br />
allerdings ein Nutzungsverbot für Erlenbruchwälder gemeint ist,<br />
sollte dieses auch so ausgedrückt werden, weil dann ein eindeutiger<br />
Entschädigungsanspruch besteht.<br />
e) stehendes und liegendes Totholz ( 10 Bäume je ha ) zu erhalten,<br />
…<br />
das bedeutet nach meinem Verständnis nicht die Schaffung von<br />
Totholz.<br />
Im Übrigen führt die Durchführung dieses Gebotes zu einer erheblichen<br />
und unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung meines<br />
Forstbetriebes. Die Festlegung in einem Landschaftsplan erscheint<br />
mir rechtlich sehr bedenklich, weil dieses nur vertraglich<br />
und gegen Entschädigung möglich ist.<br />
g) Entfernung nicht standortgerechter Gehölzarten<br />
Hier sind sicherlich Pappeln, Roteichen und Nadelholz gemeint.<br />
Tatsächlich ist die Frage der Standortgerechtigkeit sehr kleinräumig<br />
zu betrachten, denn in dem Naturschutzgebiet sind auch<br />
Waldgebiete enthalten, die eher zur Sanddüne gehören als zum<br />
Bruchwald, ich verweise hier auf die Waldflächen zwischen<br />
Schloss Leyenburg und Schloss Bloemersheim.<br />
Das Gebot kann so nicht aufrecht erhalten bleiben.<br />
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass im Landschaftsplan Neukirchen-Vluyn,<br />
<strong>Kreis</strong> Wesel, die extrem starken Pappeln südöstlich<br />
von Bloemersheim unter Schutz gestellt worden sind,<br />
13<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />
und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />
Bloemersheim sowie der 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />
Leyenburg.<br />
Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />
des Kleinen Parsick.<br />
Es handelt sich hierbei um ein lediglich auf freiwilliger Basis<br />
durchzuführendes Gebot.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird bei N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
unter 2. c) der Wortlaut …traditionelle… gestrichen.<br />
Die Einzelstammnutzung ist zur Erhaltung des Erlenbruchwaldes<br />
sogar notwendig und daher ausdrücklich erwünscht.<br />
Eine Schaffung ist nicht gemeint. Stehendes und liegendes<br />
Totholz sollte nach Möglichkeit erhalten werden. Es handelt<br />
sich hierbei aber um ein lediglich auf freiwilliger Basis durchzuführendes<br />
Gebot.<br />
Es handelt sich hierbei um ein lediglich auf freiwilliger Basis<br />
durchzuführendes Gebot.<br />
Dem Hinweis wird bei den Verboten teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird bei N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
unter 2. folgende Änderung vorgenommen:<br />
k) Laub- in Nadelwald umzuwandeln oder mit nicht standortgerechten<br />
und gem. § 7 (2) Nr. 7 BNatSchG nicht heimischen<br />
Baum- und Straucharten aufzuforsten,<br />
Hierbei handelt es sich um Einzelfallbewertungen. Pappelreihen<br />
stellen in dieser Region beispielsweise ein kulturhistorisches<br />
Landschaftselement dar. Das Gebot bezieht sich auf
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
3. a)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
eben wegen ihrer Stärke und Schönheit. Sollte dieses Gebiet nun<br />
nach den Kommunalgrenzen getrennt unterschiedlich bewertet<br />
werden?<br />
Ein weiterer Kritikpunkt ist die nicht nachvollziehbare Einbeziehung<br />
der „Hacksteinskaulen“ in das NSG. Dieses Gewässer verfügt<br />
lediglich über einen schmalen Ufergehölzgürtel und stellt<br />
sich keineswegs naturnah dar. Es unterliegt vielmehr einer intensiven<br />
Nutzung mit zahlreichen Stegen.<br />
Wenn dieses Gewässer in das NSG einbezogen wird, ist in jedem<br />
Fall sicher zu stellen, dass alle bestehenden, rechtmäßigen Nutzungen<br />
weiterbetrieben werden können. Hier sind entsprechende<br />
Präzisierungen in den Ge- und Verboten erforderlich.<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
a) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die Lineg<br />
und der privaten Gewässer durch den Eigentümer<br />
c) die notwendige ordnungsgemäße Fütterung des Wasserwildes<br />
14<br />
Forstbereiche und monokulturartige Bestände.<br />
Die Schutzausweisung des zusammenhängenden Gewässerkomplexes<br />
bzw. Niederungsbereiches als NSG ist aus<br />
naturschutzfachlicher Sicht sowie zur Stärkung des Biotopverbundes<br />
erforderlich.<br />
Im gültigen GEP ist der Bereich als Fläche zum Schutz der<br />
Natur (BSN) vorgegeben.<br />
Es gilt der Bestandsschutz.<br />
Die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in bisheriger Art<br />
und im bisherigen Umfang bleibt unberührt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />
aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Änderung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
d) das ordnungsgemäße Angeln an vorhandenen Stegen,<br />
Kullhäusern sowie bebauten Ufern.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Es gilt weiterhin das Verbot 1. a) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
in der Zeit vom 01. März bis 30. September<br />
eines Jahres oder in der übrigen Zeit ohne das Einvernehmen<br />
der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
zum Verbot 1. a) unter 3. a) folgende Ergänzung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
• die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die<br />
LINEG; sowie zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
im Einvernehmen mit der unteren<br />
Landschaftsbehörde zur Vermeidung von Vernässungsschäden,<br />
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt die rechtmäßige<br />
Ausübung der Jagd nach den Vorschriften des Bundesund<br />
des Landesjagdgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen<br />
und des Jagdschutzes.<br />
Fütterungen in oder an Gewässern sind mit Ausnahme der<br />
Notzeitfütterungen gemäß der Verordnung über die Bejagung,<br />
Fütterung und Kirrung von Wild ohnehin untersagt.
Kap. 3.2 LSG Allg.<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. a)<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. e)<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. g)<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
3.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)<br />
Allgemeine Festsetzung für alle Landschaftsschutzgebiete<br />
Eine allgemeine Bemerkung vorweg: die Schutzbestimmungen<br />
zu den Landschaftsschutzgebieten unterscheiden sich in ihrem<br />
Umfang und in ihrer Wirkung nur sehr geringfügig von den Bestimmungen<br />
für Naturschutzgebiete. Dieses wird weder dem gesetzlichen<br />
Auftrag gerecht, noch trägt es der beinahe vollständigen<br />
Flächendeckung durch Landschaftsschutzgebiete hinreichend<br />
Rechnung.<br />
Es sollten daher entweder flächenmäßig weniger Landschaftsgebiete<br />
ausgewiesen werden oder die Bestimmungen für diese<br />
Gebiete sind weniger umfassend und streng zu fassen.<br />
I. Verbote<br />
1. Es ist verboten:<br />
b) Das Verbot, Verkaufsstände einzurichten kann kollidieren mit<br />
vorübergehend aufgestellten Zelten oder Verkaufsständen, die<br />
im Eingangsbereich von Obstanlagen aufgestellt werden müssen,<br />
wenn dort eine Selbstpflücke durchgeführt wird. Eine Ausweichmöglichkeit<br />
außerhalb eines Landschaftsschutzgebietes<br />
besteht z. B. für meinen Betrieb nicht, weil dieser beinahe vollflächig<br />
unter Landschaftsschutz, bzw. unter Naturschutz steht.<br />
e) In meinem Obstbaubetrieb werden zusammen mit den Obstanlagen<br />
Hecken als Windschutz angelegt, die nur so lange Bestand<br />
haben sollen, wie auch die Obstanlage steht. Es ist also sicherzustellen,<br />
dass diese Hecken zusammen mit einer Obstanlage<br />
auch wieder gerodet werden können, wenn die Obstanlage verschwindet.<br />
Wenn das nicht möglich ist, werden zukünftig keine<br />
Hecken mehr angelegt werden.<br />
g) Der Grundwasserflurabstand, der durch bergbauliche Maßnahmen<br />
erheblich verändert wurde und auch nach wie vor nicht<br />
an jeder Stelle stabil ist, ist so einzustellen, dass die land- und<br />
forstwirtschaftliche Bodennutzung möglich ist. Ist eine Veränderung<br />
des Grundwasserflurabstandes, wenn dieser z. B. für den<br />
Wald zu gering geworden ist, nicht möglich, so wird der Wald<br />
vernichtet. Das Absterben von Bäumen, Windwurf und Auflösung<br />
der Bestände sind die Folgen.<br />
i) Begrüßt wird, dass Werbeschilder für direkt vermarktende<br />
landwirtschaftliche Betriebe vom Verbot ausgenommen werden.<br />
15<br />
In den NSG gilt eine Vielzahl anderer Festsetzungen, als in<br />
den LSG. Die allgemeinen Ver- und Gebotskataloge unterscheiden<br />
sich deutlich.<br />
Da in den Schutzgebieten angepasst an den jeweiligen<br />
Schutzzweck z.T. unterschiedliche besondere Festsetzungen<br />
getroffen worden sind, ist es möglich, dass in einigen LSG<br />
einzelne Verbote gelten, die sich auch bei den NSG wiederfinden.<br />
Der Großteil der als LSG ausgewiesenen Flächen hat bereits<br />
Bestand und ist nur stellenweise ergänzt oder arrondiert worden.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Das Verbot bleibt zum Schutz des Landschaftsbildes bestehen.<br />
Es wird im LSG L 2 folgender Zusatz aufgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben…:<br />
a) das vorübergehende Aufstellen von Verkaufsständen<br />
und -zelten im Eingangsbereich von Obstanlagen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Das Verbot muss zum Schutz insbesondere der häufig wertvoll<br />
ausgeprägten, bestehenden und zu erhaltenden Hecken<br />
aufrecht erhalten bleiben.<br />
Jährlich geschnittene Windschutzhecken (Erlen), die mit einer<br />
Obstanlage angelegt werden fallen nicht unter dieses<br />
Verbot.<br />
Ordnungsgemäße Bewirtschaftungen sowie die Aufgaben<br />
der LINEG werden hierdurch nicht eingeschränkt.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Verbot 1. i)<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. m)<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
2. g)<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
2. h)<br />
Kap. 3.2 LSG L2<br />
Aber auch Verkaufshütten auf Feldern mit Selbstpflücke, wie<br />
beispielsweise bei Erbeer-, Strauchbeer- und Kernobstflächen<br />
müssen freigestellt sein, wie dieses auch im <strong>Kreis</strong> Wesel gehandhabt<br />
wird.<br />
m) Im Rahmen der Durchführung von Forstarbeiten ist es üblich,<br />
dass sich die Waldarbeiter bei schlechtem Wetter ein Feuer anmachen,<br />
um sich zwischenzeitlich zu wärmen. Weiterhin wird<br />
beim Weihnachtsbaumverkauf regelmäßig ein Feuer betrieben,<br />
um den Kunden den Besuch angenehmer zu machen. Dieses<br />
muss aus meiner Sicht von den Verboten ausgenommen werden.<br />
2. Unberührtheitsklausel<br />
g) Die ohnehin teure und stark belastende Durchführung der Verkehrssicherungspflichten,<br />
die in meinem Betrieb wegen der besonderen<br />
Straßenverflechtungen, die einen beinahe unzumutbaren<br />
Umfang angenommen haben, sollte von weiteren bürokratischen<br />
Auflagen befreit werden, weshalb die Unterrichtung der<br />
Landschaftsbehörde bei der ohnehin notwendigen Maßnahme<br />
unterbleiben sollte. Es ist dem land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betrieb nicht zuzumuten, an alle diese behördlichen Auflagen<br />
zusätzlicher Art, die sich nicht von selbst erläutern, bei jedem<br />
Arbeitsauftrag zu denken und die notwendigen Akten zu wälzen.<br />
h) Zum Feuer machen verweise ich auf meine Stellungnahme zu<br />
Punkt 1.m)<br />
L2 Landschaftsschutzgebiet Waldgebiet Bloemersheim und Vluyner<br />
Busch<br />
Schutzgegenstand:<br />
Die angeführte Beschreibung der dortigen Baumarten ist jetzt<br />
dankenswerterweise richtig gestellt, sollte jedoch um die Douglasie<br />
noch ergänzt werden. Ersatzweise könnte auf die Aufzählung<br />
der Baumarten zur Vereinfachung und Fehlervermeidung gänzlich<br />
verzichtet werden.<br />
Eine mögliche Korrektur der Darstellung des Landschaftsschutzgebietes<br />
L2 im Bereich des sog. Heidefeldes, Gemarkung<br />
Schaephuysen, Flur 1, Nr. 326 kann ich leider nicht erkennen,<br />
weil ich die Karte nicht öffnen kann.<br />
Hier bitte ich meinen Hinweis vom 27.4. noch einmal zu berücksichtigen<br />
und zu beantworten.<br />
16<br />
Siehe Anmerkung zu Verbot 1.a)<br />
Als Bestandteil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind<br />
solche Feuer von dem Verbot ausgenommen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Als Bestandteil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind<br />
solche Feuer von dem Verbot ausgenommen.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Im Kap. 3.2 wird unter L2 Landschaftsschutzgebiet Waldgebiet<br />
Bloemersheim und Vluyner Busch in der Beschreibung<br />
des Schutzgegenstandes die Douglasie ergänzt.
Kap. 3.2 LSG L2<br />
Kap. 3.2 LSG L2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
2. b)<br />
Kap. 3.3 ND<br />
ND 7 u. ND 8<br />
Die Regelung zum 10 m Streifen am Großen Parsick könnte<br />
aber ein Hinweis auf eine Änderung Ihrer Planung sein.<br />
Die Tatsache, dass mein Besitz Bloemersheim mit Ausnahme<br />
dieser soeben genannten Fläche vollständig unter Naturschutz<br />
und Landschaftsschutz gestellt werden soll, wird zur Folge haben,<br />
dass Befreiungen zukünftig stets dann erforderlich werden,<br />
wenn übliche, betrieblich notwendige Veränderungen durchzuführen<br />
sind.<br />
Wegen der vollflächigen Unterschutzstellung hat der Betrieb auch<br />
niemals Möglichkeiten auszuweichen auf Flächen, die nicht unter<br />
Schutz stehen.<br />
Ich weise schon heute darauf hin, dass dieses den Betrieb erheblich<br />
benachteiligt und Konfliktsituationen heraufbeschwört.<br />
Ich möchte daher die Prüfung anregen, ob wirklich alle Flächen,<br />
auch alle landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich unter Landschaftsschutz<br />
gestellt werden müssen.<br />
Schutzzweck:<br />
2. Insbesondere ist geboten:<br />
b) stehendes und liegendes Totholz ( 10 Bäume / ha ) zu erhalten<br />
Dieses Gebot ist zu streichen, weil nicht in einem Landschaftsplan<br />
festgelegt werden kann, auf eine ordnungsgemäße Nutzung<br />
des Forstbetriebes zu verzichten. Stilllegungen und Nutzungseinschränkungen<br />
sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.<br />
Eine Beschränkung der forstlichen Nutzung kann deshalb nur auf<br />
vertraglicher Grundlage mit dem Hintergrund einer Entschädigung<br />
erfolgen. Für meinen Forstbetrieb möchte ich derartige Einschränkungen<br />
nicht hinnehmen.<br />
Im Übrigen verweise ich auf meine Stellungnahme zum Naturschutzgebiet<br />
N 2.<br />
3.3 Naturdenkmäler<br />
Allgemeine Festsetzungen für alle Naturdenkmale<br />
Zur Definition eines Naturdenkmales:<br />
Die Stieleiche ND 7 und die Rosskastanie ND 8 (die vermutlich<br />
irrtümlich als Esskastanie bezeichnet ist oder handelt es sich<br />
tatsächlich um eine Esskastanie an einem anderen Standort?)<br />
sind in diesem Sinne nicht Schöpfungen der Natur, sondern als<br />
Parkbäume von einem Menschen in die Bloemersheimer Parkanlage<br />
gepflanzt, der diese Solitäre dort als Parkbäume haben<br />
wollte. Weitere Generationen von Eigentümern haben diese<br />
17<br />
Die betroffenen Flächen liegen größtenteils in einem bereits<br />
bestehendem LSG (Verordnung/Satzung vom 08.03.1973)<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />
bleiben unberührt.<br />
Bei erforderlichen, üblichen und betrieblich notwendigen Veränderungen<br />
gilt das Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen<br />
im Außenbereich.<br />
Im Übrigen werden vertragliche Regelungen mit der Unteren<br />
Landschaftsbehörde angeboten.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Es handelt sich hierbei um ein lediglich auf freiwilliger Basis<br />
durchzuführendes Gebot, das auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung<br />
abzielt.<br />
Die ordnungsgemäße Forstbewirtschaftung wird nicht eingeschränkt.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Im Kap. 3.3 wird unter ND 8 die redaktionell fehlerhafte<br />
deutsche Artenbezeichnung in Rosskastanie korrigiert. Die<br />
botanische Bestimmung Aesculus hippocastaneum ist korrekt.<br />
Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur<br />
festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz aus wissenschaftlichen,<br />
naturgeschichtlichen, oder landeskundlichen Gründen<br />
oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich<br />
ist. Es ist also unerheblich, ob der Baum gepflanzt
Kap. 3.3 ND<br />
ND 7 u. ND 8<br />
Kap. 3.6 GB<br />
Kap. 3.6 GB<br />
LP 15 Allg.<br />
Bäume dann dort weiterhin gepflegt und erhalten.<br />
Diese Bäume sind also eher ein Parkdenkmal als ein Naturdenkmal.<br />
III Besondere Festsetzungen für einzelne Naturdenkmale<br />
Für die Naturdenkmale<br />
ND 7 Stieleiche zwischen den Teichen südlich des Schlosses<br />
Bloemersheim und<br />
ND 8 Esskastanie ( an dem vermuteten Standort steht eine<br />
Rosskastanie ) an den Teichen südlich von Schloss Bloemersheim,<br />
ist eine Festsetzung als ND entbehrlich, weil es sich um<br />
Parkbäume handelt, die für den Charakter der Schloss- und<br />
Parkanlage unentbehrlich sind.<br />
3.6 Schutz bestimmter Biotope nach § 30 BNatSchG (nachrichtliche<br />
Wiedergabe)<br />
Vorschlag:<br />
Ich verweise hier noch mal auf die oben beschriebene fehlerhafte<br />
Darstellung der nach § 30b BNatSchG geschützten Biotope.<br />
Auch die Darstellung der Schlossteiche Bloemersheim wie auch<br />
der Kleine Parsick an der Leyenburg sollten bis zu einer endgültigen<br />
Klärung mit der LANUV aus dem LP-Entwurf herausgenommen<br />
oder entsprechend gekennzeichnet werden.<br />
GB 17 + 18<br />
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass diese Flächen bereits<br />
in diesem Landschaftsplanentwurf den Naturschutzflächen<br />
zugeordnet worden sind. Weiterhin wiederhole ich an dieser Stelle,<br />
dass hinsichtlich des Schlossweihers am Schloss Bloemersheim<br />
durch Gutachten des Landschaftsplanungsbüros L.PLAN<br />
am 05.06.2008 festgestellt wurde, dass die Darstellung als nach<br />
§ 30 BNatSchG geschütztes Biotop fachlich äußerst fraglich ist.<br />
Hierzu ist trotz Zusage noch keine Antwort des LANUV ergangen.<br />
Ich bitte dieses bei der Auflistung der Biotope zu berücksichtigen<br />
und erneut zu prüfen und ich bitte ebenfalls um eine<br />
Antwort.<br />
Zu 4.; 5.; 6. und 7. kann noch keine Stellungnahme im Rahmen<br />
der laufenden Bürgerbeteiligung abgegeben werden, weil noch<br />
keine Darstellungen im vorliegenden Planentwurf getroffen wurden.<br />
Hier ist eine erneute Beteiligung nach Vorliegen vorzusehen.<br />
18<br />
wurde. Entscheidend ist das heutige Erscheinungsbild.<br />
Die zukünftige Pflege und Erhaltung kann nur durch Festsetzungen<br />
tatsächlich sichergestellt werden.<br />
Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur<br />
festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz aus wissenschaftlichen,<br />
naturgeschichtlichen, oder landeskundlichen Gründen<br />
oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich<br />
ist. Es ist also unerheblich, ob, zu welchem Zweck<br />
oder wo der Baum in der Vergangenheit gepflanzt wurde.<br />
Entscheidend ist das heutige Erscheinungsbild.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen nach Angabe<br />
der LANUV aktuell keine nach § 30 geschützten Biotope<br />
mehr da und werden im LP dementsprechend nicht mehr als<br />
solche gekennzeichnet.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen nach Angabe<br />
der LANUV aktuell keine nach § 30 geschützten Biotope<br />
mehr da und werden im LP dementsprechend nicht mehr als<br />
solche gekennzeichnet.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung besteht keine Verpflichtung<br />
bereits Inhalte des Entwurfes öffentlich zu machen.<br />
Das angewendete Verfahren geht also bereits weit über das<br />
Soll hinaus.
