Erich J. Groß & Olaf Sjard Hachten & Kirstin Bahn - Erich J. Groß und ...
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1.2.7.<br />
Die Frage der Bauzeit führt auch immer zur Kündigungsauseinandersetzungen. Dazu hat der<br />
B<strong>und</strong>esgerichtshof eine interessante Entscheidung verkündet:<br />
Wenn bereits vor einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die außerordentliche<br />
Kündigung eines Bauvertrages durch den Auftraggeber vorliegen, kann die Zulässigkeit der<br />
Kündigung nicht mit der Erwägung verneint werden, der Auftragnehmer habe seit diesem<br />
Termin nicht arbeiten können.<br />
Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unter Bezugnahme auf eine vertragliche Fertigstellungsfrist<br />
mit, dass diese Frist um eine Woche verlängert werde, kann dieses Schreiben<br />
ein Angebot sein, den Streit um die Ursachen der Verzögerung beizulegen, indem eine neue<br />
Fertigstellungsfrist vereinbart wird.<br />
Ein Auftraggeber hat das Recht zur Kündigung eines Bauvertrages mit sofortiger Wirkung,<br />
wenn es ihm nicht zumutbar ist, den Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls<br />
fortzusetzen. Das kann der Fall sein, wenn es zu einer vom Auftragnehmer zu vertretenden<br />
ganz beträchtlichen Verzögerung gekommen ist <strong>und</strong> es dem Auftraggeber bei der<br />
gebotenen Gesamtwürdigung nicht zugemutet werden kann, eine weitere Nachfristsetzung<br />
hinzunehmen oder eine solche von vornherein keinen Erfolg verspricht.<br />
1.2.8.<br />
BGH IBR 2012, 320.<br />
Auch handschriftliche Streichungen in Verhandlungsprotokollen führen nicht unbedingt zu<br />
einer Individualvertragsgestaltung.<br />
Eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers,<br />
wonach der Auftragnehmer 0,2 % der Nettoabrechnungssumme für jeden Werktag der Verspätung,<br />
höchstens 10 % der Nettoabrechnungssumme zu zahlen hat, benachteiligt den<br />
Auftragnehmer unangemessen <strong>und</strong> ist unwirksam.<br />
Der Einschätzung als Allgemeine Geschäftsbedingung steht nicht entgegen, dass die Parteien<br />
den im Vertragsmuster vorgesehenen Text gestrichen <strong>und</strong> handschriftlich die gleiche Regelung<br />
mit dem Hinweis, die Vertragsstrafe sei verhandelt worden <strong>und</strong> gelte als „zwischen<br />
Auftraggeber <strong>und</strong> Auftragnehmer vereinbart“, eingeführt haben.<br />
Allein der Umstand einer zeitlich späteren Fertigstellung der Leistung belegt noch nicht das<br />
für die Verwirkung einer Vertragsstrafe nötige Verschulden des Auftragnehmers.<br />
OLG Brandenburg IBR 2012, 507.<br />
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