Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die zweijährigen ... - nta Isny
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4. Abschnitt<br />
PRÜFUNGEN<br />
1. Unterabschnitt<br />
Abschlussprüfung<br />
§ 14<br />
Zweck der Prüfung<br />
In der Abschlussprüfung soll der Schüler nachweisen, dass er das <strong>Ausbildungs</strong>ziel des<br />
Berufskollegs erreicht hat <strong>und</strong> <strong>die</strong> erforderlichen Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten <strong>für</strong> eine<br />
Tätigkeit als technischer Assistent besitzt.<br />
§ 15<br />
Teile der Prüfung<br />
Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der praktischen Prüfung, der<br />
mündlichen Prüfung <strong>und</strong> der <strong>die</strong> Dokume<strong>nta</strong>tion nach § 6 Abs. 3 ergänzenden<br />
Präse<strong>nta</strong>tion im Fach Projektarbeit.<br />
§ 16<br />
Abnahme der Prüfung<br />
(1) Die Abschlussprüfung wird am Berufskolleg abgenommen.<br />
(2) Das Kultusministerium legt den Zeitpunkt <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Prüfung fest, der<br />
Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Zeitpunkt der praktischen <strong>und</strong> der mündlichen<br />
Prüfung sowie der Präse<strong>nta</strong>tion.<br />
(3) Die praktische Prüfung kann in Teilen nach Abschluss des jeweiligen Praktikums<br />
durchgeführt werden.