LP 15 Allg.<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Ergänzung vom 14.12.2011<br />
Der L — Plan 15 vermittelt den Eindruck großer Detailfreude für<br />
Festsetzungen, wie es vor allem in den Festsetzungen der frühen<br />
L-Pläne üblich war.<br />
Inzwischen treffen neue L-Pläne weniger detaillierte Festsetzungen,<br />
sie sind auch weniger parzellenscharf und stellen<br />
besonders auf freiwillige, vertragliche Vereinbarungen mit<br />
einer gewissen räumlichen Beweglichkeit ab.<br />
Insbesondere werden Festsetzungen vermieden, die die<br />
Entwicklung von landwirtschaftlichen Betrieben in ihrer<br />
baulichen und Betrieblichen Entwicklung verhindern.<br />
Im forstlichen Bereich werden hier in den NSG Festsetzungen<br />
über die Baumartenwahl, die Kahlschlaggröße, den Nutzungszeitraum<br />
und den Schutz einzelner Bäume getroffen, die sehr stringent,<br />
aber nicht spezifisch sind und für den wirtschaftenden<br />
Forstbetrieb übermäßige Rechtsunsicherheit für sein Wirtschaften<br />
schaffen, weil er selbst zu entscheiden und zu verantworten hat,<br />
welche Tätigkeit ggf. ein geschütztes Gut - eine Spezies - schädigt.<br />
Schließlich soll er das nicht definierte und lokalisierte<br />
Schutzgut selbst erkennen bevor er wirtschaftet.<br />
Das ist extrem schwierig und muss zwangsläufig zu Konflikten<br />
führen.<br />
Für die angesprochenen Parkbereiche, z. B. Bloemersheim und<br />
Leyenburg, stehen die Festsetzungen in Widerspruch zu den<br />
ständig geübten und seit Gründungszeiten der Parks wiederholten<br />
Maßnahmen an den Ufern, nämlich der Stabilisierung der<br />
Ufer durch geeignete Maßnahmen und des in kurzen Abständen<br />
durchgeführten Rückschnittes des Uferbewuchses, damit die<br />
Umgebung der Gebäude nicht zuwächst, sondern eine offene<br />
Landschaft mit entsprechenden Ansichts- und Aussichtsmöglichkeiten<br />
bestehen bleibt.<br />
Auch gehörte dazu das in langen Abständen wiederholte Entschlammen<br />
der Teiche, um Verlandungen zu vermeiden und die<br />
Teiche als Teil des Landschaftsparkes zu erhalten. Häufiger wurden<br />
bei Bedarf im Sommer Entkrautungen durchgeführt, um den<br />
19<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Grad der Detaillierung ist in den neueren LP insbesondere<br />
zu den Festsetzungen der Entwicklungsmaßnahmen deutlich<br />
gesunken. An dieser Stelle werden nur noch Maßnahmenräume<br />
ohne genaue Verortung der Einzelmaßnahmen<br />
ausgewiesen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Ausgenommen des Staatsforstes Littard sind durch die Festsetzungen<br />
in den NSG N2 und N3 im Wesentlichen nur kleinere<br />
forstliche Bereiche oder Erlenbrüche betroffen.<br />
Die Waldflächen am Schloss Bloemersheim und der Kleinen<br />
Parsick sind nicht mehr Bestandteil des NSG.<br />
In der Festsetzungskarte B werden forstlich genutzte Teilflächen<br />
des NSG Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung<br />
herausgenommen und in einen Landschaftsschutzstatus<br />
überführt.<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />
und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />
Bloemersheim sowie der 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />
Leyenburg.<br />
Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />
des Kleinen Parsick.<br />
Unberührt bleiben von den Verboten bleiben die ordnungsgemäße<br />
Gewässerunterhaltung durch die LINEG; sowie<br />
zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zur<br />
Vermeidung von Vernässungsschäden sowie gartendenkmalpflegerische<br />
Maßnahmen zur Sicherung des kulturhistorischen<br />
und künstlerischen Wertes der Parkanlage des<br />
Schlosses Bloemersheim sowie des kaum noch betroffenen<br />
Gutes Leyenburg.
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. m)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. f)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. c)<br />
Kap. 2.9<br />
Biotopverbund<br />
Fischbestand vor Schäden zu schützen. Fischereiwirtschaftliche<br />
Gründe waren ebenfalls Hintergrund der Entschlammungen.<br />
Darüber hinaus treffen die temporären Verbote der Sportfischerei<br />
seit Urzeiten geübte Nutzungen und belasten die Pachtnutzungen<br />
oder Verbote verhindern typische ländlich geprägte Nutzungen,<br />
wie beispielsweise das Schlittschuhlaufen auf den Kuhlen.<br />
Das Verbot von Veranstaltungen im Naturschutzgebiet kann darüber<br />
hinaus dazu führen, dass eine Hochzeitsgesellschaft nicht<br />
mehr durch den Park gehen darf oder eine Führung durch den<br />
Park unterbleiben müsste. Das kann hier nicht gewollt sein.<br />
Mit diesen Beispielen möchte ich deutlich machen, dass bestimmte<br />
Festsetzungen so sehr mit der Nutzung und Unterhaltung<br />
von Parkanlagen widerstreiten, dass auf derartige allgemeine<br />
Festsetzungen verzichtet werden sollte, um die Nutzung und<br />
die Bewirtschaftung derartiger Denkmäler, aber auch die Nutzung<br />
der Natur- und Landschaft selbst, z.B. als Landschaftspark, nicht<br />
konfliktträchtig zu belasten.<br />
Die Betrachtung der genannten Bereiche zeigt, dass die bis heute<br />
über Jahrhunderte geübte Nutzung der Landschaft und Natur<br />
sehr wohl wertvolle Bereiche erhalten und auch geschaffen hat.<br />
Es ist deutlich, dass in diesen, aber auch in vielen anderen Bereichen<br />
flexible Lösungen über Vereinbarungen und Verträge mehr<br />
Zustimmung und Erfolg haben werden, als starre Festlegungen,<br />
die keiner Situation und keinem Ziel wirklich gerecht werden können.<br />
Im Einzelnen:<br />
Zu 2.9 Biotope und Biotopverbunde<br />
Allgemeine Fragen:<br />
20<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />
aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Änderung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
d) das ordnungsgemäße Angeln an vorhandenen Stegen,<br />
Kullhäusern sowie bebauten Ufern.<br />
Dem Hinweis zum Verbot des Schlittschuhlaufens wird teilweise<br />
gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Änderung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
c) Das Schlittschuhlaufen auf den Teichen am Schloss Bloemersheim,<br />
den Hacksteinskuhlen und dem Kleinen Parsick<br />
aufgrund des hohen Erinnerungs- und Brauchtumswertes<br />
Das Spazieren auf Wegen ist auch in NSG erlaubt.<br />
Teile der ehemaligen Parkanlage werden aus dem NSG herausgenommen.<br />
In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />
Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />
und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />
und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />
Bloemersheim sowie der 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />
Leyenburg.<br />
Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />
des Kleinen Parsick.<br />
Die Pflege der historischen <strong>Anl</strong>age im Sinne des Denkmalschutzes<br />
bleibt unberührt.<br />
Die Bezeichnung und Kennung der einzelnen Biotopverbundflächen<br />
entspricht der Beschreibung durch das LANUV, welche<br />
sich jedoch auf größere Verbundsysteme bezieht, die
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. e)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. f)<br />
Welche Auflagen werden damit verbunden, welche Festsetzungen<br />
werden daraus entstehen?<br />
Welche Wirkungen soll der Biotopverbund auf die Bewirtschaftungen<br />
von Ackerflächen haben (Höhenzug bei Schaephuysen —<br />
Lind) haben?<br />
Warum sind Gebäude und Hoffläche der Leyenburg nicht ausgeklammert,<br />
aber das Eichenkreuzheim in Schaephuysen / Neufeld<br />
( 8.3 ) herausgezeichnet?<br />
Zu 3. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft §§<br />
22 - 29 BNatSchG )<br />
3.1 Naturschutzgebiete ( § 23 BNatSchG )<br />
I. Verbote<br />
e) der Eigentümergebrauch macht das Betreten und Befahren<br />
erforderlich. In Zukunft muss der Eigentümer beim Betreten seiner<br />
Flächen also immer die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche<br />
Bodennutzung als Grund seines Betretens vor Augen<br />
haben. Das kann ich sicherlich leisten, aber wozu diese Eigentümerbeschränkung.<br />
Was aber erfahrungsgemäß in derartigen<br />
Gebieten nicht geleistet wird, ist die unzulässige Verhinderung<br />
des Betretens durch Spaziergänger durch die festsetzende Behörde.<br />
f) das Befahren mit Kähnen gehört zum üblichen Geschehen seit<br />
Jahrhunderten auf den Schlossteichen in Bloemersheim: zum<br />
Vergnügen, die Kinder lernen das Rudern, für die Jagd, für die<br />
Landschaftsunterhaltung und für Vieles mehr und das geschieht<br />
seit Jahrhunderten. Dazu gibt es ebenfalls seit Jahrhunderten ein<br />
Kahnhäuschen, das auf Stichen des 19. Jahrhunderts schon zu<br />
sehen ist.<br />
In den Teichen wird auch privat gebadet, am Kleinen Parsick gibt<br />
es eine eigene Badestelle an einem Kullhäuschen und eine junge<br />
Tochter v.d.Leyen ertrank beim Baden oder Kahnfahren im Jahre<br />
1864 eben dort. Das zum Beweis, dass diese Art von privatem<br />
Wasservergnügen eine etwas längere Tradition bei den Eigentümern<br />
hat.<br />
Das Eislaufen in den wenigen dazu tauglichen Wintern hat eine<br />
unschätzbare, lange Tradition. Ich habe bei anderer Gelegenheit<br />
darauf hingewiesen. Das Verbot wird erstens nicht durchsetzbar<br />
sein und zweitens ist es nicht notwendig, weil das Eislaufen nur<br />
sehr selten, nur jeweils sehr kurze Zeit möglich, darüber hinaus<br />
ein altes Kulturgut ist und erkennbar keinen Schaden angerichtet<br />
21<br />
größtenteils über den Geltungsbereich des LP 15 hinausgehen.<br />
Die Übernahme erfolgt lediglich nachrichtlich.<br />
Für den Landschaftsplan ergeben sich daraus keine direkten<br />
Festsetzungen.<br />
Die Darstellung der Biotopverbundflächen ist nicht parzellenscharf.<br />
Flächen innerhalb der NSG dürfen nur außerhalb der befestigten<br />
Wege nicht betreten werden, ausgenommen ist die<br />
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung.<br />
Es sind also im Wesentlichen nur Naherholungssuchende<br />
von dem Verbot betroffen, so dass diese beispielsweise die<br />
Erlenbrüche nicht betreten, die Fauna stören oder Flächen<br />
mit Mountainbikes befahren etc.<br />
Zum Erhalt der seltenen und geschützten Pflanzen- und Tierarten<br />
ist dies notwendig.<br />
Das allgemeine, für alle NSG geltende Verbot von Wasseroder<br />
Eissport dient dem Schutz der Tier- und Pflanzenarten<br />
sowie Uferböschungen.<br />
Das Kahnfahren innerhalb der dafür ausgewiesenen Bereiche<br />
fällt unter die Unberührtheit der rechtmäßig ausgeübten<br />
Nutzungen.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Änderung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
c) Das Schlittschuhlaufen auf den Teichen am Schloss Bloemersheim,<br />
den Hacksteinskuhlen und des Kleinen Parsick<br />
aufgrund des hohen Erinnerungs- und Brauchtumswertes
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. h)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
2. a)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
2. c)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
2. e)<br />
hat. Meine Familie lädt bei den seltenen Gelegenheiten tragfähigen<br />
Eises seit ich mich erinnern kann, die umwohnenden Menschen<br />
zum Eislaufen ein.<br />
h) Die Erschließung von Bloemersheim erfolgt seit Jahrzehnten<br />
von Westen. Sollten die Erschließungen wegen des Verbotes bei<br />
irgendwann fälligem Ersatz- oder Erweiterungsbedarfes der <strong>Anl</strong>agen<br />
nach Osten umgeleitet werden müssen, so würde damit ein<br />
gewaltiger Kostenblock entstehen. Das Verbot wäre hier zu differenzieren.<br />
2. Unberührt bleiben ....<br />
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd: Hier stellt sich die Frage,<br />
ob auch das Fallenstellen ( also Jagdschutz ) hierunter zu verstehen<br />
ist?<br />
Ansitzleitern sind unscheinbar und werden regelmäßig nur temporär<br />
aufgestellt. Die Einvernehmens Herstellung ist hier zu viel<br />
des Aufwandes, es sollte das Aufstellen von Leitern ohne diese<br />
erfolgen.<br />
Unverständlich ist mir der Passus über die Versorgung und Bergung<br />
kranken oder verletzten Wildes an dieser Stelle. Warum ist<br />
dieser notwendig?<br />
c) die land- und fortwirtschaftliche Bodennutzung umfasst auch<br />
die gärtnerische und Obstbaunutzung, das ist, wenn Zweifel an<br />
der Zuordnung nach Legaldefinition bestehen sollte, klar zu stellen.<br />
Zu dieser Nutzung gehört nach meinem Verständnis auch die<br />
Jagd durch den Eigentümer.<br />
Die Einstände für Wild sind nun einmal an bestimmte Biotope<br />
gebunden. Diese sind regelmäßig dort, wo jetzt NSG ausgewiesen<br />
werden sollen. Es ist daher sicher zu stellen, dass die langjährigen<br />
Hegebemühungen an diesen Stellen nun nicht die Festsetzung<br />
zum NSG unmöglich gemacht werden.<br />
e) hier verweise ich auf die Notwendigkeit der Gewässerunterhaltung<br />
und der Gewässerrandpflege zur Erhaltung des Landschaftsbildes.<br />
Die Benehmensherstellung ist umständlich und langwierig und<br />
sollte daher für diese schlichten Maßnahmen entfallen.<br />
22<br />
Die Hofflächen des Schlosses Bloemersheim liegen außerhalb<br />
des Geltungsbereiches des LP Nr. 15. Hier gilt der aktuelle<br />
Landschaftsplan des <strong>Kreis</strong>es Wesel. Aus diesem gehen<br />
die Hofflächen als LSG hervor, an die sich östlich, ebenfalls<br />
außerhalb des Geltungsbereiches des LP Nr. 15. ein parallel<br />
zur <strong>Kreis</strong>grenze verlaufendes NSG anschließt.<br />
Zur Ausübung der rechtmäßigen Jagd gehört auch die Fallenjagd.<br />
Die genannten Sachverhalte bzw. Nutzungen innerhalb der<br />
NSG bleiben durch die entsprechenden Klauseln von den<br />
jeweiligen Verboten unberührt.<br />
Unberührt bleiben von den Verboten bleiben die ordnungsgemäße<br />
Gewässerunterhaltung durch die LINEG; sowie<br />
zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zur<br />
Vermeidung von Vernässungsschäden sowie gartendenkmalpflegerische<br />
Maßnahmen zur Sicherung des kulturhistorischen<br />
und künstlerischen Wertes der Parkanlage des<br />
Schlosses Bloemersheim sowie des Gutes Leyenburg.
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
2. g)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
g) Zur Unterhaltung bestehender Versorgungs- und Entsorgungsanlagen<br />
ist erweiternd zu ergänzen, dass dazu auch die<br />
Erweiterung und Verstärkung dieser <strong>Anl</strong>agen gehört, weil andernfalls<br />
die Erschließung für die Zukunft nicht ausreichend, wirtschaftlich<br />
und kostengünstig gesichert werden kann.<br />
III Besondere Festsetzungen für einzelne Naturschutzgebiete<br />
Als Naturschutzgebiete werden festgesetzt:<br />
N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
Schutzgegenstand:<br />
Die Beschreibung des Schutzgegenstandes bezüglich Schloss<br />
Bloemersheim mit Park und der Kleinen Parsick mit Schloss<br />
Leyenburg und zugehörigem Park ist tlw. fehlerhaft, weil nur in<br />
eingeschränktem Umfang, bedingt durch die Parkanlagen, eine<br />
„naturnahe Ufervegetation und Röhrichtsäume" und „die begleitenden<br />
vorwiegend aus Eichen- und Erlenbeständen bestehenden<br />
Wald- und Bruch- bzw. Nass- und Feuchtgrünlandbereiche"<br />
vorhanden sind. An der Leyenburg sind sie nicht vorhanden und<br />
in Bloemersheim nur untergeordnet.<br />
Deshalb ist auch der Schutzzweck aus diesen Bereichen nur<br />
eingeschränkt her zu leiten.<br />
Zu den Erläuterungen ist weiterhin Folgendes festzustellen:<br />
Die Kleine Parsick ist kein naturnahes Stillgewässer inmitten<br />
eines auewaldähnlichen Eschenmischwaldes aus Stieleichen,<br />
Eschen, Schwarzerlen, sowie Bergahorn, Hainbuchen und Vogeloder<br />
Traubenkirsche. Ebenso weist der Baumbestand des Parkes<br />
auf der Leyenburger Insel ( das Wort „Auwald" ist hier irreführend<br />
) wenig oder kein Totholz auf, sondern ist wieder zum Landschaftspark<br />
der Leyenburg gestaltet worden. Der Baumbestand<br />
wird optisch, von der Leyenburg aus gesehen, zunächst durch<br />
starke Sympfzypressen bestimmt, es folgen Pappeln, Tulpenbäume,<br />
Eichen, Eschen, Roteichen, Platane, einigen Kiefern und<br />
am Ufer natürlich auch starke Erlen neben Sympfzypressen und<br />
Harthölzern, auch Ahorn. Die Baumartenzusammensetzung deutet<br />
auf den ursprünglich angelegten Park hin. Die Höhe der Fläche<br />
über dem Wasserstand des Teiches, insbesondere aber<br />
gegenüber dem Staukanal zum LINEG — Pumpwerk Leyenburg<br />
1, schließt eine Überflutung der sogenannten Leyenburger nicht<br />
23<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Die Erweiterung bestehender Versorgungs- und Entsorgungsanlagen<br />
innerhalb von NSG oder auch LSG bedarf zur<br />
Gewährleistung des Schutzzweckes einer Genehmigung<br />
durch die ULB.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Die Ausweisung eines größtenteils zusammenhängenden<br />
Gewässerkomplexes bzw. Kuhlenzuges einschließlich angrenzender<br />
Niederungen als NSG bleibt davon unberührt.<br />
Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />
insbesondere zur Stärkung des Biotopverbundes sowie zur<br />
Erhaltung wertvoller Biotope und Lebensräume erforderlich.<br />
Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in weniger naturnah<br />
oder wertvoll ausgeprägten Teilbereichen gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />
Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />
und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />
und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />
Bloemersheim sowie den 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />
Leyenburg.<br />
Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />
des Kleinen Parsick.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Der Erläuterungstext wird wie folgt geändert:<br />
Der Kleine Parsick stellt ein anthropogen beeinträchtigtes<br />
Stillgewässer inmitten eines parkartigen, in kleinen Teilbereichen<br />
auwaldähnlichen Eschenmischwaldes aus Stieleichen,<br />
Eschen und Schwarzerlen sowie Berg-Ahorn, Hainbuchen<br />
und vereinzelt Vogel- oder Traubenkirschen dar.<br />
Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird in weniger naturnah<br />
oder wertvoll ausgeprägten Teilbereichen gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />
Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />
und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />
und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />
Bloemersheim sowie der 'Eichenbusch' nördlich des Gutes<br />
Leyenburg.
