Erich J. Groß & Olaf Sjard Hachten & Kirstin Bahn - Erich J. Groß und ...
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Streichungen, Ergänzungen <strong>und</strong> Änderungen enthält.<br />
1.5.2.<br />
KG IBR 2012, 379.<br />
Vertragsregelungen, wonach eine vollständige Zahlung bei Lieferung, also vor Montage z. B.<br />
hier einer Einbauküche erfolgen soll, sind unwirksam. Dazu das Oberlandesgericht Karlsruhe<br />
wie folgt:<br />
Verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Lieferung <strong>und</strong> Montage einer Einbauküche, die für<br />
die Bedürfnisse des K<strong>und</strong>en konzipiert wurde, liegt ein Werkvertrag vor. Eine Regelung in<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach der K<strong>und</strong>e zur vollständigen<br />
Zahlung bei der „Lieferung“, also vor Montage, verpflichtet sein soll, verstößt gegen §<br />
307 BGB <strong>und</strong> ist unwirksam.<br />
Die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel stellt gr<strong>und</strong>sätzlich eine vorvertragliche<br />
Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar. Treffen die Parteien später eine Individualvereinbarung,<br />
in der die unwirksame Klausel teilweise bestätigt wird, kann der Auftragnehmer im<br />
Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein, den K<strong>und</strong>en von der Verpflichtung aus der<br />
Individualvereinbarung zu befreien, wenn es zu dieser ohne die unwirksame Klausel nicht<br />
gekommen wäre.<br />
1.5.3.<br />
OLG Karlsruhe IBR 2012, 563.<br />
Der Anspruch des Auftragnehmers auf Erstattung von Mehrkosten infolge einer Bauzeitverlängerung<br />
durch die unerwartete Entdeckung von Altlasten, Denkmälern, Kampfmitteln kann<br />
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht wirksam ausgeschlossen<br />
werden.<br />
1.6. Bauträgerrecht<br />
KG IBR 2012, 695.<br />
Die im Bauträgerrecht ergangenen maßgeblichen Entscheidungen sind Folgende:<br />
1.6.1.<br />
Der Erwerber eines Einfamilienhauses vom Bauträger darf die Zahlung einer nach Baufortschritt<br />
fälligen Raten des Vertragspreises wegen bis dahin aufgetretener Mängel im angemessenen<br />
Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand auch dann verweigern,<br />
wenn der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen wurde. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen<br />
der Mängel der Leistungen, die mit der Bezugsfertigrate abgerechnet werden, wird<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht dadurch beschränkt, dass die Fertigstellungsrate noch nicht gezahlt wurde.<br />
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