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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die zweijährigen ... - nta Isny

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§ 11<br />

Probezeit<br />

(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird<br />

ein Halbjahreszeugnis erteilt. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Gr<strong>und</strong> der Noten des<br />

Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 12 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 gelten<br />

entsprechend. Wer <strong>die</strong> Probezeit nicht bestanden hat, muss <strong>die</strong> Schule verlassen, kann sie<br />

jedoch mit den Rechten <strong>und</strong> Pflichten eines Schülers noch bis zum Ende des ersten<br />

Schuljahres weiter besuchen. Stellt <strong>die</strong> Klassenkonferenz zum Ende des ersten<br />

Schuljahres fest, dass er nach § 12 in <strong>die</strong> zweite Klasse versetzt werden könnte, entfällt<br />

<strong>die</strong> Verpflichtung, <strong>die</strong> Schule verlassen zu müssen.<br />

(2) Das Nichtbestehen der Probezeit ist im Halbjahreszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 zu<br />

vermerken.<br />

3. Abschnitt<br />

VERSETZUNG<br />

§ 12<br />

Voraussetzung<br />

(1) In das zweite Schuljahr wird versetzt, wer auf Gr<strong>und</strong> der Leistungen in den nach § 5 <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im<br />

Ganzen entsprochen hat <strong>und</strong> deshalb erwarten lässt, dass er den Anforderungen des<br />

zweiten Schuljahres voraussichtlich genügen wird.<br />

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis<br />

1. der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist <strong>und</strong><br />

2. der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Fächer des fachtheoretischen <strong>und</strong><br />

des fachpraktischen Bereichs jeweils 4,0 oder besser ist <strong>und</strong><br />

3. <strong>die</strong> Leistungen in keinem maßgebenden Fach mit der Note "ungenügend" bewertet sind<br />

<strong>und</strong><br />

4. <strong>die</strong> Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach mit der Note "mangelhaft"<br />

bewertet sind; sind <strong>die</strong> Leistungen in zwei maßgebenden Fächern mit der Note

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