Kap. 3.1 NSG N2<br />
erst heute vollständig aus. Der Park war und ist erkennbar kein<br />
Überflutungsgelände<br />
Der westliche Uferbereich zum Acker ist steil und tief eingeschnitten<br />
und weist keinerlei Merkmale eines Auewaldes auf.<br />
Im Teich selbst befinden sich zwei künstliche Inseln. Auf der einen<br />
steht ein Denkmal für die 1864 ertrunkene Tochter aus der<br />
Leyenburg, das Denkmal auf der anderen Insel ist umgefallen, es<br />
trug einen preußischen Adler.<br />
Auch dieses weist nicht auf einen naturnahen Teich hin, sondern<br />
auf einen parkartig gestalteten Teich.<br />
Im Übrigen ist der genannte Fachbeitrag der LÖBF nicht ( öffentlich<br />
) auffindbar, so dass die dortige Beschreibung nicht kontrolliert<br />
werden kann oder vielleicht gar nicht erstellt worden ist.<br />
Weiterhin ist dieses Gebiet auch nicht im LINFOS als geschütztes<br />
Biotop ausgewiesen.<br />
Die Kleine Parsick und die Leyenburger Insel Gem. Schaephuysen<br />
Fl 1 Nr. 217 und andere erfüllen damit aus meiner Sicht nicht<br />
die Kriterien der Kartieranleitung für § 62 Biotope der LANUV.<br />
Wegen dieser Bedingungen würde eine Ausweisung als NSG<br />
fachlich falsch sein und ständige Konflikte bewirken. Eine Ausweisung<br />
sollte unterbleiben.<br />
Die Schlossteiche um Bloemersheim erfüllen die geforderten<br />
Kriterien als geschütztes Biotop ebenfalls nicht. Auch hier handelt<br />
es sich im Wesentlichen um Teile der Parkanlage mit mehreren<br />
gestalteten Inseln, Brücken und Uferbereichen, einer Berme zum<br />
Schloss und zu den Wirtschaftsgebäuden und einem steilen Ufer<br />
zum Schlosspark. Im Südwesten schließt Grünland an, welches<br />
durch Gräben drainiert ist und mit den Blickwinkeln wichtiger Teil<br />
der Gesamtansicht des Schlosses ist.<br />
Alle Ufer dieser Gewässer werden deshalb in kurzen Zeitabschnitten<br />
vollständig heruntergeschnitten, um den Blick nicht zu<br />
wachsen zu lassen und die Gräben nicht zu dunklen Tunneln<br />
durch Erlenbewuchs werden zu lassen.<br />
Lediglich der am weitesten östlich gelegene Teich, die Pottbeckers<br />
Kull, Schaeph. Fl. 1 Nr. 71, könnte den Kriterien eines „Geschützten<br />
Biotopes" entsprechen.<br />
Die Ausweisung im LINFOS für die Gesamtheit der Schlossteiche<br />
halte ich deshalb für unzutreffend und nicht hinreichend untersucht.<br />
Diese Teiche habe ich durch das Büro L-Plan in Aachen untersu-<br />
24<br />
Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />
des Kleinen Parsick.<br />
Dem Hinweis der Nichterfüllung der Kriterien zur Ausweisung<br />
eines geschützten Biotopes wird teilweise gefolgt.<br />
Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />
nach §30 BNatSchG geschützten Biotope mehr da und<br />
werden im LP dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.<br />
Die Pflege der historischen <strong>Anl</strong>age einschließlich der Uferbereiche<br />
im Sinne des Denkmalschutzes bzw. Maßnahmen zur<br />
Sicherung des kulturhistorischen und künstlerischen Wertes<br />
sowie ordnungsgemäße Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
bleiben unberührt.
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
chen lassen und das Ergebnis am 5.6.2008 dem LANUV mitgeteilt,<br />
das allerdings das Ergebnis der zugesagten Prüfung bisher<br />
nicht übermittelt hat.<br />
Eine Festsetzung der Teiche und Flächen um Schloß Bloemersheim<br />
und um Schloß Leyenburg würde zu sich selbst widerstrebenden<br />
Festsetzungen und Zielen führen. Die Gestaltung und<br />
Festigung der Ufer und Teichränder und die Ausgestaltung der<br />
Flächen als Park passt nicht zur natürlichen Entwicklung des als<br />
Ziel genannten Auewaldes mit einer ganz anderen Baum — und<br />
Strauchgesellschaft und Struktur.<br />
Die ständig notwendigen Arbeiten zur Erhaltung des Kulturgutes<br />
Park um die Teiche herum, die bestimmender Bestandteil der<br />
Landschaftparke Bloemersheim und Leyenburg sind, die nach<br />
überwiegender Meinung von dem bedeutenden Landschaftsarchitekten<br />
Weyhe geplant wurden, führen zwangsläufig zu Konflikten<br />
mit den Zielen des Naturschutzes. Hier ist im Interesse der<br />
Rechtssicherheit durch eindeutige Vorrangstellung Klarheit zu<br />
schaffen<br />
Zwischen der Leyenburg und Bloemersheim liegt die Waldparzelle<br />
Gem. Schaeph. Fl. 1 Nr. 82 Kiekesbusch / Eichenbusch. Diese<br />
ist von ihrer Lage, ihrer Bodenbeschaffenheit und ihres Waldbestandes<br />
kein Aue- oder Bruchwald. Dieser Waldbestand liegt auf<br />
der Höhe des benachbarten Ackers. Nördlich des Niepkanals auf<br />
der Parzelle Fl. 1 Nr. 77 und Nr. 80 haben allerdings Bergsenkungen<br />
zur völligen Vernässung geführt, die ich seinerzeit zur<br />
Vermeidung unwirtschaftlicher Sümpfungen durch die LINEG<br />
angeregt habe.<br />
Die Parzelle Fl. 1 Nr. 82 ist deshalb nicht als NSG festzusetzen,<br />
sondern als LSG.<br />
Die sog. Hacksteinskuhle im weiteren Lauf des Niepkanals ist<br />
nicht als § 62 Gewässer im LINFOS geführt. Eine Berufung auf<br />
die Ausweisung dieser Fläche als Vorrangfläche ist deshalb nicht<br />
nachvollziehbar. Es ist deshalb auch zu unterstellen, dass eine<br />
Ausweisung als Teil des NSG Littardkuhlen nicht erforderlich ist.<br />
Hinzu kommt, dass die Ufer wegen der Nutzung durch Mensch<br />
und Tier keine nennenswerten schützenswerten Bereiche aufweisen.<br />
Hier sind erhebliche Konflikte mit der Sportfischerei und mit den<br />
25<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B wird der Èichenbusch` aus der<br />
Naturschutzfestsetzung des NSG Littardkuhlen N2 herausgenommen<br />
und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />
Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />
insbesondere zur Stärkung des Biotopverbundes sowie zur<br />
Erhaltung wertvoller Biotope und Lebensräume erforderlich.<br />
Im Regionalplan Düsseldorf (GEP99) werden die Bereiche<br />
als Flächen zum Schutz der Natur (BSN) dargestellt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />
aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Änderung vorgenommen:
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. a)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. b)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. c)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. g)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. i)<br />
vielen anderen Freizeitnutzungen ebenfalls zu erwarten.<br />
Die Floreskull nördlich der K 9 ist auch in dem nicht mit Wochenendhäusern<br />
bebauten Bereich ebenfalls nicht im LINFOS als<br />
Geschützter Bereich ausgewiesen. Allerdings verfügt dieser Bereich<br />
noch über einen hohen Anteil naturbelassener Ufer.<br />
Soweit zu den Erläuterungen<br />
1. Insbesondere ist verboten:<br />
a) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen können wegen der günstigen<br />
Witterung mit weniger Schäden bereits ab August naturschutzverträglich<br />
durchgeführt werden, wie das an anderen geschützten<br />
Gewässern auch geschieht. Der späte Termin ist kein<br />
Vorteil.<br />
b) dieses Verbot ist so unbestimmt, dass der Flächeneigentümer<br />
damit bei den Unterhaltungs- und Pflegearbeiten nicht umgehen<br />
kann. Wenn schon die Fachbehörde die Kriterien nicht präzise<br />
nennen kann, wie soll das der nicht fachspezifisch Ausgebildete<br />
dann handhaben.<br />
c) Teile der Parkanlagen in Bloemersheim und an der Leyenburg<br />
liegen im NSG. Was tun, wenn sich Teilnehmer eines Familienfestes<br />
oder einer sonstigen Veranstaltung, im Park ergehen wollen?<br />
g) an dieser Stelle weise ich darauf hin, dass bei Bloemersheim<br />
im geplanten NSG eine Kulturheidelbeeranlage kultiviert wird.<br />
i) welches sind floristisch oder faunistisch schutzwürdige Flächen?<br />
Muss der Bewirtschafter das hier entscheiden, wenn er<br />
wirtschaftet?<br />
26<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
d) das ordnungsgemäße Angeln an vorhandenen Stegen,<br />
Kullhäusern sowie bebauten Ufern.<br />
Der auch zu den südlichen Littardkuhlen zählende Bereich ist<br />
aktuell als nach § 30 BNatSchG geschütztes Biotop ausgewiesen.<br />
Zum Schutz der Fauna, insbesondere der Vogelfauna, ist die<br />
Beachtung der Brutzeiten sinnvoll.<br />
Unberührt von dem Verbot bleiben zwingend notwendige<br />
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen im Einvernehmen mit<br />
der unteren Landschaftsbehörde zur Vermeidung von Vernässungsschäden.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Ein Betreten der Parkanlagen im Rahmen der Eigennutzung<br />
ist vom Verbot nicht betroffen.<br />
Rechtmäßig ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.<br />
Dem Hinweis der Flächenreduzierung wird jedoch gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />
Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />
und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />
Dabei handelt es sich u. a. um die Beerenobstplantagen …<br />
südlich des Schlosses Bloemersheim…<br />
Dem Hinweis wird zur Vermeidung von Missverständnissen<br />
und aufgrund der Herausnahme der Forst- und Parkflächen<br />
aus dem NSG gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird bei N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
unter 1. i) folgende Änderung vorgenommen:<br />
1. Insbesondere ist verboten:<br />
i) Wiederaufforstungen mit Nadelbäumen vorzunehmen,<br />
Da es sich bei den für Forstwirtschaft bedingt infrage kommenden<br />
Flächen in diesem NSG ausnahmslos um wertvolle
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. j)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. k)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. l)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. m)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Gebote 2. a) – f)<br />
j) dieses Verbot ist nur relevant für die Parzelle Schaeph,. Fl. 1<br />
Nr. 82. Wenn diese Parzelle nicht aus dem NSG — Festsetzungsbereich<br />
herausgenommen wird, ist dieses Verbot hier sachfremd<br />
und unangemessen.<br />
k) hier gilt das Gleiche wie für j)<br />
l) auch hier sind die Verbote sehr unbestimmt und für den<br />
Eigentümer räumlich nicht zu fassen. Insbesondere: was sind<br />
„störende Handlungen" und welche Spechte sind gemeint.<br />
Entfällt die Fläche Fl. 1 Nr. 82, wird das Verbot handhabbarer,<br />
weil an anderen Flächen eine andere forstwirtschaftliche Nutzung<br />
stattfindet.<br />
m) die „gekennzeichneten Bereiche" sollten zeitig angegeben<br />
werden, damit dieses Verbot auch beurteilt werden kann. Die<br />
Gewässer werden fischereilich durch die Niepkuhlen - Fischerei<br />
- Genossenschaft genutzt und jedes Verbot hat Auswirkungen<br />
auf die Verpachtung.<br />
2. Insbesondere ist geboten:<br />
Die Gebote a) bis f) sind alle mit Kosten und aktivem Handeln der<br />
betroffenen Eigentümer / Nutzer verbunden.<br />
Sie sind deshalb nur freiwillig und nicht ohne Kostenübernahme<br />
durch die öffentliche Hand zu verwirklichen.<br />
Es liegt also nahe, die dazu notwendigen Verträge über die<br />
Durchführung der Gebote hinaus allgemein für die Schutzbestimmungen<br />
zu formulieren und für die Festsetzungen insge-<br />
27<br />
Bereiche handelt, ist eine Differenzierung überflüssig.<br />
Die beschriebene Waldfläche `Eichenbusch` (Schaephuysen,<br />
Flur 1, Nr. 82) ist aus dem NSG ausgenommen worden.<br />
Bezogen auf verbleibende, kleinere, derzeit forstlich anders<br />
genutzte Waldflächen, beispielsweise im Bereich der Littardkuhlen,<br />
bleibt das Verbot unter 1. j) weiterhin sinnvoll.<br />
Die zuvor beschriebene Waldfläche `Eichenbusch`<br />
(Schaephuysen, Flur 1, Nr. 82) ist aus dem NSG ausgenommen<br />
worden.<br />
Bezogen auf verbleibende, kleinere, derzeit forstlich anders<br />
genutzte Waldflächen, beispielsweise im Bereich der Littardkuhlen,<br />
bleibt das Verbot unter 1. k) ebenfalls weiterhin sinnvoll.<br />
Die beschriebene Waldfläche `Eichenbusch` (Schaephuysen,<br />
Flur 1, Nr. 82) ist aus dem NSG ausgenommen worden.<br />
Das Angelverbot während der Brutzeit betrifft nur die nach §<br />
30 BNatSchG als geschützte Biotope ausgewiesenen oder<br />
entsprechend wertvollen Bereiche (in der Karte B rot schraffiert<br />
dargestellt).<br />
In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />
aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Änderung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
d) das ordnungsgemäße Angeln an vorhandenen Stegen,<br />
Kullhäusern sowie bebauten Ufern.<br />
Im Erläuterungstext der NSG wird ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />
dass der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> bestrebt ist, die genannten<br />
Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflege- bzw.<br />
Bewirtschaftungsverträgen zu realisieren; soweit für die genannten<br />
Flächen bereits entsprechende Verträge existieren,<br />
gelten diese unverändert weiter.
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
3. a)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
3. c)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
samt im NSG den Vertragsweg zu nutzen. Das führt zu mehr<br />
Flexibilität, ziel- und punktgenauer Differenzierung und zur<br />
Vermeidung großen Konfliktpotentials.<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
a) hier ist zu streichen: „durch die LINEG" oder zu ergänzen<br />
durch den Gewässereigentümer.<br />
Begründung: ich habe erhebliche Gewässerstrecken in meinem<br />
Eigentum, die nicht von der LINEG oder von einem anderen<br />
Wasser- und Bodenverband unterhalten werden, weil sie<br />
keine Vorfluter, sondern private Entwässerungsgräben sind.<br />
Hier ist die Unterhaltung durch mich ebenso sicher zu stellen<br />
und unberührt zu stellen.<br />
Es ist zu ergänzen:<br />
c) gartendenkmalpflegerische Maßnahmen zur Sicherung des<br />
kulturhistorischen und künstlerischen Wertes der Parkanlage<br />
Schloss Leyenburg.<br />
Zur Begründung:<br />
Die im letzten Absatz formulierte Begründung:<br />
„Für den weitläufigen und auf schädliche Einflüsse empfindlich<br />
reagierenden Gewässerkomplex, der ..., ist zur Sicherstellung<br />
des Schutzes von Natur und Landschaft der Status eines Naturschutzgebietes<br />
dringend erforderlich."<br />
Dieses ist für einzelne Bereiche zutreffend, aber für den gesamten<br />
großen Komplex von 416 ha insgesamt definitiv nicht. Auch<br />
der Regionalplan formuliert hierzu dieses nicht.<br />
Eine Differenzierung innerhalb des Gebietes und der einzelnen,<br />
kleineren Bereiche ist erforderlich. Für 416 ha so unterschiedlicher<br />
Beschaffenheiten und Nutzungen in einem sehr kleinräumig<br />
strukturierten Gebiet ist eine solche großräumige gleichartige<br />
Festsetzung nicht sachgerecht.<br />
Es wird auch an dieser Stelle wieder deutlich, dass weniger prä-<br />
28<br />
Unberührt von dem Verbot 1. a) (Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
in der Zeit vom 01. März bis 30. September<br />
eines Jahres oder in der übrigen Zeit ohne das Einvernehmen<br />
der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen) bleiben<br />
die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die<br />
LINEG; sowie zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />
zur Vermeidung von Vernässungsschäden.<br />
Eine ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer auch<br />
durch Privateigentümer ist damit sichergestellt.<br />
Dem Hinweis wird für die im NSG verbliebenen Teilbereiche<br />
der Parkanlage des Gutes Leyenburg gefolgt. Dies betrifft im<br />
Wesentlichen das nordöstliche Ufer des Kleinen Parsick sowie<br />
die Insel.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Ergänzung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
c) gartendenkmalpflegerische Maßnahmen zur Sicherung<br />
des kulturhistorischen und künstlerischen Wertes der Parkanlage<br />
des Schlosses Bloemersheim sowie der Bereiche entlang<br />
des Kleinen Parsick, die zur Parkanlage des Gutes<br />
Leyenburg gehören,<br />
Ein zusammenhängender Gewässerkomplex reagiert indirekt<br />
empfindlich auf Beeinträchtigungen oder Verunreinigungen,<br />
auch wenn direkt nur Teilbereiche betroffen sind.<br />
Es gilt den gesamten Biotopverbund zu erhalten.<br />
Die als NSG ausgewiesenen Flächen entsprechen den im<br />
Regionalplan dargestellten Flächen für eine Ausweisung zum<br />
Schutz der Natur.<br />
Dem Hinweis der Flächenreduzierung bzw. Präzisierung wird<br />
in Teilbereichen jedoch gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden Teilflächen des NSG<br />
Littardkuhlen N2 aus der Naturschutzfestsetzung herausgenommen<br />
und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beerenobstplantagen<br />
und die Leyenburger Wiese südlich des Schlosses<br />
Bloemersheim sowie den 'Eichenbusch' nördlich des Gutes
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. a)<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. b)<br />
zise und nicht parzellenscharfe Planungen mit dem Ziel, angemessene<br />
und zielgenaue vertragliche Regelungen zu schaffen,<br />
sachgerechter und in der Umsetzung weniger problematisch sind.<br />
3.2. Landschaftsschutzgebiete ( § 26 BNatSchG )<br />
Einleitung:<br />
Die inhaltliche Nähe zu den Festsetzungen für Naturschutzgebiet<br />
ist zu stark unter Berücksichtigung, dass LSG' s beinahe flächendeckend<br />
ausgewiesen sind. Inflationäre Schutzgebietsausweisungen<br />
dienen der Sache nicht.<br />
I Verbote<br />
1. Es ist verboten:<br />
a) Hofanlagen sollten grundsätzlich aus den Landschaftsschutzgebieten<br />
hinreichend großräumig herausgenommen werden,<br />
damit nicht andere als baurechtliche Bestimmungen die Entwicklung<br />
der Hofanlagen und der landwirtschaftlichen Betriebe bestimmen.<br />
b) Ein generelles Verbot des Kahnfahrens und des Badens sollte<br />
unterbleiben.<br />
29<br />
Leyenburg.<br />
Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />
des Kleinen Parsick.<br />
Der Großteil der LSG hat bereits Bestand.<br />
Zudem sind die Schutzausweisungen aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht u. a. zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller<br />
Biotope und Biotoptypen, zur Erhaltung und Wiederherstellung<br />
von Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten,<br />
wegen der Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten<br />
sowie wegen der Bedeutung der naturnah und strukturreich<br />
ausgeprägten Gewässer sowie Wald- und Grünlandflächen<br />
für den regionalen und landesweiten Biotopverbund<br />
erforderlich.<br />
In den NSG gilt eine Vielzahl anderer Festsetzungen, als in<br />
den LSG. Die allgemeinen Ver- und Gebotskataloge unterscheiden<br />
sich deutlich.<br />
Da in den Schutzgebieten angepasst an den jeweiligen<br />
Schutzzweck z.T. unterschiedliche besondere Festsetzungen<br />
getroffen worden sind, ist es möglich, dass in einigen LSG<br />
einzelne Verbote gelten, die sich auch bei den NSG wiederfinden.<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />
der Hofanlagen bleiben von einer LSG-Ausweisung<br />
unberührt. Es ist also unabhängig von der darstellerischen<br />
Schwierigkeit nicht notwendig Gebäude und Straßen einzeln<br />
aus den LSG auszunehmen.<br />
Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />
Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />
Die Hofflächen des Schlosses Bloemersheim liegen außerhalb<br />
des Geltungsbereiches des LP Nr. 15. Hier gilt der aktuelle<br />
Landschaftsplan des <strong>Kreis</strong>es Wesel. Aus diesem gehen<br />
die Hofflächen als LSG hervor, an die sich östlich ein parallel<br />
zur <strong>Kreis</strong>grenze verlaufendes NSG anschließt.<br />
Die Hofflächen des Gutes Leyenburg liegen in einem bereits<br />
per Verordnung bestehenden LSG.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Es handelt sich um kein generelles Verbot, sondern es sind<br />
ausdrücklich die anderen als für das Baden oder Befahren<br />
vorgesehene Plätze genannt.
