Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die zweijährigen ... - nta Isny
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§ 11<br />
Probezeit<br />
(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird<br />
ein Halbjahreszeugnis erteilt. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Gr<strong>und</strong> der Noten des<br />
Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 12 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 gelten<br />
entsprechend. Wer <strong>die</strong> Probezeit nicht bestanden hat, muss <strong>die</strong> Schule verlassen, kann sie<br />
jedoch mit den Rechten <strong>und</strong> Pflichten eines Schülers noch bis zum Ende des ersten<br />
Schuljahres weiter besuchen. Stellt <strong>die</strong> Klassenkonferenz zum Ende des ersten<br />
Schuljahres fest, dass er nach § 12 in <strong>die</strong> zweite Klasse versetzt werden könnte, entfällt<br />
<strong>die</strong> Verpflichtung, <strong>die</strong> Schule verlassen zu müssen.<br />
(2) Das Nichtbestehen der Probezeit ist im Halbjahreszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 zu<br />
vermerken.<br />
3. Abschnitt<br />
VERSETZUNG<br />
§ 12<br />
Voraussetzung<br />
(1) In das zweite Schuljahr wird versetzt, wer auf Gr<strong>und</strong> der Leistungen in den nach § 5 <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im<br />
Ganzen entsprochen hat <strong>und</strong> deshalb erwarten lässt, dass er den Anforderungen des<br />
zweiten Schuljahres voraussichtlich genügen wird.<br />
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis<br />
1. der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist <strong>und</strong><br />
2. der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Fächer des fachtheoretischen <strong>und</strong><br />
des fachpraktischen Bereichs jeweils 4,0 oder besser ist <strong>und</strong><br />
3. <strong>die</strong> Leistungen in keinem maßgebenden Fach mit der Note "ungenügend" bewertet sind<br />
<strong>und</strong><br />
4. <strong>die</strong> Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach mit der Note "mangelhaft"<br />
bewertet sind; sind <strong>die</strong> Leistungen in zwei maßgebenden Fächern mit der Note