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Erich J. Groß & Olaf Sjard Hachten & Kirstin Bahn - Erich J. Groß und ...

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nehmers für das vom Nachunternehmer hergestellte Werk die Vergütung an den Generalunternehmer<br />

gezahlt hat <strong>und</strong> seinerseits keinen Sicherheitseinbehalt vorgenommen hat, ist<br />

diese Regelung gemäß § 307 BGB unwirksam, weil die Höchstdauer für den Einbehalt nicht<br />

bestimmt ist.<br />

1.3.5.<br />

OLG Köln BauR 2012, 1655.<br />

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die den Auftragnehmer<br />

durch Überschneidung von Erfüllungs- <strong>und</strong> Gewährleistungssicherheit auch für den auf<br />

die Abnahme folgenden Zeitraum zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % der Auftragssumme<br />

verpflichtet, ist wegen unangemessener Benachteilung des Auftragnehmers<br />

unwirksam.<br />

1.3.6.<br />

OLG Celle NZBau 2012, 574.<br />

Eine Formularsicherheitsabrede des Auftraggebers zur Stellung einer Erfüllungsbürgschaft in<br />

Höhe von 15 % des Nettopauschalpreises ist insgesamt unwirksam, da nur eine Bürgschaftssicherung<br />

in Höhe von maximal 10 % angemessen ist.<br />

Dem steht nicht entgegen, dass die Bürgschaft im Zuge einer Anzahlung in Bürgschaftshöhe<br />

gestellt wurde, da sich der Sicherungszweck der Bürgschaft nicht allein auf die Absicherung<br />

der Anzahlung, sondern auf alle Erfüllungsansprüche erstreckt.<br />

Da bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Sicherheitsabreden die belastende Gesamtwirkung<br />

aller Klauseln zu berücksichtigen ist, ist von deren Unwirksamkeit auszugehen, wenn<br />

sie infolge sich überschneidender Sicherungszwecke zu einer Gewährleistungsabsicherung<br />

von 10 % der Abrechnungssumme führt. Dieses gilt erst recht, wenn keine klare Abgrenzung<br />

der Sicherungszwecke der Vertrags- <strong>und</strong> Gewährleistungsbürgschaft vorgenommen wird<br />

<strong>und</strong> die Ablösung der Erfüllungsbürgschaft durch die Gewährleistungsbürgschaft nicht genau<br />

festgelegt <strong>und</strong> für die Rückgabe der Erfüllungsbürgschaft auch eine mangelfreie Abnahme<br />

unbillig gefordert wird.<br />

1.4. Bauhandwerkersicherung<br />

1.4.1.<br />

OLG München NZBau 2012, 647.<br />

Es stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Sicherheit nach § 648 a BGB verlangt werden<br />

kann, wenn keine Vorleistungen mehr zu erbringen sind <strong>und</strong>/oder wenn eine insolvenzbedingte<br />

Kündigung oder Kündigung vorliegt. Dazu hat das Oberlandesgericht Celle wie folgt<br />

entschieden:<br />

Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Sicherheit nach § 648 a BGB besteht auch, wenn<br />

keine Vorleistungen mehr zu erbringen sind, so auch nach insolvenzbedingter Kündigung<br />

durch den Auftraggeber.<br />

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