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
2. a)<br />
Kap. 3.2 LSG L2<br />
Kap. 3.3 ND<br />
ND 8<br />
Kap. 3.4 LB<br />
Kap. 3.6 GB<br />
GB16, GB17 u. GB18<br />
2. Unberührt bleiben:<br />
a) es ist zu ergänzen:<br />
das Feuermachen im Rahmen der Waldarbeit für die Gesundheit<br />
der Waldarbeiter das Verlegen von Beregnungsrohren<br />
und Leitungen, der Bau von Brunnen mit wasserrechtlicher<br />
Erlaubnis,<br />
L2 Landschaftsschutzgebiet Waldgebiet Bloemersheim und Vluyner<br />
Busch:<br />
Schutzgegenstand:<br />
Es ist klar zu stellen, dass die Aufzählung der Baumarten nicht<br />
umfassend und abschließend ist.<br />
3.3 Naturdenkmale ( § 28 BNatSchG)<br />
III Besondere Festsetzungen<br />
ND 8 das Naturdenkmal ist eine Roßkastanie ( keine Eßkastanie<br />
) Im Übrigen halte ich persönlich die Festsetzung von ND in<br />
Parkanlagen für entbehrlich, der verantwortliche Eigentümer spürt<br />
ungerechtfertigtes Misstrauen<br />
3.4.1 Der gesamte Bestand an Hecken im Plangebiet<br />
Schutzgegenstand<br />
Es ist an dieser Stelle darauf hin zu weisen, dass beispielsweise<br />
für den Schutz von Obstanlagen bei deren Pflanzung oftmals<br />
Hecken angelegt werden, die nur dem Schutz dieser Kultur dienen.<br />
Es ist sicher zu stellen, dass mit Rodung dieser Obstanlagen<br />
auch die Hecken gerodet werden können, weil andernfalls keine<br />
Hecken mehr gepflanzt werden.<br />
3.6. geschützte Biotope<br />
GB 16 Floreskull<br />
Hier ist sicher zu stellen, dass die im B — Plan Gebiet Wochenendhäuser<br />
liegenden, bislang unbebauten Parzellen durch die<br />
Ausweisung an der baulichen Nutzung nicht gehindert werden.<br />
GB 17 Schlossweiher Bloemersheim<br />
Die fachliche Begründung für die Ausweisung wird tlw. als fehler-<br />
30<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Als Bestandteil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind<br />
solche Feuer von dem Verbot ausgenommen.<br />
Unberührt bleiben zudem die Unterhaltung bestehender Versorgungs-<br />
oder Entsorgungsleitungen … sowie alle bei Inkrafttreten<br />
dieses Landschaftsplans rechtmäßig ausgeübten<br />
Nutzungen.<br />
Die Neuanlage von Beregnungsrohren und Leitungen oder<br />
der Bau von Brunnen mit wasserrechtlicher Erlaubnis innerhalb<br />
eines LSG bedürfen einer Genehmigung durch die ULB.<br />
Die Formulierung „… von Eichen, Birken, Buchen und Kiefern<br />
sowie Roteichen- und Fichtenaufforstungen dominierte<br />
Waldgebiet…“ stellt klar, dass es sich hierbei nur um eine<br />
Aufzählung der vom Anteil her wichtigsten Arten handelt.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Im Kap. 3.3 wird unter ND 8 die redaktionell fehlerhafte<br />
deutsche Artenbezeichnung in Rosskastanie korrigiert. Die<br />
botanische Bestimmung Aesculus hippocastaneum ist korrekt.<br />
Die zukünftige Pflege und Erhaltung kann nur durch Festsetzungen<br />
tatsächlich sichergestellt werden.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Schutzgegenstand bezieht sich insbesondere auf die<br />
häufig wertvoll ausgeprägten im mehrjährigen Turnus geschnittenen<br />
Hecken.<br />
Jährlich geschnittene Windschutzhecken (Erlen), die mit einer<br />
Obstanlage angelegt wird,en fallen nicht unter diese Kategorie.<br />
Es handelt sich um eine nachrichtliche Darstellung der Daten<br />
der LANUV.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Die Schlossweiher und der Kleine Parsick stellen aktuell keine<br />
nach §30 geschützten Biotope mehr da und werden im LP<br />
dementsprechend nicht mehr als solche gekennzeichnet.
Kap. 5 Forstl. Festsetz.<br />
in LB<br />
Kap. 3.6 GB<br />
GB17<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
3. b)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
3. c)<br />
haft bezeichnet, die Ausweisung ist aus hiesiger Sicht für den<br />
Teich am Schloss und am Wirtschaftshof fachlich nicht begründet.<br />
Die LANUV schuldet hier noch eine Nachprüfung und Antwort auf<br />
mein Schreiben vom 5.6.2008.<br />
Siehe Stellungnahme zu N2<br />
GB 18<br />
Kleiner Parsick<br />
Die Ausweisung wird bestritten und wenn kartiert, wird die Richtigkeit<br />
der Kartierung bestritten, siehe Stellungnahme zu N 2.<br />
5. Forstliche Festsetzungen in geschützten Landschaftsbestandteilen<br />
( § 25 LG )<br />
Es wird von hier aus gebeten, deutlich zu machen, dass es sich<br />
bei diesen Gebieten nicht um die großen Waldflächen in den LSG<br />
nach § 26 (BNatSchG) handelt.<br />
Ergänzung vom 19.12.2011<br />
Es wird sehr begrüßt, dass die Schlossteiche Bloemersheim nicht<br />
mehr als § 30 Biotope ausgewiesen sind, das entspricht den<br />
diesseitigen Untersuchungen.<br />
Die von Ihnen beschriebene Anpassung der Naturschutzausweisung<br />
ist kleinräumig erfolgt, aber textlich möchte ich anregen, den<br />
Schutz so zu formulieren, dass die Parkdenkmalpflege nicht in<br />
Konflikt mit den Naturschutzfestlegungen kommen kann und umgekehrt.<br />
Das ist sicherlich schon tlw. erreicht durch den Wegfall<br />
des § 30 Biotopes, aber Konfliktpotential ist nach wie vor gegeben.<br />
Hier hatte ich vorgeschlagen, den Grundschutz so knapp<br />
wie möglich zu formulieren und den darüber hinaus Ihrerseits<br />
angestrebten Schutz durch vertragliche Festlegung zu erreichen.<br />
Ich bin sicher, dass dieses Vorgehen vom <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> bereits<br />
erfolgreich an anderen ähnlich gelegenen <strong>Anl</strong>agen gewählt wurde<br />
und Sie auf Erfahrungen zurückgreifen können. Auf die Festsetzung<br />
für die Teiche vor Bloemersheim als Teil des Naturschutzgebietes<br />
zu verzichten wäre verständlicherweise die einfachste<br />
Vermeidung möglicher Konflikte.<br />
Hinsichtlich des Brauchtums und des beschriebenen Eigentümergebrauches,<br />
seiner Familie und seiner Gäste, haben Sie eine<br />
Überprüfung zugesagt.<br />
31<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Die Formulierung des Kap. 5 bezieht sich eindeutig nur auf<br />
die entsprechend aufzulistenden LB.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Dem Hinweis wird durch die entsprechenden Ergänzungen<br />
der Unberührtheitsklausel gefolgt.<br />
Vertraglich befristete Regelungen können die Erhaltung der<br />
schutzwürdigen Bereiche langfristig nicht in dem Maße sichern,<br />
wie es eine dauerhafte Festsetzung als NSG vermag.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Wanderungen im NSG sowie Kahnfahrten und Schlittschuhlaufen<br />
auf den entsprechenden Gewässern bleiben von den
15-11<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
3. b)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. m)<br />
Kap. 3.2 LSG L5 (zuvor<br />
L6)<br />
Hinsichtlich des Parkes der Leyenburg bin ich Ihnen für die Zusage<br />
einer erneuten Prüfung dankbar. Eine Unberührtheitsklausel<br />
wie für Bloemersheim ist auch für die Leyenburg unerlässlich. Die<br />
Leyenburg mit Park und Teich befindet sich grundsätzlich in einer<br />
ganz ähnlichen Situation wie Bloemersheim.<br />
Ergänzend möchte ich aber hinzusagen, dass ich der Auffassung<br />
war und bin, dass sowohl die Leyenburger Insel wie auch der<br />
Kleine Parsick„ also auch das Gewässer selbst, nach Lage der<br />
Dinge nicht als NSG ausgewiesen werden sollten.<br />
Meinen Bedenken und Anregungen zu den forstlichen Festsetzungen<br />
im Wald zwischen der Leyenburg und Bloemersheim<br />
haben Sie durch eine Flächenanpassung des NSG Rechnung<br />
getragen.<br />
Die Stellungnahme der Niepkuhlen-Fischerei-Genossenschaft<br />
habe ich inzwischen mit der Geschäftsführerin, Mitgliedern des<br />
Vorstandes und den örtlich zuständigen Fischereiaufsehern. besprochen<br />
und zu ihnen auf den Weg gebracht. Wir können die<br />
Festlegungen des Entwurfes in weiten Bereichen akzeptieren, vor<br />
allem dann, wenn in anderen. Bereichen - entsprechend der tatsächlichen<br />
Nutzung der Gewässer - die von uns angeregten Anpassungen<br />
vorgenommen werden.<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />
meine auf dem anliegenden Plan „rot" umrandeten Grundstücke<br />
Gemarkung Vernum, Flur 11, Nr. 70 (teilweise) und Gemarkung<br />
Nieukerk, Flur 32, Nr. 30 nicht als Landschaftsschutzgebiet (L6)<br />
auszuweisen.<br />
Gründe:<br />
Ich bewirtschafte in 47608 Geldern, Vernumer Straße x einen<br />
landwirtschaftlichen Betrieb. Die Hofstelle befindet sich auf dem<br />
Grundstück Gemarkung Vernum, Flur 11, Nr. 70. Auf dem benachbarten<br />
Grundstück Gemarkung Nieukerk, Flur 32, Nr. 30<br />
wird in kürze ein Schweinemaststall mit 1.450 Liegeplätzen errichtet.<br />
Das dazu erforderliche Genehmigungsverfahren steht<br />
kurz vor dem Abschluss. Angesichts dieser Entwicklung meines<br />
32<br />
Verboten unberührt.<br />
Dem Hinweis wird durch die entsprechenden Ergänzungen<br />
der Unberührtheitsklausel gefolgt.<br />
Zudem wird der Gehölzbestand östlich der Kleinen Parsick<br />
von der NSG-Ausweisung ausgenommen.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Der Kleine Parsick bleibt trotz der Barrierewirkung der L140<br />
und des Gutshofes ein wichtiger Teilbereich des Biotopverbundes<br />
und deshalb Bestandteil des NSG.<br />
Zudem ist das Gewässer im Regionalplan (GEP99) als Fläche<br />
zum Schutz der Natur vorgesehen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />
Meerbeck L5 (zuvor L6) die Hofstelle (Vernum, Flur 11, Nr.<br />
70) aus dem LSG herausgenommen. Ein 10 m breiter Streifen<br />
entlang der Meerbeck verbleibt im LSG.<br />
Die Bereiche um die Hoffläche werden ausgenommen, da<br />
diese unmittelbar an das Gewässer grenzen.<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />
des gegenüberliegenden Grundstückes bleiben unberührt.<br />
Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />
Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.
15-16<br />
15-15<br />
Kap. 3.2 LSG L7 (zuvor<br />
L8)<br />
Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />
L4)<br />
Betriebes ist es sachlich nicht gerechtfertigt, meine Hofsteile auf<br />
der Parzelle Gemarkung Vernum, Flur 11, Nr. 70 und das für die<br />
neue Bebauung vorgesehene Grundstück Gemarkung Nieukerk,<br />
Flur 32, Nr. 30 künftig als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Denkbar wäre für mich allenfalls, zur Gewährleistung des Biotopverbundes<br />
einen Streifen von 5 m auf beiden Seiten der Meerbeck<br />
als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />
den auf dem anliegenden Plan „rot" umrandeten Teil meines<br />
Grundstückes Gemarkung Rheurdt, Flur 1, Nr. 436 (bisher 279)<br />
nicht als Landschaftsschutzgebiet (L8) auszuweisen.<br />
Gründe:<br />
Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes in 47509 Rheurdt, Niederend x. Die Hofstelle befindet<br />
sich auf dem Grundstück Gemarkung Rheurdt, Flur 1, Nr. 436<br />
(bisher 279). Das geplante neue Landschaftsschutzgebiet soll bis<br />
unmittelbar an meine Wirtschaftsgebäude reichen. Der überplante<br />
Teil des Flurstückes 436 ist aber für künftige Betriebserweiterungen<br />
vorgesehen. Angesichts dieser Situationen meines Betriebes<br />
ist es sachlich nicht gerechtfertigt, die für die Betriebserweiterung<br />
benötigten Teil des Flurstück 436 künftig als Landschaftsschutzgebiet<br />
auszuweisen.<br />
Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />
mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />
Gemarkung Stenden, Flur 6, Nr. 449 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />
(L4) auszuweisen.<br />
Gründe:<br />
Ich bewirtschafte in 47647 Kerken, Dorfstraße x einen landwirtschaftlichen<br />
Betrieb. Die Hofstelle befindet sich auf dem Grundstück<br />
Gemarkung Stenden, Flur 1, Nr. 520. Auf dem gegenüberliegenden<br />
Grundstück Gemarkung Stenden, Flur 6, Nr. 449 werden<br />
in kürze ein Ferkelaufzuchtstall mit ca. 1.800 Liegeplätzen<br />
und ein Güllebehälter errichtet. Das dazu erforderliche Genehmigungsverfahren<br />
steht kurz vor dem Abschluss. Das Flurstück 449<br />
33<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />
Wehrlingsbruch und Heiliges Bruch L7 (zuvor L8) der Bereich<br />
am Niederend in den Randbereichen aus dem LSG herausgenommen.<br />
Darunter befinden sich auch die unmittelbar an die Hofstelle<br />
angrenzenden Flächen (Rheurdt, Flur 1, Nr. 436 (bisher<br />
279)).<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />
typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />
liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />
Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />
Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />
mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />
Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />
der Funktion als Biotopverbund.<br />
Das beschriebene Grundstück liegt im Bereich des Landwehrbaches,<br />
der mit seinen gewässerbegleitenden Flächen<br />
und Niederungen einen wichtigen Bestandteil des Biotopverbundes<br />
darstellt.<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestands-
15-17<br />
15-6<br />
Kap. 3.2 LSG L5 (zuvor<br />
L6)<br />
LP 15 Allg.<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
ist auch für künftige Betriebserweiterungen vorgesehen, da diese<br />
auf der Hofstelle Dorfstraße x (Flurstück 1/520) nicht mehr möglich<br />
sind. Angesichts der Entwicklung meines Betriebes ist es<br />
sachlich nicht gerechtfertigt, das für die neue Bebauung vorgesehene<br />
Grundstück Gemarkung Stenden, Flur 6, Nr. 449 künftig<br />
als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />
mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />
Gemarkung Nieukerk, Flur 2, Nr. 118 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />
(L6) auszuweisen.<br />
Gründe:<br />
Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes in 47647 Kerken, Am Berkmansgraben x. Die Hofstelle<br />
befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung Nieukerk, Flur 2,<br />
Nr. 118. Das Flurstück 118 ist für künftige Betriebserweiterungen<br />
vorgesehen. Angesichts dieser Situationen meines Betriebes ist<br />
es sachlich nicht gerechtfertigt, das für die Betriebserweiterung<br />
benötigte Flurstück 118 künftig als Landschaftsschutzgebiet<br />
auszuweisen, zumal es sich inzwischen überwiegend um Ackerland<br />
handelt.<br />
Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />
haben Sie vielen Dank für die Verlängerung der Möglichkeit Stellungnahmen<br />
abzugeben bis zum 15.11.2011. Als Vertreter von<br />
direkt betroffenen Flächeneigentümern gebe ich hierzu folgende<br />
Stellungnahme ab:<br />
• Inhalt und Form beider LP sollten besser aneinander angeglichen<br />
werden. Als Beispiel kann die Angleichung der unterschiedlichen<br />
Bezeichnungen und Farben in den Legenden bei<br />
den Karten erwähnt werden<br />
• Der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> verfügt bereits über ausreichend Flächen in<br />
NSG und LSG und FFH-Gebieten sowie das großzügig ausgewiesene<br />
VSG am Rhein und an den Krickenbecker Seen.<br />
Weitere Ausweisungen neuer LSG und NSG sollte der <strong>Kreis</strong><br />
daher nicht bis äußerst zurückhaltend vornehmen. Aus gleichem<br />
Grund sollte sich der <strong>Kreis</strong> sich bei der Festlegung von<br />
Verbotsbestimmungen zurückhalten.<br />
34<br />
schutz des Grundstückes bleiben unberührt.<br />
Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />
Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />
Meerbeck L5 (zuvor L6) der Bereich westlich der Bahnlinie,<br />
welche die Hofflächen von der unmittelbaren Meerbeckniederung<br />
trennt, aus dem LSG herausgenommen.<br />
Darunter befindet sich auch die Hofstelle (Nieukerk, Flur 2,<br />
Nr. 118).<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Die Ausweisungen von LSG und NSG werden nur bei entsprechender<br />
Schutzwürdigkeit und -notwendigkeit vorgenommen.
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />
• Im Regionalplan (GEP 99) werden keine parzellenscharfen<br />
Ausweisungen vorgeschrieben. Als Rahmenplan lässt der<br />
Regionalplan dem <strong>Kreis</strong> eine Kompetenz abzuweichen von<br />
Vorgaben des Regionalplans. Weitere Ausweisungen neuer<br />
LSG und NSG neben den in der Regierungszeit von Ministerin<br />
Bärbel Höhn aufgestellten Regionalplan aufgenommen<br />
Gebiete, sollte der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> nicht aufnehmen.<br />
Als Beispiel wo der <strong>Kreis</strong> weiter geht als der Regionalplan ist<br />
hier zu erwähnen LP 15, NSG 3 Stender Benden. Diesen<br />
Bereich sollte der <strong>Kreis</strong> nicht als NSG ausweisen. Die<br />
wertvollen Bereiche dort sind bereits ausreichend geschützt<br />
als § 30 Biotop.<br />
• In beiden LP sollen die allgemeinen und besonderen Verbote<br />
der NSG und LSG verkürzt bzw. gestrichen werden.<br />
Auf Seite 3 in beiden LP wird wie folgt ausgeführt, “ In der<br />
Regel beschränken sich die Verbote auf einen Grundschutz.<br />
Weitergehende Nutzungseinschränkungen sollen dagegen<br />
auf freiwilliger Basis im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer<br />
und Bewirtschafter erfolgen und können ggf. auch<br />
vertraglich geregelt werden.“.<br />
In § 3a Landschaftsgesetz NRW wird angemahnt dass, „die<br />
Landschaftsbehörde prüfen soll ob und inwieweit die Ziele<br />
und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz)<br />
zu erreichen sind. Dies gilt insbesondere<br />
35<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Als zusätzliche Naturschutzgebiete sind im LP15 das NSG<br />
`Littardkuhlen` N2 und das NSG `Stender Benden` N3 geplant.<br />
Das NSG `Stender Benden` geht über die Flächen, die im<br />
Regionalplan (GEP 99) als Flächen zum Schutz der Natur<br />
gekennzeichnet sind, hinaus. Dabei handelt es sich um die<br />
besonders wertvoll ausgeprägten, meist feuchten Bereiche<br />
entlang des Bullengrabens, die vielfach schon geschütze<br />
Biotope nach § 30 BNatSchG darstellen.<br />
Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />
typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />
liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />
Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />
Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />
mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />
Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />
der Funktion als Biotopverbund.<br />
An neuen Landschaftsschutzgebieten sind entsprechende,<br />
für den Biotopverbund bzw. für den Schutz des Landschaftsbildes<br />
relevante Flächen vorgesehen.<br />
Zu nennen ist die Niederung der Meerbeck (L6) und die charakteristische<br />
offene Ackerlandschaft nördlich von Stenden<br />
(L3).<br />
Die weiteren Landschaftsschutzgebiete haben bereits Bestand<br />
und sind der Notwendigkeit des Schutzzweckes entsprechend<br />
in Teilbereichen erweitert oder arrondiert worden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />
Erhaltung des Schutzgegenstandes zwingend erforderlich<br />
sind. Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />
Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />
Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />
Kap. 3.2 LSG L8 (zuvor<br />
L9)<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />
im Bereich der land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung<br />
und für die Ausübung von Jagd- und Fischereirechten“.<br />
Die Inhalte der LP sollten sich an diesem Zitat und Gesetz<br />
ausrichten und mit ihm in Übereinstimmung gebracht<br />
werden. Die derzeitig aufgenommene Fülle an Verbote in<br />
beiden LP können nicht als Grundschutz bezeichnet werden.<br />
Es hat auch keine Prüfung stattgefunden inwieweit Ziele<br />
durch Vertragsnaturschutz erreicht werden können.<br />
• Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die<br />
Ausübung von Jagd- und Fischereirechten genießen als Eigentumsrechte<br />
den besonderen Verfassungsschutz des<br />
Grundgesetzes. Einschränkungen dieser Eigentumsrechte<br />
durch Verbote sind als unzulässige Eingriffe in das Eigentumsrecht<br />
anzumerken, wenn die Schützenswerte Ziele auch<br />
mit Entschädigungsregelungen über Vertragsnaturschutz erreicht<br />
werden können.<br />
Auch aus diesem Grund sollen in beiden LP die allgemeinen und<br />
besonderen Verbote der NSG und LSG verkürzt bzw.<br />
gestrichen werden.<br />
• Die in LP 14 aufgenommenen besonderen LSG (L3-L9) mit<br />
den jeweiligen langen Listen mit besonderen Verboten und<br />
Gebote sind inhaltlich eher als NSG zu bezeichnen. Das<br />
Gleiche gilt in LP 15 für LSG 9 Eyller Bruch. Wenn man dort<br />
die Verbote mit den Verbote im den verschiedenen NSG vergleicht,<br />
ist der Unterschied zwischen LSG und NSG sehr<br />
klein. Dies entspricht nicht Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber<br />
gewollten Unterschieds zwischen LSG und NSG. Auch<br />
aus diesem Grund sollten alle besonderen Verbote in den<br />
LSG wegfallen.<br />
• Die Konzept-Landschaftspläne verursachen einen Flickenteppich<br />
an verschiedene LSG, NSG und § 32 Biotopen. In<br />
den Geltungsbereichen der beiden LP gibt es u.a. insgesamt<br />
16 verschiedene LSG mit vielfach unterschiedlichen Verboten<br />
36<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />
Erhaltung des Schutzgegenstandes und des Biotopverbundes<br />
zwingend erforderlich sind. Ziel ist die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />
Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />
Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />
Erhaltung des Schutzgegenstandes und des Biotopverbundes<br />
zwingend erforderlich sind. Ziel die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />
Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />
Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />
Die über den Grundschutz hinausgehend festgesetzten Nutzungseinschränkungen,<br />
wie Grünland umzuwandeln, erfolgen<br />
zur Gewährleistung einer tatsächlichen Erhaltung von<br />
naturschutzfachlich wertvollen Bruchgebieten und Niederungsbereichen.<br />
Die einzelnen ausgewiesenen LSG stellen weitgehend landschaftliche<br />
Einheiten oder fachlich zusammengehörende<br />
Flächen dar, die es daher bezogen auf Schutzzweck und<br />
Festsetzungen zu differenzieren gilt.
