Erich J. Groß & Olaf Sjard Hachten & Kirstin Bahn - Erich J. Groß und ...
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nehmers für das vom Nachunternehmer hergestellte Werk die Vergütung an den Generalunternehmer<br />
gezahlt hat <strong>und</strong> seinerseits keinen Sicherheitseinbehalt vorgenommen hat, ist<br />
diese Regelung gemäß § 307 BGB unwirksam, weil die Höchstdauer für den Einbehalt nicht<br />
bestimmt ist.<br />
1.3.5.<br />
OLG Köln BauR 2012, 1655.<br />
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die den Auftragnehmer<br />
durch Überschneidung von Erfüllungs- <strong>und</strong> Gewährleistungssicherheit auch für den auf<br />
die Abnahme folgenden Zeitraum zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % der Auftragssumme<br />
verpflichtet, ist wegen unangemessener Benachteilung des Auftragnehmers<br />
unwirksam.<br />
1.3.6.<br />
OLG Celle NZBau 2012, 574.<br />
Eine Formularsicherheitsabrede des Auftraggebers zur Stellung einer Erfüllungsbürgschaft in<br />
Höhe von 15 % des Nettopauschalpreises ist insgesamt unwirksam, da nur eine Bürgschaftssicherung<br />
in Höhe von maximal 10 % angemessen ist.<br />
Dem steht nicht entgegen, dass die Bürgschaft im Zuge einer Anzahlung in Bürgschaftshöhe<br />
gestellt wurde, da sich der Sicherungszweck der Bürgschaft nicht allein auf die Absicherung<br />
der Anzahlung, sondern auf alle Erfüllungsansprüche erstreckt.<br />
Da bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Sicherheitsabreden die belastende Gesamtwirkung<br />
aller Klauseln zu berücksichtigen ist, ist von deren Unwirksamkeit auszugehen, wenn<br />
sie infolge sich überschneidender Sicherungszwecke zu einer Gewährleistungsabsicherung<br />
von 10 % der Abrechnungssumme führt. Dieses gilt erst recht, wenn keine klare Abgrenzung<br />
der Sicherungszwecke der Vertrags- <strong>und</strong> Gewährleistungsbürgschaft vorgenommen wird<br />
<strong>und</strong> die Ablösung der Erfüllungsbürgschaft durch die Gewährleistungsbürgschaft nicht genau<br />
festgelegt <strong>und</strong> für die Rückgabe der Erfüllungsbürgschaft auch eine mangelfreie Abnahme<br />
unbillig gefordert wird.<br />
1.4. Bauhandwerkersicherung<br />
1.4.1.<br />
OLG München NZBau 2012, 647.<br />
Es stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Sicherheit nach § 648 a BGB verlangt werden<br />
kann, wenn keine Vorleistungen mehr zu erbringen sind <strong>und</strong>/oder wenn eine insolvenzbedingte<br />
Kündigung oder Kündigung vorliegt. Dazu hat das Oberlandesgericht Celle wie folgt<br />
entschieden:<br />
Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Sicherheit nach § 648 a BGB besteht auch, wenn<br />
keine Vorleistungen mehr zu erbringen sind, so auch nach insolvenzbedingter Kündigung<br />
durch den Auftraggeber.<br />
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