Erich J. Groß & Olaf Sjard Hachten & Kirstin Bahn - Erich J. Groß und ...
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2. Verjährungshemmungstatbestände<br />
Hemmungstatbestände sind:<br />
- Verhandlung über den Anspruch (§ 203 BGB). Ende der Hemmung 3<br />
Monate nach Beendigung der Verhandlungen.<br />
- Rechtsverfolgung (§ 204 BGB)<br />
- Hemmung der Verjährung endet 6 Monate nach der rechtskräftigen<br />
Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens<br />
oder dem Stillstand des Verfahrens durch Nichtbetreibens auf<br />
Seiten der Parteien.<br />
3. Mängelhaftungsansprüche - § 634 a BGB –<br />
Für Mängelhaftungsansprüche gelten besondere Tatbestände im § 634 a BGB.<br />
3.1.<br />
Die Mängelhaftung bei Arbeiten bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der<br />
Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren in 5 Jahren<br />
– Beginn Abnahme –.<br />
3.2.<br />
Bei sonstigen Werkleistungen, Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder<br />
Planungs- <strong>und</strong> Überwachungsleistungen hierfür außerhalb von Bauwerken, beträgt die Verjährungsfrist<br />
2 Jahre ab Abnahme. Das gilt z. B. bei gr<strong>und</strong>stücksbezogenen Leistungen, die<br />
nicht in Verbindung mit der Neuherstellung eines Bauwerks bestehen.<br />
3.3.<br />
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln (auch sogenanntes Organisationsverschulden) gilt die<br />
regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis der Umstände <strong>und</strong> endet bei Bauleistungen<br />
nicht vor Ablauf von 5 Jahren.<br />
Bei Anerkenntnis von Mängeln durch Nachbesserung, ausgenommen Kulanzleistungen tritt<br />
ein Neubeginn der Verjährung nach den vorgenannten Gr<strong>und</strong>sätzen, bezogen auf den<br />
Nachbesserungssachverhalt, ein.<br />
4. Verjährungsregelung der VOB/B, § 13 Abs. 5 VOB/B<br />
4.1.<br />
Bei Mängelbeseitigungsleistungen beginnt nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3 VOB/B für diese<br />
Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist<br />
nach Abs. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet. Das heißt, dass bei Neubeginn<br />
der Verjährung aufgr<strong>und</strong> einer Mängelbeseitigungsleistung die Verjährungsfrist nur 2 Jahre<br />
läuft. Das hat einen Effekt im Wesentlichen nur dann, wenn der Verlängerungszeit über den<br />
Lauf der gesamten Verjährungsfrist, also gerechnet ab Abnahme, hinausgeht.<br />
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