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. p)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
und Geboten. Hierdurch wird ein unübersichtliches bürokratisches<br />
Regelwerk geschaffen, das kein Eigentümer oder<br />
Bewirtschafter in der Praxis einhalten kann.<br />
Als besonderes Beispiel kann die südliche Seite der Hetzerter<br />
Strasse (K21) in Straelen genannt werden. In Reihenfolge<br />
vom Westen kommend wechseln sich hier über eine Länge<br />
von nur ca. 1,8 km LSG 4, LSG 3, LSG 1 und wieder LSG 3<br />
ab. Zwischendurch gibt es auch noch zwei verschiedene §32<br />
Biotope. Wer soll da noch auseinander halten was wo<br />
vorgeschrieben ist. Wir bitten um Berücksichtigung von Folgendem:<br />
• De Verbote und Gebote in LSG 3 und LSG 4 in LP 14 sind bis<br />
auf eine Ausnahme (der als Gebot ohne weiteres gestrichen<br />
werden kann, weil auch als Schutzzweck aufgenommen),<br />
gleichlautend. Diese beiden LSG sollten in ein LSG zusammengelegt<br />
werden.<br />
• Es sollte untersucht werden in wieweit einzelne Verbote und<br />
Gebote in den vielen LSG und NSG gestrichen werden können,<br />
damit mehr LSG und NSG zusammengelegt werden<br />
können<br />
• Bei den nachfolgenden Verboten, handelt es sich um Verbote,<br />
die in die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte<br />
eingreifen. Wenn diese Rechte zeitlich und vom<br />
Umfang her beschränkt werden, verliert das Recht auch an<br />
Wert. Diesen gilt es dem Eigentümer zu ersetzen, so dass<br />
eine Entschädigungsregelung angebracht wäre. Die Folgenden<br />
in LP 14 und LP 15 aufgenommenen Verbote sollten<br />
geändert, ersatzlos gestrichen oder, wenn unbedingt erforderlich,<br />
in die Gebotslisten aufgenommen werden:<br />
a) Umwandlung von Grünland in eine andere Nutzungsart (u.a.<br />
LP 14 LSG 3, 4, und 7) Die gesetzliche Grünlandumbruchverbote<br />
in §5 (2) Ziff. 5 Bundesnaturschutzgesetz und in der<br />
Dauergrünlanderhaltungsverordnung NRW ergänzt durch das<br />
Instrument Vertragsnaturschutz reichen aus um das Ziel zu<br />
erreichen. In beiden LP wird nicht klar definiert was als Grünland<br />
zu bezeichnen ist. Ist hier Dauergrünland gemeint oder<br />
z.B. auch einjähriges Raygras?<br />
b) Grünland umzubrechen und anders als durch extensive Beweidung<br />
oder Mahd zu nutzen wobei der erste Schnitt nicht<br />
37<br />
Dem Hinweis einer vereinfachenden Schutzgebietzusammenlegung<br />
wird teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.2 werden die LSG L1 Schaephuysener Höhen und<br />
L3 Stender Feld zu LSG L1 zusammengefasst.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Das Verbot der Grünlandumwandlung umfasst im Wesentlichen<br />
tiefer liegende Flächen in den Niederungszügen der<br />
Gewässer, die aufgrund Ihres feuchten Standortes für Ackerflächen<br />
ungeeignet sind.<br />
Ohne eine Schutzzielausweisung mit dem Verbot der Grünlandumwandlung<br />
besteht die Gefahr, dass die landschaftsprägenden<br />
Niederungszüge und der Biotopverbund<br />
auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Die Formulierung Dauergrünland wird ersetzt durch Grünland.<br />
Dieses Verbot wird im LP 15 nicht dargestellt.
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. l)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. o)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
N1, N2 u. N3<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1.n) bzw. m)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
vor dem 15. Juni erfolgen darf (u.a. LP 14 S. 38 unter 1c).<br />
c) Wildäcker und Wildfütterungen ohne Abstimmung mit der<br />
ULB anzulegen (u.a. LP 14 S. 33 unter L). Zur Förderung der<br />
Naturverjüngung von Bäumen (naturnahe Forstwirtschaft) und<br />
zur Vermeidung von Wildschäden an Neupflanzungen sind<br />
Ablenk-Fütterungen und Wildäcker notwendig und<br />
entsprechen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Es gibt<br />
hier auch keinen schädlichen Entwicklungen die eine behördliche<br />
Abstimmung notwendig machen.<br />
d) Wasserwild an Wasserflächen zu füttern (u.a. LP 14 S.35<br />
unter 1c)<br />
e) Zu angeln und die Gewässer anderweitig fischereilich zu<br />
nutzen (u.a. LP 14 S. 38 unter 1f).<br />
f) In der Zeit vom 01.03. bis zum 30.08. (Brut- und Setzzeit)<br />
38<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Schutzziele der Schutzgebiete sind u. a. die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren<br />
Population einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Da das <strong>Anl</strong>egen von Wildäckern und Wildfütterungen<br />
negative Folgen auf die Schutzziele haben kann, kann auf<br />
das bereits in den gültigen Verordnungen über die Festsetzung<br />
der Naturschutzgebiete enthaltene Verbot nicht verzichtet<br />
werden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Schutzziele der Schutzgebiete sind u. a. die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren<br />
Population einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Da die Fütterung von Wasserwild an Wasserflächen<br />
negative Folgen auf die Schutzziele hat, kann auf das Verbot<br />
nicht verzichtet werden.<br />
Fütterungen in oder an Gewässern sind mit Ausnahme der<br />
Notzeitfütterungen gemäß der Verordnung über die Bejagung,<br />
Fütterung und Kirrung von Wild ohnehin untersagt.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in bisheriger Art<br />
und im bisherigen Umfang bleibt unberührt.<br />
Das Angelverbot gilt nur für ausgewiesene Teilbereiche und<br />
auch nur während der Brutzeit.<br />
Schutzziele des Schutzgebietes sind die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Da das Angeln und / oder die Gewässer anderweitig<br />
fischereilich zu nutzen, negative Folgen auf die Schutzziele<br />
hat, kann auf das Angelverbot während der Brutzeit in den<br />
festgesetzten Bereichen nicht verzichtet werden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
N1, N2 u. N3<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1.m) bzw. l)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
N1, N2 u. N3<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. a)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
N1, N2 u. N3<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. p)<br />
Kap. 3.6 GB<br />
Holz einzuschlagen oder zu rücken (u.a. LP 14 S. 41 unter<br />
1p).<br />
g) Gewässerunterhaltungsmassnahmen in der Zeit vom 01.<br />
März bis 30. September durchzuführen (u.a. LP 15 S. 47 unter<br />
1a). Durch dieses Verbot ist der gesetzlich gebotene „ordnungsgemäße<br />
Wasserabfluss“ nicht mehr gewährleistet.<br />
Grundstücke werden vernässen und damit wirtschaftlich<br />
entwertet.<br />
h) Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in einer höheren<br />
Stufe auszubauen (u.a. LP 15 S. 48 unter 1i). Zur Vermeidung<br />
einer flächigen Befahrung der Waldbestände und Verdichtung<br />
der Waldböden ist eine ausreichende Erschließung<br />
notwendig. Es gibt ausreichend gesetzliche Regelungen die<br />
eine ökologisch vernünftige Erschließung gewährleisten. Im<br />
LP ist deswegen keine Regelung notwendig.<br />
Alle in beiden LP aufgenommene geschützten Biotope, die als<br />
Stillgewässer ausgewiesen wurden, sollten überprüft werden und<br />
wenn möglich als Fließgewässer ausgewiesen werden.<br />
39<br />
Schutzziele der Schutzgebiete sind die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Da Holzeinschläge oder das Rücken negative Folgen<br />
auf die Schutzziele, insbesondere die Vogelfauna während<br />
der Brutzeit, haben, kann auf das Verbot nicht verzichtet<br />
werden.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 bzw. 3.2 wird unter N2 Naturschutzgebiet<br />
Littardkuhlen und N3 Naturschutzgebiet `Stender Benden`<br />
bzw. unter L9 Landschaftsschutzgebiet `Eyller Bruch` zum<br />
Verbot 1. a) unter 3. a) jeweils folgende Ergänzung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
a) zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />
zur Vermeidung von Vernässungsschäden.<br />
Schutzziele der Schutzgebiete sind die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Da Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in der Zeit vom<br />
01. März bis 30. September, negative Folgen auf die Schutzziele<br />
haben, kann auf das Verbot nicht gänzlich verzichtet<br />
werden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Forstwirtschaftswege können jederzeit im Rahmen eines mit<br />
der unteren Forst- und Landschaftsbehörde abgestimmten<br />
Konzeptes neu angelegt oder in einer höheren Stufe ausgebaut<br />
werden.<br />
Das Verbot betrifft nur den Staatsforst Rheurdt/Littard.<br />
Da die gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotope im Landschaftsplan<br />
nur nachrichtlich übernommen werden, kann und<br />
darf der Landschaftsplan die offiziellen Bezeichnungen nicht<br />
ändern.<br />
Eine Einarbeitung der sich zurzeit in Aktualisierung befinden-
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
N1, N2 u. N3<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. k)<br />
Kap. 3.2 LSG L8 (zuvor<br />
L9)<br />
• In beiden Landschaftsplänen sollen die Hofstellen<br />
großzügiger als bisher ausgegrenzt werden aus den NSG und<br />
LSG. Der Landschaftsplan darf nicht benutzt werden als<br />
Verhinderungsplanung zur Erweiterung von Hofstellen.<br />
• In beiden Landschaftsplänen soll die Umschreibung<br />
„standortgerechte heimische Bäume und Sträucher“ ersetzt<br />
werden durch „standortgerechte Bäume und Sträucher“. Die<br />
Wahl standortgerechter Baumarten wird im Bundeswaldgesetz<br />
§1b als Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft<br />
genannt. Wenn doch das Wort „heimische“ in den Landschaftsplänen<br />
aufgenommen wird, sollte zur Klarstellung<br />
wenigstens die heutige Definition von „heimische Arten“ aus §<br />
7 (2) Ziff. 7 Bundesnaturschutzgesetz im Landschaftsplan<br />
wörtlich aufgenommen werden. Dort steht:<br />
„heimische Art: eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr<br />
Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet<br />
ganz oder teilweise<br />
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder<br />
b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;<br />
als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch,<br />
wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte<br />
Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland<br />
in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen<br />
als Population erhalten;“<br />
• In LP 15 wurde die meist westlich gelegene Waldfläche als<br />
Ausstülpung falscherweise aufgenommen in LSG L9 (siehe<br />
<strong>Anl</strong>age 2). Der in L9 genannte Schutzgegenstand umfasst<br />
„das besonders kleinparzellige, strukturreiche und naturnah<br />
ausgeprägte Bruchgebiet“. Die falsch ausgewiesene Ausstülpung<br />
fällt genau ausserhalb dieser typischen „Eyller Bruch<br />
40<br />
den Daten findet jedoch statt.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Im Landschaftsplan sind die Hofstellen aus den Naturschutzgebieten<br />
ausgegrenzt.<br />
Eine Ausgrenzung der Hofstellen aus den Landschaftsschutzgebieten<br />
ist nicht erforderlich, da Erweiterungen der<br />
Hofstellen hier gemäß einer Privilegiertheit im Außenbereich<br />
weiterhin möglich sind.<br />
In den Randlagen der neu auszuweisenden LSG-Bereiche<br />
werden aktuell z. T. Hofstellen und Erweiterungsflächen ausgegrenzt.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 Naturschutzgebiete wird unter den besonderen<br />
Festsetzungen bei N2 und N3 jeweils folgende Änderung<br />
vorgenommen:<br />
1. Insbesondere ist verboten:<br />
k) Laub- in Nadelwald umzuwandeln oder mit nicht standortgerechten<br />
und gem. § 7 (2) Nr. 7 BNatSchG nicht heimischen<br />
Baum- und Straucharten aufzuforsten,<br />
Im Kap. 3.1 Naturschutzgebiete wird unter den besonderen<br />
Festsetzungen bei N1 folgende Änderung vorgenommen:<br />
2. Insbesondere ist geboten:<br />
b) nicht standortgerechte, nicht autochthone Gehölzarten zu<br />
entfernen.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Das Schutzgebiet umfasst das besonders kleinparzellige,<br />
strukturreiche und naturnah ausgeprägte Bruchgebiet südwestlich<br />
von Eyll, das durch eine Vielzahl kleinerer und mittelgroßer<br />
Waldgebiete im Wechsel mit z. T. feuchtem bis<br />
nassem Grünland oder kleinflächigen Äckern … bestimmt<br />
wird.
15-20<br />
Kap. 3.2 LSG L8 (zuvor<br />
L9)<br />
LP 15 Allg.<br />
LP 15 Allg.<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Landschaft“ Es betrifft größtenteils einen vor ca. 10 Jahren<br />
aufgeforsteten Pappelnwald, der umgeben ist von einer<br />
grossparzelligen offenen Acker- und Donkenlandschaft<br />
(Laesdonk). Diese Waldfläche als Ausstülpung sollte den<br />
gleichen Status bekommen wie die angrenzenden landwirtschaftlich<br />
genutzten Flächen.<br />
• In LP 15 wird zwischen der Meerendonkerstrasse in<br />
Wachtendonk und das LSG L9 eine grossparzellige offene<br />
Acker- und Donkenlandschaft von der Laesdonk bis zur nördlich<br />
gelegenen Kreuzung mit der L479 falscherweise aufgenommen<br />
in LSG L4, Kerkener Bruch. Der in L4 genannte<br />
Schutzgegenstand umfasst „Bruchlandschaft, Bachniederungen<br />
mit ihren Wäldern und Grünlandflächen“. Für diese<br />
langgezogene Ackerfläche entlang der Meerendonkerstrasse<br />
trifft diese Beschreibung nicht zu und sollte der LSG-Status<br />
aufgehoben werden.<br />
Wir bitten um Verständnis für unsere Sorgen und die grundlegende<br />
Skepsis bei der Aufstellung von Landschaftsplänen. Unsere<br />
Mitgliedsbetriebe haben oft über Generationen die Kulturlandschaft<br />
geschaffen und gepflegt. Durch die vielen Unterschutzstellungen<br />
fühlen Sie sich bestraft und gebremst weiter Nachhaltig zu<br />
handeln. Sie müssen immer wieder befürchten, dass eine Behörde<br />
irgendwann als Beschützer über sein Eigentum entscheidet.<br />
haben Sie vielen Dank für die Verlängerung der Möglichkeit Stellungnahmen<br />
bis zum 15.1 1.2011 abzugeben.<br />
Als Eigentümer von betroffenen Flächen möchte ich gerne wie<br />
folgt Stellung nehmen:<br />
1. Inhalt und Form beider LP sollten besser aneinander angeglichen<br />
werden. Als Beispiel kann die Angleichung der unterschiedlichen<br />
Bezeichnungen und Farben in den Legenden bei<br />
den Karten erwähnt werden<br />
2. Der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> verfügt bereits über ausreichend Flächen in<br />
NSG und LSG und FFH-Gebieten sowie das großzügig ausgewiesene<br />
VSG am Rhein und an den Krickenbecker Seen.<br />
Weitere Ausweisungen neuer LSG und NSG sollte der <strong>Kreis</strong><br />
41<br />
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß<br />
§ 26 BNatSchG zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit und<br />
Weiterentwicklung des Naturhaushaltes einer ländlich geprägten<br />
Kulturlandschaft insbesondere …<br />
wegen der Bedeutung … der klein- und großflächigen Waldbestände<br />
und Saumstrukturen, für den lokalen Biotopverbund.<br />
Die westliche Waldfläche ist ein wichtiger Bestandteil dieses<br />
Verbundes.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Die Flächen sind bereits Teil des bestehenden LSG.<br />
Die Schutzausweisung dient u. a. auch zur Erhaltung und<br />
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes<br />
einer in weiten Teilen strukturreichen, ländlich geprägten<br />
und historisch gewachsenen Kulturlandschaft, was auch<br />
Ackerflächen mit einschließt.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Die Ausweisungen von LSG und NSG werden nur bei entsprechender<br />
Schutzwürdigkeit und -notwendigkeit vorgenommen.
