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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die zweijährigen ... - nta Isny

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(3) An der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife darf nur teilnehmen, wer<br />

zusätzlich <strong>die</strong> Voraussetzungen zur Teilnahme am Zusatzprogramm nach § 8 Abs. 3<br />

erfüllt.<br />

(4) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen<br />

ständigen Wohnsitz hat oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule<br />

oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf <strong>die</strong> Schulfremdenprüfung vorbereitet<br />

wurde.<br />

§ 35<br />

Entscheidung über <strong>die</strong> Zulassung<br />

Das öffentliche Berufskolleg entscheidet über <strong>die</strong> Zulassung zur Prüfung. Bei Bewerbern<br />

von staatlich genehmigten Schulen trifft <strong>die</strong>se Entscheidung <strong>die</strong> obere<br />

Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt das öffentliche Berufskolleg, an dem <strong>die</strong> Prüfung<br />

abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass <strong>die</strong> schriftliche <strong>und</strong> praktische Prüfung im<br />

Gebäude der staatlich genehmigten Schule abgenommen wird. Leitung <strong>und</strong><br />

Beaufsichtigung der Prüfung regelt in <strong>die</strong>sem Fall <strong>die</strong> obere Schulaufsichtsbehörde.<br />

§ 36<br />

Durchführung der Prüfung<br />

(1) Für <strong>die</strong> zugelassenen Bewerber gelten §§ 14 bis 16 Abs. 1 <strong>und</strong> 2, §§ 18 bis 22 Abs. 1<br />

<strong>und</strong> 4 bis 6, §§ 24 bis 26 <strong>und</strong> bei Teilnahme an der Zusatzprüfung §§ 27 <strong>und</strong> 29<br />

entsprechend mit folgender Maßgabe:<br />

1. Fachlehrkräfte im Sinne von § 18 Abs. 3 Nr. 2 <strong>und</strong> § 19 Abs. 5 sind <strong>die</strong> vom<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte einer öffentlichen<br />

Schule, in der Regel des Berufskollegs, welchem der Bewerber zur Ablegung der<br />

Prüfung zugewiesen ist.<br />

2. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle maßgebenden Fächer mit Ausnahme der<br />

Fächer des fachpraktischen Bereichs. Ein schriftlich geprüftes Fach wird nur dann in <strong>die</strong><br />

mündliche Prüfung einbezogen, wenn <strong>die</strong>s der Bewerber spätestens vier Schultage vor<br />

der mündlichen Prüfung schriftlich verlangt. Die mündliche Prüfung wird als<br />

Einzelprüfung durchgeführt. In den nicht schriftlich geprüften Fächern kann der

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