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Erich J. Groß & Olaf Sjard Hachten & Kirstin Bahn - Erich J. Groß und ...

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Streichungen, Ergänzungen <strong>und</strong> Änderungen enthält.<br />

1.5.2.<br />

KG IBR 2012, 379.<br />

Vertragsregelungen, wonach eine vollständige Zahlung bei Lieferung, also vor Montage z. B.<br />

hier einer Einbauküche erfolgen soll, sind unwirksam. Dazu das Oberlandesgericht Karlsruhe<br />

wie folgt:<br />

Verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Lieferung <strong>und</strong> Montage einer Einbauküche, die für<br />

die Bedürfnisse des K<strong>und</strong>en konzipiert wurde, liegt ein Werkvertrag vor. Eine Regelung in<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach der K<strong>und</strong>e zur vollständigen<br />

Zahlung bei der „Lieferung“, also vor Montage, verpflichtet sein soll, verstößt gegen §<br />

307 BGB <strong>und</strong> ist unwirksam.<br />

Die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel stellt gr<strong>und</strong>sätzlich eine vorvertragliche<br />

Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar. Treffen die Parteien später eine Individualvereinbarung,<br />

in der die unwirksame Klausel teilweise bestätigt wird, kann der Auftragnehmer im<br />

Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein, den K<strong>und</strong>en von der Verpflichtung aus der<br />

Individualvereinbarung zu befreien, wenn es zu dieser ohne die unwirksame Klausel nicht<br />

gekommen wäre.<br />

1.5.3.<br />

OLG Karlsruhe IBR 2012, 563.<br />

Der Anspruch des Auftragnehmers auf Erstattung von Mehrkosten infolge einer Bauzeitverlängerung<br />

durch die unerwartete Entdeckung von Altlasten, Denkmälern, Kampfmitteln kann<br />

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht wirksam ausgeschlossen<br />

werden.<br />

1.6. Bauträgerrecht<br />

KG IBR 2012, 695.<br />

Die im Bauträgerrecht ergangenen maßgeblichen Entscheidungen sind Folgende:<br />

1.6.1.<br />

Der Erwerber eines Einfamilienhauses vom Bauträger darf die Zahlung einer nach Baufortschritt<br />

fälligen Raten des Vertragspreises wegen bis dahin aufgetretener Mängel im angemessenen<br />

Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand auch dann verweigern,<br />

wenn der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen wurde. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen<br />

der Mängel der Leistungen, die mit der Bezugsfertigrate abgerechnet werden, wird<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht dadurch beschränkt, dass die Fertigstellungsrate noch nicht gezahlt wurde.<br />

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