Kap. 3.1 NSG N3<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />
Verbote<br />
daher nicht bis äußerst zurückhaltend vornehmen. Aus gleichem<br />
Grund sollte sich der <strong>Kreis</strong> sich bei der Festlegung von<br />
Verbotsbestimmungen zurückhalten.<br />
3. Im Regionalplan (GEP 99) werden keine parzellenscharfen<br />
Ausweisungen vorgeschrieben. Als Rahmenplan lässt der Regionalplan<br />
dem <strong>Kreis</strong> eine Kompetenz abzuweichen von Vorgaben<br />
des Regionalplans. Weitere Ausweisungen neuer LSG<br />
und NSG neben den in der Regierungszeit von Ministerin Bärbel<br />
Höhn aufgestellten Regionalplan aufgenommenen Gebieten,<br />
sollte der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> nicht aufnehmen. Als Beispiel, wo<br />
der <strong>Kreis</strong> weiter geht als der Regionalplan, ist hier zu<br />
erwähnen LP 15, NSG 3 Stender Senden. Diesen Bereich<br />
sollte der <strong>Kreis</strong> nicht als NSG ausweisen. Die wertvollen<br />
Bereiche dort sind bereits ausreichend geschützt als § 30 Biotop.<br />
4. In beiden LP sollen die allgemeinen und besonderen Verbote<br />
der NSG und LSG verkürzt bzw. gestrichen werden.<br />
Auf Seite 3 in beiden LP wird wie folgt ausgeführt, " In der Regel<br />
beschränken sich die Verbote auf einen Grundschutz.<br />
Weitergehende Nutzungseinschränkungen sollen dagegen auf<br />
freiwilliger Basis im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer<br />
und Bewirtschafter erfolgen und können ggf. auch vertraglich<br />
geregelt werden.".<br />
In § 3a Landschaftsgesetz NRW wird angemahnt, dass „die<br />
Landschaftsbehörde prüfen soll ob und inwieweit die Ziele und<br />
42<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Als zusätzliche Naturschutzgebiete sind im LP15 das NSG<br />
`Littardkuhlen` N2 und das NSG `Stender Benden` N3 geplant.<br />
Das NSG `Stender Benden` geht über die Flächen, die im<br />
Regionalplan (GEP 99) als Flächen zum Schutz der Natur<br />
gekennzeichnet sind, hinaus. Dabei handelt es sich um die<br />
besonders wertvoll ausgeprägten, meist feuchten Bereiche<br />
entlang des Bullengrabens, die vielfach schon geschütze<br />
Biotope nach § 30 BNatSchG darstellen.<br />
Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />
typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />
liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />
Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />
Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />
mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />
Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />
der Funktion als Biotopverbund.<br />
An neuen Landschaftsschutzgebieten sind entsprechende,<br />
für den Biotopverbund bzw. für den Schutz des Landschaftsbildes<br />
relevante Flächen vorgesehen.<br />
Zu nennen ist die Niederung der Meerbeck (L6) und die charakteristische<br />
offene Ackerlandschaft nördlich von Stenden<br />
(L3).<br />
Die weiteren Landschaftsschutzgebiete haben bereits Bestand<br />
und sind der Notwendigkeit des Schutzzweckes entsprechend<br />
in Teilbereichen erweitert oder arrondiert worden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />
Erhaltung des Schutzgegenstandes zwingend erforderlich<br />
sind. Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />
Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />
Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />
Verbote<br />
Kap. 3.2 LSG L8 (zuvor<br />
L9)<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbote<br />
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) zu<br />
erreichen sind. Dies gilt insbesondere im Bereich der land- und<br />
forstwirtschaftlichen Bodennutzung und für die Ausübung von<br />
Jagd- und Fischereirechte". Die Inhalte der LP sollten sich an<br />
diesem Zitat und Gesetz ausrichten und mit ihm in Übereinstimmung<br />
gebracht werden. Die derzeitig aufgenommene Fülle<br />
an Verboten in beiden LP können nicht als Grundschutz bezeichnet<br />
werden. Es hat auch keine Prüfung stattgefunden inwieweit<br />
Ziele durch Vertragsnaturschutz erreicht werden können.<br />
5. Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die<br />
Ausübung von Jagd- und Fischereirechten genießen als Eigentumsrechte<br />
den besonderen Verfassungsschutz des<br />
Grundgesetzes. Einschränkungen dieser Eigentumsrechte<br />
durch Verbote sind als unzulässige Eingriffe in das Eigentumsrecht<br />
anzumerken, wenn die schützenswerte Ziele auch<br />
mit Entschädigungsregelungen über Vertragsnaturschutz erreicht<br />
werden können.<br />
Auch aus diesem Grund sollen in beiden LP die allgemeinen<br />
und besonderen Verbote der NSG und LSG verkürzt bzw.<br />
gestrichen werden.<br />
6. Die in LP 14 aufgenommenen besonderen LSG (L3-L9) mit<br />
den jeweiligen langen Listen mit besonderen Verboten und<br />
Gebote sind inhaltlich eher als NSG zu bezeichnen.<br />
Das Gleiche gilt in LP 15 für LSG 9 Eyller Bruch. Wenn man dort<br />
die Verbote mit den Verboten im den verschiedenen NSG vergleicht,<br />
ist der Unterschied zwischen LSG und NSG sehr klein.<br />
Dies entspricht nicht Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber gewollten<br />
Unterschieds zwischen LSG und NSG. Auch aus diesem<br />
Grund sollten alle besonderen Verbote in den LSG wegfallen.<br />
43<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />
Erhaltung des Schutzgegenstandes und des Biotopverbundes<br />
zwingend erforderlich sind. Ziel ist die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />
Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />
Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />
Erhaltung des Schutzgegenstandes und des Biotopverbundes<br />
zwingend erforderlich sind. Ziel ist die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />
Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />
Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />
Die über den Grundschutz hinausgehend festgesetzten Nutzungseinschränkungen,<br />
wie Grünland umzuwandeln, erfolgen<br />
zur Gewährleistung einer tatsächlichen Erhaltung von<br />
naturschutzfachlich wertvollen Bruchgebieten und Niederungsbereichen.<br />
Im Rahmen von vertraglichen Regelungen kann der Schutz<br />
des Grünlandes jedoch flexibel ausgestaltet und optimiert
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Kap. 3.6 GB<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbote<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. p)<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
7. Die Konzept-Landschaftspläne verursachen einen Flickenteppich<br />
an verschiedene LSG, NSG und § 32 Biotopen. In den<br />
Geltungsbereichen der beiden LP gibt es u.a. insgesamt 16<br />
verschiedene LSG mit vielfach unterschiedlichen Verboten und<br />
Geboten. Hierdurch wird ein unübersichtliches bürokratisches<br />
Regelwerk geschaffen, das kein Eigentümer oder<br />
Bewirtschafter in der Praxis einhalten kann.<br />
Als besonderes Beispiel kann die südliche Seite der Hetzerter<br />
Strasse (K21) in Straelen genannt werden. In Reihenfolge vom<br />
Westen kommend wechseln sich hier über eine Länge von nur<br />
ca. 1,8 km LSG 4, LSG 3, LSG 1 und wieder LSG 3 ab.<br />
Zwischendurch gibt es auch noch zwei verschiedene X32 Biotope.<br />
Wer soll da noch auseinander halten was wo<br />
vorgeschrieben ist. Wir bitten um Berücksichtigung von Folgendem:<br />
• Die Verbote und Gebote in LSG 3 und LSG 4 in<br />
LP 14 sind bis auf eine Ausnahme (der als Gebot ohne<br />
weiteres gestrichen werden kann, weil auch als Schutzzweck<br />
aufgenommen), gleichlautend. Diese beiden LSG<br />
sollten in ein LSG zusammengelegt werden.<br />
• Es sollte untersucht werden in wieweit einzelne<br />
Verbote und Gebote in den vielen LSG und NSG gestrichen<br />
werden können, damit mehr LSG und NSG zusammengelegt<br />
werden können<br />
8. Bei den nachfolgenden Verboten, handelt es sich um Verbote,<br />
die in die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte<br />
eingreifen. Wenn diese Rechte zeitlich und vom Umfang her<br />
beschränkt werden, verliert das Recht auch an Wert. Diesen<br />
gilt es dem Eigentümer zu ersetzen, so dass eine<br />
Entschädigungsregelung angebracht wäre. Die Folgenden in<br />
LP 14 und LP 15 aufgenommenen Verbote sollten geändert,<br />
ersatzlos gestrichen oder, wenn unbedingt erforderlich, in die<br />
Gebotslisten aufgenommen werden:<br />
a) Umwandlung von Grünland in eine andere Nutzungsart (u.a.<br />
LP 14 LSG 3, 4, und 7) Die gesetzliche Grünlandumbruchverbote<br />
in § 5 (2) Ziff. 5 Bundesnaturschutzgesetz und in<br />
der Dauergrünlanderhaltungsverordnung NRW ergänzt<br />
durch das Instrument Vertragsnaturschutz reichen aus um<br />
44<br />
werden.<br />
Die einzelnen ausgewiesenen LSG stellen weitgehend landschaftliche<br />
Einheiten oder fachlich zusammengehörende<br />
Flächen dar, die es daher bezogen auf Schutzzweck und<br />
Festsetzungen zu differenzieren gilt.<br />
Dem Hinweis einer vereinfachenden Schutzgebietzusammenlegung<br />
wird teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.2 werden die LSG L1 Schaephuysener Höhen und<br />
L3 Stendener Feld zusammengefasst.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Das Verbot der Grünlandumwandlung umfasst im Wesentlichen<br />
tiefer liegende Flächen in den Niederungszügen der<br />
Gewässer, die aufgrund ihres feuchten Standortes für Ackerflächen<br />
ungeeignet sind.
Bes.Festsetzungen<br />
Verbote<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbote<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. l)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. o)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
N1 u. N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1.n) bzw. m)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
N1, N2 u. N3<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbote<br />
das Ziel zu erreichen. In beiden LP wird nicht klar definiert<br />
was als Grünland zu bezeichnen ist. Ist hier Dauergrünland<br />
gemeint oder z.B. auch einjähriges Raygras?<br />
b) Grünland umzubrechen und anders als durch extensive Beweidung<br />
oder Mahd zu nutzen wobei der erste Schnitt nicht<br />
vor dem 15. Juni erfolgen darf (u.a. LP 14 S. 38 unter 1c).<br />
c) Wildäcker und Wildfütterungen ohne Abstimmung mit der<br />
ULB anzulegen (u.a. LP 14 S. 33 unter L). Zur Förderung<br />
der Naturverjüngung von Bäumen (naturnahe Forstwirtschaft)<br />
und zur Vermeidung von Wildschäden an<br />
Neupflanzungen sind Ablenkfütterungen und Wildäcker notwendig<br />
und entsprechen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.<br />
Es gibt hier auch keinen schädlichen Entwicklungen<br />
die eine behördliche Abstimmung notwendig machen.<br />
d) Wasserwild an Wasserflächen zu füttern (u.a. LP 14 S.35<br />
unter 1c)<br />
e) Zu angeln und die Gewässer anderweitig fischereilich zu<br />
nutzen (u.a. LP 14 S. 38 unter 1f).<br />
f) In der Zeit vom 01.03. bis zum 30.08. (Brut- und Setzzeit)<br />
Holz einzuschlagen oder zu rücken (u.a. LP 14 S. 41 unter<br />
1p).<br />
45<br />
Ohne eine Schutzzielausweisung mit dem Verbot der Grünlandumwandlung<br />
besteht die Gefahr, dass die landschaftsprägenden<br />
Niederungszüge und der Biotopverbund<br />
auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Die Formulierung Dauergrünland wird ersetzt durch Grünland.<br />
Dies betrifft nur den LP 14.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Schutzziele der Schutzgebiete sind u. a. die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren<br />
Population einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Da das <strong>Anl</strong>egen von Wildäckern und Wildfütterungen<br />
negative Folgen auf die Schutzziele haben kann, kann auf<br />
das bereits in den gültigen Verordnungen über die Festsetzung<br />
der Naturschutzgebiete enthaltene Verbot nicht verzichtet<br />
werden.<br />
Die besondere Festsetzung 1 c) betrifft den LP 14.<br />
Fütterungen in oder an Gewässern sind mit Ausnahme der<br />
Notzeitfütterungen gemäß der Verordnung über die Bejagung,<br />
Fütterung und Kirrung von Wild ohnehin untersagt.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Schutzziele des Schutzgebietes sind die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Da das Angeln und oder die Gewässer anderweitig fischereilich<br />
zu nutzen, negative Folgen auf die Schutzziele<br />
hat, kann auf das Verbot nicht verzichtet werden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Schutzziele der Schutzgebiete sind die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. a)<br />
Kap. 3.1 NSG N1<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. p)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
g) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in der Zeit vom 01.<br />
März bis 30. September durchzuführen (u.a. LP 15 S. 47 unter<br />
la). Durch dieses Verbot ist der gesetzlich gebotene<br />
„ordnungsgemäße Wasserabfluss" nicht mehr gewährleistet.<br />
Grundstücke werden Vernässen und damit wirtschaftlich<br />
Entwertet.<br />
h) Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in einer höheren<br />
Stufe auszubauen (u.a. LP 15 S. 48 unter 1i). Zur Vermeidung<br />
einer flächigen Befahrung der Waldbestände und Verdichtung<br />
der Waldböden ist eine ausreichende Erschließung<br />
notwendig. Es gibt ausreichend gesetzliche Regelungen die<br />
eine ökologisch vernünftige Erschließung gewährleisten. Im<br />
LP ist deswegen keine Regelung notwendig.<br />
9. In beiden Landschaftsplänen sollen die Hofstellen großzügiger<br />
als bisher ausgegrenzt werden aus den NSG und LSG. Der<br />
Landschaftsplan darf nicht benutzt werden als Verhinderungsplanung<br />
zur Erweiterung von Hofstellen.<br />
46<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Da Holzeinschläge oder das Rücken, negative Folgen<br />
auf die Schutzziele, insbesondere die Vogelfauna während<br />
der Brutzeit, haben, kann auf das Verbot nicht verzichtet<br />
werden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Schutzziele der Schutzgebiete sind die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Da Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in der Zeit vom<br />
01. März bis 30. September, negative Folgen auf die Schutzziele<br />
hat, kann auf das Verbot nicht verzichtet werden.<br />
Notwendige Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung<br />
sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />
weiterhin zulässig.<br />
Dem Hinweis wird zur Klarstellung daher teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 bzw. 3.2 wird unter N2 Naturschutzgebiet<br />
Littardkuhlen und N3 Naturschutzgebiet `Stender Benden`<br />
bzw. unter L9 Landschaftsschutzgebiet `Eyller Bruch` zum<br />
Verbot 1. a) unter 3. a) jeweils folgende Ergänzung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
a) zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />
zur Vermeidung von Vernässungsschäden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Forstwirtschaftswege können jederzeit im Rahmen eines mit<br />
der unteren Forst- und Landschaftsbehörde abgestimmten<br />
Konzeptes neu angelegt oder in einer höheren Stufe ausgebaut<br />
werden.<br />
Das Verbot betrifft nur den Staatsforst Rheurdt/Littard und hat<br />
bereits Bestand.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Im Landschaftsplan sind die Hofstellen aus den Naturschutzgebieten<br />
ausgegrenzt.<br />
Eine Ausgrenzung der Hofstellen aus den Landschaftsschutzgebieten<br />
ist nicht erforderlich, da Erweiterungen der<br />
Hofstellen hier gemäß einer Privilegiertheit im Außenbereich
15-5<br />
LP 15 Allg.<br />
LP 15 Allg.<br />
Kap. 3.2 LSG L7 (zuvor<br />
L8)<br />
10. In beiden Landschaftsplänen soll die Umschreibung<br />
„standortgerechte heimische Bäume und Sträucher" ersetzt<br />
werden durch „standortgerechte Bäume und Sträucher". Die<br />
Wahl standortgerechter Baumarten wird im Bundeswaldgesetz<br />
§lb als Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft genannt.<br />
Wenn doch das Wort „heimische" in die Landschaftspläne<br />
aufgenommen wird, sollte zur Klarstellung wenigstens die heutige<br />
Definition von „heimische Arten" aus § 7 (2) Ziff. 7 Bundesnaturschutzgesetz<br />
im Landschaftsplan wörtlich aufgenommen<br />
werden. Dort steht:<br />
„heimische Art: eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr<br />
Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet<br />
ganz oder teilweise<br />
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder<br />
b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;<br />
als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch,<br />
wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss<br />
eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland<br />
in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere<br />
Generationen als Population erhalten;"<br />
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie meine Stellungnahme<br />
nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch entsprechend berücksichtigen<br />
könnten.<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch. den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und bitte Sie,<br />
mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />
Gemarkung Rheurdt, Flur 12, Nr. 25, im geplanten Landschaftsplan<br />
nicht als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Gründe:<br />
Ich bewirtschafte in 47509 Rheurdt, Kaplaneistr. x, einen landwirtschaftlichen<br />
Betrieb. Unmittelbar an die Hofstelle schließt sich<br />
das Grundstück Gemarkung Rheurdt, Flur 12, Nr. 25 an. Auf dem<br />
Flurstück 25 befinden sich Siloanlagen. Eine Maschinenhalle ist<br />
im Bau. Nach der vorliegenden Planung soll das Flurstück 25 als<br />
47<br />
weiterhin möglich sind.<br />
In den Randlagen der neu auszuweisenden LSG-Bereiche<br />
werden aktuell z. T. Hofstellen und Erweiterungsflächen ausgegrenzt.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 Naturschutzgebiete wird unter den besonderen<br />
Festsetzungen bei N2 und N3 jeweils folgende Änderung<br />
vorgenommen:<br />
1. Insbesondere ist verboten:<br />
k) Laub- in Nadelwald umzuwandeln oder mit nicht standortgerechten<br />
und gem. § 7 (2) Nr. 7 BNatSchG nicht heimischen<br />
Baum- und Straucharten aufzuforsten,<br />
Im Kap. 3.1 Naturschutzgebiete wird unter den besonderen<br />
Festsetzungen bei N1 folgende Änderung vorgenommen:<br />
2. Insbesondere ist geboten:<br />
b) nicht standortgerechte, nicht autochthone Gehölzarten zu<br />
entfernen.<br />
Alle Hinweise werden gewissenhaft bearbeitet und ggf. durch<br />
entsprechende Änderungen im Textteil oder innerhalb der<br />
Festsetzungskarten berücksichtigt.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />
Wehrlingsbruch und Heiliges Bruch L7 (zuvor L8) der Bereich<br />
am Niederend in den Randbereichen aus dem LSG herausgenommen.<br />
Darunter befindet sich auch die unmittelbar an die Hofstelle<br />
angrenzenden Fläche (Rheurdt, Flur 12, Nr. 25).
15-19 Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />
L4)<br />
Landschaftsschutzgebiet dargestellt werden.<br />
Da mein Flurstück 25 bereits teilweise bebaut ist und im Rahmen<br />
der betrieblichen Entwicklung für eine weitre Bebauung vorgesehen<br />
ist, halte ich es für dringend erforderlich, dass das Flurstück<br />
insgesamt nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen wird.<br />
Ich möchte Sie daher bitten, die geplante Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes<br />
im vorgenannten Bereich zurück zu nehmen.<br />
Dies dürfte auch möglich sein, da das Flurstück 25 in Randlage<br />
des vorgesehenen Landschaftsschutzgebietes liegt und<br />
deutlich erkennbar durch einen Weg, die alte <strong>Kreis</strong>bahn sowie<br />
vorhandene Bebauungen abgegrenzt wird.<br />
Gerne möchte ich Ihnen mein <strong>Anl</strong>iegen auch in der Örtlichkeit<br />
darstellen. Dazu stehe ich nach vorheriger Terminabsprache<br />
jederzeit zur Verfügung.<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />
die auf dem anliegenden Plan „rot", „grün" und „blau" umrandeten<br />
Flächen nicht als Landschaftsschutzgebiet (L4) auszuweisen.<br />
'Gründe:<br />
Ich bewirtschafte einen landwirtschaftlichen / gärtnerischen Betrieb<br />
in 47647 Kerken, Lichtenberger Weg x. Der Betrieb wird zur<br />
Zeit vom Gemüsebau auf Obstbau umgestellt.<br />
Ich bin Eigentümer der auf dem anliegenden Plan „rot" umrandeten<br />
Grundstücke Gemarkung Stenden, Flur 6 Nr. 7, 8, 28, 38, 51,<br />
52, 53, 277, 279, 450, 451 und 453. Des- weiteren habe ich<br />
langfristig die auf dem anliegenden Plan „grün" umrandeten<br />
Grundstücke Gemarkung Stenden, Flur 6, Nr. 39, 40, 41, 54 und<br />
55 gepachtet. Schließlich besitze ich für das „blau" umrandete<br />
Grundstück Gemarkung Stenden, Flur 6, Nr. 36 eine Option zur<br />
langfristigen Anpachtung.<br />
Auf allen vorgenannten Grundstücken beabsichtige ich Obstplantagen<br />
anzulegen. Dazu werden im Einzelnen folgende Maßnahmen<br />
durchgeführt:<br />
Einfriedigung der Grundstücke mit Maschendrahtzaun, Errichtung<br />
eines Spaliergerüstes aus Betonfertigteilen,<br />
- Errichtung eines Hagelschutzsystems und<br />
- Errichtung einer Frostschutzberegung.<br />
Mit den Arbeiten habe ich bereits auf den südlich gelegenen<br />
48<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />
typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />
liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />
Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />
Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />
mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />
Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />
der Funktion als Biotopverbund.<br />
Für den lokalen Biotopverbund des Kerkener Bruches haben<br />
insbesondere die Gewässerläufe und Gräben einschließlich<br />
der begleitenden Flächen, wie in diesem Fall der Landwehrgraben,<br />
eine wichtige Bedeutung.<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung landund<br />
forstwirtschaftlicher oder dem Erwerbsgartenbau dienender<br />
Flächen und ihre Umwandlung im Rahmen dieser Bewirtschaftungsarten,<br />
mit Ausnahme der Umwandlung von Wald<br />
sowie Beseitigung der Hecken, Feld-, und Ufergehölze bleibt<br />
von den für alle LSG festgesetzten Verboten unberührt.<br />
Es gilt der Bestandsschutz.<br />
Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />
Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />
Die künftige Ausweisung der Flächen als LSG steht dem<br />
Vorhaben des Antragstellers auf den Flächen Obstbau zu<br />
betreiben also nicht entgegen und bleibt aufrechterhalten.
