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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die zweijährigen ... - nta Isny

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4. Abschnitt<br />

PRÜFUNGEN<br />

1. Unterabschnitt<br />

Abschlussprüfung<br />

§ 14<br />

Zweck der Prüfung<br />

In der Abschlussprüfung soll der Schüler nachweisen, dass er das <strong>Ausbildungs</strong>ziel des<br />

Berufskollegs erreicht hat <strong>und</strong> <strong>die</strong> erforderlichen Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten <strong>für</strong> eine<br />

Tätigkeit als technischer Assistent besitzt.<br />

§ 15<br />

Teile der Prüfung<br />

Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der praktischen Prüfung, der<br />

mündlichen Prüfung <strong>und</strong> der <strong>die</strong> Dokume<strong>nta</strong>tion nach § 6 Abs. 3 ergänzenden<br />

Präse<strong>nta</strong>tion im Fach Projektarbeit.<br />

§ 16<br />

Abnahme der Prüfung<br />

(1) Die Abschlussprüfung wird am Berufskolleg abgenommen.<br />

(2) Das Kultusministerium legt den Zeitpunkt <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Prüfung fest, der<br />

Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Zeitpunkt der praktischen <strong>und</strong> der mündlichen<br />

Prüfung sowie der Präse<strong>nta</strong>tion.<br />

(3) Die praktische Prüfung kann in Teilen nach Abschluss des jeweiligen Praktikums<br />

durchgeführt werden.

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