15-9<br />
15-10<br />
Kap. 3.2 LSG L1 (zuvor<br />
L3)<br />
Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />
L4)<br />
Pacht- und Eigentumsflächen begonnen. Auf den anderen<br />
Grundstücken sollen die Kulturen und <strong>Anl</strong>agen bis zum Jahre<br />
2013 errichtet werden. Bis heute habe ich in den Erwerb von<br />
Grundstücken, die <strong>Anl</strong>age von Kulturen und die Schaffung der<br />
Infrastruktur einen Betrag in Höhe von ca. 500.000,00 € investiert.<br />
Weitere umfangreiche Investitionen stehen bevor. Angesichts<br />
dieser Situation meines Betriebes ist es nicht gerechtfertigt,<br />
die für die Betriebsumstrukturierung benötigten Flächen<br />
künftig als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />
Bitte das Grundstück Stenden, Flur 2, Flst. 297 u. 298 aus dem<br />
LSG nehmen.<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und bitte Sie,<br />
mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />
Gemarkung Nieukerk, Flur 30, Nr. 10 im geplanten Landschaftsplan<br />
nicht als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Gründe.<br />
Ich bewirtschafte in 47647 Kerken, Winternam x einen landwirtschaftlichen<br />
Betrieb. Gegenüber der alten Hofstelle zwischen<br />
Winternamer Straße und Landwehrbach liegt mein Grundstück<br />
Flur 30, Nr. 10, auf dem bereits mehrere Betriebsgebäude errichtet<br />
wurden und das für eine weitere bauliche Entwicklung meines<br />
Betriebes vorgesehen ist. Vorsorglich weise ich daraufhin, dass<br />
die im Entwurf des Landschaftsplanes dargestellte Bebauung<br />
meines Grundstückes nicht vollständig ist. Die tatsächliche Bebauung<br />
ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.<br />
Nach heutiger Rechtslage liegt mein Flurstück 10 im Landschaftsschutzgebiet.<br />
Nach der Planvorlage soll auf Teilflächen<br />
meines Grundstückes - auf dem Plan „grün" gekennzeichnet -<br />
das Landschaftsschutzgebiet zurückgenommen werden. Dies<br />
reicht aber nicht aus, da wie aus der <strong>Anl</strong>age ersichtlich die Bebauung<br />
mit Wirtschaftsgebäuden bis ca. 50 m an den Landwehrbach<br />
heranreicht. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung meines<br />
Betriebes ist es daher erforderlich, das Landschaftsschutzgebiet<br />
auch in diesem Bereich zurückzunehmen.<br />
49<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />
Stender Feld L1 (zuvor L3) der betroffene Randbereich<br />
(Stenden, Flur 2, Nr. 297 u. 298) aus dem LSG herausgenommen.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />
Kerkener Bruch L3 (zuvor L4) der östliche Bereich des Winternamer<br />
Bruches bis zu einer Abstandslinie von 20 m vom<br />
Landwehrbach aus dem LSG herausgenommen.<br />
Darunter befindet sich auch das betroffene Grundstück<br />
(Nieukerk, Flur 30, Nr. 10).
Gerne möchte ich Ihnen mein <strong>Anl</strong>iegen auch in der Örtlichkeit<br />
darstellen. Dazu stehe ich nach vorheriger Terminabsprache<br />
jederzeit zur Verfügung.<br />
15-1 Kap. 3.1 NSG N3 im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung haben wir uns<br />
über die Neuaufstellung der o. a. Landschaftspläne informiert.<br />
Aus den Planungen ist ersichtlich, dass unsere Grundstücke in<br />
erheblichem Maße betroffen sind.<br />
…<br />
Im Landschaftsplan „Kerken / Rheurdt" sind mehrere unserer<br />
Grundstücke nördlich der A 40 (N 3) von der neuen Landschaftsplanung<br />
betroffen. Insgesamt sollen 13 Grundstücke in diesem<br />
Bereich neu unter Naturschutz gestellt werden.<br />
Einerseits befinden sich einige dieser Grundstücke im Flächenpool<br />
für unser ÖkoKonto, andererseits würden sich diese Flächen<br />
für die Aufstellung von Windenergieanlagen eignen. Gemäß neuem<br />
Windenergie-Erlass des Landes NRW vom 11.07.2011 (Abs.<br />
3.2.2.3) sind Grundstücke entlang von Verkehrstrassen für die<br />
Stationierung von Windenergieanlagen bevorzugt zu verwenden.<br />
Da wir uns diesbezüglich in einem Planungsprozess befinden,<br />
würde eine Ausweisung als Naturschutzgebiet dieses Vorhaben<br />
verhindern.<br />
50<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />
typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />
liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />
Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />
Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />
mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />
Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />
der Funktion als Biotopverbund.<br />
Für den lokalen Biotopverbund des Kerkener Bruchgebietes<br />
haben insbesondere die Gewässerläufe und Gräben einschließlich<br />
der begleitenden Flächen, wie in diesem Fall der<br />
Neue Graben und der Bullengraben, eine herausragende<br />
Bedeutung.<br />
Die Festsetzung als NSG erfolgt u. a. zur Erhaltung, Herstellung<br />
und Wiederherstellung eines naturnahen Feuchtgebietes,<br />
insbesondere zum Schutz und zur Erhaltung eines großflächigen,<br />
relativ intakten und besonders wertvollen Feuchtwaldes,<br />
zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope<br />
und Biotoptypen, insbesondere von Erlenbruch-, Erlenmisch-<br />
, Weidenauen- und Birken-Eichenwäldern, Sümpfen und<br />
Rieden sowie Nass- und Feuchtweiden, zur Erhaltung und<br />
Wiederherstellung von Lebensräumen seltener und gefährdeter<br />
Tierarten sowie wegen der Vorkommen seltener und gefährdeter<br />
Pflanzenarten.<br />
Zudem ist für die Erhaltung und Entwicklung der zahlreichen,<br />
sich innerhalb des Naturschutzgebietes befindenden, nach §<br />
30 BNatSchG geschützten Biotope unbedingt ein großflächigerer<br />
und zusammenhängender Schutz notwendig.<br />
Aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf<br />
(GEP 99) gehen die Wald- und Feuchtbereiche des nördlichen<br />
Driesbruch, die den Kernbereich des NSG `Stender<br />
Benden` bilden, als Vorrangflächen für den Naturschutz hervor.<br />
Als Suchräume für Windenergieanlagen kommen die überwiegend<br />
feuchten bis nassen und wertvoll ausgeprägten Flächen<br />
des NSG Stender Benden aus naturschutzfachlicher
15-2<br />
15-3<br />
Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />
L4)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und bitte Sie,<br />
den auf dem anliegenden Plan rot umrandeten Bereich, der bereits<br />
heute Landschaftsschutzgebiet ist, im geplanten Landschaftsplan<br />
nicht mehr als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Gründe:<br />
Ich bewirtschafte in 47669 Wachtendonk, Dixkensweg x einen<br />
landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung. Meine Hofstelle<br />
liegt überwiegend südwestlich des Dixkensweges im Bereich des<br />
Landschaftsplanes Straelen / Wachtendonk. Ein Teil der Hofstelle<br />
mit aufstehendem Geräteschuppen liegt jedoch nordöstlich<br />
des Dixkensweges im Bereich des Landschaftsplanes Kerken /<br />
Rheurdt und ist bereits heute als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.<br />
Es handelt sich dabei um Teilflächen in Größe von ca.<br />
0,5 ha der Grundstücke Gemarkung Wachtendonk, Flur 24, Nr.<br />
47 und 83.<br />
Diese Teilflächen sind im Rahmen der betrieblichen Entwicklung<br />
für eine Bebauung vorgesehen. Ich halte es daher für dringend<br />
erforderlich, dass diese Teilflächen künftig nicht mehr als Landschaftsschutzgebiet<br />
ausgewiesen werden und möchte Sie bitten,<br />
die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes im vorgenannten<br />
Bereich zurückzunehmen. Gerne möchte ich Ihnen mein <strong>Anl</strong>iegen<br />
auch in der Örtlichkeit darstellen. Dazu stehe ich nach vorheriger<br />
Terminabsprache jederzeit zur Verfügung.<br />
In Erwartung einer positiven Rückäußerung verbleibe ich<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und bitte Sie, mein auf dem anliegenden<br />
Plan „rot" umrandetes Grundstück Gemarkung Rheurdt,<br />
Flur 4, Nr. 126, im geplanten Landschaftsplan nicht als Naturschutzgebiet<br />
auszuweisen.<br />
Gründe:<br />
Ich bewirtschafte in 47509 Rheurdt, Bergdahlsweg x, einen landwirtschaftlichen<br />
Betrieb mit Milchviehhaltung. Die Hofstelle befindet<br />
sich auf dem Grundstück Gemarkung Rheurdt, Flur 4, Nr.<br />
126. Nach der vorliegenden Planung soll der südliche Teil meines<br />
Flurstückes bis unmittelbar an die Gebäude als Naturschutzge-<br />
51<br />
Sicht nicht in Betracht.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Der Bereich ist Teil des bereits bestehenden LSG Kerkener<br />
Bruch.<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />
des Grundstückes bleiben unberührt.<br />
Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />
Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B wird im Naturschutzgebiet<br />
Littardkuhlen N2 die Hofstelle einschließlich möglicher Erweiterungsflächen<br />
(Rheurdt, Flur 4, Nr. 126) aus dem NSG herausgenommen.<br />
Ein 20 m breiter Streifen entlang der<br />
Meenenkaule verbleibt im NSG.
15-4 Kap. 3.2 LSG<br />
L1 und L4<br />
(zuvor L3 und L5)<br />
LP 15 Allg.<br />
LP 15 Allg.<br />
biet ausgewiesen werden.<br />
Da dieser Teil meiner Hofparzelle aber im Rahmen der betrieblichen<br />
Entwicklung für eine Bebauung vorgesehen ist, halte ich es<br />
für dringend erforderlich, die geplante Grenze des Naturschutzgebiet<br />
zurückzunehmen, zumal meine bereits heute vorhandenen<br />
Siloanlagen und der Güllebehälter nach der vorgelegten Planung<br />
künftig im Naturschutzgebiet liegen würden.<br />
Gerne möchte ich Ihnen mein <strong>Anl</strong>iegen auch in der Örtlichkeit<br />
darstellen. Dazu stehe ich nach vorheriger Terminabsprache<br />
jederzeit zur Verfügung.<br />
der Vorentwurf des Landschaftsplans Kerken/Rheurdt (<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong><br />
Nr. 15) zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 27a<br />
LG) und Beteiligung der Bürger (§ 27b LG) weist in der Festsetzungskarte<br />
B nordöstlich der Gemeinde Stenden die neu zu<br />
schaffenden Landschaftsschutzgebiete L3 und L5 aus. Diese<br />
Ausweisung tangiert die Abbaupläne des von der Firma xxx betriebenen<br />
Kieswerkes Stenden in erheblichem Maße und gefährdet<br />
langfristig dessen Fortbestand, sodass wir mit diesem Schreiben<br />
entsprechend Stellung beziehen.<br />
Interessenlage der Firma xxx am Standort Stenden<br />
Die Hauptproduktgruppen der xxx Deutschland AG, der seit März<br />
2005 die frühere Readymix Baustoffgruppe angehört, sind die<br />
mineralischen Rohstoffe (Kies, Sand und Splitt), Zement, Transportbeton<br />
und Betonbauteile. Die xxx ist Deutschlands also auch<br />
im Regierungsbezirk Düsseldorf größter Transportbetonhersteller.<br />
Die mineralischen Rohstoffe sind unter der Führungsgesellschaft<br />
xxx Kies & Splitt GmbH gebündelt. Diese ist eine 100%ige Tochter<br />
der xxx Deutschland AG und ein bundesweit tätiges Unternehmen<br />
der Rohstoffindustrie, welches im Regierungsbezirk<br />
Düsseldorf 5 Nassabgrabungen, nämlich Kaarst, Kleinenbroich,<br />
Stenden, Willich und Vorst zur Gewinnung von Sand und Kies<br />
betreibt. Von hier werden eine Vielzahl eigener Transportbetonwerke<br />
sowie zahlreiche Firmen des Bauhaupt- und nebengewerbes<br />
mit qualitativ hochwertigen DIN-gerechten Baustoffen, wie<br />
Betonzuschlagstoffen und Füllmaterialien versorgt.<br />
Für einen Baustoffkonzern wie die XXX ist die Sicherung bestehender<br />
Produktionsstätten vorrangiges Ziel. Auf Grund jedoch<br />
Ihnen bekannter Schwierigkeiten hinsichtlich des Erhalts von<br />
Folgegenehmigungen, ist der Aufschluss neuer Rohstofflagerstätten<br />
zwingend notwendig. Das Ziel einer stärkeren Eigenversor-<br />
52<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
LP 15 Allg.<br />
LP 15 Allg.<br />
Kap. 3.2 LSG L4 (zuvor<br />
L5)<br />
gung durch verbrauchernahe Standorte ist nicht nur wichtig, sondern<br />
für die Zukunft zwingend notwendig um im örtlichen Wettbewerb<br />
bestehen zu können.<br />
Wie zuvor beschrieben, ist der Erhalt von Folgegenehmigungen<br />
für die bestehenden Standorte mit vielen Risiken behaftet, so<br />
dass die noch zu gewinnenden Ressourcen in naher Zukunft<br />
erschöpft sein werden. Die Ausweisung zukünftiger BSAB's für<br />
die XXX Kies & Splitt GmbH ist zur Absicherung des heutigen<br />
Rohstoffbedarfs zwingend notwendig. Ebenfalls muss der Nachfrage<br />
an Rohstoffen für unsere Unternehmensgruppe als auch<br />
insgesamt Rechnung getragen werden.<br />
Unser Lieferverbund wird dadurch gefährdet, dass an anderen<br />
Standorten aufgrund der Randlage an oder in Wasserschutzgebieten<br />
eine Folgegenehmigung versagt wurde bzw. werden wird.<br />
Im Fokus steht somit der Erhalt der vorhandenen Arbeitsplätze im<br />
Kieswerk sowie der Folgearbeitsplätze in der Umgebung. Je<br />
Kieswerk bedeutet dies den Erhalt bzw. Einstellung von ca. 8<br />
festen Arbeitsplätzen und zusätzlich ca. 40 Folgearbeitsplätzen<br />
ortsansässiger Handwerker und sonstiger Dienstleister.<br />
Der in Mexiko ansässige Mutterkonzern XXX bildet „Biodiversity<br />
& Environment" als eine der 7 tragenden Säulen Ihres Handelns<br />
ab, so dass vorbildliche Rekultivierungen grundsätzlich im Fokus<br />
der XXX Kies & Splitt GmbH stehen (siehe Web-Adresse 1). Derart<br />
nutzt z. B. die <strong>Kreis</strong>verwaltung Neuss die Abgrabung Kleinenbroich<br />
für eigene Veröffentlichungen im Zusammenhang besonderer<br />
Rekultivierungen im <strong>Kreis</strong>gebiet. Weiter wurde XXX am<br />
Standort Stenden in 2006 der Umweltpreis für vorbildliche Rekultivierung<br />
vom Wirtschaftsverband Baustoffe und Naturstein verliehen.<br />
Jährlich werden u.a. unaufgefordert Steilwände zum Brutplatzbau<br />
für Schwalben vorgehalten, deren Population auf der<br />
Aldekerker Platte ohne Rohstoffabbau nur einen Bruchteil der<br />
vorhandenen Exemplare aufweisen würde.<br />
Aktueller Status der Plangebiete<br />
Das Landschaftsschutzgebiet L5 beinhaltet das Areal des Altabbausees<br />
mit dem im Betrieb befindlichen <strong>Anl</strong>agenstandort sowie<br />
die mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.07.2006 zum Abbau<br />
genehmigte Erweiterungsfläche.<br />
Der Abbaubetrieb beschränkt sich mittlerweile auf den Bereich<br />
der Erweiterungsfläche, die Aufbereitung erfolgt weiterhin auf der<br />
Landzunge im südlichen Teil des Altsees.<br />
53<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kap. 3.2 LSG L4 (zuvor<br />
L5)<br />
Kap. 3.2 LSG L1 (zuvor<br />
L3)<br />
Die endrekultivieren Uferbereiche im Osten, Westen und Norden<br />
des Altsees wurden bereits von den zuständigen Behörden begutachtet<br />
und abgenommen.<br />
Im westlichen Teil der aus südlicher Richtung in den Altsee hineinragenden<br />
Landzunge werden aktuell durch Einbau von Abraum<br />
und Einspülung von Feinsanden weiträumige Flachwasserund<br />
Verlandungsbereiche als Habitat für seltene und geschützte<br />
Faunen des Wasserwechselbereiches geschaffen. Hier werden<br />
u.a. in Abhängigkeit von Seewasserstand und Niederschlagsmenge<br />
temporäre Kleingewässer entstehen, in denen insbesondere<br />
Wat- und Wasservögel, Amphibien und Kleinlebewesen<br />
einen Lebensraum vorfinden. Zusätzlich entstehen im Bereich<br />
des <strong>Anl</strong>agenstandortes hochwertige Magerstandorte auf Rohbodensubstrat.<br />
Bereits heute ist eine hohe Faunendiversität, primär der Avifauna,<br />
festzustellen.<br />
Die beschriebene Rekultivierung ist das Ergebnis der genehmigungskonformen<br />
Umsetzung mit den Trägern öffentlicher Belange,<br />
der Genehmigungsbehörde sowie der Gemeinde abgestimmter<br />
Maßnahmen, sodass bereits ohne entsprechende Ausweisung<br />
Landschafts- und Naturschutz praktiziert werden.<br />
Das Landschaftsschutzgebiet L3 Stender Feld umfasst den Bereich<br />
östlich der genehmigten Erweiterungsfläche sowie ein Areal<br />
nördlich der Bundesstraße B 9.<br />
Die Gemeinde Kerken stimmte mit Ratssitzung vom August 2007<br />
einer von der nun im Abbau befindlichen Erweiterungsfläche ausgehenden<br />
östlichen Tagebauerweiterung südlich der B9 zu! Weitere<br />
Darstellungen nördlich der B9 auf der Aldekerker Platte sowie<br />
darüberhinausgehende Ausweisungen von Bereichen zur<br />
Sicherung des Abbaus oberflächennaher Bodenschätze (BSAB's<br />
auf Kerkener Gemeindegebiet lehnt der Rat ab, was von der Firma<br />
XXX akzeptiert wird).<br />
Im Rahmen der Erstellung einer Reservegebietskarte zur 51.<br />
Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf<br />
wurde nachfolgend östlich an die Erweiterungsfläche angrenzend<br />
ein Sondierungsbereich ausgewiesen, der als Reservefläche<br />
für die zukünftige Ausweisung von BSABs dient (siehe<br />
Web-Adresse 2). Dieses Areal beinhaltet größernteils den südlich<br />
der Bundesstraße B 9 dargestellten Planungsbereich des LSG 3<br />
54<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Im Kap. 2.3 Entwicklungsziel 3 Wiederherstellung wird die<br />
Beachtung der vorbildlich durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen<br />
genannt.<br />
Im Kap. 2.3 Entwicklungsziel 3 Wiederherstellung<br />
wird bei den Entwicklungsräumen 3.1 und 3.2. jeweils folgender<br />
Unterpunkt ergänzt:<br />
• Bei Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die Vorgaben<br />
durch die Rekultivierungsverpflichtungen zu beachten.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kap. 3.2 LSG L1M (zauß-g Maßgaben zur Ausweisung des Sondierungsbereiches in der<br />
vor L3)<br />
Reservegebietskarte zur 51. Änderung des Regionalplans Gemäß<br />
der 51. Regionalplanänderung sollen Darstellungen von<br />
BSAB's und Sondierungsbereichen nur noch in konfliktfreien Bereichen<br />
ausgewiesen werden, nämlich nur<br />
• außerhalb von FFH-Gebieten<br />
• außerhalb von Europäischen Vogelschutzgebieten<br />
• außerhalb von Naturschutzgebieten<br />
• außerhalb gesetzlich geschützten Biotopen<br />
• außerhalb von Landschaftsschutzgebieten mit uneingeschränktem<br />
Abgrabungsverbot<br />
• außerhalb von Bereichen zum Schutz der Natur<br />
• außerhalb Bereichen für spezialisierte Intensivnutzungen in<br />
der Landwirtschaft<br />
• außerhalb sonstigen Zweckbindungen im Freiraum<br />
• außerhalb Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz<br />
• außerhalb von darüber hinaus gehenden Einzugsgebiete<br />
gemäß Erläuterungskarte 8 Wasserwirtschaft<br />
Demzufolge wurde der oben bezeichnete Sondierungsbereich<br />
bereits einer Abwägung, auch im naturschutzfachlichen Sinne,<br />
unterzogen und hat sich aufgrund diverser Standortvorteile und<br />
dem Konsens mit der Gemeinde gegenüber anderen von Mitbewerbern<br />
beantragten Flächen zum Rohstoffabbau durchgesetzt.<br />
Wesentliche Kriterien für diese Entscheidung waren unter anderem:<br />
Die hier dargestellten Rohstofflagerstätten weisen zumeist sehr<br />
günstige geologische Verhältnisse auf. Die Rohstoffmächtigkeit<br />
beträgt im Mittel mehr als 25 Meter.<br />
Die Erschließung erfolgt konfliktarm ohne Ortsdurchfahrt. Die<br />
gute Verkehrsanbindung sowie das geringe ökologische Konfliktpotenzial<br />
der bisher nahezu ausschließlich landwirtschaftlich<br />
genutzten Flächen ermöglichen einen auf Dauer umweltverträglichen<br />
Rohstoffabbau.<br />
Umwelt: Bei Nichtdarstellung verbrauchernaher Lagerstätten als<br />
BSAB müssten erheblich weitere Frachten in Kauf genommen<br />
werden, die zu einer erheblichen Verteuerung der Baustoffe führen<br />
wird sowie zu einer erheblichen Mehrbelastung der Umwelt<br />
durch z. B. zusätzliche Abgasbelastungen. Bei einer Strecken-<br />
55<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kap. 3.2 LSG L1 (zuvor<br />
L3)<br />
Kap. 3.2 LSG L1 (zuvor<br />
L3)<br />
Kap. 3.2 LSG L1 (zuvor<br />
L3)<br />
mehrbelastung von nur 20 Kilometern je Tonne Kies und einer<br />
mittleren Produktion je Kieswerk von 500.000 Tonnen/anno, hätte<br />
dies eine Mehrbelastung für die Umwelt von 10 Millionen Tonnenkilometer<br />
zur Folge.<br />
Widernutzbarmachungen werden bislang mit dem Rekultivierungsziel<br />
des Arten und Biotopschutzes realisiert. Durch Schaffung<br />
eines Erholungspotentials wird ein gesellschaftlicher Mehrwert<br />
generiert.<br />
Fazit und Forderungen<br />
Das Kieswerk Stenden ist seit über 40 Jahren fester Bestandteil<br />
des Landschaftsbildes auf der Aldekerker Platte. Es hebt sich<br />
Anwohnern und Besuchern der Umgebung dabei durch einen<br />
freien Blick auf Aufbereitungsanlage oder das Gewinnungsgerät<br />
von der überwiegend landwirtschaftlich genutzten Umgebung ab,<br />
sondern vielmehr aufgrund des zusammenhängenden Baumbestandes.<br />
Grundsätzlich wird darauf Wert gelegt, dass die Produktion<br />
im Einklang mit dem Landschaftsbild steht, was auch durch<br />
die partiell an der Zufahrt zur Ortschaft Stenden unter Flur verlegte<br />
Bandanlage anstelle einer weithin sichtbaren Bandbrücke<br />
zum Ausdruck kommt.<br />
Insbesondere unter den in dieser Stellungnahme beschriebenen<br />
Gesichtspunkten der Produktion im schonenden Umgangs mit<br />
dem Naturraum und der langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen<br />
ist die Begründung des Schutzes der Kulturlandschaft „vor<br />
schädlichen Eingriffen, wie weiteren Abgrabungen vorhandener<br />
Kiesvorkommen" (S. 41) sowie die explizite Begründung der<br />
Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes Stender Feld „zur<br />
Vermeidung von Abgrabungen" (S.40) aus unserer Sicht für den<br />
etablierten Abbau und dessen Erweiterungspotential nicht hinzunehmen.<br />
Wir fordern Sie auf,<br />
... auf die Ausweisung des bestehenden Abbaus und der geplanten<br />
Erweiterung (Sondierungsbereich) als Bestandteil des LSG<br />
zu verzichten!<br />
56<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Die genehmigte und derzeit stattfindende Abgrabungstätigkeit<br />
bleibt von der Festsetzung der Flächen als LSG unberührt.<br />
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt insbesondere<br />
zur zukünftigen Erhaltung der Lebensräume seltener<br />
und gefährdeter Tierarten auch nach Umsetzung der vorgegebenen<br />
Renaturierungsmaßnahmen.<br />
Ein Sondierungsbereich, also ein Bereich für entsprechende
Kap. 3.2 LSG L1 (zuvor<br />
L3)<br />
... in der LSG-Ausweisung die genannten Gebiete von den Geboten<br />
und Verboten der Schutzgebietsausweisung zu befreien, falls<br />
die LSGe in der jetzigen Ausdehnung doch durchgesetzt würden!<br />
57<br />
zukünftige Entwicklungen, stellt keinen ´Bereich zur Sicherung<br />
und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze´<br />
(BSAB) dar und kann von anderen Flächennutzungsplanungen<br />
freigehalten werden, soweit dies fachlich vertretbar ist.<br />
Um die Unberührtheit des als Sondierungsbereich ausgewiesenen<br />
Teilbereiches auch von der geplanten Ausweisung<br />
als LSG sicherzustellen, wird dem Hinweis teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.2 wird unter L3 Landschaftsschutzgebiet Stender<br />
Feld folgende Ergänzung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
a) die im Regionalplan Düsseldorf (GEP99) als Sondierungsbereich<br />
zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher<br />
Bodenschätze ausgewiesenen Flächen östlich<br />
der bestehenden Abgrabung; ein pauschales Abgrabungsverbot<br />
gilt dort entsprechend nicht; eine mögliche<br />
Abgrabungsgenehmigung kann über das entsprechende<br />
Verfahren erteilt oder versagt werden.<br />
Der Sondierungsbereich stellt aktuell keinen ´Bereich zur<br />
Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze´<br />
(BSAB) dar und ist nicht schon im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens<br />
gleichrangig zu behandeln.<br />
Er ist im Rahmen der Bauleitplanung ggf. von anderen Flächennutzungsplanungen<br />
freizuhalten.<br />
Dem Hinweis wird daher bereits bei den Entwicklungszielen<br />
gefolgt.<br />
Im Kap. 2.1.2 Entwicklungsziel 1.2 Erhaltung und Entwicklung<br />
wird beim Entwicklungsraum 1.2.5. Stender Feld folgender<br />
Unterpunkt ergänzt:<br />
• Bei Flächennutzungsplanungen ist der Sondierungsbereich<br />
zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze zu beachten.<br />
Der 51. Regionalplanänderung wird zudem bereits im Textteil<br />
durch die genannte Unberührtheitsfeststellung im Kap. 2. bei<br />
den allgemeinen Hinweisen unter Abgrabungen Rechnung<br />
getragen. Dort heißt es:<br />
Die im Regionalplan (GEP 99) dargestellten ‘Bereiche zur<br />
Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze’<br />
(BSAB) bleiben ebenfalls von den Entwicklungszielen unberührt.
15-14 Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />
L4)<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />
mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />
Gemarkung Eyll, Flur 7, Nr. 139 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />
(L4) auszuweisen.<br />
Gründe:<br />
Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes in 47647 Kerken, Auf der Eyller Schanz x. Die Hofstelle<br />
befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung Eyll, Flur 7, Nr.<br />
124. Das Flurstück 139 ist für künftige Betriebserweiterungen<br />
vorgesehen, da das Flurstück 124 inzwischen komplett bebaut<br />
ist. Insoweit weise ich daraufhin, dass die im Lageplan eingezeichnete<br />
Bebauung des Flurstückes 124 nicht vollständig ist.<br />
Angesichts dieser Situationen meines Betriebes ist es sachlich<br />
58<br />
Dies gilt gleichermaßen für die 51. Änderung des Regionalplans<br />
für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung der<br />
Vorgaben zur Rohstoffsicherung und -gewinnung).<br />
Die in der Erläuterungskarte ‘Rohstoffe’ abzubildenden ‘Sondierungsbereiche’<br />
können für eine spätere Darstellung als<br />
Abgrabungsbereich in Frage kommen und sollen daher vorsorglich<br />
soweit möglich von entgegenstehenden Planungen<br />
freigehalten werden.<br />
Um die Unberührtheit des als Sondierungsbereich ausgewiesenen<br />
Teilbereiches auch von der geplanten Ausweisung<br />
als LSG sicherzustellen, wird dem Hinweis teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.2 wird unter L1 (zuvor L3) LSG Schaephuysener<br />
Höhen (Teilbereich: Stender Feld) folgende Ergänzung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
b) die im Regionalplan Düsseldorf (GEP99) als Sondierungsbereich<br />
zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher<br />
Bodenschätze ausgewiesenen Flächen östlich<br />
der bestehenden Abgrabung; ein pauschales Abgrabungsverbot<br />
gilt dort entsprechend nicht; eine mögliche<br />
Abgrabungsgenehmigung kann über das entsprechende<br />
Verfahren erteilt oder versagt werden.<br />
2. Insbesondere ist geboten:<br />
f) die Folgenutzungen der Abgrabungen dem Naturschutz<br />
und der Landschaftspflege dienen zu lassen.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />
typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />
liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />
Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />
Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />
mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />
Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />
der Funktion als Biotopverbund.<br />
Das beschriebene Grundstück liegt unmittelbar am Landwehrbach,<br />
der mit seinen gewässerbegleitenden Flächen und<br />
Niederungen einen wichtigen Bestandteil des Biotopverbundes<br />
darstellt.<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />
des Grundstückes bleiben unberührt.
15-13<br />
15-12<br />
15-7<br />
Kap. 3.4 LB<br />
Obstwiesen<br />
Kap. 3.2 LSG L5 (zuvor<br />
L6)<br />
Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />
L4)<br />
nicht gerechtfertigt, das für die Betriebserweiterung benötigte<br />
Flurstück 139 künftig als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und weise darauf hin,<br />
dass der auf dem anliegenden Plan „rot" umrandete Teil meines<br />
Grundstückes Gemarkung Sevelen, Flur 6, Flurstück 6 im Landschaftsplan<br />
als geschützter Landschaftsbestandteil - Obstwiese<br />
- dargestellt ist,<br />
obwohl diese Teilfläche die unter 3.4.3. des Landschaftsplanes<br />
niedergelegte Definition für Streuobstwiesen und Weiden nicht<br />
erfüllt.<br />
Offensichtlich handelt es sich hier um eine Verwechslung mit dem<br />
Nachbargrundstück. Ich bitte Sie daher, die Darstellung im Landschaftsplan<br />
zu ändern.<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />
mein auf dem anliegenden Plan „rot" umrandetes Grundstück<br />
Gemarkung Vernum, Flur 10, Nr. 44 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />
(L6) auszuweisen.<br />
Gründe:<br />
Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes in 47608 Geldern, Sittermansweg x. Die Hofstelle befindet<br />
sich auf dem Grundstück Gemarkung Vernum, Flur 10, Nr.<br />
44. Das Flurstück 44 ist für künftige Betriebserweiterungen vorgesehen.<br />
Angesichts dieser Situationen meines Betriebes ist es<br />
sachlich nicht gerechtfertigt, das für die Betriebserweiterung benötigte<br />
Flurstück 44 künftig als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Denkbar wäre für mich allenfalls, zur Gewährleistung des<br />
Biotopverbundes einen Streifen von 5 m entlang der Meerbeck<br />
ais Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und bitte bei der Planung Folgendes<br />
zu berücksichtigen:<br />
Ich bin Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer<br />
Hofstelle xxx im Kerkener Bruch. Bei der Hofstelle handelt es sich<br />
um die Grundstücke Gemarkung Eyll, Flur 11, Nr. 124 und 125.<br />
Außerdem bin ich Eigentümer des angrenzenden Flurstückes Nr.<br />
59<br />
Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />
Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B wird das betroffene Flurstück<br />
aufgrund des Nichterfüllens der entsprechenden Kriterien<br />
nicht mehr als geschützter Landschaftsbestandteil -<br />
Obstwiese dargestellt.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />
Meerbeck L5 (zuvor L6) die Hofstelle (Vernum, Flur 10, Nr.<br />
44) aus dem LSG herausgenommen. Ein 10 m breiter Streifen<br />
entlang der Meerbeck verbleibt im LSG.<br />
Der Regionalplan Düsseldorf (GEP99) stellt die Meerbeckniederung<br />
als Vorrangfläche zum Schutz der Landschaft dar.<br />
Die Bereiche um die Hoffläche können ausgenommen werden,<br />
da diese unmittelbar an das Gewässer grenzen.<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />
des verbliebenen Grundstückes bleiben unberührt.<br />
Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />
Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
15-18<br />
Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />
L4)<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
L3 und L8<br />
(zuvor L4 und L9)<br />
Kap. 3.2 LSG L3 (zuvor<br />
L4)<br />
136. Die Lage meiner Grundstücke ergibt sich aus dem als <strong>Anl</strong>age<br />
1 beigefügten Lageplan. Ergänzend weise ich daraufhin, dass<br />
die im Lageplan, eingezeichnete Bebauung meiner Grundstücke<br />
noch nicht vollständig ist. So sind mir im Jahre 2011 zwei weitere<br />
Stallgebäude genehmigt worden, von denen eines zur Zeit errichtet<br />
wird. Das zweite Stallgebäude wird voraussichtlich im Jahre<br />
2012 errichtet. Die gesamte Bebauung der Flurstücke ergibt sich<br />
aus dem als <strong>Anl</strong>age 2 beigefügten Plan. Eine bauliche Erweiterung<br />
meiner Hofstelle kann künftig nur noch auf dem Flurstück<br />
Nr. 136 erfolgen.<br />
Im Rahmen der anstehenden Landschaftsplanung beantrage ich,<br />
1. meine Flurstücke Gemarkung Eyll, Flur 11, Nr. 124, 125 und<br />
136 aus dem Landschaftsschutzgebiet insgesamt auszugrenzen<br />
und<br />
2. die geplante Grenze zwischen den Landschaftsschutzgebieten<br />
L4 und L9 – in der <strong>Anl</strong>age 1 „rot" dargestellt - nach Süden zu<br />
verschieben und zwar auf den in der <strong>Anl</strong>age 1 „grün" kenntlich<br />
gemachten Verlauf.<br />
Die durch die Grenzverschiebung betroffenen Grundstücke sind<br />
dem Kerkener Bruch (L4) und nicht dem Eyller Bruch (L9) zuzuordnen.<br />
ich nehme Bezug auf die am Mittwoch, den 12.10.2011, erfolgte<br />
frühzeitige Bürgerbeteiligung und beantrage,<br />
den auf dem anliegenden Plan ,,rot" umrandeten Teil meines<br />
Grundstückes Gemarkung Eyll, Flur 6, Nr. 271 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />
(L4) auszuweisen.<br />
Gründe:<br />
Ich bin Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in 47647<br />
Kerken, Obereyller Straße x. Die Hofstelle befindet sich auf dem<br />
Flurstück Gemarkung Eyll, Flur 6, Nr. 271. Das geplante neue<br />
Landschaftsschutzgebiet soll bis unmittelbar an meine Wirtschaftsgebäude<br />
reichen. Der überplante Teil des Flurstückes<br />
60<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Das beschriebene Grundstück ist bereits Bestandteil des<br />
bestehenden durch Verordnung ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes.<br />
Es handelt sich um keine Neuausweisung.<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />
des Grundstückes bleiben unberührt.<br />
Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />
Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B wird das beschriebene Grundstück<br />
(Eyll, Flur 11, Nr. 136) aus dem Landschaftsschutzgebiet<br />
Eyller Bruch L9 herausgenommen und dem Landschaftsschutzgebiet<br />
Kerkener Bruch L3 (zuvor L4) zugeordnet.<br />
Es gelten somit die keine zusätzlichen LSG-Festsetzungen<br />
mehr für diese Fläche.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />
typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />
liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />
Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />
Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />
mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />
Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />
der Funktion als Biotopverbund.<br />
Das beschriebene Grundstück liegt unmittelbar am Landwehrbach,<br />
der mit seinen gewässerbegleitenden Flächen und<br />
Niederungen einen wichtigen Bestandteil des Biotopverbun-
15-21<br />
15-22<br />
Kap. 3.2 LSG L5 (zuvor<br />
L6)<br />
Kap. 3.2 LSG L5 (zuvor<br />
L6)<br />
271 ist aber für künftige Betriebserweiterungen vorgesehen. Angesichts<br />
dieser Situationen meines Betriebes ist es sachlich<br />
nicht gerechtfertigt, die für die Betriebserweiterung benötigten<br />
Teil des Flurstücks 271 künftig als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />
ich nehme Bezug auf die erfolgte frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />
und beantrage,<br />
meine auf dem anliegenden Plan „rot" umrandeten Grundstücke<br />
Gemarkung Vernum, Flur 4, Nr. 2 und 8 nicht als Landschaftsschutzgebiet<br />
(L6) auszuweisen.<br />
Gründe:<br />
Ich bin Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes in 47608 Geldern, Hartefelder Dorfstraße x. Die Hofstelle<br />
befindet sich auf den Grundstücken Gemarkung Vernum,<br />
Flur 4, Nr. 2. Das Flurstück 2 ist für künftige Betriebserweiterungen<br />
vorgesehen. Angesichts dieser Situationen meines Betriebes<br />
ist es sachlich nicht gerechtfertigt, das für die Betriebserweiterung<br />
benötigte Flurstück 2 künftig als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Denkbar wäre für mich allenfalls, zur Gewährleistung des<br />
Biotopverbundes einen Streifen von 10 m Breite entlang der Meerbeck<br />
als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen. Dies gilt auch<br />
für das Flurstück 8 und das benachbarte Flurstück Nr. 13 (Eigentümer<br />
xxx).<br />
Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />
ich nehme Bezug auf die erfolgte frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />
und beantrage,<br />
meine auf dem als <strong>Anl</strong>age 1 beigefügten Plan „rot" umrandeten<br />
Grundstücke Gemarkung Vernum, Flur 11, Nr. 103 und 72 nicht<br />
als Landschaftsschutzgebiet (L6) auszuweisen.<br />
61<br />
des darstellt.<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />
des Grundstückes bleiben unberührt.<br />
Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />
Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden im Landschaftsschutzgebiet<br />
Meerbeck L5 (zuvor L6) die Hofstellen Hauslershof<br />
und Türfshof aus dem LSG herausgenommen. Die landwirtschaftlichen<br />
Flächen entlang der Meerbeck verbleiben im<br />
LSG.<br />
Der Regionalplan Düsseldorf (GEP99) stellt die Meerbeckniederung<br />
als Vorrangfläche zum Schutz der Landschaft dar.<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />
der im LSG verbliebenen Grundstücke bleiben unberührt.<br />
Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />
Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />
Sinn und Zweck des Landschaftsplanes ist die Erhaltung der<br />
typisch niederrheinischen Kulturlandschaft. In den Schutzausweisungen<br />
liegt das Schwergewicht auf Erhaltung und<br />
Pflege der vorhandenen Grünstrukturen, der prägenden<br />
Landschaftsfaktoren und der ökologisch bedeutsamen Flächen<br />
mit dem Ziel der Entwicklung der Landschaft in ihren<br />
Nutzungsstrukturen und ihren natürlichen Strukturen hinsichtlich<br />
der Funktion als Biotopverbund.<br />
Das beschriebene Grundstück liegt unmittelbar an der Meerbeck,<br />
die mit ihren gewässerbegleitenden Flächen und Niederungen<br />
einen wichtigen Bestandteil des Biotopverbundes<br />
darstellt.<br />
Da die Hofstellen in einiger Entfernung zum Gewässer und<br />
im Randbereich des LSG liegen, können diese ausgenommen<br />
werden.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B wird im Landschaftsschutzgebiet<br />
Meerbeck L5 (zuvor L6) die Hofstelle (Vernum, Flur 11, Nr.<br />
103) aus dem LSG herausgenommen. Ein 10 m breiter Streifen<br />
entlang der Meerbeck verbleibt im LSG.
Gründe:<br />
Ich bin Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in 47608<br />
Geldern, Kleine Winkelstraße x. Die Hofstelle befindet sich auf<br />
dem Grundstück Gemarkung Vernum, Flur 11, Nr. 103. Nach der<br />
vorliegenden Planung sollen mit Wirtschaftsgebäuden und Siloanlagen<br />
überbaute Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen<br />
werden. Damit bin ich nicht einverstanden, zumal die<br />
Flächen der Flurstücke 103 und 72 für künftige Betriebserweiterungen<br />
vorgesehen sind. ', Angesichts dieser Situationen meines<br />
Betriebes ist es sachlich nicht gerechtfertigt, die bebauten und für<br />
die Betriebserweiterung benötigten Flächen künftig als Landschaftsschutzgebiet<br />
auszuweisen. Denkbar wäre für mich allenfalls,<br />
zur Gewährleistung des Biotopverbundes einen Streifen von<br />
10 m Breite entlang der Meerbeck - in der <strong>Anl</strong>age 1 „grün" markiert<br />
- als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Ergänzend weise ich daraufhin, dass ausweislich <strong>Anl</strong>age 2 im<br />
Jahre 2011 auf dem Flurstück 103 ein neues Strohlager - in der<br />
<strong>Anl</strong>age „rot" markiert - errichtet wurde.<br />
Ich bitte meinem Antrag stattzugeben.<br />
62<br />
Der Regionalplan Düsseldorf (GEP99) stellt die Meerbeckniederung<br />
als Vorrangfläche zum Schutz der Landschaft dar.<br />
Die Bereiche um die Hoffläche können ausgenommen werden,<br />
da diese unmittelbar an das Gewässer grenzen.<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />
des verbliebenen Grundstückes bleiben unberührt.<br />
Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />
Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.